Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Okt. 2018 - W 8 K 18.91
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
II.
hilfsweise, über den betreffenden Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
die Klage abzuweisen.
dass die geplante Aufforstung nicht zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen würde, beantragen wir die gerichtliche Inaugenscheinnahme des Grundstücks Fl.Nr. … und der unmittelbaren Umgebung.
Gründe
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(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur fortgesetzten Anlage von Christbaumkulturen.
1. Mit Bescheid vom
In einem Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Unter dem
Mit Bescheid vom
Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Anlage von Christbaumkulturen auf bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken bedürfe der Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei das ... im Einvernehmen mit dem Landratsamt R.-G. zu dem Ergebnis gekommen, die beantragte Verlängerung der Erlaubnis bezüglich der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. zu erteilen. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass die Genehmigungsverlängerung vom Gemeinderat mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 abgelehnt worden sei, da die großflächigen Christbaumkulturen den Festsetzungen des Flächennutzungsplans widersprechen würden. Eine Ablehnung der Verlängerungsgenehmigung könne auf dieser Grundlage jedoch nicht erfolgen, da hierfür ein verbindlicher Landschaftsplan mit einem parzellenscharfen Ausschluss von Aufforstungsgewannen erforderlich wäre. Unter Berücksichtigung der verfügten Auflagen lägen keine Versagungsgründe nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG gegen die Verlängerung der Genehmigung vom 18. April 2002 vor.
Mit Schreiben vom
Für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z. sei die Anlage von Christbaumkulturen mit Bescheiden vom
Auf die weitere Begründung des Bescheids, der der Klägerin in Kopie übersandt wurde, wird Bezug genommen.
2. Am
den Bescheid des ... Bad N. a. d. S.
Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, für den Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke sei im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Klägerin eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Bereich sei wesentlicher Bestandteil eines landschaftlichen Freiraums östlich des Siedlungsgebiets des Ortsteils Z. Der Freiraum sei historisch durch Rodungen in der frühen Siedlungsgeschichte entstanden und präge die typisch fränkische Landschaft, wonach um die jeweiligen Siedlungen Freiräume bestünden und sich Waldflächen erst in entsprechender Entfernung befänden.
Die Klägerin sei in ihrer kommunalen Planungshoheit sowie in ihrer kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV verletzt, die Ausdruck und Konkretisierung im Flächennutzungsplan der Klägerin fänden. Der Flächennutzungsplan enthalte integriert den Landschaftsplan nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. Art. 4 BayNatSchG. Eine Fülle von Darstellungen im Flächennutzungsplan habe ihre materielle Grundlage im Bundesnaturschutzgesetz. Die Landschaftsplanung durch die Kommune sei Bestandteil der kommunalen Planungshoheit, denn sie erfolge eigenverantwortlich aus eigener Planungskompetenz. Für die Aufforstungsgrundstücke sei im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan parzellenscharf eine landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der betroffene Freibereich sei zudem nachrichtlich als Schutzzone 2 der Verordnung über den Naturpark ... gekennzeichnet. In der aktuellen Fassung der Verordnung erfasse die nunmehr einheitliche Schutzzone mit der Qualität eines Landschaftsschutzgebiets im Wesentlichen die früheren Schutzzonen 1 und 2. Die streitgegenständlichen Christbaumkulturen unterfielen dem Verbot des § 6 Abs. 1 der Verordnung, weil sie das Landschaftsbild beeinträchtigten.
Die erforderliche Aufforstungsgenehmigung sei zu versagen, weil sie Plänen i. S. d. Art. 3 BayNatSchG a. F. (Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG) widerspreche. Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Klägerin ordne die Landschaft auch in ihren Funktionen für den Naturhaushalt und differenziere konkret zwischen speziellen Außenbereichsnutzungen. Weiterhin würden Biotope, landschaftsbestimmende geschlossene Gehölzgruppen und landschaftsbestimmende Bäume dargestellt. Die verschiedenen Nutzungsräume und -standorte würden hinreichend parzellenscharf zeichnerisch dargestellt. Anhand von Wegen und Grundstücksgrenzen sei überwiegend - und auch im vorliegenden Fall - sogar eine konkret parzellenscharfe Zuordnung möglich und gewollt. Innerhalb dieses Bereichs sei zudem der Erhalt bzw. die Neuanlage eines landschaftsbestimmenden Einzelbaums dargestellt. Im Bescheid werde übersehen, dass die Klägerin eine ausreichende Landschaftsplanung betrieben habe und deshalb ihre Ablehnung des Aufforstungsvorhabens zu einem zwingenden Versagungsgrund führe, auf den sich die Klägerin auch berufen könne.
3. Das ... Bad N. a. d. S. beantragte als Vertreter des Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Darstellung einer landwirtschaftlichen Nutzung im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke genüge in rechtlicher Hinsicht nicht, um Aufforstungen in diesem Bereich zu verhindern. Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen Plan i. S. d. Art. 4 BayNatSchG versagt werden könne, hänge von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es müsse hinreichend zum Ausdruck kommen, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht seien. Dies könne durch die Ausweisung besonderer Freihalteflächen oder Tabuzonen geschehen. Besondere Tabuzonen oder Aufforstungen betreffende Freihalteflächen enthalte der Landschaftsplan jedoch nicht. Die bloße Ausweisung eines (Vorrang-) Gebietes für die Landwirtschaft - wie im Fall des vorliegenden Landschaftsplans - bringe nicht hinreichend deutlich und konkret zum Ausdruck, dass dieses Gebiet von Aufforstungen jeder Art freizuhalten sei.
Entscheidend sei, dass die Christbaumkulturen mit dem Landschaftsplan konform gingen, denn bei der Anlage einer Christbaumkultur handele es sich nicht um eine Aufforstung i. S. d. BayWaldG. Die in Feld und Flur gelegene Christbaumkultur falle nicht unter den Waldbegriff des BayWaldG, sondern stelle eine zulässige Form landwirtschaftlicher Nutzung dar und sei damit von den Festsetzungen im Landschaftsplan der Klägerin gedeckt.
Hinsichtlich der vorgetragenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturschutzes sei die Klägerin nicht klagebefugt. Diese Aspekte seien nicht Ausfluss der kommunalen Planungshoheit. Außerdem habe die untere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen ohne Einschränkung erteilt.
4. Der Beigeladene ließ beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Christbaumkultur in Feld und Flur falle nicht unter den Waldbegriff des BayWaldG. Christbaumkulturen würden in regelmäßigen Abständen vollständig abgeerntet, so dass kein Wald entstehen könne. Somit liege eine landwirtschaftliche Nutzung vor, die der Landschaftsplan vorsehe. Außerdem schließe der vorliegende Plan nicht Aufforstungen jeder Art aus.
5. Mit Schreiben vom
In der mündlichen Verhandlung am
Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.
Gründe
I.
Die Klage bleibt erfolglos.
1. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin Nrn. 1 bis 3 des Bescheids des ... Bad N. a. d. S.
Die Zulässigkeit der Klage, insbesondere die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, folgt hinsichtlich der unter Auflagen erteilten Erlaubnis zur Anlage von Christbaumkulturen in Nrn. 1 bis 3 des Bescheids aus der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV, und in Ableitung davon aus der kommunalen Planungshoheit (vgl. BayVGH, U. v. 2.11.1992 Nr. 19 B 92.1369). Die Klägerin hat von dieser durch Erlass des Landschaftsplans, auf den sie sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen beruft, Gebrauch gemacht. Allerdings folgt daraus, dass die Klägerin sich in ihrer Argumentation nur auf Aspekte stützen kann, die Ausfluss der kommunalen Planungshoheit sind und sich als Festsetzungen und Ziele in dem Landschaftsplan finden. Nicht zulässig ist daher insbesondere eine Berufung auf Aspekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auch auf wesentliche Belange der Landeskultur oder den Erholungswert der Landschaft. Diese Ziele stellen keine Rechte der Klägerin dar, sondern allgemeine öffentliche Interessen (BayVGH, U. v. 2.11.1992 Nr. 19 B 92.1369).
2. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Klägerin klargestellt, dass Nr. 4 des Bescheids nicht angefochten wird. Insoweit wäre die Klage auch unzulässig. Eine Beschwer der Klägerin ist hinsichtlich Nr. 4 des Bescheids weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass - soweit Nr. 4 überhaupt Regelungswirkung zukommt - keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO besteht.
3. Soweit mit der Klage Nr. 5 des Bescheids angegriffen wird, dürfte die Klage unzulässig sein. Für die Anfechtung der Aufhebung der an den verstorbenen Rechtsvorgänger des Beigeladenen gerichteten Beseitigungsanordnung vom 22. Oktober 2013 in Nr. 5 des Bescheids kann das Gericht angesichts der bereits abgelaufenen Beseitigungsfrist kein Rechtsschutzbedürfnis erkennen.
4. Die Frage der Zulässigkeit hinsichtlich Nr. 5 des Bescheids kann aber dahinstehen, weil die Klage sich jedenfalls als unbegründet erweist.
Der Bescheid des ... Bad N. a. d. S.
a) Dem Beigeladenen steht die erteilte Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 und 2 BayWaldG zu.
Nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG bedarf die Anlage von Christbaumkulturen der Erlaubnis. Derartige „in Feld und Flur“ gelegene Kulturen sind zwar nach geltendem Landesrecht in zulässiger Abweichung vom Bundesrecht (§ 2 Abs. 1 und 3 BWaldG) nicht als „Wald im Sinne dieses Gesetzes“ eingestuft (Art. 2 Abs. 4 BayWaldG); das bedeutet aber nicht, dass sie den einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Waldgesetzes nicht unterliegen (BayObLG, B. v. 18.12.1991 Nr. 3 Ob OWi 60/91). Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf die Erlaubnis (nach pflichtgemäßer Ermessensausübung) nur versagt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG (jetzt: Art. 4 BayNatSchG) widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind.
Vorliegend liegt schon tatbestandlich kein Versagungsgrund vor, auf den die Klägerin sich berufen könnte.
Die geplante Aufforstung des Beigeladenen widerspricht keinen Plänen i. S. d. Art. 4 BayNatSchG.
Der in den Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan der Klägerin ist zwar ein Plan i. S. des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, gegen dessen rechtswirksame Aufstellung sich keine Bedenken ergeben haben. Er enthält jedoch keine konkreten Festsetzungen, die dem geplanten Vorhaben entgegenstehen.
Ob eine Aufforstung im Hinblick auf einen solchen Plan, der rechtswirksam sein muss, versagt werden kann, hängt von der Gestaltung des Plans und der Konkretisierung seiner Ziele ab. Es muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass für den betreffenden Bereich Aufforstungen unerwünscht sind (VG Würzburg, U. v. 17.7.2014 Nr. W 5 K 12.244, m. w. N.). Im Rahmen eines Landschaftsplans können Flächen ausgewiesen werden, die nicht aufgeforstet werden dürfen. Diese Flächen sind möglichst parzellenscharf darzustellen (VG Würzburg, U. v. 16.7.2012 Nr. W 5 K 11.339).
Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan enthält keine konkrete einzelflächenbezogene Darstellung, die - vergleichbar den Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB - im Widerspruch zur vom Beigeladenen geplanten Maßnahme stünden. Vielmehr ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; hierzu gehört auch die Anlage einer Christbaum- und Schmuckreisigkultur, die nicht unter den Begriff Wald (Forst) fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1, 4 Satz 1 BayWaldG), sondern eine zulässige Form landwirtschaftlicher Nutzung darstellt (BayVGH, B. v. 6.2.2007 Nr. 19 ZB 06.1972).
Die sonstigen, mehr oder weniger konkretisierten Vorgaben des Landschaftsplans, auf die sich die Klägerin beruft, sind nicht geeignet, einen Widerspruch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zu begründen.
Die streitgegenständlichen Flächen liegen zwar in der nach der Legende mit einem Plansymbol gekennzeichneten und umgrenzten Schutzzone 2 eines Naturparks. Von einem unmissverständlichen Verbot von Aufforstungen im Planbereich außerhalb explizit dafür vorgesehener (mit Symbol im Plan gekennzeichneter) Flächen kann jedoch keine Rede sein. Die Legende des integrierten Landschaftsplans sieht zwar Flächen für die Aufforstung vor, im Landschaftsplan sind jedoch solche Zonen nicht ausgewiesen. In einem solchen Fall kann aus der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Flächen nicht in einem speziell für die Aufforstung ausgewiesenen Gebiet liegen, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Plangeber in allen anderen (nicht als Aufforstungsfläche gekennzeichneten) Bereichen die Aufforstung ausschließen wollte. Es handelt sich wohl eher um eine Art unzulässige allgemeine Verhinderungsplanung.
Auch in den Erläuterungen des Landschaftsplans finden sich keine Hinweise, dass Christbaumkulturen eingedämmt werden sollen. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Klägerin werden nur bzgl. Nadelholzaufforstungen allgemein negative Wirkungen auf das Landschaftsbild beschrieben (z. B. S. 22 Mitte und ab S. 41 unten).
Auf die übrigen allgemein gültigen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG, nach denen eine Aufforstungserlaubnis versagt oder durch Auflagen beschränkt werden kann, kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese dienen nicht dem Schutz gemeindlicher Rechte oder rechtlich geschützter Interessen, sondern allgemeinen öffentlichen Interessen (VG Würzburg, U. v. 28.7.2011 Nr. W 5 K 10.463).
b) Nachdem die Klägerin durch die erteilte Erlaubnis nicht in ihren Rechten verletzt ist, steht ihr auch kein Anspruch auf Aufhebung von Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids (Aufhebung der Beseitigungsanordnung vom 22. Oktober 2013) zu.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene sich durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
- 1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden; - 2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden; - 3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren; - 4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden; - 5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen; - 6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.
(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.
(2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.