Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Aug. 2017 - Au 7 K 16.1461

bei uns veröffentlicht am28.08.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten zweier Feuerwehreinsätze.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin des an einen Seitenarm der ... („...“) angrenzenden (Ufer-) Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... In diesem Bereich ist Eigentümer der ... bzw. „...“ (Fl.Nr. ... der Gemarkung ...) der Eigentümer der jeweiligen Uferflurstücke (siehe Flurstücks- und Eigentümernachweis, ALKIS-Datenbestand vom 11.7.2016, Bl. 20 der Akte der Beklagten).

Am 4. August 2016, gegen 21:00 Uhr, wurde die Freiwillige Feuerwehr ... (nachfolgend: FFW ...) durch die Integrierte Leitstelle (ILS) ... alarmiert, da ein Baum am Ufer der ... im Bereich des Grundstücks der Klägerin umgestürzt war und über der ... und am gegenüberliegenden Ufer auf dem Fußweg bei der Altenwohnanlage, ...straße, lag. Laut dem Einsatzbericht der FFW ... vom 4. August 2016 (Bl. 31/32 der Akte der Beklagten) beseitigte die FFW ... u.a. mit Hilfe der Drehleiter die Baumteile, die über den Fußweg ragten. Am Einsatzort (...straße, Seniorenwohnanlage ...) wurden 13 Feuerwehrleute, zwei Fahrzeuge (FF ... und FF ...) und verschiedenes Gerät eingesetzt. Der Einsatz dauerte von 21:00 Uhr bis 21:48 Uhr (0,8 Stunden).

Am 6. August 2016 erfolgte ein Folgeeinsatz der FFW .... Laut dem Einsatzbericht der FFW ... vom 6. August 2016 (Bl. 29/30 der Akte der Beklagten) hatte sich ein Teil des noch über der ... liegenden Baumes gelöst und unter der ... bei der Seniorenanlage ...straße ... verfangen. Das Baumstück sei mit Hilfe eines Krans aus der ... gehoben und anschließend mit der Motorsäge zerteilt worden. Am Einsatzort (...straße ...) seien 3 Feuerwehrleute, ein Fahrzeug (FF ...) und verschiedenes Gerät eingesetzt worden. Der Einsatz dauerte von 10:41 Uhr bis 11:53 Uhr (1,20 Stunden).

Mit Schreiben der Beklagten vom 25. August 2016 wurde die Klägerin zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheids zum Ersatz der Kosten, die infolge der Ein-sätze der FFW am 4. und 6. August 2016 entstanden sind, angehört.

Am 7. September 2016 wurde ein Ortstermin abgehalten. Laut Aktenvermerk der Beklagten vom 12. September 2016 (Bl. 22 der Akte der Beklagten) hätten die Klägerin, ihr Ehemann sowie zwei Angehörige des Wasserwirtschaftsamtes ... und vier Vertreter der Beklagten teilgenommen. Es wurde festgestellt, dass das Grundstück der Klägerin eingezäunt sei. Der Uferbereich der ... und der umgestürzte Baum lägen außerhalb der Umzäunung. Der Klägerin sei anhand eines Grundbuchauszuges erläutert worden, dass die ... in diesem Bereich eine eigene Flurnummer besitze und als Eigentümer die jeweiligen Grundstücksanlieger jeweils bis zur Mitte der ... eingetragen seien. Der Klägerin seien die konkreten Eigentumsverhältnisse bisher nicht bekannt gewesen. Die Klägerin sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass zwischen der Gewässerunterhaltspflicht und der Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers unterschieden werden müsse. Als Grundstückseigentümerin sei sie verkehrssicherungspflichtig. Da das Wasserwirtschaftsamt früher teilweise mehr gemacht habe, als es müsste (z.B. auch Uferbewuchs beseitigt bzw. zurückgeschnitten), könne dies natürlich nun zu Irritationen führen. Fakt sei aber, dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin bis zur Mitte der ... für die Verkehrssicherung verantwortlich sei. Die rechtliche Situation solle auf Wunsch der Klägerin aber nochmals vom Landratsamt ... geprüft werden.

Per E-Mail vom 8. September 2016 teilte das Wasserwirtschaftsamt dem Landratsamt ... mit, dass der umgestürzte Baum aufgrund der Grundstücksgegebenheiten (linkes Ufer der ...) im Eigentum der Klägerin stehe und somit ihrer Verkehrssicherungspflicht unterliege. Der Baum liege über dem Gewässerlauf und stelle durch die Höhenlage kein Abflusshindernis dar. Eine Unterhaltungsmaßnahme durch den Freistaat sei aufgrund dieser Sachlage nicht gegeben. Die Eigentümerin wünsche für die notwendige Entfernung des Baumes eine gesicherte rechtliche Sachdarstellung von Seiten des Landratsamtes.

Das Landratsamt ... teilte dem Wasserwirtschaftsamt, der Beklagten und der Klägerin per E-Mail vom 8. September 2016 unter anderem mit, sofern durch den umgestürzten Baum Gefahren für Dritte (z.B. auf dem gegenüberliegenden Grundstück) ausgehen können, habe die Eigentümerin des Baums aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sofern der Baum den Wasserabfluss behindere oder behindern könne, sei die Abhilfe Teil der notwendigen Gewässerunterhaltung. Die Klägerseite führte hierzu per E-Mail vom 9. September 2016 unter anderem aus, der Darstellung des Wasserwirtschaftsamtes, dass der Baum über dem Gewässerlauf liege und durch die Höhenlage kein Abflusshindernis darstelle, könne nicht gefolgt werden. Beim Ortstermin habe das Wasserwirtschaftsamt mehrmals erklärt, die Angelegenheit dulde keinen Aufschub, sonst müsse das Wasserwirtschaftsamt auf Kosten der Klägerin eine Ersatzvornahme vornehmen. Wenn keine Beeinträchtigung des Wasserabflusses vorliegen würde oder eintreten könne, dürfte es für das Wasserwirtschaftsamt auch keine Rolle spielen, wann der Baum entfernt werde. Aus den beigefügten Fotos könne deutlich ersehen werden, dass der Hauptstamm nur deshalb nicht voll ins Wasser gestürzt sei, weil er durch starke Äste unmittelbar auf der Gewässersohle abgestützt sei. Außerdem hingen trotz niedrigem Wasserstand Äste ins Wasser bzw. bis knapp über der Wasseroberfläche. Es genüge der normale Menschenverstand, um erkennen zu können, dass Schwemmgut beim geringsten Anschwellen der ... an diesen Ästen hängen bleiben und den Wasserabfluss behindern werde. Offensichtlich seien ja beim Umsturz des Baumes bereits Äste ins Wasser gestürzt, die den Durchfluss an der kurz unterhalb liegenden Brücke verstopft und bereits einen Feuerwehrnoteinsatz notwendig gemacht hätten.

Am 12. September 2016 hat das Wasserwirtschaftsamt den umgestürzten Baum einschließlich der von der Feuerwehr abgesägten Äste vollständig entsorgt.

2. Mit Leistungsbescheid vom 20. September 2016 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Ersatz von Aufwendungen für die Feuerwehreinsätze vom 4. August 2016 und 6. August 2016 in Höhe eines Gesamtbetrages von 1084,77 EUR geltend. Dem Bescheid war eine Kostenaufstellung beigefügt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Freiwillige Feuerwehr ... am 4. August 2016 durch die ILS ... alarmiert worden sei, da ein Baum umgestürzt und über der ... und dem Fußweg bei der Altenwohnanlage, ...straße ... (gemeint wohl: ...straße ...), gelegen sei. Die Feuerwehr habe die Baumteile, die über den Fußweg ragten, u.a. mit Hilfe der Drehleiter beseitigt. Am 6. August 2016 habe die Feuerwehr erneut ausrücken müssen, da sich ein Teil des noch über der ... liegenden Baumes gelöst und unter der ... bei der Seniorenanlage ...straße ... verfangen habe. Dadurch sei bereits Wasser aufgestaut worden. Die Feuerwehr habe das Baumstück beseitigt u.a. mit Hilfe eines Krans.

Die angeführten Tätigkeiten der Feuerwehr seien technischer Hilfsdienst im Rahmen eines Einsatzes, bei dem die Gefahr durch den umgestürzten Baum auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... auf Höhe des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... entstanden sei. Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG sei zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 (gemeint wohl Abs. 2 Nr. 2) die Gefahr, die zum Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet sei. Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... (...) seien die Eigentümer der Uferflurstücke. Als Eigentümerin des anliegenden Uferflurstücks sei die Klägerin zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet gewesen.

Die Heranziehung zur Kostenerstattung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben (Art. 61, 62 der Gemeindeordnung – GO) bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen, die nicht dem abwehrenden Brandschutz unterfielen oder in Art. 28 BayFwG ausdrücklich ausgenommen seien, zur Kostenerstattung heranziehen. Bei der Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe überwiege das gemeindliche Interesse am Kostenersatz. Insbesondere seien keine Gründe vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass die Heranziehung nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayfwG entspreche. Ferner ziehe die Beklagte in ständiger Verwaltungshandhabung Grundstückseigentümer zum Kostenersatz in vergleichbaren Fällen heran, so dass die Heranziehung der Klägerin dem Gleichbehandlungsgebot entspreche.

Nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden Pauschalsätze für den Kostenersatz festlegen, was mit der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 1. August 2014 geschehen sei.

3. Die Klägerin teilte der Beklagten per E-Mail vom 25. September 2016 mit, dass sie den Leistungsbescheid erhalten habe. Sie habe der Beklagten bereits mit E-Mail vom 14. September 2016 mitgeteilt, dass das Wasserwirtschaftsamt als Unterhaltsverpflichteter für die ... zwischenzeitlich den Baum einschließlich der am Ufer liegenden, von der Feuerwehr abgesägten bzw. geborgenen Äste beseitigt habe. Als Unterhaltsverpflichteter sei das Wasserwirtschaftsamt auch Schuldner der Kosten, die durch den Einsatz der Feuerwehr in seinem Interesse angefallen seien. Die Beklagte habe sich in dem Bescheid nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob hier evtl. ein anderer Kostenschuldner als der Grundstückseigentümer, eben z.B. der Unterhaltungsverpflichtete, in Betracht komme und habe wohl nicht erkannt, dass ihr Ermessen im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG eingeschränkt sei. Die Beklagte erwiderte mit E-Mail vom 27. September 2016 u.a., dass die Grundstückseigentümer zur Verkehrssicherung verpflichtet seien. Die Verkehrssicherungspflicht sei daher von der Unterhaltungspflicht zu unterscheiden. Im Falle von umgestürzten Bäumen würden Bescheide immer an den jeweiligen Grundstücksbesitzer gerichtet.

Die Klägerin wiederholte bzw. ergänzte in der Folgezeit ihre Ausführungen, dass als Verpflichteter für den Ersatz der Aufwendungen für die Feuerwehreinsätze das Wasserwirtschaftsamt und nicht zuletzt auch die Beklagte selbst in Betracht komme (s. E-Mail vom 9.10.2016). Die Beklagte lehnte es ab, den Bescheid vom 20. September 2016 aufzuheben bzw. zu widerrufen (s. E-Mail vom 17.10.2016).

4. Am 18. Oktober 2016 erhob die Klägerin Klage zum bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2016 aufzuheben.

In der Klagebegründung vom 1. November 2016 wurden die Ausführungen aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr mit der Beklagten wiederholt und darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Beklagte gehe in ihrem Bescheid davon aus, dass es in ihrem Ermessen stünde, ob sie Kostenersatz verlange oder nicht. Aus haushaltsrechtlichen Gründen und Gründen der Gleichbehandlung habe sie sich entschieden, Kostenersatz geltend zu machen. Die Beklagte habe hier insoweit gar kein Ermessen, sondern sei nach ihrer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 16. Juli 2014 grundsätzlich sogar verpflichtet, Kostenersatz geltend zu machen. Gründe der Gleichbehandlung griffen nicht ein, da die Beklagte noch nie einen Fall gehabt habe, bei dem die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers mit der Unterhaltungsverpflichtung oder Verkehrssicherungspflicht anderer kollidiert habe.

Die Klägerin habe die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt habe, weder verursacht noch sei sie sonst zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 BayFwG). Die Beklagte berufe sich auf die Verkehrssicherungspflicht der Klägerin für den Teil der, auf dem der fragliche Baum gewachsen sei. Die Verkehrssicherungspflicht sei nicht immer an das Grundstückseigentum gebunden. Eine Gefahrenquelle könne auch durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen geschaffen werden. Die Klägerin habe weder durch aktives Handeln noch durch pflichtwidriges Unterlassen eine Gefahr bewirkt. Sie habe den Baum weder gepflanzt noch Einfluss auf sein Umstürzen genommen. Ihr sei auch kein pflichtwidriges Unterlassen vorzuwerfen, da nicht ihr die Unterhaltungspflicht der ... obliegt, sondern dem Freistaat Bayern, der sie den Wasserwirtschaftsämtern, hier Wasserwirtschaftsamt ... übertragen hat.

Der umgestürzte Baum (alte, aber nicht morsche Weide) sei ursprünglich wild fast im 90 Grad-Winkel aus dem Ufer schräg über das Flussbett gewachsen. Aufgrund der Größe des Baums sei schon zu befürchten gewesen, dass er zumindest bei einem starken Sturm ins Gewässerbett stürzen würde. Es hätte also eines Rückschnitts oder einer Ufersicherung im Rahmen der Unterhaltungsverpflichtung erfolgen müssen. Dies sei nicht geschehen.

Neben der Verletzung der Unterhaltungspflicht durch das Wasserwirtschaftsamt stelle sich auch die Frage der Verletzung der diesem als Unterhaltungsverpflichteter obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Das Wasserwirtschaftsamt hätte die Fachkenntnis haben müssen, um die Standsicherheit der Weide zu beurteilen.

Ggf. müsse auch die Frage der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte untersucht werden, da sie Eigentümerin der gegenüberliegenden Gewässerseite und des anliegenden Fußweges sei. Der Baum sei jahrzehntelang über ihren Fluss- und Uferbereich gehangen. Die Beklagte sei aber weder selbst tätig geworden, noch an das Wasserwirtschaftsamt oder die Klägerin herangetreten (z.B. nach § 910 bzw. § 1004 BGB).

Es könne nicht sein, dass das Wasserwirtschaftsamt aus Gründen der Erhaltung des Uferbewuchses (§ 39 WHG) sowie die Beklagte zum Schutz des Ortsbildes einen Baum mit einem ohne Zweifel kritische Wuchs (Schräge) erhalte und wenn der Baum umstürze, der „Kleinste“ die Rechnung zahlen solle. Indem das Wasserwirtschaftsamt den Baum einschließlich der von der Feuerwehr gelagerten Äste beseitigt habe, habe es hier eindeutig nicht zum Schutz privater Interessen, sondern in Verfolgung wasserwirtschaftlicher Belange gehandelt, da bei höherem Wasserstand (Gewitter; Starkregen) mit einer Beeinträchtigung des Wasserabflusses zu rechnen gewesen sei.

Die Beklagte habe zudem die Bedeutung von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG verkannt. Sie gehe davon aus, dass eine Unbilligkeit nur gegeben sei, wenn sich die Verpflichtung zum Kostenersatz auf den betreffenden Schuldner äußerst belastend bzw. existenzbedrohend auswirke oder persönliche Härte (familiäres Leid) vorliege. Unbilligkeit könne aber z.B. auch gegeben sein, wenn die Entscheidung zu einem ungerechten Ergebnis führe. Die Problematik der Verkehrssicherungspflicht/Unterhaltungspflicht sei der Beklagten bei Bescheiderlass nicht bewusst gewesen und damit sei auch nicht geprüft worden, ob die hier geschilderte Besonderheit einen Billigkeitserlass erfordere. Die Klägerin habe nach dem Tod ihrer Mutter deren Grundstücke auf sich umschreiben lassen. Bei den ihr vom Grundbuchamt genannten Grundstücken sei das Grundstück ... mit der eigenen FlNr. ... nicht aufgeführt gewesen. Auch sonst habe es keinerlei Hinweise vom Grundbuchamt oder einer anderen Institution gegeben. Das Wasserwirtschaftsamt habe über viele Jahrzehnte hinweg in regelmäßigen Abständen sämtliche in der, am Gewässerbett oder am Uferbewuchs erforderlichen Maßnahmen durchgeführt, ohne die Anlieger jemals zu Eigenleistungen aufzufordern. Wenn das Wasserwirtschaftsamt nun anders verfahre, wäre es erforderlich gewesen, die Anlieger rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen und sie nicht „ins Messer laufen zu lassen“. Auch die Beklagte habe es nicht für erforderlich erachtet, die Anlieger der ... auf ihr Eigentum an der ... und damit verbundene Verpflichtungen hinzuweisen.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 7. November 2016 ihre Verwaltungsakte vor und führte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin als sog. Zustandsstörer zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Die Verursachung einer Gefahr durch Naturvorgänge lasse die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers bzw. des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück nicht entfallen. Die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums korrespondiere mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen.

Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 27. November 2016 Stellung und vertiefte insbesondere ihre Ausführungen zum Auswahlermessen. Das Wasserwirtschaftsamt sei hier Verhaltensstörer gewesen. Es wäre seine Aufgabe gewesen, den alten, aber nicht morschen Baum zu sichern und nach dessen Umsturz (ohne starke Windeinwirkung, Schneelast oder Hochwasser) zur Sicherung des Wasserabflusses zu beseitigen. Dieser Aufgabe sei das Wasserwirtschaftsamt nach dem ersten spontanen Versuch, die notwendige Maßnahme auf die Klägerin abzuwälzen, auch in kürzester Zeit nachgekommen. Die Beklagte hätte also auch eine Ermessensentscheidung darüber treffen müssen, ob das Wasserwirtschaftsamt als Handlungsstörer zur Tragung der Feuerwehrkosten heranzuziehen sei. Bei der Auswahl zwischen mehreren Störern sei in der Regel der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte teilte auf (telefonische) Bitte des Gerichts mit Telefax vom 21. August 2017 mit, dass die Kosten für den Feuerwehreinsatz am 4. August 2017 761,80 EUR und für den Einsatz am 6. August 2017 322,97 EUR betragen hätten. Baulastträger der Brücke (Einsatzort am 6.8.2017) sei die Beklagte. Sondervereinbarungen bezüglich der Unterhaltung der ... in diesem Bereich seien nicht bekannt.

5. Am 28. August 2017 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt. Die Klägerin stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 18. Oktober 2016. Die Vertreterin der Beklagten beantragte Klageabweisung.

6. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Sitzungsniederschrift vom 28. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, da die Beklagte gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) für den geleisteten notwendigen technischen Hilfsdienst Kostenersatz verlangen kann (nachfolgend unter 1.) und die Klägerin gemäß Art. 28 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. BayFwG zum Kostenersatz verpflichtet ist, da sie die Gefahr, die zum Einsatz der Feuerwehr geführt hat, zwar nicht verursacht hat, aber zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war (nachfolgend unter 2.). Die Haftung ist auch nicht durch eine eventuell gleichzeitig bestehende Verpflichtung des Freistaats Bayern zur Beseitigung der Baumteile, die sich auf dem Radweg und unter der Brücke befanden, deswegen ausgeschlossen, weil diesem hier die Gewässerunterhaltung der ... obliegt (nachfolgend unter 3.). Der Geltendmachung der Kosten steht auch Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG (Billigkeit) nicht entgegen (nachfolgend unter 4.). Die geltend gemachten Kosten sind auch der Höhe nach angemessen (nachfolgend unter 5.).

Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 2 Abs. 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten vom 1. August 2014 (im Folgenden: Feuerwehrkostensatzung).

1. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BayFwG können die Gemeinden für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, Ersatz der notwendigen Auslagen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen ihrer Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) entstanden sind.

a) Unstreitig handelt es sich sowohl beim Einsatz vom 4. August 2016 (Beseitigung der Äste über dem Radweg) als auch beim Einsatz vom 6. August 2016 (Beseitigung von Baumteilen unter der ... bei ...str. ...) um technischen Hilfsdienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, für den die Gemeinde nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG Kostenerstattung verlangen kann, da diese Einsätze offensichtlich nicht der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienten.

b) Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen, also ob sie überhaupt die Kosten der Feuerwehreinsätze geltend macht, ordnungsgemäß ausgeübt. Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.4.2008 – 4 C 07.3356 – juris Rn. 9; U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – juris Rn. 35) kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt, genügt im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61, 62 der Bayer. Gemeindeordnung (GO), wenn wie hier besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht gegeben sind. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass und warum sie für die beiden Feuerwehreinsätze Kostenersatz geltend macht.

2. Die Klägerin ist gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG zum Ersatz der Kosten für die von der Feuerwehr der Beklagten vorgenommene technische Hilfeleistung verpflichtet, da sie die Gefahr, die zum Einsatz der Feuerwehr geführt hat, zwar nicht verursacht hat, aber zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet war (Art. 28 Abs. 3 Nr. 1, Alt. 2 BayFwG.

Eine Verursachung im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. BayFwG liegt dann vor, wenn jemand die Gefahr durch Handeln oder Unterlassen unmittelbar herbeigeführt hat (Handlungsstörer). Anhaltspunkte für ein Handeln der Klägerin, das zum Umfallen des Baumes geführt haben könnte, liegen offensichtlich nicht vor. Ebenso fehlen konkrete Hinweise dafür, dass die Klägerin gegen eine auf Grund besonderer Rechtsnorm bestehende Verpflichtung verstoßen hat und dies – durch Unterlassen – zu der eingetretenen Gefahr geführt hat.

Die Klägerin war aber im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alt. BayFwG als Zustandsstörerin im sicherheitsrechtlichen Sinn zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahren, nämlich zum Entfernen der Äste vom Radweg (Einsatz vom 4.8.2016) und zum Entfernen der Baumteile unter der Brücke (Einsatz vom 6.8.2016) verpflichtet, weil sie Eigentümerin des Grundstücks ist, von dem aus der Baum über die ... gefallen ist.

a) Der umgestürzte Baum wuchs am Ufer des katastertechnisch erfassten, aber grundbuchmäßig nicht gebuchten Flurstücks FlNr. ... der Gemarkung, bei dem es sich um ein oberirdisches Gewässer erster Ordnung (...) handelt. Eigentümer des Flurstücks FlNr. ... sind die Eigentümer der jeweiligen Uferflurgrundstücke (siehe Flurstücks- und Eigentümernachweis, ALKIS-Datenbestand vom 11.7.2016, Bl. 20 der Akte der Beklagten). Im Bereich des umgestürzten Baums grenzt das Grundstück der Klägerin, Fl.Nr. ... der Gemarkung, an die .... Damit ist die Klägerin auch Eigentümerin des Flurstücks FlNr., und zwar bis zur Mitte der, da das gegenüberliegende Ufer nicht in ihrem Eigentum steht (vgl. § 4 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz/WHG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Wassergesetz/BayWG). Da sich die Wurzeln des Baumes auf dem Flurstück ... und/oder auf dem landseitig angrenzenden Grundstück FlNr. ... befunden haben (müssen), welche beide im Eigentum der Klägerin stehen, war sie damit auch Eigentümerin des Baumes (§ 94 Abs. 1 BGB).

b) Die Klägerin war als Eigentümerin des umgestürzten Baumes (Grundstückseigentümerin) und als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt damit Zustandsverantwortliche im Sinne des Art. 9 Abs. 2 LStVG, da von dem Zustand dieser Sache bzw. der Veränderung des Zustands dieser Sache eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstanden ist. Im vorliegenden Fall ist durch das Umfallen des Baumes quer zur ... der gegenüberliegende Radweg (vor dem Anwesen ...str. ...) durch Äste der umgefallenen Weide blockiert worden, was den Feuerwehreinsatz vom 4. August 2016 erforderlich machte. Durch abgeschwemmte Baumteile der umgestürzten Weide wurde der Wasserabfluss unter der Brücke (im Bereich des Anwesens ...str. ...) behindert, was den Feuerwehreinsatz vom 6. August 2016 erforderlich machte. In der mündlichen Verhandlung wurde durch die Aussagen des Kommandanten der FFW, Herrn, bestätigt, dass die Behinderung des Wasserabflusses unter der Brücke im Wesentlichen durch einen sich gabelnden Ast mit einem Durchmesser von ca. 30 cm verursacht wurde, der von dem umgestürzten Baum der Klägerin abgebrochen und unter die Brücke geschwemmt worden war.

Die Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit knüpfen an die aus der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft hergeleitete Rechtspflicht an, dafür zu sorgen, dass von dem Grundstück keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) gebietet es grundsätzlich, wenn auch nicht grenzenlos, den Eigentümer für die von seinem Eigentum ausgehenden Gefahren in Anspruch zu nehmen. Diese Auffassung hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Februar 2000 (BayVBl 2001, 269/270) zum Ausdruck gebracht, wenn es dort ausführt, die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums korrespondiere mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen. Der Eigentümer bzw. Inhaber der Sachherrschaft könne aus der Sache Nutzen ziehen; dies rechtfertige es grundsätzlich, ihn zur Beseitigung von Gefahren zu verpflichten, die von der Sache für die Allgemeinheit ausginge. Die Verursachung einer Gefahr durch Naturvorgänge lässt die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers bzw. des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück grundsätzlich nicht entfallen (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.2009 – 4 B 06.828 – juris Rn. 30 m.w.N; VG Ansbach, U.v. 8.3.2007 – AN 5 K 06.02307 – juris Rn. 20 m.w.N.).

Dass die Klägerin weder wusste, dass sich ihr Grundstück FlNr. ... bis ans Ufer der ... erstreckt, noch dass sie in diesem Bereich bis zur Mitte des Gewässers Eigentümerin der ... ist, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Zustandsverantwortliche bzw. als Zustandsstörerin. Art. 28 Abs. 3 Nr. 1, Alt. 2 BayFwG setzt gerade kein Verschulden des Ersatzpflichtigen voraus und verlangt auch keine Kenntnis über seine Zustandsverantwortlichkeit. Im Übrigen fällt es in die Verantwortungssphäre der Klägerin, sich über die genaue Größe, Lage sowie Beschaffenheit ihres Grundstücks und die entsprechende Rechtslage zu informieren.

Damit konnte die Beklagte die Klägerin als Zustandsverantwortliche für den umgestürzten Baum zum Ersatz der Kosten für die Feuerwehreinsätze vom 4. und 6. August 2016 heranziehen.

3. Die Aufwendungsersatzpflicht der Klägerin ist nicht durch eine etwa gleichzeitig bestehende Verpflichtung des Freistaats Bayern zur Gefahrenbeseitigung ausgeschlossen. Auch hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen bezüglich der Schuldnerauswahl in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

a) Dem Freistaat Bayern obliegt zwar gemäß Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG die Unterhaltungslast für die, die ein Gewässer erster Ordnung darstellt (s. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayWG i.V.m. Anlage 1 Nr. 28 zum BayWG). Die Unterhaltung wird gemäß Art. 24 Abs. 1 BayWG von den Wasserwirtschaftsämtern (hier vom Wasserwirtschaftsamt, nachfolgend: WWA) ausgeführt. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG gehört zur Gewässerunterhaltung die Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Dementsprechend hat das WWA auch den umgestürzten, quer zur ... liegenden Baum (samt den von der Feuerwehr am 4.8.2016 abgesägten, neben dem Radweg lagernden Ästen), der eine aktuelle oder zumindest potentielle Gefährdung für den Wasserabfluss darstellte, am 12. September 2016 entfernt. Auch wäre das WWA im Rahmen der Gewässerunterhaltung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) zur Entfernung der unter der Brücke in der... befindlichen Baumteile (Feuerwehreinsatz vom 6.8.2016) zuständig gewesen. Es fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Vorschriften über die Gewässerunterhaltung gegenüber der Zustandshaftung des Eigentümers als vorrangige und abschließende Regelungen anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2001 – 22 ZB 00.1448 – BayVBl 2002, 372/373, juris Rn. 2 m.w.N.).

b) Im Hinblick auf den Feuerwehreinsatz vom 4. August 2016 ist zudem zweifelhaft, ob das WWA im Rahmen der Gewässerunterhaltung überhaupt zum Freiräumen des Radwegs bzw. zur Entfernung der Äste, die den Radweg blockierten, verpflichtet gewesen wäre.

Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 WHG). Im Gegensatz zur Entfernung des über bzw. teilweise in der ... liegenden Baums durch das WWA am 12. September 2016, war das Freiräumen des Radwegs gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses erforderlich; dass das WWA im Rahmen seines Einsatzes am 12. September 2016 auch die von der Feuerwehr abgesägten, neben dem Radweg lagernden Äste mitentsorgt hat, ändert daran nichts. Auch die weiteren, beispielhaft aufgezählten Aufgaben der Gewässerunterhaltung in § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 WHG lassen nicht erkennen, dass die Entfernung der Äste eines umgestürzten Baums, die einen am Ufer entlangführenden Weg blockieren, zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltung gehört. Vielmehr ist die Gewässerunterhaltung ihrem Umfang nach gerade nicht als umfassende Verantwortung für einen in jeder Hinsicht gefahrlosen Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer ausgestaltet (vgl. OVG NW, B.v. 9.6.2011 – 20 B 151/11 – ZfW 2012, 46 ff., juris Rn. 9 m.w.N.).

c) Selbst wenn man nach den o.g. Ausführungen unter a) davon ausgeht, dass jedenfalls hinsichtlich des Feuerwehreinsatzes vom 6. August 2016 sowohl die Klägerin als Zustandsstörerin als auch das WWA im Rahmen seiner Gewässerunterhaltungspflicht zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr (Beseitigung von Baumteilen unter der ...) verpflichtet waren, hat die Beklagte der Klägerin zu Recht nicht nur die Kosten des Feuerwehreinsatzes vom 4. August 2016 sondern auch diejenigen vom 6. August 2016 in Rechnung gestellt.

Die nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten stehen grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander. Die Vorschrift zählt lediglich diejenigen auf, die als Kostenschuldner in Betracht kommen und bestimmt sie in Satz 2 zu Gesamtschuldnern. Nach dem Wortlaut des § 421 BGB kann die Beklagte die Leistung nach ihrem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Die Ausübung dieses Ermessens ist nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt (BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57/91 – NJW 93, 1667, juris Rn. 20). Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, dass es bei der Einforderung entstandener Kosten, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde bedarf. Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (vgl. z.B. BayVGH U.v. 3.9.2009 – 4 BV 08.696 – juris Rn. 30 ff. m.w.N.). Dies soll der Verwaltung den Gesetzesvollzug erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern.

Die Auswahlentscheidung der Beklagten, für beide Feuerwehreinsätze nur die Klägerin in Anspruch zu nehmen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hier die Grenzen ihres Ermessens nicht erkannt oder willkürlich gehandelt hätte, sind nicht ersichtlich, zumal die Klägerin ihre Rechtsauffassung über eine (vermeintliche) primäre Verantwortlichkeit des WWAes im Rahmen ihrer Anhörung vor Bescheidserlass dargelegt hatte, diese Gesichtspunkte der Beklagten damit bekannt waren. Bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Verpflichteten steht bei der maßgeblichen ex-post-Betrachtung nur noch die möglichst einfache und wirksame Befriedigung des geltend gemachten Kostenanspruchs im Vordergrund (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.5.2001 – 22 ZB 00.1448 – ZfW 2012, 46 ff., juris m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen lässt die Heranziehung der Klägerin zu den Einsatzkosten vom 4. August 2016 (Freiräumen des Radweges von Ästen) keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Während die (Rechts-) Frage, ob es noch zur Gewässerunterhaltungspflicht des WWA gehört, nicht nur Baumteile aus dem Gewässerbett, sondern auch in den Radweg hineinragende Äste zu entfernen, zumindest offen ist, steht die Zustandsverantworlichkeit der Klägerin hinsichtlich des umgestürzten Baumes fest. Entsprechend dem oben dargestellten Sinn und Zweck der Gesamtschuldnerhaftung des Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG erscheint die Heranziehung der Klägerin daher als sachgerecht und ermessensfehlerfrei.

Ebenso lässt die Entscheidung der Beklagten, die Einsatzkosten vom 6. August 2016 nicht dem Freistaat Bayern aufzuerlegen, keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Zum einen stellt sich die von der Beklagten insoweit konkludent getroffene Auswahlentscheidung, die Klägerin in Anspruch zu nehmen, von deren Grundstück aus der Baum über die ... gefallen ist, was erst eine Handlungspflicht für das WWA als Gewässerunterhaltungsverpflichteter begründet hat, jedenfalls nicht als willkürlich dar. Auch die Entscheidung, bezüglich der beiden Feuerwehreinsätze nicht zwei Leistungsbescheide an zwei unterschiedliche Verpflichtete zu erlassen, dient ersichtlich der Erleichterung bzw. Verringerung des Verwaltungsaufwands.

d) Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass die Auswahlentscheidung der Beklagten deswegen fehlerhaft sei, weil diese nicht das WWA als Verhaltensstörer, das sich im Hinblick auf den umgestürzten Baum eine Verletzung seiner Gewässerunterhaltungspflicht oder auch Verkehrssicherungspflicht vorwerfen lassen müsse, sondern die Klägerin als Zustandsverantwortliche zur Zahlung der Ersatzvornahmekosten herangezogen habe, zumal der Klägerin die Eigentumsverhältnisse und damit ihre Haftung als Zustandsverantwortliche nicht bekannt gewesen seien und sie in der Vergangenheit weder vom WWA noch von der Beklagte darauf hingewiesen worden sei.

Abgesehen davon, dass bei der hier maßgeblichen „ex-post“ Betrachtung nicht mehr die Effektivität der Gefahrenabwehr im Vordergrund steht, sondern die möglichst einfache und wirksame Befriedigung des geltend gemachten Kostenanspruchs (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.5.2001 – 22 ZB 00.1448 – ZfW 2012, 46 ff., juris m.w.N.), trifft es auch in der Sache nicht zu, dass das WWA seine Gewässerunterhaltungspflicht oder gar eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Es sprechen vielmehr mehr Umstände gegen eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht durch das WWA als dafür. Insbesondere lässt sich aber auch nicht (mehr) feststellen, ob das WWA hinsichtlich des (umgestürzten) Baumes seine Gewässerunterhaltungspflicht verletzt hat.

Die Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung eines Gewässers werden beispielhaft („insbesondere“) erläutert durch den Katalog von § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG. Sie sind gekennzeichnet durch ihre Ausrichtung auf die Bewirtschaftung der Gewässer. Der Rückschnitt von Bäumen am Ufer eines Gewässers oder sonstige Maßnahmen zur Sicherung der Standfestigkeit von Bäumen, um (allein) dem Gewässer benachbarte Grundstücke vor umstürzenden Bäumen oder herabfallenden Ästen zu schützen, unterfällt ihnen nicht. Das steht im Einklang damit, dass die Unterhaltung von Gewässern ein Mittel zu ihrer Bewirtschaftung ist. Die bei der Bewirtschaftung allgemein zu beachtenden Ziele (§ 6 Abs. 1 WHG) sind gerichtet auf die Verfolgung wasserwirtschaftlicher Belange und die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Anforderungen.

Das gilt auch für das Ziel, Gewässer zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). Dieses Ziel betrifft die Nutzung und Nutzbarkeit von Gewässern als eine von mehreren Gewässerfunktionen. In gleicher Weise wasserwirtschaftlich geprägt sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten, die bei allen Maßnahmen zu wahren sind, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können (§ 5 Abs. 1 WHG). Der Schutzzweck des Wasserhaushaltsgesetzes, die Gewässer durch die Bewirtschaftung u. a. als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen (§ 1 WHG), beinhaltet eine Leitlinie der Wasserwirtschaft, die, was die einzelnen Maßnahmen der Bewirtschaftung anbelangt, in den diesbezüglichen Vorschriften näher konkretisiert wird. Er besagt nicht, dass es Aufgabe gerade der Gewässerunterhaltung ist, in einen unter rein wasserwirtschaftlichen Aspekten nicht zu beanstandenden Zustand eines Gewässers einschließlich der Bäume an seinem Ufer einzugreifen, um Beeinträchtigungen von Grundstücken und Menschen in der Nachbarschaft des Gewässers zu vermeiden. Bei derartigen Beeinträchtigungen stehen spezifisch wasserwirtschaftliche Belange gerade nicht in Rede (vgl. OVG NW, U.v. 9.6.2011 – 20 B 151/11 – ZfW 2012, 46 ff., juris;).

Hier fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass in der Vergangenheit Maßnahmen zur Standsicherheit der (nun umgestürzten) Weide erforderlich waren und vom WWA nicht ausgeführt wurden, um den Bewirtschaftungszielen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 WHG) oder dem Maßnahmenprogramm (§ 39 Abs. 2 Satz 2 WHG) zu genügen oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 39 Abs. 2 Satz 3 WHG) zu erhalten. Insbesondere fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Maßnahmen zur Standsicherheit der Weide aus ökologischen Gründen oder zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) erforderlich gewesen wären. Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 WHG). Sie ist damit ihrem Umfang nach nicht als umfassende Verantwortung für einen in jeder Hinsicht gefahrlosen Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer ausgestaltet.

Zu einer Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht durch das WWA führt die Klägerin aus, dass der umgestürzte Baum (alte, aber nicht morsche Weide) ursprünglich wild fast im 90 Grad-Winkel aus dem Ufer schräg über das Flussbett gewachsen sei und aufgrund der Größe des Baums zu befürchten gewesen sei, dass er zumindest bei einem starken Sturm ins Gewässerbett stürzen würde, so dass ein Rückschnitt oder eine Ufersicherung im Rahmen der Unterhaltungsverpflichtung hätte erfolgen müssen. Eine solche Verpflichtung des WWA hätte aber nur dann bestanden, wenn die Gefahr des Umstürzens der Weide sich so zugespitzt hätte, dass aus diesem Grund Maßnahmen des WWA unabweisbar notwendig gewesen wären. Für einen solchen „zugespitzten“ Zustand hat die Klägerin selbst aber keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Auch die vorgelegten Fotos geben insoweit keinen Aufschluss. Und angesichts der Tatsache, dass der Baum vor ca. einem Jahr entsorgt wurde, erscheint eine entsprechende Sachaufklärung auch aussichtslos.

Zu einer Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr festzustellen, dass diese neben der Pflicht zur Gewässerunterhaltung steht und insoweit gerade der Klägerin als Zustandsverantwortlicher oblag. Verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Anderer möglichst zu verhindern, ist, wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt; dies ist die Klägerin als Grundstückseigentümerin und Eigentümerin des (umgestürzten) Baums.

e) Die Heranziehung der Klägerin zur Kostenerstattung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kostenbescheid keine Erwägungen darüber enthält, warum der Freistaat Bayern als Gewässerunterhaltungsverpflichteter nicht zu den Kosten der Feuerwehreinsätze herangezogen wird (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2007 – 4 ZB 07.636 – juris Rn. 3 m.w.N.).

4. Die Geltendmachung des Aufwendungsersatzes ist nicht wegen Unbilligkeit nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG ausgeschlossen. Aus der gesetzlichen Formulierung „soll verzichtet werden“ ergibt sich, dass ein Verzicht nur in atypischen Ausnahmefällen erfolgen soll (vgl. Endres/Forster, Kommentar zum Bayerischen Feuerwehrgesetz, Rn. 13 zu Art. 28 BayFwG).

Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Zahlung der Ersatzvornahmekosten für die beiden Feuerwehreinsätze sie finanziell überfordern oder gar in eine existentielle Notlage bringen könnte. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass es ihr in erster Linie nicht um die Höhe der zu entrichtenden Kosten geht, sondern dass sie es aus Gründen der Gerechtigkeit als „unbillig“ ansieht, dass sie und nicht das WWA, dem sie eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht vorwirft, zur Kostenerstattung herangezogen wurde.

Abgesehen davon, dass eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht durch das WWA („Handlungsstörer“), wie oben unter 3.d) ausgeführt wurde, schon nicht feststeht, sondern eher fern liegt, ist die Kammer zudem der Auffassung, dass sich der Gesetzgeber, wenn er in Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG den in § 421 Satz 1 Halbs. 1 BGB gesetzlich definierten Begriff des Gesamtschuldners verwendet hat, auch der sich aus der Anwendung dieser Regelung des BGB ergebenden Folgen, die gesamte Schuld bei einem Schuldner geltend machen zu können, bewusst war. Er hat damit dem Gläubiger ein sehr großes Auswahlermessen eingeräumt. Wenn der Gläubiger dann davon Gebrauch macht, wie hier die Beklagte, kann das auch keine Unbilligkeit im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG darstellen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, gegenüber dem von ihr benannten WWA, den sie als weiteren Gesamtschuldner ansieht, einen internen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Dass sie mit der angeforderten Zahlung an die Beklagte in Vorleistung treten muss, begründet für sich allein noch nicht die Unbilligkeit ihrer Inanspruchnahme (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 4 ZB 16.1613 – juris Rn. 10; VG Ansbach, U.v. 8.3.2007 – AN 5 K 06.2307 – juris Rn. 30).

5. Die Kammer geht schließlich, insbesondere auch aufgrund der Angaben des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, davon aus, dass die von der Beklagten der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten notwendig und insbesondere in der Höhe angemessenen sind (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG i. V. m. der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten und dem Kostenverzeichnis hierzu. Verhandlung Die Klägerin hat die Höhe der festgesetzten Kosten auch letztlich nicht (substantiiert) bestritten.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Aug. 2017 - Au 7 K 16.1461

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Aug. 2017 - Au 7 K 16.1461

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Aug. 2017 - Au 7 K 16.1461 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, ei

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung


(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Sc

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 39 Gewässerunterhaltung


(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherun

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 1 Zweck


Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten


(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um 1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,2. ein

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Aug. 2017 - Au 7 K 16.1461 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Aug. 2017 - Au 7 K 16.1461 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2016 - 4 ZB 16.1613

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.725,30 Euro festgesetzt. G

Referenzen

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.725,30 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m. w. N.).

Der Kläger trägt vor, er habe die Verschmutzung der Fahrbahn durch Öl nicht persönlich verursacht; sie beruhe vielmehr auf einem technischen Versagen an dem von ihm gefahrenen Fahrzeug, dessen Halter er nicht sei. Das Verwaltungsgericht habe also zu Unrecht eine Verursachung durch den Kläger angenommen. Es wäre für die Beklagte ein Leichtes gewesen, den Halter zu erfahren; nach gängiger Verwaltungspraxis machten die Gemeinden ihren Kostenersatz gegenüber dem Fahrzeughalter und/oder gegen dessen Haftpflichtversicherung geltend. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens von dieser Verwaltungspraxis abgewichen sei. Die Auswahl des Kostenverpflichteten dürfe nicht nach Belieben und in offensichtlich unbilliger Weise erfolgen. Die Heranziehung des Klägers bedeute, dass er gegen den Leistungsbescheid vorgehen müsse und finanzielle Risiken trage, bis der Schadensfall, etwa durch eine Haftpflichtversicherung, abgewickelt sei. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die für die Auswahl des Klägers sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass die Haftpflichtversicherung des Klägers leistungsfähig und angesichts der Einfachheit des Falles auch leistungsbereit sei. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, dass die Beklagte unter Abwägung des Sachverhalts eine billige Auswahl getroffen habe; es erscheine vielmehr unbillig, gerade den Kläger in Anspruch zu nehmen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Heranziehung des Klägers als kostenersatzpflichtiger Verursacher der Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr der Beklagten geführt hat (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG), in Frage zu stellen.

a) Die genannte Vorschrift setzt kein bewusstes oder individuell vorwerfbares Fehlverhalten („Verschulden“), sondern lediglich das „Verursachen“ einer Gefahr voraus. Davon ist - wie generell im Feuerwehrrecht (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 4 ZB 12.2339 - BayVBl 2014, 54 Rn. 13 ff.) - stets dann auszugehen, wenn zwischen einem Verhalten des Ersatzpflichtigen und der den Feuerwehreinsatz auslösenden Gefahr ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Die Möglichkeit der Gefahrentstehung bzw. des Schadenseintritts darf dabei nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit liegen; es muss auch bei wertender Betrachtung gerechtfertigt sein, die eingetretenen Folgen demjenigen zuzurechnen, dessen Verhalten dafür (mit-)ursächlich gewesen ist (vgl. allgemein Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 77 ff.). Hiernach war der Kläger nicht nur Handlungsstörer im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch aus kostenrechtlicher Sicht Verursacher der Ölspur, denn er bewegte ein Kraftfahrzeug, aus dem Öl austrat, im öffentlichen Verkehr und verunreinigte dadurch auf einer Strecke von ca. 4 km den Straßengrund. Selbst wenn ihm diese Schadensfolge während der Fahrt nicht bewusst gewesen sein sollte und er auch für die Undichtigkeit im Motorraum nicht verantwortlich war, wurde jedenfalls erst durch sein Tun - das aktive Führen des Fahrzeugs - die Schwelle zu einer konkreten Gefahr für die Verkehrssicherheit überschritten. Er gehörte daher als Gefahrverursacher nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG zum Kreis derjenigen Personen, die zum Ersatz der Kosten für den Feuerwehreinsatz verpflichtet werden konnten.

b) Dass die Beklagte den Kläger als unmittelbaren Verursacher und nicht stattdessen die von ihm geführte und unter seinem Namen firmierende GmbH als Halterin des Fahrzeugs nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG oder deren Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen hat, führte nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. U. v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 30) stehen die nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander. Die Vorschrift zählt lediglich die als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen auf und bestimmt sie in Satz 2 zu Gesamtschuldnern. Nach § 421 Satz 1 BGB kann der Gläubiger bei einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche bedeutet, dass die Ausübung des Auswahlermessens nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667/1669 m. w. N.). Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es demzufolge, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, in der Regel keiner weiteren Ermessenserwägungen und damit auch keiner Begründung (BVerwG, a. a. O.). Die anordnende Behörde kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden, von wem sie die Kosten einziehen will, und es der in Anspruch genommenen Person überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldner(n) einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (vgl. BayVGH a. a. O., m. w. N.).

Hiernach war die Beklagte weder verpflichtet, die Fahrzeughalterin oder gar deren Haftpflichtversicherung vorrangig zur Kostenerstattung heranzuziehen, noch mussten für den Verzicht auf ein solches Vorgehen in dem angegriffenen Bescheid Gründe angegeben werden. Die Zweckmäßigkeit des Vorgehens gegen den Kläger ergab sich bereits daraus, dass er als Fahrer des Fahrzeugs und damit als Verursacher der Ölspur nach damaligem Erkenntnisstand eindeutig identifiziert war; auf die Ermittlung weiterer Verantwortlicher durfte die Beklagte unter diesen Umständen schon aus Gründen der Verfahrensökonomie (vgl. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) verzichten.

Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, wonach es gängiger Verwaltungspraxis entspreche, dass „die Gemeinden“ Ersatzansprüche dieser Art nur oder zumindest vorrangig gegenüber dem Fahrzeughalter und/oder gegen dessen Haftpflichtversicherung geltend machen. Maßgebend für eine etwaige Selbstbindung der Verwaltung, die einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) begründen würde, kann - jedenfalls bei dem hier vorliegenden Handeln der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis (Art. 1 Abs. 1 BayFwG) - nur die jeweilige örtliche Vollzugspraxis sein. Dass die Beklagte beim feuerwehrrechtlichen Kostenersatz in den Fällen einer Gesamtschuldnerschaft den unmittelbaren Gefahrverursacher bisher in der Regel nicht oder nur subsidiär in Anspruch genommen hätte, ist aber weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden. Er verweist vielmehr nur auf eine (angeblich) andernorts praktizierte Handhabung des Auswahlermessens, die für die Beklagte in keiner Weise bindend ist.

Es bestehen im Übrigen auch keine sachlichen oder persönlichen Besonderheiten, derentwegen der Erlass des Kostenbescheids als ungewöhnliche Härte und damit als unbillig erscheinen könnte (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, bleibt es dem Kläger unbenommen, gegenüber den von ihm angeführten übrigen Gesamtschuldnern einen internen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Dass er mit der angeforderten Zahlung an die Beklagte in Vorleistung treten muss, begründet für sich allein noch nicht die Unbilligkeit seiner Inanspruchnahme.

2. Die vorliegende Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die im Zulassungsantrag formulierte Frage, ob eine Gemeinde ein uneingeschränktes Auswahlermessen auch dann in Anspruch nehmen und den Fahrer zum Kostenersatz heranziehen kann, wenn eine Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters und eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, ist nach der bereits erwähnten Grundsatzentscheidung des Senats vom 3. September 2009 (Az. 4 BV 08.696, juris Rn. 30) zweifelsfrei zu bejahen. Dass es bei den durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen veranlassten Feuerwehreinsätzen (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG) regelmäßig zu einem Nebeneinander der Ersatzansprüche gegen den Gefahrverursacher (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG) und gegen den - haftpflichtversicherten - Fahrzeughalter (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG) kommt, war dem Gesetzgeber beim Erlass der Vorschrift bekannt, hat ihn aber nicht gehindert, die Ersatzpflichtigen im Außenverhältnis zur Gemeinde als Gesamtschuldner gleichrangig haften zu lassen. Diese Entscheidung haben die Gerichte zu respektieren (Art. 20 Abs. 3 GG).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.