Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2016 - 4 ZB 16.1613

published on 28/11/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2016 - 4 ZB 16.1613
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 K 15.1099, 14/06/2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.725,30 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m. w. N.).

Der Kläger trägt vor, er habe die Verschmutzung der Fahrbahn durch Öl nicht persönlich verursacht; sie beruhe vielmehr auf einem technischen Versagen an dem von ihm gefahrenen Fahrzeug, dessen Halter er nicht sei. Das Verwaltungsgericht habe also zu Unrecht eine Verursachung durch den Kläger angenommen. Es wäre für die Beklagte ein Leichtes gewesen, den Halter zu erfahren; nach gängiger Verwaltungspraxis machten die Gemeinden ihren Kostenersatz gegenüber dem Fahrzeughalter und/oder gegen dessen Haftpflichtversicherung geltend. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens von dieser Verwaltungspraxis abgewichen sei. Die Auswahl des Kostenverpflichteten dürfe nicht nach Belieben und in offensichtlich unbilliger Weise erfolgen. Die Heranziehung des Klägers bedeute, dass er gegen den Leistungsbescheid vorgehen müsse und finanzielle Risiken trage, bis der Schadensfall, etwa durch eine Haftpflichtversicherung, abgewickelt sei. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die für die Auswahl des Klägers sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass die Haftpflichtversicherung des Klägers leistungsfähig und angesichts der Einfachheit des Falles auch leistungsbereit sei. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, dass die Beklagte unter Abwägung des Sachverhalts eine billige Auswahl getroffen habe; es erscheine vielmehr unbillig, gerade den Kläger in Anspruch zu nehmen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Heranziehung des Klägers als kostenersatzpflichtiger Verursacher der Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr der Beklagten geführt hat (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG), in Frage zu stellen.

a) Die genannte Vorschrift setzt kein bewusstes oder individuell vorwerfbares Fehlverhalten („Verschulden“), sondern lediglich das „Verursachen“ einer Gefahr voraus. Davon ist - wie generell im Feuerwehrrecht (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 4 ZB 12.2339 - BayVBl 2014, 54 Rn. 13 ff.) - stets dann auszugehen, wenn zwischen einem Verhalten des Ersatzpflichtigen und der den Feuerwehreinsatz auslösenden Gefahr ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Die Möglichkeit der Gefahrentstehung bzw. des Schadenseintritts darf dabei nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit liegen; es muss auch bei wertender Betrachtung gerechtfertigt sein, die eingetretenen Folgen demjenigen zuzurechnen, dessen Verhalten dafür (mit-)ursächlich gewesen ist (vgl. allgemein Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 77 ff.). Hiernach war der Kläger nicht nur Handlungsstörer im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch aus kostenrechtlicher Sicht Verursacher der Ölspur, denn er bewegte ein Kraftfahrzeug, aus dem Öl austrat, im öffentlichen Verkehr und verunreinigte dadurch auf einer Strecke von ca. 4 km den Straßengrund. Selbst wenn ihm diese Schadensfolge während der Fahrt nicht bewusst gewesen sein sollte und er auch für die Undichtigkeit im Motorraum nicht verantwortlich war, wurde jedenfalls erst durch sein Tun - das aktive Führen des Fahrzeugs - die Schwelle zu einer konkreten Gefahr für die Verkehrssicherheit überschritten. Er gehörte daher als Gefahrverursacher nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG zum Kreis derjenigen Personen, die zum Ersatz der Kosten für den Feuerwehreinsatz verpflichtet werden konnten.

b) Dass die Beklagte den Kläger als unmittelbaren Verursacher und nicht stattdessen die von ihm geführte und unter seinem Namen firmierende GmbH als Halterin des Fahrzeugs nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG oder deren Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen hat, führte nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. U. v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 30) stehen die nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander. Die Vorschrift zählt lediglich die als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen auf und bestimmt sie in Satz 2 zu Gesamtschuldnern. Nach § 421 Satz 1 BGB kann der Gläubiger bei einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche bedeutet, dass die Ausübung des Auswahlermessens nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667/1669 m. w. N.). Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es demzufolge, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, in der Regel keiner weiteren Ermessenserwägungen und damit auch keiner Begründung (BVerwG, a. a. O.). Die anordnende Behörde kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden, von wem sie die Kosten einziehen will, und es der in Anspruch genommenen Person überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldner(n) einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (vgl. BayVGH a. a. O., m. w. N.).

Hiernach war die Beklagte weder verpflichtet, die Fahrzeughalterin oder gar deren Haftpflichtversicherung vorrangig zur Kostenerstattung heranzuziehen, noch mussten für den Verzicht auf ein solches Vorgehen in dem angegriffenen Bescheid Gründe angegeben werden. Die Zweckmäßigkeit des Vorgehens gegen den Kläger ergab sich bereits daraus, dass er als Fahrer des Fahrzeugs und damit als Verursacher der Ölspur nach damaligem Erkenntnisstand eindeutig identifiziert war; auf die Ermittlung weiterer Verantwortlicher durfte die Beklagte unter diesen Umständen schon aus Gründen der Verfahrensökonomie (vgl. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) verzichten.

Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, wonach es gängiger Verwaltungspraxis entspreche, dass „die Gemeinden“ Ersatzansprüche dieser Art nur oder zumindest vorrangig gegenüber dem Fahrzeughalter und/oder gegen dessen Haftpflichtversicherung geltend machen. Maßgebend für eine etwaige Selbstbindung der Verwaltung, die einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) begründen würde, kann - jedenfalls bei dem hier vorliegenden Handeln der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis (Art. 1 Abs. 1 BayFwG) - nur die jeweilige örtliche Vollzugspraxis sein. Dass die Beklagte beim feuerwehrrechtlichen Kostenersatz in den Fällen einer Gesamtschuldnerschaft den unmittelbaren Gefahrverursacher bisher in der Regel nicht oder nur subsidiär in Anspruch genommen hätte, ist aber weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden. Er verweist vielmehr nur auf eine (angeblich) andernorts praktizierte Handhabung des Auswahlermessens, die für die Beklagte in keiner Weise bindend ist.

Es bestehen im Übrigen auch keine sachlichen oder persönlichen Besonderheiten, derentwegen der Erlass des Kostenbescheids als ungewöhnliche Härte und damit als unbillig erscheinen könnte (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, bleibt es dem Kläger unbenommen, gegenüber den von ihm angeführten übrigen Gesamtschuldnern einen internen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Dass er mit der angeforderten Zahlung an die Beklagte in Vorleistung treten muss, begründet für sich allein noch nicht die Unbilligkeit seiner Inanspruchnahme.

2. Die vorliegende Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die im Zulassungsantrag formulierte Frage, ob eine Gemeinde ein uneingeschränktes Auswahlermessen auch dann in Anspruch nehmen und den Fahrer zum Kostenersatz heranziehen kann, wenn eine Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters und eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, ist nach der bereits erwähnten Grundsatzentscheidung des Senats vom 3. September 2009 (Az. 4 BV 08.696, juris Rn. 30) zweifelsfrei zu bejahen. Dass es bei den durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen veranlassten Feuerwehreinsätzen (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG) regelmäßig zu einem Nebeneinander der Ersatzansprüche gegen den Gefahrverursacher (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG) und gegen den - haftpflichtversicherten - Fahrzeughalter (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG) kommt, war dem Gesetzgeber beim Erlass der Vorschrift bekannt, hat ihn aber nicht gehindert, die Ersatzpflichtigen im Außenverhältnis zur Gemeinde als Gesamtschuldner gleichrangig haften zu lassen. Diese Entscheidung haben die Gerichte zu respektieren (Art. 20 Abs. 3 GG).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 28/08/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.