Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. Mai 2015 - AN 4 K 14.50098

bei uns veröffentlicht am05.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

Der Gegenstandswert für das Verfahren AN 4 K 14.50098 wird bis zum Zeitpunkt der Abtrennung des Verfahrens AN 4 K 15.50188 auf 5.000,00 EUR festgesetzt und ab dem Zeitpunkt der Abtrennung auf 2.500,00 EUR.

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 30 Abs. 1 Satz 1 und 33 Abs. 1, 2, 8 RVG. Danach beträgt der Gegenstandswert im Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 5.000,00 EUR.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. Mai 2015 - AN 4 K 14.50098

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor Der Gegenstandswert für das Verfahren AN 4 K 14.50098 wird bis zum Zeitpunkt der Abtrennung des Verfahrens AN 4 K 15.50188 auf 5.000,00 EUR festgesetzt und ab dem Zeitpunkt der Abtrennung auf 2.500,00 EUR. Gründe
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2015 - Au 7 K 14.50099

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.: ...) wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. Mai 2015 - AN 4 K 14.50098

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor Der Gegenstandswert für das Verfahren AN 4 K 14.50098 wird bis zum Zeitpunkt der Abtrennung des Verfahrens AN 4 K 15.50188 auf 5.000,00 EUR festgesetzt und ab dem Zeitpunkt der Abtrennung auf 2.500,00 EUR. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2015 - M 7 K 14.50612

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2015 - M 7 K 14.50607

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

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(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.