Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Okt. 2018 - Au 6 K 17.564

bei uns veröffentlicht am10.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten der Verfahren als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer für ihre Wohnung im Gemeindegebiet der Beklagten für die Jahre 2016 und 2017.

Die Kläger sind Eigentümer einer 1982 errichteten Eigentumswohnung im Gemeindegebiet der Beklagten. Ihr Hauptwohnsitz liegt in ...

Die Beklagte erließ am 15. Dezember 2015 eine Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer (im Folgenden: ZwStS), die seit dem 1. Januar 2016 in Kraft ist. § 4 ZwStS hat dabei auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 4 Steuermaßstab

(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung.

(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 Bewertungsgesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.2.1991 (BGBl. I. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I. S. 3794), finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.8.1965 (BGBl. I. S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den Oktober des Vorjahres hochgerechnet werden. Diese Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete; Reihe Wohnungsmiete insgesamt) aus dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. (3) (…)

In den Behördenakten befindet sich ein Grundsteuermessbetragsverzeichnis vom Stand 21. Januar 2016, Finanzamt, Außenstelle, nach dem die Jahresrohmiete laut Einheitswertbescheid für das klägerische Grundstück 1.649,43 EUR beträgt. Die Liste der Grundsteuermessbeträge wurde der Beklagten durch das Bayerische Landesamt für Steuern am 25. Januar 2016 übermittelt (vgl. Bl. 39 der Gerichtsakte). Des Weiteren befindet sich in den Behördenakten eine Überprüfung der Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1993 vom 1. Oktober 1992 nach § 22 BewG, nach der die derzeitige Jahresrohmiete 2.966 DM (umgerechnet 1.516,49 EUR) betrage, aber mangels Veränderung des Einheitswertes um mehr als 10% bzw. um mehr als 5.000 DM keine Wertfortschreibung stattfinde. Der Einheitswert betrage wie bisher 31.600 DM. Auf dem Dokument ist handschriftlich vermerkt: „nie Außenwirkung“.

Mit Bescheid vom 10. November 2016 setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer für die Wohnung der Kläger für das Jahr 2016 auf 897,76 EUR fest. Dabei ging die Beklagte von einer Jahresrohmiete von 1.649,43 EUR und einem Hochrechnungsfaktor von 5,4428400 aus. Hierzu wurde ausgeführt: „Miete EUR ist Ihre Jahresrohmiete, festgesetzt durch das Finanzamt ...“ Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 9. Dezember 2016 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer für die Wohnung der Kläger für das Jahr 2017 auf 916,06 EUR fest. Dabei ging die Beklagte von einer Jahresrohmiete von 1.649,43 EUR und einem Hochrechnungsfaktor von 5,5538200 aus. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 18. Januar 2017 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 1. März 2017 wurde den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme in beiden Widerspruchsverfahren gewährt, die Kläger äußerten sich mit Schreiben vom 11. März 2017 und telefonisch am 16. März 2017.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 21. März 2017 wurden die Widersprüche der Kläger vom Landratsamt ... zurückgewiesen. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten sei wirksam, insbesondere auch der Steuermaßstab in § 4 ZwStS. In der Rechtsprechung sei die Anknüpfung an die Jahresrohmiete als hinreichend realitätsnaher Maßstab anerkannt. Die Jahresrohmiete werde nach § 79 Bewertungsgesetz (BewG) zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 ermittelt und anschließend mit dem jährlichen Verbraucherpreisindex multipliziert. Dabei werde die Jahresrohmiete durch Einheitswertbescheid verbindlich festgestellt. Der Entwurf eines Schreibens des Finanzamtes ... vom 1. Oktober 1992, in dem von einer geringeren Jahresrohmiete ausgegangen werde (Bl. 4 der Beklagtenakte) sei unbeachtlich, da das Schreiben nie Außenwirkung gehabt habe.

Am 19. April 2017 ließen die Kläger Klagen erheben und beantragte im Verfahren Au 6 K 17.564,

den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 10. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2017, zugestellt am 22. März 2017, aufzuheben.

Im Verfahren Au 6 K 17.565 ließen die Kläger beantragen,

den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2017, zugestellt am 22. März 2017, aufzuheben.

Zur Begründung führen die Kläger in beiden Verfahren aus, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 ZwStS seien widersprüchlich, da zum einen auf das Finanzamt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS ), zum anderen auf das Statistische Bundesamt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 ZwStS ) verwiesen werde. Damit bestünden zwei unterschiedliche Steuermaßstäbe, was zu einem unterschiedlichen Steuermaßstab von rund 300,00 EUR jährlich führe. Eine derartige Unklarheit der Satzung könne nicht zu Lasten der Steuerschuldner gehen, auch wenn die Satzung der Beklagten dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages im Wesentlichen entspreche und von der Rechtsprechung gestützt werde.

Die Beklagte habe den Steuermaßstab indes anhand der Angaben des Bayerischen Landesamtes für Steuern ermittelt und nicht - wie in der Satzung vorgesehen - anhand der Angaben des zuständigen Finanzamtes (hier: Finanzamt, Außenstelle ...). Ein Anruf des Klägers zu 2 beim zuständigen Finanzamt ... habe ergeben, dass das Finanzamt ... von einer niedrigeren Jahresrohmiete ausgehe und nicht wie das Landesamt für Steuern von einer Jahresrohmiete von 1.649,43 EUR. Es gebe offensichtlich zwei Einheitswertbescheide, die die Jahresrohmiete auf 2.966,00 DM bzw. auf 3.226,00 DM festsetzten. Der Unterschiedsbetrag sei nicht nachvollziehbar. Der Einheitswert hätte dabei beim zuständigen Finanzamt ... abgefragt werden müssen, was zu einem deutlich niedrigeren Einheitswert geführt hätte.

Die Beklagte beantragt,

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Eine Anknüpfung an die Jahresrohmiete sei ein zulässiger Steuermaßstab. Der Beklagten sei vom Landesamt für Steuern eine Jahresrohmiete i.H.v. 1.649,43 EUR mitgeteilt worden. Entgegen dem Vorbringen der Kläger sei das Landesamt für Steuern als Mittelbehörde und Fachaufsichtsbehörde der Finanzämter nach § 6 Abs. 2 Nr. 4a Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 1 Satz 1, § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung (Steuer-Zuständigkeitsverordnung - ZustVSt) vom 1. Dezember 2005 (GVBl. S. 596; BayRS 601-2-F) ebenfalls ein „Finanzamt“ i.S.d. § 4 Abs. 2 ZwStS. (Telefonischen) Auskünften des Finanzamtes ... käme demgegenüber keine Bedeutung zu, wenn die übergeordnete Behörde andere Feststellungen treffe. Des Weiteren nehme das beim Landesamt für Steuern integrierte Rechenzentrum Nord für die Finanzämter Steuerverwaltungstätigkeiten wahr, weshalb ebenfalls eine Abfrage beim Finanzamt durch die Beklagte vorliege (siehe auch Bl. 1 der Behördenakte).

Was den Hochrechnungsfaktor betreffe, so sei dieser für das Jahr 2016 zwar fälschlicherweise auf 5,4428400 ermittelt worden, während ein Hochrechnungsfaktor von 5,477028 korrekt gewesen wäre, dies sei für die Kläger indes günstiger als die tatsächliche Rechtslage und führe demnach nicht zu einer subjektiven Rechtsverletzung. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichte man auf eine (für die Betroffenen nachteilige) Korrektur. Der Faktor im Jahr 2017 sei korrekt berechnet worden.

Auf Anfrage des Gerichts teilte das Landesamt für Steuern mit, bei dem Schriftstück vom 1. Oktober 1992, das von einem Einheitswert von umgerechnet 1.516,49 EUR (2.966,00 DM) ausgehe, handele es sich lediglich um die Mitteilung einer Überprüfung zur Wertfortschreibung. Da die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 BewG nicht erreicht worden seien, sei kein neuer Einheitswert festgestellt worden und seien dabei auch keine neuen Besteuerungsgrundlagen wie beispielsweise die Jahresrohmiete maßgebend. Die Mitteilung sei kein Verwaltungsakt und habe nur informierenden Charakter. Hinsichtlich der Jahresrohmiete sei der geänderte Einheitswertbescheid - Nachfeststellung auf den 1. Januar 1983 - und der geänderte Grundsteuermessbescheid - Neuveranlagung auf den 1. Januar 1983 - jeweils vom 15. August 1984 bis heute maßgeblich; die Bescheide seien bestandskräftig. Der Einheitswertbescheid mit der Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 2001 habe demgegenüber lediglich die Zurechnung neu geregelt. Der hinsichtlich des Einheitswertes gültige Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1983 vom 15. August 1984 lege eine Jahresrohmiete von 3.226,00 DM = 1.649,43 EUR zu Grunde. Die Mitteilung vom 25. Januar 2016 an die Beklagte sei daher zutreffend. Das Bayerische Landesamt für Steuern legte den Einheitswertbescheid einer Nachfeststellung auf den 1. Januar 1983 vor, der als Jahresrohmiete 3.226 DM (umgerechnet 1.649,43 EUR) und als Einheitswert 31.000 DM feststellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässig erhobenen Klagen sind nicht begründet, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 10. November 2016 sowie vom 8. Dezember 2016 in Form der Widerspruchsbescheide vom 21. März 2017 über die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2016 und 2017 nicht rechtswidrig sind bzw. die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der streitgegenständliche Bescheid für die Steuererhebung im Jahr 2016 vom 10. November 2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2017 ist lediglich hinsichtlich des gewählten Hochrechnungsfaktors rechtswidrig niedrig, verletzt die Kläger indes durch die zu niedrige Festsetzung nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 8. Dezember 2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

I.

Die streitgegenständlichen Bescheide beruhen auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. § 4 Abs. 2 ZwStS ist rechtmäßig.

1. § 4 Abs. 2 ZwStS entspricht den gängigen Satzungsmustern (vgl. identisch im Wortlaut Schieder/Happ, KAG, Stand: Januar 2018, B 23, § 4 Steuermaßstab Alt. 2). Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Steuermaßstab an die Jahresrohmiete anknüpft. Satzungsbestimmungen, die den jährlichen Mietaufwand nach der indexierten Jahresrohmiete auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes ermitteln, werden in der Rechtsprechung allgemein für zulässig erachtet (BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 21.3.2017 - 4 ZB 17.153 - juris Rn. 15; VG Augsburg, U.v. 13.3.2013 - Au 6 K 12.956 - juris Rn. 13; Schieder/Happ, KAG, Stand: Januar 2018, Erl. Art. 2 KAG, Rn. 27fa; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand: Juli 2018, Teil 3, 32.00, 4.5). Die Gemeinde kann durch die Indexierung die fortschreitende Mietpreisentwicklung berücksichtigen, ohne dass aufwändige Einzelermittlungen erforderlich wären. Ohne Bedeutung ist es hierbei, ob die Jahresrohmiete dem tatsächlichen Aufwand des Steuerpflichtigen entspricht. Die mit diesem Steuermaßstab verbundene Pauschalierung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften erlaubt. Der Maßstab einer indexierten Jahresrohmiete ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (BayVGH, B.v. 21.3.2017 - 4 ZB 17.153 - juris Rn. 15). Eine Indexierung entsprechend einem in der Zweitwohnungssteuersatzung genau bestimmten Preisindex genügt auch dem Bestimmtheitsgebot, da es nicht auf eine punktgenaue Abbildung der tatsächlichen Mietsteigerungen, sondern auf eine steuerliche Gleichbehandlung aller im Gemeindegebiet vorhandenen Wohnungen ankommt (vgl. zum Ganzen Schieder/Happ, KAG, Stand: Januar 2018, Erl. Art. 2 KAG, Rn. 27fa m.w.N.). Durch die jeweils heranzuziehende Indexreihe wird die gleichmäßige Besteuerung der Zweitwohnungssteuerpflichtigen sichergestellt (VG München, U.v. 15.9.2011 - M 10 K 10.6069 - juris Rn. 24).

2. § 4 Abs. 2 ZwStS ist auch nicht deshalb widersprüchlich, weil zum einen auf das Finanzamt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS), zum anderen auf das Statistische Bundesamt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 ZwStS) verwiesen würde und deshalb zwei unterschiedliche Steuermaßstäbe bestünden.

Vielmehr legt die Satzung einen einzigen Steuermaßstab fest, nämlich die indexierte Jahresrohmiete. Die Jahresrohmiete wird nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS durch den Einheitswertbescheid des Finanzamtes nach §§ 79 ff. BewG festgestellt. Anschließend wird die Jahresrohmiete mit einem Index für die Jahre 1964 bzw. 1995 sowie dem jeweiligen Steuersatz multipliziert und so die Zweitwohnungssteuer berechnet. Ein Widerspruch ist beim gewählten Steuermaßstab nicht ersichtlich. Es begegnet dabei auch keinen rechtlichen Bedenken, dass verschiedene Indexreihen vor bzw. nach Januar 1995 existieren und diese nicht miteinander verknüpft sind, denn die jeweils heranzuziehende Indexreihe stellt für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtiger im Gemeindegebiet sicher (VG München, U.v. 15.9.2011 - M 10 K 10.6069 - juris Rn. 24).

3. Die Satzung der Beklagten ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie an die Vorschriften zur Einheitswertbewertung anknüpft, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat.

Die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer und die Aufhebung entsprechender Einheitswertbescheide durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, U.v. 10.4.2018 - 1 BvL 11/14 - juris) sind im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Zum einen sind weder der Einheitswertbescheid noch die Grundsteuer vor dem hiesigen Gericht streitgegenständlich. Vielmehr ist der maßgebliche Einheitswertbescheid, auf dem die Steuerfestsetzung beruht, bereits bestandskräftig, auch wenn er gegen Verfassungsrecht verstoßen sollte. Zum anderen ist eine Neuregelung der entsprechenden Vorschriften erst bis zum 31. Dezember 2019 erforderlich, wobei die bisherigen Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2024 fortgelten (BVerfG, a.a.O. - juris Rn. 169). Jedenfalls zum streitentscheidenden Zeitpunkt durfte demnach noch auf die Hauptfeststellung aus dem Jahr 1964 abgestellt werden.

II.

Die streitgegenständlichen Bescheide vom 10. November 2016 sowie vom 8. Dezember 2016 in Form der Widerspruchsbescheide vom 21. März 2017 sind auch formell rechtmäßig.

1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte vom Landesamt für Steuern über die Höhe der Jahresrohmieten in ihrem Gemeindegebiet in Kenntnis gesetzt wurde. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.

Insbesondere enthält § 4 ZwStS keine Bestimmung dahingehend, dass die Beklagte die Höhe der jeweiligen Jahresrohmiete der Zweitwohnungen in ihrem Gemeindegebiet bei einem Finanzamt (hier: Finanzamt...) abzufragen hätte. § 4 ZwStS regelt lediglich, dass der Erhebung der Zweitwohnungssteuer die Festsetzung der Jahresrohmiete zugrunde liegt, wie sie das Finanzamt im jeweils wirksamen Einheitswertbescheid festgestellt hat. Nicht geregelt ist in § 4 ZwStS hingegen, welche Behörde der Beklagten die Feststellungen des Finanzamts mitteilt. Eine derartige Verfahrensregel wäre auch nicht zweckmäßig, da die Beklagte keinen Einfluss auf die diesbezüglichen Verfahren der Finanzbehörden hat. Welche Behörde der Beklagten die Feststellungen des Finanzamtes mitteilt, regelt vielmehr Bundes- und Landesrecht.

Die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden ergeben sich aus § 31 Abs. 1 AO, wonach die Finanzbehörden verpflichtet sind, Besteuerungsgrundlagen den Körperschaften des öffentlichen Rechts mitzuteilen, soweit deren Abgaben an die Besteuerungsgrundlagen - hier: die Jahresrohmiete - anknüpfen. Da die Beklagte ihre Zweitwohnungssteuer an die im Einheitswertbescheid festgestellte Jahresrohmiete anknüpft, besteht demnach eine Mitteilungspflicht der Finanzbehörden. Finanzbehörden i.S.d. Abgabenordnung sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 4a AO auch die nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion als Mittelbehörde eingerichteten Landesfinanzbehörden. Nach § 1 Satz 1 ZustVSt handelt es sich beim Bayerischen Landesamt für Steuern um eine dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat unmittelbar nachgeordnete Landesmittelbehörde. Nach § 2 Satz 1 ZustVSt leitet das Bayerische Landesamt für Steuern die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. Insbesondere ist das Rechenzentrum Nord in das Bayerische Landesamt für Steuern eingegliedert (§ 3 Abs. 1 ZustVSt). Daher nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern nach § 3 Abs. 2 ZustVSt für die Finanzämter Steuerverwaltungstätigkeiten wahr, soweit sie mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erledigt werden. Dies ist hier der Fall. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 eine Liste der Grundsteuermessbeträge im Umfang von 100 Blatt übersandt (Bl. 48 der Gerichtsakte), wobei sowohl anhand des Umfangs als auch anhand der äußeren Form der Mitteilung davon auszugehen ist, dass diese Liste mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erstellt wurde. Mithin war das Landesamt für Steuern - und nicht das Finanzamt ... - nach Bundes- und Landesrecht für die Mitteilung der Grundsteuermessbeträge an die Beklagte zuständig.

2. Im Übrigen wäre ein Verfahrensfehler wie die Mitteilung der Daten durch eine - wie nicht - unzuständige Behörde unerheblich. Soweit - wie hier (s.u.) - die Höhe der Jahresrohmiete vom Bayerischen Landesamt für Steuern korrekt angegeben wurde, hat ein etwaiger Verfahrensfehler die Berechnung der Zweitwohnungssteuer offensichtlich nicht beeinflusst und führt ein etwaiger - hier nicht ersichtlicher - Verfahrensfehler bei der Zuständigkeit für die Mitteilung nach Art. 46 BayVwVfG nicht zur Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide.

III.

Der Bescheid für die Steuererhebung im Jahr 2016 vom 10. November 2016 ist lediglich hinsichtlich des gewählten Hochrechnungsfaktors materiell rechtswidrig niedrig, verletzt die Kläger indes durch die zu niedrige Festsetzung nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 8. Dezember 2016 ist auch materiell rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

1. Die Jahresrohmiete als Rechenfaktor für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer beträgt für das streitgegenständliche Grundstück 1.649,43 EUR.

a) Die Beklagte ist insoweit grundsätzlich hinsichtlich der Höhe der Jahresrohmiete an die Festsetzungen der Finanzbehörden gebunden (vgl. so schon VG Augsburg, U.v. 23.4.2008 - Au 6 K 07.1248 - juris Rn. 39; U.v. 21.9.2011 - Au 6 K 10.1088 - juris Rn. 32).

Ist der Steuerpflichtige der Ansicht, dass die vom Finanzamt festgestellte Jahresrohmiete zu hoch angesetzt wurde, so kann er dies nicht im Zweitwohnungssteuerverfahren geltend machen, sondern ist auf die Möglichkeit zu verweisen, den Einheitswertbescheid anzufechten oder dessen Änderung zu beantragen (VG Aachen, U.v. 13.1.2017 - 9 K 25/17 - juris Rn. 23; VG Gießen, U.v. 24.7.2013 - 8 K 4638/11.Gl - juris Rn. 21; VG München, B.v. 15.6.2009 - M 10 S 09.1686 - juris Rn. 27). Denn beide Bescheide stehen im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid. Damit ist der jeweils aktuell festgestellte Einheitswert für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer unabhängig von der Bestandskraft des Einheitswertfeststellungsbescheids bindend (VG München, U.v. 15.9.2011 - M 10 K 10.6069 - juris Rn. 27; vgl. zum Ganzen auch Schieder/Happ, KAG, Stand: Januar 2018, Erl. Art. 2 KAG, Rn. 27fa m.w.N.). Selbst wenn man mangels Verwaltungsaktqualität der Feststellungen zur Jahresrohmiete von einer fehlenden Bindungswirkung der Angaben zur Jahresrohmiete durch das Finanzamt ausginge, so darf sich die Gemeinde jedenfalls einer Auskunft des Finanzamtes oder der Begründung eines Einheitswertbescheides bedienen (OVG SH, U.v. 17.11.2017 - 2 A 139/16 - juris Rn. 32; U.v. 18.10.2000 - 2 L 67/99 - NVwZ-RR 2001, 532).

Grundsätzlich sind für die Höhe der Jahresrohmiete mithin die Mitteilungen der zuständigen Fachbehörden entscheidend. Im vorliegenden Verfahren hat das für die Mitteilung der Jahresrohmiete zuständige Bayerische Landesamt für Steuern (vgl. oben) mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 an die Beklagte und mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 an das Gericht mitgeteilt, dass die Jahresrohmiete für das streitgegenständliche Grundstück 1.649,43 EUR betrage. In den vorliegenden Verfahren wurde nicht substantiiert dargelegt, weshalb ausnahmsweise eine Bindung der Gemeinde an die Festsetzungen der zuständigen Finanzbehörden entfallen sollte oder warum sich die Beklagte nicht der diesbezüglichen Auskünfte der hierfür zuständigen Finanzbehörde bedienen dürfte.

b) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilungen des Bayerischen Landesamts für Steuern an die Beklagte und an das Gericht unzutreffend wären.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat im Schreiben an das Gericht vom 27. Juli 2018 nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei dem Schriftstück vom 1. Oktober 1992 lediglich um die Mitteilung einer Überprüfung einer Wertfortschreibung nach § 22 BewG handelt. Da jedoch die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 BewG nicht erreicht worden seien, sei kein neuer Einheitswert festgestellt worden und damit auch keine neuen Besteuerungsgrundlagen wie beispielsweise die Jahresrohmiete. Die Mitteilung sei kein Verwaltungsakt und habe lediglich informierenden Charakter. Die Jahresrohmiete betrage 1.649,43 EUR, da es sich insoweit um die Besteuerungsgrundlage des zuletzt festgestellten Einheitswertes handele. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Mitteilung vom 1. Oktober 1992 mit der berechneten Jahresrohmiete von 2.966 DM (1.516,49 EUR) und einem Einheitswert von 29.000 DM stellt ausweislich des klaren Wortlauts keinen neuen Einheitswertbescheid und damit auch keine Fortschreibung oder Nachfeststellung der Jahresrohmiete als Besteuerungsgrundlage nach § 79 Abs. 5 BewG dar. Es wird lediglich mitgeteilt, dass für das streitgegenständliche Grundstück eine Wertfortschreibung nicht in Betracht komme, weil die Wertgrenzen nach § 22 BewG nicht erreicht worden seien. Der Einheitswert betrage wie bisher 31.600 DM. Eine bloße Mitteilung zur nicht durchgeführten Wertfortschreibung entfaltet indes auch hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine rechtlichen (Bindungs-)Wirkungen und stellt keinen Verwaltungsakt nach § 118 AO dar. Maßgeblich ist daher weiterhin der aktuelle Einheitswertbescheid mit der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1983, der die Jahresrohmiete auf 3.226 DM (umgerechnet 1.649,43 EUR) beziffert und den Einheitswert demnach auf 31.600 DM festsetzt (vgl. Bl. 67 der Gerichtsakte). Ein weiterer Einheitswertbescheid mit einer Neuveranlagung auf den 1. Januar 2001 änderte nach den nachvollziehbaren und von den Beteiligten nicht bestrittenen Angaben des Bayerischen Landesamts für Steuern lediglich die Zurechnung zwischen den beiden Klägern, nicht aber den Einheitswert und damit als Berechnungsgrundlage die Jahresrohmiete selbst.

c) Soweit die Kläger die Berechnungen des aktuellen Einheitswertbescheids vom 15. August 1984 auf den 1. Januar 1983 für fehlerhaft halten, so hätten sie diesen Bescheid mit Einspruch und ggf. Klage auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen oder seine Abänderung beantragen können. Solange der Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1983 indes wirksam und bestandskräftig ist, darf die Beklagte dessen Festsetzungen und Besteuerungsgrundlagen zur Grundlage ihrer eigenen Steuerfestsetzung machen (vgl. oben).

d) Unerheblich ist es, dass die Kläger nach ihrem Vortrag telefonisch von einem Mitarbeiter des Finanzamtes ... mitgeteilt bekamen, dass das Finanzamt ... von einer niedrigeren Jahresrohmiete ausgehe.

Zum einen haben die Kläger die angebliche Auskunft des Finanzamtes ... nicht hinreichend substantiiert, so dass der tatsächliche Inhalt dieses Gesprächs nicht nachvollzogen werden kann. Zum anderen sind mündliche (und möglicherweise unzutreffende) Auskünfte von Mitarbeitern eines Finanzamtes nicht geeignet, bestandskräftige Einheitswertbescheide aufzuheben oder abzuändern. Maßgeblich für die Bestimmung der Jahresrohmiete sind allein die Festsetzungen und Besteuerungsgrundlagen im aktuell wirksamen Einheitswertbescheid (hier vom 15.8.1984). Da dieser hier maßgebliche Einheitswertbescheid vom 15.8.1984 vom Finanzamt ... erlassen wurde, erweist sich auch die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide als zutreffend, wenn ausgeführt wird, „Miete EUR ist Ihre Jahresrohmiete, festgesetzt durch das Finanzamt ...“. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass die Beklagte vom Inhalt dieses Einheitswertbescheids des Finanzamtes ... durch die Mitteilung einer anderen Finanzbehörde (hier: Landesamt von Steuern als Mittelbehörde) Kenntnis erlangte (vgl. oben).

2. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren eingeräumt und umfassend dargelegt, dass und wie der Hochrechnungsfaktor für das Jahr 2016 falsch berechnet wurde. Insoweit hat die Beklagte fälschlicherweise die Faktoren der Preisindizes aus den Jahren 1964 bis 1994 (4,11034) und aus den Jahren 1995 bis Oktober 2015 (1,33250) addiert (5,44284) anstatt multipliziert (5,477028). Ausgehend von einer Jahresrohmiete von 1.649,43 EUR und einem Steuersatz von 10% hätte die Zweitwohnungssteuer im Jahr 2016 nicht 897,76 EUR betragen, sondern 903,40 EUR. Die Kläger wurden demnach um 5,64 EUR zu niedrig veranlagt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet die Beklagte auf eine Nachveranlagung. Im Jahr 2017 wurde der Hochrechnungsfaktor nach nicht bestrittenen Angaben der Beklagten, insbesondere durch Multiplikation der Faktoren der Preisindizes, korrekt berechnet. Die zu niedrige Veranlagung im Jahr 2016 macht den entsprechenden Bescheid vom 10. November 2016 zwar rechtswidrig, wirkt sich aber für die Kläger positiv aus und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Abgabenordnung - AO 1977 | § 118 Begriff des Verwaltungsakts


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Bewertungsgesetz - BewG | § 22 Fortschreibungen


(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten F

Bewertungsgesetz - BewG | § 79 Jahresrohmiete


(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden


(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes,

Abgabenordnung - AO 1977 | § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzu

Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes - BewGÄndG | Art 2


(1) Für Grundbesitz findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach § 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 statt (Hauptfeststellung 1964). Bei der Hauptfeststellung 1964 gilt

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Okt. 2018 - Au 6 K 17.564 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Okt. 2018 - Au 6 K 17.564 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - 4 ZB 17.153

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 309,28 Euro festgesetzt. Gründe

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2017 - 2 A 139/16

bei uns veröffentlicht am 17.11.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf

Referenzen

(1) Für Grundbesitz findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach § 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 statt (Hauptfeststellung 1964). Bei der Hauptfeststellung 1964 gilt bei der Bewertung von Grundstücken im Wege des Ertragswertverfahrens, wenn die Jahresrohmiete auf Grund der Mietpreisfreigabe nach § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 524) in der Zeit bis zum 1. Januar 1964 erhöht worden ist, die vor dieser Erhöhung geltende Jahresrohmiete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1964. Der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes wird abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes durch besonderes Gesetz bestimmt.

(2) Fortschreibungen der nach Absatz 1 festgestellten Einheitswerte, Nachfeststellungen und Aufhebungen von Einheitswerten des Grundbesitzes werden nach den §§ 22 bis 23a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 bis 11 erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen, von dem an die Einheitswerte nach Artikel 3 Abs. 1 erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind erstmals anzuwenden

1.
§ 23b des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11, die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 17, 19 und 21 und § 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes 1964,
2.
§ 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt.

(4) Für die Zwecke von Steuern, bei denen die nach Absatz 1 oder Absatz 2 festgestellten Einheitswerte noch nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, werden weiterhin Fortschreibungen der bisherigen Einheitswerte des Grundbesitzes und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes nach den bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und den zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften vorgenommen. Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1970, 1. Januar 1971, 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 werden abweichend von § 22 des Bewertungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung nur vorgenommen, wenn der Wert entweder um mehr als ein Viertel oder um mehr als 200.000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht, der nach den bisherigen Vorschriften festgestellt worden ist. Wenn der Wert nach unten abweicht, muß die Wertabweichung mindestens 3.000 Deutsche Mark, wenn der Wert nach oben abweicht, mindestens 50.000 Deutsche Mark betragen. Wird bei einer wirtschaftlichen Einheit die Grundstücksfläche verkleinert oder vergrößert, so wird der Einheitswert ohne Rücksicht auf diese Grenzen neu festgestellt, wenn der neue Wert um mindestens 1.000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Die Fortschreibung auf Null Deutsche Mark bei Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bleibt unberührt. Die Vorschriften des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118) sind auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten auf den 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 anzuwenden.

(5) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach geltendem Recht auf den 1. Januar 1965 oder einen späteren Zeitpunkt richtet sich die Zugehörigkeit der Tierbestände zum landwirtschaftlichen Vermögen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 39a des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes; § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist nicht mehr anzuwenden. Fortschreibungen aus diesem Grunde sind auf den 1. Januar 1965, 1. Januar 1966 und 1. Januar 1967 auf Antrag, auf den 1. Januar 1968 oder einen späteren Zeitpunkt von Amts wegen ohne Rücksicht auf Fortschreibungsgrenzen durchzuführen.

(6) Bei einer Stichtagsbewertung nach § 23 Abs. 4 des Erbschaftsteuergesetzes auf einen früheren Zeitpunkt als den Zeitpunkt, der in dem in Absatz 1 Satz 2 erwähnten Gesetz für die Erbschaftsteuer bestimmt wird, gilt Absatz 4 entsprechend.

(7) Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben gilt für die Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes folgendes:

1.
Es sind anzuwenden
a)
§ 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Hauptfeststellung der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten oder von gewerblichen Betrieben vorgenommen wird,
b)
§ 22 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 und § 23a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten Hauptfeststellung Fortschreibungen und Aufhebungen von Einheitswerten von Mineralgewinnungsrechten oder von gewerblichen Betrieben vorgenommen werden,
c)
§ 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten Hauptfeststellung Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten von Mineralgewinnungsrechten vorgenommen werden.
2.
Die bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und die zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften sind weiterhin bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben auf einen früheren als auf den in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Zeitpunkt anzuwenden.

(8) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens ist § 74 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 24 von dem Zeitpunkt an anzuwenden, von dem an die nach Absatz 1 festgestellten Einheitswerte zugrunde gelegt werden.

(9) Bis zur Bildung des Bewertungsbeirates, längstens bis zum 31. Dezember 1966, werden seine Aufgaben durch den vorläufigen Bewertungsbeirat erledigt, der auf Grund des Gesetzes über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates vom 28. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 682) gebildet worden ist. Bis zur Bildung der Gutachterausschüsse, längstens bis zum 31. Dezember 1966, werden ihre Aufgaben durch die Gutachterausschüsse erledigt, die nach dem bisherigen § 35 des Bewertungsgesetzes und nach § 8 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) in der zur Zeit geltenden Fassung gebildet worden sind.

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(1d) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

1.
das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
2.
das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,
3.
Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,
4.
die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
4a.
die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,
5.
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
6.
Familienkassen,
7.
die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
8.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 309,28 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für ein in einem Ferienpark gelegenes Appartement, das sie im Juni 2011 erworben hat.

Mit Bescheid vom 23. September 2015 setzte die Beklagte die Steuer für das Jahr 2013 auf 309,28 Euro fest. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 28. November 2015 zurück.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).

Die Klägerin macht geltend, das angegriffene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, es seien nicht genügend Tatsachen vorgetragen worden, welche die Wohnung als reine Kapitalanlage bestätigten. Sie habe neben ihren Verkaufs- und Vermietungsbemühungen und den vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Stromzählerständen auch vorgetragen, dass keine Eigennutzung vorgelegen habe. Der gesamte Stromverbrauch im Jahr 2013 habe dem Verbrauch der Mieter entsprochen. Dass der einer Immobilienfirma erteilte Vermittlungsauftrag nicht den Zusatz enthalte, eine Eigennutzung sei ausgeschlossen, sei hier nicht entscheidend, da der Auftrag zum Verkauf oder zur längerfristigen Vermietung nur so zu verstehen sei, dass jederzeit verkauft oder vermietet werden könne, ohne zuvor den Zeitraum mit der Klägerin abzusprechen. Die sogleich nach dem Erwerb unternommenen Bemühungen, mit der Wohnung Einnahmen zu erzielen, seien so stark ausgeprägt gewesen, dass die Anschaffung als Kapitalanlage nicht von der Hand zu weisen sei. Ein ausbleibender Strom- und Wasserverbrauch lasse nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf eine bloße Kapitalanlage schließen. Wenn der offensichtliche Ausschluss der Eigennutzungsmöglichkeit nur durch einen unbeschränkten Vermittlungsauftrag an einen überregionalen Vermittler eindeutig nachgewiesen werden könne, werde dem Wohnungsinhaber die Möglichkeit der eigenen Wohnungsvermittlung genommen und er damit in seiner Vertragsfreiheit eingeschränkt. Dem fehlenden Hinweis auf einen Ausschluss der Eigennutzung dürfe daher kein so immenses Gewicht beigemessen werden; umgekehrt bestehe selbst bei Ausschluss der Eigennutzung durchaus die Möglichkeit einer Selbstnutzung, wenn der Eigentümer einen Schlüssel einbehalte. Darüber hinaus sei der in § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) angesetzte Steuermaßstab (auf den Oktober des Vorjahres hochgerechnete Jahresrohmiete i. S. d. § 79 Abs. 1 BewG) realitätsfern, da solche Mieten für die streitgegenständliche Ferienwohnung und für ähnliche Objekte in der Umgebung keineswegs zu erzielen seien. Daher müsse auf die tatsächlich erzielte Miete, bei fehlender Ganzjahresvermietung notfalls anhand einer Hochrechnung, abgestellt werden, um den tatsächlich betriebenen Aufwand abbilden zu können. Die unzutreffende Bemessungsgrundlage verstoße damit gegen das Gebot der Besteuerung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

a) Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Gemeinde an das Innehaben einer Zweitwohnung bei bestehender Nutzungsberechtigung und -möglichkeit die (widerlegliche) Vermutung knüpfen darf, die Wohnung werde zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 - BVerwGE 99, 303/307). Dies gilt, solange der Zweitwohnungsinhaber keine objektiven Umstände vorträgt, die diese Vermutung erschüttern. Hierfür genügt einerseits nicht die bloße Behauptung, die Zweitwohnung nicht zu nutzen und auch künftig nicht zum Wohnen nutzen zu wollen. Andererseits steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen (BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6/13 - juris Rn. 13 m.w.N.). Auch in einem solchen Fall muss, wie das Verwaltungsgericht erkannt hat, dem Wohnungsinhaber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung, sondern ausschließlich der Kapitalanlage dient (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57/58; BVerwG, U.v. 10.10.1995, a.a.O.). Dieser Nachweis kann nicht nur durch eine mehr oder weniger regelmäßige Vermietung der Wohnung geführt werden, sondern auch durch einen - z. B. mittels entsprechender Verbrauchsnachweise belegten - länger andauernden Leerstand (BVerwG, U.v. 15.10.2014, a.a.O., Rn. 15). Erforderlich ist dabei eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles (BVerwG, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Diese ergibt hier, dass jedenfalls im Jahr 2013 noch nicht mit der nötigen Gewissheit von einem Innehaben der Wohnung allein als Kapitalanlage ausgegangen werden kann.

Auch die Klägerin räumt ein, dass das Eigennutzungsrecht in der Vereinbarung mit der Immobilienfirma („Vermittlungs-Auftrag/Verkaufserklärung“) nicht explizit ausgeschlossen war. Sie trägt jedoch vor, mit der erteilten Ermächtigung zur jederzeitigen Vermietung bzw. zum sofortigen Verkauf der Wohnung sei ein solches Recht jedenfalls konkludent bzw. faktisch ausgeschlossen worden. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Bei einer vollständig ausgestatteten Ferienwohnung lässt sich ein Wechsel der Bewohner in der Regel innerhalb kurzer Zeit vollziehen. Die Klägerin war insofern objektiv nicht gehindert, ihre Wohnung in den mietfreien Zeiträumen tage- oder wochenweise zu nutzen, auch wenn sie mit der Möglichkeit rechnen musste, dass ein vom Vermittlungsbüro gefundener Mieter kurzfristig dort einziehen oder ein Kaufinteressent die Räume besichtigen wollte. Aus dem Vermittlungsauftrag ergab sich daher auch bei ergänzender Vertragsauslegung kein völliger Verzicht auf das mit dem Eigentum verbundene Nutzungsrecht, sondern nur die Verpflichtung, die Wohnung an eine von der Immobilienfirma benannte Mietvertragspartei unverzüglich zu übergeben.

Das Fehlen einer Vereinbarung über den Ausschluss des Eigennutzungsrechts hat im Rahmen der Sachverhaltswürdigung kein eigenständiges Gewicht und liefert insbesondere keinen Beweis dafür, dass die Klägerin die Wohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorhalten wollte. Es bleibt ihr lediglich verwehrt, die diesbezügliche Regelvermutung mit dem Hinweis auf einen rechtsgeschäftlich verbindlichen Nutzungsverzicht zu entkräften. In der somit fortbestehenden Darlegungslast liegt entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag kein Eingriff in die Vertragsfreiheit der Wohnungseigentümerin, die ihre fehlende Nutzungsabsicht nur mithilfe anderer objektiv nachprüfbarer Indizien glaubhaft machen kann.

Ein solches Indiz kann nach der Rechtsprechung des Senats in der durch entsprechende Verbrauchsdaten belegten Tatsache liegen, dass der Verfügungsberechtigte die Wohnung über mehrere Jahre hinweg weder für sich noch für seine Familienangehörigen tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt, sondern leerstehen lässt (BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - DVBl 2013, 1267 Rn. 24; bestätigt durch BVerwG, U.v. 15.10.2014, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, B.v. 18.6.2000 - 14 B 2135/99 - NVwZ-RR 2001, 54). In dem damals zu beurteilenden Fall hatte der Steuerpflichtige den fehlenden Verbrauch von Strom und Wasser für zwei volle Jahre vor dem streitgegenständlichen Steuerzeitraum nachgewiesen (BayVGH, a.a.O., Rn. 23); in einem ähnlichen Streitverfahren waren sogar für die zurückliegenden fünf Jahre lückenlose Nachweise vorgelegt worden (BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 12.2270 - juris Rn. 22). Bei der Wohnung der Klägerin ist dagegen im Hinblick auf das hier zu beurteilende Steuerjahr 2013 (§ 6 Abs. 1 und 2 ZwStS) nur für das unmittelbar vorangegangene Jahr 2012 nachgewiesen, dass der gesamte Stromverbrauch auf die Zeiträume der Vermietung entfällt, die Eigentümerin also ersichtlich während dieses Jahres die (im Juni 2011 erworbene) Ferienwohnung nicht selbst für Wohnzwecke genutzt hat. Bei einem so kurzen Zeitraum kann noch nicht von einem nachweislich „mehrjährigen“ Leerstand gesprochen werden, durch den die Vermutung des Vorhaltens (auch) für eigene Wohnzwecke widerlegt wäre.

Dass die Wohnung bereits im Jahr 2013 von vornherein nur als Kapitalanlage dienen sollte, ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau der (relativ kurzen) Dauer der fehlenden Eigennutzung mit anderen objektiv feststellbaren Umständen. Selbst wenn man die gegenüber der Beklagten im Besteuerungsverfahren abgegebene Erklärung vom 10. Oktober 2012, die Wohnung werde „nur privat genutzt - als Ferienwohnung“, nicht als gewichtiges eigenständiges Indiz für eine anfänglich bestehende Selbstnutzungsabsicht wertet, spricht doch jedenfalls der sehr geringe Umfang, in dem die Wohnung während des gesamten Jahres 2012 vermietet war (24 Tage), gegen die Annahme, die Absicht der Einnahmeerzielung sei beim Erwerb und Innehaben der Wohnung allein maßgebend gewesen. Dass ein höherer Belegungsgrad selbst bei einer intensiveren Vermarktung und einem Abschlag beim Mietpreis nicht möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Wie die deutlich bessere Auslastung im Jahr 2013 (194 Tage) zeigt, stand offenbar auch der (laut Angaben der Klägerin) fortlaufend sich verschlechternde Gesamtzustand des Ferienparks einer mehrmonatigen Vermietung nicht grundsätzlich entgegen.

Insgesamt muss daher auch noch für das Steuerjahr 2013 davon ausgegangen werden, dass die Vermutung eines Vorhaltens (auch) für den persönlichen Lebensbedarf durch die bis dahin objektiv feststellbaren Umstände nicht entscheidend erschüttert wurde. Da im Lauf dieses Jahres die Belegung durch Mieter gegenüber dem Vorjahr erheblich angestiegen ist und weiterhin kein Eigenverbrauch von Strom durch die Klägerin feststellbar ist, dürfte allerdings ab dem nachfolgenden Steuerjahr 2014 wegen des dann bereits mehrjährigen Nutzungsverzichts eine reine Kapitalanlage anzunehmen sein, so dass eine nochmalige Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer von diesem Zeitpunkt an ausscheidet.

b) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der in § 4 Abs. 2 ZwStS vorgesehene Steuermaßstab sei, da für die streitgegenständliche Ferienwohnung keine Miete in dieser Höhe erzielt werden könne, realitätsfern und verstoße daher gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. In der genannten Satzungsbestimmung geht es nicht um die Ermittlung des nach der aktuellen Marktsituation tatsächlich erzielbaren (monatlichen) Mietwerts, sondern lediglich um die verbindliche Festlegung einer einheitlichen Berechnungsgrundlage, die es erlaubt, die Mietwerte der im Gemeindegebiet vorhandenen Zweitwohnungen miteinander zu vergleichen. Die Jahresrohmiete liefert nur den zur Ermittlung der konkreten Steuerschuld erforderlichen Steuermaßstab; ihre Heranziehung als Rechengröße ändert nichts daran, dass das Innehaben der Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung und damit ein bestimmter Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes den Steuergegenstand bildet (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 12 ff.; B.v.16.9.2013 - 4 ZB 13.908 - juris Rn.12 ff.). Satzungsbestimmungen, die wie § 4 ZwStS den jährlichen Mietaufwand nach der indexierten Jahresrohmiete auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes ermitteln, werden daher in der Rechtsprechung allgemein für zulässig erachtet, ohne dass noch weiter geprüft würde, in welchem Umfang sie etwa von der ortsüblichen Vergleichsmiete abweichen (vgl. HessVGH, U.v. 23.11.2005 - UE 2557/04 - KStZ 2006, 112; OVG MV, B.v. 21.2.2011 - 1 L 205/08 - juris Rn. 15 f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der von der Gemeinde vorrangig gewählte Maßstab einer nach der Mietpreisentwicklung indexierten Jahresrohmiete bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, da er grundsätzlich geeignet ist, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (vgl. U.v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - BVerwGE 117, 345/347 f.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder die betroffene Person einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(1d) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

1.
das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
2.
das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,
3.
Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,
4.
die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
4a.
die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,
5.
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
6.
Familienkassen,
7.
die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
8.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013.

2

Die Klägerin ist mit Hauptwohnsitz in der R-Straße in N-Stadt gemeldet. Daneben ist sie Eigentümerin des Hauses in der E-Straße 10 in E-Stadt. Unter dieser Adresse war die Klägerin bis zum 31.12.2012 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Ehemann und zugleich Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Herr A., ist seit dem 11.11.2013 mit Hauptwohnsitz unter dieser Adresse gemeldet.

3

In der Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 06.11.2013 gab die Klägerin an, dass die streitbefangene Wohnung keine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung darstelle, da die Wohnung dauervermietet bzw. ganzjährig unter Ausschluss der Eigennutzung an Feriengäste vermietet sei. Nachweise waren der Erklärung nicht beigefügt.

4

Mit Bescheid vom 26.02.2016 setzte der Beklagte Zweitwohnungssteuern für die Jahre 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 1.784,47 € fest.

5

Mit Schreiben vom 03.04.2016 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 26.02.2016 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass der Bescheid unzureichend begründet sei und sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Gemäß § 121 Abs. 1 AO sei der der Bescheid schriftlich zu begründen. Das in dem Bescheid angegebene Zahlenwerk sei weder nachvollziehbar noch nachprüfbar. Des Weiteren fehle es an der Mitteilung der Rechtsgrundlage. Die erhobene Steuer berücksichtige auch nicht ihre geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Aspekte der Steuergerechtigkeit. Seit Januar 2011 sei sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung nicht mehr in der Lage die Wohnung zu nutzen. Darüber hinaus sei die Wohnung seit Januar 2011 vermietet. Mit weiterem Schreiben vom 25.04.2016 trug die Klägerin ergänzend vor, dass bei ihr eine 90 %-ige Schwerbehinderung festgestellt sei. Der Ausführungsbescheid des Versorgungsamtes sei am 10.10.2011 mit Wirkung zum 04.10.2010 erfolgt. Danach habe sie das Haus in E-Stadt an den von ihr getrennt lebenden Ehemann, Herrn A., zur alleinigen Nutzung vermietet. Es bestehe ein, wie unter Eheleuten nicht unüblicher, mündlicher Miet- bzw. Nutzungsvertrag. Nach diesem Vertrag trage ihr Ehemann sämtliche Lasten für Haus und Grundstück sowie ebenfalls anfallende Sanierungskosten. Auch in Anbetracht ihrer geringen Rente habe sie kein Interesse mehr an dem Haus.

6

Mit Schreiben vom 08.06.2016 teilte der Ehemann der Klägerin auf Anfrage der Beklagten vom 25.05.2016 mit, dass er bereits seit Januar 2011 das streitbefangene Objekt zur alleinigen Nutzung übernommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei dies auch sein alleiniger Wohnsitz gewesen. Berlin sei lediglich Meldeanschrift gewesen. Die Zweitwohnungssteuererklärung sei unverständlich. Zwischen seiner Frau und ihm bestehe eine mündliche Miet- bzw. Nutzungsvereinbarung. Danach trage er sämtliche anfallenden Kosten für Haus und Grundstück einschließlich der Sanierungskosten. Deshalb seien keine Mietzahlungen vereinbart, denn andernfalls müsse er wegen seiner geringen Altersrente Wohngeld beantragen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die aussterbende Gemeinde Aufwandssteuern erhebe, zumal diese nicht von allen Gemeindemitgliedern abgeführt würden. E-Stadt sei kein Fremdenverkehrsort. Nach Entscheidung des BVerfG vom 06.12.1983 sei bei Aufwandssteuern maßgebend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen. Die zu Verfügung stehenden Mittel seien jedoch gering. Im Übrigen sei auch die unentgeltliche Überlassung einer „Zweitwohnung“ zulässig. Die unterschiedliche Behandlung von Einheimischen und Nichteinheimischen habe das BVerfG für verfassungswidrig erklärt. Der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach Leistungsfähigkeit sei verletzt.

7

Die Klägerin hat am 05.07.2016 Untätigkeitsklage erhoben.

8

Sie trägt vor, dass der Beklagte entgegen seiner Ankündigung vom 25.05.2016 den Bescheid nicht zurückgenommen habe. Seither sei keine Reaktion erfolgt. Der Beklagte habe ohne zureichenden Grund nicht über den Widerspruch in angemessener Frist entschieden. Die Einholung einer Auskunft über den Wasserverbrauch in dem Objekt durch Sachbearbeiter des Beklagten verletze Datenschutzrechte sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sei unverhältnismäßig. Der Wasserverbrauch sei im Übrigen derart niedrig, weil sich ihr Ehemann zweimal jährlich zwischen 6 und 8 Wochen in K-Stadt aufhalte, so wie längere Zeit in D-Land bei einer Bekannten, bei Schulfreunden in H-Stadt sowie bei seinen Kindern in B-Stadt. Eine Heranziehung des Stromverbrauchs sei realitätsnäher. Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Satzung werde bestritten. Im Übrigen habe sie eine mündliche Nutzungsvereinbarung mit ihrem Ehemann getroffen und ihm im Dezember 2010 sämtliche drei Haustürschlüssel des Objekts ausgehändigt. In Anbetracht erheblicher Instandsetzungs- und Sanierungskosten könne nicht von einer unentgeltlichen Überlassung gesprochen werden. Die Klägerin könne aufgrund ihrer Schwerbehinderung von 90 % das Objekt ohnehin nicht mehr nutzen. Es könne auch nicht aus Praktikabilitätsgründen auf eine Typisierung der Zweitwohnungssteuer abgestellt werden. Die Klägerin beziehe lediglich eine Altersrente in Höhe von XXX bzw. ab 2013 in Höhe von XXX € netto. Zudem bestehe ein Hypothekendarlehen, welches bis 2021 abbezahlt werde. Die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer habe daher im vorliegenden Fall erdrosselnde Wirkung. Im Übrigen rügt die Klägerin die Verwirkung und Verjährung.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten für die Jahre 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 1.784,47 € aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung trägt er vor, dass die Klägerin alleinige Eigentümerin des streitbefangenen Objekts sei. Der Bescheid vom 26.02.2016 sei erlassen worden, nachdem die Klägerin mehrfach vergeblich zur Vervollständigung ihrer Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer aufgefordert worden sei. Bei der Zweitwohnungssteuerfestsetzung sei berücksichtigt worden, dass sich der Ehemann der Klägerin im November 2013 mit Hauptwohnsitz bei dem Objekt angemeldet hatte. Die Höhe der Festsetzung sei entsprechend der vom Finanzamt Nordfriesland mitgeteilten Jahresrohmiete von 3.573 DM bzw. 1.826,85 € berechnet worden. Mit Datum vom 02.03.2016 sei ein Begleitschreiben mit der Begründung der Veranlagung erstellt und gemeinsam mit dem Zweitwohnungssteuerbescheid vom 26.02.2016 zugesandt worden. Als die Klägerin erstmalig vergeblich zur Erklärung aufgefordert wurde, sei sie mit Nebenwohnsitz bei dem Objekt gemeldet gewesen. Nach Übermittlung des Erinnerungsschreibens zur Erklärung über die Zweitwohnungssteuer, habe sie am 18.11.2013 ihre Abmeldung zum 01.01.2013 veranlasst. Der getrennt lebende Ehemann der Klägerin, Herr A., sei zuvor persönlich am 11.11.2013 im Bürgerbüro N-Stadt erschienen und habe seinen Hauptwohnsitz zum 01.11.2013 bei dem Objekt angemeldet. Es bestehe daher die Vermutung, dass die Ummeldungen gezielt nach Eingang der behördlichen Schreiben erfolgt sind. In der nach weiterer Aufforderung eingereichten Begründung des Widerspruchs habe die Klägerin nunmehr angegeben, dass sie die Wohnung unentgeltlich ihrem Ehemann überlassen habe. Die Wasserverbräuche betrügen nach Auskunft des örtlichen Wasserversorgers in den vergangenen Jahren indes nur 4 bis 9 ccm pro Jahr. Der geringe Wasserverbrauch spreche eindeutig gegen eine tatsächliche Nutzung des Objekts als Hauptwohnsitz. Im Übrigen begründe die unentgeltliche Überlassung an einen Familienangehörigen die Zweitwohnungssteuerpflicht. Dabei sei unbeachtlich, ob für die Wohnung die der Inhaber vorhalte, ein Haupt- oder Nebenwohnsitz begründet werde.

14

Mit Verfügung vom 18.10.2016 hat das Gericht den Hinweis erteilt, dass es maßgeblich auf die Verfügbarkeit des Zweitwohnungsinhabers ankomme. Nur wenn sich die Klägerin vollständig der Nutzungsmöglichkeiten an der streitbefangenen Wohnung begeben hätte, würde es an einer steuerauslösenden Zweitwohnung fehlen. Hinsichtlich des Einwands der Klägerin, sie habe die Wohnung ihrem getrennt lebenden Ehemann aufgrund einer Miet- bzw. Nutzungsvereinbarung überlassen, hat das Gericht mit weiterer Verfügung vom 18.10.2016 auf das Urteil des OVG Schleswig vom 22.07.2016 (- 2 LB 12/16 -) hingewiesen.

15

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.10.2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, aber unbegründet.

18

Grundsätzlich kann die Anfechtungsklage gemäß § 75 VwGO ausnahmsweise auch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens zulässig sein. Dies ist abweichend von § 68 VwGO u.a. dann der Fall, wenn über einen erhobenen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist und in einem gewöhnlichen Fall – wie vorliegend – drei Monate seit der Einlegung des Widerspruchs vergangen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Seit Einlegung des Widerspruchs am 03.04.2016 sind bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 05.07.2016 mehr als 3 Monate vergangen. Es ist zudem kein zureichender Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte seither den Widerspruch nicht verbeschieden hat. Insbesondere weist die Sache weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, die eine längere Bearbeitungszeit gerechtfertigt hätten.

19

In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 26.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Rechtsgrundlage der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 3 KAG iVm den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde E-Stadt (ZWStS). Nach § 1 ZWStS erhebt die Gemeinde E-Stadt als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer. Steuergegenstand ist gemäß § 2 ZWStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Dabei ist Zweitwohnung jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf verfügen kann. Nach § 3 ZWStS ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung iSd § 2 ZWStS innehat. In § 4 ZWStS wird der Steuermaßstab und die Berechnung der Steuer geregelt.

21

An der ordnungsgemäßen Bekanntmachung dieser Satzung sowie der 1. bis 3. Nachtragssatzung bestehen aufgrund der zu den Gerichts- und Beiakten gereichten Bekanntmachungsnachweise keine Zweifel (Bl. 20 ff. der Gerichtsakten und Bl. 25 ff. der Beiakten).

22

Die Bestimmtheit des Zweitwohnungssteuerbescheids begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Bescheid ist mit einem Begleitschreiben vom 02.03.2016 der Klägerin zugesandt worden (Bl. 9 f. der Beiakten). Das Begleitschreiben nimmt auf die ZWStS Bezug und begründet die Veranlagung der Klägerin.

23

Die Klägerin, die ihre Hauptwohnung in B-Stadt unterhält, erfüllt den Steuertatbestand des § 2 Abs. 1 und 2 ZWStS, denn sie war im vorliegend allein streitbefangenen Veranlagungszeitraum 2012 bis 2013 Inhaberin einer Zweitwohnung im Gebiet der Gemeinde E-Stadt, über die sie trotz der in der Klagebegründung erhobenen Einwände (auch) zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen konnte.

24

Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG) eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. In dem Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf liegt ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die gerade keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG erfordert. Das nach dem Aufwandsbegriff i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus. Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Er muss also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Deshalb kann Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein (insgesamt BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 C 8/08 – juris m.w.N.). Für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung ist nicht die - unüberprüfbare - innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich. Diese innere Tatsache ist nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände - ggf. auch aufgrund von Anhaltspunkten aus vergangenen Veranlagungszeiträumen - zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris). Dabei wird die Dauervermietung einer Zweitwohnung regelmäßig die Vorhaltung für persönliche Nutzungszwecke und damit die Zweitwohnungssteuerpflicht des Eigentümers ausschließen (BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 40/93 - juris). Der gesamte objektive Sachverhalt muss deshalb daraufhin überprüft werden, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung entnehmen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.1993 - 2 S 135/92 – juris). Dabei kann die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern. Erhobene Einwände kann die Gemeinde ihrerseits gegebenenfalls entkräften und dadurch die ursprüngliche tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuertatbestandes wiederherstellen.

25

Das Gericht hat auch nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck erhebliche Zweifel, ob die Klägerin und ihr Ehemann tatsächlich getrennt leben. Der Ehemann der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er gegenwärtig bei der Klägerin in B-Stadt lebt, um diese zu pflegen. Sofern man nach diesem Vortrag von einem Zusammenleben der Eheleute ausgeht, müssten die Eheleute auch dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1353 Abs. 1 BGB folgen. Leben die Klägerin und ihr Ehemann nicht getrennt, so unterhält die Klägerin offensichtlich zwei Wohnungen. Aus § 1353 Abs. 1 BGB folgt aber die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten. Regelmäßig sind daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beide Ehegatten gleichberechtigte Mitbesitzer der ehelichen Wohnung. Es würde der Stellung des jeweils anderen Ehepartners nicht entsprechen, ihm jede selbständige Nutzungsbefugnis der Wohnung zu versagen und ihn im Sinne einer Besitzdienerschaft von den Weisungen des Ehepartners abhängig sein zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.06.2004 - IX a ZB 29/04 -, zit. nach juris).

26

Im Ergebnis kann diese Frage offenbleiben, denn die Zweitwohnungssteuerpflicht der Klägerin für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum folgt zum einen aus den bis Ende 2012 bestehenden Meldeverhältnissen und zum anderen daraus, dass auch die behauptete Nutzungsüberlassung die Verfügungsbefugnis der Klägerin über das streitbefangene Objekt nicht entfallen lässt.

27

Für das Veranlagungsjahr 2012 folgt die Zweitwohnungssteuerpflicht der Klägerin bereits aus dem Umstand, dass sie bis zur Abmeldung zum 31.12.2012 mit Nebenwohnsitz in dem streitbefangenen Objekt E-Straße 10 in … E-Stadt gemeldet war. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Schleswig richtet sich im Falle mehrerer innegehaltener Wohnungen die Abgrenzung von Zweit- und Hauptwohnung nach dem Melderecht, dem ein objektivierter Hauptwohnungsbegriff zugrunde liegt (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 274 zu § 3 KAG mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die von der Meldebehörde vorgenommene Einstufung als Hauptwohnung bzw. Zweitwohnung hat für das Zweitwohnungssteuerrecht Tatbestandswirkung. Der Gemeinde ist es verwehrt, eine vom Melderecht abweichende Bestimmung als Hauptwohnung vorzunehmen. Solange die Eintragung einer Wohnung als Nebenwohnung im Melderegister Bestand hat, ist die Wohnung - ungeachtet der Rechtmäßigkeit - Zweitwohnung i.S.d. Zweitwohnungssteuerrechts. Gegen unrichtige und deshalb rechtswidrige Eintragungen im Melderegister hat sich der Betroffene zur Wehr zu setzen (OVG Schleswig, Beschl. v. 15.06.2005 - 2 LA 37/05 -).

28

Der Steuerpflicht der Klägerin für das Jahr 2013 steht nicht der Umstand entgegen, dass ihr Ehemann seit dem 11.11.2013 unter der Anschrift des im Eigentum der Klägerin stehenden Objekts mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der Aufwand für eine Erstwohnung ist kein besonderer über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehender Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 GG, so dass der Ehemann der Klägerin nicht zur Zweitwohnungssteuer veranlagt werden kann. Vorliegend steht jedoch nicht die Besteuerung des Aufwandes des Ehemanns der Klägerin, sondern der der Klägerin selbst in Rede.

29

Der Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer steht auch nicht die – nach ihren Angaben seit Januar 2011 erfolgte – Überlassung des Objekts an ihren Ehemann entgegen. Die Klägerin ist trotz Überlassung des Objekts weiterhin nicht nur Eigentümerin, sondern auch Inhaberin des streitbefangenen Steuerobjekts. Wohnungsinhaber ist derjenige, der die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum besitzt. Dies kann nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein. Der Inhaberschaft steht aber die unentgeltliche Überlassung der Wohnung zur Nutzung Dritter nicht entgegen, soweit der Verfügungsberechtigte sich der Verfügungsmacht nicht begibt. Dem entsprechend sieht auch das Bundesverwaltungsgericht den Steuertatbestand grundsätzlich als erfüllt an, wenn jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung nicht für sich selbst, sondern für den persönlichen Lebensbedarf von Familienangehörigen vorhält, solange er sich nicht der Verfügungsmacht über die Wohnung begibt, sondern sie nur den Familienangehörigen tatsächlich zur Nutzung überlässt. Die Aufwandsteuer kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. An diesen Grundsätzen hält auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Grunde nach fest. Ein Innehaben der Wohnung wird verneint, falls der Überlassung für unbestimmte Zeit an einen Dritten ein Leihvertrag zugrunde liegt, für den die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften der §§ 573 ff. BGB vereinbart ist. Denn in diesem Fall begibt sich der Eigentümer seiner Verfügungsmacht (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, – 9 C 28/15 – juris).

30

Die unentgeltliche „Nutzungsüberlassung“ stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Mietvertrag dar, weil wesentliches Element eines Mietvertrages als Hauptpflicht des Mieters die Entrichtung der vereinbarten Miete ist. Eine derartige Mietzahlung ist jedoch gerade nicht vereinbart, die Gebrauchsüberlassung der Wohnung erfolgt vielmehr unentgeltlich. Auch die Übernahme von Betriebs – und Sanierungskosten stellen kein echtes Entgelt für eine Nutzungsüberlassung dar. Ob die Klägerin ihrem – nach ihren Angaben getrennt lebenden - Ehemann tatsächlich einen mietvertraglichen Anspruch auf Überlassung und auch Gewährleistung des Gebrauchs einräumen wollte, erscheint fraglich. Auch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien spricht dafür, dass die Vereinbarung eines Mietverhältnisses mit der Folge der Geltung zahlreicher besonderer, z. T. sogar zwingender gesetzlicher Regelungen von den Beteiligten nicht beabsichtigt war (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.03.2008 – 5 AR 2/08 – juris).

31

Der der Nutzungsüberlassung zugrunde liegende Leihvertrag ist einem Mietvertrag nicht vergleichbar. Durch einen Leihvertrag wird der Verleiher einer Wohnung nach § 598 BGB verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Wohnung unentgeltlich zu gestatten. Die Leihe begründet ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht, das der Verleiher während der Leihzeit weder dem Entleiher entziehen noch sonst beeinträchtigen darf (Häublein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 598 Rn. 20). Dieses schuldrechtliche Wohnrecht stellt ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 986 Rn. 4). Der Entleiher kann deshalb die Herausgabe der Wohnung an den Eigentümer verweigern, solange er auf Grund des Leihvertrags nach § 598 BGB zum Besitz berechtigt ist. Allerdings kann der Verleiher, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist, die Wohnung nach § 604 Abs. 3 BGB jederzeit zurückfordern. Diese Möglichkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Leihverhältnis nur nach den Bestimmungen der §§ 573 ff. BGB für ein Mietverhältnis über Wohnraum gekündigt werden kann. Entsprechend § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Verleiher dann eine ordentliche Kündigung nur aussprechen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Leihverhältnisses hat. Dabei muss er die Kündigungsfristen des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB beachten. Dies hat zur Folge, dass sich ein Eigentümer, der eine Wohnung unter Vereinbarung der mietrechtlichen Kündigungsregelungen für unbestimmte Zeit verleiht, seiner Verfügungsmacht über die Wohnung begibt. Denn er ist für die Dauer des dem Entleiher eingeräumten und durch die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsbestimmungen rechtlich gesicherten schuldrechtlichen Wohnrechts nicht mehr in der Lage, entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst zu bestimmen, ob, wann und wie er die Wohnung nutzen, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will.

32

Diese Grundsätze zugrunde gelegt hat sich die Klägerin nicht ihrer Verfügungsbefugnis begeben und ist weiterhin Inhaberin der Wohnung. Nach Würdigung der Gesamtumstände ist nicht ersichtlich, dass die zwischen ihr und ihrem Ehemann mündlich getroffene Abrede über die Nutzungsüberlassung der Wohnung die Geltung mietrechtlicher Kündigungsregelungen enthält oder sich aus ihrem Zweck entnehmen lässt. Dass durch eine solche Abrede eingeräumte schuldrechtliche Wohnrecht ist rechtlich nicht gesichert. Der Ehemann fungiert aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Klägerin offenbar als Verwalter des überwiegend leerstehenden Objekts und hält sich ohnehin nur gelegentlich vor Ort auf. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Zweck der getroffenen Abrede über die Nutzungsüberlassung erschwerte Kündigungsmodalitäten zum Gegenstand hat. Die Klägerin bleibt als Verleiherin vielmehr nach § 604 Abs. 3 BGB jederzeit berechtigt die Wohnung zurückzufordern. Dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage ist, das Objekt selbstständig zu nutzen, ist dabei unbeachtlich. Sie bleibt wie im Falle einer nur tatsächlichen Überlassung der Wohnung an einen Dritten weiterhin in der Lage, entsprechend ihren Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst über die Nutzung der Wohnung zu bestimmen.
Auch die Höhe der festgesetzten Zweitwohnungssteuer begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der Zweitwohnungssteuer hat die Klägerin auch nicht vorgetragen.
Der Auffassung der Klägerin, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer habe in ihrem Fall eine erdrosselnde Wirkung erreicht, kann nicht gefolgt werden. Eine Steuerbelastung ist grundsätzlich erst dann unverhältnismäßig, wenn dem Steuerpflichtigen kein angemessener Spielraum zur wirtschaftlichen Entfaltung mehr verbleibt und die Höhe der Zweitwohnungssteuer damit dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung gerade zuwider läuft. Ein fester Steuersatz, ab dessen Höhe eine solche Unverhältnismäßigkeit besteht, lässt sich nicht benennen. Entscheidend für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist nicht, ob ein bestimmter - mehr oder weniger willkürlich bestimmter - Steuersatz überschritten wird. Der Blick ist vielmehr auf die konkreten Auswirkungen der Steuererhebung zu richten. Eine unzulässige Prohibitivsteuer liegt hiernach erst dann vor, wenn das besteuerte Verhalten durch seine Belastung mit unbezahlbaren Abgabenpflichten vollständig oder aber im Wesentlichen unterbunden werden soll. Aus diesem Grunde ist in der Rechtsprechung auch ein Steuersatz von 20 % noch als unbedenklich angesehen worden (VGH Mannheim, Urteil vom 24.06.2013 - 2 S 2116/12 -, KStZ 2014 113). Auch die Kammer und das OVG Schleswig halten einen Steuersatz von 12 % für völlig unproblematisch.
Soweit die Klägerin die Berechnung der Jahresrohmiete infrage stellt, wird darauf hingewiesen, dass sich die Gemeinde bei der Ermittlung der Jahresrohmiete einer Auskunft des Finanzamtes oder der Begründung des Einheitswertbescheides bedienen darf (OVG Schleswig, Urteil vom 18.10.2000 - 2 L 67/99 -). Es reicht insofern vorliegend aus, dass der Beklagte der Klägerin mitgeteilt hat, die zugrunde gelegte Jahresrohmiete sei ihr so vom Finanzamt mitgeteilt worden. Es ist grundsätzlich Sache der Klägerin, etwaige Einwendungen gegen die Höhe der Jahresrohmiete zu substantiieren. Zur Erläuterung der Berechnungsgrundlagen kann sich die Klägerin an das Finanzamt wenden. Auch der zugrunde gelegte Index-Faktor begegnet keinen Bedenken. Es reicht grundsätzlich aus, dass die erforderlichen Daten bereits vor der Entstehung der Steuerschuld feststanden und aus öffentlichen Quellen, nämlich den Mitteilungen der Statistikämter, entnommen werden können.
Die Klägerin kann sich des Weiteren nicht mit Erfolg auf das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes berufen. Die Zweiwohnungsteuer für die Jahre 2012 und 2013 ist nicht verjährt, obgleich deren Festsetzung erst im Jahr 2016 erfolgte. Die Klägerin wurde erstmalig bereits mit Schreiben vom 16.10.2012 von der Beklagten bezüglich der Zweitwohnungssteuer angeschrieben (Bl. 1 der Beiakten). Seit Erhalt dieses Schreibens musste die Klägerin mit einer Festsetzung der Zweitwohnungssteuer rechnen. Die Festsetzung erfolgte erst im Jahr 2016, weil die Klägerin auf Schreiben der Beklagten zunächst nicht reagierte und sodann unvollständige Angaben machte, die einer behördlichen Aufarbeitung bedurften.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.