Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Okt. 2018 - Au 6 K 17.564

published on 10/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Okt. 2018 - Au 6 K 17.564
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Gericht

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Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten der Verfahren als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer für ihre Wohnung im Gemeindegebiet der Beklagten für die Jahre 2016 und 2017.

Die Kläger sind Eigentümer einer 1982 errichteten Eigentumswohnung im Gemeindegebiet der Beklagten. Ihr Hauptwohnsitz liegt in ...

Die Beklagte erließ am 15. Dezember 2015 eine Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer (im Folgenden: ZwStS), die seit dem 1. Januar 2016 in Kraft ist. § 4 ZwStS hat dabei auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 4 Steuermaßstab

(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung.

(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 Bewertungsgesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.2.1991 (BGBl. I. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I. S. 3794), finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.8.1965 (BGBl. I. S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den Oktober des Vorjahres hochgerechnet werden. Diese Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete; Reihe Wohnungsmiete insgesamt) aus dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. (3) (…)

In den Behördenakten befindet sich ein Grundsteuermessbetragsverzeichnis vom Stand 21. Januar 2016, Finanzamt, Außenstelle, nach dem die Jahresrohmiete laut Einheitswertbescheid für das klägerische Grundstück 1.649,43 EUR beträgt. Die Liste der Grundsteuermessbeträge wurde der Beklagten durch das Bayerische Landesamt für Steuern am 25. Januar 2016 übermittelt (vgl. Bl. 39 der Gerichtsakte). Des Weiteren befindet sich in den Behördenakten eine Überprüfung der Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1993 vom 1. Oktober 1992 nach § 22 BewG, nach der die derzeitige Jahresrohmiete 2.966 DM (umgerechnet 1.516,49 EUR) betrage, aber mangels Veränderung des Einheitswertes um mehr als 10% bzw. um mehr als 5.000 DM keine Wertfortschreibung stattfinde. Der Einheitswert betrage wie bisher 31.600 DM. Auf dem Dokument ist handschriftlich vermerkt: „nie Außenwirkung“.

Mit Bescheid vom 10. November 2016 setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer für die Wohnung der Kläger für das Jahr 2016 auf 897,76 EUR fest. Dabei ging die Beklagte von einer Jahresrohmiete von 1.649,43 EUR und einem Hochrechnungsfaktor von 5,4428400 aus. Hierzu wurde ausgeführt: „Miete EUR ist Ihre Jahresrohmiete, festgesetzt durch das Finanzamt ...“ Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 9. Dezember 2016 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer für die Wohnung der Kläger für das Jahr 2017 auf 916,06 EUR fest. Dabei ging die Beklagte von einer Jahresrohmiete von 1.649,43 EUR und einem Hochrechnungsfaktor von 5,5538200 aus. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 18. Januar 2017 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 1. März 2017 wurde den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme in beiden Widerspruchsverfahren gewährt, die Kläger äußerten sich mit Schreiben vom 11. März 2017 und telefonisch am 16. März 2017.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 21. März 2017 wurden die Widersprüche der Kläger vom Landratsamt ... zurückgewiesen. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten sei wirksam, insbesondere auch der Steuermaßstab in § 4 ZwStS. In der Rechtsprechung sei die Anknüpfung an die Jahresrohmiete als hinreichend realitätsnaher Maßstab anerkannt. Die Jahresrohmiete werde nach § 79 Bewertungsgesetz (BewG) zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 ermittelt und anschließend mit dem jährlichen Verbraucherpreisindex multipliziert. Dabei werde die Jahresrohmiete durch Einheitswertbescheid verbindlich festgestellt. Der Entwurf eines Schreibens des Finanzamtes ... vom 1. Oktober 1992, in dem von einer geringeren Jahresrohmiete ausgegangen werde (Bl. 4 der Beklagtenakte) sei unbeachtlich, da das Schreiben nie Außenwirkung gehabt habe.

Am 19. April 2017 ließen die Kläger Klagen erheben und beantragte im Verfahren Au 6 K 17.564,

den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 10. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2017, zugestellt am 22. März 2017, aufzuheben.

Im Verfahren Au 6 K 17.565 ließen die Kläger beantragen,

den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2017, zugestellt am 22. März 2017, aufzuheben.

Zur Begründung führen die Kläger in beiden Verfahren aus, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 ZwStS seien widersprüchlich, da zum einen auf das Finanzamt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS ), zum anderen auf das Statistische Bundesamt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 ZwStS ) verwiesen werde. Damit bestünden zwei unterschiedliche Steuermaßstäbe, was zu einem unterschiedlichen Steuermaßstab von rund 300,00 EUR jährlich führe. Eine derartige Unklarheit der Satzung könne nicht zu Lasten der Steuerschuldner gehen, auch wenn die Satzung der Beklagten dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages im Wesentlichen entspreche und von der Rechtsprechung gestützt werde.

Die Beklagte habe den Steuermaßstab indes anhand der Angaben des Bayerischen Landesamtes für Steuern ermittelt und nicht - wie in der Satzung vorgesehen - anhand der Angaben des zuständigen Finanzamtes (hier: Finanzamt, Außenstelle ...). Ein Anruf des Klägers zu 2 beim zuständigen Finanzamt ... habe ergeben, dass das Finanzamt ... von einer niedrigeren Jahresrohmiete ausgehe und nicht wie das Landesamt für Steuern von einer Jahresrohmiete von 1.649,43 EUR. Es gebe offensichtlich zwei Einheitswertbescheide, die die Jahresrohmiete auf 2.966,00 DM bzw. auf 3.226,00 DM festsetzten. Der Unterschiedsbetrag sei nicht nachvollziehbar. Der Einheitswert hätte dabei beim zuständigen Finanzamt ... abgefragt werden müssen, was zu einem deutlich niedrigeren Einheitswert geführt hätte.

Die Beklagte beantragt,

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Eine Anknüpfung an die Jahresrohmiete sei ein zulässiger Steuermaßstab. Der Beklagten sei vom Landesamt für Steuern eine Jahresrohmiete i.H.v. 1.649,43 EUR mitgeteilt worden. Entgegen dem Vorbringen der Kläger sei das Landesamt für Steuern als Mittelbehörde und Fachaufsichtsbehörde der Finanzämter nach § 6 Abs. 2 Nr. 4a Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 1 Satz 1, § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung (Steuer-Zuständigkeitsverordnung - ZustVSt) vom 1. Dezember 2005 (GVBl. S. 596; BayRS 601-2-F) ebenfalls ein „Finanzamt“ i.S.d. § 4 Abs. 2 ZwStS. (Telefonischen) Auskünften des Finanzamtes ... käme demgegenüber keine Bedeutung zu, wenn die übergeordnete Behörde andere Feststellungen treffe. Des Weiteren nehme das beim Landesamt für Steuern integrierte Rechenzentrum Nord für die Finanzämter Steuerverwaltungstätigkeiten wahr, weshalb ebenfalls eine Abfrage beim Finanzamt durch die Beklagte vorliege (siehe auch Bl. 1 der Behördenakte).

Was den Hochrechnungsfaktor betreffe, so sei dieser für das Jahr 2016 zwar fälschlicherweise auf 5,4428400 ermittelt worden, während ein Hochrechnungsfaktor von 5,477028 korrekt gewesen wäre, dies sei für die Kläger indes günstiger als die tatsächliche Rechtslage und führe demnach nicht zu einer subjektiven Rechtsverletzung. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichte man auf eine (für die Betroffenen nachteilige) Korrektur. Der Faktor im Jahr 2017 sei korrekt berechnet worden.

Auf Anfrage des Gerichts teilte das Landesamt für Steuern mit, bei dem Schriftstück vom 1. Oktober 1992, das von einem Einheitswert von umgerechnet 1.516,49 EUR (2.966,00 DM) ausgehe, handele es sich lediglich um die Mitteilung einer Überprüfung zur Wertfortschreibung. Da die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 BewG nicht erreicht worden seien, sei kein neuer Einheitswert festgestellt worden und seien dabei auch keine neuen Besteuerungsgrundlagen wie beispielsweise die Jahresrohmiete maßgebend. Die Mitteilung sei kein Verwaltungsakt und habe nur informierenden Charakter. Hinsichtlich der Jahresrohmiete sei der geänderte Einheitswertbescheid - Nachfeststellung auf den 1. Januar 1983 - und der geänderte Grundsteuermessbescheid - Neuveranlagung auf den 1. Januar 1983 - jeweils vom 15. August 1984 bis heute maßgeblich; die Bescheide seien bestandskräftig. Der Einheitswertbescheid mit der Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 2001 habe demgegenüber lediglich die Zurechnung neu geregelt. Der hinsichtlich des Einheitswertes gültige Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1983 vom 15. August 1984 lege eine Jahresrohmiete von 3.226,00 DM = 1.649,43 EUR zu Grunde. Die Mitteilung vom 25. Januar 2016 an die Beklagte sei daher zutreffend. Das Bayerische Landesamt für Steuern legte den Einheitswertbescheid einer Nachfeststellung auf den 1. Januar 1983 vor, der als Jahresrohmiete 3.226 DM (umgerechnet 1.649,43 EUR) und als Einheitswert 31.000 DM feststellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässig erhobenen Klagen sind nicht begründet, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 10. November 2016 sowie vom 8. Dezember 2016 in Form der Widerspruchsbescheide vom 21. März 2017 über die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2016 und 2017 nicht rechtswidrig sind bzw. die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der streitgegenständliche Bescheid für die Steuererhebung im Jahr 2016 vom 10. November 2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2017 ist lediglich hinsichtlich des gewählten Hochrechnungsfaktors rechtswidrig niedrig, verletzt die Kläger indes durch die zu niedrige Festsetzung nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 8. Dezember 2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

I.

Die streitgegenständlichen Bescheide beruhen auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. § 4 Abs. 2 ZwStS ist rechtmäßig.

1. § 4 Abs. 2 ZwStS entspricht den gängigen Satzungsmustern (vgl. identisch im Wortlaut Schieder/Happ, KAG, Stand: Januar 2018, B 23, § 4 Steuermaßstab Alt. 2). Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Steuermaßstab an die Jahresrohmiete anknüpft. Satzungsbestimmungen, die den jährlichen Mietaufwand nach der indexierten Jahresrohmiete auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes ermitteln, werden in der Rechtsprechung allgemein für zulässig erachtet (BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 21.3.2017 - 4 ZB 17.153 - juris Rn. 15; VG Augsburg, U.v. 13.3.2013 - Au 6 K 12.956 - juris Rn. 13; Schieder/Happ, KAG, Stand: Januar 2018, Erl. Art. 2 KAG, Rn. 27fa; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand: Juli 2018, Teil 3, 32.00, 4.5). Die Gemeinde kann durch die Indexierung die fortschreitende Mietpreisentwicklung berücksichtigen, ohne dass aufwändige Einzelermittlungen erforderlich wären. Ohne Bedeutung ist es hierbei, ob die Jahresrohmiete dem tatsächlichen Aufwand des Steuerpflichtigen entspricht. Die mit diesem Steuermaßstab verbundene Pauschalierung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften erlaubt. Der Maßstab einer indexierten Jahresrohmiete ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (BayVGH, B.v. 21.3.2017 - 4 ZB 17.153 - juris Rn. 15). Eine Indexierung entsprechend einem in der Zweitwohnungssteuersatzung genau bestimmten Preisindex genügt auch dem Bestimmtheitsgebot, da es nicht auf eine punktgenaue Abbildung der tatsächlichen Mietsteigerungen, sondern auf eine steuerliche Gleichbehandlung aller im Gemeindegebiet vorhandenen Wohnungen ankommt (vgl. zum Ganzen Schieder/Happ, KAG, Stand: Januar 2018, Erl. Art. 2 KAG, Rn. 27fa m.w.N.). Durch die jeweils heranzuziehende Indexreihe wird die gleichmäßige Besteuerung der Zweitwohnungssteuerpflichtigen sichergestellt (VG München, U.v. 15.9.2011 - M 10 K 10.6069 - juris Rn. 24).

2. § 4 Abs. 2 ZwStS ist auch nicht deshalb widersprüchlich, weil zum einen auf das Finanzamt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS), zum anderen auf das Statistische Bundesamt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 ZwStS) verwiesen würde und deshalb zwei unterschiedliche Steuermaßstäbe bestünden.

Vielmehr legt die Satzung einen einzigen Steuermaßstab fest, nämlich die indexierte Jahresrohmiete. Die Jahresrohmiete wird nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS durch den Einheitswertbescheid des Finanzamtes nach §§ 79 ff. BewG festgestellt. Anschließend wird die Jahresrohmiete mit einem Index für die Jahre 1964 bzw. 1995 sowie dem jeweiligen Steuersatz multipliziert und so die Zweitwohnungssteuer berechnet. Ein Widerspruch ist beim gewählten Steuermaßstab nicht ersichtlich. Es begegnet dabei auch keinen rechtlichen Bedenken, dass verschiedene Indexreihen vor bzw. nach Januar 1995 existieren und diese nicht miteinander verknüpft sind, denn die jeweils heranzuziehende Indexreihe stellt für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtiger im Gemeindegebiet sicher (VG München, U.v. 15.9.2011 - M 10 K 10.6069 - juris Rn. 24).

3. Die Satzung der Beklagten ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie an die Vorschriften zur Einheitswertbewertung anknüpft, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat.

Die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer und die Aufhebung entsprechender Einheitswertbescheide durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, U.v. 10.4.2018 - 1 BvL 11/14 - juris) sind im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Zum einen sind weder der Einheitswertbescheid noch die Grundsteuer vor dem hiesigen Gericht streitgegenständlich. Vielmehr ist der maßgebliche Einheitswertbescheid, auf dem die Steuerfestsetzung beruht, bereits bestandskräftig, auch wenn er gegen Verfassungsrecht verstoßen sollte. Zum anderen ist eine Neuregelung der entsprechenden Vorschriften erst bis zum 31. Dezember 2019 erforderlich, wobei die bisherigen Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2024 fortgelten (BVerfG, a.a.O. - juris Rn. 169). Jedenfalls zum streitentscheidenden Zeitpunkt durfte demnach noch auf die Hauptfeststellung aus dem Jahr 1964 abgestellt werden.

II.

Die streitgegenständlichen Bescheide vom 10. November 2016 sowie vom 8. Dezember 2016 in Form der Widerspruchsbescheide vom 21. März 2017 sind auch formell rechtmäßig.

1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte vom Landesamt für Steuern über die Höhe der Jahresrohmieten in ihrem Gemeindegebiet in Kenntnis gesetzt wurde. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.

Insbesondere enthält § 4 ZwStS keine Bestimmung dahingehend, dass die Beklagte die Höhe der jeweiligen Jahresrohmiete der Zweitwohnungen in ihrem Gemeindegebiet bei einem Finanzamt (hier: Finanzamt...) abzufragen hätte. § 4 ZwStS regelt lediglich, dass der Erhebung der Zweitwohnungssteuer die Festsetzung der Jahresrohmiete zugrunde liegt, wie sie das Finanzamt im jeweils wirksamen Einheitswertbescheid festgestellt hat. Nicht geregelt ist in § 4 ZwStS hingegen, welche Behörde der Beklagten die Feststellungen des Finanzamts mitteilt. Eine derartige Verfahrensregel wäre auch nicht zweckmäßig, da die Beklagte keinen Einfluss auf die diesbezüglichen Verfahren der Finanzbehörden hat. Welche Behörde der Beklagten die Feststellungen des Finanzamtes mitteilt, regelt vielmehr Bundes- und Landesrecht.

Die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden ergeben sich aus § 31 Abs. 1 AO, wonach die Finanzbehörden verpflichtet sind, Besteuerungsgrundlagen den Körperschaften des öffentlichen Rechts mitzuteilen, soweit deren Abgaben an die Besteuerungsgrundlagen - hier: die Jahresrohmiete - anknüpfen. Da die Beklagte ihre Zweitwohnungssteuer an die im Einheitswertbescheid festgestellte Jahresrohmiete anknüpft, besteht demnach eine Mitteilungspflicht der Finanzbehörden. Finanzbehörden i.S.d. Abgabenordnung sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 4a AO auch die nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion als Mittelbehörde eingerichteten Landesfinanzbehörden. Nach § 1 Satz 1 ZustVSt handelt es sich beim Bayerischen Landesamt für Steuern um eine dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat unmittelbar nachgeordnete Landesmittelbehörde. Nach § 2 Satz 1 ZustVSt leitet das Bayerische Landesamt für Steuern die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. Insbesondere ist das Rechenzentrum Nord in das Bayerische Landesamt für Steuern eingegliedert (§ 3 Abs. 1 ZustVSt). Daher nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern nach § 3 Abs. 2 ZustVSt für die Finanzämter Steuerverwaltungstätigkeiten wahr, soweit sie mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erledigt werden. Dies ist hier der Fall. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 eine Liste der Grundsteuermessbeträge im Umfang von 100 Blatt übersandt (Bl. 48 der Gerichtsakte), wobei sowohl anhand des Umfangs als auch anhand der äußeren Form der Mitteilung davon auszugehen ist, dass diese Liste mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erstellt wurde. Mithin war das Landesamt für Steuern - und nicht das Finanzamt ... - nach Bundes- und Landesrecht für die Mitteilung der Grundsteuermessbeträge an die Beklagte zuständig.

2. Im Übrigen wäre ein Verfahrensfehler wie die Mitteilung der Daten durch eine - wie nicht - unzuständige Behörde unerheblich. Soweit - wie hier (s.u.) - die Höhe der Jahresrohmiete vom Bayerischen Landesamt für Steuern korrekt angegeben wurde, hat ein etwaiger Verfahrensfehler die Berechnung der Zweitwohnungssteuer offensichtlich nicht beeinflusst und führt ein etwaiger - hier nicht ersichtlicher - Verfahrensfehler bei der Zuständigkeit für die Mitteilung nach Art. 46 BayVwVfG nicht zur Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide.

III.

Der Bescheid für die Steuererhebung im Jahr 2016 vom 10. November 2016 ist lediglich hinsichtlich des gewählten Hochrechnungsfaktors materiell rechtswidrig niedrig, verletzt die Kläger indes durch die zu niedrige Festsetzung nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 8. Dezember 2016 ist auch materiell rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

1. Die Jahresrohmiete als Rechenfaktor für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer beträgt für das streitgegenständliche Grundstück 1.649,43 EUR.

a) Die Beklagte ist insoweit grundsätzlich hinsichtlich der Höhe der Jahresrohmiete an die Festsetzungen der Finanzbehörden gebunden (vgl. so schon VG Augsburg, U.v. 23.4.2008 - Au 6 K 07.1248 - juris Rn. 39; U.v. 21.9.2011 - Au 6 K 10.1088 - juris Rn. 32).

Ist der Steuerpflichtige der Ansicht, dass die vom Finanzamt festgestellte Jahresrohmiete zu hoch angesetzt wurde, so kann er dies nicht im Zweitwohnungssteuerverfahren geltend machen, sondern ist auf die Möglichkeit zu verweisen, den Einheitswertbescheid anzufechten oder dessen Änderung zu beantragen (VG Aachen, U.v. 13.1.2017 - 9 K 25/17 - juris Rn. 23; VG Gießen, U.v. 24.7.2013 - 8 K 4638/11.Gl - juris Rn. 21; VG München, B.v. 15.6.2009 - M 10 S 09.1686 - juris Rn. 27). Denn beide Bescheide stehen im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid. Damit ist der jeweils aktuell festgestellte Einheitswert für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer unabhängig von der Bestandskraft des Einheitswertfeststellungsbescheids bindend (VG München, U.v. 15.9.2011 - M 10 K 10.6069 - juris Rn. 27; vgl. zum Ganzen auch Schieder/Happ, KAG, Stand: Januar 2018, Erl. Art. 2 KAG, Rn. 27fa m.w.N.). Selbst wenn man mangels Verwaltungsaktqualität der Feststellungen zur Jahresrohmiete von einer fehlenden Bindungswirkung der Angaben zur Jahresrohmiete durch das Finanzamt ausginge, so darf sich die Gemeinde jedenfalls einer Auskunft des Finanzamtes oder der Begründung eines Einheitswertbescheides bedienen (OVG SH, U.v. 17.11.2017 - 2 A 139/16 - juris Rn. 32; U.v. 18.10.2000 - 2 L 67/99 - NVwZ-RR 2001, 532).

Grundsätzlich sind für die Höhe der Jahresrohmiete mithin die Mitteilungen der zuständigen Fachbehörden entscheidend. Im vorliegenden Verfahren hat das für die Mitteilung der Jahresrohmiete zuständige Bayerische Landesamt für Steuern (vgl. oben) mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 an die Beklagte und mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 an das Gericht mitgeteilt, dass die Jahresrohmiete für das streitgegenständliche Grundstück 1.649,43 EUR betrage. In den vorliegenden Verfahren wurde nicht substantiiert dargelegt, weshalb ausnahmsweise eine Bindung der Gemeinde an die Festsetzungen der zuständigen Finanzbehörden entfallen sollte oder warum sich die Beklagte nicht der diesbezüglichen Auskünfte der hierfür zuständigen Finanzbehörde bedienen dürfte.

b) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilungen des Bayerischen Landesamts für Steuern an die Beklagte und an das Gericht unzutreffend wären.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat im Schreiben an das Gericht vom 27. Juli 2018 nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei dem Schriftstück vom 1. Oktober 1992 lediglich um die Mitteilung einer Überprüfung einer Wertfortschreibung nach § 22 BewG handelt. Da jedoch die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 BewG nicht erreicht worden seien, sei kein neuer Einheitswert festgestellt worden und damit auch keine neuen Besteuerungsgrundlagen wie beispielsweise die Jahresrohmiete. Die Mitteilung sei kein Verwaltungsakt und habe lediglich informierenden Charakter. Die Jahresrohmiete betrage 1.649,43 EUR, da es sich insoweit um die Besteuerungsgrundlage des zuletzt festgestellten Einheitswertes handele. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Mitteilung vom 1. Oktober 1992 mit der berechneten Jahresrohmiete von 2.966 DM (1.516,49 EUR) und einem Einheitswert von 29.000 DM stellt ausweislich des klaren Wortlauts keinen neuen Einheitswertbescheid und damit auch keine Fortschreibung oder Nachfeststellung der Jahresrohmiete als Besteuerungsgrundlage nach § 79 Abs. 5 BewG dar. Es wird lediglich mitgeteilt, dass für das streitgegenständliche Grundstück eine Wertfortschreibung nicht in Betracht komme, weil die Wertgrenzen nach § 22 BewG nicht erreicht worden seien. Der Einheitswert betrage wie bisher 31.600 DM. Eine bloße Mitteilung zur nicht durchgeführten Wertfortschreibung entfaltet indes auch hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine rechtlichen (Bindungs-)Wirkungen und stellt keinen Verwaltungsakt nach § 118 AO dar. Maßgeblich ist daher weiterhin der aktuelle Einheitswertbescheid mit der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1983, der die Jahresrohmiete auf 3.226 DM (umgerechnet 1.649,43 EUR) beziffert und den Einheitswert demnach auf 31.600 DM festsetzt (vgl. Bl. 67 der Gerichtsakte). Ein weiterer Einheitswertbescheid mit einer Neuveranlagung auf den 1. Januar 2001 änderte nach den nachvollziehbaren und von den Beteiligten nicht bestrittenen Angaben des Bayerischen Landesamts für Steuern lediglich die Zurechnung zwischen den beiden Klägern, nicht aber den Einheitswert und damit als Berechnungsgrundlage die Jahresrohmiete selbst.

c) Soweit die Kläger die Berechnungen des aktuellen Einheitswertbescheids vom 15. August 1984 auf den 1. Januar 1983 für fehlerhaft halten, so hätten sie diesen Bescheid mit Einspruch und ggf. Klage auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen oder seine Abänderung beantragen können. Solange der Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1983 indes wirksam und bestandskräftig ist, darf die Beklagte dessen Festsetzungen und Besteuerungsgrundlagen zur Grundlage ihrer eigenen Steuerfestsetzung machen (vgl. oben).

d) Unerheblich ist es, dass die Kläger nach ihrem Vortrag telefonisch von einem Mitarbeiter des Finanzamtes ... mitgeteilt bekamen, dass das Finanzamt ... von einer niedrigeren Jahresrohmiete ausgehe.

Zum einen haben die Kläger die angebliche Auskunft des Finanzamtes ... nicht hinreichend substantiiert, so dass der tatsächliche Inhalt dieses Gesprächs nicht nachvollzogen werden kann. Zum anderen sind mündliche (und möglicherweise unzutreffende) Auskünfte von Mitarbeitern eines Finanzamtes nicht geeignet, bestandskräftige Einheitswertbescheide aufzuheben oder abzuändern. Maßgeblich für die Bestimmung der Jahresrohmiete sind allein die Festsetzungen und Besteuerungsgrundlagen im aktuell wirksamen Einheitswertbescheid (hier vom 15.8.1984). Da dieser hier maßgebliche Einheitswertbescheid vom 15.8.1984 vom Finanzamt ... erlassen wurde, erweist sich auch die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide als zutreffend, wenn ausgeführt wird, „Miete EUR ist Ihre Jahresrohmiete, festgesetzt durch das Finanzamt ...“. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass die Beklagte vom Inhalt dieses Einheitswertbescheids des Finanzamtes ... durch die Mitteilung einer anderen Finanzbehörde (hier: Landesamt von Steuern als Mittelbehörde) Kenntnis erlangte (vgl. oben).

2. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren eingeräumt und umfassend dargelegt, dass und wie der Hochrechnungsfaktor für das Jahr 2016 falsch berechnet wurde. Insoweit hat die Beklagte fälschlicherweise die Faktoren der Preisindizes aus den Jahren 1964 bis 1994 (4,11034) und aus den Jahren 1995 bis Oktober 2015 (1,33250) addiert (5,44284) anstatt multipliziert (5,477028). Ausgehend von einer Jahresrohmiete von 1.649,43 EUR und einem Steuersatz von 10% hätte die Zweitwohnungssteuer im Jahr 2016 nicht 897,76 EUR betragen, sondern 903,40 EUR. Die Kläger wurden demnach um 5,64 EUR zu niedrig veranlagt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet die Beklagte auf eine Nachveranlagung. Im Jahr 2017 wurde der Hochrechnungsfaktor nach nicht bestrittenen Angaben der Beklagten, insbesondere durch Multiplikation der Faktoren der Preisindizes, korrekt berechnet. Die zu niedrige Veranlagung im Jahr 2016 macht den entsprechenden Bescheid vom 10. November 2016 zwar rechtswidrig, wirkt sich aber für die Kläger positiv aus und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Für Grundbesitz findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach § 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 statt (Hauptfeststellung 1964). Bei der Hauptfeststellung 1964 gilt bei der Bewertung von Grundstücken im Wege des Ertragswertverfahrens, wenn die Jahresrohmiete auf Grund der Mietpreisfreigabe nach § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 524) in der Zeit bis zum 1. Januar 1964 erhöht worden ist, die vor dieser Erhöhung geltende Jahresrohmiete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1964. Der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes wird abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes durch besonderes Gesetz bestimmt.

(2) Fortschreibungen der nach Absatz 1 festgestellten Einheitswerte, Nachfeststellungen und Aufhebungen von Einheitswerten des Grundbesitzes werden nach den §§ 22 bis 23a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 bis 11 erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen, von dem an die Einheitswerte nach Artikel 3 Abs. 1 erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind erstmals anzuwenden

1.
§ 23b des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11, die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 17, 19 und 21 und § 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes 1964,
2.
§ 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt.

(4) Für die Zwecke von Steuern, bei denen die nach Absatz 1 oder Absatz 2 festgestellten Einheitswerte noch nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, werden weiterhin Fortschreibungen der bisherigen Einheitswerte des Grundbesitzes und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes nach den bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und den zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften vorgenommen. Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1970, 1. Januar 1971, 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 werden abweichend von § 22 des Bewertungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung nur vorgenommen, wenn der Wert entweder um mehr als ein Viertel oder um mehr als 200.000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht, der nach den bisherigen Vorschriften festgestellt worden ist. Wenn der Wert nach unten abweicht, muß die Wertabweichung mindestens 3.000 Deutsche Mark, wenn der Wert nach oben abweicht, mindestens 50.000 Deutsche Mark betragen. Wird bei einer wirtschaftlichen Einheit die Grundstücksfläche verkleinert oder vergrößert, so wird der Einheitswert ohne Rücksicht auf diese Grenzen neu festgestellt, wenn der neue Wert um mindestens 1.000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Die Fortschreibung auf Null Deutsche Mark bei Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bleibt unberührt. Die Vorschriften des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118) sind auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten auf den 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 anzuwenden.

(5) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach geltendem Recht auf den 1. Januar 1965 oder einen späteren Zeitpunkt richtet sich die Zugehörigkeit der Tierbestände zum landwirtschaftlichen Vermögen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 39a des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes; § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist nicht mehr anzuwenden. Fortschreibungen aus diesem Grunde sind auf den 1. Januar 1965, 1. Januar 1966 und 1. Januar 1967 auf Antrag, auf den 1. Januar 1968 oder einen späteren Zeitpunkt von Amts wegen ohne Rücksicht auf Fortschreibungsgrenzen durchzuführen.

(6) Bei einer Stichtagsbewertung nach § 23 Abs. 4 des Erbschaftsteuergesetzes auf einen früheren Zeitpunkt als den Zeitpunkt, der in dem in Absatz 1 Satz 2 erwähnten Gesetz für die Erbschaftsteuer bestimmt wird, gilt Absatz 4 entsprechend.

(7) Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben gilt für die Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes folgendes:

1.
Es sind anzuwenden
a)
§ 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Hauptfeststellung der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten oder von gewerblichen Betrieben vorgenommen wird,
b)
§ 22 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 und § 23a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten Hauptfeststellung Fortschreibungen und Aufhebungen von Einheitswerten von Mineralgewinnungsrechten oder von gewerblichen Betrieben vorgenommen werden,
c)
§ 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten Hauptfeststellung Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten von Mineralgewinnungsrechten vorgenommen werden.
2.
Die bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und die zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften sind weiterhin bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben auf einen früheren als auf den in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Zeitpunkt anzuwenden.

(8) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens ist § 74 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 24 von dem Zeitpunkt an anzuwenden, von dem an die nach Absatz 1 festgestellten Einheitswerte zugrunde gelegt werden.

(9) Bis zur Bildung des Bewertungsbeirates, längstens bis zum 31. Dezember 1966, werden seine Aufgaben durch den vorläufigen Bewertungsbeirat erledigt, der auf Grund des Gesetzes über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates vom 28. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 682) gebildet worden ist. Bis zur Bildung der Gutachterausschüsse, längstens bis zum 31. Dezember 1966, werden ihre Aufgaben durch die Gutachterausschüsse erledigt, die nach dem bisherigen § 35 des Bewertungsgesetzes und nach § 8 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) in der zur Zeit geltenden Fassung gebildet worden sind.

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(1d) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

1.
das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
2.
das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,
3.
Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,
4.
die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
4a.
die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,
5.
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
6.
Familienkassen,
7.
die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
8.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder die betroffene Person einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(1d) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

1.
das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
2.
das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,
3.
Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,
4.
die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
4a.
die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,
5.
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
6.
Familienkassen,
7.
die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
8.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.