Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Feb. 2018 - Au 6 K 17.1803

bei uns veröffentlicht am14.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine länderübergreifende Umverteilung in das Gebiet des Beklagten.

Der fiktiv am ... 1999 geborene Kläger ist lediger afghanischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit (Behördenakte Bl. 9 ff.). Er befindet sich im laufenden Asylverfahren nach Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und Klage gegen dessen Entscheidung. Er ist dem Landkreis ... im Freistaat Bayern zugewiesen (Regierung von, Bescheid vom 7.7.2015, ebenda Bl. 6). Durch seine Bevollmächtigten beantragte er am 12. September 2017 seine länderübergreifende Umverteilung in das Gebiet des Beklagten zwecks Herstellung der Lebensgemeinschaft mit seiner in ... lebenden Verlobten, einer afghanischen Staatsangehörigen, die er heiraten wolle (ebenda Bl. 3 ff.).

Das Land ... lehnte den Antrag mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. November 2017 ab, da eine nach § 51 AsylG allein geschützte Haushaltsgemeinschaft mangels Eheschließung noch nicht vorliege. Das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern wiege derzeit noch schwerer.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 28. November 2017 Klage erheben und beantragen,

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2017 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger nach ... und dort in die Stadt ... umzuverteilen.

Zur Begründung wurde kurz vor und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Ehefrau sei deutsche Staatsangehörige. Sie und der Kläger seien im Jahr 2017 von einem Imam im Wohnzimmer eines in ... lebenden Onkels des Klägers getraut worden. Für die standesamtliche Eheschließung sei die Prüfung des Reisepasses und der weiteren Unterlagen des Klägers im Gange, da darin sein Nachname gegenüber seinen Angaben im Asylverfahren geändert sei. Ein Termin für die Eheschließung stehe noch nicht fest.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 übertrug die Kammer die Streitsache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keinen Anspruch auf die begehrte länderübergreifende Umverteilung von Bayern in das Land ... (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Umverteilung aus § 51 AsylG.

a) Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat ein Asylbewerber keinen Anspruch darauf, sich für die Dauer des Asylverfahrens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Die Einhaltung der durch Gesetz oder Verwaltungsvereinbarung nach § 45 und § 50 AsylG festgelegten Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber genießt grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Aufenthaltswunsch des Asylbewerbers. Nach § 51 Abs. 1 AsylG ist aber der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen i.S.d. § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen, sofern ein Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Vorschrift ist eine Ausnahmeregelung (VG Augsburg, U.v. 30.9.2014 – Au 1 K 14.554 – juris; VG Augsburg, U.v. 17.3.2015 – Au 6 K 14.1699 – juris) und daher eng auszulegen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch noch nicht gegeben, die Voraussetzungen des § 51 AsylG liegen derzeit nicht vor.

b) Der Kläger ist im für die Entscheidung über seine Klage entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Der Kläger war wegen seines laufenden Asylverfahrens zwar nach § 47 AsylG längstens bis zu sechs Monate verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Verpflichtung hat hier – soweit ersichtlich – mit der Ersteinreise am 2. Juli 2015 zu laufen begonnen und nach § 48 Nr. 1 AsylG mit der Zuweisung an die Gemeinschaftsunterkunft mit Bescheid vom 7. Juli 2017 geendet.

c) Der Kläger begehrt die Umverteilung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu seiner künftigen Ehefrau.

Diese ist jedoch derzeit noch keine Familienangehörige i.S.d § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG i.V.m. nach § 51 Abs. 1 Alt. 1 AsylG, weil hierzu nur Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder oder Eltern eines minderjährigen Kindes zählen. Das vorliegende Verlöbnis ist nicht in gleicher Weise geschützt wie eine bereits gelebte eheliche Lebensgemeinschaft. Hinzu kommt, dass der nicht gemeinsam mit seiner Verlobten eingereiste Kläger ihr erst im Bundesgebiet die Ehe versprochen hat, eine eheliche Lebensgemeinschaft bisher nicht bestanden hat und er daher auch nicht darauf vertrauen kann, hier bereits einem Ehemann gleich gestellt zu werden, da die Ehe durch eine Trauung durch einen Imam im Wohnzimmer des Onkels rechtlich noch nicht geschlossen ist:

Die Eheschließung kann nicht in anderer Form als in der in Deutschland üblichen stattfinden und nachgewiesen werden. Erstens haben nicht beide Verlobte die afghanische Staatsangehörigkeit, sondern nur der Kläger, wie sich entgegen seinem Umverteilungsantrag erst in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, da seine Verlobte deutsche Staatsangehörige ist. Allenfalls bei beiderseitiger afghanische Staatsangehörigkeit wäre nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB ihrem Personalstatut nach möglicherweise überhaupt afghanisches Recht auf sie anwendbar (OLG Frankfurt am Main, B.v. 2.5.2013 – 20 W 248/12 – juris Rn. 18). Zweitens haben sie sich von einem örtlichen Imam und nicht – als Ausnahme vom Vorrang des Ortsrechts (Territorialstatut) – von einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person trauen lassen. Eine derartige Ermächtigung, die der deutschen Regierung förmlich angezeigt worden sein muss (vgl. AG Groß-Gerau, B.v. 8.6.2017 – 76 F 1057/16 S – juris Rn. 12 f.), hat der Kläger nicht nachgewiesen.

Daher kann ihre Eheschließung im Bundesgebiet wegen des Vorrangs des Ortsrechts für Rechtshandlungen im Inland nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB nur in den hier vorgesehenen Formen (OLG Frankfurt am Main, B.v. 2.5.2013 – 20 W 248/12 – juris Rn. 19) und damit vor dem Standesbeamten stattfinden. Eine solche Eheschließung ist nicht nachgewiesen, auch nicht das unmittelbare Bevorstehen eines Eheschließungstermins in dieser Form.

d) Auch liegen derzeit noch keine sonstigen humanitären Gründe nach § 51 Abs. 1 Alt. 2 AsylG von vergleichbarem Gewicht vor. Solche sind weder ersichtlich noch aufgezeigt.

aa) Keiner der Verlobten ist derzeit auf eine Lebenshilfe des jeweils anderen so angewiesen, dass er nicht wie bisher auch alleine leben könnte.

bb) Auch steht die Eheschließung in Deutschland nicht so sachlich konkret und zeitlich unmittelbar bevor, dass dieser Belang – ungeachtet seines bisher nicht erfolgten Vollzugs – entsprechendes humanitäres Gewicht nach § 51 Abs. 1 Alt. 2 AsylG erlangte. Ein Verlöbnis erlangt ausländerrechtlichen Schutz, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht und sonst durch eine Abschiebung die aus Art. 6 Abs. 1 GG (auch für Ausländer) geschützte Eheschließungsfreiheit (BVerfG, B.v. 4.5.1971 – 1 BvR 636/68 – BVerfGE 31, 58/67 ff.; B.v. 30.11.1982 – 1 BvR 818/81 – BVerfGE 62, 323/329; B.v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 – BVerfGE 76, 1/42) beeinträchtigt würde. Art. 6 Abs. 1 GG schützt auch das Recht, eine Ehe zu schließen und ist bei Aufenthaltsentscheidungen mit zu würdigen.

Selbst wenn mit Blick auf den Schutz eines Verlöbnisses die gewünschte Umverteilung im Bundesgebiet einer drohenden Entfernung aus dem Bundesgebiet gleichstünde, wogegen erhebliche Bedenken bestehen, da die Verlobten hier nur im Inland getrennt sind und in absehbarer Zeit nach Abschluss der Trauungsformalitäten zusammengeführt werden können, während die räumlichen und rechtlichen Folgen (vgl. § 11 AufenthG) einer Aufenthaltsbeendigung weit gravierender wären, steht jedenfalls eine Eheschließung im Bundesgebiet nicht unmittelbar bevor.

Eine Eheschließung im Bundesgebiet steht unmittelbar bevor, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (ausführlich OVG Hamburg, B.v. 4.4.2007 – 3 Bs 28/07 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 2.11.2016 – 10 CE 16.1965 – juris Rn. 7): Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die von dem Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, so kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2015 – 10 CE 15.2165 – juris Rn. 18; B.v. 28.11.2016 – 10 CE 16.2266 – juris Rn. 11 m.w.N). Für das Vorliegen einer solchen Situation kann es sprechen, wenn der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat, da dem Standesbeamten die Vorbereitung dieser Entscheidung obliegt und er die hierfür notwendigen Nachweise von den Verlobten anzufordern hat. Umgekehrt ist nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen, wenn der Standesbeamte einen Termin zur Eheschließung aus Gründen nicht festsetzen kann, die in die Sphäre der Verlobten fallen (vgl. VGH BW, B.v. 13.11.2001 – 11 S 1848/01 – InfAuslR 2002, 228 ff.). Gleiches gilt, wenn sich im weiteren Verfahrensgang herausstellt, dass eine Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts deshalb nicht ergehen kann, weil es noch an Unterlagen fehlt oder sonst Zweifel oder Unklarheiten bestehen, die in den Zurechnungsbereich der Verlobten fallen; dann ist bis zu dem Zeitpunkt, in dem die für die Entscheidung über den Antrag noch fehlenden Unterlagen nachgereicht bzw. die Zweifel oder Unklarheiten beseitigt worden sind, von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung nicht auszugehen (SächsOVG, B.v. 16.5.2006 – 3 Bs 61/06 – AuAS 2006, 242 f.).

Daran fehlt es hier; der Kläger hat zum Stand der Vorbereitungen für eine Eheschließung im Bundesgebiet eingeräumt, dass seine Unterlagen wegen der Namensabweichung erst noch geprüft werden und das Ende der Prüfung zeitlich noch nicht absehbar ist, so dass bisher kein Termin für eine Trauung festgelegt werden konnte. Damit steht eine Eheschließung nicht unmittelbar bevor.

2. Die auf § 51 Abs. 1 AsylG gestützte ablehnende Ermessensentscheidung des beklagten Landes ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, so dass auch seine Verpflichtung zur Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) als Minus zum Verpflichtungsantrag nicht ausgesprochen werden kann.

3. Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).

(2) Zwei oder mehr Länder können vereinbaren, dass Asylbegehrende, die von einem Land entsprechend seiner Aufnahmequote aufzunehmen sind, von einem anderen Land aufgenommen werden. Eine Vereinbarung nach Satz 1 sieht mindestens Angaben zum Umfang der von der Vereinbarung betroffenen Personengruppe sowie einen angemessenen Kostenausgleich vor. Die Aufnahmequote nach Absatz 1 wird durch eine solche Vereinbarung nicht berührt.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger nach Freiburg umzuverteilen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die länderübergreifende Umverteilung nach Freiburg.

Der am 3. Juli 1984 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und betreibt derzeit ein Asylverfahren. Er reiste am 14. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. September 2014 einen Asylantrag. Seit dem 17. September 2014 verfügt er über eine Aufenthaltsgestattung und hielt sich zunächst in München auf. Am 1. Oktober 2014 erfolgte die Erstverteilung in eine Gemeinschaftsunterkunft in ... (Landkreis Günzburg).

Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 29. August 2014 seine länderübergreifende Umverteilung von Bayern nach Freiburg in Baden-Württemberg zu seiner Schwester. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es ihm ohne seine Schwester sehr schlecht gehe. Dem Schreiben war ein ärztliches Attest eines Facharztes für Psychiatrie vom 27. August 2014 beigefügt. Danach leidet der Kläger an einem ängstlich-depressiven Syndrom. In dem Attest heißt es weiter, dass eine Transferierung in die Nähe der Schwester aus fachärztlicher Sicht sehr zu empfehlen sei, weil dies die Genesung sehr unterstützen würde.

Mit Bescheid vom 12. November 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf länderübergreifende Umverteilung ab. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Umverteilung sei gem. § 55 Abs. 1 AsylVfG grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Asylbewerber keinen Anspruch darauf habe, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit Nr. 2.5.2.3 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes seien der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern und sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Das Begehren des Klägers, sich bei der in Freiburg wohnenden Schwester aufhalten zu können, sei menschlich verständlich, aber kein Belang, der im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylVfG gewertet werden könne. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er so sehr auf die in Freiburg lebende Schwester angewiesen sei, dass durch die Trennung von ihr eine zusätzliche unzumutbare Belastung auftrete. Dem privaten Interesse des Klägers gehe das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines gleichmäßigen Verteilungsverfahrens vor. Auch gegebenenfalls bestehende gesundheitliche Probleme ließen keine andere rechtliche Beurteilung zu. Dem vorgelegten ärztlichen Bericht habe nicht eindeutig entnommen werden können, dass der Kläger pflegebedürftig sei. Als Erwachsener sei er nicht mehr auf die ständige Betreuung durch eine andere erwachsene Person angewiesen. An seinem derzeitigen Aufenthaltsort sei zudem eine adäquate ärztliche Versorgung gewährleistet. Unterstützung im Bedarfsfalle könne er auch in seinem jetzigen Umfeld durch weitere Landsleute oder fachlich qualifizierte Sozialeinrichtungen finden.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 26. November 2014 Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 12. November 2014 zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Umverteilung von ... nach Freiburg in Baden-Württemberg zu entsprechen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 25. November 2014 verwiesen. Danach leide der Kläger an einer anhaltenden depressiven Störung, Angststörung mit soziophoben Ängsten und Agoraphobie und Neigung zur Suizidalität, sodass aus fachärztlicher Sicht die Möglichkeit einer Betreuung durch eine angehörige Vertrauensperson erforderlich sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde vollumfänglich auf den Ablehnungsbescheid vom 12. November 2014 verwiesen. In diesem Bescheid sei ausdrücklich und mit zutreffender Begründung dargelegt worden, dass kein Anspruch auf Umverteilung bestehe. Ein solcher Anspruch erwachse auch nicht aus gesundheitlichen Gründen.

Mit Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2015 wurde dem Kläger auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten gewährt.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 legte der Bevollmächtigte des Klägers eine weitere fachärztliche Bescheinigung vom 22. Dezember 2014 vor. Danach leidet der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit weiteren depressiven und Angstsymptomen. Die Umverteilung des Klägers wohnortnah zu einem Familienangehörigen sei aus fachärztlicher Sicht medizinisch dringend erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte länderübergreifende Umverteilung von Bayern nach Freiburg in Baden-Württemberg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2015 entscheiden, obwohl seitens der Beklagten niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Im Ladungsschreiben vom 27. Januar 2015 war darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Umverteilung aus § 51 AsylVfG zu.

a) Gem. § 55 Abs. 1 AsylVfG hat ein Asylbewerber keinen Anspruch darauf, sich für die Dauer des Asylverfahrens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Die Einhaltung der durch Gesetz oder Verwaltungsvereinbarung gem. §§ 45 und 50 AsylVfG festgelegten Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber genießt grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Aufenthaltswunsch des Asylbewerbers. Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist aber der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen i.S.d. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. Diese Vorschrift ist eine Ausnahmeregelung (VG Augsburg, U.v. 30.9.2014 - Au 1 K 14.554 - juris) und daher eng auszulegen. Ein solcher Ausnahmefall ist beim Kläger jedoch gegeben, die Voraussetzungen des § 51 AsylVfG liegen vor.

b) Der Kläger hat die Umverteilung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG beantragt. Er möchte zu seiner Schwester nach Freiburg umverteilt werden. Diese ist aber keine Familienangehörige i.S.d. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG, weil hierzu nur Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder oder Eltern eines minderjährigen Kindes zählen. Beim Kläger sind allerdings sonstige humanitäre Gründe, denen ein vergleichbares Gewicht zukommt, gegeben. Gesundheitliche Gründe sind eine typische Fallgruppe der gewichtigen humanitären Gründe. Um eine gleichmäßige und funktionsfähige Verteilung und damit eine angemessene und menschenwürdige Unterbringung der Asylbewerber zu gewährleisten, rechtfertigt allerdings nicht jede gesundheitliche Einschränkung eine Umverteilung. Viele Asylbewerber leiden aufgrund ihrer Erlebnisse an psychischen Erkrankungen und haben Verwandte in anderen Teilen des Bundesgebiets, die ihnen auf vielfältige Weise behilflich sein können und bei denen sie gerne nahe oder sogar mit ihnen zusammen wohnen wollen. Wollte man jedem dieser durchaus verständlichen Wünsche auf Zusammenführung nachkommen, wäre die vom Gesetzgeber im öffentlichen Interesse verfolgte gleichmäßige Verteilung aller Asylsuchenden auf das gesamte Bundesgebiet nicht mehr gewährleistet. Erforderlich ist daher immer eine einzelfallbezogene Betrachtung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu beachten sind.

aa) Unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck vom Kläger ist das Gericht der Überzeugung, dass beim Kläger aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse und der hieraus folgenden psychischen Erkrankung ein humanitärer Grund, dem ein vergleichbares Gewicht wie dem Schutz der Kernfamilie aus Art. 6 GG zukommt, anzunehmen ist.

Ausweislich der ärztlichen Atteste zweier Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. August 2014, vom 25. November 2014 und vom 22. Dezember 2014 leidet der Kläger unter einer erheblichen psychischen Erkrankung. Zuletzt wurde in dem ausführlichen fachärztlichen Attest vom 22. Dezember 2014 beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung mit weiteren depressiven und Angstsymptomen diagnostiziert. Die relativ frühe Traumatisierung im Alter von zwölf Jahren habe sich auf die weitere Entwicklung des Patienten mit einer Störung der weiteren Entwicklung der Autonomie ausgewirkt. Dies drücke sich heute in bestehenden Verhaltensauffälligkeiten wie Unsicherheiten, Ängsten, Beschämung, Stottern, Meidung von Blickkontakt im Zusammentreffen mit anderen Menschen aus. Es bestehe das Bedürfnis nach Kontakten zu Sicherheit vermittelnden nahestehenden Personen wie vertrauten Familienangehörigen. Neben spezifischen Behandlungsmaßnahmen mit medikamentöser Therapie und nach Möglichkeit auch einer indizierten Traumatherapie (in Freiburg gebe es ebenfalls ein Therapiezentrum für Asylbewerber mit Traumatisierungen) sei aus fachärztlicher Sicht die Umverteilung des Klägers wohnortnah zu einem Familienangehörigen medizinisch dringend erforderlich. Fehlende vertrauensvolle und haltgebende soziale Bezüge würden eine besondere psychische Belastung für den früh traumatisierten und psychisch instabilen Kläger darstellen.

In der mündlichen Verhandlung bestätigte sich für das Gericht der schlechte Gesundheitszustand des Klägers. Er hielt den Kopf durchgehend gesenkt und mied fast vollständig den Blickkontakt zum Gericht. Die informatorische Befragung konnte nur sehr langsam erfolgen und bereitete dem Kläger offensichtlich größte Schwierigkeiten. Im Laufe der Befragung brach der Kläger in Tränen aus, hielt bei gesenktem Kopf die Hände vor das Gesicht und nahm nur noch dann direkten Blickkontakt auf, wenn das Gericht ihn gezielt ansprach. Zur Kommunikation war er nicht mehr in der Lage.

Aufgrund der Erkrankung des Klägers und den persönlichen Umständen am derzeitigen Wohnort ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger auf die Hilfe und Unterstützung durch eine Vertrauensperson angewiesen ist. Am derzeitigen Wohnort des Klägers hat der Kläger nur flüchtige Bekannte, die ihn zwar bei Arztbesuchen begleiten und im Hinblick auf die Sprachschwierigkeiten dort unterstützen. Eine enge Vertrauensperson besitzt der Kläger nach eigenen Angaben dort aber nicht. Wie sowohl der Kläger bei seiner informatorischen Befragung als auch seine Schwester im Rahmen der Zeugenbefragung angaben, besteht zwischen dem Kläger und seiner Schwester ein besonders enges Vertrauensverhältnis, das auch darauf basiert, dass beide als Kinder nach der Ausreise ihrer Eltern nach Deutschland allein in der Türkei zurückgelassen worden waren. Die Schwester des Klägers hat dann zwar die Türkei ebenfalls verlassen, der Kontakt zum Bruder wurde aber telefonisch immer aufrechterhalten. Als der Kläger nach Deutschland kam, suchte er sofort seine Schwester in Freiburg auf. Die Zeugin gab an, dass sie in der Folgezeit regelmäßig telefoniert hätten und ihr Bruder sie schon öfter in Freiburg besucht habe. Weiter gab sie bei ihrer Befragung an, dass es ihr wichtig sei, dass ihr Bruder bei ihr in der Nähe wohnen könne. Sie wolle sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gern um ihren Bruder kümmern, weil dieser sehr ängstlich sei und keinen Kontakt zu Menschen wolle. Er könne Menschen nicht in die Augen schauen und habe Angst, dass er verspottet werde. Wenn er mit ihr zusammen sei, dann sei er freier. Ihr gegenüber könne er sich öffnen.

Auch wenn sich ein gewisses Maß an Austausch und Zuwendung mit den Mitteln der Telekommunikation und durch regelmäßige Besuche erreichen lässt, ist die Kammer dennoch der Überzeugung, dass dieser beschränkte Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Schwester im vorliegenden Einzelfall nicht ausreicht, damit der gesundheitlich schwer belastete Kläger die notwendige persönliche Zuwendung und Hilfe durch seine in Freiburg lebende Schwester erhält. Der Kläger ist zur Kontaktaufnahme mit seinem Umfeld und zur Kommunikation nur sehr eingeschränkt fähig. Er ist deshalb in besonderer Weise auf einen engen Kontakt mit seiner ihm eng vertrauten Schwester sowie auf deren Betreuung und Fürsorge angewiesen. Bei dieser Einschätzung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seines Krankheitsbilds außerhalb vertrauter Strukturen und Beziehungen in besonderer Weise gefährdet und somit schutzbedürftig ist. Die notwendige Hilfe und Unterstützung durch die Schwester kann sich positiv auf den Krankheitsverlauf des Klägers auswirken. Ohne den engen Kontakt ist nach den vorgelegten Attesten eine zusätzliche psychische Belastung und eine weitere negative Entwicklung seiner Erkrankung zu erwarten. Die Schwester des Klägers konnte in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber glaubhaft versichern, dass sie willens und in der Lage ist, sich um ihren Bruder zu kümmern.

Damit bietet eine Umverteilung des Klägers zu seiner Schwester nach Freiburg eine so wesentlich verbesserte Situation für den Kläger, dass aus humanitären Gründen eine Beibehaltung der aktuellen Situation nicht vertretbar erscheint.

bb) Das der Behörde in § 51 Abs. 1 AsylVfG eingeräumte Ermessen kann angesichts der besonderen Umstände des Klägers und dem Vorliegen eines gewichtigen humanitären Grundes nur dahingehend ausgeübt werden, dass die Umverteilung in das Stadtgebiet der Beklagten - wie beantragt - gestattet wird (s. hierzu auch VGH BW, U.v. 2.2.2006 - A 12 S 929/05 - juris Rn. 17).

2. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er

1.
seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
2.
wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
3.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder
4.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.
Satz 3 findet keine Anwendung bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.

(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.

(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können.

Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer

1.
verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,
2.
als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder
3.
nach der Antragstellung durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen und ihn insbesondere nicht nach Bosnien-Herzegowina abzuschieben, ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Der Antragsteller hat den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass ihm ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zusteht.

Das Verwaltungsgericht ist beim Antragsteller, der nach seiner infolge bestandskräftiger (mit Bescheid vom 27.4.1999) Ausweisungsverfügung im Dezember 2008 erfolgten Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina gemäß eigenen Angaben Ende September/Anfang Oktober 2009 unerlaubt wieder ins Bundesgebiet eingereist ist und den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt (s. § 50 Abs. 1 AufenthG), zu Recht von einer vollziehbaren Ausreisepflicht (s. § 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ausgegangen.

Der Einwand des Antragstellers, die bestandskräftige Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 1999 sei nach inzwischen 17 Jahren rechtlich nicht mehr relevant, weshalb auch die (seinerzeitige) Abschiebungsandrohung aufgrund Zeitablaufs erloschen sei, greift schon deshalb nicht durch.

Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die Abschiebung des Antragstellers nach Bosnien-Herzegowina sei im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Der Antragsteller besitze einen bis 7. Januar 2019 gültigen bosnischherzegowinischen Personalausweis. Ein rechtliches Abschiebehindernis bestehe ebenfalls nicht. Schutzwürdige familiäre Bindungen habe er nicht dargelegt. Auf seine Bindungen zur in einem Pflegeheim lebenden Mutter komme es nicht entscheidungserheblich an. Ein Abschiebungsverbot ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Von einer abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland könne nicht die Rede sein. Der Antragsteller habe nach seiner bestandskräftigen Ausweisung ausschließlich Duldungen besessen. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik sei von häufigen, schweren Straftaten gekennzeichnet. Einer geregelten Arbeit sei er nie nachgegangen. Auch die Ausweisung (und spätere Abschiebung) habe bei ihm keine einschneidende Wirkung gezeigt. Nach seiner illegalen Wiedereinreise sei er vielmehr immer wieder straffällig geworden. Eine nennenswerte Verwurzelung habe in Deutschland nicht stattgefunden. Dem Antragsteller sei auch sein Heimatstaat nicht unbekannt, er spreche die dortige Sprache, habe dort auch einige Zeit gelebt und im Übrigen selbst gegenüber der Ausländerbehörde angegeben, dass er sich als Bosnier fühle und dass Bosnien seine Heimat sei, wo seine Verwandtschaft lebe (Schreiben vom 4.4.2002, Bl. 396 f. der Behördenakten).

Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, Bosnien sei nicht seine Heimat, er sei dort weder geboren noch aufgewachsen und er könne nach seiner Mutter allenfalls Serbe, nie aber Bosnier sein, ist dies auch mit Blick auf seine früheren Einlassungen nicht nur widersprüchlich, sondern zeigt insbesondere nicht die Unmöglichkeit der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina auf.

Das Vorbringen, er habe sich inzwischen mit der deutschen Staatsangehörigen S. B. verlobt, die standesamtliche Trauung stehe Anfang/Mitte November 2017 (gemeint wohl: 2016) unmittelbar bevor und das Aufgebot werde nachgereicht, rechtfertigt ebenfalls nicht die Aufhebung oder Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Unabhängig von der Frage der Schutzwürdigkeit der beabsichtigten Ehe hat der Antragsteller eine sich aus den Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK (Eheschließungsfreiheit) ergebende rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ein derartiger Schutz würde voraussetzen, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht, was regelmäßig nur dann anzunehmen ist, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.10.2015 - 10 CE 15.2165, 10 C 1510 C 15.2212 - juris Rn. 18, B.v. 20.10.2016 - 10 CE 16.2127 - Rn. 2 jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit aber nicht vor.

Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, seine Verlobte sei von ihm im zweiten Monat schwanger, Geburtstermin sei voraussichtlich Juni 2017, die diesbezüglichen Unterlagen würden ebenso nachgereicht wie die Vaterschaftserkennung und Sorgerechtserklärung, hat er ein sich aus den Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ergebendes rechtliches Abschiebungsverbot ebenfalls nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein rechtliches Abschiebungshindernis folgt mit Blick auf Art. 8 EMRK schließlich nicht aus dem (ebenfalls) nicht weiter belegten Beschwerdevorbringen, der Antragsteller habe die Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe zur Resozialisierung genutzt, sich während des Strafvollzugs einwandfrei geführt, in der Haft eine Ausbildung abgeschlossen und mehrere Angebote für Arbeitsstellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Oktober 2016 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller ist ruandischer Staatsangehöriger und hielt sich seit seiner Einreise am 9. April 2011 bis zur Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen in der ruandischen Botschaft am 16. Juni 2016 unter falscher Identität im Bundesgebiet auf.

Er stellte am 18. April 2011 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2012 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Seinen Asylfolgeantrag vom 4. Februar 2013 lehnte das Bundesamt ebenfalls ab (Bescheid vom 5. April 2013). Ein Wiederaufnahmeantrag vom 9. Dezember 2013 blieb erfolglos (Bescheid vom 12. Juli 2016). Mit Bescheid vom 12. Februar 2013 wurde der Antragsteller zudem aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Die Abschiebung des Antragstellers war nicht möglich, weil ihm die kongolesische Botschaft - er hatte behauptet, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo zu sein - keinen Reisepass ausstellte. Es wurde vermutet, dass er ruandischer Staatsangehöriger ist.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen. Hierzu legte er eine Kopie eines ruandischen Reisepasses, ausgestellt am 27. Juli 2015, vor. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Juli 2016 ab und befristete zugleich die Wirkungen der Abschiebung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 2. März 2012 auf zwei Jahre. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage, über die noch nicht entschieden ist (Au 6 K 16.1229).

Am 7. Oktober 2016 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, dem Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren Au 6 K 16.1229 zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn durchzuführen.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab. Der Antragsteller habe voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da die Eheschließung in der ruandischen Botschaft nicht wirksam sei. Sie sei nicht vor einem Standesbeamten geschlossen worden. Zudem stehe die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Null nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Zudem bestehe eine Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 AufenthG. Einen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besitze der Antragsteller nicht, da die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei. Es bestehe ein Ausweisungsinteresse, weil er vorsätzlich falsche Angaben über seine Identität gemacht habe (§ 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe auch nicht nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Abschiebung sei auch nicht mit Blick auf Art. 8 EMRK Und Art. 6 GG unmöglich. Zwar entfalte auch eine nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehe Schutzwirkungen. Die Abwägungsentscheidung falle jedoch zugunsten des öffentlichen Interesses an der Ausreise aus.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2016 legte der Antragsteller gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2016 Beschwerde ein. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG habe, weil eine nach ruandischem Recht wirksame Ehe vorliege, die Schutzwirkungen entfalte. Der Antragsteller sei im Bundesgebiet gut integriert, spreche fließend Deutsch und lebe in fester Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Er habe sein bisheriges Fehlverhalten, die Verschleierung seiner Identität, eingesehen, und seine Identität preisgegeben. Es sei auch davon auszugehen, dass die Eheschließung nach deutschem Recht unmittelbar bevorstehe. Der Antragsteller habe am 11. November 2016 kirchlich geheiratet.

Ergänzend wird auf die vorlegten Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht begründet.

Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nicht, dass ihm der geltend gemachte Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 AufenthG zusteht.

1. Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht, soweit er geltend macht, er beabsichtige, seine Lebenspartnerin auch nach deutschem Recht zu heiraten, so dass die Abschiebung im Hinblick auf seine Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG rechtlich unmöglich sei.

Ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen Unvereinbarkeit der Abschiebung mit der Eheschließungsfreiheit setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dies ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2012 - 10 CE 12.2125 - juris Rn. 3; B. v. 11.3.2010 - 19 CE 10.364 - juris Rn. 3 m. w. N.; B. v. 14.10.2015 - 10 CE 15.2165 - juris Rn. 18). Die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten sind, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die vom Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird und jedenfalls dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2012 - 10 CE 12.2125 - juris Rn. 3; B. v. 11.3.2010 - 19 CE 10.364 - juris Rn. 4; vgl. zuletzt auch B. v. 20.10.2016 - 10 CE 16.2127 -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn es ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Verlobten bereits alle vom Standesbeamten geforderten Unterlagen beschafft hätten. Die Vorlage einer Urkunde über die kirchliche Trauung ist nicht ausreichend.

2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen der in der ruandischen Botschaft geschlossenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet den Antragsgegner als Ausländerbehörde, bei seiner Entscheidung die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26; B. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14). Allerdings beinhaltet Art. 6 GG keinen unbedingten Anspruch des betroffenen Ehegatten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie (lediglich) in verhältnismäßiger Weise mit den öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. BVerfG, B. v. 4.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - juris Rn. 6). Insoweit hat das Verwaltungsgericht in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Die Ehe sei in Kenntnis der bestandskräftigen Ausweisung und Abschiebungsandrohung geschlossen worden und bestehe erst seit kurzem. Dringende Gründe, wie das Erfordernis einer ununterbrochenen Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Sein bisheriger Aufenthalt beruhe ausschließlich auf rechtswidrigem Verhalten. Ihm sei nur deshalb eine Duldung erteilt worden, weil seine Abschiebung aufgrund der falsch angegebenen Personalien unmöglich gewesen sei. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass aus den genannten Gründen das öffentliche Interesse an einer Abschiebung das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung im Verfahren Au 6 K 16.1229 im Bundesgebiet verbleiben zu können, überwiegt. Der Verweis auf die gute Integration und den Sinneswandel bezüglich der Identitätstäuschung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Antragsteller hat seine wahre Identität gegenüber der Ausländerbehörde erst offenbart, als die Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen in der ruandischen Botschaft erfolgt war, obwohl ihm der Pass fast ein Jahr vorher ausgestellt worden war. Diesen Pass hat er sich nur ausstellen lassen, weil er ihn für die Eheschließung benötigte, und nicht, um seine wahre Identität preiszugeben. Angesichts des über Jahre ungesicherten Aufenthaltsstatus des Antragstellers kann auch nicht von einer gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik gesprochen werden.

3. Bezüglich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG fehlt es bereits an der Darlegung dringender humanitärer oder persönlicher Gründe. Alleine die Tatsache, dass zunächst die Wirkungen der Ausweisung befristet werden müssen, bevor der Antragsteller im Visumverfahren wieder zu seiner Ehefrau einreisen kann, führt nicht zur Annahme dringender persönlicher Gründe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.