Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 6 K 16.613
Tenor
I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
ausgewachsene Rinder= 5,00 Euro/Tier
Jungrinder= 2,00 Euro/Tier
Einhufer= 3,00 Euro/Tier
Schwein ab 25 kg= 1,00 Euro/Tier
Schwein bis 25 kg= 0,50 Euro/Tier
Schaf/Ziege ab 12 kg= 0,25 Euro/Tier
Schaf/Ziege bis 12 kg= 0,15 Euro/Tier
Jungrinder= 2,00 bis 27,00 Euro/Tier
Einhufer= 3,00 bis 35,00 Euro/Tier
Schwein ab 25 kg= 1,00 bis 24,00 Euro/Tier
Schwein bis 25 kg= 0,50 bis 20,00 Euro/Tier
Schaf/Ziege ab 12 kg= 0,25 bis 15,00 Euro/Tier
Schaf/Ziege bis 12 kg= 0,15 bis 15,00 Euro/Tier
Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Personalkosten der Verwaltungsmitarbeiter, die für die Berechnung der Gebühren bei der Abwicklung der Untersuchungen eingesetzt seien (Frage 8), führte sie aus, mit Blick auf den Erwägungsgrund 32 dürfte sich der in Anhang VI der VO 822/2004/EG verwendete Begriff des „eingesetzten Personals“ nicht unbedingt auf Personen beschränken, die bei den Kontrollen persönlich anwesend seien.
Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verwaltungskosten (Frage 9) verwies sie darauf, im Vergleich zur Protokollerklärung vom
Kalb bis 150 kg= 7,40 Euro/Tier
Schwein ab 25 kg= 1,91 Euro/Tier
Schaf/Ziege= 1,53 Euro/Tier
Einhufer= 8,42 Euro/Tier
Andere Paarhufer= 9,18 Euro/Tier
gesonderte Trichinenunt.= 10,00 Euro/Tier
Probenentnahme BSE= 0,83 Euro/Tier
Gründe
Abrechnungsjahr (Beträge in EUR) |
2008 |
2009 |
2010 |
Defizit im Jahr |
-97.200,00 |
-121.500,00 |
-148.800,00 |
Pers.kosten Verwaltung |
14.134,00 |
14.134,00 |
14.134,00 |
administrative und Leitungsaufgaben |
18.500,00 |
18.500,00 |
18.500,00 |
VKE |
15.244,00 |
15.244,00 |
15.244,00 |
Zentrale Dienste |
500,00 |
500,00 |
500,00 |
verbleibendes Defizit |
-48.822,00 |
-73.122,00 |
-100.422,00 |
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird jeweils bis zur Verbindung
- im Verfahren Au 6 K 16.613 auf 22.351,40 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.616 auf 25.793,48 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.617 auf 22.742,67 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.618 auf 21.033,92 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.619 auf 23.075,63 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.620 auf 27.142,33 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.621 auf 21.649,75 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.622 auf 25.593,15 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.623 auf 21.363,92 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.624 auf 22.619,11 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.625 auf 30.051,55 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.626 auf 25.803,11 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.627 auf 25.692,70 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.628 auf 28.955,51 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.629 auf 23.667,45 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.630 auf 22.514,22 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.631 auf 29.240,69 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.632 auf 22.206,56 EUR,
- im Verfahren Au 6 K 16.633 auf 22.218,96 EUR und
- im Verfahren Au 6 K 16.634 auf 28.676,35 EUR
- und ab der Verbindung auf 492.392,46 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 3 GKG (erhobene Gebühren abzüglich der Mindestgebühren und ohne Kosten für BSE-Probenentnahmen).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 30. Oktober 2013 geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 und der Widerspruchsbescheid 6. April 2011 werden aufgehoben, soweit Gebühren von mehr als 55.093,11 Euro festgesetzt worden sind. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.385,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2011 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen Gebühren für die in ihrem Schlachtbetrieb im Monat September 2010 durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen. Im Streitzeitraum sah das Gebührenverzeichnis des Beklagten vom 22. Juni 2010 Fleischbeschaugebühren in EG-Schlachtbetrieben mit öffentlichem Fleischhygieneamt und mit Bandschlachtung in folgender Höhe vor:
- 2
Fallgruppe
Rinder/Kälber
Haus-
schweineSchafe
Ziegenmit amtlichen
BSE-Test
(> 48 Monate)mit freiwilligem
BSE-Test
(< 48 Monate)ohne
BSE-Testwerktags
06:00-21:00 Uhr16,14 €
21,14 €
6,38 €
2,18 €
1,84 €
werktags
21:00-06:00 Uhr20,65 €
25,65 €
10,89 €
3,94 €
3,38 €
- 3
Das Gebührenverzeichnis ordnete ferner an, dass sich die Gebühr um 50 % reduziert, wenn bei einem Schlachttier lediglich die amtliche Schlachttieruntersuchung durchgeführt wird. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 verlangte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 122.478,76 Euro, der sich wie folgt aufschlüsselte:
- 4
Rinder
werktags
06.00-21.00 Uhr2785
36Rinder ohne BSE-Test
Rinder mit BSE-Testx
x6,38
16,14=
=17.768,30
581,04Schweine
werktags
06.00-21.00 Uhr31.999
8Schweine
Schweine
nur Schlachttieruntersuchungx
x2,184
1,09=
=69.757,82
8,72Schweine
werktags
21.00-06.00 Uhr8.524
Schweine
x
3,94
=
33,584,56
Schafe/Ziegen
werktags
06.00-21.00 Uhr423
Schafe/Ziegen
x
1,84
=
778,32
- 5
Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin den Gebührenbescheid im Klagewege angefochten, soweit die EG-Mindestgebühren überschritten werden. Die Klägerin hat beantragt,
- 6
1. den Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 6. April 2011 aufzuheben, soweit damit Fleischuntersuchungsgebühren von mehr als 55.093,11 Euro erhoben worden sind und
- 7
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 67.385,15 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
- 8
Der Beklagte hat beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2013 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid beruhe auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. Die landesrechtlichen Gebührenvorschriften genügten dem Gesetzesvorbehalt. Tatbestand und Höhe der Gebühr seien in der Gebührenverordnung hinreichend genau bezeichnet. Nicht zu beanstanden sei, dass dort lediglich einen Gebührenrahmen vorgesehen sei und die Festsetzung der konkreten Gebührensätze den Verwaltungen in den kreisfreien Städten und Kreisen obliege. Einer Bestimmung der Gebührenhöhe durch Gesetz habe es nicht bedurft. Das Erfordernis eines Gesetzesvorbehalts bestehe bei einer Abweichung von gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen einheitlichen Pauschalsätzen. Hier seien unionsrechtlich jedoch nur Mindestgebühren festgelegt, sodass die Möglichkeit einer Erhebung höherer Gebühren nicht von vornherein ausgeschlossen sei.
- 11
Die Gebührenerhebung entspreche auch der Form und der Höhe nach unionsrechtlichen Vorgaben. Die zuständigen Behörden seien befugt, kostendeckende Gebühren in Abweichung von den Mindestgebühren festzusetzen. Den unionsrechtlichen Vorgaben lasse sich weder ein Pauschalierungsverbot noch die Forderung nach einzelbetrieblicher Abrechnung entnehmen. Zwar dürfe die Gebühr nicht wie die EG-Pauschalbeträge unbeschadet des konkreten Untersuchungsumfangs erhoben werden. Kostenanteile für bestimmte Fleischuntersuchungen dürften nur dann in die Gebühr einfließen, wenn sie tatsächlich angefallen seien. Diese Vorgabe ändere aber nichts daran, dass es sich um eine „Gebühr" handele, deren Höhe auf der Grundlage einer Kostenkalkulation ermittelt werde und nicht etwa durch eine nachträgliche Kostenabrechnung jedes Einzelfalls.
- 12
Der Beklagte habe die zu erhebenden Gebühren anhand einer Vorauskalkulation ermitteln dürfen. Bedenken mit Blick auf die gemeinschaftsrechtliche Beschränkung auf tatsächlich anfallende Kosten bestünden nicht, da der Beklagte am Ende eines Wirtschaftsjahres die verbrauchten Kosten abrechne und gegebenenfalls entstandene Überschüsse bei der anstehenden Vorauskalkulation berücksichtige.
- 13
Der von der Klägerin verfolgte hypothetische Kostenansatz ziele auf die Beurteilung der Erforderlichkeit des Umfanges amtlicher Kontrollen ab. Diesbezüglich komme indes den für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum über das „Wie" der vorzunehmenden amtlichen Kontrollen zu. Dieser Spielraum sei nur daran zu messen, ob der kalkulierende Normgeber sich von sachlich nicht zu rechtfertigenden Erwägungen habe leiten lassen. Das von der Klägerin eingereichte Parteigutachten beschränke sich ausgehend von der Mindestuntersuchungszeit von 50 Sekunden pro Tier auf eine für angemessen erachtete Untersuchungszeit von 88 Sekunden. Die Mindestuntersuchungszeit gebe indes für eine Kostenüberschreitung nichts her. Durch die nicht näher spezifizierte Beaufschlagung der Mindestuntersuchungszeiten für einen Teil der durchzuführenden Kontrollaufgaben werde der erforderliche Gesamtaufwand nicht vollständig erfasst. Dies betreffe insbesondere die Personalkosten.
- 14
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin.
- 15
Die Klägerin macht geltend, der Gebührenbescheid könne nicht auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage gestützt werden, da der Gebührenrahmen der Gebührenverordnung gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. Die Kalkulation nach dem Prinzip der Kostenüberdeckung/Kostenunterdeckung widerstreite dem Unionsrecht. Die Gebührensätze des Beklagten seien nicht mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Bei Schweinen hätte eine aufwandsgerechte Untersuchungsgebühr einen Gebührensatz von 1,07 Euro pro Tier im Betrieb der Klägerin nicht überschreiten dürfen. Die Einrechnung von mittelbaren Kosten in die Gebühr sei unzulässig. Indem der Beklagte der Klägerin keine einzelbetriebliche Abrechnung erteilte habe, habe er gegen das Pauschalierungsverbot verstoßen.
- 16
Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren zunächst eine 6%ige Verzinsung gefordert hat, beantragt sie nunmehr zu erkennen:
- 17
1. Auf das Rechtsmittel der Berufung wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 abgeändert und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 in der Form des Widerspruchsbescheides aufgehoben, soweit aufgrund des Bescheides vom 15. Oktober 2010 Fleischuntersuchungsgebühren von mehr als 55.093,11 Euro vom Beklagten erhoben worden sind.
- 18
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.385,15 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Zustellung der Klageschrift vom 21. April 2011 zu zahlen.
- 19
Der Beklagte beantragt,
- 20
die Berufung zurückzuweisen.
- 21
Der Beklagte trägt vor, aufgrund der spezifizierenden Gebührenrahmen der Gebührenverordnung sowie der gesetzlichen Vorgaben beruhe der Bescheid auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage, die den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genüge. Weite Gebührenrahmen seien oftmals unvermeidlich. Das Unionsrecht fordere keine nachträgliche einzelbetriebliche Abrechnung und verbiete nicht die Einstellung von Verwaltungsgemeinkosten in die Kalkulation. Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot einer indirekten Gebührenrückerstattung liege nicht vor, weil dieses den bei der Erstellung einer Kalkulation vorgenommenen Überdeckungsausgleich als bloß rechnerischen Vorgang nicht erfasse. Die Vornahme eines solchen Ausgleichs stehe in Einklang mit der Zulässigkeit einer Vorauskalkulation. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sei nicht gegeben. Das Parteigutachten der Klägerin setze sich nicht mit der Kalkulation des Beklagten auseinander, sondern beinhalte lediglich eine Zweitkalkulation.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 23
Die Berufung ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 24
Zwar ist der Beklagte gemäß § 12 VwKostG Kostengläubiger, da er die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über zuständige Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelrechts (Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung - LWFZVO) als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrnimmt. Die Zuständigkeitsbestimmung ist von der Landesregierung im Verordnungswege auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 LVwG erlassen worden.
- 25
Der Bescheid ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die materielle Rechtsgrundlage nicht dem Bestimmtheitsgebot genügt.
- 26
Der Bescheid stützt sich zum einen auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 S. 1, ber. ABl. Nr. L 191 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABl Nr. L 188 S. 14) und zum anderen auf die zu ihrer Ausführung ergangenen landesrechtlichen Regelungen. Maßgeblich ist das Gesetz über die Übertragung und Finanzierung amtlicher Kontrollen bei bestimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Veterinärbeleihungs- und Kostengesetz - VetbKostG) vom 4. Dezember 2007 (GVOBl. S. 476) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. Mai 2016 (GVOBl. S. 127). Das Änderungsgesetz gilt nach seinen Art. 2 und 3 auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 für noch nicht bestandskräftige Bescheide. Ferner ist maßgeblich die auf der Grundlage von § 2 VwKostG i.V.m. § 4 Nr. 3 Buchst. e der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. S. 383) in der Fassung der Verordnung vom 7. November 2008 (GVOBl. S. 567) erlassene Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung (VetVwGebV) vom 18. November 2008 (GVOBl. S. 586), die zwar gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. S. 586) am 1. Oktober 2010 außer Kraft getreten, aber für den Streitzeitraum noch anwendbar ist. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 und Nr. 20 GG. Sie bestand schon unter der Geltung von § 24 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes; daran hat sich nach dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes nichts geändert (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 -, juris Rn. 15).
- 27
Gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 4 i.V.m. Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beträgt die Mindestgebühr für die Untersuchung von Rindfleisch 5,00 Euro pro Tier bei ausgewachsenen Rindern und 2,00 Euro pro Tier bei Jungrindern, für die Untersuchung von Schweinefleisch 0,50 Euro pro Tier bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg und 1,00 Euro pro Tier bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg, für die Untersuchung von Schaf- und Ziegenfleisch 0,15 Euro pro Tier bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg bei und 0,25 Euro pro Tier bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg; die Gebühren dürfen nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VetbKostG werden die Gebühren auf der Grundlage der für die Überwachung des einzelnen Betriebs entstandenen Kosten festgesetzt. Die einschlägigen Tarifstellen des Gebührentarifs zu § 1 VetVwGebV für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sind folgende:
- 28
Tarifstelle
Gegenstand
Gebühr Euro
1.2.1.2
Rindfleisch
1.2.1.2.1
ausgewachsene Rinder
je Tier
5,00 bis 566,73
1.2.1.2.2
Jungrinder
je Tier
2,00 bis 566,73
1.2.1.3
Schweinefleisch
Tiere mit einem Schlachtgewicht von1.2.1.3.1
weniger als 25 kg
je Tier
0,50 bis 565,40
1.2.1.3.2
mindestens 25 kg
je Tier
1,00 bis 565,40
1.2.1.4
Schaf- und Ziegenfleisch
Tiere mit einem Schlachtgewicht von1.2.1.4.1
weniger als 12 kg
je Tier
0,15 bis 560,01
1.2.1.4.2
mindestens 12 kg
je Tier
0,25 bis 560,01
- 29
Diese Gebührenregelung genügt nicht den Anforderungen des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Bestimmtheitsgebots.
- 30
Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-)Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Soweit es sich um Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung handelt, bedarf es nicht zwingend der tatbestandlichen Bestimmung eines Abgabesatzes. Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7/12 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn in einer Gebührenverordnung lediglich ein Gebührenrahmen vorgegeben und die Festsetzung der konkreten Gebührensätze den Veterinärverwaltungen in den kreisfreien Städten und den Kreisen überlassen wird (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 -, juris Rn. 17). Allerdings müssen Tatbestand und Höhe der Gebühr hinreichend genau bezeichnet werden; der Gebührenrahmen muss die Gebühr abschätzbar werden lassen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 20/11 -, juris Rn. 13, Urteil vom 27. Juni 2013, a.a.O. Rn. 17). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Gebührenrahmen so weit gefasst ist, dass kein wesentlicher Unterschied zu einer Situation besteht, in der ein Gebührenrahmen völlig fehlt. Bei fehlendem Gebührenrahmen verlangt das Bestimmtheitsgebot weitergehende Vorgaben in Gestalt von Bemessungsfaktoren, die die Gebührenlast für den Gebührenschuldner zumindest annähernd berechenbar machen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013, a.a.O. Rn. 17). Solcher zusätzlicher Bemessungsfaktoren bedarf es auch dann, wenn sich das Maß der Grundrechtsbetroffenheit nicht schon anhand des Gebührenrahmens in etwa absehen lässt.
- 31
Hiernach fehlt der Regelung zur Erhebung höherer Gebühren als den unionsrechtlichen Mindestgebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in den Tarifstellen 1.2.1.2.1 bis 1.2.1.4.2 des Gebührentarifs zu § 1 VetVwGebV die erforderliche Bestimmtheit. Ein Gebührenrahmen, der - wie hier - eine extreme Spreizung zwischen Unter- und Obergrenze ausweist, bietet für sich genommen noch keine ausreichende Orientierungsmöglichkeit für den Gebührenschuldner. Ferner lässt sich anhand des vom Verordnungsgeber vorgesehenen Gebührenrahmens die Intensität des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht abschätzen. Während der Eingriff im unteren Bereich des Rahmen kaum ins Gewicht fällt bzw. zu verneinen ist, ermöglicht der obere Bereich eine Gebührenerhebung, die einem unternehmerisch tätigen Gebührenschuldner die Fortführung des Betriebes als wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung ganz oder teilweise unmöglich macht. In der Bundesrepublik Deutschland belief sich im Jahr 2010 das durchschnittliche Schlachtgewicht bei Rindern auf 137 kg; der durchschnittliche Preis in Versandschlachtereien und Fleischwarenfabriken je Kilogramm Schlachtfleisch lag bei 2,86 Euro. Bei Schweinen betrug das durchschnittliche Schlachtgewicht 94 kg; der durchschnittliche Preis je Kilogramm Schlachtfleisch lag bei 1,38 Euro (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Statistisches Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland 2015, S. 330 und 498). Bei einem Rind mit einem Gewicht von 137 kg beträgt die Gebühr nach Tarifstelle 1.2.1.2.1 des Gebührentarifs pro Kilogramm Schlachtgewicht umgerechnet zwischen 0,04 und 4,14 Euro. Bei einem Schwein mit einem Gewicht von 94 kg beträgt die Gebühr nach Tarifstelle 1.2.1.3.1 des Gebührentarifs pro Kilogramm Schlachtgewicht umgerechnet zwischen 0,01 und 6,01 Euro. Damit lag im Zeitraum der Gebührenerhebung ein erheblicher Teil des Gebührenrahmens jenseits des in der Regel erzielbaren Marktpreises für Schlachtfleisch. Bei der Belastung mit einer entsprechenden Gebühr wäre der Betrieb des Schlachtunternehmens nicht rentabel.
- 32
Diese Umstände machen weitergehende normative Vorgaben dazu nötig, wie die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens zu bemessen ist. Dem wird die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung nicht gerecht. Es mangelt an Bemessungsfaktoren, die die Gebührenlast für den Gebührenschuldner zumindest annähernd berechenbar machen. Das Tatbestandsmerkmal der für die Überwachung des einzelnen Betriebs entstandenen Kosten in § 2 Abs. 1 Satz 3 VetbKostG verleiht der Gebührenregelung keine hinreichende Bestimmtheit. Dieser Verteilungsmaßstab soll eine Quersubventionierung zwischen den der Überwachung unterliegenden Betrieben ausschließen (LT-Drs. 16/1619 S. 9). Aus der Sicht des Gebührenschuldners verbessert dies die Abschätzbarkeit der Gebühr jedoch nicht, denn etwaige nicht absehbare Kostenschwankungen wirken sich bei einer einzelbetrieblichen Betrachtung im Allgemeinen eher stärker aus als bei der Bildung von Durchschnittswerten für eine Mehrzahl von Betrieben. Hinzukommt, dass der Maßstab für die Umlage der allgemeinen Verwaltungspersonal- und -sachkosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 3 C 1/12 -, juris Rn. 13 ff.) durch die gesetzliche Vorgabe nicht geklärt ist. Demnach ist § 2 Abs. 1 Satz 3 VetbKostG für sich allein genommen nicht geeignet, die Gebührenhöhe ausreichend deutlich zu umreißen. Er bedarf der Ausfüllung und Konkretisierung durch einen engeren Maßstab für die Verteilung der Kosten, also der Bestimmung eines Bezugspunkts für den Gebührensatz, wie etwa die Anknüpfung an Schlachtgewicht, Tierkategorie, Schlachtzahl u.a. oder - bei Verzicht auf eine Unterscheidung - an eine einheitliche Untersuchungsgebühr (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7/12 -, juris Rn. 17). Sollten, worauf der Beklagte hinweist, bei einem Verdacht der Anwendung verbotener Stoffe (beispielsweise Hormone oder Dioxine) sehr umfangreiche und teure Untersuchungen erforderlich werden, so besteht die Möglichkeit, dies durch die Bildung besonderer Gebührentatbestände zu erfassen. Das zeigt nicht zuletzt das Gebührenverzeichnis des Beklagten, das für solche Fälle eine Gebührenerhöhung vorsieht.
- 33
Gegen die Annahme mangelnder Bestimmtheit lässt sich nicht anführen, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 VetbKostG unter Übernahme der entsprechenden Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (Art. 27 Abs. 4 Buchst. a i.V.m. Anhang VI) geregelt hat, welche Art von Kosten bei der Gebührenbemessung berücksichtigungsfähig ist. Richtig ist, dass damit die Bemessungsgrundlage für die Kosten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 VetbKostG bzw. für den Aufwand im Sinne von § 2 Abs. 2 VetbKostG vorgegeben ist. Das verschafft dem Gebührentatbestand der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung jedoch nicht die gebotene Regelungsdichte, weil damit die fehlende Vorgabe des anzuwendenden Verteilungsmaßstabs nicht kompensiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7/12 -, juris Rn. 19).
- 34
Der Gebührenbescheid kann daher nur in Höhe der EU-Mindestgebühren Bestand haben. Diese betragen 54.741,75 Euro und errechnen sich wie folgt:
- 35
2.821
Rinder
x
5,00
=
14.105,00
40.531
Schweine
x
1,00
=
40.531,00
423
Schafe/Ziegen
x
0,25
=
105,75
- 36
Da die Klägerin den Gebührenbescheid lediglich insoweit angreift, als ein 55.093,11 Euro übersteigender Betrag gefordert wird, ist die Anfechtungsklage in vollem Umfang begründet.
- 37
Die Leistungsklage hat ebenfalls Erfolg. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen werden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Der Klägerin steht ein derartiger Anspruch zu. Sie hat die durch den angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr in Höhe von insgesamt 122.478,76 Euro bezahlt; der Verwaltungsakt ist damit im Sinne von §113 Abs. 1 Satz 2 VwGO „vollzogen". Der Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 VwKostG. Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten. Nach Teilaufhebung des Bescheides bis auf 55.093,11 Euro ergibt sich eine Überzahlung von 67.385,65 Euro. Die Forderung der Klägerin übersteigt diesen Betrag nicht.
- 38
Auch der Zinsanspruch ist begründet. Da die Klägerin die Rückzahlung des vorausgeleisteten Betrages von Anfang an mit ihrer Anfechtungsklage verbunden hatte und auf diesen bezifferten Geldleistungsanspruch § 291 BGB entsprechend anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27/97 -, juris Rn. 22), stehen ihr Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, d.h. seit dem 21. April 2011, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und in entsprechender Anwendung von §155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
- 40
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2003 - 4 K 2481/02 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.