Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 6 K 16.613

bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter eines fleischverarbeitenden Betriebs die Aufhebung von zwanzig Bescheiden der Beklagten über die Heranziehung zur Zahlung von Fleischhygienegebühren für Kontrollmaßnahmen in den Zeiträumen November 2008 bis Juni 2010 (TGB-Nrn.: 69/2008, 01/2009, 09/2009, 23/2009, 31/2009, 42/2009, 50/2009, 55/2009, 61/2009, 69/2009, 74/2009, 120/2009, 147/2009, 04/2010, 10/2010, 17/2010, 22/2010, 27/2010, 33/2010, 39/2010), soweit in ihnen Fleischuntersuchungsgebühren festgesetzt werden, die über die EG-Mindestgebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 822/2004 (ABl. L 191 vom 28.5.2004 - VO 822/2004/EG) hinausgehen.

Am 29. April 2004 erließ die Europäische Union die VO 822/2004/EG unter anderem mit Regelungen zur Durchführung von Kontrollen im Bereich der Fleischhygiene. Art. 4 Abs. 1 und 3 VO 822/2004/EG übertrug die Zuständigkeit für die Durchführung auf die Mitgliedsstaaten mit der Möglichkeit einer weiteren Delegation unter der Voraussetzung einer effektiven Koordinierung der beteiligten Stellen. Art. 26 ff. VO 822/2004/EG regeln ein System der Finanzierung dieser Kontrollen aus beliebigen Mitteln der Mitgliedsstaaten wie allgemeiner Besteuerung, Gebühren und Kostenbeiträgen, deren Bemessung grundsätzlich nicht niedriger sein darf als die in Anhang IV Abschnitt B angegebenen Mindestbeträge. Mit Art. 61 VO 822/2004/EG schließlich wurde die zuvor maßgebliche Richtlinie RL 85/73/EWG mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

In Anhang IV Abschnitt B VO 822/2004/EG sind folgende „Mindestgebühren bzw. -Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung“ vorgesehen:

ausgewachsene Rinder= 5,00 Euro/Tier

Jungrinder= 2,00 Euro/Tier

Einhufer= 3,00 Euro/Tier

Schwein ab 25 kg= 1,00 Euro/Tier

Schwein bis 25 kg= 0,50 Euro/Tier

Schaf/Ziege ab 12 kg= 0,25 Euro/Tier

Schaf/Ziege bis 12 kg= 0,15 Euro/Tier

Mit der Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses (GVBl. 2007, S. 816/820 ff.) schuf der Freistaat Bayern eigene Gebührenrahmensätze unter der dortigen Ziff. 7.IX.9 ff. mit folgenden Rahmengebühren für die Frischfleischuntersuchung, die Trichinenuntersuchung und die Probenentnahme beim BSE-Test:

ausgewachsene Rinder= 5,00 bis 27,00 Euro/Tier

Jungrinder= 2,00 bis 27,00 Euro/Tier

Einhufer= 3,00 bis 35,00 Euro/Tier

Schwein ab 25 kg= 1,00 bis 24,00 Euro/Tier

Schwein bis 25 kg= 0,50 bis 20,00 Euro/Tier

Schaf/Ziege ab 12 kg= 0,25 bis 15,00 Euro/Tier

Schaf/Ziege bis 12 kg= 0,15 bis 15,00 Euro/Tier

Dazu regelte der Freistaat Bayern in Art. 21b Abs. 1 BayGDVG (Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst u. a. vom 24.7.2003 i. d. F. vom 22.7.2008), dass kostendeckende Gebühren zu erheben sind, soweit unmittelbar geltende Rechtsakte der europäischen Gemeinschaften Mindestbeträge für bestimmte lebensmittel- oder veterinärrechtliche Kontrollen vorschreiben.

Auf eine Anfrage der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Juni 2007 nahm die Europäische Kommission mit Schreiben vom 3. März 2008 zu Einzelfragen in der Umsetzung der VO 822/2004/EG Stellung und führte zur Erhebung von gesonderten Gebühren für BSE-Probenahmen (Frage 2) aus, die in Anhang IV Abschnitt B der VO 822/2004/EG genannten Gebühren umfassten nur die nach Art. 1 ff. RL 85/73/EWG vorgeschriebenen Kontrolltätigkeiten und Kosten, nicht die nach VO 999/2001/EG anfallenden BSE-Tests.

Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Personalkosten der Verwaltungsmitarbeiter, die für die Berechnung der Gebühren bei der Abwicklung der Untersuchungen eingesetzt seien (Frage 8), führte sie aus, mit Blick auf den Erwägungsgrund 32 dürfte sich der in Anhang VI der VO 822/2004/EG verwendete Begriff des „eingesetzten Personals“ nicht unbedingt auf Personen beschränken, die bei den Kontrollen persönlich anwesend seien.

Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verwaltungskosten (Frage 9) verwies sie darauf, im Vergleich zur Protokollerklärung vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG komme es darauf an, ob die Kostenarten von den Kriterien des Anhangs VI der VO 822/2004/EG umfasst sind, letztere enthielten keine allgemeine Bezugnahme auf Verwaltungskosten.

Am 4. April 2008 übersandte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission eine Stellungnahme der Bundesländer zur Gebührenerhebung, verwies auf die laufende Anpassung der Kostenverordnungen an die Vorgaben des Art. 27 VO 822/2004/EG und kündigte einen Bericht dazu an. Auf eine schriftliche Anfrage eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 25. April 2008 an die Europäische Kommission zur Gebührenkalkulation teilte diese mit Schreiben vom 11. Juli 2008 mit (Dok.-Nr. E-2394/2008) sie habe keine Kenntnis von der Veröffentlichung einer Methode zur Gebührenberechnung wie in Art. 27 Abs. 12 VO 822/2004/EG der Bundesrepublik Deutschland vorgeschrieben. Der Kommission liege nur ein Schreiben der Bundesregierung vom 11. April 2008 mit sehr allgemeinen Informationen zur Methode vor. Die Kommission plane keinen eigenen Leitfaden zur Berechnung kostendeckender Gebühren, sondern starte eine Erhebung in den Mitgliedsstaaten mit dem Ziel der Bewertung und Harmonisierung des Systems zur Gebührenerhebung.

Im Juli 2008 kalkulierte die Beklagte die vorgesehenen Gebühren anhand der Schlachtzahlen des Jahres 2007 und einer Prognose der Schlachtzahlen für die Jahre 2008, 2009 und 2010. Sie errechnete u. a. als Gebühren (Behördenakte Geheft I):

Rind= 7,65 Euro/Tier

Kalb bis 150 kg= 7,40 Euro/Tier

Schwein ab 25 kg= 1,91 Euro/Tier

Schaf/Ziege= 1,53 Euro/Tier

Einhufer= 8,42 Euro/Tier

Andere Paarhufer= 9,18 Euro/Tier

gesonderte Trichinenunt.= 10,00 Euro/Tier

Probenentnahme BSE= 0,83 Euro/Tier

Weiter informierte die Beklagte den fleischverarbeitenden Betrieb mit Schreiben vom 3. September 2008 über die seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelungen zur Gebührenerhebung und über die konkret kalkulierten Gebührensätze.

Mit streitgegenständlichen Bescheiden vom 1. Dezember 2008, 9. Januar 2009, 13. Februar 2009, 5. März 2009, 6. April 2009, 12. Mai 2009, 4. Juni 2009, 10. Juli 2009, 6. August 2009, 10. September 2009, 12. Oktober 2009, 9. November 2009, 1. Dezember 2009, 7. Januar 2010, 9. Februar 2010, 8. März 2010, 12. April 2010, 10. Mai 2010, 8. Juni 2010, 8. Juli 2010 (TGB-Nrn.: 69/2008, 01/2009, 09/2009, 23/2009, 31/2009, 42/2009, 50/2009, 55/2009, 61/2009, 69/2009, 74/2009, 120/2009, 147/2009, 04/2010, 10/2010, 17/2010, 22/2010, 27/2010, 33/2010, 39/2010) erhob die Beklagte vom fleischverarbeitenden Betrieb, dessen Insolvenzverwalter der Kläger ist, Gebühren für die Untersuchung im Rahmen der Fleischbeschau mit Nebenuntersuchungen in Höhe von insgesamt 1.117.484,21 Euro, darunter unionsrechtliche Mindestgebühren von 625.091,75 Euro und BSE-Kosten von 27.086,22 Euro (Übersicht VG-Akte Au 6 K 16.613 Bl. 17). Zur Begründung verwies sie auf die VO 822/2004/EG, Art. 1, Art. 2 und Art. 5 BayKostG i. V. m. dem Kostenverzeichnis. Weiter legte sie die Einzelgebühren je Tierart und Untersuchung entsprechend ihrer Kalkulation dar und schlüsselte die Beträge nach Schlachtzahlen, Einzelbetrag und Gesamtbetrag auf.

Hiergegen legte der fleischverarbeitende Betrieb Widerspruch ein, den die Beklagte zusammen mit Widersprüchen in den Parallelverfahren der Regierung von ... mit Sammelschreiben vom 22. Juli 2010 vorlegte und den diese mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2010, per Postzustellungsurkunde zugestellt am 15. September 2010, zurückwies.

Hiergegen erhob der fleischverarbeitende Betrieb am 30. September 2010 Klage mit dem Antrag:

Die Kostenbescheide der Beklagten im Zeitraum 11/2008 bis 06/2010 in der Form, die diese durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 9. September 2010 gefunden haben, werden aufgehoben, soweit in ihnen Fleischuntersuchungsgebühren festgesetzt werden, die über die EG-Mindestgebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 822/2004 (ABl. L 191 vom 28.5.2004 - VO 822/2004/EG) hinausgehen.

Zur Begründung rügte er u. a., die Kalkulationsmethode der Beklagten sei nicht der Europäischen Kommission bekannt gegeben worden, worauf der Gebührenschuldner ein subjektives Recht habe, weil dieser sonst die Einhaltung der Regelungen der VO 882/2004/EG nicht nachvollziehen könne. Weiter sei die Bestimmtheit der Gebührengrundlage zweifelhaft. Die erhobenen Gebühren überstiegen die tatsächlichen Kosten und die unionsrechtlich zulässigen Kostenpositionen, denn sie erfassten nicht nur die - allein berücksichtigungsfähigen - Kosten des unmittelbar für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals im überwachten Betrieb, sondern zu Unrecht auch jene der Verwaltung und von fünf Auszubildenden. Über die in Anhang VI Ziff. 3 VO 882/2004/EG genannten Kostenarten hinaus seien zu Unrecht allgemeine Verwaltungs- und Sachkosten durch die Beklagte einkalkuliert worden. Betriebsbezogene Kriterien seien hingegen nicht berücksichtigt worden und es fehle eine Feststellung der Erforderlichkeit dieses Personaleinsatzes.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und beantragte:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung führte sie näher aus, die angesetzten Personal- und Verwaltungskosten seien im Einzelnen nicht zu beanstanden, sondern zur Durchführung der Untersuchungen nach den Schlachtzahlen des fleischverarbeitenden Betriebs erforderlich (VG-Akte Bl. 147 f.). Zwar gelte der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15. September 2009 mit im einzelnen genannten Stundenentgelten, doch der Kalkulation sei noch der vormals geltende Tarifvertrag zugrunde gelegt worden, so dass die Gebühren bei weitem nicht kostendeckend seien (ebenda Bl. 149 ff.).

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 beteiligte sich die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren, verzichtete aber auf alle Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2011 wurde das Verfahren ausgesetzt, um eine revisionsgerichtliche Entscheidung abzuwarten, sowie statistisch erledigt und im April 2016 auf Antrag des Klägers fortgeführt. Der Kläger zeigte die Insolvenz des fleischverarbeitenden Betriebs und seine Prozessübernahme an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte sowie der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide im beantragten Umfang sind unbegründet, da die Bescheide insoweit nicht rechtswidrig sind und den Kläger nicht in dessen Rechten verletzen (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

Gegenstand der Klage ist die Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren, die über die Mindestgebühren nach Anhang IV Abschnitt B der VO 882/2004/EG hinausgehen, also nicht die darin enthaltenen Mindestgebühren und jene Kosten für BSE-Probenentnahmen, die im Einklang mit Art. 27 Abs. 10 VO 882/2004/EG auf Art. 20 Abs. 1 VO 999/2001/EG beruhen.

1. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind formell rechtmäßig.

a) Die Zuständigkeit der Beklagten für die Erhebung von Gebühren nach Art. 27 VO 882/2004/EG ergibt sich für sie als kreisfreie Stadt aus Art. 1 Abs. 3 Nr. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und Art. 21b BayGDVG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

b) Die fehlende vorherige Anhörung des fleischverarbeitenden Betriebs nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist durch die Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.

c) Verstöße gegen die Formvorschriften des Art. 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG liegen nicht vor, denn die knappe Begründung der Bescheide ermöglicht die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung. Die Höhe der erhobenen Gebührensätze ist dem fleischverarbeitenden Betrieb mit gesonderten Schreiben vom 3. September 2008 mitgeteilt worden, was er nicht bestreitet.

d) Die Rüge mangelnder Bestimmtheit der Gebührenerhebungstatbestände greift nicht.

Die Gebührenerhebung durch die Beklagte findet ihre Grundlage in Art. 21b BayGDVG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 6 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG), wonach das Kostenverzeichnis als Verordnung erlassen wird und darin grundsätzlich die Höhe der Gebühr u. a. nach dem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligter Behörden und Stellen festgelegt wird. Nach Art. 5 Abs. 5 KG wird hiervon abweichend festgelegt, dass, wenn ein Bundesgesetz, eine darauf beruhende Rechtsvorschrift oder ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft neben der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG auch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Prüfungen, Untersuchungen oder eine andere Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung des Staates im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KG vorsieht, diese Gebühren und Auslagen abweichend von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KG oder von entsprechenden Ermächtigungen nach anderen Rechtsvorschriften im Kostenverzeichnis festgelegt werden können. Enthält eine Rechtsnorm oder ein Rechtsakt im Sinn des Satzes 1 Vorgaben für die Bemessung von Gebühren und Auslagen, so sind die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Vorschriften festzulegen. Somit stellen Art. 21b BayGDVG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 6 Abs. 1 KG i. V. m. dem Kostenverzeichnis unter Bindung an das Äquivalenzprinzip eine hinreichende Ermächtigung dar (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.2013 - 3 C 7/12 - juris Rn. 13). Die hierbei in Bezug genommenen normativen europarechtlichen Grundlagen für die Fleischbeschau durch amtliche Tierärzte finden sich in Art. 5 VO 854/2004 u. a. zur Lebendbeschau der Tiere, zur Schlachttieruntersuchung und zur Fleischuntersuchung sowie zur Genusstauglichkeitskennzeichnung, wobei ihm amtliche Fachassistenten zuarbeiten können. Der Bedarf an amtlichem Personal muss risikobezogen festgelegt werden. Dies ist Teil eines integrierten Konzepts der Lebensmittelsicherheit nach Erwägungsgrund 45 der VO 882/2004/EG.

Auf dieser Grundlage wurde im Kostenverzeichnis (vgl. § 1 der Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses vom 18.11.2007, GVBl. S. 816/820 f.; § 1 der Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses vom 27.10.2009, GVBl. S. 560/816/568 f.) in der Tarifstelle zu Nr. 7.IX.11. unter Nr. 5.6 ff. mit Unterpunkten, auf welche die angefochtenen Bescheide verweisen, ein Gebührenrahmen geschaffen, der so konkret und eng gespannt ist, dass er die Höhe der Gebühr abschätzbar werden lässt (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, U. v. 27.6.2013 - 3 C 7/12 - juris Rn. 17). Er enthält zwar selbst keinen näheren Maßstab für die Verteilung der Kosten, also der Bestimmung eines Bezugspunkts für den Gebührensatz, wie etwa die Anknüpfung an Schlachtgewicht, Tierkategorie, Schlachtzahl u. a. oder an eine einheitliche Untersuchungsgebühr. Ein solcher lässt sich jedoch Anhang VI der VO 882/2004/EG als unmittelbar bindendes, entgegenstehendes nationales Recht verdrängender europäischer Regelung entnehmen. Beides zusammen - der enge landesrechtliche Gebührenrahmen und die europarechtlichen Gebührenbemessungsmaßstäbe - führen hier zu einer hinreichend konkreten normativen Bestimmung der Gebühr. Die Bestimmung ist damit durch seinerseits hinreichend bestimmten Rechtssatz getroffen (als Anforderung bei BVerwG, U. v. 27.6.2013 - 3 C 7/12 - juris Rn. 19). Dieser im Freistaat Bayern geltende eng gespannte Gebührenrahmen unterscheidet sich insoweit entscheidungserheblich von weiter gespannten und deswegen bestandeten Gebührenrahmen anderer Bundesländer (vgl. OVG SH, U. v. 23.6.2016 - 4 LB 22/15, S. 7 f.).

2. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind materiell rechtmäßig und verstoßen insbesondere nicht gegen die Vorgaben des Art. 27 VO 882/2004/EG.

a) Der fleischverarbeitende Betrieb, dessen Insolvenzverwalter der Kläger ist, war als Veranlasser der Amtshandlung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 KG Gebührenschuldner und richtiger Adressat des Bescheids.

b) Die Gebührenpflicht besteht dem Grunde nach, insbesondere beruht die Gebührenerhebung auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung entsprechend dem Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 GG).

aa) Eine Europarechtliche Ermächtigung für die Gebührenerhebung liegt vor.

Die Europäische Union hat mit Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 26 f. der VO 822/2004/EG (ABl. L 191 vom 28.5.2004) Regelungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen zum Risikoschutz besonders im Lebensmittelbereich geschaffen und den Vollzug in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten mit der Möglichkeit einer Delegation gegeben. Die Voraussetzungen dieser Delegation, die Sicherstellung einer effektiven Koordinierung der beteiligten Stellen, ist in der Bundesrepublik und im Freistaat Bayern ungeachtet des föderalen Staatsaufbaus durch die bewährte Verwaltungsstruktur gesichert. So nimmt die Beklagte in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich die Aufgaben der staatlichen Stellen nach Art. 1 Abs. 3 Nr. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und Art. 21b BayGDVG wahr. Damit sind eine effektive Koordination und eine fachliche und rechtliche Kontrolle gewährleistet. Die Delegation des Vollzugs auf Kommunen wie die Beklagte begegnet daher keinen Bedenken (vgl. nur BVerwG vom 9.10.2006, Az. 3 B 76/06, juris, Rn. 10 m. w. N.).

Die Befugnis und zugleich Verpflichtung zur Gebührenerhebung ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 bis Abs. 3 VO 882/2004/EG, wonach die Mitgliedstaaten Gebühren zur Deckung der Kosten erheben können, die durch die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entstehen, sowie aus ihrer Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass eine (Mindest-)Gebühr erhoben wird.

bb) Eine nationale Ermächtigung zur Gebührenerhebung liegt vor.

Die Bundesrepublik hat von ihrer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG keinen Gebrauch gemacht, so dass es bei der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG bleibt. Dementsprechend hat der Freistaat Bayern landesgesetzliche Regelungen für den Bereich der Fleischhygiene einschließlich der Gebührenerhebung in Art. 1 Abs. 3 Nr. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und Art. 21b BayGDVG sowie in Art. 1, 2, 5 und 10 BayKostG i. V. m. dem Kostenverzeichnis zur Umsetzung der VO 882/2004/EG geschaffen.

cc) Die Gebührenerhebung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, selbst wenn eine Notifikation der Gebührenkalkulation unter Verstoß gegen Art. 27 Abs. 12 VO 882/2004/EG unterblieben wäre.

Eine nach Auffassung des Klägers ungenügende oder unterbliebene Notifikation der Gebührenkalkulation gegenüber der Europäischen Kommission führt für ihn zu keinem Aufhebungsanspruch des Gebührenbescheids nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil ihm Art. 27 Abs. 12 VO 882/2004/EG keinen Drittschutz vermittelt. Bereits der Vorgängerregelung des Art. 6 Abs. 1 RL 85/73/EWG wurde kein Drittschutz entnommen, weil die Notifikation nur eine objektive Rechtsverpflichtung der Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission allein zum Zweck der Vollzugskontrolle, nicht zum Drittschutz des einzelnen Gebührenschuldners darstellt und kein mitgliedschaftliches Verhalten zur Begünstigung oder Förderung individueller Interessen regelt (vgl. VGH Mannheim vom 30.3.2006, Az. 2 S 831/05, juris, Rn. 45; BayVGH vom 6.12.2007, Az. 4 ZB 07.262, juris, Rn. 16). So verhält es sich auch bei Art. 27 Abs. 12 VO 882/2004/EG, denn die Notifikation der „Methode für die Berechnung der Gebühren“ zwecks Prüfung durch die Kommission, „ob die Gebühren den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen“, dient erkennbar der Harmonisierung des nationalen Rechts, nicht individuellen Interessen einzelner Gebührenschuldner. So teilte die Kommission (Antwort vom 11.6.2008, Dok.-Nr. E-2394/2008) mit, sie plane keinen eigenen Leitfaden zur Berechnung kostendeckender Gebühren, sondern eine Erhebung in den Mitgliedsstaaten mit dem Ziel der Bewertung und Harmonisierung des Systems zur Gebührenerhebung, woraus Vorschläge zur Änderung der Europarechtlichen Regelungen folgen sollten. Damit ist das Notifikationsverfahren rein bipolar ausgestaltet. Ein etwaiger Verstoß gegen die Notifikationspflicht führt im streitgegenständlichen Einzelfall nicht zu einem Aufhebungsanspruch (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2013 - 3 C 1.12 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 9.6.2009 - 4 CS 09.603 - juris Rn. 10).

Gleiches gilt für die Publikation der Kalkulationsmethode. Eine Veröffentlichung mag nicht nur der Information der Europäischen Kommission, sondern auch als Nebenzweck der Transparenz des Gebührenerhebungsverfahrens allgemein dienen. Die Zielrichtung bleibt jedoch dieselbe wie bei einer Notifikation, denn anders als im individualschützenden Rechtsbehelfsverfahren nach nationalem Recht, in welchem der Gebührengläubiger seine Gebührenkalkulation im Wege der Akteneinsicht dem Gebührenschuldner offenlegt, dient die Publikation und Notifikation hier der generellen Überwachung des Verordnungsvollzugs durch die Mitgliedsstaaten. Damit bleibt die Wirkung der Verpflichtung aus Art. 27 Abs. 12 S. 1 VO 882/2004/EG auf die bipolare Beziehung zwischen Mitgliedsstaat und Europäischer Kommission unter Ausklammerung des Gebührenschuldners beschränkt und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. soeben). Im Übrigen hat die Beklagte dem fleischverarbeitenden Betrieb die Gebührenkalkulation nach ihren unbestrittenen Angaben mit ihrem Schreiben vom 3. September 2008 direkt offengelegt. Auf ein etwaiges Informationsinteresse Dritter und eine etwa unterbliebene Veröffentlichung kann sich der fleischverarbeitende Betrieb mangels eigener Rechtsverletzung daher nicht berufen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

c) Die Gebührenpflicht besteht der Höhe nach, insbesondere verstößt die hier allein streitgegenständliche Erhöhung der geforderten Gebühren über die in Anhang IV Abschnitt B der VO 882/2004/EG vorgesehenen Mindestgebühren hinaus - unter Ausklammerung der nicht angefochtenen Gebühren für BSE-Probenentnahmen - nicht gegen geltendes Recht.

aa) Für die Erhebung von Gebühren über die Mindestgebühren hinaus besteht eine hinreichende Rechtsgrundlage.

Nach Art. 26 VO 882/2004/EG sind die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, die amtlichen Kontrollen durchzuführen und angemessene finanzielle Mittel hierfür bereitzustellen. Diese können sie aus beliebigen, von ihnen für angemessen gehaltenen Mitteln gewinnen, sowohl aus einer „allgemeinen Besteuerung“ als auch aus der „Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen“. Damit ist eine reine Gebührenfinanzierung möglich. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die in Anhang IV Abschnitt B der VO 882/2004/EG ausdrücklich als „Mindestgebühren“ bezeichneten Beträge überschritten werden dürfen.

Die Erhöhung der Gebühren über die Mindestbeträge hinaus findet daher ihre Ermächtigungsgrundlage direkt in Art. 26 und Art. 27 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 a) VO 882/2004/EG, so dass es hierfür einer gesonderten nationalen Ermächtigung nicht mehr bedarf. Dieses Ergebnis wird gestützt durch Erwägungsgrund 32 zur VO 882/2004/EG. Somit handelt es sich nicht um eine bloße Ermächtigung der Mitgliedsstaaten - hier: der Bundesrepublik Deutschland - zur Erhebung kostendeckender Gebühren, sondern zugleich um eine direkte Ermächtigung der nach nationalem Recht zum Vollzug zuständigen Behörden. Dazu gehört die Beklagte als Trägerin ihrer Kontrollbehörde.

bb) Die erhobenen Gebühren verletzen weder die über die verbindlichen Mindestgebühren des Art. 27 Abs. 3 VO 882/2004/EG wirkende Gebührenuntergrenze noch die aus dem in Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) VO 882/2004/EG enthaltenen Kostendeckungsprinzip folgende Gebührenobergrenze (vgl. EuGH, U. v. 19.3.2009 - C-270/07 - juris Rn. 31 f.; EuGH, U. v. 7.7.2011 - C-523/09 - juris Rn. 22 f., 27).

Art. 27 Abs. 3 VO 882/2004/EG verbietet die Erhebung von Gebühren, die niedriger sind als die in Anhang IV Abschnitt B der VO 882/2004/EG ausdrücklich als „Mindestgebühren“ bezeichneten Beträge. Dass die Beklagte niedrigere als die Mindestgebühren von dem fleischverarbeitenden Betrieb erhoben hat, macht weder der Kläger geltend, noch bieten sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte. Im Gegenteil hat der Kläger aus seiner Sicht überhöhte Gebühren reklamiert.

Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) VO 882/2004/EG verbietet höhere Gebühren als die von der zuständigen Behörde getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI der VO 882/2004/EG, wozu Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals (Nr. 1), Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie Reise- und Nebenkosten (Nr. 2) sowie Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung (Nr. 3) gehören.

Diesem Rahmen entsprechen die vom Freistaat Bayern im Kostenverzeichnis unter Ziff. 7.IX.11/5.6 ff. festgesetzten und von der Beklagten beachteten Rahmengebühren. Den durch die europäischen Mindestgebühren nach unten und durch die landesrechtlichen Rahmensätze auch nach oben gesteckten Rahmen hat die Beklagte ausgefüllt, aber nicht überschritten (dazu sogleich).

cc) Die konkret erhobenen Gebühren verletzen auch in ihrer Zusammensetzung nicht das Kostendeckungsprinzip des Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) VO 882/2004/EG.

Ausweislich ihrer vorgelegten Kalkulation (Behördenakte Geheft I) hat die Beklagte außer reinen Personalkosten auch eigenen Wäschereibedarf, Personalkosten der Verwaltung, administrative und Leitungsaufgaben, verschiedenen Betriebsaufwand, Bürobedarf, Bücher, Zeitschriften, Telekommunikationsgebühren, Verwaltungskostenerstattungen sowie innere Verrechnungen für Zentrale Dienste und Versicherungen berücksichtigt und anteilig nach den tatsächlichen Schlachtzahlen im Jahr 2007 auf die nur geringfügig aufgerundeten prognostizierten Schlachtzahlen der Jahre 2008 und 2009 umgelegt (vgl. Tabelle „Schlachttier- und Fleischuntersuchung“ mit Erläuterungen ebenda). Dies entspricht dem Ziel der Transparenz, wonach die verschiedenen Kostenelemente klar und detailliert auszuweisen sind (vgl. EuGH, U. v. 19.3.2009 - C-270/07 - juris Rn. 41; BVerwG, B.v. 20.7.2015 - 3 B 51.14 - juris Rn. 5) und ist im Einzelnen nicht zu beanstanden:

(1) Der Einwand des Klägers, betriebsbezogene Kriterien seien nicht berücksichtigt worden und es fehle eine Feststellung der Erforderlichkeit dieses Personaleinsatzes nach Art. 5 Abs. 5 Buchst. b) VO 882/2004/EG, greift nicht durch, weil die Beklagte eine spezifische Berechnung für den hier betroffenen fleischverarbeitenden Betrieb durchgeführt hat. Nach Art. 27 Abs. 5 VO 882/2004/EG hat die Gebührenfestsetzung u. a. die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren, die Interessen der Unternehmer mit geringem Durchsatz und die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Betriebs zu berücksichtigen. Die über Art. 4 Abs. 9 und Art. 5 Abs. 5 Buchst. b) VO 854/2004/EG sowie Art. 3 Abs. 1 VO 882/2004/EG zu berücksichtigenden Risikofaktoren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Tiere, das Wohlbefinden der Tiere, Art und Umfang der durchgeführten Prozesse und das bisherige Verhalten des Unternehmers sind bei der Bemessung des Personalbedarfs der amtlichen Mitarbeiter anzusetzen. Häufigkeit und Umfang amtlicher Kontrollen haben dieser Risikobewertung zu folgen, wobei höhere Schlachtzahlen die Annahme eines höheren Risikos und damit einen erhöhten Personalbedarf rechtfertigen und umgekehrt; unterbliebene Kontrollen hingegen schon - wie hier - keine einzelkontrollbezogenen Gebühren entstehen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 3 C 20.11 - juris Rn. 22) und daher nicht risikowidrig sind. Dem entspricht die von der Beklagten durchgeführte Gebührenkalkulation.

Zum Einen hat die Beklagte hier die tatsächlichen Schlachtzahlen des Vorjahres für die Kalkulation der anfallenden Kosten in den Folgejahren zugrunde gelegt, so dass bezogen auf die Schlachtzahlen im Betrieb eine konkrete Kalkulation unter Berücksichtigung des tatsächlichen Betriebsablaufs und der Art des Schlachtbetriebs vorliegt. Zum Anderen hat sie den Personaleinsatz einschließlich des Vorhalteaufwands so berechnet, dass sie den notwendigen zeitgleichen Einsatz der Bediensteten an verschiedenen Positionen des Schlachtvorgangs ermittelt und einschließlich etwaiger Ausfallzeiten durch Krankheit und Urlaub auf den Bedarf projiziert hat: Sie hat z. B. 5 Fleischkontrolleure am Band für die Schlachtung von Rindern und Kälbern als risikobezogenen Personaleinsatz angesetzt, dies mit dem Faktor 1,2 zur Kompensation der Ausfallzeiten multipliziert und einen rechnerischen Personalbedarf von 6 Fleischkontrolleuren auf den Gesamtzeitraum nachvollziehbar ermittelt. Dabei hat sie den durchschnittlichen Durchlauf am Band aufgrund von Erfahrungswerten als tatsächlich hohen Durchsatz einschließlich der Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des konkreten Betriebs berücksichtigt. Dies stellt eine betriebsspezifische Risikobewertung dar, die nicht abstrakt nach Annahmen sondern konkret nach den tatsächlichen Eigenheiten des Betriebs erstellt wurde. Substantiierte Einwände hiergegen hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

(2) Die weitere Rüge des Klägers, die erhobenen Gebühren überstiegen die tatsächlichen Kosten, ist durch die vorgelegte Kalkulation widerlegt. Wie der vorgelegten „Planübersicht 07/08/09/10 Verwaltungshaushalt Fleischhygiene“ (Behördenakte Geheft I) zu entnehmen ist, erwirtschaftete die Beklagte im Bereich der Fleischhygiene im Jahr 2007 ein Defizit von 47.500 Euro (Kostendeckungsgrad 93,87%), im Jahr 2008 ein Defizit von 97.200 Euro (Kostendeckungsgrad 87,52%), im Jahr 2009 ein Defizit von 121.500 Euro (Kostendeckungsgrad 84,65%) und im Jahr 2010 ein Defizit von 148.800 Euro (Kostendeckungsgrad 81,83%). Damit ist zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts eine Kostenunterdeckung belegt und der Vorwurf einer Kostenüberdeckung widerlegt. Substantiierte Einwände hiergegen hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Auch dass der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15. September 2009 mit im einzelnen genannten Stundenentgelten, nachdem der vormals geltende Tarifvertrag außer Kraft getreten ist, aber nach Angaben der Beklagten noch ihrer vorab erstellten Gebührenkalkulation zugrunde gelegt worden ist, zu niedrigeren Kosten für die Beklagte und deswegen zu einer überhöhten Gebühr geführt hätte, ist weder ersichtlich noch vom Kläger aufgezeigt. Soweit eine Differenzierung zwischen Groß- und anderen Schlachtbetrieben im früheren Tarifvertrag aufgegeben worden sei und deswegen Gebührensatzregelungen beanstandet wurden (vgl. HessVGH, U. v. 17.12.2013 - 5 A 1635/12 - Rn. 32 f.), trifft dies hier nicht zu, da die Beklagte einen einheitlichen Gebührensatz ohne Degression kalkuliert hat.

Die Erhöhung der Mindestgebühren bedurfte nach Art. 26 und Art. 27 Abs. 1 VO 882/2004/EG auch keines vorherigen Nachweises einer Kostenunterdeckung, denn die Mitgliedsstaaten der EU können die finanziellen Mittel für die Fleischhygiene aus beliebigen, von ihnen für angemessen gehaltenen Mitteln, sowohl aus einer „allgemeinen Besteuerung“ als auch aus der „Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen“, gewinnen. Damit ist eine von Anfang an kostendeckende Gebührenfinanzierung möglich. Dieses Ergebnis wird durch Erwägungsgrund 32 zur VO 882/2004/EG gestützt, wonach die Behörden der Mitgliedsstaaten kostendeckende Gebühren oder Kostenbeiträge auf der Grundlage der entstandenen Kosten als Pauschalbeträge festlegen und erheben können. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die zuständigen Behörden nicht erst einen Zeitraum verstreichen lassen müssen, um den Nachweis höherer Kosten für die Vergangenheit in der Zukunft erbringen zu können. Sondern sie können von Anfang an auf der Grundlage von Erfahrungswerten voraussichtlich kostendeckende Gebühren kalkulieren und erheben (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.2013 - 3 C 1.12 - juris Rn. 18; BayVGH, B. v. 9.6.2009 - 4 CS 09.603 - juris Rn. 14). Im Nachhinein haben sie nach Art. 27 Abs. 1 VO 882/2004/EG nötigenfalls den Beweis anzutreten, dass ihre Gebühren weder die tatsächlichen Kosten überschreiten noch die Europäischen Mindestgebühren unterschreiten. Diesen Beweis hat die Beklagte nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts hier ebenfalls erbracht.

(3) Auch der Einwand des Klägers, als Kostenpositionen seien unionsrechtlich allein die Kosten des unmittelbar für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals im überwachten Betrieb zulässig, nicht in der Verwaltung, greift nicht durch und führt daher nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Kalkulation und zu einer Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung. Die Kalkulation der Beklagten unter Einbeziehung u. a. der Verwaltungskosten verstößt nicht gegen Anhang VI VO 882/2004/EG.

Nach Art. 26 Abs. 1 VO 882/2004/EG haben die Mitgliedsstaaten durch Gebühren- und Kostenerhebung dafür zu sorgen, dass die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel für die Untersuchungen bereitgestellt werden. Anhang VI der VO 882/2004/EG zählt zu den bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigenden Kriterien die „Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“ (Ziff. 1), die „Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten“ (Ziff. 2) sowie die „Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung“ (Ziff. 3) auf.

In ihrer Kalkulation (vgl. Tabelle „Schlachttier- und Fleischuntersuchung“ mit Erläuterungen, Behördenakte Geheft I) hat die Beklagte als Personalkosten zum Einen die Gehälter und Vergütungen für Fleischkontrolleure und Tierärzte sowie Wegstreckenentschädigungen mit einer Gesamtsumme von 466.649,00 Euro berücksichtigt. Das ist nicht zu beanstanden, handelt es sich dabei doch um Löhne und Gehälter einschließlich der Reisekosten im Sinne von Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG. Diese Kalkulationspositionen können konkret den einzelnen Untersuchungs- und Kontrollhandlungen zugeordnet werden und stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollen nach Art. 26 f. VO 882/2004/EG.

Zum Anderen hat die Beklagte auch als Sachkosten bezeichnete Kosten wie Wäschereibedarf, Dienstkleidung, Bürobedarf und Fachliteratur, vor allem aber administrative und Leitungsaufgaben, Betriebsaufwand, Telekommunikationsgebühren, Verwaltungskostenerstattungen sowie interne Verrechnungen von zentralen Diensten und Versicherungen berücksichtigt. Diese und insbesondere die darin enthaltenen Verwaltungsgemeinkosten und Verrechnungen für Leistungen anderer Dienststellen können als Gesamtkosten in der Kalkulation zwar nicht mehr konkret den einzelnen Untersuchungs- und Kontrollhandlungen zugeordnet werden, denn sie stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung einer konkreten Kontrolle, sondern nur mittelbar mit der Vorhaltung des Kontrollsystems als Ganzem. Aber sie sind ebenfalls als Kosten des „für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten“ im Sinne von Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG anzusehen.

Dies ergibt sich aus Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG zwar nicht nach der grammatikalischen Auslegungsmethode, weil darin einerseits die Kosten auf die „Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal“ begrenzt werden, was für eine Einschränkung spricht. Andererseits werden unter dem Begriff der Kosten des „eingesetzten Personals“ aber auch Sachkosten wie die „Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten“ verstanden. Gerade Anlagen, Hilfsmittel und Ausrüstung aber sind nicht mehr auf einzelne Kontrollhandlungen bezogen, stehen sie doch allen eingesetzten Mitarbeitern für sämtliche Kontrollhandlungen zur Verfügung. Beispielsweise Wäschereibedarf, Dienstkleidung, Bürobedarf und Fachliteratur sowie Versicherungen dienen noch der Durchführung der Kontrolle, können aber nur noch als allgemeine Vorhaltekosten berücksichtigt werden. Somit unterscheidet schon Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG nicht eindeutig zwischen Einzel- und Gesamtkosten.

Nichts anderes folgt aus der Stellungnahme der Kommission (Stellungnahme vom 7.3.2008; vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 3 C 20.11 - juris Rn. 25). Sie führt zu Frage 8 unter Bezugnahme auf den Erwägungsgrund 32 aus, der Begriff des „eingesetzten Personals“ in Anhang VI der VO 822/2004/EG dürfte sich nicht unbedingt auf Personen beschränken, die bei den Kontrollen persönlich anwesend sind. Zu Frage 9 wird ausgeführt, im Vergleich zur Protokollerklärung vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG komme es darauf an, ob die Kostenarten von den Kriterien des Anhangs VI der VO 822/2004/EG umfasst seien, letztere enthielten keine allgemeine Bezugnahme auf Verwaltungskosten. Damit gibt die Kommission letztlich den Text von Erwägungsgrund 32 und Anhang VI der VO 822/2004/EG wieder, weist allerdings darauf hin, keine rechtlich verbindliche Auslegung treffen zu können. Damit spricht die grammatikalische Auslegung weder eindeutig für noch gegen die Einbeziehung von Gesamtkosten in die Kalkulation.

Die historische Auslegung führt über Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/EWG, an deren Stelle die hier maßgebliche VO 882/2004/EG ohne insoweit sachliche Änderung getreten ist, zur Bestätigung, dass der europäische Normgeber in Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG wie zuvor auch anteilige Verwaltungskosten für Leistungen von Querschnittsämtern wie Personalstelle, Rechtsamt, Kassenstelle zu den berücksichtigungsfähigen Verwaltungskosten zählt (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 3 C 20.11 - juris Rn. 19 f.; BVerwG, U. v. 25.4.2013 - 3 C 1.12 - juris Rn. 15).

Nach der systematischen Auslegung ist vor allem Erwägungsgrund 32 der VO 882/2004/EG als Auslegungshilfe heranzuziehen, der auf eine Gebührenerhebung zur Deckung der Kosten zielt, „die durch die amtlichen Kontrollen entstehen“. Diese Formulierung ist zwar nicht eindeutig, denn die Kausalbeziehung zwischen einer Kontrolle und den entstehenden Kosten kann eng oder weit im Sinne von Einzel- oder Gesamtkosten verstanden werden. Allerdings spricht Art. 26 VO 882/2004/EG von der Bereitstellung der „erforderlichen personellen und sonstigen Mittel“, ohne letztere näher zu umschreiben. „Sonstige Mittel“ zur Durchführung von Kontrollen sind aber alle als Gesamt- und damit auch Gemeinkosten kalkulierbaren sächlichen und personellen Hilfsmittel, welche dem eingesetzten Personal zur Verfügung stehen, dieses unterstützten und von der verwaltungsmäßigen Erfassung und Abwicklung einschließlich der Gebührenerhebung entlasten (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 3 C 20.11 - juris Rn. 26 a. E.) und damit den Kontrollhandlungen mindestens mittelbar dienen. Damit spricht die systematische Auslegung für die Einbeziehung von Gesamtkosten in die Kalkulation.

Das gefundene Ergebnis folgt eindeutig aus der teleologischen Auslegung von Ziel und Zweck der Norm. Die Erwägungsgründe 1, 4 und 5 der VO 882/2004/EG betonen den hohen Stellenwert von Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln als öffentlichem Belang. Erwägungsgrund 11 der VO 882/2004/EG verlangt von den Behörden der Mitgliedstaaten die Erfüllung „operationeller Kriterien“ zwecks „Unparteilichkeit und Effizienz“. Dazu sollen die Behörden „über ausreichendes und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal sowie über adäquate Einrichtungen und Ausrüstungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.“ Erwägungsgrund 32 der VO 882/2004/EG fordert die Mitgliedsstaaten schließlich zur Bereitstellung ausreichender Finanzmittel auf. Damit steht für den Normgeber der öffentliche Belang der Lebensmittelsicherheit an oberster Stelle. Diesen Belang durch effiziente Kontrollen zu sichern und an diesen Kontrollen nicht aus finanziellen Gründen Abstriche machen zu müssen, ist der Leitgedanke der VO 882/2004/EG. Dies spricht für die Einbeziehung nicht nur der Einzel- sondern auch der Gesamtkosten in die Kalkulation (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 3 C 20.11 - juris Rn. 21, 24 f.; BayVGH, B. v. 9.6.2009 - 4 CS 09.603 - juris Rn. 16). Anderenfalls müssten entgegen Ziff. 2 des Anhangs VI der VO 882/2004/EG Gesamt- und Vorhaltekosten als nicht umlagefähige Gemeinkosten ausgeschieden werden. Die Qualität der Kontrollen hinge dann von der aus anderen Finanzquellen zu finanzierenden Ausstattung der Kontrolleinheiten der Behörden ab. Das jedoch würde das Ziel der Effizienz aus Erwägungsgrund 11 der VO 882/2004/EG konterkarieren. Damit spricht die teleologische Auslegung für die Einbeziehung von Gesamtkosten in die Kalkulation.

Daraus folgt eine Einbeziehung von Gesamtkosten in die Kalkulation, soweit sie noch anteilig mindestens mittelbar der Durchführung von Kontrollen nach der VO 882/2004/EG zugeordnet werden können. Das ist bei den kalkulatorischen Positionen der Beklagte der Fall, denn Wäschereibedarf, Dienstkleidung, Bürobedarf und Fachliteratur, vor allem aber administrative und Leitungsaufgaben sowie verschiedener Betriebsaufwand, Telekommunikationsgebühren, Verwaltungskostenerstattungen, schließlich interne Verrechnungen von zentralen Diensten und Versicherungen können zumindest anteilig noch der Durchführung der Kontrollen zugeordnet werden.

Die Verwaltungskostenerstattungen aus Leistungen der Querschnittsämter wie Kämmerei und Personal dienen mittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Behörde aus der Vorhaltung der Kontrolleinrichtungen, denn sie erledigen die mit der Beschäftigung des Kontrollpersonals und den angefallenen Untersuchungen verbundenen gebührentechnischen, arbeitsvertraglichen und vergütungstechnischen Arbeiten. Ohne diese Arbeiten aber könnte die Gebührenerhebung nicht durchgeführt und das Kontrollpersonal für seine eigentlichen Aufgaben nicht entlastet werden (OVG Saarl, U. v. 23.5.2016 - 2 A 75.15 - juris Rn. 41). Dies dient auch der Kostenminimierung zugunsten des Gebührenschuldners, denn müsste ein hochqualifizierter und entsprechend entgoltener amtlicher Tierarzt neben seiner eigentlichen Untersuchungstätigkeit auch noch Gebührenbescheide erstellen und die Gebührenzahlung überwachen, wären die zurechenbaren und damit für die Gebührenkalkulation relevanten Personalkosten hierfür weit höher als beim anteiligen Einsatz nicht so hoch qualifizierten und vergüteten Verwaltungspersonals. Gleiches gilt für die Leitungsaufgaben des Sachgebietsleiters als verantwortlichem Vorgesetzten zur Sicherung einer gleichmäßigen Durchführung der Kontrollen durch Planung und Überwachung des Personaleinsatzes.

Da die Zulässigkeit des Ansatzes solcher Verwaltungskosten einschließlich Verwaltungspersonalkosten nicht zweifelhaft ist, bedarf es insoweit keiner Einholung einer Vorabentscheidung des europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 3 C 20.11 - juris Rn. 32).

(4) Soweit der Kläger rügt, aus einer erst ergangenen Entscheidung des europäischen Gerichtshofs ergebe sich, dass der Kostenmaßstab für die Erhebung von Fleischhygienegebühren abschließend und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sei, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Anderes.

Dass Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) und Anhang VI Ziff. 1 und Ziff.2 VO 882/2004/EG der Berücksichtigung von Aufwendungen für die Löhne und Gehälter und für die Grundausbildung von Personen entgegensteht, die nicht tatsächlich an der Ausführung der amtlichen Kontrollen beteiligt sind (vgl. EuGH, U. v. 17.3.2016 - C-112/15 - juris Rn. 40 f.), ändert an der Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Gebührenerhebung nichts, da die Beklagte nach ihrer Kalkulation keine Personal- oder Ausbildungskosten für Personen berücksichtigt hat, die nicht - auch nicht mittelbar administrativ (vgl. OVG Saarl, U. v. 23.5.2016 - 2 A 75.15 - juris Rn. 41) - mit der amtlichen Fleischkontrolle befasst sind. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt.

Auch hat die Beklagte nicht die Kosten für die Grundausbildung des eingesetzten Personals angesetzt, was ebenfalls gegen Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) und Anhang VI Ziff. 1 und Ziff.2 VO 882/2004/EG verstieße (vgl. EuGH, U. v. 17.3.2016 - C-112/15 - juris Rn. 40 f.), sondern als „Ausbildungskosten“ lediglich die zentral beim Personalamt veranschlagten Fortbildungskosten für die amtlichen Fleischkontrolleure (vgl. Tabelle „Schlachttier- und Fleischuntersuchung“ mit Erläuterungen, Behördenakte Geheft I). Dies steht im Einklang mit Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) und Anhang VI Ziff.2 VO 882/2004/EG, wonach die Kosten für Schulung berücksichtigungsfähig sind (vgl. EuGH, U. v. 17.3.2016 - C-112/15 - juris Rn. 30).

(5) Selbst wenn die Beklagte - entgegen der Überzeugung des Verwaltungsgerichts - unter den o.g. Kalkulationsposten zu Unrecht nicht umlagefähige Kosten angesetzt hätte, wäre dies möglicherweise rechtswidrig, würde aber nicht zu einem Aufhebungsanspruch des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen, da eine Verletzung seiner Rechte bereits rechnerisch ausgeschlossen ist:

Wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. „Planübersicht 07/08/09/10 Verwaltungshaushalt Fleischhygiene“, Behördenakte Geheft I), erwirtschaftete sie im Bereich der Fleischhygiene im Jahr 2008 ein Defizit von 97.200 Euro, im Jahr 2009 ein Defizit von 121.500 Euro und im Jahr 2010 ein Defizit von 148.800 Euro. Selbst wenn die genannten Kalkulationsposten zu Unrecht angesetzt worden und daher von den insgesamt der Kalkulation zugrunde gelegten Kosten abzuziehen wären, wäre das aus den umlagefähigen Kalkulationsposten entstandene Defizit noch längst nicht beseitigt. Da die Gebührenobergrenze kostendeckender Gebühren nicht verletzt wäre, ist ein Aufhebungsanspruch ausgeschlossen. Dies wirft keine europarechtlichen Zweifelsfragen auf, handelt es sich hinsichtlich dieser Gebührenobergrenze doch um einen „acte clairé“ im Sinne des Europarechts (vgl. EuGH, U. v. 19.3.2009 - C-270/07 - juris Rn. 31 f.; EuGH, U. v. 7.7.2011 - C-523/09 - juris Rn. 22 f., 27). Der Aufhebungsanspruch ist nach der autonomen Prozessordnung des Mitgliedstaats Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die insoweit nicht europarechtlich determiniert ist:

Abrechnungsjahr (Beträge in EUR)

2008

2009

2010

Defizit im Jahr

-97.200,00

-121.500,00

-148.800,00

Pers.kosten Verwaltung

14.134,00

14.134,00

14.134,00

administrative und Leitungsaufgaben

18.500,00

18.500,00

18.500,00

VKE

15.244,00

15.244,00

15.244,00

Zentrale Dienste

500,00

500,00

500,00

verbleibendes Defizit

-48.822,00

-73.122,00

-100.422,00

d) Die Gebührenerhebung ist rechnerisch nicht fehlerhaft; zudem hat der Kläger keine konkreten Rechenfehler der ihm offengelegten Kalkulation aufgezeigt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird jeweils bis zur Verbindung

- im Verfahren Au 6 K 16.613 auf 22.351,40 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.616 auf 25.793,48 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.617 auf 22.742,67 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.618 auf 21.033,92 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.619 auf 23.075,63 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.620 auf 27.142,33 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.621 auf 21.649,75 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.622 auf 25.593,15 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.623 auf 21.363,92 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.624 auf 22.619,11 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.625 auf 30.051,55 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.626 auf 25.803,11 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.627 auf 25.692,70 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.628 auf 28.955,51 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.629 auf 23.667,45 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.630 auf 22.514,22 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.631 auf 29.240,69 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.632 auf 22.206,56 EUR,

- im Verfahren Au 6 K 16.633 auf 22.218,96 EUR und

- im Verfahren Au 6 K 16.634 auf 28.676,35 EUR

- und ab der Verbindung auf 492.392,46 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 3 GKG (erhobene Gebühren abzüglich der Mindestgebühren und ohne Kosten für BSE-Probenentnahmen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 6 K 16.613 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 6 K 16.613

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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2016 - 4 LB 22/15

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 30. Oktober 2013 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 und der Widerspruchsbescheid 6. April 2011 werden

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. März 2006 - 2 S 831/05

bei uns veröffentlicht am 30.03.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2003 - 4 K 2481/02 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 30. Oktober 2013 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 und der Widerspruchsbescheid 6. April 2011 werden aufgehoben, soweit Gebühren von mehr als 55.093,11 Euro festgesetzt worden sind. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.385,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2011 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen Gebühren für die in ihrem Schlachtbetrieb im Monat September 2010 durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen. Im Streitzeitraum sah das Gebührenverzeichnis des Beklagten vom 22. Juni 2010 Fleischbeschaugebühren in EG-Schlachtbetrieben mit öffentlichem Fleischhygieneamt und mit Bandschlachtung in folgender Höhe vor:

2

Fallgruppe

Rinder/Kälber

Haus-
schweine

Schafe
Ziegen

mit amtlichen
BSE-Test
(> 48 Monate)

mit freiwilligem
BSE-Test
(< 48 Monate)

ohne
BSE-Test

werktags
06:00-21:00 Uhr

16,14 €

21,14 €

6,38 €

2,18 €

1,84 €

werktags
21:00-06:00 Uhr

20,65 €

25,65 €

10,89 €

3,94 €

3,38 €

3

Das Gebührenverzeichnis ordnete ferner an, dass sich die Gebühr um 50 % reduziert, wenn bei einem Schlachttier lediglich die amtliche Schlachttieruntersuchung durchgeführt wird. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 verlangte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 122.478,76 Euro, der sich wie folgt aufschlüsselte:

4

Rinder
werktags
06.00-21.00 Uhr

        

 2785

36

        

Rinder ohne BSE-Test

Rinder mit BSE-Test

  

x

x

  

 6,38

16,14

=

=

   17.768,30

581,04

Schweine
werktags
06.00-21.00 Uhr

        

 31.999

8

        

Schweine

Schweine
nur Schlachttieruntersuchung

x

x

 2,184

1,09

=

=

 69.757,82

8,72

Schweine
werktags
21.00-06.00 Uhr

        

8.524

        

Schweine

x

3,94   

=

33,584,56

Schafe/Ziegen
werktags
06.00-21.00 Uhr

        

423

        

Schafe/Ziegen

x

1,84   

=

778,32

5

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin den Gebührenbescheid im Klagewege angefochten, soweit die EG-Mindestgebühren überschritten werden. Die Klägerin hat beantragt,

6

1. den Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 6. April 2011 aufzuheben, soweit damit Fleischuntersuchungsgebühren von mehr als 55.093,11 Euro erhoben worden sind und

7

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 67.385,15 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2013 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid beruhe auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. Die landesrechtlichen Gebührenvorschriften genügten dem Gesetzesvorbehalt. Tatbestand und Höhe der Gebühr seien in der Gebührenverordnung hinreichend genau bezeichnet. Nicht zu beanstanden sei, dass dort lediglich einen Gebührenrahmen vorgesehen sei und die Festsetzung der konkreten Gebührensätze den Verwaltungen in den kreisfreien Städten und Kreisen obliege. Einer Bestimmung der Gebührenhöhe durch Gesetz habe es nicht bedurft. Das Erfordernis eines Gesetzesvorbehalts bestehe bei einer Abweichung von gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen einheitlichen Pauschalsätzen. Hier seien unionsrechtlich jedoch nur Mindestgebühren festgelegt, sodass die Möglichkeit einer Erhebung höherer Gebühren nicht von vornherein ausgeschlossen sei.

11

Die Gebührenerhebung entspreche auch der Form und der Höhe nach unionsrechtlichen Vorgaben. Die zuständigen Behörden seien befugt, kostendeckende Gebühren in Abweichung von den Mindestgebühren festzusetzen. Den unionsrechtlichen Vorgaben lasse sich weder ein Pauschalierungsverbot noch die Forderung nach einzelbetrieblicher Abrechnung entnehmen. Zwar dürfe die Gebühr nicht wie die EG-Pauschalbeträge unbeschadet des konkreten Untersuchungsumfangs erhoben werden. Kostenanteile für bestimmte Fleischuntersuchungen dürften nur dann in die Gebühr einfließen, wenn sie tatsächlich angefallen seien. Diese Vorgabe ändere aber nichts daran, dass es sich um eine „Gebühr" handele, deren Höhe auf der Grundlage einer Kostenkalkulation ermittelt werde und nicht etwa durch eine nachträgliche Kostenabrechnung jedes Einzelfalls.

12

Der Beklagte habe die zu erhebenden Gebühren anhand einer Vorauskalkulation ermitteln dürfen. Bedenken mit Blick auf die gemeinschaftsrechtliche Beschränkung auf tatsächlich anfallende Kosten bestünden nicht, da der Beklagte am Ende eines Wirtschaftsjahres die verbrauchten Kosten abrechne und gegebenenfalls entstandene Überschüsse bei der anstehenden Vorauskalkulation berücksichtige.

13

Der von der Klägerin verfolgte hypothetische Kostenansatz ziele auf die Beurteilung der Erforderlichkeit des Umfanges amtlicher Kontrollen ab. Diesbezüglich komme indes den für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum über das „Wie" der vorzunehmenden amtlichen Kontrollen zu. Dieser Spielraum sei nur daran zu messen, ob der kalkulierende Normgeber sich von sachlich nicht zu rechtfertigenden Erwägungen habe leiten lassen. Das von der Klägerin eingereichte Parteigutachten beschränke sich ausgehend von der Mindestuntersuchungszeit von 50 Sekunden pro Tier auf eine für angemessen erachtete Untersuchungszeit von 88 Sekunden. Die Mindestuntersuchungszeit gebe indes für eine Kostenüberschreitung nichts her. Durch die nicht näher spezifizierte Beaufschlagung der Mindestuntersuchungszeiten für einen Teil der durchzuführenden Kontrollaufgaben werde der erforderliche Gesamtaufwand nicht vollständig erfasst. Dies betreffe insbesondere die Personalkosten.

14

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin.

15

Die Klägerin macht geltend, der Gebührenbescheid könne nicht auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage gestützt werden, da der Gebührenrahmen der Gebührenverordnung gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. Die Kalkulation nach dem Prinzip der Kostenüberdeckung/Kostenunterdeckung widerstreite dem Unionsrecht. Die Gebührensätze des Beklagten seien nicht mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Bei Schweinen hätte eine aufwandsgerechte Untersuchungsgebühr einen Gebührensatz von 1,07 Euro pro Tier im Betrieb der Klägerin nicht überschreiten dürfen. Die Einrechnung von mittelbaren Kosten in die Gebühr sei unzulässig. Indem der Beklagte der Klägerin keine einzelbetriebliche Abrechnung erteilte habe, habe er gegen das Pauschalierungsverbot verstoßen.

16

Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren zunächst eine 6%ige Verzinsung gefordert hat, beantragt sie nunmehr zu erkennen:

17

1. Auf das Rechtsmittel der Berufung wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 abgeändert und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 in der Form des Widerspruchsbescheides aufgehoben, soweit aufgrund des Bescheides vom 15. Oktober 2010 Fleischuntersuchungsgebühren von mehr als 55.093,11 Euro vom Beklagten erhoben worden sind.

18

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.385,15 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Zustellung der Klageschrift vom 21. April 2011 zu zahlen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Der Beklagte trägt vor, aufgrund der spezifizierenden Gebührenrahmen der Gebührenverordnung sowie der gesetzlichen Vorgaben beruhe der Bescheid auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage, die den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genüge. Weite Gebührenrahmen seien oftmals unvermeidlich. Das Unionsrecht fordere keine nachträgliche einzelbetriebliche Abrechnung und verbiete nicht die Einstellung von Verwaltungsgemeinkosten in die Kalkulation. Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot einer indirekten Gebührenrückerstattung liege nicht vor, weil dieses den bei der Erstellung einer Kalkulation vorgenommenen Überdeckungsausgleich als bloß rechnerischen Vorgang nicht erfasse. Die Vornahme eines solchen Ausgleichs stehe in Einklang mit der Zulässigkeit einer Vorauskalkulation. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sei nicht gegeben. Das Parteigutachten der Klägerin setze sich nicht mit der Kalkulation des Beklagten auseinander, sondern beinhalte lediglich eine Zweitkalkulation.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Zwar ist der Beklagte gemäß § 12 VwKostG Kostengläubiger, da er die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über zuständige Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelrechts (Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung - LWFZVO) als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrnimmt. Die Zuständigkeitsbestimmung ist von der Landesregierung im Verordnungswege auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 LVwG erlassen worden.

25

Der Bescheid ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die materielle Rechtsgrundlage nicht dem Bestimmtheitsgebot genügt.

26

Der Bescheid stützt sich zum einen auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 S. 1, ber. ABl. Nr. L 191 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABl Nr. L 188 S. 14) und zum anderen auf die zu ihrer Ausführung ergangenen landesrechtlichen Regelungen. Maßgeblich ist das Gesetz über die Übertragung und Finanzierung amtlicher Kontrollen bei bestimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Veterinärbeleihungs- und Kostengesetz - VetbKostG) vom 4. Dezember 2007 (GVOBl. S. 476) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. Mai 2016 (GVOBl. S. 127). Das Änderungsgesetz gilt nach seinen Art. 2 und 3 auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 für noch nicht bestandskräftige Bescheide. Ferner ist maßgeblich die auf der Grundlage von § 2 VwKostG i.V.m. § 4 Nr. 3 Buchst. e der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. S. 383) in der Fassung der Verordnung vom 7. November 2008 (GVOBl. S. 567) erlassene Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung (VetVwGebV) vom 18. November 2008 (GVOBl. S. 586), die zwar gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. S. 586) am 1. Oktober 2010 außer Kraft getreten, aber für den Streitzeitraum noch anwendbar ist. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 und Nr. 20 GG. Sie bestand schon unter der Geltung von § 24 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes; daran hat sich nach dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes nichts geändert (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 -, juris Rn. 15).

27

Gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 4 i.V.m. Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beträgt die Mindestgebühr für die Untersuchung von Rindfleisch 5,00 Euro pro Tier bei ausgewachsenen Rindern und 2,00 Euro pro Tier bei Jungrindern, für die Untersuchung von Schweinefleisch 0,50 Euro pro Tier bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg und 1,00 Euro pro Tier bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg, für die Untersuchung von Schaf- und Ziegenfleisch 0,15 Euro pro Tier bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg bei und 0,25 Euro pro Tier bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg; die Gebühren dürfen nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VetbKostG werden die Gebühren auf der Grundlage der für die Überwachung des einzelnen Betriebs entstandenen Kosten festgesetzt. Die einschlägigen Tarifstellen des Gebührentarifs zu § 1 VetVwGebV für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sind folgende:

28

Tarifstelle

        

Gegenstand

                          

Gebühr Euro

1.2.1.2

        

Rindfleisch

                                   

1.2.1.2.1

        

ausgewachsene Rinder

        

je Tier

        

5,00 bis 566,73

1.2.1.2.2

        

Jungrinder

        

je Tier

        

2,00 bis 566,73

1.2.1.3

        

Schweinefleisch
Tiere mit einem Schlachtgewicht von

                                   

1.2.1.3.1

        

weniger als 25 kg

        

je Tier

        

0,50 bis 565,40

1.2.1.3.2

        

mindestens 25 kg

        

je Tier

        

1,00 bis 565,40

1.2.1.4

        

Schaf- und Ziegenfleisch
Tiere mit einem Schlachtgewicht von

                                   

1.2.1.4.1

        

weniger als 12 kg

        

je Tier

        

0,15 bis 560,01

1.2.1.4.2

        

mindestens 12 kg

        

je Tier

        

0,25 bis 560,01

29

Diese Gebührenregelung genügt nicht den Anforderungen des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Bestimmtheitsgebots.

30

Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-)Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Soweit es sich um Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung handelt, bedarf es nicht zwingend der tatbestandlichen Bestimmung eines Abgabesatzes. Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7/12 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn in einer Gebührenverordnung lediglich ein Gebührenrahmen vorgegeben und die Festsetzung der konkreten Gebührensätze den Veterinärverwaltungen in den kreisfreien Städten und den Kreisen überlassen wird (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 -, juris Rn. 17). Allerdings müssen Tatbestand und Höhe der Gebühr hinreichend genau bezeichnet werden; der Gebührenrahmen muss die Gebühr abschätzbar werden lassen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 20/11 -, juris Rn. 13, Urteil vom 27. Juni 2013, a.a.O. Rn. 17). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Gebührenrahmen so weit gefasst ist, dass kein wesentlicher Unterschied zu einer Situation besteht, in der ein Gebührenrahmen völlig fehlt. Bei fehlendem Gebührenrahmen verlangt das Bestimmtheitsgebot weitergehende Vorgaben in Gestalt von Bemessungsfaktoren, die die Gebührenlast für den Gebührenschuldner zumindest annähernd berechenbar machen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013, a.a.O. Rn. 17). Solcher zusätzlicher Bemessungsfaktoren bedarf es auch dann, wenn sich das Maß der Grundrechtsbetroffenheit nicht schon anhand des Gebührenrahmens in etwa absehen lässt.

31

Hiernach fehlt der Regelung zur Erhebung höherer Gebühren als den unionsrechtlichen Mindestgebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in den Tarifstellen 1.2.1.2.1 bis 1.2.1.4.2 des Gebührentarifs zu § 1 VetVwGebV die erforderliche Bestimmtheit. Ein Gebührenrahmen, der - wie hier - eine extreme Spreizung zwischen Unter- und Obergrenze ausweist, bietet für sich genommen noch keine ausreichende Orientierungsmöglichkeit für den Gebührenschuldner. Ferner lässt sich anhand des vom Verordnungsgeber vorgesehenen Gebührenrahmens die Intensität des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht abschätzen. Während der Eingriff im unteren Bereich des Rahmen kaum ins Gewicht fällt bzw. zu verneinen ist, ermöglicht der obere Bereich eine Gebührenerhebung, die einem unternehmerisch tätigen Gebührenschuldner die Fortführung des Betriebes als wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung ganz oder teilweise unmöglich macht. In der Bundesrepublik Deutschland belief sich im Jahr 2010 das durchschnittliche Schlachtgewicht bei Rindern auf 137 kg; der durchschnittliche Preis in Versandschlachtereien und Fleischwarenfabriken je Kilogramm Schlachtfleisch lag bei 2,86 Euro. Bei Schweinen betrug das durchschnittliche Schlachtgewicht 94 kg; der durchschnittliche Preis je Kilogramm Schlachtfleisch lag bei 1,38 Euro (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Statistisches Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland 2015, S. 330 und 498). Bei einem Rind mit einem Gewicht von 137 kg beträgt die Gebühr nach Tarifstelle 1.2.1.2.1 des Gebührentarifs pro Kilogramm Schlachtgewicht umgerechnet zwischen 0,04 und 4,14 Euro. Bei einem Schwein mit einem Gewicht von 94 kg beträgt die Gebühr nach Tarifstelle 1.2.1.3.1 des Gebührentarifs pro Kilogramm Schlachtgewicht umgerechnet zwischen 0,01 und 6,01 Euro. Damit lag im Zeitraum der Gebührenerhebung ein erheblicher Teil des Gebührenrahmens jenseits des in der Regel erzielbaren Marktpreises für Schlachtfleisch. Bei der Belastung mit einer entsprechenden Gebühr wäre der Betrieb des Schlachtunternehmens nicht rentabel.

32

Diese Umstände machen weitergehende normative Vorgaben dazu nötig, wie die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens zu bemessen ist. Dem wird die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung nicht gerecht. Es mangelt an Bemessungsfaktoren, die die Gebührenlast für den Gebührenschuldner zumindest annähernd berechenbar machen. Das Tatbestandsmerkmal der für die Überwachung des einzelnen Betriebs entstandenen Kosten in § 2 Abs. 1 Satz 3 VetbKostG verleiht der Gebührenregelung keine hinreichende Bestimmtheit. Dieser Verteilungsmaßstab soll eine Quersubventionierung zwischen den der Überwachung unterliegenden Betrieben ausschließen (LT-Drs. 16/1619 S. 9). Aus der Sicht des Gebührenschuldners verbessert dies die Abschätzbarkeit der Gebühr jedoch nicht, denn etwaige nicht absehbare Kostenschwankungen wirken sich bei einer einzelbetrieblichen Betrachtung im Allgemeinen eher stärker aus als bei der Bildung von Durchschnittswerten für eine Mehrzahl von Betrieben. Hinzukommt, dass der Maßstab für die Umlage der allgemeinen Verwaltungspersonal- und -sachkosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 3 C 1/12 -, juris Rn. 13 ff.) durch die gesetzliche Vorgabe nicht geklärt ist. Demnach ist § 2 Abs. 1 Satz 3 VetbKostG für sich allein genommen nicht geeignet, die Gebührenhöhe ausreichend deutlich zu umreißen. Er bedarf der Ausfüllung und Konkretisierung durch einen engeren Maßstab für die Verteilung der Kosten, also der Bestimmung eines Bezugspunkts für den Gebührensatz, wie etwa die Anknüpfung an Schlachtgewicht, Tierkategorie, Schlachtzahl u.a. oder - bei Verzicht auf eine Unterscheidung - an eine einheitliche Untersuchungsgebühr (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7/12 -, juris Rn. 17). Sollten, worauf der Beklagte hinweist, bei einem Verdacht der Anwendung verbotener Stoffe (beispielsweise Hormone oder Dioxine) sehr umfangreiche und teure Untersuchungen erforderlich werden, so besteht die Möglichkeit, dies durch die Bildung besonderer Gebührentatbestände zu erfassen. Das zeigt nicht zuletzt das Gebührenverzeichnis des Beklagten, das für solche Fälle eine Gebührenerhöhung vorsieht.

33

Gegen die Annahme mangelnder Bestimmtheit lässt sich nicht anführen, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 VetbKostG unter Übernahme der entsprechenden Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (Art. 27 Abs. 4 Buchst. a i.V.m. Anhang VI) geregelt hat, welche Art von Kosten bei der Gebührenbemessung berücksichtigungsfähig ist. Richtig ist, dass damit die Bemessungsgrundlage für die Kosten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 VetbKostG bzw. für den Aufwand im Sinne von § 2 Abs. 2 VetbKostG vorgegeben ist. Das verschafft dem Gebührentatbestand der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung jedoch nicht die gebotene Regelungsdichte, weil damit die fehlende Vorgabe des anzuwendenden Verteilungsmaßstabs nicht kompensiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7/12 -, juris Rn. 19).

34

Der Gebührenbescheid kann daher nur in Höhe der EU-Mindestgebühren Bestand haben. Diese betragen 54.741,75 Euro und errechnen sich wie folgt:

35

2.821

  

Rinder

        

x

        

5,00

     

=

        

14.105,00

40.531

Schweine

        

x

        

1,00

     

=

        

40.531,00

423

Schafe/Ziegen

        

x

        

0,25

     

=

        

105,75

36

Da die Klägerin den Gebührenbescheid lediglich insoweit angreift, als ein 55.093,11 Euro übersteigender Betrag gefordert wird, ist die Anfechtungsklage in vollem Umfang begründet.

37

Die Leistungsklage hat ebenfalls Erfolg. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen werden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Der Klägerin steht ein derartiger Anspruch zu. Sie hat die durch den angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr in Höhe von insgesamt 122.478,76 Euro bezahlt; der Verwaltungsakt ist damit im Sinne von §113 Abs. 1 Satz 2 VwGO „vollzogen". Der Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 VwKostG. Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten. Nach Teilaufhebung des Bescheides bis auf 55.093,11 Euro ergibt sich eine Überzahlung von 67.385,65 Euro. Die Forderung der Klägerin übersteigt diesen Betrag nicht.

38

Auch der Zinsanspruch ist begründet. Da die Klägerin die Rückzahlung des vorausgeleisteten Betrages von Anfang an mit ihrer Anfechtungsklage verbunden hatte und auf diesen bezifferten Geldleistungsanspruch § 291 BGB entsprechend anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27/97 -, juris Rn. 22), stehen ihr Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, d.h. seit dem 21. April 2011, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und in entsprechender Anwendung von §155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

40

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2003 - 4 K 2481/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Fleischverarbeitungsfirma, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Fleischuntersuchungsgebühren.
Mit Bescheid vom 12.10.1999 setzte der Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Firma für den Zeitraum Juli 1998 bis Juni 1999 Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Höhe von DM 615.232,50 fest. Der Betrag errechnete sich dabei wie folgt:
1. Abrechnungszeitraum Juli 1998 bis Dezember 1998
Anzahl Art der Leistung Einzelbetrag Gesamtbetrag Gebühr für Verwaltungl
23 Schafe/Ziegen 4,43 172,77 2,06
83 Kälber 14,62 1.125,74 25,00
6.820 Rinder 15,84 103.007,52 5.510,90
31146 Schweine ohne Trich 4,72 139.348,56 6.936,72
106 Ferkel ohne Trich 1,82 107,38 3,12
Summen: 243.761,97 12.477,80
31.252 Trichinenuntersuchung 0,62 DM 18.340,84
Summe gesamt 274.580,61
2. Abrechnungszeitraum Januar 1999 bis Juni 1999
Anzahl Art der Leistung Einzelbetrag Gesamtbetrag Gebühr für Verwaltungl
39 Schafe/Ziegen 0,98 DM 9,80 0,53
77 Kälber 16,19 DM 6.152,20 123,39
6.503 Rinder 17,56 DM 200.043,52 9.654,04
29.523 Schweine ohne Trich 4,31 DM 102.642,65 5.469,83
59 Ferkel ohne Trich 1,66 DM 84,66 2,69
Summen: 308.932,83 15.250,48
31.252 Trichinenuntersuchung 0,63 DM 15.035,58
Summe gesamt 339.218,89
3. Gebühr für Untersuchungen außerhalb der normalen Schlachtzeiten im Abrechnungszeitraum Juli 1998 bis Juni 1999: DM 1.433,00.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhob hiergegen am 10.11.1999 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Stuttgart durch Widerspruchsbescheid vom 23.5.2002 zurückwies.
Am 17.6.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen dargelegt hat: Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage, da von einer rechtssatzmäßigen Festlegung der Gebührenhöhe bei der Regelung der FlHGebVO nicht gesprochen werden könne. Auch sei eine vollständige Umsetzung der maßgeblichen EG-Richtlinie nicht erfolgt, da Untersuchungsgebühren für andere Lebensmittelbereiche gleichheitswidrig nicht festgesetzt würden. Die nach der EG-Richtlinie geforderten Voraussetzungen für eine Erhöhung der Pauschalgebühr seien nicht erfüllt, die Trichinengebühr ohnehin nicht zulässig. Sie - die Klägerin - habe einen Anspruch auf Rückzahlung unter Erstattungs- bzw. Bereicherungsgesichtspunkten.
10 
Dem Antrag der Klägerin, den Bescheid des Beklagten vom 12.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002 aufzuheben, soweit dort Gebühren von mehr als DM 296.792,90 festgesetzt sind, und den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 226.168,71 sowie 5 % über dem Basissatz hinausgehende Zinsen seit Klageerhebung zu bezahlen, ist der Beklagte entgegengetreten.
11 
Nachdem die Beteiligten hinsichtlich der Rückzahlung der Trichinenuntersuchungsgebühr in Höhe von DM 37.404,56 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt, den Bescheid des Beklagten aufgehoben, soweit mit ihm Gebühren von mehr als 267.386,03 festgesetzt sind, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebung einer gesonderten Trichinenuntersuchungsgebühr von vorrangigem EG-Recht nicht gedeckt sei. Im Übrigen sei die Klage jedoch unbegründet. Der maßgebliche Gebührenbescheid beruhe insoweit auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, die namentlich EG-Recht nicht widerspreche. Auch sei eine unzulässige Rückwirkung nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer über der EG-Pauschale liegenden Gebühr seien erfüllt. Dass sich die Rechtsgrundlage für die Trichinenuntersuchungsgebühr als rechtswidrig und daher nichtig erweise, führe nicht dazu, dass die gesamte Gebührenregelung nichtig sei.
12 
Durch Beschluss vom 18. April 2005 (2 S 831/04) hat der Senat die Berufung zugelassen.
13 
Nachdem das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.1004 in Kraft getreten und darin die Befugnis geregelt worden ist, Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht durch Rechtsverordnung festzulegen (Art. 2, 17 Abs. 5 LGebG), und der Beklagte von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat -, macht die Klägerin zur Begründung der Berufung im Wesentlichen weiter geltend: Der Gebührenbescheid vom 12.10.1999 sei insgesamt rechtswidrig. Denn die gesonderte Festsetzung von Gebühren für Trichinenuntersuchung und bakteriologische Fleischuntersuchung führe zur Rechtswidrigkeit insgesamt. Da der Gebührenbescheid auch vorrangigem EG-Recht widerspräche, sei er nicht anwendbar und daher nichtig. Zwar sei es nach der Neuregelung des Gebührenrechts zulässig, Gebühren durch Rechtsverordnung festzulegen. Jedoch sei dabei die Möglichkeit nicht eröffnet, dies auch - wie geschehen - rückwirkend zum 1.7.1995 zu regeln. Die angeordnete Rückwirkung verstoße gegen Verfassungs-, aber auch gegen vorrangiges EG-Recht.
14 
Im angefochtenen Gebührenbescheid komme der Wechsel bei der Anhebungssystematik - von der betriebsbezogenen auf die kostenbezogene Anhebung - nicht zum Ausdruck. Durch diesen Wechsel trete eine unzulässige Wesensänderung ein, zumal der Bescheid eine Trichinenuntersuchungsgebühr ausweise. Deshalb fehle dem Gebührenbescheid auch die zu fordernde Transparenz. Zudem liege ein materiell-rechtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitsgebühr vor, wie ihn das EG-Recht vorgebe. Die Kosten für die Trichinenuntersuchung seien als allgemeine Anhebung hinzugerechnet, was materiell-rechtlich unzulässig sei und der Erhebung einer gesonderten Trichinengebühr gleichkomme. Gleiches gelte für die gesondert berechneten „Risikozuschläge“ bei den Personalkosten. Es fehle ferner bereits an einer Grundlage für die EG-rechtlich geforderte Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Anhebung für die Bundesrepublik gegeben seien. § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG stelle dies lediglich „lapidar“ fest. Art. 6 Abs. 1 RL 85/73/EWG i.d.F. d RL 96/45/EG fordere im Übrigen eine regelmäßige Mitteilung über Aufteilung und Verwendung der EG-Gemeinschaftsgebühren. Da diese Notifizierungspflicht weder von der BRD noch vom Land Baden-Württemberg erfüllt werde, liege auch ein Verstoß gegen Art. 249 EG vor. Diese Pflicht sei objektive Rechtspflicht, die wegen der Ziele, die damit verbunden seien, zugleich auch dem subjektiven Schutz des Gebührenschuldners diene.
15 
Auch seien nach dem EG-Recht nicht ansatzfähige Kosten in die Kalkulation der Gebühren eingeflossen. Das nach EG- und Landesrecht maßgebliche Kostenüberdeckungsverbot werde nicht beachtet. Verwaltungskosten dürften nur angesetzt werden, soweit sie b e i der Untersuchung entstünden, wie aus der Protokollerklärung 1989 und der Kommissionsäußerung vom 15.6.1988 (Bek. BAnz 1989, 901 ff.) folge. Der Zurechnungszusammenhang sei nicht bei allen Verwaltungskosten gewahrt, namentlich nicht bei solchen, die den allgemeinen Verwaltungsaufwand beträfen. In Nr. 2.3.2 der Kalkulation (Verwaltungs- und Sachkosten) sei ein Zeitaufwand von 14,31 Minuten/Untersuchung angesetzt, statt wie in der Protokollerklärung vorgesehen nur 8 Minuten. Es fehle auch an einer Darlegung, welche Verwaltungskosten „untersuchungsbezogen“ seien und welche nicht. So werde bspw. in Nr. 2.2.1 der Gebührenkalkulation für den Ansatz von Verwaltungspersonal kosten lediglich Bezug auf eine „VwV-Kostenfestlegung von 20.12.2000“ genommen. Dieser Personalkostenanteil sei im Übrigen den allgemeinen Verwaltungskosten zuzuordnen und daher nicht ansatzfähig. Da diese Kosten lediglich hinzugerechnet seien, ginge es auch bei ihnen im Kern um eine eigenständige und daher unzulässige Sondergebühr. Es fehle an einer nachvollziehbaren Darlegung. Der Kostenansatz für vollzeittätige Fleischkontrolleure sei nicht nachprüfbar, da für sie der Tarifvertrag Ang außerhalb) öffentlicher) Schlachthöfe) nicht gelte. Auch sei der Bedarf an Untersuchungspersonal nicht dargelegt; er werde bestritten und dazu werde ein Sachverständigengutachten beantragt. Festzustellen sei auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit von Kosten, wie sie durch die genannte Protokollerklärung konkretisiert und vom Kostendeckungsgrundsatz auch umfasst würden. Unwirtschaftliche Kosten seien dementsprechend nicht ansatzfähig. Sie seien indes in die Kalkulation des Beklagten bei dem genannten Ansatz für nicht vollbeschäftigte amtliche Tierärzte eingegangen. Diese Kosten seien unwirtschaftlich, wie ein Vergleich zwischen der Vergütung dieser Personen bei privaten und bei öffentlichen Schlachthöfen zeige. Auch verstoße die Fleischhygiene-RVO gegen das Äquivalenzprinzip, das sich mit Blick auf den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ergebe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der „Wert der Leistung für den Gebührenschuldner“ in den Blick genommen worden sei, was sich als Ermessensfehlgebrauch erweise.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.11.2003 teilweise zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 12.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002 aufzuheben, soweit dort Gebühren von mehr als DM 296.792,90 festgesetzt sind, und den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 226.168,71 sowie 5 % über den Basissatz hinausgehende Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die neue Rechtslage, die durch die Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 entstanden sei. Diese auf der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994 durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 beruhende Regelung sei rückwirkend zum 1.7.1995 wirksam und erlaube eine Gebührenerhebung über die EG-Pauschale hinaus.
21 
Dem stehe nicht entgegen, dass ein Mitgliedsstaat seiner sich aus der RL 96/43/EG ergebenden Berichtspflicht nicht nachkomme. Durch die Umstellung auf die genannte Rechtsgrundlage habe sich nicht die Notwendigkeit ergeben, die Bescheide auch formal zu ändern oder sie erneut zu erlassen. Der mit der Berufung gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitsgebühr sei dann nicht festzustellen, wenn- wie hier - bei der Kalkulation der Gebühr lediglich mehrere Kostenfaktoren zu Grunde gelegt seien. Das Kostendeckungsprinzip sei nicht berührt, namentlich seien keine unzulässigen Kosten eingestellt. Dies gelte auch für die angesetzten Verwaltungspersonalkosten. Sie seien ebenso notwendig wie die übrigen durch die Untersuchung bedingten Personalkosten. Auch könne nicht von der mit der Berufung vorgetragenen Verletzung des Äquivalenzprinzips ausgegangen werden. Dem werde hier schon dadurch entsprochen, dass lediglich die bisher festgesetzten Gebühren erhoben würden, die auf Kostenansätzen beruhten, die erheblich unter den jetzt maßgeblichen lägen.
22 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten des Beklagten, der Widerspruchsbehörde und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage, soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist, zu Recht abgewiesen.
24 
Denn die Klägerin wird durch den von ihr angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.10.1999 (i. d. Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002) nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Nicht zu folgen ist dem Einwand, dass ein Gebührenbescheid, der sich auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Rechtsgrundlage stützt, nicht anwendbar und daher auch ohne weiteres nichtig sei. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht würde entgegen dem Berufungsvorbringen nicht zur Nichtigkeit des Gebührenbescheids führen, wie der Senat wiederholt entschieden hat (dazu etwa Beschluss vom 10.5.2000 - 2 S 1839/99 und vom 15.11.2002 - 2 S 204/02; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 11.5.2000 - 11 B 26.00 - DÖV 2000, 1004). Zur Rechtswidrigkeit bereits aus formellen Gründen führt auch nicht, dass in den Gebührenbescheiden die Gebühr für die Trichinenuntersuchung noch als gesonderte Gebühr ausgewiesen ist. Weder das EG-Recht noch das Landesrecht bestimmen unmittelbar, welchen Inhalt der Gebührenbescheid haben muss. Aus seinem Charakter als Verwaltungsakt ist herzuleiten, dass ihm die mit ihm verbundene „Regelung“ entnommen werden kann (vgl. dazu die Begriffsbestimmung in § 35 LVwVfG). Zu ihr gehören - wie bei Abgabenbescheiden sonst auch (vgl. dazu den Rechtsgedanken aus § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) - die Angaben zu Abgabenart und Abgabenschuldner sowie die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. dazu auch Tipke in Tipke/Kruse, AO, FGO, 2004, § 157 AO RdNrn. 5 ff.). Die Feststellung der Abgabengrundlagen erfolgt nicht durch Verwaltungsakt, sondern mittelbar im Abgabenbescheid und beschwert den Abgabenschuldner nur dann, wenn sie unzutreffend angegeben ist und für den Betroffenen nachteilige Auswirkungen auf das Ergebnis, den verfügenden Teil, hat (vgl. Tipke, a.a.O. RdNr. 20 m.w.N.; ferner P. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., § 37 RdNr. 20 f und 22a). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Ungeachtet der rechtlichen Vorfrage, dass die in dem angefochtenen Gebührenbescheid gesondert angesetzte Trichinengebühr rechtskräftig aufgehoben worden ist, folgt aus ihrer Feststellung als Teil der Begründung zur Abgabengrundlage, dass sie auch an der Bindungswirkung des Verwaltungsakts nicht teilnimmt und - da sie sich hier auch nicht auf den verfügenden Teil auswirkt - als unrichtige Feststellung der Abgabengrundlage ohne Belang für die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide bleibt. Gleiches gilt für den Einwand, dem Gebührenbescheid fehle es der Darlegung des „Systemwechsels“ bei der Anhebung der Gemeinschaftsgebühr und der mit ihm verbundenen Zuständigkeitsänderung.
26 
Der angefochtene Gebührenbescheid ist auch materiell-rechtlich mit vorrangigem Recht vereinbar.
27 
Mit der Berufung wird die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide bereits wegen des Fehlens von „Transparenz“ geltend gemacht, weil nach vorrangigem EG-Recht Angaben zum „Systemwechsel“ (Gebührenbemessung und Zuständigkeit) ebenso wie solche zur Einheitsgebühr gefordert seien. Dem ist nicht zu folgen. Mit diesem Hinweis wird auf die auch landesrechtlich zu fordernde Bestimmtheit von Abgabenbescheiden abgehoben, die jedenfalls hier nicht mehr zweifelhaft ist, nachdem der Beklagte die Grundlagen für die Gebührenerhebung schriftlich dargelegt hat (dazu P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 34). Die Bestimmtheit kann im Übrigen mit Blick auf etwa bestehende Unklarheiten auch durch Auslegung hergestellt sein, wie sie hier möglich ist (vgl. nur P. Stelkens, a.a.O., § 37 RdNr. 11; RdNr. 31a auch zur Heilungsmöglichkeit im Anfechtungsprozess).
28 
Auch die mit der Berufung geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids infolge seiner vermeintlichen Wesensänderung ist nicht gegeben. Eine solche Änderung kann dann eintreten, wenn Rechtsgrundlage und Sachverhalt eines Bescheides ausgetauscht werden. Die Wesensänderung ist in einem solchen Fall auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der verfügende Teil des Verwaltungsakts unverändert bleibt (vgl. P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 49). Hier haben sich der Gebührengläubiger und auch die rechtliche Grundlage der Gebühr geändert. Beide betreffen indes weder die Abgabenart noch den Bezugsgegenstand (Sachverhalt) der angefochtenen Bescheide. Denn nach wie vor geht es um die Gegenleistung für konkret in Rede stehende und erbrachte „Amtshandlungen“ im Rahmen eines Gebührenschuldverhältnisses (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.10.1993 - 8 C 33.92 - NVwZ 1994, 903).
29 
Rechtsgrundlage des genannten Bescheids ist die Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über rückwirkende Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung - FlHRVO -, veröffentlicht am 26.7.2005, die nach ihrem § 3 mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Rechtsverordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Diese werden nach Anhang A Kapitel I Nr. 4b der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung erhoben und in der Weise festgelegt, dass sie folgende durch die Untersuchung und Kontrollen entstehende Kosten decken: Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle, durch die Durchführung der Untersuchung und Kontrolle entstehende Verwaltungskosten einschließlich der Sachkosten und Auslagen, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden. Mit diesen Gebühren sind nach Satz 3 der Bestimmung abgegolten auch die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehende Hygieneüberwachung, Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung und Tagebuchführung, die Untersuchung auf Trichinen, die bakteriologische Fleischuntersuchung sowie die Rückstandsuntersuchung nach dem nationalen Rückstandskontrollplan. Abs. 2 bestimmt, dass für die planmäßigen Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan beim Schlachtbetrieb je Tonne Fleisch ein Betrag in Höhe der im Anhang Kapitel I Nr. 1 b der Richtlinie 93/118/EG vom 22.12.1993 bzw. in Anhang B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 96/43/EG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebühr erhoben wird. Nach Abs. 3 verbleibt es für andere Untersuchungen, Kontrollen und Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz in dem vorgenannten Zeitraum bei den Regelungen der Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.71998 (GBl. S, 459) zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.1.2004 (GBl. S. 82). Die Gebührenfestsetzung nach Abs. 1 und Abs. 2 erfolgt nach Abs. 4 der Rechtsverordnung höchstens in der Höhe, die sich bei einer Anwendung der genannten Fleischhygieneverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätten.
30 
Die Rechtsverordnung stützt sich ihrerseits auf die §§ 2a Abs. 7, 2b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) - AGFlHG -. Danach werden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt. Nach Art. 17 Abs. 5 des zuletzt genannten Gesetzes tritt Artikel 2 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft.
31 
Auf diese Bestimmungen ist hier entgegen der Ansicht der Berufung auch maßgeblich abzustellen. Denn nach Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts bleibt die Fleischhygiene-Gebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO - (nur) so lange in Kraft, bis die Landratsämter und Stadtkreise eine Neuregelung getroffen haben. Eine solche Neuregelung ist hier aber durch die angeführte Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt.
32 
Dass es - wie die Berufung geltend macht - an einer Ermächtigungsgrundlage überhaupt mangeln könnte, weil durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005, BGBl. I 2618, das Fleischhygienegesetz (FlHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.6.2003, BGBl. I S. 1242, 1585 . m. nachf. Änderungen, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.11.2004, BGBl. I S. 2688, 3657) aufgehoben worden ist, ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass einige der Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes auf Grund des Art. 2 § 1 Nr. 4 des genannten Neuordnungsgesetzes weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden sind, ist das genannte Neuordnungsgesetz erst mit Wirkung vom 7.9.2005 in Kraft getreten (dazu Art. 8 des Neuordnungsgesetzes), so dass das AGFlHG zeitlich nicht auf ein Gesetz abstellt, das außer Kraft getreten war. Entscheidend ist aber, dass die Bestimmung in § 24 FlHG nicht die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Gebührenregelung darstellt. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und es dabei (zulässigerweise) dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen (so BVerwG, Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143). Soweit § 24 FlHG die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dem Landesgesetzgeber überlässt, steht diesem auch eine originäre Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG zu. Von ihr hat der Landesgesetzgeber durch das bereits erwähnte Ausführungsgesetz auch Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen (konkurrierenden) Regelung hat daher nicht den von der Berufung behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der „Feyrer-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies mit in der Berufungsverhandlung vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend.
33 
(d) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die genannte Rechtsverordnung (s. deren § 3) als auch §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) rückwirkende (Gebühren-) Regelungen enthalten, die auch die in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Zeiträume umfassen.
34 
(aa) Dies gilt für das Vorbringen der Berufung, dass bereits die FlHGebVO vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO 1998 - nicht mehr Gebührentatbestände hätte festlegen dürfen, nachdem auf Grund einer Senatsentscheidung rechtskräftig entschieden gewesen sei, dass die VO v. 10.4.1995 nur Gebührenfestsetzungen nach ihren Nrn. 80.18 ff, mithin auf der untersten Stufe als Mindestgebühr, zugelassen habe; die Rechtskraft dieser Entscheidung sei in der Folgezeit „ausgeblendet worden“. Es sei deshalb auch Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 1 BvR 1669/02). Damit wird indes die rechtliche Tragweite des maßgeblichen Beschlusses des Senats vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5.7.1998 - 6 BN 2.98 -) verkannt, mit dem die Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 der genannten VO für ungültig erklärt worden sind, soweit dort über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühren festgesetzt sind. Entschieden ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestlegung durch Verordnung, nicht indes deren ausschließliche Zulässigkeit. Einer rückwirkenden Regelung steht damit diese Entscheidung nicht entgegen.
35 
(bb) Zutreffend ist, dass die nachfolgende Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459 ) - FlHGebVO 1998 - nur eine „betriebsbezogene Anhebung“ nach der Bestimmung der Nr. 4a Kapitel I Anhang A der RL 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates v. 26.6.1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162, 1; ber. ABl. 1997 Nr. L 8, 32) zugelassen und außerdem unzulässig gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung festgelegt hat. Da mit Blick auf die unzulässig festgelegten gesonderten Gebühren von der Nichtigkeit der FlHGebVO 1998 auszugehen ist (dazu der o.a. Zulassungsbeschluss des Senats), entfällt der Einwand, der Normgeber dürfe nicht „kumulativ“ auch eine kostendeckende Anhebung der EG-Pauschgebühr für den Zeitraum 20.7.1998 und 31.12.2004 vorsehen, wie dies mit der Rechtsverordnung des Beklagten nunmehr geregelt werde. Auch ist die mit der Berufung vorgetragene Beschränkung auf die betriebsbezogene Anhebung der Gebühr nicht gegeben und daher auch auszuschließen, dass - wie die Berufung meint - „deswegen“ eine rückwirkende Anhebung nach Nr. 4b Kapitel I Anhang A der genannten Richtlinie ausscheide.
36 
(e) Die Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2a und § 2 b AGFlHG auf Stadt- und Landkreise beruht auf der Ermächtigung in Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts. Sie begegnet unter kompetenzrechtlichen Erwägungen keinen Bedenken (vgl. dazu auch das o.a. Urteil des EuGH vom 9.9.1999, C- 374/97 - (Feyrer) Slg. 1999, I-5153 = NVwZ 2000, 182 ff. m. Anm. Kunze NVwZ 2001, 291). Denn es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen (dazu EuGH, Urteil vom 9.9.1999, C-374/97, a.a.O.), sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Einer Übertragung der Regelungskompetenz für die Abweichung von den EG-Pauschalbeträgen auf die Land- und Stadtkreise steht daher EG-Recht nicht entgegen und sie ist auch bundesrechtlich zulässig (so schon BVerwG, Beschluss vom 21.4.1999 - 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).
37 
(f) Auch die dabei eingeräumte Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung auf der Grundlage von Nr. 4a auf die „kostendeckende“ Anhebung nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V. mit Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und § 3 der RVO des Beklagten regelt, ist entgegen dem Vorbringen der Berufung verfassungsrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots zu beanstanden.
38 
Der Senat hat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - dargelegt, dass der Normgeber befugt ist, eine unklare Rechtslage auch rückwirkend zu bereinigen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486 ff., Beschluss vom 31.7.2002 - 3 B 145.01 - NVwZ 2003, 480 ff.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung des Beklagten. Einem etwaigen schützenswerten Vertrauen eines Betroffenen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.2004 keine höheren Gebühren erhoben werden, als nach der FlHGebVO vom 20.7.1998 einschließlich der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung. Diesem Gebot trägt auch die Rechtsverordnung des Beklagten in ihrem § 1 Abs. 4 Rechnung. Mithin darf eine höhere Gebühr, als sie auf der bisherigen Grundlage angefallen wäre, nicht festgesetzt werden. Eine andere rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückwirkung ist auch auf der Grundlage der mit der Berufung vorgelegten rechtsgutachtlichen Stellungnahme vom 25.5.2001 nicht geboten. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, ist dieses Gutachten mit Blick auf die bayerische Rechtslage erstellt, für die eine gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Rückwirkung weitergehende satzungsrechtliche Regelung als verfassungswidrig deswegen aufgezeigt wird, weil eine sog. echte Rückwirkung in Rede stehe( Gutachten S. 14). Um eine solche Rückwirkung geht es hier aber nicht, abgesehen davon, dass der Gutachter selbst die Besonderheiten anderer landesrechtlicher Regelungen hervorhebt (Gutachten S. 19 ff.).
39 
Ferner begegnet die mit dem „Systemwechsel“ verbundene Änderung der Behördenzuständigkeit keinen Bedenken hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, wie dies in der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden ist. § 3 Abs. 3 LVwVfG bzw. § 26 AO gelten nicht, da der Behördenwechsel hier durch das o.a. genannte Gesetz erfolgt ist. Der Übergang kraft Gesetzes bewirkt einen Wegfall der bisherigen Zuständigkeit und die Begründung der Zuständigkeit des Beklagten, ohne dass damit rückwirkend eine Kompetenzübertragung verbunden ist. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang allein um die Fortsetzung des Verfahrens durch die neue Behörde. Sie erfolgt - dem Rechtsgedanken der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechend - unter Wahrung der Interessen des Betroffenen, wenn - wie dies hier der Fall ist - sichergestellt ist, dass seine Rechtsstellung durch die Zuständigkeitsänderung nicht nachteilig berührt wird.
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(g) Auch eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Rechtslage ist nicht festzustellen.
41 
Der Einwand der Berufung, es fehle bereits an der Feststellung, dass im Bundesgebiet die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Gemeinschaftsgebühr entsprechend der Vorgabe der RL 85/43/EWG gegeben seien, wird mit dem Hinweis darauf, in § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG werde dies lediglich „lapidar“ festgelegt, nicht substantiiert begründet. Warum die dort getroffene Feststellung unzutreffend sein könnte, wird nicht aufgezeigt. Es wird auch verkannt, dass mit ihr der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen ist, nach der der Landesgesetzgeber durch Rechtssatz zu entscheiden hat, dass von der Gemeinschaftsgebühr abgewichen werden darf und dass die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung entsprechend den Feststellungen des Bundesministeriums der Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz. Nr. 204, S. 13298) erfüllt sind (s. dazu auch den Vorspann des mit der Berufung vorgelegten Aufsatzes von Orlop in: Fleischwirtschaft 1987, 1481).
42 
Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus dem von der Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 20.9.1999 -2 S 1558/99 -; ferner Papier, DÖV 1993, 809, 810) angeführten Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Anwendung von nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers nicht in Betracht komme, weil der nicht umgesetzte Akt keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalte. Eine fehlende Umsetzung der RL 85/43/EWG sei aber festzustellen, da dort angeführte Betriebe anderer Lebensmittelbereiche nicht mit Gebühren belastet seien. Ob dies der Sache nach auch hier zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Erwägung ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) jedenfalls für die Richtlinie 85/73/EWG nicht tragend. Der Gerichtshof hat dargelegt, dass auch dann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht innerhalb der Frist umgesetzt habe, ein Einzelner sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Ein Mitgliedstaat kann danach auch von der ihm durch den genannten Anhang eingeräumten Befugnis, eine spezifische, die Pauschalbeträge übersteigende Gebühr zu erheben, ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen , dass die spezifische Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Auch darf ein Mitgliedstaat, der die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben. Nichts anderes kann im Übrigen auch für die RL 85/73/EWG in ihrer späteren Fassung gelten.
43 
Die o.a. gesetzliche Neuregelung ist auch nicht wegen des mit der Berufung geltend gemachten Einwands rechtswidrig, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkenden EG-Rechts seien nicht beachtet. Denn auf diese Grundsätze kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Entgegen der Berufung wird hier EG-Recht nicht rückwirkend wieder in Kraft gesetzt. Für den in § 3 der Rechtsverordnung des Beklagten (rückwirkend) geregelten Gebührenzeitraum ab 1.7.1995 sind maßgeblich zum einen die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG, die bis 1.7.1997 Anwendung gefunden hat. Zum anderen ist ab diesem Zeitpunkt die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG maßgeblich, die die RL 93/118/EWG ersetzt. Die Bezugnahme auf diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgt hier ersichtlich durch das nationale Recht, das das Gemeinschaftsrecht schon mit dieser Beschränkung nicht berührt, sondern lediglich Normlücken des nationalen Gebührenrechts bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts schließt (so zutreffend OVG NW, Urteil vom 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72 m.w.N.). Der Senat hat - allerdings noch mit Blick auf die FlHGebVO 1998 - dargelegt, dass diese eine Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gerade nicht regele, sondern dass eine mittlerweile außer Kraft getretene EG-Rechtsnorm für einen Zeitraum umgesetzt werde, für den sie sich selbst Rechtswirkung beigemessen hat und für den sie auch umzusetzen war oder unmittelbar Geltung besaß (NK-Urteil vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.4.2000 - 12.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung festzuhalten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, es sei unschädlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Neuregelung die Richtlinie 93/118/EG außer Kraft getreten sei. Denn sie sei nicht mit Wirkung „ex tunc“ von Anfang an, sondern „mit Wirkung „ex nunc“ außer Kraft getreten mit der Folge, dass die Rückwirkungsanordnung lediglich für den Zeitraum, in dem diese Gemeinschaftsrechtsakte nach wie vor Gültigkeit haben, an diese anknüpfe (so BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01, a.a.O., S. 488, m.w.N.). Demnach ist eine Auseinandersetzung mit den mit der Berufung aufgezeigten Grundsätzen eines EG-rechtlich begründeten Rückwirkungsverbots entbehrlich (zu ihm s. aber auch das genannte NK-Urteil des Senats vom 5.7.2001 2 S 2989/98 -). Dies gilt auch für den Hinweis der Berufung auf die Ausführungen von Zuleeg in: Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, S. 247, wonach einer Ermächtigung keine rückwirkende Kraft zukommen dürfe. Denn davon kann hier gerade nicht ausgegangen werden, da das Landesrecht - und ihm folgend die Rechtsverordnung des Beklagten - keine rückwirkende Ermächtigung darstellt, sondern lediglich die richtlinienkonforme Anhebung der Gemeinschaftsgebühr für solche Zeiträume eröffnet, in denen das Gemeinschaftsrecht selbst dies zulässt. Dies stellt keinen Fall des (regelmäßig unzulässigen) Gebrauchmachens von einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung für einen Zeitraum vor deren Inkrafttreten dar (dazu OVG NW, Urteil vom 14.12.2004, a.a.O.).
44 
Auch der mit der Berufung gerügte „Systemwechsel“ - die Anhebung der Gebühr nicht mehr nach Nr. 4a, sondern nach Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG i. d. F. der RL 96/43/EG - ist nicht zu beanstanden. Ob die EG-Pauschalen für bestimmte Betriebe anzuheben sind oder eine Gebühr zu erheben ist, die die tatsächlichen Kosten deckt, ist eine nach den Vorgaben der genannten Richtlinie zu beantwortende Frage, bei der Ermessen eröffnet ist (s. der Wortlaut von Nr. 4 des genannten Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG, ABl. L 162/1, 7). Dieses Ermessen unterliegt keinen weiteren europarechtlichen Einschränkungen. Allerdings hat die Ermessenentscheidung durch „Rechtssatz“ zu erfolgen (dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - 3 C 7.95, BVerwGE 102, 39; Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99, a.a.O.). Dies ist hier mit der Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt. Auch durfte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber hier die Wahl unter mehreren Alternativen überlassen und sich auf die Festlegung der dabei zu beachtenden Grundsätze beschränken (so BVerwG, Urteil vom 24.7.2000, a.a.O.). Dementsprechend ist es dem Verordnungsgeber auch nicht verwehrt, einen „Systemwechsel“ dadurch vorzunehmen, dass er bei einem Abweichen von den EG-Pauschgebühren von der „betriebsbezogenen“ zur „kostendeckenden“ Anhebung übergeht. Auch hinsichtlich dieses Übergangs ist durch die Bestimmung in § 1 Abs. 4 der Rechtsverordnung des Beklagten sichergestellt, dass höhere Gebühren, als sie sich bisher nach den Bestimmungen der FlHGebVO 1998 ergeben hätten, nicht anfallen dürfen. In diesem Wechsel liegt daher auch entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht etwa deshalb ein Eingriff in den durch Art. 12 GG geschützten Gewerbebetrieb, weil sich die Betroffenen auf eine betriebsbezogene Anhebung der Gemeinschaftsgebühr eingestellt hätten. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb dabei überhaupt als Schutzgut betroffen ist, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann ein „Eingriff“ in dieses Schutzgut schon deshalb ausgeschlossen werden, weil eine weitergehende Belastung durch den Systemwechsel nicht eintreten kann, wie der genannten Bestimmung zu entnehmen ist.
45 
Dass die Gebührenregelungen der Rechtsverordnung des Beklagten deshalb rechtswidrig sein könnten, weil - wie mit der Berufung ferner geltend gemacht ist - der Mitgliedstaat der „Notifizierungspflicht“ aus Art. 6 Abs. 1 RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/ /EG nicht nachkomme, ist nicht erkennbar. Die Bestimmung normiert eine objektive Rechtsverpflichtung, die weder mit Blick auf Art. 249 EG noch mit Blick auf die damit verbundene Zielsetzung zugleich auch dem subjektiven Schutz des einzelnen Gebührenschuldners dient. Letzteres ist zwar nicht nur bei einer ausdrücklichen normativen Regelung des Drittschutzes, sondern auch dann anzunehmen, wenn die Richtlinie ein bestimmtes mitgliedschaftliches Verhalten regelt, das den Interessen einzelner förderlich ist und sie begünstigt (EuGH, Urteil vom Rs. C-91/92, Slg. 1994, I-3325, 3356 = EuZW 1994, 195, 196 - Facini Dori). Die Pflicht zur regelmäßigen Mitteilung über Aufteilung und Verwendung der Gemeinschaftsgebühr hat indes den Einzelnen nicht im Blick, sondern bleibt Vollzugskontrolle, die allenfalls mittelbar förderlich für den Gebührenschuldner sein könnte. Auch ist das von der Richtlinie geforderte mitgliedschaftliche Verhalten hier ausdrücklich auf die Kommission ausgerichtet („bipolar“) und begründet ersichtlich auch nur ihr gegenüber eine rechtliche Verpflichtung, aus der nicht ohne Weiteres die Drittbegünstigung herzuleiten ist. Auch die im Zusammenhang damit geltend gemachte Verletzung von Art. 249 EG führt nicht zu einer über die bereits oben angesprochene Frage nach der Umsetzung hinausgehenden, eine Begünstigung des Einzelnen umfassenden Bedeutung.
46 
Auch die Höhe der auf der Grundlage der Rechtsverordnung des Beklagten geforderten Gebühren ist mit Blick auf die materiell-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinien 93/118/EG bzw. 96/43/EG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
47 
Dem mit der Berufung erhobenen, auch auf die Gebührenhöhe zielenden Einwand, der Grundsatz der Einheitsgebühr sei nicht beachtet, da die Trichinenuntersuchungskosten als allgemeine Anhebung hinzugerechnet seien und dies materiell-rechtlich die unzulässige Erhebung einer gesonderten Gebühr darstelle, ist nicht zu folgen. Wie insbesondere der Bezug auf Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG in § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung verdeutlicht, werden mit den Gebühren in der Anlage zur Rechtsverordnung ausschließlich „kostendeckende“ Gebühren festgesetzt. Die dabei für die Untersuchung von Schweinefleisch angesetzte Gebühr ist eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen sind. Dass das „Hinzuaddieren“ EG-rechtlich unbedenklich ist, folgt - wie dargelegt - aus dem o.a. Gesichtspunkt der Kostendeckung, und - technisch - bereits aus der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung des Rates vom 15.6.1988 über die Beträge der für die Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) vom 24.1.1989 (BAnz. v. 22.2.1989, S. 901) - im Folgenden: Protokollerklärung 89 - (dort die FN 1 und 3). Der Ausgangspunkt der Erwägung der Berufung, aus den europarechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass ein solcher „Rechenvorgang“ auch schon deshalb nicht zulässig sei, weil lediglich die in der RL 85/43/EWG vorgesehene Gemeinschaftsgebühr festgesetzt werden dürfe, ist wie dargelegt nicht zutreffend und ist auch entgegen dem Berufungsvortrag weder aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.6.2002 (3 BN 5.01, n.v.) noch aus der o.a. „Feyrer“-Entscheidung des EuGH herzuleiten.
48 
Im Übrigen lässt sich weder feststellen, dass unzulässigerweise Kosten in Ansatz gekommen sind, noch, dass die Kostendeckungsgrenze überschritten ist. Für den Umfang einer zulässigen Kostendeckung ist materiell-rechtlich auf die vorrangigen EG-rechtlichen Vorgaben zurückzugreifen (vgl. den Rechtsgedanken in § 8 LGebG; ferner BVerwGE 102, 39, Urteil vom 27.4.2000, DÖV 2001, 30).Ein Rückgriff auf einen von diesen abweichenden “nationalen“ Kostendeckungsgrundsatz, wie er in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden ist, scheidet daher aus. Die Frage, ob eine Gesamtkostendeckung im Rahmen der Fleischhygieneuntersuchungen zulässig ist, ist demnach in erster Linie anhand der Bestimmungen der o.a. Richtlinien zu beantworten. Wie bereits dargelegt, ist nach der RL 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EWG nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) der Mitgliedstaat bzw. die von ihm für zuständig erklärte kommunale Behörde berechtigt, Gebühren zu erheben, die die tatsächlichen Kosten umfassen. An dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 30.5.2002 - C-284/00 und C-288/00 „Stratmann“ u.a.(DVBl. 2002,1108 ) festgehalten. Unter Tz. 54 ist darauf abgehoben, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 85/73 und Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 88/408 sowie nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben können, sofern dieser Betrag die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Die dann getroffene Feststellung (Tz. 55), keine dieser Bestimmungen gestatte jedoch die Erhebung einer spezifischen Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden, ist entgegen der Ansicht der Berufung keine Einschränkung der Höhe nach, sondern eine solche der Art nach: Sowohl aus dem Anhang der Entscheidung 88/408 als auch aus Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung ergebe sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken müsse (Tz. 56).
49 
Die so bestimmte Kostendeckungsgrenze wird hier nicht deshalb überschritten, weil - so die Ansicht der Berufung - mit der Einbeziehung von Verwaltungspersonalkosten nicht ansatzfähige Kosten in die Gebührenberechnung eingestellt worden seien. Welche Kosten bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen und daher ansatzfähig sind, richtet sich - wie die Kostendeckung dem Grunde nach - nach den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (dazu § 8 LGebG). Nach Art. 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/73/EWG werden die Gebühren in einer Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Gehältern einschließlich Sozialabgaben sowie Verwaltungskosten zu tragen hat. Sie umfassen auch die diesem Bereich zuzuordnenden Personalkosten, wie sich aus der o.a. Protokollerklärung zur Entscheidung 88/408/EWG vom 24.1.1989 (BAnz. 1989, 901) herleiten lässt. Ungeachtet der Frage nach deren rechtlicher Tragweite, die sich mit Blick darauf stellt, dass die genannte Entscheidung durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. Nr. L 340, S. 15) aufgehoben worden ist, ist mit der Berufung davon auszugehen, dass die Protokollerklärung die Vorstellungen der beteiligten Gemeinschaftsorgane widerspiegelt, welcher Aufwand bei der Untersuchung dem Grunde nach in Betracht kommt. Als „Rahmenbedingungen“ für eine Bemessung der Gebührenhöhe (so die Einleitung zur Protokollerklärung, a.a.O.) ist ihr entgegen der Ansicht der Berufung allerdings kein Verbot zu entnehmen, tatsächlich entstehende Kosten nicht in Ansatz zu bringen, die zu einer höheren als der pauschal festgelegten Gemeinschaftsgebühr führen. Nach den unter I. festgelegten allgemeinen Grundsätzen der Erklärung werden Untersuchungszeit, Zerlegungsvorgang, Verwaltungskosten und Kosten der Rückstandsuntersuchung und bei der unter II. angeführten „Methode“ die Personalkosten angeführt. Zu den letzteren gehören ausdrücklich „die gesamten Kosten für das Untersuchungs- und Verwaltungspersonal“. Der weiterhin gerügte Ansatz eines „Risikozuschlags“ betrifft Gebührenzeiträume, die hier nicht in Rede stehen. Ohne dass es deshalb darauf ankäme, spricht vieles dafür, diesen für die erwartete tarifvertraglich bedingte Nachzahlung angesetzten Kosten der ansatzfähigen Vergütung zuzuordnen, was gleichfalls der auch mit der Berufung für zutreffend gehaltenen Protokollerklärung nicht widersprechen dürfte.
50 
Dass im Übrigen ein Zeitaufwand von 14,31 Minuten statt den in der Protokollerklärung vorgesehenen 8 Minuten zu Grunde gelegt ist (Nr. 2.3.2 der Kalkulation), ist nicht für sich bereits Grund für die Annahme eines unzulässigen Kostenansatzes. Der Beklagte hat den tatsächlichen Zeitaufwand für die Untersuchung von Rindern festgehalten. Eine strikte Bindung an die Vorgaben der Protokollerklärung ist nach dem oben Gesagten nicht gegeben, ungeachtet des weiteren Umstandes, dass insoweit eine uneingeschränkte Anwendung schon mit Blick auf die im Jahre 1988 als Rahmenbedingung angelegten Grundsätze der Protokollerklärung ausscheidet. Entscheidend ist indes, dass die Zeitangabe für sich nicht hinreichend aussagekräftig ist, sie vielmehr sowohl im Zusammenhang mit der Anzahl der an der Untersuchung beteiligten Tierärzte und Fleischkontrolleure als auch im Zusammenhang mit dem Betriebsablauf zu werten ist. Dass insoweit ein „kostenträchtiges“ Missverhältnis besteht, wird mit der Berufung nicht aufgezeigt.
51 
Auch die Rüge, es fehle bei der Gebührenkalkulation die Darlegung des Zusammenhangs zwischen Kosten und der Fleischhygieneuntersuchung, ist nicht berechtigt. Dass es um Kosten gehen muss, die der Untersuchung von Fleisch zugeordnet werden können, folgt aus der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/43/EWG ausgesprochenen Bindung an die „tatsächlichen Untersuchungskosten“, wie sie im Übrigen auch die o.a. Nr. 4 der Anlage benennt. Für die geforderte Zuordnung kann durchaus auch auf die o.a. Protokollerklärung zurückgegriffen werden, die die gemeinschaftsrechtliche „Vorstellung“ des für den Untersuchungsvorgang Erforderlichen umschreibt. Sie verdeutlicht zugleich aber auch, dass die Zuordnung zur Untersuchung im engeren, technischen Sinn nicht gemeint ist, wie dies mit der Berufung geltend gemacht ist. Dieser weitere Zusammenhang besteht hier für die angesetzte Verwaltungspersonalstelle. Der in der Kalkulation erfolgte Hinweis auf die „VwV-Kostenfestlegung“ v. 20.12.2000 ist die „Inanspruchnahme“ gesicherter Erkenntnisse über die Ansatzfähigkeit und den erforderlichen Umfang von Personalkosten, deren Zuordnung zur Fleischhygieneuntersuchung im Gebiet des Beklagten sich auch aus den dem Senat vorliegenden Akten und deren Umfang erschließen. Anders als dies dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.8.2004 (12 A 10767/04.OVG - dort UA. S. 11) zu entnehmen ist, auf das sich die Berufung bezieht, geht es hier nicht um lediglich allgemeinen Verwaltungsaufwand (Kosten der Aufsichtsbehörde), bei dem - anders als im Falle des Beklagten - ein Zusammenhang mit der Fleischhygieneuntersuchung gerade fehlt. Dass ein „Hinzuaddieren“ der danach zulässig angesetzten Verwaltungskosten nicht - wie die Berufung meint - zur Festlegung einer Sondergebühr führt, sondern der Berechnung der Gebührenhöhe zuzuordnen ist, ist oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt.
52 
Es fehlt entgegen dem Vorbringen der Berufung auch nicht an einer hinreichenden Darlegung der Bemessungsgrundlagen. Die Gebührenkalkulation weist die Kalkulationsgrundlagen aus, was ausreichend ist und - da ein Rückgriff auf den Aktenbestand des Beklagten eröffnet ist - auch eine hinreichende Nachvollziehbarkeit gewährleistet. Insbesondere scheitert auch eine Nachprüfbarkeit der mit der Berufung gerügten Ansätze für vollzeittätige Fleischkontrolleure nicht an dem mit dem Rechtsmittel vorgetragenen Umstand, für diesen Personenkreis gelte der „Tarifvertrag Ang aöS“ nicht. Der Beklagte hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass er in einem ersten Rechenschritt eine Umrechnung der Untersuchungskosten hinsichtlich des Personals auf die einzelnen Tierarten vorgenommen und sich dabei auf eine Vorgabe des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg aus dem Jahre 1995 gestützt hat. Orientiert hat sich der Beklagte an den EG-rechtlich vorgegebenen Mindestuntersuchungszeiten, um so ein sachgerechtes Verhältnis der Gebührenansätze je Tierart zu erreichen. Damit ist auch der wenig konkrete Einwand der Berufung, der Bedarf an Untersuchungspersonal werde bestritten, entkräftet.
53 
Er steht im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, es fehle an der gebotenen Erforderlichkeit der angesetzten Kosten. Insbesondere seien unwirtschaftliche Kosten auszuscheiden. Dem Antrag, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, muss nicht durch Beweisaufnahme nachgegangen werden. Er stellt formal eine „Beweisanregung“ dar. Es bestehen bereits Bedenken, ob dieser „Antrag“ dem Gebot hinreichender Bestimmtheit des Beweisthemas genügt, oder ob die mangelnde Bestimmtheit hier nicht bereits - wie regelmäßig - kennzeichnend ist für einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BVerwGE 75, 6 ff.). Ungeachtet dessen ist die Frage nach der Ansatzfähigkeit von Kosten eine solche, die der Senat anhand der ihm vorliegenden Unterlagen selbst beurteilen kann, zumal unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Annahme zutreffender Kostenarten die Entscheidung zur Erforderlichkeit des Ansatzes der Kosten dann weitgehend den genannten Bestimmungen des EG-Rechts zu entnehmen und ein Einschätzungsspielraum der Behörde nur begrenzt eröffnet ist. Der weitere Hinweis, unwirtschaftliche Kosten seien für nicht vollbeschäftigte amtliche Tierärzte in Ansatz gebracht, wie ein Vergleich zwischen der Vergütung dieses Personenkreises bei privaten und bei öffentlichen Schlachthöfen zeige, rechtfertigt die Bedenken der Berufung nicht. Der Beklagte geht bei der Stundenvergütung von den jeweils maßgeblichen Vergütungssätzen aus, die sich aus den einschlägigen Tarifverträgen ergeben. An diese Vorgaben ist er - ohne dass ihm eine eigenständige Regelungsbefugnis zukommt - gebunden. Von einem Ansatz unwirtschaftlicher Kosten kann daher nicht gesprochen werden.
54 
Dem weiteren Vorbringen, die Fleischhygiene - RVO verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip, das sich mit Blick auf den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ergebe, ist nicht zu folgen. Dem liegt die mit der Berufung wiederholt vorgetragene Vorstellung zu Grunde, aus der auch den Wettbewerb in Blick nehmenden Zielsetzung der RL 85/73/EWG folge zwingend, dass dem Betroffenen lediglich die Gemeinschaftsgebühren für Fleischuntersuchungen auferlegt werden dürften. Dass dies nicht zutrifft, folgt aus der o.a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nicht zutreffend ist auch der Hinweis der Berufung, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der „Wert der Leistung für den Gebührenschuldner“ in Blick genommen worden sei, was sich als Ermessensfehlgebrauch erweise. Ob hier überhaupt Raum für die Ausübung von Ermessen verbleibt, ist zweifelhaft. Jedenfalls wird der „Wert der Leistung“ hier bezüglich des geltend gemachten Gesichtspunkts der Äquivalenz nicht außer Acht gelassen. Das Äquivalenzprinzip als Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besagt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen kommunaler bzw. staatlicher Leistung und erhobener Gegenleistung bestehen muss, wobei der Behörde ein Regelungsspielraum eröffnet ist, den sie nur dann verlässt, wenn sich ein grobes Missverhältnis zwischen den Leistungen ergibt (vgl. etwa BVerwG, Urteil v. 21.10.1994, KStZ 1995, 54, 55 f. m.w.N.). Dafür, dass ein solches Missverhältnis bestehen könnte, ist indes mit der Berufung nichts vorgetragen worden. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte, nimmt man in Blick, dass durch die gebührenpflichtigen Untersuchungen die „Marktfähigkeit“ des geprüften Frischfleisches gesichert wird.
55 
Mit der Berufung ist schließlich die Anregung verbunden, dem Europäischen Gerichtshof die Fragen nach Art. 234 EG vorzulegen, ob für den Mitgliedstaat oder die ihm nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) die Möglichkeit besteht, vor ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung eines Gemeinschaftsrechtsaktes von dessen Ausnahmebestimmung zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch zu machen, und ob die Mitgliedstaaten oder ihre nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) rückwirkend von Ausnahmebestimmungen eines umsetzungsbedürftigen Rechtsaktes der Gemeinschaft zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch machen, wenn dieser Rechtsakt entweder während seiner Geltungsdauer überhaupt nicht umgesetzt worden ist oder aber nur eine Teilumsetzung erfahren hat, jedoch eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung des Rechtsaktes weder in Bundes- noch in Landesrecht erfolgt ist. Wie aus den oben angestellten Gründen folgt, stellen sich diese Fragen in dem hier anhängigen Verfahren nicht.
56 
Der Anspruch auf eine Erstattung von Gebührenleistungen, wie er mit der Berufung gleichfalls geltend gemacht ist, scheidet nach dem Gesagten ebenso aus wie der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage, soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist, zu Recht abgewiesen.
24 
Denn die Klägerin wird durch den von ihr angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.10.1999 (i. d. Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.5.2002) nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Nicht zu folgen ist dem Einwand, dass ein Gebührenbescheid, der sich auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Rechtsgrundlage stützt, nicht anwendbar und daher auch ohne weiteres nichtig sei. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht würde entgegen dem Berufungsvorbringen nicht zur Nichtigkeit des Gebührenbescheids führen, wie der Senat wiederholt entschieden hat (dazu etwa Beschluss vom 10.5.2000 - 2 S 1839/99 und vom 15.11.2002 - 2 S 204/02; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 11.5.2000 - 11 B 26.00 - DÖV 2000, 1004). Zur Rechtswidrigkeit bereits aus formellen Gründen führt auch nicht, dass in den Gebührenbescheiden die Gebühr für die Trichinenuntersuchung noch als gesonderte Gebühr ausgewiesen ist. Weder das EG-Recht noch das Landesrecht bestimmen unmittelbar, welchen Inhalt der Gebührenbescheid haben muss. Aus seinem Charakter als Verwaltungsakt ist herzuleiten, dass ihm die mit ihm verbundene „Regelung“ entnommen werden kann (vgl. dazu die Begriffsbestimmung in § 35 LVwVfG). Zu ihr gehören - wie bei Abgabenbescheiden sonst auch (vgl. dazu den Rechtsgedanken aus § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) - die Angaben zu Abgabenart und Abgabenschuldner sowie die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. dazu auch Tipke in Tipke/Kruse, AO, FGO, 2004, § 157 AO RdNrn. 5 ff.). Die Feststellung der Abgabengrundlagen erfolgt nicht durch Verwaltungsakt, sondern mittelbar im Abgabenbescheid und beschwert den Abgabenschuldner nur dann, wenn sie unzutreffend angegeben ist und für den Betroffenen nachteilige Auswirkungen auf das Ergebnis, den verfügenden Teil, hat (vgl. Tipke, a.a.O. RdNr. 20 m.w.N.; ferner P. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., § 37 RdNr. 20 f und 22a). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Ungeachtet der rechtlichen Vorfrage, dass die in dem angefochtenen Gebührenbescheid gesondert angesetzte Trichinengebühr rechtskräftig aufgehoben worden ist, folgt aus ihrer Feststellung als Teil der Begründung zur Abgabengrundlage, dass sie auch an der Bindungswirkung des Verwaltungsakts nicht teilnimmt und - da sie sich hier auch nicht auf den verfügenden Teil auswirkt - als unrichtige Feststellung der Abgabengrundlage ohne Belang für die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide bleibt. Gleiches gilt für den Einwand, dem Gebührenbescheid fehle es der Darlegung des „Systemwechsels“ bei der Anhebung der Gemeinschaftsgebühr und der mit ihm verbundenen Zuständigkeitsänderung.
26 
Der angefochtene Gebührenbescheid ist auch materiell-rechtlich mit vorrangigem Recht vereinbar.
27 
Mit der Berufung wird die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide bereits wegen des Fehlens von „Transparenz“ geltend gemacht, weil nach vorrangigem EG-Recht Angaben zum „Systemwechsel“ (Gebührenbemessung und Zuständigkeit) ebenso wie solche zur Einheitsgebühr gefordert seien. Dem ist nicht zu folgen. Mit diesem Hinweis wird auf die auch landesrechtlich zu fordernde Bestimmtheit von Abgabenbescheiden abgehoben, die jedenfalls hier nicht mehr zweifelhaft ist, nachdem der Beklagte die Grundlagen für die Gebührenerhebung schriftlich dargelegt hat (dazu P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 34). Die Bestimmtheit kann im Übrigen mit Blick auf etwa bestehende Unklarheiten auch durch Auslegung hergestellt sein, wie sie hier möglich ist (vgl. nur P. Stelkens, a.a.O., § 37 RdNr. 11; RdNr. 31a auch zur Heilungsmöglichkeit im Anfechtungsprozess).
28 
Auch die mit der Berufung geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids infolge seiner vermeintlichen Wesensänderung ist nicht gegeben. Eine solche Änderung kann dann eintreten, wenn Rechtsgrundlage und Sachverhalt eines Bescheides ausgetauscht werden. Die Wesensänderung ist in einem solchen Fall auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der verfügende Teil des Verwaltungsakts unverändert bleibt (vgl. P. Stelkens, a.a.O., § 45 RdNr. 49). Hier haben sich der Gebührengläubiger und auch die rechtliche Grundlage der Gebühr geändert. Beide betreffen indes weder die Abgabenart noch den Bezugsgegenstand (Sachverhalt) der angefochtenen Bescheide. Denn nach wie vor geht es um die Gegenleistung für konkret in Rede stehende und erbrachte „Amtshandlungen“ im Rahmen eines Gebührenschuldverhältnisses (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.10.1993 - 8 C 33.92 - NVwZ 1994, 903).
29 
Rechtsgrundlage des genannten Bescheids ist die Rechtsverordnung des Landratsamts vom 30.6.2005 über rückwirkende Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung - FlHRVO -, veröffentlicht am 26.7.2005, die nach ihrem § 3 mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Rechtsverordnung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben für nach dem Fleischhygienegesetz durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Einhufern, Rindern, Kälbern, Schweinen, Ferkeln, Schafen und Ziegen, die u.a. zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31.12.2004 in Schlachtbetrieben mit mehr als 2000 Schlachtungen je Kalendermonat im Jahresdurchschnitt stattgefunden haben. Diese werden nach Anhang A Kapitel I Nr. 4b der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung erhoben und in der Weise festgelegt, dass sie folgende durch die Untersuchung und Kontrollen entstehende Kosten decken: Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle, durch die Durchführung der Untersuchung und Kontrolle entstehende Verwaltungskosten einschließlich der Sachkosten und Auslagen, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden. Mit diesen Gebühren sind nach Satz 3 der Bestimmung abgegolten auch die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Zusammenhang stehende Hygieneüberwachung, Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung und Tagebuchführung, die Untersuchung auf Trichinen, die bakteriologische Fleischuntersuchung sowie die Rückstandsuntersuchung nach dem nationalen Rückstandskontrollplan. Abs. 2 bestimmt, dass für die planmäßigen Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan beim Schlachtbetrieb je Tonne Fleisch ein Betrag in Höhe der im Anhang Kapitel I Nr. 1 b der Richtlinie 93/118/EG vom 22.12.1993 bzw. in Anhang B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 96/43/EG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebühr erhoben wird. Nach Abs. 3 verbleibt es für andere Untersuchungen, Kontrollen und Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz in dem vorgenannten Zeitraum bei den Regelungen der Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.71998 (GBl. S, 459) zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.1.2004 (GBl. S. 82). Die Gebührenfestsetzung nach Abs. 1 und Abs. 2 erfolgt nach Abs. 4 der Rechtsverordnung höchstens in der Höhe, die sich bei einer Anwendung der genannten Fleischhygieneverordnung unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung ergeben hätten.
30 
Die Rechtsverordnung stützt sich ihrerseits auf die §§ 2a Abs. 7, 2b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) - AGFlHG -. Danach werden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt. Nach Art. 17 Abs. 5 des zuletzt genannten Gesetzes tritt Artikel 2 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1.7.1995 in Kraft.
31 
Auf diese Bestimmungen ist hier entgegen der Ansicht der Berufung auch maßgeblich abzustellen. Denn nach Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts bleibt die Fleischhygiene-Gebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO - (nur) so lange in Kraft, bis die Landratsämter und Stadtkreise eine Neuregelung getroffen haben. Eine solche Neuregelung ist hier aber durch die angeführte Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt.
32 
Dass es - wie die Berufung geltend macht - an einer Ermächtigungsgrundlage überhaupt mangeln könnte, weil durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1.9.2005, BGBl. I 2618, das Fleischhygienegesetz (FlHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.6.2003, BGBl. I S. 1242, 1585 . m. nachf. Änderungen, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.11.2004, BGBl. I S. 2688, 3657) aufgehoben worden ist, ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass einige der Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes auf Grund des Art. 2 § 1 Nr. 4 des genannten Neuordnungsgesetzes weiterhin für eine Übergangszeit anzuwenden sind, ist das genannte Neuordnungsgesetz erst mit Wirkung vom 7.9.2005 in Kraft getreten (dazu Art. 8 des Neuordnungsgesetzes), so dass das AGFlHG zeitlich nicht auf ein Gesetz abstellt, das außer Kraft getreten war. Entscheidend ist aber, dass die Bestimmung in § 24 FlHG nicht die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtliche Gebührenregelung darstellt. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und es dabei (zulässigerweise) dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen (so BVerwG, Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143). Soweit § 24 FlHG die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dem Landesgesetzgeber überlässt, steht diesem auch eine originäre Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG zu. Von ihr hat der Landesgesetzgeber durch das bereits erwähnte Ausführungsgesetz auch Gebrauch gemacht. Der nachträgliche Wegfall der bundesrechtlichen (konkurrierenden) Regelung hat daher nicht den von der Berufung behaupteten Kompetenzverlust zur Folge. Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der „Feyrer-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies mit in der Berufungsverhandlung vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend.
33 
(d) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die genannte Rechtsverordnung (s. deren § 3) als auch §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) rückwirkende (Gebühren-) Regelungen enthalten, die auch die in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Zeiträume umfassen.
34 
(aa) Dies gilt für das Vorbringen der Berufung, dass bereits die FlHGebVO vom 20.7.1998 (GBl. S. 459) - FlHGebVO 1998 - nicht mehr Gebührentatbestände hätte festlegen dürfen, nachdem auf Grund einer Senatsentscheidung rechtskräftig entschieden gewesen sei, dass die VO v. 10.4.1995 nur Gebührenfestsetzungen nach ihren Nrn. 80.18 ff, mithin auf der untersten Stufe als Mindestgebühr, zugelassen habe; die Rechtskraft dieser Entscheidung sei in der Folgezeit „ausgeblendet worden“. Es sei deshalb auch Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 1 BvR 1669/02). Damit wird indes die rechtliche Tragweite des maßgeblichen Beschlusses des Senats vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5.7.1998 - 6 BN 2.98 -) verkannt, mit dem die Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 der genannten VO für ungültig erklärt worden sind, soweit dort über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühren festgesetzt sind. Entschieden ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestlegung durch Verordnung, nicht indes deren ausschließliche Zulässigkeit. Einer rückwirkenden Regelung steht damit diese Entscheidung nicht entgegen.
35 
(bb) Zutreffend ist, dass die nachfolgende Fleischhygienegebührenverordnung vom 20.7.1998 (GBl. S. 459 ) - FlHGebVO 1998 - nur eine „betriebsbezogene Anhebung“ nach der Bestimmung der Nr. 4a Kapitel I Anhang A der RL 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates v. 26.6.1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162, 1; ber. ABl. 1997 Nr. L 8, 32) zugelassen und außerdem unzulässig gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung festgelegt hat. Da mit Blick auf die unzulässig festgelegten gesonderten Gebühren von der Nichtigkeit der FlHGebVO 1998 auszugehen ist (dazu der o.a. Zulassungsbeschluss des Senats), entfällt der Einwand, der Normgeber dürfe nicht „kumulativ“ auch eine kostendeckende Anhebung der EG-Pauschgebühr für den Zeitraum 20.7.1998 und 31.12.2004 vorsehen, wie dies mit der Rechtsverordnung des Beklagten nunmehr geregelt werde. Auch ist die mit der Berufung vorgetragene Beschränkung auf die betriebsbezogene Anhebung der Gebühr nicht gegeben und daher auch auszuschließen, dass - wie die Berufung meint - „deswegen“ eine rückwirkende Anhebung nach Nr. 4b Kapitel I Anhang A der genannten Richtlinie ausscheide.
36 
(e) Die Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 2a und § 2 b AGFlHG auf Stadt- und Landkreise beruht auf der Ermächtigung in Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts. Sie begegnet unter kompetenzrechtlichen Erwägungen keinen Bedenken (vgl. dazu auch das o.a. Urteil des EuGH vom 9.9.1999, C- 374/97 - (Feyrer) Slg. 1999, I-5153 = NVwZ 2000, 182 ff. m. Anm. Kunze NVwZ 2001, 291). Denn es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen (dazu EuGH, Urteil vom 9.9.1999, C-374/97, a.a.O.), sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Einer Übertragung der Regelungskompetenz für die Abweichung von den EG-Pauschalbeträgen auf die Land- und Stadtkreise steht daher EG-Recht nicht entgegen und sie ist auch bundesrechtlich zulässig (so schon BVerwG, Beschluss vom 21.4.1999 - 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).
37 
(f) Auch die dabei eingeräumte Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung auf der Grundlage von Nr. 4a auf die „kostendeckende“ Anhebung nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V. mit Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und § 3 der RVO des Beklagten regelt, ist entgegen dem Vorbringen der Berufung verfassungsrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots zu beanstanden.
38 
Der Senat hat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - dargelegt, dass der Normgeber befugt ist, eine unklare Rechtslage auch rückwirkend zu bereinigen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486 ff., Beschluss vom 31.7.2002 - 3 B 145.01 - NVwZ 2003, 480 ff.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung des Beklagten. Einem etwaigen schützenswerten Vertrauen eines Betroffenen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts im Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.2004 keine höheren Gebühren erhoben werden, als nach der FlHGebVO vom 20.7.1998 einschließlich der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung. Diesem Gebot trägt auch die Rechtsverordnung des Beklagten in ihrem § 1 Abs. 4 Rechnung. Mithin darf eine höhere Gebühr, als sie auf der bisherigen Grundlage angefallen wäre, nicht festgesetzt werden. Eine andere rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückwirkung ist auch auf der Grundlage der mit der Berufung vorgelegten rechtsgutachtlichen Stellungnahme vom 25.5.2001 nicht geboten. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, ist dieses Gutachten mit Blick auf die bayerische Rechtslage erstellt, für die eine gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Rückwirkung weitergehende satzungsrechtliche Regelung als verfassungswidrig deswegen aufgezeigt wird, weil eine sog. echte Rückwirkung in Rede stehe( Gutachten S. 14). Um eine solche Rückwirkung geht es hier aber nicht, abgesehen davon, dass der Gutachter selbst die Besonderheiten anderer landesrechtlicher Regelungen hervorhebt (Gutachten S. 19 ff.).
39 
Ferner begegnet die mit dem „Systemwechsel“ verbundene Änderung der Behördenzuständigkeit keinen Bedenken hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, wie dies in der Berufungsverhandlung geltend gemacht worden ist. § 3 Abs. 3 LVwVfG bzw. § 26 AO gelten nicht, da der Behördenwechsel hier durch das o.a. genannte Gesetz erfolgt ist. Der Übergang kraft Gesetzes bewirkt einen Wegfall der bisherigen Zuständigkeit und die Begründung der Zuständigkeit des Beklagten, ohne dass damit rückwirkend eine Kompetenzübertragung verbunden ist. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang allein um die Fortsetzung des Verfahrens durch die neue Behörde. Sie erfolgt - dem Rechtsgedanken der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechend - unter Wahrung der Interessen des Betroffenen, wenn - wie dies hier der Fall ist - sichergestellt ist, dass seine Rechtsstellung durch die Zuständigkeitsänderung nicht nachteilig berührt wird.
40 
(g) Auch eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Rechtslage ist nicht festzustellen.
41 
Der Einwand der Berufung, es fehle bereits an der Feststellung, dass im Bundesgebiet die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Gemeinschaftsgebühr entsprechend der Vorgabe der RL 85/43/EWG gegeben seien, wird mit dem Hinweis darauf, in § 2a Abs. 1 Satz 2 AGFlHG werde dies lediglich „lapidar“ festgelegt, nicht substantiiert begründet. Warum die dort getroffene Feststellung unzutreffend sein könnte, wird nicht aufgezeigt. Es wird auch verkannt, dass mit ihr der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen ist, nach der der Landesgesetzgeber durch Rechtssatz zu entscheiden hat, dass von der Gemeinschaftsgebühr abgewichen werden darf und dass die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung entsprechend den Feststellungen des Bundesministeriums der Gesundheit vom 24.10.1997 (BAnz. Nr. 204, S. 13298) erfüllt sind (s. dazu auch den Vorspann des mit der Berufung vorgelegten Aufsatzes von Orlop in: Fleischwirtschaft 1987, 1481).
42 
Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus dem von der Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 20.9.1999 -2 S 1558/99 -; ferner Papier, DÖV 1993, 809, 810) angeführten Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Anwendung von nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers nicht in Betracht komme, weil der nicht umgesetzte Akt keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalte. Eine fehlende Umsetzung der RL 85/43/EWG sei aber festzustellen, da dort angeführte Betriebe anderer Lebensmittelbereiche nicht mit Gebühren belastet seien. Ob dies der Sache nach auch hier zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Erwägung ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) jedenfalls für die Richtlinie 85/73/EWG nicht tragend. Der Gerichtshof hat dargelegt, dass auch dann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht innerhalb der Frist umgesetzt habe, ein Einzelner sich der Erhebung von höheren Gebühren als den im Anhang Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Ein Mitgliedstaat kann danach auch von der ihm durch den genannten Anhang eingeräumten Befugnis, eine spezifische, die Pauschalbeträge übersteigende Gebühr zu erheben, ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen , dass die spezifische Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Auch darf ein Mitgliedstaat, der die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben. Nichts anderes kann im Übrigen auch für die RL 85/73/EWG in ihrer späteren Fassung gelten.
43 
Die o.a. gesetzliche Neuregelung ist auch nicht wegen des mit der Berufung geltend gemachten Einwands rechtswidrig, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkenden EG-Rechts seien nicht beachtet. Denn auf diese Grundsätze kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Entgegen der Berufung wird hier EG-Recht nicht rückwirkend wieder in Kraft gesetzt. Für den in § 3 der Rechtsverordnung des Beklagten (rückwirkend) geregelten Gebührenzeitraum ab 1.7.1995 sind maßgeblich zum einen die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG, die bis 1.7.1997 Anwendung gefunden hat. Zum anderen ist ab diesem Zeitpunkt die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG maßgeblich, die die RL 93/118/EWG ersetzt. Die Bezugnahme auf diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgt hier ersichtlich durch das nationale Recht, das das Gemeinschaftsrecht schon mit dieser Beschränkung nicht berührt, sondern lediglich Normlücken des nationalen Gebührenrechts bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts schließt (so zutreffend OVG NW, Urteil vom 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72 m.w.N.). Der Senat hat - allerdings noch mit Blick auf die FlHGebVO 1998 - dargelegt, dass diese eine Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gerade nicht regele, sondern dass eine mittlerweile außer Kraft getretene EG-Rechtsnorm für einen Zeitraum umgesetzt werde, für den sie sich selbst Rechtswirkung beigemessen hat und für den sie auch umzusetzen war oder unmittelbar Geltung besaß (NK-Urteil vom 5.7.2001 - 2 S 2989/98; vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 27.4.2000 - 12.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Rechtsverordnung festzuhalten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, es sei unschädlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Neuregelung die Richtlinie 93/118/EG außer Kraft getreten sei. Denn sie sei nicht mit Wirkung „ex tunc“ von Anfang an, sondern „mit Wirkung „ex nunc“ außer Kraft getreten mit der Folge, dass die Rückwirkungsanordnung lediglich für den Zeitraum, in dem diese Gemeinschaftsrechtsakte nach wie vor Gültigkeit haben, an diese anknüpfe (so BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01, a.a.O., S. 488, m.w.N.). Demnach ist eine Auseinandersetzung mit den mit der Berufung aufgezeigten Grundsätzen eines EG-rechtlich begründeten Rückwirkungsverbots entbehrlich (zu ihm s. aber auch das genannte NK-Urteil des Senats vom 5.7.2001 2 S 2989/98 -). Dies gilt auch für den Hinweis der Berufung auf die Ausführungen von Zuleeg in: Das Recht der Europäischen Gemeinschaften im innerstaatlichen Bereich, S. 247, wonach einer Ermächtigung keine rückwirkende Kraft zukommen dürfe. Denn davon kann hier gerade nicht ausgegangen werden, da das Landesrecht - und ihm folgend die Rechtsverordnung des Beklagten - keine rückwirkende Ermächtigung darstellt, sondern lediglich die richtlinienkonforme Anhebung der Gemeinschaftsgebühr für solche Zeiträume eröffnet, in denen das Gemeinschaftsrecht selbst dies zulässt. Dies stellt keinen Fall des (regelmäßig unzulässigen) Gebrauchmachens von einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung für einen Zeitraum vor deren Inkrafttreten dar (dazu OVG NW, Urteil vom 14.12.2004, a.a.O.).
44 
Auch der mit der Berufung gerügte „Systemwechsel“ - die Anhebung der Gebühr nicht mehr nach Nr. 4a, sondern nach Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG i. d. F. der RL 96/43/EG - ist nicht zu beanstanden. Ob die EG-Pauschalen für bestimmte Betriebe anzuheben sind oder eine Gebühr zu erheben ist, die die tatsächlichen Kosten deckt, ist eine nach den Vorgaben der genannten Richtlinie zu beantwortende Frage, bei der Ermessen eröffnet ist (s. der Wortlaut von Nr. 4 des genannten Anhangs A Kapitel I der RL 85/73/EWG, ABl. L 162/1, 7). Dieses Ermessen unterliegt keinen weiteren europarechtlichen Einschränkungen. Allerdings hat die Ermessenentscheidung durch „Rechtssatz“ zu erfolgen (dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - 3 C 7.95, BVerwGE 102, 39; Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99, a.a.O.). Dies ist hier mit der Rechtsverordnung des Beklagten erfolgt. Auch durfte der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber hier die Wahl unter mehreren Alternativen überlassen und sich auf die Festlegung der dabei zu beachtenden Grundsätze beschränken (so BVerwG, Urteil vom 24.7.2000, a.a.O.). Dementsprechend ist es dem Verordnungsgeber auch nicht verwehrt, einen „Systemwechsel“ dadurch vorzunehmen, dass er bei einem Abweichen von den EG-Pauschgebühren von der „betriebsbezogenen“ zur „kostendeckenden“ Anhebung übergeht. Auch hinsichtlich dieses Übergangs ist durch die Bestimmung in § 1 Abs. 4 der Rechtsverordnung des Beklagten sichergestellt, dass höhere Gebühren, als sie sich bisher nach den Bestimmungen der FlHGebVO 1998 ergeben hätten, nicht anfallen dürfen. In diesem Wechsel liegt daher auch entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht etwa deshalb ein Eingriff in den durch Art. 12 GG geschützten Gewerbebetrieb, weil sich die Betroffenen auf eine betriebsbezogene Anhebung der Gemeinschaftsgebühr eingestellt hätten. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb dabei überhaupt als Schutzgut betroffen ist, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann ein „Eingriff“ in dieses Schutzgut schon deshalb ausgeschlossen werden, weil eine weitergehende Belastung durch den Systemwechsel nicht eintreten kann, wie der genannten Bestimmung zu entnehmen ist.
45 
Dass die Gebührenregelungen der Rechtsverordnung des Beklagten deshalb rechtswidrig sein könnten, weil - wie mit der Berufung ferner geltend gemacht ist - der Mitgliedstaat der „Notifizierungspflicht“ aus Art. 6 Abs. 1 RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/ /EG nicht nachkomme, ist nicht erkennbar. Die Bestimmung normiert eine objektive Rechtsverpflichtung, die weder mit Blick auf Art. 249 EG noch mit Blick auf die damit verbundene Zielsetzung zugleich auch dem subjektiven Schutz des einzelnen Gebührenschuldners dient. Letzteres ist zwar nicht nur bei einer ausdrücklichen normativen Regelung des Drittschutzes, sondern auch dann anzunehmen, wenn die Richtlinie ein bestimmtes mitgliedschaftliches Verhalten regelt, das den Interessen einzelner förderlich ist und sie begünstigt (EuGH, Urteil vom Rs. C-91/92, Slg. 1994, I-3325, 3356 = EuZW 1994, 195, 196 - Facini Dori). Die Pflicht zur regelmäßigen Mitteilung über Aufteilung und Verwendung der Gemeinschaftsgebühr hat indes den Einzelnen nicht im Blick, sondern bleibt Vollzugskontrolle, die allenfalls mittelbar förderlich für den Gebührenschuldner sein könnte. Auch ist das von der Richtlinie geforderte mitgliedschaftliche Verhalten hier ausdrücklich auf die Kommission ausgerichtet („bipolar“) und begründet ersichtlich auch nur ihr gegenüber eine rechtliche Verpflichtung, aus der nicht ohne Weiteres die Drittbegünstigung herzuleiten ist. Auch die im Zusammenhang damit geltend gemachte Verletzung von Art. 249 EG führt nicht zu einer über die bereits oben angesprochene Frage nach der Umsetzung hinausgehenden, eine Begünstigung des Einzelnen umfassenden Bedeutung.
46 
Auch die Höhe der auf der Grundlage der Rechtsverordnung des Beklagten geforderten Gebühren ist mit Blick auf die materiell-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinien 93/118/EG bzw. 96/43/EG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
47 
Dem mit der Berufung erhobenen, auch auf die Gebührenhöhe zielenden Einwand, der Grundsatz der Einheitsgebühr sei nicht beachtet, da die Trichinenuntersuchungskosten als allgemeine Anhebung hinzugerechnet seien und dies materiell-rechtlich die unzulässige Erhebung einer gesonderten Gebühr darstelle, ist nicht zu folgen. Wie insbesondere der Bezug auf Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG in § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung verdeutlicht, werden mit den Gebühren in der Anlage zur Rechtsverordnung ausschließlich „kostendeckende“ Gebühren festgesetzt. Die dabei für die Untersuchung von Schweinefleisch angesetzte Gebühr ist eine einheitliche Gebühr, bei deren Kalkulation die Kosten der Trichinenuntersuchung eingeflossen sind. Dass das „Hinzuaddieren“ EG-rechtlich unbedenklich ist, folgt - wie dargelegt - aus dem o.a. Gesichtspunkt der Kostendeckung, und - technisch - bereits aus der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung des Rates vom 15.6.1988 über die Beträge der für die Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) vom 24.1.1989 (BAnz. v. 22.2.1989, S. 901) - im Folgenden: Protokollerklärung 89 - (dort die FN 1 und 3). Der Ausgangspunkt der Erwägung der Berufung, aus den europarechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass ein solcher „Rechenvorgang“ auch schon deshalb nicht zulässig sei, weil lediglich die in der RL 85/43/EWG vorgesehene Gemeinschaftsgebühr festgesetzt werden dürfe, ist wie dargelegt nicht zutreffend und ist auch entgegen dem Berufungsvortrag weder aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.6.2002 (3 BN 5.01, n.v.) noch aus der o.a. „Feyrer“-Entscheidung des EuGH herzuleiten.
48 
Im Übrigen lässt sich weder feststellen, dass unzulässigerweise Kosten in Ansatz gekommen sind, noch, dass die Kostendeckungsgrenze überschritten ist. Für den Umfang einer zulässigen Kostendeckung ist materiell-rechtlich auf die vorrangigen EG-rechtlichen Vorgaben zurückzugreifen (vgl. den Rechtsgedanken in § 8 LGebG; ferner BVerwGE 102, 39, Urteil vom 27.4.2000, DÖV 2001, 30).Ein Rückgriff auf einen von diesen abweichenden “nationalen“ Kostendeckungsgrundsatz, wie er in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden ist, scheidet daher aus. Die Frage, ob eine Gesamtkostendeckung im Rahmen der Fleischhygieneuntersuchungen zulässig ist, ist demnach in erster Linie anhand der Bestimmungen der o.a. Richtlinien zu beantworten. Wie bereits dargelegt, ist nach der RL 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EWG nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) der Mitgliedstaat bzw. die von ihm für zuständig erklärte kommunale Behörde berechtigt, Gebühren zu erheben, die die tatsächlichen Kosten umfassen. An dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 30.5.2002 - C-284/00 und C-288/00 „Stratmann“ u.a.(DVBl. 2002,1108 ) festgehalten. Unter Tz. 54 ist darauf abgehoben, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 85/73 und Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 88/408 sowie nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben können, sofern dieser Betrag die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. Die dann getroffene Feststellung (Tz. 55), keine dieser Bestimmungen gestatte jedoch die Erhebung einer spezifischen Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden, ist entgegen der Ansicht der Berufung keine Einschränkung der Höhe nach, sondern eine solche der Art nach: Sowohl aus dem Anhang der Entscheidung 88/408 als auch aus Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung ergebe sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken müsse (Tz. 56).
49 
Die so bestimmte Kostendeckungsgrenze wird hier nicht deshalb überschritten, weil - so die Ansicht der Berufung - mit der Einbeziehung von Verwaltungspersonalkosten nicht ansatzfähige Kosten in die Gebührenberechnung eingestellt worden seien. Welche Kosten bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen und daher ansatzfähig sind, richtet sich - wie die Kostendeckung dem Grunde nach - nach den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (dazu § 8 LGebG). Nach Art. 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/73/EWG werden die Gebühren in einer Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Gehältern einschließlich Sozialabgaben sowie Verwaltungskosten zu tragen hat. Sie umfassen auch die diesem Bereich zuzuordnenden Personalkosten, wie sich aus der o.a. Protokollerklärung zur Entscheidung 88/408/EWG vom 24.1.1989 (BAnz. 1989, 901) herleiten lässt. Ungeachtet der Frage nach deren rechtlicher Tragweite, die sich mit Blick darauf stellt, dass die genannte Entscheidung durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22.12.1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. Nr. L 340, S. 15) aufgehoben worden ist, ist mit der Berufung davon auszugehen, dass die Protokollerklärung die Vorstellungen der beteiligten Gemeinschaftsorgane widerspiegelt, welcher Aufwand bei der Untersuchung dem Grunde nach in Betracht kommt. Als „Rahmenbedingungen“ für eine Bemessung der Gebührenhöhe (so die Einleitung zur Protokollerklärung, a.a.O.) ist ihr entgegen der Ansicht der Berufung allerdings kein Verbot zu entnehmen, tatsächlich entstehende Kosten nicht in Ansatz zu bringen, die zu einer höheren als der pauschal festgelegten Gemeinschaftsgebühr führen. Nach den unter I. festgelegten allgemeinen Grundsätzen der Erklärung werden Untersuchungszeit, Zerlegungsvorgang, Verwaltungskosten und Kosten der Rückstandsuntersuchung und bei der unter II. angeführten „Methode“ die Personalkosten angeführt. Zu den letzteren gehören ausdrücklich „die gesamten Kosten für das Untersuchungs- und Verwaltungspersonal“. Der weiterhin gerügte Ansatz eines „Risikozuschlags“ betrifft Gebührenzeiträume, die hier nicht in Rede stehen. Ohne dass es deshalb darauf ankäme, spricht vieles dafür, diesen für die erwartete tarifvertraglich bedingte Nachzahlung angesetzten Kosten der ansatzfähigen Vergütung zuzuordnen, was gleichfalls der auch mit der Berufung für zutreffend gehaltenen Protokollerklärung nicht widersprechen dürfte.
50 
Dass im Übrigen ein Zeitaufwand von 14,31 Minuten statt den in der Protokollerklärung vorgesehenen 8 Minuten zu Grunde gelegt ist (Nr. 2.3.2 der Kalkulation), ist nicht für sich bereits Grund für die Annahme eines unzulässigen Kostenansatzes. Der Beklagte hat den tatsächlichen Zeitaufwand für die Untersuchung von Rindern festgehalten. Eine strikte Bindung an die Vorgaben der Protokollerklärung ist nach dem oben Gesagten nicht gegeben, ungeachtet des weiteren Umstandes, dass insoweit eine uneingeschränkte Anwendung schon mit Blick auf die im Jahre 1988 als Rahmenbedingung angelegten Grundsätze der Protokollerklärung ausscheidet. Entscheidend ist indes, dass die Zeitangabe für sich nicht hinreichend aussagekräftig ist, sie vielmehr sowohl im Zusammenhang mit der Anzahl der an der Untersuchung beteiligten Tierärzte und Fleischkontrolleure als auch im Zusammenhang mit dem Betriebsablauf zu werten ist. Dass insoweit ein „kostenträchtiges“ Missverhältnis besteht, wird mit der Berufung nicht aufgezeigt.
51 
Auch die Rüge, es fehle bei der Gebührenkalkulation die Darlegung des Zusammenhangs zwischen Kosten und der Fleischhygieneuntersuchung, ist nicht berechtigt. Dass es um Kosten gehen muss, die der Untersuchung von Fleisch zugeordnet werden können, folgt aus der in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/43/EWG ausgesprochenen Bindung an die „tatsächlichen Untersuchungskosten“, wie sie im Übrigen auch die o.a. Nr. 4 der Anlage benennt. Für die geforderte Zuordnung kann durchaus auch auf die o.a. Protokollerklärung zurückgegriffen werden, die die gemeinschaftsrechtliche „Vorstellung“ des für den Untersuchungsvorgang Erforderlichen umschreibt. Sie verdeutlicht zugleich aber auch, dass die Zuordnung zur Untersuchung im engeren, technischen Sinn nicht gemeint ist, wie dies mit der Berufung geltend gemacht ist. Dieser weitere Zusammenhang besteht hier für die angesetzte Verwaltungspersonalstelle. Der in der Kalkulation erfolgte Hinweis auf die „VwV-Kostenfestlegung“ v. 20.12.2000 ist die „Inanspruchnahme“ gesicherter Erkenntnisse über die Ansatzfähigkeit und den erforderlichen Umfang von Personalkosten, deren Zuordnung zur Fleischhygieneuntersuchung im Gebiet des Beklagten sich auch aus den dem Senat vorliegenden Akten und deren Umfang erschließen. Anders als dies dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.8.2004 (12 A 10767/04.OVG - dort UA. S. 11) zu entnehmen ist, auf das sich die Berufung bezieht, geht es hier nicht um lediglich allgemeinen Verwaltungsaufwand (Kosten der Aufsichtsbehörde), bei dem - anders als im Falle des Beklagten - ein Zusammenhang mit der Fleischhygieneuntersuchung gerade fehlt. Dass ein „Hinzuaddieren“ der danach zulässig angesetzten Verwaltungskosten nicht - wie die Berufung meint - zur Festlegung einer Sondergebühr führt, sondern der Berechnung der Gebührenhöhe zuzuordnen ist, ist oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt.
52 
Es fehlt entgegen dem Vorbringen der Berufung auch nicht an einer hinreichenden Darlegung der Bemessungsgrundlagen. Die Gebührenkalkulation weist die Kalkulationsgrundlagen aus, was ausreichend ist und - da ein Rückgriff auf den Aktenbestand des Beklagten eröffnet ist - auch eine hinreichende Nachvollziehbarkeit gewährleistet. Insbesondere scheitert auch eine Nachprüfbarkeit der mit der Berufung gerügten Ansätze für vollzeittätige Fleischkontrolleure nicht an dem mit dem Rechtsmittel vorgetragenen Umstand, für diesen Personenkreis gelte der „Tarifvertrag Ang aöS“ nicht. Der Beklagte hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass er in einem ersten Rechenschritt eine Umrechnung der Untersuchungskosten hinsichtlich des Personals auf die einzelnen Tierarten vorgenommen und sich dabei auf eine Vorgabe des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg aus dem Jahre 1995 gestützt hat. Orientiert hat sich der Beklagte an den EG-rechtlich vorgegebenen Mindestuntersuchungszeiten, um so ein sachgerechtes Verhältnis der Gebührenansätze je Tierart zu erreichen. Damit ist auch der wenig konkrete Einwand der Berufung, der Bedarf an Untersuchungspersonal werde bestritten, entkräftet.
53 
Er steht im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen, es fehle an der gebotenen Erforderlichkeit der angesetzten Kosten. Insbesondere seien unwirtschaftliche Kosten auszuscheiden. Dem Antrag, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, muss nicht durch Beweisaufnahme nachgegangen werden. Er stellt formal eine „Beweisanregung“ dar. Es bestehen bereits Bedenken, ob dieser „Antrag“ dem Gebot hinreichender Bestimmtheit des Beweisthemas genügt, oder ob die mangelnde Bestimmtheit hier nicht bereits - wie regelmäßig - kennzeichnend ist für einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BVerwGE 75, 6 ff.). Ungeachtet dessen ist die Frage nach der Ansatzfähigkeit von Kosten eine solche, die der Senat anhand der ihm vorliegenden Unterlagen selbst beurteilen kann, zumal unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Annahme zutreffender Kostenarten die Entscheidung zur Erforderlichkeit des Ansatzes der Kosten dann weitgehend den genannten Bestimmungen des EG-Rechts zu entnehmen und ein Einschätzungsspielraum der Behörde nur begrenzt eröffnet ist. Der weitere Hinweis, unwirtschaftliche Kosten seien für nicht vollbeschäftigte amtliche Tierärzte in Ansatz gebracht, wie ein Vergleich zwischen der Vergütung dieses Personenkreises bei privaten und bei öffentlichen Schlachthöfen zeige, rechtfertigt die Bedenken der Berufung nicht. Der Beklagte geht bei der Stundenvergütung von den jeweils maßgeblichen Vergütungssätzen aus, die sich aus den einschlägigen Tarifverträgen ergeben. An diese Vorgaben ist er - ohne dass ihm eine eigenständige Regelungsbefugnis zukommt - gebunden. Von einem Ansatz unwirtschaftlicher Kosten kann daher nicht gesprochen werden.
54 
Dem weiteren Vorbringen, die Fleischhygiene - RVO verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip, das sich mit Blick auf den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ergebe, ist nicht zu folgen. Dem liegt die mit der Berufung wiederholt vorgetragene Vorstellung zu Grunde, aus der auch den Wettbewerb in Blick nehmenden Zielsetzung der RL 85/73/EWG folge zwingend, dass dem Betroffenen lediglich die Gemeinschaftsgebühren für Fleischuntersuchungen auferlegt werden dürften. Dass dies nicht zutrifft, folgt aus der o.a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nicht zutreffend ist auch der Hinweis der Berufung, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der „Wert der Leistung für den Gebührenschuldner“ in Blick genommen worden sei, was sich als Ermessensfehlgebrauch erweise. Ob hier überhaupt Raum für die Ausübung von Ermessen verbleibt, ist zweifelhaft. Jedenfalls wird der „Wert der Leistung“ hier bezüglich des geltend gemachten Gesichtspunkts der Äquivalenz nicht außer Acht gelassen. Das Äquivalenzprinzip als Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besagt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen kommunaler bzw. staatlicher Leistung und erhobener Gegenleistung bestehen muss, wobei der Behörde ein Regelungsspielraum eröffnet ist, den sie nur dann verlässt, wenn sich ein grobes Missverhältnis zwischen den Leistungen ergibt (vgl. etwa BVerwG, Urteil v. 21.10.1994, KStZ 1995, 54, 55 f. m.w.N.). Dafür, dass ein solches Missverhältnis bestehen könnte, ist indes mit der Berufung nichts vorgetragen worden. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte, nimmt man in Blick, dass durch die gebührenpflichtigen Untersuchungen die „Marktfähigkeit“ des geprüften Frischfleisches gesichert wird.
55 
Mit der Berufung ist schließlich die Anregung verbunden, dem Europäischen Gerichtshof die Fragen nach Art. 234 EG vorzulegen, ob für den Mitgliedstaat oder die ihm nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) die Möglichkeit besteht, vor ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung eines Gemeinschaftsrechtsaktes von dessen Ausnahmebestimmung zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch zu machen, und ob die Mitgliedstaaten oder ihre nachgeordneten Gliedstaaten (Bundesländer) rückwirkend von Ausnahmebestimmungen eines umsetzungsbedürftigen Rechtsaktes der Gemeinschaft zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers Gebrauch machen, wenn dieser Rechtsakt entweder während seiner Geltungsdauer überhaupt nicht umgesetzt worden ist oder aber nur eine Teilumsetzung erfahren hat, jedoch eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung des Rechtsaktes weder in Bundes- noch in Landesrecht erfolgt ist. Wie aus den oben angestellten Gründen folgt, stellen sich diese Fragen in dem hier anhängigen Verfahren nicht.
56 
Der Anspruch auf eine Erstattung von Gebührenleistungen, wie er mit der Berufung gleichfalls geltend gemacht ist, scheidet nach dem Gesagten ebenso aus wie der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
59 
Rechtsmittelbelehrung:
60 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
61 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
62 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
63 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
64 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
65 
Beschluss vom 30. März 2006
66 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 88.972,34 EUR festgesetzt (§§ 72, 52 Abs. 2 GKG).
67 
Gründe:
68 
Auszugehen ist von dem Berufungsantrag der Klägerin, der ausgerichtet ist auf 1. die Aufhebung der angefochtenen Gebührenbescheide, soweit mit ihnen ein 296.792,90 DM (= 151.747,80) Euro übersteigender Betrag festgesetzt ist, 2. auf Rückzahlung in Höhe von DM 226.168,71 (= 115.638,22 Euro) und 3. auf Zins in Höhe von 5 % über dem Basissatz aus dem Rückzahlungsbetrag. Der Anspruch auf Rückzahlung ist - anders als VG dies vertritt - nicht eigenständig zu bewerten (vgl. § 5 ZPO), daher bei der Streitwertfestsetzung ohne Belang (vgl. u.a. BayVGH , Beschl. v. 18.3.1998, NVwZ-RR 1998, 788); Gleiches gilt für den geltend gemachten Zinsanspruch, der nach § 4 ZPO bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt bleibt. Dementsprechend ist Berechnungsgrundlage (nicht im Streit sind Rückstandsuntersuchungsgebühr und Gebühr für Untersuchungen außerhalb normaler Schlachtzeiten) die Gesamtforderung (252.406,17 + 243.761,97 = 496.168,14 DM) abzüglich Trichinengebühren (12.882,67 + 12.477,80 = 25.360,47 DM), mithin 470.807,67 DM, dieser abzüglich des „anerkannten“ Betrags i.H.v. 296.792,90 DM, mithin der Betrag von 174.014,77 DM (= Euro 88.972,34).
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.