Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Nov. 2017 - Au 5 K 17.590

published on 23/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Nov. 2017 - Au 5 K 17.590
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung zur Durchführung einer Feuerstättenschau in ihrem Anwesen sowie eine entsprechende Duldungsanordnung und ein damit verbundenes Zwangsgeld.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung, ... Das Anwesen bewohnt die Klägerin selbst.

Am 19. Mai 2014 erließ der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid hinsichtlich des Anwesens der Klägerin, in dem die Überprüfung der Abgasanlage Flüssig sowie die Überprüfung der Abgaswege Öl auf einmal jährlich festgelegt wurde. Im Weiteren ist bestimmt, dass eine Ölmessung alle zwei Jahre erfolgen solle und die Abgasanlage zwei Mal jährlich zu kehren sei.

Die letzte Feuerstättenschau im Anwesen der Klägerin ist am 29. Mai 2013 erfolgt. Als Termin für die Durchführung einer weiteren Feuerstättenschau wurde vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Schreiben vom 30. November 2016 der 13. Dezember 2016 angekündigt. Den Termin am 13. Dezember 2016 sagte die Klägerin schriftlich ab. Am alternativen Termin vom 19. Dezember 2016 verweigerte die Klägerin dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu dem Anwesen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 wurde die Klägerin vom Landratsamt ... aufgefordert, mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Termin zur Durchführung der Feuerstättenschau bis spätestens 3. März 2017 zu vereinbaren. Gleichzeitig wurde sie zum beabsichtigten Erlass eines kostenpflichtigen Bescheides angehört.

Mit Bescheid vom 21. März 2017 ordnete das Landratsamt ... die Durchführung der Feuerstättenschau im Anwesen,, Fl.Nr. ... (Gemarkung ...) durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an (Ziffer 1 des Bescheides). In Ziffer 2 des Bescheides wird die Klägerin dazu verpflichtet, die Durchführung der Feuerstättenschau zu dulden, und ihr als Eigentümerin des in Ziffer 1 genannten Anwesens aufgegeben, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den ungehinderten Zutritt zu dem in Ziffer 1 genannten Grundstück sowie den erforderlichen Räumen im Anwesen für die Durchführung der Feuerstättenschau zu gewähren. In Ziffer 3 des Bescheides ist als Termin für die Durchführung der in den Ziffern 1 und 2 genannten Feuerstättenschau der 18. April 2017 um 08.00 Uhr festgelegt, sofern die Feuerstättenschau nicht schon zuvor erfolgt ist. In Ziffer 4 des Bescheides ist angeordnet, dass das Anwesen am 18. April 2017 von 08.00 Uhr bis 09.00 Uhr zugänglich zu halten ist. Der Termin könne nur nach vorheriger Rücksprache und Abstimmung mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geändert werden. Eine gegebenenfalls erfolgte alternative Terminvereinbarung sei dem Landratsamt ... rechtzeitig vorher anzuzeigen. In Ziffer 5 des Bescheides werden die Anordnungen in den Ziffern 1 bis 4 für sofort vollziehbar erklärt. In Ziffer 6 des Bescheides wird für den Fall, dass die angeordnete Feuerstättenschau wegen eines Hindernisses, das die Klägerin zu vertreten habe, bis zu dem in Ziffer 3 festgelegten Termin nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für Ziffern 1 und 2 des Bescheides § 1 Abs. 3 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) sei. Danach seien die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der erforderlichen Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 SchfHwG Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG lege fest, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich zwei Mal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden des Bezirks besichtigen und die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen prüfen müssten. Eine Feuerstättenschau dürfe frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden. Die genannten Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Nachdem die letzte Feuerstättenschau im Anwesen der Klägerin am 29. Mai 2013 durchgeführt worden sei, sei das zeitliche Kriterium beachtet. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger habe als Termine den 13. Dezember 2016 oder alternativ den 19. Dezember 2016 genannt. Den Termin am 13. Dezember 2016 habe die Klägerin abgesagt. Am 19. Dezember 2016 habe die Klägerin dem Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu ihrem Grundstück verweigert. Hilfsweise könne die Anordnung auch auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG gestützt werden. Die Verweigerung des Zutritts zu den Räumen durch den Eigentümer oder Besitzer stelle gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG eine Ordnungswidrigkeit dar, gegen die das Landratsamt nach dem allgemeinen Sicherheitsrecht Anordnungen für den Einzelfall erlassen könne, um Ordnungswidrigkeit zu unterbinden und zu verhindern. Die Anordnung sei dabei in Hinblick auf den in Ziffer 3 genannten Termin verhältnismäßig, denn die Durchsetzung des vorbeugenden Brand- und Gesundheitsschutzes läge im besonderen öffentlichen Interesse und dulde nur wenig Aufschub. Dagegen müssten die Interessen der Klägerin zurücktreten. Das angedrohte Zwangsgeld sei ein sinnvolles und taugliches Mittel zur Durchsetzung der hier verfügten Duldung. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes entspreche dem gesetzlichen Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Das Zwangsgeld sei zur Beseitigung möglicher Gefahren erforderlich und vorliegend das mildeste Mittel. Der in Ziffer 3 des Bescheides konkret festgelegte Termin sei darüber hinaus zumutbar. § 3 Abs. 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung mache dem Bezirksschornsteinfeger zur Vorgabe, den Termin der Feuerstättenschau fünf Werktage vorher anzukündigen. Im Hinblick auf diese den Bezirksschornsteinfeger bindende Frist sei die festgelegte Frist angemessen.

Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 25. März 2017 zugestellt.

Mit Schreiben vom 25. April 2017, bei Gericht eingegangen am 25. April 2017, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den rechtswidrigen Bescheid mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Zudem beantragte die Klägerin, den Beklagten zu verbindlichen Verwaltungsanweisungen für das Handeln des von ihm bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bei der Durchführung der Feuerstättenschau zu verpflichten.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Bescheid unbegründet sei, weil die Anordnung des Sofortvollzugs rechtswidrig sei. Die Klägerin müsse keine Feuerstättenschau dulden, solange der Beklagte an seinen Verwaltungsakt, vorliegend den Feuerstättenbescheid vom 19. Mai 2014 gebunden sei. Der Feuerstättenbescheid vom 19. Mai 2014 gelte bis 15. November 2017. Bis zu diesem Datum binde der Feuerstättenbescheid den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Die Klägerin könne sich auf dieses konkrete Datum verlassen und brauche solange keine neue Feuerstättenschau zu gestatten. Der Beklagte müsse als Behörde die Gründe angeben, die dafür sprächen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig sei. Die Klägerin habe alle im Feuerstättenbescheid vom 19. Mai 2015 angeordneten Arbeiten von ihrem selbst beauftragten Kaminkehrermeister ausführen lassen und dem Beklagten stets rechtzeitig nachgewiesen. Es bestehe keine Gefahr im Verzug, da es keine Mängel gebe. Falls bei der Festlegung der Termine im Feuerstättenbescheid vom 19. Mai 2014 an den Termin der Feuerstättenschau nicht gedacht worden sei, zeige sich hierin deutlich, wie willkürlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Termine festgelegt habe. Wenn die Behörde sich an ihre eigenen Festlegungen im Verwaltungsakt nicht gebunden sehe, müsse der Feuerstättenbescheid vom 19. Mai 2014 von Anfang nichtig sein. Zudem erfülle diese Tatsache den Straftatbestand der arglistigen Täuschung i.V.m. vorsätzlichen Betrug und im Falle der Klägerin sogar Bedrohung. Der Beklagte müsse Verwaltungsanweisungen erlassen, die es möglich machten, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überprüfen zu können. Der Bezirksschornsteinfeger müsse dahingehend überprüft werden, ob er das Kehrbuch korrekt führe. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sei eine Behörde und habe als solche zu handeln. Jeder Verstoß gegen diesen Grundsatz beweise, dass die Behördenkonstruktion des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nur fiktiv sei, so dass seine Tätigkeit allenfalls die eines Kaminkehrers, aber niemals die einer Behörde sei. Die Klägerin werde durch den Beklagten arglistig getäuscht und betrogen.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Bescheid des Landratsamtes vom 21. März 2017 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die Klägerin vermenge in der Klageschrift die durch Feuerstättenbescheid vom 19. Mai 2014 festlegten Termine für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten mit der Durchführung der Feuerstättenschau. Der Termin zur Feuerstättenschau sei unabhängig von den festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu betrachten. Der Termin sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG rechtzeitig terminiert worden. Zu berücksichtigen sei, dass die sicherheitsrechtlichen Vorgaben zur Durchführung der Feuerstättenschau der Klägerin letztlich zu Gute kämen. Insoweit verkenne die Klägerin den Sinn und Zweck der schornsteinfegerrechtlichen Bestimmungen und stelle diese insgesamt in Frage. Im Übrigen werde auf die rechtliche Würdigung des Bescheids vom 21. März 2017 verwiesen.

Am 23. November 2017 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsantrags zulässig, hinsichtlich des Verpflichtungsantrags unzulässig. In der Sache ist sie auch hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids unbegründet.

1. Die Klage ist hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsantrags zulässig.

Der Klageantrag ist vorliegend zunächst dahingehend auszulegen (vgl. § 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO), dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des durch Zeitablauf erledigten Verwaltungsaktes begehrt wird. Demzufolge ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Es handelt sich hierbei um eine Erledigung vor Klageerhebung. Der Verwaltungsakt hat sich vorliegend durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). Der im streitgegenständlichen Bescheid zur Durchführung der Feuerstättenschau festgesetzte Termin war der 18. April 2017, er lag damit zeitlich vor der Klageerhebung am 25. April 2017.

Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Ein berechtigtes Interesse ist wegen Wiederholungsgefahr in der Regel gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (st. Rspr. des BVerwG, u.a. U.v. 18. 12. 2007 – C-47/06 – NVwZ 2008, 571 Rn. 13). Für die in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 zulässige Feststellungsklage bei bereits vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakten gelten zwar strengere Anforderungen für die Bejahung des Feststellungsinteresses (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 84). Es muss zu befürchten sein, dass auch in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht. Es müssen dabei die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsakts maßgeblichen Zeitpunkt. Ist dies dagegen völlig ungewiss, ist keine das Feststellungsinteresse rechtfertigende Wiederholungsgefahr gegeben (Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 86a). Die Klägerin kann jedoch ein solches Interesse geltend machen. Auch die strengeren Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Von einem Erlass entsprechender Anordnungen wie im streitgegenständlichen Bescheid unter Festsetzung eines erneuten Termins für die nächste erforderliche Feuerstättenschau ist auszugehen.

2. Hinsichtlich des Antrags, den Beklagten zu verbindlichen Verwaltungsanweisungen für das Handeln des von ihm bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bei der Durchführung der Feuerstättenschau zu verpflichten, ist die Klage bereits unzulässig.

Der Klageantrag wäre als Verpflichtungsklage zwar statthaft, ihm fehlt jedoch die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Bei einer Verpflichtungsklage ist klagebefugt, wer ein subjektives Recht auf Erlass eines Verwaltungsakts haben kann (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 92). Ein solcher subjektiver Anspruch, den die Klägerin hier gegenüber dem Beklagten hinsichtlich aufsichtlichen Einschreitens gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geltend macht, findet sich in den Normen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG) oder der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) jedoch nicht. Vielmehr regeln dieses Gesetz und die KÜO die Pflichten und Befugnisse des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sowie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde bereits umfänglich, sodass insoweit auch kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen, subjektiven Rechten liegt nicht vor.

3. Die Klage ist – soweit sie sich als zulässig erweist – in der Sache unbegründet.

Der Bescheid vom 21. März 2017 erweist sich als rechtmäßig. Die gegenüber der Klägerin verfügten Anordnungen waren rechtmäßig.

a) Rechtsgrundlage für die im Bescheid angeordnete Verpflichtung der Klägerin zur Duldung der Feuerstättenschau ist § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG. Nach dieser Vorschrift sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau (§ 14 SchfHwG) Zutritt zu ihren Räumen und Grundstücken zu gestatten. Sofern ein Eigentümer den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet, hat die zuständige Behörde eine Duldungsverfügung zu erlassen (§ 1 Abs. 4 SchfHwG).

Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG) und des Umweltschutzes. Sie stellt eine zusätzliche Maßnahme zu den Arbeiten dar, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschrieben sind, und dient der Feststellung, ob seit der letzten Feuerstättenschau an den Feuerungs- oder Abgasanlagen Änderungen vorgenommen, neue Anlagen angeschlossen oder stillgelegte Anlagen wieder in Betrieb genommen wurden. Im Weiteren ist die Feuerstättenschau die Grundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids nach § 14 a SchfHwG. Dies erfordert eine umfassende Sachverhaltsermittlung und insbesondere das Betreten sämtlicher Räume, die an den Schornstein angrenzen, um eine Inaugenscheinnahme des Schornsteins an allen vier Seiten zu ermöglichen. Hierbei ist es auch erforderlich, Räume zu betreten, in denen der Kamin eingemauert ist, weil es Aufgabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist, diese ebenfalls zu besichtigen, um die Angaben des Eigentümers zu überprüfen und nachzusehen, ob Anlagen geändert oder weitere Anlagen in Betrieb genommen wurden (vgl. VG München, U.v. 2.8.2011 – M 1 K 11.2656 – juris Rn. 17).

Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG gesetzlich verpflichtet, persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung eine Feuerstättenschau an sämtlichen Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks durchzuführen. Die Bestellung beträgt jeweils sieben Jahre (§ 10 Abs. 1 SchfHwG). Die Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG). Im Anwesen der Klägerin fand die letzte Feuerstättenschau am 29. Mai 2013 statt. Die im Bescheid angeordnete Feuerstättenschau am 18. April 2017 entspricht somit der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 SchfHwG. Die erforderlichen drei Jahre seit der letzten Feuerstättenschau sind bereits vergangen. Angesichts des klaren gesetzlichen Wortlauts vermag das Gericht der klägerischen Ansicht, dass drei Jahre nach Erlass des Feuerstättenbescheids vergangen sein müssten, nicht zu folgen. Das Datum der nächsten Feuerstättenschau ist auch nicht bereits im Feuerstättenbescheid anzugeben, da dieser lediglich die in § 14 a Abs. 1 Satz 2 SchfHwG aufgeführten Schornsteinfegerarbeiten und deren Anzahl sowie Fristen regelt.

Der mit der Durchführung der Feuerstättenschau verbundene Eingriff in das Grundrecht der Klägerin auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz (GG) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt (§ 1 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG). § 1 Abs. 3 SchfHwG gibt dem Bezirksschornsteinfeger nur das Recht, die Wohnung zu betreten und zu besichtigen soweit die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchfHwG reichen und ist als sonstiger Eingriff nach Art. 13 Abs. 7 GG aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig (VG Regensburg, B.v. 16.2.2016 – RN 5 S. 16.161 – juris Rn. 26). Art. 13 Abs. 7 GG setzt nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts braucht eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hierfür nicht bereits eingetreten zu sein. Es genügt vielmehr, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde (BVerfG, B.v. 13.2.1964 – 1 BvL 17/61 – BVerfGE 17, 232 Rn. 70).

Die Duldung der Feuerstättenschau am 18. April 2017 wurde vom Beklagten zu Recht angeordnet. Die Klägerin hat die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger festgesetzten Termine am 13. bzw. 19. Dezember 2016 nicht wahrgenommen. Den schriftlich angekündigten Termin am 13. Dezember 2016 hat die Klägerin abgesagt. Die Durchführung der Feuerstättenschau am 19. Dezember 2016 hat die Klägerin vor Ort verweigert. Da die Klägerin der Aufforderung des Landratsamtes, mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Termin zur Durchführung der Feuerstättenschau bis spätestens 3. März 2017 zu vereinbaren, ebenfalls nicht nachkam, ist die Duldungsanordnung erforderlich geworden. Die einzelnen Anordnungen des Bescheides entsprechen den gesetzlichen Anforderungen und sind insbesondere hinreichend bestimmt.

Die Duldungsanordnung ist auch verhältnismäßig, denn das öffentliche Interesse an der Feuer- und Anlagensicherheit und der Vermeidung von Gefahren im Rahmen des Brand- und Gesundheitsschutzes überwiegt das Interesse der Klägerin, den Zutritt nicht zu gestatten.

Die im Bescheid festgesetzte Frist bis zur Durchführung der Feuerstättenschau ist ebenfalls angemessen. Die Ankündigungsfrist von fünf Werktagen des § 3 Abs. 1 KÜO gilt nach dem Wortlaut nur für Ankündigungen des Bezirksschornsteinfegers und ist hinsichtlich des am 25. März 2017 zugestellten Bescheids zudem eingehalten. Die Klägerin hatte bis zum festgesetzten Termin drei Wochen Zeit.

b) Die in Ziffer 6 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung für den Fall, dass die angeordnete Feuerstättenschau wegen eines Hindernisses, das die Klägerin zu vertreten hat, bis zu dem in Ziffer 3 festgelegten Termin nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, genügt den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Es ist insbesondere das mildeste Mittel der möglichen Zwangsmittel. Die Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt formuliert. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist angemessen.

Damit erweist sich der angefochtene Bescheid des Beklagten als rechtmäßig und die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheids gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage als unbegründet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten zu tragen. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 19/04/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Annotations

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder
2.
unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigung, eine Überprüfung oder eine Schornsteinfegerarbeit nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
2.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 19a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Zutritt nicht gestattet,
3a.
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 ein Gerät verwendet,
4.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 das Formblatt nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
5.
entgegen § 5 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
6.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehrbuch, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder ein elektronisches Kehrbuch oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
7.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.