Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juli 2018 - Au 5 K 17.1592

bei uns veröffentlicht am26.07.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Außentreppe an einer bestehenden landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...).

Der Kläger ist Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks. Das betreffende Grundstück liegt unter den Beteiligten unstreitig im Außenbereich.

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit insgesamt 5,00 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche. Hiervon sind 3,91 ha Ackerfläche und 1,09 ha Grünland. Von der Ackerfläche sind 0,83 ha im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen derzeit stillgelegt. Die Waldfläche beträgt 1,31 ha. Auf den Ackerflächen werde Getreide, Mais und Sojabohnen angebaut. Der Familienbetrieb wird mit teilweiser Nutztierhaltung (Schafe) derzeit im Nebenerwerb geführt.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts ... vom 10. Februar 2012 (Gz: ...) wurde dem Kläger die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend dem mit Genehmigungsvermerk vom 10. Februar 2012 versehenden Unterlagen erteilt. Auf die Gründe des vorbezeichneten Bescheids wird verwiesen. Die vorbezeichnete landwirtschaftliche Maschinen- und Lagerhalle wurde am 1. Juli 2014 in Betrieb genommen. Sie ist teilweise planabweichend errichtet worden.

Bezüglich der an der Nordostseite in der ursprünglichen Planung vorgesehenen Treppe wurde dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes ... vom 4. September 2014 (Gz.; ...) die Errichtung einer Stützmauer genehmigt. Auf die Gründe des Bescheids wird verwiesen.

Mit Formblatt vom 28. Februar 2017 beantragte der Kläger die Baugenehmigung zur Errichtung einer Außentreppe an der vorbezeichneten landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle. Nach der Baubeschreibung zum Bauantrag handelt es sich um eine verzinkte Stahltreppe nach statischer Berechnung.

Die Gemeinde ... hat mit Beschluss vom 11. April 2017 das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag des Klägers verweigert.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (AELF) hat unter dem 29. Mai 2017 zum Bauvorhaben des Klägers Stellung genommen. Das AELF führt aus, dass das Untergeschoss des Gebäudes mit Einfahrtstoren und Eingangstüren versehen sei und als Maschinen- und Lagerhalle genutzt werde. Untypisch für ein landwirtschaftliches Lagergebäude seien die Fassaden des Gebäudes im Bereich des Obergeschosses. Auf allen vier Seiten des Gebäudes befänden sich mehrere Fenster und Doppeltüren (wie bei Wohngebäuden üblich), die jeweils mit eingebauten Rollos versehen seien. In der für die Genehmigung der Maschinen- und Lagerhalle vorgesehenen Planung sei an der Ostseite des Gebäudes im Obergeschoss ein Schiebetor vorgesehen worden. Dieses Tor und der ursprünglich zu diesem Tor führende geplante Treppenaufstieg seien nicht realisiert worden. Auf der Südseite befinde sich zudem eine ca. 25 m² große Terrasse, die im genehmigten Eingabeplan nicht existiere. Alle diese baulichen Ausführungen seien für ein landwirtschaftliches Lagergebäude funktional nicht erforderlich und schränkten die Nutzungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Zwecke (Getreidelager) eher ein. Zudem seien für eine beabsichtigte dauerhafte Nutzung als Getreidelager erforderliche bauliche und technische Einrichtungen zum Ein- und Auslagern des Getreides im vorhandenen Gebäude nicht eingebaut. Getreidelager würden heute üblicherweise entweder als Flachlager (Ein- und Auslagerung mit dem Frontlader) oder als Hochsilos (Ein- und Auslagerung mit Elevator oder Gebläse) errichtet. Außerdem sei eine Möglichkeit der Belüftung zur Gesunderhaltung des Getreides erforderlich. Das Obergeschoss der Halle sei hierfür nicht geeignet, da es zum Einen nicht befahrbar sei sowie den Einbau von Getreidesilos nicht ermögliche und zum Anderen so gebaut sei, dass ein freier Austausch der für die Belüftung erforderlichen Luft und zur Abfuhr von Feuchtigkeit nicht gegeben sei. Insgesamt sei deshalb in dem vorhandenen Obergeschoss der Maschinen- und Lagerhalle eine dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Funktion nicht erkennbar. Im Übrigen seien auch ohne Einbeziehung des Obergeschosses die vorhandenen Lagermöglichkeiten des Betriebes im Erdgeschoss bereits ausreichend zur Einlagerung der anfallenden Ernteprodukte und zur Unterstellung der erforderlichen Maschinen und Geräte. Auch wenn für das Obergeschoss der Halle eine dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienende Funktion gegeben sei, so sei das beantragte, im Plan dargestellte Vorhaben „Errichtung einer Außentreppe an die Halle“ für eine landwirtschaftliche Nutzung des Obergeschosses nicht zwingend erforderlich. Bei tatsächlicher landwirtschaftlicher Nutzung würde ein vernünftiger Landwirt wie allgemein üblich den Zugang zum Obergeschoss innerhalb des Gebäudes errichten, da dies für die betrieblichen Abläufe zweckmäßiger und sinnvoller sei. Zusammenfassend handele es sich bei dem Betrieb des Klägers um Landwirtschaft im Sinne von § 201 Baugesetzbuch (BauGB). Der Kläger besitze die betrieblichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Privilegierung. Für das Vorhaben „Errichtung einer Außentreppe“ an eine bestehende Maschinen- und Lagerhalle seien die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht gegeben.

Auf den weiteren Vortrag in der fachlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2017 wird ergänzend verwiesen.

Nachfolgend wurde über den Bauantrag des Klägers von Seiten des Beklagten nicht entschieden.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Untätigkeitsklage erhoben und beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Baugenehmigung nach Maßgabe des Antrags des Klägers vom 28. Februar 2017 zu erteilen.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 28. Februar 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entschieden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei, nachdem über den Baugenehmigungsantrag ohne Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden worden sei (§ 75 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Die Drei-Monatsfrist nach § 75 Satz 2 VwGO sei verstrichen. Die Klage sei auch begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe. Das Vorhaben widerspreche nicht den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO). Das Vorhaben sei insbesondere nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, da öffentliche Belange nicht entgegenstünden und die Erschließung gesichert sei. Bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Verkehrsauffassung einem landwirtschaftlichen Betrieb diene, sei insbesondere darauf abzustellen, ob ein „vernünftiger Landwirt“ unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt werde. Dabei setze die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht voraus, dass es für den landwirtschaftlichen Betrieb schlechthin unentbehrlich sei. Daher sei ein Vorhaben auch dann zulässig, wenn es unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zwar nicht zwingend für den Betrieb erforderlich sei, „aber nach der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung auch gekennzeichnet sei“. Den vorstehenden Maßstäben genüge das Vorhaben „Außentreppe“. Das Obergeschoss der Halle diene seit jeher als Getreide- und Holzlager. Die hierfür erforderlichen Einrichtungen seien ohne weiteres vorhanden. Durch die zahlreich vorhandenen Fenster und Türöffnungen sei eine ausreichende Belüftung sichergestellt. Zudem sei ein Körnergebläse vorhanden und werde auch genutzt. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass das in der Genehmigung ursprünglich vorgesehene Tor an der Ostseite im Obergeschoss nicht realisiert worden sei. Diese Änderung ändere nichts an der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit und der tatsächlich durchgeführten landwirtschaftlichen Nutzung des Obergeschosses. Größere Gegenstände könnten mittels Hubgerät über das auf der Nordseite realisierte Flügeltor eingebracht werden; sonstige tragbare, landwirtschaftlich notwendige Kleingerätschaften könnten über die beantragte Außentreppe ins Obergeschoss gebracht werden. Der vorgenannten landwirtschaftlichen Nutzung des Obergeschosses diene die nunmehr beantragte Außentreppe. Die Außentreppe sei auch im ursprünglich beantragten und genehmigten Vorhaben „Maschinen- und Lagerhalle“ bereits vorgesehen gewesen. Auf der Ostseite des Gebäudes habe diese nicht wie geplant realisiert werden können. An der Nordseite habe der Hang mittels einer Betonstützwandnische abgefangen werden müssen. Hierfür sei am 4. September 2014 eine Baugenehmigung erteilt worden; die Stützmauer sei zwischenzeitlich auch errichtet worden. Umso unverständlicher sei nunmehr, dass die ursprünglich offensichtlich als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Außentreppe nunmehr aufgrund des verlegten Standortes nicht mehr sinnvoll sein solle. Tatsächlich sei sie sogar erforderlich, um landwirtschaftlich notwendige Kleingerätschaften in das Obergeschoss zu verbringen. Die Erforderlichkeit der Außentreppe ergebe sich nicht zuletzt aus Gründen der Betriebssicherheit. Die Berufsgenossenschaft Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) habe in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2017 festgestellt, dass aus Sicht der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der Einbau einer Außentreppe, sowie die Errichtung eines Laufsteges zur Erreichung der Nordtüre sinnvoll bzw. zur Einhaltung der genannten Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz notwendig sei. Schon daher diene das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Schlussendlich werde die Funktion der Außentreppe als dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers „dienend“ auch nicht durch die vermeintliche Möglichkeit der Errichtung einer Innentreppe infrage gestellt. Die Errichtung einer Innentreppe scheide vorliegend aus Brandschutzgründen sowie aus statischen Gründen aus. Bei der Betondecke zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss handele es sich um eine sogenannte Spannbeton-Fertigteildecke. In diese Decke dürften keine größeren Öffnungen herausgeschnitten werden, erst recht nicht nachträglich. Nach allem diene die Außentreppe offensichtlich der landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle und damit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Bei Vermeidung einer Privilegierung sei das Vorhaben jedenfalls nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Der Kläger habe demnach einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Auf den weiteren Vortrag im Klageschriftsatz vom 20. Oktober 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juni 2018 wurde die Gemeinde ... zum Verfahren notwendig beigeladen. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 23. Juli 2017 Stellung genommen.

Die Beigeladene hat zunächst im Umgriff des Baugrundstücks die Aufstellung eines Bebauungsplans (Nr. ... „...“) und am 28. November 2017 eine diesen sichernde Veränderungssperre erlassen. Bebauungsplanaufstellungsbeschluss und Veränderungssperre sind mit Bekanntmachung vom 16. Mai 2018 von der Beigeladenen wieder aufgehoben worden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 17. Juli 2018 einen nicht-öffentlichen Augenscheinstermin am Baugrundstück durchgeführt. Auf die Niederschrift und die hierbei gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Am 26. Juli 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung.

1. Die in Gestalt der Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage ist nach § 75 Satz 1 und Satz 2 VwGO zulässig.

Das Landratsamt ... hat im Zeitpunkt der Klageerhebung am 20. Oktober 2017 über den Bauantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden und die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten seit Antragstellung war bereits abgelaufen. Die im Schreiben des Landratsamts ... vom 19. Juli 2017 dem Kläger angekündigte geplante Entscheidung über den am 18. April 2017 beim Landratsamt ... eingegangenen Bauantrag in Form seiner Ablehnung erfolgte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2018 nicht. Innerhalb dieser sechs Monate nach Eingang des Bauantrags beim Landratsamt ... wäre gerade auch im Hinblick auf den zur Genehmigung gestellten Gegenstand eine Verbescheidung möglich und zu erwarten gewesen.

Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO, wonach das Landratsamt... nicht innerhalb einer angemessenen Frist hätte sachlich entscheiden können, ist nicht erkennbar. Ein solcher liegt auch nicht in der von der Beigeladenen am 28. November 2017 beschlossenen Veränderungssperre. Zum einen war diese für den maßgeblichen Zeitraum ab Antragstellung bis Klageerhebung nicht relevant, da sie erst mehr als sechs Wochen nach Klageerhebung am 5. Dezember 2017 bekannt gemacht und bereits mit Bekanntmachung vom 16. Mai 2018 wieder aufgehoben wurde. Zum anderen stellt eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB keinen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO dar, der eine Verzögerung der Entscheidung der Behörde rechtfertigen würde. Steht eine Veränderungssperre einem Vorhaben entgegen, ist dieses bauplanungsrechtlich unzulässig (BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 14 ZB 12.1899 – juris Rn. 3) und infolgedessen abzulehnen. Da auch nach der Aufhebung der Veränderungssperre der Beklagte den gestellten Antrag auf Baugenehmigung nicht verbeschieden hat, war das Verfahren auch nicht nach § 75 Satz 3 VwGO vom Gericht bis zum Ablauf einer von ihm zu bestimmenden Frist zu verlängern gewesen.

Die Regelfrist des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten seit dem Bauantrag wurde mit Klageerhebung am 20. Oktober 2017 eingehalten.

2. Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu, da das Vorhaben der Außentreppe nicht genehmigungsfähig ist. Durch das Unterlassen der Erteilung der Baugenehmigung wurde der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

a) Die beantragte Außentreppe ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO als isolierte selbstständige bauliche Anlage zur bestehenden landschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle genehmigungspflichtig. Diese Maschinen- und Lagerhalle wurde abweichend von den mit Bescheid vom 10. Februar 2012 genehmigten Plänen errichtet. Die in der Stellungnahme des AELF vom 29. Mai 2017 enthaltenen diesbezüglichen Feststellungen entsprechen den beim Augenscheinstermin gewonnenen Eindrücken des Gerichts. Die aus diesen Abweichungen von der ursprünglichen Genehmigung resultierende, vom Kläger begehrte erweiterte Möglichkeit des Zugangs zum Obergeschoss auf der Nordseite der errichteten Maschinenhalle verleiht der streitgegenständlichen Außentreppe eine eigenständige baurechtliche Relevanz, die ihre isolierte Genehmigungspflichtigkeit zur Folge hat.

Es liegt keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO vor. Insbesondere ist die streitgegenständliche Außentreppe nicht als eine andere unbedeutende Anlage bzw. als ein unbedeutender Anlagenteil im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 f) BayBO verfahrensfrei. Auch wenn nicht überdachte Außentreppen als unbedeutend eingeordnet werden können (Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand: März 2018, Art. 57 Rn. 378; VG Augsburg, U.v. 28.4.2010 – Au 4 K 09.1748 – juris Rn. 37), gilt dies vorliegend nicht für die vom Kläger begehrte Anlage. Der Vergleich der streitgegenständlichen Außentreppe mit den in Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 f) BayBO aufgelisteten Beispielen zeigt, dass sie in ihrer Kubatur und ihrem Umfang über das hinausgeht, was noch als verfahrensfreie unbedeutende Anlage bzw. Anlagenteil angesehen werden kann. Die geplante verzinkte Stahlaußentreppe soll 3,56 m breit, 4,36 m lang und insgesamt 5,50 m hoch sein. Die Stahltreppe wird zudem an der Nordseite des Obergeschosses um einen balkonartigen Freigang in einer Länge von etwa 10 m und einer Tiefe von 1,06 m fortgesetzt. Diese Konstruktion prägt in ihrem Ausmaß sowohl die Ost- als auch die Nordfassade nicht nur im Bereich eines Geschosses, sondern in einem sich über beide Geschosse erstreckenden Areal. Bei den in Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 f) BayBO – welcher als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, a.a.O., Art. 57 Rn. 374) – aufgeführten Beispielen handelt es sich jedoch ausschließlich um Anlagen bzw. Anlagenteile, die den Bereich eines Geschosses und nicht die gesamte Fassade eines Gebäudes über mehrere Geschosse hinweg mitprägen (VG München, U.v. 2.5.2013 – M 11 K 12.3005 – juris Rn. 20).

b) Das Vorhaben ist jedoch nicht genehmigungsfähig. Da es keinen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, sind Prüfungsmaßstab nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO.

Die beantragte Außentreppe verstößt gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB, da sie als ein im Außenbereich befindliches Vorhaben nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient.

Das Vorhaben ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen, da das Grundstück weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans – den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.... „...“ in ... vom 28. November 2017, welcher auch das Grundstück des Klägers umfassen sollte, hat die Beigeladene samt der Veränderungssperre mit Bekanntmachung vom 16. Mai 2018 wieder aufgehoben – noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt. Dies ist zwischen allen Beteiligten unstreitig und hat sich durch den am 17. Juli 2018 durchgeführten Augenscheinstermin sowie durch die Auswertung von Luftbildern und Katasterauszügen bestätigt.

aa) Die Außentreppe ist jedoch nicht nach § 35 BauGB genehmigungsfähig, da es sich nach Auffassung der Kammer entgegen dem Klagevorbringen nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt.

Nach dieser Vorschrift ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Die beantragte Außentreppe ist kein privilegiertes Vorhaben in diesem Sinne, denn sie dient nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Zwar handelt es sich bei der vom Kläger betriebenen Bewirtschaftung, auch in der Form des Nebenerwerbs, um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB, da es sich um eine betrieblich organisierte, planmäßig und eigenverantwortlich vorgenommene Bodenbewirtschaftung handelt (BVerwG, B.v. 16.3.1993 – 4 B 15/93 – juris Rn. 5). Dies entspricht auch der fachlichen Einschätzung des AELF vom 29. Mai 2017 und wird von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die fachliche Einschätzung des AELF in Zweifel zu ziehen.

Jedoch dient die Außentreppe nicht diesem landwirtschaftlichen Betrieb. Ein Vorhaben dient dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es – auch äußerlich erkennbar – nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit dem Betrieb zu- und untergeordnet ist. Hierfür reicht nicht aus, dass das Vorhaben die Bewirtschaftung des Betriebes erleichtert oder irgendwie fördert. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass das Vorhaben für die Bewirtschaftung des Betriebs unentbehrlich ist. Für das Merkmal des Dienens muss vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Dabei ist für die Beziehung des Vorhabens zum Betrieb die konkrete Betriebsweise maßgeblich. Zu den Merkmalen, die das Vorhaben als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssen, gehört auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1972 – IV C 9.70 – BVerwGE 41, 138 und juris Rn. 18 f.; U.v. 22.11.1985 – 4 C 71.82 – NVwZ 1986, 644 und juris Rn. 12, 14; U.v. 16.5.1991 – 4 C 2.89 – NVwZ-RR 1992, 400 und juris Rn. 17 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 34). Im Kriterium des Dienens spiegelt sich der Grundgedanke des § 35 BauGB – der größtmögliche Schutz des Außenbereichs vor einer diesem wesensfremden Bebauung – wider (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2006 – 1 B 03.481 – NVwZ-RR 2007, 664 und juris Rn. 18; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 35 Rn. 34).

Gemessen an diesen Grundsätzen dient die beantragte Außentreppe nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Das AELF lehnt in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2017 das Dienen der Außentreppe für den landwirtschaftlichen Betrieb ab. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Vertreter des AELF die Begründung dahingehend, dass das AELF die Zustimmung zur Privilegierung der Maschinen- und Lagerhalle nicht erteilt hätte, wenn die Pläne von Anfang an so vorgelegen hätten, wie das Vorhaben nun verwirklicht worden sei. Der fachliche Vertreter wies zudem darauf hin, dass der Betrieb des Klägers sich hinsichtlich seiner Größe an der Schwelle zur Privilegierung befinde und man zu seinen Gunsten noch von einer Privilegierung ausgegangen sei. Die streitgegenständliche Außentreppe diene allerdings nicht mehr einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Dieser Auffassung folgt die Kammer. Die Begründung des Klägers dafür, dass der Zugang zum Obergeschoss nicht wie ursprünglich geplant an der Ostseite des Gebäudes, sondern abweichend davon an der Nordseite des Gebäudes realisiert wurde, wodurch die nunmehr beantragte Außentreppe nötig werde, führt nicht dazu, dass die Außentreppe als dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienend angesehen werden kann. Nach den Aussagen des Klägers ging er zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes davon aus, dass er das östlich gelegene, unmittelbar anschließende Nachbargrundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... erwerben könne und dass über dieses die Zufahrt zu dem ursprünglich an der Ostseite des Gebäudes geplanten Schiebetor erfolgen sollte. Jedoch habe er das Grundstück in der Folge nicht erwerben können und ein Zugang zum Obergeschoss über die nunmehr an der Ostseite aufgeführte Türe sei nicht möglich gewesen, da das Gelände dort insgesamt zu steil sei und er die Tiefe von 7 m mit Hubgeräten nicht überbrücken könne. Dies sei nur von der Nordseite aus möglich. Auch eine Umfahrt des Gebäudes über die West- und Südseite zur Ostseite sei nicht möglich, weil das Gelände an der Südseite zu steil sei. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass eine Zufahrt auf dem eigenen Grundstück zu dem ursprünglich geplanten, auf der Ostseite gelegenen Schiebetor angesichts der Hanglage nicht möglich sei.

Daraus folgt, dass die Außentreppe nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zugeordnet ist, da sie diesen nicht fördert. Entscheidend ist nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion, denn Vorhaben, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, sollen verhindert werden, wenn mit ihnen in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (BayVGH, B.v. 29.6.2018 – 1 ZB 16.1757 – juris Rn. 4; B.v. 14.8.2013 – 1 ZB 11.990 – juris Rn. 3; U.v. 30.11.2006 – 1 B 03.481 – NVwZ-RR 2007, 664 und juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 4 C 2/89 – DÖV 1992, 73 und juris Rn. 17).

Die Außentreppe ist in der beantragten Ausführung eine Erweiterungsmaßnahme der errichteten Maschinen- und Lagerhalle, denn ursprünglich war bei diesem Gebäude an der Nordseite keine bodentiefe unmittelbare Zugangsmöglichkeit vorgesehen, sondern nur eine Reihe aus drei nicht bodentiefen Fenstern. Die beantragte Außentreppe soll zur planabweichend in die Nordseite eingepassten Türöffnung führen. Dadurch würde sie den vom Kläger selbst geschaffenen baurechtswidrigen Zustand perpetuieren.

Dieser baurechtswidrige Zustand ergibt sich einerseits daraus, dass die vom Kläger im Obergeschoss hinsichtlich der Türen und Fenster vorgenommenen Abweichungen von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben (Einbau von drei anstatt zwei Fenstern in die Westseite, Einbau von zwei Türen sowie drei Fenstern in die Südseite, wobei letztere abweichend von deren ursprünglich geplanten Lage eingebaut wurden, Einbau nur eines Fensters sowie einer Türe anstatt von drei Fenstern in die Nordseite, Einbau einer Türe in die Mitte der Ostseite anstatt einer ursprünglich dort vorgesehenen Schiebetür an der linken Seite der Ostseite) nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 d) BayBO verfahrensfrei sind. Voraussetzung für die Einordnung als verfahrensfreies Vorhaben ist, dass es sich um ein in jeder Hinsicht selbstständiges Einzelvorhaben handelt, welches nicht unselbstständiger Teil eines einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens ist (Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand: März 2018, Art. 57 Rn. 12). Da ein selbstständiges Einzelvorhaben voraussetzt, dass es nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens steht, stellt Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 d) BayBO eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, denn nach dieser Vorschrift sind Fenster und Türen auch vor Fertigstellung der Anlage verfahrensfrei (BayVGH, B.v. 5.4.2016 – 2 CS 16.467 – BayVBl. 2016, 708 und juris Rn. 5; Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, a.a.O., Art. 57 Rn. 13). Allerdings greift diese Ausnahme des Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 d) BayBO nur insoweit, als es sich um Änderungen eines Bauvorhabens handelt, die für sich gesehen verfahrensfrei wären, also in jeder Hinsicht selbstständige Einzelvorhaben, wobei Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 d) BayBO nur über das Erfordernis des engen zeitlichen Zusammenhangs hinweghilft. Dies entspricht Sinn und Zweck des Art. 57 BayBO, die Baubehörde bei untergeordneten und unbedeutenden Anlagen zu entlasten, was nur in Konstellationen erreicht werden kann, in denen diese Anlagen Einzelvorhaben darstellen und die Baubehörde nicht ohnehin mit dem Vorhaben befasst ist (Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand: März 2018, Art. 57 Rn. 12). Gemessen daran handelt es sich bei den vorgenommenen Änderungen hinsichtlich der Türen und Fenster nicht um selbstständige Einzelvorhaben. Die Fenster und Türen waren Teil der am 10. Februar 2012 genehmigten Lager- und Maschinenhalle, wurden mit dieser als Einheit geplant und stehen mit dieser in baulicher Verbindung. Zudem will Art. 57 BayBO nur weniger bedeutsame Vorhaben von der Genehmigungspflicht freistellen. Die vom Kläger vorgenommenen Änderungen der Fenster und Türen können jedoch angesichts ihres Ausmaßes nicht mehr als weniger bedeutsam eingeordnet werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Größe und Anordnung der Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten sowie der Öffnungen zur Belüftung unmittelbare Auswirkungen auf die Funktionalität des Vorhabens haben und damit die Frage der Privilegierung selbst betreffen. Daher ist eine Aufteilung der geplanten Maschinen- und Lagerhalle in verschiedene, rechtlich selbstständig als genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig zu beurteilende Baumaßnahmen nicht möglich (zu dieser Aufteilung von als Einheit geplanten Bauvorhaben Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, a.a.O., Art. 57 Rn. 14). Darüber hinaus würde selbst eine angenommene Verfahrensfreiheit der planabweichend geschaffenen Fenster – und Türöffnungen nach Art. 55 Abs. 2 BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen, hier insbesondere aus § 35 BauGB an bauliche Anlagen entbinden. Insbesondere wäre eine angenommene Verfahrensfreiheit aus Art. 57 BayBO nicht in der Lage, die durch planabweichende Errichtung geschaffene funktionelle Erweiterung – Zugang zum Obergeschoss auf der Nordseite – zu legalisieren. Die Identität der Maschinen- und Lagerhalle wurde nicht gewahrt, sondern geändert, was sich gerade daran zeigt, dass die beantragte Außentreppe als Zugangsmöglichkeit zum Obergeschoss nötig wurde.

Die Änderungen stellen andererseits bereits begrifflich keine nach Art. 57 Abs. 6 BayBO verfahrensfreien Instandhaltungsarbeiten dar, sondern sind vielmehr nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Änderungen der Lager- und Maschinenhalle.

Auch ersetzt die Außentreppe in der beantragten Form nicht die ursprünglich genehmigte und später aus topographischen Gründen entfallene Stufentreppe auf der Ostseite des Gebäudes, welche zu dem ursprünglich linksseitig an der Ostseite vorgesehenen Zugangstor führen sollte. Dieses Zugangstor, welches zur Aufnahme landwirtschaftlicher Gerätschaften geeignet gewesen wäre, wurde in der Bauausführung ebenfalls planabweichend durch ein Fenster ersetzt. Daher besteht kein weitergehendes über die ursprünglich vorgesehene Zugangsvariante hinausgehendes Bedürfnis für eine Außentreppe an der Ostseite, welche sich mit einer Art Balkon an der Nordseite bis zur neu geschaffenen Türöffnung fortsetzt. Das Obergeschoss hat nach den Angaben des Klägers die Funktion der Einlagerung von Getreide sowie von Gerätschaften wie einer Getreidereinigungsmaschine sowie der Vorrichtungen eines Gebläses, mit welchem das Getreide vom Erdboden in das Obergeschoss befördert wird. Mit der beantragten Außentreppe werden keine weitergehenden Zwecke verfolgt, welche dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienen. Da das Getreide über das Gebläse in das Obergeschoss befördert und mittels eines Fallrohrs ausgelagert wird, besteht für die beantragte Außentreppe in deren Ausmaß kein Bedürfnis, welches es rechtfertigen würde, die Treppe als privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einzuordnen. Die Treppe soll nach den Aussagen des Klägers nur für den Transport von Kleingeräten verwendet werden. Dies hätte jedoch schon mittels der ursprünglich geplanten Stufentreppe an der Ostseite realisiert werden können. Einer in ihrer Ausführung darüber hinausgehenden Erweiterung und Verlängerung der Außentreppe zu der an der Nordseite neu geschaffenen Türöffnung bedarf es ausgehend von den Betriebszwecken des Klägers nicht.

In diesem Zusammenhang trägt auch das Argument nicht, dass die Außentreppe aus Gründen der Betriebssicherheit sinnvoll bzw. zur Einhaltung der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz notwendig ist. Die im Verfahren vorgelegte Stellungnahme des SVLFG befasste sich mit der durch den Kläger baurechtswidrig geschaffenen Situation der Maschinen- und Lagerhalle und nicht mit der ursprünglich genehmigten Lage der Fenster und Türen. Daher widerspricht die beantragte Außentreppe dem, was ein vernünftiger Landwirt im Außenbereich für seinen landwirtschaftlichen Betrieb errichten würde. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger nach seinen eigenen Aussagen von Anfang an klar war, dass die ursprüngliche Planung angesichts der Hanglage auf seinem Grundstück nicht realisierbar war und er diese nur nach Erwerb des sich unmittelbar an der Ostseite anschließenden Grundstücks hätte verwirklichen können. Der Erwerb dieses Grundstücks hat sich für den Kläger von Anfang an allenfalls als bloße Chance dargestellt. Der spätere Nichteintritt dieser bloßen Eventualität und die vom Kläger daraufhin erfolgte planabweichende Errichtung können keine Inanspruchnahme der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB begründen. In der geplanten Ausführung handelt es sich vielmehr um die rechtsmissbräuchliche Schaffung von Bedarf für eine Erweiterungsmaßnahme (vgl. BayVGH, B.v.14.8.2013 – 1 ZB 11.990 – juris Rn. 3), die überdies für die Betriebszwecke des Klägers nicht erforderlich ist. Die funktionelle Erweiterung der Maschinenhalle mit dem neu geschaffenen Zugang zum Obergeschoss auf der Nordseite widerspricht der gesetzlichen Wertung, den Außenbereich von Bebauung freizuhalten. Die Außentreppe widerspricht mithin in der geplanten Ausführung dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs und beeinträchtigt damit öffentliche Belange im Sinne des § 35 BauGB.

Hinzu kommt, dass das Getreidelager im Obergeschoss in der vom Kläger planabweichend ausgeführten Gestaltung und Errichtung insbesondere durch die neu geschaffene Türöffnung an der Nordseite nicht in der erforderlichen und gebotenen Weise durch die betrieblichen Erfordernisse geprägt ist. Hierauf hat auch der fachliche Vertreter des AELF in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2017 und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Ausgehend von den Erklärungen des Klägers, dass er das Getreidelager im Obergeschoss einmal jährlich mittels Gebläse befülle und später entleere und der Tatsache, dass sich an der Ostseite des Gebäudes bereits eine bodentiefe Türöffnung für den Zugang zum Obergeschoss befindet, erschließt sich der Kammer das Bedürfnis zur Schaffung weiterer Fenster- und Türöffnungen im Obergeschoss nicht. Jedenfalls erscheint das Gebäude mit wohngebäudeartig wirkenden Fenster- und Türöffnungen nicht in der gebotene Weise durch den vom Kläger angegebenen, eingeschränkten betrieblichen Zweck geprägt (vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH, U.v. 30.11.2006 – 1 B 03.481 – NVwZ-RR 2007, 664 f. – juris Rn. 24).

bb) Mangels Privilegierung ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit anhand des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift ist die Errichtung der Außentreppe als sonstiges Vorhaben jedoch nicht zulässig, da öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt sind.

Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn einer der in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgelisteten Belange negativ berührt wird.

Vorliegend beeinträchtigt die Außentreppe zwar nicht einen der beispielhaft aufgelisteten Belange, da sie insbesondere nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) widerspricht. Dem Obergeschoss kann die grundsätzliche landwirtschaftliche Funktion – so sieht es auch das AELF in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2017 – nicht abgesprochen werden. Das Gebäude wurde als Getreide- und Maschinenlager genehmigt. Auch beim Augenscheinstermin ergab sich, dass dort größere Mengen Getreide eingelagert waren und auch landwirtschaftliche Einrichtungen zum Teil vorhanden waren.

Jedoch steht hier als sonstiger öffentlicher Belang entgegen, dass das Gebäude planabweichend insbesondere hinsichtlich seiner Fassadengestaltung (Tür- und Fensteröffnungen) errichtet worden ist, die nunmehr durch die Außentreppe vertieft und perpetuiert werden soll. Der planwidrige Zustand würde durch die Außentreppe verfestigt und fortgeschrieben werden, zumal eine Änderungsgenehmigung für die Maschinen- und Lagerhalle nicht vorliegt.

Zuletzt ist auch keine Teilprivilegierung im Sinne des § 35 Abs. 4 BauGB zugunsten des Klägers erkennbar.

Die geplante Außentreppe ist demzufolge im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Damit erfolgte auch die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens zu Recht und kommt eine Ersetzung des Einvernehmens nicht in Betracht. Der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt, da er keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat.

3. Da die vom Kläger beantragte Außentreppe planungsrechtlich unzulässig ist, ist auch der Hilfsantrag des Klägers unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Verbescheidung im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung richtet sich vorliegend nicht nach § 161 Abs. 3 VwGO. Nach h.M. ist diese Vorschrift nicht anzuwenden, wenn das Gericht in der Sache entscheidet, bevor eine Bescheidung durch die Behörde erfolgt (OVG LSA, B.v. 28.4.2006 – 4 L 365/05 – juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 35; Ring, NVwZ 1995, 1191 (1192)). Auch im Rahmen des § 155 Abs. 4 VwGO (dazu OVG LSA, B.v. 28.4.2006 – 4 L 365/05 – juris Rn. 10) kann vorliegend die Untätigkeit des Landratsamts ... nicht berücksichtigt werden. Ein Verschulden der Behörde, das ursächlich für das Entstehen bestimmter Kosten gewesen ist, ist vorliegend nicht erkennbar. Auch wenn der Beklagte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen (ablehnenden) Bescheid erlassen hat, entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, ihm die Kosten aufzuerlegen. Das Landratsamt ... hat dem Kläger die geplante Ablehnung des Bescheids bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2017 angekündigt. Der Kläger musste daher bereits mit einer ablehnenden Entscheidung rechnen. Er befand sich folglich in einer vergleichbaren Situation, wie wenn er hätte Versagungsgegenklage erheben müssen. Daher hat es bei der allgemeinen Regelung des § 154 Abs. 1 VwGO zu verbleiben.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Prozesskostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO beteiligt. Daher sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juli 2018 - Au 5 K 17.1592 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

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(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juli 2018 - Au 5 K 17.1592 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - 2 CS 16.467

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. In Abänderung der Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. Februar 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2015 wied

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2018 - 1 ZB 16.1757

bei uns veröffentlicht am 29.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe

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Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger begehrt einen baurechtlichen Vorbescheid für den Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses, das zusätzlich zu dem bereits bestehenden Betriebsleiterwohnhaus errichtet werden soll. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 26. November 1970 erhielt sein Großvater die Genehmigung zur Errichtung eines „Austragshauses“ mit zwei Wohnungen auf der FlNr. ... der Gemarkung R..., die westlich des landwirtschaftlichen Betriebs auf der anderen Seite der Staatsstraße liegt. Mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1978 übergaben die Großeltern des Klägers den Hof dem Vater des Klägers mit Ausnahme des mit dem „Austragshaus“ bebauten Grundstück FlNr. ... der Gemarkung R..., das sie mit weiterem notariellen Vertrag vom 25. November 1986 ihrem jüngeren Sohn überließen. Als Gegenleistung erhielten die Großeltern u.a. in diesem Anwesen ein Wohnungsrecht auf Lebensdauer. Auch die Eltern des Klägers erhielten ein solches Wohnungsrecht, das mit dem Erlöschen des den Großeltern eingeräumten Rechts beginnen sollte. Der Vater des Klägers beantragte im Jahr 2012 einen Vorbescheid für den Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses. Der bereits fertiggestellte Vorbescheid, der unter der Bedingung erteilt werden sollte, dass das bestehende Betriebsleiterwohnhaus zum Austragshaus umgenutzt werde, wurde dem Vater des Klägers nicht ausgehändigt, nachdem u.a. die bereits erteilte Genehmigung der Errichtung eines Austragshauses im Jahr 1970 bekannt geworden war. Nachdem das Vorbescheidsverfahren anschließend faktisch nicht weiter betrieben wurde, führte der Kläger das Verfahren nach Übergabe des Hofs an ihn am 1. Mai 2014 unter Hinweis darauf fort, dass ihm nur eine Wohnung zur Verfügung stehe, da das Gebäude auf der FlNr. ... der Gemarkung R... spätestens seit der Hofübergabe im Jahr 1978 an seinen Vater nicht mehr zum Landwirtschaftsunternehmen gehöre. Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 lehnte das Landratsamt den Vorbescheidsantrag ab. Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 7. April 2015 abgewiesen. Das bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig. Es „diene“ dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht, weil insoweit ein Missbrauch des Privilegierungstatbestandes vorläge. Dem Kläger stehe, da im Jahr 1970 ein Austragshaus genehmigt und errichtet worden sei, mit dem Betriebsleiterwohnhaus auf der Hofstelle und der Austragswohnung auf der FlNr. ... der Gemarkung R... ausreichender Wohnraum zur Verfügung, um generationsübergreifend den Fortbestand des Betriebes zu sichern. Das Verhalten seiner Großeltern, die bei der Hofübergabe im Jahr 1978 das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung R... ausgeklammert und in der weiteren Folge nicht dafür Sorge getragen hätten, dass der jeweilige Betriebsinhaber dauerhaft Zugriff auf die Wohnung hat, müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil die Errichtung eines weiteren Wohnhauses die Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung befürchten lasse.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu wecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011‚ 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004‚ 838). Das ist hier nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das geplante Betriebsleiterhaus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“, weil insoweit ein Missbrauch des Privilegierungstatbestandes vorliegt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Vorhaben im Außenbereich nicht allein deshalb privilegiert ist, weil der Bauherr im Haupt- oder Nebenberuf Landwirt ist. Es „dient“ nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein „vernünftiger“ Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das Merkmal des „Dienens“ ist zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck grundsätzlich gerechtfertigt ist, nach seiner Ausgestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck geprägt wird. Der eigentliche Zweck des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion ist entscheidend. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 4 C 2.89 – NVwZ-RR 1992, 400; BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 12; U.v. 13.1.2011 – 2 B 10.269 – BayVBl 2011, 410; U.v. 30.11.2006 – 1 B 03.481 – NVwZ-RR 2007, 664).

Daran gemessen ist das geplante Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im rechtlichen Sinn nicht erforderlich. Zwar gehören Wohngebäude, die eine auf die betrieblichen Belange ausgerichtete, dienende Funktion aufweisen und dem angemessenen Wohnbedarf des Betriebsinhabers und dessen Familie dienen, sowie Austragshäuser, deren Hauptzweck es ist, dem früheren Betriebsinhaber nach Übergabe des Betriebs als Wohnung zu dienen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, Rn. 39, 41 zu § 35), grundsätzlich zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ausreichender Wohnraum in Form eines Betriebsleiterwohnhauses und des im Jahr 1970 genehmigten und errichteten „Austragshauses“ zur Verfügung, um generationsübergreifend den Fortbestand des Betriebes zu sichern, wird durch das Zulassungsvorbringen aber nicht ernsthaft erschüttert. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass in dem bestehenden Betriebsleiterwohnhaus neben ihm auch seine Eltern leben und das Austragshaus bereits bei der Übergabe des Betriebs von seinem Großvater an seinen Vater ausgeklammert und das Grundstück aus dem Betriebsvermögen herausgenommen wurde. Nach dem auch im Verwaltungsrecht entsprechend § 242 BGB geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, B.v. 1.4.2004 – 4 B 17.04 – juris Rn. 4), der auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2009 – 2 ZB 08.2389 – juris Rn. 11), kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ihm aufgrund der Ausklammerung des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung R... und damit der Austragswohnung aus dem Betriebsvermögen ein ausreichender Wohnraum nicht mehr zur Verfügung stehe. Darauf, ob diese Vorgehensweise rechtlich zulässig war oder von den beteiligten Behörden gebilligt wurde, kommt es nicht entscheidend an. Denn jedenfalls hätten der Großvater und der Vater des Klägers als „vernünftige“, auf Schonung des Außenbereichs bedachte Landwirte, das Austragshaus nicht ohne dauerhafte Sicherung aus dem landwirtschaftlichen Betrieb entnehmen dürfen, um so – zumindest in den ihnen nachfolgenden Generationen – die Notwendigkeit der Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich zu erzeugen (vgl. BVerwG, U.v. 5.2.1971 – IV C 1.68 – BayVBl 1972, 76 zur Frage der Grundstücksteilung mit der Folge einer im Widerspruch zu § 35 BauGB stehenden mehrfach privilegierten Bedarfsdeckung und dem einhergehenden Widerspruch zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 14; U.v. 30.11.2006 – 1 B 03.481 – NVwZ-RR 2007, 664; U.v. 13.1.2011 – 2 B 10.269 – BayVBl 2011, 410).

Auch der Einwand des Klägers, den vorgenannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs hätten andere – nicht vergleichbare – Sachverhalte zugrunde gelegen, die im Zusammenhang mit der zusätzlichen Errichtung und Genehmigung von Austragshäusern bzw. Betriebsleiterwohnhäusern und nicht lediglich einem Wohnrecht standen, überzeugen nicht. Denn den Entscheidungen ist unabhängig davon als allgemeiner Grundsatz zu entnehmen, dass sich ein Landwirt wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht auf das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ berufen kann, wenn er zuvor unter Verstoß gegen die vorstehend angeführten Maßstäbe eines „vernünftigen Landwirts“ und deshalb rechtsmissbräuchlich daran mitgewirkt hat, durch Eigentumsübertragung ein für den landwirtschaftlichen Betrieb bereits bestehendes oder genehmigtes Wohnhaus der unmittelbaren landwirtschafsbezogenen Nutzung zu entziehen und damit den Bedarf für ein (weiteres) betriebsbezogenes Wohnhaus erst (mit-)zu verursachen. So liegt der Fall hier. Denn obwohl der Kläger aufgrund der bereits bei der früheren Übergabe an seinen Vater erfolgten Herausnahme des Austragshauses aus dem Betriebsvermögen den landwirtschaftlichen Betrieb ohne das Austragshaus erhalten hat, ist es widersprüchlich, wenn der Kläger ein Wohnhaus für seinen landwirtschaftlichen Betrieb beansprucht, obwohl seinen Eltern tatsächlich (noch) ein Wohnrecht für die Austragswohnung und damit ein angemessener Wohnraum zur Verfügung steht. Darauf, ob der Kläger selbst auf dieses Wohnrecht zurückgreifen kann bzw. kein Eigentum an dem Austragshaus hat (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.4.1978 – 4 C 85.75 – BauR 1978, 920, wonach die dauerhafte Zuordnung zur Hofstelle nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nicht zugleich Eigentümer des Austragsgrundstücks ist), kommt es nicht entscheidend an.

Soweit der Kläger beanstandet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf eine Reihe von „Spekulationen“, stellt er ungeachtet einer ausreichenden Darlegung nur seine eigene abweichende Rechtsauffassung zur Frage der Berücksichtigung der Austragswohnung im Rahmen seines Vorbescheidsverfahrens dar, ohne sich mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinanderzusetzen. Die pauschalen Hinweise auf die Entscheidung seines Großvaters, das Grundstück aus dem Betrieb auszuscheiden, sowie das Nichtvorhandensein von weiteren zum Wohnen geeigneten Baulichkeiten mit Ausnahme des bestehenden Betriebsleiterwohnhauses, genügen diesen Anforderungen nicht. Wie vorstehend ausgeführt, kommt es auf diese Fragen nicht entscheidend an. Der Gegenstand der Genehmigung des Austragshauses, der „Neubau einer Austragswohnung und einer Wohnung für den 2. Sohn“, ist den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen (s. Bauakte des Landratsamts, V-735-2012-0, Bauvorlage zur Baugenehmigung vom 26. November 1970). Dass den Eltern des Klägers ein Wohnrecht in diesem Gebäude zusteht, wird auch vom Kläger nicht bestritten.

b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet auch nicht insoweit ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, als es eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das als sonstiges Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB anzusehende geplante Bauvorhaben feststellt. Der beabsichtigte Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses lässt befürchten, dass weitere Bauwünsche im näheren Umfeld des Baugrundstücks oder auf dem Baugrundstück selbst aufkommen und damit die Verfestigung einer Splittersiedlung droht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch bei der Schließung einer Lücke innerhalb einer als Splittersiedlung zu bewertenden Häusergruppe die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.2.1986 – 4 C 30.83 – NVwZ 1986, 740; U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – BVerwGE 54, 73). Derart zu befürchten ist die Verfestigung einer Splittersiedlung immer dann, wenn das Vorhaben zu einer „unerwünschten Splittersiedlung“ führt und in ihm ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muss. Eine unerwünschte Zersiedelung geht regelmäßig von Wohngebäuden aus (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – NVwZ 2000, 1048). Der Umstand, dass das Wohngebäude an die Stelle eines bestehenden kleineren Gebäudes treten soll, vermag daran nichts zu ändern. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich auch aus einer weitreichenden oder doch nicht genau übersehbaren Vorbildwirkung ergeben mit der Folge, dass in nicht verlässlicher eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 a.a.O.; B.v. 24.6.2004 – 4 B 23.04 – BauR 2005, 73). So liegt der Fall hier im Hinblick auf das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung R... (für das nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten vor einigen Jahren die Errichtung eines Ferienhauses beantragt wurde) sowie auf den östlichen Teil des Grundstücks FlNr. ...

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine im Zulassungsantrag formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus relevant ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2005 – 1 B 11.05 – BayVBl 2005, 674; B.v. 9.6.1999 – 11 B 47.98 – NVwZ 1999, 1231).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, die sämtlich im Zusammenhang mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens stehen, können – wie vorstehend unter 1. ausgeführt – anhand des Gesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung ohne Weiteres entschieden werden und sind daher nicht klärungsbedürftig.

4. Ferner ist die Berufung nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 – 2 B 74.98 – BayVBl 1999, 59; B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15.03 – NVwZ 2004, 889; B.v. 26.6.1995 – 8 B 44.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 2).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend zur Verfestigung einer Splittersiedlung bereits keinen Obersatz aufgestellt, der im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1994 (4 B 131.94 – juris) und 10. November 2010 (4 B 45.10 – juris) steht. Insoweit kleidet der Zulassungsantrag seine Kritik an dem angefochtenen Urteil lediglich in das Gewand einer Divergenzrüge.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

In Abänderung der Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. Februar 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2015 wiederhergestellt.

II.

In Abänderung der Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. Februar 2016 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 VwGO) der Antragstellerin hat Erfolg, weil die dargelegten Gründe eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 582) im Ergebnis eine Notwendigkeit für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage gegen die Baueinstellung der Antragsgegnerin vom 24. September 2015 (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anfechtungsklage wird aller Voraussicht nach Erfolg haben.

1. Die Baueinstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. September 2015 verletzt die Klägerin voraussichtlich in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2a) BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Bauarbeiten einstellen, wenn bei der Bauausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.

Zwar hat die Antragstellerin abweichend von den mit Baugenehmigung vom 30. Juli 2014 genehmigten Bauvorlagen hier Dachflächenfenster mit einem ca. 27 cm hohen Aufkeilrahmen anstelle der in den Bauvorlagen eingezeichneten, in die Neigung des Daches eingebauten Dachflächenfenster eingebaut. Zudem weichen Zahl und Lage der eingebauten Dachflächenfenster von den genehmigten Bauvorlagen ab. Jedoch ist der Einbau von Dachflächenfenstern im vorliegenden Fall nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11d) BayBO verfahrensfrei zulässig und eine solche Änderung ausnahmsweise auch während der Bauausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens möglich.

Art. 57 BayBO stellt baurechtlich weniger bedeutsame Vorhaben von der Baugenehmigungspflicht verfahrensfrei. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur dann, wenn sie selbstständig als Einzelvorhaben ausgeführt werden und nicht einen unselbstständigen Teil eines einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens darstellen. Ein selbstständiges Einzelvorhaben setzt daher voraus, dass es nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens steht. Die Bauarbeiten des genehmigungspflichtigen Vorhabens müssen vielmehr bereits abgeschlossen sein (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 57 Rn. 13). Daher sind Änderungen eines Bauvorhabens, die für sich gesehen verfahrensfrei wären, aber während der Bauausführung eines insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden sollen, nur dann zulässig, wenn vorher ein Änderungsplan von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt wurde.

Eine Ausnahme enthält jedoch Art. 57 Abs. 1 Nr. 11a) - f) BayBO. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes gilt in den dort genannten Fällen die Verfahrensfreiheit „auch vor Fertigstellung der Anlage“. Bereits mit dem Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung bau- und wasserrechtlicher Verfahren vom 12. April 1994 (GVBl S. 210) erhielt der damalige Art. 66 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a) BayBO diesen Zusatz. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 12/13482 S. 57) ist es von der baurechtlichen Relevanz dieser Änderungen ohne Belang, ob sich die betreffende bauliche Anlage noch im Bau befindet oder schon fertiggestellt ist. Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 323) wurde diese Regelung in den damaligen Art. 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10c) BayBO übernommen und nicht nur die Änderung sondern auch die Neuschaffung von Öffnungen für Fenster verfahrensfrei gestellt. Die Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/7008 S. 39) führt hierzu aus, dass die Abgrenzung der Änderung von der Neuschaffung solcher Öffnungen problematisch und unpraktikabel sei, zumal sich sachliche Rechtfertigungsgründe dafür - insbesondere mit Blick auf Grenzfälle - schwerlich finden ließen. Die nunmehr in Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 BayBO genannten Fallgruppen von Änderungen baulicher Anlagen sind daher auch während der Bauausführung eines grundsätzlich als einheitlich zu beurteilenden Bauvorhabens ausnahmsweise verfahrensfrei zulässig. Sie können somit noch während der Bauausführung abweichend von der Baugenehmigung ins Werk gesetzt werden, da sie nur marginal in das Vorhaben eingreifen und sich kaum praktische Gründe für eine unterschiedliche Behandlung angeben.

Die abweichend von der Baugenehmigung eingebauten Dachflächenfenster mit Aufkeilrahmen stellen im vorliegenden Fall eine nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11d) BayBO während der Bauausführung verfahrensfrei zulässige Änderung von Fenstern und der dafür bestimmten Öffnungen dar. Verfahrensfrei ist dabei auch der Einbau von Dachflächenfenstern, gleichgültig ob sie in der Dachfläche liegen oder nicht (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 57 Rn. 292). Davon abzugrenzen sind Dachaufbauten, Bauteile und sonstige bauliche Anlagen, die zwar innerhalb der Dachfläche liegen, aber über die Dachfläche hinausragen und nicht Bestandteil des Dachs sind (vgl. Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 6 Rn. 213). Zur Gruppe der Gebäudeteile bzw. Bauteile zählen insbesondere Dachgauben, Gaubenbänder, Dachlaternen, Glaskuppeln, Aufzugsbauten, Technikräume und Ähnliches. Als sonstige bauliche Anlagen kommen aufgeständerte Dachterrassen und deren Geländer, oben geschlossene Pergolen über Dachterrassen, größere Reklameanlagen, größere Parabolantennen oder aufgeständerte Solaranlagen in Betracht. Solaranlagen, die parallel zur Dachfläche errichtet werden, sind nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3a) aa) BayBO verfahrensfrei, sofern sie in einem geringem Abstand von ca. 15 cm bis 20 cm zu dieser errichtet werden (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 57 Rn. 162, Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 6 Rn. 213). Bei der Abgrenzung der hier vorliegenden Dachflächenfenster mit Aufkeilrahmen zu genehmigungspflichtigen Dachaufbauten kommt es wesentlich auf das konkrete Erscheinungsbild im Einzelfall an. Durch den Aufkeilrahmen mit einer Höhe von ca. 27 cm verlaufen die Dachflächenfenster nicht parallel zur Dachfläche, sondern treten durch die Aufkeilung am oberen Rand über diese hinaus. Erforderlich ist jedoch, dass sie deutlich sichtbar aus der Dachlinie heraustreten, so dass sie als Aufbau erscheinen (vgl. OVG Hamburg, U. v. 26.1.1995 - Bf II 6/94 - juris Rn. 36). Dies ist hier jedoch ausweislich der sowohl von Antragstellerseite als auch von Seiten der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder nicht der Fall. Die Fenster treten lediglich im oberen Bereich um etwa die Höhe des Aufkeilrahmens erkennbar über die Dachlinie heraus. Im unteren Bereich ragen sie hingegen weniger weit aus der Dachlinie heraus, als es sonst bei Dachflächenfenstern üblich ist. Auch bei parallel zur Dachfläche eingebauten Dachflächenfenstern finden sich Rahmenkonstruktionen, welche das - gesamte - Fenster aus der eigentlichen Dachlinie um 10 cm bis 15 cm herausheben. Entscheidend bei der Abgrenzung zu einem Dachaufbau ist daher die Gesamtwirkung im Einzelfall. Hier gibt es kein konkretes Maß, beispielsweise in Anlehnung an die verfahrensfreie Ausgestaltung von Solaranlagen, die aber insoweit parallel zur Dachfläche errichtet werden. In der Gesamtwirkung ergibt sich im vorliegenden Fall bei den aufgekeilten Dachflächenfenstern, insbesondere aufgrund des mäßigen und sich nach unten verjüngenden Dachabstands, nicht die Wirkung eines über die Dachlinie hinausragenden Dachaufbaus. Sie stellen sich vielmehr als verfahrensfrei zulässige Dachflächenfenster dar.

Da es sich vorliegend um Dachflächenfenster und gerade nicht um Dachaufbauten handelt, war auch keine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung „Gestaltung“ des Bebauungsplans Nr. 105 D, wonach „Dacheinschnitte, Dachgauben und Zwerchhäuser“ nicht zulässig sind, erforderlich. Somit ergibt sich insoweit ebenfalls keine Illegalität.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.