Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Vorbescheid des Beklagten vom 06.08.2016 wird in Ziffer II aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den beantragten Vorbescheid auch für das südliche Wohnhaus mit Garage zu erteilen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Ablehnung eines Bauvorbescheids.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ....

Westlich des streitgegenständlichen Grundstücks befindet sich ein Ziegeleigelände auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung .... Das dazwischen liegende Grundstück Fl.Nr. ... ist im nördlichen Teil mit einem Wohnhaus bebaut. Das nordöstlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. ... ist ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut. Dasselbe gilt für das östlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. ... und für das sich im Osten befindende, nur durch einen Privatweg auf dem Grundstück Fl.Nr. ... vom Baugrundstück getrennte Grundstück Fl.Nr. .... Der weitere, sich östlich vom Baugrundstück befindende Bereich des Ortsteils ... weist ebenfalls Wohnbebauung auf. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sieht für den gegenständlichen Bereich ein Mischgebiet vor.

Mit Antrag vom 16. Dezember 2013 begehrte der Kläger einen Vorbescheid für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... bezüglich der Errichtung zweier Wohnhäuser mit je einer Garage. Die Fragestellung bezieht sich auf die Bebaubarkeit mit der Lage und den Abmessungen der Gebäude laut Plan.

Die Beigeladene verweigerte mit Beschluss vom 3. Februar 2014 zunächst das Einvernehmen bezüglich beider Vorhaben. Nach einer Fristsetzung nach Art. 67 Abs. 4 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) wurde dieses jedoch bezüglich des nördlichen Hauses erteilt.

Auf Antrag des Klägers wurde auf die Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO verzichtet.

Nach Anhörung insbesondere mit Schreiben vom 24. Februar 2015 wurde mit Bescheid vom 6. August 2015 vom Landratsamt ... ein Bauvorbescheid für das nördliche Wohnhaus erteilt (Ziffer I), für das südliche Wohnhaus jedoch abgelehnt (Ziffer II). Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich das südliche Wohnhaus bereits im Außenbereich befinde und daher eine Ablehnung nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen müsse. Das Haus liege auch aufgrund des vorhandenen Geländesprungs bereits im Außenbereich und sei auch nicht mehr als Baulücke einzustufen. Es befinde sich zwar innerhalb der als Mischgebiet dargestellten Fläche des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, dieser vermittele jedoch per se kein Baurecht.

Das Vorhaben beeinträchtige öffentlichrechtliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert würden beeinträchtigt. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei geprägt durch die naturgegebene Art der Bodennutzung, wozu auch die Bewachsung des Bodens zähle. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolge den Zweck, dass deren natürliche Funktion und Eigenart gewahrt bleibe und bauliche Anlagen abgewehrt würden, die dort wesensfremd seien oder der Allgemeinheit die Möglichkeit der Erholung entzögen. Diese Beeinträchtigung liege bereits dann vor, wenn - wie hier - ein Vorhaben im Anschluss an eine bebaute Ortslage an einem Standort im Außenbereich errichtet werden solle. Des Weiteren sei die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten. Durch das Vorhaben werde der Vorgang der unerwünschten Zersiedelung eingeleitet. Es handele sich hier um die Ausuferung des bestehenden Ortsteils. Dies sei siedlungsstrukturell zu missbilligen und könne nur mittels bauleitplanerischer Maßnahmen durch die Stadt geregelt werden. Es bestehe außerdem die Gefahr der Bezugsfallwirkung für ähnliche Fälle. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens sei daher nicht zu beanstanden.

Mit Schreiben vom 20. August 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Augsburg per Telefax am 20. August 2015, hat der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben und beantragt,

den Vorbescheid vom 6. August 2015 hinsichtlich Ziffer II aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid auch für das südliche Wohnhaus mit Garage zu erteilen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 ist zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids auch für das südliche Wohnhaus mit Garage habe. Das geplante südliche Wohnhaus sei ebenfalls dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Innenbereich liege dann vor, wenn sich das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde. Maßgeblich für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs sei, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittle und die zur Bebauung vorgesehene Fläche diesem Zusammenhang noch angehöre. Hierüber sei nicht nach geographischmathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage dafür seien die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte, wie z. B. Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände könne dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht, wie dies in der Regel der Fall sei, am letzten Baukörper ende, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen seien.

Im streitgegenständlichen Fall bestünden topographische Besonderheiten insoweit, als ein vorhandener Höhenunterschied nebst Böschung entlang der Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. ... den Eindruck vermittele, dass das Grundstück Fl. Nr. ... dem östlich davon befindlichen Bebauungszusammenhang, d. h. insbesondere der Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... zuzuordnen sei. Die besonderen örtlichen Gegebenheiten mit dem bestehenden Geländeverlauf führten dazu, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht in Verbindung der Häuserecken der Grundstücke Fl.Nr. ... und ... verlaufe, sondern dass vielmehr auch der südliche Teil des Grundstücks Fl.Nr. ... dem Innenbereich zuzuordnen sei. Ein Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids sei somit gegeben, da das Vorhaben auch keinen sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspreche.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 9. November 2015 den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat der Beklagte auf die Ausführungen des Ablehnungsbescheides verwiesen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 22. Februar 2016 wurde die Stadt ... zum Verfahren notwendig beigeladen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat am 19. Februar 2016 einen nichtöffentlichen Augenscheinstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift und die hierbei gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen.

Am 7. April 2016 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids auch bezüglich des im südlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. ... geplanten Wohnhauses. Der Beklagte war daher unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Landratsamtes ... in Ziffer II des Vorbescheids hierzu zu verpflichten (§113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Rechtsgrundlage des beantragten Bauvorbescheids ist Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO). Danach ist dem Bauherrn auf Antrag, vor Einreichung des Bauantrags, ein Vorbescheid bezüglich einzelner Fragen zu erteilen. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO gilt gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 4 BayBO entsprechend. Das heißt, dem Bauherrn ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Der Bauvorbescheid bewirkt keine Baufreigabe, er entfaltet jedoch im Umfang der Fragestellung Bindungswirkungen für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren. Die Geltungsdauer beträgt nach Art. 71 Satz 2 BayBO in der Regel drei Jahre.

Die Fragestellung des Klägers betrifft die Zulässigkeit der Bebauung mit zwei Wohnhäusern und Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. .... Damit ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens zur Prüfung im Vorbescheidsverfahren gestellt.

2. Der beantragte Vorbescheid bezüglich des südlichen Wohnhauses mit Garage ist dem Kläger zu erteilen, weil dieses Bauvorhaben nach Maßgabe des Antrags - ebenso wie das nördlich gelegene Wohnhaus - bauplanungsrechtlich zulässig ist.

a) Das Vorhaben ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen, da der fragliche Bereich des Grundstücks nach Auffassung der Kammer noch dem Innenbereich zuzuordnen ist. Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Dies haben die vorliegenden Pläne und Luftbilder sowie die beim Augenschein gewonnenen Erkenntnisse ergeben.

aa) Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungsteil im Gebiet einer Gemeinde, der den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 6.11.1968, IV C 31/66, BVerwGE 31, 22). Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2005 - 4 BN 37/05, ZfBR 2006, 54; BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96, ZfBR 1997, 324). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geografischmathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Urt.v. 15.9.2005 - 4 BN 37/05, ZfBR 2006, 54). Auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen kommt es dabei nicht an (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: November 2015, § 34 Rn. 25 f.). Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind dabei die tatsächlichen und örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topografische Verhältnisse wie z. B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) sowie Straßenzüge. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 BN 28/15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 u. 6; BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879).

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht mithin nur so weit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet grundsätzlich mit dem letzten Baukörper, die sich hieran anschließenden Freiflächen gehören bereits zum Außenbereich (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2005 - 4 B 3/05 -, juris). Dadurch können sich im Einzelfall bei der Beurteilung des Grenzverlaufs zwischen Innen- und Außenbereich auch Vor- und Rücksprünge ergeben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg a. a. O., § 34 Rn. 25; OVG Saarlouis, B.v. 11. 1. 2007 - 2 Q 35/06). Es muss sich folglich um ein unbebautes Grundstück handeln, das den Bebauungszusammenhang jedoch nicht unterbricht. Die Merkmale Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sollen dabei eine gewisse bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Das unbebaute Grundstück muss gedanklich übersprungen werden können. Dies ist der Fall, wenn das unbebaute Grundstück nach der Verkehrsauffassung als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheint (BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 15/84 -, juris).

Die unbebaute Fläche ist nur dann als Baulücke Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzend zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche am vorgesehenen Standort als zwanglose Fortsetzung der bereits vorhandenen Bebauung erscheint. Diese Voraussetzung muss auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenden unbebauten Fläche erfüllt sein. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich bauplanungsrechtlich um Außenbereich. Ein Grundstück oder ein Grundstücksteil sind daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn sie mindestens an drei Seiten von Bebauung umgeben sind (BayVGH U.v. 16.2.2009 - 1 B 08.340 -, juris Rn. 15).

Aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Beurteilung der Innen- oder Außenbereichslage nach den konkreten Gegebenheiten vor Ort, ist dabei jeweils insbesondere auf optisch wahrnehmbare Besonderheiten der Topografie zu achten (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.2016 - 15 B 14.2139 -, juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 BN 28/15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 u. 6).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben liegt der gegenständliche, südliche Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... im Innenbereich und stellt eine sich zur Bebauung anbietende Baulücke dar. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer aufgrund der Pläne und Luftbilder, aber im Wesentlichen auch aufgrund des durchgeführten Augenscheins.

Der Bauplatz des streitigen Wohnhauses im südlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... befindet sich noch im Innenbereich, weil er von der Bebauung auf den umliegenden Grundstücken wesentlich geprägt ist. Aufgrund der Nähe und Situierung auf Höhe des Wohngebäudes auf Grundstück Fl.Nr. ..., der weiteren Prägung durch die Wohngebäude auf Grundstück Fl.Nr. ... und ... auf der nördlichen Seite und dem Zusammenhang mit den Gebäuden der Ziegelei an der westlichen Seite ergibt sich der Eindruck einer Geschlossenheit der Bebauung, die den fraglichen Teil des Baugrundstücks als Baulücke erscheinen lässt. Die gegenständliche unbebaute Fläche ist an drei Seiten von Bebauung umgeben.

Der Grenzverlauf zwischen Innen- und Außenbereich anhand des vorhandenen Bebauungszusammenhangs ist in Fortführung der faktischen Baulinie der Gebäude der Grundstücke mit den Fl.Nrn. ..., entlang bis zu den Ziegeleigebäuden zu sehen. Der Abstand der vorhandenen Bebauung von Fl.Nr. ... bis zu den Ziegeleigebäuden beträgt rund 55 Meter. Die maximale Ausdehnung einer Baulücke kann nicht anhand konkreter Maßstäbe bestimmt werden, da es sich um eine Beurteilung im Einzelfall handelt. Als Faustregel wird in Literatur und Rechtsprechung jedoch eine Ausdehnung der unbebauten Fläche von zwei bis drei der benachbarten Bebauungsstruktur entsprechenden Baugrundstücken, in der Regel damit 70 bis 80 Meter, in Ausnahmefällen auch von 90 Metern oder mehr, angenommen (vgl. Dürr in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Stand: Dez. 2015, § 34 Rn. 12; BayVGH, U.v. 16.2.2009 - 1 B 08.340-, juris Rn. 16). Die maximale Ausdehnung, bei der noch von einer Baulücke gesprochen werden kann, wird damit vorliegend weit unterschritten.

Die vorstehende Einschätzung, die schon aufgrund der Pläne und Luftbilder gewonnen werden kann, hat sich durch den Augenscheinstermin bestätigt. Die konkreten Entfernungen erscheinen auch vor Ort als gering und die vorliegenden Sichtachsen auf die umgebende Bebauung vermitteln den Eindruck der Zugehörigkeit des Bauplatzes zum vorhandenen Bebauungskomplex. Diese Sichtweise wird verstärkt durch die vorhandene Böschung und den Geländesprung zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... entlang der Grundstücksgrenze. Diese vom Wohngebäude des Grundstücks Fl.Nr. ... nach Südosten ansteigende Böschung bildet den topografischen Abschluss des Grundstücks Fl.Nr. ... Richtung Nordwesten. Damit wirkt schon diese Böschung als topografische Abgrenzung der unbebauten Fläche, was zu einer Verkleinerung der Ausdehnung der tatsächlichen Baulücke auf ungefähr 30 Meter führt. Ebenso führt diese topografische Besonderheit zu einer optisch wahrnehmbaren und sich aufdrängenden Zusammengehörigkeit des Baugrundstücks zur vorhandenen Bebauung entlang der faktischen Baulinie der Grundstücke mit den Fl.Nrn. ..., Dadurch kann die Abgrenzung zum Außenbereich gerade nicht - wie vom Beklagten vorgetragen - entlang einer gedachten Linie zwischen den Wohngebäuden der Fl.Nrn. ... und ... erfolgen. Die konkreten topografischen Gegebenheiten lassen das Baugrundstück am Bebauungszusammenhang der vorhandenen Wohnbebauung teilnehmen. Die im Augenscheinstermin gewonnenen Erkenntnisse führen in Verbindung mit den vorliegenden Lageplänen und Luftbildern zu dem Ergebnis, dass das streitige Vorhaben im Innenbereich gelegen ist. Der Außenbereich beginnt erst hinter der weiter gedachten faktischen Baulinie der vorhandenen Bebauung auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ..., Diese gedachte Baulinie entlang der vorhandenen Bebauung reicht zumindest bis zu der Begrenzung des Baugrundstücks Fl.Nr. ... durch die Böschung, wenn nicht sogar - aufgrund des nach den Vorgaben von Literatur und Rechtsprechung noch als gering zu bewertenden Abstands - bis zum Ziegeleigebäude, so dass das Bauvorhaben, das auf Höhe des benachbarten Wohngebäudes der Fl.Nr. ... situiert ist und diese Bebauung in Richtung Ziegelei fortsetzt, sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles befindet.

Damit handelt es sich bei dem Bereich des streitigen Vorhabens um eine Baulücke, die von der Umgebung geprägt ist und deren Bebauung demzufolge der vorhandenen Siedlungsstruktur entspricht.

b) Gemessen an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB fügt sich das Vorhaben auch in die Eigenart der Umgebung ein. Das Vorhaben entspricht sowohl nach Art als auch Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung. Ein Wohngebäude mit Garage in dem beantragten Maß entspricht dem Ausmaß der vorhandenen Wohnbebauung. Ebenso ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auch im Hinblick auf die westlich gelegene Ziegelei mit keinen bodenrechtlichen Spannungen zu rechnen. Die einschlägigen Grenzwerte werden bereits am der Ziegelei näher gelegenen Wohngebäude auf Grundstück Fl.Nr. ... eingehalten. Damit setzt sich das Vorhaben keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen, die vom angrenzenden Ziegeleibetrieb ausgehen könnten, aus.

c) Des Weiteren ist nach Auffassung der Kammer von einer gesicherten Erschließung für das streitige Bauvorhaben auszugehen. Im Grundbuch von ... (...) ist eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks Fl.Nr. ... in der Form eines Geh- und Fahrtrechts auf dem Privatweg Grundstück Fl.Nr. ... eingetragen. Die für die Fl.Nr. ... eingetragene Dienstbarkeit besteht gemäß § 1025 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach der Teilung des Grundstücks Fl.Nr. ... (alt) in die Grundstücke Fl.Nr. ... (neu) und Fl.Nr. ... für beide Teilgrundstücke fort. Maßgeblich ist dabei auf den Wortlaut der Grundbucheintragung und die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung abzustellen (VG München, U.v. 19.12.2013 - M 11 K 12.5390 -, juris Rn. 21). Zudem besteht die Möglichkeit der Erschließung über die Grundstücke Fl.Nr. ... und ..., die im Eigentum des Klägers bzw. von Familienangehörigen des Klägers stehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Erschließung spätestens bei Inbetriebnahme ausreichend gesichert ist.

Die Beigeladene hat dem Vorhaben ihr gemeindliches Einvernehmen somit zu Unrecht verweigert. Dieses wird durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene keinen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich somit auch keinem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.1.1.1 und 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bebauungsplan wegen beachtlicher Fehler bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung für unwirksam erklärt (UA S. 10). Der Rat der Antragsgegnerin habe - erstens - den Anspruch der künftigen Nutzer im Plangebiet auf Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen als zu gering bewertet und damit die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt sowie den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stehe (UA S. 11), und - zweitens - einen Grundsatz der Raumordnung nicht hinreichend beachtet (UA S. 19).

3

Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Da die Grundsatzrüge, mit der die Antragsgegnerin die erste Begründung angreift, nicht zur Zulassung der Revision führt, kommt es auf die Divergenzrüge, die sich auf die zweite Begründung bezieht, nicht mehr an.

4

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

5

Mit den Fragen,

- wie weit die Orientierungswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bei einem Nebeneinander von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben überschritten werden dürfen,

- wie weit die Orientierungswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bei einem Nebeneinander von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben bei Ausschluss von Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder sonstigen Aufsichtspersonen überschritten werden dürfen,

- ob absolute Obergrenzen von Grenzwerten für Geruchsbelastungen bestehen, die nicht überschritten werden dürfen,

- ob hinsichtlich eines Nebeneinanders von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Nutzungen eine Parallele zu den Wohnnutzungen im Außenbereich gezogen werden und Immissionswerte von bis zu 0,25 akzeptabel sein können,

möchte die Antragsgegnerin höchstrichterlich klären lassen, ob die Orientierungswerte der GIRL in der Bauleitplanung streng einzuhalten sind bzw. wie weit diese Werte überschritten werden dürfen und welche Obergrenzen konkret Anwendung finden (Beschwerdebegründung S. 3). Die Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil die GIRL keine Rechtsquelle darstellt. Sie ist ein technisches Regelwerk, deren Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat. Ihre Auslegung ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 - BRS 71 Nr. 168 und vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 B 14.2139

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. Februar 2016

(VG Augsburg, Entscheidung vom 16. Mai 2013, Az.: Au 5 K 11.1663)

15. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Wohnbauvorhaben,

einfacher Bebauungsplan,

Bebauungszusammenhang,

letztes Grundstück am Waldrand,

überbaubare Grundstücksfläche,

Alternativprüfung,

keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange,

Aussagen des Bebauungsplans zu Splittersiedlung und Flächennutzungsplan,

eingefriedete Wiesenfläche ist (hier) keine Landschaft im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch die Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

beigeladen: Stadt ..., vertreten durch den ersten Bürgermeister,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baugenehmigung,

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2016 am 9. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 4. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn die Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bebaubarkeit des 1.411 m² großen Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung W. mit einem Einfamilienhaus mit Büro, Doppelgarage und Stellplätzen. Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 lehnte das Landratsamt Augsburg den Bauantrag der Rechtsvorgängerin der Kläger vom 4. September 2006 ab, weil sich das im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 71 „K.-hang West-Nord“ der Beigeladenen gelegene Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde. Das deshalb nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Wohnbauvorhaben beeinträchtige öffentliche Belange und halte den aus Sicherheitsgründen zum angrenzenden Wald nötigen Abstand nicht ein.

Mit Urteil vom 16. Mai 2013 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die am 28. März 2008 erhobene und von den seit dem 31. Oktober 2008 als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragenen Klägern übernommene Klage ab. Der am 12. September 2006 beim Landratsamt eingegangene Bauantrag sei nicht genehmigungsfähig, weil das Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspreche. Der seit dem 7. August 1997 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 71 setze lediglich ein reines Wohngebiet fest und enthalte weder Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen noch zu den örtlichen Verkehrsflächen. Das der Art nach zulässige Vorhaben solle auf einem dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnenden Grundstück verwirklicht werden. In dem unverändert fortgeltenden Flächennutzungsplan der Beigeladenen vom 2. Februar 1990 sei der weit überwiegende Teil des Grundstücks als erhaltenswerter landschafts- und ortsbildprägender Gehölzbestand gekennzeichnet. Diese Darstellung sei ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Rodung nicht funktionslos geworden, der Gehölzlebensraum entwickle sich nach Auskunft der Naturschutzbehörde wieder in Richtung des ursprünglichen Zustands. Ob die Verwirklichung des Vorhabens die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung; ebenso könne dahinstehen, ob die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde. Unabhängig davon sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die vom Beklagten zur Ablehnung der Baugenehmigung mangels Sachbescheidungsinteresses herangezogene Baumwurfgefahr dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Eine entsprechende Gefahrenlage sei gegenwärtig nicht feststellbar, nach forstfachlicher Ansicht könne eine konkrete Baumsturzgefahr aus dem angrenzenden Jungwald auch für die nähere Zukunft ausgeschlossen werden.

Im Berufungsverfahren beantragen die Kläger,

das Urteil vom 16. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, über den Bauantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beigeladene habe mit dem Bebauungsplan Nr. 71, dessen Festsetzungen das Vorhaben entspreche, zugleich die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils festlegen wollen, um für die weitere Genehmigungspraxis in dem bereits überwiegend bebauten Gebiet mit § 34 BauGB eine Grundlage für die Beurteilung von Neubauten zu schaffen, die den Villencharakter des Gebiets nicht beeinträchtigen sollten. Das östlich an der W.-straße gelegene Grundstück FlNr. ... sei ursprünglich ca. 6.000 m² groß, seit Anfang des 20. Jahrhunderts bebaut und einheitlich bewirtschaftet gewesen. Nach der Abtrennung einer Teilfläche (FlNr. .../...) und der Teilung des Restgrundstücks in die FlNr. ... und .../... sei letzteres als ein Haus- und Gartengrundstück genutzt worden; 1968 sei die Reparatur eines um diesen Besitz herum geführten, aus an Betonsäulen befestigtem Drahtgeflecht bestehenden Zauns genehmigt worden. Im Süden liefe auf einer Länge von rund 75 m ein 3 - 5 m breiter Wald- und Bewirtschaftungsweg vorbei; im Osten grenze ein Forstweg an, der bis zur Dr.-R.-Straße führe. Damit sei das Grundstück der Kläger vom Außenbereich optisch abgetrennt und dem im Norden vorhandenen Bebauungszusammenhang zuzurechnen.

Die Darstellungen im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1990 könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Mitte der 1990´er Jahre seien der Baumbestand und die örtlichen Verhältnisse erfasst worden mit dem Ergebnis, dass auf dem streitigen Grundstück drei Bäume als schutzwürdig festgesetzt wurden.

Wenn man von einer Außenbereichslage ausginge, beeinträchtige das Vorhaben keine öffentlichen Belange. Das Grundstück sei weder Teil einer Erholungslandschaft noch werde es in absehbarer Zeit dazu.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das am Waldrand liegende Grundstück erhalte durch diesen Wald seine Prägung, es gehöre dem Außenbereich an. Es beeinträchtige öffentliche Belange. Auch wenn der Bebauungsplan, der keine bebaubaren Flächen enthalte, im südwestlichen Bereich des Vorhabensgrundstücks nur drei erhaltenswerte Bäume festsetze, sei ihm nicht zu entnehmen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht mehr gelten sollten. Der darin enthaltene Gehölzbestand werde sich wieder entwickeln. Daneben beeinträchtige das Vorhaben die Eigenart der Landschaft und lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Bebauungsplan Nr. 71 habe kein Baurecht geschaffen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich an Ort und Stelle nach § 35 BauGB. Das Grundstück FlNr. .../... bilde eine Einheit mit dem unmittelbar benachbarten K.-wald. Weder die angrenzenden, als naturbelassen in Erscheinung tretenden Wege noch die Zaunanlage könnten eine verbindliche Abgrenzung zum Außenbereich herbeiführen. Es handle sich auch nicht um eine bauakzessorische Fläche, da die zuvor auf dem ursprünglichen Grundstück insgesamt ausgeübten Nutzungen hier allenfalls die Errichtung eines Nebengebäudes, nicht aber eines weiteren Wohnhauses für möglich hätten erscheinen lassen können. Mit der endgültigen Aufteilung des ursprünglichen Grundstücks sei die streitige Fläche nun selbstständig zu beurteilen, aus früheren grundbuchrechtlichen Vorgängen könne für die planungsrechtliche Beurteilung nichts hergeleitet werden. Das nicht privilegierte Vorhaben stimme mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht überein. Es beeinträchtige auch die von Grün- und Waldflächen geprägte Eigenart der Landschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die beigezogenen Bauakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. Die im Tenor angesprochene Einschränkung betrifft lediglich die Frage der Sicherung der Erschließung im Hinblick auf die Möglichkeit, das Grundstück an den städtischen Abwasserkanal anzuschließen (vgl. dazu unten 3.).

Über die Verpflichtungsklage ist auf der Grundlage der Bayerischen Bauordnung 2008 nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gegebenen Sachlage zu entscheiden.

Das mit dem Eingang des Bauantrags bei der Beigeladenen am 5. September 2006 eingeleitete Baugenehmigungsverfahren (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998) ist nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verfahrensrecht der BayBO 2008 zu Ende zu führen. Die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO 2008 a. F., die abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts eine ausdrückliche Erklärung zugunsten der Anwendung des neuen Verfahrensrechts erforderte, die nach der Rechtsprechung auch noch im Verpflichtungsprozess abgegeben werden konnte (zum Ganzen König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 83 Rn. 2, 7 und 8 m. w. N.), ist mit Ablauf des 29. April 2013 entfallen (§ 1 Nr. 13 Gesetz vom 8.4.2013, GVBl S. 174).

Das die Klage abweisende Urteil war abzuändern. Die zwischen den Beteiligten nur hinsichtlich seiner Lage streitige planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung W. ist auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bejahen (1.). Eine alternative Beurteilung nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB führt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigt (2.).

1. Der an seiner südöstlichen Grenze auch das Grundstück der Kläger komplett umfassende, am 7. August 1997 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 71 der Beigeladenen in der Fassung der 1. Änderung vom 24. Mai 2012 setzt lediglich die Art der Nutzung (reines Wohngebiet), die Bauweise (offen, nur Einzelhäuser zulässig) und die örtlichen Verkehrsflächen fest. Darüber hinaus beschränkt die Satzung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei, bestimmt als regelmäßige Mindestgröße der Baugrundstücke 1.000 m² und erlaubt in jedem Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten. Schon mangels Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen handelt es sich dabei - wie auch in der Zweitüberschrift auf dem Planexemplar zum Ausdruck gebracht - nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan i. S. v. § 30 Abs. 1 BauGB, sondern um einen einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB. Die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen, namentlich seine Situierung auf dem unbebauten Grundstück FlNr. .../..., richtet sich hier nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet (vgl. im Folgenden 1.1) und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. unten 1.2). Das Vorhaben erfüllt beide Voraussetzungen.

1.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper; besondere Geländeverhältnisse (z. B. Damm, Böschung, Waldrand) können es im Einzelfall jedoch ausnahmsweise rechtfertigen, auch daran anschließende, unbebaute Flächen noch dem im Zusammenhang bebauten Bereich zuzuordnen. Maßgeblich ist dabei, ob optisch wahrnehmbare Besonderheiten der zur Beurteilung stehenden Fläche die Zugehörigkeit zum Bebauungszusammenhang vermitteln (vgl. BVerwG, B. v. 8.10.2015 - 4 BN 28/15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5/6 m. w. N.).

Danach rechnet das ganze, entlang der W.-straße 19 m breite und in östlicher Richtung rund 75 m tiefe Grundstück FlNr. .../... noch zu der im Ortsteil W. der Beigeladenen vorhandenen, zusammenhängenden Bebauung. Diese reicht im Westen auf der FlNr. ..., hier jenseits der in diesem Bereich nach Südsüdwesten verlaufenden W.-straße, an das Baugrundstück heran. Entlang der gesamten Nordseite des Baugrundstücks folgen mit dem Grundstück FlNr. .../... und dem westlich daneben, an der W.-straße gelegenen Grundstück FlNr. ... jeweils innerhalb der letzten etwas mehr als zehn Jahre mit zweigeschossigen Wohngebäuden bebaute Flächen. Weiter im Norden schließt sich an diese beiden Grundstücke die von der W.-straße im Westen, der Dr.-R.-Straße im Norden sowie dem K.-wald im Osten umgrenzte FlNr. .../... an, die bis auf eine verhältnismäßig breite, zum Grundstück FlNr. .../... führende Zufahrt in ihrem östlichen Bereich unbebaut ist. Jenseits der Dr.-R.-Straße folgen im Norden und Nordwesten zahlreiche weitere bebaute Grundstücke. Die Gesamtfläche der vier von der W.-straße, der Dr.-R.-Straße und dem K.-wald eingerahmten Grundstücke (FlNr. .../..., ..., .../... und .../...), die jeweils annähernd gleich groß sind, beträgt rund 6.000 m². Die Besonderheit der örtlichen Verhältnisse, die dem Grundstück der Kläger die Zugehörigkeit zu der Bebauung in seiner unmittelbaren Nachbarschaft im Westen und Norden verleihen, ist darin zu sehen, dass das Baugrundstück im Osten, ebenso wie das dort nördlich benachbarte Grundstück FlNr. .../..., und im Süden - jeweils in ganzer Länge bzw. Breite - vom hohen Baumbestand des K.-walds umrahmt wird, welcher im Übrigen sowohl nach Osten wie auch nach Süden deutlich sichtbar weiter ansteigt.

Diese dem Baugrundstück durch die natürlichen Besonderheiten in der Umgebung optisch vermittelte Zugehörigkeit zur anschließenden aufeinanderfolgenden Bebauung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie der Beklagte im Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 erwogen hat - der im Westen angrenzenden W.-straße trennende Wirkung bezüglich der auf der anderen Seite anliegenden Wohnbebauung zukäme (vgl. dazu allgemein BVerwG, B. v. 10.3.1994 - 4 B 50/94 - juris Rn. 3). Die nach der Rechtsprechung vorzunehmende Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts hat zum Ergebnis, dass dieser insgesamt nur etwa 270 m langen Sackstraße im hier maßgeblichen, beiderseits bebauten bzw. zu bebauenden, 90 m langen nördlichen Teilbereich keine trennende Wirkung beigemessen werden kann. Wie sich aus den in den Akten befindlichen Lageplänen, Luftbildern und Fotografien ergibt, sind hier auf beiden Seiten der verhältnismäßig schmalen und nur der Erschließung weniger, weiter südlich nur auf ihrer Westseite gelegenen, Baugrundstücke dienenden Wegefläche größenmäßig und strukturell gleiche bzw. vergleichbare Nutzungen vorhanden. Schon mangels an Ort und Stelle voneinander unterscheidbarer Baubereiche ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern dieser Straße auf der Höhe des Baugrundstücks die Wirkung einer Zäsur zukommen könnte.

Vergleichbares gilt nach Norden; auch in diese Richtung ist nichts feststellbar, was auf eine von den dort vorhandenen, bebauten Grundstücken deutlich abgesetzte Lage des Baugrundstücks schließen lassen könnte. Das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück und in dessen näherer nördlicher Umgebung steigt vielmehr ab der Dr.-R.-Straße insgesamt gleichmäßig in Richtung Süden an. Das ist nicht zuletzt auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Lichtbildern zu erkennen, die den Verlauf der W.-straße von der Südgrenze des Baugrundstücks aus mit Blick nach Norden (bis zur Dr.-R.-Straße) bzw. vom Inneren des Baugrundstücks aus mit Sicht nach Westen zeigen. Denselben Eindruck vermittelt die Aufnahme auf Seite 4 der in den Bauakten befindlichen Fotodokumentation der Planfertiger der Bauherren, die den entlang der Ostgrenze der FlNr. .../... und .../... in Richtung Norden verlaufenden Waldweg aus einer südlichen Perspektive darstellt. Eine überschlägige Kontrolle anhand der von der Bayerischen Vermessungsverwaltung im Internet für die jeweiligen Flurnummern abrufbaren Daten (BayernAtlas - plus) bestätigt diesen Befund. Dort sind als mittlere Höhen für die FlNr. .../... 505 m, für die FlNr. ... und .../... jeweils 502 m und für die FlNr. .../... 498 m verzeichnet.

Für das Baugrundstück selbst ergibt sich der Höhenverlauf auch aus den Angaben auf den Bauvorlagen vom 9. September 2006, deren Richtigkeit weder der Beklagte noch die Beigeladene in Frage gestellt haben. Danach steigt das auf dem Baugrundstück vorhandene Gelände auf der Westseite entlang der Straße auf einer Strecke von 19 m von 501,07 m üNN auf 503,02 m üNN, also um 1,95 m an. Der Höhenunterschied auf der Ostseite beträgt 1,33 m, von 502,47 m üNN auf 503,80 m üNN. In etwa der Mitte des Baugrundstücks befindet sich eine Welle; hier erreicht das Niveau laut den entsprechenden Eintragungen auf den Plänen bis zu 506,01 m üNN an der Südgrenze.

Soweit auf den Grundstücken FlNr. ... und .../... zur Herstellung ebener Außenwohnbereiche bis zu den jeweiligen Südgrenzen reichende Abgrabungen vorgenommen worden sein sollten, haben diese in jüngerer Vergangenheit erfolgten, künstlichen Veränderungen keinen Einfluss auf die zuvor dargestellte, anhand des gesamten Akteninhalts zweifelsfrei zu gewinnende Erkenntnis der Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Bebauungszusammenhang im Norden. Neben dem Umstand, dass eventuelle Niveauunterschiede erst kürzlich durch menschliche Einwirkung herbeigeführt wären, sprechen gegen deren Berücksichtigung als ins Gewicht fallender Versprung des Geländes zusätzlich ihre, gemessen am insgesamt in den Blick zu nehmenden Bereich, in Breite und Höhe allenfalls unbedeutend geringen Ausmaße.

1.2 Die zur Bebauung auf dem Grundstück FlNr. .../... vorgesehene Fläche befindet sich innerhalb des aus der Umgebung abzuleitenden Rahmens. Für die Bebauung auf der FlNr. ... lässt sich aus aktuellen Lageplänen eine Bebauungstiefe analog § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO von etwa 23,5 m, für jene auf der FlNr. .../... eine solche von rund 64 m entnehmen. Die Ostwand des Wohnhauses auf dem Baugrundstück soll nach den Bauvorlagen nicht weiter als circa 43 m von der Grenze der W.-straße entfernt errichtet werden.

2. Eine alternative Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens am Maßstab des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Das nicht privilegierte Wohnbauvorhaben beeinträchtigt keine öffentlichen Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB.

2.1 Selbst wenn man die unter 1.1 näher beschriebene Bebauung östlich der W.- und südlich der Dr.-R.-Straße als Siedlungssplitter (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) bezeichnen wollte, ist es aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Falles ausgeschlossen, dass mit dem streitigen Vorhaben eine städtebaulich unerwünschte Zersiedelung verstärkt wird oder das Vorhaben als Vorbild für weitere unerwünschte Baumaßnahmen dienen könnte. In diesem Zusammenhang kommt der Manifestation des planerischen Willens der Beigeladenen im Bebauungsplan Nr. 71, dessen Rechtswirksamkeit weder von den Beteiligten in Frage gestellt wird noch sonst Zweifeln unterliegt, maßgebliche Bedeutung zu. Dieser Bebauungsplan setzt das gesamte im fraglichen Bereich an den auch förmlich unter Schutz gestellten K.-wald (Verordnung des Landkreises Augsburg über das Landschaftsschutzgebiet „K.-wald“ vom 14.11.1977) angrenzende Areal als reines Wohngebiet fest. Diese Festsetzung definiert das an Ort und Stelle bauplanungsrechtlich „Gewünschte“. Die Errichtung eines Wohnhauses an der von den Klägern geplanten Stelle stimmt damit überein. Da sich der K.-wald unmittelbar an das Baugrundstück anschließt, kann das Vorhaben nicht als Bezugsfall für vergleichbare Bauwünsche in diesem wohl schon faktisch, vor allem aber aus Rechtsgründen nicht bebaubaren Bereich dienen.

Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme sei angemerkt, dass die im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte Vorstellung, dass es sich bei dem hier zu erörternden Bereich insgesamt um Wohnbauland handelt, auch aus der historischen Entwicklung schlüssig nachvollziehbar ist. Das südlich der Mitte der FlNr. ... (alt) bis Anfang der 2000´er Jahre vorhandene und zuletzt von der Rechtsvorgängerin der Kläger genutzte Wohnhaus mit einem Grundriss von rund 10 m x 11 m sowie ein ehemals südlich davon gelegenes schmales Nebengebäude finden sich nicht zuletzt auch auf der Karte (M 1:5000) zum Landschaftsschutzgebiet „K.“. Dessen Grenzen wurden im Süden und Osten an dieses seinerzeit, wenn auch nur verhältnismäßig gering bebaute, aber mit Ausnahme eines kleineren Teils im Norden (FlNr. .../...) komplett eingefriedete Areal (FlNr. ... alt und .../..., vgl. die Genehmigung vom 3.10.1968, Az.: 2052/68 LRA Augsburg, „Hauptreparatur der Einfriedung“ sowie den Vermerk ebenda vom 20.12.1968: „Die Einfriedung ist fertig“) herangeführt. Jenseits der Zaunanlage verlaufen auch heute noch an der Südgrenze sowie entlang der Ostseite (FlNr. .../... und .../... neu) mehr oder minder naturbelassene Waldwege. Diese Grenzziehung zwischen Wohnbauflächen und (geschützten) Waldflächen übernahm der am 1. Februar 1990 ortsüblich bekannt gemachte Flächennutzungsplan. Dieselbe Trennlinie findet sich auch im Bebauungsplan aus dem Jahr 1997. Bei der in den frühen 2000´er Jahren erfolgten ersten Genehmigung für die Errichtung eines 22 m langen Neubaus auf der nach dem Abriss des Altbestandes auf der FlNr. ... (alt) abgeteilten, ihrerseits im Osten bis zum Waldrand reichenden FlNr. .../... hatte der Beklagte schließlich - soweit ersichtlich - selbst noch keine Zweifel an der planungsrechtlichen Qualität des Umgriffs als Bauland.

2.2 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben, wie der Beklagte und die Beigeladene meinen, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), sieht der Senat nicht. Aus dem umfangreichen Bildmaterial in den Akten ist nichts zu erkennen, was dem 1.411 m² großen Grundstücksstreifen „natürliche“ Eigenschaften verleihen könnte, die durch die geplante Bebauung beeinträchtigt werden könnten. Heute stellt sich die Fläche als eingefriedete und gemähte Wiese dar.

Wenn auf der zu überbauenden Fläche überhaupt jemals nennenswerter Gehölzbewuchs vorhanden gewesen sein sollte, so wurde dieser nach Aktenlage im Jahr 2006, also vor nahezu zehn Jahren beseitigt. Auf der unter 2.1 schon erwähnten Karte zum Landschaftsschutzgebiet „K.“ sind auf dem Baugrundstück - anders als auf zahlreichen anderen Grundstücken im Geltungsbereich des späteren Bebauungsplans Nr. 71 - nur zwei zeichnerische Andeutungen für einen allenfalls mittelhohen Bewuchs erkennbar; ein entsprechendes Symbol findet sich in der Mitte an der Südgrenze, ein weiteres im Nordosten. Bei den im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1990 auf dem Baugrundstück entlang des K.-waldes grün dargestellten Bereichen - erhaltenswerter Landschafts- und ortsbildprägender Gehölzbestand im Süden und Osten, circa 30 m breiter Waldrandsaum im Osten, der sich nach Norden auf insgesamt weit über 200 m erstreckt - dürfte es sich in erheblichem Umfang am ehesten noch um planerische Wunschvorstellungen für eine fernere Zukunft handeln. Der überwiegende Teil dieses Waldrandsaums beispielsweise wurde auf eine vorhandene öffentliche Straße sowie über zu diesem Zeitpunkt bereits auf den privaten Grundstücken entlang der Westseite dieser Straße vorhandene Bebauung gelegt. Der danach auf dem Baugrundstück zu schützende Gehölzbestand dürfte in der Zeit vor dem Erlass des Flächennutzungsplans allenfalls durch Anflug am Südrand des zusammenhängend genutzten Grundstücks FlNr. ... (alt) und .../... entstanden sein. Abgesehen davon, dass dieser Bewuchs inzwischen längst beseitigt wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beklagten geäußerte Erwartung, der „Gehölzlebensraum werde sich wieder in Richtung des ursprünglichen (?) Zustandes entwickeln“ dem Bauprojekt auf den westlichen beiden Dritteln des Grundstücks gegenwärtig entgegenstehen könnte. Das östliche Drittel des Grundstücks soll nach dem Bauantrag entlang der Grenzen ohnehin mit Laubbäumen und heimischen Sträuchern naturnah gestaltet werden.

Ebenso wenig kann sich der Senat dem Gedanken anschließen, dass die fragliche Fläche einen Erholungswert für die Allgemeinheit haben soll, der durch die Bebauung beeinträchtigt werden könnte. Unter 2.1 wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Baugrundstück seit Jahrzehnten eingefriedet ist. Auf zwei Seiten führen Waldwege daran vorbei, die - anders als das private Grundstück - Erholungssuchenden zur Nutzung offen stehen.

2.3 Ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BauGB) besteht nicht. Soweit der Flächennutzungsplan Darstellungen über erhaltenswerte Grün- und Gehölzflächen enthielt, sind an deren Stelle die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71 über drei zu erhaltende Bäume an der Südwestgrenze des Baugrundstücks getreten. Die Darstellungen des älteren Flächennutzungsplans sind durch die Festsetzungen des nachfolgenden Bebauungsplans überholt.

Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans sind nur insoweit geeignet, einem öffentlichen Belang die gegen ein Außenbereichsvorhaben sprechende Wirkung zu nehmen, wenn sie in Bezug auf diesen Belang eine Aussage treffen (BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 1 N 06.2824 - VGH n. F. 62, 63 = juris Rn. 63 m. w. N.). Das ist hier hinsichtlich des auf dem Baugrundstück zu erhaltenden Baumbestandes der Fall. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan, der auf dem Baugrundstück und den nördlich benachbarten Flächen in erheblichem Umfang erhaltenswerten Landschafts- und ortsbildprägenden Gehölzbestand sowie einen rund 30 m breiten Waldrandsaum darstellt, beschränkt der Bebauungsplan den in diesem Quartier zu erhaltenden Baumbestand auf die drei vorerwähnten Bäume sowie einen schmalen Streifen „Verkehrsgrün“ entlang eines von der Dr.-R.-Straße nach Südosten abzweigenden Forstwegs. Vor dem Hintergrund, dass der Bebauungsplan - zu Recht, vgl. oben 1. - im seinem gesamten Geltungsbereich von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit der privaten Grundstücke ausgegangen ist, ist es allein folgerichtig, dass der Plan selbst auch die diese Bebaubarkeit einschränkenden Bestimmungen abschließend aufzählt. Die im Übrigen zum Teil von vorneherein rechtlich eher fragwürdigen Darstellungen eines umfangreichen landschafts- oder ortsbildprägenden Aufwuchses (direkt am Waldrand?) und eines 30 m breiten, entlang der im Norden gelegenen Dr.-R.-Straße weder vorhandenen noch realisierbaren und im hier maßgeblichen Umgriff längst nicht mehr existierenden „Waldrandsaums“ können dem Vorhaben damit nicht entgegengehalten werden.

3. Hinsichtlich der abwassermäßigen Erschließung sind sich die Kläger und die Beigeladene einig, dass der in der W.-straße vorhandene Kanal um das bis zum Baugrundstück fehlende Teil verlängert werden kann und soll, sobald ein angemessenes Erschließungsangebot vorgelegt wird. Grundsätzlich steht dieser Punkt außer Streit. Weil dieses Angebot mit Rücksicht auf den Ausgang dieses Gerichtsverfahrens bisher noch nicht abgegeben wurde, ist der Rechtstreit aber insoweit noch nicht endgültig entscheidungsreif.

4. Der Beklagte und die Beigeladene tragen als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.000,-- Euro festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl-Beilage 1/2014).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bebauungsplan wegen beachtlicher Fehler bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung für unwirksam erklärt (UA S. 10). Der Rat der Antragsgegnerin habe - erstens - den Anspruch der künftigen Nutzer im Plangebiet auf Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen als zu gering bewertet und damit die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt sowie den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stehe (UA S. 11), und - zweitens - einen Grundsatz der Raumordnung nicht hinreichend beachtet (UA S. 19).

3

Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Da die Grundsatzrüge, mit der die Antragsgegnerin die erste Begründung angreift, nicht zur Zulassung der Revision führt, kommt es auf die Divergenzrüge, die sich auf die zweite Begründung bezieht, nicht mehr an.

4

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

5

Mit den Fragen,

- wie weit die Orientierungswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bei einem Nebeneinander von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben überschritten werden dürfen,

- wie weit die Orientierungswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bei einem Nebeneinander von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben bei Ausschluss von Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder sonstigen Aufsichtspersonen überschritten werden dürfen,

- ob absolute Obergrenzen von Grenzwerten für Geruchsbelastungen bestehen, die nicht überschritten werden dürfen,

- ob hinsichtlich eines Nebeneinanders von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Nutzungen eine Parallele zu den Wohnnutzungen im Außenbereich gezogen werden und Immissionswerte von bis zu 0,25 akzeptabel sein können,

möchte die Antragsgegnerin höchstrichterlich klären lassen, ob die Orientierungswerte der GIRL in der Bauleitplanung streng einzuhalten sind bzw. wie weit diese Werte überschritten werden dürfen und welche Obergrenzen konkret Anwendung finden (Beschwerdebegründung S. 3). Die Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil die GIRL keine Rechtsquelle darstellt. Sie ist ein technisches Regelwerk, deren Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat. Ihre Auslegung ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 - BRS 71 Nr. 168 und vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.