Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2016 - Au 5 K 15.1027

bei uns veröffentlicht am09.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich einer Nutzungsänderung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Für dieses besteht eine Baugenehmigung des Landratsamtes ... vom 2. Februar 2015 für eine Halle zum Unterstellen von Kfz.

Auf dem Grundstück befindet sich des Weiteren eine Kfz-Werkstatt, die der Kläger verpachtet hat. Die nähere Umgebung besteht aus Wohnbebauung und einem Autohandel am Rande des Gebietes in ungefähr 170 m Entfernung (Luftlinie). Westlich des Gebiets grenzt das Plangebiet des Bebauungsplans „...“ an, welches aus zwei Dorfgebieten besteht. Südöstlich grenzt das Plangebiet des Bebauungsplans „...“ an, welches ein Allgemeines Wohngebiet darstellt.

Mit Formblatt vom 11. Februar 2015 stellte der Kläger einen Tekturantrag bezüglich der Nutzungsänderung von der genehmigten Halle in eine Autolackiererei mit zwei Hebebühnen und einer Lackierkabine. Die beantragte Betriebsfläche beträgt 210 qm.

Die Beigeladene verweigerte mit Beschluss vom 25. Mai 2015 das gemeindliche Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2015 lehnte das Landratsamt ... den Antrag auf Baugenehmigung bezüglich der Nutzungsänderung ab.

In den Gründen ist ausgeführt, dass das Vorhaben abzulehnen sei, weil es öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Es sei planungsrechtlich unzulässig, da es sich nach seiner Art der Nutzung nicht in die nähere Eigenart der Umgebung einfüge. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet nach § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Auf dem Baugrundstück werde bereits eine Kfz-Werkstatt betrieben, in der näheren Umgebung befänden sich Wohnhäuser, ehemalige und aktive landwirtschaftliche Betriebe und eine weitere Kfz-Werkstatt bzw. ein Autohandel. In dem Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks sei das Dorfgebiet quantitativ durch Wohngebäude geprägt, so dass der Nutzungsschwerpunkt des Dorfgebiets eher in Richtung Wohnen als in Richtung Gewerbe liege. Gemäß § 5 Abs. 1 BauNVO dienten Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Gewerbebetriebe seien nach § 5 Abs. 2 BauNVO zulässig. Aus § 5 Abs. 1 BauNVO ergebe sich aber die Einschränkung, dass sie in Bezug auf die von ihnen ausgehenden Emissionen wohnverträglich sein müssten.

Die beantragte Nutzung des neuen Gebäudes als Lackieranlage sei bei der in der Regel angebrachten typisierenden Betrachtungsweise grundsätzlich geeignet, das Wohnen in der Umgebung wesentlich zu stören. Ein Indiz hierfür sei, dass Lackieranlagen im Anhang zur 4. BImSchV unter Nr. 5.1 aufgeführt seien, auch wenn bei dem beantragten Betriebsumfang die dort für eine Genehmigungspflicht vorausgesetzte Lösungsmittelmenge unterschritten werde. Aufgrund des Betriebsumfangs von vier Mitarbeitern, einer Arbeitszeit von 6.00 bis 20.00 Uhr und einer Fläche der Betriebsräume von 210 qm sei erkennbar, dass kein atypischer Sonderfall vorliege, in dem der Störungsgrad des Betriebs nur dem eines Kleinbetriebs entspreche. Des Weiteren solle die Autolackiererei nicht im Rahmen der auf dem Baugrundstück bestehenden Kfz-Werkstatt, sondern als eigenständiges Gewerbe betrieben werden und somit auch Kunden außerhalb der Kfz-Werkstatt zu Verfügung stehen. Damit überschreite dieser Betriebsumfang die Grenze eines im Dorfgebiet zulässigen, das Wohnen nicht wesentlich störenden Betriebs.

Des Weiteren bedürfe die Zulassung der Lackiererei diverser immissionsschutzfachlicher Nachweise und Auflagen zur Lärmminderung und Luftreinhaltung. Insbesondere wäre auch aufgrund der Kfz-Werkstatt als Vorbelastung des Baugrundstücks eine lärmtechnische Untersuchung durch ein einschlägiges Fachbüro erforderlich. Die geplante Kaminhöhe von 10 m über Grund reiche für eine ausreichende Ableitung der Abgase nicht aus. Allein die Notwendigkeit dieser Nachweise und Auflagen lasse den oben genannten atypischen Sonderfall nicht annehmen, sondern führe dazu, dass der im Dorfgebiet zulässige Rahmen eines wohnverträglichen Gewerbebetriebs überschritten werde. Das Bauvorhaben sei daher planungsrechtlich unzulässig. Ein Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens komme nicht in Betracht.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015, eingegangen bei Gericht per Telefax am 7. Juli 2015, hat der Kläger bei Gericht Klage erhoben und beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 2015, dem Kläger zugegangen am 12.06.2015, Aktenzeichen ... den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der mit Baugenehmigungsbescheid vom 2. Februar 2015, Aktenzeichen ... genehmigten Halle zum Unterstellen von Kfz in eine Autolackiererei auf dem Grundstück Flurnummer ... der Gemarkung ... gemäß Tekturantrag vom 11. Februar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen und das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 BauGB erfüllt seien. Es handele sich um ein Dorfgebiet, damit sei § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO maßgeblich. Die Anlage des Klägers sei nicht genehmigungsbedürftig im Sinne von § 2 i. V. m. Anhang 5.1 der 4. BImSchV. Es handele sich um eine kleinere Lackieranlage, bei der eine immissionsschutzrechtliche Gefährdung nach Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise von vornherein ausgeschlossen sei. Die Menge der im Betrieb des Klägers eingesetzten Lösungsmittel liege weit unter den Mengen, die in 5.1 der Anlage zur 4. BImSchV in Spalten 1 und 2 aufgeführt seien. Es handele sich damit gerade um einen nach dem BImSchG nicht genehmigungspflichtigen Betrieb und um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Ein solcher Betrieb sei in einem Dorfgebiet wie im konkreten Fall bauplanungsrechtlich zulässig. Auch die in den Gründen des Bescheids behauptete Betriebsgröße stehe der Genehmigung nicht entgegen. Es handele sich um einen kleinen Familienbetrieb, der aus dem Kläger, dessen beiden Söhnen und einem angestellten Meister bestehe. Der Betrieb sei im Zeitraum von 7.30 bis 18.00 Uhr geöffnet. Längere Betriebszeiten könnten, müssten aber nicht beantragt werden. Eine derart kleine Anlage sei nach Einschätzung des Bundesgesetzgebers typischerweise von vornherein nicht geeignet, die bauliche Umgebung immissionsschutzrechtlich zu gefährden. Eine Unverträglichkeit der mit einer Lackieranlage einhergehenden Immissionen mit der benachbarten Wohnbebauung könne unter Berücksichtigung der Größe der Anlage und nicht zuletzt der technischen Einrichtungen, die dem Genehmigungsantrag zugrunde liegen, nicht angenommen werden.

Soweit als Grund angeführt werde, dass die Zulassung der Lackiererei diverser immissionsschutzfachlicher Nachweise und Auflagen zur Lärmminderung und Luftreinhaltung und zur Kaminhöhe bedürft hätte, sei es Aufgabe der Beklagten, diese im Einzelnen von dem Kläger auf der Grundlage des § 24 BImSchG anzufordern. Die Beklagte habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Selbst ein Betrieb, der immissionsschutzrechtlich einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfe, wäre in einem Dorfgebiet nicht in jedem Fall unzulässig. Bei einem derartigen Betrieb bedürfe es nur einer besonders sorgfältigen Prüfung bezüglich des Störgrades der Immissionen. Der Beklagte habe sich darauf beschränkt, ohne ausreichende Gründe und ohne ausreichende und abschließende Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts zu behaupten, dass es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen das Wohnen wesentlich störenden Betrieb handele. Bereits diese Formulierung zeige, dass der Beklagte den maßgeblichen Störgrad ausschließlich unter Berücksichtigung der in einem Dorfgebiet auch zulässigen Nutzung „Wohnen“ betrachtet habe. Entscheidend sei aber allein der Störgrad unter Berücksichtigung aller in einem Dorfgebiet zulässigen Nutzungen.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 16. Juli 2015 den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid Bezug genommen. Des Weiteren ist ausgeführt, dass eine Betriebszeit von 6.00 bis 20.00 Uhr mit vier Mitarbeitern beantragt sei. Die nun vorgebrachte Betriebszeit von 7.30 bis 18.00 Uhr und Mitarbeit des Klägers, seiner beiden Söhne und eines Angestellten führten jedoch auch nicht zu einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Die Verfahrensfreiheit nach Bundesimmissionsschutzgesetz begründe kein Einfügen der Lackiererei in ein Dorfgebiet hinsichtlich der Art der Nutzung. Vielmehr lasse die vorzunehmende typisierende Betrachtungsweise grundsätzlich eine Lackiererei im Dorfgebiet nicht zu. Dies begründe sich vor allem darin, dass nach dem Stand der Technik auch bei Einsatz einer Lackierkabine die auftretenden Lösungsmittelemissionen nicht durch eine Filteranlage absorbiert werden könnten. Nur der beim Lackieren entstehende Farbnebel könne als Staubimmission durch einen geeigneten Farbnebelabscheider aufgefangen werden. Ein von dieser typisierenden Betrachtungsweise abweichender Kleinstbetrieb liege bei dem verfahrensgegenständlichen Nutzungsumfang nicht vor.

Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 13. August 2015 den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 ist ausgeführt, dass das klagegegenständliche Vorhaben im Umgriff eines Baugebiets entsprechend § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 5 BauNVO, das heißt einem Dorfgebiet, gelegen sei. Für das nunmehr beantragte Gebäude sei vom Kläger zunächst ein Bauantrag ohne Angabe einer geplanten Nutzung gestellt worden. Auf Nachfrage der Baugenehmigungsbehörde sei die vorgesehene Nutzung als Autogarage zum langfristigen Abstellen von Fahrzeugen präzisiert worden. Dieses Vorhaben sei nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens genehmigt worden. Der bereits neun Tage nach Erteilung der vorbeschriebenen Baugenehmigung gestellte klagegegenständliche Tekturantrag sei nicht genehmigungsfähig. Die von der Beigeladenen erklärte Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens sei ebenso wie die Verweigerung der Nutzungsänderungsgenehmigung durch das Landratsamt rechtmäßig. Das Vorhaben stelle sich als baugenehmigungspflichtig, jedoch aufgrund entgegenstehender bauplanungsrechtlicher Belange als nicht genehmigungsfähig dar. Das Vorhaben zeige sich im Hinblick auf die von der einschlägigen Rechtsprechung gebotenen Zusammenschau des Lackierbetriebs mit der bereits auf dem Baugrundstück vorhandenen Kfz-Werkstatt nicht mehr als sonstiger Gewerbebetrieb nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, welcher als nicht störend qualifiziert werden könne. Ausweislich der Angaben des Klägers solle die Autolackiererei vom Kläger selbst, seinen zwei Söhnen und einem weiteren Mitarbeiter betrieben werden. Hierbei sollten nicht nur Fahrzeuge aus der auf dem Grundstück befindlichen Werkstatt, sondern auch andere Fahrzeuge von außerhalb dieses Betriebs lackiert werden. Mit der hierzu vorgesehenen Größe der Lackierhalle von 209 qm und den beantragten Betriebszeiten von täglich zwischen 6.00 und 20.00 Uhr entstünde - in gebotener Zusammenschau mit dem weiteren Kfz-Betrieb - eine Anlage einer Dimension und damit einem Störpotential, welches als „wesentlich“ im Sinne des § 5 Abs. 1 BauNVO qualifiziert werden müsse.

Entsprechend der Bescheidsbegründung sowie einschlägiger Rechtsprechung sei festzustellen, dass ein aufgrund seiner Dimensionierung noch nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Lackierbetrieb nicht gleichsam automatisch als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb gelten könne. Es sei vielmehr auf die geplante Dimensionierung des mit der hier klagegegenständlichen Tektur erreichten Gesamtbetriebs und insbesondere darauf zu achten, ob der Lackierbetrieb einem dorfgebietstypischen Kfz-Betrieb diene bzw. diesem zugeordnet sei oder einen über diesen, aus dem üblichen Betrieb einer Kfz-Werkstatt resultierenden Bedarf hinausgehenden Betrieb darstelle. Vorliegend zeige sich bereits anhand der Mitarbeiterzahlen, der Betriebszeiten sowie der Fläche des Lackierbetriebs - letztere insbesondere im Vergleich zur Betriebsfläche der Kfz-Werkstatt im Übrigen - der Lackierbetrieb als deutlich dominierend gegenüber der Kfz-Werkstatt. Dies werde vom Kläger selbst bestätigt, da der Wille bekundet werde, auch Fahrzeuge von außerhalb des Kfz-Betriebs zu behandeln. Aus der klägerseits bestätigten Dimensionierung des Lackierbetriebs sei festzustellen, dass es sich hierbei nicht mehr um einen sogenannten „Kleinbetrieb“ handele, sondern um einen Betrieb, der im Hinblick auf die von drei Seiten angrenzenden, unmittelbar benachbarten Wohnnutzungen nicht mehr als wohnverträglich qualifiziert werden könne. Das beantragte Vorhaben könne nicht als ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb bezeichnet werden. Es füge sich somit nicht entsprechend § 34 Abs. 2 BauGB in das vorhandene Dorfgebiet ein.

Das Gericht hat am 30. März 2016 einen nichtöffentlichen Augenscheinstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift und die hierbei gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen.

Im Nachgang zu dem Augenscheinstermin hat die Beigeladene im Schreiben vom 8. April 2016 weiter ausgeführt, dass aufgrund der bereits aufgegebenen landwirtschaftlichen Hofstellen und dem eingestellten Betrieb des Getränkemarkts, das gesamte Baugebiet - ungeachtet des Werkstattbetriebs - von reiner Wohnnutzung geprägt sei. Es sei damit nicht, wie ursprünglich unterstellt, als Dorfgebiet, sondern als Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Der vorhandene Kfz-Werkstattbetrieb zeige sich bauplanungsrechtlich als Fremdkörper und sei nicht geeignet, das Gebiet bauplanungsrechtlich zu prägen und damit eine Qualifizierung als Mischgebiet zu begründen. Das Vorhaben zeige sich, da es keinesfalls als „nicht störender Handwerksbetrieb“ qualifiziert werden könne, somit als planungsrechtlich unzulässig.

Am 9. Mai 2016 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die Nieder-schrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 9. Juni 2015 und auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu, da das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

a) Das gegenständliche Vorhaben ist eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO ist nicht gegeben.

Da es sich um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Verfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 ff. BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).

b) Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Es handelt sich um die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt anhand von § 34 BauGB, da sich das gegenständliche Grundstück im unbeplanten Innenbereich befindet. Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht gegeben, da sich das Vorhaben nach seiner Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Bei der Bestimmung des Gebietscharakters sind zunächst die unmittelbaren Nachbargrundstücke von Bedeutung. Berücksichtigt werden muss weiterhin die nähere Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; BVerwG, B. v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - BauR 1999, 32). Neben der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks ist somit auch die Bebauung der näheren Umgebung von Bedeutung, sofern sich diese noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann. Die Grenzen des faktischen Baugebiets sind damit nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in der sich das Grundstück befindet.

Die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung richtet sich vorliegend allein nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. den jeweiligen Vorschriften der BauNVO, da die Eigenart der näheren Umgebung einem faktischen Baugebiet der BauNVO entspricht.

aa) Die Erkenntnisse aus dem Augenscheinstermin haben ergeben, dass es sich um ein Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO handelt.

Das gegenständliche Vorhaben liegt in einem Baugebiet, das sich zwischen den Straßen „...“, „...“ und „...“ erstreckt. Die Straßenzüge ergeben insoweit eine klare Abgrenzung. Die landwirtschaftliche Hofstelle auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... vermag das Baugrundstück aufgrund der Entfernung und der räumlichen Trennung, sowohl durch die Straße „...“ als auch durch Außenbereichsflächen, nicht mehr zu prägen.

Das Gebiet ist durchgehend von Wohnbebauung geprägt. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst befindet sich das Wohnhaus des Klägers. Der Augenschein hat weiterhin ergeben, dass die Grundstücke mit den Fl.Nrn. ..., ..., ..., ..., ... und ... jeweils der Gemarkung ... entlang der ... mit Wohnhäusern bebaut sind. Gleiches gilt für die Bebauung auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ..., ..., ..., ... und ... der Gemarkung ... entlang der ... Der an das Baugrundstück direkt angrenzende Teil des Plangebietes „...“ mit den Fl. Nrn. ..., ..., ... und ... ist ebenfalls ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt.

Die vormalige landwirtschaftliche Nutzung auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... wurde aufgegeben. Die Gebäude werden jeweils nur noch zum Wohnen bzw. privater Tierhaltung von Hühnern und Pferden genutzt. Demgemäß kann das Vorliegen eines faktischen Dorfgebietes nach § 5 BauNVO, das durch landwirtschaftliche Nutzung seinen Charakter erhält, nicht mehr angenommen werden.

Des Weiteren wurde der Betrieb des Getränkemarkts auf dem Grundstück Fl.Nr. ... zum 31. März 2016 abgemeldet. Der Gewerbebetrieb „Autohandel mit Werkstatt“ auf der Fl.Nr. ... vermag aufgrund der Entfernung und der Lage am Rande des Gebiets das Baugrundstück nicht mehr zu prägen. Aufgrund der Luftbilder und Erkenntnisse des Augenscheins lässt sich vielmehr der Grenzverlauf der das faktische Baugebiet prägenden Grundstücke schon entlang des Ausläufers der ... auf den Fl.Nrn. ... und ... ziehen. Dieser Bereich stellt eine homogene Bebauung dar, die das für ein Baugebiet typische nachbarliche Austauschverhältnis begründet, aus dem ein wechselseitiger Gebietserhaltungsanspruch folgen kann.

Die verpachtete Werkstatt auf dem Baugrundstück stellt mithin einen bauplanungsrechtlichen „Fremdkörper“ dar, der nicht geeignet ist, das Gebiet in seinem Charakter zu prägen. Damit scheidet das Vorliegen eines faktischen Mischgebietes nach § 6 BauNVO ebenfalls aus, da kein gleichwertiges Nebeneinander zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung gegeben ist.

Auch die das faktische Baugebiet umgebenden Plangebiete bestätigen den Gebietscharakter eines Allgemeinen Wohngebietes. Südöstlich grenzt das Plangebiet des Bebauungsplans „...“ an, welches ein Allgemeines Wohngebiet darstellt. Der Bebauungsplan „...“ setzt im Bereich neben dem Baugrundstück ein Dorfgebiet „...“ fest. Dieses ist von Wohnnutzung geprägt und nach dem Willen des Plangebers hauptsächlich auf das Wohnen und die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt.

In einem Allgemeinen Wohngebiet ist der Betrieb einer Lackiererei weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Dieser Gebietstyp dient vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Allgemein zulässig sind nach § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude (Nr. 1), der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen kommt es darauf an, ob die Anlage von ihrer Art her generell geeignet ist, das Wohnen bzw. die Wohnruhe zu stören. Eine diese Qualität aufweisende Nutzung lässt sich dann nicht im Rahmen der Genehmigung durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung verwandeln, die von den Nachbarn hingenommen werden müsste (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9). Aufgrund der Immissionen, die ein Lackierbetrieb verursacht, kann nicht von einem nicht störenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden. Die auftretenden Lösungsmittelemissionen können nicht gänzlich durch eine Filteranlage absorbiert werden. Nur der Farbnebel kann als Staubemission durch einen Farbenbelabscheider aufgefangen werden. Dies stellt sich allgemein als nicht wohngebietsverträglich dar.

bb) Selbst wenn man zugunsten des Klägers von dem Vorliegen eines Dorfgebietes oder eines Mischgebietes ausgehen sollte, fügt sich das Vorhaben nach Auffassung der Kammer nicht ein.

Dorf- sowie Mischgebiete weisen eine Mischung der Elemente von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung auf. Gewebebetriebe sind in einem solchen Gebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Die zulässigen Gewerbebetriebe dürfen jedoch nur „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ gemäß dem jeweiligen Abs. 1 darstellen.

Die Lackiererei ist nach ihrer beantragten Größe und ihrem Nutzungsumfang nach der Betriebsbeschreibung jedoch kein solcher Gewerbebetrieb. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen (u. a. BVerwG, B. v. 3.1.1973 - IV B 171.72 - BRS 27 Nr. 123). Diese Betrachtungsweise ergibt sich aus den praktischen Bedürfnissen der Rechtsanwendung und erlaubt eine eindeutige Unterscheidung der in einer bestimmten Umgebung zulässigen Vorhaben von den unzulässigen. Sie vermeidet Streitigkeiten bei der Errichtung von Betrieben, die im Einzelfall durch eine maßgeschneiderte Baugenehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen für ihre - an sich ungeeignete - Umgebung passend gemacht werden sollen, sowie Schwierigkeiten bei der späteren Überwachung dieser Betriebe. Die Einhaltung immissionsrelevanter Nebenbestimmungen bedarf nämlich einer ständigen, kaum praktikablen Überwachung (BayVGH, U. v. 22.7.2004 - 26 B 04.931 - juris Rn. 21). Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit ist vorrangig auf den Betriebstyp des Vorhabens abzustellen, nicht aber auf die Einzelheiten der Betriebsgestaltung unter Berücksichtigung einzelner Auflagen (BayVGH, B. v. 15.6.1998 - 2 CS 96.3687- juris Rn. 22; BayVGH, U. v. 22.7.2004 a. a. O. Rn. 22). Eine Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise unter Würdigung des konkreten Betriebes im Einzelfall kommt nur in Betracht, wenn ein Betrieb nicht das branchentypische Erscheinungsbild zeigt, sondern in einer Weise atypisch beschaffen ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine für das Wohnen wesentlichen Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (BayVGH, U. v. 22.7.2004 a. a. O. Rn. 23; BVerwG - U. v. 24.9.1992 - 7 C 7/92, DVBl 1993, 111).

Nach diesen Maßstäben ist eine eigenständig betriebene Lackiererei kein Gewerbebetrieb, der sich als „nicht wesentlich störend“ darstellt und damit in einem Mischgebiet zulässig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2001 - 1 CS 00.3136 - juris). Eine Lackiererei bringt typischerweise Immissionen in einem solchen Umfang mit sich, die für ein Baugebiet, das zumindest gleichrangig auch dem Wohnen dient, nicht gebietsverträglich sind.

Eine Ausnahme von der in der Regel vorzunehmenden typisierenden Betrachtungsweise kann somit nur bei einem Kleinbetrieb angenommen werden. Die Rechtsprechung fordert für die Annahme einer Atypik eine Abweichung von der typischen Betriebsform, die erheblich sein muss (vgl. m. w. N. BayVGH, U. v. 22.7.2004 a. a. O. Rn. 25). Einen solchen Kleinbetrieb in Form einer Lackiererei charakterisiert ein eingeschränkter Nutzungsumfang, ein Betrieb der Lackierarbeiten von wenigen Stunden am Tag sowie in der Regel einer Nutzung nur im Rahmen eines bestehenden Werkstattbetriebes (vgl. BayVGH, B. v. 24.8.1998 - 1 ZB 98.477 - juris: betriebliche Nutzung nur für Teillackierungen und maximal für eine Stunde täglich).

Gemessen an diesen Maßstäben überschreitet das konkrete Vorhaben nach dem beantragten Nutzungsumfang und der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung die Grenzen eines solchen Kleinbetriebs erheblich. Geplant ist die Beschäftigung von vier Mitarbeitern einschließlich eines Meisters sowie Betriebszeiten von 7.00 bis 18.00 Uhr. Weiterhin beträgt die Nutzfläche 209 qm. Der Betrieb erfolgt außerdem unabhängig von der anderweitig verpachteten Werkstatt und ist im Wesentlichen auf Kunden außerhalb dieser Werkstatt zugeschnitten. Damit kann keine Ausnahme von der typisierenden Betrachtungsweise angenommen werden. Vielmehr ist von einem typischen Lackierbetrieb mit den damit verbundenen Störungen auszugehen.

Dass das Vorhaben nicht gemäß Anlage 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigungspflichtig ist, spielt für die Einordnung nach Bauplanungsrecht keine ausschlaggebende Rolle. Die Genehmigungspflichtigkeit nach BImSchG kann ein Indiz für den Umfang der vom Betrieb ausgehenden Störungen sein, macht eine eigenständige bauplanungsrechtliche Prüfung jedoch nicht obsolet, vgl. dazu auch § 15 Abs. 3 BauNVO. Der Maßstab für den Umfang von Immissionen, die eine Genehmigungspflichtigkeit nach BImSchG auslösen, unterscheidet sich vom Maßstab, der im Bauplanungsrecht anzuwenden ist (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, § 15 Rn. 33).

Damit überschreitet das Vorhaben den Umfang einer gebietsverträglichen Nutzung in einem Dorf- bzw. Mischgebiet. Es löst durch seine Art der Nutzung erhebliche städtebauliche Spannungen im Hinblick auf die vorhandene Wohnnutzung aus.

cc) Nach alledem ist der Lackierbetrieb des Klägers als wesentlich störender Gewerbebetrieb einzuordnen, der sowohl in einem Allgemeinen Wohngebiet als auch in einem Dorf- oder Mischgebiet nicht zulässig ist.

Demnach erfolgte die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens - unabhängig von der Frage der konkreten Einordnung der Gebietsart - zu Recht. Eine Ersetzung des Einvernehmens kommt nicht in Betracht. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes erging demzufolge ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich somit dem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger auferlegt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2016 - Au 5 K 15.1027 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 24 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes er

Referenzen

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.