Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Dez. 2018 - Au 4 K 17.50539

published on 03/12/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Dez. 2018 - Au 4 K 17.50539
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger - nach den Feststellungen der Beklagten syrische Staatsangehörige vom Volk der Araber und islamischen Glaubens - begehren (zuletzt wieder) die Aufhebung eines Bescheids, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde; ferner begehren sie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Mittlerweile wurden die Kläger im Wege des Dublin-Verfahrens nach Rumänien abgeschoben.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestands folgt das Gericht der Begründung des in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheids vom 2. Oktober 2018 und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).

Nach dem von den Klägerbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnis wurde diesen der Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 am 24. Oktober 2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5. November 2018 - per Post beim Verwaltungsgericht eingegangen am 8. November 2018 - wurde für die Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Auf gerichtliche Anforderung übermittelten die Klägerbevollmächtigten am 12. November 2018 den Fax-Sendebericht für die Vorabübermittlung des Schriftsatzes vom 5. November 2018. Dieser wies eine Übermittlung am 5. November 2018, 17:29 h sowie eine Übertragung als „OK“ aus.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2018 wurde für die Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.11.2018 (Geschäftszeichen *) aufzuheben,

festzustellen, dass Abschiebeverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen

Die Klägerin sei zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern am 9. Mai 2018 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Rumänien überstellt worden. Die Klägerin habe am 15. Januar 2018 den syrischen Staatsangehörigen ... geheiratet, dem mit Bescheid des Bundesamts vom 16. November 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Weiterhin habe die Klägerin im September 2018 in Rumänien ein Kind ihres Ehemanns ... auf die Welt gebracht. In Bezug auf Ziffer 4 des Bescheids vom 28. November 2018 sei vorzutragen, dass vorliegend die persönlichen Belange der Klägerin an einer Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Klägerin überwögen. Die Klägerin sei Mutter von fünf minderjährigen Kindern. Sie sei auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen und wünsche mit ihren Kindern nach Deutschland zurückzukehren. Es bestünden schutzwürdige Bindungen zu dem in Deutschland lebenden Ehemann der Klägerin. Zwischen den Kindern und dem Ehemann der Klägerin habe sich eine besondere, vater-ähnliche Bindung entwickelt. Dieser sei auch der leibliche Vater des im September geborenen weiteren Kindes. Die Trennung der Familie verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK; das Einreiseverbot sei aufzuheben, um die Familienzusammenführung zu gewährleisten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten (einschließlich jeweils der Verfahren Au 4 K 17.50533, Au 4 K 17.50535, Au 4 K 17.50537) Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 ist zulässig. Zwar ging ein vollständiger, insbesondere unterschriebener Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten mit einem entsprechenden Antrag erst am 8. November 2018 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist aus § 78 Abs. 7 AsylG beim Verwaltungsgericht ein. Jedoch ist den Klägern von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zu gewähren, weil die Fristversäumnis unverschuldet erfolgte. Die Klägerbevollmächtigten versuchten ausweislich des von ihnen vorgelegten Fax-Sendeberichts, am 5. November 2018 - und damit fristgerecht - dem Gericht den einseitigen Antrag auf mündliche Verhandlung vorab per Telefax zu übermitteln. Trägt der Sendebericht - wie hier - den Vermerk „OK“, kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu Fehlern kommt. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK“-Vermerk versehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, ist jedenfalls so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den „OK“-Vermerk verlassen darf (BGH, B.v. 11.12.2013 - XII ZB 229/13 - juris Rn. 6).

Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl seitens der Beteiligten niemand zum Termin erschienen war, nachdem die Ladung form- und fristgerecht erfolgt ist (vgl. § 102 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist unzulässig, nachdem die zuletzt (Schriftsatz vom 27.11.2018) gestellten Klageanträge ausdrücklich einen Bescheid des Bundesamts vom 28. November 2018 mit dem Geschäftszeichen des Bundesamts ... zum Gegenstand haben. Ein solcher, die Kläger betreffender Bescheid des Bundesamts existiert nicht, so dass die gegen einen solchen Bescheid gerichtete Klage bereits nicht statthaft ist; jedenfalls sind die Kläger nicht gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der den Asylantrag der Kläger behandelnde Bescheid des Bundesamts datiert auf den 27. November 2017 und hat das Geschäftszeichen 7199159-475. Ein Bescheid mit dem klägerseits angegebenen Geschäftszeichen betrifft das Kind, trägt jedoch das Datum 28. November 2017 (dazu Verfahren Au 4 K 17.50537).

Nachdem es sich bei den mit Schriftsatz vom 27. November 2018 gestellten Klageanträgen bereits um eine Berichtigung bzw. Klarstellung handeln soll, kann eine Auslegung dieses anwaltlichen Schriftsatzes dahin gehend, dass in Wahrheit der genannte, die Kläger betreffende Bundesamtsbescheid vom 27. November 2017 klagegegenständlich sein soll, nicht erfolgen. Dies gilt umso mehr, als auch im Schriftsatz selbst (S. 2) von einem Bescheid vom 28. November 2018 die Rede ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Schriftsatz vom 27. November 2018 bereits die vierte Antragstellung im vorliegenden Verfahren enthielt (vgl. zuvor Schriftsätze vom 7.12.2017, vom 20.12.2017 und vom 7.6.2018) und die Klägerseite bereits einmal gerichtlich (Schreiben vom 18.12.2017) auf eine wohl unrichtige Antragstellung hingewiesen wurde. Ein Auseinanderfallen des erklärten und des gewollten Klagebegehrens bzw. eine offenkundige und daher mittels Auslegung zu korrigierende Unrichtigkeit kann auch vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

Sollten die mit Schriftsatz vom 28. November 2018 gestellten Anträge jedoch gleichwohl dahin gehend ausgelegt werden, dass klagegegenständlich der die Kläger betreffende Bescheid vom 27. November 2017 (Gesch.-Z.: *) sein soll, gilt folgendes:

Die Klage der Klägerin zu 2 ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Sie wäre überdies unbegründet. Die Klage des Klägers zu 1 zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat die Asylanträge der Kläger zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig abgelehnt, weil Rumänien nach der Dublin III-VO für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zuständig ist. Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG stehen den Klägern ebenfalls nicht zu. Der Bescheid des Bundesamts vom 27. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Die Klägerin zu 2 hat die einwöchige Klagefrist aus §§ 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht gewahrt; ihre Klage ist daher unzulässig. Das Gericht nimmt gem. § 84 Abs. 4 VwGO in vollem Umfang Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 (Nr. 2.1, S. 8 f.), wo bereits dargelegt wurde, dass die Klägerin zu 2 gegen den Bescheid vom 27. November 2017 insgesamt nicht rechtzeitig Klage erhoben hat.

Die Klage der Klägerin zu 2 ist zudem unbegründet; gleiches gilt für die Klage des Klägers zu 1, deren Zulässigkeit anzunehmen ist. Zunächst wird in vollem Umfang gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bescheids vom 27. November 2017 Bezug genommen.

Des Weiteren ist auszuführen: Nach der Dublin III-VO ist i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Die Kläger haben ausweislich der Bundesamtsakte (Bl. 140) am 17. Juli 2017 bereits einen Asylantrag in Rumänien und damit jedenfalls vor Antragstellung in der Bundesrepublik gestellt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO). Unerheblich ist das klägerische Bestreiten hinsichtlich einer Eurodac-Treffermeldung. Wie sich etwa aus Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO sowie Erwägungsgrund Nr. 30 dieser Verordnung ergibt - danach soll die Anwendung dieser Verordnung durch das Eurodac-System erleichtert werden -, ist die Bestimmung des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats nicht auf Informationen aus dem Eurodac-System begrenzt. Auf die Angaben der rumänischen Behörden über die dortige frühere Asylantragstellung der Kläger kann daher ohne weiteres zurückgegriffen werden. Für den Kläger zu 1 ergibt sich eine Zuständigkeit Rumäniens überdies aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Aus dieser Norm folgt, dass der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags eines minderjährigen Kindes zuständig ist, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz von dessen Familienangehörigen - hier: der Klägerin zu 2 - zuständig ist. Die Regeln der Dublin III-VO sehen eine strikte Akzessorietät der Zuständigkeiten vor (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.2017 - 15 B 16.50082 - juris Rn. 17). Zuständig für den Antrag auf internationalen Schutz der Klägerin zu 2 ist, wie ausgeführt, Rumänien. Diese Zuständigkeit ergibt sich ferner bereits daraus, dass die Klägerin zu 2 gegen den eine Zuständigkeit der Bundesrepublik verneinenden und eine Zuständigkeit Rumäniens annehmenden Bescheid vom 27. November 2017, wie ausgeführt, fristgerecht keine Rechtsbehelfe eingelegt hat und dieser Bescheid daher ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist.

Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Rumänien, die eine Verletzung des Art. 4 EU-GR-Charta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich; auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 27. November 2017 (S. 5 bis 7) wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Dies entspricht auch der weitgehend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. neben den im Bescheid [S. 5] zitierten Entscheidungen aus jüngerer Zeit z.B. VG Ansbach, B.v. 1.8.2018 - AN 17 S 18.50569 - juris Rn. 28 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 20 ZB 18.50032 - juris Rn. 8). Auch die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. Dezember 2017 ergibt nichts für systemische Schwachstellen, insbesondere für Dublin-Rückkehrer, in Rumänien. Ferner halten sich die Kläger seit ihrer Abschiebung am 9. Mai 2018, d.h. über sechs Monate, wieder in Rumänien auf. Gleichwohl haben sie bis zur mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GR-Charta vorgebracht. Vielmehr wurde für die Kläger auf gerichtliche Nachfrage binnen etwa einer Woche eine ladungsfähige Anschrift in Bukarest mitgeteilt (Schriftsatz vom 7.8.2018).

Aus Art. 16 Dublin III-VO können die Kläger nichts zu ihren Gunsten unter Berufung darauf herleiten, dass die Klägerin zu 2 am 15. Januar 2018 in Deutschland den Herrn ... „geheiratet“ habe und dieser der Vater eines mittlerweile in Rumänien geborenen Kindes sei. Ein Asylantrag dieses Kindes ist vorliegend nicht verfahrensgegenständlich. Was die Klägerin zu 2 selbst angeht, ist gem. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO jedenfalls erforderlich, dass die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. Dies ist in Bezug in Bezug auf Herrn, den die Klägerin offensichtlich erst in Deutschland kennen gelernt hat, nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die zwischen der Klägerin und Herrn ... in Nürnberg geschlossene „Ehe“ vor einer „Religiösen und juristischen Beratungsstelle“ durch einen vom „Berufungsgericht Bagdad“ bevollmächtigten „stellvertretenden Richter“ nicht den Formerfordernissen des § 1310 BGB entspricht, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Es spricht nichts für eine Auslegung des Art. 16 Dublin III-VO dahin gehend, dass ein Mitgliedstaat für das Asylverfahren eines Antragstellers zuständig werden sollte, der behauptet, auf seinem Staatsgebiet eine Ehe geschlossen zu haben, die jedoch nicht den von diesem Mitgliedstaat aufgestellten Formerfordernissen entspricht. Was den Kläger zu 1 angeht, ist dieser nicht der Sohn des nach dem Klägervortrag als Flüchtling anerkannten Herrn, den die Klägerin zu 2 „geheiratet“ habe. Ferner hat auch insoweit keine familiäre Bindung zum Kläger zu 1 im Herkunftsland bestanden. Es ist auch weder erkennbar, dass Herr ... gegenüber dem Kläger zu 1 mit der elterlichen Sorge vergleichbare Aufgaben und Pflichten übernommen hat, noch, dass dieser dem Kläger zu 1 gegenüber eine vater-ähnliche Rolle besitzt, und auch nicht, dass Herr ... sonst eine enge persönliche Bindung zum Kläger zu 1 aufweist. Vielmehr hat die Klägerin zu 2 vor dem Bundesamt am 6. September 2017 Herrn ... oder eine Beziehung zu ihm nicht angeführt. Auch im gerichtlichen Verfahren ist Herr ... klägerseits erstmals im Schriftsatz vom 7. Juni 2018 erwähnt worden. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass Herr ... den Kläger zu 1 ausreichend lange kennt, um für diesen eine enge Bezugsperson darzustellen. Nicht nachvollziehbar ist daher die mit Schriftsatz vom 27. November 2018 aufgestellte Behauptung, zwischen Herrn ... und den Kindern der Klägerin zu 2 habe sich eine besondere vater-ähnliche Beziehung entwickelt, nachdem sich die Kläger bereits seit 9. Mai 2018 in Rumänien aufhalten, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht sowie nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, inwieweit sich in der Zwischenzeit eine enge Bindung zu dem in Deutschland lebenden Herrn ... entwickeln hätte können.

Die Beklagte hat auch die Fristen der Dublin III-VO für die Stellung des Übernahmeersuchens gewahrt. Vorliegend bestimmen sich die Pflichten Rumäniens und der Bundesrepublik nicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO, sondern nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bzw. c) Dublin III-VO und den dort jeweils genannten Normen mit der Folge, dass für das Übernahmeersuchen nicht die Fristen des Art. 21, sondern des Art. 23 Dublin III-VO galten. Nachdem sich das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System gestützt hat - nämlich auf eine Antwort der ungarischen Behörden vom 26. Oktober 2017, wonach sich die Kläger zuvor in Rumänien aufgehalten haben (Bundesamtsakte. Bl. 122) - betrug die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs gem. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO drei Monate. Selbst wenn auf die Kenntniserlangung des Bundesamts vom noch informellen Asylgesuch der Kläger am 22. August 2017 als Fristbeginn gem. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO abgestellt wird, wahrte die Stellung des Übernahmegesuchs am 2. November 2017 die Drei-Monats-Frist. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte gem. Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO liegt daher nicht vor.

Die Beklagte hat auch die Überstellungsfristen des Art. 29 Dublin III-VO gewahrt. Bereits die Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO (sechs Monate nach Annahme des Wideraufnahmegesuchs) ist mit der Überstellung am 9. Mai 2018 eingehalten worden (diese lief bis 24.5.2018, vgl. Bundesamtsakte, Bl. 140). Im Übrigen unterbrach der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 4 S 17.50540) den Lauf der Überstellungsfrist; (erst) in Folge der diesen Antrag ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 3. Januar 2018 wurde die Frist neu in Lauf gesetzt (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15/15 - LS, juris); sie lief daher - selbst wenn nur auf das Datum der gerichtlichen Entscheidung, nicht auf deren Zustellung an die Beteiligten abgestellt wird - bis 3. Juli 2018.

(Zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind nicht erkennbar. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 27. November 2017 (S. 3 ff.) wird erneut Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Zudem gilt folgendes: Art. 3 EMRK, auf den § 60 Abs. 5 AufenthG insbesondere verweist, ist wortgleich mit Art. 4 EU-GR-Charta, welcher von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO in Bezug genommen wird. Aus Art. 52 Abs. 3 EU-GR-Charta ergibt sich, dass der von Art. 4 EU-GR-Charta gewährte Schutz mindestens so weit reicht wie der Schutz durch Art. 3 EMRK. Nachdem - wie ausgeführt - eine Verletzung des Art. 4 EU-GR-Charta nicht vorliegt, ist auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht anzunehmen. Gefahren, insbesondere gesundheitlicher Art, i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenso weder vorgetragen nicht ersichtlich. Die klägerseits der Sache nach geltend gemachte Frage der Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen der Trennung vom Ehemann bzw. Stiefvater, der als Flüchtling anerkannt sei, ist von der Ausländerbehörde, nicht durch das Bundesamt zu klären (vgl. BVerwG, U.v. 23.05.2000 - 9 C 2.00 - juris; v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 - juris). Im Übrigen ist erneut darauf zu verweisen, dass die klägerseits geltend gemachte „Eheschließung“ in Deutschland nicht den Formerfordernissen des § 1310 BGB genügte, dass die geltend gemachte familiäre Bindung nicht im Herkunftsland bestand, sondern eine „Ehe“ bzw. Vaterrolle erstmals nach der Abschiebung der Kläger nach Rumänien geltend gemacht wurde und nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger zu 1 eine enge Bindung zu Herrn ... entwickeln konnte.

Soweit der Schriftsatz vom 27. November 2018 erneut Ausführungen zur Befristung bzw. zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbote (Ziff. 4 des Bescheids vom 27.11.2017) enthält, ist dem entgegen zu halten, dass der im gleichen Schriftsatz gestellte Klageantrag entsprechende Anträge - wie noch der Schriftsatz vom 7. Juni 2018 - nicht enthielt. Vorsorglich folgt das Gericht gem. § 84 Abs. 4 VwGO der diesbezüglichen Begründung im Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 (S. 6 - 11) und nimmt hierauf Bezug.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz bezüglich einer Abschiebungsandroh
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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn

1.
offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder
2.
nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.

(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.

(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

1.
der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
2.
der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
3.
der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn

1.
offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder
2.
nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.

(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.

(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

1.
der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
2.
der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
3.
der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.