Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Feb. 2018 - Au 2 K 17.350

bei uns veröffentlicht am16.02.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am … 1954 geborene mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigte Klägerin beantragte mit Schreiben vom 22. November 2016 u.a. die Erstattung von Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 81,30 EUR für das Mittel „Resource Thicken up“. Sie leidet seit dem Jahr 2001 an „Morbus Huntington“, einer vererbbaren Nervenkrankheit, die aufgrund von damit einhergehenden Muskelzuckungen und Konzentrationsschwierigkeiten Probleme bei der Nahrungsaufnahme bereitet (Dysphagie).

Mit Beihilfefestsetzungsbescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Beihilfe, vom 29. November 2016 wurde die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen verneint. Zur Begründung wurde angegeben, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Andickungspulver um kein apothekenpflichtiges und anerkanntes Arzneimittel handele, sondern um einen Ernährungszusatz, der als Lebensmittel nicht beihilfefähig sei.

Mit einem weiteren Beihilfeantrag vom 12. Dezember 2016 reichte die Klägerin die gleiche Rechnung vom 22. November 2016 über 81,30 EUR für das Mittel „Resource Thicken up“ nochmals zur Erstattung ein. Mit Beihilfefestsetzungsbescheid vom 16. Dezember 2016 wurde eine diesbezügliche Erstattung erneut abgelehnt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen im Hinblick auf eine Beihilfegewährung bereits befunden worden sei.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 ließ die Klägerin gegen die Bescheide des Landesamts für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Beihilfe, vom 29. November 2016 und vom 16. Dezember 2016 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde auf die medizinische Notwendigkeit der Einnahme des Eindickungsmittels „Resource Thicken Up“ bei der Klägerin hingewiesen und eine bestätigende ärztliche Bescheinigung des Uniklinikums Ulm vom 7. November 2016 vorgelegt. Zudem hätte auch die private Krankenkasse der Klägerin laut Leistungsmitteilung der … (Krankenkasse) vom 6. Dezember 2016 die Aufwendungen für das streitgegenständliche Eindickungsmittel erstattet.

Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Beihilfe, vom 16. Februar 2017 ist der Widerspruch der Klägerin vom 23. Dezember 2016 gegen die Ablehnung der Beihilfeerstattung bezüglich der Aufwendungen für das Mittel „Resource Thicken up“ gemäß Rechnung vom 23. November 2016 zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Klägerin bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2014 mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der schweren Erkrankung der Klägerin zwar die Aufwendungen für hochkalorische Nahrung (z.B. Fresubin und Fortimel) als beihilfefähig anerkannt seien, gerade aber nicht die Aufwendungen für das zusätzliche Andickungspulver, damals „Thick and Easy“. Ebenso seien bereits mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2014 die Aufwendungen für das Andickungspulver „Resource Thicken up“ als nicht beihilfefähig abgelehnt worden. Es sei der Klägerin daher schon seit Jahren bekannt gewesen, dass Aufwendungen für das streitgegenständliche Andickungspulver nicht beihilfefähig seien. Dennoch sei für die hier streitigen Aufwendungen vom 22. November 2016 wiederum Beihilfe beantragt worden. An den Gründen der Beihilfeablehnung für diese Aufwendungen habe sich seit 2014 nichts geändert. Zu dem damals genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Februar 2010 in einem vergleichbaren Fall, sei bisher keine jüngere und evtl. gegenteilige Rechtsprechung bekannt. Auf die ärztliche Anordnung und den individuellen Nutzen dieses Andickungspulvers für die Klägerin komme es beihilferechtlich nicht an. Auch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 7. November 2016 des Uniklinikums Ulm und die anteilige Erstattungsleistung der privaten Krankenversicherung begründeten keinen Beihilfeanspruch für die hier streitigen Aufwendungen.

Dagegen ließ die Klägerin am 8. März 2017 Klage erheben und beantragen,

1. Die Beihilfefestsetzungsbescheide des Landesamts für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Beihilfe, vom 29. November 2016 und 16. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2017 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, das Andickungsmittel „Resource Ticken up“ der Firma ... H. N. GmbH als beihilfefähiges Produkt anzuerkennen und der Klägerin die Aufwendungen in Höhe von 81,30 EUR zu erstatten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt zwar formal nicht um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel i.S.d. § 2 Arzneimittelgesetz handele. Im Beihilferecht komme es aber nicht darauf an, dass das fragliche Produkt als Arzneimittel zugelassen sei oder pharmakologische Substanzen enthalte. Vielmehr komme es auf den materiellen Zweckcharakter des Mittels an. Es sei gefestigte Rechtsprechung, dass darauf abzustellen sei, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten sei. Vorliegend diene das Andickungsmittel nicht als Nahrungsbestandteil der Ernährung der Klägerin, sondern es diene als Transportmittel der Nahrung, damit die Ernährung überhaupt erst gewährleistet werden könne. Ohne Andickung von Flüssigkeiten könne der tägliche Kalorienbedarf nicht gedeckt werden. Bei dem Andickungsmittel handele es sich somit um ein Hilfsmittel, durch dessen Einsatz die Klägerin überhaupt erst ernährt werden könne. Die Legung einer Magensonde sei von der Klägerin abgelehnt worden, da die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme oral zwar sehr schwierig sei, aber durch eine Pflegeperson noch machbar sei. Durch die Gabe von Flüssigkeit in eingedickter Form sei die notwendige Energiezufuhr möglich. Das Andickungspulver sei mit Rezept von Dr. med. … vom 21. November 2016 ärztlich verordnet worden. Auch die private Krankenkasse der Klägerin habe die Kosten für das Andickungsmittel anteilig erstattet. Keinesfalls stelle das Andickungsmittel im Fall der Klägerin ein Nahrungsergänzungsmittel dar. Es wirke bei der Klägerin wie ein Arzneimittel bzw. jedenfalls als arzneimittelähnliches Produkt. Das streitgegenständliche Produkt werde gerade nicht von gesunden Menschen im täglichen Leben zu Bedarfsdeckung verwendet. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der im Jahr 2014 gestellte Antrag auf Kostenübernahme des Andickungsmittels bereits abgelehnt worden sei. Denn der gesundheitliche Zustand der Klägerin habe sich in den letzten zwei Jahren weiterhin erheblich verschlechtert mit der Folge, dass sie zur Deckung ihres täglichen Kalorienbedarfs dringend auf das beantragte Mittel angewiesen sei.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Landesamts für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Beihilfe, vom 26. April 2017 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Bei dem Andickungsmittel „Resource Thicken up“ handele es sich nicht um ein apothekenpflichtiges und anerkanntes Arzneimittel im Sinne des § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV , sondern um einen Ernährungszusatz der als Lebensmittel gem. § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV selbst nicht beihilfefähig sei. Maßgebend für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit sei dabei die objektive Eignung eines Mittels, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, es komme daher nicht darauf an, ob das Mittel im Einzelfall auch ohne die Erkrankung beschafft worden wäre. Das der Klägerin verschrieben Andickungsmittel stelle sich entsprechend den bei dem Internethändler Amazon, bei dem es sich insoweit um keine Apotheke handele, zugänglichen Produktbeschreibungen, wie eine Internetrecherche ergeben habe, als ein Lebensmittel dar.

Auch der Umstand, dass die Klägerin das streitgegenständliche Andickungsmittel aufgrund einer ärztlichen Verordnung erworben habe, könne die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendung nicht begründen. Aufwendungen seien nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen seien und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Letzteres sei nach der hier maßgebenden Bestimmung des § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV für das Lebens- und Andickungsmittel „Resource Thicken up“ der Fall. Das streitgegenständliche Andickungsmittel sei als Lebensmittel geeignet Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzten, da es der allgemeinen Lebenshaltung und dem menschlichen Verzehr diene und unabhängig von einer Erkrankung von jedermann erworben und zur Andickung von Getränken und Speisen (z.B. Suppen) benutzt werden könne. Es komme für die Zuordnung maßgeblich darauf an, ob jedermann die streitgegenständlichen Präparate unabhängig von einer Erkrankung erwerben könne, nicht darauf, ob die Beschaffung auch ohne die Erkrankung tatsächlich erfolgt wäre. Es stehe jedermann frei, sich das streitgegenständliche Andickungsmittel als Lebensmittel für besondere Zubereitungsarten zu beschaffen. Eine Erkrankung dürfe nicht dazu führen, dass Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung von der Beihilfe zu erstatten seien. Auch wenn die ärztlich empfohlene und verordnete Anwendung des Andickungsmittels die Beschwerden der Klägerin zu lindern vermag, führe dies nicht zur Beihilfefähigkeit des Andickungsmittels „Resource Thicken up“. Die Beihilfe trete als alimentative Fürsorgeleistung lediglich ergänzend neben die zumutbare Eigenfürsorge der Beamten und müsse nicht sicherstellen, dass sämtliche im Zusammenhang mit einer Krankheit auftretenden Kosten berücksichtigt werden.

Dass die private Krankenversicherung der Klägerin offenbar einen Kostenanteil des Lebens- und Andickungsmittels „Resource Thicken up“ übernommen habe, sei für die Beihilfestelle, die aufgrund gänzlich anderer Rechtsvorschriften tätig werde, nicht maßgeblich. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Systemunterschiede zwischen Krankenversicherung und Beihilfe unterschiedliche Regelungen rechtfertigten. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die auf dem Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und seine Familie beruhe, sei mit der Krankenversicherung, die Leistungen aus privaten Krankenkassen gewähre, nicht vergleichbar. Die Klage könne zudem teilweise schon deshalb keinen Erfolg haben, weil mit der Klage ein Antrag auf Erstattung von Beihilfe in voller Höhe der Rechnung vom 22. November 2016 über insgesamt 81,30 EUR geltend gemacht werde, während der Beihilfebemessungssatz der Klägerin nur 70 v.H. betrage.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 8. Februar 2018 verhandelt und mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Parteien wiederholten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsund Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beihilfefestsetzungsbescheide des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Bezügestelle Beihilfe, vom 29. November 2016 und vom 16. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 16. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den mit Rechnung vom 22. November 2016 geltend gemachten Aufwendungen für die Anschaffung des Andickungsmittels „Resource Thicken up“ in Höhe von 81,30 EUR (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Nach § 18 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) sind die aus Anlass einer Krankheit bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen nach §§ 8 bis 17 BayBhV verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) beihilfefähig. Davon ausgenommen sind jedoch u.a. Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV).

Die Beihilfevorschriften selbst (einschließlich der dazu ergangenen Hinweise) enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“, sondern setzen diesen voraus. Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG kann angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (BVerwG, U.v. 30.5.1996 - 2 C 5.95 -ZBR 1996, 314).

Unter Arzneimitteln im Sinne von § 18 Satz 1 BayBhV sind dementsprechend grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG a.F.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F. vom 17.7.2009, BGBl. I S. 1990). Keine Arzneimittel sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, zu denen auch Nahrungsergänzungsmittel zählen können (vgl. dazu BVerwG, U.v. 26.5.2009 - 3 C 5.09 - NVwZ 2009, 1038). Dabei ergeben sich aus Abgrenzungskriterien wie Produktbezeichnung, Firmenname, Aufmachung, Darreichungsform und Vertriebsweg keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Einordnung als Arzneimittel. So ist bei Nahrungsergänzungsmitteln eine Annäherung des Erscheinungsbilds an Arzneimittel festzustellen; es ist üblich geworden, dass Nahrungsergänzungsmittel wie Arzneimittel in Tabletten-, Kapsel- oder Pulverform angeboten werden. Dementsprechend kann etwa ein Dosierungshinweis als solcher für die Einordnung als Arzneimittel oder Lebensmittel nicht ausschlaggebend sein. Auch bei einem Nahrungsergänzungsmittel kann ein Bedürfnis nach einem Hinweis darauf bestehen, welche Mengen pro Tag sinnvollerweise eingenommen werden sollten. Ebenso ist der Vertrieb über Apotheken kein sicherer Anhaltspunkt für eine Zweckbestimmung als Arzneimittel. Nahrungsergänzungsmittel, die vielfach wie Arzneimittel verpackt werden, gehören nach § 25 Nr. 2 Apothekenbetriebsordnung zu den apothekenüblichen Waren (NdsOVG, B.v. 8.7.2004 - 11 ME 12/04 - NVwZ-RR 2004, 840). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, kann hingegen seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und etwa auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, U.v. 23.2.2010 - 13 S 2696/09 - juris Rn. 23)

Der Umstand, dass Präparate weder als Arzneimittel registriert noch in einer solchen Liste aufgeführt sind, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass ihnen der Arzneimittelcharakter fehlt. Denn nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften ist entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist. Entscheidend ist dabei die überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher darstellt (vgl. BayVGH U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 30)

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Präparat „Resource Thicken up“ kein Arzneimittel, sondern ein Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel. Es dient nicht Heilzwecken und es entfaltet auch keine therapeutische Wirkung im eigentlichen Sinne. Eine gezielte Beeinflussung des Zustands und der Funktion des Körpers findet nicht statt. Es enthält keinen Wirkstoff, der durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen soll, und führt auch zu keiner Veränderung der Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers oder zu einer nennenswerten Auswirkung auf den Stoffwechsel. Nach der gängigen Produktbeschreibung im Internet (vgl. https://www.dieberaterapotheke.de/resourcethickenuppulver-6x227gpulver00699106?fromSearch=true oder https://www.aponeo.de/07565797-resourcethickenuppulver.html?a=1& pzn=07565797& pid=60) besteht es aus modifizierter Maisstärke, also einem gewöhnlichen Nahrungsbestandteil. Diese Zusammensetzung - ohne jeden pharmazeutischen Wirkstoff - spricht gegen den Arzneimittelcharakter des Präparats. Auch nach der dort hinterlegten Produktbeschreibung wird es der Produktgruppe „Lebensmittel“ und nicht etwa den Arzneimitteln zugeordnet. Es dient allein zum Andicken von Flüssigkeiten und pürierten Speisen, damit diese von Personen, die an Schluckstörungen leiden, aufgenommen werden können. Lassen die Angaben des Herstellers jedwede Bestimmung zur Behandlung von Krankheiten vermissen und enthält das Präparat ausschließlich einen gewöhnlichen Nahrungsbestandteil wie hier modifizierte Maisstärke, kommt dem entscheidende Bedeutung zu, wenn zudem keine Anhaltspunkte für eine gleichwohl gegebene objektive Zweckbestimmung bestehen, dass das Präparat durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen könnte (vgl. zur Beihilfefähigkeit des Andickungsmittels „Thick § Easy“: VGH Baden-Württemberg, U.v. 23.2.2010 - 13 S 2696/09 - juris Rn. 28). Eine Einstufung als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn kommt nicht in Betracht und die Beihilfefähigkeit ist ausgeschlossen, da es sich um ein Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel handelt, das geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (vgl. § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV sowie VV-Nr. 1 zu § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV).

Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte führen zu keiner anderen Bewertung der Rechtslage. Insbesondere können die Ausführungen der Klägerin zum Arzneimittelgesetz aufgrund dessen andersartiger Zielsetzung (s.o.) nicht überzeugen. Weiter ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie Art. 20 der Behindertenkonvention einen Beihilfeanspruch der Klägerin begründen sollte. Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a, § 124 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 2 Arzneimittelbegriff


(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenscha

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(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (

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Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel, nach

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2010 - 13 S 2696/09

bei uns veröffentlicht am 23.02.2010

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2009 – 12 K 414/08 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Di

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Bedarfsgegenstände sind

1.
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
2.
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
3.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
4.
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
5.
Spielwaren und Scherzartikel,
6.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
7.
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
8.
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
9.
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Bedarfsgegenstände sind nicht
1.
Gegenstände, die
a)
nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten,
b)
nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizinprodukte gelten,
c)
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-Produkte sind,
2.
die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen,
3.
veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2009 – 12 K 414/08 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Mittel zur Andickung von Flüssigkeiten („Thick & Easy“).
Der Sohn des beihilfeberechtigten Klägers leidet an einer schweren hypoxisch-ischämischen Encephalopathie nach cardiogenem Schock. Daher hat er Probleme bei der Nahrungsaufnahme (Dysphagie). Für ihn besteht ein Beihilfebemessungssatz von 80%.
Ein als „Widerspruch“ bezeichnetes Schreiben des Klägers vom 19.10.2007 legte der Beklagte unwidersprochen als Antrag auf Beihilfe für Gesamtaufwendungen in Höhe von 359,91 EUR für das seinem Sohn verordnete Andickungsmittel „Thick & Easy“ aus.
Mit Beihilfebescheid vom 8.11.2007 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die beantragte Beihilfe für Aufwendungen für das Präparat „Thick & Easy“ ab. Es handle es sich hierbei nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 13.11.2007 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus: Das Präparat „Thick & Easy“ sei nicht in der Liste der zugelassenen Fertigarzneimittel (Rote Liste) oder im Pharmaindex (Gelbe Liste) enthalten. Nahrungsergänzungsmittel seien keine Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts und somit grundsätzlich nicht beihilfefähig. Würden jedoch vitamin- und/oder mineralstoffhaltige Nahrungsergänzungsmittel ärztlich verordnet, so seien die Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel dann beihilfefähig, wenn eine der Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Vitaminpräparate oder Mineralstoffpräparate (entsprechend den Regelungen der Arzneimittelrichtlinien, dort unter Nr. 20.2 g und h) vorliege. Da in Andickungsmitteln jedoch keine Vitamine oder Mineralstoffe enthalten seien, könnten sie auch bei großzügiger Betrachtung nicht als Arzneimittel angesehen werden. Andickungsmittel sei auch nicht dem Bereich „vollbilanzierte“ oder „chemisch definierte Formeldiäten“ zuzuordnen, für die bei bestimmten Krankheitsbildern eine Beihilfe gewährt werden könne.
Am 4.2.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Aufwendungen für das Verdickungsmittel seien sowohl dem Grunde nach notwendig als auch der Höhe nach angemessen. Zwar sei ein Verdickungsmittel in § 6 der Beihilfeordnung nicht genannt. Jedoch sei § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO zu entnehmen, dass verordnete Arznei- und Verbandsmittel ebenfalls beihilfefähig seien. Auch wenn das Mittel „Thick & Easy“ formell nicht als Arzneimittel anerkannt werde, stelle es sich aufgrund der dargelegten Wirkungsart als ein Arzneimitteln ähnliches Mittel dar. Es habe bei dem Sohn des Klägers die gleiche Funktion wie die alternativ mögliche enterale Ernährung. Bei objektiver Betrachtung sei zu berücksichtigen, dass ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch die Versorgung mit enteraler Ernährung wesentlich schwerwiegender sei als die Ernährungsmöglichkeit mit Hilfe des begehrten Verdickungsmittels. Letztlich liege daher ein notstandsähnlicher Fall vor, der die Versorgung mit dem Verdickungsmittel „Thick & Easy“ begründe, obwohl dieses kein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sei. Das Verdickungsmittel „Thick & Easy“ sei jedoch als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne zu verstehen. Denn unter Berücksichtigung der vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung diene das Instant-Andickungsmittel zur sicheren Ernährung bei Schluckstörungen (Dysphagie) und zur Unterstützung beim Schlucktraining. Schließlich wirke das begehrte Verdickungsmittel beim Sohn des Klägers als arzneimittelähnliches Produkt, indem es dafür sorge, dass dieser ohne großen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, der ansonsten für die enterale Ernährung notwendig wäre, ernährt werden könne. Es handle sich um ein Produkt für Dysphagiepatienten und werde gerade nicht im täglichen Leben zur Bedarfsdeckung eines gesunden Menschen verwendet.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Zur Begründung hat er vorgetragen: Das Präparat „Thick & Easy“ sei kein beihilfefähiges Arzneimittel, sondern ein Mittel, das geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Für den Begriff des Arzneimittels könne auf die allgemeine Definition in § 2 AMG zurückgegriffen werden. Danach seien unter Arzneimitteln Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt seien, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper u. a. Krankheiten, Leiden, Körperschäden und krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Keine Arzneimittel seien gemäß der Abgrenzung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 LFGB. § 2 Abs. 2 LFBG verweise auf die Definition des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, wonach Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse seien, die dazu bestimmt seien oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden könne, dass sie in verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand von Menschen aufgenommen werden. Das streitgegenständliche Präparat sei weder auf der Roten noch auf der Gelben Liste aufgeführt. Weiterhin richte sich die Einstufung und damit die Zweckbestimmung eines Mittels als Arzneimittel nach objektiven Maßstäben. Das streitgegenständliche Präparat werde als Nahrungsergänzungsmittel gehandelt; es enthalte auf rein pflanzlicher Basis modifizierte Maisstärke. Es handle sich um ein Lebensmittel, das dazu bestimmt sei, die Konsistenz flüssiger Lebensmittel so zu verändern, dass sie vom Sohn des Klägers aufgenommen werden könnten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.11.2008 - zugestellt am 28.11.2008 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Das Präparat „Thick & Easy“ sei kein Arzneimittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO, sondern ein Lebensmittel. Dies seien alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt seien oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden könne, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand von Menschen aufgenommen würden. Zu Lebensmitteln zählten auch diätetische Lebensmittel; dies seien nach § 1 Abs. 1 der Diätverordnung Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt seien. Darunter fielen gemäß § 1 Abs. 4 a Diätverordnung auch diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten); dies seien Erzeugnisse, die für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt seien. Unter diesen sehr weiten Lebensmittelbegriff falle das Produkt „Thick & Easy“, da es ersichtlich dazu bestimmt ist, von Menschen verzehrt zu werden. Nicht zu den Lebensmitteln gehörten nach Art. 2 Satz 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Arzneimittel. Entscheidend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel sei seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten Verbraucher darstelle. Die Bestimmung des Verwendungszwecks erschließe sich aus einer Reihe von Umständen, insbesondere der stofflichen Zusammensetzung des Präparats, seiner Aufmachung, der Art und Form der Einnahme und der Vertriebsweise. Dabei komme es zum einen nicht darauf an, ob das Produkt eine erwartete therapeutische Wirkung tatsächlich habe oder haben könne und zum anderen auch nicht darauf, ob es ausdrücklich als Arzneimittel bezeichnet sei, sondern darauf, ob es schlüssig, dann aber mit Gewissheit den Eindruck erwecke, hauptsächlich Heilzwecken zu dienen. Für die beihilferechtliche Einordnung als Arzneimittel sei insbesondere die vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung des Mittels maßgebend.
Nach diesen Kriterien stelle sich das Mittel „Thick & Easy“ nicht als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne dar. Nach seiner objektiven Zweckbestimmung, nach seiner stofflichen Zusammensetzung, seiner Aufmachung diene es nicht hauptsächlich Heilzwecken. Nach der Produktbeschreibung werde es der Produktgruppe „Ergänzende Trinknahrungen/Zusatznahrungen“ zugeordnet. Von der Zusammensetzung her handle es sich um „modifizierte Maisstärke (E 1442), Maltodextrin“. Für den Lebensmittelcharakter des Präparats spreche weiter die in der Produktbeschreibung enthaltene Zweckbestimmung „zum Andicken warmer und kalter Getränke, pürierter Gerichte, von Fresenius Kabi Trinknahrungen“. Hieraus ergäben sich keine therapeutischen Wirkaussagen, vielmehr diene das Mittel - jedenfalls ganz überwiegend - der Nahrungsaufnahme insbesondere durch Personen, die an Schluckstörungen litten.
10 
Das Produkt falle auch nicht unter den Begriff des Funktionsarzneimittels. Hiernach seien Arzneimittel alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden könnten, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen. Erforderlich sei eine wirkliche Veränderung der Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers und eine nennenswerte Auswirkung auf den Stoffwechsel. Nach seiner Produktbeschreibung und der sich hieraus ergebenden Zweckbestimmung erfülle das Mittel „Thick & Easy“ diese Bedingung nicht. Denn es diene allein der Herstellung einer bestimmten Nahrungskonsistenz, damit diese von Personen, die an Schluckstörungen litten, aufgenommen werden könne. Irgendeine Veränderung der Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers und eine nennenswerte Auswirkung auf den Stoffwechsel sei damit nicht verbunden.
11 
Das Präparat könne auch nicht als sonstiges Mittel unter die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO subsumiert werden. Hierbei müsse es sich um Mittel handeln, die Arznei- oder Verbandsmitteln gleichstünden. Auch unter Berücksichtigung der Formulierung „und dergleichen“ könnten danach Produkte, die nach ihrer überwiegenden Zweckbestimmung nicht Heilzwecken dienten bzw. keine Funktionsarzneimittel seien, nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO beihilfefähig sein. Auf die Frage, ob das Mittel „Thick & Easy“ geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, komme es nach alledem nicht mehr an. Es treffe im Übrigen auch nicht zu, dass das Mittel die „gleichen Funktionen wie die alternativ mögliche enterale Ernährung“ habe. Ein Mittel, das zur Herstellung einer bestimmten Konsistenz der Nahrung diene, könne nicht mit der enteralen Ernährung verglichen werden.
12 
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger fristgerecht vor, bei dem Produkt „Thick & Easy“ handle es sich um ein Mittel, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO („und dergleichen“) zu klassifizieren sei. Es handle sich um ein Produkt ähnlich einem Hilfsmittel, durch dessen Einsatz der Sohn des Klägers überhaupt erst essen könne. Es ermögliche somit den Transport der Nahrung. Aufgrund seiner objektiven Zweckbestimmung sei es in seiner Wirkweise mit der Sonde bei enteraler Ernährung zu vergleichen, welche die Nahrungsaufnahme erst ermögliche und die der Leistungspflicht des Beklagten unterliege. „Thick & Easy“ sei daher auch als Funktionsarzneimittel anzusehen. Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz komme es weder darauf an, dass ein eingesetztes Produkt als Arzneimittel zugelassen sei, noch darauf, ob es einen pharmakologischen Bestandteil enthalte. Maßgeblich im beihilferechtlichen Sinne sei vielmehr der überwiegende Zweck, dem das Mittel nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung zu dienen bestimmt sei. Dabei knüpfe die Verkehrsauffassung regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihrer Anwendung an, die wiederum davon abhänge, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach hätten. Zudem sei der Anspruch des Klägers auch aus Angemessenheitsgesichtspunkten heraus begründet. Die Produkte für die Sondennahrung bei einer enteralen Ernährung seien um ein vielfaches teurer als die Versorgung mit den begehrten Mitteln. Außerdem sei der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch eine enterale Ernährung wesentlich belastender. Gemäß Art. 7 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention sei bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen beträfen, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Es handle sich auch nicht um ein Lebensmittel, denn es werde nicht zur Ernährung des Sohns des Klägers benötigt, sondern es sei das Hilfsmittel, damit er überhaupt essen könne. Sein Zweck liege nicht in der Ernährung des Kindes als verwertbarer Nahrungsbestandteil, sondern als Transportmittel, um die sichere Ernährung hinsichtlich Schluckstörungen (Dysphagie) und Aspirationspneumonie zu gewährleisten.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2008 - 12 K 414/08 - zu ändern, den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 8. November 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2008 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihm für Aufwendungen für das Mittel „Thick & Easy“ Beihilfe in Höhe von 287,93 EUR zu gewähren.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er ist der Auffassung, das Präparat „Thick & Easy“ sei weder unter dem Begriff des Präsentationsarzneimittels noch unter den Begriff des Funktionsarzneimittels einzuordnen. Es diene nicht zu Heilzwecken, da es keinerlei therapeutische Wirkung entfalte, so dass es nicht als Arzneimittel anzusehen sei. Vielmehr falle es unter den Lebensmittelbegriff, da es dazu bestimmt sei, von Menschen verzehrt zu werden. Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus zu Recht erkannt, dass das streitgegenständliche Präparat auch nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO subsumiert werden könne, da mit der Formulierung „Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen“ nicht die Möglichkeit eröffnet sei, sämtliche Produkte mit irgendeiner therapeutischen Zwecksetzung für beihilfefähig zu erklären. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, das Produkt sei ein Hilfsmittel, sei dies in sich unschlüssig, da er zugleich behaupte, es sei als Funktionsarzneimittel anzusehen. Das Präparat falle auch nicht unter den Begriff des Heilmittels im beihilferechtlichen Sinn, da diese in der Anlage zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO abschließend aufgeführt seien. Der Vortrag in Bezug auf den Vergleich mit der enteralen Ernährung sei nicht relevant und folglich nicht zu berücksichtigen.
18 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
19 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 12 K 414/08 - vor. Diese Akten sind wie die Prozessakte Gegenstand der Entscheidung; wegen der näheren Einzelheiten wird hierauf ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn er hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für das Andickungsmittel „Thick & Easy“ für seinen Sohn. Der Senat macht sich hierbei ausdrücklich die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu Eigen und verweist auf diese (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
21 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden und deshalb hier noch anzuwendenden Fassung vom 17.2.2004 (GBl. S. 66; BVO a.F.). Danach sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (Satz 1). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen u.a. für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (Satz 2).
22 
Die Beihilfevorschriften selbst (einschließlich der dazu ergangenen Hinweise) enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel", sondern setzen diesen voraus (hierzu und zum folgenden grundlegend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 -). Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG kann angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (BVerwG, Urteil vom 30.5.1996 - 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314).
23 
Unter Arzneimitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO a.F. sind deshalb grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG a.F.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F. vom 17.7.2009, BGBl. I S. 1990). Keine Arzneimittel sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, zu denen auch Nahrungsergänzungsmittel zählen können (vgl. dazu und zu weiteren Abgrenzungen [Funktionsarzneimittel, Präsentationsarzneimittel]: BVerwG, Urteil vom 26.5.2009 - 3 C 5.09 - NVwZ 2009, 1038). Dabei ergeben sich aus Abgrenzungskriterien wie Produktbezeichnung, Firmenname, Aufmachung, Darreichungsform und Vertriebsweg keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Einordnung als Arzneimittel. So ist bei Nahrungsergänzungsmitteln eine Annäherung des Erscheinungsbilds an Arzneimittel festzustellen; es ist üblich geworden, dass Nahrungsergänzungsmittel wie Arzneimittel in Tabletten-, Kapsel- oder Pulverform angeboten werden. Dementsprechend kann etwa ein Dosierungshinweis als solcher für die Einordnung als Arzneimittel oder Lebensmittel nicht ausschlaggebend sein. Auch bei einem Nahrungsergänzungsmittel kann ein Bedürfnis nach einem Hinweis darauf bestehen, welche Mengen pro Tag sinnvollerweise eingenommen werden sollten. Ebenso ist der Vertrieb über Apotheken kein sicherer Anhaltspunkt für eine Zweckbestimmung als Arzneimittel. Nahrungsergänzungsmittel, die vielfach wie Arzneimittel verpackt werden, gehören nach § 25 Nr. 2 Apothekenbetriebsordnung zu den apothekenüblichen Waren (OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.7.2004 - 11 ME 12/04 - NVwZ-RR 2004, 840). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, kann hingegen seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und etwa auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 - Juris).
24 
Der Umstand, dass Präparate weder als Arzneimittel registriert noch in einer solchen Liste aufgeführt sind, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass ihnen der Arzneimittelcharakter fehlt. Denn nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften ist entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28.4.1993 - 3 B 92.3836 - ZBR 1993, 347; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.5.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1999 - 12 A 315/97 - DÖD 2000, 136; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 27.02.1998 - 2 A 13192/96.OVG - und vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203).
25 
Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-)Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen.
26 
Eine therapeutische Wirkung und damit die Einordnung als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne kann auch dann in Betracht kommen, wenn durch das Produkt über die ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehend eine gezielte Beeinflussung des Zustands und der Funktion des Körpers stattfindet. So können etwa Vitaminpräparate als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn einzustufen sein, wenn sie in starken Dosen zu therapeutischen Zwecken bei bestimmten Krankheiten verwendet werden, deren Ursache nicht der Vitaminmangel ist (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29.4.2004 - C-387/99 - Juris; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.1998, a.a.O.).
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Präparat „Thick & Easy“ kein Arzneimittel, sondern ein Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel. Es dient nicht Heilzwecken und es entfaltet auch keine therapeutische Wirkung im eigentlichen Sinne. Eine gezielte Beeinflussung des Zustands und der Funktion des Körpers findet nicht statt. Es enthält keinen Wirkstoff, der durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen soll, und führt auch zu keiner Veränderung der Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers oder zu einer nennenswerten Auswirkung auf den Stoffwechsel. Nach der bei den Beihilfeakten befindlichen Produktbeschreibung (vgl.http://www.prodiaet-server.de/site/produkt.php?show=FRE-014) besteht es aus modifizierter Maisstärke, Maltodextrin, also einem gewöhnlichen Nahrungsbestandteil. Diese Zusammensetzung - ohne jeden pharmazeutischen Wirkstoff - spricht eindeutig gegen den Arzneimittelcharakter des Präparats. Auch nach der Produktbeschreibung des Herstellers Fresenius wird es der Produktgruppe „Ergänzende Trinknahrungen/Zusatznahrungen“ und nicht etwa den Arzneimitteln zugeordnet. Es dient allein zum Andicken warmer und kalter Getränke, pürierter Gerichte sowie von Fresenius Kabi Trinknahrungen, damit diese von Personen, die an Schluckstörungen leiden, aufgenommen werden können. Lassen die Angaben des Herstellers jedwede Bestimmung zur Behandlung von Krankheiten vermissen und enthält das Präparat ausschließlich einen gewöhnlichen Nahrungsbestandteil wie hier modifizierte Maisstärke, kommt dem entscheidende Bedeutung zu, wenn zudem keine Anhaltspunkte für eine gleichwohl gegebene objektive Zweckbestimmung bestehen, dass das Präparat durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen könnte. Danach kommt eine Einstufung als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn nicht in Betracht.
28 
Wie das Verwaltungsgericht ist daher auch der Senat der Auffassung, dass das Präparat „Thick & Easy eher mit einem diätischen Lebensmittel als mit einem Arzneimittel vergleichbar ist. Nach § 2 Abs. 2 LFGB, der auf Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verweist, sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch diätetische Lebensmittel; dies sind nach § 1 Abs. 1 der Diätverordnung (vom 28.4.2005; BGBl. I S. 1161) Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 4 a Diätverordnung auch diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten); dies sind Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind.
29 
Das Präparat Thick & Easy kann auch nicht als sonstiges Mittel unter die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. subsumiert werden („und dergleichen“). Wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, soll mit der Formulierung „Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen“ nicht die Möglichkeit eröffnet werden, sämtliche Produkte mit irgendeiner therapeutischen Zwecksetzung für beihilfefähig zu erklären. Auch hiernach sind Produkte, die keinen Heilzwecken dienen und auch objektiv keine Funktionsarzneimittel sind, nicht beihilfefähig. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Klägers das Mittel „Thick & Easy“ nicht die gleiche Funktion wie eine (beihilfefähige) enterale Ernährung erfüllt, die in bestimmten Fällen medizinisch notwendig sein kann.
30 
Schließlich lässt sich aus Art 7 Abs. 2 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNBehRÜbk) schon deshalb nichts zu Gunsten des Klägers ableiten, weil diese erst seit dem 26.3.2009 in Deutschland geltendes Recht ist (vgl. Kurzke-Maasmeier, SozArb 2010,2; Fuchs, DÄ 2009, A 2506).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
33 
Beschluss vom 23. Februar 2010
34 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszügeauf je 287,93 EUR festgesetzt. Anders als vom Verwaltungsgericht zugrundegelegt, besteht für den Sohn des Klägers ein Beihilfebemessungssatz von 80 %. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn er hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für das Andickungsmittel „Thick & Easy“ für seinen Sohn. Der Senat macht sich hierbei ausdrücklich die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu Eigen und verweist auf diese (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
21 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden und deshalb hier noch anzuwendenden Fassung vom 17.2.2004 (GBl. S. 66; BVO a.F.). Danach sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (Satz 1). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen u.a. für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (Satz 2).
22 
Die Beihilfevorschriften selbst (einschließlich der dazu ergangenen Hinweise) enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel", sondern setzen diesen voraus (hierzu und zum folgenden grundlegend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.1.2010 - 4 S 1816/07 -). Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG kann angesichts des ganz andersartigen Zwecks dieses Gesetzes, der dahin geht, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (vgl. § 1 AMG), nicht ohne Weiteres auf das Beihilferecht übertragen werden, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Die arzneimittelrechtliche Definition kann allerdings als Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen (BVerwG, Urteil vom 30.5.1996 - 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314).
23 
Unter Arzneimitteln im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO a.F. sind deshalb grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG a.F.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F. vom 17.7.2009, BGBl. I S. 1990). Keine Arzneimittel sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, zu denen auch Nahrungsergänzungsmittel zählen können (vgl. dazu und zu weiteren Abgrenzungen [Funktionsarzneimittel, Präsentationsarzneimittel]: BVerwG, Urteil vom 26.5.2009 - 3 C 5.09 - NVwZ 2009, 1038). Dabei ergeben sich aus Abgrenzungskriterien wie Produktbezeichnung, Firmenname, Aufmachung, Darreichungsform und Vertriebsweg keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Einordnung als Arzneimittel. So ist bei Nahrungsergänzungsmitteln eine Annäherung des Erscheinungsbilds an Arzneimittel festzustellen; es ist üblich geworden, dass Nahrungsergänzungsmittel wie Arzneimittel in Tabletten-, Kapsel- oder Pulverform angeboten werden. Dementsprechend kann etwa ein Dosierungshinweis als solcher für die Einordnung als Arzneimittel oder Lebensmittel nicht ausschlaggebend sein. Auch bei einem Nahrungsergänzungsmittel kann ein Bedürfnis nach einem Hinweis darauf bestehen, welche Mengen pro Tag sinnvollerweise eingenommen werden sollten. Ebenso ist der Vertrieb über Apotheken kein sicherer Anhaltspunkt für eine Zweckbestimmung als Arzneimittel. Nahrungsergänzungsmittel, die vielfach wie Arzneimittel verpackt werden, gehören nach § 25 Nr. 2 Apothekenbetriebsordnung zu den apothekenüblichen Waren (OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.7.2004 - 11 ME 12/04 - NVwZ-RR 2004, 840). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Präparat ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, kann hingegen seine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel (§ 2 Abs. 4 AMG) und etwa auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel bieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 - Juris).
24 
Der Umstand, dass Präparate weder als Arzneimittel registriert noch in einer solchen Liste aufgeführt sind, rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, dass ihnen der Arzneimittelcharakter fehlt. Denn nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften ist entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28.4.1993 - 3 B 92.3836 - ZBR 1993, 347; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.5.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1999 - 12 A 315/97 - DÖD 2000, 136; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 27.02.1998 - 2 A 13192/96.OVG - und vom 09.05.2005 - 2 A 10106/05 - ZBR 2006, 203).
25 
Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die - nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-)Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen.
26 
Eine therapeutische Wirkung und damit die Einordnung als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne kann auch dann in Betracht kommen, wenn durch das Produkt über die ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehend eine gezielte Beeinflussung des Zustands und der Funktion des Körpers stattfindet. So können etwa Vitaminpräparate als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn einzustufen sein, wenn sie in starken Dosen zu therapeutischen Zwecken bei bestimmten Krankheiten verwendet werden, deren Ursache nicht der Vitaminmangel ist (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29.4.2004 - C-387/99 - Juris; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.1998, a.a.O.).
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Präparat „Thick & Easy“ kein Arzneimittel, sondern ein Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel. Es dient nicht Heilzwecken und es entfaltet auch keine therapeutische Wirkung im eigentlichen Sinne. Eine gezielte Beeinflussung des Zustands und der Funktion des Körpers findet nicht statt. Es enthält keinen Wirkstoff, der durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen soll, und führt auch zu keiner Veränderung der Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers oder zu einer nennenswerten Auswirkung auf den Stoffwechsel. Nach der bei den Beihilfeakten befindlichen Produktbeschreibung (vgl.http://www.prodiaet-server.de/site/produkt.php?show=FRE-014) besteht es aus modifizierter Maisstärke, Maltodextrin, also einem gewöhnlichen Nahrungsbestandteil. Diese Zusammensetzung - ohne jeden pharmazeutischen Wirkstoff - spricht eindeutig gegen den Arzneimittelcharakter des Präparats. Auch nach der Produktbeschreibung des Herstellers Fresenius wird es der Produktgruppe „Ergänzende Trinknahrungen/Zusatznahrungen“ und nicht etwa den Arzneimitteln zugeordnet. Es dient allein zum Andicken warmer und kalter Getränke, pürierter Gerichte sowie von Fresenius Kabi Trinknahrungen, damit diese von Personen, die an Schluckstörungen leiden, aufgenommen werden können. Lassen die Angaben des Herstellers jedwede Bestimmung zur Behandlung von Krankheiten vermissen und enthält das Präparat ausschließlich einen gewöhnlichen Nahrungsbestandteil wie hier modifizierte Maisstärke, kommt dem entscheidende Bedeutung zu, wenn zudem keine Anhaltspunkte für eine gleichwohl gegebene objektive Zweckbestimmung bestehen, dass das Präparat durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen könnte. Danach kommt eine Einstufung als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn nicht in Betracht.
28 
Wie das Verwaltungsgericht ist daher auch der Senat der Auffassung, dass das Präparat „Thick & Easy eher mit einem diätischen Lebensmittel als mit einem Arzneimittel vergleichbar ist. Nach § 2 Abs. 2 LFGB, der auf Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verweist, sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch diätetische Lebensmittel; dies sind nach § 1 Abs. 1 der Diätverordnung (vom 28.4.2005; BGBl. I S. 1161) Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 4 a Diätverordnung auch diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten); dies sind Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind.
29 
Das Präparat Thick & Easy kann auch nicht als sonstiges Mittel unter die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. subsumiert werden („und dergleichen“). Wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, soll mit der Formulierung „Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen“ nicht die Möglichkeit eröffnet werden, sämtliche Produkte mit irgendeiner therapeutischen Zwecksetzung für beihilfefähig zu erklären. Auch hiernach sind Produkte, die keinen Heilzwecken dienen und auch objektiv keine Funktionsarzneimittel sind, nicht beihilfefähig. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Klägers das Mittel „Thick & Easy“ nicht die gleiche Funktion wie eine (beihilfefähige) enterale Ernährung erfüllt, die in bestimmten Fällen medizinisch notwendig sein kann.
30 
Schließlich lässt sich aus Art 7 Abs. 2 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNBehRÜbk) schon deshalb nichts zu Gunsten des Klägers ableiten, weil diese erst seit dem 26.3.2009 in Deutschland geltendes Recht ist (vgl. Kurzke-Maasmeier, SozArb 2010,2; Fuchs, DÄ 2009, A 2506).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
33 
Beschluss vom 23. Februar 2010
34 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszügeauf je 287,93 EUR festgesetzt. Anders als vom Verwaltungsgericht zugrundegelegt, besteht für den Sohn des Klägers ein Beihilfebemessungssatz von 80 %. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.