Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juli 2015 - Au 2 K 14.1503

bei uns veröffentlicht am30.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 2 K 14.1503

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juli 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1335

Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Umzugskostenvergütung bei Verlegung einer Zweitwohnung; Umzug

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

...

- Beklagter -

wegen Umzugskosten

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2014 - soweit er dem entgegensteht - verpflichtet, der Klägerin Umzugskostenvergütung in Höhe von 1.765,26 Euro zu gewähren sowie den Erstattungsbetrag ab Rechtshängigkeit mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die am ... 1968 geborene Klägerin steht als Beamtin in der Besoldungsgruppe A 15 im Dienst des Beklagten und begehrt die Erstattung von Umzugskosten.

Die Klägerin wurde am 3. März 2014 mit Wirkung vom 1. April 2014 aus dienstlichen Gründen an die Justizvollzugsanstalt ... versetzt. Gleichzeitig wurde ihr Umzugskostenvergütung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG zugesagt, für den Fall, dass sie nicht am Dienstort oder dessen Einzugsgebiet wohne. Bis 31. März 2014 war die Klägerin bei der Justizvollzugsanstalt ... tätig, wo sie seit 1. Januar 2011 eine Wohnung bestehend aus zweieinhalb Zimmern bewohnte. Die monatliche Miete hierfür belief sich auf 420,- Euro inklusive Nebenkosten.

Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Umzugskostenvergütung in Höhe von insgesamt 2.226,54 Euro. Sie habe den Umzug am 5./6. April 2014 durchgeführt und die Wohnung in ... bereits am 2. März 2014 zum Ende des Monats Mai 2014 gekündigt. Es befinde sich noch Umzugsgut in ..., wo sie ihren Lebensmittelpunkt habe. Nach dem von ihr vorgelegten Mietvertrag mietete sie zum 1. April 2014 in ... eine Drei-Zimmerwohnung zu einem Mietpreis von 680,- Euro/Monat an.

Auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 20. Mai 2014 teilte die Klägerin am 24. Mai 2014 mit, ihren „Zweitwohnsitz“ in ... aus dienstlichen Gründen nach ... verlegt zu haben.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erstattung der Umzugskostenvergütung ab. Ein Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten bestehe nur dann, wenn der Berechtigte nach Zusage der Umzugskostenvergütung seinen Lebensmittelpunkt an den neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet verlege. Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung und die Begründung eines Zweitwohnsitzes würden keinen Anspruch auf Umzugskostenvergütung beinhalten.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014, zugestellt am 16. September 2014, zurückgewiesen. Im Sinne der umzugskostenrechtlichen Regelungen sei ein Umzug eines Berechtigten und seiner Familienangehörigen erfolgt, wenn der Lebensmittelpunkt der Familie am früheren Wohnort aufgegeben, an den neuen Ort verlegt, und die häusliche Gemeinschaft dort fortgesetzt werde. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin befinde sich weiterhin am tatsächlichen Wohnort in ... Die getrennte Haushaltsführung sei nicht durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme, sondern durch die private Entscheidung der Klägerin, ihre Familienwohnung am bisherigen Wohnort beizubehalten, geprägt. Sofern von einer dienstrechtlichen Maßnahme betroffene Bedienstete - unter Beibehaltung der bisherigen Familienwohnung - am neuen Dienstort lediglich einen Zweitwohnsitz begründen würden, könnten Umzugskosten nicht erstattet werden.

Hiergegen erhob die Klägerin mit bei Gericht am 13. Oktober 2014 eingegangenem Schreiben Klage. Sie beantragte zuletzt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2014 verpflichtet, der Klägerin Umzugskostenvergütung in Höhe von 1.765,26 Euro zu gewähren sowie den Erstattungsbetrag ab Rechtshängigkeit mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen an, dass sich der Beklagte widersprüchlich verhalten habe, da ihr, als sie 2010 nach ... versetzt worden sei, Umzugskosten erstattet worden wären, obwohl sie ihren ersten Wohnsitz in ... zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen Bindungen beibehalten habe. Im Übrigen werde auf zwei Entscheidungen der Verwaltungsgerichte München und Würzburg verwiesen, wo in gleichgelagerten Fällen Umzugskostenhilfe zuerkannt worden wäre, weil das Bayerische Umzugskostengesetz keinen Anknüpfungspunkt für die Auslegung enthalte, dass der Umzug eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes voraussetze.

Der Beklagte trat der Klage unter dem 4. November 2014 entgegen. Für ihn ist beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Entgegen der Meinung der Klägerin handele es sich bei dem Umzug von der Wohnung in ... in die Wohnung nach ... um keinen Umzug im Rechtssinne. Von einem solchen könne nur ausgegangen werden, wenn der Berechtigte seinen Lebensmittelpunkt aufgrund einer dienstrechtlichen Maßnahme am bisherigen Dienstort aufgebe und an den neuen Dienstort verlege. Dass der Gesetzgeber nur eine Verlegung des Lebensmittelpunktes als Umzug im Rechtssinne ansehe, werde aus verschiedenen Bestimmungen des BayUKG deutlich. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 BayUKG zählten zum Umzugsgut neben der Wohnungseinrichtung andere bewegliche Gegenstände bestimmter Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörten. Art. 7 Abs. 1 BayUKG gewähre Fahrtkostenerstattung für Reisen des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung. Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen erhöhe sich für die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayUKG. Art. 13 BayUKG sehe für eine getrennte Haushaltsführung und ein Beibehalten der Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort Trennungsgeld vor. Den gleichen Standpunkt nehme die Kommentarliteratur ein. Sie stellten bei mehr als einer Wohnung darauf ab, welche Wohnung dem Lebensmittelpunkt des Berechtigten zuzuordnen sei, und begründeten diese Aussage mit dem Ziel der Zusage der Umzugskostenvergütung, dem Berechtigten ein Zusammenleben mit seinen Angehörigen zu ermöglichen. Dort werde weiter zu Recht angeführt, dass es in keinem Fall zulässig sei, der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung mehrere Wohnungen zugrunde zu legen. Die Miete einer Wohnung am Dienstort bei gleichzeitigem Beibehalten der Familienwohnung führe nicht zu einem Wechsel der maßgeblichen Wohnung. Diese Ausführungen zur Zusage der Umzugskostenvergütung gälten in gleichem Maße für die Entscheidung über die Gewährung der Umzugskostenvergütung, d. h. für die Beantwortung der Frage, ob ein Berechtigter einen Umzug im Rechtssinne durchführe. Auch eine weitere Literaturmeinung stelle erkennbar auf den Lebensmittelpunkt, d. h. auf einen (Familien-)Umzug ab. Der Dienstherr mache bei Zusage der Umzugskostenvergütung deutlich, dass er den baldigen Umzug des Berechtigten und somit die Beendigung der Trennung von Familie und Wohnung für zweckmäßig und sinnvoll erachte und gewähre dem Berechtigten eine Unterstützung für die dadurch bedingten finanziellen Belastungen. Weil es auf einen Umzug im Rechtssinne ankomme, könne die Klägerin aus der Zusage der Umzugskostenvergütung nichts für den geltend gemachten Anspruch herzuleiten.

Das Bundesverwaltungsgericht lege in einer Entscheidung zum Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ebenfalls dieses Begriffsverständnis zugrunde. Zwar habe das Urteil in erster Linie die Frage der Umzugswilligkeit betroffen, doch müsse die Problematik vor dem Hintergrund der Auslegung des Umzugsbegriffes gesehen werden. Beide Begriffe seien aufeinander bezogen und würden sich gegenseitig bedingen. Das Tatbestandsmerkmal „uneingeschränkt umzugswillig“ nach Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BUKG, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayUKG könne nicht von der jeweiligen gesetzlichen Regelung über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Umzüge aus bestimmten, gesetzlich geregelten Anlässen (§ 3 Abs. 1 BUKG, Art. 4 Abs. 1 BayUKG) getrennt werden. Daher ließen sich aus den höchstrichterlichen Aussagen unmittelbar Rückschlüsse darauf ziehen, dass von dem hier zugrunde gelegten Umzugsbegriff im Sinne des Wechsels der Hauptwohnung bzw. des Lebensmittelpunktes ausgegangen werde. Zur Frage des Vollzugs habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Umzug dann vollzogen sei, wenn der Beamte endgültig seinen tatsächlichen Schwerpunkt des Familienlebens auf den neuen Ort verlagert habe. Dass am alten Wohnort noch Mobiliar zurückbleibe und sich das Familienleben dort zeitweise abspielen könne, sei dagegen unwesentlich, wenn die neue Wohnung in der Absicht, dort endgültig wohnen zu bleiben, bezogen werde.

Unterstellt, der Klägerin stünde ein Anspruch dem Grunde nach zu, so bestünde dieser nur in Höhe von 1.765,26 Euro, da bei den Reisekosten ein Höchstbetrag von 200,- Euro gelte und hinsichtlich der Mietentschädigung Miete für die bisherige Wohnung nicht erstattet werde, soweit diese - wie hier im Monat April zur Durchführung der Schönheitsreparaturen - noch anderweitig benutzt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 erklärte der Beklagte, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Im Übrigen wurde der bisherige Vortrag wiederholt und vertieft.

Die Klägerin verzichtete am 9. Juli 2015 ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nahm ihre Klage insoweit zurück, als ursprünglich ein höherer Betrag als 1.765,26 Euro geltend gemacht wurde. Daraufhin hat das Gericht mit Beschluss vom 13. Juli 2015 vom vorliegenden Verfahren den von der Klagerücknahme erfassten Verfahrensteil abgetrennt und eingestellt (Au 2 K 15.1049).

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung in der zuletzt beantragten Höhe, weshalb der Bescheid vom 12. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014 insoweit rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Bewilligung der beantragten Umzugskostenvergütung sind erfüllt. Insbesondere liegt eine Zusage der Umzugskostenvergütung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUKG vor, die Ausschlussfrist des Art. 3 Abs. 2 BayUKG wurde eingehalten und der Umzug der Klägerin von ihrem bisherigen Nebenwohnsitz in... an ihren neuen Nebenwohnsitz in ... erfüllt auch die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayUKG. Unschädlich ist, dass die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihres Familienwohnsitzes und damit ihres „Lebensmittelpunktes“ in ... lediglich ihren bisherigen Nebenwohnsitz von ... an ihren neuen Dienstort in ... verlegt hat.

Durch das Bayerische Umzugskostengesetz wird die Erstattung von Auslagen aus Anlass der in Art. 4 und Art. 11 BayUKG bezeichneten Umzüge geregelt. Das Gesetz definiert dabei den Begriff des Umzugs nicht, sondern setzt ihn voraus. Üblicherweise wird unter einem Umzug ein Wohnungswechsel verstanden (BayVGH, U. v. 16.12.2009 - 14 B 07.1373 - juris Rn. 19). Laut Duden werden als bedeutungsgleich mit „Umzug“ u. a. Auszug, Domizilwechsel, Übersiedlung, Umsiedlung, Wohnortverlegung, Wohnungswechsel bzw. das Umziehen in eine andere Wohnung gesehen (http://www.duden.de/rechtschreibung/Umzug). Das Gesetz enthält auch keinen Anknüpfungspunkt für die Auslegung, dass ein Umzug im Sinne der umzugskostenrechtlichen Vorschriften in jedem Fall die Verlagerung des Lebensmittelpunktes erfordert. Art. 4 BayUKG setzt lediglich voraus, dass der Umzug aus den dort genannten dienstlichen Anlässen stattfindet und - in bestimmten Fällen - dass der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung des Berechtigten nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet bereits besteht (Art. 4 Abs. 3 BayUKG). Das Gesetz nennt keine weiteren Kriterien für die zukünftige Wohnung und liefert damit auch keinen Hinweis auf eine Notwendigkeit der Verlegung des Lebensmittelpunktes an den neuen Dienstort (VG München, U. v. 23.8.2012 - M 17 K 12.160 - juris Rn. 22; VG Würzburg, U. v. 3.6.2014 - W 1 K 14.57 - juris Rn. 25). Nach der Gesetzesbegründung liegt ein Umzug aus Anlass der aufgeführten Maßnahmen vor, wenn die neue Wohnung am neuen Dienstort (bzw. in dessen Einzugsgebiet) liegt oder in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Dienstort steht (LT-Drs. 15/3058 S. 8). Die Betonung der dienstlichen Gründe für den Umzug in Art. 4 BayUKG spricht vielmehr dafür, dass das Gesetz die Umzugskostenvergütung an die dienstliche Veranlassung des Umzugs knüpft. Im Gegensatz dazu soll keine Umzugskostenvergütung im Rahmen eines ausschließlich oder überwiegend privat veranlassten Umzugs erfolgen (VG Hannover, U. v. 17.2.2011 - 13 A 2823/10 - juris 22 f.). Sinn und Zweck der Vorschriften ist es, im Rahmen der Fürsorgepflicht einen Ausgleich für die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen, die dem Beamten mit einer Versetzung an einen anderen Dienstort entstehen, zu schaffen. Mithin rechtfertigt die Versetzung nicht die Erstattung der Aufwendungen irgendeines Umzuges, sondern nur die eines versetzungsbedingten, also wenn der Wechsel des Dienstortes den Umzug an den neuen Wohnort erforderlich macht, da nur das seine Ursache in der Sphäre des Dienstherrn hat (BVerwG, U. v. 8.3.1974 - II C 48.72 - Buchholz 238.90 Nr. 53; VG Halle, 24.2.2010 - 5 A 330/08 - juris Rn. 28 m. w. N.). Das Umzugskostenrecht konkretisiert die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Ausgleich dafür, dass der Dienstherr den Beamten innerhalb des gesamten bayerischen Staatsgebietes versetzen kann. Deshalb hat der Beamte im Gegenzug Anspruch auf Erstattung der durch einen dienstlich veranlassten Wohnungswechsel entstehenden notwendigen Mehraufwendungen.

Vorliegend ist unstreitig, dass der Umzug der Klägerin nach ... ausschließlich dienstlich veranlasst war. Die Klägerin erstrebt auf lange Sicht eine Versetzung an ihren Familienwohnsitz nach ... bzw. in die nähere Umgebung dieses Familienwohnsitzes, wie sie mit Versetzungsgesuchen vom 31. Mai 2012 und 7. September 2014 deutlich gemacht hat. Privater Natur ist hier lediglich die Entscheidung der Klägerin, den Familienwohnsitz in ... aufrechtzuerhalten und diesen nicht nach ... zu verlegen. Aus dieser Entscheidung dürfen der Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts jedoch keine umzugskostenrechtlichen Nachteile entstehen. Da Beamte und ihren Familienangehörigen nach geltender Rechtslage grundsätzlich keine Residenzpflicht trifft (vgl. Art. 74 BayBG), muss es ihnen erst recht möglich sein, sich ohne Nachteile gegen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den neuen Dienstort zu entscheiden und deshalb am neuen Dienstort lediglich einen Nebenwohnsitz zu begründen. Alles andere widerspräche auch den praktischen Lebensbedürfnissen der heutigen Zeit, in der Flexibilität und Mobilität immer mehr an Bedeutung gewinnen. Beamten, die - wie die Klägerin - häufig versetzt werden, würde ansonsten die Begründung eines dauerhaften Familienwohnsitzes unnötig erschwert (VG München, a. a. O. Rn. 22; VG Würzburg, a. a. O. Rn. 26).

Nichts anderes folgt nach der Überzeugung der Kammer aus der vom Beklagten angeführten Kommentarliteratur. Wie dargelegt konkretisiert das Umzugskostenrecht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Ausgleich dafür, dass der Beamte versetzt werden kann. Im Vordergrund steht damit entgegen der Kommentierung von Uttlinger/Saller/Saller (Das Umzugskostenrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 3 Rn. 15) nicht die Erleichterung des Zusammenlebens des Beamten mit seiner Familie durch Gewährung der Umzugskostenvergütung. Diese familienpolitische Erwägung stellt einen Nebeneffekt, nicht aber den Hauptzweck der Umzugskostenvergütung dar, was schon der Umstand belegt, dass deren Gewährung nicht vom Familienstand abhängig ist (VG München, a. a. O. Rn. 24; VG Würzburg, a. a. O. Rn. 27; vgl. auch Meyer/Fricke, BUKG, Stand Dezember 2014, § 3 Rn. 75a: „wesentlicher Zweck“). Somit kann die Aufrechterhaltung der Trennung von der Familie nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung führen, sondern lediglich das Fehlen eines dienstlichen Anlasses für den Umzug.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1980 bzw. vom 27. April 2004 (BVerwG, U. v. 13.3.1980 - 1 D 101.78 - BVerwGE 63, 346; U. v. 27.4.2004 - 2 WD 4.04 - BVerwGE 120, 350). Diese Urteile beziehen sich ihrem Gesamtzusammenhang nach in erster Linie auf die Frage, ob eine Umzugswilligkeit des berechtigten Beamten vorliegt, wenn die Umzugswilligkeit der Familienangehörigen zweifelhaft ist. Aufgrund dieses Bezugs sind die Aussagen der Entscheidung einer Verallgemeinerung für das gesamte Umzugskostenrecht nicht zugänglich (VG München, a. a. O. Rn. 24; VG Würzburg, a. a. O. Rn. 28). Ungeachtet dessen führt auch das Bundesverwaltungsgericht einleitend aus, dass es „für den Umzugsbegriff in diesem Sinne ebenso unerheblich wäre, wenn neben dem neuen Wohnsitz der frühere beibehalten würde“ (BVerwG, U. v. 13.3.1980, a. a. O.). In dem Urteil vom 27. April 2004 war über die Frage zu befinden, wann ein Soldat oder Beamter „mit seinen Familienangehörigen“ im Sinne der umzugskostenrechtlichen Regelungen an einen anderen Wohnort umgezogen ist. Es kam also streitentscheidend nur auf die Umzugswilligkeit des Beamten mit seiner Familie an (BVerwG, U. v. 27.4.2014 a. a. O.).

Da der Anspruch auf Umzugskostenvergütung in der zuletzt geltend gemachten Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist, war der Klage in diesem Umfange stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.765,26 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass

1.
der festgelegte Bereich
a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Umzugskostenvergütung.

2

Anlässlich der Beendigung des 55. Polizeikommissarlehrganges wurde der Kläger mit Wirkung vom 22. Dezember 2001 beim Grenzschutzpräsidium Ost eingestellt und im Anschluss daran im Bundesgrenzschutzamt Frankfurt (Oder), Dienstort Gartz (Oder), verwendet. Aufgrund dieser Personalmaßnahme sagte ihm das Bundesgrenzschutzamt Frankfurt (Oder) mit Schreiben vom 16. Januar 2002 Umzugskostenvergütung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zu.

3

Seit Ende 2003 besitzt der Kläger zusammen mit seinen Eltern ein Zweifamilienhaus in der Eufach0000000002 A-Stadt. Diese liegt unter Zugrundelegung der Route K 1138/L 24/ B 245/B 71/A 14/A 2/A 10/A 11/B 113/B 2 circa 340 Kilometer von Gartz (Oder) entfernt.

4

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen im Ergebnis einer Stellenausschreibung als Ermittlungsbeamter im gehobenen Polizeivollzugsdienst zur Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Halle (Saale) versetzt.

5

Mit Bescheid vom 10. Januar 2007 erteilte das damalige Bundespolizeiamt Frankfurt (Oder) dem Kläger eine Umzugskostenvergütungszusage gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG.

6

Mit Schreiben vom 29. August 2007 teilte der Kläger dem Bundespolizeipräsidium Mitte, Zentrale Reisekostenstelle, den beabsichtigten Ablauf des Umzugs von Gartz (Oder) nach A-Stadt mit.

7

Der Leiter der Reisekostenstelle, Herr K., verwies den Kläger telefonisch darauf, dass die Bearbeitung und Abrechnung der Umzugskosten durch das Bundespolizeiamt Halle (Saale) erfolge und der geplante Umzug bezahlt werde, wenn die Nebenwohnung in Gartz (Oder) dienstlich anerkannt und der damalige Umzug dorthin erstattet worden sei.

8

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2008 dem Bundespolizeiamt Halle (Saale) verschiedene Unterlagen übersandt hatte, teilte die Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Halle (Saale) dem Bundespolizeiamt Halle (Saale) mit Schreiben vom 2. Februar 2008 mit, dass die Wohnsitznahme des Klägers in A-Stadt die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtige. Der Dienstort sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln und privateigenem PKW in circa 1,5 Stunden zu erreichen. Dies sei für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Klägers ausreichend.

9

Daraufhin teilte Frau Regierungsobersekretärin R. vom Bundespolizeiamt Halle (Saale) dem Kläger am 12. Februar 2008 telefonisch mit, der Umzug werde voraussichtlich bezahlt. Mit Schreiben vom selben Tage erteilte das Bundespolizeiamt Halle (Saale) dem Kläger nähere Hinweise zur Abrechnung von Umzugskosten. Danach sei ein Umzug in Eigenregie unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

10

Der Kläger löste am 9. und 10. März 2008 seine Nebenwohnung in Gartz (Oder) auf und verbrachte das Umzugsgut mit seinem eigenen Fahrzeug zu dessen Hauptwohnsitz nach A-Stadt, das bei Zugrundlegung der Route K 1138/L 24/B 245/B 71/A 14 von Halle (Saale) 140 Kilometer entfernt liegt.

11

Mit Schreiben vom 27. März 2008 reichte er bei der Bundespolizeidirektion Pirna – SG HPK – Dienstort Halle (Saale) die Unterlagen und Anträge betreffend die Umzugskostenvergütung ein. In diesen gab er eine am 9. und 10. März 2008 per Pkw (am 9. März 2008: 2.500 cm3 und 10. März 2008: 1.600 cm3 Hubraum) gefahrene Strecke von jeweils 690 Kilometern an.

12

Nachdem die Zuständigkeit für die Abrechnung von Umzugskosten infolge einer Neuorganisation auf das Bundespolizeipräsidium Potsdam übergegangen war, lehnte dieses mit Bescheid vom 28. Juli 2008 den klägerischen Antrag vom 27. März 2008 für den Umzug von Gartz (Oder) nach A-Stadt ab. Es liege kein Umzug aus Anlass einer dienstlichen Maßnahme vor, weil sich die Wohnung nicht am neuen Dienstort oder zumindest in dessen Einzugsbereich befinde. Nach Auskunft der Deutsche Bahn AG benötige der Kläger für die Hin- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln circa fünf Stunden. Damit sei die Erreichbarkeit der Dienststelle zu den Dienstzeiten nicht gewährleistet. Auch könne ein räumlicher Zusammenhang zwischen klägerischer Wohnung in A-Stadt und der Dienststelle in Halle (Saale) nicht angenommen werden. Selbst wenn der Kläger einen Teil der Fahrstrecke mit dem eigenen Pkw zurücklegen würde, benötigte er für die Hin- und Rückreise vier Stunden. Selbst bei einer ausschließlichen Nutzung des eigenen Pkw ergebe sich eine Fahrtzeit von 1,51 Stunden für die einfache Strecke, mithin eine tägliche Fahrtzeit von insgesamt mehr als drei Stunden.

13

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 18. August 2008 Widerspruch ein. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie den Sachverhalt allein anhand rein theoretischer Daten beurteilt habe, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Vorsorglich weise der Kläger darauf hin, dass die Auflösung der Wohnung in Gartz (Oder) und der Umzug nach A-Stadt einen Rückumzug darstelle, so dass jedenfalls deshalb Umzugskostenvergütung zu gewähren sei.

14

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. November 2008 zurück, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Dezember 2008 zugestellt wurde. Der Bescheid vom 28. Juli 2008 beseitige nicht ohne weiteres den klägerischen Anspruch auf Erstattung von Umzugskostenvergütung. Dieser sei auch nicht stillschweigend unwirksam oder von der Beklagten zurückgenommen oder widerrufen worden. Insoweit sei das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Umzugskostenvergütungszusage vom 10. Januar 2007 schutzwürdig. Jedoch liege die Wohnung nicht im Einzugsgebiet der Dienststelle und bestehe auch kein räumlicher Zusammenhang. Die tägliche Wegstrecke und Mindestgesamtfahrtzeit bringe eine auf Dauer abträgliche Belastung mit sich, die eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht gewährleiste. Der vom Kläger geltend gemachte Vermögensschaden bestehe im Hinblick auf § 11 Abs. 3 BUKG schon deshalb nicht, weil die Nichtgewährung der Umzugskostenerstattung keinen Widerruf der Umzugskostenzusage darstelle. Auch gelte die Auflösung des Zweitwohnsitzes in Gartz (Oder) nicht als Rückumzug. Da der Anspruch auf Erstattung von Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BUKG erst erlösche, wenn der Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen sei, stehe es dem Kläger frei, auf der Grundlage der Zusage vom 10. Januar 2007 bis zum 9. Januar 2012 an den neuen Dienstort, in dessen Einzugsbereich oder an einen Wohnort zu ziehen, der zumindest im räumlichen Zusammenhang zum neuen Dienstort stehe. Damit sei die Gewährung von Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BUKG nach Beendigung des Umzugs an den Dienstort nach wie vor gegeben.

15

Mit seiner am 23. Dezember 2008 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die ihm erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung könne nicht ohne weiteres beseitigt werden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zusage der Gewährung von Umzugskostenvergütung als ausschließlich begünstigendem Verwaltungsakt seien nicht gegeben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs der Umzugskostenvergütungszusage habe die Beklagte den Kläger für den erlittenen Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser infolge seines schutzwürdigen Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes erlitten habe. Der Kläger sei nur von Gartz (Oder) nach A-Stadt umgezogen, weil er angesichts der Zusage auf die Erstattung der Umzugskosten vertraut habe. Er habe auf diese vertrauen dürfen, weil auf seine Mitteilungen vom 29. August 2007 und im Schreiben vom 28. Januar 2008 zum beabsichtigten Ablauf seines Umzugs sowie dessen Zielort keine Bedenken geäußert worden seien. Die Angaben der Beklagten zur Fahrtzeit zwischen dem jetzigen Wohnort des Klägers und seinem Dienstort seien unzutreffend. Die Entfernung könne lediglich ein erstes Indiz dafür sein, dass die Wahl der Wohnung nicht den Anforderungen des § 74 BBG entspreche. Die Beklagte berücksichtige nicht, dass der Kläger die Strecke zwischen Wohnung und Dienstort nur teilweise mit dem eigenen Pkw zurücklege und größtenteils mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältige, so dass er auf den Fahrten vom und zum Dienst Ruhezeiten habe und entspannt zum Dienst erscheine. Dass das tägliche Zurücklegen von 140 Kilometern den Kläger an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte hindere, verneine auch dessen Dienststelle. Vorsorglich weise der Kläger darauf hin, dass es sich bei der Auflösung der Wohnung in Gartz (Oder) und dem Umzug nach A-Stadt um einen Rückumzug handele.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2008 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seines Antrages vom 27. März 2008 eine Umzugskostenvergütung für den Umzug von Gartz (Oder) nach A-Stadt zu gewähren.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie macht geltend, sich bei der Auslegung des Begriffes räumlicher Zusammenhang am Urteil des VG Lüneburg vom 29. September 2004 orientiert zu haben. Danach bestehe ein räumlicher Zusammenhang nicht bei einer Entfernung von mehr als 120 Kilometern. Als zusätzliches Kriterium habe die Beklagte ausgehend von § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV, wonach die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten sei, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel mehr als drei Stunden für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle und zurück benötigt werden, die Erreichbarkeit der Dienststelle in einem bestimmten Zeitmaß geprüft. Bei Nutzung des eigenen Pkw (mittlere Geschwindigkeit bei maximal 120 km/h) werde circa eine Stunde als zumutbarer Zeitaufwand angesehen. Vorliegend sei weder das Kriterium der Fahrtzeit noch das der Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort erfüllt, mithin kein räumlicher Zusammenhang anzunehmen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet.

23

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2008 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Gewährung einer Umzugskostenvergütung für seinen Umzug von Gartz (Oder) nach A-Stadt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

24

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (BUKG) vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I 2682) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160). Danach wird Umzugskostenvergütung nach Beendigung des Umzuges gewährt, wenn eine Umzugskostenvergütung durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid zugesagt wurde. Dem Kläger ist zwar aufgrund einer Versetzung eine Umzugskostenzusage erteilt worden, er ist auch umgezogen. Es fehlt aber an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Versetzung und dem Umzug.

25

1. Dem Kläger ist mit Bescheid vom 10. Januar 2007 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG aus Anlass seiner Versetzung von Gartz (Oder) nach Halle/Saale, das heißt an einen anderen Ort als seinen bisherigen Dienst- oder Wohnort, eine Umzugskostenvergütungszusage im Sinne des § 2 Abs. 1 BUKG erteilt worden. Dieser Bescheid ist weiter wirksam, weil er weder nach § 48 VwVfG zurückgenommen noch gemäß § 49 VwVfG widerrufen wurde noch aus einem anderen Grunde seine Regelungswirkung verloren hat.

26

Aufgrund der Umzugskostenzusage steht dem Kläger der Ersatz von Umzugskosten zu, die durch einen dienstlich veranlassten Umzug entstehen. Nur für einen solchen Umzug ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG die Umzugskostenvergütung zuzusagen. Es bedarf also eines Umzugs aus Anlass (vgl. hierzu auch Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst. Kommentar, Stand: 49. EGL, Mai 2004, Heidelberg, § 3 BUKG/Kommentar, Rdnr. 9, § 2 BUKG/Kommentar, Rdnr. 54 ff.) der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, soweit nicht die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet), § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG.

27

Umzugskosten sind vom Dienstherrn dagegen nicht zu erstatten, wenn der Umzug nicht aus Anlass der Versetzung, sondern bei Gelegenheit erfolgt. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist dabei die Frage, ob der Umzug letztlich dienstlich oder privat veranlasst ist. Das ergibt sich aus der Systematik der Vorschriften. Die Regelung des § 2 Abs. 2 BUKG bezieht sich auf die Zusage nach § 2 Abs. 1 BUKG. Die Zusage wiederum enthält ihren Grund. Im hier zu entscheidenden Falle ist das die Versetzung von Gartz (Oder) nach Halle (Saale). Die Umzugskostenvergütungszusage ist ausdrücklich aus Anlass dieser Versetzung ergangen. Sie rechtfertigt damit die Erstattung der aus diesem Anlass entstandenen Umzugskosten.

28

Dasselbe Ergebnis ergibt sich, wenn man den Sinn und Zweck der Vorschrift betrachtet. Die Gewährung von Umzugskostenvergütung nach einem Umzug aus Anlass einer dienstbedingten Versetzung wurzelt in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese gebietet es ihm, in billigem Umfang die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die für den Beamten mit einer Versetzung an einen anderen Dienstort verbunden sind. Inwieweit ein Ausgleich zu gewähren ist, ergibt sich allerdings allein aus dem BUKG, in dem der Gesetzgeber die Fürsorgepflicht konkretisiert hat. Der Grundgedanke kann jedoch zur Auslegung der Norm herangezogen werden. Auch danach ergibt sich das grundlegende Ergebnis, dass die Versetzung nicht die Erstattung der Aufwendungen irgendeines Umzuges rechtfertigt, sondern nur die eines versetzungsbedingten, also wenn der Wechsel des Dienstortes den Umzug an den neuen Wohnort erforderlich macht. Das und nur das hat seine Ursache in der Sphäre des Dienstherrn. Aufwendungen dagegen, deren Entstehung durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Beamten zuzurechnen sind, hat der Dienstherr nicht auszugleichen; ihre Übernahme kann „billigerweise“ nicht von ihm erwartet werden.

29

Die Fürsorgepflicht und der Gedanke der Billigkeit begründen mithin nicht nur die Ausgleichspflicht des Dienstherrn, sondern begrenzen sie zugleich auch (vgl. zur Gewährung von Trennungsgeld anlässlich einer Versetzung und Mietentschädigung im Rahmen eines dienstbedingten Wohnungswechsels: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1972, VI C 8.72; BVerwG, Urteil vom 13. September 1973, II C 13.73; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978, BVerwG VI C 13.78; jeweils zitiert nach juris).

30

Ein Umzug ist nicht durch die Versetzung als dienstliche und dem Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme veranlasst, wenn für die Übersiedlung des Beamten und seiner Familie an den neuen Wohnort Umstände maßgebend waren, die in dessen persönlicher Sphäre begründet liegen, mag der Umzug auch bei Gelegenheit der Versetzung erfolgt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980, 6 C 94.80, zitiert nach juris).

31

Wann ein Umzug dienstlich und wann er privat veranlasst ist, lässt sich in der Regel nicht objektiv ermitteln. Die im Vordergrund stehende Absicht kann in einem gestuften Verfahren anhand der vorliegenden objektiven Gesichtspunkte ermittelt werden.

32

Auszugehen ist dabei von der Wahl des neuen Wohnortes.

33

Wählt der Beamte als neuen Wohnort den neuen Dienstort oder einen anderen im Umkreis von 30 km (dem Einzugsgebiet nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG, so kann von einer dienstlichen Veranlassung ausgegangen werden. Wird dagegen eine Wohnung bezogen, die nicht den Vorgaben des § 72 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160) erfüllt - danach hat der Beamte seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird – scheidet eine dienstliche Veranlassung aus.

34

Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die Wohnungswahl des Klägers verstößt nicht gegen § 72 Abs. 1 BBG. Bis zu welcher Entfernung der Wohnung eines Beamten von seinem Dienstort noch davon ausgegangen werden kann, dass die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle ihn nicht in der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte beeinträchtigen, lässt sich nicht allgemein bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980, 6 C 94.80, a.a.O.; Weiß, RiA 1975, S. 8 [10]). Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände an. Dabei ist die Fahrzeit, die entstehenden Belastungen unter Berücksichtigung der zeitlichen Dienstleistungspflicht und Aufgabenstellung des Betroffenen maßgeblich. Es kann insoweit auf die übereinstimmende Aussage des Klägers und seiner Dienststelle zurückgegriffen werden.

35

In den übrigen Fällen ist die Abgrenzung anhand der aufklärbaren objektiven Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist dabei die Entfernung zwischen dem Dienstort und dem neuen Wohnort und die Fahrzeit für den Weg zum Dienst. Dabei sind als Kriterium auch die Entfernung zwischen alter Wohnung und neuer Dienststelle sowie die hypothetische Fahrtzeit von der alten Wohnung zu berücksichtigen. Als Indizien kommen auch weitere Umstände in Betracht, wie der Bezug von bereits vor der Versetzung erworbenen Wohneigentums oder Wohnungsnot am Dienstort. Dabei ist durchaus in den Blick zu nehmen, ob ein rational denkender Beamter, der an einen bestimmten Dienstort versetzt wird, eine entsprechende Wohnortwahl treffen würde.

36

Keinem der Gesichtspunkte kann allein ausschlaggebendes Gewicht beikommen. So kann eine kurze Strecke bis zur Dienststelle gleichwohl private Motive nicht ausschließen, wenn sich weder die Strecke noch die Fahrzeit verkürzen. Eine längere Strecke kann durch bessere Verkehrsverhältnisse und eine Verkürzung der Fahrzeit ausgeglichen werden. Auch wenn sich durch den Umzug die Strecke erheblich verkürzt kann sie trotzdem noch so lange sein und soviel Zeit erfordern, dass private Motive für die Wahl des Wohnortes ausschlaggebend gewesen sein müssen.

37

Dagegen kann – entgegen der Ansicht der Beklagten – aus § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV keine Grenze abgeleitet werden. Schon methodisch verbietet sich die Auslegung des Bundesumzugskostengesetzes als formelles Gesetz (und damit höherrangiger Norm) anhand einer Verordnung. § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV hat auch nicht den von der Beklagten angenommenen Inhalt. Die Vorschrift regelt nämlich nur, ab welcher Abwesenheit von der Wohnung oder Fahrzeit eine tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht zumutbar ist. Sie füllt damit den unbestimmten Rechtsbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV auf, der den Anspruch auf Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben regelt. Mit der Bestimmung der Fahrzeit wird aber auch trennungsgeldrechtlich nur eine Untergrenze gezogen. Bei kürzerer Fahrzeit wird kein Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben gewährt. Dasselbe gilt aber auch, wenn der Bedienstete an seinen Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm das nicht zuzumuten ist.

38

In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier ein privat veranlasster Umzug vor, der lediglich bei Gelegenheit der Versetzung durchgeführt wurde. Die Strecke zwischen dem neuen Dienstort und dem neuen Wohnort ist mit 140 Kilometern sehr lang. Die Fahrzeit ist aufgrund der ungünstigen Verkehrsverhältnisse ebenfalls sehr lang. Die Kammer folgt dabei den Angaben der Beklagten, weil diese realistischer sind. Der Kläger muss nämlich den Weg von A-Stadt nach Magdeburg (nach seinen Angaben mit dem Auto) zurücklegen. In Magdeburg muss ein Zeitpuffer vorhanden sein, weil der Kläger dort einen Parkplatz finden und auch bei ungünstigen Verkehrsverhältnissen den Zug erreichen muss. Das ergibt eine Fahrzeit von täglich voraussichtlich über drei Stunden. Am Dienstort Halle herrscht auch kein Wohnungsmangel. Als nachvollziehbares Motiv für den Umzug nach A-Stadt kommt allein das dort bereits vorhandene Wohnungseigentum in Betracht, also ausschließlich ein privater Umstand. Angesichts der Umstände würde ein rational handelnder Beamter – auch unter Berücksichtigung einer Vielzahl von gewünschten Lebensgestaltungen – nicht nach A-Stadt ziehen, wenn er nach Halle versetzt würde. Die Verkürzung der Strecke und der Fahrzeit gegenüber Gartz (Oder) ist zwar erheblich, dieser Umstand allein ist aber nicht maßgeblich.

39

2. Dem Kläger sind die Umzugskosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rückumzuges zu erstatten. Für einen solchen Umzug fehlt es bereits an einer Umzugskostenvergütungszusage. Die erhaltene Zusage deckt nur einen Umzug anlässlich der Versetzung nach Halle ab.

40

Auch wenn das Gericht das Begehren des Klägers dahin verstehen sollte, dass der Kläger zugleich mit den Umzugskosten die Umzugskostenvergütungszusage erstreiten wollte, hätte das Begehren keinen Erfolg. Dem Kläger könnte eine Umzugskostenvergütungszusage nicht erteilt werden. Näherer Prüfung bedürfen hier nur § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 1 BUKG.

41

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BUKG ist die Umzugskostenvergütung für einen Umzug aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung zu gewähren. Das ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist bereits nicht nach Gartz versetzt worden. Ihm wurde mit Schreiben vom 16. Januar 2002 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG aus Anlass der Einstellung Umzugskostenvergütung zugesagt und nicht aus Anlass einer Versetzung. Zudem ist die jetzige Personalmaßnahme nicht die Aufhebung einer Versetzung, sondern die Versetzung nach Halle.

42

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BUKG kann Umzugskostenvergütung ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlass der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung. Die tatsächlich beim Kläger getroffene frühere Maßnahme, Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, ist hier nicht genannt.

43

3. Schließlich greifen auch die vom Kläger geltend gemachten Vertrauensschutzerwägungen nicht durch. Die vom Kläger behaupteten Zusagen genügten – soweit sie von Herrn K. oder Frau R. telefonisch erteilt worden sein sollen – nicht der von § 38 VwVfG geforderten Form, ergeben sich zudem nicht aus den angeführten (Hinweis-)Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2008 und wären im Übrigen von einer offensichtlich unzuständigen Einheit abgegeben worden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.

45

Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.