Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem einem Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde.

Sie ist Betreiberin einer Gaststätte im Stadtgebiet der Beklagten. Mit einer über „...“ versandten E-Mail vom 14. Januar 2019 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Herausgabe folgender Informationen über die Klägerin:

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: (…)

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 informierte die Beklagte die Klägerin von dem Auskunftsersuchen und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 4. Februar 2019 widersprach die Klägerin der Informationsherausgabe.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass seinem Antrag vom 14. Januar 2019 stattgegeben werde. Die Informationsgewährung erfolge durch schriftliche Stellungnahme (Ziffer 1). Die Auskünfte würden nach Ablauf von drei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheids an den von der Auskunft betroffenen Lebensmittelunternehmer erteilt werden (Ziffer 2). Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Informationen um Auskünfte über nicht zulässige Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis c VIG genannten Rechtsvorschriften, zu denen dem Beigeladenen Zugang zu gewähren sei, handele. Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 VIG seien nicht erkennbar. Zwar seien Informationen, die lebensmittelrechtliche Verstöße beträfen, bei entsprechendem Bekanntwerden durchaus geeignet, die wettbewerbsrechtliche Situation des betroffenen Unternehmers zu beeinträchtigen. Dies sei bei Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG aber unter Berücksichtigung des § 3 Satz 5 VIG unbeachtlich und vom Unternehmen hinzunehmen.

Am selben Tag wurde der Klägerin der gegenüber dem Beigeladenen ergangene Bescheid bekanntgegeben und die Informationsherausgabe angekündigt. Zur Begründung ist ausgeführt, es lägen keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe vor. Die Informationseröffnung erfolge nach Ablauf von 14 Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheids durch Auskunftserteilung inklusive Übermittlung von Kopien der Kontrollberichte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG, wenn bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei. Dieses Schreiben ging der Klägerin am 12. Februar 2019 zu.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 ließ die Klägerin Klage erheben. Zugleich begehrte sie einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung führt ihr Bevollmächtigter aus, dass die Herausgabe der Kontrollberichte schon nicht aufgrund der Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes gewährt werden könne. Denn soweit die Auskunft ersucht werde, um in der Folge eine Veröffentlichung im Internet vorzunehmen, sei die Anwendbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes bereits deshalb ausgeschlossen, weil in diesem Fall § 40 Abs. 1a LFGB die speziellere Vorschrift gegenüber den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes darstelle. Die beabsichtigte Weitergabe von Informationen an Dritte sei eine unzulässige Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB. Für den Herausgabeanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz fehle es auch an dem dafür erforderlichen unmittelbaren Produktbezug. Vorliegend seien die Mängellisten, die dem Beigeladenen in Erfüllung der Auskunft übergeben werden sollten, das Ergebnis einer Betriebskontrolle, keiner Lebensmittelkontrolle. Die Vermerke der Kontrollen ließen überwiegend den Bezug auf konkrete Erzeugnisse vermissen. In den Kontrollberichten seien auch keine produktbezogenen, nicht zulässigen Abweichungen festgestellt worden. Des Weiteren würde durch die Übersendung der Mängelberichte der Eindruck erweckt werden, dass die geltend gemachten Mängel noch weiter vorhanden seien. Die Weitergabe der Informationen könne zudem aufgrund gegenläufiger privater Belange nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VIG nicht erfolgen. Es gehe hier um eine Übermittlung personenbezogener Daten, weil der Name und die Anschrift des Betriebs veröffentlicht werden würden. Zudem seien die anlässlich der Betriebskontrollen festgestellten Mängel als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt. Auch seien trotz der Größe des Betriebs nur kleinere Beanstandungen erfolgt. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Gesundheitsgefährdung vorgelegen. Nach § 4 Abs. 4 VIG hätte die Beklagte den Antrag auch als missbräuchlich ablehnen müssen. Die Anfrage solle nicht den Verbraucher informieren, der die Anfrage verfasst habe, sondern die Kontrollergebnisse sollten wie von Anfang an beabsichtigt in eine Internetplattform eingebracht und damit für eine unbegrenzte Anzahl veröffentlicht werden. Die Motivation des Dritten sei nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentscheidungen zu helfen, getragen. Der eigentliche Zweck sei das Erlangen von vermeintlich skandalträchtigen Informationen zur Weitergabe an ... zur Veröffentlichung im Internet. Hierdurch solle eine Diffamierungskampagne geführt werden. Die Erteilung der Auskunft führe zu einer Rechtsverletzung bei der Klägerin. Durch die Informationsweitergabe werde die Klägerin faktisch beeinträchtigt, ihren Betrieb gewinnbringend auszuüben. Die Herausgabe von Kontrollergebnissen sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG, weil durch die Veröffentlichung durch einen privaten Dritten die durch den Staat herausgegebene Information nicht mehr zeitlich begrenzt werde. Es sei der Klägerin unzumutbar, sich auf unbestimmte Zeit nicht rehabilitieren zu können und hierdurch Gäste und Umsatz zu verlieren. Dies könne existenzbedrohend sein, obwohl die Mängel, welche seinerzeit in den Mängelberichten festgehalten worden seien, längst beseitigt seien. Daneben liege ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum in Form des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin vor. Eine dauerhafte negative Eintragung im Internet, verursacht durch die Beklagte, sei ein besonders schwerer Eingriff in dieses Grundrecht. Zudem wäre die Herausgabe entsprechender Informationen auch europarechtswidrig. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 setze für eine Information der Öffentlichkeit den hinreichenden Verdacht voraus, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen könne. Vorliegend bestehe aber keine Gesundheitsgefährdung.

Die Klägerin beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 7.2.2019 ... wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Informationsgewährung an den Beigeladenen sei rechtmäßig. Die Vorschriften des VIG würden nicht durch § 40 Abs. 1a LFGB als speziellere Vorschrift verdrängt werden, weil sie nicht denselben Sachverhalt regelten. Während § 2 Abs. 1 VIG den Fall einer antragsgebundenen Informationsgewährung zum Gegenstand habe, betreffe § 40 LFGB die aktive staatliche Informationsgewährung. Wie der Einzelne mit den gewonnenen Erkenntnissen umgehe, werde im VIG nicht geregelt. Die etwaige Veröffentlichung auf einer privaten Internetplattform könne von der zuständigen Behörde mangels Rechtsgrundlage nicht verwaltungsrechtlich geregelt werden und stelle insofern allenfalls eine zivilrechtliche Problematik für den Beigeladenen dar. Nahezu sämtliche Einlassungen der Klägerin hinsichtlich der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Informationsgewährung seien durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Ausführungen seien auf den hier zu beurteilenden Fall vollumfänglich anzuwenden. Des Weiteren umfasse die beabsichtigte Informationsgewährung den im VIG vorgesehenen Zeitraum von nicht mehr als fünf zurückliegenden Jahren. Auch werde im VIG nicht danach unterschieden, ob es sich um wesentliche oder geringfügige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handle. Letztlich handle es sich auch bei den beiden letzten Betriebskontrollen um lebensmittelrechtliche Kontrollen, weil diese Kontrollen im Rahmen der Zuständigkeiten des Amtes für Verbraucherschutz und Marktwesen durchgeführt worden seien und daher, sofern von Betriebskontrollen gesprochen werde, diese immer eine lebensmittelrechtliche Kontrolle darstellten.

Mit Schriftsatz vom 10. April 2019 und 24. April 2019 entgegnete der Bevollmächtigte der Klägerin, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 29. September 2017 die Revision gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen habe. Im Hinblick darauf werde wegen Vorgreiflichkeit die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Zudem sei mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs so nicht ergangen wäre, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 zu § 40 LFGB vorgelegen hätte. Nach diesem Grundsatzurteil sei § 40 Abs. 1a LFGB mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt gewesen sei. Der Gesetzgeber habe dieser Rechtsprechung durch eine neue Regelung Rechnung getragen und insbesondere eine Löschpflicht der Kontrollergebnisse nach sechs Monaten vorgeschrieben. Die Beklagte könne diese rechtlichen Anforderungen an eine behördliche Veröffentlichung nicht einfach dadurch umgehen, indem sie die Veröffentlichung an Privatpersonen „auslagere“. Es könne und dürfe nicht sein, dass die Beklagte zum Teil mehrere Jahre alte Kontrollberichte kommentarlos an Private übersende, welche diese dann auf der von … betriebenen Plattform einstellten, ohne dass die Beklagte dann noch eine Möglichkeit hätte, auf den dadurch in Gang gesetzten öffentlichen Kommunikationsprozess einzuwirken. In jedem Fall liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG vor, die begehrte Auskunft allenfalls im Rahmen einer Akteneinsicht zu gewähren.

Darauf entgegnete die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. April 2019, für den hier zu beurteilenden Fall seien die für die Revisionszulassung bedeutenden Gesichtspunkte nicht relevant. Zudem stelle der Ausschlussgrund der Rechtsmissbräuchlichkeit kein subjektives Abwehrrecht dar, sondern schütze das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung. Dies sei somit kein Grund für die Aussetzung des Verfahrens, ebenso wenig die Frage, ob Kontrollberichte eine rechtliche Subsumtion enthalten müssten, da hier eine ausreichende Subsumtion stattgefunden habe. Sofern die Klägerin geltend mache, die Informationsgewährung könne auch durch Akteneinsicht oder Auskunftserteilung erfolgen, so sei zu beachten, dass nur aus wichtigem Grund eine andere als die geforderte Informationsgewährung erfolgen dürfe. Der Auskunftsanspruch dürfe nicht durch die Auswahl einer anderen Art der Informationsgewährung unterlaufen werden, da dies dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würde. Vorliegend sei ein wichtiger Grund nicht ersichtlich.

Mit Beschluss des Gerichts vom 19. Februar 2019 wurde der Steller des Antrags auf Informationsgewährung zu dem Verfahren beigeladen. Dieser äußerte sich mit Schriftsätzen vom 19. April 2019 und 25. April 2019. Er führt im Wesentlichen aus, der Zugang zu Informationen könne nicht unter Berufung auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Die Klägerin werde durch die beabsichtigte Informationserteilung nicht in ihren Grundrechten verletzt. Ihr Interesse, die Weitergabe von Informationen über Mängel, die sie durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hätte vermeiden können, zu verhindern, trete vorliegend hinter dem Informationsinteresse zurück. § 40 Abs. 1a LFGB habe einen anderen Zweck als das VIG. Die Auslegung des VIG im Lichte der ergangenen Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1a LFGB sei daher abzulehnen. Schließlich handle es sich auch nicht um einen missbräuchlich gestellten Antrag. Die Klägerin habe keine Rechtsvorschriften genannt, nach denen ein Antrag nicht über ein Online-Portal gestellt werden dürfe. Eine Verweigerung der Informationsgewährung allein aufgrund einer potentiellen anschließenden Veröffentlichung sei unvereinbar mit dem Zweck des VIG. Auch bei einer über „...“ gestellten Anfrage sei bereits unsicher, ob der jeweilige Antragsteller die übermittelten Kontrollberichte überhaupt veröffentlichen werde. Eine automatisierte Veröffentlichung erfolge nicht, der Antragsteller müsse aktiv tätig werden. Die von der Klägerin begehrte einschränkende Auslegung des VIG würde dazu führen, dass allein die hypothetische Veröffentlichung den Informationsanspruch ausschließe.

Mit Schreiben vom 4. März 2019 sicherte die Beklagte zu, dass eine Informationsgewährung an den Beigeladenen nicht vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgen werde. Einer Erledigterklärung der Klägerin im Eilverfahren werde bereits vorab zugestimmt. Daraufhin erklärte die Klägerin das Eilverfahren am 13. März 2019 für erledigt. Mit Beschluss vom 13. März 2019 stellte das Gericht das Eilverfahren ein (Au 1 S 19.243).

Am 30. April 2019 fand in der Sache mündliche Verhandlung statt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2019, mit dem einem Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz über den Gaststättenbetrieb der Klägerin stattgegeben wurde.

2. Die Klage ist als Drittanfechtungsklage zulässig.

a) Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nicht die Klägerin, sondern der Beigeladene, jedoch kann die Klägerin auf der Grundlage ihres Klagevorbringens die mögliche Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Nach dieser Vorschrift entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort aufgezählten Belange berührt werden. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Veröffentlichung von Informationen über (inzwischen beseitigte) Mängel im Betrieb der Klägerin zu einer Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Art. 12 Abs. 1 GG führt (vgl. VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - juris Rn. 26; VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 - W 8 S 17.1396 - juris Rn. 21).

b) Vor der Klageerhebung musste auch nicht erfolglos ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchgeführt werden. Ein Vorverfahren wäre hier nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) unstatthaft gewesen.

Nichts anderes ergibt sich aus § 5 Abs. 5 VIG, wonach ein Vorverfahren abweichend von § 68 VwGO auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Zwar wird mit dieser Vorschrift das eigentliche Entfallen des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO (wieder) aufgehoben, sodass es im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 VIG bei dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens auch im Falle einer Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde verbleibt. Allerdings sollte damit dem Landesgesetzgeber nicht die Möglichkeit genommen werden, die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens für den landesrechtlichen Anwendungsbereich des VIG zu regeln. Insofern ist § 5 Abs. 5 VIG keine sonstige abweichende Regelung in einem anderen Gesetz i.S.v. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO, die unberührt bleibt und als Bundesrecht einer landesgesetzlichen Regelung vorginge. Denn mit § 5 Abs. 5 VIG sollte gerade nicht verbindlich auch auf Landesebene angeordnet werden, dass ein Vorverfahren stattzufinden hat. Dies zeigt sich bereits daran, dass sich die Vorschrift des § 5 Abs. 5 VIG dem Wortlaut nach explizit auf die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens bei Entscheidungen durch oberste Bundesbehörden beschränkt ist, wohingegen für Entscheidungen durch oberste Landesbehörden keine Regelung getroffen worden ist (anders noch bei der Vorgängerregelung, siehe hierzu ausführlich VG Ansbach, U.v. 18.3.2014 - AN 1 K 13.01466 - juris Rn. 133 ff.). Damit wird deutlich, dass es dem Landesgesetzgeber unbenommen bleiben sollte, mit einer landesgesetzlichen Regelung im Anwendungsbereich des VIG das Entfallen eines Vorverfahrens anzuordnen. Dies hat der Landesgesetzgeber in Bayern mit Art. 15 Abs. 2 AGVwGO getan.

3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Beigeladenen steht ein Anspruch auf die von der Beklagten beabsichtigte Informationserteilung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG zu. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2019 ist demnach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Einschlägige Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung an den Beigeladenen ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG und nicht § 40 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Der vom Beigeladenen geltend gemachte Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG ist nicht durch andere Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 VIG ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 40 LFGB stellt schon deshalb keine vorrangige, die Anwendung des § 2 Abs. 1 VIG ausschließende Rechtsvorschrift dar, weil sie nicht denselben Sachverhalt regelt. Während § 2 Abs. 1 VIG den Fall einer antragsgebundenen Informationsgewährung zum Gegenstand hat, betrifft § 40 LFGB die aktive staatliche Informationsgewährung. Der individuelle Auskunftsanspruch einerseits und die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit andererseits sind völlig verschiedene Arten der Informationsgewährung, bei denen auch hinsichtlich der wettbewerblichen Auswirkungen mit Blick auf die Intensität und Reichweite der gewährten Information gravierende Unterschiede bestehen (vgl. OVG NW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 846/15 - juris Rn. 75 ff.). Hieran ändert nichts, dass der Auskunftbegehrende gegebenenfalls eine Veröffentlichung der Auskunft beabsichtigt. Zum einen ist mit der erteilten Auskunft nicht zugleich entschieden, dass die von der Auskunft umfassten behördlichen Unterlagen rechtmäßig veröffentlicht werden dürfen. Dies wäre der Klärung in einem zivilrechtlichen Gerichtsverfahren vorbehalten. Zum anderen besteht zudem ein Unterschied zwischen einer eigenen behördlichen Veröffentlichung und einer Veröffentlichung behördlicher Dokumente durch einen Privaten, z.B. auf dessen privater Internetseite.

b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des VIG bestehen keine. Insbesondere wird dadurch weder Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Insoweit schließt sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Februar 2017 an, auf welche hier ausdrücklich verwiesen wird (BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 58 ff.).

Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen und vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (BVerfG, B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - juris) ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis. In dem genannten Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass § 40 Abs. 1a LFGB mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit die Information der Öffentlichkeit nicht zeitlich befristet ist. Diese zu § 40 LFGB ergangene Entscheidung ist jedoch nicht auf die hier streitgegenständliche Informationserteilung auf Grundlage des VIG übertragbar. Wie bereits oben festgestellt, ist das aktive staatliche Informationshandeln nicht mit dem „Jedermannsrecht“ auf Gewährung von Informationen nach dem VIG zu vergleichen. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass der Anwendungsbereich des VIG mit der Informationsherausgabe an den jeweiligen Auskunftsberechtigten endet. Die Frage, wie der Antragsteller dann mit den ihm erteilten Informationen umgeht, ist nicht mehr Gegenstand der auf Grundlage des VIG getroffenen Entscheidung. Daher können auch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in oben genannter Entscheidung, die maßgeblich auf die nachteiligen Auswirkungen für die betroffenen Lebensmittelunternehmer abstellt, welche sich gerade aus der Veröffentlichung der Informationen ergeben, nicht auf vorliegenden Fall übertragen werden.

Ebenso verstoßen die maßgeblichen Normen des VIG auch nicht gegen Europarecht. Insbesondere entfaltet Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 keine Sperrwirkung für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation unterhalb der Gefahrenschwelle (BayVGH, B.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 61 mit Verweis auf EuGH, U.v. 11.4.2013 - C-636/11 - juris).

c) Der Beigeladene ist hier, zwischen den Beteiligten unstreitig, als natürliche Person Berechtigter des Anspruchs auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG. Nach dieser Vorschrift hat nach Maßgabe dieses Gesetzes „jeder“ Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 25 ff.).

d) Der Antrag des Beigeladenen entspricht auch den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Danach muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Hier hat der Beigeladene sein Auskunftsbegehren auf Informationen bezüglich der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Betrieb der Klägerin sowie auf die in diesem Zusammenhang eventuell festgestellten Beanstandungen beschränkt und somit seinen Antrag themenbezogen eingegrenzt. Dies genügt dem Bestimmtheitserfordernis, zumal ein Antragsteller im Voraus nicht wissen kann, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorliegen (vgl. hierzu auch VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 - RN 5 K 14.1110 - juris Rn. 46 f.; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris Rn. 138).

e) Die Informationen, die die Beklagte dem Beigeladenen zur Verfügung stellen möchte, sind sachlich vom Informationsanspruch umfasst. Bei den in den streitgegenständlichen Kontrollberichten aufgelisteten Mängeln handelt es sich um festgestellte nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a), b) und c) VIG.

Die Beklagte beabsichtigt vorliegend die Herausgabe der beiden Kontrollberichte vom 23. Juli 2018 und 6. September 2018. Bei den darin aufgelisteten Mängeln handelt es sich um Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG), um Abweichungen von Anforderungen der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) VIG) sowie um Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) VIG). So wurden in den beiden Berichten unter anderem Verstöße gegen das LFGB, gegen die Lebensmittelhygiene-Verordnung sowie gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittehygiene festgestellt.

(1) Zunächst ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass die nicht zulässigen Abweichungen durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt worden sind oder gar ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren durchgeführt wurde (BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 47 f.). Darüber, dass die Durchführung eines Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren keine Voraussetzung für das Vorliegen einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung ist, besteht - soweit erkennbar - sowohl in der Rechtsprechung (BayVGH, a.a.O. - juris Rn. 41; VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 - RN 5 K14.1110 - juris Rn. 49; BT-Drs. 17/7374, S. 14 f. m.w.N.) als auch zwischen den Beteiligten Einigkeit.

Bezüglich der Frage, ob die Abweichung durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt sein muss, hat dagegen das Bundesverwaltungsgericht - ohne nähere Begründung - mit Beschluss vom 29. September 2017 (BVerwG, B.v. 29.9.2017 - 7 B 6/17 - juris) die Revision gegen das bereits zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugelassen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertrat bisher die Ansicht, dass die „Feststellung“ einer Abweichung keinen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraussetzt (BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 48). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer ausdrücklich an.

Diese Auslegung ergibt sich zunächst aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Ein Bestandskrafterfordernis würde dem gesetzgeberischen Anliegen einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht gerecht werden. Denn der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die relevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst. Müsste erst die Bestandskraft entsprechender Verwaltungsakte abgewartet werden und damit unter Umständen auch die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wäre eine zeitnahe Verbraucherinformation nicht mehr gewährleistet (BayVGH, a.a.O. - juris Rn. 48).

Auch dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen. Die Vorschrift differenziert vielmehr zwischen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Dementsprechend muss es schon ausreichen, dass die Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgestellt hat. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht einmal darauf an, dass die Behörde die festgestellten Abweichungen dann auch zum Anlass genommen hat, konkrete Maßnahmen gegen den Unternehmer einzuleiten (VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 - RN 5 K 14.1110 - juris Rn. 50).

(2) Nicht ausreichend für die Annahme von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 47) die bloße Feststellung von Abweichungen in einem naturwissenschaftlich-analytischen Sinne (sog. „Beanstandungen“). Vielmehr bedarf es zusätzlich einer juristisch-wertenden Einordnung, d.h. einer rechtlichen Subsumtion der Kontrollergebnisse durch die zuständige Behörde (so auch VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 - W 8 S 17.1396 - juris Rn. 31; VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 - RN 5 K 14.1110 - juris Rn. 51 f.; vgl. auch BT-Drs. 17/7374, S. 15).

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. In den streitgegenständlichen Kontrollberichten ist jeweils zuerst ausgeführt, welche Feststellungen im Rahmen der Kontrolle in bestimmten Räumlichkeiten getroffen wurden. In einem zweiten Schritt wurden dann die einzelnen Feststellungen den konkreten lebensmittelrechtlichen Vorschriften, von denen nach Ansicht der Beklagten in unzulässiger Weise abgewichen wurde, zugeordnet. Mit dieser Zuordnung wurde die erforderliche juristische Subsumtion vorgenommen, dass die naturwissenschaftlich-analytischen Feststellungen von bestimmten gesetzlichen Vorgaben abweichen.

(3) Dass die festgestellten Abweichungen noch andauern, ist hingegen nicht Voraussetzung des Informationszugangs. Denn auch Informationen über beseitigte Mängel aus der jüngeren Vergangenheit sind geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen (BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 53; VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 - W 8 S 17.1396 - juris Rn. 33; OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 - 3 A 270/10 - juris Rn. 40 ff.). In § 3 Satz 1 Nr. 1 e) VIG findet sich lediglich ein Ausschlussgrund bezüglich Informationen, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

(4) Nach Auffassung der Kammer muss die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ auch keinen Produktbezug aufweisen.

Zunächst enthält die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - anders als beispielsweise § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG - bereits ihrem Wortlaut nach keine Beschränkung auf produktbezogene Informationen. Zudem würde eine derart weitgehende Einschränkung auch dem oben dargestellten Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen, gerade zuwiderlaufen. Denn damit bliebe der komplette Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln aus dem Anwendungsbereich des VIG ausgeklammert. Es besteht jedoch auch ein Interesse des Verbrauchers an Informationen darüber, ob Betriebe beispielsweise bei der Herstellung von Lebensmitteln die gesetzlich vorgeschriebenen Hygienevorschriften einhalten, unabhängig davon, ob im Einzelfall die produzierten Lebensmittel selbst bereits nachteilig beeinflusst worden sind (so auch BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 36 ff.; B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 4 jeweils mit Verweis auf die Gesetzesbegründung; VG Würzburg, B.v.8.1.2018 - W 8 S 17.1396 - juris Rn. 30; VG Ansbach, U.v. 18.3.2014 - AN 1 K 13.1466 - juris Rn. 173 ff.).

(5) Soweit in den Ziffern 38 und 40 im Kontrollbericht vom 23. Juli 2018 und in den Ziffern 18 und 20 im Kontrollbericht vom 6. September 2018 Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz festgestellt wurden, welche nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG fallen (vgl. hierzu auch VG Würzburg, B.v. 11.4.2019 - W 8 S 19.289 - juris Rn. 38), so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugesagt hat, diese Informationen vor einer etwaigen Herausgabe zu schwärzen.

f) Die Klägerin kann dem Informationszugang des Beigeladenen auch keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 a) oder c) VIG entgegen halten.

(1) Zwar besteht der Informationsanspruch gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Namen der Gaststätte und deren Adresse um ein personenbezogenes Datum in diesem Sinne handelt, ist dem Beigeladenen aber der Gaststättenname bereits bekannt, denn er hat ihn selbst in seinem Antrag auf Informationszugang genannt. Die Adresse der Gaststätte ist im Übrigen auf der Homepage der Klägerin veröffentlicht.

(2) Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Ausschluss bzw. die Beschränkung des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen. Zwar besteht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG der Anspruch wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann jedoch der Zugang zu Informationen u.a. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - wie hier - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen festgestellte Rechtsverstöße nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fallen, weil an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12; BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 55 ff.).

g) Weiter kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die Beklagte den Antrag des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich hätte ablehnen müssen. Nach der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG ist ein missbräuchlich gestellter Antrag abzulehnen. Dies ist nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt. Ziel dieser Vorschrift ist es, den informationspflichtigen Stellen eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren zu ermöglichen (BT-Drs. 16/5404, S. 12). Der Auskunftsanspruch ist demnach ausgeschlossen, wenn mit dem Antrag ein anderes Ziel als die begehrte Informationsgewährung verfolgt wird. Letztlich schützt die Vorschrift aber allein das allgemeine Interesse an einer funktionierenden Verwaltung, gesteht der Klägerin aber kein subjektives Abwehrrecht zu, eine sie betreffende Auskunftserteilung zu verhindern (BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 32).

Darüber hinaus greift der Einwand der Klägerin auch in der Sache nicht durch. Die Klägerin macht geltend, die Anfrage solle vorliegend nicht den Verbraucher informieren, der die Anfrage verfasst habe, sondern die Kontrollergebnisse sollten, wie von Anfang an beabsichtigt, in eine Internetplattform eingebracht und damit für eine unbegrenzte Anzahl an Personen veröffentlicht werden. Die Motivation des Dritten sei nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentscheidungen zu helfen, getragen. Der eigentliche Zweck sei das Erlangen von vermeintlich skandalträchtigen Informationen zur Weitergabe an ... zur Veröffentlichung im Internet. Vorliegend ist aufgrund eines dem Beigeladenen möglicherweise drohenden zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens fraglich, ob zwingend angenommen werden kann, dass der Beigeladene die gewährten Informationen an einen Dritten zur Veröffentlichung weiterleiten bzw. die begehrten Kontrollberichte unmittelbar selbst ins Internet einstellen würde. So hat der Beigeladene selbst ausgeführt, dass auch bei einer über „...“ gestellten Anfrage bereits unsicher sei, ob der jeweilige Antragsteller die übermittelten Kontrollberichte überhaupt veröffentlichen werde. Eine automatisierte Veröffentlichung erfolge nicht, der Antragsteller müsse aktiv tätig werden. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Informationserlangung und damit auch der Antrag auf Zugang zu den Informationen nicht rechtsmissbräuchlich sind. Ob und gegebenenfalls in welcher Form eine Veröffentlichung anschließend trotz zunächst bestehender Absicht tatsächlich erfolgt, ist offen und könnte von der Klägerin ohnehin mit Hilfe zivilgerichtlichen Rechtsschutzes unterbunden werden, sofern eine derartige Veröffentlichung unzulässig ist. Auf diese Rechtsschutzmöglichkeit muss sich die Klägerin hier verweisen lassen.

h) Auch gegen die von der Beklagten beabsichtigte Art des Informationszugangs für den Beigeladenen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Vorliegend hat der Beigeladene mit seinem Antrag vom 14. Januar 2019 die Auskunft begehrt, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in der Gaststätte der Klägerin stattgefunden haben und ob es hier zu Beanstandungen gekommen ist. Für den Fall von Beanstandungen beantragte er ausdrücklich die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts. Die Beklagte hat dem Antrag des Beigeladenen mit Bescheid vom 7. Februar 2019 stattgegeben und angeordnet, dass die Informationsgewährung durch schriftliche Stellungnahme erfolgen werde. Soweit die Beklagte auch die Herausgabe der beiden letzten Kontrollberichte beabsichtigt, ist dies von der Stattgabe des Antrags im Bescheid vom 7. Februar 2019 (Ziffer 1) mitumfasst. Damit kommt die Beklagte dem Begehren des Beigeladenen auf eine bestimmte Art des Informationszugangs nach. Von diesem Begehren des Beigeladenen musste die Beklagte nicht durch Informationsgewährung auf andere Art abweichen, weil hierfür kein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist. Soweit die Klägerin einwendet, dass in jedem Fall ein wichtiger Grund im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG vorliege, die begehrte Auskunft allenfalls im Rahmen einer Akteneinsicht zu gewähren, greift sie mit diesem Einwand nicht durch. Allein die theoretisch mögliche oder gar derzeit beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung der Kontrollberichte durch den Beigeladenen stellt keinen wichtigen Grund dar, bereits die begehrte Art des Informationszugangs abzulehnen, weil mit der Herausgabe der Kontrollberichte, wie oben festgestellt, gerade nicht zugleich entschieden ist, dass der Beigeladene diese auch weitergeben oder gar veröffentlichen darf. Nachdem die Klägerin mithilfe der Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschutzes eine gegebenenfalls rechtswidrige Veröffentlichung verhindern könnte, besteht daher auch kein Anlass, einen wichtigen Grund anzunehmen und die grundsätzlich bestehende gesetzliche Wahlfreiheit bezüglich der Art des Informationszugangs zu beschränken.

i) Schließlich sind auch keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken bezüglich des dem Beigeladenen in vorliegendem Fall konkret gewährten Informationszugangs ersichtlich. Insbesondere steht die Informationsgewährung im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. auch hierzu ausführlich BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 58 ff.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

6. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist, über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgeht und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 124 Rn. 10).

Die vorliegende Rechtssache weist mehrere grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit dem Verbraucherinformationsgesetz auf. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 LFGB sowie aufgrund der derzeit vermehrt auftretenden Antragstellungen über die Internetplattform „...“ (.../...). Bei solchen Informationsbegehren stellt sich in einer Vielzahl von Fällen insbesondere die Frage nach der Art der Informationsgewährung bzw. ob ein solcher Antrag als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Es bedarf somit einer obergerichtlichen Klärung, um diesen Zustand der Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch


Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 2 Anspruch auf Zugang zu Informationen


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über 1. von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelg

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(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt od

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(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 4 Antrag


(1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zustä

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 6 Informationsgewährung


(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund

Verbraucherinformationsgesetz - VIG | § 3 Ausschluss- und Beschränkungsgründe


Der Anspruch nach § 2 besteht wegen1.entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,a)soweit das Bekanntwerden der Informationenaa)nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche

Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2011 | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes 1.ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, ein

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Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.

(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn

1.
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
3.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
4.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
4a.
der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
5.
Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.

(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
2.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
3.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird.

(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf

1.
eine Information der Öffentlichkeit oder
2.
eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.

(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.

(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und

1.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund
a)
einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder
b)
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation oder
2.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und
2.
ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zuständig ist

1.
soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des Bundes beantragt wird, diese Stelle,
2.
im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Abweichend von Satz 4 Nummer 1 ist im Fall einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Behörde zuständig.

(2) Informationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4 auch in Verbindung mit Satz 5 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten werden müssen, zu beschaffen.

(3) Der Antrag soll abgelehnt werden,

1.
soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten,
2.
bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder
3.
wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde,
4.
soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde,
5.
bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einschließlich der im Rahmen eines Forschungsvorhabens erhobenen und noch nicht abschließend ausgewerteten Daten, bis diese Vorhaben wissenschaftlich publiziert werden.

(4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.

(5) Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3 gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im Rahmen einer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder durchgeführten Anhörung verpflichtet, die begehrte Information selbst zu erteilen, es sei denn, der Antragsteller hat nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich um eine behördliche Auskunftserteilung gebeten oder es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Information durch die Person nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn

1.
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
3.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
4.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
4a.
der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
5.
Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.

(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
2.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
3.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird.

(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf

1.
eine Information der Öffentlichkeit oder
2.
eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.

(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.

(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und

1.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund
a)
einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder
b)
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation oder
2.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und
2.
ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn

1.
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
3.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
4.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
4a.
der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
5.
Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.

(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
2.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
3.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird.

(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf

1.
eine Information der Öffentlichkeit oder
2.
eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.

(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.

(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und

1.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund
a)
einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder
b)
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation oder
2.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und
2.
ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.

(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn

1.
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
3.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
4.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
4a.
der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
5.
Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.

(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
2.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
3.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird.

(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf

1.
eine Information der Öffentlichkeit oder
2.
eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.

(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.

(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und

1.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund
a)
einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder
b)
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation oder
2.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und
2.
ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 wird angeordnet.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners 30.01.2019, in dem einem Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde.

Der Kläger ist Betreiber des Landgasthofes X …, …, in … Mit E-Mail vom 22.02.2019 beantragte der Beigeladene über die von foodwatch e.V. und FragDenStaat betriebene Plattform „Topf Secret“ die Herausgabe von folgenden Informationen über den Antragsteller bei dem Antragsgegner:

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:

Landgasthof X …

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Um eine Anfrage über die Plattform „Topf Secret“ einzureichen, kann man im Rahmen des Internetauftritts von foodwatch bzw. FragDenStaat auf ein Restaurant oder einen Lebensmittelbetrieb in einer Straßenkarte klicken oder nach einem konkreten Betrieb suchen. Im nächsten Schritt muss der Antragstellende nur noch seinen Namen, E-Mail- und Postadresse eingeben. Die vorformulierte Anfrage wird dann automatisch per E-Mail an die zuständige Behörde geschickt.

Mit Schreiben vom 22.01.2019 wurde der Antragsteller darüber informiert, dass dem Antragsgegner ein Antrag auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz betreffend seinen Betrieb vorliege. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Informationsgewährung bis spätestens 29.01.2019 gewährt. Mit Schreiben vom 24.01.2019 ging eine Stellungnahme des Antragstellers ein, mit der er die Herausgabe der angeforderten Kontrollberichte an den Beigeladenen ablehnte, da zu befürchten stehe, dass die angeforderten Informationen durch den Beigeladenen auf der rechtswidrigen Internetplattform „Topf Secret“ (foodwatch/FragDenStaat) veröffentlicht werden. Das VIG sehe eine Veröffentlichung der behördlichen Informationen über das Internet durch die Verbraucher bzw. durch foodwatch/FragDenStaat aber gerade nicht vor. Auf Grundlage des VIG erlangte behördliche Informationen seien ausschließlich für den Beigeladen bestimmt und dürfen nicht über das Internet veröffentlicht werden. Zudem ermächtige § 40 Abs. 1 a LFGB ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den dort genannten Voraussetzungen. Dabei müssen die hohen verfassungsrechtlichen Hürden beachtet werden, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 aufgezeigt habe. Weder bei dem Beigeladenen, noch bei foodwatch/FragDenStaat handele es sich um die gesetzlich ermächtigten Behörden. Die zuständigen Behörden seien somit in einer klaren Mitverantwortung und müssen Maßnahmen ergreifen, um Veröffentlichungen über „Topf Secret“ zu unterbinden. Sofern der Antragsgegner nach Abwägung der Interessen doch im Sinne des Beigeladenen entscheiden sollte, sei es dringend erforderlich, dass bei der Herausgabe von Kontrollberichten an den Beigeladenen ein eindeutiger behördliche Hinweis dahingehend erfolge, dass eine Veröffentlichung der Informationen im Internet, zum Beispiel auf „Topf Secret“ nicht erfolgen dürfe. Zudem beantragte der Antragsteller Fristverlängerung und gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG die Offenlegung von Namen und Anschrift des Beigeladenen.

Mit Bescheid vom 30.01.2019, adressiert an den Beigeladenen und diesem zugegangen am 31.01.2019, teilte der Antragsgegner dem Beigeladenen mit, dass sich der Antragsgegner nach Prüfung des Antrags vom 22.01.2019 auf Informationserteilung nach dem VIG zur Übermittlung der angeforderten Informationen entschieden habe. Diese Entscheidung sei dem betroffenen Lebensmittelunternehmer bekannt gegeben worden. Die Informationen werden nach Ablauf von 10 Werktagen in Form von Kopien der Kontrollberichte postalisch übersendet, wenn nicht der Dritte innerhalb von 10 Werktagen gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehe.

Mit Schreiben vom 30.01.2019, zugegangen am 31.01.2019, wurde dem Antragsteller unter Beifügung einer Kopie des an den Beigeladenen adressierten Bescheids vom 30.01.2019 mitgeteilt, dass sich der Antragsgegner für die Gewährung der Information entschieden habe. Die Informationseröffnung erfolge nach Ablauf von 10 Werktagen durch Auskunftserteilung inklusive Übermittlung von Kopien der Kontrollberichte nach § 6 Abs. 1 S. 1 VIG, wenn bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei, da keinerlei Ermessensgebrauch ersichtlich sei. Es werde ein Verstoß gegen ein faires Verfahren sowie fehlendes rechtliches Gehör gerügt, da die vom Antragsteller beantragte und vom Antragsgegner völlig ignorierte Fristverlängerung darauf abgezielt habe, weitere Belange des Antragstellers vorzutragen, die für eine sachgerechte Ermessensentscheidung relevant gewesen seien. Bei einer Bekanntgabe der Kontrollberichte in der beabsichtigten Form werde in die Grundrechte des Antragstellers eingegriffen, hier vor allem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Grundrecht auf Berufsfreiheit und Berufsausübung, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Es werden die persönlichen Daten des Antragstellers durch diesen Bescheid bekannt gegeben. Der streitgegenständliche Bescheid kranke bereits daran, dass in diesem entweder keine ausreichende Begründung dafür enthalten sei, dass die persönlichen Daten des Antragstellers übermittelt werden oder aber gar keine Entscheidung darüber getroffen worden sei, dass bzw. wie die persönlichen Daten des Antragstellers unkenntlich gemacht werden. Insoweit sei der Bescheid wegen Verletzung des Datengeheimnisses rechtswidrig und daher aufzuheben. Des Weiteren werde Ermessensfehlgebrauch bzw. die Nichtausübung des Ermessens gerügt. Der Antragsgegner gehe mit keinem Wort auf die vom Antragsteller mit Schreiben vom 24.01.2019 geltend gemachten Bedenken ein. In der Begründung des Bescheids werde hierzu nicht ausgeführt. Im Schreiben vom 30.01.2019 werde lediglich auf den Gesetzestext verwiesen. Daher kranke der Bescheid an Ermessensfehlgebrauch. Im vorliegenden Fall sei die Informationsgewährung nur aus dem Grunde ersucht worden, um in der Folge eine Veröffentlichung Internet vorzunehmen. Hierzu ist auszuführen, dass am 14.10.2018 foodwatch und FragDenStaat die Verbraucherplattform „Topf Secret“ gestartet haben. Verbraucher werden dabei durch foodwatch und FragDenStaat animiert, bei den zuständigen Behörden die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Wirtshäusern, Gaststätten, Hotels, Metzgereien, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben auf Grundlage des VIG anzufordern und anschließend die Kontrollberichte auf dieser Plattform zu veröffentlichen. Für diese Anfrage formuliert foodwatch den Text vor, sodass die Antragsgegnerin in jedem Fall in ihrem Bescheid zu diesem Thema Ausführungen hätte aufnehmen müssen. Es werde gerügt, dass der Antrag des Beigeladenen offenkundig rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei und darauf abziele, eine rechtswidrige Veröffentlichung im Internet herbeizuführen. Der Antrag des Beigeladenen müsse als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, denn die Motivation liege hier nicht darin, dem Verbraucher bei Konsumentscheidungen zu helfen, sondern der einzige Zweck des Antrags sei die Veröffentlichung auf der Plattform, mit der für den Unternehmer nachteiligen Prangerwirkung. Dass eine etwaige Veröffentlichung rechtswidrig sei, ergebe sich aus § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB. Dieser ermächtige ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängel unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen. Außerdem habe das Bundeverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.03.2018 verfassungsrechtliche Hürden für eine Veröffentlichung im Internet aufgestellt. Diese Hürden würden durch eine privatrechtliche Veröffentlichung auf „Topf Secret“ umgangen werden. Daher sei die Anwendbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes bereits deshalb ausgeschlossen, dass es sich in diesem Fall bei § 40 Abs. 1a LFGB um eine speziellere Vorschrift gegenüber den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes handele. Die beabsichtigte Weitergabe von Informationen an Dritte sei eine unzulässige Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB. Hierbei werde darauf hingewiesen, dass nach wie vor davon auszugehen sei, dass § 40 Abs. 1a LFGB verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21.03.2018 ausgeführt, dass § 40 Abs. 1a LFGB jedenfalls insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, als die Information der Öffentlichkeit nicht befristet sei. Es sei nicht zulässig, eine im Hinblick auf die Veröffentlichung von Informationen derart verfassungsrechtlich problematische Regelung auch noch zu Ungunsten der Unternehmer zu umgehen. § 2 Abs. 4 VIG normiere eine Subsidiarität der Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes gegenüber anderen Regelungen mit entsprechendem Regelungsgehalt. Eine solche Subsidiarität sei hier bezüglich der Vorschrift des § 40 LFGB gegeben. Es werde versucht unter Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB rechtswidrig eine Veröffentlichung von Daten im Internet durch Auslagerung auf einen Privaten zu erreichen. Da die Veröffentlichung von rechtswidrig erlangten Informationen durch Private ebenfalls rechtswidrig sei, sei bereits die Herausgabe durch die Behörde rechtswidrig. Die Veröffentlichung von Kontrollberichten im Internet durch den Verbraucher sei auch zivilrechtlich nicht zulässig, dies würde eine unerlaubte Handlung darstellen, § 823 BGB. Es könne im Einzelfall sogar an eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gedacht werden. Nachdem sich der Beigeladene der Infrastruktur der Plattform „Topf Secret“ bediene, spreche der erste Anschein auch dafür, dass der Beigeladene sich auch weiterhin so verhalte, wie es die Betreiber dieser Plattform erwarten, die dem Beigeladenen ja auch die technischen Möglichkeiten zur Verfügung stellen, quasi als Gegenleistung die erhaltenen Kontrollberichte hoch zu laden. Es sei daher Sache des Beigeladenen, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Solange der Beigeladene hierzu nichts vortrage, sei er so zu behandeln, wie es die Betreiber von „Top Secret“ von ihren Nutzern erwarten. Daher sei in die Entscheidung über den Antrag des Beigeladenen im jetzigen Stadium die drohende Veröffentlichung auf dieser Plattform sehr wohl zu berücksichtigen. Hier unterscheiden sich die Sachverhalte gravierend von anderen Anträgen von Verbrauchern, die nicht über diese Plattform gesteuert worden seien. Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei einer Veröffentlichung eines behördlichen Schreibens beim Leser der Eindruck einer behördlichen Veröffentlichung entstehe, unabhängig wer der Betreiber der Plattform sei. Da die Berichte eins zu eins mit behördlichem Charakter veröffentlicht werden sollen, müsse der Antragsgegner diese Umstände in seiner Entscheidungsfindung mit einbeziehen, sodass die Informationsgewährung in anderer Art und Weise zu erfolgen habe. Zudem erfordere die Anwendbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes einen unmittelbaren Produktbezug. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der global gestellte Ausforschungsantrag des Beigeladenen sei daher unzulässig und nicht vom Anwendungsbereich des VIG umfasst bzw. bei der Anwendbarkeit des VIG als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Zudem enthalten die Kontrollberichte keine Feststellungen zu produktbezogenen Abweichungen. Es werde bestritten, dass die vom Antragsgegner im Kontrollbericht angeführten Mängel eine „nicht zulässige Abweichung von den Anforderungen des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches“ darstellen sollen, zumal das Ergebnisprotokoll vom 07.06.2018 ausführe: „Der Betrieb war in einem sehr guten hygienischen Zustand.“ Der Vortrag des Antragsgegners zum Inhalt der Fehlblätter 7-11 bekräftige den Antragsteller in seiner Rechtsauffassung, dass die streitgegenständlichen Kontrollberichte lediglich beschreibender Natur seien ohne zusätzliche juristische Wertung, sodass darin keine auskunftspflichtigen Feststellungen getroffen worden seien. Der Antragsgegner habe keinerlei Abwägungskriterien dargelegt, warum der Beigeladene Anspruch darauf habe, Kontrollberichte zu erhalten, die fast drei Jahre zurückliegen. Insoweit sei der Antrag des Beigeladenen zu weit gefasst, sodass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, den Beigeladenen um Konkretisierung seines Antrags zu bitten. Eine zeitlich unbegrenzte Information sei nach dem VIG nicht gedeckt. Sofern das VIG im Hinblick auf eine zeitlich unbegrenzte Informationserteilung ausgelegt werde, bestehen erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des VIG. Nachdem durch die Gewährung der Informationen ein massiver Grundrechtseingriff zulasten der Lebensmittelhersteller gerechtfertigt werden soll, müsse das Gesetz durch Vorgabe gewisser Abwägungskriterien bezüglich des zeitlichen Umfangs der zurückliegenden festgestellten Abweichungen und auch bezüglich des inhaltlichen Umfangs der Abweichungen der Behörde Gründe für deren Ermessensentscheidung an die Hand geben. Ohne irgend ein mögliches Korrektiv bezüglich des zeitlichen Umfangs können Verbraucher jahrelang, in besonderen Konstellationen sogar Jahrzehnte lang zurückliegende Kontrollberichte anfordern. Ebenso könne ein geringfügiger Verstoß gegen eine Verordnung wie z.B. eine gesprungene Fliese oder einige nicht verschlossene Dübel-Löcher einen Eingriff in Grundrechte der betroffenen Lebensmittelunternehmer nicht rechtfertigen. Als weiteres Korrektiv müsse bei der Informationserteilung auch ersichtlich werden, ob die festgestellten Abweichungen noch andauern. Denn Informationen über beseitigte Mängel ohne einen ersichtlichen Hinweis, ob diese noch fortbestehen oder beseitigt seien, sei nicht geeignet für Transparenz am Markt beizutragen. Der anzuwendende Bescheid enthalte keine Ausführungen dazu, wie der Antragsgegner zu der vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen bezüglich einer rechtswidrigen Veröffentlichung der übersandten Kopien im Internet begegnen wolle. Aufgrund dieser massiven Bedenken im Hinblick auf eine rechtswidrige Veröffentlichung im Internet, sei der Antragsgegner gehalten gewesen, diese Bedenken in die Entscheidung einfließen zu lassen, in welcher Art und Weise eine mögliche Informationsgewährung zu erfolgen habe. Der einfachste Weg der Informationsgewährung sei die Beantwortung konkret gestellter Fragen. Weiter könne die Informationsgewährung durch Akteneinsicht oder in anderer geeigneter Art durchgeführt werden, § 6 Abs. 1 VIG. Zwar habe der Beigeladene eine besondere Art der Informationsgewährung, die Übersendung der Kontrollberichte, begehrt. Vorliegend liegen aber gewichtige Gründe vor, wie die Gefahr der Veröffentlichung im Internet, sodass der Antragsgegner verpflichtet gewesen sei, eine andere Art der Informationsgewährung zu wählen, zumindest hätte der Bescheid eine Begründung liefern müssen, warum gerade die gewählte Art der Informationsgewährung erfolgen soll. Insbesondere im Hinblick auf die besondere Konstellation, dass eine Veröffentlichung im Internet mit der einhergehenden Prangerwirkung massive Auswirkungen haben werde, sei es geboten, eine Übersendung der Kontrollberichte vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen. Auch bezüglich der sehr kurzen Fristsetzung von zehn Werktagen werde Ermessensfehlgebrauch gerügt, denn das VIG gehe von 14 Tagen aus, sodass eine Verkürzung der Frist einer besonderen Begründung bedürfe. Diese fehle gänzlich.

Der Antragsteller ließ beantragen,

  • 1.die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.01.2019, Az.: 84-552 wiederherzustellen, die Vollziehung des Bescheids auszusetzen und dem Antragsgegner die Informationsveröffentlichung zu untersagen,

  • 2.hilfsweise einen vorläufigen Beschluss zu erlassen und dem Antragsgegner eine Übersendung der Kontrollberichte zu untersagen, bis eine Entscheidung über Ziffer 1 vorliegt.

Der Antragsgegner beantragt,

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 30.1.2019 nicht rechtswidrig sei. Es sei richtig, dass dem Antragsteller eine kurze Frist zur Stellungnahme bis 29.01.2019 gesetzt worden sei. Diese vergleichsweise kurze Frist sei der Vorgabe aus § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG geschuldet. Diese Frist von zwei Monaten beziehe sich auf den Zeitraum bis zur Bescheidung, sodass aufgrund der weiteren Verfahrensschritte für die Anhörung nur wenig Zeit bleibe. Da der Antragsteller aber auch diese kurze Frist bei weitem nicht ausgeschöpft habe, sei aus hiesiger sich nicht nachvollziehbar, dass eine längere Frist erforderlich gewesen sei. Aus den gegenständlichen Berichten ergebe sich auch nur der Vor- und Zunahme des Antragstellers sowie die Adresse des Betriebs und die Betriebsnummer. Diese Daten dienen aber zwingend der Zuordnung eines konkreten Kontrollberichts und seien dem Beigeladenen ohnehin bereits bekannt. Wenn der Antragsteller vortrage, dass Informationsgewährung ersucht worden sei, um die Berichte im Internet zu veröffentlichen, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Die von der Antragstellerseite beschriebene Funktionsweise der Plattform sei wohl korrekt. Eine Veröffentlichung zugesandter Berichte liege aber in der freien Entscheidung des Beigeladenen und nicht in der Hand des Antragsgegners. Dass der Beigeladene nicht in erster Linie am Inhalt der Berichte zu seiner eigenen Information interessiert sei, sondern es ihm nur um die Veröffentlichung gehe, sei nicht ersichtlich. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Anfrage i.S.v. § 4 Abs. 4 VIG sei nicht erkennbar, ein Fall ähnlich wie den dort genannten sei hier nicht gegeben. Zudem gebe § 3 Satz 1 Nr. 1 lit. e) VIG eine zeitliche Grenze vor, welche im Rahmen der Informationserteilung selbstständig berücksichtigt werde. Es sei korrekt, dass der gegenständliche Bescheid keinerlei Ausführungen dazu enthalte, wie der Antragsgegner einer möglicherweise beabsichtigten Veröffentlichung der Berichte durch den Beigeladenen begegnen wolle. Dies sei eine Frage etwaiger zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu klärender zivilrechtliche Ansprüche. Bezüglich der Frist von zehn Werktagen sei angemerkt, dass das VIG vorgebe, dass der Zeitraum von 14 Tagen nicht überschritten werden soll. Es sei also nicht die Unterschreitung der 14 Tage, sondern vielmehr die Überschreitung zu begründen.

Mit Beschluss vom 06.02.2019 wurde Herr … gem. § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene stellte keinen Antrag.

Mit Schreiben vom 07.02.2019 teilte der Antragsgegner mit, dass aufgrund des eingelegten Eilantrags einstweilen bis zum Abschluss des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutzes von einer Übersendung der Informationen an den Beigeladenen abgesehen werde.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.02.2019 wurde die Antragsgegnerin gebeten, die Informationen, die dem Beigeladenen erteilt werden sollen, abstrakt zu beschreiben und von einer Vorlage der Kontrollberichte derzeit abzusehen. In der Behördenakte, die am 13.02.2019 bei Gericht eingegangen ist, fand sich auf Blatt 7 ein „Fehlblatt 7-11“. Dort wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Bericht aus der Kontrolle vom 07.06.2019 um einen formblattmäßig abgefassten Bericht einer Kontrolle und nicht um einen förmlichen Bescheid, sondern lediglich um die Darstellung von Mängeln und der Vorgabe, wie diese zu behandeln seien, handele. Bei dem Bericht aus der Kontrolle vom 10.03.2016 handele es sich um einen als Anschreiben an den Antragsteller abgefassten Bericht einer Kontrolle. Es handele sich ebenfalls nicht um einen förmlichen Bescheid, sondern lediglich um die Darstellung von Mängeln und der Vorgabe, wie diese zu behandeln seien.

Mit Schriftsatz vom 27.02.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 erheben (RN 5 K 19.36999).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.

a) Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 5, VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es um den Fall der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG.

b) Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht der Antragsteller, jedoch kann der Antragsteller auf der Grundlage seines Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über (inzwischen beseitigte) Mängel im Betrieb des Antragstellers kann möglicherweise auch zu einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris und VG Würzburg, Beschluss vom 08. Januar 2018 - W 8 S 17.1396 -, juris).

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 ist zudem begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).

Vorliegend ist zu beachten, dass es sich in der konkreten Fallkonstellation zum einen um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt und darüber hinaus eine Ablehnung des Antrags die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte zur Folge hätte, was dazu führt, dass es sich bei der Ablehnung des Antrags um eine Regelung handelt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt. Regelungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und die praktisch die Hauptsache vorwegnehmen, sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig sind und wenn außerdem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Die Rechtmäßigkeit allein genügt deshalb noch nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 156 und Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 92 und OVG B.-B., Beschluss vom 18.02.2014- 12 S 124.12 -, juris).

Da der vorliegende Fall mehrere Sach- und Rechtsfragen aufwirft, kann im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder von einer (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit noch von einer (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit des an den Beigeladenen adressierten Bescheids vom 30.01.2019 ausgegangen werden, sodass die Erfolgsaussichten als offen zu bewerten sind und insbesondere kein für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher „hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren“ angenommen werden kann (a). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine sofortige Zugänglichmachung der Informationen nach dem VIG an den Beigeladenen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes notwendig wäre. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt damit zugunsten des Antragstellers aus (b).

a) Auf tatsächlicher Ebene ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die streitgegenständlichen Kontrollberichte - wie von der Antragstellerseite ausgeführt - lediglich beschreibender Natur sind oder - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert - auch eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde beinhalten (BayVGH Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 47, juris und VG Regensburg, 9. Juli 2015, RN 5 K 14.1110).

Darüber hinaus wirft der vorliegende Fall auch mehrere Rechtsfragen auf, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeit eines über die von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform „Topf Secret“ gestellten Antrags, einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB und der Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018, 1 BvF 1/13. Zwar handelt es sich vorliegend um kein staatliches Informationshandeln im Sinne einer unmittelbaren Veröffentlichung. Staatliches Handeln liegt jedoch auch grundsätzlich bereits in der behördlichen Herausgabe der Informationen an die antragstellenden Privatpersonen. Amtliche Informationen kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit aber jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen, indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussen und die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris). Zwar ist das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden, § 6 Abs. 1 Satz 4 VIG. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12 und BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 54, juris). Es stellt sich aber gerade in vorliegender Fallgestaltung die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform gerade nicht mehr einwirken kann und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben bzw. Bescheide beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandeln entstehen kann. Insofern müsste geprüft werden, ob in vorliegender Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass man den Antragstellern, die ihren Antrag erkennbar über die Plattform „Topf Secret“ stellen, die streitgegenständlichen Informationen gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung, die schon dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich macht.

b) Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Nach Auffassung der erkennenden Kammer überwiegt hier das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Nichtherausgabe der streitgegenständlichen Informationen bis über das Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, insbesondere da eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an den Beigeladenen und damit die entsprechende Kenntnisnahme des Beigeladenen von den Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und der Informationszugang für den betroffenen Antragsteller zu erheblichen Nachteilen führen kann. Eine Herausgabe würde somit vollendete Tatsachen schaffen und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Demgegenüber ist kein gesteigertes Interesse des Antragsgegners oder des Beigeladenen an der sofortigen Übermittlung der beantragten Informationen ersichtlich. Streitgegenständlich ist die Herausgabe von Kontrollberichten datiert auf den 10.03.2016 und den 07.06.2018, mithin um Berichte, die bereits vor drei Jahren bzw. neun Monaten erstellt wurden. Schwere und unzumutbare Nachteile aufgrund der vorläufigen Nicht-Zuänglichmachung der Informationen drohen für den Beigeladenen damit gerade nicht. Eine Eilbedürftigkeit der Herausgabe wurde zudem auch weder von Seiten des Antragsgegners noch von Seiten des Beigeladenen geltend gemacht.

Nach alledem war dem Antrag statt zu geben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsgegner unterlegen ist. Der Beigeladene hat im Verfahren keinen Antrag gestellt, § 154 Abs. 3 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Gemäß Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für sonstige Maßnahmen im Lebensmittelrecht der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung, sonst der Auffangwert anzusetzen. Da keine Anhaltspunkte hinsichtlich der Höhe der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle einer Herausgabe der streitgegenständlichen Informationen bestehen, war der Auffangwert anzusetzen. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung hat das Gericht diesen Wert für die Streitwertfestsetzung halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Tenor

I. Der … wird zum Verfahren beigeladen.

II. Der Antrag wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Erlangen – LGL) vom 17. November 2017, in dem einem Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde.

1. Im Unternehmen der Antragstellerin wird Bier hergestellt. Im Zuge der amtlichen Lebensmittelüberwachung wurde das Lebensmittelunternehmen der Antragstellerin am 13. September 2016 von Mitarbeitern des LGL kontrolliert. Dabei wurden Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts festgestellt.

Am 8. August 2017 beantragte der Beigeladene beim LGL die umfassende Erteilung von Auskünften mit Bezug auf das Verbraucherinformationsgesetz zu dem Kontrollschwerpunkt „Betriebe mit ehemals gravierenden Mängeln aus dem Jahr 2016“, auch unter Angabe des vollständigen Betriebsnamens, der Untersuchungsergebnisse sowie von Maßnahmen und Sanktionen.

Mit Schreiben vom 17. August 2017 informierte das LGL die Antragstellerin von dem Auskunftsersuchen, kündigte eine antragsgemäße Bescheidung an und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Hiervon machte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. September 2017 Gebrauch. Sie widersprach der Bekanntgabe der Informationen und führte im Wesentlichen aus, die in der Kontrolle am 13. September 2016 vorgefundenen Mängel seien inzwischen beseitigt. Weiter wurde dann im Einzelnen dargestellt, welche Mängel durch welche Maßnahmen behoben worden sein sollen. Zur Beseitigung dieser Mängel seien erhebliche Investitionen getätigt worden. Die vom Beigeladenen geforderten Daten gehörten der Vergangenheit an und beschrieben nicht mehr einen vorhandenen Zustand. Die Herausgabe der Daten werde die Antragstellerin extrem schädigen und alle Bemühungen der Vergangenheit sowie der Zukunft infrage stellen, zu dem viele Arbeitsplätze gefährden und stehe daher in keinem Verhältnis zudem Informationsbedürfnis der Verbraucher.

2. Mit Bescheid des LGL vom 17. November 2017, gerichtet an den Beigeladenen, wurde dem Antrag des Beigeladenen auf Auskunftserteilung stattgegeben (Nr. I.). Es wurde angeordnet, dass die Informationsgewährung 15 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheids an die betroffenen Unternehmen durch Übersendung von insgesamt 14 Gutachten des LGL per E-Mail als PDF-Datei erfolgen soll und dass personenbezogene Daten und Betriebsangaben ohne Bezug zu den festgestellten unzulässigen Abweichungen geschwärzt werden (Nr. II.). Stellungnahmen der Betriebe sollten – soweit vom Betrieb gewünscht – dem Antragsteller zusammen mit den unter Nr. II genannten Informationen übersandt werden (III.). Im Falle einer Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das von der Informationserteilung betroffene Unternehmen innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe dieses Bescheids an das Unternehmen solle die Übersendung der Information innerhalb einer Woche nach einer eventuellen Ablehnung des Antrags durch das zuständige Verwaltungsgericht erfolgen (IV.). Zur Begründung der Informationsgewährung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beigeladene habe einen Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG, da die Gutachten des LGL Informationen zu festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften enthielten und Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG, die der Auskunftserteilung insgesamt entgegenstehen könnten, nicht vorlägen.

Mit Schreiben vom 20. November 2017, der Antragstellerin zugegangen am 22. November 2017, gab das LGL der Antragstellerin den Grundverwaltungsakt vom 17. November 2017 bekannt und kündigte die Herausgabe von Informationen zu der Antragstellerin an. Das LGL werde die in der Anlage des Anhörungsschreibens vom 17. August 2017 aufgeführten Informationen übersenden. Das VIG stelle einzig auf die Feststellung unzulässiger Abweichungen von den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zum Kontrollzeitpunkt ab. Insoweit sei es für die Entscheidung zur Bekanntgabe unerheblich, ob die antragsgegenständlichen Mängel im Nachgang behoben worden seien. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stünden der Informationserteilung nicht entgegen, da nach § 3 Nr. 2 Satz 5 VIG Informationen über unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zurückgehalten werden dürften.

3. Am 5. Dezember 2017 ließ die Antragstellerin beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 17. November 2017 (Bekanntgabe an die Antragstellerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 20. November 2017, zugegangen am 22. November 2017) wiederherzustellen, soweit die Anordnung auf die Gewährung von Information gerichtet ist, die die Antragstellerin betreffen.

Zur Begründung wurde der bereits dargestellte Sachverhalt vorgetragen und Bezug auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 15. September 2017 genommen.

4. Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am 27. Dezember 2017, den Antrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung beruhe auf der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 4 VIG, nachdem – inhaltlich unstrittig – zu den vom Informationsbegehren erfassten fachlichen Feststellungen ein Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG eröffnet sei. Mangels weiterer Antragsbegründung werde im Übrigen auf die Ausführungen des Antragsgegners in den Behördenschreiben vom 17. August 2017 (Anhörung, Blatt 16 der Akte) sowie 20. November 2017 (Bekanntgabe, Blatt 51 der Akte) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (insbesondere auch des Klageverfahrens W 8 K 17.1395) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Nr. I des Beschlusses beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO. Beantragt ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der durch den Verwaltungsakt begünstigte Antragsteller notwendig beizuladen. Die mit einem solchen Antrag begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beigeladenen verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen. Durch die Beiladung wird die Sachentscheidung des Gerichts auch einem Beigeladenen gegenüber wirksam (§ 121 VwGO).

Da vorliegend wesentlicher Bestandteil des Informationsbegehrens der Name der Antragstellerin ist und auch zum Teil aus den Ausführungen dieses Beschlusses des Eilverfahrens die gewünschten Informationen entnommen werden können, ist es ausnahmsweise nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten den Namen und die relevanten Betriebsinformationen zu anonymisieren. Um wiederum den Interessen des Beigeladenen und der Grundentscheidung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG – der die aufschiebende Wirkung bei Drittanfechtungsklagen im Bereich des Verbraucherinformationsgesetzes aussetzt – gerecht zu werden, wird dem Beigeladenen ein nicht anonymisierter Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zugeleitet. Da der Beschluss in diesem Verfahren den Beigeladenen begünstigt, ist dieses Vorgehen verhältnismäßig.

2. Der zulässige Antrag nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid ist nach der im Eilrechtschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung rechtmäßig, weshalb die vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin ist der Antrag dahingehend sachgerecht auszulegen (§ 88 VwGO), dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage W 8 K 17.1395 bezüglich der Nr. I, II und IV des Bescheids vom 17. November 2017 begehrt, soweit die Anordnungen auf die Gewährung von Informationen bezüglich der Antragstellerin gerichtet ist.

Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 5, VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es um den Fall der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG. Die bei der Kontrolle des Unternehmens der Antragstellerin am 13. September 2016 festgestellten Mängel verstoßen laut der fachlichen Stellungnahme hauptsächlich gegen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und somit gegen einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Die Antragstellerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht die Antragstellerin, jedoch kann die Antragstellerin auf der Grundlage ihres Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über inzwischen beseitigte Mängel in der Produktion der Antragstellerin kann möglicherweise dazu führen, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG offenbart werden. Im Übrigen folgt die Antragsbefugnis eines Unternehmers wie der Antragstellerin gegen staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf den Marktanteil oder die Chancen im Wettbewerb auswirken kann, auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183; U.v. 18.10.1999 - 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 134 m.w.N.).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. I, II und IV des Bescheids vom 11. November 2016 ist jedoch unbegründet.

Entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung, so kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Klage voraussichtlich mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Es spricht vieles dafür, dass die in Nr. I, II und IV getroffenen Regelungen formell und materiell rechtmäßig sind und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig. Insbesondere ist eine Anhörung der Antragstellerin erfolgt. Die Behörde hat grundsätzlich vor Erteilung der Verbraucherinformationen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG einen Dritten, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, nach dem BayVwVfG anzuhören.

Auch in materieller Hinsicht ist die Informationsgewährung nicht zu beanstanden. Dem Beigeladenen steht der geltend gemachte Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG zu. Die bei der Kontrolle am 13. September 2016 festgestellten Mängel verstoßen laut der fachlichen Stellungnahme gegen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und somit gegen einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittelrechts, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG.

Die Informationen, die das LGL dem Beigeladenen zur Verfügung stellen möchte, sind auch sachlich vom Informationsanspruch umfasst.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellten nicht zulässige Abweichungen“ von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG), der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.

Der Gegenstand des Informationsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt, sondern erfasst auch die in diesem Fall streitgegenständlichen Feststellungen von Abweichungen von Hygienevorschriften. Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Einschränkung. Erfasst werden daher auch Abweichungen im Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung (BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 36 – 38, m.w.N.).

Des Weiteren handelt es sich bei den festgestellten Mängeln in der fachlichen Stellungnahme – zu der am 13. September 2016 stattgefundenen Kontrolle – auch um festgestellte nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG. Nicht ausreichend für die Annahme von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen ist die bloße Feststellung von naturwissenschaftlich-analytischen Abweichungen. Vielmehr bedarf es auch einer juristisch-wertenden Einordnung (Schulz in PdK, K 6 c Bund, VIG, Stand Dezember 2015, § 2 Rn. 5.1.1; BT-Drs. 17/7374 S. 14/15). Notwendig und auch ausreichend ist für das Vorliegen einer festgestellten Abweichung, dass die zuständige Behörde eine rechtliche Subsumtion der Kontrollergebnisse vornimmt (BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 47). Die fachliche Stellungnahme, die das LGL zur Offenbarung der beantragten Informationen überstellen möchte, enthält nicht nur naturwissenschaftlich-analytische Feststellungen, sondern darüber hinaus auch die erforderliche juristisch-wertende Einordnung dieser Feststellungen. Denn in der fachlichen Stellungnahme zu der Kontrolle am 13. September 2016 wird in den einzelnen Kontrollbereichen jeweils zuerst ausgeführt, welche genauen Feststellungen bei der Kontrolle in bestimmten Räumlichkeiten gemacht wurden. Sodann werden in einem zweiten Schritt die einzelnen Feststellungen den gesetzlichen Vorgaben zugeordnet. Mit dieser Zuordnung wird dann die Subsumption vorgenommen, dass die naturwissenschaftlich-analytischen Fest-stellungen von bestimmten gesetzlichen Vorgaben abweichen.

Nicht erforderlich ist hingegen, dass die nicht zulässigen Abweichungen durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt sind. Ausreichend sind für die Annahme von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen bereits die subsumierten Feststellungen in der fachlichen Stellungnahme. Weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Norm lassen sich entsprechende Anhaltspunkte für ein Erfordernis eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes entnehmen (BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 48). Vor allem könnte aber ein Bestandskrafterfordernis auch dem gesetzgeberischen Anliegen einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht gerecht werden. Denn der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die relevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst. Müsste erst die Bestandskraft entsprechender Verwaltungsakte abgewartet werden und damit unter Umständen auch die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wäre eine zeitnahe Verbraucherinformation nicht mehr gewährleistet (vgl. die überzeugenden Ausführungen des BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 48). Die Antragstellerin hat die Abweichungen in der Vergangenheit als solche in der Sache auch nicht bestritten.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite ist es nicht Voraussetzung des Informationszugangs, dass die festgestellten Abweichungen noch andauern. Denn auch Informationen über beseitigte Mängel aus der jüngeren Vergangenheit sind geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 – 3 A 270/10 – juris Rn. 40 - 42). Des Weiteren wird auch nicht der Eindruck erweckt, dass die festgestellten Mängel noch fortbestehen. In dem Bescheid vom 17. November 2017 wird der Beigeladene am Ende der Begründung eindeutig darauf hingewiesen, dass die in den Gutachten getroffenen Feststellungen nur den zurückliegenden Kontrollzeitpunkt abbilden und keinen Rückschluss auf den Fortbestand etwaig bemängelter Umstände zulassen (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 – 3 A 270/10 – juris Rn. 43). Zudem hat die Antragstellerin die Möglichkeit, aus ihrer Sicht darzustellen, dass die festgestellten Mängel inzwischen behoben sind, indem eine entsprechende Stellungnahme mit den Informationen an den Beigeladenen übersandt wird. Diese Möglichkeit ist ausdrücklich in Nr. III des Bescheids vom 17. November 2017 vorgesehen.

Der Informationsanspruch ist auch nicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG ausgeschlossen, weil durch die Erteilung der beantragten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse liegen dann vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen (Zilkens, NVwZ 2009, 1465 - 1469; Schulz in PdK, K 6 c Bund, VIG, Stand Dezember 2015, § 3 Rn. 5.1.3). Der Vortrag der Antragstellerin eine Informationserteilung dürfe nicht erfolgen, da die Mängel inzwischen beseitigt, zur Beseitigung der Mängel erhebliche Investitionen getätigt worden seien und daher die Herausgabe der Daten die Antragstellerin extrem schädigen würde, bezieht sich auf die Offenbarung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Denn die festgestellten Mängel sind grundsätzlich nur den Vertretern der Antragstellerin, zum Teil ihren Angestellten und der für die Überprüfung zuständigen Behörde, somit folglich nur einem begrenzten Personenkreis bekannt. Nach dem erkennbaren Willen der Antragstellerin sollen diese Mängel aus wirtschaftlichen Gründen geheim gehalten werden, da ansonsten in der Folge der Offenbarung der Informationen finanzielle Einbußen zu befürchten sind.

Einer Abwägung der privaten Belange mit den öffentlichen Interessen, die grundsätzlich nach § 3 Satz 2 Alt. 2 VIG vorzunehmen ist, bedarf es im Falle von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG indes nicht. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG bestimmt ausdrücklich, dass sich der von dem Informationsgesuch Betroffene nicht auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis berufen kann, wenn wie im vorliegenden Fall die beantragten Informationen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches – hier die VO (EG) Nr. 852/2004 (siehe oben) – betreffen. In Bezug auf die Informationen im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG tritt der Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Gesetzes wegen hinter dem Informationsinteresse des Antragstellers zurück.

Überdies würden innerhalb einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Informationsoffenbarung und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung nicht die privaten Belange der Antragstellerin überwiegen, da das Geheimhaltungsinteresse letztlich allein mit befürchteten Umsatzeinbußen und den damit verbundenen weiteren nachteiligen Folgen begründet wurde (vgl. Schulz in PdK, K 6 c Bund, VIG, Stand Dezember 2015, § 3 Rn. 9; OVG Münster, U.v. 1.4.2014 – 8 A 654 /12 – LMuR 2014, 175, Leitsatz Nr. 5).

Gründe, die im Rahmen der vom Gericht eigenständig zu treffenden Abwägungsentscheidung bezüglich der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dafür sprächen, trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids dem Aussetzungsinteresse den Vorzug zu geben, sind nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung insbesondere die gesetzgeberische Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG (Kopp/Schenke VwGO, 21. Aufl. 2016, § 80 Rn. 152, 152a). Aus dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung ist zu entnehmen, dass grundsätzlich dem Interesse der Verbraucherinformation der Vorrang gegenüber den privaten Belangen der betroffenen Unternehmen zukommt. Andernfalls könnte eine zeitnahe, die Entscheidung von Verbrauchern beeinflussbare, Informationsoffenbarung in den überwiegenden Fällen durch die Einlegung von Rechtsbehelfen derart verzögert werden, dass durch Zeitablauf die begehrten Informationen erheblich an Bedeutung verlieren würden. Dies widerspräche dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, weitgehend verbraucherfreundliche Regelungen zu treffen. Zudem erachtet der Gesetzgeber gemäß § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bei Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen als grundsätzlich nicht schutzwürdig (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 16). Besondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise das Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin begründen könnten, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten mangels Antragsstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen.

4. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels konkreter Anhaltspunkte geht das Gericht im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren vom Regelstreitwert aus, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann

1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.

(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann

1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.

(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn

1.
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
3.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
4.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
4a.
der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
5.
Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.

(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
2.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
3.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird.

(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf

1.
eine Information der Öffentlichkeit oder
2.
eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.

(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.

(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und

1.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund
a)
einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder
b)
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation oder
2.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und
2.
ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn

1.
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
3.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
4.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
4a.
der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
5.
Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.

(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
2.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
3.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird.

(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf

1.
eine Information der Öffentlichkeit oder
2.
eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.

(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.

(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und

1.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund
a)
einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder
b)
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation oder
2.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und
2.
ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die Geflügel schlachtet und verarbeitet, wendet sich gegen den dem Beigeladenen gewährten Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betreffend ihr Unternehmen.

Der Beigeladene, der sich in der Justizvollzugsanstalt F. in Sicherungsverwahrung befindet, beantragte mit Schreiben vom 8. April 2014, eingegangen am 10. April 2014, beim Landratsamt Straubing-Bogen Zugang zu den seit dem 2. September 2012 angefallenen Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betreffend das Unternehmen der Klägerin.

Hierzu wurde die Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2014 angehört, worauf sie unter dem 15. Mai 2014 Stellung nahm.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 gab das Landratsamt Straubing-Bogen dem Antrag auf Informationszugang statt. Die Entscheidung wurde gegenüber der Klägerin mit Schreiben gleichen Datums näher begründet.

Gegen den ihr am 10. Juni 2014 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin zunächst Widerspruch einlegen.

Mit am 7. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben und die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2014 beantragen.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen.

Daraufhin ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 beantragen, den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Urteil vom 9. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung habe es nicht bedurft. An der Rechtsauffassung, dass aus § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG die Notwendigkeit eines Vorverfahrens folge, werde nicht festgehalten. Die Klage sei jedoch unbegründet, da dem Beigeladenen ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zustehe. Der Antrag genüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG, zumal ein Antragsteller im Voraus nicht wissen könne, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorlägen. Deshalb müsse es ausreichen, wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren auf eine Datengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 VIG eingrenze. Bei den Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herauszugeben beabsichtige, handle es sich um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1a VIG. Eine Abweichung in diesem Sinn liege schon dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Einklang stehe. Dementsprechend müsse es schon ausreichen, dass die Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgestellt habe. Es reiche jedoch nicht bereits eine Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften im Sinne einer auf naturwissenschaftlich-analytischen Erkenntnissen beruhenden Abweichung (sog. „Beanstandung“) aus, vielmehr bedürfe diese naturwissenschaftlich-analytische Feststellung darüber hinaus noch einer juristisch-wertenden Einordnung durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Die Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herausgeben wolle, unterfielen nach den vom Landratsamt gegebenen abstrakten Beschreibungen dem Begriff der „nicht zulässigen Abweichungen“. Die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ müsse auch keinen Produktbezug aufweisen. Der Beigeladene gehöre auch zum berechtigten Personenkreis. Zwar gehe § 1 VIG im Einleitungssatz davon aus, dass das VIG „Verbraucherinnen und Verbrauchern“ freien Informationszugang einräumen wolle. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, nur Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 LFGB, also Endverbraucher nach Art. 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002, als anspruchsberechtigt anzusehen. Es erscheine auch nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf mögliche Käufer oder auf solche Personen einzuschränken, die tatsächlich die Möglichkeit hätten, Produkte des fraglichen Unternehmens zu erwerben. Dem Anspruch stünden auch keine öffentlichen oder privaten Belange entgegen. Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen dürften nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Es handle sich auch nicht um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Auch könne es dem Beigeladenen nicht verwehrt werden, zutreffende Informationen seinerseits an Dritte weiterzugeben. Gleichwohl stehe es der Klägerin ohne weiteres offen, bei verkürzter, verfälschter oder in sonstiger Weise manipulierter Weitergabe der Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Informationserteilung. Zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits und der Informationsfreiheit andererseits im Sinne praktischer Konkordanz sei eine informationspflichtige Stelle nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information mit der Informationsgewährung mitzuteilen. Durch die Zugänglichmachung der beantragten Informationen verstoße der Beklagte auch nicht gegen Europarecht. Insbesondere verbiete Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Öffentlichkeitsinformation außerhalb seines Anwendungsbereichs, wenn also keine Gesundheitsgefahr gegeben sei. Im Übrigen werde durch die Ausschluss- oder Beschränkungsmöglichkeit in § 3 VIG den Geheimhaltungspflichten nach Art. 7 Kontroll-VO Rechnung getragen.

Am 15. September 2015 ließ die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen, die mit Schriftsatz vom 19. November 2015 begründet wurde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015, zugestellt am 19. August 2015, Az. RN 5 K 14.1110 den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 aufzuheben.

Dem Beigeladenen stehe kein Anspruch auf Informationszugang zu. Es fehle bereits an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ermögliche unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Unternehmen. Die erlangten Informationen würden von den Antragstellern im Internet oder in der Presse unter Verweis auf amtliche Information, in der Regel unter Vorlage von amtlichen Dokumenten, veröffentlicht. Erschwerend komme hinzu, dass die Behörde die Informationen durch deren Herausgabe endgültig aus der Hand gebe. Sie könne diese weder zurückrufen noch wirksam richtigstellen. Auch sei der Schutzbereich des Art. 14 GG in der Ausgestaltung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eindeutig betroffen. Das Gleiche gelte für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfülle nicht die an die Normklarheit gestellten Anforderungen. Unter welchen Voraussetzungen von einer unzulässigen Abweichung auszugehen sei, habe der Gesetzgeber nicht normiert. Danach bestehe die Möglichkeit, auch in den Fällen, wo die zuständige Vollzugsbehörde keine Veranlassung zum Einschreiten sehe, weil die Beanstandung geringfügig sei oder der Mangel sofort nach dem entsprechenden Hinweis der Überwachungsbehörde beseitigt werde oder aus objektiver Sicht gar kein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen vorliege, Auskunft zu erteilen. Dies führe zu unumkehrbaren wirtschaftlichen oder sogar existenzgefährdenden Folgen. Bejahe die informationspflichtige Stelle unzutreffend eine Abweichung, könne sich der Betroffene auch nicht auf den Ausschlussgrund des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Dabei werde in Kauf genommen, dass die entsprechenden Informationen auch der Konkurrenz bekannt würden und dem Betroffenen ein wettbewerbsrechtlicher existenzgefährdender Nachteil entstehe. Durch den Austausch des Wortes „Verstöße“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. durch „nicht zulässige Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n.F. sei keine Klarstellung erfolgt. Die Gesetzesbegründung spreche jedenfalls nicht zwingend dafür, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf nicht in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechtskräftig festgestellte Verstöße erstrecken solle. Staatliche Informationen müssten des Weiteren den Anforderungen der inhaltlichen Richtigkeit genügen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG sei die informationspflichtige Stelle nicht einmal dazu verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handele. Zudem stünden dem geltend gemachten Anspruch europarechtliche Vorschriften entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zwingend die Vorgaben des Art. 7 Kontroll-VO zu beachten seien. Für andere als die dort genannten Informationen bestehe aber kein Zugang für die Öffentlichkeit, diese unterlägen vielmehr der Geheimhaltungspflicht. Außerhalb des Art. 10 der VO (EG) 178/2002 sei damit eine öffentliche Information darüber, dass Betriebskontrollen durchgeführt und Beanstandungen ausgesprochen worden seien, nicht zulässig. Im Gegensatz dazu könne nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG der Zugang zu Informationen in keinem Fall wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht habe auch die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch des Beigeladenen fehlerhaft bejaht. Die im Protokoll des Landratsamtes vom 28. Februar 2014 aufgeführten „Beanstandungen“ unterfielen nicht dem Informationsanspruch. Dort seien keine Anordnungen gegenüber der Klägerin getroffen, sondern lediglich die bei der Betriebskontrolle festgestellten Zustände festgehalten worden. Es handele sich um eine Momentaufnahme, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden. Im Zeitpunkt der Erstellung der Protokolle der Betriebskontrollen seien die meisten der dort aufgeführten „Beanstandungen“ bereits erledigt. Die juristische Bewertung werde erst im Rahmen der Anordnung zur Mängelbeseitigung durchgeführt, weshalb nur der Inhalt derselben vom Auskunftsanspruch umfasst werde. Ein Antrag auf Informationszugang sowie die zu gewährende Auskunft müssten auch auf ein bestimmtes Erzeugnis oder bestimmte Erzeugnisse konkretisiert sein. Allgemeine Hygieneinformationen sowie die Ergebnisse durchgeführter Betriebskontrollen fielen nicht in den Anwendungsbereich der Norm, was der Gesetzgeber durch § 1 VIG n.F. deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Der Beigeladene sei kein Verbraucher im Sinne der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 3 Nr. 4 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002, weil der Begriff des Verbrauchers durch die Verwendung des Produkts gekennzeichnet sei. Der Beigeladene verwende die Produkte der Klägerin nicht und könne aufgrund seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Auswahl zwischen verschiedenen Produkten von verschiedenen Herstellern naturgemäß nicht treffen. Es gehe ihm vor allem nicht darum, Informationen für eine Kaufentscheidung zu erhalten, da er eine solche schon längst im Hinblick auf die Produkte der Marke getroffen habe, was aus den auf seiner Internetseite veröffentlichten Beiträgen hervorgehe. Der Beigeladene bemühe sich, einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, der seit längerem eine Kampagne gegen Unternehmen der Klägerin führe, mit den entsprechenden Informationen zu versorgen. Daraus folge als eigentlicher Zweck des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zum Zwecke der Versorgung der unterstützten Organisation oder Veröffentlichung im Internet und damit der Schädigung der Klägerin. Deshalb sei der streitgegenständliche Informationsantrag auch rechtsmissbräuchlich. Auch die Argumentation, dass der Klägerin im Falle einer manipulierten Weitergabe der erhaltenen Informationen unter Umständen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustünden, verfange nicht. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die einmal im Netz erfolgte Veröffentlichung und damit einhergehende Rufschädigung durch die nachträgliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nicht beseitigt werden könne. Da den streitgegenständlichen Informationen jeglicher Produktbezug fehle, unterlägen diese dem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, wenn nicht positiv feststehe, dass die hergestellten Erzeugnisse im Rahmen des Produktionsprozesses nachteilig beeinflusst worden seien. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehöre auch der Name des Herstellers, wenn die von dem Erzeugnis ausgehende Gefahr oder die Verantwortlichkeit des Herstellers nicht abschließend geklärt sei.

Für den Beklagten beantragt die Landesanwaltschaft Bayern,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilsgründen zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Informationsgewährung vorlägen. Es sei von einem zutreffenden Begriff der Abweichung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ausgegangen. Eine Abweichung sei stets dann gegeben, wenn ein Vorgang nicht mit den genannten Vorschriften im Einklang stehe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen nicht nur um ein Protokoll einer Betriebskontrolle bzw. nur um Verschmutzungen oder Verschleißerscheinungen im normalen Betrieb handele. Ein Produktbezug der Informationen sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich. Zu Recht sei auch der persönliche Anwendungsbereich des VIG unter Verweis auf § 2 Abs. 1 VIG bejaht worden. Es handele sich vorliegend auch um keinen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Überdies diene die Regelung nur dem öffentlichen Interesse. Es liege kein der Informationsgewährung entgegenstehendes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor. Vorliegend sollten ausschließlich Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG herausgegeben werden. Der Zugang hierzu könne nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen seien zu anderen Vorschriften ergangen und daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen könnten ebenfalls nicht überzeugen. Gleiches gelte für die europarechtliche Argumentation.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Gerichts- und Behördenakten, auf die Akte des Berufungsverfahrens sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie zwar zulässig ist, der angefochtene Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 aber rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis zu. Der von ihr geltend gemachte Abwehranspruch gegen die vom Beklagten beabsichtigte Informationsgewährung folgt einfach-gesetzlich aus der drittschützenden Norm des § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG, welche dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses dient. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gehört zu den privaten Belangen, die einen Informationszugang nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausschließen oder beschränken können (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II C 114, Stand April 2015, § 3 VIG Rn. 3 ff., 20, 26 ff.). Im Übrigen folgt die Klagebefugnis eines Unternehmers wie der Klägerin gegen staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf den Marktanteil oder die Chancen im Wettbewerb auswirken kann, auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183, juris Rn. 35 ff.; U.v. 18.10.1999 - 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37, juris Rn. 55; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 134 m.w.N.).

2. Nicht entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, ob die Klägerin unmittelbar Klage erheben konnte oder ob es nach § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG auch in diesem Falle, in dem eine bayerische Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO bedurfte. Zwar würde nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO eine bundes- oder landesrechtliche Regelung, nach der vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in allen Fällen ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen wäre, dem Ausschluss des Vorverfahrens gegen Verwaltungsakte bayerischer Behörden nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgehen. Ob § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG eine solche spezialgesetzliche Anordnung des obligatorischen Vorverfahrens darstellt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn die Klägerin hat innerhalb der Frist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch eingelegt. Wenngleich ein offensichtlich unzulässiger, weil unstatthafter Widerspruch nicht den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes hindern würde (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 68 Rn. 16), ist der streitgegenständliche Bescheid nicht bestandskräftig geworden. Denn die Klägerin hat den Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht abgewartet, sondern innerhalb noch offener Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch Klage erhoben. Diese war jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 75 VwGO auch zulässig (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 75 Rn. 6 ff., insb. 11 m.w.N.). Die Frage der Statthaftigkeit eines Vorverfahrens, das nur in den hier nicht einschlägigen Fällen eines fakultativen Vorverfahrens - beispielsweise nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO - zur Disposition der Beteiligten steht, ist daher für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung.

Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 auch nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO wirksam und gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht in ihre Klage einbezogen; einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO bedurfte es insoweit nicht (Kopp/Schenke a.a.O. § 91 Rn. 9 m.w.N.).

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - Rn. 123 ff., insb. 131; anders - bei Verpflichtungsklage - Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris), hier also derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2014.

4. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG am Verwaltungsverfahren beteiligt und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Der Beklagte hat sich ausweislich der Ausführungen in der Bescheidsbegründung für die Klägerin auch mit deren Stellungnahme auseinandergesetzt.

5. Der Beklagte hat den Informationszugang auch in materieller Hinsicht rechtmäßig bewilligt. Der Beigeladene ist anspruchsberechtigt (a)) und hat seinen Antrag weder zu unbestimmt (b)) noch rechtsmissbräuchlich gestellt (c)). Des Weiteren sind die Informationen, zu denen der Beigeladene Zugang erhält, vom Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst (d)) und der Beklagte war nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Informationen vorab zu überprüfen (e)). Der Informationszugang ist auch nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausgeschlossen (f)). Die maßgeblichen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes verstoßen auch weder gegen Verfassungsrecht (g)) noch gegen europarechtliche Vorschriften (f)).

a) Der Beigeladene ist, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, als natürliche Person Berechtigter des Anspruchs auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat nach Maßgabe dieses Gesetzes „jeder“ Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. In der amtlichen Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 (im Folgenden: VIG a.F.) wurde dazu ausgeführt, das Gesetz solle „jeder natürlichen oder juristischen Person“ einen freien Zugang zu Informationen gewähren, „der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist“ (BT-Drs. 16/1408 S. 9; vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 6). Dieses Jedermannsrecht wird durch die Umschreibung des Anwendungsbereichs in § 1 VIG 2012 (im Folgenden: VIG n.F.) nicht eingeschränkt. Zwar ist dort festgelegt, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher“ freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen haben. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte damit auf eine Einschränkung hindeuten. Eine solche einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion widerspricht aber der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der §§ 1 und 2 VIG n.F.

Die durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation (VIG-ÄndG) vom 15. März 2012 (in Kraft getreten am 1.9.2012, BGBl. I S. 476) eingefügte Vorschrift des § 1 VIG n.F. bezweckte im Interesse einer größeren Normenklarheit und Anwenderfreundlichkeit eine Klarstellung des Anwendungsbereichs im Gesetz selbst (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 17/7374 S. 1, 14). Es wurde damit der im Zuge der Evaluation des VIG a.F. vorgebrachten Anregung Rechnung getragen, die Normen klarer und damit anwenderfreundlicher zu fassen. Insgesamt ist die Neuregelung des Verbraucherinformationsgesetzes, wie in der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs und den Gesetzgebungsmaterialien deutlich wird, von dem gesetzgeberischen Willen getragen, die Informationsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher „als wesentlichen Baustein einer modernen Verbraucherpolitik“ zu stärken (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Diesem Anliegen widerspräche es, der Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ in § 1 VIG n.F. eine einschränkende Bedeutung beizumessen.

Systematisch ist die Vorschrift des § 1 im Zusammenhang mit §§ 2 ff. VIG n.F. zu sehen. § 1 VIG n.F. trägt die Überschrift „Anwendungsbereich“. Dem gegenüber ist § 2 VIG n.F., der im Wesentlichen dem früheren § 1 VIG a.F. entspricht, als „Anspruch auf Zugang zu Informationen“ überschrieben. Dieser äußeren Systematik folgend umschreibt § 1 allgemein den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsrechts, nämlich Erzeugnisse i.S.d. Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie Produkte i.S.d. Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG). Dem gegenüber regelt § 2 den Kreis der Berechtigten, den Gegenstand und den Inhalt des Anspruchs auf Informationszugang. Nach dieser Gesetzessystematik hat § 1 VIG n.F. nicht den persönlichen, sondern nur den sachlichen Anwendungsbereich des Informationsrechtes zum Gegenstand. Dem gegenüber ist der Kreis der Berechtigten in § 2 VIG n.F. geregelt. Die in § 1 VIG n.F. verwendete Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ schränkt damit nicht den Kreis der Anspruchsberechtigten ein.

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der o.g. Regelungen gegen eine Eingrenzung des Kreises der Berechtigten auf „Verbraucherinnen und Verbraucher“. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen (BayVGH a.a.O. Rn. 11). Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10). Damit sollen Einzelpersonen nicht nur in die Lage versetzt werden, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen, sondern allgemein als Teile der Öffentlichkeit „zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktion[en]“ beizutragen (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Damit kommt der Bundesgesetzgeber auch den Transparenzvorschriften des europäischen Unionsrechts nach (Art. 10 Abs. 3 EUV, Art. 15 Abs. 2 AEUV, Art. 42 GR-Charta), die sich ausdrücklich auf alle „Bürgerinnen und Bürger“ beziehen und damit keine Einschränkung des informationsberechtigten Personenkreises enthalten (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Bd. II, C 114, Vorbem. Rn. 7 ff. und § 1 VIG Rn. 1). Dem widerspräche es, den Begriff des „Verbrauchers“ bzw. der „Verbraucherin“ als Einschränkung des Adressatenkreises des Informationsanspruchs zu verstehen.

Unabhängig davon kann der Beigeladene auch als „Verbraucher“ angesehen werden, weil er nach seinem eigenen Vortrag, den die Klägerin nicht substantiiert in Frage stellt, über den Gefangeneneinkauf bzw. im Rahmen der sog. „Ausführungen“ (vgl. § 11 Abs. 3 des fünften Buches des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs) auch die tatsächliche (theoretische) Möglichkeit hat, Produkte der Klägerin oder Waren, in denen deren Produkte enthalten sind, zu kaufen (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 6). Soweit er dies trotz bestehender Möglichkeit nicht beabsichtigen sollte, stellt sich auch dies als eine Verbraucherentscheidung dar. Denn eine solche Entscheidung muss nicht notwendiger Weise erst durch entsprechende Informationen herbeigeführt werden, sondern könnte dadurch auch bestätigt oder neu getroffen werden.

b) Der Antrag des Beigeladenen entspricht, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 11 f.) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine strengere Handhabung würde den Informationszugang faktisch wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen (ebenso OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - juris Rn. 138). Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren keine wesentlich neuen Aspekte vorgetragen.

c) Die Klägerin kann schließlich nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass der Antrag des Beigeladenen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG als rechtsmissbräuchlich abzulehnen sei. Insbesondere begründet die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG, wonach ein rechtsmissbräuchlicher Antrag abzulehnen ist, kein subjektives Abwehrrecht der Klägerin, sondern schützt allein das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 5). Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 16 f.) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Wesentlich neue Aspekte enthält der diesbezügliche Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht.

d) Die Informationen, die das Landratsamt dem Beigeladenen zur Verfügung stellt, sind auch sachlich vom Informationsanspruch umfasst.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von (a) Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG), (b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.

bb) Das Landratsamt Straubing-Bogen ist als Behörde i.S.d. Art. 1 Abs. 4 BayVwVfG, die nach § 38 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, Art. 21 sowie Art. 21a Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes vom 24. Juli 2003 (GDVG, s. GVBl. S. 452, 752) Aufgaben der Lebensmittelüberwachung wahrnimmt, eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) VIG.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des Informationsanspruchs nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 63 ff.). Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Einschränkung.

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG enthält schon nach ihrem Wortlaut keine Beschränkung auf produktbezogene Informationen. Ein Bezug zu konkreten Produkten wird vielmehr nur in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG hergestellt, der sich auf Verbraucherinformationen zu Risiken und Gefahren bezieht, die von konkreten Erzeugnissen ausgehen. Der Beigeladene begehrt aber unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen derartiger Risiken Zugang zu Informationen über bei der Klägerin festgestellte Abweichungen von den o.g. Rechtsvorschriften.

Es würde dem oben dargestellten Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen und sie damit zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen, gerade zuwiderlaufen, den Informationszugang auf konkrete Erzeugnisse zu beschränken. Denn damit bliebe der Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung solcher Erzeugnisse ausgeklammert (vgl. die urspr. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/1408 S. 1, 7; BT-Drs. 16/5404 S. 1, 7). Ein derart enges Normverständnis widerspräche auch dem unionsrechtlichen Kontext des Verbraucherinformationsrechts. Nach dem vierten Erwägungsgrund der EG-KontrollVO (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz v. 29.4.2004 - Abl. L 191, S. 1) geht das Lebensmittel- und Futtermittelrecht der Gemeinschaft von dem Grundsatz aus, „dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen sicherstellen, dass Futtermittel und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erfüllen“. Das VIG soll die Verbraucher in die Lage versetzen, als Sachwalter des Allgemeininteresses die Einhaltung dieser Anforderungen umfassend zu kontrollieren. Deshalb soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. „alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen“ umfassen (BT-Drs. 16/1408 S. 9; BT-Drs. 16/5404 S. 10); zu diesem Zweck wurde auch die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen, ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 16/2011 S. 7).

Dem gegenüber verfolgt die Neufassung des Gesetzes von 2012 mit der Einfügung des § 1 Nr. 1 VIG n.F. keine Einschränkung des Informationszugangs. Zwar ist in § 1 Nr. 1 VIG von „Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel)“ und in Nr. 2 von „Verbraucherprodukten, die § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte)“ die Rede. Das Ziel dieser Ergänzung war jedoch zum einen, wie bereits ausgeführt, eine Verbesserung des Verbraucherinformationsrechts im Sinne einer „noch verbraucherfreundlicheren Ausgestaltung“ sowie einer umfassenderen Information. Deshalb wurde zur Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit und Rechtssicherheit der Anwendungsbereich im Gesetzestext selbst beschrieben (BT-Drs. 17/7374 S. 1, 11 ff.; BT-Drs. 17/7993 S. 17 f.). Des Weiteren wurde der Anwendungsbereich um Informationen nach dem ProdSiG erweitert. Für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ergeben sich somit auch aus der Entstehungsgeschichte und der amtlichen Begründung keine Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 4).

dd) Auch der Begriff der „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vermag eine restriktive Handhabung des Informationszugangs, wie sie die Klägerin begehrt, nicht überzeugend zu begründen.

Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ ersetzt aufgrund des VIG-ÄndG von 2012 den vorher in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. verwendeten Begriff des „Verstoßes“. Dieser Begriff wurde im Einklang mit Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165, S. 1 ff. - EG-KontrollVO) ausgelegt. Danach ist ein Verstoß die „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“. Entsprechend nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen das LFGB an, wenn ein Vorgang nicht im Einklang mit den darin festgelegten Vorschriften stand (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23). Ausreichend war damit ein objektives Nichtübereinstimmen mit den rechtlichen Vorgaben; eine Ahndung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wurde nicht verlangt (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23; BT-Drs. 17/7374 S. 15).

Mit der Ersetzung des Wortes „Verstoß“ durch das Wort „Abweichung“ geht keine einschränkende, klarstellende Neufassung einher (BayVGH, B.v. 6.7.2015 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Der Wortlaut der „nicht zulässigen Abweichung“ legt gegenüber dem früher verwendeten Begriff des „Verstoßes“ sogar eine niedrigere Eingriffsschwelle nahe, d.h. er scheint jede Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften, gleich ob vorwerfbar oder nicht, ausreichen zu lassen. Einen Hinweis auf ein Verschuldenserfordernis oder gar eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat enthält der Begriff der „Abweichung“ nicht, er umfasst vielmehr jedes objektive Nichtübereinstimmen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung subjektiver Elemente (OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 97; Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 59; Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 2 Rn. 23).

Dieses Normverständnis legt auch der systematische Kontext nahe. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG ist der Informationsanspruch in Bezug auf „zugelassene Abweichungen“ von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften verankert. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen zugelassenen und nicht zulässigen Abweichungen. Dagegen wird nicht nach subjektiven Elementen wie Verschulden oder Vorwerfbarkeit unterschieden. Der Umstand, dass das Gesetz auch zugelassene Abweichungen kennt, spricht vielmehr für ein objektives Verständnis der Abweichung.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Anspruchsteller die relevanten Informationen grundsätzlich ungefiltert zukommen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10 sowie die amtliche Begründung in BT-Drs. 16/1408, 16/5404 S. 10).

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis: Die Änderung der Formulierung des „Verstoßes“ in „Abweichung“ diente der Klarstellung, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den Begriff des Verstoßes nicht einheitlich auslegte. Eine Einschränkung war mit dieser Präzisierung nicht bezweckt. Die Ergänzung „nicht zulässige“ [Abweichungen] wurde auf Vorschlag des Bundesrates eingefügt, den sich auch der zuständige Bundestagsausschuss zu Eigen gemacht hatte. Der Zweck dieser Ergänzung war, den sachlichen Anwendungsbereich der Nummer 1 (des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG) von der Nummer 5 abzugrenzen, die sich auf „zugelassene Abweichungen“ bezieht (BT-Drs. 17/7374 S. 22, 26; BT-Drs. 17/7993 S. 4, 17 f.).

Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB wie z.B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 4).

ee) Die zusätzliche Anforderung, dass die Abweichung „festgestellt“ sein muss, sollte klarstellen, dass es einer Feststellung der Abweichung durch die zuständige Behörde bedarf. Den Anlass zu dieser Änderung gab die in der Rechtsprechung und Literatur zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. umstrittene Frage, ob auch bloße Abweichungen eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften in einem naturwissenschaftlich-technischen Sinne (sog. „Beanstandungen“) vom Informationszugangsrecht erfasst sind (BT-Drs. 17/7374, S. 15). Den Bedenken des Bundesrates, dass durch diese Formulierung eine bundesweit einheitliche Auslegung nicht sichergestellt sei (vgl. auch Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 56), wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht Rechnung getragen, weil die durch das Merkmal „nicht zulässige Abweichungen“ erfolgte Klarstellung für ausreichend erachtet wurde (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Der Senat ist davon überzeugt, dass die Formulierung eine von der zuständigen Behörde festgestellte Abweichung erfordert, mithin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde erfolgt sein muss. Dagegen bedarf es dazu keines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens.

ff) Ferner lassen sich weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Norm Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese „Feststellung“ einen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraussetzt. Auch sonst stellt das Gesetz nicht auf unanfechtbare Verwaltungsakte als Voraussetzung eines Informationszugangs ab. Soweit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG von „zugelassenen Abweichungen“ die Rede ist, wird auch hier, soweit ersichtlich, kein bestandskräftiger Verwaltungsakt verlangt. Schließlich spricht auch die Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG gegen ein Erfordernis der Bestands- oder Rechtskraft, weil bestandskräftige Verwaltungsakte eine Bindungswirkung für die Behörde selbst und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung ohne weitere inhaltliche Prüfung entfalten (sog. Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung). Vor allem könnte aber ein Bestandskrafterfordernis auch dem gesetzgeberischen Anliegen einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht gerecht werden. Denn der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die relevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst. Müsste erst die Bestandskraft entsprechender Verwaltungsakte abgewartet werden und damit unter Umständen auch die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wäre eine zeitnahe Verbraucherinformation nicht mehr gewährleistet.

gg) Die Anordnung sowie das Schreiben des Landratsamtes, welche der Beklagte dem Beigeladenen zur Verfügung stellen möchte (Anlagen 1 und 2 der Klageerwiderung vom 15. September 2014, Bl. 57 f. der VG-Akte), sind vom Informationsanspruch erfasst. Hierbei handelt es sich um zielgerichtete Maßnahmen und Entscheidungen als Reaktion auf eine Normabweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und nicht um bloße Mitteilungen eines Wissensstandes.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erstreckt sich das Informationsrecht auf „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Verstößen getroffen werden. Die informationsberechtigten Personen sollen damit auch erfragen können, welche verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften ergangen sind oder verfügt wurden (Heinicke in Zipfel/Rathke a.a.O., § 2 VIG Rn. 20). Auf eine weitere Konkretisierung dieser Begriffe hat der Gesetzgeber ausdrücklich verzichtet. Einer entsprechenden Anregung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Änderungsgesetz von 2012 im Interesse der bundeseinheitlichen Auslegung (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 17/7374 S. 22) wurde nicht Rechnung getragen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Dies spricht für ein weites Verständnis der genannten Begriffe. Ausreichend ist damit, dass es sich um Maßnahmen oder Entscheidungen der Behörde handelt, die als Reaktion aufgrund einer Normabweichung getroffen wurden (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 106) und Außenwirkung gegenüber dem betroffenen Unternehmen entfalten.

Die vom Beklagten als Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 15. September 2014 (Bl. 57 der VG-Akte) auszugsweise vorgelegte zwangsgeldbewehrte Anordnung mit Sofortvollzug des Landratsamtes Straubing-Bogen gegenüber der Klägerin erfüllt als Verwaltungsakt, durch den die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts im Einzelfalle konkretisiert und ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden sollen, unzweifelhaft den Begriff der Maßnahme oder Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann insoweit verwiesen werden (§ 130b Satz 2 VwGO).

Ebenso trifft dies aber entgegen der Auffassung der Klägerin auf das auszugsweise als Anlage 2 zum genannten Schriftsatz des Beklagten (Bl. 58 der VG-Akte) sowie von der Klägerin als Anlage K40 (Bl. 70 der VG-Akte) vorgelegte Schreiben des Landratsamtes zu. Es kann offen bleiben, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es handele sich dabei um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Darauf kommt es nicht an, weil es sich jedenfalls um eine Maßnahme oder Entscheidung im Zusammenhang mit einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt. Unbehelflich ist insoweit der Hinweis der Klägerin darauf, dass das Schreiben in Fettdruck die Überschrift „Betriebskontrolle“ aufweist. Denn dies bezeichnet nur den in behördlichen Anschreiben üblichen sog. Betreff, d.h. den konkreten Anlass des Schreibens (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern - AGO - v. 12.12.2000, GVBl. S. 873). Damit ist aber nichts über die Rechtsnatur des Schreibens ausgesagt. Ausweislich der für den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen, d.h. nicht unkenntlich gemachten Teile dieses Schreibens wurde am 27. Februar 2014 im Betrieb der Klägerin eine Betriebskontrolle durchgeführt, bei der verschiedene Mängel festgestellt wurden, die (zumindest) unter den laufenden Nummern 1 und 2 des Schreibens näher aufgeführt sind. An die - dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegenden - Mängelbeschreibungen schließen sich jeweils unter der Rubrik „Behebung:“ behördliche Vorgaben zur Behebung dieser Mängel sowie eine Fristsetzung an. Ein derartiges behördliches Schreiben, welches aufgrund der Fristsetzung einen gewissen Nachdruck erzeugen und die Betroffenen zu entsprechenden Dispositionen veranlassen soll, die unter Umständen mit einem nicht unerheblichen sachlichen, finanziellen oder personellen Aufwand verbunden sein können, setzt zwingend eine rechtliche Subsumtion der festgestellten Mängel durch die Behörde voraus. Es handelt sich damit nicht lediglich um ein Protokoll der Betriebskontrolle, sondern um eine Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.

hh) Nach dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 55 der VG-Akte), dem die Klägerin nicht substantiiert widersprochen hat, handelte es sich bei den festgestellten Abweichungen auch nicht um Umstände, die zwangsläufig im täglichen Arbeitsablauf auftreten und bei den täglichen Reinigungsabläufen unmittelbar beseitigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag unzutreffend sein könnte, bestehen nicht. Dass die festgestellten Abweichungen noch andauern, ist hingegen nicht Voraussetzung des Informationszugangs (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 - 3 A 270/10 - juris Rn. 40 ff.).

e) Die Informationen können im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassungs wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - juris). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). In § 6 Abs. 4 VIG wird diesen verfassungsrechtlichen Bedenken dennoch Rechnung getragen und eine Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung auf Antrag geregelt, soweit sich Informationen als unrichtig erweisen. Im Übrigen kann sich die Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, gegen eine Verbreitung sachlich unrichtiger Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtlich zur Wehr setzen. Damit stellen die einschlägigen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes einen angemessenen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Unternehmen und den Verbraucherinteressen von Verfassungsrang dar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 13).

f) Die Klägerin kann dem Informationszugang des Beigeladenen auch keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 a) oder c) VIG entgegen halten.

aa) Zwar besteht der Informationsanspruch gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Namen des Herstellers um ein personenbezogenes Datum in diesem Sinne handelt, ist dem Beigeladenen aber der Unternehmensname der Klägerin bekannt, denn er hat ihn selbst in seinem Antrag auf Informationszugang genannt (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 3 Rn. 21). Im Übrigen lässt § 3 Satz 6 VIG die Nennung des Herstellernamens unter bestimmten Umständen ausdrücklich zu.

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Ausschluss bzw. die Beschränkung des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen. Zwar besteht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG der Anspruch wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann jedoch der Zugang zu Informationen u.a. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - wie hier - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Diese Rückausnahme vom Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht enthalten und fand auf Empfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses Eingang in § 2 Satz 3 VIG 2008 (BT-Drs. 16/1408 S. 4; BT-Drs. 16/2011 S. 4, 7). In der parlamentarischen Debatte bestand Einigkeit, dass festgestellte Rechtsverstöße nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fallen sollen, weil an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12). Die entsprechende Regelung wurde in § 3 Satz 5 des VIG 2012 nur redaktionell an die neue Paragrafennummerierung angepasst, aber inhaltlich unverändert übernommen. Der in der Gesetzesfassung von 2012 nicht mehr enthaltene Begriff der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“, auf den die Klägerin zur Begründung eines Ausschlussgrundes Bezug nimmt, wurde durch das VIG-ÄndG ersatzlos gestrichen. Daraus kann jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht geschlossen werden, dass dieser Begriff dennoch weiterhin eine Rolle spielt (so aber Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 88). Denn die Annahme eines ungeschriebenen Ausschluss- oder Beschränkungsgrund liefe der Zielsetzung des Gesetzes ersichtlich zuwider. Vielmehr sind ausgehend von dieser Zielsetzung die Ausschluss- und Beschränkungsgründe keiner erweiternden Auslegung zugänglich.

cc) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des VIG bestehen nach der Überzeugung des Senates nicht (ebenso Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 97 ff.). Vor allem verkennt die Klägerin, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und v. 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie v. 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 1 VIG steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). Die von der Klägerin zum Beleg einer Grundrechtsverletzung genannten Entscheidungen betreffen die aktive staatliche Information nach § 40 LFGB bzw. vergleichbaren Vorschriften und sind wegen der dort weitaus größeren Intensität der Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nicht auf die - hier inmitten stehende - Verbraucherinformation auf Antrag übertragbar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 7).

g) Der Einwand der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt. Dass der Klägerin diese Auslegung zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Ebenso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris; 20 ZB 14.978, juris).

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. In § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG und § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sind umfassende Beteiligungs- und Anhörungsrechte der Drittbetroffenen geregelt. Der Beklagte hat die Klägerin, wie ausgeführt, im Einklang mit diesen Verfahrensregelungen beteiligt und angehört. Gegen den Bescheid, mit welchem der Informationszugang gewährt wird, steht der Klägerin der Rechtsweg offen. Dem Umstand, dass nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kommt hier keine Bedeutung zu, weil das Landratsamt gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung ausgesetzt hat. Im Übrigen bestünde für den Fall der sofortigen Vollziehbarkeit die Möglichkeit, bei Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

h) Der dem Beigeladenen gewährte Informationszugang verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 86 ff.). Nach der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. April 2013 (EuGH, U.v. 11.4.2013 - C-636/11 - juris) entfaltet Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31, S. 1 - EG-BasisVO) keine Sperrwirkung für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation unterhalb der Gefahrenschwelle. Auch Art. 7 Abs. 2 und 3 der EG-KontrollVO Nr. 882/2004 stehen dem Informationszugang insoweit nicht entgegen. Insbesondere begründen sie keine subjektiven Rechte der Klägerin (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 26 m.w.N.). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da sich die vom Senat gefundenen Ergebnisse ohne weiteres aus dem Gesetz unter Zugrundelegung der gängigen Auslegungsmethoden ergeben und damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben.

(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn

1.
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
3.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
4.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
4a.
der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
5.
Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.

(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
2.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
3.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird.

(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf

1.
eine Information der Öffentlichkeit oder
2.
eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.

(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.

(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und

1.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund
a)
einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder
b)
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation oder
2.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und
2.
ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn

1.
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
3.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
4.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
4a.
der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
5.
Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.

(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
2.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
3.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird.

(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf

1.
eine Information der Öffentlichkeit oder
2.
eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.

(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.

(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und

1.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund
a)
einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder
b)
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation oder
2.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und
2.
ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die Geflügel schlachtet und verarbeitet, wendet sich gegen den dem Beigeladenen gewährten Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betreffend ihr Unternehmen.

Der Beigeladene, der sich in der Justizvollzugsanstalt F. in Sicherungsverwahrung befindet, beantragte mit Schreiben vom 8. April 2014, eingegangen am 10. April 2014, beim Landratsamt Straubing-Bogen Zugang zu den seit dem 2. September 2012 angefallenen Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betreffend das Unternehmen der Klägerin.

Hierzu wurde die Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2014 angehört, worauf sie unter dem 15. Mai 2014 Stellung nahm.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 gab das Landratsamt Straubing-Bogen dem Antrag auf Informationszugang statt. Die Entscheidung wurde gegenüber der Klägerin mit Schreiben gleichen Datums näher begründet.

Gegen den ihr am 10. Juni 2014 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin zunächst Widerspruch einlegen.

Mit am 7. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben und die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2014 beantragen.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen.

Daraufhin ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 beantragen, den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Urteil vom 9. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung habe es nicht bedurft. An der Rechtsauffassung, dass aus § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG die Notwendigkeit eines Vorverfahrens folge, werde nicht festgehalten. Die Klage sei jedoch unbegründet, da dem Beigeladenen ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zustehe. Der Antrag genüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG, zumal ein Antragsteller im Voraus nicht wissen könne, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorlägen. Deshalb müsse es ausreichen, wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren auf eine Datengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 VIG eingrenze. Bei den Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herauszugeben beabsichtige, handle es sich um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1a VIG. Eine Abweichung in diesem Sinn liege schon dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Einklang stehe. Dementsprechend müsse es schon ausreichen, dass die Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgestellt habe. Es reiche jedoch nicht bereits eine Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften im Sinne einer auf naturwissenschaftlich-analytischen Erkenntnissen beruhenden Abweichung (sog. „Beanstandung“) aus, vielmehr bedürfe diese naturwissenschaftlich-analytische Feststellung darüber hinaus noch einer juristisch-wertenden Einordnung durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Die Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herausgeben wolle, unterfielen nach den vom Landratsamt gegebenen abstrakten Beschreibungen dem Begriff der „nicht zulässigen Abweichungen“. Die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ müsse auch keinen Produktbezug aufweisen. Der Beigeladene gehöre auch zum berechtigten Personenkreis. Zwar gehe § 1 VIG im Einleitungssatz davon aus, dass das VIG „Verbraucherinnen und Verbrauchern“ freien Informationszugang einräumen wolle. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, nur Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 LFGB, also Endverbraucher nach Art. 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002, als anspruchsberechtigt anzusehen. Es erscheine auch nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf mögliche Käufer oder auf solche Personen einzuschränken, die tatsächlich die Möglichkeit hätten, Produkte des fraglichen Unternehmens zu erwerben. Dem Anspruch stünden auch keine öffentlichen oder privaten Belange entgegen. Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen dürften nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Es handle sich auch nicht um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Auch könne es dem Beigeladenen nicht verwehrt werden, zutreffende Informationen seinerseits an Dritte weiterzugeben. Gleichwohl stehe es der Klägerin ohne weiteres offen, bei verkürzter, verfälschter oder in sonstiger Weise manipulierter Weitergabe der Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Informationserteilung. Zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits und der Informationsfreiheit andererseits im Sinne praktischer Konkordanz sei eine informationspflichtige Stelle nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information mit der Informationsgewährung mitzuteilen. Durch die Zugänglichmachung der beantragten Informationen verstoße der Beklagte auch nicht gegen Europarecht. Insbesondere verbiete Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Öffentlichkeitsinformation außerhalb seines Anwendungsbereichs, wenn also keine Gesundheitsgefahr gegeben sei. Im Übrigen werde durch die Ausschluss- oder Beschränkungsmöglichkeit in § 3 VIG den Geheimhaltungspflichten nach Art. 7 Kontroll-VO Rechnung getragen.

Am 15. September 2015 ließ die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen, die mit Schriftsatz vom 19. November 2015 begründet wurde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015, zugestellt am 19. August 2015, Az. RN 5 K 14.1110 den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 aufzuheben.

Dem Beigeladenen stehe kein Anspruch auf Informationszugang zu. Es fehle bereits an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ermögliche unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Unternehmen. Die erlangten Informationen würden von den Antragstellern im Internet oder in der Presse unter Verweis auf amtliche Information, in der Regel unter Vorlage von amtlichen Dokumenten, veröffentlicht. Erschwerend komme hinzu, dass die Behörde die Informationen durch deren Herausgabe endgültig aus der Hand gebe. Sie könne diese weder zurückrufen noch wirksam richtigstellen. Auch sei der Schutzbereich des Art. 14 GG in der Ausgestaltung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eindeutig betroffen. Das Gleiche gelte für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfülle nicht die an die Normklarheit gestellten Anforderungen. Unter welchen Voraussetzungen von einer unzulässigen Abweichung auszugehen sei, habe der Gesetzgeber nicht normiert. Danach bestehe die Möglichkeit, auch in den Fällen, wo die zuständige Vollzugsbehörde keine Veranlassung zum Einschreiten sehe, weil die Beanstandung geringfügig sei oder der Mangel sofort nach dem entsprechenden Hinweis der Überwachungsbehörde beseitigt werde oder aus objektiver Sicht gar kein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen vorliege, Auskunft zu erteilen. Dies führe zu unumkehrbaren wirtschaftlichen oder sogar existenzgefährdenden Folgen. Bejahe die informationspflichtige Stelle unzutreffend eine Abweichung, könne sich der Betroffene auch nicht auf den Ausschlussgrund des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Dabei werde in Kauf genommen, dass die entsprechenden Informationen auch der Konkurrenz bekannt würden und dem Betroffenen ein wettbewerbsrechtlicher existenzgefährdender Nachteil entstehe. Durch den Austausch des Wortes „Verstöße“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. durch „nicht zulässige Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n.F. sei keine Klarstellung erfolgt. Die Gesetzesbegründung spreche jedenfalls nicht zwingend dafür, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf nicht in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechtskräftig festgestellte Verstöße erstrecken solle. Staatliche Informationen müssten des Weiteren den Anforderungen der inhaltlichen Richtigkeit genügen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG sei die informationspflichtige Stelle nicht einmal dazu verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handele. Zudem stünden dem geltend gemachten Anspruch europarechtliche Vorschriften entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zwingend die Vorgaben des Art. 7 Kontroll-VO zu beachten seien. Für andere als die dort genannten Informationen bestehe aber kein Zugang für die Öffentlichkeit, diese unterlägen vielmehr der Geheimhaltungspflicht. Außerhalb des Art. 10 der VO (EG) 178/2002 sei damit eine öffentliche Information darüber, dass Betriebskontrollen durchgeführt und Beanstandungen ausgesprochen worden seien, nicht zulässig. Im Gegensatz dazu könne nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG der Zugang zu Informationen in keinem Fall wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht habe auch die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch des Beigeladenen fehlerhaft bejaht. Die im Protokoll des Landratsamtes vom 28. Februar 2014 aufgeführten „Beanstandungen“ unterfielen nicht dem Informationsanspruch. Dort seien keine Anordnungen gegenüber der Klägerin getroffen, sondern lediglich die bei der Betriebskontrolle festgestellten Zustände festgehalten worden. Es handele sich um eine Momentaufnahme, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden. Im Zeitpunkt der Erstellung der Protokolle der Betriebskontrollen seien die meisten der dort aufgeführten „Beanstandungen“ bereits erledigt. Die juristische Bewertung werde erst im Rahmen der Anordnung zur Mängelbeseitigung durchgeführt, weshalb nur der Inhalt derselben vom Auskunftsanspruch umfasst werde. Ein Antrag auf Informationszugang sowie die zu gewährende Auskunft müssten auch auf ein bestimmtes Erzeugnis oder bestimmte Erzeugnisse konkretisiert sein. Allgemeine Hygieneinformationen sowie die Ergebnisse durchgeführter Betriebskontrollen fielen nicht in den Anwendungsbereich der Norm, was der Gesetzgeber durch § 1 VIG n.F. deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Der Beigeladene sei kein Verbraucher im Sinne der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 3 Nr. 4 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002, weil der Begriff des Verbrauchers durch die Verwendung des Produkts gekennzeichnet sei. Der Beigeladene verwende die Produkte der Klägerin nicht und könne aufgrund seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Auswahl zwischen verschiedenen Produkten von verschiedenen Herstellern naturgemäß nicht treffen. Es gehe ihm vor allem nicht darum, Informationen für eine Kaufentscheidung zu erhalten, da er eine solche schon längst im Hinblick auf die Produkte der Marke getroffen habe, was aus den auf seiner Internetseite veröffentlichten Beiträgen hervorgehe. Der Beigeladene bemühe sich, einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, der seit längerem eine Kampagne gegen Unternehmen der Klägerin führe, mit den entsprechenden Informationen zu versorgen. Daraus folge als eigentlicher Zweck des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zum Zwecke der Versorgung der unterstützten Organisation oder Veröffentlichung im Internet und damit der Schädigung der Klägerin. Deshalb sei der streitgegenständliche Informationsantrag auch rechtsmissbräuchlich. Auch die Argumentation, dass der Klägerin im Falle einer manipulierten Weitergabe der erhaltenen Informationen unter Umständen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustünden, verfange nicht. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die einmal im Netz erfolgte Veröffentlichung und damit einhergehende Rufschädigung durch die nachträgliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nicht beseitigt werden könne. Da den streitgegenständlichen Informationen jeglicher Produktbezug fehle, unterlägen diese dem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, wenn nicht positiv feststehe, dass die hergestellten Erzeugnisse im Rahmen des Produktionsprozesses nachteilig beeinflusst worden seien. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehöre auch der Name des Herstellers, wenn die von dem Erzeugnis ausgehende Gefahr oder die Verantwortlichkeit des Herstellers nicht abschließend geklärt sei.

Für den Beklagten beantragt die Landesanwaltschaft Bayern,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilsgründen zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Informationsgewährung vorlägen. Es sei von einem zutreffenden Begriff der Abweichung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ausgegangen. Eine Abweichung sei stets dann gegeben, wenn ein Vorgang nicht mit den genannten Vorschriften im Einklang stehe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen nicht nur um ein Protokoll einer Betriebskontrolle bzw. nur um Verschmutzungen oder Verschleißerscheinungen im normalen Betrieb handele. Ein Produktbezug der Informationen sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich. Zu Recht sei auch der persönliche Anwendungsbereich des VIG unter Verweis auf § 2 Abs. 1 VIG bejaht worden. Es handele sich vorliegend auch um keinen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Überdies diene die Regelung nur dem öffentlichen Interesse. Es liege kein der Informationsgewährung entgegenstehendes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor. Vorliegend sollten ausschließlich Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG herausgegeben werden. Der Zugang hierzu könne nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen seien zu anderen Vorschriften ergangen und daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen könnten ebenfalls nicht überzeugen. Gleiches gelte für die europarechtliche Argumentation.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Gerichts- und Behördenakten, auf die Akte des Berufungsverfahrens sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie zwar zulässig ist, der angefochtene Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 aber rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis zu. Der von ihr geltend gemachte Abwehranspruch gegen die vom Beklagten beabsichtigte Informationsgewährung folgt einfach-gesetzlich aus der drittschützenden Norm des § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG, welche dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses dient. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gehört zu den privaten Belangen, die einen Informationszugang nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausschließen oder beschränken können (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II C 114, Stand April 2015, § 3 VIG Rn. 3 ff., 20, 26 ff.). Im Übrigen folgt die Klagebefugnis eines Unternehmers wie der Klägerin gegen staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf den Marktanteil oder die Chancen im Wettbewerb auswirken kann, auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183, juris Rn. 35 ff.; U.v. 18.10.1999 - 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37, juris Rn. 55; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 134 m.w.N.).

2. Nicht entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, ob die Klägerin unmittelbar Klage erheben konnte oder ob es nach § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG auch in diesem Falle, in dem eine bayerische Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO bedurfte. Zwar würde nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO eine bundes- oder landesrechtliche Regelung, nach der vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in allen Fällen ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen wäre, dem Ausschluss des Vorverfahrens gegen Verwaltungsakte bayerischer Behörden nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgehen. Ob § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG eine solche spezialgesetzliche Anordnung des obligatorischen Vorverfahrens darstellt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn die Klägerin hat innerhalb der Frist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch eingelegt. Wenngleich ein offensichtlich unzulässiger, weil unstatthafter Widerspruch nicht den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes hindern würde (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 68 Rn. 16), ist der streitgegenständliche Bescheid nicht bestandskräftig geworden. Denn die Klägerin hat den Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht abgewartet, sondern innerhalb noch offener Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch Klage erhoben. Diese war jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 75 VwGO auch zulässig (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 75 Rn. 6 ff., insb. 11 m.w.N.). Die Frage der Statthaftigkeit eines Vorverfahrens, das nur in den hier nicht einschlägigen Fällen eines fakultativen Vorverfahrens - beispielsweise nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO - zur Disposition der Beteiligten steht, ist daher für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung.

Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 auch nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO wirksam und gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht in ihre Klage einbezogen; einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO bedurfte es insoweit nicht (Kopp/Schenke a.a.O. § 91 Rn. 9 m.w.N.).

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - Rn. 123 ff., insb. 131; anders - bei Verpflichtungsklage - Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris), hier also derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2014.

4. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG am Verwaltungsverfahren beteiligt und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Der Beklagte hat sich ausweislich der Ausführungen in der Bescheidsbegründung für die Klägerin auch mit deren Stellungnahme auseinandergesetzt.

5. Der Beklagte hat den Informationszugang auch in materieller Hinsicht rechtmäßig bewilligt. Der Beigeladene ist anspruchsberechtigt (a)) und hat seinen Antrag weder zu unbestimmt (b)) noch rechtsmissbräuchlich gestellt (c)). Des Weiteren sind die Informationen, zu denen der Beigeladene Zugang erhält, vom Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst (d)) und der Beklagte war nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Informationen vorab zu überprüfen (e)). Der Informationszugang ist auch nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausgeschlossen (f)). Die maßgeblichen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes verstoßen auch weder gegen Verfassungsrecht (g)) noch gegen europarechtliche Vorschriften (f)).

a) Der Beigeladene ist, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, als natürliche Person Berechtigter des Anspruchs auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat nach Maßgabe dieses Gesetzes „jeder“ Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. In der amtlichen Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 (im Folgenden: VIG a.F.) wurde dazu ausgeführt, das Gesetz solle „jeder natürlichen oder juristischen Person“ einen freien Zugang zu Informationen gewähren, „der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist“ (BT-Drs. 16/1408 S. 9; vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 6). Dieses Jedermannsrecht wird durch die Umschreibung des Anwendungsbereichs in § 1 VIG 2012 (im Folgenden: VIG n.F.) nicht eingeschränkt. Zwar ist dort festgelegt, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher“ freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen haben. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte damit auf eine Einschränkung hindeuten. Eine solche einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion widerspricht aber der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der §§ 1 und 2 VIG n.F.

Die durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation (VIG-ÄndG) vom 15. März 2012 (in Kraft getreten am 1.9.2012, BGBl. I S. 476) eingefügte Vorschrift des § 1 VIG n.F. bezweckte im Interesse einer größeren Normenklarheit und Anwenderfreundlichkeit eine Klarstellung des Anwendungsbereichs im Gesetz selbst (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 17/7374 S. 1, 14). Es wurde damit der im Zuge der Evaluation des VIG a.F. vorgebrachten Anregung Rechnung getragen, die Normen klarer und damit anwenderfreundlicher zu fassen. Insgesamt ist die Neuregelung des Verbraucherinformationsgesetzes, wie in der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs und den Gesetzgebungsmaterialien deutlich wird, von dem gesetzgeberischen Willen getragen, die Informationsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher „als wesentlichen Baustein einer modernen Verbraucherpolitik“ zu stärken (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Diesem Anliegen widerspräche es, der Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ in § 1 VIG n.F. eine einschränkende Bedeutung beizumessen.

Systematisch ist die Vorschrift des § 1 im Zusammenhang mit §§ 2 ff. VIG n.F. zu sehen. § 1 VIG n.F. trägt die Überschrift „Anwendungsbereich“. Dem gegenüber ist § 2 VIG n.F., der im Wesentlichen dem früheren § 1 VIG a.F. entspricht, als „Anspruch auf Zugang zu Informationen“ überschrieben. Dieser äußeren Systematik folgend umschreibt § 1 allgemein den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsrechts, nämlich Erzeugnisse i.S.d. Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie Produkte i.S.d. Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG). Dem gegenüber regelt § 2 den Kreis der Berechtigten, den Gegenstand und den Inhalt des Anspruchs auf Informationszugang. Nach dieser Gesetzessystematik hat § 1 VIG n.F. nicht den persönlichen, sondern nur den sachlichen Anwendungsbereich des Informationsrechtes zum Gegenstand. Dem gegenüber ist der Kreis der Berechtigten in § 2 VIG n.F. geregelt. Die in § 1 VIG n.F. verwendete Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ schränkt damit nicht den Kreis der Anspruchsberechtigten ein.

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der o.g. Regelungen gegen eine Eingrenzung des Kreises der Berechtigten auf „Verbraucherinnen und Verbraucher“. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen (BayVGH a.a.O. Rn. 11). Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10). Damit sollen Einzelpersonen nicht nur in die Lage versetzt werden, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen, sondern allgemein als Teile der Öffentlichkeit „zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktion[en]“ beizutragen (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Damit kommt der Bundesgesetzgeber auch den Transparenzvorschriften des europäischen Unionsrechts nach (Art. 10 Abs. 3 EUV, Art. 15 Abs. 2 AEUV, Art. 42 GR-Charta), die sich ausdrücklich auf alle „Bürgerinnen und Bürger“ beziehen und damit keine Einschränkung des informationsberechtigten Personenkreises enthalten (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Bd. II, C 114, Vorbem. Rn. 7 ff. und § 1 VIG Rn. 1). Dem widerspräche es, den Begriff des „Verbrauchers“ bzw. der „Verbraucherin“ als Einschränkung des Adressatenkreises des Informationsanspruchs zu verstehen.

Unabhängig davon kann der Beigeladene auch als „Verbraucher“ angesehen werden, weil er nach seinem eigenen Vortrag, den die Klägerin nicht substantiiert in Frage stellt, über den Gefangeneneinkauf bzw. im Rahmen der sog. „Ausführungen“ (vgl. § 11 Abs. 3 des fünften Buches des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs) auch die tatsächliche (theoretische) Möglichkeit hat, Produkte der Klägerin oder Waren, in denen deren Produkte enthalten sind, zu kaufen (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 6). Soweit er dies trotz bestehender Möglichkeit nicht beabsichtigen sollte, stellt sich auch dies als eine Verbraucherentscheidung dar. Denn eine solche Entscheidung muss nicht notwendiger Weise erst durch entsprechende Informationen herbeigeführt werden, sondern könnte dadurch auch bestätigt oder neu getroffen werden.

b) Der Antrag des Beigeladenen entspricht, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 11 f.) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine strengere Handhabung würde den Informationszugang faktisch wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen (ebenso OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - juris Rn. 138). Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren keine wesentlich neuen Aspekte vorgetragen.

c) Die Klägerin kann schließlich nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass der Antrag des Beigeladenen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG als rechtsmissbräuchlich abzulehnen sei. Insbesondere begründet die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG, wonach ein rechtsmissbräuchlicher Antrag abzulehnen ist, kein subjektives Abwehrrecht der Klägerin, sondern schützt allein das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 5). Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 16 f.) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Wesentlich neue Aspekte enthält der diesbezügliche Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht.

d) Die Informationen, die das Landratsamt dem Beigeladenen zur Verfügung stellt, sind auch sachlich vom Informationsanspruch umfasst.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von (a) Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG), (b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.

bb) Das Landratsamt Straubing-Bogen ist als Behörde i.S.d. Art. 1 Abs. 4 BayVwVfG, die nach § 38 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, Art. 21 sowie Art. 21a Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes vom 24. Juli 2003 (GDVG, s. GVBl. S. 452, 752) Aufgaben der Lebensmittelüberwachung wahrnimmt, eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) VIG.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des Informationsanspruchs nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 63 ff.). Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Einschränkung.

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG enthält schon nach ihrem Wortlaut keine Beschränkung auf produktbezogene Informationen. Ein Bezug zu konkreten Produkten wird vielmehr nur in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG hergestellt, der sich auf Verbraucherinformationen zu Risiken und Gefahren bezieht, die von konkreten Erzeugnissen ausgehen. Der Beigeladene begehrt aber unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen derartiger Risiken Zugang zu Informationen über bei der Klägerin festgestellte Abweichungen von den o.g. Rechtsvorschriften.

Es würde dem oben dargestellten Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen und sie damit zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen, gerade zuwiderlaufen, den Informationszugang auf konkrete Erzeugnisse zu beschränken. Denn damit bliebe der Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung solcher Erzeugnisse ausgeklammert (vgl. die urspr. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/1408 S. 1, 7; BT-Drs. 16/5404 S. 1, 7). Ein derart enges Normverständnis widerspräche auch dem unionsrechtlichen Kontext des Verbraucherinformationsrechts. Nach dem vierten Erwägungsgrund der EG-KontrollVO (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz v. 29.4.2004 - Abl. L 191, S. 1) geht das Lebensmittel- und Futtermittelrecht der Gemeinschaft von dem Grundsatz aus, „dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen sicherstellen, dass Futtermittel und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erfüllen“. Das VIG soll die Verbraucher in die Lage versetzen, als Sachwalter des Allgemeininteresses die Einhaltung dieser Anforderungen umfassend zu kontrollieren. Deshalb soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. „alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen“ umfassen (BT-Drs. 16/1408 S. 9; BT-Drs. 16/5404 S. 10); zu diesem Zweck wurde auch die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen, ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 16/2011 S. 7).

Dem gegenüber verfolgt die Neufassung des Gesetzes von 2012 mit der Einfügung des § 1 Nr. 1 VIG n.F. keine Einschränkung des Informationszugangs. Zwar ist in § 1 Nr. 1 VIG von „Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel)“ und in Nr. 2 von „Verbraucherprodukten, die § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte)“ die Rede. Das Ziel dieser Ergänzung war jedoch zum einen, wie bereits ausgeführt, eine Verbesserung des Verbraucherinformationsrechts im Sinne einer „noch verbraucherfreundlicheren Ausgestaltung“ sowie einer umfassenderen Information. Deshalb wurde zur Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit und Rechtssicherheit der Anwendungsbereich im Gesetzestext selbst beschrieben (BT-Drs. 17/7374 S. 1, 11 ff.; BT-Drs. 17/7993 S. 17 f.). Des Weiteren wurde der Anwendungsbereich um Informationen nach dem ProdSiG erweitert. Für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ergeben sich somit auch aus der Entstehungsgeschichte und der amtlichen Begründung keine Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 4).

dd) Auch der Begriff der „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vermag eine restriktive Handhabung des Informationszugangs, wie sie die Klägerin begehrt, nicht überzeugend zu begründen.

Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ ersetzt aufgrund des VIG-ÄndG von 2012 den vorher in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. verwendeten Begriff des „Verstoßes“. Dieser Begriff wurde im Einklang mit Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165, S. 1 ff. - EG-KontrollVO) ausgelegt. Danach ist ein Verstoß die „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“. Entsprechend nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen das LFGB an, wenn ein Vorgang nicht im Einklang mit den darin festgelegten Vorschriften stand (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23). Ausreichend war damit ein objektives Nichtübereinstimmen mit den rechtlichen Vorgaben; eine Ahndung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wurde nicht verlangt (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23; BT-Drs. 17/7374 S. 15).

Mit der Ersetzung des Wortes „Verstoß“ durch das Wort „Abweichung“ geht keine einschränkende, klarstellende Neufassung einher (BayVGH, B.v. 6.7.2015 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Der Wortlaut der „nicht zulässigen Abweichung“ legt gegenüber dem früher verwendeten Begriff des „Verstoßes“ sogar eine niedrigere Eingriffsschwelle nahe, d.h. er scheint jede Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften, gleich ob vorwerfbar oder nicht, ausreichen zu lassen. Einen Hinweis auf ein Verschuldenserfordernis oder gar eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat enthält der Begriff der „Abweichung“ nicht, er umfasst vielmehr jedes objektive Nichtübereinstimmen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung subjektiver Elemente (OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 97; Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 59; Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 2 Rn. 23).

Dieses Normverständnis legt auch der systematische Kontext nahe. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG ist der Informationsanspruch in Bezug auf „zugelassene Abweichungen“ von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften verankert. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen zugelassenen und nicht zulässigen Abweichungen. Dagegen wird nicht nach subjektiven Elementen wie Verschulden oder Vorwerfbarkeit unterschieden. Der Umstand, dass das Gesetz auch zugelassene Abweichungen kennt, spricht vielmehr für ein objektives Verständnis der Abweichung.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Anspruchsteller die relevanten Informationen grundsätzlich ungefiltert zukommen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10 sowie die amtliche Begründung in BT-Drs. 16/1408, 16/5404 S. 10).

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis: Die Änderung der Formulierung des „Verstoßes“ in „Abweichung“ diente der Klarstellung, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den Begriff des Verstoßes nicht einheitlich auslegte. Eine Einschränkung war mit dieser Präzisierung nicht bezweckt. Die Ergänzung „nicht zulässige“ [Abweichungen] wurde auf Vorschlag des Bundesrates eingefügt, den sich auch der zuständige Bundestagsausschuss zu Eigen gemacht hatte. Der Zweck dieser Ergänzung war, den sachlichen Anwendungsbereich der Nummer 1 (des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG) von der Nummer 5 abzugrenzen, die sich auf „zugelassene Abweichungen“ bezieht (BT-Drs. 17/7374 S. 22, 26; BT-Drs. 17/7993 S. 4, 17 f.).

Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB wie z.B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 4).

ee) Die zusätzliche Anforderung, dass die Abweichung „festgestellt“ sein muss, sollte klarstellen, dass es einer Feststellung der Abweichung durch die zuständige Behörde bedarf. Den Anlass zu dieser Änderung gab die in der Rechtsprechung und Literatur zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. umstrittene Frage, ob auch bloße Abweichungen eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften in einem naturwissenschaftlich-technischen Sinne (sog. „Beanstandungen“) vom Informationszugangsrecht erfasst sind (BT-Drs. 17/7374, S. 15). Den Bedenken des Bundesrates, dass durch diese Formulierung eine bundesweit einheitliche Auslegung nicht sichergestellt sei (vgl. auch Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 56), wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht Rechnung getragen, weil die durch das Merkmal „nicht zulässige Abweichungen“ erfolgte Klarstellung für ausreichend erachtet wurde (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Der Senat ist davon überzeugt, dass die Formulierung eine von der zuständigen Behörde festgestellte Abweichung erfordert, mithin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde erfolgt sein muss. Dagegen bedarf es dazu keines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens.

ff) Ferner lassen sich weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Norm Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese „Feststellung“ einen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraussetzt. Auch sonst stellt das Gesetz nicht auf unanfechtbare Verwaltungsakte als Voraussetzung eines Informationszugangs ab. Soweit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG von „zugelassenen Abweichungen“ die Rede ist, wird auch hier, soweit ersichtlich, kein bestandskräftiger Verwaltungsakt verlangt. Schließlich spricht auch die Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG gegen ein Erfordernis der Bestands- oder Rechtskraft, weil bestandskräftige Verwaltungsakte eine Bindungswirkung für die Behörde selbst und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung ohne weitere inhaltliche Prüfung entfalten (sog. Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung). Vor allem könnte aber ein Bestandskrafterfordernis auch dem gesetzgeberischen Anliegen einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht gerecht werden. Denn der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die relevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst. Müsste erst die Bestandskraft entsprechender Verwaltungsakte abgewartet werden und damit unter Umständen auch die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wäre eine zeitnahe Verbraucherinformation nicht mehr gewährleistet.

gg) Die Anordnung sowie das Schreiben des Landratsamtes, welche der Beklagte dem Beigeladenen zur Verfügung stellen möchte (Anlagen 1 und 2 der Klageerwiderung vom 15. September 2014, Bl. 57 f. der VG-Akte), sind vom Informationsanspruch erfasst. Hierbei handelt es sich um zielgerichtete Maßnahmen und Entscheidungen als Reaktion auf eine Normabweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und nicht um bloße Mitteilungen eines Wissensstandes.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erstreckt sich das Informationsrecht auf „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Verstößen getroffen werden. Die informationsberechtigten Personen sollen damit auch erfragen können, welche verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften ergangen sind oder verfügt wurden (Heinicke in Zipfel/Rathke a.a.O., § 2 VIG Rn. 20). Auf eine weitere Konkretisierung dieser Begriffe hat der Gesetzgeber ausdrücklich verzichtet. Einer entsprechenden Anregung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Änderungsgesetz von 2012 im Interesse der bundeseinheitlichen Auslegung (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 17/7374 S. 22) wurde nicht Rechnung getragen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Dies spricht für ein weites Verständnis der genannten Begriffe. Ausreichend ist damit, dass es sich um Maßnahmen oder Entscheidungen der Behörde handelt, die als Reaktion aufgrund einer Normabweichung getroffen wurden (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 106) und Außenwirkung gegenüber dem betroffenen Unternehmen entfalten.

Die vom Beklagten als Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 15. September 2014 (Bl. 57 der VG-Akte) auszugsweise vorgelegte zwangsgeldbewehrte Anordnung mit Sofortvollzug des Landratsamtes Straubing-Bogen gegenüber der Klägerin erfüllt als Verwaltungsakt, durch den die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts im Einzelfalle konkretisiert und ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden sollen, unzweifelhaft den Begriff der Maßnahme oder Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann insoweit verwiesen werden (§ 130b Satz 2 VwGO).

Ebenso trifft dies aber entgegen der Auffassung der Klägerin auf das auszugsweise als Anlage 2 zum genannten Schriftsatz des Beklagten (Bl. 58 der VG-Akte) sowie von der Klägerin als Anlage K40 (Bl. 70 der VG-Akte) vorgelegte Schreiben des Landratsamtes zu. Es kann offen bleiben, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es handele sich dabei um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Darauf kommt es nicht an, weil es sich jedenfalls um eine Maßnahme oder Entscheidung im Zusammenhang mit einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt. Unbehelflich ist insoweit der Hinweis der Klägerin darauf, dass das Schreiben in Fettdruck die Überschrift „Betriebskontrolle“ aufweist. Denn dies bezeichnet nur den in behördlichen Anschreiben üblichen sog. Betreff, d.h. den konkreten Anlass des Schreibens (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern - AGO - v. 12.12.2000, GVBl. S. 873). Damit ist aber nichts über die Rechtsnatur des Schreibens ausgesagt. Ausweislich der für den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen, d.h. nicht unkenntlich gemachten Teile dieses Schreibens wurde am 27. Februar 2014 im Betrieb der Klägerin eine Betriebskontrolle durchgeführt, bei der verschiedene Mängel festgestellt wurden, die (zumindest) unter den laufenden Nummern 1 und 2 des Schreibens näher aufgeführt sind. An die - dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegenden - Mängelbeschreibungen schließen sich jeweils unter der Rubrik „Behebung:“ behördliche Vorgaben zur Behebung dieser Mängel sowie eine Fristsetzung an. Ein derartiges behördliches Schreiben, welches aufgrund der Fristsetzung einen gewissen Nachdruck erzeugen und die Betroffenen zu entsprechenden Dispositionen veranlassen soll, die unter Umständen mit einem nicht unerheblichen sachlichen, finanziellen oder personellen Aufwand verbunden sein können, setzt zwingend eine rechtliche Subsumtion der festgestellten Mängel durch die Behörde voraus. Es handelt sich damit nicht lediglich um ein Protokoll der Betriebskontrolle, sondern um eine Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.

hh) Nach dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 55 der VG-Akte), dem die Klägerin nicht substantiiert widersprochen hat, handelte es sich bei den festgestellten Abweichungen auch nicht um Umstände, die zwangsläufig im täglichen Arbeitsablauf auftreten und bei den täglichen Reinigungsabläufen unmittelbar beseitigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag unzutreffend sein könnte, bestehen nicht. Dass die festgestellten Abweichungen noch andauern, ist hingegen nicht Voraussetzung des Informationszugangs (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 - 3 A 270/10 - juris Rn. 40 ff.).

e) Die Informationen können im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassungs wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - juris). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). In § 6 Abs. 4 VIG wird diesen verfassungsrechtlichen Bedenken dennoch Rechnung getragen und eine Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung auf Antrag geregelt, soweit sich Informationen als unrichtig erweisen. Im Übrigen kann sich die Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, gegen eine Verbreitung sachlich unrichtiger Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtlich zur Wehr setzen. Damit stellen die einschlägigen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes einen angemessenen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Unternehmen und den Verbraucherinteressen von Verfassungsrang dar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 13).

f) Die Klägerin kann dem Informationszugang des Beigeladenen auch keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 a) oder c) VIG entgegen halten.

aa) Zwar besteht der Informationsanspruch gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Namen des Herstellers um ein personenbezogenes Datum in diesem Sinne handelt, ist dem Beigeladenen aber der Unternehmensname der Klägerin bekannt, denn er hat ihn selbst in seinem Antrag auf Informationszugang genannt (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 3 Rn. 21). Im Übrigen lässt § 3 Satz 6 VIG die Nennung des Herstellernamens unter bestimmten Umständen ausdrücklich zu.

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Ausschluss bzw. die Beschränkung des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen. Zwar besteht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG der Anspruch wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann jedoch der Zugang zu Informationen u.a. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - wie hier - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Diese Rückausnahme vom Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht enthalten und fand auf Empfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses Eingang in § 2 Satz 3 VIG 2008 (BT-Drs. 16/1408 S. 4; BT-Drs. 16/2011 S. 4, 7). In der parlamentarischen Debatte bestand Einigkeit, dass festgestellte Rechtsverstöße nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fallen sollen, weil an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12). Die entsprechende Regelung wurde in § 3 Satz 5 des VIG 2012 nur redaktionell an die neue Paragrafennummerierung angepasst, aber inhaltlich unverändert übernommen. Der in der Gesetzesfassung von 2012 nicht mehr enthaltene Begriff der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“, auf den die Klägerin zur Begründung eines Ausschlussgrundes Bezug nimmt, wurde durch das VIG-ÄndG ersatzlos gestrichen. Daraus kann jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht geschlossen werden, dass dieser Begriff dennoch weiterhin eine Rolle spielt (so aber Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 88). Denn die Annahme eines ungeschriebenen Ausschluss- oder Beschränkungsgrund liefe der Zielsetzung des Gesetzes ersichtlich zuwider. Vielmehr sind ausgehend von dieser Zielsetzung die Ausschluss- und Beschränkungsgründe keiner erweiternden Auslegung zugänglich.

cc) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des VIG bestehen nach der Überzeugung des Senates nicht (ebenso Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 97 ff.). Vor allem verkennt die Klägerin, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und v. 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie v. 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 1 VIG steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). Die von der Klägerin zum Beleg einer Grundrechtsverletzung genannten Entscheidungen betreffen die aktive staatliche Information nach § 40 LFGB bzw. vergleichbaren Vorschriften und sind wegen der dort weitaus größeren Intensität der Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nicht auf die - hier inmitten stehende - Verbraucherinformation auf Antrag übertragbar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 7).

g) Der Einwand der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt. Dass der Klägerin diese Auslegung zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Ebenso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris; 20 ZB 14.978, juris).

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. In § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG und § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sind umfassende Beteiligungs- und Anhörungsrechte der Drittbetroffenen geregelt. Der Beklagte hat die Klägerin, wie ausgeführt, im Einklang mit diesen Verfahrensregelungen beteiligt und angehört. Gegen den Bescheid, mit welchem der Informationszugang gewährt wird, steht der Klägerin der Rechtsweg offen. Dem Umstand, dass nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kommt hier keine Bedeutung zu, weil das Landratsamt gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung ausgesetzt hat. Im Übrigen bestünde für den Fall der sofortigen Vollziehbarkeit die Möglichkeit, bei Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

h) Der dem Beigeladenen gewährte Informationszugang verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 86 ff.). Nach der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. April 2013 (EuGH, U.v. 11.4.2013 - C-636/11 - juris) entfaltet Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31, S. 1 - EG-BasisVO) keine Sperrwirkung für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation unterhalb der Gefahrenschwelle. Auch Art. 7 Abs. 2 und 3 der EG-KontrollVO Nr. 882/2004 stehen dem Informationszugang insoweit nicht entgegen. Insbesondere begründen sie keine subjektiven Rechte der Klägerin (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 26 m.w.N.). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da sich die vom Senat gefundenen Ergebnisse ohne weiteres aus dem Gesetz unter Zugrundelegung der gängigen Auslegungsmethoden ergeben und damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben.

(1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zuständig ist

1.
soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des Bundes beantragt wird, diese Stelle,
2.
im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Abweichend von Satz 4 Nummer 1 ist im Fall einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Behörde zuständig.

(2) Informationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4 auch in Verbindung mit Satz 5 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten werden müssen, zu beschaffen.

(3) Der Antrag soll abgelehnt werden,

1.
soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten,
2.
bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder
3.
wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde,
4.
soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde,
5.
bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einschließlich der im Rahmen eines Forschungsvorhabens erhobenen und noch nicht abschließend ausgewerteten Daten, bis diese Vorhaben wissenschaftlich publiziert werden.

(4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.

(5) Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3 gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im Rahmen einer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder durchgeführten Anhörung verpflichtet, die begehrte Information selbst zu erteilen, es sei denn, der Antragsteller hat nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich um eine behördliche Auskunftserteilung gebeten oder es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Information durch die Person nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen wird.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 5 K 14.1110

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 09.07.2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr: 420

Hauptpunkte:

Zum Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG;

Anspruchsberechtigter Personenkreis nach dem Verbraucherinformationsgesetz;

Missbräuchlichkeit eines Antrags nach dem Verbraucherinformationsgesetz;

Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ...

beteiligt: Regierung ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses

wegen Informationsgewährung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer,

unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann, Richter Gallus, ehrenamtlicher Richterin Si., ehrenamtlicher Richterin Se. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 2015 am 9. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem einem Antrag des Beigeladenen auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zum Betrieb der Klägerin, der Geflügel schlachtet und verarbeitet, stattgegeben wurde.

Mit Schreiben vom 8.4.2014 beantragte der Beigeladene, der sich in der JVA F... in Sicherungsverwahrung befindet, beim Beklagten Zugang zu den seit dem 2.9.2012 angefallenen Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betreffend die Klägerin.

Seitens des Landratsamts Straubing-Bogen wurde der Klägerin die Möglichkeit gegeben, sich zum Antrag zu äußern.

Mit Schreiben vom 15.5.2014 nahm die Klägerin zum Antrag Stellung. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, weil er aus sachfremden Motiven gestellt worden sei. Der Beigeladene schiebe lediglich vor, die Informationen als Verbraucher zu benötigen. In Wirklichkeit wolle der Beigeladene die Informationen an die Tierschutzorganisation PeTA weiterleiten, deren Ziel es sei, die Klägerin im Internet schlecht zu machen. Der Antragsteller sei ferner kein „Verbraucher“ im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Deshalb fehle ihm die Antragsbefugnis. Ferner gewähre das Verbraucherinformationsgesetz nur den Zugang zu produktbezogenen Informationen, nicht jedoch zu allgemeinen Informationen, zum Beispiel über Hygiene etc. Auch würden beim Landratsamt keine Informationen über „nicht zulässige Abweichungen“ von lebensmittelrechtlichen Anforderungen vorliegen. Bloße sich in den Akten befindliche Hinweise und Belehrungen seien Dritten nicht zugänglich zu machen. Es sei vielmehr erforderlich, dass seitens der zuständigen Behörde eine Anordnung getroffen worden sei.

Schließlich würden einem möglichen Informationsanspruch private Belange der Klägerin entgegenstehen. Die seitens des Landratsamts vorgesehenen Auskünfte aus dem Protokoll über eine betriebliche Kontrolle würden Einblicke in verschiedene Produktionsbereiche sowie deren Beschreibungen ermöglichen, die Rückschlüsse auf Produktionsverfahren zulassen würden. Im Hinblick auf die Konkurrenz der Klägerin bestehe hier ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Ein Geheimhaltungsinteresse resultiere ferner aus Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.5.2004, Seite 1 ff.).

Mit Bescheid vom 5.6.2014 gab der Beklagte dem Antrag des Beigeladenen statt (Ziffer 1). Der Informationszugang werde durch Übersendung einer schriftlichen Zusammenfassung der betreffenden Informationen gewährt. Die Übersendung der schriftlichen Zusammenfassung erfolge 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheids gegenüber der Klägerin (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde ausgesetzt (Ziffer 3).

Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 10.6.2014 zugestellt, wobei für die Klägerin eine gesonderte Begründung beigegeben war, auf die Bezug genommen wird (Bl. 17 ff. der Behördenakten).

Am 4.7.2014 ließ die Klägerin Widerspruch beim Landratsamt Straubing-Bogen einlegen.

Am 7.7.2014 ließ sie darüber hinaus Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor:

- § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG verstoße gegen das rechtsstaatliche Verbot der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschrift ermögliche Eingriffe in die Rechte der Unternehmen aus Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), aus Art. 12 Abs. 1 GG (Einschränkung der Erwerbschancen) sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung der hinter dem Unternehmen stehenden natürlichen Personen). Diesen gewichtigen Rechtsgütern würden auf der Verbraucherseite lediglich die Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) sowie ggf. aus Art. 20 a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) gegenüberstehen. Es müssten, die einfachgesetzliche Position des Verbraucherschutzes bzw. der Markttransparenz mit den verfassungsrechtlich geschützten Positionen der betroffenen Unternehmen abgewogen werden. Mit der Gewährung des beantragten Informationszugangs seien erhebliche Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der betroffenen Unternehmen verbunden. Informationen würden irreversibel an Dritte preisgegeben, so dass die daraus resultierenden Beeinträchtigungen der betroffenen Unternehmen unkontrollierbar würden. Dies könne als ultima ratio nur in Fällen einer tatsächlich bestehenden Gefahr angemessen sein, nicht jedoch mit dem Ziel, eine größere Markttransparenz zu gewähren. Dies gelte umso mehr, weil die informationspflichtige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG nicht einmal dazu verpflichtet sei, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handle.

- Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei ferner zu unbestimmt. Die Norm begründe einen Anspruch auf Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sowie über behördliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit solchen Abweichungen getroffen worden seien. Unter welchen Voraussetzungen von einer „unzulässigen Abweichung“ auszugehen sei, habe der Gesetzgeber jedoch nicht normiert. Dies widerspreche dem Grundsatz der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Normenklarheit. Dies gelte umso mehr, als der Begriff der „unzulässigen Abweichung“ auch Auswirkungen auf die Ausschlussgründe bezüglich eines Informationsanspruches habe. So greife etwa der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 1b) VIG nicht ein, wenn es sich um nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handele.

- Selbst wenn man jedoch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG noch für hinreichend bestimmt halten wolle, so müsse der Informationsanspruch ausschließlich auf solche Fälle beschränkt werden, in denen eine Verletzung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei. Wenn ein Ermittlungs- oder Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, könne die sachliche Richtigkeit der Ergebnisse typischerweise noch nicht sichergestellt werden. Das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) erfordere daher eine einschränkende Auslegung. Dies gebiete auch die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Unschuldsvermutung.

- Das Verbraucherinformationsgesetz verstoße ferner gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsweggarantie und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. In Fällen, in denen sich der Drittbetroffene auf die Ausschlussgründe des § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG berufe, sei er wegen der notwendigen Beteiligung des Anspruchstellers gemäß § 65 VwGO nämlich daran gehindert, seine betroffenen Belange im Zusammenhang mit den Betriebs-

oder Geschäftsgeheimnissen vorzutragen, geschweige denn, den entsprechenden Vortrag unter Beweis zu stellen. Dadurch würden diese bekannt, was er ja gerade zu verhindern suche. Auch der entsprechende Vortrag zu den von der informationspflichtigen Stelle angenommenen „nicht zulässigen Abweichungen“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG könne nur eingeschränkt erfolgen, weil damit die Offenbarung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zwingend verbunden sei.

- Weitere verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot würden sich aus der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1a LFGB ergeben. So habe schon der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 28.1.2013 (Az: 9 S 2423/12) verfassungsrechtliche Bedenken zur Informationsveröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB angemeldet, weil keine Fristen vorhanden seien, welche die Dauer einer Veröffentlichung regeln. Die Dauer der Preisgabe von Informationen sei jedoch für die Intensität des mit der Information einhergehenden Eingriffs in die grundrechtlich geschützten Positionen des Lebensmittelunternehmens von wesentlicher Bedeutung. Ähnliche Bedenken habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18.3.2013 (Az: 9 CE 12.2755) sowie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Beschlüssen vom 24.4.2013 (Az: 13 B 19/12, 13 B 215/13 und 13 B 238/13) aufgegriffen. Diese Bedenken würden gleichermaßen für den Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz gelten, welches auch keine zeitliche Begrenzung für die Veröffentlichung kenne.

- Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch würden darüber hinaus höherrangige europarechtliche Vorschriften entgegenstehen. So enthalte Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 einen Programmsatz, wonach die mitgliedstaatlichen Lebensmittelüberwachungsbehörden ihre Tätigkeit transparent auszuüben haben. Hiernach solle die Öffentlichkeit grundsätzlich Zugang zu allgemeinen Informationen über die Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörden und deren Wirksamkeit sowie zu Informationen nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 haben. Für andere Informationen bestehe hingegen kein Zugang für die Öffentlichkeit. Diese würden vielmehr der Geheimhaltungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 882/2004 unterliegen. Diese Bestimmung verpflichte die Behörde zwingend zur Beachtung von Unternehmensgeheimnissen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 sei damit eine öffentliche Information darüber, dass Betriebskontrollen durchgeführt und Beanstandungen ausgesprochen worden seien, nicht zulässig. In diesem Sinne habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18.3.2013 (Az: 9 CE 12.2755) Bedenken im Hinblick auf die Europarechtskonformität der Informationen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr geäußert.

Zwar habe der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich im Urteil vom 11.4.2013 (Az: C-636/11) eine abschließende Regelung von Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 und damit auch eine von dieser Norm ausgehende Sperrwirkung verneint. Allerdings habe der Gerichtshof ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass bei einer Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zwingend die Vorgaben des Art. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 zu beachten seien. Dies gelte somit auch für den vorliegenden Fall, in dem unstreitig keine Gesundheitsgefährdung vorgelegen habe.

- Schließlich seien auch die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht gegeben. Bei den zur Herausgabe vorgesehenen Informationen handle es sich weder um „nicht zulässige Abweichungen“ von Anforderungen der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen noch um Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang von der zuständigen Stelle gegenüber der Klägerin getroffen worden seien. Die streitgegenständlichen Informationen würden auf den Feststellungen der für den Betrieb der Klägerin zuständigen Veterinäre im Rahmen der regulären betrieblichen Kontrollen beruhen. Hierbei handele es sich noch nicht um die Feststellung von unzulässigen Abweichungen, sondern lediglich um Hinweise bzw. Verbesserungsvorschläge des jeweiligen Kontrolleurs. Es handle sich um Momentaufnahmen, die keine Beurteilung darüber zulassen würden, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Gegen das Vorliegen von „nicht zulässigen Abweichungen“ spreche auch, dass bezüglich der Feststellungen in den Protokollen über Betriebskontrollen keine konkreten Rechtsnormen genannt seien, gegen die seitens des Betriebes verstoßen worden sein solle. Es reiche insoweit nicht aus, lediglich auf die Generalklausel des Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 zu verweisen, wonach Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen seien.

Zu den Vorgängen, bezüglich derer ein Informationszugang seitens des Beklagten beabsichtigt sei, gebe es auch keine förmlichen Bescheide, sondern allenfalls Hinweise oder Belehrungen. Eine konkrete Feststellung unzulässiger Abweichungen liege folglich nicht vor. Das Verwaltungsgericht Regensburg habe in seinem Urteil vom 20.02.2014 (Az: RN 5 K 12.1115) festgestellt, dass das Vorliegen einer „nicht zulässigen Abweichung“ eine juristische Bewertung voraussetze, die vorliegend nicht vorhanden sei.

- Schließlich gewähre § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ausschließlich einen produktbezogenen Informationszugang. Der Gesetzgeber habe dies durch die Neuschaffung des seit dem 1.9.2012 geltenden § 1 VIG zum Ausdruck gebracht. Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes sei dadurch modifiziert worden. Nach § 1 Nr. 1 erhalte der Verbraucher Zugang zu Informationen über „Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse)“. Der Gesetzgeber habe somit verdeutlicht, dass nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werde. Allgemeine Hygieneinformationen sowie die Ergebnisse durchgeführter Betriebskontrollen, welche sich nicht auf ein spezielles Erzeugnis bzw. Lebensmittel konzentrieren, würden demnach nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG fallen. In diesem Bereich könnte eine Parallele zu § 40 Abs. 1a LFGB gezogen werden. Auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gingen viele Gerichte davon aus, dass lediglich produktbezogene Informationen von einer Veröffentlichungspflicht erfasst seien.

- Ferner sei auch der persönliche Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes nicht eröffnet. Zweck des Gesetzes sei es, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Informationen über die zu konsumierenden Produkte zu unterstützen. Anspruchsberechtigt könne daher nur der Verbraucher im Sinne der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sein. Gemäß § 3 Nr. 4 LFGB seien „Verbraucherinnen und Verbraucher“ die Endverbraucher im Sinne des Art. 3 Nr. 18 VO (EG) Nr. 178/2002. Danach sei wiederum „Endverbraucher“ der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwende. Der Begriff des Verbrauchers sei somit gekennzeichnet durch die Verwendung des Produkts. Der Beigeladene wolle jedoch die Produkte der Klägerin nicht verwenden. In der Justizvollzugsanstalt habe er die Auswahl zwischen verschiedenen Produkten überhaupt nicht. Unabhängig davon gehe es dem Beigeladenen auch nicht darum, Informationen für eine Kaufentscheidung zu bekommen, sondern um die Firma der Klägerin über das Internet und unter Einschaltung von PeTA herabzusetzen. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag des Beigeladenen jedenfalls auch rechtsmissbräuchlich.

- Schließlich würden auch Ausschlussgründe bestehen. Durch die begehrten Informationen würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart werden, was gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2c) VIG nicht zulässig sei. Eine Veröffentlichung der Informationen bedinge Einblicke über die Organisation, Betriebsabläufe, im Betrieb der Klägerin eingesetzte Techniken und Einzelheiten aus dem Produktionsprozess. Durch eine Veröffentlichung würde der Klägerin somit ein unwiederbringlicher wettbewerbsrechtlicher Nachteil entstehen. Die genannte Vorschrift sei vorliegend auch anwendbar, weil es sich bei den Informationen, welche das Landratsamt beabsichtige, herauszugeben, nicht um „nicht zulässige Abweichungen“ handele.

Während des gerichtlichen Klageverfahrens hat die Regierung von Niederbayern am 23.10.2014 einen Widerspruchsbescheid erlassen, durch den der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen worden ist. Nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO entfalle das Vorverfahren nach § 68 VwGO, soweit in Art. 15 Abs. 1 AGVwGO nichts Abweichendes geregelt sei. Da hier keiner der dort genannten Fälle vorliege, komme ein Widerspruchsverfahren nicht in Betracht.

Dazu führt die Klägerseite noch aus, dass die Regierung von Niederbayern den § 5 Abs. 5 VIG übersehe. Danach finde im Fall einer Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ein Vorverfahren auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden sei. Aus der Verwendung des Wortes „auch“ folge, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch in anderen Fällen ein Vorverfahren vorschreibe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5.6.2014 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 23.10.2014 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Gesetzgeber habe beim Erlass des Verbraucherinformationsgesetzes die Rechte von Verbrauchern und die Rechte von Betrieben gegeneinander abgewogen. Die Möglichkeit, dass die Herausgabe von für einen Unternehmer ungünstigen Informationen gravierende wirtschaftliche Nachteile für den Unternehmer haben könne, liege in der Natur der Sache und sei vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. Gleichwohl habe sich der Gesetzgeber dazu entschieden, den Interessen der Verbraucher den Vorrang einzuräumen.

Unzutreffend sei darüber hinaus der Sachvortrag der Klägerseite. Die im Rahmen der Informationsgewährung vorgesehene Herausgabe einer schriftlichen Zusammenfassung der Informationen beinhalte Auszüge aus Schreiben des Landratsamtes mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung sowie aus einem Bescheid mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Anordnung des Sofortvollzuges und mit der Androhung eines Zwangsgeldes. Die Informationen würden daher „nicht zulässige Abweichungen“ von lebensmittelrechtlichen Vorschriften betreffen, deren Herausgabe § 2 Abs. 1 Nr. 1a) vorsehe. Die Informationen würden auch nicht lediglich die „Qualität eines reinen Kontrollberichtes“ besitzen. Ein Teil der Informationen sei zwar einem Dokument entnommen, welches die Überschrift Kontrollbericht trage. Diese Bezeichnung führe jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG entfalle. Entscheidend sei nicht die Überschrift eines Dokumentes, sondern der Inhalt und die damit zusammenhängende rechtliche Qualifizierung.

§ 5 Abs. 5 Satz 1 VIG bewirke im Übrigen nicht, dass das Verbraucherinformationsgesetz in seinem Anwendungsbereich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens angeordnet habe. Art. 15 AGVwGO gelte für Verfahren der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung in Bayern, d. h. der Behörden des Freistaats Bayern, der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Keine Anwendung finde Art. 15 AGVwGO hingegen auf Bundesbehörden, auch wenn sie ihren Sitz oder eine Zweigstelle in Bayern haben sollten. Die Regelung des § 5 Abs. 5 VIG bezwecke lediglich die Herstellung einer Kongruenz der bundesrechtlichen Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes mit landesrechtlichen Regelungen zur Abschaffung des Vorverfahrens.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Die Klägerin hat angeregt, im Hinblick auf die vielfältigen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Probleme des neuen Verbraucherinformationsgesetzes die Berufung zuzulassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 9.7.2015, sowie auf das den Antrag des Beigeladenen betreffende Aktengeheft des Landratsamts Straubing-Bogen, das dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage erweist sich als unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Straubing-Bogen

vom 5.6.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch hat das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbraucherinformationsgesetz.

1. Die zur Entscheidung berufene Kammer sieht sich in der Lage, über die Klage zu entscheiden, ohne dass ihr der konkrete Akteninhalt der beim Landratsamt über die Klägerin und deren Betrieb geführten Akten bekannt ist. Die aufgeworfenen Fragen können aufgrund der vom Landratsamt im Verfahren gemachten abstrakten Beschreibungen der Informationen, die nach Angaben des Beklagten an den Beigeladenen weitergegeben werden sollen, entschieden werden (vgl. dazu: BayVGH vom 2.7.2013, Az.: G 13.2 ).

2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es vor Klageerhebung keiner Durchführung eines Vorverfahrens. An der im Urteil vom 20.2.2014 (Az.: RN 5 K 12.1758 ) vertretenen Rechtsauffassung, wonach aus § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG folge, dass ein Vorverfahren im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes durchgeführt werden müsse, hält die Kammer nicht mehr fest.

§ 5 Abs. 5 VIG schreibt vor, dass ein Vorverfahren abweichend von § 68 VwGO auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist in einem solchen Fall die oberste Bundesbehörde. In § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG a. F. war im Gegensatz dazu geregelt, dass ein Vorverfahren auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist. Aufgrund der Verwendung des Wortes „auch“ war die Kammer nach alter Rechtslage der Auffassung, dass auf dem Gebiet des Verbraucherinformationsgesetzes ein Widerspruchsverfahren unabhängig davon stattfinden soll, auf welcher Stufe im Verwaltungsaufbau die Behörde angesiedelt ist, die den anzufechtenden Verwaltungsakt erlassen hat oder die zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet werden soll (VG Regensburg vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1115 Rn. 84). Diese Rechtsprechung hat die Kammer zunächst auf den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung übertragen (VG Regensburg vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1758 Rn. 72). Dabei wurde jedoch verkannt, dass der Gesetzgeber durch die Reduzierung des Anwendungsbereichs der Norm auf Bundesbehörden nunmehr verdeutlicht hat, dass es dem Landesgesetzgeber jedenfalls nach neuer Rechtslage unbenommen bleibt, auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch eine landesgesetzliche Regelung von der Verpflichtung zur Durchführung eines Vorverfahrens abzusehen. Eine derartige Regelung besteht in Bayern mit Art. 15 Abs. 2 AGVwGO (so auch VG Ansbachvom 18.3.2014, Az.: 1 K 13.1466 Rn. 134 f.; Wustmann, BayVBl. 2015, 181).

Deshalb hat die Regierung von Niederbayern den parallel zum Klageverfahren geführten Widerspruch der Klägerin zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2014 als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Beigeladenen ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, die ihm aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 5.6.2014 gewährt werden sollen, auch tatsächlich zusteht.

Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen

a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,

b) der aufgrund dieser Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze

sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) - c) genannten Abweichungen getroffen worden sind (Informationen), die bei einer Stelle Im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VIG insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG vorliegt.

Da es sich beim Landratsamt Straubing-Bogen um eine Stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1b) VIG handelt, besteht grundsätzlich ein entsprechender Informationsanspruch, wenn ein hinreichend konkreter Antrag im Sinne des § 4 Abs. 1 VIG gestellt worden ist (vgl. unten 3 a)), die beim Landratsamt vorliegenden Daten dem Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unterfallen (vgl. unten 3 b)), der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört (vgl. unten 3 c)), dem Informationszugang weder öffentliche noch private Belange im Sinne des § 3 VIG entgegenstehen (vgl. unten 3 d)) und der Antrag auf Informationszugang nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG gestellt worden ist (vgl. unten e)).

Diese Voraussetzungen liegen vor, weshalb der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden ist.

a) Der Antrag des Beigeladenen vom 8.4.2014 entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG.

Danach muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Hier hat der Beigeladene sein Auskunftsbegehren auf einen bestimmten Zeitraum - nämlich auf Informationen, die seit dem 2.9.2012 angefallen sind - sowie auf bestimmte Arten von Informationen - nämlich auf Informationen, die dem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unterfallen - beschränkt. Dies genügt dem Bestimmtheitserfordernis, zumal ein Antragsteller im Voraus ja nicht wissen kann, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorliegen. Deshalb muss es ausreichen, wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren auf eine Datengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 eingrenzt (vgl. dazu auch: OVG NRW vom 1.4.2014, Az.: 8 A 655/12 Rn. 138).

b) Bei den Informationen, die der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, handelt es sich um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen Im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1a) VIG.

Bereits im Urteil vom 20.2.2014 (Az.: RN 5 K 12.1758) hat die Kammer ausgeführt, dass eine Abweichung in diesem Sinn nicht erst dann vorliegt, wenn die Unvereinbarkeit mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren geahndet worden ist. Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 22.12.2009, Az.: G 09.1 ) geht das Gericht davon aus, dass eine Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften stets schon dann vorliegt, wenn ein Vorgang nicht mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist danach „die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (vgl. Art. 2 Nr. 10 VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004). Eine Ahndung der Abweichung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wird damit im Gegensatz zur Auffassung der Klägerseite nicht gefordert. Auch dem Verbraucherinformationsgesetz ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG differenziert vielmehr zwischen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Dementsprechend muss es schon ausreichen, dass die Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Maßnahmen festgestellt hat. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht einmal darauf an, dass die Behörde die festgestellten Abweichungen dann auch zum Anlass genommen hat, konkrete Maßnahmen gegen den Unternehmer einzuleiten.

In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob bereits eine Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften im Sinne einer auf naturwissenschaftlich-analytischen Erkenntnissen beruhenden Abweichung (sogenannte „Beanstandung“) für die Annahme einer Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ausreicht oder ob diese naturwissenschaftlich-analytische Feststellung darüber hinaus noch einer juristisch-wertenden Einordnung durch die Überwachungsbehörde bedarf.

Diese Frage hat die Kammer im Urteil vom 20.2.2014 (RN 5 K 12.1758 Rn. 54 f.) im letzteren Sinn entschieden. Eine Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften setzt notwendig eine Subsumtion der mit naturwissenschaftlichen Untersuchungsmethoden gefundenen Erkenntnisse unter geltende Rechtsvorschriften voraus. Diese Subsumtion müsse von der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde vorgenommen worden sein, da § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in diesem Zusammenhang von der „zuständigen Stelle“ spreche (so auch Schulz in: PdK-Bund, § 2 VIG n. F., Nr. 5.1.1). An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer fest.

Die Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herausgeben möchte, unterfallen nach den vom Landratsamt Straubing-Bogen im Verfahren gegebenen abstrakten Beschreibungen der Informationen dem so verstandenen Begriff der „nicht zulässigen Abweichungen“.

Das Landratsamt beabsichtigt, Informationen über eine gegenüber der Klägerin erlassenen für sofort vollziehbar erklärten Anordnung vom 15.9.2014 heraus zu geben, in der für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld angedroht worden ist. Insoweit handelt es sich unzweifelhaft um eine Maßnahme der Behörde in Form eines Verwaltungsaktes, die aus Anlass eines lebensmittelrechtlichen Verstoßes getroffen worden ist. Die Anordnung wurde vom zuständigen Sachgebiet des Landratsamts aufgrund einer juristischen Bewertung der Betriebskontrolle getroffen.

Dies gilt nach Auffassung des Gerichts gleichermaßen für das Schreiben vom gleichen Tag, in dem die Klägerin aufgefordert worden ist, festgestellte Mängel sofort bzw. innerhalb von 4 Wochen zu beheben. Auch wenn dieses Schreiben offenbar nicht in der Gestalt eines förmlichen Bescheids verfasst worden ist, handelt es sich dabei gleichwohl um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Das dem Gericht nicht bekannte Schreiben enthält eine verbindliche Regelung, weshalb auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass es sich bei dem Schreiben - obwohl es nicht in Bescheidsform verfasst wurde - die Merkmale eines Verwaltungsaktes erfülle. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung zeigt jedenfalls deutlich, dass das Landratsamt lebensmittelrechtlich nicht zulässige Abweichungen aufgrund einer juristischen Bewertung festgestellt hat, die es nach seiner Auffassung zu beseitigen galt.

Nach Auffassung der entscheidenden Kammer muss die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ auch keinen Produktbezug aufweisen. Insbesondere lässt sich dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG nach Auffassung des Gerichts nicht entnehmen, dass lediglich Informationen über konkrete Erzeugnisse dem Informationsanspruch unterfallen. Zwar spricht § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG davon, dass Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) erhalten. Gleichwohl lässt sich daraus nicht schlussfolgern, dass das Verbraucherinformationsgesetz lediglich einen Informationszugang zu konkreten Produkten gewähren wollte. Eine derartige restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs des Verbraucherinformationsgesetzes widerspräche der Zielsetzung des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewünschten weiten Auslegung der in § 2 VIG verwendeten Begriffe. Dazu führt das Verwaltungsgericht Augsburg in seinen Urteil vom 18.3.2014 (Az.: AN 1 K 13.1466 Rn. 173 ff.) zutreffend aus:

Es liegt auf der Hand, dass ein elementares Interesse des Verbrauchers daran besteht, auf Antrag (auch) darüber Auskunft zu erhalten, ob Betriebe bei der Herstellung von Lebensmitteln die gesetzlich vorgeschriebenen Hygienevorschriften einhalten, unabhängig davon, ob im Einzelfall die produzierten Lebensmittel selbst bereits nachteilig beeinflusst worden sind bzw. von diesen eine Gesundheitsgefährdung ausgegangen ist. Eine nicht zulässige Abweichung von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des genannten Gesetzes kann nämlich schon angenommen werden, wenn im Produktionsvorgang gegen Hygienevorschriften verstoßen wird und hierdurch die latente Gefahr der Beeinträchtigung von Lebensmitteln besteht ...

Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber solche Verstöße vom Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes ausschließen wollte, da dieses gerade als Reaktion auf bekannt gewordene Unregelmäßigkeiten bei der Herstellung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln verabschiedet worden ist.

Die Kammer teilt deshalb die Auffassung des Beklagten, dass zwischen Hygienemängeln in einem Betrieb und der Lebensmittelsicherheit der dort hergestellten Erzeugnisse ein zwingender Bezug besteht. Der Beklagte verweist zutreffend auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Hygienevorschriften, der gemäß Art. 7 der Präambel der Verordnung 852/2004/EG darin liegt, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Grundregeln dieser Verordnung stellen gemäß Art. 5 der Präambel daher die „allgemeine Grundlage für die hygienische Herstellung aller Lebensmittel“ dar. Auch § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV - stellt den zwingenden Zusammenhang zwischen Erzeugnissen und den hygienischen Bedingungen der Herstellung von Erzeugnissen klar: Danach dürfen Lebensmittel nur so hergestellt werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt werden.“

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht voll umfänglich an (vgl. ferner auch: OVG des Saarlandes vom 3.2.2011, NVwZ 2011, 632).

c) Der Beigeladene gehört nach Auffassung der Kammer auch zum Personenkreis, der einen Anspruch auf die begehrten Verbraucherinformationen hat.

Zwar geht § 1 VIG im Einleitungssatz davon aus, dass das Verbraucherinformationsgesetz „Verbraucherinnen und Verbrauchern“ freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen einräumen möchte. Gleichwohl ist es aus Sicht der Kammer nicht gerechtfertigt, nur Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 LFGB - also Endverbraucher nach Art. 3 Nr. 18 VO (EG) Nr. 178/2002 - als anspruchsberechtigt anzusehen. Ferner erscheint es der Kammer auch nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf mögliche Käufer oder auf solche Personen einzuschränken, die tatsächlich die Möglichkeit haben, Produkte des fraglichen Unternehmens zu erwerben. Gegen eine solche einschränkende Auslegung spricht schon der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG, wonach „jeder“ nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Informationszugang hat. Dementsprechend ist der Anspruch nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Hinzu kommt, dass es die Intention des Gesetzgebers war, einen möglichst weitgehenden Informationsanspruch zu schaffen. Dies zeigt sich aus der amtlichen Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber hat dort betont, dass entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, die Begriffe weit auszulegen seien (BT-Drs. 16/5404, S. 10 zur Vorgängervorschrift des § 1 VIG a. F.). Deshalb ist der Anspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht von einem besonderen Interesse abhängig oder an weitere Voraussetzungen geknüpft. Der Bürger soll „quasi wie in einem öffentlich-rechtlich zugänglichen Archiv“ Einblick in den Informationsbestand der Verwaltung nehmen können (so: OVG NRW vom 1.4.2014, Az.: 8 A 655/12 Rn. 221; Heinicke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 114, § 2 VIG Rn. 7).

Deshalb steht der Informationsanspruch auch dem Beigeladenen zu, ohne dass zu prüfen wäre, ob er überhaupt in der Lage ist oder beabsichtigt, Lebensmittel der Klägerin zu konsumieren.

d) Dem Anspruch stehen auch keine öffentlichen oder privaten Belange entgegen.

Die Klägerin macht insoweit geltend, durch die Informationsgewährung würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart, was gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2c) VIG nicht zulässig sei. Das Gericht brauchte insoweit nicht nähere nachprüfen, ob die Zugänglichmachung der Informationen tatsächlich derartige Geheimnisse offenbart. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - also Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden dürfen.

e) Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich beim Antrag des Beigeladenen auch nicht um einen missbräuchlich gestellten Antrag.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG ist ein missbräuchlich gestellter Antrag abzulehnen. § 4 Abs. 4 Satz 2 bestimmt, dass ein missbräuchlicher Antrag insbesondere dann vorliegt, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt. Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ folgt, dass es auch noch andere Fallkonstellationen geben kann, bei denen ein missbräuchlicher Antrag angenommen werden kann. Eine nähere Definition des Begriffs „missbräuchlich“ enthält das Verbraucherinformationsgesetz nicht. Unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze - insbesondere auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - wird man einen Antrag dann als rechtsmissbräuchlich einstufen können, wenn es dem Antragsteller in Wahrheit gar nicht um die nachgefragten Daten geht, sondern er ein anderes, verborgenes Ziel verfolgt. Dieses könnte z. B. in reiner Schikane oder querulatorischen Neigungen liegen oder aber in der Verzögerung der Arbeitsweise einer Behörde. Eine maßgebliche Rolle spielen damit die Motive, die der Antragsteller hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Behörde in aller Regel nicht verlässlich beurteilen kann, welche Motivation hinter einem Antrag steht. Aus Sicht des Gerichts kann jedenfalls allein die Tatsache, dass ein Antragsteller eine globale oder ausforschende Anfrage stellt oder dass er die gleichlautende Anfrage bei mehreren Behörden oder mehrere Anfragen hintereinander stellt, nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag handelt (so: Heinicke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 114, § 4 VIG Rn. 33 ff.).

Auch wenn im vorliegenden Fall einiges dafür spricht, dass der Beigeladene die von ihm begehrten Informationen auch dazu verwenden möchte, eine gegen die Betriebe der Klägerin geführte Kampagne zu unterstützen, so kann allein hierin nach Auffassung der Kammer noch kein rechtsmissbräuchlicher Antrag gesehen werden. Auch kann es dem Beigeladenen nicht verwehrt werden, zutreffende Informationen seinerseits an Dritte weiterzugeben. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass es der Klägerin ohne Weiteres offen steht, bei verkürzter, verfälschter oder in sonstiger Weise manipulierter Weitergabe der Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Beigeladenen geltend zu machen. Nach Auffassung der Kammer kann jedenfalls im Verfahren auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht von vorneherein unterstellt werden, dass ein Antragsteller beabsichtigt, die erhaltenen Informationen zu manipulieren, um dem Unternehmen einen Schaden zuzufügen (vgl. dazu auch das Urteil der Kammer vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1758 Rn. 63).

Nach alledem besteht der vom Beigeladenen geltend gemachte Informationsanspruch, weshalb der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden ist. Insbesondere steht die beabsichtigte Informationsgewährung durch Übersendung einer schriftlichen Zusammenfassung der betreffenden Informationen im Einklang mit § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG, wonach die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen kann.

4. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Informationserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

a) Die Informationserteilung stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar.

Die Veröffentlichung negativer Informationen über ein Unternehmen wirkt sich allenfalls auf den Unternehmensruf aus, der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht geschützt ist. Bei dem Unternehmensruf handelt es sich lediglich um Chancen und günstige Gelegenheiten. Auch soweit der Unternehmensruf das Resultat vorangegangener Leistungen darstellt, ist er nicht dem Unternehmen im Sinn einer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsposition zugewiesen. Er stellt sich am Markt durch die Leistungen und Selbstdarstellungen des Unternehmens einerseits und durch die Bewertung der Marktteilnehmer andererseits immer wieder neu her und ist damit ständiger Veränderung unterworfen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG schützt nur normativ zugeordnete Rechtspositionen, nicht aber das Ergebnis situativer Einschätzungen der Marktbeteiligten, auch wenn diese wirtschaftlich folgenreich sind (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 80 = BVerfGE 105,252).

b) Auch eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

Die Berufsfreiheit schützt nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 59 = BVerfGE 105, 252). Diese Anforderungen sind nach Auffassung der Kammer für den vorliegenden Fall noch zu relativieren, denn die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen aktive staatliche Informationen der Öffentlichkeit. Im Unterschied dazu geht es vorliegend nur um eine auf Antrag erfolgende Informationsgewährung gegenüber einer einzelnen Person. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Marktteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. Albers/Ortler, GewArch 2009, 225, 230; Britz/Eifert/Groß, DÖV 2007, 717, 727).

Demgegenüber hat die individuelle Bekanntgabe der Information als solche (noch) keinen oder (allenfalls) einen nur geringen Einfluss auf den Wettbewerb. Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation des Unternehmens ist im Regelfall ernsthaft erst dann zu besorgen, wenn der Informationsempfänger seinerseits die Information veröffentlicht. Einer solchen privaten Veröffentlichung wird der Verbraucher einen geringeren Stellenwert - gerade auch im Hinblick auf die Richtigkeitsgewähr - beimessen, als einer originär staatlichen Informationsmaßnahme. Hinzu kommt, dass sich das betroffene Unternehmen - wie sonst im Wettbewerb auch - gegen wettbewerbsschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige wertende Äußerungen auch vor den Zivilgerichten zur Wehr setzen kann und damit nicht etwa schutzlos wäre.

Gerade vor diesem Hintergrund ist zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits (Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) und der Informationsfreiheit andererseits (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) im Sinne praktischer Konkordanz eine informationspflichtige Stelle dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information mit der Informationsgewährung mitzuteilen, wie dies § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG vorsieht. Dies gilt erst recht für den Fall, dass sich die Informationen als unrichtig erwiesen haben (vgl. zum Ganzen: OVG NRW vom 1.4.2014, Az.: 8 A 654/12 Rn. 202 ff. = DVBl 214, 1331). Eine derartige Fallkonstellatiion ist hier jedoch nicht gegeben.

c) Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die hier aufgeworfenen Fragen des Schutzes vom Marktteilnehmern im Wettbewerb von der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 598/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 82 = BVerfGE 105, 252 unter Hinweis auf BVerfGE 25, 88, 101; 59, 128, 163).

d) Auch eine Beeinträchtigung des Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) vermag das Gericht weder im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch im Hinblick auf die Bestimmtheit des Begriffs „nicht zulässige Abweichungen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG zu erkennen. Auch die „Dauer der Veröffentlichung“ verletzt Art. 20 Abs. 3 GG nicht.

Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu bedenken, dass die Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes sowohl die Interessen der Verbraucher an größtmöglicher Transparenz als auch die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmer in angemessenem Umfang berücksichtigen (so auch VG Ansbach vom 9.6.2011, Az.: AN 16 K 10.2612 zum VIG a. F.). Im Interesse der betroffenen Unternehmer enthält das Gesetz in § 3 eine Reihe von Ausschluss- und Beschränkungsgründen, bei deren Vorliegen ein Informationsanspruch gerade nicht besteht. Dadurch wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen.

Ferner trägt der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ dem Grundsatz der Normenklarheit Rechnung. Erforderlich ist insoweit, dass Anlass, Zweck und die Grenzen des Eingriffs in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Im vorliegenden Fall kann der unbestimmte Rechtsbegriff ohne Weiteres im Lichte des § 1 VIG und unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers ausgelegt werden, wie dies vorliegend auch geschehen ist.

Schließlich ist das Rechtsstaatsgebots auch nicht im Hinblick auf die Dauer der Veröffentlichung verletzt. Die Klägerin will hier eine Parallele zu § 40 Abs. 1a LFBG ziehen. Bezüglich dieser Vorschrift haben in der Tat verschiedene Gerichte Bedenken angemeldet, weil Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB auf unbegrenzte Dauer der Öffentlichkeit zugänglich sind (vgl. nur: VGH BW vom 28.1.2013, Az.: 9 S 24.23/12 ; BayVGH vom 18.3.2013, Az.: 9 CE 12.2755 ; OVG NRW vom 24.4.2013, Az.: 13 B 19/12, 13 B 215/13 sowie 13 B 238/13 ). Nach Auffassung der entscheidenden Kammer können aus diesen Judikaten keine Rückschlüsse auf die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz gezogen werden. Die genannten Entscheidungen betrafen allesamt Veröffentlichungen von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Internet durch die Behörden, ohne dass vorher ein Antrag voraus gegangen wäre. Eine Veröffentlichung von Informationen auf Antrag sieht § 40 Abs. 1a LFGB auch gar nicht vor. Diese Fallkonstellation ist somit überhaupt nicht vergleichbar mit der vorliegenden. Hier wird die Information an den Beigeladenen einmalig in schriftlicher Form herausgegeben. Soweit eine Privatperson selbst die ihr zugänglich gemachten Informationen veröffentlicht, so kommt dieser Veröffentlichung wiederum keine so große Bedeutung zu, wie dies bei einer behördlichen Verlautbarung der Fall ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter Punkt 4. b) Bezug genommen werden.

e) Schließlich werden durch das Verbraucherinformationsgesetz die in Art. 19 Abs. 4 GG statuierte Rechtsweggarantie und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigt. Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, die genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze seien tangiert, da sie wegen der Beteiligung des Beigeladenen im Verfahren daran gehindert sei, ihre betroffenen Belange im Zusammenhang mit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten vorzutragen, geschweige denn, den entsprechenden Vortrag unter Beweis zu stellen. Diesbezüglich ist jedoch auf § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG hinzuweisen. Danach beteiligt die zuständige Behörde Dritte, deren Belange durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Dies ist vorliegend geschehen, denn die Klägerin wurde vom Landratsamt im Verfahren beteiligt (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG) und vor ihrer Entscheidung über die Gewährung des Informationszugangs nach Art. 28 BayVwVfG angehört. Im Rahmen dieser Anhörung konnte die Klägerin ihre Einwände gegen eine Weitergabe der Informationen geltend machen.

Darüber hinaus kann der betroffene Dritte gegen die Gewährung des Informationszugangs - wie vorliegend geschehen - Anfechtungsklage erheben. Im gerichtlichen Verfahren besteht dann die Möglichkeit der Durchführung eines Zwischenverfahrens in analoger Anwendung des § 99 VwGO, sofern das zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht die Beiziehung der die Informationen enthaltenden Akten für seine Entscheidung über den Anspruch auf Informationszugang für erforderlich hält (vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1758 ).

5. Durch die Zugänglichmachung der vom Beigeladenen beantragten Informationen verstößt der Beklagte auch nicht gegen Europarecht.

Insbesondere verbietet Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht die Öffentlichkeitsinformation außerhalb seines Anwendungsbereichs, wenn also keine Gesundheitsgefahr gegeben ist. Besteht nach dieser Norm ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, so unternehmen die Behörden unbeschadet der geltenden nationalen oder Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zu Dokumenten je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären; dabei sind möglichst umfassend das Lebensmittel oder Futtermittel oder die Art des Lebensmittels oder Futtermittels, das möglicherweise damit verbundene Risiko und die Maßnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten. Im Hinblick auf diese Vorschrift wurde die Meinung vertreten, Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 regele abschließend, dass eine Verbraucherinformation nur zulässig sei, wenn eine Gesundheitsgefahr im Raum stehe, so dass es dem nationalen Gesetzgeber verwehrt sei, Informationsregelungen für Fallgestaltungen zu schaffen, bei denen eine Gesundheitsgefahr nicht im Raum stehe (Pache/Meyer in: Meyer/Streinz, LFGB - Basis-VO, § 40 LFGB, Rn. 11; Michel/Meyer, ZLR 2012, 5).

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.4.2013 (Az.: C-636/11 = NVwZ 2013, 1002) klargestellt, dass sich Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 darauf beschränkt, den Behörden eine Informationspflicht aufzuerlegen, wenn ein hinreichender Verdacht bestehe, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen könne. Diese Bestimmung als solche untersage es den Behörden nicht, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn ein Lebensmittel für den Verzehr für den Menschen ungeeignet, aber nicht gesundheitsschädlich sei. Im Rahmen der Information seien die Vorgaben des Art. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 zu beachten.

Im Ergebnis hat der Europäische Gerichtshof damit den Mitgliedstaaten einen Entscheidungsspielraum zugebilligt, im Rahmen dessen diese einen Iinformationszugangsanspruch auch dann gewähren können, wenn aus einem lebensmittelrechtlichen Verstoß keine Gesundheitsgefahren resultieren. Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes wird somit durch Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht eingeschränkt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verbraucherinformationsgesetz den Vorgaben des Art. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 Rechnung trägt, der die Grundsätze der Transparenz und der Vertraulichkeit regelt. Insbesondere ist dort festgelegt, dass die zuständigen Behörden bei der Information der Öffentlichkeit bestimmten Geheimhaltungspflichten Rechnung tragen müssen. Dem kommt das Verbraucherinformationsgesetz nach, denn der Informationsanspruch ist wegen entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange nach § 3 VIG ausgeschlossen oder zumindest beschränkt.

Im Ergebnis war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.

Im Hinblick darauf, dass die Rechtssache zahlreiche grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit dem Verbraucherinformationsgesetz aufwirft, insbesondere im Hinblick auf die Definition der „nicht zulässigen Abweichungen“ und der Frage, wann ein rechtsmissbräuchlich gestellter Antrag vorliegt, war die Berufung gemäß den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich einzulegen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte, weshalb der Regelstreitwert festzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen,
2.
ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt,
3.
ist Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
4.
ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
5.
ist bestimmungsgemäße Verwendung
a)
die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder
b)
die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt,
6.
ist Bevollmächtigter jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen,
7.
ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind,
8.
ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt,
9.
ist ernstes Risiko jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat,
10.
ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens,
11.
ist GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,
12.
ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers,
13.
ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Europäischen Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde,
14.
ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
a)
geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
b)
ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,
15.
ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich,
16.
ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind,
17.
ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
18.
ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden,
19.
ist Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist,
20.
ist notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,
a)
der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten notifiziert worden ist oder
b)
die der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist,
21.
ist Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,
22.
sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind,
23.
ist Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des möglichen Schadens,
24.
ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
25.
ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken,
26.
sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden,
27.
sind Produkte verwendungsfertig, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen; verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn
a)
alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,
b)
sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
c)
sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,
28.
ist vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist,
29.
sind Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler,
30.
sind überwachungsbedürftige Anlagen
a)
Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
b)
Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
c)
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
d)
Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
e)
Aufzugsanlagen,
f)
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
g)
Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
h)
Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
i)
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen; zu den in den Buchstaben b, c und d bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne von Nummer 22 gleich, soweit sie nicht schon von Nummer 22 erfasst werden,
31.
sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden die Zollbehörden.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die Geflügel schlachtet und verarbeitet, wendet sich gegen den dem Beigeladenen gewährten Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betreffend ihr Unternehmen.

Der Beigeladene, der sich in der Justizvollzugsanstalt F. in Sicherungsverwahrung befindet, beantragte mit Schreiben vom 8. April 2014, eingegangen am 10. April 2014, beim Landratsamt Straubing-Bogen Zugang zu den seit dem 2. September 2012 angefallenen Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betreffend das Unternehmen der Klägerin.

Hierzu wurde die Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2014 angehört, worauf sie unter dem 15. Mai 2014 Stellung nahm.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 gab das Landratsamt Straubing-Bogen dem Antrag auf Informationszugang statt. Die Entscheidung wurde gegenüber der Klägerin mit Schreiben gleichen Datums näher begründet.

Gegen den ihr am 10. Juni 2014 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin zunächst Widerspruch einlegen.

Mit am 7. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben und die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2014 beantragen.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen.

Daraufhin ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 beantragen, den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Urteil vom 9. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung habe es nicht bedurft. An der Rechtsauffassung, dass aus § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG die Notwendigkeit eines Vorverfahrens folge, werde nicht festgehalten. Die Klage sei jedoch unbegründet, da dem Beigeladenen ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zustehe. Der Antrag genüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG, zumal ein Antragsteller im Voraus nicht wissen könne, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorlägen. Deshalb müsse es ausreichen, wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren auf eine Datengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 VIG eingrenze. Bei den Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herauszugeben beabsichtige, handle es sich um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1a VIG. Eine Abweichung in diesem Sinn liege schon dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Einklang stehe. Dementsprechend müsse es schon ausreichen, dass die Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgestellt habe. Es reiche jedoch nicht bereits eine Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften im Sinne einer auf naturwissenschaftlich-analytischen Erkenntnissen beruhenden Abweichung (sog. „Beanstandung“) aus, vielmehr bedürfe diese naturwissenschaftlich-analytische Feststellung darüber hinaus noch einer juristisch-wertenden Einordnung durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Die Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herausgeben wolle, unterfielen nach den vom Landratsamt gegebenen abstrakten Beschreibungen dem Begriff der „nicht zulässigen Abweichungen“. Die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ müsse auch keinen Produktbezug aufweisen. Der Beigeladene gehöre auch zum berechtigten Personenkreis. Zwar gehe § 1 VIG im Einleitungssatz davon aus, dass das VIG „Verbraucherinnen und Verbrauchern“ freien Informationszugang einräumen wolle. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, nur Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 LFGB, also Endverbraucher nach Art. 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002, als anspruchsberechtigt anzusehen. Es erscheine auch nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf mögliche Käufer oder auf solche Personen einzuschränken, die tatsächlich die Möglichkeit hätten, Produkte des fraglichen Unternehmens zu erwerben. Dem Anspruch stünden auch keine öffentlichen oder privaten Belange entgegen. Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen dürften nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Es handle sich auch nicht um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Auch könne es dem Beigeladenen nicht verwehrt werden, zutreffende Informationen seinerseits an Dritte weiterzugeben. Gleichwohl stehe es der Klägerin ohne weiteres offen, bei verkürzter, verfälschter oder in sonstiger Weise manipulierter Weitergabe der Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Informationserteilung. Zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits und der Informationsfreiheit andererseits im Sinne praktischer Konkordanz sei eine informationspflichtige Stelle nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information mit der Informationsgewährung mitzuteilen. Durch die Zugänglichmachung der beantragten Informationen verstoße der Beklagte auch nicht gegen Europarecht. Insbesondere verbiete Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Öffentlichkeitsinformation außerhalb seines Anwendungsbereichs, wenn also keine Gesundheitsgefahr gegeben sei. Im Übrigen werde durch die Ausschluss- oder Beschränkungsmöglichkeit in § 3 VIG den Geheimhaltungspflichten nach Art. 7 Kontroll-VO Rechnung getragen.

Am 15. September 2015 ließ die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen, die mit Schriftsatz vom 19. November 2015 begründet wurde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015, zugestellt am 19. August 2015, Az. RN 5 K 14.1110 den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 aufzuheben.

Dem Beigeladenen stehe kein Anspruch auf Informationszugang zu. Es fehle bereits an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ermögliche unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Unternehmen. Die erlangten Informationen würden von den Antragstellern im Internet oder in der Presse unter Verweis auf amtliche Information, in der Regel unter Vorlage von amtlichen Dokumenten, veröffentlicht. Erschwerend komme hinzu, dass die Behörde die Informationen durch deren Herausgabe endgültig aus der Hand gebe. Sie könne diese weder zurückrufen noch wirksam richtigstellen. Auch sei der Schutzbereich des Art. 14 GG in der Ausgestaltung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eindeutig betroffen. Das Gleiche gelte für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfülle nicht die an die Normklarheit gestellten Anforderungen. Unter welchen Voraussetzungen von einer unzulässigen Abweichung auszugehen sei, habe der Gesetzgeber nicht normiert. Danach bestehe die Möglichkeit, auch in den Fällen, wo die zuständige Vollzugsbehörde keine Veranlassung zum Einschreiten sehe, weil die Beanstandung geringfügig sei oder der Mangel sofort nach dem entsprechenden Hinweis der Überwachungsbehörde beseitigt werde oder aus objektiver Sicht gar kein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen vorliege, Auskunft zu erteilen. Dies führe zu unumkehrbaren wirtschaftlichen oder sogar existenzgefährdenden Folgen. Bejahe die informationspflichtige Stelle unzutreffend eine Abweichung, könne sich der Betroffene auch nicht auf den Ausschlussgrund des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Dabei werde in Kauf genommen, dass die entsprechenden Informationen auch der Konkurrenz bekannt würden und dem Betroffenen ein wettbewerbsrechtlicher existenzgefährdender Nachteil entstehe. Durch den Austausch des Wortes „Verstöße“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. durch „nicht zulässige Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n.F. sei keine Klarstellung erfolgt. Die Gesetzesbegründung spreche jedenfalls nicht zwingend dafür, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf nicht in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechtskräftig festgestellte Verstöße erstrecken solle. Staatliche Informationen müssten des Weiteren den Anforderungen der inhaltlichen Richtigkeit genügen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG sei die informationspflichtige Stelle nicht einmal dazu verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handele. Zudem stünden dem geltend gemachten Anspruch europarechtliche Vorschriften entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zwingend die Vorgaben des Art. 7 Kontroll-VO zu beachten seien. Für andere als die dort genannten Informationen bestehe aber kein Zugang für die Öffentlichkeit, diese unterlägen vielmehr der Geheimhaltungspflicht. Außerhalb des Art. 10 der VO (EG) 178/2002 sei damit eine öffentliche Information darüber, dass Betriebskontrollen durchgeführt und Beanstandungen ausgesprochen worden seien, nicht zulässig. Im Gegensatz dazu könne nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG der Zugang zu Informationen in keinem Fall wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht habe auch die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch des Beigeladenen fehlerhaft bejaht. Die im Protokoll des Landratsamtes vom 28. Februar 2014 aufgeführten „Beanstandungen“ unterfielen nicht dem Informationsanspruch. Dort seien keine Anordnungen gegenüber der Klägerin getroffen, sondern lediglich die bei der Betriebskontrolle festgestellten Zustände festgehalten worden. Es handele sich um eine Momentaufnahme, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden. Im Zeitpunkt der Erstellung der Protokolle der Betriebskontrollen seien die meisten der dort aufgeführten „Beanstandungen“ bereits erledigt. Die juristische Bewertung werde erst im Rahmen der Anordnung zur Mängelbeseitigung durchgeführt, weshalb nur der Inhalt derselben vom Auskunftsanspruch umfasst werde. Ein Antrag auf Informationszugang sowie die zu gewährende Auskunft müssten auch auf ein bestimmtes Erzeugnis oder bestimmte Erzeugnisse konkretisiert sein. Allgemeine Hygieneinformationen sowie die Ergebnisse durchgeführter Betriebskontrollen fielen nicht in den Anwendungsbereich der Norm, was der Gesetzgeber durch § 1 VIG n.F. deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Der Beigeladene sei kein Verbraucher im Sinne der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 3 Nr. 4 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002, weil der Begriff des Verbrauchers durch die Verwendung des Produkts gekennzeichnet sei. Der Beigeladene verwende die Produkte der Klägerin nicht und könne aufgrund seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Auswahl zwischen verschiedenen Produkten von verschiedenen Herstellern naturgemäß nicht treffen. Es gehe ihm vor allem nicht darum, Informationen für eine Kaufentscheidung zu erhalten, da er eine solche schon längst im Hinblick auf die Produkte der Marke getroffen habe, was aus den auf seiner Internetseite veröffentlichten Beiträgen hervorgehe. Der Beigeladene bemühe sich, einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, der seit längerem eine Kampagne gegen Unternehmen der Klägerin führe, mit den entsprechenden Informationen zu versorgen. Daraus folge als eigentlicher Zweck des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zum Zwecke der Versorgung der unterstützten Organisation oder Veröffentlichung im Internet und damit der Schädigung der Klägerin. Deshalb sei der streitgegenständliche Informationsantrag auch rechtsmissbräuchlich. Auch die Argumentation, dass der Klägerin im Falle einer manipulierten Weitergabe der erhaltenen Informationen unter Umständen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustünden, verfange nicht. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die einmal im Netz erfolgte Veröffentlichung und damit einhergehende Rufschädigung durch die nachträgliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nicht beseitigt werden könne. Da den streitgegenständlichen Informationen jeglicher Produktbezug fehle, unterlägen diese dem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, wenn nicht positiv feststehe, dass die hergestellten Erzeugnisse im Rahmen des Produktionsprozesses nachteilig beeinflusst worden seien. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehöre auch der Name des Herstellers, wenn die von dem Erzeugnis ausgehende Gefahr oder die Verantwortlichkeit des Herstellers nicht abschließend geklärt sei.

Für den Beklagten beantragt die Landesanwaltschaft Bayern,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilsgründen zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Informationsgewährung vorlägen. Es sei von einem zutreffenden Begriff der Abweichung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ausgegangen. Eine Abweichung sei stets dann gegeben, wenn ein Vorgang nicht mit den genannten Vorschriften im Einklang stehe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen nicht nur um ein Protokoll einer Betriebskontrolle bzw. nur um Verschmutzungen oder Verschleißerscheinungen im normalen Betrieb handele. Ein Produktbezug der Informationen sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich. Zu Recht sei auch der persönliche Anwendungsbereich des VIG unter Verweis auf § 2 Abs. 1 VIG bejaht worden. Es handele sich vorliegend auch um keinen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Überdies diene die Regelung nur dem öffentlichen Interesse. Es liege kein der Informationsgewährung entgegenstehendes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor. Vorliegend sollten ausschließlich Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG herausgegeben werden. Der Zugang hierzu könne nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen seien zu anderen Vorschriften ergangen und daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen könnten ebenfalls nicht überzeugen. Gleiches gelte für die europarechtliche Argumentation.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Gerichts- und Behördenakten, auf die Akte des Berufungsverfahrens sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie zwar zulässig ist, der angefochtene Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 aber rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis zu. Der von ihr geltend gemachte Abwehranspruch gegen die vom Beklagten beabsichtigte Informationsgewährung folgt einfach-gesetzlich aus der drittschützenden Norm des § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG, welche dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses dient. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gehört zu den privaten Belangen, die einen Informationszugang nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausschließen oder beschränken können (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II C 114, Stand April 2015, § 3 VIG Rn. 3 ff., 20, 26 ff.). Im Übrigen folgt die Klagebefugnis eines Unternehmers wie der Klägerin gegen staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf den Marktanteil oder die Chancen im Wettbewerb auswirken kann, auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183, juris Rn. 35 ff.; U.v. 18.10.1999 - 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37, juris Rn. 55; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 134 m.w.N.).

2. Nicht entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, ob die Klägerin unmittelbar Klage erheben konnte oder ob es nach § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG auch in diesem Falle, in dem eine bayerische Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO bedurfte. Zwar würde nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO eine bundes- oder landesrechtliche Regelung, nach der vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in allen Fällen ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen wäre, dem Ausschluss des Vorverfahrens gegen Verwaltungsakte bayerischer Behörden nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgehen. Ob § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG eine solche spezialgesetzliche Anordnung des obligatorischen Vorverfahrens darstellt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn die Klägerin hat innerhalb der Frist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch eingelegt. Wenngleich ein offensichtlich unzulässiger, weil unstatthafter Widerspruch nicht den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes hindern würde (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 68 Rn. 16), ist der streitgegenständliche Bescheid nicht bestandskräftig geworden. Denn die Klägerin hat den Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht abgewartet, sondern innerhalb noch offener Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch Klage erhoben. Diese war jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 75 VwGO auch zulässig (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 75 Rn. 6 ff., insb. 11 m.w.N.). Die Frage der Statthaftigkeit eines Vorverfahrens, das nur in den hier nicht einschlägigen Fällen eines fakultativen Vorverfahrens - beispielsweise nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO - zur Disposition der Beteiligten steht, ist daher für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung.

Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 auch nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO wirksam und gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht in ihre Klage einbezogen; einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO bedurfte es insoweit nicht (Kopp/Schenke a.a.O. § 91 Rn. 9 m.w.N.).

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - Rn. 123 ff., insb. 131; anders - bei Verpflichtungsklage - Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris), hier also derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2014.

4. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG am Verwaltungsverfahren beteiligt und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Der Beklagte hat sich ausweislich der Ausführungen in der Bescheidsbegründung für die Klägerin auch mit deren Stellungnahme auseinandergesetzt.

5. Der Beklagte hat den Informationszugang auch in materieller Hinsicht rechtmäßig bewilligt. Der Beigeladene ist anspruchsberechtigt (a)) und hat seinen Antrag weder zu unbestimmt (b)) noch rechtsmissbräuchlich gestellt (c)). Des Weiteren sind die Informationen, zu denen der Beigeladene Zugang erhält, vom Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst (d)) und der Beklagte war nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Informationen vorab zu überprüfen (e)). Der Informationszugang ist auch nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausgeschlossen (f)). Die maßgeblichen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes verstoßen auch weder gegen Verfassungsrecht (g)) noch gegen europarechtliche Vorschriften (f)).

a) Der Beigeladene ist, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, als natürliche Person Berechtigter des Anspruchs auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat nach Maßgabe dieses Gesetzes „jeder“ Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. In der amtlichen Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 (im Folgenden: VIG a.F.) wurde dazu ausgeführt, das Gesetz solle „jeder natürlichen oder juristischen Person“ einen freien Zugang zu Informationen gewähren, „der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist“ (BT-Drs. 16/1408 S. 9; vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 6). Dieses Jedermannsrecht wird durch die Umschreibung des Anwendungsbereichs in § 1 VIG 2012 (im Folgenden: VIG n.F.) nicht eingeschränkt. Zwar ist dort festgelegt, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher“ freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen haben. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte damit auf eine Einschränkung hindeuten. Eine solche einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion widerspricht aber der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der §§ 1 und 2 VIG n.F.

Die durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation (VIG-ÄndG) vom 15. März 2012 (in Kraft getreten am 1.9.2012, BGBl. I S. 476) eingefügte Vorschrift des § 1 VIG n.F. bezweckte im Interesse einer größeren Normenklarheit und Anwenderfreundlichkeit eine Klarstellung des Anwendungsbereichs im Gesetz selbst (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 17/7374 S. 1, 14). Es wurde damit der im Zuge der Evaluation des VIG a.F. vorgebrachten Anregung Rechnung getragen, die Normen klarer und damit anwenderfreundlicher zu fassen. Insgesamt ist die Neuregelung des Verbraucherinformationsgesetzes, wie in der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs und den Gesetzgebungsmaterialien deutlich wird, von dem gesetzgeberischen Willen getragen, die Informationsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher „als wesentlichen Baustein einer modernen Verbraucherpolitik“ zu stärken (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Diesem Anliegen widerspräche es, der Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ in § 1 VIG n.F. eine einschränkende Bedeutung beizumessen.

Systematisch ist die Vorschrift des § 1 im Zusammenhang mit §§ 2 ff. VIG n.F. zu sehen. § 1 VIG n.F. trägt die Überschrift „Anwendungsbereich“. Dem gegenüber ist § 2 VIG n.F., der im Wesentlichen dem früheren § 1 VIG a.F. entspricht, als „Anspruch auf Zugang zu Informationen“ überschrieben. Dieser äußeren Systematik folgend umschreibt § 1 allgemein den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsrechts, nämlich Erzeugnisse i.S.d. Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie Produkte i.S.d. Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG). Dem gegenüber regelt § 2 den Kreis der Berechtigten, den Gegenstand und den Inhalt des Anspruchs auf Informationszugang. Nach dieser Gesetzessystematik hat § 1 VIG n.F. nicht den persönlichen, sondern nur den sachlichen Anwendungsbereich des Informationsrechtes zum Gegenstand. Dem gegenüber ist der Kreis der Berechtigten in § 2 VIG n.F. geregelt. Die in § 1 VIG n.F. verwendete Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ schränkt damit nicht den Kreis der Anspruchsberechtigten ein.

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der o.g. Regelungen gegen eine Eingrenzung des Kreises der Berechtigten auf „Verbraucherinnen und Verbraucher“. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen (BayVGH a.a.O. Rn. 11). Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10). Damit sollen Einzelpersonen nicht nur in die Lage versetzt werden, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen, sondern allgemein als Teile der Öffentlichkeit „zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktion[en]“ beizutragen (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Damit kommt der Bundesgesetzgeber auch den Transparenzvorschriften des europäischen Unionsrechts nach (Art. 10 Abs. 3 EUV, Art. 15 Abs. 2 AEUV, Art. 42 GR-Charta), die sich ausdrücklich auf alle „Bürgerinnen und Bürger“ beziehen und damit keine Einschränkung des informationsberechtigten Personenkreises enthalten (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Bd. II, C 114, Vorbem. Rn. 7 ff. und § 1 VIG Rn. 1). Dem widerspräche es, den Begriff des „Verbrauchers“ bzw. der „Verbraucherin“ als Einschränkung des Adressatenkreises des Informationsanspruchs zu verstehen.

Unabhängig davon kann der Beigeladene auch als „Verbraucher“ angesehen werden, weil er nach seinem eigenen Vortrag, den die Klägerin nicht substantiiert in Frage stellt, über den Gefangeneneinkauf bzw. im Rahmen der sog. „Ausführungen“ (vgl. § 11 Abs. 3 des fünften Buches des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs) auch die tatsächliche (theoretische) Möglichkeit hat, Produkte der Klägerin oder Waren, in denen deren Produkte enthalten sind, zu kaufen (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 6). Soweit er dies trotz bestehender Möglichkeit nicht beabsichtigen sollte, stellt sich auch dies als eine Verbraucherentscheidung dar. Denn eine solche Entscheidung muss nicht notwendiger Weise erst durch entsprechende Informationen herbeigeführt werden, sondern könnte dadurch auch bestätigt oder neu getroffen werden.

b) Der Antrag des Beigeladenen entspricht, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 11 f.) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine strengere Handhabung würde den Informationszugang faktisch wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen (ebenso OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - juris Rn. 138). Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren keine wesentlich neuen Aspekte vorgetragen.

c) Die Klägerin kann schließlich nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass der Antrag des Beigeladenen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG als rechtsmissbräuchlich abzulehnen sei. Insbesondere begründet die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG, wonach ein rechtsmissbräuchlicher Antrag abzulehnen ist, kein subjektives Abwehrrecht der Klägerin, sondern schützt allein das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 5). Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 16 f.) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Wesentlich neue Aspekte enthält der diesbezügliche Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht.

d) Die Informationen, die das Landratsamt dem Beigeladenen zur Verfügung stellt, sind auch sachlich vom Informationsanspruch umfasst.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von (a) Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG), (b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.

bb) Das Landratsamt Straubing-Bogen ist als Behörde i.S.d. Art. 1 Abs. 4 BayVwVfG, die nach § 38 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, Art. 21 sowie Art. 21a Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes vom 24. Juli 2003 (GDVG, s. GVBl. S. 452, 752) Aufgaben der Lebensmittelüberwachung wahrnimmt, eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) VIG.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des Informationsanspruchs nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 63 ff.). Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Einschränkung.

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG enthält schon nach ihrem Wortlaut keine Beschränkung auf produktbezogene Informationen. Ein Bezug zu konkreten Produkten wird vielmehr nur in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG hergestellt, der sich auf Verbraucherinformationen zu Risiken und Gefahren bezieht, die von konkreten Erzeugnissen ausgehen. Der Beigeladene begehrt aber unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen derartiger Risiken Zugang zu Informationen über bei der Klägerin festgestellte Abweichungen von den o.g. Rechtsvorschriften.

Es würde dem oben dargestellten Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen und sie damit zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen, gerade zuwiderlaufen, den Informationszugang auf konkrete Erzeugnisse zu beschränken. Denn damit bliebe der Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung solcher Erzeugnisse ausgeklammert (vgl. die urspr. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/1408 S. 1, 7; BT-Drs. 16/5404 S. 1, 7). Ein derart enges Normverständnis widerspräche auch dem unionsrechtlichen Kontext des Verbraucherinformationsrechts. Nach dem vierten Erwägungsgrund der EG-KontrollVO (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz v. 29.4.2004 - Abl. L 191, S. 1) geht das Lebensmittel- und Futtermittelrecht der Gemeinschaft von dem Grundsatz aus, „dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen sicherstellen, dass Futtermittel und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erfüllen“. Das VIG soll die Verbraucher in die Lage versetzen, als Sachwalter des Allgemeininteresses die Einhaltung dieser Anforderungen umfassend zu kontrollieren. Deshalb soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. „alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen“ umfassen (BT-Drs. 16/1408 S. 9; BT-Drs. 16/5404 S. 10); zu diesem Zweck wurde auch die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen, ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 16/2011 S. 7).

Dem gegenüber verfolgt die Neufassung des Gesetzes von 2012 mit der Einfügung des § 1 Nr. 1 VIG n.F. keine Einschränkung des Informationszugangs. Zwar ist in § 1 Nr. 1 VIG von „Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel)“ und in Nr. 2 von „Verbraucherprodukten, die § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte)“ die Rede. Das Ziel dieser Ergänzung war jedoch zum einen, wie bereits ausgeführt, eine Verbesserung des Verbraucherinformationsrechts im Sinne einer „noch verbraucherfreundlicheren Ausgestaltung“ sowie einer umfassenderen Information. Deshalb wurde zur Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit und Rechtssicherheit der Anwendungsbereich im Gesetzestext selbst beschrieben (BT-Drs. 17/7374 S. 1, 11 ff.; BT-Drs. 17/7993 S. 17 f.). Des Weiteren wurde der Anwendungsbereich um Informationen nach dem ProdSiG erweitert. Für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ergeben sich somit auch aus der Entstehungsgeschichte und der amtlichen Begründung keine Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 4).

dd) Auch der Begriff der „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vermag eine restriktive Handhabung des Informationszugangs, wie sie die Klägerin begehrt, nicht überzeugend zu begründen.

Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ ersetzt aufgrund des VIG-ÄndG von 2012 den vorher in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. verwendeten Begriff des „Verstoßes“. Dieser Begriff wurde im Einklang mit Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165, S. 1 ff. - EG-KontrollVO) ausgelegt. Danach ist ein Verstoß die „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“. Entsprechend nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen das LFGB an, wenn ein Vorgang nicht im Einklang mit den darin festgelegten Vorschriften stand (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23). Ausreichend war damit ein objektives Nichtübereinstimmen mit den rechtlichen Vorgaben; eine Ahndung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wurde nicht verlangt (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23; BT-Drs. 17/7374 S. 15).

Mit der Ersetzung des Wortes „Verstoß“ durch das Wort „Abweichung“ geht keine einschränkende, klarstellende Neufassung einher (BayVGH, B.v. 6.7.2015 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Der Wortlaut der „nicht zulässigen Abweichung“ legt gegenüber dem früher verwendeten Begriff des „Verstoßes“ sogar eine niedrigere Eingriffsschwelle nahe, d.h. er scheint jede Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften, gleich ob vorwerfbar oder nicht, ausreichen zu lassen. Einen Hinweis auf ein Verschuldenserfordernis oder gar eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat enthält der Begriff der „Abweichung“ nicht, er umfasst vielmehr jedes objektive Nichtübereinstimmen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung subjektiver Elemente (OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 97; Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 59; Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 2 Rn. 23).

Dieses Normverständnis legt auch der systematische Kontext nahe. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG ist der Informationsanspruch in Bezug auf „zugelassene Abweichungen“ von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften verankert. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen zugelassenen und nicht zulässigen Abweichungen. Dagegen wird nicht nach subjektiven Elementen wie Verschulden oder Vorwerfbarkeit unterschieden. Der Umstand, dass das Gesetz auch zugelassene Abweichungen kennt, spricht vielmehr für ein objektives Verständnis der Abweichung.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Anspruchsteller die relevanten Informationen grundsätzlich ungefiltert zukommen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10 sowie die amtliche Begründung in BT-Drs. 16/1408, 16/5404 S. 10).

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis: Die Änderung der Formulierung des „Verstoßes“ in „Abweichung“ diente der Klarstellung, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den Begriff des Verstoßes nicht einheitlich auslegte. Eine Einschränkung war mit dieser Präzisierung nicht bezweckt. Die Ergänzung „nicht zulässige“ [Abweichungen] wurde auf Vorschlag des Bundesrates eingefügt, den sich auch der zuständige Bundestagsausschuss zu Eigen gemacht hatte. Der Zweck dieser Ergänzung war, den sachlichen Anwendungsbereich der Nummer 1 (des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG) von der Nummer 5 abzugrenzen, die sich auf „zugelassene Abweichungen“ bezieht (BT-Drs. 17/7374 S. 22, 26; BT-Drs. 17/7993 S. 4, 17 f.).

Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB wie z.B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 4).

ee) Die zusätzliche Anforderung, dass die Abweichung „festgestellt“ sein muss, sollte klarstellen, dass es einer Feststellung der Abweichung durch die zuständige Behörde bedarf. Den Anlass zu dieser Änderung gab die in der Rechtsprechung und Literatur zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. umstrittene Frage, ob auch bloße Abweichungen eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften in einem naturwissenschaftlich-technischen Sinne (sog. „Beanstandungen“) vom Informationszugangsrecht erfasst sind (BT-Drs. 17/7374, S. 15). Den Bedenken des Bundesrates, dass durch diese Formulierung eine bundesweit einheitliche Auslegung nicht sichergestellt sei (vgl. auch Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 56), wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht Rechnung getragen, weil die durch das Merkmal „nicht zulässige Abweichungen“ erfolgte Klarstellung für ausreichend erachtet wurde (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Der Senat ist davon überzeugt, dass die Formulierung eine von der zuständigen Behörde festgestellte Abweichung erfordert, mithin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde erfolgt sein muss. Dagegen bedarf es dazu keines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens.

ff) Ferner lassen sich weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Norm Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese „Feststellung“ einen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraussetzt. Auch sonst stellt das Gesetz nicht auf unanfechtbare Verwaltungsakte als Voraussetzung eines Informationszugangs ab. Soweit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG von „zugelassenen Abweichungen“ die Rede ist, wird auch hier, soweit ersichtlich, kein bestandskräftiger Verwaltungsakt verlangt. Schließlich spricht auch die Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG gegen ein Erfordernis der Bestands- oder Rechtskraft, weil bestandskräftige Verwaltungsakte eine Bindungswirkung für die Behörde selbst und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung ohne weitere inhaltliche Prüfung entfalten (sog. Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung). Vor allem könnte aber ein Bestandskrafterfordernis auch dem gesetzgeberischen Anliegen einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht gerecht werden. Denn der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die relevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst. Müsste erst die Bestandskraft entsprechender Verwaltungsakte abgewartet werden und damit unter Umständen auch die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wäre eine zeitnahe Verbraucherinformation nicht mehr gewährleistet.

gg) Die Anordnung sowie das Schreiben des Landratsamtes, welche der Beklagte dem Beigeladenen zur Verfügung stellen möchte (Anlagen 1 und 2 der Klageerwiderung vom 15. September 2014, Bl. 57 f. der VG-Akte), sind vom Informationsanspruch erfasst. Hierbei handelt es sich um zielgerichtete Maßnahmen und Entscheidungen als Reaktion auf eine Normabweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und nicht um bloße Mitteilungen eines Wissensstandes.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erstreckt sich das Informationsrecht auf „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Verstößen getroffen werden. Die informationsberechtigten Personen sollen damit auch erfragen können, welche verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften ergangen sind oder verfügt wurden (Heinicke in Zipfel/Rathke a.a.O., § 2 VIG Rn. 20). Auf eine weitere Konkretisierung dieser Begriffe hat der Gesetzgeber ausdrücklich verzichtet. Einer entsprechenden Anregung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Änderungsgesetz von 2012 im Interesse der bundeseinheitlichen Auslegung (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 17/7374 S. 22) wurde nicht Rechnung getragen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Dies spricht für ein weites Verständnis der genannten Begriffe. Ausreichend ist damit, dass es sich um Maßnahmen oder Entscheidungen der Behörde handelt, die als Reaktion aufgrund einer Normabweichung getroffen wurden (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 106) und Außenwirkung gegenüber dem betroffenen Unternehmen entfalten.

Die vom Beklagten als Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 15. September 2014 (Bl. 57 der VG-Akte) auszugsweise vorgelegte zwangsgeldbewehrte Anordnung mit Sofortvollzug des Landratsamtes Straubing-Bogen gegenüber der Klägerin erfüllt als Verwaltungsakt, durch den die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts im Einzelfalle konkretisiert und ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden sollen, unzweifelhaft den Begriff der Maßnahme oder Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann insoweit verwiesen werden (§ 130b Satz 2 VwGO).

Ebenso trifft dies aber entgegen der Auffassung der Klägerin auf das auszugsweise als Anlage 2 zum genannten Schriftsatz des Beklagten (Bl. 58 der VG-Akte) sowie von der Klägerin als Anlage K40 (Bl. 70 der VG-Akte) vorgelegte Schreiben des Landratsamtes zu. Es kann offen bleiben, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es handele sich dabei um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Darauf kommt es nicht an, weil es sich jedenfalls um eine Maßnahme oder Entscheidung im Zusammenhang mit einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt. Unbehelflich ist insoweit der Hinweis der Klägerin darauf, dass das Schreiben in Fettdruck die Überschrift „Betriebskontrolle“ aufweist. Denn dies bezeichnet nur den in behördlichen Anschreiben üblichen sog. Betreff, d.h. den konkreten Anlass des Schreibens (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern - AGO - v. 12.12.2000, GVBl. S. 873). Damit ist aber nichts über die Rechtsnatur des Schreibens ausgesagt. Ausweislich der für den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen, d.h. nicht unkenntlich gemachten Teile dieses Schreibens wurde am 27. Februar 2014 im Betrieb der Klägerin eine Betriebskontrolle durchgeführt, bei der verschiedene Mängel festgestellt wurden, die (zumindest) unter den laufenden Nummern 1 und 2 des Schreibens näher aufgeführt sind. An die - dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegenden - Mängelbeschreibungen schließen sich jeweils unter der Rubrik „Behebung:“ behördliche Vorgaben zur Behebung dieser Mängel sowie eine Fristsetzung an. Ein derartiges behördliches Schreiben, welches aufgrund der Fristsetzung einen gewissen Nachdruck erzeugen und die Betroffenen zu entsprechenden Dispositionen veranlassen soll, die unter Umständen mit einem nicht unerheblichen sachlichen, finanziellen oder personellen Aufwand verbunden sein können, setzt zwingend eine rechtliche Subsumtion der festgestellten Mängel durch die Behörde voraus. Es handelt sich damit nicht lediglich um ein Protokoll der Betriebskontrolle, sondern um eine Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.

hh) Nach dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 55 der VG-Akte), dem die Klägerin nicht substantiiert widersprochen hat, handelte es sich bei den festgestellten Abweichungen auch nicht um Umstände, die zwangsläufig im täglichen Arbeitsablauf auftreten und bei den täglichen Reinigungsabläufen unmittelbar beseitigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag unzutreffend sein könnte, bestehen nicht. Dass die festgestellten Abweichungen noch andauern, ist hingegen nicht Voraussetzung des Informationszugangs (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 - 3 A 270/10 - juris Rn. 40 ff.).

e) Die Informationen können im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassungs wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - juris). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). In § 6 Abs. 4 VIG wird diesen verfassungsrechtlichen Bedenken dennoch Rechnung getragen und eine Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung auf Antrag geregelt, soweit sich Informationen als unrichtig erweisen. Im Übrigen kann sich die Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, gegen eine Verbreitung sachlich unrichtiger Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtlich zur Wehr setzen. Damit stellen die einschlägigen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes einen angemessenen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Unternehmen und den Verbraucherinteressen von Verfassungsrang dar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 13).

f) Die Klägerin kann dem Informationszugang des Beigeladenen auch keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 a) oder c) VIG entgegen halten.

aa) Zwar besteht der Informationsanspruch gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Namen des Herstellers um ein personenbezogenes Datum in diesem Sinne handelt, ist dem Beigeladenen aber der Unternehmensname der Klägerin bekannt, denn er hat ihn selbst in seinem Antrag auf Informationszugang genannt (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 3 Rn. 21). Im Übrigen lässt § 3 Satz 6 VIG die Nennung des Herstellernamens unter bestimmten Umständen ausdrücklich zu.

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Ausschluss bzw. die Beschränkung des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen. Zwar besteht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG der Anspruch wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann jedoch der Zugang zu Informationen u.a. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - wie hier - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Diese Rückausnahme vom Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht enthalten und fand auf Empfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses Eingang in § 2 Satz 3 VIG 2008 (BT-Drs. 16/1408 S. 4; BT-Drs. 16/2011 S. 4, 7). In der parlamentarischen Debatte bestand Einigkeit, dass festgestellte Rechtsverstöße nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fallen sollen, weil an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12). Die entsprechende Regelung wurde in § 3 Satz 5 des VIG 2012 nur redaktionell an die neue Paragrafennummerierung angepasst, aber inhaltlich unverändert übernommen. Der in der Gesetzesfassung von 2012 nicht mehr enthaltene Begriff der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“, auf den die Klägerin zur Begründung eines Ausschlussgrundes Bezug nimmt, wurde durch das VIG-ÄndG ersatzlos gestrichen. Daraus kann jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht geschlossen werden, dass dieser Begriff dennoch weiterhin eine Rolle spielt (so aber Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 88). Denn die Annahme eines ungeschriebenen Ausschluss- oder Beschränkungsgrund liefe der Zielsetzung des Gesetzes ersichtlich zuwider. Vielmehr sind ausgehend von dieser Zielsetzung die Ausschluss- und Beschränkungsgründe keiner erweiternden Auslegung zugänglich.

cc) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des VIG bestehen nach der Überzeugung des Senates nicht (ebenso Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 97 ff.). Vor allem verkennt die Klägerin, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und v. 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie v. 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 1 VIG steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). Die von der Klägerin zum Beleg einer Grundrechtsverletzung genannten Entscheidungen betreffen die aktive staatliche Information nach § 40 LFGB bzw. vergleichbaren Vorschriften und sind wegen der dort weitaus größeren Intensität der Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nicht auf die - hier inmitten stehende - Verbraucherinformation auf Antrag übertragbar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 7).

g) Der Einwand der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt. Dass der Klägerin diese Auslegung zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Ebenso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris; 20 ZB 14.978, juris).

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. In § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG und § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sind umfassende Beteiligungs- und Anhörungsrechte der Drittbetroffenen geregelt. Der Beklagte hat die Klägerin, wie ausgeführt, im Einklang mit diesen Verfahrensregelungen beteiligt und angehört. Gegen den Bescheid, mit welchem der Informationszugang gewährt wird, steht der Klägerin der Rechtsweg offen. Dem Umstand, dass nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kommt hier keine Bedeutung zu, weil das Landratsamt gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung ausgesetzt hat. Im Übrigen bestünde für den Fall der sofortigen Vollziehbarkeit die Möglichkeit, bei Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

h) Der dem Beigeladenen gewährte Informationszugang verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 86 ff.). Nach der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. April 2013 (EuGH, U.v. 11.4.2013 - C-636/11 - juris) entfaltet Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31, S. 1 - EG-BasisVO) keine Sperrwirkung für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation unterhalb der Gefahrenschwelle. Auch Art. 7 Abs. 2 und 3 der EG-KontrollVO Nr. 882/2004 stehen dem Informationszugang insoweit nicht entgegen. Insbesondere begründen sie keine subjektiven Rechte der Klägerin (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 26 m.w.N.). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da sich die vom Senat gefundenen Ergebnisse ohne weiteres aus dem Gesetz unter Zugrundelegung der gängigen Auslegungsmethoden ergeben und damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 5 K 14.1110

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 09.07.2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr: 420

Hauptpunkte:

Zum Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG;

Anspruchsberechtigter Personenkreis nach dem Verbraucherinformationsgesetz;

Missbräuchlichkeit eines Antrags nach dem Verbraucherinformationsgesetz;

Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ...

beteiligt: Regierung ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses

wegen Informationsgewährung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer,

unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann, Richter Gallus, ehrenamtlicher Richterin Si., ehrenamtlicher Richterin Se. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 2015 am 9. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem einem Antrag des Beigeladenen auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zum Betrieb der Klägerin, der Geflügel schlachtet und verarbeitet, stattgegeben wurde.

Mit Schreiben vom 8.4.2014 beantragte der Beigeladene, der sich in der JVA F... in Sicherungsverwahrung befindet, beim Beklagten Zugang zu den seit dem 2.9.2012 angefallenen Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betreffend die Klägerin.

Seitens des Landratsamts Straubing-Bogen wurde der Klägerin die Möglichkeit gegeben, sich zum Antrag zu äußern.

Mit Schreiben vom 15.5.2014 nahm die Klägerin zum Antrag Stellung. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, weil er aus sachfremden Motiven gestellt worden sei. Der Beigeladene schiebe lediglich vor, die Informationen als Verbraucher zu benötigen. In Wirklichkeit wolle der Beigeladene die Informationen an die Tierschutzorganisation PeTA weiterleiten, deren Ziel es sei, die Klägerin im Internet schlecht zu machen. Der Antragsteller sei ferner kein „Verbraucher“ im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Deshalb fehle ihm die Antragsbefugnis. Ferner gewähre das Verbraucherinformationsgesetz nur den Zugang zu produktbezogenen Informationen, nicht jedoch zu allgemeinen Informationen, zum Beispiel über Hygiene etc. Auch würden beim Landratsamt keine Informationen über „nicht zulässige Abweichungen“ von lebensmittelrechtlichen Anforderungen vorliegen. Bloße sich in den Akten befindliche Hinweise und Belehrungen seien Dritten nicht zugänglich zu machen. Es sei vielmehr erforderlich, dass seitens der zuständigen Behörde eine Anordnung getroffen worden sei.

Schließlich würden einem möglichen Informationsanspruch private Belange der Klägerin entgegenstehen. Die seitens des Landratsamts vorgesehenen Auskünfte aus dem Protokoll über eine betriebliche Kontrolle würden Einblicke in verschiedene Produktionsbereiche sowie deren Beschreibungen ermöglichen, die Rückschlüsse auf Produktionsverfahren zulassen würden. Im Hinblick auf die Konkurrenz der Klägerin bestehe hier ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Ein Geheimhaltungsinteresse resultiere ferner aus Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.5.2004, Seite 1 ff.).

Mit Bescheid vom 5.6.2014 gab der Beklagte dem Antrag des Beigeladenen statt (Ziffer 1). Der Informationszugang werde durch Übersendung einer schriftlichen Zusammenfassung der betreffenden Informationen gewährt. Die Übersendung der schriftlichen Zusammenfassung erfolge 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheids gegenüber der Klägerin (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde ausgesetzt (Ziffer 3).

Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 10.6.2014 zugestellt, wobei für die Klägerin eine gesonderte Begründung beigegeben war, auf die Bezug genommen wird (Bl. 17 ff. der Behördenakten).

Am 4.7.2014 ließ die Klägerin Widerspruch beim Landratsamt Straubing-Bogen einlegen.

Am 7.7.2014 ließ sie darüber hinaus Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor:

- § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG verstoße gegen das rechtsstaatliche Verbot der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschrift ermögliche Eingriffe in die Rechte der Unternehmen aus Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), aus Art. 12 Abs. 1 GG (Einschränkung der Erwerbschancen) sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung der hinter dem Unternehmen stehenden natürlichen Personen). Diesen gewichtigen Rechtsgütern würden auf der Verbraucherseite lediglich die Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) sowie ggf. aus Art. 20 a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) gegenüberstehen. Es müssten, die einfachgesetzliche Position des Verbraucherschutzes bzw. der Markttransparenz mit den verfassungsrechtlich geschützten Positionen der betroffenen Unternehmen abgewogen werden. Mit der Gewährung des beantragten Informationszugangs seien erhebliche Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der betroffenen Unternehmen verbunden. Informationen würden irreversibel an Dritte preisgegeben, so dass die daraus resultierenden Beeinträchtigungen der betroffenen Unternehmen unkontrollierbar würden. Dies könne als ultima ratio nur in Fällen einer tatsächlich bestehenden Gefahr angemessen sein, nicht jedoch mit dem Ziel, eine größere Markttransparenz zu gewähren. Dies gelte umso mehr, weil die informationspflichtige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG nicht einmal dazu verpflichtet sei, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handle.

- Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei ferner zu unbestimmt. Die Norm begründe einen Anspruch auf Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sowie über behördliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit solchen Abweichungen getroffen worden seien. Unter welchen Voraussetzungen von einer „unzulässigen Abweichung“ auszugehen sei, habe der Gesetzgeber jedoch nicht normiert. Dies widerspreche dem Grundsatz der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Normenklarheit. Dies gelte umso mehr, als der Begriff der „unzulässigen Abweichung“ auch Auswirkungen auf die Ausschlussgründe bezüglich eines Informationsanspruches habe. So greife etwa der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 1b) VIG nicht ein, wenn es sich um nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handele.

- Selbst wenn man jedoch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG noch für hinreichend bestimmt halten wolle, so müsse der Informationsanspruch ausschließlich auf solche Fälle beschränkt werden, in denen eine Verletzung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei. Wenn ein Ermittlungs- oder Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, könne die sachliche Richtigkeit der Ergebnisse typischerweise noch nicht sichergestellt werden. Das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) erfordere daher eine einschränkende Auslegung. Dies gebiete auch die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Unschuldsvermutung.

- Das Verbraucherinformationsgesetz verstoße ferner gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsweggarantie und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. In Fällen, in denen sich der Drittbetroffene auf die Ausschlussgründe des § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG berufe, sei er wegen der notwendigen Beteiligung des Anspruchstellers gemäß § 65 VwGO nämlich daran gehindert, seine betroffenen Belange im Zusammenhang mit den Betriebs-

oder Geschäftsgeheimnissen vorzutragen, geschweige denn, den entsprechenden Vortrag unter Beweis zu stellen. Dadurch würden diese bekannt, was er ja gerade zu verhindern suche. Auch der entsprechende Vortrag zu den von der informationspflichtigen Stelle angenommenen „nicht zulässigen Abweichungen“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG könne nur eingeschränkt erfolgen, weil damit die Offenbarung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zwingend verbunden sei.

- Weitere verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot würden sich aus der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1a LFGB ergeben. So habe schon der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 28.1.2013 (Az: 9 S 2423/12) verfassungsrechtliche Bedenken zur Informationsveröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB angemeldet, weil keine Fristen vorhanden seien, welche die Dauer einer Veröffentlichung regeln. Die Dauer der Preisgabe von Informationen sei jedoch für die Intensität des mit der Information einhergehenden Eingriffs in die grundrechtlich geschützten Positionen des Lebensmittelunternehmens von wesentlicher Bedeutung. Ähnliche Bedenken habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18.3.2013 (Az: 9 CE 12.2755) sowie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Beschlüssen vom 24.4.2013 (Az: 13 B 19/12, 13 B 215/13 und 13 B 238/13) aufgegriffen. Diese Bedenken würden gleichermaßen für den Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz gelten, welches auch keine zeitliche Begrenzung für die Veröffentlichung kenne.

- Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch würden darüber hinaus höherrangige europarechtliche Vorschriften entgegenstehen. So enthalte Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 einen Programmsatz, wonach die mitgliedstaatlichen Lebensmittelüberwachungsbehörden ihre Tätigkeit transparent auszuüben haben. Hiernach solle die Öffentlichkeit grundsätzlich Zugang zu allgemeinen Informationen über die Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörden und deren Wirksamkeit sowie zu Informationen nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 haben. Für andere Informationen bestehe hingegen kein Zugang für die Öffentlichkeit. Diese würden vielmehr der Geheimhaltungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 882/2004 unterliegen. Diese Bestimmung verpflichte die Behörde zwingend zur Beachtung von Unternehmensgeheimnissen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 sei damit eine öffentliche Information darüber, dass Betriebskontrollen durchgeführt und Beanstandungen ausgesprochen worden seien, nicht zulässig. In diesem Sinne habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18.3.2013 (Az: 9 CE 12.2755) Bedenken im Hinblick auf die Europarechtskonformität der Informationen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr geäußert.

Zwar habe der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich im Urteil vom 11.4.2013 (Az: C-636/11) eine abschließende Regelung von Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 und damit auch eine von dieser Norm ausgehende Sperrwirkung verneint. Allerdings habe der Gerichtshof ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass bei einer Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zwingend die Vorgaben des Art. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 zu beachten seien. Dies gelte somit auch für den vorliegenden Fall, in dem unstreitig keine Gesundheitsgefährdung vorgelegen habe.

- Schließlich seien auch die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht gegeben. Bei den zur Herausgabe vorgesehenen Informationen handle es sich weder um „nicht zulässige Abweichungen“ von Anforderungen der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen noch um Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang von der zuständigen Stelle gegenüber der Klägerin getroffen worden seien. Die streitgegenständlichen Informationen würden auf den Feststellungen der für den Betrieb der Klägerin zuständigen Veterinäre im Rahmen der regulären betrieblichen Kontrollen beruhen. Hierbei handele es sich noch nicht um die Feststellung von unzulässigen Abweichungen, sondern lediglich um Hinweise bzw. Verbesserungsvorschläge des jeweiligen Kontrolleurs. Es handle sich um Momentaufnahmen, die keine Beurteilung darüber zulassen würden, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Gegen das Vorliegen von „nicht zulässigen Abweichungen“ spreche auch, dass bezüglich der Feststellungen in den Protokollen über Betriebskontrollen keine konkreten Rechtsnormen genannt seien, gegen die seitens des Betriebes verstoßen worden sein solle. Es reiche insoweit nicht aus, lediglich auf die Generalklausel des Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 zu verweisen, wonach Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen seien.

Zu den Vorgängen, bezüglich derer ein Informationszugang seitens des Beklagten beabsichtigt sei, gebe es auch keine förmlichen Bescheide, sondern allenfalls Hinweise oder Belehrungen. Eine konkrete Feststellung unzulässiger Abweichungen liege folglich nicht vor. Das Verwaltungsgericht Regensburg habe in seinem Urteil vom 20.02.2014 (Az: RN 5 K 12.1115) festgestellt, dass das Vorliegen einer „nicht zulässigen Abweichung“ eine juristische Bewertung voraussetze, die vorliegend nicht vorhanden sei.

- Schließlich gewähre § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ausschließlich einen produktbezogenen Informationszugang. Der Gesetzgeber habe dies durch die Neuschaffung des seit dem 1.9.2012 geltenden § 1 VIG zum Ausdruck gebracht. Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes sei dadurch modifiziert worden. Nach § 1 Nr. 1 erhalte der Verbraucher Zugang zu Informationen über „Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse)“. Der Gesetzgeber habe somit verdeutlicht, dass nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werde. Allgemeine Hygieneinformationen sowie die Ergebnisse durchgeführter Betriebskontrollen, welche sich nicht auf ein spezielles Erzeugnis bzw. Lebensmittel konzentrieren, würden demnach nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG fallen. In diesem Bereich könnte eine Parallele zu § 40 Abs. 1a LFGB gezogen werden. Auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gingen viele Gerichte davon aus, dass lediglich produktbezogene Informationen von einer Veröffentlichungspflicht erfasst seien.

- Ferner sei auch der persönliche Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes nicht eröffnet. Zweck des Gesetzes sei es, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Informationen über die zu konsumierenden Produkte zu unterstützen. Anspruchsberechtigt könne daher nur der Verbraucher im Sinne der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sein. Gemäß § 3 Nr. 4 LFGB seien „Verbraucherinnen und Verbraucher“ die Endverbraucher im Sinne des Art. 3 Nr. 18 VO (EG) Nr. 178/2002. Danach sei wiederum „Endverbraucher“ der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwende. Der Begriff des Verbrauchers sei somit gekennzeichnet durch die Verwendung des Produkts. Der Beigeladene wolle jedoch die Produkte der Klägerin nicht verwenden. In der Justizvollzugsanstalt habe er die Auswahl zwischen verschiedenen Produkten überhaupt nicht. Unabhängig davon gehe es dem Beigeladenen auch nicht darum, Informationen für eine Kaufentscheidung zu bekommen, sondern um die Firma der Klägerin über das Internet und unter Einschaltung von PeTA herabzusetzen. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag des Beigeladenen jedenfalls auch rechtsmissbräuchlich.

- Schließlich würden auch Ausschlussgründe bestehen. Durch die begehrten Informationen würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart werden, was gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2c) VIG nicht zulässig sei. Eine Veröffentlichung der Informationen bedinge Einblicke über die Organisation, Betriebsabläufe, im Betrieb der Klägerin eingesetzte Techniken und Einzelheiten aus dem Produktionsprozess. Durch eine Veröffentlichung würde der Klägerin somit ein unwiederbringlicher wettbewerbsrechtlicher Nachteil entstehen. Die genannte Vorschrift sei vorliegend auch anwendbar, weil es sich bei den Informationen, welche das Landratsamt beabsichtige, herauszugeben, nicht um „nicht zulässige Abweichungen“ handele.

Während des gerichtlichen Klageverfahrens hat die Regierung von Niederbayern am 23.10.2014 einen Widerspruchsbescheid erlassen, durch den der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen worden ist. Nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO entfalle das Vorverfahren nach § 68 VwGO, soweit in Art. 15 Abs. 1 AGVwGO nichts Abweichendes geregelt sei. Da hier keiner der dort genannten Fälle vorliege, komme ein Widerspruchsverfahren nicht in Betracht.

Dazu führt die Klägerseite noch aus, dass die Regierung von Niederbayern den § 5 Abs. 5 VIG übersehe. Danach finde im Fall einer Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ein Vorverfahren auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden sei. Aus der Verwendung des Wortes „auch“ folge, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch in anderen Fällen ein Vorverfahren vorschreibe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5.6.2014 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 23.10.2014 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Gesetzgeber habe beim Erlass des Verbraucherinformationsgesetzes die Rechte von Verbrauchern und die Rechte von Betrieben gegeneinander abgewogen. Die Möglichkeit, dass die Herausgabe von für einen Unternehmer ungünstigen Informationen gravierende wirtschaftliche Nachteile für den Unternehmer haben könne, liege in der Natur der Sache und sei vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. Gleichwohl habe sich der Gesetzgeber dazu entschieden, den Interessen der Verbraucher den Vorrang einzuräumen.

Unzutreffend sei darüber hinaus der Sachvortrag der Klägerseite. Die im Rahmen der Informationsgewährung vorgesehene Herausgabe einer schriftlichen Zusammenfassung der Informationen beinhalte Auszüge aus Schreiben des Landratsamtes mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung sowie aus einem Bescheid mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Anordnung des Sofortvollzuges und mit der Androhung eines Zwangsgeldes. Die Informationen würden daher „nicht zulässige Abweichungen“ von lebensmittelrechtlichen Vorschriften betreffen, deren Herausgabe § 2 Abs. 1 Nr. 1a) vorsehe. Die Informationen würden auch nicht lediglich die „Qualität eines reinen Kontrollberichtes“ besitzen. Ein Teil der Informationen sei zwar einem Dokument entnommen, welches die Überschrift Kontrollbericht trage. Diese Bezeichnung führe jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG entfalle. Entscheidend sei nicht die Überschrift eines Dokumentes, sondern der Inhalt und die damit zusammenhängende rechtliche Qualifizierung.

§ 5 Abs. 5 Satz 1 VIG bewirke im Übrigen nicht, dass das Verbraucherinformationsgesetz in seinem Anwendungsbereich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens angeordnet habe. Art. 15 AGVwGO gelte für Verfahren der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung in Bayern, d. h. der Behörden des Freistaats Bayern, der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Keine Anwendung finde Art. 15 AGVwGO hingegen auf Bundesbehörden, auch wenn sie ihren Sitz oder eine Zweigstelle in Bayern haben sollten. Die Regelung des § 5 Abs. 5 VIG bezwecke lediglich die Herstellung einer Kongruenz der bundesrechtlichen Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes mit landesrechtlichen Regelungen zur Abschaffung des Vorverfahrens.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Die Klägerin hat angeregt, im Hinblick auf die vielfältigen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Probleme des neuen Verbraucherinformationsgesetzes die Berufung zuzulassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 9.7.2015, sowie auf das den Antrag des Beigeladenen betreffende Aktengeheft des Landratsamts Straubing-Bogen, das dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage erweist sich als unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Straubing-Bogen

vom 5.6.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch hat das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbraucherinformationsgesetz.

1. Die zur Entscheidung berufene Kammer sieht sich in der Lage, über die Klage zu entscheiden, ohne dass ihr der konkrete Akteninhalt der beim Landratsamt über die Klägerin und deren Betrieb geführten Akten bekannt ist. Die aufgeworfenen Fragen können aufgrund der vom Landratsamt im Verfahren gemachten abstrakten Beschreibungen der Informationen, die nach Angaben des Beklagten an den Beigeladenen weitergegeben werden sollen, entschieden werden (vgl. dazu: BayVGH vom 2.7.2013, Az.: G 13.2 ).

2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es vor Klageerhebung keiner Durchführung eines Vorverfahrens. An der im Urteil vom 20.2.2014 (Az.: RN 5 K 12.1758 ) vertretenen Rechtsauffassung, wonach aus § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG folge, dass ein Vorverfahren im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes durchgeführt werden müsse, hält die Kammer nicht mehr fest.

§ 5 Abs. 5 VIG schreibt vor, dass ein Vorverfahren abweichend von § 68 VwGO auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist in einem solchen Fall die oberste Bundesbehörde. In § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG a. F. war im Gegensatz dazu geregelt, dass ein Vorverfahren auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist. Aufgrund der Verwendung des Wortes „auch“ war die Kammer nach alter Rechtslage der Auffassung, dass auf dem Gebiet des Verbraucherinformationsgesetzes ein Widerspruchsverfahren unabhängig davon stattfinden soll, auf welcher Stufe im Verwaltungsaufbau die Behörde angesiedelt ist, die den anzufechtenden Verwaltungsakt erlassen hat oder die zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet werden soll (VG Regensburg vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1115 Rn. 84). Diese Rechtsprechung hat die Kammer zunächst auf den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung übertragen (VG Regensburg vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1758 Rn. 72). Dabei wurde jedoch verkannt, dass der Gesetzgeber durch die Reduzierung des Anwendungsbereichs der Norm auf Bundesbehörden nunmehr verdeutlicht hat, dass es dem Landesgesetzgeber jedenfalls nach neuer Rechtslage unbenommen bleibt, auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch eine landesgesetzliche Regelung von der Verpflichtung zur Durchführung eines Vorverfahrens abzusehen. Eine derartige Regelung besteht in Bayern mit Art. 15 Abs. 2 AGVwGO (so auch VG Ansbachvom 18.3.2014, Az.: 1 K 13.1466 Rn. 134 f.; Wustmann, BayVBl. 2015, 181).

Deshalb hat die Regierung von Niederbayern den parallel zum Klageverfahren geführten Widerspruch der Klägerin zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2014 als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Beigeladenen ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, die ihm aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 5.6.2014 gewährt werden sollen, auch tatsächlich zusteht.

Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen

a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,

b) der aufgrund dieser Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze

sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) - c) genannten Abweichungen getroffen worden sind (Informationen), die bei einer Stelle Im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VIG insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG vorliegt.

Da es sich beim Landratsamt Straubing-Bogen um eine Stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1b) VIG handelt, besteht grundsätzlich ein entsprechender Informationsanspruch, wenn ein hinreichend konkreter Antrag im Sinne des § 4 Abs. 1 VIG gestellt worden ist (vgl. unten 3 a)), die beim Landratsamt vorliegenden Daten dem Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unterfallen (vgl. unten 3 b)), der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört (vgl. unten 3 c)), dem Informationszugang weder öffentliche noch private Belange im Sinne des § 3 VIG entgegenstehen (vgl. unten 3 d)) und der Antrag auf Informationszugang nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG gestellt worden ist (vgl. unten e)).

Diese Voraussetzungen liegen vor, weshalb der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden ist.

a) Der Antrag des Beigeladenen vom 8.4.2014 entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG.

Danach muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Hier hat der Beigeladene sein Auskunftsbegehren auf einen bestimmten Zeitraum - nämlich auf Informationen, die seit dem 2.9.2012 angefallen sind - sowie auf bestimmte Arten von Informationen - nämlich auf Informationen, die dem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unterfallen - beschränkt. Dies genügt dem Bestimmtheitserfordernis, zumal ein Antragsteller im Voraus ja nicht wissen kann, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorliegen. Deshalb muss es ausreichen, wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren auf eine Datengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 eingrenzt (vgl. dazu auch: OVG NRW vom 1.4.2014, Az.: 8 A 655/12 Rn. 138).

b) Bei den Informationen, die der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, handelt es sich um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen Im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1a) VIG.

Bereits im Urteil vom 20.2.2014 (Az.: RN 5 K 12.1758) hat die Kammer ausgeführt, dass eine Abweichung in diesem Sinn nicht erst dann vorliegt, wenn die Unvereinbarkeit mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren geahndet worden ist. Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 22.12.2009, Az.: G 09.1 ) geht das Gericht davon aus, dass eine Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften stets schon dann vorliegt, wenn ein Vorgang nicht mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist danach „die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (vgl. Art. 2 Nr. 10 VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004). Eine Ahndung der Abweichung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wird damit im Gegensatz zur Auffassung der Klägerseite nicht gefordert. Auch dem Verbraucherinformationsgesetz ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG differenziert vielmehr zwischen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Dementsprechend muss es schon ausreichen, dass die Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Maßnahmen festgestellt hat. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht einmal darauf an, dass die Behörde die festgestellten Abweichungen dann auch zum Anlass genommen hat, konkrete Maßnahmen gegen den Unternehmer einzuleiten.

In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob bereits eine Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften im Sinne einer auf naturwissenschaftlich-analytischen Erkenntnissen beruhenden Abweichung (sogenannte „Beanstandung“) für die Annahme einer Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ausreicht oder ob diese naturwissenschaftlich-analytische Feststellung darüber hinaus noch einer juristisch-wertenden Einordnung durch die Überwachungsbehörde bedarf.

Diese Frage hat die Kammer im Urteil vom 20.2.2014 (RN 5 K 12.1758 Rn. 54 f.) im letzteren Sinn entschieden. Eine Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften setzt notwendig eine Subsumtion der mit naturwissenschaftlichen Untersuchungsmethoden gefundenen Erkenntnisse unter geltende Rechtsvorschriften voraus. Diese Subsumtion müsse von der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde vorgenommen worden sein, da § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in diesem Zusammenhang von der „zuständigen Stelle“ spreche (so auch Schulz in: PdK-Bund, § 2 VIG n. F., Nr. 5.1.1). An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer fest.

Die Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herausgeben möchte, unterfallen nach den vom Landratsamt Straubing-Bogen im Verfahren gegebenen abstrakten Beschreibungen der Informationen dem so verstandenen Begriff der „nicht zulässigen Abweichungen“.

Das Landratsamt beabsichtigt, Informationen über eine gegenüber der Klägerin erlassenen für sofort vollziehbar erklärten Anordnung vom 15.9.2014 heraus zu geben, in der für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld angedroht worden ist. Insoweit handelt es sich unzweifelhaft um eine Maßnahme der Behörde in Form eines Verwaltungsaktes, die aus Anlass eines lebensmittelrechtlichen Verstoßes getroffen worden ist. Die Anordnung wurde vom zuständigen Sachgebiet des Landratsamts aufgrund einer juristischen Bewertung der Betriebskontrolle getroffen.

Dies gilt nach Auffassung des Gerichts gleichermaßen für das Schreiben vom gleichen Tag, in dem die Klägerin aufgefordert worden ist, festgestellte Mängel sofort bzw. innerhalb von 4 Wochen zu beheben. Auch wenn dieses Schreiben offenbar nicht in der Gestalt eines förmlichen Bescheids verfasst worden ist, handelt es sich dabei gleichwohl um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Das dem Gericht nicht bekannte Schreiben enthält eine verbindliche Regelung, weshalb auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass es sich bei dem Schreiben - obwohl es nicht in Bescheidsform verfasst wurde - die Merkmale eines Verwaltungsaktes erfülle. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung zeigt jedenfalls deutlich, dass das Landratsamt lebensmittelrechtlich nicht zulässige Abweichungen aufgrund einer juristischen Bewertung festgestellt hat, die es nach seiner Auffassung zu beseitigen galt.

Nach Auffassung der entscheidenden Kammer muss die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ auch keinen Produktbezug aufweisen. Insbesondere lässt sich dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG nach Auffassung des Gerichts nicht entnehmen, dass lediglich Informationen über konkrete Erzeugnisse dem Informationsanspruch unterfallen. Zwar spricht § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG davon, dass Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) erhalten. Gleichwohl lässt sich daraus nicht schlussfolgern, dass das Verbraucherinformationsgesetz lediglich einen Informationszugang zu konkreten Produkten gewähren wollte. Eine derartige restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs des Verbraucherinformationsgesetzes widerspräche der Zielsetzung des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewünschten weiten Auslegung der in § 2 VIG verwendeten Begriffe. Dazu führt das Verwaltungsgericht Augsburg in seinen Urteil vom 18.3.2014 (Az.: AN 1 K 13.1466 Rn. 173 ff.) zutreffend aus:

Es liegt auf der Hand, dass ein elementares Interesse des Verbrauchers daran besteht, auf Antrag (auch) darüber Auskunft zu erhalten, ob Betriebe bei der Herstellung von Lebensmitteln die gesetzlich vorgeschriebenen Hygienevorschriften einhalten, unabhängig davon, ob im Einzelfall die produzierten Lebensmittel selbst bereits nachteilig beeinflusst worden sind bzw. von diesen eine Gesundheitsgefährdung ausgegangen ist. Eine nicht zulässige Abweichung von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des genannten Gesetzes kann nämlich schon angenommen werden, wenn im Produktionsvorgang gegen Hygienevorschriften verstoßen wird und hierdurch die latente Gefahr der Beeinträchtigung von Lebensmitteln besteht ...

Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber solche Verstöße vom Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes ausschließen wollte, da dieses gerade als Reaktion auf bekannt gewordene Unregelmäßigkeiten bei der Herstellung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln verabschiedet worden ist.

Die Kammer teilt deshalb die Auffassung des Beklagten, dass zwischen Hygienemängeln in einem Betrieb und der Lebensmittelsicherheit der dort hergestellten Erzeugnisse ein zwingender Bezug besteht. Der Beklagte verweist zutreffend auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Hygienevorschriften, der gemäß Art. 7 der Präambel der Verordnung 852/2004/EG darin liegt, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Grundregeln dieser Verordnung stellen gemäß Art. 5 der Präambel daher die „allgemeine Grundlage für die hygienische Herstellung aller Lebensmittel“ dar. Auch § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV - stellt den zwingenden Zusammenhang zwischen Erzeugnissen und den hygienischen Bedingungen der Herstellung von Erzeugnissen klar: Danach dürfen Lebensmittel nur so hergestellt werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt werden.“

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht voll umfänglich an (vgl. ferner auch: OVG des Saarlandes vom 3.2.2011, NVwZ 2011, 632).

c) Der Beigeladene gehört nach Auffassung der Kammer auch zum Personenkreis, der einen Anspruch auf die begehrten Verbraucherinformationen hat.

Zwar geht § 1 VIG im Einleitungssatz davon aus, dass das Verbraucherinformationsgesetz „Verbraucherinnen und Verbrauchern“ freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen einräumen möchte. Gleichwohl ist es aus Sicht der Kammer nicht gerechtfertigt, nur Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 LFGB - also Endverbraucher nach Art. 3 Nr. 18 VO (EG) Nr. 178/2002 - als anspruchsberechtigt anzusehen. Ferner erscheint es der Kammer auch nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf mögliche Käufer oder auf solche Personen einzuschränken, die tatsächlich die Möglichkeit haben, Produkte des fraglichen Unternehmens zu erwerben. Gegen eine solche einschränkende Auslegung spricht schon der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG, wonach „jeder“ nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Informationszugang hat. Dementsprechend ist der Anspruch nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Hinzu kommt, dass es die Intention des Gesetzgebers war, einen möglichst weitgehenden Informationsanspruch zu schaffen. Dies zeigt sich aus der amtlichen Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber hat dort betont, dass entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, die Begriffe weit auszulegen seien (BT-Drs. 16/5404, S. 10 zur Vorgängervorschrift des § 1 VIG a. F.). Deshalb ist der Anspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht von einem besonderen Interesse abhängig oder an weitere Voraussetzungen geknüpft. Der Bürger soll „quasi wie in einem öffentlich-rechtlich zugänglichen Archiv“ Einblick in den Informationsbestand der Verwaltung nehmen können (so: OVG NRW vom 1.4.2014, Az.: 8 A 655/12 Rn. 221; Heinicke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 114, § 2 VIG Rn. 7).

Deshalb steht der Informationsanspruch auch dem Beigeladenen zu, ohne dass zu prüfen wäre, ob er überhaupt in der Lage ist oder beabsichtigt, Lebensmittel der Klägerin zu konsumieren.

d) Dem Anspruch stehen auch keine öffentlichen oder privaten Belange entgegen.

Die Klägerin macht insoweit geltend, durch die Informationsgewährung würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart, was gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2c) VIG nicht zulässig sei. Das Gericht brauchte insoweit nicht nähere nachprüfen, ob die Zugänglichmachung der Informationen tatsächlich derartige Geheimnisse offenbart. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - also Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden dürfen.

e) Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich beim Antrag des Beigeladenen auch nicht um einen missbräuchlich gestellten Antrag.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG ist ein missbräuchlich gestellter Antrag abzulehnen. § 4 Abs. 4 Satz 2 bestimmt, dass ein missbräuchlicher Antrag insbesondere dann vorliegt, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt. Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ folgt, dass es auch noch andere Fallkonstellationen geben kann, bei denen ein missbräuchlicher Antrag angenommen werden kann. Eine nähere Definition des Begriffs „missbräuchlich“ enthält das Verbraucherinformationsgesetz nicht. Unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze - insbesondere auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - wird man einen Antrag dann als rechtsmissbräuchlich einstufen können, wenn es dem Antragsteller in Wahrheit gar nicht um die nachgefragten Daten geht, sondern er ein anderes, verborgenes Ziel verfolgt. Dieses könnte z. B. in reiner Schikane oder querulatorischen Neigungen liegen oder aber in der Verzögerung der Arbeitsweise einer Behörde. Eine maßgebliche Rolle spielen damit die Motive, die der Antragsteller hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Behörde in aller Regel nicht verlässlich beurteilen kann, welche Motivation hinter einem Antrag steht. Aus Sicht des Gerichts kann jedenfalls allein die Tatsache, dass ein Antragsteller eine globale oder ausforschende Anfrage stellt oder dass er die gleichlautende Anfrage bei mehreren Behörden oder mehrere Anfragen hintereinander stellt, nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag handelt (so: Heinicke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 114, § 4 VIG Rn. 33 ff.).

Auch wenn im vorliegenden Fall einiges dafür spricht, dass der Beigeladene die von ihm begehrten Informationen auch dazu verwenden möchte, eine gegen die Betriebe der Klägerin geführte Kampagne zu unterstützen, so kann allein hierin nach Auffassung der Kammer noch kein rechtsmissbräuchlicher Antrag gesehen werden. Auch kann es dem Beigeladenen nicht verwehrt werden, zutreffende Informationen seinerseits an Dritte weiterzugeben. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass es der Klägerin ohne Weiteres offen steht, bei verkürzter, verfälschter oder in sonstiger Weise manipulierter Weitergabe der Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Beigeladenen geltend zu machen. Nach Auffassung der Kammer kann jedenfalls im Verfahren auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht von vorneherein unterstellt werden, dass ein Antragsteller beabsichtigt, die erhaltenen Informationen zu manipulieren, um dem Unternehmen einen Schaden zuzufügen (vgl. dazu auch das Urteil der Kammer vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1758 Rn. 63).

Nach alledem besteht der vom Beigeladenen geltend gemachte Informationsanspruch, weshalb der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden ist. Insbesondere steht die beabsichtigte Informationsgewährung durch Übersendung einer schriftlichen Zusammenfassung der betreffenden Informationen im Einklang mit § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG, wonach die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen kann.

4. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Informationserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

a) Die Informationserteilung stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar.

Die Veröffentlichung negativer Informationen über ein Unternehmen wirkt sich allenfalls auf den Unternehmensruf aus, der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht geschützt ist. Bei dem Unternehmensruf handelt es sich lediglich um Chancen und günstige Gelegenheiten. Auch soweit der Unternehmensruf das Resultat vorangegangener Leistungen darstellt, ist er nicht dem Unternehmen im Sinn einer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsposition zugewiesen. Er stellt sich am Markt durch die Leistungen und Selbstdarstellungen des Unternehmens einerseits und durch die Bewertung der Marktteilnehmer andererseits immer wieder neu her und ist damit ständiger Veränderung unterworfen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG schützt nur normativ zugeordnete Rechtspositionen, nicht aber das Ergebnis situativer Einschätzungen der Marktbeteiligten, auch wenn diese wirtschaftlich folgenreich sind (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 80 = BVerfGE 105,252).

b) Auch eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

Die Berufsfreiheit schützt nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 59 = BVerfGE 105, 252). Diese Anforderungen sind nach Auffassung der Kammer für den vorliegenden Fall noch zu relativieren, denn die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen aktive staatliche Informationen der Öffentlichkeit. Im Unterschied dazu geht es vorliegend nur um eine auf Antrag erfolgende Informationsgewährung gegenüber einer einzelnen Person. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Marktteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. Albers/Ortler, GewArch 2009, 225, 230; Britz/Eifert/Groß, DÖV 2007, 717, 727).

Demgegenüber hat die individuelle Bekanntgabe der Information als solche (noch) keinen oder (allenfalls) einen nur geringen Einfluss auf den Wettbewerb. Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation des Unternehmens ist im Regelfall ernsthaft erst dann zu besorgen, wenn der Informationsempfänger seinerseits die Information veröffentlicht. Einer solchen privaten Veröffentlichung wird der Verbraucher einen geringeren Stellenwert - gerade auch im Hinblick auf die Richtigkeitsgewähr - beimessen, als einer originär staatlichen Informationsmaßnahme. Hinzu kommt, dass sich das betroffene Unternehmen - wie sonst im Wettbewerb auch - gegen wettbewerbsschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige wertende Äußerungen auch vor den Zivilgerichten zur Wehr setzen kann und damit nicht etwa schutzlos wäre.

Gerade vor diesem Hintergrund ist zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits (Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) und der Informationsfreiheit andererseits (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) im Sinne praktischer Konkordanz eine informationspflichtige Stelle dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information mit der Informationsgewährung mitzuteilen, wie dies § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG vorsieht. Dies gilt erst recht für den Fall, dass sich die Informationen als unrichtig erwiesen haben (vgl. zum Ganzen: OVG NRW vom 1.4.2014, Az.: 8 A 654/12 Rn. 202 ff. = DVBl 214, 1331). Eine derartige Fallkonstellatiion ist hier jedoch nicht gegeben.

c) Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die hier aufgeworfenen Fragen des Schutzes vom Marktteilnehmern im Wettbewerb von der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 598/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 82 = BVerfGE 105, 252 unter Hinweis auf BVerfGE 25, 88, 101; 59, 128, 163).

d) Auch eine Beeinträchtigung des Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) vermag das Gericht weder im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch im Hinblick auf die Bestimmtheit des Begriffs „nicht zulässige Abweichungen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG zu erkennen. Auch die „Dauer der Veröffentlichung“ verletzt Art. 20 Abs. 3 GG nicht.

Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu bedenken, dass die Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes sowohl die Interessen der Verbraucher an größtmöglicher Transparenz als auch die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmer in angemessenem Umfang berücksichtigen (so auch VG Ansbach vom 9.6.2011, Az.: AN 16 K 10.2612 zum VIG a. F.). Im Interesse der betroffenen Unternehmer enthält das Gesetz in § 3 eine Reihe von Ausschluss- und Beschränkungsgründen, bei deren Vorliegen ein Informationsanspruch gerade nicht besteht. Dadurch wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen.

Ferner trägt der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ dem Grundsatz der Normenklarheit Rechnung. Erforderlich ist insoweit, dass Anlass, Zweck und die Grenzen des Eingriffs in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Im vorliegenden Fall kann der unbestimmte Rechtsbegriff ohne Weiteres im Lichte des § 1 VIG und unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers ausgelegt werden, wie dies vorliegend auch geschehen ist.

Schließlich ist das Rechtsstaatsgebots auch nicht im Hinblick auf die Dauer der Veröffentlichung verletzt. Die Klägerin will hier eine Parallele zu § 40 Abs. 1a LFBG ziehen. Bezüglich dieser Vorschrift haben in der Tat verschiedene Gerichte Bedenken angemeldet, weil Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB auf unbegrenzte Dauer der Öffentlichkeit zugänglich sind (vgl. nur: VGH BW vom 28.1.2013, Az.: 9 S 24.23/12 ; BayVGH vom 18.3.2013, Az.: 9 CE 12.2755 ; OVG NRW vom 24.4.2013, Az.: 13 B 19/12, 13 B 215/13 sowie 13 B 238/13 ). Nach Auffassung der entscheidenden Kammer können aus diesen Judikaten keine Rückschlüsse auf die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz gezogen werden. Die genannten Entscheidungen betrafen allesamt Veröffentlichungen von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Internet durch die Behörden, ohne dass vorher ein Antrag voraus gegangen wäre. Eine Veröffentlichung von Informationen auf Antrag sieht § 40 Abs. 1a LFGB auch gar nicht vor. Diese Fallkonstellation ist somit überhaupt nicht vergleichbar mit der vorliegenden. Hier wird die Information an den Beigeladenen einmalig in schriftlicher Form herausgegeben. Soweit eine Privatperson selbst die ihr zugänglich gemachten Informationen veröffentlicht, so kommt dieser Veröffentlichung wiederum keine so große Bedeutung zu, wie dies bei einer behördlichen Verlautbarung der Fall ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter Punkt 4. b) Bezug genommen werden.

e) Schließlich werden durch das Verbraucherinformationsgesetz die in Art. 19 Abs. 4 GG statuierte Rechtsweggarantie und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigt. Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, die genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze seien tangiert, da sie wegen der Beteiligung des Beigeladenen im Verfahren daran gehindert sei, ihre betroffenen Belange im Zusammenhang mit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten vorzutragen, geschweige denn, den entsprechenden Vortrag unter Beweis zu stellen. Diesbezüglich ist jedoch auf § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG hinzuweisen. Danach beteiligt die zuständige Behörde Dritte, deren Belange durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Dies ist vorliegend geschehen, denn die Klägerin wurde vom Landratsamt im Verfahren beteiligt (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG) und vor ihrer Entscheidung über die Gewährung des Informationszugangs nach Art. 28 BayVwVfG angehört. Im Rahmen dieser Anhörung konnte die Klägerin ihre Einwände gegen eine Weitergabe der Informationen geltend machen.

Darüber hinaus kann der betroffene Dritte gegen die Gewährung des Informationszugangs - wie vorliegend geschehen - Anfechtungsklage erheben. Im gerichtlichen Verfahren besteht dann die Möglichkeit der Durchführung eines Zwischenverfahrens in analoger Anwendung des § 99 VwGO, sofern das zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht die Beiziehung der die Informationen enthaltenden Akten für seine Entscheidung über den Anspruch auf Informationszugang für erforderlich hält (vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1758 ).

5. Durch die Zugänglichmachung der vom Beigeladenen beantragten Informationen verstößt der Beklagte auch nicht gegen Europarecht.

Insbesondere verbietet Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht die Öffentlichkeitsinformation außerhalb seines Anwendungsbereichs, wenn also keine Gesundheitsgefahr gegeben ist. Besteht nach dieser Norm ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, so unternehmen die Behörden unbeschadet der geltenden nationalen oder Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zu Dokumenten je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären; dabei sind möglichst umfassend das Lebensmittel oder Futtermittel oder die Art des Lebensmittels oder Futtermittels, das möglicherweise damit verbundene Risiko und die Maßnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten. Im Hinblick auf diese Vorschrift wurde die Meinung vertreten, Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 regele abschließend, dass eine Verbraucherinformation nur zulässig sei, wenn eine Gesundheitsgefahr im Raum stehe, so dass es dem nationalen Gesetzgeber verwehrt sei, Informationsregelungen für Fallgestaltungen zu schaffen, bei denen eine Gesundheitsgefahr nicht im Raum stehe (Pache/Meyer in: Meyer/Streinz, LFGB - Basis-VO, § 40 LFGB, Rn. 11; Michel/Meyer, ZLR 2012, 5).

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.4.2013 (Az.: C-636/11 = NVwZ 2013, 1002) klargestellt, dass sich Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 darauf beschränkt, den Behörden eine Informationspflicht aufzuerlegen, wenn ein hinreichender Verdacht bestehe, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen könne. Diese Bestimmung als solche untersage es den Behörden nicht, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn ein Lebensmittel für den Verzehr für den Menschen ungeeignet, aber nicht gesundheitsschädlich sei. Im Rahmen der Information seien die Vorgaben des Art. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 zu beachten.

Im Ergebnis hat der Europäische Gerichtshof damit den Mitgliedstaaten einen Entscheidungsspielraum zugebilligt, im Rahmen dessen diese einen Iinformationszugangsanspruch auch dann gewähren können, wenn aus einem lebensmittelrechtlichen Verstoß keine Gesundheitsgefahren resultieren. Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes wird somit durch Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht eingeschränkt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verbraucherinformationsgesetz den Vorgaben des Art. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 Rechnung trägt, der die Grundsätze der Transparenz und der Vertraulichkeit regelt. Insbesondere ist dort festgelegt, dass die zuständigen Behörden bei der Information der Öffentlichkeit bestimmten Geheimhaltungspflichten Rechnung tragen müssen. Dem kommt das Verbraucherinformationsgesetz nach, denn der Informationsanspruch ist wegen entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange nach § 3 VIG ausgeschlossen oder zumindest beschränkt.

Im Ergebnis war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.

Im Hinblick darauf, dass die Rechtssache zahlreiche grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit dem Verbraucherinformationsgesetz aufwirft, insbesondere im Hinblick auf die Definition der „nicht zulässigen Abweichungen“ und der Frage, wann ein rechtsmissbräuchlich gestellter Antrag vorliegt, war die Berufung gemäß den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich einzulegen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte, weshalb der Regelstreitwert festzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die Geflügel schlachtet und verarbeitet, wendet sich gegen den dem Beigeladenen gewährten Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betreffend ihr Unternehmen.

Der Beigeladene, der sich in der Justizvollzugsanstalt F. in Sicherungsverwahrung befindet, beantragte mit Schreiben vom 8. April 2014, eingegangen am 10. April 2014, beim Landratsamt Straubing-Bogen Zugang zu den seit dem 2. September 2012 angefallenen Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betreffend das Unternehmen der Klägerin.

Hierzu wurde die Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2014 angehört, worauf sie unter dem 15. Mai 2014 Stellung nahm.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 gab das Landratsamt Straubing-Bogen dem Antrag auf Informationszugang statt. Die Entscheidung wurde gegenüber der Klägerin mit Schreiben gleichen Datums näher begründet.

Gegen den ihr am 10. Juni 2014 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin zunächst Widerspruch einlegen.

Mit am 7. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben und die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2014 beantragen.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen.

Daraufhin ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 beantragen, den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Urteil vom 9. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung habe es nicht bedurft. An der Rechtsauffassung, dass aus § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG die Notwendigkeit eines Vorverfahrens folge, werde nicht festgehalten. Die Klage sei jedoch unbegründet, da dem Beigeladenen ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zustehe. Der Antrag genüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG, zumal ein Antragsteller im Voraus nicht wissen könne, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorlägen. Deshalb müsse es ausreichen, wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren auf eine Datengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 VIG eingrenze. Bei den Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herauszugeben beabsichtige, handle es sich um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1a VIG. Eine Abweichung in diesem Sinn liege schon dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Einklang stehe. Dementsprechend müsse es schon ausreichen, dass die Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgestellt habe. Es reiche jedoch nicht bereits eine Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften im Sinne einer auf naturwissenschaftlich-analytischen Erkenntnissen beruhenden Abweichung (sog. „Beanstandung“) aus, vielmehr bedürfe diese naturwissenschaftlich-analytische Feststellung darüber hinaus noch einer juristisch-wertenden Einordnung durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Die Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herausgeben wolle, unterfielen nach den vom Landratsamt gegebenen abstrakten Beschreibungen dem Begriff der „nicht zulässigen Abweichungen“. Die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ müsse auch keinen Produktbezug aufweisen. Der Beigeladene gehöre auch zum berechtigten Personenkreis. Zwar gehe § 1 VIG im Einleitungssatz davon aus, dass das VIG „Verbraucherinnen und Verbrauchern“ freien Informationszugang einräumen wolle. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, nur Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 LFGB, also Endverbraucher nach Art. 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002, als anspruchsberechtigt anzusehen. Es erscheine auch nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf mögliche Käufer oder auf solche Personen einzuschränken, die tatsächlich die Möglichkeit hätten, Produkte des fraglichen Unternehmens zu erwerben. Dem Anspruch stünden auch keine öffentlichen oder privaten Belange entgegen. Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen dürften nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Es handle sich auch nicht um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Auch könne es dem Beigeladenen nicht verwehrt werden, zutreffende Informationen seinerseits an Dritte weiterzugeben. Gleichwohl stehe es der Klägerin ohne weiteres offen, bei verkürzter, verfälschter oder in sonstiger Weise manipulierter Weitergabe der Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Informationserteilung. Zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits und der Informationsfreiheit andererseits im Sinne praktischer Konkordanz sei eine informationspflichtige Stelle nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information mit der Informationsgewährung mitzuteilen. Durch die Zugänglichmachung der beantragten Informationen verstoße der Beklagte auch nicht gegen Europarecht. Insbesondere verbiete Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Öffentlichkeitsinformation außerhalb seines Anwendungsbereichs, wenn also keine Gesundheitsgefahr gegeben sei. Im Übrigen werde durch die Ausschluss- oder Beschränkungsmöglichkeit in § 3 VIG den Geheimhaltungspflichten nach Art. 7 Kontroll-VO Rechnung getragen.

Am 15. September 2015 ließ die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen, die mit Schriftsatz vom 19. November 2015 begründet wurde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015, zugestellt am 19. August 2015, Az. RN 5 K 14.1110 den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 aufzuheben.

Dem Beigeladenen stehe kein Anspruch auf Informationszugang zu. Es fehle bereits an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ermögliche unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Unternehmen. Die erlangten Informationen würden von den Antragstellern im Internet oder in der Presse unter Verweis auf amtliche Information, in der Regel unter Vorlage von amtlichen Dokumenten, veröffentlicht. Erschwerend komme hinzu, dass die Behörde die Informationen durch deren Herausgabe endgültig aus der Hand gebe. Sie könne diese weder zurückrufen noch wirksam richtigstellen. Auch sei der Schutzbereich des Art. 14 GG in der Ausgestaltung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eindeutig betroffen. Das Gleiche gelte für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfülle nicht die an die Normklarheit gestellten Anforderungen. Unter welchen Voraussetzungen von einer unzulässigen Abweichung auszugehen sei, habe der Gesetzgeber nicht normiert. Danach bestehe die Möglichkeit, auch in den Fällen, wo die zuständige Vollzugsbehörde keine Veranlassung zum Einschreiten sehe, weil die Beanstandung geringfügig sei oder der Mangel sofort nach dem entsprechenden Hinweis der Überwachungsbehörde beseitigt werde oder aus objektiver Sicht gar kein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen vorliege, Auskunft zu erteilen. Dies führe zu unumkehrbaren wirtschaftlichen oder sogar existenzgefährdenden Folgen. Bejahe die informationspflichtige Stelle unzutreffend eine Abweichung, könne sich der Betroffene auch nicht auf den Ausschlussgrund des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Dabei werde in Kauf genommen, dass die entsprechenden Informationen auch der Konkurrenz bekannt würden und dem Betroffenen ein wettbewerbsrechtlicher existenzgefährdender Nachteil entstehe. Durch den Austausch des Wortes „Verstöße“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. durch „nicht zulässige Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n.F. sei keine Klarstellung erfolgt. Die Gesetzesbegründung spreche jedenfalls nicht zwingend dafür, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf nicht in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechtskräftig festgestellte Verstöße erstrecken solle. Staatliche Informationen müssten des Weiteren den Anforderungen der inhaltlichen Richtigkeit genügen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG sei die informationspflichtige Stelle nicht einmal dazu verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handele. Zudem stünden dem geltend gemachten Anspruch europarechtliche Vorschriften entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zwingend die Vorgaben des Art. 7 Kontroll-VO zu beachten seien. Für andere als die dort genannten Informationen bestehe aber kein Zugang für die Öffentlichkeit, diese unterlägen vielmehr der Geheimhaltungspflicht. Außerhalb des Art. 10 der VO (EG) 178/2002 sei damit eine öffentliche Information darüber, dass Betriebskontrollen durchgeführt und Beanstandungen ausgesprochen worden seien, nicht zulässig. Im Gegensatz dazu könne nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG der Zugang zu Informationen in keinem Fall wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht habe auch die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch des Beigeladenen fehlerhaft bejaht. Die im Protokoll des Landratsamtes vom 28. Februar 2014 aufgeführten „Beanstandungen“ unterfielen nicht dem Informationsanspruch. Dort seien keine Anordnungen gegenüber der Klägerin getroffen, sondern lediglich die bei der Betriebskontrolle festgestellten Zustände festgehalten worden. Es handele sich um eine Momentaufnahme, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden. Im Zeitpunkt der Erstellung der Protokolle der Betriebskontrollen seien die meisten der dort aufgeführten „Beanstandungen“ bereits erledigt. Die juristische Bewertung werde erst im Rahmen der Anordnung zur Mängelbeseitigung durchgeführt, weshalb nur der Inhalt derselben vom Auskunftsanspruch umfasst werde. Ein Antrag auf Informationszugang sowie die zu gewährende Auskunft müssten auch auf ein bestimmtes Erzeugnis oder bestimmte Erzeugnisse konkretisiert sein. Allgemeine Hygieneinformationen sowie die Ergebnisse durchgeführter Betriebskontrollen fielen nicht in den Anwendungsbereich der Norm, was der Gesetzgeber durch § 1 VIG n.F. deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Der Beigeladene sei kein Verbraucher im Sinne der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 3 Nr. 4 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002, weil der Begriff des Verbrauchers durch die Verwendung des Produkts gekennzeichnet sei. Der Beigeladene verwende die Produkte der Klägerin nicht und könne aufgrund seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Auswahl zwischen verschiedenen Produkten von verschiedenen Herstellern naturgemäß nicht treffen. Es gehe ihm vor allem nicht darum, Informationen für eine Kaufentscheidung zu erhalten, da er eine solche schon längst im Hinblick auf die Produkte der Marke getroffen habe, was aus den auf seiner Internetseite veröffentlichten Beiträgen hervorgehe. Der Beigeladene bemühe sich, einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, der seit längerem eine Kampagne gegen Unternehmen der Klägerin führe, mit den entsprechenden Informationen zu versorgen. Daraus folge als eigentlicher Zweck des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zum Zwecke der Versorgung der unterstützten Organisation oder Veröffentlichung im Internet und damit der Schädigung der Klägerin. Deshalb sei der streitgegenständliche Informationsantrag auch rechtsmissbräuchlich. Auch die Argumentation, dass der Klägerin im Falle einer manipulierten Weitergabe der erhaltenen Informationen unter Umständen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustünden, verfange nicht. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die einmal im Netz erfolgte Veröffentlichung und damit einhergehende Rufschädigung durch die nachträgliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nicht beseitigt werden könne. Da den streitgegenständlichen Informationen jeglicher Produktbezug fehle, unterlägen diese dem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, wenn nicht positiv feststehe, dass die hergestellten Erzeugnisse im Rahmen des Produktionsprozesses nachteilig beeinflusst worden seien. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehöre auch der Name des Herstellers, wenn die von dem Erzeugnis ausgehende Gefahr oder die Verantwortlichkeit des Herstellers nicht abschließend geklärt sei.

Für den Beklagten beantragt die Landesanwaltschaft Bayern,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilsgründen zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Informationsgewährung vorlägen. Es sei von einem zutreffenden Begriff der Abweichung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ausgegangen. Eine Abweichung sei stets dann gegeben, wenn ein Vorgang nicht mit den genannten Vorschriften im Einklang stehe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen nicht nur um ein Protokoll einer Betriebskontrolle bzw. nur um Verschmutzungen oder Verschleißerscheinungen im normalen Betrieb handele. Ein Produktbezug der Informationen sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich. Zu Recht sei auch der persönliche Anwendungsbereich des VIG unter Verweis auf § 2 Abs. 1 VIG bejaht worden. Es handele sich vorliegend auch um keinen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Überdies diene die Regelung nur dem öffentlichen Interesse. Es liege kein der Informationsgewährung entgegenstehendes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor. Vorliegend sollten ausschließlich Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG herausgegeben werden. Der Zugang hierzu könne nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen seien zu anderen Vorschriften ergangen und daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen könnten ebenfalls nicht überzeugen. Gleiches gelte für die europarechtliche Argumentation.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Gerichts- und Behördenakten, auf die Akte des Berufungsverfahrens sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie zwar zulässig ist, der angefochtene Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 aber rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis zu. Der von ihr geltend gemachte Abwehranspruch gegen die vom Beklagten beabsichtigte Informationsgewährung folgt einfach-gesetzlich aus der drittschützenden Norm des § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG, welche dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses dient. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gehört zu den privaten Belangen, die einen Informationszugang nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausschließen oder beschränken können (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II C 114, Stand April 2015, § 3 VIG Rn. 3 ff., 20, 26 ff.). Im Übrigen folgt die Klagebefugnis eines Unternehmers wie der Klägerin gegen staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf den Marktanteil oder die Chancen im Wettbewerb auswirken kann, auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183, juris Rn. 35 ff.; U.v. 18.10.1999 - 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37, juris Rn. 55; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 134 m.w.N.).

2. Nicht entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, ob die Klägerin unmittelbar Klage erheben konnte oder ob es nach § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG auch in diesem Falle, in dem eine bayerische Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO bedurfte. Zwar würde nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO eine bundes- oder landesrechtliche Regelung, nach der vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in allen Fällen ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen wäre, dem Ausschluss des Vorverfahrens gegen Verwaltungsakte bayerischer Behörden nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgehen. Ob § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG eine solche spezialgesetzliche Anordnung des obligatorischen Vorverfahrens darstellt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn die Klägerin hat innerhalb der Frist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch eingelegt. Wenngleich ein offensichtlich unzulässiger, weil unstatthafter Widerspruch nicht den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes hindern würde (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 68 Rn. 16), ist der streitgegenständliche Bescheid nicht bestandskräftig geworden. Denn die Klägerin hat den Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht abgewartet, sondern innerhalb noch offener Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch Klage erhoben. Diese war jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 75 VwGO auch zulässig (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 75 Rn. 6 ff., insb. 11 m.w.N.). Die Frage der Statthaftigkeit eines Vorverfahrens, das nur in den hier nicht einschlägigen Fällen eines fakultativen Vorverfahrens - beispielsweise nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO - zur Disposition der Beteiligten steht, ist daher für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung.

Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 auch nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO wirksam und gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht in ihre Klage einbezogen; einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO bedurfte es insoweit nicht (Kopp/Schenke a.a.O. § 91 Rn. 9 m.w.N.).

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - Rn. 123 ff., insb. 131; anders - bei Verpflichtungsklage - Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris), hier also derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2014.

4. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG am Verwaltungsverfahren beteiligt und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Der Beklagte hat sich ausweislich der Ausführungen in der Bescheidsbegründung für die Klägerin auch mit deren Stellungnahme auseinandergesetzt.

5. Der Beklagte hat den Informationszugang auch in materieller Hinsicht rechtmäßig bewilligt. Der Beigeladene ist anspruchsberechtigt (a)) und hat seinen Antrag weder zu unbestimmt (b)) noch rechtsmissbräuchlich gestellt (c)). Des Weiteren sind die Informationen, zu denen der Beigeladene Zugang erhält, vom Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst (d)) und der Beklagte war nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Informationen vorab zu überprüfen (e)). Der Informationszugang ist auch nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausgeschlossen (f)). Die maßgeblichen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes verstoßen auch weder gegen Verfassungsrecht (g)) noch gegen europarechtliche Vorschriften (f)).

a) Der Beigeladene ist, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, als natürliche Person Berechtigter des Anspruchs auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat nach Maßgabe dieses Gesetzes „jeder“ Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. In der amtlichen Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 (im Folgenden: VIG a.F.) wurde dazu ausgeführt, das Gesetz solle „jeder natürlichen oder juristischen Person“ einen freien Zugang zu Informationen gewähren, „der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist“ (BT-Drs. 16/1408 S. 9; vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 6). Dieses Jedermannsrecht wird durch die Umschreibung des Anwendungsbereichs in § 1 VIG 2012 (im Folgenden: VIG n.F.) nicht eingeschränkt. Zwar ist dort festgelegt, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher“ freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen haben. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte damit auf eine Einschränkung hindeuten. Eine solche einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion widerspricht aber der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der §§ 1 und 2 VIG n.F.

Die durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation (VIG-ÄndG) vom 15. März 2012 (in Kraft getreten am 1.9.2012, BGBl. I S. 476) eingefügte Vorschrift des § 1 VIG n.F. bezweckte im Interesse einer größeren Normenklarheit und Anwenderfreundlichkeit eine Klarstellung des Anwendungsbereichs im Gesetz selbst (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 17/7374 S. 1, 14). Es wurde damit der im Zuge der Evaluation des VIG a.F. vorgebrachten Anregung Rechnung getragen, die Normen klarer und damit anwenderfreundlicher zu fassen. Insgesamt ist die Neuregelung des Verbraucherinformationsgesetzes, wie in der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs und den Gesetzgebungsmaterialien deutlich wird, von dem gesetzgeberischen Willen getragen, die Informationsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher „als wesentlichen Baustein einer modernen Verbraucherpolitik“ zu stärken (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Diesem Anliegen widerspräche es, der Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ in § 1 VIG n.F. eine einschränkende Bedeutung beizumessen.

Systematisch ist die Vorschrift des § 1 im Zusammenhang mit §§ 2 ff. VIG n.F. zu sehen. § 1 VIG n.F. trägt die Überschrift „Anwendungsbereich“. Dem gegenüber ist § 2 VIG n.F., der im Wesentlichen dem früheren § 1 VIG a.F. entspricht, als „Anspruch auf Zugang zu Informationen“ überschrieben. Dieser äußeren Systematik folgend umschreibt § 1 allgemein den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsrechts, nämlich Erzeugnisse i.S.d. Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie Produkte i.S.d. Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG). Dem gegenüber regelt § 2 den Kreis der Berechtigten, den Gegenstand und den Inhalt des Anspruchs auf Informationszugang. Nach dieser Gesetzessystematik hat § 1 VIG n.F. nicht den persönlichen, sondern nur den sachlichen Anwendungsbereich des Informationsrechtes zum Gegenstand. Dem gegenüber ist der Kreis der Berechtigten in § 2 VIG n.F. geregelt. Die in § 1 VIG n.F. verwendete Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ schränkt damit nicht den Kreis der Anspruchsberechtigten ein.

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der o.g. Regelungen gegen eine Eingrenzung des Kreises der Berechtigten auf „Verbraucherinnen und Verbraucher“. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen (BayVGH a.a.O. Rn. 11). Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10). Damit sollen Einzelpersonen nicht nur in die Lage versetzt werden, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen, sondern allgemein als Teile der Öffentlichkeit „zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktion[en]“ beizutragen (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Damit kommt der Bundesgesetzgeber auch den Transparenzvorschriften des europäischen Unionsrechts nach (Art. 10 Abs. 3 EUV, Art. 15 Abs. 2 AEUV, Art. 42 GR-Charta), die sich ausdrücklich auf alle „Bürgerinnen und Bürger“ beziehen und damit keine Einschränkung des informationsberechtigten Personenkreises enthalten (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Bd. II, C 114, Vorbem. Rn. 7 ff. und § 1 VIG Rn. 1). Dem widerspräche es, den Begriff des „Verbrauchers“ bzw. der „Verbraucherin“ als Einschränkung des Adressatenkreises des Informationsanspruchs zu verstehen.

Unabhängig davon kann der Beigeladene auch als „Verbraucher“ angesehen werden, weil er nach seinem eigenen Vortrag, den die Klägerin nicht substantiiert in Frage stellt, über den Gefangeneneinkauf bzw. im Rahmen der sog. „Ausführungen“ (vgl. § 11 Abs. 3 des fünften Buches des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs) auch die tatsächliche (theoretische) Möglichkeit hat, Produkte der Klägerin oder Waren, in denen deren Produkte enthalten sind, zu kaufen (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 6). Soweit er dies trotz bestehender Möglichkeit nicht beabsichtigen sollte, stellt sich auch dies als eine Verbraucherentscheidung dar. Denn eine solche Entscheidung muss nicht notwendiger Weise erst durch entsprechende Informationen herbeigeführt werden, sondern könnte dadurch auch bestätigt oder neu getroffen werden.

b) Der Antrag des Beigeladenen entspricht, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 11 f.) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine strengere Handhabung würde den Informationszugang faktisch wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen (ebenso OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - juris Rn. 138). Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren keine wesentlich neuen Aspekte vorgetragen.

c) Die Klägerin kann schließlich nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass der Antrag des Beigeladenen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG als rechtsmissbräuchlich abzulehnen sei. Insbesondere begründet die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG, wonach ein rechtsmissbräuchlicher Antrag abzulehnen ist, kein subjektives Abwehrrecht der Klägerin, sondern schützt allein das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 5). Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 16 f.) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Wesentlich neue Aspekte enthält der diesbezügliche Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht.

d) Die Informationen, die das Landratsamt dem Beigeladenen zur Verfügung stellt, sind auch sachlich vom Informationsanspruch umfasst.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von (a) Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG), (b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.

bb) Das Landratsamt Straubing-Bogen ist als Behörde i.S.d. Art. 1 Abs. 4 BayVwVfG, die nach § 38 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, Art. 21 sowie Art. 21a Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes vom 24. Juli 2003 (GDVG, s. GVBl. S. 452, 752) Aufgaben der Lebensmittelüberwachung wahrnimmt, eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) VIG.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des Informationsanspruchs nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 63 ff.). Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Einschränkung.

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG enthält schon nach ihrem Wortlaut keine Beschränkung auf produktbezogene Informationen. Ein Bezug zu konkreten Produkten wird vielmehr nur in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG hergestellt, der sich auf Verbraucherinformationen zu Risiken und Gefahren bezieht, die von konkreten Erzeugnissen ausgehen. Der Beigeladene begehrt aber unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen derartiger Risiken Zugang zu Informationen über bei der Klägerin festgestellte Abweichungen von den o.g. Rechtsvorschriften.

Es würde dem oben dargestellten Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen und sie damit zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen, gerade zuwiderlaufen, den Informationszugang auf konkrete Erzeugnisse zu beschränken. Denn damit bliebe der Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung solcher Erzeugnisse ausgeklammert (vgl. die urspr. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/1408 S. 1, 7; BT-Drs. 16/5404 S. 1, 7). Ein derart enges Normverständnis widerspräche auch dem unionsrechtlichen Kontext des Verbraucherinformationsrechts. Nach dem vierten Erwägungsgrund der EG-KontrollVO (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz v. 29.4.2004 - Abl. L 191, S. 1) geht das Lebensmittel- und Futtermittelrecht der Gemeinschaft von dem Grundsatz aus, „dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen sicherstellen, dass Futtermittel und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erfüllen“. Das VIG soll die Verbraucher in die Lage versetzen, als Sachwalter des Allgemeininteresses die Einhaltung dieser Anforderungen umfassend zu kontrollieren. Deshalb soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. „alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen“ umfassen (BT-Drs. 16/1408 S. 9; BT-Drs. 16/5404 S. 10); zu diesem Zweck wurde auch die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen, ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 16/2011 S. 7).

Dem gegenüber verfolgt die Neufassung des Gesetzes von 2012 mit der Einfügung des § 1 Nr. 1 VIG n.F. keine Einschränkung des Informationszugangs. Zwar ist in § 1 Nr. 1 VIG von „Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel)“ und in Nr. 2 von „Verbraucherprodukten, die § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte)“ die Rede. Das Ziel dieser Ergänzung war jedoch zum einen, wie bereits ausgeführt, eine Verbesserung des Verbraucherinformationsrechts im Sinne einer „noch verbraucherfreundlicheren Ausgestaltung“ sowie einer umfassenderen Information. Deshalb wurde zur Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit und Rechtssicherheit der Anwendungsbereich im Gesetzestext selbst beschrieben (BT-Drs. 17/7374 S. 1, 11 ff.; BT-Drs. 17/7993 S. 17 f.). Des Weiteren wurde der Anwendungsbereich um Informationen nach dem ProdSiG erweitert. Für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ergeben sich somit auch aus der Entstehungsgeschichte und der amtlichen Begründung keine Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 4).

dd) Auch der Begriff der „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vermag eine restriktive Handhabung des Informationszugangs, wie sie die Klägerin begehrt, nicht überzeugend zu begründen.

Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ ersetzt aufgrund des VIG-ÄndG von 2012 den vorher in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. verwendeten Begriff des „Verstoßes“. Dieser Begriff wurde im Einklang mit Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165, S. 1 ff. - EG-KontrollVO) ausgelegt. Danach ist ein Verstoß die „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“. Entsprechend nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen das LFGB an, wenn ein Vorgang nicht im Einklang mit den darin festgelegten Vorschriften stand (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23). Ausreichend war damit ein objektives Nichtübereinstimmen mit den rechtlichen Vorgaben; eine Ahndung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wurde nicht verlangt (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23; BT-Drs. 17/7374 S. 15).

Mit der Ersetzung des Wortes „Verstoß“ durch das Wort „Abweichung“ geht keine einschränkende, klarstellende Neufassung einher (BayVGH, B.v. 6.7.2015 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Der Wortlaut der „nicht zulässigen Abweichung“ legt gegenüber dem früher verwendeten Begriff des „Verstoßes“ sogar eine niedrigere Eingriffsschwelle nahe, d.h. er scheint jede Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften, gleich ob vorwerfbar oder nicht, ausreichen zu lassen. Einen Hinweis auf ein Verschuldenserfordernis oder gar eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat enthält der Begriff der „Abweichung“ nicht, er umfasst vielmehr jedes objektive Nichtübereinstimmen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung subjektiver Elemente (OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 97; Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 59; Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 2 Rn. 23).

Dieses Normverständnis legt auch der systematische Kontext nahe. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG ist der Informationsanspruch in Bezug auf „zugelassene Abweichungen“ von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften verankert. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen zugelassenen und nicht zulässigen Abweichungen. Dagegen wird nicht nach subjektiven Elementen wie Verschulden oder Vorwerfbarkeit unterschieden. Der Umstand, dass das Gesetz auch zugelassene Abweichungen kennt, spricht vielmehr für ein objektives Verständnis der Abweichung.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Anspruchsteller die relevanten Informationen grundsätzlich ungefiltert zukommen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10 sowie die amtliche Begründung in BT-Drs. 16/1408, 16/5404 S. 10).

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis: Die Änderung der Formulierung des „Verstoßes“ in „Abweichung“ diente der Klarstellung, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den Begriff des Verstoßes nicht einheitlich auslegte. Eine Einschränkung war mit dieser Präzisierung nicht bezweckt. Die Ergänzung „nicht zulässige“ [Abweichungen] wurde auf Vorschlag des Bundesrates eingefügt, den sich auch der zuständige Bundestagsausschuss zu Eigen gemacht hatte. Der Zweck dieser Ergänzung war, den sachlichen Anwendungsbereich der Nummer 1 (des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG) von der Nummer 5 abzugrenzen, die sich auf „zugelassene Abweichungen“ bezieht (BT-Drs. 17/7374 S. 22, 26; BT-Drs. 17/7993 S. 4, 17 f.).

Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB wie z.B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 4).

ee) Die zusätzliche Anforderung, dass die Abweichung „festgestellt“ sein muss, sollte klarstellen, dass es einer Feststellung der Abweichung durch die zuständige Behörde bedarf. Den Anlass zu dieser Änderung gab die in der Rechtsprechung und Literatur zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. umstrittene Frage, ob auch bloße Abweichungen eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften in einem naturwissenschaftlich-technischen Sinne (sog. „Beanstandungen“) vom Informationszugangsrecht erfasst sind (BT-Drs. 17/7374, S. 15). Den Bedenken des Bundesrates, dass durch diese Formulierung eine bundesweit einheitliche Auslegung nicht sichergestellt sei (vgl. auch Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 56), wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht Rechnung getragen, weil die durch das Merkmal „nicht zulässige Abweichungen“ erfolgte Klarstellung für ausreichend erachtet wurde (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Der Senat ist davon überzeugt, dass die Formulierung eine von der zuständigen Behörde festgestellte Abweichung erfordert, mithin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde erfolgt sein muss. Dagegen bedarf es dazu keines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens.

ff) Ferner lassen sich weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Norm Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese „Feststellung“ einen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraussetzt. Auch sonst stellt das Gesetz nicht auf unanfechtbare Verwaltungsakte als Voraussetzung eines Informationszugangs ab. Soweit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG von „zugelassenen Abweichungen“ die Rede ist, wird auch hier, soweit ersichtlich, kein bestandskräftiger Verwaltungsakt verlangt. Schließlich spricht auch die Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG gegen ein Erfordernis der Bestands- oder Rechtskraft, weil bestandskräftige Verwaltungsakte eine Bindungswirkung für die Behörde selbst und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung ohne weitere inhaltliche Prüfung entfalten (sog. Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung). Vor allem könnte aber ein Bestandskrafterfordernis auch dem gesetzgeberischen Anliegen einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht gerecht werden. Denn der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die relevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst. Müsste erst die Bestandskraft entsprechender Verwaltungsakte abgewartet werden und damit unter Umständen auch die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wäre eine zeitnahe Verbraucherinformation nicht mehr gewährleistet.

gg) Die Anordnung sowie das Schreiben des Landratsamtes, welche der Beklagte dem Beigeladenen zur Verfügung stellen möchte (Anlagen 1 und 2 der Klageerwiderung vom 15. September 2014, Bl. 57 f. der VG-Akte), sind vom Informationsanspruch erfasst. Hierbei handelt es sich um zielgerichtete Maßnahmen und Entscheidungen als Reaktion auf eine Normabweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und nicht um bloße Mitteilungen eines Wissensstandes.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erstreckt sich das Informationsrecht auf „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Verstößen getroffen werden. Die informationsberechtigten Personen sollen damit auch erfragen können, welche verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften ergangen sind oder verfügt wurden (Heinicke in Zipfel/Rathke a.a.O., § 2 VIG Rn. 20). Auf eine weitere Konkretisierung dieser Begriffe hat der Gesetzgeber ausdrücklich verzichtet. Einer entsprechenden Anregung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Änderungsgesetz von 2012 im Interesse der bundeseinheitlichen Auslegung (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 17/7374 S. 22) wurde nicht Rechnung getragen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Dies spricht für ein weites Verständnis der genannten Begriffe. Ausreichend ist damit, dass es sich um Maßnahmen oder Entscheidungen der Behörde handelt, die als Reaktion aufgrund einer Normabweichung getroffen wurden (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 106) und Außenwirkung gegenüber dem betroffenen Unternehmen entfalten.

Die vom Beklagten als Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 15. September 2014 (Bl. 57 der VG-Akte) auszugsweise vorgelegte zwangsgeldbewehrte Anordnung mit Sofortvollzug des Landratsamtes Straubing-Bogen gegenüber der Klägerin erfüllt als Verwaltungsakt, durch den die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts im Einzelfalle konkretisiert und ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden sollen, unzweifelhaft den Begriff der Maßnahme oder Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann insoweit verwiesen werden (§ 130b Satz 2 VwGO).

Ebenso trifft dies aber entgegen der Auffassung der Klägerin auf das auszugsweise als Anlage 2 zum genannten Schriftsatz des Beklagten (Bl. 58 der VG-Akte) sowie von der Klägerin als Anlage K40 (Bl. 70 der VG-Akte) vorgelegte Schreiben des Landratsamtes zu. Es kann offen bleiben, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es handele sich dabei um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Darauf kommt es nicht an, weil es sich jedenfalls um eine Maßnahme oder Entscheidung im Zusammenhang mit einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt. Unbehelflich ist insoweit der Hinweis der Klägerin darauf, dass das Schreiben in Fettdruck die Überschrift „Betriebskontrolle“ aufweist. Denn dies bezeichnet nur den in behördlichen Anschreiben üblichen sog. Betreff, d.h. den konkreten Anlass des Schreibens (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern - AGO - v. 12.12.2000, GVBl. S. 873). Damit ist aber nichts über die Rechtsnatur des Schreibens ausgesagt. Ausweislich der für den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen, d.h. nicht unkenntlich gemachten Teile dieses Schreibens wurde am 27. Februar 2014 im Betrieb der Klägerin eine Betriebskontrolle durchgeführt, bei der verschiedene Mängel festgestellt wurden, die (zumindest) unter den laufenden Nummern 1 und 2 des Schreibens näher aufgeführt sind. An die - dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegenden - Mängelbeschreibungen schließen sich jeweils unter der Rubrik „Behebung:“ behördliche Vorgaben zur Behebung dieser Mängel sowie eine Fristsetzung an. Ein derartiges behördliches Schreiben, welches aufgrund der Fristsetzung einen gewissen Nachdruck erzeugen und die Betroffenen zu entsprechenden Dispositionen veranlassen soll, die unter Umständen mit einem nicht unerheblichen sachlichen, finanziellen oder personellen Aufwand verbunden sein können, setzt zwingend eine rechtliche Subsumtion der festgestellten Mängel durch die Behörde voraus. Es handelt sich damit nicht lediglich um ein Protokoll der Betriebskontrolle, sondern um eine Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.

hh) Nach dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 55 der VG-Akte), dem die Klägerin nicht substantiiert widersprochen hat, handelte es sich bei den festgestellten Abweichungen auch nicht um Umstände, die zwangsläufig im täglichen Arbeitsablauf auftreten und bei den täglichen Reinigungsabläufen unmittelbar beseitigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag unzutreffend sein könnte, bestehen nicht. Dass die festgestellten Abweichungen noch andauern, ist hingegen nicht Voraussetzung des Informationszugangs (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 - 3 A 270/10 - juris Rn. 40 ff.).

e) Die Informationen können im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassungs wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - juris). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). In § 6 Abs. 4 VIG wird diesen verfassungsrechtlichen Bedenken dennoch Rechnung getragen und eine Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung auf Antrag geregelt, soweit sich Informationen als unrichtig erweisen. Im Übrigen kann sich die Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, gegen eine Verbreitung sachlich unrichtiger Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtlich zur Wehr setzen. Damit stellen die einschlägigen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes einen angemessenen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Unternehmen und den Verbraucherinteressen von Verfassungsrang dar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 13).

f) Die Klägerin kann dem Informationszugang des Beigeladenen auch keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 a) oder c) VIG entgegen halten.

aa) Zwar besteht der Informationsanspruch gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Namen des Herstellers um ein personenbezogenes Datum in diesem Sinne handelt, ist dem Beigeladenen aber der Unternehmensname der Klägerin bekannt, denn er hat ihn selbst in seinem Antrag auf Informationszugang genannt (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 3 Rn. 21). Im Übrigen lässt § 3 Satz 6 VIG die Nennung des Herstellernamens unter bestimmten Umständen ausdrücklich zu.

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Ausschluss bzw. die Beschränkung des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen. Zwar besteht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG der Anspruch wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann jedoch der Zugang zu Informationen u.a. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - wie hier - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Diese Rückausnahme vom Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht enthalten und fand auf Empfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses Eingang in § 2 Satz 3 VIG 2008 (BT-Drs. 16/1408 S. 4; BT-Drs. 16/2011 S. 4, 7). In der parlamentarischen Debatte bestand Einigkeit, dass festgestellte Rechtsverstöße nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fallen sollen, weil an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12). Die entsprechende Regelung wurde in § 3 Satz 5 des VIG 2012 nur redaktionell an die neue Paragrafennummerierung angepasst, aber inhaltlich unverändert übernommen. Der in der Gesetzesfassung von 2012 nicht mehr enthaltene Begriff der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“, auf den die Klägerin zur Begründung eines Ausschlussgrundes Bezug nimmt, wurde durch das VIG-ÄndG ersatzlos gestrichen. Daraus kann jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht geschlossen werden, dass dieser Begriff dennoch weiterhin eine Rolle spielt (so aber Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 88). Denn die Annahme eines ungeschriebenen Ausschluss- oder Beschränkungsgrund liefe der Zielsetzung des Gesetzes ersichtlich zuwider. Vielmehr sind ausgehend von dieser Zielsetzung die Ausschluss- und Beschränkungsgründe keiner erweiternden Auslegung zugänglich.

cc) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des VIG bestehen nach der Überzeugung des Senates nicht (ebenso Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 97 ff.). Vor allem verkennt die Klägerin, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und v. 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie v. 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 1 VIG steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). Die von der Klägerin zum Beleg einer Grundrechtsverletzung genannten Entscheidungen betreffen die aktive staatliche Information nach § 40 LFGB bzw. vergleichbaren Vorschriften und sind wegen der dort weitaus größeren Intensität der Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nicht auf die - hier inmitten stehende - Verbraucherinformation auf Antrag übertragbar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 7).

g) Der Einwand der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt. Dass der Klägerin diese Auslegung zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Ebenso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris; 20 ZB 14.978, juris).

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. In § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG und § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sind umfassende Beteiligungs- und Anhörungsrechte der Drittbetroffenen geregelt. Der Beklagte hat die Klägerin, wie ausgeführt, im Einklang mit diesen Verfahrensregelungen beteiligt und angehört. Gegen den Bescheid, mit welchem der Informationszugang gewährt wird, steht der Klägerin der Rechtsweg offen. Dem Umstand, dass nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kommt hier keine Bedeutung zu, weil das Landratsamt gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung ausgesetzt hat. Im Übrigen bestünde für den Fall der sofortigen Vollziehbarkeit die Möglichkeit, bei Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

h) Der dem Beigeladenen gewährte Informationszugang verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 86 ff.). Nach der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. April 2013 (EuGH, U.v. 11.4.2013 - C-636/11 - juris) entfaltet Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31, S. 1 - EG-BasisVO) keine Sperrwirkung für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation unterhalb der Gefahrenschwelle. Auch Art. 7 Abs. 2 und 3 der EG-KontrollVO Nr. 882/2004 stehen dem Informationszugang insoweit nicht entgegen. Insbesondere begründen sie keine subjektiven Rechte der Klägerin (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 26 m.w.N.). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da sich die vom Senat gefundenen Ergebnisse ohne weiteres aus dem Gesetz unter Zugrundelegung der gängigen Auslegungsmethoden ergeben und damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben.

Tenor

I. Der … wird zum Verfahren beigeladen.

II. Der Antrag wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Erlangen – LGL) vom 17. November 2017, in dem einem Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde.

1. Im Unternehmen der Antragstellerin wird Bier hergestellt. Im Zuge der amtlichen Lebensmittelüberwachung wurde das Lebensmittelunternehmen der Antragstellerin am 13. September 2016 von Mitarbeitern des LGL kontrolliert. Dabei wurden Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts festgestellt.

Am 8. August 2017 beantragte der Beigeladene beim LGL die umfassende Erteilung von Auskünften mit Bezug auf das Verbraucherinformationsgesetz zu dem Kontrollschwerpunkt „Betriebe mit ehemals gravierenden Mängeln aus dem Jahr 2016“, auch unter Angabe des vollständigen Betriebsnamens, der Untersuchungsergebnisse sowie von Maßnahmen und Sanktionen.

Mit Schreiben vom 17. August 2017 informierte das LGL die Antragstellerin von dem Auskunftsersuchen, kündigte eine antragsgemäße Bescheidung an und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Hiervon machte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. September 2017 Gebrauch. Sie widersprach der Bekanntgabe der Informationen und führte im Wesentlichen aus, die in der Kontrolle am 13. September 2016 vorgefundenen Mängel seien inzwischen beseitigt. Weiter wurde dann im Einzelnen dargestellt, welche Mängel durch welche Maßnahmen behoben worden sein sollen. Zur Beseitigung dieser Mängel seien erhebliche Investitionen getätigt worden. Die vom Beigeladenen geforderten Daten gehörten der Vergangenheit an und beschrieben nicht mehr einen vorhandenen Zustand. Die Herausgabe der Daten werde die Antragstellerin extrem schädigen und alle Bemühungen der Vergangenheit sowie der Zukunft infrage stellen, zu dem viele Arbeitsplätze gefährden und stehe daher in keinem Verhältnis zudem Informationsbedürfnis der Verbraucher.

2. Mit Bescheid des LGL vom 17. November 2017, gerichtet an den Beigeladenen, wurde dem Antrag des Beigeladenen auf Auskunftserteilung stattgegeben (Nr. I.). Es wurde angeordnet, dass die Informationsgewährung 15 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheids an die betroffenen Unternehmen durch Übersendung von insgesamt 14 Gutachten des LGL per E-Mail als PDF-Datei erfolgen soll und dass personenbezogene Daten und Betriebsangaben ohne Bezug zu den festgestellten unzulässigen Abweichungen geschwärzt werden (Nr. II.). Stellungnahmen der Betriebe sollten – soweit vom Betrieb gewünscht – dem Antragsteller zusammen mit den unter Nr. II genannten Informationen übersandt werden (III.). Im Falle einer Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das von der Informationserteilung betroffene Unternehmen innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe dieses Bescheids an das Unternehmen solle die Übersendung der Information innerhalb einer Woche nach einer eventuellen Ablehnung des Antrags durch das zuständige Verwaltungsgericht erfolgen (IV.). Zur Begründung der Informationsgewährung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beigeladene habe einen Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG, da die Gutachten des LGL Informationen zu festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften enthielten und Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG, die der Auskunftserteilung insgesamt entgegenstehen könnten, nicht vorlägen.

Mit Schreiben vom 20. November 2017, der Antragstellerin zugegangen am 22. November 2017, gab das LGL der Antragstellerin den Grundverwaltungsakt vom 17. November 2017 bekannt und kündigte die Herausgabe von Informationen zu der Antragstellerin an. Das LGL werde die in der Anlage des Anhörungsschreibens vom 17. August 2017 aufgeführten Informationen übersenden. Das VIG stelle einzig auf die Feststellung unzulässiger Abweichungen von den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zum Kontrollzeitpunkt ab. Insoweit sei es für die Entscheidung zur Bekanntgabe unerheblich, ob die antragsgegenständlichen Mängel im Nachgang behoben worden seien. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stünden der Informationserteilung nicht entgegen, da nach § 3 Nr. 2 Satz 5 VIG Informationen über unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zurückgehalten werden dürften.

3. Am 5. Dezember 2017 ließ die Antragstellerin beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 17. November 2017 (Bekanntgabe an die Antragstellerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 20. November 2017, zugegangen am 22. November 2017) wiederherzustellen, soweit die Anordnung auf die Gewährung von Information gerichtet ist, die die Antragstellerin betreffen.

Zur Begründung wurde der bereits dargestellte Sachverhalt vorgetragen und Bezug auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 15. September 2017 genommen.

4. Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am 27. Dezember 2017, den Antrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung beruhe auf der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 4 VIG, nachdem – inhaltlich unstrittig – zu den vom Informationsbegehren erfassten fachlichen Feststellungen ein Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG eröffnet sei. Mangels weiterer Antragsbegründung werde im Übrigen auf die Ausführungen des Antragsgegners in den Behördenschreiben vom 17. August 2017 (Anhörung, Blatt 16 der Akte) sowie 20. November 2017 (Bekanntgabe, Blatt 51 der Akte) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (insbesondere auch des Klageverfahrens W 8 K 17.1395) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Nr. I des Beschlusses beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO. Beantragt ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der durch den Verwaltungsakt begünstigte Antragsteller notwendig beizuladen. Die mit einem solchen Antrag begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beigeladenen verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen. Durch die Beiladung wird die Sachentscheidung des Gerichts auch einem Beigeladenen gegenüber wirksam (§ 121 VwGO).

Da vorliegend wesentlicher Bestandteil des Informationsbegehrens der Name der Antragstellerin ist und auch zum Teil aus den Ausführungen dieses Beschlusses des Eilverfahrens die gewünschten Informationen entnommen werden können, ist es ausnahmsweise nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten den Namen und die relevanten Betriebsinformationen zu anonymisieren. Um wiederum den Interessen des Beigeladenen und der Grundentscheidung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG – der die aufschiebende Wirkung bei Drittanfechtungsklagen im Bereich des Verbraucherinformationsgesetzes aussetzt – gerecht zu werden, wird dem Beigeladenen ein nicht anonymisierter Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zugeleitet. Da der Beschluss in diesem Verfahren den Beigeladenen begünstigt, ist dieses Vorgehen verhältnismäßig.

2. Der zulässige Antrag nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid ist nach der im Eilrechtschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung rechtmäßig, weshalb die vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin ist der Antrag dahingehend sachgerecht auszulegen (§ 88 VwGO), dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage W 8 K 17.1395 bezüglich der Nr. I, II und IV des Bescheids vom 17. November 2017 begehrt, soweit die Anordnungen auf die Gewährung von Informationen bezüglich der Antragstellerin gerichtet ist.

Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 5, VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es um den Fall der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG. Die bei der Kontrolle des Unternehmens der Antragstellerin am 13. September 2016 festgestellten Mängel verstoßen laut der fachlichen Stellungnahme hauptsächlich gegen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und somit gegen einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Die Antragstellerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht die Antragstellerin, jedoch kann die Antragstellerin auf der Grundlage ihres Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über inzwischen beseitigte Mängel in der Produktion der Antragstellerin kann möglicherweise dazu führen, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG offenbart werden. Im Übrigen folgt die Antragsbefugnis eines Unternehmers wie der Antragstellerin gegen staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf den Marktanteil oder die Chancen im Wettbewerb auswirken kann, auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183; U.v. 18.10.1999 - 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 134 m.w.N.).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. I, II und IV des Bescheids vom 11. November 2016 ist jedoch unbegründet.

Entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung, so kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Klage voraussichtlich mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Es spricht vieles dafür, dass die in Nr. I, II und IV getroffenen Regelungen formell und materiell rechtmäßig sind und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig. Insbesondere ist eine Anhörung der Antragstellerin erfolgt. Die Behörde hat grundsätzlich vor Erteilung der Verbraucherinformationen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG einen Dritten, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, nach dem BayVwVfG anzuhören.

Auch in materieller Hinsicht ist die Informationsgewährung nicht zu beanstanden. Dem Beigeladenen steht der geltend gemachte Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG zu. Die bei der Kontrolle am 13. September 2016 festgestellten Mängel verstoßen laut der fachlichen Stellungnahme gegen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und somit gegen einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittelrechts, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG.

Die Informationen, die das LGL dem Beigeladenen zur Verfügung stellen möchte, sind auch sachlich vom Informationsanspruch umfasst.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellten nicht zulässige Abweichungen“ von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG), der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.

Der Gegenstand des Informationsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt, sondern erfasst auch die in diesem Fall streitgegenständlichen Feststellungen von Abweichungen von Hygienevorschriften. Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Einschränkung. Erfasst werden daher auch Abweichungen im Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung (BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 36 – 38, m.w.N.).

Des Weiteren handelt es sich bei den festgestellten Mängeln in der fachlichen Stellungnahme – zu der am 13. September 2016 stattgefundenen Kontrolle – auch um festgestellte nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG. Nicht ausreichend für die Annahme von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen ist die bloße Feststellung von naturwissenschaftlich-analytischen Abweichungen. Vielmehr bedarf es auch einer juristisch-wertenden Einordnung (Schulz in PdK, K 6 c Bund, VIG, Stand Dezember 2015, § 2 Rn. 5.1.1; BT-Drs. 17/7374 S. 14/15). Notwendig und auch ausreichend ist für das Vorliegen einer festgestellten Abweichung, dass die zuständige Behörde eine rechtliche Subsumtion der Kontrollergebnisse vornimmt (BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 47). Die fachliche Stellungnahme, die das LGL zur Offenbarung der beantragten Informationen überstellen möchte, enthält nicht nur naturwissenschaftlich-analytische Feststellungen, sondern darüber hinaus auch die erforderliche juristisch-wertende Einordnung dieser Feststellungen. Denn in der fachlichen Stellungnahme zu der Kontrolle am 13. September 2016 wird in den einzelnen Kontrollbereichen jeweils zuerst ausgeführt, welche genauen Feststellungen bei der Kontrolle in bestimmten Räumlichkeiten gemacht wurden. Sodann werden in einem zweiten Schritt die einzelnen Feststellungen den gesetzlichen Vorgaben zugeordnet. Mit dieser Zuordnung wird dann die Subsumption vorgenommen, dass die naturwissenschaftlich-analytischen Fest-stellungen von bestimmten gesetzlichen Vorgaben abweichen.

Nicht erforderlich ist hingegen, dass die nicht zulässigen Abweichungen durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt sind. Ausreichend sind für die Annahme von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen bereits die subsumierten Feststellungen in der fachlichen Stellungnahme. Weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Norm lassen sich entsprechende Anhaltspunkte für ein Erfordernis eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes entnehmen (BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 48). Vor allem könnte aber ein Bestandskrafterfordernis auch dem gesetzgeberischen Anliegen einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht gerecht werden. Denn der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die relevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst. Müsste erst die Bestandskraft entsprechender Verwaltungsakte abgewartet werden und damit unter Umständen auch die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wäre eine zeitnahe Verbraucherinformation nicht mehr gewährleistet (vgl. die überzeugenden Ausführungen des BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 48). Die Antragstellerin hat die Abweichungen in der Vergangenheit als solche in der Sache auch nicht bestritten.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite ist es nicht Voraussetzung des Informationszugangs, dass die festgestellten Abweichungen noch andauern. Denn auch Informationen über beseitigte Mängel aus der jüngeren Vergangenheit sind geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 – 3 A 270/10 – juris Rn. 40 - 42). Des Weiteren wird auch nicht der Eindruck erweckt, dass die festgestellten Mängel noch fortbestehen. In dem Bescheid vom 17. November 2017 wird der Beigeladene am Ende der Begründung eindeutig darauf hingewiesen, dass die in den Gutachten getroffenen Feststellungen nur den zurückliegenden Kontrollzeitpunkt abbilden und keinen Rückschluss auf den Fortbestand etwaig bemängelter Umstände zulassen (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 – 3 A 270/10 – juris Rn. 43). Zudem hat die Antragstellerin die Möglichkeit, aus ihrer Sicht darzustellen, dass die festgestellten Mängel inzwischen behoben sind, indem eine entsprechende Stellungnahme mit den Informationen an den Beigeladenen übersandt wird. Diese Möglichkeit ist ausdrücklich in Nr. III des Bescheids vom 17. November 2017 vorgesehen.

Der Informationsanspruch ist auch nicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG ausgeschlossen, weil durch die Erteilung der beantragten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse liegen dann vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen (Zilkens, NVwZ 2009, 1465 - 1469; Schulz in PdK, K 6 c Bund, VIG, Stand Dezember 2015, § 3 Rn. 5.1.3). Der Vortrag der Antragstellerin eine Informationserteilung dürfe nicht erfolgen, da die Mängel inzwischen beseitigt, zur Beseitigung der Mängel erhebliche Investitionen getätigt worden seien und daher die Herausgabe der Daten die Antragstellerin extrem schädigen würde, bezieht sich auf die Offenbarung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Denn die festgestellten Mängel sind grundsätzlich nur den Vertretern der Antragstellerin, zum Teil ihren Angestellten und der für die Überprüfung zuständigen Behörde, somit folglich nur einem begrenzten Personenkreis bekannt. Nach dem erkennbaren Willen der Antragstellerin sollen diese Mängel aus wirtschaftlichen Gründen geheim gehalten werden, da ansonsten in der Folge der Offenbarung der Informationen finanzielle Einbußen zu befürchten sind.

Einer Abwägung der privaten Belange mit den öffentlichen Interessen, die grundsätzlich nach § 3 Satz 2 Alt. 2 VIG vorzunehmen ist, bedarf es im Falle von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG indes nicht. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG bestimmt ausdrücklich, dass sich der von dem Informationsgesuch Betroffene nicht auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis berufen kann, wenn wie im vorliegenden Fall die beantragten Informationen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches – hier die VO (EG) Nr. 852/2004 (siehe oben) – betreffen. In Bezug auf die Informationen im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG tritt der Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Gesetzes wegen hinter dem Informationsinteresse des Antragstellers zurück.

Überdies würden innerhalb einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Informationsoffenbarung und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung nicht die privaten Belange der Antragstellerin überwiegen, da das Geheimhaltungsinteresse letztlich allein mit befürchteten Umsatzeinbußen und den damit verbundenen weiteren nachteiligen Folgen begründet wurde (vgl. Schulz in PdK, K 6 c Bund, VIG, Stand Dezember 2015, § 3 Rn. 9; OVG Münster, U.v. 1.4.2014 – 8 A 654 /12 – LMuR 2014, 175, Leitsatz Nr. 5).

Gründe, die im Rahmen der vom Gericht eigenständig zu treffenden Abwägungsentscheidung bezüglich der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dafür sprächen, trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids dem Aussetzungsinteresse den Vorzug zu geben, sind nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung insbesondere die gesetzgeberische Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG (Kopp/Schenke VwGO, 21. Aufl. 2016, § 80 Rn. 152, 152a). Aus dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung ist zu entnehmen, dass grundsätzlich dem Interesse der Verbraucherinformation der Vorrang gegenüber den privaten Belangen der betroffenen Unternehmen zukommt. Andernfalls könnte eine zeitnahe, die Entscheidung von Verbrauchern beeinflussbare, Informationsoffenbarung in den überwiegenden Fällen durch die Einlegung von Rechtsbehelfen derart verzögert werden, dass durch Zeitablauf die begehrten Informationen erheblich an Bedeutung verlieren würden. Dies widerspräche dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, weitgehend verbraucherfreundliche Regelungen zu treffen. Zudem erachtet der Gesetzgeber gemäß § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bei Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen als grundsätzlich nicht schutzwürdig (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 16). Besondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise das Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin begründen könnten, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten mangels Antragsstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen.

4. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels konkreter Anhaltspunkte geht das Gericht im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren vom Regelstreitwert aus, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 5 K 14.1110

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 09.07.2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr: 420

Hauptpunkte:

Zum Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG;

Anspruchsberechtigter Personenkreis nach dem Verbraucherinformationsgesetz;

Missbräuchlichkeit eines Antrags nach dem Verbraucherinformationsgesetz;

Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ...

beteiligt: Regierung ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses

wegen Informationsgewährung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer,

unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann, Richter Gallus, ehrenamtlicher Richterin Si., ehrenamtlicher Richterin Se. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 2015 am 9. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem einem Antrag des Beigeladenen auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zum Betrieb der Klägerin, der Geflügel schlachtet und verarbeitet, stattgegeben wurde.

Mit Schreiben vom 8.4.2014 beantragte der Beigeladene, der sich in der JVA F... in Sicherungsverwahrung befindet, beim Beklagten Zugang zu den seit dem 2.9.2012 angefallenen Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betreffend die Klägerin.

Seitens des Landratsamts Straubing-Bogen wurde der Klägerin die Möglichkeit gegeben, sich zum Antrag zu äußern.

Mit Schreiben vom 15.5.2014 nahm die Klägerin zum Antrag Stellung. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, weil er aus sachfremden Motiven gestellt worden sei. Der Beigeladene schiebe lediglich vor, die Informationen als Verbraucher zu benötigen. In Wirklichkeit wolle der Beigeladene die Informationen an die Tierschutzorganisation PeTA weiterleiten, deren Ziel es sei, die Klägerin im Internet schlecht zu machen. Der Antragsteller sei ferner kein „Verbraucher“ im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Deshalb fehle ihm die Antragsbefugnis. Ferner gewähre das Verbraucherinformationsgesetz nur den Zugang zu produktbezogenen Informationen, nicht jedoch zu allgemeinen Informationen, zum Beispiel über Hygiene etc. Auch würden beim Landratsamt keine Informationen über „nicht zulässige Abweichungen“ von lebensmittelrechtlichen Anforderungen vorliegen. Bloße sich in den Akten befindliche Hinweise und Belehrungen seien Dritten nicht zugänglich zu machen. Es sei vielmehr erforderlich, dass seitens der zuständigen Behörde eine Anordnung getroffen worden sei.

Schließlich würden einem möglichen Informationsanspruch private Belange der Klägerin entgegenstehen. Die seitens des Landratsamts vorgesehenen Auskünfte aus dem Protokoll über eine betriebliche Kontrolle würden Einblicke in verschiedene Produktionsbereiche sowie deren Beschreibungen ermöglichen, die Rückschlüsse auf Produktionsverfahren zulassen würden. Im Hinblick auf die Konkurrenz der Klägerin bestehe hier ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Ein Geheimhaltungsinteresse resultiere ferner aus Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.5.2004, Seite 1 ff.).

Mit Bescheid vom 5.6.2014 gab der Beklagte dem Antrag des Beigeladenen statt (Ziffer 1). Der Informationszugang werde durch Übersendung einer schriftlichen Zusammenfassung der betreffenden Informationen gewährt. Die Übersendung der schriftlichen Zusammenfassung erfolge 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheids gegenüber der Klägerin (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde ausgesetzt (Ziffer 3).

Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 10.6.2014 zugestellt, wobei für die Klägerin eine gesonderte Begründung beigegeben war, auf die Bezug genommen wird (Bl. 17 ff. der Behördenakten).

Am 4.7.2014 ließ die Klägerin Widerspruch beim Landratsamt Straubing-Bogen einlegen.

Am 7.7.2014 ließ sie darüber hinaus Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor:

- § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG verstoße gegen das rechtsstaatliche Verbot der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschrift ermögliche Eingriffe in die Rechte der Unternehmen aus Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), aus Art. 12 Abs. 1 GG (Einschränkung der Erwerbschancen) sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung der hinter dem Unternehmen stehenden natürlichen Personen). Diesen gewichtigen Rechtsgütern würden auf der Verbraucherseite lediglich die Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) sowie ggf. aus Art. 20 a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) gegenüberstehen. Es müssten, die einfachgesetzliche Position des Verbraucherschutzes bzw. der Markttransparenz mit den verfassungsrechtlich geschützten Positionen der betroffenen Unternehmen abgewogen werden. Mit der Gewährung des beantragten Informationszugangs seien erhebliche Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der betroffenen Unternehmen verbunden. Informationen würden irreversibel an Dritte preisgegeben, so dass die daraus resultierenden Beeinträchtigungen der betroffenen Unternehmen unkontrollierbar würden. Dies könne als ultima ratio nur in Fällen einer tatsächlich bestehenden Gefahr angemessen sein, nicht jedoch mit dem Ziel, eine größere Markttransparenz zu gewähren. Dies gelte umso mehr, weil die informationspflichtige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG nicht einmal dazu verpflichtet sei, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handle.

- Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei ferner zu unbestimmt. Die Norm begründe einen Anspruch auf Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sowie über behördliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit solchen Abweichungen getroffen worden seien. Unter welchen Voraussetzungen von einer „unzulässigen Abweichung“ auszugehen sei, habe der Gesetzgeber jedoch nicht normiert. Dies widerspreche dem Grundsatz der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Normenklarheit. Dies gelte umso mehr, als der Begriff der „unzulässigen Abweichung“ auch Auswirkungen auf die Ausschlussgründe bezüglich eines Informationsanspruches habe. So greife etwa der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 1b) VIG nicht ein, wenn es sich um nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handele.

- Selbst wenn man jedoch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG noch für hinreichend bestimmt halten wolle, so müsse der Informationsanspruch ausschließlich auf solche Fälle beschränkt werden, in denen eine Verletzung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei. Wenn ein Ermittlungs- oder Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, könne die sachliche Richtigkeit der Ergebnisse typischerweise noch nicht sichergestellt werden. Das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) erfordere daher eine einschränkende Auslegung. Dies gebiete auch die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Unschuldsvermutung.

- Das Verbraucherinformationsgesetz verstoße ferner gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsweggarantie und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. In Fällen, in denen sich der Drittbetroffene auf die Ausschlussgründe des § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG berufe, sei er wegen der notwendigen Beteiligung des Anspruchstellers gemäß § 65 VwGO nämlich daran gehindert, seine betroffenen Belange im Zusammenhang mit den Betriebs-

oder Geschäftsgeheimnissen vorzutragen, geschweige denn, den entsprechenden Vortrag unter Beweis zu stellen. Dadurch würden diese bekannt, was er ja gerade zu verhindern suche. Auch der entsprechende Vortrag zu den von der informationspflichtigen Stelle angenommenen „nicht zulässigen Abweichungen“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG könne nur eingeschränkt erfolgen, weil damit die Offenbarung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zwingend verbunden sei.

- Weitere verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot würden sich aus der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1a LFGB ergeben. So habe schon der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 28.1.2013 (Az: 9 S 2423/12) verfassungsrechtliche Bedenken zur Informationsveröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB angemeldet, weil keine Fristen vorhanden seien, welche die Dauer einer Veröffentlichung regeln. Die Dauer der Preisgabe von Informationen sei jedoch für die Intensität des mit der Information einhergehenden Eingriffs in die grundrechtlich geschützten Positionen des Lebensmittelunternehmens von wesentlicher Bedeutung. Ähnliche Bedenken habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18.3.2013 (Az: 9 CE 12.2755) sowie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Beschlüssen vom 24.4.2013 (Az: 13 B 19/12, 13 B 215/13 und 13 B 238/13) aufgegriffen. Diese Bedenken würden gleichermaßen für den Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz gelten, welches auch keine zeitliche Begrenzung für die Veröffentlichung kenne.

- Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch würden darüber hinaus höherrangige europarechtliche Vorschriften entgegenstehen. So enthalte Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 einen Programmsatz, wonach die mitgliedstaatlichen Lebensmittelüberwachungsbehörden ihre Tätigkeit transparent auszuüben haben. Hiernach solle die Öffentlichkeit grundsätzlich Zugang zu allgemeinen Informationen über die Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörden und deren Wirksamkeit sowie zu Informationen nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 haben. Für andere Informationen bestehe hingegen kein Zugang für die Öffentlichkeit. Diese würden vielmehr der Geheimhaltungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 882/2004 unterliegen. Diese Bestimmung verpflichte die Behörde zwingend zur Beachtung von Unternehmensgeheimnissen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 sei damit eine öffentliche Information darüber, dass Betriebskontrollen durchgeführt und Beanstandungen ausgesprochen worden seien, nicht zulässig. In diesem Sinne habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18.3.2013 (Az: 9 CE 12.2755) Bedenken im Hinblick auf die Europarechtskonformität der Informationen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr geäußert.

Zwar habe der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich im Urteil vom 11.4.2013 (Az: C-636/11) eine abschließende Regelung von Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 und damit auch eine von dieser Norm ausgehende Sperrwirkung verneint. Allerdings habe der Gerichtshof ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass bei einer Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zwingend die Vorgaben des Art. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 zu beachten seien. Dies gelte somit auch für den vorliegenden Fall, in dem unstreitig keine Gesundheitsgefährdung vorgelegen habe.

- Schließlich seien auch die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht gegeben. Bei den zur Herausgabe vorgesehenen Informationen handle es sich weder um „nicht zulässige Abweichungen“ von Anforderungen der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen noch um Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang von der zuständigen Stelle gegenüber der Klägerin getroffen worden seien. Die streitgegenständlichen Informationen würden auf den Feststellungen der für den Betrieb der Klägerin zuständigen Veterinäre im Rahmen der regulären betrieblichen Kontrollen beruhen. Hierbei handele es sich noch nicht um die Feststellung von unzulässigen Abweichungen, sondern lediglich um Hinweise bzw. Verbesserungsvorschläge des jeweiligen Kontrolleurs. Es handle sich um Momentaufnahmen, die keine Beurteilung darüber zulassen würden, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Gegen das Vorliegen von „nicht zulässigen Abweichungen“ spreche auch, dass bezüglich der Feststellungen in den Protokollen über Betriebskontrollen keine konkreten Rechtsnormen genannt seien, gegen die seitens des Betriebes verstoßen worden sein solle. Es reiche insoweit nicht aus, lediglich auf die Generalklausel des Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 zu verweisen, wonach Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen seien.

Zu den Vorgängen, bezüglich derer ein Informationszugang seitens des Beklagten beabsichtigt sei, gebe es auch keine förmlichen Bescheide, sondern allenfalls Hinweise oder Belehrungen. Eine konkrete Feststellung unzulässiger Abweichungen liege folglich nicht vor. Das Verwaltungsgericht Regensburg habe in seinem Urteil vom 20.02.2014 (Az: RN 5 K 12.1115) festgestellt, dass das Vorliegen einer „nicht zulässigen Abweichung“ eine juristische Bewertung voraussetze, die vorliegend nicht vorhanden sei.

- Schließlich gewähre § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ausschließlich einen produktbezogenen Informationszugang. Der Gesetzgeber habe dies durch die Neuschaffung des seit dem 1.9.2012 geltenden § 1 VIG zum Ausdruck gebracht. Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes sei dadurch modifiziert worden. Nach § 1 Nr. 1 erhalte der Verbraucher Zugang zu Informationen über „Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse)“. Der Gesetzgeber habe somit verdeutlicht, dass nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werde. Allgemeine Hygieneinformationen sowie die Ergebnisse durchgeführter Betriebskontrollen, welche sich nicht auf ein spezielles Erzeugnis bzw. Lebensmittel konzentrieren, würden demnach nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG fallen. In diesem Bereich könnte eine Parallele zu § 40 Abs. 1a LFGB gezogen werden. Auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gingen viele Gerichte davon aus, dass lediglich produktbezogene Informationen von einer Veröffentlichungspflicht erfasst seien.

- Ferner sei auch der persönliche Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes nicht eröffnet. Zweck des Gesetzes sei es, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Informationen über die zu konsumierenden Produkte zu unterstützen. Anspruchsberechtigt könne daher nur der Verbraucher im Sinne der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sein. Gemäß § 3 Nr. 4 LFGB seien „Verbraucherinnen und Verbraucher“ die Endverbraucher im Sinne des Art. 3 Nr. 18 VO (EG) Nr. 178/2002. Danach sei wiederum „Endverbraucher“ der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwende. Der Begriff des Verbrauchers sei somit gekennzeichnet durch die Verwendung des Produkts. Der Beigeladene wolle jedoch die Produkte der Klägerin nicht verwenden. In der Justizvollzugsanstalt habe er die Auswahl zwischen verschiedenen Produkten überhaupt nicht. Unabhängig davon gehe es dem Beigeladenen auch nicht darum, Informationen für eine Kaufentscheidung zu bekommen, sondern um die Firma der Klägerin über das Internet und unter Einschaltung von PeTA herabzusetzen. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag des Beigeladenen jedenfalls auch rechtsmissbräuchlich.

- Schließlich würden auch Ausschlussgründe bestehen. Durch die begehrten Informationen würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart werden, was gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2c) VIG nicht zulässig sei. Eine Veröffentlichung der Informationen bedinge Einblicke über die Organisation, Betriebsabläufe, im Betrieb der Klägerin eingesetzte Techniken und Einzelheiten aus dem Produktionsprozess. Durch eine Veröffentlichung würde der Klägerin somit ein unwiederbringlicher wettbewerbsrechtlicher Nachteil entstehen. Die genannte Vorschrift sei vorliegend auch anwendbar, weil es sich bei den Informationen, welche das Landratsamt beabsichtige, herauszugeben, nicht um „nicht zulässige Abweichungen“ handele.

Während des gerichtlichen Klageverfahrens hat die Regierung von Niederbayern am 23.10.2014 einen Widerspruchsbescheid erlassen, durch den der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen worden ist. Nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO entfalle das Vorverfahren nach § 68 VwGO, soweit in Art. 15 Abs. 1 AGVwGO nichts Abweichendes geregelt sei. Da hier keiner der dort genannten Fälle vorliege, komme ein Widerspruchsverfahren nicht in Betracht.

Dazu führt die Klägerseite noch aus, dass die Regierung von Niederbayern den § 5 Abs. 5 VIG übersehe. Danach finde im Fall einer Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ein Vorverfahren auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden sei. Aus der Verwendung des Wortes „auch“ folge, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch in anderen Fällen ein Vorverfahren vorschreibe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5.6.2014 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 23.10.2014 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Gesetzgeber habe beim Erlass des Verbraucherinformationsgesetzes die Rechte von Verbrauchern und die Rechte von Betrieben gegeneinander abgewogen. Die Möglichkeit, dass die Herausgabe von für einen Unternehmer ungünstigen Informationen gravierende wirtschaftliche Nachteile für den Unternehmer haben könne, liege in der Natur der Sache und sei vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. Gleichwohl habe sich der Gesetzgeber dazu entschieden, den Interessen der Verbraucher den Vorrang einzuräumen.

Unzutreffend sei darüber hinaus der Sachvortrag der Klägerseite. Die im Rahmen der Informationsgewährung vorgesehene Herausgabe einer schriftlichen Zusammenfassung der Informationen beinhalte Auszüge aus Schreiben des Landratsamtes mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung sowie aus einem Bescheid mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Anordnung des Sofortvollzuges und mit der Androhung eines Zwangsgeldes. Die Informationen würden daher „nicht zulässige Abweichungen“ von lebensmittelrechtlichen Vorschriften betreffen, deren Herausgabe § 2 Abs. 1 Nr. 1a) vorsehe. Die Informationen würden auch nicht lediglich die „Qualität eines reinen Kontrollberichtes“ besitzen. Ein Teil der Informationen sei zwar einem Dokument entnommen, welches die Überschrift Kontrollbericht trage. Diese Bezeichnung führe jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG entfalle. Entscheidend sei nicht die Überschrift eines Dokumentes, sondern der Inhalt und die damit zusammenhängende rechtliche Qualifizierung.

§ 5 Abs. 5 Satz 1 VIG bewirke im Übrigen nicht, dass das Verbraucherinformationsgesetz in seinem Anwendungsbereich die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens angeordnet habe. Art. 15 AGVwGO gelte für Verfahren der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung in Bayern, d. h. der Behörden des Freistaats Bayern, der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Keine Anwendung finde Art. 15 AGVwGO hingegen auf Bundesbehörden, auch wenn sie ihren Sitz oder eine Zweigstelle in Bayern haben sollten. Die Regelung des § 5 Abs. 5 VIG bezwecke lediglich die Herstellung einer Kongruenz der bundesrechtlichen Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes mit landesrechtlichen Regelungen zur Abschaffung des Vorverfahrens.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Die Klägerin hat angeregt, im Hinblick auf die vielfältigen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Probleme des neuen Verbraucherinformationsgesetzes die Berufung zuzulassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 9.7.2015, sowie auf das den Antrag des Beigeladenen betreffende Aktengeheft des Landratsamts Straubing-Bogen, das dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage erweist sich als unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Straubing-Bogen

vom 5.6.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch hat das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbraucherinformationsgesetz.

1. Die zur Entscheidung berufene Kammer sieht sich in der Lage, über die Klage zu entscheiden, ohne dass ihr der konkrete Akteninhalt der beim Landratsamt über die Klägerin und deren Betrieb geführten Akten bekannt ist. Die aufgeworfenen Fragen können aufgrund der vom Landratsamt im Verfahren gemachten abstrakten Beschreibungen der Informationen, die nach Angaben des Beklagten an den Beigeladenen weitergegeben werden sollen, entschieden werden (vgl. dazu: BayVGH vom 2.7.2013, Az.: G 13.2 ).

2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es vor Klageerhebung keiner Durchführung eines Vorverfahrens. An der im Urteil vom 20.2.2014 (Az.: RN 5 K 12.1758 ) vertretenen Rechtsauffassung, wonach aus § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG folge, dass ein Vorverfahren im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes durchgeführt werden müsse, hält die Kammer nicht mehr fest.

§ 5 Abs. 5 VIG schreibt vor, dass ein Vorverfahren abweichend von § 68 VwGO auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist in einem solchen Fall die oberste Bundesbehörde. In § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG a. F. war im Gegensatz dazu geregelt, dass ein Vorverfahren auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist. Aufgrund der Verwendung des Wortes „auch“ war die Kammer nach alter Rechtslage der Auffassung, dass auf dem Gebiet des Verbraucherinformationsgesetzes ein Widerspruchsverfahren unabhängig davon stattfinden soll, auf welcher Stufe im Verwaltungsaufbau die Behörde angesiedelt ist, die den anzufechtenden Verwaltungsakt erlassen hat oder die zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet werden soll (VG Regensburg vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1115 Rn. 84). Diese Rechtsprechung hat die Kammer zunächst auf den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung übertragen (VG Regensburg vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1758 Rn. 72). Dabei wurde jedoch verkannt, dass der Gesetzgeber durch die Reduzierung des Anwendungsbereichs der Norm auf Bundesbehörden nunmehr verdeutlicht hat, dass es dem Landesgesetzgeber jedenfalls nach neuer Rechtslage unbenommen bleibt, auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch eine landesgesetzliche Regelung von der Verpflichtung zur Durchführung eines Vorverfahrens abzusehen. Eine derartige Regelung besteht in Bayern mit Art. 15 Abs. 2 AGVwGO (so auch VG Ansbachvom 18.3.2014, Az.: 1 K 13.1466 Rn. 134 f.; Wustmann, BayVBl. 2015, 181).

Deshalb hat die Regierung von Niederbayern den parallel zum Klageverfahren geführten Widerspruch der Klägerin zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2014 als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Beigeladenen ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, die ihm aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 5.6.2014 gewährt werden sollen, auch tatsächlich zusteht.

Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen

a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,

b) der aufgrund dieser Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze

sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) - c) genannten Abweichungen getroffen worden sind (Informationen), die bei einer Stelle Im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VIG insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG vorliegt.

Da es sich beim Landratsamt Straubing-Bogen um eine Stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1b) VIG handelt, besteht grundsätzlich ein entsprechender Informationsanspruch, wenn ein hinreichend konkreter Antrag im Sinne des § 4 Abs. 1 VIG gestellt worden ist (vgl. unten 3 a)), die beim Landratsamt vorliegenden Daten dem Informationsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unterfallen (vgl. unten 3 b)), der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört (vgl. unten 3 c)), dem Informationszugang weder öffentliche noch private Belange im Sinne des § 3 VIG entgegenstehen (vgl. unten 3 d)) und der Antrag auf Informationszugang nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG gestellt worden ist (vgl. unten e)).

Diese Voraussetzungen liegen vor, weshalb der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden ist.

a) Der Antrag des Beigeladenen vom 8.4.2014 entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG.

Danach muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Hier hat der Beigeladene sein Auskunftsbegehren auf einen bestimmten Zeitraum - nämlich auf Informationen, die seit dem 2.9.2012 angefallen sind - sowie auf bestimmte Arten von Informationen - nämlich auf Informationen, die dem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unterfallen - beschränkt. Dies genügt dem Bestimmtheitserfordernis, zumal ein Antragsteller im Voraus ja nicht wissen kann, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorliegen. Deshalb muss es ausreichen, wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren auf eine Datengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 eingrenzt (vgl. dazu auch: OVG NRW vom 1.4.2014, Az.: 8 A 655/12 Rn. 138).

b) Bei den Informationen, die der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, handelt es sich um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen Im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1a) VIG.

Bereits im Urteil vom 20.2.2014 (Az.: RN 5 K 12.1758) hat die Kammer ausgeführt, dass eine Abweichung in diesem Sinn nicht erst dann vorliegt, wenn die Unvereinbarkeit mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren geahndet worden ist. Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 22.12.2009, Az.: G 09.1 ) geht das Gericht davon aus, dass eine Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften stets schon dann vorliegt, wenn ein Vorgang nicht mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist danach „die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (vgl. Art. 2 Nr. 10 VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004). Eine Ahndung der Abweichung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wird damit im Gegensatz zur Auffassung der Klägerseite nicht gefordert. Auch dem Verbraucherinformationsgesetz ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG differenziert vielmehr zwischen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Dementsprechend muss es schon ausreichen, dass die Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Maßnahmen festgestellt hat. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht einmal darauf an, dass die Behörde die festgestellten Abweichungen dann auch zum Anlass genommen hat, konkrete Maßnahmen gegen den Unternehmer einzuleiten.

In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob bereits eine Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften im Sinne einer auf naturwissenschaftlich-analytischen Erkenntnissen beruhenden Abweichung (sogenannte „Beanstandung“) für die Annahme einer Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ausreicht oder ob diese naturwissenschaftlich-analytische Feststellung darüber hinaus noch einer juristisch-wertenden Einordnung durch die Überwachungsbehörde bedarf.

Diese Frage hat die Kammer im Urteil vom 20.2.2014 (RN 5 K 12.1758 Rn. 54 f.) im letzteren Sinn entschieden. Eine Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften setzt notwendig eine Subsumtion der mit naturwissenschaftlichen Untersuchungsmethoden gefundenen Erkenntnisse unter geltende Rechtsvorschriften voraus. Diese Subsumtion müsse von der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde vorgenommen worden sein, da § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in diesem Zusammenhang von der „zuständigen Stelle“ spreche (so auch Schulz in: PdK-Bund, § 2 VIG n. F., Nr. 5.1.1). An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer fest.

Die Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herausgeben möchte, unterfallen nach den vom Landratsamt Straubing-Bogen im Verfahren gegebenen abstrakten Beschreibungen der Informationen dem so verstandenen Begriff der „nicht zulässigen Abweichungen“.

Das Landratsamt beabsichtigt, Informationen über eine gegenüber der Klägerin erlassenen für sofort vollziehbar erklärten Anordnung vom 15.9.2014 heraus zu geben, in der für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld angedroht worden ist. Insoweit handelt es sich unzweifelhaft um eine Maßnahme der Behörde in Form eines Verwaltungsaktes, die aus Anlass eines lebensmittelrechtlichen Verstoßes getroffen worden ist. Die Anordnung wurde vom zuständigen Sachgebiet des Landratsamts aufgrund einer juristischen Bewertung der Betriebskontrolle getroffen.

Dies gilt nach Auffassung des Gerichts gleichermaßen für das Schreiben vom gleichen Tag, in dem die Klägerin aufgefordert worden ist, festgestellte Mängel sofort bzw. innerhalb von 4 Wochen zu beheben. Auch wenn dieses Schreiben offenbar nicht in der Gestalt eines förmlichen Bescheids verfasst worden ist, handelt es sich dabei gleichwohl um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Das dem Gericht nicht bekannte Schreiben enthält eine verbindliche Regelung, weshalb auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass es sich bei dem Schreiben - obwohl es nicht in Bescheidsform verfasst wurde - die Merkmale eines Verwaltungsaktes erfülle. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung zeigt jedenfalls deutlich, dass das Landratsamt lebensmittelrechtlich nicht zulässige Abweichungen aufgrund einer juristischen Bewertung festgestellt hat, die es nach seiner Auffassung zu beseitigen galt.

Nach Auffassung der entscheidenden Kammer muss die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ auch keinen Produktbezug aufweisen. Insbesondere lässt sich dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG nach Auffassung des Gerichts nicht entnehmen, dass lediglich Informationen über konkrete Erzeugnisse dem Informationsanspruch unterfallen. Zwar spricht § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG davon, dass Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) erhalten. Gleichwohl lässt sich daraus nicht schlussfolgern, dass das Verbraucherinformationsgesetz lediglich einen Informationszugang zu konkreten Produkten gewähren wollte. Eine derartige restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs des Verbraucherinformationsgesetzes widerspräche der Zielsetzung des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewünschten weiten Auslegung der in § 2 VIG verwendeten Begriffe. Dazu führt das Verwaltungsgericht Augsburg in seinen Urteil vom 18.3.2014 (Az.: AN 1 K 13.1466 Rn. 173 ff.) zutreffend aus:

Es liegt auf der Hand, dass ein elementares Interesse des Verbrauchers daran besteht, auf Antrag (auch) darüber Auskunft zu erhalten, ob Betriebe bei der Herstellung von Lebensmitteln die gesetzlich vorgeschriebenen Hygienevorschriften einhalten, unabhängig davon, ob im Einzelfall die produzierten Lebensmittel selbst bereits nachteilig beeinflusst worden sind bzw. von diesen eine Gesundheitsgefährdung ausgegangen ist. Eine nicht zulässige Abweichung von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des genannten Gesetzes kann nämlich schon angenommen werden, wenn im Produktionsvorgang gegen Hygienevorschriften verstoßen wird und hierdurch die latente Gefahr der Beeinträchtigung von Lebensmitteln besteht ...

Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber solche Verstöße vom Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes ausschließen wollte, da dieses gerade als Reaktion auf bekannt gewordene Unregelmäßigkeiten bei der Herstellung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln verabschiedet worden ist.

Die Kammer teilt deshalb die Auffassung des Beklagten, dass zwischen Hygienemängeln in einem Betrieb und der Lebensmittelsicherheit der dort hergestellten Erzeugnisse ein zwingender Bezug besteht. Der Beklagte verweist zutreffend auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Hygienevorschriften, der gemäß Art. 7 der Präambel der Verordnung 852/2004/EG darin liegt, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Grundregeln dieser Verordnung stellen gemäß Art. 5 der Präambel daher die „allgemeine Grundlage für die hygienische Herstellung aller Lebensmittel“ dar. Auch § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV - stellt den zwingenden Zusammenhang zwischen Erzeugnissen und den hygienischen Bedingungen der Herstellung von Erzeugnissen klar: Danach dürfen Lebensmittel nur so hergestellt werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt werden.“

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht voll umfänglich an (vgl. ferner auch: OVG des Saarlandes vom 3.2.2011, NVwZ 2011, 632).

c) Der Beigeladene gehört nach Auffassung der Kammer auch zum Personenkreis, der einen Anspruch auf die begehrten Verbraucherinformationen hat.

Zwar geht § 1 VIG im Einleitungssatz davon aus, dass das Verbraucherinformationsgesetz „Verbraucherinnen und Verbrauchern“ freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen einräumen möchte. Gleichwohl ist es aus Sicht der Kammer nicht gerechtfertigt, nur Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 LFGB - also Endverbraucher nach Art. 3 Nr. 18 VO (EG) Nr. 178/2002 - als anspruchsberechtigt anzusehen. Ferner erscheint es der Kammer auch nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf mögliche Käufer oder auf solche Personen einzuschränken, die tatsächlich die Möglichkeit haben, Produkte des fraglichen Unternehmens zu erwerben. Gegen eine solche einschränkende Auslegung spricht schon der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG, wonach „jeder“ nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Informationszugang hat. Dementsprechend ist der Anspruch nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Hinzu kommt, dass es die Intention des Gesetzgebers war, einen möglichst weitgehenden Informationsanspruch zu schaffen. Dies zeigt sich aus der amtlichen Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber hat dort betont, dass entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, die Begriffe weit auszulegen seien (BT-Drs. 16/5404, S. 10 zur Vorgängervorschrift des § 1 VIG a. F.). Deshalb ist der Anspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht von einem besonderen Interesse abhängig oder an weitere Voraussetzungen geknüpft. Der Bürger soll „quasi wie in einem öffentlich-rechtlich zugänglichen Archiv“ Einblick in den Informationsbestand der Verwaltung nehmen können (so: OVG NRW vom 1.4.2014, Az.: 8 A 655/12 Rn. 221; Heinicke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 114, § 2 VIG Rn. 7).

Deshalb steht der Informationsanspruch auch dem Beigeladenen zu, ohne dass zu prüfen wäre, ob er überhaupt in der Lage ist oder beabsichtigt, Lebensmittel der Klägerin zu konsumieren.

d) Dem Anspruch stehen auch keine öffentlichen oder privaten Belange entgegen.

Die Klägerin macht insoweit geltend, durch die Informationsgewährung würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart, was gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2c) VIG nicht zulässig sei. Das Gericht brauchte insoweit nicht nähere nachprüfen, ob die Zugänglichmachung der Informationen tatsächlich derartige Geheimnisse offenbart. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - also Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden dürfen.

e) Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich beim Antrag des Beigeladenen auch nicht um einen missbräuchlich gestellten Antrag.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG ist ein missbräuchlich gestellter Antrag abzulehnen. § 4 Abs. 4 Satz 2 bestimmt, dass ein missbräuchlicher Antrag insbesondere dann vorliegt, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt. Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ folgt, dass es auch noch andere Fallkonstellationen geben kann, bei denen ein missbräuchlicher Antrag angenommen werden kann. Eine nähere Definition des Begriffs „missbräuchlich“ enthält das Verbraucherinformationsgesetz nicht. Unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze - insbesondere auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - wird man einen Antrag dann als rechtsmissbräuchlich einstufen können, wenn es dem Antragsteller in Wahrheit gar nicht um die nachgefragten Daten geht, sondern er ein anderes, verborgenes Ziel verfolgt. Dieses könnte z. B. in reiner Schikane oder querulatorischen Neigungen liegen oder aber in der Verzögerung der Arbeitsweise einer Behörde. Eine maßgebliche Rolle spielen damit die Motive, die der Antragsteller hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Behörde in aller Regel nicht verlässlich beurteilen kann, welche Motivation hinter einem Antrag steht. Aus Sicht des Gerichts kann jedenfalls allein die Tatsache, dass ein Antragsteller eine globale oder ausforschende Anfrage stellt oder dass er die gleichlautende Anfrage bei mehreren Behörden oder mehrere Anfragen hintereinander stellt, nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag handelt (so: Heinicke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 114, § 4 VIG Rn. 33 ff.).

Auch wenn im vorliegenden Fall einiges dafür spricht, dass der Beigeladene die von ihm begehrten Informationen auch dazu verwenden möchte, eine gegen die Betriebe der Klägerin geführte Kampagne zu unterstützen, so kann allein hierin nach Auffassung der Kammer noch kein rechtsmissbräuchlicher Antrag gesehen werden. Auch kann es dem Beigeladenen nicht verwehrt werden, zutreffende Informationen seinerseits an Dritte weiterzugeben. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass es der Klägerin ohne Weiteres offen steht, bei verkürzter, verfälschter oder in sonstiger Weise manipulierter Weitergabe der Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Beigeladenen geltend zu machen. Nach Auffassung der Kammer kann jedenfalls im Verfahren auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht von vorneherein unterstellt werden, dass ein Antragsteller beabsichtigt, die erhaltenen Informationen zu manipulieren, um dem Unternehmen einen Schaden zuzufügen (vgl. dazu auch das Urteil der Kammer vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1758 Rn. 63).

Nach alledem besteht der vom Beigeladenen geltend gemachte Informationsanspruch, weshalb der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden ist. Insbesondere steht die beabsichtigte Informationsgewährung durch Übersendung einer schriftlichen Zusammenfassung der betreffenden Informationen im Einklang mit § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG, wonach die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen kann.

4. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Informationserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

a) Die Informationserteilung stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar.

Die Veröffentlichung negativer Informationen über ein Unternehmen wirkt sich allenfalls auf den Unternehmensruf aus, der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht geschützt ist. Bei dem Unternehmensruf handelt es sich lediglich um Chancen und günstige Gelegenheiten. Auch soweit der Unternehmensruf das Resultat vorangegangener Leistungen darstellt, ist er nicht dem Unternehmen im Sinn einer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsposition zugewiesen. Er stellt sich am Markt durch die Leistungen und Selbstdarstellungen des Unternehmens einerseits und durch die Bewertung der Marktteilnehmer andererseits immer wieder neu her und ist damit ständiger Veränderung unterworfen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG schützt nur normativ zugeordnete Rechtspositionen, nicht aber das Ergebnis situativer Einschätzungen der Marktbeteiligten, auch wenn diese wirtschaftlich folgenreich sind (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 80 = BVerfGE 105,252).

b) Auch eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

Die Berufsfreiheit schützt nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 59 = BVerfGE 105, 252). Diese Anforderungen sind nach Auffassung der Kammer für den vorliegenden Fall noch zu relativieren, denn die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen aktive staatliche Informationen der Öffentlichkeit. Im Unterschied dazu geht es vorliegend nur um eine auf Antrag erfolgende Informationsgewährung gegenüber einer einzelnen Person. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Marktteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. Albers/Ortler, GewArch 2009, 225, 230; Britz/Eifert/Groß, DÖV 2007, 717, 727).

Demgegenüber hat die individuelle Bekanntgabe der Information als solche (noch) keinen oder (allenfalls) einen nur geringen Einfluss auf den Wettbewerb. Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation des Unternehmens ist im Regelfall ernsthaft erst dann zu besorgen, wenn der Informationsempfänger seinerseits die Information veröffentlicht. Einer solchen privaten Veröffentlichung wird der Verbraucher einen geringeren Stellenwert - gerade auch im Hinblick auf die Richtigkeitsgewähr - beimessen, als einer originär staatlichen Informationsmaßnahme. Hinzu kommt, dass sich das betroffene Unternehmen - wie sonst im Wettbewerb auch - gegen wettbewerbsschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige wertende Äußerungen auch vor den Zivilgerichten zur Wehr setzen kann und damit nicht etwa schutzlos wäre.

Gerade vor diesem Hintergrund ist zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits (Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) und der Informationsfreiheit andererseits (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) im Sinne praktischer Konkordanz eine informationspflichtige Stelle dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information mit der Informationsgewährung mitzuteilen, wie dies § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG vorsieht. Dies gilt erst recht für den Fall, dass sich die Informationen als unrichtig erwiesen haben (vgl. zum Ganzen: OVG NRW vom 1.4.2014, Az.: 8 A 654/12 Rn. 202 ff. = DVBl 214, 1331). Eine derartige Fallkonstellatiion ist hier jedoch nicht gegeben.

c) Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die hier aufgeworfenen Fragen des Schutzes vom Marktteilnehmern im Wettbewerb von der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (BVerfG vom 26.6.2002, Az.: 1 BvR 598/91, 1 BvR 1428/91 Rn. 82 = BVerfGE 105, 252 unter Hinweis auf BVerfGE 25, 88, 101; 59, 128, 163).

d) Auch eine Beeinträchtigung des Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) vermag das Gericht weder im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch im Hinblick auf die Bestimmtheit des Begriffs „nicht zulässige Abweichungen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG zu erkennen. Auch die „Dauer der Veröffentlichung“ verletzt Art. 20 Abs. 3 GG nicht.

Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu bedenken, dass die Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes sowohl die Interessen der Verbraucher an größtmöglicher Transparenz als auch die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmer in angemessenem Umfang berücksichtigen (so auch VG Ansbach vom 9.6.2011, Az.: AN 16 K 10.2612 zum VIG a. F.). Im Interesse der betroffenen Unternehmer enthält das Gesetz in § 3 eine Reihe von Ausschluss- und Beschränkungsgründen, bei deren Vorliegen ein Informationsanspruch gerade nicht besteht. Dadurch wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen.

Ferner trägt der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ dem Grundsatz der Normenklarheit Rechnung. Erforderlich ist insoweit, dass Anlass, Zweck und die Grenzen des Eingriffs in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Im vorliegenden Fall kann der unbestimmte Rechtsbegriff ohne Weiteres im Lichte des § 1 VIG und unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers ausgelegt werden, wie dies vorliegend auch geschehen ist.

Schließlich ist das Rechtsstaatsgebots auch nicht im Hinblick auf die Dauer der Veröffentlichung verletzt. Die Klägerin will hier eine Parallele zu § 40 Abs. 1a LFBG ziehen. Bezüglich dieser Vorschrift haben in der Tat verschiedene Gerichte Bedenken angemeldet, weil Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB auf unbegrenzte Dauer der Öffentlichkeit zugänglich sind (vgl. nur: VGH BW vom 28.1.2013, Az.: 9 S 24.23/12 ; BayVGH vom 18.3.2013, Az.: 9 CE 12.2755 ; OVG NRW vom 24.4.2013, Az.: 13 B 19/12, 13 B 215/13 sowie 13 B 238/13 ). Nach Auffassung der entscheidenden Kammer können aus diesen Judikaten keine Rückschlüsse auf die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz gezogen werden. Die genannten Entscheidungen betrafen allesamt Veröffentlichungen von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Internet durch die Behörden, ohne dass vorher ein Antrag voraus gegangen wäre. Eine Veröffentlichung von Informationen auf Antrag sieht § 40 Abs. 1a LFGB auch gar nicht vor. Diese Fallkonstellation ist somit überhaupt nicht vergleichbar mit der vorliegenden. Hier wird die Information an den Beigeladenen einmalig in schriftlicher Form herausgegeben. Soweit eine Privatperson selbst die ihr zugänglich gemachten Informationen veröffentlicht, so kommt dieser Veröffentlichung wiederum keine so große Bedeutung zu, wie dies bei einer behördlichen Verlautbarung der Fall ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter Punkt 4. b) Bezug genommen werden.

e) Schließlich werden durch das Verbraucherinformationsgesetz die in Art. 19 Abs. 4 GG statuierte Rechtsweggarantie und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigt. Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, die genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze seien tangiert, da sie wegen der Beteiligung des Beigeladenen im Verfahren daran gehindert sei, ihre betroffenen Belange im Zusammenhang mit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten vorzutragen, geschweige denn, den entsprechenden Vortrag unter Beweis zu stellen. Diesbezüglich ist jedoch auf § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG hinzuweisen. Danach beteiligt die zuständige Behörde Dritte, deren Belange durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Dies ist vorliegend geschehen, denn die Klägerin wurde vom Landratsamt im Verfahren beteiligt (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG) und vor ihrer Entscheidung über die Gewährung des Informationszugangs nach Art. 28 BayVwVfG angehört. Im Rahmen dieser Anhörung konnte die Klägerin ihre Einwände gegen eine Weitergabe der Informationen geltend machen.

Darüber hinaus kann der betroffene Dritte gegen die Gewährung des Informationszugangs - wie vorliegend geschehen - Anfechtungsklage erheben. Im gerichtlichen Verfahren besteht dann die Möglichkeit der Durchführung eines Zwischenverfahrens in analoger Anwendung des § 99 VwGO, sofern das zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht die Beiziehung der die Informationen enthaltenden Akten für seine Entscheidung über den Anspruch auf Informationszugang für erforderlich hält (vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 20.2.2014, Az.: RN 5 K 12.1758 ).

5. Durch die Zugänglichmachung der vom Beigeladenen beantragten Informationen verstößt der Beklagte auch nicht gegen Europarecht.

Insbesondere verbietet Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht die Öffentlichkeitsinformation außerhalb seines Anwendungsbereichs, wenn also keine Gesundheitsgefahr gegeben ist. Besteht nach dieser Norm ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, so unternehmen die Behörden unbeschadet der geltenden nationalen oder Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zu Dokumenten je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären; dabei sind möglichst umfassend das Lebensmittel oder Futtermittel oder die Art des Lebensmittels oder Futtermittels, das möglicherweise damit verbundene Risiko und die Maßnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten. Im Hinblick auf diese Vorschrift wurde die Meinung vertreten, Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 regele abschließend, dass eine Verbraucherinformation nur zulässig sei, wenn eine Gesundheitsgefahr im Raum stehe, so dass es dem nationalen Gesetzgeber verwehrt sei, Informationsregelungen für Fallgestaltungen zu schaffen, bei denen eine Gesundheitsgefahr nicht im Raum stehe (Pache/Meyer in: Meyer/Streinz, LFGB - Basis-VO, § 40 LFGB, Rn. 11; Michel/Meyer, ZLR 2012, 5).

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.4.2013 (Az.: C-636/11 = NVwZ 2013, 1002) klargestellt, dass sich Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 darauf beschränkt, den Behörden eine Informationspflicht aufzuerlegen, wenn ein hinreichender Verdacht bestehe, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen könne. Diese Bestimmung als solche untersage es den Behörden nicht, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn ein Lebensmittel für den Verzehr für den Menschen ungeeignet, aber nicht gesundheitsschädlich sei. Im Rahmen der Information seien die Vorgaben des Art. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 zu beachten.

Im Ergebnis hat der Europäische Gerichtshof damit den Mitgliedstaaten einen Entscheidungsspielraum zugebilligt, im Rahmen dessen diese einen Iinformationszugangsanspruch auch dann gewähren können, wenn aus einem lebensmittelrechtlichen Verstoß keine Gesundheitsgefahren resultieren. Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes wird somit durch Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht eingeschränkt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verbraucherinformationsgesetz den Vorgaben des Art. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 Rechnung trägt, der die Grundsätze der Transparenz und der Vertraulichkeit regelt. Insbesondere ist dort festgelegt, dass die zuständigen Behörden bei der Information der Öffentlichkeit bestimmten Geheimhaltungspflichten Rechnung tragen müssen. Dem kommt das Verbraucherinformationsgesetz nach, denn der Informationsanspruch ist wegen entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange nach § 3 VIG ausgeschlossen oder zumindest beschränkt.

Im Ergebnis war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.

Im Hinblick darauf, dass die Rechtssache zahlreiche grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit dem Verbraucherinformationsgesetz aufwirft, insbesondere im Hinblick auf die Definition der „nicht zulässigen Abweichungen“ und der Frage, wann ein rechtsmissbräuchlich gestellter Antrag vorliegt, war die Berufung gemäß den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich einzulegen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte, weshalb der Regelstreitwert festzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die Geflügel schlachtet und verarbeitet, wendet sich gegen den dem Beigeladenen gewährten Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betreffend ihr Unternehmen.

Der Beigeladene, der sich in der Justizvollzugsanstalt F. in Sicherungsverwahrung befindet, beantragte mit Schreiben vom 8. April 2014, eingegangen am 10. April 2014, beim Landratsamt Straubing-Bogen Zugang zu den seit dem 2. September 2012 angefallenen Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betreffend das Unternehmen der Klägerin.

Hierzu wurde die Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2014 angehört, worauf sie unter dem 15. Mai 2014 Stellung nahm.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 gab das Landratsamt Straubing-Bogen dem Antrag auf Informationszugang statt. Die Entscheidung wurde gegenüber der Klägerin mit Schreiben gleichen Datums näher begründet.

Gegen den ihr am 10. Juni 2014 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin zunächst Widerspruch einlegen.

Mit am 7. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben und die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2014 beantragen.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen.

Daraufhin ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 beantragen, den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Urteil vom 9. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung habe es nicht bedurft. An der Rechtsauffassung, dass aus § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG die Notwendigkeit eines Vorverfahrens folge, werde nicht festgehalten. Die Klage sei jedoch unbegründet, da dem Beigeladenen ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zustehe. Der Antrag genüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG, zumal ein Antragsteller im Voraus nicht wissen könne, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorlägen. Deshalb müsse es ausreichen, wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren auf eine Datengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 VIG eingrenze. Bei den Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herauszugeben beabsichtige, handle es sich um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1a VIG. Eine Abweichung in diesem Sinn liege schon dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Einklang stehe. Dementsprechend müsse es schon ausreichen, dass die Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgestellt habe. Es reiche jedoch nicht bereits eine Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften im Sinne einer auf naturwissenschaftlich-analytischen Erkenntnissen beruhenden Abweichung (sog. „Beanstandung“) aus, vielmehr bedürfe diese naturwissenschaftlich-analytische Feststellung darüber hinaus noch einer juristisch-wertenden Einordnung durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Die Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herausgeben wolle, unterfielen nach den vom Landratsamt gegebenen abstrakten Beschreibungen dem Begriff der „nicht zulässigen Abweichungen“. Die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ müsse auch keinen Produktbezug aufweisen. Der Beigeladene gehöre auch zum berechtigten Personenkreis. Zwar gehe § 1 VIG im Einleitungssatz davon aus, dass das VIG „Verbraucherinnen und Verbrauchern“ freien Informationszugang einräumen wolle. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, nur Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 LFGB, also Endverbraucher nach Art. 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002, als anspruchsberechtigt anzusehen. Es erscheine auch nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf mögliche Käufer oder auf solche Personen einzuschränken, die tatsächlich die Möglichkeit hätten, Produkte des fraglichen Unternehmens zu erwerben. Dem Anspruch stünden auch keine öffentlichen oder privaten Belange entgegen. Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen dürften nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Es handle sich auch nicht um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Auch könne es dem Beigeladenen nicht verwehrt werden, zutreffende Informationen seinerseits an Dritte weiterzugeben. Gleichwohl stehe es der Klägerin ohne weiteres offen, bei verkürzter, verfälschter oder in sonstiger Weise manipulierter Weitergabe der Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Informationserteilung. Zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits und der Informationsfreiheit andererseits im Sinne praktischer Konkordanz sei eine informationspflichtige Stelle nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information mit der Informationsgewährung mitzuteilen. Durch die Zugänglichmachung der beantragten Informationen verstoße der Beklagte auch nicht gegen Europarecht. Insbesondere verbiete Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Öffentlichkeitsinformation außerhalb seines Anwendungsbereichs, wenn also keine Gesundheitsgefahr gegeben sei. Im Übrigen werde durch die Ausschluss- oder Beschränkungsmöglichkeit in § 3 VIG den Geheimhaltungspflichten nach Art. 7 Kontroll-VO Rechnung getragen.

Am 15. September 2015 ließ die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen, die mit Schriftsatz vom 19. November 2015 begründet wurde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015, zugestellt am 19. August 2015, Az. RN 5 K 14.1110 den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 aufzuheben.

Dem Beigeladenen stehe kein Anspruch auf Informationszugang zu. Es fehle bereits an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ermögliche unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Unternehmen. Die erlangten Informationen würden von den Antragstellern im Internet oder in der Presse unter Verweis auf amtliche Information, in der Regel unter Vorlage von amtlichen Dokumenten, veröffentlicht. Erschwerend komme hinzu, dass die Behörde die Informationen durch deren Herausgabe endgültig aus der Hand gebe. Sie könne diese weder zurückrufen noch wirksam richtigstellen. Auch sei der Schutzbereich des Art. 14 GG in der Ausgestaltung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eindeutig betroffen. Das Gleiche gelte für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfülle nicht die an die Normklarheit gestellten Anforderungen. Unter welchen Voraussetzungen von einer unzulässigen Abweichung auszugehen sei, habe der Gesetzgeber nicht normiert. Danach bestehe die Möglichkeit, auch in den Fällen, wo die zuständige Vollzugsbehörde keine Veranlassung zum Einschreiten sehe, weil die Beanstandung geringfügig sei oder der Mangel sofort nach dem entsprechenden Hinweis der Überwachungsbehörde beseitigt werde oder aus objektiver Sicht gar kein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen vorliege, Auskunft zu erteilen. Dies führe zu unumkehrbaren wirtschaftlichen oder sogar existenzgefährdenden Folgen. Bejahe die informationspflichtige Stelle unzutreffend eine Abweichung, könne sich der Betroffene auch nicht auf den Ausschlussgrund des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Dabei werde in Kauf genommen, dass die entsprechenden Informationen auch der Konkurrenz bekannt würden und dem Betroffenen ein wettbewerbsrechtlicher existenzgefährdender Nachteil entstehe. Durch den Austausch des Wortes „Verstöße“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. durch „nicht zulässige Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n.F. sei keine Klarstellung erfolgt. Die Gesetzesbegründung spreche jedenfalls nicht zwingend dafür, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf nicht in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechtskräftig festgestellte Verstöße erstrecken solle. Staatliche Informationen müssten des Weiteren den Anforderungen der inhaltlichen Richtigkeit genügen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG sei die informationspflichtige Stelle nicht einmal dazu verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handele. Zudem stünden dem geltend gemachten Anspruch europarechtliche Vorschriften entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zwingend die Vorgaben des Art. 7 Kontroll-VO zu beachten seien. Für andere als die dort genannten Informationen bestehe aber kein Zugang für die Öffentlichkeit, diese unterlägen vielmehr der Geheimhaltungspflicht. Außerhalb des Art. 10 der VO (EG) 178/2002 sei damit eine öffentliche Information darüber, dass Betriebskontrollen durchgeführt und Beanstandungen ausgesprochen worden seien, nicht zulässig. Im Gegensatz dazu könne nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG der Zugang zu Informationen in keinem Fall wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht habe auch die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch des Beigeladenen fehlerhaft bejaht. Die im Protokoll des Landratsamtes vom 28. Februar 2014 aufgeführten „Beanstandungen“ unterfielen nicht dem Informationsanspruch. Dort seien keine Anordnungen gegenüber der Klägerin getroffen, sondern lediglich die bei der Betriebskontrolle festgestellten Zustände festgehalten worden. Es handele sich um eine Momentaufnahme, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden. Im Zeitpunkt der Erstellung der Protokolle der Betriebskontrollen seien die meisten der dort aufgeführten „Beanstandungen“ bereits erledigt. Die juristische Bewertung werde erst im Rahmen der Anordnung zur Mängelbeseitigung durchgeführt, weshalb nur der Inhalt derselben vom Auskunftsanspruch umfasst werde. Ein Antrag auf Informationszugang sowie die zu gewährende Auskunft müssten auch auf ein bestimmtes Erzeugnis oder bestimmte Erzeugnisse konkretisiert sein. Allgemeine Hygieneinformationen sowie die Ergebnisse durchgeführter Betriebskontrollen fielen nicht in den Anwendungsbereich der Norm, was der Gesetzgeber durch § 1 VIG n.F. deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Der Beigeladene sei kein Verbraucher im Sinne der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 3 Nr. 4 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002, weil der Begriff des Verbrauchers durch die Verwendung des Produkts gekennzeichnet sei. Der Beigeladene verwende die Produkte der Klägerin nicht und könne aufgrund seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Auswahl zwischen verschiedenen Produkten von verschiedenen Herstellern naturgemäß nicht treffen. Es gehe ihm vor allem nicht darum, Informationen für eine Kaufentscheidung zu erhalten, da er eine solche schon längst im Hinblick auf die Produkte der Marke getroffen habe, was aus den auf seiner Internetseite veröffentlichten Beiträgen hervorgehe. Der Beigeladene bemühe sich, einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, der seit längerem eine Kampagne gegen Unternehmen der Klägerin führe, mit den entsprechenden Informationen zu versorgen. Daraus folge als eigentlicher Zweck des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zum Zwecke der Versorgung der unterstützten Organisation oder Veröffentlichung im Internet und damit der Schädigung der Klägerin. Deshalb sei der streitgegenständliche Informationsantrag auch rechtsmissbräuchlich. Auch die Argumentation, dass der Klägerin im Falle einer manipulierten Weitergabe der erhaltenen Informationen unter Umständen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustünden, verfange nicht. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die einmal im Netz erfolgte Veröffentlichung und damit einhergehende Rufschädigung durch die nachträgliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nicht beseitigt werden könne. Da den streitgegenständlichen Informationen jeglicher Produktbezug fehle, unterlägen diese dem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, wenn nicht positiv feststehe, dass die hergestellten Erzeugnisse im Rahmen des Produktionsprozesses nachteilig beeinflusst worden seien. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehöre auch der Name des Herstellers, wenn die von dem Erzeugnis ausgehende Gefahr oder die Verantwortlichkeit des Herstellers nicht abschließend geklärt sei.

Für den Beklagten beantragt die Landesanwaltschaft Bayern,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilsgründen zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Informationsgewährung vorlägen. Es sei von einem zutreffenden Begriff der Abweichung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ausgegangen. Eine Abweichung sei stets dann gegeben, wenn ein Vorgang nicht mit den genannten Vorschriften im Einklang stehe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen nicht nur um ein Protokoll einer Betriebskontrolle bzw. nur um Verschmutzungen oder Verschleißerscheinungen im normalen Betrieb handele. Ein Produktbezug der Informationen sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich. Zu Recht sei auch der persönliche Anwendungsbereich des VIG unter Verweis auf § 2 Abs. 1 VIG bejaht worden. Es handele sich vorliegend auch um keinen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Überdies diene die Regelung nur dem öffentlichen Interesse. Es liege kein der Informationsgewährung entgegenstehendes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor. Vorliegend sollten ausschließlich Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG herausgegeben werden. Der Zugang hierzu könne nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen seien zu anderen Vorschriften ergangen und daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen könnten ebenfalls nicht überzeugen. Gleiches gelte für die europarechtliche Argumentation.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Gerichts- und Behördenakten, auf die Akte des Berufungsverfahrens sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie zwar zulässig ist, der angefochtene Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 aber rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis zu. Der von ihr geltend gemachte Abwehranspruch gegen die vom Beklagten beabsichtigte Informationsgewährung folgt einfach-gesetzlich aus der drittschützenden Norm des § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG, welche dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses dient. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gehört zu den privaten Belangen, die einen Informationszugang nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausschließen oder beschränken können (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II C 114, Stand April 2015, § 3 VIG Rn. 3 ff., 20, 26 ff.). Im Übrigen folgt die Klagebefugnis eines Unternehmers wie der Klägerin gegen staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf den Marktanteil oder die Chancen im Wettbewerb auswirken kann, auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183, juris Rn. 35 ff.; U.v. 18.10.1999 - 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37, juris Rn. 55; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 134 m.w.N.).

2. Nicht entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, ob die Klägerin unmittelbar Klage erheben konnte oder ob es nach § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG auch in diesem Falle, in dem eine bayerische Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO bedurfte. Zwar würde nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO eine bundes- oder landesrechtliche Regelung, nach der vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in allen Fällen ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen wäre, dem Ausschluss des Vorverfahrens gegen Verwaltungsakte bayerischer Behörden nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgehen. Ob § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG eine solche spezialgesetzliche Anordnung des obligatorischen Vorverfahrens darstellt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn die Klägerin hat innerhalb der Frist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch eingelegt. Wenngleich ein offensichtlich unzulässiger, weil unstatthafter Widerspruch nicht den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes hindern würde (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 68 Rn. 16), ist der streitgegenständliche Bescheid nicht bestandskräftig geworden. Denn die Klägerin hat den Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht abgewartet, sondern innerhalb noch offener Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch Klage erhoben. Diese war jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 75 VwGO auch zulässig (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 75 Rn. 6 ff., insb. 11 m.w.N.). Die Frage der Statthaftigkeit eines Vorverfahrens, das nur in den hier nicht einschlägigen Fällen eines fakultativen Vorverfahrens - beispielsweise nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO - zur Disposition der Beteiligten steht, ist daher für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung.

Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 auch nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO wirksam und gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht in ihre Klage einbezogen; einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO bedurfte es insoweit nicht (Kopp/Schenke a.a.O. § 91 Rn. 9 m.w.N.).

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - Rn. 123 ff., insb. 131; anders - bei Verpflichtungsklage - Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris), hier also derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2014.

4. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG am Verwaltungsverfahren beteiligt und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Der Beklagte hat sich ausweislich der Ausführungen in der Bescheidsbegründung für die Klägerin auch mit deren Stellungnahme auseinandergesetzt.

5. Der Beklagte hat den Informationszugang auch in materieller Hinsicht rechtmäßig bewilligt. Der Beigeladene ist anspruchsberechtigt (a)) und hat seinen Antrag weder zu unbestimmt (b)) noch rechtsmissbräuchlich gestellt (c)). Des Weiteren sind die Informationen, zu denen der Beigeladene Zugang erhält, vom Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst (d)) und der Beklagte war nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Informationen vorab zu überprüfen (e)). Der Informationszugang ist auch nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausgeschlossen (f)). Die maßgeblichen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes verstoßen auch weder gegen Verfassungsrecht (g)) noch gegen europarechtliche Vorschriften (f)).

a) Der Beigeladene ist, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, als natürliche Person Berechtigter des Anspruchs auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat nach Maßgabe dieses Gesetzes „jeder“ Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. In der amtlichen Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 (im Folgenden: VIG a.F.) wurde dazu ausgeführt, das Gesetz solle „jeder natürlichen oder juristischen Person“ einen freien Zugang zu Informationen gewähren, „der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist“ (BT-Drs. 16/1408 S. 9; vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 6). Dieses Jedermannsrecht wird durch die Umschreibung des Anwendungsbereichs in § 1 VIG 2012 (im Folgenden: VIG n.F.) nicht eingeschränkt. Zwar ist dort festgelegt, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher“ freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen haben. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte damit auf eine Einschränkung hindeuten. Eine solche einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion widerspricht aber der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der §§ 1 und 2 VIG n.F.

Die durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation (VIG-ÄndG) vom 15. März 2012 (in Kraft getreten am 1.9.2012, BGBl. I S. 476) eingefügte Vorschrift des § 1 VIG n.F. bezweckte im Interesse einer größeren Normenklarheit und Anwenderfreundlichkeit eine Klarstellung des Anwendungsbereichs im Gesetz selbst (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 17/7374 S. 1, 14). Es wurde damit der im Zuge der Evaluation des VIG a.F. vorgebrachten Anregung Rechnung getragen, die Normen klarer und damit anwenderfreundlicher zu fassen. Insgesamt ist die Neuregelung des Verbraucherinformationsgesetzes, wie in der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs und den Gesetzgebungsmaterialien deutlich wird, von dem gesetzgeberischen Willen getragen, die Informationsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher „als wesentlichen Baustein einer modernen Verbraucherpolitik“ zu stärken (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Diesem Anliegen widerspräche es, der Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ in § 1 VIG n.F. eine einschränkende Bedeutung beizumessen.

Systematisch ist die Vorschrift des § 1 im Zusammenhang mit §§ 2 ff. VIG n.F. zu sehen. § 1 VIG n.F. trägt die Überschrift „Anwendungsbereich“. Dem gegenüber ist § 2 VIG n.F., der im Wesentlichen dem früheren § 1 VIG a.F. entspricht, als „Anspruch auf Zugang zu Informationen“ überschrieben. Dieser äußeren Systematik folgend umschreibt § 1 allgemein den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsrechts, nämlich Erzeugnisse i.S.d. Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie Produkte i.S.d. Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG). Dem gegenüber regelt § 2 den Kreis der Berechtigten, den Gegenstand und den Inhalt des Anspruchs auf Informationszugang. Nach dieser Gesetzessystematik hat § 1 VIG n.F. nicht den persönlichen, sondern nur den sachlichen Anwendungsbereich des Informationsrechtes zum Gegenstand. Dem gegenüber ist der Kreis der Berechtigten in § 2 VIG n.F. geregelt. Die in § 1 VIG n.F. verwendete Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ schränkt damit nicht den Kreis der Anspruchsberechtigten ein.

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der o.g. Regelungen gegen eine Eingrenzung des Kreises der Berechtigten auf „Verbraucherinnen und Verbraucher“. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen (BayVGH a.a.O. Rn. 11). Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10). Damit sollen Einzelpersonen nicht nur in die Lage versetzt werden, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen, sondern allgemein als Teile der Öffentlichkeit „zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktion[en]“ beizutragen (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Damit kommt der Bundesgesetzgeber auch den Transparenzvorschriften des europäischen Unionsrechts nach (Art. 10 Abs. 3 EUV, Art. 15 Abs. 2 AEUV, Art. 42 GR-Charta), die sich ausdrücklich auf alle „Bürgerinnen und Bürger“ beziehen und damit keine Einschränkung des informationsberechtigten Personenkreises enthalten (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Bd. II, C 114, Vorbem. Rn. 7 ff. und § 1 VIG Rn. 1). Dem widerspräche es, den Begriff des „Verbrauchers“ bzw. der „Verbraucherin“ als Einschränkung des Adressatenkreises des Informationsanspruchs zu verstehen.

Unabhängig davon kann der Beigeladene auch als „Verbraucher“ angesehen werden, weil er nach seinem eigenen Vortrag, den die Klägerin nicht substantiiert in Frage stellt, über den Gefangeneneinkauf bzw. im Rahmen der sog. „Ausführungen“ (vgl. § 11 Abs. 3 des fünften Buches des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs) auch die tatsächliche (theoretische) Möglichkeit hat, Produkte der Klägerin oder Waren, in denen deren Produkte enthalten sind, zu kaufen (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 6). Soweit er dies trotz bestehender Möglichkeit nicht beabsichtigen sollte, stellt sich auch dies als eine Verbraucherentscheidung dar. Denn eine solche Entscheidung muss nicht notwendiger Weise erst durch entsprechende Informationen herbeigeführt werden, sondern könnte dadurch auch bestätigt oder neu getroffen werden.

b) Der Antrag des Beigeladenen entspricht, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 11 f.) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine strengere Handhabung würde den Informationszugang faktisch wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen (ebenso OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - juris Rn. 138). Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren keine wesentlich neuen Aspekte vorgetragen.

c) Die Klägerin kann schließlich nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass der Antrag des Beigeladenen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG als rechtsmissbräuchlich abzulehnen sei. Insbesondere begründet die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG, wonach ein rechtsmissbräuchlicher Antrag abzulehnen ist, kein subjektives Abwehrrecht der Klägerin, sondern schützt allein das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 5). Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 16 f.) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Wesentlich neue Aspekte enthält der diesbezügliche Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht.

d) Die Informationen, die das Landratsamt dem Beigeladenen zur Verfügung stellt, sind auch sachlich vom Informationsanspruch umfasst.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von (a) Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG), (b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.

bb) Das Landratsamt Straubing-Bogen ist als Behörde i.S.d. Art. 1 Abs. 4 BayVwVfG, die nach § 38 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, Art. 21 sowie Art. 21a Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes vom 24. Juli 2003 (GDVG, s. GVBl. S. 452, 752) Aufgaben der Lebensmittelüberwachung wahrnimmt, eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) VIG.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des Informationsanspruchs nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 63 ff.). Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Einschränkung.

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG enthält schon nach ihrem Wortlaut keine Beschränkung auf produktbezogene Informationen. Ein Bezug zu konkreten Produkten wird vielmehr nur in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG hergestellt, der sich auf Verbraucherinformationen zu Risiken und Gefahren bezieht, die von konkreten Erzeugnissen ausgehen. Der Beigeladene begehrt aber unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen derartiger Risiken Zugang zu Informationen über bei der Klägerin festgestellte Abweichungen von den o.g. Rechtsvorschriften.

Es würde dem oben dargestellten Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen und sie damit zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen, gerade zuwiderlaufen, den Informationszugang auf konkrete Erzeugnisse zu beschränken. Denn damit bliebe der Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung solcher Erzeugnisse ausgeklammert (vgl. die urspr. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/1408 S. 1, 7; BT-Drs. 16/5404 S. 1, 7). Ein derart enges Normverständnis widerspräche auch dem unionsrechtlichen Kontext des Verbraucherinformationsrechts. Nach dem vierten Erwägungsgrund der EG-KontrollVO (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz v. 29.4.2004 - Abl. L 191, S. 1) geht das Lebensmittel- und Futtermittelrecht der Gemeinschaft von dem Grundsatz aus, „dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen sicherstellen, dass Futtermittel und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erfüllen“. Das VIG soll die Verbraucher in die Lage versetzen, als Sachwalter des Allgemeininteresses die Einhaltung dieser Anforderungen umfassend zu kontrollieren. Deshalb soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. „alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen“ umfassen (BT-Drs. 16/1408 S. 9; BT-Drs. 16/5404 S. 10); zu diesem Zweck wurde auch die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen, ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 16/2011 S. 7).

Dem gegenüber verfolgt die Neufassung des Gesetzes von 2012 mit der Einfügung des § 1 Nr. 1 VIG n.F. keine Einschränkung des Informationszugangs. Zwar ist in § 1 Nr. 1 VIG von „Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel)“ und in Nr. 2 von „Verbraucherprodukten, die § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte)“ die Rede. Das Ziel dieser Ergänzung war jedoch zum einen, wie bereits ausgeführt, eine Verbesserung des Verbraucherinformationsrechts im Sinne einer „noch verbraucherfreundlicheren Ausgestaltung“ sowie einer umfassenderen Information. Deshalb wurde zur Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit und Rechtssicherheit der Anwendungsbereich im Gesetzestext selbst beschrieben (BT-Drs. 17/7374 S. 1, 11 ff.; BT-Drs. 17/7993 S. 17 f.). Des Weiteren wurde der Anwendungsbereich um Informationen nach dem ProdSiG erweitert. Für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ergeben sich somit auch aus der Entstehungsgeschichte und der amtlichen Begründung keine Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 4).

dd) Auch der Begriff der „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vermag eine restriktive Handhabung des Informationszugangs, wie sie die Klägerin begehrt, nicht überzeugend zu begründen.

Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ ersetzt aufgrund des VIG-ÄndG von 2012 den vorher in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. verwendeten Begriff des „Verstoßes“. Dieser Begriff wurde im Einklang mit Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165, S. 1 ff. - EG-KontrollVO) ausgelegt. Danach ist ein Verstoß die „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“. Entsprechend nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen das LFGB an, wenn ein Vorgang nicht im Einklang mit den darin festgelegten Vorschriften stand (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23). Ausreichend war damit ein objektives Nichtübereinstimmen mit den rechtlichen Vorgaben; eine Ahndung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wurde nicht verlangt (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23; BT-Drs. 17/7374 S. 15).

Mit der Ersetzung des Wortes „Verstoß“ durch das Wort „Abweichung“ geht keine einschränkende, klarstellende Neufassung einher (BayVGH, B.v. 6.7.2015 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Der Wortlaut der „nicht zulässigen Abweichung“ legt gegenüber dem früher verwendeten Begriff des „Verstoßes“ sogar eine niedrigere Eingriffsschwelle nahe, d.h. er scheint jede Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften, gleich ob vorwerfbar oder nicht, ausreichen zu lassen. Einen Hinweis auf ein Verschuldenserfordernis oder gar eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat enthält der Begriff der „Abweichung“ nicht, er umfasst vielmehr jedes objektive Nichtübereinstimmen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung subjektiver Elemente (OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 97; Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 59; Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 2 Rn. 23).

Dieses Normverständnis legt auch der systematische Kontext nahe. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG ist der Informationsanspruch in Bezug auf „zugelassene Abweichungen“ von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften verankert. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen zugelassenen und nicht zulässigen Abweichungen. Dagegen wird nicht nach subjektiven Elementen wie Verschulden oder Vorwerfbarkeit unterschieden. Der Umstand, dass das Gesetz auch zugelassene Abweichungen kennt, spricht vielmehr für ein objektives Verständnis der Abweichung.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Anspruchsteller die relevanten Informationen grundsätzlich ungefiltert zukommen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10 sowie die amtliche Begründung in BT-Drs. 16/1408, 16/5404 S. 10).

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis: Die Änderung der Formulierung des „Verstoßes“ in „Abweichung“ diente der Klarstellung, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den Begriff des Verstoßes nicht einheitlich auslegte. Eine Einschränkung war mit dieser Präzisierung nicht bezweckt. Die Ergänzung „nicht zulässige“ [Abweichungen] wurde auf Vorschlag des Bundesrates eingefügt, den sich auch der zuständige Bundestagsausschuss zu Eigen gemacht hatte. Der Zweck dieser Ergänzung war, den sachlichen Anwendungsbereich der Nummer 1 (des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG) von der Nummer 5 abzugrenzen, die sich auf „zugelassene Abweichungen“ bezieht (BT-Drs. 17/7374 S. 22, 26; BT-Drs. 17/7993 S. 4, 17 f.).

Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB wie z.B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 4).

ee) Die zusätzliche Anforderung, dass die Abweichung „festgestellt“ sein muss, sollte klarstellen, dass es einer Feststellung der Abweichung durch die zuständige Behörde bedarf. Den Anlass zu dieser Änderung gab die in der Rechtsprechung und Literatur zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. umstrittene Frage, ob auch bloße Abweichungen eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften in einem naturwissenschaftlich-technischen Sinne (sog. „Beanstandungen“) vom Informationszugangsrecht erfasst sind (BT-Drs. 17/7374, S. 15). Den Bedenken des Bundesrates, dass durch diese Formulierung eine bundesweit einheitliche Auslegung nicht sichergestellt sei (vgl. auch Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 56), wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht Rechnung getragen, weil die durch das Merkmal „nicht zulässige Abweichungen“ erfolgte Klarstellung für ausreichend erachtet wurde (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Der Senat ist davon überzeugt, dass die Formulierung eine von der zuständigen Behörde festgestellte Abweichung erfordert, mithin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde erfolgt sein muss. Dagegen bedarf es dazu keines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens.

ff) Ferner lassen sich weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Norm Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese „Feststellung“ einen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraussetzt. Auch sonst stellt das Gesetz nicht auf unanfechtbare Verwaltungsakte als Voraussetzung eines Informationszugangs ab. Soweit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG von „zugelassenen Abweichungen“ die Rede ist, wird auch hier, soweit ersichtlich, kein bestandskräftiger Verwaltungsakt verlangt. Schließlich spricht auch die Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG gegen ein Erfordernis der Bestands- oder Rechtskraft, weil bestandskräftige Verwaltungsakte eine Bindungswirkung für die Behörde selbst und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung ohne weitere inhaltliche Prüfung entfalten (sog. Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung). Vor allem könnte aber ein Bestandskrafterfordernis auch dem gesetzgeberischen Anliegen einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht gerecht werden. Denn der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die relevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst. Müsste erst die Bestandskraft entsprechender Verwaltungsakte abgewartet werden und damit unter Umständen auch die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wäre eine zeitnahe Verbraucherinformation nicht mehr gewährleistet.

gg) Die Anordnung sowie das Schreiben des Landratsamtes, welche der Beklagte dem Beigeladenen zur Verfügung stellen möchte (Anlagen 1 und 2 der Klageerwiderung vom 15. September 2014, Bl. 57 f. der VG-Akte), sind vom Informationsanspruch erfasst. Hierbei handelt es sich um zielgerichtete Maßnahmen und Entscheidungen als Reaktion auf eine Normabweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und nicht um bloße Mitteilungen eines Wissensstandes.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erstreckt sich das Informationsrecht auf „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Verstößen getroffen werden. Die informationsberechtigten Personen sollen damit auch erfragen können, welche verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften ergangen sind oder verfügt wurden (Heinicke in Zipfel/Rathke a.a.O., § 2 VIG Rn. 20). Auf eine weitere Konkretisierung dieser Begriffe hat der Gesetzgeber ausdrücklich verzichtet. Einer entsprechenden Anregung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Änderungsgesetz von 2012 im Interesse der bundeseinheitlichen Auslegung (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 17/7374 S. 22) wurde nicht Rechnung getragen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Dies spricht für ein weites Verständnis der genannten Begriffe. Ausreichend ist damit, dass es sich um Maßnahmen oder Entscheidungen der Behörde handelt, die als Reaktion aufgrund einer Normabweichung getroffen wurden (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 106) und Außenwirkung gegenüber dem betroffenen Unternehmen entfalten.

Die vom Beklagten als Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 15. September 2014 (Bl. 57 der VG-Akte) auszugsweise vorgelegte zwangsgeldbewehrte Anordnung mit Sofortvollzug des Landratsamtes Straubing-Bogen gegenüber der Klägerin erfüllt als Verwaltungsakt, durch den die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts im Einzelfalle konkretisiert und ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden sollen, unzweifelhaft den Begriff der Maßnahme oder Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann insoweit verwiesen werden (§ 130b Satz 2 VwGO).

Ebenso trifft dies aber entgegen der Auffassung der Klägerin auf das auszugsweise als Anlage 2 zum genannten Schriftsatz des Beklagten (Bl. 58 der VG-Akte) sowie von der Klägerin als Anlage K40 (Bl. 70 der VG-Akte) vorgelegte Schreiben des Landratsamtes zu. Es kann offen bleiben, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es handele sich dabei um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Darauf kommt es nicht an, weil es sich jedenfalls um eine Maßnahme oder Entscheidung im Zusammenhang mit einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt. Unbehelflich ist insoweit der Hinweis der Klägerin darauf, dass das Schreiben in Fettdruck die Überschrift „Betriebskontrolle“ aufweist. Denn dies bezeichnet nur den in behördlichen Anschreiben üblichen sog. Betreff, d.h. den konkreten Anlass des Schreibens (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern - AGO - v. 12.12.2000, GVBl. S. 873). Damit ist aber nichts über die Rechtsnatur des Schreibens ausgesagt. Ausweislich der für den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen, d.h. nicht unkenntlich gemachten Teile dieses Schreibens wurde am 27. Februar 2014 im Betrieb der Klägerin eine Betriebskontrolle durchgeführt, bei der verschiedene Mängel festgestellt wurden, die (zumindest) unter den laufenden Nummern 1 und 2 des Schreibens näher aufgeführt sind. An die - dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegenden - Mängelbeschreibungen schließen sich jeweils unter der Rubrik „Behebung:“ behördliche Vorgaben zur Behebung dieser Mängel sowie eine Fristsetzung an. Ein derartiges behördliches Schreiben, welches aufgrund der Fristsetzung einen gewissen Nachdruck erzeugen und die Betroffenen zu entsprechenden Dispositionen veranlassen soll, die unter Umständen mit einem nicht unerheblichen sachlichen, finanziellen oder personellen Aufwand verbunden sein können, setzt zwingend eine rechtliche Subsumtion der festgestellten Mängel durch die Behörde voraus. Es handelt sich damit nicht lediglich um ein Protokoll der Betriebskontrolle, sondern um eine Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.

hh) Nach dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 55 der VG-Akte), dem die Klägerin nicht substantiiert widersprochen hat, handelte es sich bei den festgestellten Abweichungen auch nicht um Umstände, die zwangsläufig im täglichen Arbeitsablauf auftreten und bei den täglichen Reinigungsabläufen unmittelbar beseitigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag unzutreffend sein könnte, bestehen nicht. Dass die festgestellten Abweichungen noch andauern, ist hingegen nicht Voraussetzung des Informationszugangs (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 - 3 A 270/10 - juris Rn. 40 ff.).

e) Die Informationen können im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassungs wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - juris). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). In § 6 Abs. 4 VIG wird diesen verfassungsrechtlichen Bedenken dennoch Rechnung getragen und eine Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung auf Antrag geregelt, soweit sich Informationen als unrichtig erweisen. Im Übrigen kann sich die Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, gegen eine Verbreitung sachlich unrichtiger Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtlich zur Wehr setzen. Damit stellen die einschlägigen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes einen angemessenen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Unternehmen und den Verbraucherinteressen von Verfassungsrang dar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 13).

f) Die Klägerin kann dem Informationszugang des Beigeladenen auch keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 a) oder c) VIG entgegen halten.

aa) Zwar besteht der Informationsanspruch gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Namen des Herstellers um ein personenbezogenes Datum in diesem Sinne handelt, ist dem Beigeladenen aber der Unternehmensname der Klägerin bekannt, denn er hat ihn selbst in seinem Antrag auf Informationszugang genannt (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 3 Rn. 21). Im Übrigen lässt § 3 Satz 6 VIG die Nennung des Herstellernamens unter bestimmten Umständen ausdrücklich zu.

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Ausschluss bzw. die Beschränkung des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen. Zwar besteht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG der Anspruch wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann jedoch der Zugang zu Informationen u.a. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - wie hier - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Diese Rückausnahme vom Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht enthalten und fand auf Empfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses Eingang in § 2 Satz 3 VIG 2008 (BT-Drs. 16/1408 S. 4; BT-Drs. 16/2011 S. 4, 7). In der parlamentarischen Debatte bestand Einigkeit, dass festgestellte Rechtsverstöße nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fallen sollen, weil an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12). Die entsprechende Regelung wurde in § 3 Satz 5 des VIG 2012 nur redaktionell an die neue Paragrafennummerierung angepasst, aber inhaltlich unverändert übernommen. Der in der Gesetzesfassung von 2012 nicht mehr enthaltene Begriff der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“, auf den die Klägerin zur Begründung eines Ausschlussgrundes Bezug nimmt, wurde durch das VIG-ÄndG ersatzlos gestrichen. Daraus kann jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht geschlossen werden, dass dieser Begriff dennoch weiterhin eine Rolle spielt (so aber Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 88). Denn die Annahme eines ungeschriebenen Ausschluss- oder Beschränkungsgrund liefe der Zielsetzung des Gesetzes ersichtlich zuwider. Vielmehr sind ausgehend von dieser Zielsetzung die Ausschluss- und Beschränkungsgründe keiner erweiternden Auslegung zugänglich.

cc) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des VIG bestehen nach der Überzeugung des Senates nicht (ebenso Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 97 ff.). Vor allem verkennt die Klägerin, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und v. 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie v. 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 1 VIG steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). Die von der Klägerin zum Beleg einer Grundrechtsverletzung genannten Entscheidungen betreffen die aktive staatliche Information nach § 40 LFGB bzw. vergleichbaren Vorschriften und sind wegen der dort weitaus größeren Intensität der Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nicht auf die - hier inmitten stehende - Verbraucherinformation auf Antrag übertragbar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 7).

g) Der Einwand der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt. Dass der Klägerin diese Auslegung zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Ebenso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris; 20 ZB 14.978, juris).

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. In § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG und § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sind umfassende Beteiligungs- und Anhörungsrechte der Drittbetroffenen geregelt. Der Beklagte hat die Klägerin, wie ausgeführt, im Einklang mit diesen Verfahrensregelungen beteiligt und angehört. Gegen den Bescheid, mit welchem der Informationszugang gewährt wird, steht der Klägerin der Rechtsweg offen. Dem Umstand, dass nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kommt hier keine Bedeutung zu, weil das Landratsamt gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung ausgesetzt hat. Im Übrigen bestünde für den Fall der sofortigen Vollziehbarkeit die Möglichkeit, bei Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

h) Der dem Beigeladenen gewährte Informationszugang verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 86 ff.). Nach der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. April 2013 (EuGH, U.v. 11.4.2013 - C-636/11 - juris) entfaltet Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31, S. 1 - EG-BasisVO) keine Sperrwirkung für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation unterhalb der Gefahrenschwelle. Auch Art. 7 Abs. 2 und 3 der EG-KontrollVO Nr. 882/2004 stehen dem Informationszugang insoweit nicht entgegen. Insbesondere begründen sie keine subjektiven Rechte der Klägerin (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 26 m.w.N.). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da sich die vom Senat gefundenen Ergebnisse ohne weiteres aus dem Gesetz unter Zugrundelegung der gängigen Auslegungsmethoden ergeben und damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben.

Tenor

I. Der … wird zum Verfahren beigeladen.

II. Der Antrag wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Erlangen – LGL) vom 17. November 2017, in dem einem Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde.

1. Im Unternehmen der Antragstellerin wird Bier hergestellt. Im Zuge der amtlichen Lebensmittelüberwachung wurde das Lebensmittelunternehmen der Antragstellerin am 13. September 2016 von Mitarbeitern des LGL kontrolliert. Dabei wurden Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts festgestellt.

Am 8. August 2017 beantragte der Beigeladene beim LGL die umfassende Erteilung von Auskünften mit Bezug auf das Verbraucherinformationsgesetz zu dem Kontrollschwerpunkt „Betriebe mit ehemals gravierenden Mängeln aus dem Jahr 2016“, auch unter Angabe des vollständigen Betriebsnamens, der Untersuchungsergebnisse sowie von Maßnahmen und Sanktionen.

Mit Schreiben vom 17. August 2017 informierte das LGL die Antragstellerin von dem Auskunftsersuchen, kündigte eine antragsgemäße Bescheidung an und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Hiervon machte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. September 2017 Gebrauch. Sie widersprach der Bekanntgabe der Informationen und führte im Wesentlichen aus, die in der Kontrolle am 13. September 2016 vorgefundenen Mängel seien inzwischen beseitigt. Weiter wurde dann im Einzelnen dargestellt, welche Mängel durch welche Maßnahmen behoben worden sein sollen. Zur Beseitigung dieser Mängel seien erhebliche Investitionen getätigt worden. Die vom Beigeladenen geforderten Daten gehörten der Vergangenheit an und beschrieben nicht mehr einen vorhandenen Zustand. Die Herausgabe der Daten werde die Antragstellerin extrem schädigen und alle Bemühungen der Vergangenheit sowie der Zukunft infrage stellen, zu dem viele Arbeitsplätze gefährden und stehe daher in keinem Verhältnis zudem Informationsbedürfnis der Verbraucher.

2. Mit Bescheid des LGL vom 17. November 2017, gerichtet an den Beigeladenen, wurde dem Antrag des Beigeladenen auf Auskunftserteilung stattgegeben (Nr. I.). Es wurde angeordnet, dass die Informationsgewährung 15 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheids an die betroffenen Unternehmen durch Übersendung von insgesamt 14 Gutachten des LGL per E-Mail als PDF-Datei erfolgen soll und dass personenbezogene Daten und Betriebsangaben ohne Bezug zu den festgestellten unzulässigen Abweichungen geschwärzt werden (Nr. II.). Stellungnahmen der Betriebe sollten – soweit vom Betrieb gewünscht – dem Antragsteller zusammen mit den unter Nr. II genannten Informationen übersandt werden (III.). Im Falle einer Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das von der Informationserteilung betroffene Unternehmen innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe dieses Bescheids an das Unternehmen solle die Übersendung der Information innerhalb einer Woche nach einer eventuellen Ablehnung des Antrags durch das zuständige Verwaltungsgericht erfolgen (IV.). Zur Begründung der Informationsgewährung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beigeladene habe einen Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG, da die Gutachten des LGL Informationen zu festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften enthielten und Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG, die der Auskunftserteilung insgesamt entgegenstehen könnten, nicht vorlägen.

Mit Schreiben vom 20. November 2017, der Antragstellerin zugegangen am 22. November 2017, gab das LGL der Antragstellerin den Grundverwaltungsakt vom 17. November 2017 bekannt und kündigte die Herausgabe von Informationen zu der Antragstellerin an. Das LGL werde die in der Anlage des Anhörungsschreibens vom 17. August 2017 aufgeführten Informationen übersenden. Das VIG stelle einzig auf die Feststellung unzulässiger Abweichungen von den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zum Kontrollzeitpunkt ab. Insoweit sei es für die Entscheidung zur Bekanntgabe unerheblich, ob die antragsgegenständlichen Mängel im Nachgang behoben worden seien. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stünden der Informationserteilung nicht entgegen, da nach § 3 Nr. 2 Satz 5 VIG Informationen über unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zurückgehalten werden dürften.

3. Am 5. Dezember 2017 ließ die Antragstellerin beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 17. November 2017 (Bekanntgabe an die Antragstellerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 20. November 2017, zugegangen am 22. November 2017) wiederherzustellen, soweit die Anordnung auf die Gewährung von Information gerichtet ist, die die Antragstellerin betreffen.

Zur Begründung wurde der bereits dargestellte Sachverhalt vorgetragen und Bezug auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 15. September 2017 genommen.

4. Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am 27. Dezember 2017, den Antrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung beruhe auf der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 4 VIG, nachdem – inhaltlich unstrittig – zu den vom Informationsbegehren erfassten fachlichen Feststellungen ein Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG eröffnet sei. Mangels weiterer Antragsbegründung werde im Übrigen auf die Ausführungen des Antragsgegners in den Behördenschreiben vom 17. August 2017 (Anhörung, Blatt 16 der Akte) sowie 20. November 2017 (Bekanntgabe, Blatt 51 der Akte) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (insbesondere auch des Klageverfahrens W 8 K 17.1395) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Nr. I des Beschlusses beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO. Beantragt ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der durch den Verwaltungsakt begünstigte Antragsteller notwendig beizuladen. Die mit einem solchen Antrag begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beigeladenen verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen. Durch die Beiladung wird die Sachentscheidung des Gerichts auch einem Beigeladenen gegenüber wirksam (§ 121 VwGO).

Da vorliegend wesentlicher Bestandteil des Informationsbegehrens der Name der Antragstellerin ist und auch zum Teil aus den Ausführungen dieses Beschlusses des Eilverfahrens die gewünschten Informationen entnommen werden können, ist es ausnahmsweise nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten den Namen und die relevanten Betriebsinformationen zu anonymisieren. Um wiederum den Interessen des Beigeladenen und der Grundentscheidung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG – der die aufschiebende Wirkung bei Drittanfechtungsklagen im Bereich des Verbraucherinformationsgesetzes aussetzt – gerecht zu werden, wird dem Beigeladenen ein nicht anonymisierter Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zugeleitet. Da der Beschluss in diesem Verfahren den Beigeladenen begünstigt, ist dieses Vorgehen verhältnismäßig.

2. Der zulässige Antrag nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid ist nach der im Eilrechtschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung rechtmäßig, weshalb die vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin ist der Antrag dahingehend sachgerecht auszulegen (§ 88 VwGO), dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage W 8 K 17.1395 bezüglich der Nr. I, II und IV des Bescheids vom 17. November 2017 begehrt, soweit die Anordnungen auf die Gewährung von Informationen bezüglich der Antragstellerin gerichtet ist.

Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 5, VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es um den Fall der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG. Die bei der Kontrolle des Unternehmens der Antragstellerin am 13. September 2016 festgestellten Mängel verstoßen laut der fachlichen Stellungnahme hauptsächlich gegen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und somit gegen einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Die Antragstellerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht die Antragstellerin, jedoch kann die Antragstellerin auf der Grundlage ihres Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über inzwischen beseitigte Mängel in der Produktion der Antragstellerin kann möglicherweise dazu führen, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG offenbart werden. Im Übrigen folgt die Antragsbefugnis eines Unternehmers wie der Antragstellerin gegen staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf den Marktanteil oder die Chancen im Wettbewerb auswirken kann, auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183; U.v. 18.10.1999 - 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 134 m.w.N.).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. I, II und IV des Bescheids vom 11. November 2016 ist jedoch unbegründet.

Entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung, so kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Klage voraussichtlich mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Es spricht vieles dafür, dass die in Nr. I, II und IV getroffenen Regelungen formell und materiell rechtmäßig sind und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig. Insbesondere ist eine Anhörung der Antragstellerin erfolgt. Die Behörde hat grundsätzlich vor Erteilung der Verbraucherinformationen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG einen Dritten, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, nach dem BayVwVfG anzuhören.

Auch in materieller Hinsicht ist die Informationsgewährung nicht zu beanstanden. Dem Beigeladenen steht der geltend gemachte Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG zu. Die bei der Kontrolle am 13. September 2016 festgestellten Mängel verstoßen laut der fachlichen Stellungnahme gegen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und somit gegen einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittelrechts, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG.

Die Informationen, die das LGL dem Beigeladenen zur Verfügung stellen möchte, sind auch sachlich vom Informationsanspruch umfasst.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellten nicht zulässige Abweichungen“ von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG), der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.

Der Gegenstand des Informationsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt, sondern erfasst auch die in diesem Fall streitgegenständlichen Feststellungen von Abweichungen von Hygienevorschriften. Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Einschränkung. Erfasst werden daher auch Abweichungen im Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung (BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 36 – 38, m.w.N.).

Des Weiteren handelt es sich bei den festgestellten Mängeln in der fachlichen Stellungnahme – zu der am 13. September 2016 stattgefundenen Kontrolle – auch um festgestellte nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG. Nicht ausreichend für die Annahme von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen ist die bloße Feststellung von naturwissenschaftlich-analytischen Abweichungen. Vielmehr bedarf es auch einer juristisch-wertenden Einordnung (Schulz in PdK, K 6 c Bund, VIG, Stand Dezember 2015, § 2 Rn. 5.1.1; BT-Drs. 17/7374 S. 14/15). Notwendig und auch ausreichend ist für das Vorliegen einer festgestellten Abweichung, dass die zuständige Behörde eine rechtliche Subsumtion der Kontrollergebnisse vornimmt (BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 47). Die fachliche Stellungnahme, die das LGL zur Offenbarung der beantragten Informationen überstellen möchte, enthält nicht nur naturwissenschaftlich-analytische Feststellungen, sondern darüber hinaus auch die erforderliche juristisch-wertende Einordnung dieser Feststellungen. Denn in der fachlichen Stellungnahme zu der Kontrolle am 13. September 2016 wird in den einzelnen Kontrollbereichen jeweils zuerst ausgeführt, welche genauen Feststellungen bei der Kontrolle in bestimmten Räumlichkeiten gemacht wurden. Sodann werden in einem zweiten Schritt die einzelnen Feststellungen den gesetzlichen Vorgaben zugeordnet. Mit dieser Zuordnung wird dann die Subsumption vorgenommen, dass die naturwissenschaftlich-analytischen Fest-stellungen von bestimmten gesetzlichen Vorgaben abweichen.

Nicht erforderlich ist hingegen, dass die nicht zulässigen Abweichungen durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt sind. Ausreichend sind für die Annahme von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen bereits die subsumierten Feststellungen in der fachlichen Stellungnahme. Weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Norm lassen sich entsprechende Anhaltspunkte für ein Erfordernis eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes entnehmen (BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 48). Vor allem könnte aber ein Bestandskrafterfordernis auch dem gesetzgeberischen Anliegen einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht gerecht werden. Denn der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die relevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst. Müsste erst die Bestandskraft entsprechender Verwaltungsakte abgewartet werden und damit unter Umständen auch die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wäre eine zeitnahe Verbraucherinformation nicht mehr gewährleistet (vgl. die überzeugenden Ausführungen des BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 48). Die Antragstellerin hat die Abweichungen in der Vergangenheit als solche in der Sache auch nicht bestritten.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite ist es nicht Voraussetzung des Informationszugangs, dass die festgestellten Abweichungen noch andauern. Denn auch Informationen über beseitigte Mängel aus der jüngeren Vergangenheit sind geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 – 3 A 270/10 – juris Rn. 40 - 42). Des Weiteren wird auch nicht der Eindruck erweckt, dass die festgestellten Mängel noch fortbestehen. In dem Bescheid vom 17. November 2017 wird der Beigeladene am Ende der Begründung eindeutig darauf hingewiesen, dass die in den Gutachten getroffenen Feststellungen nur den zurückliegenden Kontrollzeitpunkt abbilden und keinen Rückschluss auf den Fortbestand etwaig bemängelter Umstände zulassen (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 – 3 A 270/10 – juris Rn. 43). Zudem hat die Antragstellerin die Möglichkeit, aus ihrer Sicht darzustellen, dass die festgestellten Mängel inzwischen behoben sind, indem eine entsprechende Stellungnahme mit den Informationen an den Beigeladenen übersandt wird. Diese Möglichkeit ist ausdrücklich in Nr. III des Bescheids vom 17. November 2017 vorgesehen.

Der Informationsanspruch ist auch nicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG ausgeschlossen, weil durch die Erteilung der beantragten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse liegen dann vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen (Zilkens, NVwZ 2009, 1465 - 1469; Schulz in PdK, K 6 c Bund, VIG, Stand Dezember 2015, § 3 Rn. 5.1.3). Der Vortrag der Antragstellerin eine Informationserteilung dürfe nicht erfolgen, da die Mängel inzwischen beseitigt, zur Beseitigung der Mängel erhebliche Investitionen getätigt worden seien und daher die Herausgabe der Daten die Antragstellerin extrem schädigen würde, bezieht sich auf die Offenbarung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Denn die festgestellten Mängel sind grundsätzlich nur den Vertretern der Antragstellerin, zum Teil ihren Angestellten und der für die Überprüfung zuständigen Behörde, somit folglich nur einem begrenzten Personenkreis bekannt. Nach dem erkennbaren Willen der Antragstellerin sollen diese Mängel aus wirtschaftlichen Gründen geheim gehalten werden, da ansonsten in der Folge der Offenbarung der Informationen finanzielle Einbußen zu befürchten sind.

Einer Abwägung der privaten Belange mit den öffentlichen Interessen, die grundsätzlich nach § 3 Satz 2 Alt. 2 VIG vorzunehmen ist, bedarf es im Falle von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG indes nicht. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG bestimmt ausdrücklich, dass sich der von dem Informationsgesuch Betroffene nicht auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis berufen kann, wenn wie im vorliegenden Fall die beantragten Informationen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches – hier die VO (EG) Nr. 852/2004 (siehe oben) – betreffen. In Bezug auf die Informationen im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG tritt der Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Gesetzes wegen hinter dem Informationsinteresse des Antragstellers zurück.

Überdies würden innerhalb einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Informationsoffenbarung und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung nicht die privaten Belange der Antragstellerin überwiegen, da das Geheimhaltungsinteresse letztlich allein mit befürchteten Umsatzeinbußen und den damit verbundenen weiteren nachteiligen Folgen begründet wurde (vgl. Schulz in PdK, K 6 c Bund, VIG, Stand Dezember 2015, § 3 Rn. 9; OVG Münster, U.v. 1.4.2014 – 8 A 654 /12 – LMuR 2014, 175, Leitsatz Nr. 5).

Gründe, die im Rahmen der vom Gericht eigenständig zu treffenden Abwägungsentscheidung bezüglich der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dafür sprächen, trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids dem Aussetzungsinteresse den Vorzug zu geben, sind nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung insbesondere die gesetzgeberische Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG (Kopp/Schenke VwGO, 21. Aufl. 2016, § 80 Rn. 152, 152a). Aus dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung ist zu entnehmen, dass grundsätzlich dem Interesse der Verbraucherinformation der Vorrang gegenüber den privaten Belangen der betroffenen Unternehmen zukommt. Andernfalls könnte eine zeitnahe, die Entscheidung von Verbrauchern beeinflussbare, Informationsoffenbarung in den überwiegenden Fällen durch die Einlegung von Rechtsbehelfen derart verzögert werden, dass durch Zeitablauf die begehrten Informationen erheblich an Bedeutung verlieren würden. Dies widerspräche dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, weitgehend verbraucherfreundliche Regelungen zu treffen. Zudem erachtet der Gesetzgeber gemäß § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bei Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen als grundsätzlich nicht schutzwürdig (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 16). Besondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise das Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin begründen könnten, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten mangels Antragsstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen.

4. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels konkreter Anhaltspunkte geht das Gericht im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren vom Regelstreitwert aus, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 228/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch das der Bescheid des Beklagten vom 15.12.2009 über die Internetveröffentlichung von Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (Im Folgenden: LFGB) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2010 bestätigt wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 26.10.2010 gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen.

Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation - Verbraucherinformationsgesetz - (im Folgenden: VIG), worauf der angefochtene Bescheid gestützt ist, keine Rechtsgrundlage für eine aktive Informationstätigkeit der Behörden - etwa durch Einstellen von Informationen ins Internet – beinhalte, vielmehr das VIG in erster Linie ein Informationsverfahren vorsehe, das einen Antrag voraussetze. Die vom Kläger vertretene Auffassung, § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG verfolge rein verfahrens- und finanzökonomische Ziele und eröffne den Behörden lediglich in Fällen, in denen eine Vielzahl von Anträgen eingehe oder zu erwarten sei, die Möglichkeit, von aufwendigen Einzelantworten abzusehen und auf öffentlich zugängliche Daten zu verweisen, vermag nicht zu überzeugen. Sie beinhaltet eine unzulässige Auslegung contra legem, die sich über den eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG hinwegsetzt. In der vorgenannten Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt, dass die informationspflichtige Stelle Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 3 Abs. 1 (Hervorhebung durch den Senat) über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen kann. Daraus ergibt sich unzweifelhaft eine Befugnis der zuständigen Stellen zu einer antragsunabhängigen Informationsgewährung. Des Weiteren lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass der Gesetzgeber eine solche auch ausdrücklich gewollt hat. So ist im Gesetzesentwurf vom 22.5.2007

vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 1

ausgeführt:

„Verbraucherinnen und Verbrauchern wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des LFGB und des Weingesetzes eröffnet.

Darüber hinaus werden die Fälle ausgeweitet, in denen die Behörden von sich aus (Hervorhebung durch den Senat) die Öffentlichkeit unter Namensnennung über marktrelevante Vorkommnisse informieren sollen.“

Ziel des Gesetzes war und ist „die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher“.

„Um vorhandene Informationspotentiale … zu erschließen,“ sehe - so der Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/5404, S. 7 und 8 - „das Gesetz daher folgende Informationsmöglichkeiten vor:

- Die Ausweitung der Fälle, in denen die Behörden die Öffentlichkeit unter Namensnennung informieren;

- das Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen.“

Das Gesetz basiert damit auf zwei Säulen, die sich ergänzen: dem (subjektiven) Recht der Verbraucher auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen und der gesetzlichen Befugnis der Behörden zur Information der Öffentlichkeit von Amts wegen über marktrelevante Vorkommnisse (gegebenenfalls unter Namensnennung)

so auch Schoch, NJW 2010, 2241 ff. m.w.N. aus der Literatur.

Für eine einschränkende Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG im Sinne der vom Kläger in Anlehnung an eine Mindermeinung in der Literatur

vgl. etwa Holzner, NVwZ 2010, 489

vertretene Auffassung gibt es demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte. Das vom Kläger für seine Auffassung ins Feld geführte Argument, wonach § 40 LFGB für Warnungen anlässlich von Verstößen gegen das LFGB bereits eine Rechtsgrundlage biete, deren restriktiv gefasste Voraussetzungen umgangen würden, wenn man darüber hinaus auch in § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG eine Rechtsgrundlage für eine aktive Informationstätigkeit der zuständigen Behörden sehe, überzeugt nicht. § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG verfolgt eine andere Zielrichtung als die Informationsbefugnis gemäß § 40 LFGB. Während Letztere auf eine Gefahrenabwehr und Risikoprävention zielt, dient das VIG der hiervon zu unterscheidenden (schlichten) Verbraucherinformation

so auch Wollenschläger, Staatliche Verbraucherinformation als neues Instrument des Verbraucherschutzes, m.w.N..

Ziel des VIG war und ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher, um diese besser zu befähigen, Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen und auf diese Weise zu einer sinnvollen Steuerung der gesamten Marktsysteme beizutragen. Das VIG wurde gerade geschaffen, weil die bestehende Rechtslage, insbesondere die bereits vorhandenen Bestimmungen zur Verbraucherinformation - etwa auch § 40 LFGB - als lückenhaft und verbesserungsbedürftig erachtet wurden und strukturelle Informations-asymmetrien zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher beseitigt werden sollten. Diesem Ziel dient insbesondere die in § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG normierte Befugnis der zuständigen Behörden, auch unabhängig von einem Antrag Informationen über das Internet oder in sonstiger Weise öffentlich zugänglich zu machen

vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 7, 13.

Im Übrigen unterliegt auch die Informationserteilung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG im Hinblick auf den stets zu wahrenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen.

Dass aktive Informationsbefugnisse, wie sie § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG vermittelt, im Informationsrecht keinen Fremdkörper darstellen, verdeutlicht nicht zuletzt auch § 10 UIG, der solche im Bereich der Umweltinformationen begründet.

Dementsprechend gehen auch die ganz überwiegende Literatur sowie die bisher hierzu veröffentlichte Rechtsprechung davon aus, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG eine Rechtsgrundlage für eine antragsunabhängige Informationsgewährung beinhaltet

vgl. etwa Schoch, a.a.O..; Wollenschläger, a.a.O.; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VG Stuttgart, Beschluss vom 21.1.2009 - 4 K 5605/08 -, dokumentiert bei Juris.

Auch der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für eine Veröffentlichung von Verstößen gegen das LFGB im Internet im Hinblick auf deren Auswirkungen sowie das Übermaßverbot zumindest schwerwiegende Mängel zu fordern seien, zu deren Annahme die beim Kläger getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausreichten, bleibt erfolglos.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vom Grundsatz her jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten u.a. über Verstöße gegen das LFGB sowie über im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffene Maßnahmen und Entscheidungen hat, soweit kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 2 VIG vorliegt. Zutreffend - und im Zulassungsverfahren insoweit auch nicht angegriffen - hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass der Kläger im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gegen das LFGB verstoßen hat und dies durch Bußgeldbescheid des Beklagten vom 21.9.2009 bestandskräftig festgestellt wurde.

Die konkreten Feststellungen im Bußgeldbescheid zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht des Weiteren angenommen, dass es sich dabei um erhebliche und zum Teil gesundheitsgefährdende Mängel handelte, bezüglich derer ein gewichtiges und überwiegendes Informationsinteresse der Verbraucher bestehe, während die Schutzwürdigkeit des Interesses des Klägers als der für diese Mängel verantwortlichen Person in gleichem Maße in den Hintergrund trete. Ein - hier allein in Betracht zu ziehender - Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 a VIG bestehe angesichts der konkreten Fallumstände nicht. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ausweislich der bestandskräftigen Feststellungen im Bußgeldbescheid vom 21.9.2009 hat der Kläger es unterlassen, seine Betriebsräume in einem der Verordnung 852/04 (EG) über Lebensmittelhygiene entsprechenden Zustand zu erhalten. Vorgefunden wurden gravierende Mängel baulicher und hygienischer Art, die ein einwandfreies Herstellen, Vorrätighalten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln nicht mehr gewährleisteten. Verfahrensgrundsätze zur Verhinderung solcher Mängel wurden vom Kläger weder eingerichtet noch durchgeführt oder dokumentiert. Im Einzelnen wurden folgende Mängel festgestellt: Im Verkaufsraum lagerten Backwaren auf nicht abwaschbaren, beschädigten Holzbrettern. Die Wände des Zubereitungsraums waren nicht mit einem abwaschbaren Anstrich versehen. Ein Insektengitter an den (geöffneten) Fenstern fehlte. Im Vorraum zur Backstube blätterte der Deckenanstrich. In der Backstube waren die Deckenpaneele lose, die Ablageflächen hatten Lackschäden und es fanden sich offene Kabelschächte. Im Zubereitungsraum wurden alle Schubladen der Anrichte innen unsauber vorgefunden. Im Treppenabgang zum Zubereitungsraum, durch den offene Backwaren in den Verkaufsraum verbracht werden, waren Boden und Wände unsauber, die Tapeten an den Wänden verschimmelt. Der Durchgangsraum zu den Lagerräumen befand sich ebenfalls in einem verschmutzten Zustand, die Wände waren zum Teil unverputzt und verschimmelt, der Abfluss im Boden mit altem Unrat verschmutzt, in den Ecken befanden sich Spinnweben, Elektroleitungen und Steckdosen waren verschimmelt und zugestaubt. Darüber hinaus lagerten dort Abfälle, Benzinkanister, Autoreifen und altes Mobiliar. Der Vorraum zur Backstube wurde ebenfalls in allen Bereichen unsauber vorgefunden. Decke und Wände waren verstaubt, verschmutzt und verschimmelt. In den Fliesenfugen fand sich teilweise Schwarzschimmel. Regalböden waren verschmutzt und klebrig, Leitungen auf Putz zugestaubt, in unsauberen und stellenweise mit Spinnweben behafteten Schubladen der Arbeitstische waren offen verschiedene Backzutaten und Gerätschaften für den Backbetrieb gelagert. Im hinteren Teil des Vorbereitungsraums standen auf dem unsauberen Fußboden verschiedene unsaubere Brotkörbe, Eimer, Tüten mit Backzutaten sowie Altbrot zur Herstellung von Paniermehl. In der Backstube selbst waren Fußboden und Wände ebenfalls unsauber, in den Schubladen der Arbeitstische, wo offene Backzutaten standen, fanden sich Staub und Spinnweben, auf dem verunreinigten Fußboden standen ebenfalls offene Backzutaten, die Ablageflächen wiesen Lackabsplitterungen auf, der Abzug über dem Backofen war verfettet und verstaubt, offene Kabelschächte waren mit Gespinsten und Staub verunreinigt.

Das Verwaltungsgericht hat die vorstehend angeführten Mängel und Hygieneverstöße – ebenso wie der Beklagte - zu Recht als schwerwiegend angesehen.

Der Einwand des Klägers, dass weder sein Betrieb geschlossen worden, noch von ihm gesundheitsgefährdende Lebensmittel in Verkehr gebracht, noch die hergestellten Lebensmittel aufgrund hygienischer Mängel nachteilig beeinflusst worden seien und damit keine der auf der Internetseite des Beklagten bezeichneten Fallgruppen schwerwiegender Hygienemängel vorgelegen habe, in denen regelmäßig eine Veröffentlichung von Amts wegen erfolge, ist unerheblich. Auf der Internetseite des Beklagten sind die vom Kläger angegebenen Fallgruppen ausdrücklich als bloße Regelbeispiele schwerwiegender Hygienemängel, die eine Veröffentlichung nach sich ziehen, aufgeführt.

Ein zu einer Veröffentlichung berechtigender gravierender Verstoß gegen die Vorschriften des LFGB liegt aber nicht erst dann vor, wenn die hergestellten Lebensmittel selbst bereits nachteilig beeinflusst wurden bzw. von diesen eine Gesundheitsgefährdung ausging. Vielmehr kann ein schwerwiegender Verstoß i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auch schon angenommen werden, wenn - wie vorliegend - aufgrund zahlreicher Verstöße gegen Hygienevorschriften in Gestalt einer erheblichen Unsauberkeit inklusive Schimmelbildung die Herstellung und das Inverkehrbringen einwandfreier Lebensmittel nicht mehr hinreichend sichergestellt, vielmehr von einer latenten Gefahr der Beeinträchtigung auch der Lebensmittel auszugehen war, auch wenn eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung noch nicht bestand.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte ausgehend von den oben dargestellten erheblichen Verstößen gegen das LFGB ein die Schutzwürdigkeit der Interessen des Klägers als der für diese Mängel verantwortlichen Person überwiegendes Informationsinteresse der Verbraucher angenommen und demzufolge auch einen Ausschlussgrund im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 a VIG verneint hat.

Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zu Recht angenommen, dass der Beklagte das ihm im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG zukommende Ermessen erkannt und - unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Verwaltungsrichtlinie - ordnungsgemäß ausgeübt hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist insoweit auch kein Verstoß gegen das Übermaßverbot ersichtlich. Dabei wird nicht verkannt, dass die vom Beklagten beabsichtigte Veröffentlichung im Internet unter Umständen nicht unerhebliche Einbußen für den Betrieb des Klägers zur Folge haben kann. Eventuelle Umsatzeinbußen hätte der Kläger aber durch die von ihm zu vertretenden erheblichen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften letztlich selbst zu verantworten. Demgegenüber besteht auf Seiten der Verbraucher ein schutzwürdiges Interesse daran, über schwerwiegende Hygieneverstöße informiert zu werden. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der mit den Vorschriften des VIG bezweckte Schutz der Verbraucher durch Informationsgewährung in Fällen der vorliegenden Art am effektivsten durch eine antragsunabhängige Veröffentlichung zu realisieren ist.

Im Hinblick auf den vom Kläger angeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei auch zu berücksichtigen, dass lediglich eine Veröffentlichung für die Dauer eines Monats vorgesehen ist. Mit dieser relativ kurzen Zeitspanne der Veröffentlichung ist den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung getragen.

Einer Veröffentlichung im Internet steht - anders als der Kläger meint - auch nicht entgegen, dass die im August 2009 bzw. bei der Nachkontrolle im September 2009 festgestellten Verstöße – nach Aussage des Klägers - mittlerweile behoben sind. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Beschluss vom 26.6.2002 – 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, BVerfGE 105, 252,

wonach grundsätzlich Voraussetzung für eine Veröffentlichung ist, dass diese die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert, kann nicht entnommen werden, dass eine Information nur zulässig ist, solange festgestellte Mängel andauern. Denn auch Informationen über Mängel aus der jüngeren Vergangenheit sind geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Ziel des VIG, zum einen den Verbrauchern eine eigenverantwortliche Kaufentscheidung zu erleichtern und zum anderen Unregelmäßigkeiten bei der Herstellung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln möglichst einzudämmen, auch mit einer Veröffentlichung nach Behebung der festgestellten Mängel durchaus noch erreicht werden. Die lebensmittelrechtliche Unzuverlässigkeit eines Herstellers in der jüngeren Vergangenheit kann durchaus eine für die Konsumentenentscheidung des Verbrauchers in Gegenwart und Zukunft relevante Tatsache darstellen, auch wenn die festgestellten Verstöße zwischenzeitlich beseitigt wurden. Nach dem Gesetzeszweck des VIG ist es dem Verbraucher überlassen, welche Schlüsse er aus vor kurzer Zeit festgestellten Verstößen gegen das LFGB zieht. Des Weiteren ist insoweit zu berücksichtigen, dass die im VIG vorgesehene Möglichkeit einer Veröffentlichung von Verstößen im Internet nur dann die gewünschte Wirkung auf das Verhalten von Lebens- bzw. Futtermittelherstellern zu entfalten vermag, wenn eine Veröffentlichung festgestellter erheblicher Mängel auch nach deren Beseitigung noch möglich bleibt. Denn ansonsten liefe das Instrument der Internetveröffentlichung als ein wesentlicher Bestandteil des aktiven Informationsrechts der Behörde angesichts zu wahrender Verfahrensrechte der Betroffenen, insbesondere einzuräumender Rechtsmittelfristen, faktisch vielfach leer. In zahlreichen Fällen stehen die einzuhaltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen einer tagesaktuellen Veröffentlichung entgegen. Nicht zuletzt spricht auch die Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 1 e VIG, wonach ein einem Informationsanspruch entgegenstehender öffentlicher Belang in der Regel erst bei Informationen anzunehmen ist, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind, dafür, dass schwerwiegende Hygienemängel auch nach deren Beseitigung noch veröffentlicht werden dürfen. Vorliegend sind seit der Feststellung der Mängel erst knapp 1 1/2 Jahre vergangen, so dass noch von einer ausreichenden Aktualität ausgegangen werden kann.

Durch eine Veröffentlichung erst nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens wird - anders als der Kläger meint - auch nicht der Eindruck erweckt, dass der festgestellte Verstoß weiterhin fortbestehe. Einem solchen Eindruck wird bereits dadurch hinreichend entgegengewirkt, dass auf der entsprechenden Internetseite des Beklagten vor den Veröffentlichungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG in Fettdruck folgender klarstellender Hinweis erfolgt:

„Die Veröffentlichung im Internet spiegelt nur den Zustand zum Tatzeitpunkt wider. Zwischen Kontrollbesuch mit Mängelfeststellung und Veröffentlichung können mehrere Monate liegen, da die Entscheidung zur Veröffentlichung dem Betroffenen im Vorfeld bekannt gegeben werden muss und Rechtsmittelfristen abzuwarten sind. Rückschlüsse auf den Hygienezustand zum heutigen Zeitpunkt sind daher nicht möglich.“

Angesichts dieses eindeutigen Hinweises bestehen auch keine Bedenken unter dem Aspekt der Richtigkeitsgewähr öffentlicher Verbraucherinformationen.

Der weitere Einwand des Klägers, eine Veröffentlichung im Internet habe nicht zuletzt deshalb zu unterbleiben, weil die festgestellten Hygieneverstöße durch das bestandskräftig verhängte Bußgeld abschließend geahndet seien, vermag ebenfalls nicht durchzudringen. Dem steht bereits die unterschiedliche Zwecksetzung des Bußgeldverfahrens einerseits und des VIG andererseits entgegen. Während es im Bußgeldverfahren vornehmlich um eine Ahndung der festgestellten Verstöße geht, handelt es sich bei der Internetveröffentlichung gemäß dem VIG nicht um eine Sanktion, sondern bezweckt diese in erster Linie eine Information der Verbraucher, um eine adäquate Basis für Konsumentenentscheidungen zu schaffen. Hierzu leistet das regelmäßig nicht unter den Augen der Öffentlichkeit zum Einsatz kommende ordnungsrechtliche Instrumentarium keinen Beitrag. In Rechnung zu stellen ist zudem die erhöhte Präventionswirkung bei zusätzlicher Öffentlichkeitsinformation.

Nach alledem vermögen die Einwände des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

Auch soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, ist die Zulassung der Berufung nicht gerechtfertigt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige, höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 124 VwGO RZ 10 m.w.N..

Der Kläger erachtet die rechtliche Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, „wann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 3 Abs. 1 VIG über das Internet oder in sonstiger öffentlicher Weise zugänglich zu machen sind, insbesondere ob insoweit an die aktive Informationstätigkeit einer Behörde im Hinblick auf das eingeräumte Ermessen strengere Anforderungen als im Falle der Informationserteilung aufgrund eines Antrags zu stellen sind.“

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist insoweit nicht ersichtlich. Versteht man dieses Vorbringen im Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Klägers dahin, dass er zunächst die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG der zuständigen Stelle überhaupt ein antrags-unabhängiges Informationsrecht einräumt, so ist zur Klärung dieser Frage die Durchführung eines Berufungsverfahrens bereits deshalb nicht erforderlich, weil diese sich - wie oben bereits dargelegt - ohne weiteres aus dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien heraus – bejahend - beantworten lässt.

Hinsichtlich der darüber hinaus vom Kläger aufgeworfenen Frage, wann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 3 Abs. 1 VIG über das Internet oder in sonstiger öffentlicher Weise zugänglich zu machen sind, ist zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG, der den zuständigen Stellen eine Befugnis zur aktiven Informationstätigkeit vermittelt, den Behörden Ermessen einräumt, wann sie mit Blick auf die Zielsetzung des VIG von dieser Berechtigung Gebrauch machen wollen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die informationspflichtige Stelle Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, … über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen kann . Dabei hat die Behörde insbesondere auch im Hinblick auf den in § 2 Satz 1 Nr. 2 a VIG normierten Ausschlussgrund, wonach Zugang zu personenbezogenen Daten nur zu gewähren ist, wenn das Informationsinteresse der Verbraucherin oder des Verbrauchers das schutzwürdige Interesse der oder des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder die oder der Dritte eingewilligt hat, jeweils eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen mit Blick insbesondere auf die Schwere der festgestellten Verstöße zu treffen, wie dies auch vorliegend erfolgt ist. Die für diese Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sind abhängig vom jeweiligen Einzelfall und einer allgemeinen Klärung, wie sie der Kläger anstrebt, nicht zugänglich.

Der weitere vom Kläger angesprochene Aspekt, ob an die aktive Informationstätigkeit einer Behörde im Hinblick auf das eingeräumte Ermessen strengere Anforderungen als im Falle der Informationserteilung aufgrund eines Antrags zu stellen sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat die angefochtene Entscheidung, die im Betrieb des Klägers festgestellten Verstöße gegen das LFGB im Internet zu veröffentlichen, darauf gestützt, dass es sich dabei um bestandskräftig festgestellte schwerwiegende Hygienemängel handelte und von daher ein die privaten Belange des Klägers überwiegendes allgemeines Informationsinteresse der Verbraucher anzunehmen war, was - wie dargelegt - rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ob auch unterhalb der Schwelle bestandskräftig festgestellter schwerwiegender Hygienemängel eine aktive Informationstätigkeit der Behörde in Betracht kommt bzw. ob insoweit andere Maßstäbe als in einem Antragsverfahren gelten, ist im konkret zu entscheidenden Fall des Klägers nicht relevant und bedarf schon deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die Geflügel schlachtet und verarbeitet, wendet sich gegen den dem Beigeladenen gewährten Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betreffend ihr Unternehmen.

Der Beigeladene, der sich in der Justizvollzugsanstalt F. in Sicherungsverwahrung befindet, beantragte mit Schreiben vom 8. April 2014, eingegangen am 10. April 2014, beim Landratsamt Straubing-Bogen Zugang zu den seit dem 2. September 2012 angefallenen Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betreffend das Unternehmen der Klägerin.

Hierzu wurde die Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2014 angehört, worauf sie unter dem 15. Mai 2014 Stellung nahm.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 gab das Landratsamt Straubing-Bogen dem Antrag auf Informationszugang statt. Die Entscheidung wurde gegenüber der Klägerin mit Schreiben gleichen Datums näher begründet.

Gegen den ihr am 10. Juni 2014 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin zunächst Widerspruch einlegen.

Mit am 7. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben und die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2014 beantragen.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen.

Daraufhin ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 beantragen, den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Urteil vom 9. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung habe es nicht bedurft. An der Rechtsauffassung, dass aus § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG die Notwendigkeit eines Vorverfahrens folge, werde nicht festgehalten. Die Klage sei jedoch unbegründet, da dem Beigeladenen ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zustehe. Der Antrag genüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG, zumal ein Antragsteller im Voraus nicht wissen könne, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorlägen. Deshalb müsse es ausreichen, wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren auf eine Datengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 VIG eingrenze. Bei den Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herauszugeben beabsichtige, handle es sich um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1a VIG. Eine Abweichung in diesem Sinn liege schon dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Einklang stehe. Dementsprechend müsse es schon ausreichen, dass die Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgestellt habe. Es reiche jedoch nicht bereits eine Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften im Sinne einer auf naturwissenschaftlich-analytischen Erkenntnissen beruhenden Abweichung (sog. „Beanstandung“) aus, vielmehr bedürfe diese naturwissenschaftlich-analytische Feststellung darüber hinaus noch einer juristisch-wertenden Einordnung durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Die Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herausgeben wolle, unterfielen nach den vom Landratsamt gegebenen abstrakten Beschreibungen dem Begriff der „nicht zulässigen Abweichungen“. Die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ müsse auch keinen Produktbezug aufweisen. Der Beigeladene gehöre auch zum berechtigten Personenkreis. Zwar gehe § 1 VIG im Einleitungssatz davon aus, dass das VIG „Verbraucherinnen und Verbrauchern“ freien Informationszugang einräumen wolle. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, nur Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 LFGB, also Endverbraucher nach Art. 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002, als anspruchsberechtigt anzusehen. Es erscheine auch nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf mögliche Käufer oder auf solche Personen einzuschränken, die tatsächlich die Möglichkeit hätten, Produkte des fraglichen Unternehmens zu erwerben. Dem Anspruch stünden auch keine öffentlichen oder privaten Belange entgegen. Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen dürften nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Es handle sich auch nicht um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Auch könne es dem Beigeladenen nicht verwehrt werden, zutreffende Informationen seinerseits an Dritte weiterzugeben. Gleichwohl stehe es der Klägerin ohne weiteres offen, bei verkürzter, verfälschter oder in sonstiger Weise manipulierter Weitergabe der Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Informationserteilung. Zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits und der Informationsfreiheit andererseits im Sinne praktischer Konkordanz sei eine informationspflichtige Stelle nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information mit der Informationsgewährung mitzuteilen. Durch die Zugänglichmachung der beantragten Informationen verstoße der Beklagte auch nicht gegen Europarecht. Insbesondere verbiete Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Öffentlichkeitsinformation außerhalb seines Anwendungsbereichs, wenn also keine Gesundheitsgefahr gegeben sei. Im Übrigen werde durch die Ausschluss- oder Beschränkungsmöglichkeit in § 3 VIG den Geheimhaltungspflichten nach Art. 7 Kontroll-VO Rechnung getragen.

Am 15. September 2015 ließ die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen, die mit Schriftsatz vom 19. November 2015 begründet wurde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015, zugestellt am 19. August 2015, Az. RN 5 K 14.1110 den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 aufzuheben.

Dem Beigeladenen stehe kein Anspruch auf Informationszugang zu. Es fehle bereits an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ermögliche unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Unternehmen. Die erlangten Informationen würden von den Antragstellern im Internet oder in der Presse unter Verweis auf amtliche Information, in der Regel unter Vorlage von amtlichen Dokumenten, veröffentlicht. Erschwerend komme hinzu, dass die Behörde die Informationen durch deren Herausgabe endgültig aus der Hand gebe. Sie könne diese weder zurückrufen noch wirksam richtigstellen. Auch sei der Schutzbereich des Art. 14 GG in der Ausgestaltung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eindeutig betroffen. Das Gleiche gelte für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfülle nicht die an die Normklarheit gestellten Anforderungen. Unter welchen Voraussetzungen von einer unzulässigen Abweichung auszugehen sei, habe der Gesetzgeber nicht normiert. Danach bestehe die Möglichkeit, auch in den Fällen, wo die zuständige Vollzugsbehörde keine Veranlassung zum Einschreiten sehe, weil die Beanstandung geringfügig sei oder der Mangel sofort nach dem entsprechenden Hinweis der Überwachungsbehörde beseitigt werde oder aus objektiver Sicht gar kein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen vorliege, Auskunft zu erteilen. Dies führe zu unumkehrbaren wirtschaftlichen oder sogar existenzgefährdenden Folgen. Bejahe die informationspflichtige Stelle unzutreffend eine Abweichung, könne sich der Betroffene auch nicht auf den Ausschlussgrund des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Dabei werde in Kauf genommen, dass die entsprechenden Informationen auch der Konkurrenz bekannt würden und dem Betroffenen ein wettbewerbsrechtlicher existenzgefährdender Nachteil entstehe. Durch den Austausch des Wortes „Verstöße“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. durch „nicht zulässige Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n.F. sei keine Klarstellung erfolgt. Die Gesetzesbegründung spreche jedenfalls nicht zwingend dafür, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf nicht in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechtskräftig festgestellte Verstöße erstrecken solle. Staatliche Informationen müssten des Weiteren den Anforderungen der inhaltlichen Richtigkeit genügen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG sei die informationspflichtige Stelle nicht einmal dazu verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handele. Zudem stünden dem geltend gemachten Anspruch europarechtliche Vorschriften entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zwingend die Vorgaben des Art. 7 Kontroll-VO zu beachten seien. Für andere als die dort genannten Informationen bestehe aber kein Zugang für die Öffentlichkeit, diese unterlägen vielmehr der Geheimhaltungspflicht. Außerhalb des Art. 10 der VO (EG) 178/2002 sei damit eine öffentliche Information darüber, dass Betriebskontrollen durchgeführt und Beanstandungen ausgesprochen worden seien, nicht zulässig. Im Gegensatz dazu könne nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG der Zugang zu Informationen in keinem Fall wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht habe auch die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch des Beigeladenen fehlerhaft bejaht. Die im Protokoll des Landratsamtes vom 28. Februar 2014 aufgeführten „Beanstandungen“ unterfielen nicht dem Informationsanspruch. Dort seien keine Anordnungen gegenüber der Klägerin getroffen, sondern lediglich die bei der Betriebskontrolle festgestellten Zustände festgehalten worden. Es handele sich um eine Momentaufnahme, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden. Im Zeitpunkt der Erstellung der Protokolle der Betriebskontrollen seien die meisten der dort aufgeführten „Beanstandungen“ bereits erledigt. Die juristische Bewertung werde erst im Rahmen der Anordnung zur Mängelbeseitigung durchgeführt, weshalb nur der Inhalt derselben vom Auskunftsanspruch umfasst werde. Ein Antrag auf Informationszugang sowie die zu gewährende Auskunft müssten auch auf ein bestimmtes Erzeugnis oder bestimmte Erzeugnisse konkretisiert sein. Allgemeine Hygieneinformationen sowie die Ergebnisse durchgeführter Betriebskontrollen fielen nicht in den Anwendungsbereich der Norm, was der Gesetzgeber durch § 1 VIG n.F. deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Der Beigeladene sei kein Verbraucher im Sinne der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 3 Nr. 4 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002, weil der Begriff des Verbrauchers durch die Verwendung des Produkts gekennzeichnet sei. Der Beigeladene verwende die Produkte der Klägerin nicht und könne aufgrund seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Auswahl zwischen verschiedenen Produkten von verschiedenen Herstellern naturgemäß nicht treffen. Es gehe ihm vor allem nicht darum, Informationen für eine Kaufentscheidung zu erhalten, da er eine solche schon längst im Hinblick auf die Produkte der Marke getroffen habe, was aus den auf seiner Internetseite veröffentlichten Beiträgen hervorgehe. Der Beigeladene bemühe sich, einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, der seit längerem eine Kampagne gegen Unternehmen der Klägerin führe, mit den entsprechenden Informationen zu versorgen. Daraus folge als eigentlicher Zweck des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zum Zwecke der Versorgung der unterstützten Organisation oder Veröffentlichung im Internet und damit der Schädigung der Klägerin. Deshalb sei der streitgegenständliche Informationsantrag auch rechtsmissbräuchlich. Auch die Argumentation, dass der Klägerin im Falle einer manipulierten Weitergabe der erhaltenen Informationen unter Umständen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustünden, verfange nicht. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die einmal im Netz erfolgte Veröffentlichung und damit einhergehende Rufschädigung durch die nachträgliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nicht beseitigt werden könne. Da den streitgegenständlichen Informationen jeglicher Produktbezug fehle, unterlägen diese dem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, wenn nicht positiv feststehe, dass die hergestellten Erzeugnisse im Rahmen des Produktionsprozesses nachteilig beeinflusst worden seien. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehöre auch der Name des Herstellers, wenn die von dem Erzeugnis ausgehende Gefahr oder die Verantwortlichkeit des Herstellers nicht abschließend geklärt sei.

Für den Beklagten beantragt die Landesanwaltschaft Bayern,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilsgründen zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Informationsgewährung vorlägen. Es sei von einem zutreffenden Begriff der Abweichung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ausgegangen. Eine Abweichung sei stets dann gegeben, wenn ein Vorgang nicht mit den genannten Vorschriften im Einklang stehe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen nicht nur um ein Protokoll einer Betriebskontrolle bzw. nur um Verschmutzungen oder Verschleißerscheinungen im normalen Betrieb handele. Ein Produktbezug der Informationen sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich. Zu Recht sei auch der persönliche Anwendungsbereich des VIG unter Verweis auf § 2 Abs. 1 VIG bejaht worden. Es handele sich vorliegend auch um keinen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Überdies diene die Regelung nur dem öffentlichen Interesse. Es liege kein der Informationsgewährung entgegenstehendes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor. Vorliegend sollten ausschließlich Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG herausgegeben werden. Der Zugang hierzu könne nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen seien zu anderen Vorschriften ergangen und daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen könnten ebenfalls nicht überzeugen. Gleiches gelte für die europarechtliche Argumentation.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Gerichts- und Behördenakten, auf die Akte des Berufungsverfahrens sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie zwar zulässig ist, der angefochtene Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 aber rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis zu. Der von ihr geltend gemachte Abwehranspruch gegen die vom Beklagten beabsichtigte Informationsgewährung folgt einfach-gesetzlich aus der drittschützenden Norm des § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG, welche dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses dient. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gehört zu den privaten Belangen, die einen Informationszugang nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausschließen oder beschränken können (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II C 114, Stand April 2015, § 3 VIG Rn. 3 ff., 20, 26 ff.). Im Übrigen folgt die Klagebefugnis eines Unternehmers wie der Klägerin gegen staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf den Marktanteil oder die Chancen im Wettbewerb auswirken kann, auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183, juris Rn. 35 ff.; U.v. 18.10.1999 - 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37, juris Rn. 55; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 134 m.w.N.).

2. Nicht entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, ob die Klägerin unmittelbar Klage erheben konnte oder ob es nach § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG auch in diesem Falle, in dem eine bayerische Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO bedurfte. Zwar würde nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO eine bundes- oder landesrechtliche Regelung, nach der vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in allen Fällen ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen wäre, dem Ausschluss des Vorverfahrens gegen Verwaltungsakte bayerischer Behörden nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgehen. Ob § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG eine solche spezialgesetzliche Anordnung des obligatorischen Vorverfahrens darstellt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn die Klägerin hat innerhalb der Frist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch eingelegt. Wenngleich ein offensichtlich unzulässiger, weil unstatthafter Widerspruch nicht den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes hindern würde (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 68 Rn. 16), ist der streitgegenständliche Bescheid nicht bestandskräftig geworden. Denn die Klägerin hat den Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht abgewartet, sondern innerhalb noch offener Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch Klage erhoben. Diese war jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 75 VwGO auch zulässig (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 75 Rn. 6 ff., insb. 11 m.w.N.). Die Frage der Statthaftigkeit eines Vorverfahrens, das nur in den hier nicht einschlägigen Fällen eines fakultativen Vorverfahrens - beispielsweise nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO - zur Disposition der Beteiligten steht, ist daher für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung.

Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 auch nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO wirksam und gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht in ihre Klage einbezogen; einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO bedurfte es insoweit nicht (Kopp/Schenke a.a.O. § 91 Rn. 9 m.w.N.).

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - Rn. 123 ff., insb. 131; anders - bei Verpflichtungsklage - Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris), hier also derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2014.

4. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG am Verwaltungsverfahren beteiligt und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Der Beklagte hat sich ausweislich der Ausführungen in der Bescheidsbegründung für die Klägerin auch mit deren Stellungnahme auseinandergesetzt.

5. Der Beklagte hat den Informationszugang auch in materieller Hinsicht rechtmäßig bewilligt. Der Beigeladene ist anspruchsberechtigt (a)) und hat seinen Antrag weder zu unbestimmt (b)) noch rechtsmissbräuchlich gestellt (c)). Des Weiteren sind die Informationen, zu denen der Beigeladene Zugang erhält, vom Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst (d)) und der Beklagte war nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Informationen vorab zu überprüfen (e)). Der Informationszugang ist auch nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausgeschlossen (f)). Die maßgeblichen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes verstoßen auch weder gegen Verfassungsrecht (g)) noch gegen europarechtliche Vorschriften (f)).

a) Der Beigeladene ist, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, als natürliche Person Berechtigter des Anspruchs auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat nach Maßgabe dieses Gesetzes „jeder“ Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. In der amtlichen Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 (im Folgenden: VIG a.F.) wurde dazu ausgeführt, das Gesetz solle „jeder natürlichen oder juristischen Person“ einen freien Zugang zu Informationen gewähren, „der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist“ (BT-Drs. 16/1408 S. 9; vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 6). Dieses Jedermannsrecht wird durch die Umschreibung des Anwendungsbereichs in § 1 VIG 2012 (im Folgenden: VIG n.F.) nicht eingeschränkt. Zwar ist dort festgelegt, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher“ freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen haben. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte damit auf eine Einschränkung hindeuten. Eine solche einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion widerspricht aber der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der §§ 1 und 2 VIG n.F.

Die durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation (VIG-ÄndG) vom 15. März 2012 (in Kraft getreten am 1.9.2012, BGBl. I S. 476) eingefügte Vorschrift des § 1 VIG n.F. bezweckte im Interesse einer größeren Normenklarheit und Anwenderfreundlichkeit eine Klarstellung des Anwendungsbereichs im Gesetz selbst (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 17/7374 S. 1, 14). Es wurde damit der im Zuge der Evaluation des VIG a.F. vorgebrachten Anregung Rechnung getragen, die Normen klarer und damit anwenderfreundlicher zu fassen. Insgesamt ist die Neuregelung des Verbraucherinformationsgesetzes, wie in der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs und den Gesetzgebungsmaterialien deutlich wird, von dem gesetzgeberischen Willen getragen, die Informationsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher „als wesentlichen Baustein einer modernen Verbraucherpolitik“ zu stärken (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Diesem Anliegen widerspräche es, der Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ in § 1 VIG n.F. eine einschränkende Bedeutung beizumessen.

Systematisch ist die Vorschrift des § 1 im Zusammenhang mit §§ 2 ff. VIG n.F. zu sehen. § 1 VIG n.F. trägt die Überschrift „Anwendungsbereich“. Dem gegenüber ist § 2 VIG n.F., der im Wesentlichen dem früheren § 1 VIG a.F. entspricht, als „Anspruch auf Zugang zu Informationen“ überschrieben. Dieser äußeren Systematik folgend umschreibt § 1 allgemein den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsrechts, nämlich Erzeugnisse i.S.d. Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie Produkte i.S.d. Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG). Dem gegenüber regelt § 2 den Kreis der Berechtigten, den Gegenstand und den Inhalt des Anspruchs auf Informationszugang. Nach dieser Gesetzessystematik hat § 1 VIG n.F. nicht den persönlichen, sondern nur den sachlichen Anwendungsbereich des Informationsrechtes zum Gegenstand. Dem gegenüber ist der Kreis der Berechtigten in § 2 VIG n.F. geregelt. Die in § 1 VIG n.F. verwendete Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ schränkt damit nicht den Kreis der Anspruchsberechtigten ein.

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der o.g. Regelungen gegen eine Eingrenzung des Kreises der Berechtigten auf „Verbraucherinnen und Verbraucher“. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen (BayVGH a.a.O. Rn. 11). Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10). Damit sollen Einzelpersonen nicht nur in die Lage versetzt werden, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen, sondern allgemein als Teile der Öffentlichkeit „zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktion[en]“ beizutragen (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Damit kommt der Bundesgesetzgeber auch den Transparenzvorschriften des europäischen Unionsrechts nach (Art. 10 Abs. 3 EUV, Art. 15 Abs. 2 AEUV, Art. 42 GR-Charta), die sich ausdrücklich auf alle „Bürgerinnen und Bürger“ beziehen und damit keine Einschränkung des informationsberechtigten Personenkreises enthalten (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Bd. II, C 114, Vorbem. Rn. 7 ff. und § 1 VIG Rn. 1). Dem widerspräche es, den Begriff des „Verbrauchers“ bzw. der „Verbraucherin“ als Einschränkung des Adressatenkreises des Informationsanspruchs zu verstehen.

Unabhängig davon kann der Beigeladene auch als „Verbraucher“ angesehen werden, weil er nach seinem eigenen Vortrag, den die Klägerin nicht substantiiert in Frage stellt, über den Gefangeneneinkauf bzw. im Rahmen der sog. „Ausführungen“ (vgl. § 11 Abs. 3 des fünften Buches des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs) auch die tatsächliche (theoretische) Möglichkeit hat, Produkte der Klägerin oder Waren, in denen deren Produkte enthalten sind, zu kaufen (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 6). Soweit er dies trotz bestehender Möglichkeit nicht beabsichtigen sollte, stellt sich auch dies als eine Verbraucherentscheidung dar. Denn eine solche Entscheidung muss nicht notwendiger Weise erst durch entsprechende Informationen herbeigeführt werden, sondern könnte dadurch auch bestätigt oder neu getroffen werden.

b) Der Antrag des Beigeladenen entspricht, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 11 f.) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine strengere Handhabung würde den Informationszugang faktisch wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen (ebenso OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - juris Rn. 138). Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren keine wesentlich neuen Aspekte vorgetragen.

c) Die Klägerin kann schließlich nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass der Antrag des Beigeladenen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG als rechtsmissbräuchlich abzulehnen sei. Insbesondere begründet die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG, wonach ein rechtsmissbräuchlicher Antrag abzulehnen ist, kein subjektives Abwehrrecht der Klägerin, sondern schützt allein das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 5). Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 16 f.) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Wesentlich neue Aspekte enthält der diesbezügliche Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht.

d) Die Informationen, die das Landratsamt dem Beigeladenen zur Verfügung stellt, sind auch sachlich vom Informationsanspruch umfasst.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von (a) Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG), (b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.

bb) Das Landratsamt Straubing-Bogen ist als Behörde i.S.d. Art. 1 Abs. 4 BayVwVfG, die nach § 38 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, Art. 21 sowie Art. 21a Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes vom 24. Juli 2003 (GDVG, s. GVBl. S. 452, 752) Aufgaben der Lebensmittelüberwachung wahrnimmt, eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) VIG.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des Informationsanspruchs nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 63 ff.). Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Einschränkung.

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG enthält schon nach ihrem Wortlaut keine Beschränkung auf produktbezogene Informationen. Ein Bezug zu konkreten Produkten wird vielmehr nur in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG hergestellt, der sich auf Verbraucherinformationen zu Risiken und Gefahren bezieht, die von konkreten Erzeugnissen ausgehen. Der Beigeladene begehrt aber unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen derartiger Risiken Zugang zu Informationen über bei der Klägerin festgestellte Abweichungen von den o.g. Rechtsvorschriften.

Es würde dem oben dargestellten Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen und sie damit zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen, gerade zuwiderlaufen, den Informationszugang auf konkrete Erzeugnisse zu beschränken. Denn damit bliebe der Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung solcher Erzeugnisse ausgeklammert (vgl. die urspr. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/1408 S. 1, 7; BT-Drs. 16/5404 S. 1, 7). Ein derart enges Normverständnis widerspräche auch dem unionsrechtlichen Kontext des Verbraucherinformationsrechts. Nach dem vierten Erwägungsgrund der EG-KontrollVO (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz v. 29.4.2004 - Abl. L 191, S. 1) geht das Lebensmittel- und Futtermittelrecht der Gemeinschaft von dem Grundsatz aus, „dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen sicherstellen, dass Futtermittel und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erfüllen“. Das VIG soll die Verbraucher in die Lage versetzen, als Sachwalter des Allgemeininteresses die Einhaltung dieser Anforderungen umfassend zu kontrollieren. Deshalb soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. „alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen“ umfassen (BT-Drs. 16/1408 S. 9; BT-Drs. 16/5404 S. 10); zu diesem Zweck wurde auch die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen, ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 16/2011 S. 7).

Dem gegenüber verfolgt die Neufassung des Gesetzes von 2012 mit der Einfügung des § 1 Nr. 1 VIG n.F. keine Einschränkung des Informationszugangs. Zwar ist in § 1 Nr. 1 VIG von „Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel)“ und in Nr. 2 von „Verbraucherprodukten, die § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte)“ die Rede. Das Ziel dieser Ergänzung war jedoch zum einen, wie bereits ausgeführt, eine Verbesserung des Verbraucherinformationsrechts im Sinne einer „noch verbraucherfreundlicheren Ausgestaltung“ sowie einer umfassenderen Information. Deshalb wurde zur Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit und Rechtssicherheit der Anwendungsbereich im Gesetzestext selbst beschrieben (BT-Drs. 17/7374 S. 1, 11 ff.; BT-Drs. 17/7993 S. 17 f.). Des Weiteren wurde der Anwendungsbereich um Informationen nach dem ProdSiG erweitert. Für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ergeben sich somit auch aus der Entstehungsgeschichte und der amtlichen Begründung keine Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 4).

dd) Auch der Begriff der „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vermag eine restriktive Handhabung des Informationszugangs, wie sie die Klägerin begehrt, nicht überzeugend zu begründen.

Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ ersetzt aufgrund des VIG-ÄndG von 2012 den vorher in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. verwendeten Begriff des „Verstoßes“. Dieser Begriff wurde im Einklang mit Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165, S. 1 ff. - EG-KontrollVO) ausgelegt. Danach ist ein Verstoß die „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“. Entsprechend nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen das LFGB an, wenn ein Vorgang nicht im Einklang mit den darin festgelegten Vorschriften stand (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23). Ausreichend war damit ein objektives Nichtübereinstimmen mit den rechtlichen Vorgaben; eine Ahndung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wurde nicht verlangt (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23; BT-Drs. 17/7374 S. 15).

Mit der Ersetzung des Wortes „Verstoß“ durch das Wort „Abweichung“ geht keine einschränkende, klarstellende Neufassung einher (BayVGH, B.v. 6.7.2015 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Der Wortlaut der „nicht zulässigen Abweichung“ legt gegenüber dem früher verwendeten Begriff des „Verstoßes“ sogar eine niedrigere Eingriffsschwelle nahe, d.h. er scheint jede Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften, gleich ob vorwerfbar oder nicht, ausreichen zu lassen. Einen Hinweis auf ein Verschuldenserfordernis oder gar eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat enthält der Begriff der „Abweichung“ nicht, er umfasst vielmehr jedes objektive Nichtübereinstimmen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung subjektiver Elemente (OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 97; Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 59; Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 2 Rn. 23).

Dieses Normverständnis legt auch der systematische Kontext nahe. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG ist der Informationsanspruch in Bezug auf „zugelassene Abweichungen“ von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften verankert. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen zugelassenen und nicht zulässigen Abweichungen. Dagegen wird nicht nach subjektiven Elementen wie Verschulden oder Vorwerfbarkeit unterschieden. Der Umstand, dass das Gesetz auch zugelassene Abweichungen kennt, spricht vielmehr für ein objektives Verständnis der Abweichung.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Anspruchsteller die relevanten Informationen grundsätzlich ungefiltert zukommen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10 sowie die amtliche Begründung in BT-Drs. 16/1408, 16/5404 S. 10).

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis: Die Änderung der Formulierung des „Verstoßes“ in „Abweichung“ diente der Klarstellung, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den Begriff des Verstoßes nicht einheitlich auslegte. Eine Einschränkung war mit dieser Präzisierung nicht bezweckt. Die Ergänzung „nicht zulässige“ [Abweichungen] wurde auf Vorschlag des Bundesrates eingefügt, den sich auch der zuständige Bundestagsausschuss zu Eigen gemacht hatte. Der Zweck dieser Ergänzung war, den sachlichen Anwendungsbereich der Nummer 1 (des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG) von der Nummer 5 abzugrenzen, die sich auf „zugelassene Abweichungen“ bezieht (BT-Drs. 17/7374 S. 22, 26; BT-Drs. 17/7993 S. 4, 17 f.).

Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB wie z.B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 4).

ee) Die zusätzliche Anforderung, dass die Abweichung „festgestellt“ sein muss, sollte klarstellen, dass es einer Feststellung der Abweichung durch die zuständige Behörde bedarf. Den Anlass zu dieser Änderung gab die in der Rechtsprechung und Literatur zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. umstrittene Frage, ob auch bloße Abweichungen eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften in einem naturwissenschaftlich-technischen Sinne (sog. „Beanstandungen“) vom Informationszugangsrecht erfasst sind (BT-Drs. 17/7374, S. 15). Den Bedenken des Bundesrates, dass durch diese Formulierung eine bundesweit einheitliche Auslegung nicht sichergestellt sei (vgl. auch Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 56), wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht Rechnung getragen, weil die durch das Merkmal „nicht zulässige Abweichungen“ erfolgte Klarstellung für ausreichend erachtet wurde (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Der Senat ist davon überzeugt, dass die Formulierung eine von der zuständigen Behörde festgestellte Abweichung erfordert, mithin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde erfolgt sein muss. Dagegen bedarf es dazu keines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens.

ff) Ferner lassen sich weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Norm Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese „Feststellung“ einen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraussetzt. Auch sonst stellt das Gesetz nicht auf unanfechtbare Verwaltungsakte als Voraussetzung eines Informationszugangs ab. Soweit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG von „zugelassenen Abweichungen“ die Rede ist, wird auch hier, soweit ersichtlich, kein bestandskräftiger Verwaltungsakt verlangt. Schließlich spricht auch die Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG gegen ein Erfordernis der Bestands- oder Rechtskraft, weil bestandskräftige Verwaltungsakte eine Bindungswirkung für die Behörde selbst und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung ohne weitere inhaltliche Prüfung entfalten (sog. Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung). Vor allem könnte aber ein Bestandskrafterfordernis auch dem gesetzgeberischen Anliegen einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht gerecht werden. Denn der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die relevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst. Müsste erst die Bestandskraft entsprechender Verwaltungsakte abgewartet werden und damit unter Umständen auch die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wäre eine zeitnahe Verbraucherinformation nicht mehr gewährleistet.

gg) Die Anordnung sowie das Schreiben des Landratsamtes, welche der Beklagte dem Beigeladenen zur Verfügung stellen möchte (Anlagen 1 und 2 der Klageerwiderung vom 15. September 2014, Bl. 57 f. der VG-Akte), sind vom Informationsanspruch erfasst. Hierbei handelt es sich um zielgerichtete Maßnahmen und Entscheidungen als Reaktion auf eine Normabweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und nicht um bloße Mitteilungen eines Wissensstandes.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erstreckt sich das Informationsrecht auf „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Verstößen getroffen werden. Die informationsberechtigten Personen sollen damit auch erfragen können, welche verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften ergangen sind oder verfügt wurden (Heinicke in Zipfel/Rathke a.a.O., § 2 VIG Rn. 20). Auf eine weitere Konkretisierung dieser Begriffe hat der Gesetzgeber ausdrücklich verzichtet. Einer entsprechenden Anregung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Änderungsgesetz von 2012 im Interesse der bundeseinheitlichen Auslegung (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 17/7374 S. 22) wurde nicht Rechnung getragen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Dies spricht für ein weites Verständnis der genannten Begriffe. Ausreichend ist damit, dass es sich um Maßnahmen oder Entscheidungen der Behörde handelt, die als Reaktion aufgrund einer Normabweichung getroffen wurden (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 106) und Außenwirkung gegenüber dem betroffenen Unternehmen entfalten.

Die vom Beklagten als Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 15. September 2014 (Bl. 57 der VG-Akte) auszugsweise vorgelegte zwangsgeldbewehrte Anordnung mit Sofortvollzug des Landratsamtes Straubing-Bogen gegenüber der Klägerin erfüllt als Verwaltungsakt, durch den die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts im Einzelfalle konkretisiert und ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden sollen, unzweifelhaft den Begriff der Maßnahme oder Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann insoweit verwiesen werden (§ 130b Satz 2 VwGO).

Ebenso trifft dies aber entgegen der Auffassung der Klägerin auf das auszugsweise als Anlage 2 zum genannten Schriftsatz des Beklagten (Bl. 58 der VG-Akte) sowie von der Klägerin als Anlage K40 (Bl. 70 der VG-Akte) vorgelegte Schreiben des Landratsamtes zu. Es kann offen bleiben, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es handele sich dabei um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Darauf kommt es nicht an, weil es sich jedenfalls um eine Maßnahme oder Entscheidung im Zusammenhang mit einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt. Unbehelflich ist insoweit der Hinweis der Klägerin darauf, dass das Schreiben in Fettdruck die Überschrift „Betriebskontrolle“ aufweist. Denn dies bezeichnet nur den in behördlichen Anschreiben üblichen sog. Betreff, d.h. den konkreten Anlass des Schreibens (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern - AGO - v. 12.12.2000, GVBl. S. 873). Damit ist aber nichts über die Rechtsnatur des Schreibens ausgesagt. Ausweislich der für den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen, d.h. nicht unkenntlich gemachten Teile dieses Schreibens wurde am 27. Februar 2014 im Betrieb der Klägerin eine Betriebskontrolle durchgeführt, bei der verschiedene Mängel festgestellt wurden, die (zumindest) unter den laufenden Nummern 1 und 2 des Schreibens näher aufgeführt sind. An die - dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegenden - Mängelbeschreibungen schließen sich jeweils unter der Rubrik „Behebung:“ behördliche Vorgaben zur Behebung dieser Mängel sowie eine Fristsetzung an. Ein derartiges behördliches Schreiben, welches aufgrund der Fristsetzung einen gewissen Nachdruck erzeugen und die Betroffenen zu entsprechenden Dispositionen veranlassen soll, die unter Umständen mit einem nicht unerheblichen sachlichen, finanziellen oder personellen Aufwand verbunden sein können, setzt zwingend eine rechtliche Subsumtion der festgestellten Mängel durch die Behörde voraus. Es handelt sich damit nicht lediglich um ein Protokoll der Betriebskontrolle, sondern um eine Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.

hh) Nach dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 55 der VG-Akte), dem die Klägerin nicht substantiiert widersprochen hat, handelte es sich bei den festgestellten Abweichungen auch nicht um Umstände, die zwangsläufig im täglichen Arbeitsablauf auftreten und bei den täglichen Reinigungsabläufen unmittelbar beseitigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag unzutreffend sein könnte, bestehen nicht. Dass die festgestellten Abweichungen noch andauern, ist hingegen nicht Voraussetzung des Informationszugangs (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 - 3 A 270/10 - juris Rn. 40 ff.).

e) Die Informationen können im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassungs wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - juris). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). In § 6 Abs. 4 VIG wird diesen verfassungsrechtlichen Bedenken dennoch Rechnung getragen und eine Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung auf Antrag geregelt, soweit sich Informationen als unrichtig erweisen. Im Übrigen kann sich die Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, gegen eine Verbreitung sachlich unrichtiger Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtlich zur Wehr setzen. Damit stellen die einschlägigen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes einen angemessenen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Unternehmen und den Verbraucherinteressen von Verfassungsrang dar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 13).

f) Die Klägerin kann dem Informationszugang des Beigeladenen auch keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 a) oder c) VIG entgegen halten.

aa) Zwar besteht der Informationsanspruch gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Namen des Herstellers um ein personenbezogenes Datum in diesem Sinne handelt, ist dem Beigeladenen aber der Unternehmensname der Klägerin bekannt, denn er hat ihn selbst in seinem Antrag auf Informationszugang genannt (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 3 Rn. 21). Im Übrigen lässt § 3 Satz 6 VIG die Nennung des Herstellernamens unter bestimmten Umständen ausdrücklich zu.

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Ausschluss bzw. die Beschränkung des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen. Zwar besteht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG der Anspruch wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann jedoch der Zugang zu Informationen u.a. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - wie hier - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Diese Rückausnahme vom Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht enthalten und fand auf Empfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses Eingang in § 2 Satz 3 VIG 2008 (BT-Drs. 16/1408 S. 4; BT-Drs. 16/2011 S. 4, 7). In der parlamentarischen Debatte bestand Einigkeit, dass festgestellte Rechtsverstöße nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fallen sollen, weil an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12). Die entsprechende Regelung wurde in § 3 Satz 5 des VIG 2012 nur redaktionell an die neue Paragrafennummerierung angepasst, aber inhaltlich unverändert übernommen. Der in der Gesetzesfassung von 2012 nicht mehr enthaltene Begriff der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“, auf den die Klägerin zur Begründung eines Ausschlussgrundes Bezug nimmt, wurde durch das VIG-ÄndG ersatzlos gestrichen. Daraus kann jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht geschlossen werden, dass dieser Begriff dennoch weiterhin eine Rolle spielt (so aber Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 88). Denn die Annahme eines ungeschriebenen Ausschluss- oder Beschränkungsgrund liefe der Zielsetzung des Gesetzes ersichtlich zuwider. Vielmehr sind ausgehend von dieser Zielsetzung die Ausschluss- und Beschränkungsgründe keiner erweiternden Auslegung zugänglich.

cc) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des VIG bestehen nach der Überzeugung des Senates nicht (ebenso Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 97 ff.). Vor allem verkennt die Klägerin, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und v. 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie v. 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 1 VIG steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). Die von der Klägerin zum Beleg einer Grundrechtsverletzung genannten Entscheidungen betreffen die aktive staatliche Information nach § 40 LFGB bzw. vergleichbaren Vorschriften und sind wegen der dort weitaus größeren Intensität der Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nicht auf die - hier inmitten stehende - Verbraucherinformation auf Antrag übertragbar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 7).

g) Der Einwand der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt. Dass der Klägerin diese Auslegung zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Ebenso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris; 20 ZB 14.978, juris).

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. In § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG und § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sind umfassende Beteiligungs- und Anhörungsrechte der Drittbetroffenen geregelt. Der Beklagte hat die Klägerin, wie ausgeführt, im Einklang mit diesen Verfahrensregelungen beteiligt und angehört. Gegen den Bescheid, mit welchem der Informationszugang gewährt wird, steht der Klägerin der Rechtsweg offen. Dem Umstand, dass nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kommt hier keine Bedeutung zu, weil das Landratsamt gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung ausgesetzt hat. Im Übrigen bestünde für den Fall der sofortigen Vollziehbarkeit die Möglichkeit, bei Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

h) Der dem Beigeladenen gewährte Informationszugang verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 86 ff.). Nach der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. April 2013 (EuGH, U.v. 11.4.2013 - C-636/11 - juris) entfaltet Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31, S. 1 - EG-BasisVO) keine Sperrwirkung für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation unterhalb der Gefahrenschwelle. Auch Art. 7 Abs. 2 und 3 der EG-KontrollVO Nr. 882/2004 stehen dem Informationszugang insoweit nicht entgegen. Insbesondere begründen sie keine subjektiven Rechte der Klägerin (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 26 m.w.N.). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da sich die vom Senat gefundenen Ergebnisse ohne weiteres aus dem Gesetz unter Zugrundelegung der gängigen Auslegungsmethoden ergeben und damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich keine solchen Zweifel.

Die Klägerin meint, dass die den Anordnungen zur Mängelbeseitigung des Landratsamtes zugrunde liegenden Feststellungen der Betriebskontrolle keine Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) sind, dessen §§ 1 bis 5 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten sind (VIG 2008). Dies trifft nicht zu. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind. Ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) liegt stets dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den darin festgelegten Vorschriften in Einklang steht (BayVGH, B. v. 22.12.2009 - G 09.1 - ZLR 2010, 219). Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist „die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (VO-EG-Nr. 882/2004 vom 29.4.2004, Art. 2 Nr. 10). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Die übrigen Informationen, welche der Beklagte beabsichtigt, an den Beigeladenen herauszugeben, unterfallen dem Begriff des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Dies gilt unzweifelhaft für die insgesamt 6 Bußgeldbescheide gegen leitende Beschäftigte der Klägerin. Deren Inhalt würde auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin einen Verstoß darstellen. Darüber hinaus unterfallen auch die drei Anordnungen zur Mängelbeseitigung dem Informationsanspruch. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die aufgrund von der zuständigen Stelle festgestellter Verstöße, die den Anordnungen zugrunde liegen, getroffen worden sind. Entsprechendes gilt für drei Zwangsgeldfestsetzungen (gemeint sind wohl Zwangsgeldfälligstellungen) sowie für die drei Zwangsgeldandrohungen, deren Inhalt an den Beigeladenen weiter gegeben werden soll.“ Dieser Argumentation ist die Klägerin nur mit allgemeinen Ausführungen entgegengetreten. Ihr Vortrag, dass es sich bei den Feststellungen aus der Betriebskontrolle vielmehr um eine Momentaufnahme handele, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob im Betrieb regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden, greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Kern nicht an und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem VIG nur ein produktbezogener Informationszugang gewährt werden solle. Dies trifft nicht zu. Bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (2008) lässt eine solche Einschränkung nicht zu, denn er verlangt nur einen Verstoß gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften. Auch nach der Begründung des Gesetzes umfasst die Nr. 1 alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Auch sind entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, die Begriffe weit auszulegen (BT-Drucksache 16/1404 S. 9). Die Tatsache, dass in der aktuellen Fassung des § 1 Nr. 1 VIG (VIG 2012) das Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne des Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (Erzeugnisse) anzuwenden ist, führt nicht zu einer Einschränkung des Zugangsanspruchs auf „nur“ produktbezogene Informationen. Mit der Einführung des § 1 VIG in der aktuellen Fassung wurde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (§ 2 Abs. 1 LFGB) auf Verbraucherprodukte nach § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes beabsichtigt (BT-Drucksache 17/7374 S. 11). Von einer einschränkenden, klarstellenden Neufassung kann also nicht die Rede sein (vgl. auch OVG NRW U. v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation angeführte Rechtsprechung (VGH Hessen, B. v. 23.4.2013 - 8 B 28/13 - juris; VG Berlin U. v. 28.11.2012 - 14 K 79.12 - juris; VG Karlsruhe B. v. 7.11.2012 - 2 K 2430/12 - juris; VG Trier B. v. 29.11.2012 - 1 L 1339/12.TR) bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit im Sinne des § 40 LFGB wie z. B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

Der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin lässt sich letztlich auch nicht entnehmen, warum die vom Beklagten beabsichtigte Weitergabe der Informationen nicht auf Erzeugnisse bezogen ist, so dass es in diesem Zusammenhang bereits an einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den persönlichen Anwendungsbereich des VIG (2008) bejaht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG (2008) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen im Sinne dieses Gesetzes, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Damit ist bereits der Wortlaut der Vorschrift klar und eindeutig, so dass der Beigeladene zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählt. Selbst wenn man den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes einschränkend dahin gehend auslegt, dass der Beigeladene potentieller Verwender eines konkreten Erzeugnisses der Klägerin sein müsste, so hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beigeladene bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses theoretisch die Möglichkeit hatte, Produkte der Klägerin in der Justizvollzugsanstalt über den Gefangeneneinkauf zu erwerben. Diese Feststellung hat die Klägerin substantiiert nicht in Frage gestellt, sondern pauschal auf ihren dem widersprechenden Vortrag in der ersten Instanz verwiesen und diesen wiederholt.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verbraucherinformationen ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich einstufen müssen, weil die Motivation des Beigeladenen nicht vom Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, dem Verbraucher bei Konsumentenentscheidungen zu helfen, gedeckt werde. Der eigentliche Zweck des Antrags des Beigeladenen sei das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zur eigenen Veröffentlichung im Internet oder zur Weitergabe an einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, um eine Kampagne gegen das Unternehmen der Klägerin zu führen. Wann ein Antrag missbräuchlich ist, definiert das VIG (2008) nicht. Genannt wird lediglich der Fall, in dem ein Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt (vgl. § 3 Abs. 4 2. Hs. VIG). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1408 S. 12) geht auch nur davon aus, dass diese Regelung der auskunftspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren ermöglicht. Folglich spricht alles dafür, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, dem Grunde nach auskunftspflichtige Stellen im Sinne des Gesetzes vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen und der Klägerin kein subjektives Recht verleiht, sich gegen die Auskunftserteilung zu wehren.

Zudem ist der Antrag des Beigeladenen vom Verwaltungsgericht zutreffend als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft worden. Das Verständnis der Klägerin ein Rechtsmissbrauch sei bereits dann gegeben, wenn sich der Antrag nicht im Rahmen des Zweckes bewege, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung zu unterstützen, ist zu eng und würde den gesamten Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes nicht zum Tragen bringen. Richtig ist, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch erlassen wurde, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu stärken. Insbesondere im Lebensmittelsektor haben viele Menschen ein spezielles Informationsinteresse z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich für bestimmte Qualitätsarten interessieren. Dazu zählen für viele Verbraucher auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln im weitesten Sinne, soweit sie vom Inhalt des Informationsanspruches nach § 1 VIG (2008) noch getragen werden. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat die Klägerin nicht aufgezeigt noch ist dies sonst wie ersichtlich, zumal eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestands nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) im Hinblick auf den Gesetzeszweck angezeigt ist. Das Verbraucherinformationsgesetz wurde aber auch aus der Intention erlassen, den Verbrauchern - und hierzu zählt der Beigeladene - eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit an die Hand zu geben. So heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 16/1408 S. 7):

„CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 „Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit“ darauf verständigt, dass Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Lebensmittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmöglich umgesetzt werden sollen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zum Erlass eines Verbraucherinformationsgesetzes und zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen.“

Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird also als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Nach alldem ist der Antrag des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich.

Die verfassungsrechtliche Bewertung der hier streitentscheidenden Normen durch das Verwaltungsgericht begegnet auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages keinen ernstlichen Zweifeln.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin zur Verhältnismäßigkeit des § 1 Abs. 1 VIG a. F. sind nicht durchgreifend. Ihr Vortrag erschöpft sich hier in allgemeinen Erwägungen unter Gegenüberstellung von verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Eine konkrete verfassungsrechtliche Betroffenheit der Klägerin, die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm verdeutlichen könnte, lässt sich ihrer Rüge dagegen nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Adressat des Auskunftsanspruchs nicht die Klägerin, sondern der Beklagte ist, so dass sie nur mittelbar Betroffene ist. Vor allem verkennt die Klägerin aber, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B. v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und vom 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie vom 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 Absatz 1 VIG (2008) steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Die Informationen können im Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG 2008 ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassung wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen OVG NRW U. v. 1.4.2014 a. a. O.). Folglich sind die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu § 40 Abs. 1 a LFGB ergangene Rechtsprechung tatsächlich nicht gegeben. Beide Regelungen sind - wie ausgeführt - nicht vergleichbar.

Der Einwand der Klägerin § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG a. F. sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 1.) ausgelegt. Dass diese Auslegung der Klägerin zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Genauso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt.

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wiederholt hier ihren erstinstanzlichen Vortrag und setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander.

Bedenken hinsichtlich der Europarechtskonformität hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen und vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 22.9.2009 - G 09.1 - juris).

2. Nach alldem weist die Streitsache auch keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob es sich bei § 4 Abs. 4 Satz 1 (VIG 2008) um eine abweichende Regelung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayAGVwGO handelt und das Widerspruchsverfahren im Anwendungsbereich des VIG stets durchzuführen ist, besteht nicht. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es sich um eine solche ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie bezieht sich auf die Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008). Diese Fassung der Vorschrift ist im Rahmen der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes durch § 5 Abs. 5 des Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl I S. 2166, 2725) ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Berufung eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO, vgl. Beschlüsse v. 29.12.2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3 f. und vom 5. 10.2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4). Diese Aufgabe kann ein auf auslaufendes Recht bezogenes Rechtsmittelverfahren jedoch ausnahmsweise dann erfüllen, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und ... 26.7.2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129). Eine solche Fallgestaltung wurde hier nicht dargelegt und sie ist auch nicht offensichtlich. Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass Fragen des auslaufenden bzw. ausgelaufenen Rechts die Zulassung der Grundsatzberufung nicht rechtfertigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grundsatzrevision dann anerkannt, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist die Antragstellerin darlegungspflichtig. Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12). Dem trägt die Begründung der des Zulassungsantrags nicht Rechnung.

Die Zulassung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber auch aus einem weiteren Grunde aus. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der vom Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Rechtsauffassung in dessen Sinn hätte ausfallen müssen. Dafür ist hier nichts ersichtlich, denn die Frage, ob hier ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ist für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von Bedeutung. Zudem hat die Klägerin bei einer gebundenen Entscheidung keinen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids mit einem materiellen Entscheidungsinhalt (vgl. auch BVerwG B. v. 30.8.1962 - III B 88.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 35).

4. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Sie rügt, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen ein Zwischenverfahren analog § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen und sich die entsprechenden Aktenteile vorlegen zu lassen. Wäre das Verwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht nach § 86 abs. 1 VwGO nachgekommen, hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass wegen der dort enthaltenen Informationen wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder wettbewerbsrelevanten Informationen gem. § 2 Satz1 Nr. 2 c) VIG (2008) die Vorlage rechtswidrig sei. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U. v.14.1.1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) genügt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 3 VIG (2008) vorliegen, weil es sich um Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt, und somit der Geheimhaltungsschutz ausgeschlossen ist. Damit liegt kein Verfahrensfehler vor.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Tenor

I. Der … wird zum Verfahren beigeladen.

II. Der Antrag wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Erlangen – LGL) vom 17. November 2017, in dem einem Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde.

1. Im Unternehmen der Antragstellerin wird Bier hergestellt. Im Zuge der amtlichen Lebensmittelüberwachung wurde das Lebensmittelunternehmen der Antragstellerin am 13. September 2016 von Mitarbeitern des LGL kontrolliert. Dabei wurden Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts festgestellt.

Am 8. August 2017 beantragte der Beigeladene beim LGL die umfassende Erteilung von Auskünften mit Bezug auf das Verbraucherinformationsgesetz zu dem Kontrollschwerpunkt „Betriebe mit ehemals gravierenden Mängeln aus dem Jahr 2016“, auch unter Angabe des vollständigen Betriebsnamens, der Untersuchungsergebnisse sowie von Maßnahmen und Sanktionen.

Mit Schreiben vom 17. August 2017 informierte das LGL die Antragstellerin von dem Auskunftsersuchen, kündigte eine antragsgemäße Bescheidung an und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Hiervon machte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. September 2017 Gebrauch. Sie widersprach der Bekanntgabe der Informationen und führte im Wesentlichen aus, die in der Kontrolle am 13. September 2016 vorgefundenen Mängel seien inzwischen beseitigt. Weiter wurde dann im Einzelnen dargestellt, welche Mängel durch welche Maßnahmen behoben worden sein sollen. Zur Beseitigung dieser Mängel seien erhebliche Investitionen getätigt worden. Die vom Beigeladenen geforderten Daten gehörten der Vergangenheit an und beschrieben nicht mehr einen vorhandenen Zustand. Die Herausgabe der Daten werde die Antragstellerin extrem schädigen und alle Bemühungen der Vergangenheit sowie der Zukunft infrage stellen, zu dem viele Arbeitsplätze gefährden und stehe daher in keinem Verhältnis zudem Informationsbedürfnis der Verbraucher.

2. Mit Bescheid des LGL vom 17. November 2017, gerichtet an den Beigeladenen, wurde dem Antrag des Beigeladenen auf Auskunftserteilung stattgegeben (Nr. I.). Es wurde angeordnet, dass die Informationsgewährung 15 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheids an die betroffenen Unternehmen durch Übersendung von insgesamt 14 Gutachten des LGL per E-Mail als PDF-Datei erfolgen soll und dass personenbezogene Daten und Betriebsangaben ohne Bezug zu den festgestellten unzulässigen Abweichungen geschwärzt werden (Nr. II.). Stellungnahmen der Betriebe sollten – soweit vom Betrieb gewünscht – dem Antragsteller zusammen mit den unter Nr. II genannten Informationen übersandt werden (III.). Im Falle einer Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das von der Informationserteilung betroffene Unternehmen innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe dieses Bescheids an das Unternehmen solle die Übersendung der Information innerhalb einer Woche nach einer eventuellen Ablehnung des Antrags durch das zuständige Verwaltungsgericht erfolgen (IV.). Zur Begründung der Informationsgewährung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beigeladene habe einen Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG, da die Gutachten des LGL Informationen zu festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften enthielten und Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG, die der Auskunftserteilung insgesamt entgegenstehen könnten, nicht vorlägen.

Mit Schreiben vom 20. November 2017, der Antragstellerin zugegangen am 22. November 2017, gab das LGL der Antragstellerin den Grundverwaltungsakt vom 17. November 2017 bekannt und kündigte die Herausgabe von Informationen zu der Antragstellerin an. Das LGL werde die in der Anlage des Anhörungsschreibens vom 17. August 2017 aufgeführten Informationen übersenden. Das VIG stelle einzig auf die Feststellung unzulässiger Abweichungen von den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zum Kontrollzeitpunkt ab. Insoweit sei es für die Entscheidung zur Bekanntgabe unerheblich, ob die antragsgegenständlichen Mängel im Nachgang behoben worden seien. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stünden der Informationserteilung nicht entgegen, da nach § 3 Nr. 2 Satz 5 VIG Informationen über unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zurückgehalten werden dürften.

3. Am 5. Dezember 2017 ließ die Antragstellerin beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 17. November 2017 (Bekanntgabe an die Antragstellerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 20. November 2017, zugegangen am 22. November 2017) wiederherzustellen, soweit die Anordnung auf die Gewährung von Information gerichtet ist, die die Antragstellerin betreffen.

Zur Begründung wurde der bereits dargestellte Sachverhalt vorgetragen und Bezug auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 15. September 2017 genommen.

4. Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am 27. Dezember 2017, den Antrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung beruhe auf der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 4 VIG, nachdem – inhaltlich unstrittig – zu den vom Informationsbegehren erfassten fachlichen Feststellungen ein Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG eröffnet sei. Mangels weiterer Antragsbegründung werde im Übrigen auf die Ausführungen des Antragsgegners in den Behördenschreiben vom 17. August 2017 (Anhörung, Blatt 16 der Akte) sowie 20. November 2017 (Bekanntgabe, Blatt 51 der Akte) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (insbesondere auch des Klageverfahrens W 8 K 17.1395) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Nr. I des Beschlusses beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO. Beantragt ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der durch den Verwaltungsakt begünstigte Antragsteller notwendig beizuladen. Die mit einem solchen Antrag begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beigeladenen verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen. Durch die Beiladung wird die Sachentscheidung des Gerichts auch einem Beigeladenen gegenüber wirksam (§ 121 VwGO).

Da vorliegend wesentlicher Bestandteil des Informationsbegehrens der Name der Antragstellerin ist und auch zum Teil aus den Ausführungen dieses Beschlusses des Eilverfahrens die gewünschten Informationen entnommen werden können, ist es ausnahmsweise nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten den Namen und die relevanten Betriebsinformationen zu anonymisieren. Um wiederum den Interessen des Beigeladenen und der Grundentscheidung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG – der die aufschiebende Wirkung bei Drittanfechtungsklagen im Bereich des Verbraucherinformationsgesetzes aussetzt – gerecht zu werden, wird dem Beigeladenen ein nicht anonymisierter Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zugeleitet. Da der Beschluss in diesem Verfahren den Beigeladenen begünstigt, ist dieses Vorgehen verhältnismäßig.

2. Der zulässige Antrag nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid ist nach der im Eilrechtschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung rechtmäßig, weshalb die vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin ist der Antrag dahingehend sachgerecht auszulegen (§ 88 VwGO), dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage W 8 K 17.1395 bezüglich der Nr. I, II und IV des Bescheids vom 17. November 2017 begehrt, soweit die Anordnungen auf die Gewährung von Informationen bezüglich der Antragstellerin gerichtet ist.

Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 5, VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es um den Fall der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG. Die bei der Kontrolle des Unternehmens der Antragstellerin am 13. September 2016 festgestellten Mängel verstoßen laut der fachlichen Stellungnahme hauptsächlich gegen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und somit gegen einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Die Antragstellerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht die Antragstellerin, jedoch kann die Antragstellerin auf der Grundlage ihres Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über inzwischen beseitigte Mängel in der Produktion der Antragstellerin kann möglicherweise dazu führen, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG offenbart werden. Im Übrigen folgt die Antragsbefugnis eines Unternehmers wie der Antragstellerin gegen staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf den Marktanteil oder die Chancen im Wettbewerb auswirken kann, auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183; U.v. 18.10.1999 - 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 134 m.w.N.).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. I, II und IV des Bescheids vom 11. November 2016 ist jedoch unbegründet.

Entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung, so kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Klage voraussichtlich mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Es spricht vieles dafür, dass die in Nr. I, II und IV getroffenen Regelungen formell und materiell rechtmäßig sind und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtmäßig. Insbesondere ist eine Anhörung der Antragstellerin erfolgt. Die Behörde hat grundsätzlich vor Erteilung der Verbraucherinformationen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG einen Dritten, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, nach dem BayVwVfG anzuhören.

Auch in materieller Hinsicht ist die Informationsgewährung nicht zu beanstanden. Dem Beigeladenen steht der geltend gemachte Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG zu. Die bei der Kontrolle am 13. September 2016 festgestellten Mängel verstoßen laut der fachlichen Stellungnahme gegen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und somit gegen einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittelrechts, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG.

Die Informationen, die das LGL dem Beigeladenen zur Verfügung stellen möchte, sind auch sachlich vom Informationsanspruch umfasst.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellten nicht zulässige Abweichungen“ von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG), der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.

Der Gegenstand des Informationsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt, sondern erfasst auch die in diesem Fall streitgegenständlichen Feststellungen von Abweichungen von Hygienevorschriften. Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Einschränkung. Erfasst werden daher auch Abweichungen im Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung (BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 36 – 38, m.w.N.).

Des Weiteren handelt es sich bei den festgestellten Mängeln in der fachlichen Stellungnahme – zu der am 13. September 2016 stattgefundenen Kontrolle – auch um festgestellte nicht zulässige Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG. Nicht ausreichend für die Annahme von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen ist die bloße Feststellung von naturwissenschaftlich-analytischen Abweichungen. Vielmehr bedarf es auch einer juristisch-wertenden Einordnung (Schulz in PdK, K 6 c Bund, VIG, Stand Dezember 2015, § 2 Rn. 5.1.1; BT-Drs. 17/7374 S. 14/15). Notwendig und auch ausreichend ist für das Vorliegen einer festgestellten Abweichung, dass die zuständige Behörde eine rechtliche Subsumtion der Kontrollergebnisse vornimmt (BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 47). Die fachliche Stellungnahme, die das LGL zur Offenbarung der beantragten Informationen überstellen möchte, enthält nicht nur naturwissenschaftlich-analytische Feststellungen, sondern darüber hinaus auch die erforderliche juristisch-wertende Einordnung dieser Feststellungen. Denn in der fachlichen Stellungnahme zu der Kontrolle am 13. September 2016 wird in den einzelnen Kontrollbereichen jeweils zuerst ausgeführt, welche genauen Feststellungen bei der Kontrolle in bestimmten Räumlichkeiten gemacht wurden. Sodann werden in einem zweiten Schritt die einzelnen Feststellungen den gesetzlichen Vorgaben zugeordnet. Mit dieser Zuordnung wird dann die Subsumption vorgenommen, dass die naturwissenschaftlich-analytischen Fest-stellungen von bestimmten gesetzlichen Vorgaben abweichen.

Nicht erforderlich ist hingegen, dass die nicht zulässigen Abweichungen durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt sind. Ausreichend sind für die Annahme von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen bereits die subsumierten Feststellungen in der fachlichen Stellungnahme. Weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Norm lassen sich entsprechende Anhaltspunkte für ein Erfordernis eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes entnehmen (BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 48). Vor allem könnte aber ein Bestandskrafterfordernis auch dem gesetzgeberischen Anliegen einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht gerecht werden. Denn der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die relevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst. Müsste erst die Bestandskraft entsprechender Verwaltungsakte abgewartet werden und damit unter Umständen auch die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wäre eine zeitnahe Verbraucherinformation nicht mehr gewährleistet (vgl. die überzeugenden Ausführungen des BayVGH, U. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 48). Die Antragstellerin hat die Abweichungen in der Vergangenheit als solche in der Sache auch nicht bestritten.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite ist es nicht Voraussetzung des Informationszugangs, dass die festgestellten Abweichungen noch andauern. Denn auch Informationen über beseitigte Mängel aus der jüngeren Vergangenheit sind geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 – 3 A 270/10 – juris Rn. 40 - 42). Des Weiteren wird auch nicht der Eindruck erweckt, dass die festgestellten Mängel noch fortbestehen. In dem Bescheid vom 17. November 2017 wird der Beigeladene am Ende der Begründung eindeutig darauf hingewiesen, dass die in den Gutachten getroffenen Feststellungen nur den zurückliegenden Kontrollzeitpunkt abbilden und keinen Rückschluss auf den Fortbestand etwaig bemängelter Umstände zulassen (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 – 3 A 270/10 – juris Rn. 43). Zudem hat die Antragstellerin die Möglichkeit, aus ihrer Sicht darzustellen, dass die festgestellten Mängel inzwischen behoben sind, indem eine entsprechende Stellungnahme mit den Informationen an den Beigeladenen übersandt wird. Diese Möglichkeit ist ausdrücklich in Nr. III des Bescheids vom 17. November 2017 vorgesehen.

Der Informationsanspruch ist auch nicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG ausgeschlossen, weil durch die Erteilung der beantragten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse liegen dann vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen (Zilkens, NVwZ 2009, 1465 - 1469; Schulz in PdK, K 6 c Bund, VIG, Stand Dezember 2015, § 3 Rn. 5.1.3). Der Vortrag der Antragstellerin eine Informationserteilung dürfe nicht erfolgen, da die Mängel inzwischen beseitigt, zur Beseitigung der Mängel erhebliche Investitionen getätigt worden seien und daher die Herausgabe der Daten die Antragstellerin extrem schädigen würde, bezieht sich auf die Offenbarung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Denn die festgestellten Mängel sind grundsätzlich nur den Vertretern der Antragstellerin, zum Teil ihren Angestellten und der für die Überprüfung zuständigen Behörde, somit folglich nur einem begrenzten Personenkreis bekannt. Nach dem erkennbaren Willen der Antragstellerin sollen diese Mängel aus wirtschaftlichen Gründen geheim gehalten werden, da ansonsten in der Folge der Offenbarung der Informationen finanzielle Einbußen zu befürchten sind.

Einer Abwägung der privaten Belange mit den öffentlichen Interessen, die grundsätzlich nach § 3 Satz 2 Alt. 2 VIG vorzunehmen ist, bedarf es im Falle von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG indes nicht. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c VIG bestimmt ausdrücklich, dass sich der von dem Informationsgesuch Betroffene nicht auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis berufen kann, wenn wie im vorliegenden Fall die beantragten Informationen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches – hier die VO (EG) Nr. 852/2004 (siehe oben) – betreffen. In Bezug auf die Informationen im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG tritt der Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Gesetzes wegen hinter dem Informationsinteresse des Antragstellers zurück.

Überdies würden innerhalb einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Informationsoffenbarung und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung nicht die privaten Belange der Antragstellerin überwiegen, da das Geheimhaltungsinteresse letztlich allein mit befürchteten Umsatzeinbußen und den damit verbundenen weiteren nachteiligen Folgen begründet wurde (vgl. Schulz in PdK, K 6 c Bund, VIG, Stand Dezember 2015, § 3 Rn. 9; OVG Münster, U.v. 1.4.2014 – 8 A 654 /12 – LMuR 2014, 175, Leitsatz Nr. 5).

Gründe, die im Rahmen der vom Gericht eigenständig zu treffenden Abwägungsentscheidung bezüglich der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dafür sprächen, trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids dem Aussetzungsinteresse den Vorzug zu geben, sind nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung insbesondere die gesetzgeberische Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG (Kopp/Schenke VwGO, 21. Aufl. 2016, § 80 Rn. 152, 152a). Aus dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung ist zu entnehmen, dass grundsätzlich dem Interesse der Verbraucherinformation der Vorrang gegenüber den privaten Belangen der betroffenen Unternehmen zukommt. Andernfalls könnte eine zeitnahe, die Entscheidung von Verbrauchern beeinflussbare, Informationsoffenbarung in den überwiegenden Fällen durch die Einlegung von Rechtsbehelfen derart verzögert werden, dass durch Zeitablauf die begehrten Informationen erheblich an Bedeutung verlieren würden. Dies widerspräche dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, weitgehend verbraucherfreundliche Regelungen zu treffen. Zudem erachtet der Gesetzgeber gemäß § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bei Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen als grundsätzlich nicht schutzwürdig (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 16). Besondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise das Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin begründen könnten, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten mangels Antragsstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen.

4. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels konkreter Anhaltspunkte geht das Gericht im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren vom Regelstreitwert aus, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Tenor

I. …  wird zum Verfahren beigeladen.

II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 13. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids des Landratsamtes Würzburg vom 29. März 2019, wird angeordnet.

III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt Würzburg) vom 13. März 2019, geändert durch Bescheid vom 29. März 2019, in dem einem Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stattgegeben wurde. Der Antragsteller betreibt einen Gastronomiebetrieb.

1. Mit E-Mail vom 14. Januar 2019 beantragte der Beigeladene über das Internetportal „FragDenStaat“ die Herausgabe folgender Informationen in elektronischer Form:

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: …

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Mit Schreiben des Landratsamts Würzburg vom 20. Februar 2019 erhielt der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme unter Bezugnahme auf die letzten beiden Betriebskontrollen aus den Jahren 2018 und 2019. Dem Schreiben waren Kontrollberichte zu Kontrollen vom 13. Dezember 2018 und 7. Februar 2019 beigefügt.

Mit Schreiben vom 3. März 2019 lehnte der Antragsteller die Herausgabe der angeforderten Kontrollberichte ab, da zu befürchten stehe, dass die angeforderten Informationen auf der rechtswidrigen Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) veröffentlicht würden. Gegebenenfalls habe ein eindeutiger behördlicher Hinweis dahingehend zu erfolgen, dass eine Veröffentlichung der Information im Internet nicht erfolgen dürfe.

Mit Bescheid vom 13. März 2019, adressiert an den Beigeladenen und ausgelaufen am 14. März 2019, teilte der Antragsgegner dem Beigeladenen mit, dass sich der Antragsgegner nach Prüfung des Antrags vom 14. Januar 2019 auf Informationserteilung nach dem VIG zur Übermittlung der angeforderten Informationen entschieden habe. Diese Entscheidung sei dem betroffenen Lebensmittelunternehmer bekannt gegeben worden. Die Information werde nach Ablauf von 10 Werktagen nach Zustellung dieses Bescheids in Form von Kopien der Kontrollberichte postalisch übersendet, wenn der Dritte nicht innerhalb von 10 Werktagen gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehe.

Mit Schreiben vom 13. März 2019 teilte das Landratsamt dem Antragsteller unter Beifügung einer Kopie des an den Beigeladenen adressierten Bescheids vom 13. März 2019 mit, dass es sich für eine Gewährung der Informationen an den Antragsteller entschieden habe. Das VIG sehe einen Anspruch auf Zugang zu Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts sowie sich darauf beziehende Maßnahmen und Entscheidungen vor. Es lägen keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe vor. Die Informationseröffnung erfolge nach Ablauf von 10 Werktagen durch Auskunftserteilung inklusive Übermittlung von Kopien der Kontrollberichte, wenn bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei.

Am 29. März 2019 erließ das Landratsamt Würzburg gegenüber dem Beigeladenen einen Änderungsbescheid, ausgelaufen am 1. April 2019, mit dem in Ziffer 1 die Begründung des Bescheids vom 13. März 2019 derart ergänzt bzw. angepasst wurde, dass die Informationsgewährung in Form der Bekanntgabe der Daten der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen (a) und Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, wenn Beanstandungen im Sinne von unzulässigen Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der auf Grund des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB vorliegen (b), erfolge. Der Bescheid enthält die Hinweise, dass im Falle der Herausgabe von Kontrollberichten im Rahmen der Informationsgewährung die personenbezogenen Daten, die nicht die Lebensmittelunternehmer/innen direkt betreffen, geschwärzt (Kontrollpersonal, Betriebspersonal etc.) werden, ebenso wie alle Inhalte, die nicht dem Anwendungsbereich des VIG unterliegen. Nach Ziffer 2 des Änderungsbescheids ist die Ziffer 1 dieses Bescheids kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Nach Ziffer 3 ergeht der Bescheid kostenfrei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, um die Vorgaben in § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG zu erfüllen, seien die Prioritäten so gelegt worden, dass die Anträge zügig bearbeitet werden. Die Begründung im ursprünglichen Bescheid vom 13. März 2019 sei daher unter Ziffer 1 des Änderungsbescheids ergänzt worden, um die wesentlichen Entscheidungsgründe mitzuteilen.

2. Am 5. April 2019 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 19.358 Klage gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt, erheben und im vorliegenden Sofortverfahren - schon am 22. März 2019 - beantragen,

  • 1.die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2019, Az.: … * … wiederherzustellen, die Vollziehung des Bescheids auszusetzen und dem Antragsgegner die Informationseröffnung zu untersagen;

  • 2.hilfsweise vorläufigen Beschluss zu erlassen und dem Antragsgegner eine Übersendung der Kontrollberichte zu untersagen, bis eine Entscheidung über Ziffer 1 vorliegt.

Zur Begründung ließ der Antragsteller - gerafft - im Wesentlichen ausführen:

Es werde ein Verstoß gegen ein faires Verfahren sowie fehlendes rechtliches Gehör gerügt. Mit einer Bekanntgabe der Kontrollberichte in der beabsichtigten Form werde in die Grundrechte des Antragstellers eingegriffen, hier vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Grundrecht auf Berufsfreiheit und Berufsausübung, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Es würden die persönlichen Daten des Antragstellers durch diesen Bescheid bekannt gegeben. Im streitgegenständlichen Bescheid sei entweder keine ausreichende Begründung dafür enthalten, dass die persönlichen Daten des Antragstellers übermittelt werden oder aber gar keine Entscheidung darüber getroffen worden, dass bzw. wie die persönlichen Daten des Antragstellers unkenntlich gemacht werden. Insoweit sei der Bescheid wegen Verletzung des Datengeheimnisses rechtswidrig und daher aufzuheben. Des Weiteren werde Ermessensfehlgebrauch bzw. die Nichtausübung des Ermessens gerügt. Der Antragsgegner gehe mit keinem Wort auf die vom Antragsteller mit Schreiben vom 3. März 2019 geltend gemachten Bedenken ein. Im Schreiben vom 30.01.2019 werde lediglich auf den Gesetzestext verwiesen. Es werde gerügt, dass der Antrag des Beigeladenen offenkundig rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei und darauf abziele, eine rechtswidrige Veröffentlichung im Internet herbeizuführen. Der Antrag des Beigeladenen müsse als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, denn die Motivation liege hier nicht darin, dem Verbraucher bei Konsumentscheidungen zu helfen, sondern der einzige Zweck des Antrags sei die Veröffentlichung auf der Plattform von „Frag den Staat“, mit der für den Unternehmer nachteiligen Prangerwirkung. Dass eine etwaige Veröffentlichung rechtswidrig sei, ergebe sich aus § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB. Dieser ermächtige ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen. Außerdem habe das Bundeverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.03.2018 verfassungsrechtliche Hürden für eine Veröffentlichung im Internet aufgestellt. Diese Hürden würden durch eine privatrechtliche Veröffentlichung auf „Topf Secret“ umgangen. Daher sei die Anwendbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes bereits deshalb ausgeschlossen, da es sich in diesem Fall bei § 40 Abs. 1a LFGB um eine speziellere Vorschrift gegenüber den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes handle. Die beabsichtigte Weitergabe von Informationen an Dritte sei eine unzulässige Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB. Hierbei werde darauf hingewiesen, dass nach wie vor davon auszugehen sei, dass § 40 Abs. 1a LFGB verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21.03.2018 ausgeführt, dass § 40 Abs. 1a LFGB jedenfalls insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, da die Information der Öffentlichkeit nicht befristet sei. Es sei nicht zulässig, eine im Hinblick auf die Veröffentlichung von Informationen derart verfassungsrechtlich problematische Regelung auch noch zu Ungunsten der Unternehmer zu umgehen. § 2 Abs. 4 VIG normiere eine Subsidiarität der Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes gegenüber anderen Regelungen mit entsprechendem Regelungsgehalt. Eine solche Subsidiarität sei hier bezüglich der Vorschrift des § 40 LFGB gegeben. Es werde versucht unter Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB rechtswidrig eine Veröffentlichung von Daten im Internet durch Auslagerung auf einen Privaten zu erreichen. Da die Veröffentlichung von rechtswidrig erlangten Informationen durch Private ebenfalls rechtswidrig sei, sei bereits die Herausgabe durch die Behörde rechtswidrig. Die Veröffentlichung von Kontrollberichten im Internet durch den Verbraucher sei auch zivilrechtlich nicht zulässig, dies würde eine unerlaubte Handlung darstellen, § 823 BGB. Die Anwendbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes erfordere einen unmittelbaren Produktbezug. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der global gestellte Ausforschungsantrag des Beigeladenen sei daher unzulässig und nicht vom Anwendungsbereich des VIG umfasst bzw. bei der Anwendbarkeit des VIG als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Insbesondere enthielten die Kontrollberichte keine Feststellungen zu produktbezogenen Abweichungen. Es werde bestritten, dass die vom Antragsgegner im Kontrollbericht angeführten Mängel eine „nicht zulässige Abweichung von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ darstellen sollen. Sofern das VIG im Hinblick auf eine zeitlich unbegrenzte Informationserteilung ausgelegt werde, bestünden erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des VIG. Nachdem durch die Gewährung der Information ein massiver Grundrechtseingriff zulasten der Lebensmittelhersteller gerechtfertigt werden solle, müsse das Gesetz durch Vorgabe gewisser Abwägungskriterien bezüglich des zeitlichen Umfangs der zurückliegenden festgestellten Abweichungen und auch bezüglich des inhaltlichen Umfangs der Abweichungen der Behörde Gründe für deren Ermessensentscheidung an die Hand geben. Ohne irgendein mögliches Korrektiv bezüglich des zeitlichen Umfangs könnten Verbraucher jahrelang, in besonderen Konstellationen sogar Jahrzehnte lang zurückliegende Kontrollberichte anfordern. Ebenso könne ein geringfügiger Verstoß gegen eine Verordnung wie z.B. eine gesprungene Fliese oder einige nicht verschlossene Dübel-Löcher einen Eingriff in Grundrechte der betroffenen Lebensmittelunternehmer nicht rechtfertigen. Als weiteres Korrektiv müsse bei der Informationserteilung auch ersichtlich werden, ob die festgestellten Abweichungen noch andauerten. Denn Informationen über beseitigte Mängel ohne einen ersichtlichen Hinweis, ob diese noch fortbestehen oder beseitigt seien, sei nicht geeignet für Transparenz am Markt beizutragen. Der anzufechtende Bescheid enthalte keinerlei Ausführungen dazu, wie der Antragsgegner den vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen bezüglich einer rechtswidrigen Veröffentlichung der übersandten Kopien im Internet begegnen wolle. Der einfachste Weg der Informationsgewährung wäre die Beantwortung konkret gestellter Fragen. Weiter könne die Informationsgewährung durch Akteneinsicht oder in anderer geeigneter Art durchgeführt werden, § 6 Abs. 1 VIG. Zwar habe der Beigeladene eine besondere Art der Informationsgewährung - Übersendung der Kontrollberichte - begehrt, doch lägen hier gewichtige Gründe vor - Gefahr der rechtswidrigen Veröffentlichung im Internet -, dass der Antragsgegner hier verpflichtet gewesen sei, eine andere Art der Informationsgewährung zu wählen.

Mit Schriftsatz vom 5. April 2019 ließ der Antragsteller über sein bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen noch weiter ausführen: Die Herausgabe von Verbraucherinformationen zu mangelhaften oder verdorbenen Produkten sei eine hoheitliche Aufgabe und sei im § 40 Abs. 1 a LFGB ausschließlich geregelt, bei welchem es sich um die speziellere Vorschrift handle. Die beabsichtigte Weitergabe von Informationen an Dritte sei somit eine unzulässige Umgehung des § 40 Abs. 1 LFGB. Weiterhin dürften gemäß § 1 VIG nur dann Veröffentlichungen möglich sein, wenn Informationen über Erzeugnisse im Sinne des LFGB, sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, betroffen seien. Eine Herausgabe von Berichten, die keine Informationen zu etwaigen Produkten oder Erzeugnissen hätten, könnte daher durch das VIG nicht gefordert werden. Der Antragsgegnerin sei bekannt, dass der Antragsteller über die Internetplattform „Topf Secret“ die Anfrage gestellt und auch bisherige Zwischenberichte unter Umgehung von Unkenntlichmachung der betroffenen Personen veröffentlicht habe. Auf Grund dieses Verhaltens sei davon auszugehen, dass auch die angeforderten Berichte im Internet eingestellt würden und somit keine Information für den Verbraucher, sondern in Wirklichkeit eine Denunziation des Antragstellers und seines Betriebes darstelle. Es stelle sich daher die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stelle, auf Grund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform, in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe komme, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Information im Internet, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess, auf der von Foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform, gerade nicht mehr einwirken könne und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben bzw. Bescheide der Leser den Eindruck eines behördlichen Informationshandels entstehen könne. Insofern dürfe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gerade nicht ein Kontrollbericht übersendet werden, sondern es sei im Ermessensspielraum der Antragsgegnerin zu prüfen, ob dem Informationsbedürfnis nicht durch andere Auskunftserteilung (z.B. Akteneinsicht in der Behörde) nachgekommen werden könne. Die Antragsgegnerin habe es bei ihrem Bescheid unterlassen, dies zu überprüfen, und hierzu auch nicht Stellung genommen.

3. Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt Würzburg, beantragte mit Schriftsatz vom 29. März 2019:

Der Antrag wird abgelehnt.

Das Landratsamt brachte im Wesentlichen vor: Es mache von den ihm eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß Gebrauch. Insbesondere räumten §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 VIG angesichts der Formulierung kein Entschließungsermessen, also kein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Informationen gewährt werden, ein. Das VIG gebe in § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Frist von zwei Monaten für die Bearbeitung einer Anfrage, inklusive Bescheidung, vor. Es sei daher eine kurze Frist für die Anhörung zu wählen gewesen. Dem Anhörungsschreiben hätten die letzten beiden Kontrollberichte vom 14. Dezember 2018 und 13. Februar 2019 beigelegen, in denen sämtliche personenbezogene Daten - sowohl bezüglich Antragsteller, als auch Kontrollpersonal und Dritte - geschwärzt worden seien. Aus welchem Grund der Beigeladene eine Anfrage nach dem VIG über das Portal „Topf-Secret“ gestellt habe, sei dem Landratsamt nicht bekannt und müsse auch nicht begründet werden. Das VIG treffe keine Aussage dazu, ob Verbraucher den Kontrollbericht veröffentlichen dürfen. Die Zulässigkeit der Weiterverwendung der Informationen beurteile sich allein nach zivilrechtlichen Erwägungen. Die Anwendbarkeit des VIG erfordere keinen unmittelbaren bzw. konkreten Produktbezug. Die Kontrollberichte enthielten erhebliche Abweichungen von den lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Die einzelnen Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen worden sei, könnten den Kontrollberichten entnommen werden. Anzumerken sei, dass mindestens einer der festgestellten Verstöße (bei Vorsatz) eine Straftat darstelle und mehrere andere Verstöße eine Ordnungswidrigkeit. Durch das Landratsamt würden die beantragten Informationen ausschließlich an den Beigeladenen als Antragsteller nach dem VIG herausgegeben. Die weitere Verwendung durch diesen entziehe sich ihrem Einfluss. Insbesondere habe er sich dem Landratsamt gegenüber nicht geäußert, was er mit den erlangten Informationen zu tun gedenke. Allerdings sei bei Versendung der Kontrollberichte vorgesehen, diesen darauf hinzuweisen, dass das VIG allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasse, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch ihn als Antragsteller nach dem VIG treffe. Ob und wie er die Informationen weiterverwende, liege daher in dessen Verantwortung und Risiko. Die Korrespondenz mit dem Beigeladenen laufe - entgegen seinem Antrag - nicht per E-Mail, sondern per Post. Insofern sei berücksichtigt worden, dass bei einer Übersendung der Korrespondenz und Kontrollberichte an die durch das Portal „Topf-Secret“ generierte E-Mailadresse, diese nicht automatisiert auf das Portal geladen werden können. In § 5 Abs. 4 Satz 3 VIG werde mit den 14 Tagen eine Höchstdauer für die Frist vorgegeben, nicht aber eine Mindestvorgabe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 19.358) Bezug genommen.

II.

Die Beiladung unter Nr. I des Tenors beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO. Beantragt ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die informationspflichtige Stelle einem Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen stattgibt, ist der oder die durch den Verwaltungsakt Begünstigte notwendig beizuladen. Die mit einem solchen Antrag begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig die Rechte des Beigeladenen verändert oder aufgehoben werden. Damit kann die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen. Durch die Beiladung wird die Sachentscheidung des Gerichts gemäß § 121 VwGO auch dem Beigeladenen gegenüber wirksam (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.1.2018 - W 8 S 17.1396 - juris sowie Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, § 5 VIG Rn. 34; Schulz in PdK Bu K-6 C, Juli 2018, § 5 VIG Erl. 6; a.A. VG Leipzig, B.v. 11.2.2014 - 5 L 555/13 - juris).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die an den Beigeladenen adressierte Entscheidung über die Erteilung der Informationen nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerseite ist der Antrag sachgerecht dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Antragsteller begehrt, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Herausgabe der Informationen an den Beigeladenen zu verhindern. Diesem Begehren wird durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen gerichteten Verwaltungsakt vom 13. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. März 2019 Genüge getan. Damit ist dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang Rechnung getragen. Eines darüberhinausgehenden Ausspruchs zu den an ihn gerichteten Schreiben vom 13. März 2019 und 29. März 2019 bedarf es nicht. Mit den Schreiben an den Antragsteller wird diesem die Entscheidung über den Antrag des Beigeladenen bzw. deren geänderte Fassung „nur“ mitgeteilt (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 846/15 - juris).

Dies vorausgeschickt, hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation wie folgt entschieden (vgl. VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris):

„1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.

a) Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, da die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es um den Fall der festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VIG.

b) Der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Adressat des angegriffenen Bescheids ist zwar nur der Beigeladene und nicht der Antragsteller, jedoch kann der Antragsteller auf der Grundlage seines Antragsvorbringens die Verletzung einer drittschützenden Norm geltend machen. § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG sieht nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch den Schutz privater Belange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort abschließend aufgezählten Belange berührt werden. Die Veröffentlichung von Informationen über (inzwischen beseitigte) Mängel im Betrieb des Antragstellers kann möglicherweise auch zu einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris und VG Würzburg, Beschluss vom 08. Januar 2018 - W 8 S 17.1396 -, juris).

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 30.01.2019 ist zudem begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).

Vorliegend ist zu beachten, dass es sich in der konkreten Fallkonstellation zum einen um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt und darüber hinaus eine Ablehnung des Antrags die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte zur Folge hätte, was dazu führt, dass es sich bei der Ablehnung des Antrags um eine Regelung handelt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt. Regelungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können und die praktisch die Hauptsache vorwegnehmen, sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig sind und wenn außerdem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Die Rechtmäßigkeit allein genügt deshalb noch nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 156 und Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 92 und OVG B.-B., Beschluss vom 18.02.2014- 12 S 124.12 -, juris).

Da der vorliegende Fall mehrere Sach- und Rechtsfragen aufwirft, kann im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder von einer (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit noch von einer (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit des an den Beigeladenen adressierten Bescheids vom 30.01.2019 ausgegangen werden, sodass die Erfolgsaussichten als offen zu bewerten sind und insbesondere kein für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher „hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren“ angenommen werden kann (a). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine sofortige Zugänglichmachung der Informationen nach dem VIG an den Beigeladenen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes notwendig wäre. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt damit zugunsten des Antragstellers aus (b).

a) Auf tatsächlicher Ebene ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob die streitgegenständlichen Kontrollberichte - wie von der Antragstellerseite ausgeführt - lediglich beschreibender Natur sind oder - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert - auch eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde beinhalten (BayVGH Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 47, juris und VG Regensburg, 9. Juli 2015, RN 5 K 14.1110).

Darüber hinaus wirft der vorliegende Fall auch mehrere Rechtsfragen auf, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeit eines über die von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform „Topf Secret“ gestellten Antrags, einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB und der Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018, 1 BvF 1/13. Zwar handelt es sich vorliegend um kein staatliches Informationshandeln im Sinne einer unmittelbaren Veröffentlichung. Staatliches Handeln liegt jedoch auch grundsätzlich bereits in der behördlichen Herausgabe der Informationen an die antragstellenden Privatpersonen. Amtliche Informationen kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit aber jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen, indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussen und die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - BvF 1/13 -, juris). Zwar ist das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden, § 6 Abs. 1 Satz 4 VIG. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12 und BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 54, juris). Es stellt sich aber gerade in vorliegender Fallgestaltung die Frage, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform gerade nicht mehr einwirken kann und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben bzw. Bescheide beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandeln entstehen kann. Insofern müsste geprüft werden, ob in vorliegender Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass man den Antragstellern, die ihren Antrag erkennbar über die Plattform „Topf Secret“ stellen, die streitgegenständlichen Informationen gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung, die schon dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich macht.

b) Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Nach Auffassung der erkennenden Kammer überwiegt hier das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Nichtherausgabe der streitgegenständlichen Informationen bis über das Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, insbesondere da eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an den Beigeladenen und damit die entsprechende Kenntnisnahme des Beigeladenen von den Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und der Informationszugang für den betroffenen Antragsteller zu erheblichen Nachteilen führen kann. Eine Herausgabe würde somit vollendete Tatsachen schaffen und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen. Demgegenüber ist kein gesteigertes Interesse des Antragsgegners oder des Beigeladenen an der sofortigen Übermittlung der beantragten Informationen ersichtlich. Streitgegenständlich ist die Herausgabe von Kontrollberichten datiert auf den 10.03.2016 und den 07.06.2018, mithin um Berichte, die bereits vor drei Jahren bzw. neun Monaten erstellt wurden. Schwere und unzumutbare Nachteile aufgrund der vorläufigen Nicht-Zuänglichmachung der Informationen drohen für den Beigeladenen damit gerade nicht. Eine Eilbedürftigkeit der Herausgabe wurde zudem auch weder von Seiten des Antragsgegners noch von Seiten des Beigeladenen geltend gemacht.

Nach alledem war dem Antrag statt zu geben“.

Das Verwaltungsgericht Würzburg schließt sich für den vorliegenden Fall den vorstehenden Ausführungen im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung an. Es sieht den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache gleichermaßen als offen an. Insbesondere sind noch weitere Fragen zu klären. Angesichts einer bei Antragsablehnung erfolgenden Vorwegnahme der Hauptsache zum Nachteil des Antragstellers fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus.

Ergänzend ist hierzu noch auszuführen:

Die betreffenden Kontrollberichte vom 14. Dezember 2018 und vom 13. Februar 2019 enthalten teilweise Daten, die von dem in § 2 VIG normierten Anspruch auf Zugang zu Informationen nicht umfasst sind. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG setzt von den zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen voraus, die sich dabei auf die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten lebensmittelrechtlichen Vorschriften beziehen müssen (Rossi in BeckOK, Information und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 2 VIG Rn. 14 ff.). So ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG einschlägig für Daten über nicht zulässige Abweichungen vom gesamten geltenden nationalen und unionsrechtlichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Die europäischen Regelungen müssen gegenständlich dem Lebensmittel- und Produktsicherheitsrecht zuzuordnen sein. Notwendig ist die Feststellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt. Beide streitgegenständlichen Kontrollberichte enthalten jedoch festgestellte Mängel auch hinsichtlich der Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) und der Dokumentationspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (Nr. 14, 15 und 16 des Kontrollberichts vom 14. Dezember 2018 und Nr. 8, 9 und 10 und Ausführungen am Ende des Kontrollberichts vom 13. Februar 2019), die nicht unter die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften fallen (vgl. hinsichtlich der PAngV Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, Teil D § 2 Rn. 10) und auch nicht unter die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2- 7 VIG oder eines anderen Informationsanspruchs. Entsprechendes gilt für die Ausführungen am Ende des Kontrollberichts vom 14. Dezember 2018 hinsichtlich des Sonnenschutzes, bei denen es sich nicht um eine Mängelfeststellung handelt. Laut dem im Änderungsbescheid vom 29. März 2019 enthaltenen Hinweis werden zwar alle Inhalte, die nicht dem Anwendungsbereich des VIG unterliegen, geschwärzt. Abgesehen von personenbezogenen Daten wurde eine Schwärzung dieser Inhalte in den Kontrollberichten, die als Anlage dem Anhörungsschreiben vom 20. Februar 2019 beigefügt waren, von der Behörde jedoch nicht vorgenommen.

Des Weiteren ist zwar nach bisher überwiegender Auffassung nicht erforderlich, dass die Feststellung der unzulässigen Abweichung durch die Behörde in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt erfolgen muss (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - LRE 74, 122; Schulz in PdK Bu K-6c, Juli 2018, § 2 VIG, Erl. 5.1.1; Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 2 VIG Rn. 16). Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das vorstehend zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit der ausdrücklichen Begründung zugelassen, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung beitragen kann, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedarf (BVerwG, B.v. 29.9.2017 - 7 B 6/17 - juris). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Kontrollberichte mit ihren Vorgaben zur Behebung von bestimmten Zuständen Verwaltungsaktcharakter haben und betreffende Anordnungen noch anfechtbar sein könnten mit der Folge, dass mögliche Rechtsbehelfe dagegen aufschiebende Wirkung hätten, so dass sich nicht nur die Frage der Rechtskraft stellt, sondern womöglich auch die Frage der Wirksamkeit der Anordnungen samt der darin enthaltenen Feststellungen.

Eine weitere offene Frage, die von Antragstellerseite aufgeworfen wird, ist die Frage eines eventuellen Missbrauchs gemäß § 4 Abs. 4 VIG. Das nicht abschließende Regelbeispiel des § 4 Abs. 4 Satz 2 VIG ist wohl nicht erfüllt. Der Begriff des Missbrauchs ist im Übrigen in dem Zusammenhang nicht näher definiert. Eine Missbräuchlichkeit ist auch mit Blick auf vergleichbare Rechtsvorschriften dann gegeben, wenn das Informationsbegehren erkennbar nicht dem Zweck des Informationsgesetzes dient, Öffentlichkeit in dem betreffenden Bereich herzustellen und dadurch etwaige bestehende Missstände aufzudecken und letztlich abzustellen. Der Betreffende muss diesen Zweck mit seinem Informationsbegehren nicht unmittelbar erreichen. Ein behördlicher Missbrauch (querulatorischer Zweck) und ein verwendungsbezogener Missbrauch (Verwendungszweck außerhalb des Gesetzes) lassen sich unterscheiden. Ein querulatorischer Fall läge etwa vor, wenn eine Vielzahl identischer Informationsanträge lediglich zur Generierung anwaltlicher Gebühren gestellt würde oder wenn es erkennbar darum ginge, die Arbeit der Verwaltung zu erschweren oder ein Verwaltungsverfahren zu verzögern (vgl. NdsOVG, U.v. 27.2.2018 - 2 LC 58/17 - LRE 76, 86; OVG Bln-Bbg, U.v. 22.2.2018 - OVG 12 B 16.17 - NVwZ 2018, 1886; jeweils m.w.N.; siehe auch VG Regensburg, U.v. 9.7.2015 - RN 5 K 14.1110 - juris sowie VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Ob ein Missbrauchsfall anzunehmen ist, weil offenbar in einer Vielzahl von Fällen über eine bestimmte Internetseite Anträge nach dem VIG mit dem Zweck gestellt werden, Informationen sodann auf dieser Internetseite zeitlich unbegrenzt zu veröffentlichen, kann im vorliegenden Sofortverfahren bei summarischer Prüfung nicht abschließend entschieden werden.

Das VG Regensburg hat in seinem Beschluss vom 15. März 2019 im Zusammenhang mit der klärungsbedürftigen Frage einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB bereits ausgeführt, dass geprüft werden müsste, ob in der vorliegenden Konstellation nicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass die Informationen nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung zugänglich macht (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris; vgl. die oben zitierten Ausführungen). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung in Bezug auf den Dritten das relativ mildeste Informationsmittel wählt (Grube/Immel/Wallau, Verbraucherinformationsrecht, 2013, Teil D, § 6 Rn. 3).

Das Gericht schließt sich schließlich auch den oben zitierten Ausführungen des VG Regensburg zur erforderlichen Interessenabwägung an (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 bzw. juris). Die Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Das Informationsinteresse des Beigeladenen muss einstweilen zurücktreten. Denn die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden und würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Zugunsten des Antragstellers fällt zusätzlich ins Gewicht, dass wie oben dargestellt ein Teil der in den Kontrollberichten enthaltenen und von der Behörde nicht geschwärzten Informationen nicht unter den Informationsanspruch nach dem VIG fällt. Besteht der Grundrechtseingriff in der Herausgabe von Informationen, so ist er im besonderen Maße irreversibel. Im Regelfall muss es bei dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Grundsatz bleiben, wonach die vollziehende Behörde nicht die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe vorgreift. Aufgrund der besonders verfassungsrechtlich verankerten Interessen, um deren Schutz es bei dem Begehren des betroffenen Dritten (hier des Antragstellers) regelmäßig gehen wird, wird in der Regel sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall durch die zu erwartende Einbindung der Kommunikation über die Internetseite, mit dem Ziel der Veröffentlichung der behördlichen Informationen auf dieser Internetseite, qualitativ und quantitativ nahe an einen direkten unmittelbaren Grundrechtseingriff zu Lasten des betroffenen Antragstellers heranreicht, so dass in der vorliegenden Konstellation erst recht dem Interesse an einer zügigen Information der Bürger das gegenläufige Interesse des Antragstellers entgegensteht (Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 23. Edition, Stand 1.5.2018, § 5 VIG Rn. 25). Ein gesteigertes Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Informationsübermittlung ist vorliegend nicht erkennbar.

Die Intensität eines Schadens zum Nachteil des Antragstellers ist durch die Multiplikation über die Internetplattform „Topf Secret“ (Foodwatch/FragDenStaat) ungleich höher als bei einer Einzelauskunft an eine Privatperson. Die Streuung über den Multiplikator Internet erfolgt unmittelbar, unumkehrbar und unbefristet und anders als im Fall des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB auch bei geringfügigen Beeinträchtigungen, bei denen kein Bußgeld in Höhe von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Zwar hat der Antragsgegner vorliegend erklärt, dass die Korrespondenz entgegen des Antrags des Beigeladenen nicht per E-Mail, sondern per Post laufe, so dass anders als bei einer Übersendung der Korrespondenz und Kontrollberichte an die durch das Portal „Topf-Secret“ generierte E-Mailadresse diese nicht automatisiert auf das Portal geladen werden könnten. Insofern ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene jedenfalls zwei vom Landratsamt bislang in der vorliegenden Angelegenheit erhaltene Schreiben trotz deren postalischer Übersendung bereits auf der Plattform eingestellt hat (vgl. Anlage 4 der Antragsschrift vom 22. März 2019). Deshalb ist der Schluss naheliegend, dass der Beigeladene auch eine Veröffentlichung der Kontrollberichte beabsichtigt. Es ist vorliegend also nicht davon auszugehen, dass eine postalisch erfolgende Zustellung von Kopien der begehrten Kontrollberichte deren Einstellung durch den Beigeladenen auf die Plattform verhindert, ebenso wenig wie der im Änderungsbescheid vom 29. März 2019 enthaltene Hinweis, dass die Weiterverwendung der Informationen in der alleinigen Verantwortung und Risiko des Beigeladenen liege.

Nach alledem war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wie tenoriert stattzugeben. Damit hat sich der Antrag, soweit er über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinausgeht, erledigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten mangels Antragstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für sonstige Maßnahmen im Lebensmittelrecht der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst - wie hier - der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen ist, welcher nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist, sodass 2.500,00 EUR festzusetzen waren.

Der Anspruch nach § 2 besteht wegen

1.
entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a)
soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa)
nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb)
die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b)
während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt;
c)
soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten;
d)
soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e)
in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2.
entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a)
Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird,
b)
der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c)
durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden oder
d)
Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
1.
soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und
2.
im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
1.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und
3.
Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind.
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

1.
von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,
2.
von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3.
die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,
4.
die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
5.
zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,
6.
die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
7.
Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.

(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist

1.
jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
2.
jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund
a)
anderer bundesrechtlicher oder
b)
landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die Geflügel schlachtet und verarbeitet, wendet sich gegen den dem Beigeladenen gewährten Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betreffend ihr Unternehmen.

Der Beigeladene, der sich in der Justizvollzugsanstalt F. in Sicherungsverwahrung befindet, beantragte mit Schreiben vom 8. April 2014, eingegangen am 10. April 2014, beim Landratsamt Straubing-Bogen Zugang zu den seit dem 2. September 2012 angefallenen Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betreffend das Unternehmen der Klägerin.

Hierzu wurde die Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2014 angehört, worauf sie unter dem 15. Mai 2014 Stellung nahm.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 gab das Landratsamt Straubing-Bogen dem Antrag auf Informationszugang statt. Die Entscheidung wurde gegenüber der Klägerin mit Schreiben gleichen Datums näher begründet.

Gegen den ihr am 10. Juni 2014 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin zunächst Widerspruch einlegen.

Mit am 7. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben und die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2014 beantragen.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen.

Daraufhin ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 beantragen, den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Urteil vom 9. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung habe es nicht bedurft. An der Rechtsauffassung, dass aus § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG die Notwendigkeit eines Vorverfahrens folge, werde nicht festgehalten. Die Klage sei jedoch unbegründet, da dem Beigeladenen ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zustehe. Der Antrag genüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG, zumal ein Antragsteller im Voraus nicht wissen könne, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorlägen. Deshalb müsse es ausreichen, wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren auf eine Datengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 VIG eingrenze. Bei den Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herauszugeben beabsichtige, handle es sich um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1a VIG. Eine Abweichung in diesem Sinn liege schon dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Einklang stehe. Dementsprechend müsse es schon ausreichen, dass die Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgestellt habe. Es reiche jedoch nicht bereits eine Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften im Sinne einer auf naturwissenschaftlich-analytischen Erkenntnissen beruhenden Abweichung (sog. „Beanstandung“) aus, vielmehr bedürfe diese naturwissenschaftlich-analytische Feststellung darüber hinaus noch einer juristisch-wertenden Einordnung durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Die Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herausgeben wolle, unterfielen nach den vom Landratsamt gegebenen abstrakten Beschreibungen dem Begriff der „nicht zulässigen Abweichungen“. Die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ müsse auch keinen Produktbezug aufweisen. Der Beigeladene gehöre auch zum berechtigten Personenkreis. Zwar gehe § 1 VIG im Einleitungssatz davon aus, dass das VIG „Verbraucherinnen und Verbrauchern“ freien Informationszugang einräumen wolle. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, nur Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 LFGB, also Endverbraucher nach Art. 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002, als anspruchsberechtigt anzusehen. Es erscheine auch nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf mögliche Käufer oder auf solche Personen einzuschränken, die tatsächlich die Möglichkeit hätten, Produkte des fraglichen Unternehmens zu erwerben. Dem Anspruch stünden auch keine öffentlichen oder privaten Belange entgegen. Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen dürften nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Es handle sich auch nicht um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Auch könne es dem Beigeladenen nicht verwehrt werden, zutreffende Informationen seinerseits an Dritte weiterzugeben. Gleichwohl stehe es der Klägerin ohne weiteres offen, bei verkürzter, verfälschter oder in sonstiger Weise manipulierter Weitergabe der Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Informationserteilung. Zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits und der Informationsfreiheit andererseits im Sinne praktischer Konkordanz sei eine informationspflichtige Stelle nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information mit der Informationsgewährung mitzuteilen. Durch die Zugänglichmachung der beantragten Informationen verstoße der Beklagte auch nicht gegen Europarecht. Insbesondere verbiete Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Öffentlichkeitsinformation außerhalb seines Anwendungsbereichs, wenn also keine Gesundheitsgefahr gegeben sei. Im Übrigen werde durch die Ausschluss- oder Beschränkungsmöglichkeit in § 3 VIG den Geheimhaltungspflichten nach Art. 7 Kontroll-VO Rechnung getragen.

Am 15. September 2015 ließ die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen, die mit Schriftsatz vom 19. November 2015 begründet wurde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015, zugestellt am 19. August 2015, Az. RN 5 K 14.1110 den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 aufzuheben.

Dem Beigeladenen stehe kein Anspruch auf Informationszugang zu. Es fehle bereits an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ermögliche unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Unternehmen. Die erlangten Informationen würden von den Antragstellern im Internet oder in der Presse unter Verweis auf amtliche Information, in der Regel unter Vorlage von amtlichen Dokumenten, veröffentlicht. Erschwerend komme hinzu, dass die Behörde die Informationen durch deren Herausgabe endgültig aus der Hand gebe. Sie könne diese weder zurückrufen noch wirksam richtigstellen. Auch sei der Schutzbereich des Art. 14 GG in der Ausgestaltung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eindeutig betroffen. Das Gleiche gelte für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfülle nicht die an die Normklarheit gestellten Anforderungen. Unter welchen Voraussetzungen von einer unzulässigen Abweichung auszugehen sei, habe der Gesetzgeber nicht normiert. Danach bestehe die Möglichkeit, auch in den Fällen, wo die zuständige Vollzugsbehörde keine Veranlassung zum Einschreiten sehe, weil die Beanstandung geringfügig sei oder der Mangel sofort nach dem entsprechenden Hinweis der Überwachungsbehörde beseitigt werde oder aus objektiver Sicht gar kein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen vorliege, Auskunft zu erteilen. Dies führe zu unumkehrbaren wirtschaftlichen oder sogar existenzgefährdenden Folgen. Bejahe die informationspflichtige Stelle unzutreffend eine Abweichung, könne sich der Betroffene auch nicht auf den Ausschlussgrund des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Dabei werde in Kauf genommen, dass die entsprechenden Informationen auch der Konkurrenz bekannt würden und dem Betroffenen ein wettbewerbsrechtlicher existenzgefährdender Nachteil entstehe. Durch den Austausch des Wortes „Verstöße“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. durch „nicht zulässige Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n.F. sei keine Klarstellung erfolgt. Die Gesetzesbegründung spreche jedenfalls nicht zwingend dafür, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf nicht in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechtskräftig festgestellte Verstöße erstrecken solle. Staatliche Informationen müssten des Weiteren den Anforderungen der inhaltlichen Richtigkeit genügen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG sei die informationspflichtige Stelle nicht einmal dazu verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handele. Zudem stünden dem geltend gemachten Anspruch europarechtliche Vorschriften entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zwingend die Vorgaben des Art. 7 Kontroll-VO zu beachten seien. Für andere als die dort genannten Informationen bestehe aber kein Zugang für die Öffentlichkeit, diese unterlägen vielmehr der Geheimhaltungspflicht. Außerhalb des Art. 10 der VO (EG) 178/2002 sei damit eine öffentliche Information darüber, dass Betriebskontrollen durchgeführt und Beanstandungen ausgesprochen worden seien, nicht zulässig. Im Gegensatz dazu könne nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG der Zugang zu Informationen in keinem Fall wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht habe auch die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch des Beigeladenen fehlerhaft bejaht. Die im Protokoll des Landratsamtes vom 28. Februar 2014 aufgeführten „Beanstandungen“ unterfielen nicht dem Informationsanspruch. Dort seien keine Anordnungen gegenüber der Klägerin getroffen, sondern lediglich die bei der Betriebskontrolle festgestellten Zustände festgehalten worden. Es handele sich um eine Momentaufnahme, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden. Im Zeitpunkt der Erstellung der Protokolle der Betriebskontrollen seien die meisten der dort aufgeführten „Beanstandungen“ bereits erledigt. Die juristische Bewertung werde erst im Rahmen der Anordnung zur Mängelbeseitigung durchgeführt, weshalb nur der Inhalt derselben vom Auskunftsanspruch umfasst werde. Ein Antrag auf Informationszugang sowie die zu gewährende Auskunft müssten auch auf ein bestimmtes Erzeugnis oder bestimmte Erzeugnisse konkretisiert sein. Allgemeine Hygieneinformationen sowie die Ergebnisse durchgeführter Betriebskontrollen fielen nicht in den Anwendungsbereich der Norm, was der Gesetzgeber durch § 1 VIG n.F. deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Der Beigeladene sei kein Verbraucher im Sinne der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 3 Nr. 4 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002, weil der Begriff des Verbrauchers durch die Verwendung des Produkts gekennzeichnet sei. Der Beigeladene verwende die Produkte der Klägerin nicht und könne aufgrund seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Auswahl zwischen verschiedenen Produkten von verschiedenen Herstellern naturgemäß nicht treffen. Es gehe ihm vor allem nicht darum, Informationen für eine Kaufentscheidung zu erhalten, da er eine solche schon längst im Hinblick auf die Produkte der Marke getroffen habe, was aus den auf seiner Internetseite veröffentlichten Beiträgen hervorgehe. Der Beigeladene bemühe sich, einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, der seit längerem eine Kampagne gegen Unternehmen der Klägerin führe, mit den entsprechenden Informationen zu versorgen. Daraus folge als eigentlicher Zweck des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zum Zwecke der Versorgung der unterstützten Organisation oder Veröffentlichung im Internet und damit der Schädigung der Klägerin. Deshalb sei der streitgegenständliche Informationsantrag auch rechtsmissbräuchlich. Auch die Argumentation, dass der Klägerin im Falle einer manipulierten Weitergabe der erhaltenen Informationen unter Umständen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustünden, verfange nicht. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die einmal im Netz erfolgte Veröffentlichung und damit einhergehende Rufschädigung durch die nachträgliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nicht beseitigt werden könne. Da den streitgegenständlichen Informationen jeglicher Produktbezug fehle, unterlägen diese dem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, wenn nicht positiv feststehe, dass die hergestellten Erzeugnisse im Rahmen des Produktionsprozesses nachteilig beeinflusst worden seien. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehöre auch der Name des Herstellers, wenn die von dem Erzeugnis ausgehende Gefahr oder die Verantwortlichkeit des Herstellers nicht abschließend geklärt sei.

Für den Beklagten beantragt die Landesanwaltschaft Bayern,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilsgründen zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Informationsgewährung vorlägen. Es sei von einem zutreffenden Begriff der Abweichung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ausgegangen. Eine Abweichung sei stets dann gegeben, wenn ein Vorgang nicht mit den genannten Vorschriften im Einklang stehe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen nicht nur um ein Protokoll einer Betriebskontrolle bzw. nur um Verschmutzungen oder Verschleißerscheinungen im normalen Betrieb handele. Ein Produktbezug der Informationen sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich. Zu Recht sei auch der persönliche Anwendungsbereich des VIG unter Verweis auf § 2 Abs. 1 VIG bejaht worden. Es handele sich vorliegend auch um keinen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Überdies diene die Regelung nur dem öffentlichen Interesse. Es liege kein der Informationsgewährung entgegenstehendes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor. Vorliegend sollten ausschließlich Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG herausgegeben werden. Der Zugang hierzu könne nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen seien zu anderen Vorschriften ergangen und daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen könnten ebenfalls nicht überzeugen. Gleiches gelte für die europarechtliche Argumentation.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Gerichts- und Behördenakten, auf die Akte des Berufungsverfahrens sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie zwar zulässig ist, der angefochtene Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 aber rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis zu. Der von ihr geltend gemachte Abwehranspruch gegen die vom Beklagten beabsichtigte Informationsgewährung folgt einfach-gesetzlich aus der drittschützenden Norm des § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG, welche dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses dient. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gehört zu den privaten Belangen, die einen Informationszugang nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausschließen oder beschränken können (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II C 114, Stand April 2015, § 3 VIG Rn. 3 ff., 20, 26 ff.). Im Übrigen folgt die Klagebefugnis eines Unternehmers wie der Klägerin gegen staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf den Marktanteil oder die Chancen im Wettbewerb auswirken kann, auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183, juris Rn. 35 ff.; U.v. 18.10.1999 - 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37, juris Rn. 55; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 134 m.w.N.).

2. Nicht entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, ob die Klägerin unmittelbar Klage erheben konnte oder ob es nach § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG auch in diesem Falle, in dem eine bayerische Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO bedurfte. Zwar würde nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO eine bundes- oder landesrechtliche Regelung, nach der vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in allen Fällen ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen wäre, dem Ausschluss des Vorverfahrens gegen Verwaltungsakte bayerischer Behörden nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgehen. Ob § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG eine solche spezialgesetzliche Anordnung des obligatorischen Vorverfahrens darstellt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn die Klägerin hat innerhalb der Frist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch eingelegt. Wenngleich ein offensichtlich unzulässiger, weil unstatthafter Widerspruch nicht den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes hindern würde (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 68 Rn. 16), ist der streitgegenständliche Bescheid nicht bestandskräftig geworden. Denn die Klägerin hat den Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht abgewartet, sondern innerhalb noch offener Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch Klage erhoben. Diese war jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 75 VwGO auch zulässig (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 75 Rn. 6 ff., insb. 11 m.w.N.). Die Frage der Statthaftigkeit eines Vorverfahrens, das nur in den hier nicht einschlägigen Fällen eines fakultativen Vorverfahrens - beispielsweise nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO - zur Disposition der Beteiligten steht, ist daher für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung.

Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 auch nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO wirksam und gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht in ihre Klage einbezogen; einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO bedurfte es insoweit nicht (Kopp/Schenke a.a.O. § 91 Rn. 9 m.w.N.).

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - Rn. 123 ff., insb. 131; anders - bei Verpflichtungsklage - Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris), hier also derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2014.

4. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG am Verwaltungsverfahren beteiligt und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Der Beklagte hat sich ausweislich der Ausführungen in der Bescheidsbegründung für die Klägerin auch mit deren Stellungnahme auseinandergesetzt.

5. Der Beklagte hat den Informationszugang auch in materieller Hinsicht rechtmäßig bewilligt. Der Beigeladene ist anspruchsberechtigt (a)) und hat seinen Antrag weder zu unbestimmt (b)) noch rechtsmissbräuchlich gestellt (c)). Des Weiteren sind die Informationen, zu denen der Beigeladene Zugang erhält, vom Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst (d)) und der Beklagte war nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Informationen vorab zu überprüfen (e)). Der Informationszugang ist auch nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausgeschlossen (f)). Die maßgeblichen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes verstoßen auch weder gegen Verfassungsrecht (g)) noch gegen europarechtliche Vorschriften (f)).

a) Der Beigeladene ist, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, als natürliche Person Berechtigter des Anspruchs auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat nach Maßgabe dieses Gesetzes „jeder“ Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. In der amtlichen Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 (im Folgenden: VIG a.F.) wurde dazu ausgeführt, das Gesetz solle „jeder natürlichen oder juristischen Person“ einen freien Zugang zu Informationen gewähren, „der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist“ (BT-Drs. 16/1408 S. 9; vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 6). Dieses Jedermannsrecht wird durch die Umschreibung des Anwendungsbereichs in § 1 VIG 2012 (im Folgenden: VIG n.F.) nicht eingeschränkt. Zwar ist dort festgelegt, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher“ freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen haben. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte damit auf eine Einschränkung hindeuten. Eine solche einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion widerspricht aber der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der §§ 1 und 2 VIG n.F.

Die durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation (VIG-ÄndG) vom 15. März 2012 (in Kraft getreten am 1.9.2012, BGBl. I S. 476) eingefügte Vorschrift des § 1 VIG n.F. bezweckte im Interesse einer größeren Normenklarheit und Anwenderfreundlichkeit eine Klarstellung des Anwendungsbereichs im Gesetz selbst (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 17/7374 S. 1, 14). Es wurde damit der im Zuge der Evaluation des VIG a.F. vorgebrachten Anregung Rechnung getragen, die Normen klarer und damit anwenderfreundlicher zu fassen. Insgesamt ist die Neuregelung des Verbraucherinformationsgesetzes, wie in der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs und den Gesetzgebungsmaterialien deutlich wird, von dem gesetzgeberischen Willen getragen, die Informationsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher „als wesentlichen Baustein einer modernen Verbraucherpolitik“ zu stärken (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Diesem Anliegen widerspräche es, der Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ in § 1 VIG n.F. eine einschränkende Bedeutung beizumessen.

Systematisch ist die Vorschrift des § 1 im Zusammenhang mit §§ 2 ff. VIG n.F. zu sehen. § 1 VIG n.F. trägt die Überschrift „Anwendungsbereich“. Dem gegenüber ist § 2 VIG n.F., der im Wesentlichen dem früheren § 1 VIG a.F. entspricht, als „Anspruch auf Zugang zu Informationen“ überschrieben. Dieser äußeren Systematik folgend umschreibt § 1 allgemein den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsrechts, nämlich Erzeugnisse i.S.d. Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie Produkte i.S.d. Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG). Dem gegenüber regelt § 2 den Kreis der Berechtigten, den Gegenstand und den Inhalt des Anspruchs auf Informationszugang. Nach dieser Gesetzessystematik hat § 1 VIG n.F. nicht den persönlichen, sondern nur den sachlichen Anwendungsbereich des Informationsrechtes zum Gegenstand. Dem gegenüber ist der Kreis der Berechtigten in § 2 VIG n.F. geregelt. Die in § 1 VIG n.F. verwendete Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ schränkt damit nicht den Kreis der Anspruchsberechtigten ein.

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der o.g. Regelungen gegen eine Eingrenzung des Kreises der Berechtigten auf „Verbraucherinnen und Verbraucher“. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen (BayVGH a.a.O. Rn. 11). Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10). Damit sollen Einzelpersonen nicht nur in die Lage versetzt werden, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen, sondern allgemein als Teile der Öffentlichkeit „zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktion[en]“ beizutragen (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Damit kommt der Bundesgesetzgeber auch den Transparenzvorschriften des europäischen Unionsrechts nach (Art. 10 Abs. 3 EUV, Art. 15 Abs. 2 AEUV, Art. 42 GR-Charta), die sich ausdrücklich auf alle „Bürgerinnen und Bürger“ beziehen und damit keine Einschränkung des informationsberechtigten Personenkreises enthalten (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Bd. II, C 114, Vorbem. Rn. 7 ff. und § 1 VIG Rn. 1). Dem widerspräche es, den Begriff des „Verbrauchers“ bzw. der „Verbraucherin“ als Einschränkung des Adressatenkreises des Informationsanspruchs zu verstehen.

Unabhängig davon kann der Beigeladene auch als „Verbraucher“ angesehen werden, weil er nach seinem eigenen Vortrag, den die Klägerin nicht substantiiert in Frage stellt, über den Gefangeneneinkauf bzw. im Rahmen der sog. „Ausführungen“ (vgl. § 11 Abs. 3 des fünften Buches des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs) auch die tatsächliche (theoretische) Möglichkeit hat, Produkte der Klägerin oder Waren, in denen deren Produkte enthalten sind, zu kaufen (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 6). Soweit er dies trotz bestehender Möglichkeit nicht beabsichtigen sollte, stellt sich auch dies als eine Verbraucherentscheidung dar. Denn eine solche Entscheidung muss nicht notwendiger Weise erst durch entsprechende Informationen herbeigeführt werden, sondern könnte dadurch auch bestätigt oder neu getroffen werden.

b) Der Antrag des Beigeladenen entspricht, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 11 f.) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine strengere Handhabung würde den Informationszugang faktisch wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen (ebenso OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - juris Rn. 138). Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren keine wesentlich neuen Aspekte vorgetragen.

c) Die Klägerin kann schließlich nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass der Antrag des Beigeladenen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG als rechtsmissbräuchlich abzulehnen sei. Insbesondere begründet die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG, wonach ein rechtsmissbräuchlicher Antrag abzulehnen ist, kein subjektives Abwehrrecht der Klägerin, sondern schützt allein das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 5). Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 16 f.) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Wesentlich neue Aspekte enthält der diesbezügliche Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht.

d) Die Informationen, die das Landratsamt dem Beigeladenen zur Verfügung stellt, sind auch sachlich vom Informationsanspruch umfasst.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von (a) Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG), (b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.

bb) Das Landratsamt Straubing-Bogen ist als Behörde i.S.d. Art. 1 Abs. 4 BayVwVfG, die nach § 38 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, Art. 21 sowie Art. 21a Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes vom 24. Juli 2003 (GDVG, s. GVBl. S. 452, 752) Aufgaben der Lebensmittelüberwachung wahrnimmt, eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) VIG.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des Informationsanspruchs nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 63 ff.). Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Einschränkung.

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG enthält schon nach ihrem Wortlaut keine Beschränkung auf produktbezogene Informationen. Ein Bezug zu konkreten Produkten wird vielmehr nur in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG hergestellt, der sich auf Verbraucherinformationen zu Risiken und Gefahren bezieht, die von konkreten Erzeugnissen ausgehen. Der Beigeladene begehrt aber unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen derartiger Risiken Zugang zu Informationen über bei der Klägerin festgestellte Abweichungen von den o.g. Rechtsvorschriften.

Es würde dem oben dargestellten Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen und sie damit zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen, gerade zuwiderlaufen, den Informationszugang auf konkrete Erzeugnisse zu beschränken. Denn damit bliebe der Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung solcher Erzeugnisse ausgeklammert (vgl. die urspr. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/1408 S. 1, 7; BT-Drs. 16/5404 S. 1, 7). Ein derart enges Normverständnis widerspräche auch dem unionsrechtlichen Kontext des Verbraucherinformationsrechts. Nach dem vierten Erwägungsgrund der EG-KontrollVO (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz v. 29.4.2004 - Abl. L 191, S. 1) geht das Lebensmittel- und Futtermittelrecht der Gemeinschaft von dem Grundsatz aus, „dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen sicherstellen, dass Futtermittel und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erfüllen“. Das VIG soll die Verbraucher in die Lage versetzen, als Sachwalter des Allgemeininteresses die Einhaltung dieser Anforderungen umfassend zu kontrollieren. Deshalb soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. „alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen“ umfassen (BT-Drs. 16/1408 S. 9; BT-Drs. 16/5404 S. 10); zu diesem Zweck wurde auch die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen, ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 16/2011 S. 7).

Dem gegenüber verfolgt die Neufassung des Gesetzes von 2012 mit der Einfügung des § 1 Nr. 1 VIG n.F. keine Einschränkung des Informationszugangs. Zwar ist in § 1 Nr. 1 VIG von „Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel)“ und in Nr. 2 von „Verbraucherprodukten, die § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte)“ die Rede. Das Ziel dieser Ergänzung war jedoch zum einen, wie bereits ausgeführt, eine Verbesserung des Verbraucherinformationsrechts im Sinne einer „noch verbraucherfreundlicheren Ausgestaltung“ sowie einer umfassenderen Information. Deshalb wurde zur Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit und Rechtssicherheit der Anwendungsbereich im Gesetzestext selbst beschrieben (BT-Drs. 17/7374 S. 1, 11 ff.; BT-Drs. 17/7993 S. 17 f.). Des Weiteren wurde der Anwendungsbereich um Informationen nach dem ProdSiG erweitert. Für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ergeben sich somit auch aus der Entstehungsgeschichte und der amtlichen Begründung keine Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 4).

dd) Auch der Begriff der „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vermag eine restriktive Handhabung des Informationszugangs, wie sie die Klägerin begehrt, nicht überzeugend zu begründen.

Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ ersetzt aufgrund des VIG-ÄndG von 2012 den vorher in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. verwendeten Begriff des „Verstoßes“. Dieser Begriff wurde im Einklang mit Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165, S. 1 ff. - EG-KontrollVO) ausgelegt. Danach ist ein Verstoß die „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“. Entsprechend nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen das LFGB an, wenn ein Vorgang nicht im Einklang mit den darin festgelegten Vorschriften stand (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23). Ausreichend war damit ein objektives Nichtübereinstimmen mit den rechtlichen Vorgaben; eine Ahndung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wurde nicht verlangt (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23; BT-Drs. 17/7374 S. 15).

Mit der Ersetzung des Wortes „Verstoß“ durch das Wort „Abweichung“ geht keine einschränkende, klarstellende Neufassung einher (BayVGH, B.v. 6.7.2015 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Der Wortlaut der „nicht zulässigen Abweichung“ legt gegenüber dem früher verwendeten Begriff des „Verstoßes“ sogar eine niedrigere Eingriffsschwelle nahe, d.h. er scheint jede Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften, gleich ob vorwerfbar oder nicht, ausreichen zu lassen. Einen Hinweis auf ein Verschuldenserfordernis oder gar eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat enthält der Begriff der „Abweichung“ nicht, er umfasst vielmehr jedes objektive Nichtübereinstimmen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung subjektiver Elemente (OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 97; Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 59; Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 2 Rn. 23).

Dieses Normverständnis legt auch der systematische Kontext nahe. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG ist der Informationsanspruch in Bezug auf „zugelassene Abweichungen“ von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften verankert. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen zugelassenen und nicht zulässigen Abweichungen. Dagegen wird nicht nach subjektiven Elementen wie Verschulden oder Vorwerfbarkeit unterschieden. Der Umstand, dass das Gesetz auch zugelassene Abweichungen kennt, spricht vielmehr für ein objektives Verständnis der Abweichung.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Anspruchsteller die relevanten Informationen grundsätzlich ungefiltert zukommen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10 sowie die amtliche Begründung in BT-Drs. 16/1408, 16/5404 S. 10).

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis: Die Änderung der Formulierung des „Verstoßes“ in „Abweichung“ diente der Klarstellung, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den Begriff des Verstoßes nicht einheitlich auslegte. Eine Einschränkung war mit dieser Präzisierung nicht bezweckt. Die Ergänzung „nicht zulässige“ [Abweichungen] wurde auf Vorschlag des Bundesrates eingefügt, den sich auch der zuständige Bundestagsausschuss zu Eigen gemacht hatte. Der Zweck dieser Ergänzung war, den sachlichen Anwendungsbereich der Nummer 1 (des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG) von der Nummer 5 abzugrenzen, die sich auf „zugelassene Abweichungen“ bezieht (BT-Drs. 17/7374 S. 22, 26; BT-Drs. 17/7993 S. 4, 17 f.).

Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB wie z.B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 4).

ee) Die zusätzliche Anforderung, dass die Abweichung „festgestellt“ sein muss, sollte klarstellen, dass es einer Feststellung der Abweichung durch die zuständige Behörde bedarf. Den Anlass zu dieser Änderung gab die in der Rechtsprechung und Literatur zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. umstrittene Frage, ob auch bloße Abweichungen eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften in einem naturwissenschaftlich-technischen Sinne (sog. „Beanstandungen“) vom Informationszugangsrecht erfasst sind (BT-Drs. 17/7374, S. 15). Den Bedenken des Bundesrates, dass durch diese Formulierung eine bundesweit einheitliche Auslegung nicht sichergestellt sei (vgl. auch Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 56), wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht Rechnung getragen, weil die durch das Merkmal „nicht zulässige Abweichungen“ erfolgte Klarstellung für ausreichend erachtet wurde (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Der Senat ist davon überzeugt, dass die Formulierung eine von der zuständigen Behörde festgestellte Abweichung erfordert, mithin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde erfolgt sein muss. Dagegen bedarf es dazu keines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens.

ff) Ferner lassen sich weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Norm Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese „Feststellung“ einen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraussetzt. Auch sonst stellt das Gesetz nicht auf unanfechtbare Verwaltungsakte als Voraussetzung eines Informationszugangs ab. Soweit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG von „zugelassenen Abweichungen“ die Rede ist, wird auch hier, soweit ersichtlich, kein bestandskräftiger Verwaltungsakt verlangt. Schließlich spricht auch die Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG gegen ein Erfordernis der Bestands- oder Rechtskraft, weil bestandskräftige Verwaltungsakte eine Bindungswirkung für die Behörde selbst und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung ohne weitere inhaltliche Prüfung entfalten (sog. Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung). Vor allem könnte aber ein Bestandskrafterfordernis auch dem gesetzgeberischen Anliegen einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht gerecht werden. Denn der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die relevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst. Müsste erst die Bestandskraft entsprechender Verwaltungsakte abgewartet werden und damit unter Umständen auch die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wäre eine zeitnahe Verbraucherinformation nicht mehr gewährleistet.

gg) Die Anordnung sowie das Schreiben des Landratsamtes, welche der Beklagte dem Beigeladenen zur Verfügung stellen möchte (Anlagen 1 und 2 der Klageerwiderung vom 15. September 2014, Bl. 57 f. der VG-Akte), sind vom Informationsanspruch erfasst. Hierbei handelt es sich um zielgerichtete Maßnahmen und Entscheidungen als Reaktion auf eine Normabweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und nicht um bloße Mitteilungen eines Wissensstandes.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erstreckt sich das Informationsrecht auf „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Verstößen getroffen werden. Die informationsberechtigten Personen sollen damit auch erfragen können, welche verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften ergangen sind oder verfügt wurden (Heinicke in Zipfel/Rathke a.a.O., § 2 VIG Rn. 20). Auf eine weitere Konkretisierung dieser Begriffe hat der Gesetzgeber ausdrücklich verzichtet. Einer entsprechenden Anregung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Änderungsgesetz von 2012 im Interesse der bundeseinheitlichen Auslegung (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 17/7374 S. 22) wurde nicht Rechnung getragen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Dies spricht für ein weites Verständnis der genannten Begriffe. Ausreichend ist damit, dass es sich um Maßnahmen oder Entscheidungen der Behörde handelt, die als Reaktion aufgrund einer Normabweichung getroffen wurden (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 106) und Außenwirkung gegenüber dem betroffenen Unternehmen entfalten.

Die vom Beklagten als Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 15. September 2014 (Bl. 57 der VG-Akte) auszugsweise vorgelegte zwangsgeldbewehrte Anordnung mit Sofortvollzug des Landratsamtes Straubing-Bogen gegenüber der Klägerin erfüllt als Verwaltungsakt, durch den die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts im Einzelfalle konkretisiert und ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden sollen, unzweifelhaft den Begriff der Maßnahme oder Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann insoweit verwiesen werden (§ 130b Satz 2 VwGO).

Ebenso trifft dies aber entgegen der Auffassung der Klägerin auf das auszugsweise als Anlage 2 zum genannten Schriftsatz des Beklagten (Bl. 58 der VG-Akte) sowie von der Klägerin als Anlage K40 (Bl. 70 der VG-Akte) vorgelegte Schreiben des Landratsamtes zu. Es kann offen bleiben, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es handele sich dabei um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Darauf kommt es nicht an, weil es sich jedenfalls um eine Maßnahme oder Entscheidung im Zusammenhang mit einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt. Unbehelflich ist insoweit der Hinweis der Klägerin darauf, dass das Schreiben in Fettdruck die Überschrift „Betriebskontrolle“ aufweist. Denn dies bezeichnet nur den in behördlichen Anschreiben üblichen sog. Betreff, d.h. den konkreten Anlass des Schreibens (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern - AGO - v. 12.12.2000, GVBl. S. 873). Damit ist aber nichts über die Rechtsnatur des Schreibens ausgesagt. Ausweislich der für den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen, d.h. nicht unkenntlich gemachten Teile dieses Schreibens wurde am 27. Februar 2014 im Betrieb der Klägerin eine Betriebskontrolle durchgeführt, bei der verschiedene Mängel festgestellt wurden, die (zumindest) unter den laufenden Nummern 1 und 2 des Schreibens näher aufgeführt sind. An die - dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegenden - Mängelbeschreibungen schließen sich jeweils unter der Rubrik „Behebung:“ behördliche Vorgaben zur Behebung dieser Mängel sowie eine Fristsetzung an. Ein derartiges behördliches Schreiben, welches aufgrund der Fristsetzung einen gewissen Nachdruck erzeugen und die Betroffenen zu entsprechenden Dispositionen veranlassen soll, die unter Umständen mit einem nicht unerheblichen sachlichen, finanziellen oder personellen Aufwand verbunden sein können, setzt zwingend eine rechtliche Subsumtion der festgestellten Mängel durch die Behörde voraus. Es handelt sich damit nicht lediglich um ein Protokoll der Betriebskontrolle, sondern um eine Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.

hh) Nach dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 55 der VG-Akte), dem die Klägerin nicht substantiiert widersprochen hat, handelte es sich bei den festgestellten Abweichungen auch nicht um Umstände, die zwangsläufig im täglichen Arbeitsablauf auftreten und bei den täglichen Reinigungsabläufen unmittelbar beseitigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag unzutreffend sein könnte, bestehen nicht. Dass die festgestellten Abweichungen noch andauern, ist hingegen nicht Voraussetzung des Informationszugangs (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 - 3 A 270/10 - juris Rn. 40 ff.).

e) Die Informationen können im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassungs wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - juris). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). In § 6 Abs. 4 VIG wird diesen verfassungsrechtlichen Bedenken dennoch Rechnung getragen und eine Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung auf Antrag geregelt, soweit sich Informationen als unrichtig erweisen. Im Übrigen kann sich die Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, gegen eine Verbreitung sachlich unrichtiger Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtlich zur Wehr setzen. Damit stellen die einschlägigen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes einen angemessenen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Unternehmen und den Verbraucherinteressen von Verfassungsrang dar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 13).

f) Die Klägerin kann dem Informationszugang des Beigeladenen auch keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 a) oder c) VIG entgegen halten.

aa) Zwar besteht der Informationsanspruch gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Namen des Herstellers um ein personenbezogenes Datum in diesem Sinne handelt, ist dem Beigeladenen aber der Unternehmensname der Klägerin bekannt, denn er hat ihn selbst in seinem Antrag auf Informationszugang genannt (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 3 Rn. 21). Im Übrigen lässt § 3 Satz 6 VIG die Nennung des Herstellernamens unter bestimmten Umständen ausdrücklich zu.

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Ausschluss bzw. die Beschränkung des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen. Zwar besteht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG der Anspruch wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann jedoch der Zugang zu Informationen u.a. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - wie hier - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Diese Rückausnahme vom Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht enthalten und fand auf Empfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses Eingang in § 2 Satz 3 VIG 2008 (BT-Drs. 16/1408 S. 4; BT-Drs. 16/2011 S. 4, 7). In der parlamentarischen Debatte bestand Einigkeit, dass festgestellte Rechtsverstöße nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fallen sollen, weil an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12). Die entsprechende Regelung wurde in § 3 Satz 5 des VIG 2012 nur redaktionell an die neue Paragrafennummerierung angepasst, aber inhaltlich unverändert übernommen. Der in der Gesetzesfassung von 2012 nicht mehr enthaltene Begriff der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“, auf den die Klägerin zur Begründung eines Ausschlussgrundes Bezug nimmt, wurde durch das VIG-ÄndG ersatzlos gestrichen. Daraus kann jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht geschlossen werden, dass dieser Begriff dennoch weiterhin eine Rolle spielt (so aber Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 88). Denn die Annahme eines ungeschriebenen Ausschluss- oder Beschränkungsgrund liefe der Zielsetzung des Gesetzes ersichtlich zuwider. Vielmehr sind ausgehend von dieser Zielsetzung die Ausschluss- und Beschränkungsgründe keiner erweiternden Auslegung zugänglich.

cc) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des VIG bestehen nach der Überzeugung des Senates nicht (ebenso Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 97 ff.). Vor allem verkennt die Klägerin, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und v. 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie v. 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 1 VIG steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). Die von der Klägerin zum Beleg einer Grundrechtsverletzung genannten Entscheidungen betreffen die aktive staatliche Information nach § 40 LFGB bzw. vergleichbaren Vorschriften und sind wegen der dort weitaus größeren Intensität der Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nicht auf die - hier inmitten stehende - Verbraucherinformation auf Antrag übertragbar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 7).

g) Der Einwand der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt. Dass der Klägerin diese Auslegung zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Ebenso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris; 20 ZB 14.978, juris).

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. In § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG und § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sind umfassende Beteiligungs- und Anhörungsrechte der Drittbetroffenen geregelt. Der Beklagte hat die Klägerin, wie ausgeführt, im Einklang mit diesen Verfahrensregelungen beteiligt und angehört. Gegen den Bescheid, mit welchem der Informationszugang gewährt wird, steht der Klägerin der Rechtsweg offen. Dem Umstand, dass nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kommt hier keine Bedeutung zu, weil das Landratsamt gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung ausgesetzt hat. Im Übrigen bestünde für den Fall der sofortigen Vollziehbarkeit die Möglichkeit, bei Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

h) Der dem Beigeladenen gewährte Informationszugang verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 86 ff.). Nach der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. April 2013 (EuGH, U.v. 11.4.2013 - C-636/11 - juris) entfaltet Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31, S. 1 - EG-BasisVO) keine Sperrwirkung für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation unterhalb der Gefahrenschwelle. Auch Art. 7 Abs. 2 und 3 der EG-KontrollVO Nr. 882/2004 stehen dem Informationszugang insoweit nicht entgegen. Insbesondere begründen sie keine subjektiven Rechte der Klägerin (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 26 m.w.N.). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da sich die vom Senat gefundenen Ergebnisse ohne weiteres aus dem Gesetz unter Zugrundelegung der gängigen Auslegungsmethoden ergeben und damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben.

(1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zuständig ist

1.
soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des Bundes beantragt wird, diese Stelle,
2.
im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Abweichend von Satz 4 Nummer 1 ist im Fall einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Behörde zuständig.

(2) Informationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4 auch in Verbindung mit Satz 5 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten werden müssen, zu beschaffen.

(3) Der Antrag soll abgelehnt werden,

1.
soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten,
2.
bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder
3.
wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde,
4.
soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde,
5.
bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einschließlich der im Rahmen eines Forschungsvorhabens erhobenen und noch nicht abschließend ausgewerteten Daten, bis diese Vorhaben wissenschaftlich publiziert werden.

(4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.

(5) Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3 gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im Rahmen einer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder durchgeführten Anhörung verpflichtet, die begehrte Information selbst zu erteilen, es sei denn, der Antragsteller hat nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich um eine behördliche Auskunftserteilung gebeten oder es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Information durch die Person nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen wird.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die Geflügel schlachtet und verarbeitet, wendet sich gegen den dem Beigeladenen gewährten Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betreffend ihr Unternehmen.

Der Beigeladene, der sich in der Justizvollzugsanstalt F. in Sicherungsverwahrung befindet, beantragte mit Schreiben vom 8. April 2014, eingegangen am 10. April 2014, beim Landratsamt Straubing-Bogen Zugang zu den seit dem 2. September 2012 angefallenen Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betreffend das Unternehmen der Klägerin.

Hierzu wurde die Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2014 angehört, worauf sie unter dem 15. Mai 2014 Stellung nahm.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 gab das Landratsamt Straubing-Bogen dem Antrag auf Informationszugang statt. Die Entscheidung wurde gegenüber der Klägerin mit Schreiben gleichen Datums näher begründet.

Gegen den ihr am 10. Juni 2014 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin zunächst Widerspruch einlegen.

Mit am 7. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben und die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2014 beantragen.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen.

Daraufhin ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 beantragen, den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Urteil vom 9. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung habe es nicht bedurft. An der Rechtsauffassung, dass aus § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG die Notwendigkeit eines Vorverfahrens folge, werde nicht festgehalten. Die Klage sei jedoch unbegründet, da dem Beigeladenen ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zustehe. Der Antrag genüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG, zumal ein Antragsteller im Voraus nicht wissen könne, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorlägen. Deshalb müsse es ausreichen, wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren auf eine Datengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 VIG eingrenze. Bei den Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herauszugeben beabsichtige, handle es sich um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1a VIG. Eine Abweichung in diesem Sinn liege schon dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Einklang stehe. Dementsprechend müsse es schon ausreichen, dass die Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgestellt habe. Es reiche jedoch nicht bereits eine Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften im Sinne einer auf naturwissenschaftlich-analytischen Erkenntnissen beruhenden Abweichung (sog. „Beanstandung“) aus, vielmehr bedürfe diese naturwissenschaftlich-analytische Feststellung darüber hinaus noch einer juristisch-wertenden Einordnung durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Die Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herausgeben wolle, unterfielen nach den vom Landratsamt gegebenen abstrakten Beschreibungen dem Begriff der „nicht zulässigen Abweichungen“. Die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ müsse auch keinen Produktbezug aufweisen. Der Beigeladene gehöre auch zum berechtigten Personenkreis. Zwar gehe § 1 VIG im Einleitungssatz davon aus, dass das VIG „Verbraucherinnen und Verbrauchern“ freien Informationszugang einräumen wolle. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, nur Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 LFGB, also Endverbraucher nach Art. 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002, als anspruchsberechtigt anzusehen. Es erscheine auch nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf mögliche Käufer oder auf solche Personen einzuschränken, die tatsächlich die Möglichkeit hätten, Produkte des fraglichen Unternehmens zu erwerben. Dem Anspruch stünden auch keine öffentlichen oder privaten Belange entgegen. Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen dürften nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Es handle sich auch nicht um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Auch könne es dem Beigeladenen nicht verwehrt werden, zutreffende Informationen seinerseits an Dritte weiterzugeben. Gleichwohl stehe es der Klägerin ohne weiteres offen, bei verkürzter, verfälschter oder in sonstiger Weise manipulierter Weitergabe der Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Informationserteilung. Zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits und der Informationsfreiheit andererseits im Sinne praktischer Konkordanz sei eine informationspflichtige Stelle nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information mit der Informationsgewährung mitzuteilen. Durch die Zugänglichmachung der beantragten Informationen verstoße der Beklagte auch nicht gegen Europarecht. Insbesondere verbiete Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Öffentlichkeitsinformation außerhalb seines Anwendungsbereichs, wenn also keine Gesundheitsgefahr gegeben sei. Im Übrigen werde durch die Ausschluss- oder Beschränkungsmöglichkeit in § 3 VIG den Geheimhaltungspflichten nach Art. 7 Kontroll-VO Rechnung getragen.

Am 15. September 2015 ließ die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen, die mit Schriftsatz vom 19. November 2015 begründet wurde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015, zugestellt am 19. August 2015, Az. RN 5 K 14.1110 den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 aufzuheben.

Dem Beigeladenen stehe kein Anspruch auf Informationszugang zu. Es fehle bereits an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ermögliche unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Unternehmen. Die erlangten Informationen würden von den Antragstellern im Internet oder in der Presse unter Verweis auf amtliche Information, in der Regel unter Vorlage von amtlichen Dokumenten, veröffentlicht. Erschwerend komme hinzu, dass die Behörde die Informationen durch deren Herausgabe endgültig aus der Hand gebe. Sie könne diese weder zurückrufen noch wirksam richtigstellen. Auch sei der Schutzbereich des Art. 14 GG in der Ausgestaltung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eindeutig betroffen. Das Gleiche gelte für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfülle nicht die an die Normklarheit gestellten Anforderungen. Unter welchen Voraussetzungen von einer unzulässigen Abweichung auszugehen sei, habe der Gesetzgeber nicht normiert. Danach bestehe die Möglichkeit, auch in den Fällen, wo die zuständige Vollzugsbehörde keine Veranlassung zum Einschreiten sehe, weil die Beanstandung geringfügig sei oder der Mangel sofort nach dem entsprechenden Hinweis der Überwachungsbehörde beseitigt werde oder aus objektiver Sicht gar kein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen vorliege, Auskunft zu erteilen. Dies führe zu unumkehrbaren wirtschaftlichen oder sogar existenzgefährdenden Folgen. Bejahe die informationspflichtige Stelle unzutreffend eine Abweichung, könne sich der Betroffene auch nicht auf den Ausschlussgrund des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Dabei werde in Kauf genommen, dass die entsprechenden Informationen auch der Konkurrenz bekannt würden und dem Betroffenen ein wettbewerbsrechtlicher existenzgefährdender Nachteil entstehe. Durch den Austausch des Wortes „Verstöße“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. durch „nicht zulässige Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n.F. sei keine Klarstellung erfolgt. Die Gesetzesbegründung spreche jedenfalls nicht zwingend dafür, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf nicht in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechtskräftig festgestellte Verstöße erstrecken solle. Staatliche Informationen müssten des Weiteren den Anforderungen der inhaltlichen Richtigkeit genügen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG sei die informationspflichtige Stelle nicht einmal dazu verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handele. Zudem stünden dem geltend gemachten Anspruch europarechtliche Vorschriften entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zwingend die Vorgaben des Art. 7 Kontroll-VO zu beachten seien. Für andere als die dort genannten Informationen bestehe aber kein Zugang für die Öffentlichkeit, diese unterlägen vielmehr der Geheimhaltungspflicht. Außerhalb des Art. 10 der VO (EG) 178/2002 sei damit eine öffentliche Information darüber, dass Betriebskontrollen durchgeführt und Beanstandungen ausgesprochen worden seien, nicht zulässig. Im Gegensatz dazu könne nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG der Zugang zu Informationen in keinem Fall wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht habe auch die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch des Beigeladenen fehlerhaft bejaht. Die im Protokoll des Landratsamtes vom 28. Februar 2014 aufgeführten „Beanstandungen“ unterfielen nicht dem Informationsanspruch. Dort seien keine Anordnungen gegenüber der Klägerin getroffen, sondern lediglich die bei der Betriebskontrolle festgestellten Zustände festgehalten worden. Es handele sich um eine Momentaufnahme, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden. Im Zeitpunkt der Erstellung der Protokolle der Betriebskontrollen seien die meisten der dort aufgeführten „Beanstandungen“ bereits erledigt. Die juristische Bewertung werde erst im Rahmen der Anordnung zur Mängelbeseitigung durchgeführt, weshalb nur der Inhalt derselben vom Auskunftsanspruch umfasst werde. Ein Antrag auf Informationszugang sowie die zu gewährende Auskunft müssten auch auf ein bestimmtes Erzeugnis oder bestimmte Erzeugnisse konkretisiert sein. Allgemeine Hygieneinformationen sowie die Ergebnisse durchgeführter Betriebskontrollen fielen nicht in den Anwendungsbereich der Norm, was der Gesetzgeber durch § 1 VIG n.F. deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Der Beigeladene sei kein Verbraucher im Sinne der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 3 Nr. 4 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002, weil der Begriff des Verbrauchers durch die Verwendung des Produkts gekennzeichnet sei. Der Beigeladene verwende die Produkte der Klägerin nicht und könne aufgrund seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Auswahl zwischen verschiedenen Produkten von verschiedenen Herstellern naturgemäß nicht treffen. Es gehe ihm vor allem nicht darum, Informationen für eine Kaufentscheidung zu erhalten, da er eine solche schon längst im Hinblick auf die Produkte der Marke getroffen habe, was aus den auf seiner Internetseite veröffentlichten Beiträgen hervorgehe. Der Beigeladene bemühe sich, einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, der seit längerem eine Kampagne gegen Unternehmen der Klägerin führe, mit den entsprechenden Informationen zu versorgen. Daraus folge als eigentlicher Zweck des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zum Zwecke der Versorgung der unterstützten Organisation oder Veröffentlichung im Internet und damit der Schädigung der Klägerin. Deshalb sei der streitgegenständliche Informationsantrag auch rechtsmissbräuchlich. Auch die Argumentation, dass der Klägerin im Falle einer manipulierten Weitergabe der erhaltenen Informationen unter Umständen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustünden, verfange nicht. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die einmal im Netz erfolgte Veröffentlichung und damit einhergehende Rufschädigung durch die nachträgliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nicht beseitigt werden könne. Da den streitgegenständlichen Informationen jeglicher Produktbezug fehle, unterlägen diese dem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, wenn nicht positiv feststehe, dass die hergestellten Erzeugnisse im Rahmen des Produktionsprozesses nachteilig beeinflusst worden seien. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehöre auch der Name des Herstellers, wenn die von dem Erzeugnis ausgehende Gefahr oder die Verantwortlichkeit des Herstellers nicht abschließend geklärt sei.

Für den Beklagten beantragt die Landesanwaltschaft Bayern,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilsgründen zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Informationsgewährung vorlägen. Es sei von einem zutreffenden Begriff der Abweichung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ausgegangen. Eine Abweichung sei stets dann gegeben, wenn ein Vorgang nicht mit den genannten Vorschriften im Einklang stehe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen nicht nur um ein Protokoll einer Betriebskontrolle bzw. nur um Verschmutzungen oder Verschleißerscheinungen im normalen Betrieb handele. Ein Produktbezug der Informationen sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich. Zu Recht sei auch der persönliche Anwendungsbereich des VIG unter Verweis auf § 2 Abs. 1 VIG bejaht worden. Es handele sich vorliegend auch um keinen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Überdies diene die Regelung nur dem öffentlichen Interesse. Es liege kein der Informationsgewährung entgegenstehendes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor. Vorliegend sollten ausschließlich Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG herausgegeben werden. Der Zugang hierzu könne nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen seien zu anderen Vorschriften ergangen und daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen könnten ebenfalls nicht überzeugen. Gleiches gelte für die europarechtliche Argumentation.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Gerichts- und Behördenakten, auf die Akte des Berufungsverfahrens sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie zwar zulässig ist, der angefochtene Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 aber rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis zu. Der von ihr geltend gemachte Abwehranspruch gegen die vom Beklagten beabsichtigte Informationsgewährung folgt einfach-gesetzlich aus der drittschützenden Norm des § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG, welche dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses dient. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gehört zu den privaten Belangen, die einen Informationszugang nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausschließen oder beschränken können (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II C 114, Stand April 2015, § 3 VIG Rn. 3 ff., 20, 26 ff.). Im Übrigen folgt die Klagebefugnis eines Unternehmers wie der Klägerin gegen staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf den Marktanteil oder die Chancen im Wettbewerb auswirken kann, auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183, juris Rn. 35 ff.; U.v. 18.10.1999 - 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37, juris Rn. 55; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 134 m.w.N.).

2. Nicht entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, ob die Klägerin unmittelbar Klage erheben konnte oder ob es nach § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG auch in diesem Falle, in dem eine bayerische Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO bedurfte. Zwar würde nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO eine bundes- oder landesrechtliche Regelung, nach der vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in allen Fällen ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen wäre, dem Ausschluss des Vorverfahrens gegen Verwaltungsakte bayerischer Behörden nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgehen. Ob § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG eine solche spezialgesetzliche Anordnung des obligatorischen Vorverfahrens darstellt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn die Klägerin hat innerhalb der Frist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch eingelegt. Wenngleich ein offensichtlich unzulässiger, weil unstatthafter Widerspruch nicht den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes hindern würde (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 68 Rn. 16), ist der streitgegenständliche Bescheid nicht bestandskräftig geworden. Denn die Klägerin hat den Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht abgewartet, sondern innerhalb noch offener Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch Klage erhoben. Diese war jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 75 VwGO auch zulässig (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 75 Rn. 6 ff., insb. 11 m.w.N.). Die Frage der Statthaftigkeit eines Vorverfahrens, das nur in den hier nicht einschlägigen Fällen eines fakultativen Vorverfahrens - beispielsweise nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO - zur Disposition der Beteiligten steht, ist daher für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung.

Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 auch nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO wirksam und gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht in ihre Klage einbezogen; einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO bedurfte es insoweit nicht (Kopp/Schenke a.a.O. § 91 Rn. 9 m.w.N.).

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - Rn. 123 ff., insb. 131; anders - bei Verpflichtungsklage - Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris), hier also derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2014.

4. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG am Verwaltungsverfahren beteiligt und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Der Beklagte hat sich ausweislich der Ausführungen in der Bescheidsbegründung für die Klägerin auch mit deren Stellungnahme auseinandergesetzt.

5. Der Beklagte hat den Informationszugang auch in materieller Hinsicht rechtmäßig bewilligt. Der Beigeladene ist anspruchsberechtigt (a)) und hat seinen Antrag weder zu unbestimmt (b)) noch rechtsmissbräuchlich gestellt (c)). Des Weiteren sind die Informationen, zu denen der Beigeladene Zugang erhält, vom Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst (d)) und der Beklagte war nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Informationen vorab zu überprüfen (e)). Der Informationszugang ist auch nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausgeschlossen (f)). Die maßgeblichen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes verstoßen auch weder gegen Verfassungsrecht (g)) noch gegen europarechtliche Vorschriften (f)).

a) Der Beigeladene ist, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, als natürliche Person Berechtigter des Anspruchs auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat nach Maßgabe dieses Gesetzes „jeder“ Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. In der amtlichen Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 (im Folgenden: VIG a.F.) wurde dazu ausgeführt, das Gesetz solle „jeder natürlichen oder juristischen Person“ einen freien Zugang zu Informationen gewähren, „der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist“ (BT-Drs. 16/1408 S. 9; vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 6). Dieses Jedermannsrecht wird durch die Umschreibung des Anwendungsbereichs in § 1 VIG 2012 (im Folgenden: VIG n.F.) nicht eingeschränkt. Zwar ist dort festgelegt, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher“ freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen haben. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte damit auf eine Einschränkung hindeuten. Eine solche einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion widerspricht aber der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der §§ 1 und 2 VIG n.F.

Die durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation (VIG-ÄndG) vom 15. März 2012 (in Kraft getreten am 1.9.2012, BGBl. I S. 476) eingefügte Vorschrift des § 1 VIG n.F. bezweckte im Interesse einer größeren Normenklarheit und Anwenderfreundlichkeit eine Klarstellung des Anwendungsbereichs im Gesetz selbst (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 17/7374 S. 1, 14). Es wurde damit der im Zuge der Evaluation des VIG a.F. vorgebrachten Anregung Rechnung getragen, die Normen klarer und damit anwenderfreundlicher zu fassen. Insgesamt ist die Neuregelung des Verbraucherinformationsgesetzes, wie in der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs und den Gesetzgebungsmaterialien deutlich wird, von dem gesetzgeberischen Willen getragen, die Informationsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher „als wesentlichen Baustein einer modernen Verbraucherpolitik“ zu stärken (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Diesem Anliegen widerspräche es, der Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ in § 1 VIG n.F. eine einschränkende Bedeutung beizumessen.

Systematisch ist die Vorschrift des § 1 im Zusammenhang mit §§ 2 ff. VIG n.F. zu sehen. § 1 VIG n.F. trägt die Überschrift „Anwendungsbereich“. Dem gegenüber ist § 2 VIG n.F., der im Wesentlichen dem früheren § 1 VIG a.F. entspricht, als „Anspruch auf Zugang zu Informationen“ überschrieben. Dieser äußeren Systematik folgend umschreibt § 1 allgemein den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsrechts, nämlich Erzeugnisse i.S.d. Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie Produkte i.S.d. Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG). Dem gegenüber regelt § 2 den Kreis der Berechtigten, den Gegenstand und den Inhalt des Anspruchs auf Informationszugang. Nach dieser Gesetzessystematik hat § 1 VIG n.F. nicht den persönlichen, sondern nur den sachlichen Anwendungsbereich des Informationsrechtes zum Gegenstand. Dem gegenüber ist der Kreis der Berechtigten in § 2 VIG n.F. geregelt. Die in § 1 VIG n.F. verwendete Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ schränkt damit nicht den Kreis der Anspruchsberechtigten ein.

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der o.g. Regelungen gegen eine Eingrenzung des Kreises der Berechtigten auf „Verbraucherinnen und Verbraucher“. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen (BayVGH a.a.O. Rn. 11). Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10). Damit sollen Einzelpersonen nicht nur in die Lage versetzt werden, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen, sondern allgemein als Teile der Öffentlichkeit „zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktion[en]“ beizutragen (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Damit kommt der Bundesgesetzgeber auch den Transparenzvorschriften des europäischen Unionsrechts nach (Art. 10 Abs. 3 EUV, Art. 15 Abs. 2 AEUV, Art. 42 GR-Charta), die sich ausdrücklich auf alle „Bürgerinnen und Bürger“ beziehen und damit keine Einschränkung des informationsberechtigten Personenkreises enthalten (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Bd. II, C 114, Vorbem. Rn. 7 ff. und § 1 VIG Rn. 1). Dem widerspräche es, den Begriff des „Verbrauchers“ bzw. der „Verbraucherin“ als Einschränkung des Adressatenkreises des Informationsanspruchs zu verstehen.

Unabhängig davon kann der Beigeladene auch als „Verbraucher“ angesehen werden, weil er nach seinem eigenen Vortrag, den die Klägerin nicht substantiiert in Frage stellt, über den Gefangeneneinkauf bzw. im Rahmen der sog. „Ausführungen“ (vgl. § 11 Abs. 3 des fünften Buches des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs) auch die tatsächliche (theoretische) Möglichkeit hat, Produkte der Klägerin oder Waren, in denen deren Produkte enthalten sind, zu kaufen (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 6). Soweit er dies trotz bestehender Möglichkeit nicht beabsichtigen sollte, stellt sich auch dies als eine Verbraucherentscheidung dar. Denn eine solche Entscheidung muss nicht notwendiger Weise erst durch entsprechende Informationen herbeigeführt werden, sondern könnte dadurch auch bestätigt oder neu getroffen werden.

b) Der Antrag des Beigeladenen entspricht, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 11 f.) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine strengere Handhabung würde den Informationszugang faktisch wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen (ebenso OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - juris Rn. 138). Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren keine wesentlich neuen Aspekte vorgetragen.

c) Die Klägerin kann schließlich nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass der Antrag des Beigeladenen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG als rechtsmissbräuchlich abzulehnen sei. Insbesondere begründet die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG, wonach ein rechtsmissbräuchlicher Antrag abzulehnen ist, kein subjektives Abwehrrecht der Klägerin, sondern schützt allein das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 5). Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 16 f.) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Wesentlich neue Aspekte enthält der diesbezügliche Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht.

d) Die Informationen, die das Landratsamt dem Beigeladenen zur Verfügung stellt, sind auch sachlich vom Informationsanspruch umfasst.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von (a) Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG), (b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.

bb) Das Landratsamt Straubing-Bogen ist als Behörde i.S.d. Art. 1 Abs. 4 BayVwVfG, die nach § 38 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, Art. 21 sowie Art. 21a Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes vom 24. Juli 2003 (GDVG, s. GVBl. S. 452, 752) Aufgaben der Lebensmittelüberwachung wahrnimmt, eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) VIG.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des Informationsanspruchs nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 63 ff.). Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Einschränkung.

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG enthält schon nach ihrem Wortlaut keine Beschränkung auf produktbezogene Informationen. Ein Bezug zu konkreten Produkten wird vielmehr nur in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG hergestellt, der sich auf Verbraucherinformationen zu Risiken und Gefahren bezieht, die von konkreten Erzeugnissen ausgehen. Der Beigeladene begehrt aber unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen derartiger Risiken Zugang zu Informationen über bei der Klägerin festgestellte Abweichungen von den o.g. Rechtsvorschriften.

Es würde dem oben dargestellten Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen und sie damit zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen, gerade zuwiderlaufen, den Informationszugang auf konkrete Erzeugnisse zu beschränken. Denn damit bliebe der Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung solcher Erzeugnisse ausgeklammert (vgl. die urspr. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/1408 S. 1, 7; BT-Drs. 16/5404 S. 1, 7). Ein derart enges Normverständnis widerspräche auch dem unionsrechtlichen Kontext des Verbraucherinformationsrechts. Nach dem vierten Erwägungsgrund der EG-KontrollVO (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz v. 29.4.2004 - Abl. L 191, S. 1) geht das Lebensmittel- und Futtermittelrecht der Gemeinschaft von dem Grundsatz aus, „dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen sicherstellen, dass Futtermittel und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erfüllen“. Das VIG soll die Verbraucher in die Lage versetzen, als Sachwalter des Allgemeininteresses die Einhaltung dieser Anforderungen umfassend zu kontrollieren. Deshalb soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. „alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen“ umfassen (BT-Drs. 16/1408 S. 9; BT-Drs. 16/5404 S. 10); zu diesem Zweck wurde auch die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen, ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 16/2011 S. 7).

Dem gegenüber verfolgt die Neufassung des Gesetzes von 2012 mit der Einfügung des § 1 Nr. 1 VIG n.F. keine Einschränkung des Informationszugangs. Zwar ist in § 1 Nr. 1 VIG von „Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel)“ und in Nr. 2 von „Verbraucherprodukten, die § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte)“ die Rede. Das Ziel dieser Ergänzung war jedoch zum einen, wie bereits ausgeführt, eine Verbesserung des Verbraucherinformationsrechts im Sinne einer „noch verbraucherfreundlicheren Ausgestaltung“ sowie einer umfassenderen Information. Deshalb wurde zur Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit und Rechtssicherheit der Anwendungsbereich im Gesetzestext selbst beschrieben (BT-Drs. 17/7374 S. 1, 11 ff.; BT-Drs. 17/7993 S. 17 f.). Des Weiteren wurde der Anwendungsbereich um Informationen nach dem ProdSiG erweitert. Für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ergeben sich somit auch aus der Entstehungsgeschichte und der amtlichen Begründung keine Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 4).

dd) Auch der Begriff der „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vermag eine restriktive Handhabung des Informationszugangs, wie sie die Klägerin begehrt, nicht überzeugend zu begründen.

Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ ersetzt aufgrund des VIG-ÄndG von 2012 den vorher in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. verwendeten Begriff des „Verstoßes“. Dieser Begriff wurde im Einklang mit Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165, S. 1 ff. - EG-KontrollVO) ausgelegt. Danach ist ein Verstoß die „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“. Entsprechend nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen das LFGB an, wenn ein Vorgang nicht im Einklang mit den darin festgelegten Vorschriften stand (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23). Ausreichend war damit ein objektives Nichtübereinstimmen mit den rechtlichen Vorgaben; eine Ahndung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wurde nicht verlangt (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23; BT-Drs. 17/7374 S. 15).

Mit der Ersetzung des Wortes „Verstoß“ durch das Wort „Abweichung“ geht keine einschränkende, klarstellende Neufassung einher (BayVGH, B.v. 6.7.2015 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Der Wortlaut der „nicht zulässigen Abweichung“ legt gegenüber dem früher verwendeten Begriff des „Verstoßes“ sogar eine niedrigere Eingriffsschwelle nahe, d.h. er scheint jede Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften, gleich ob vorwerfbar oder nicht, ausreichen zu lassen. Einen Hinweis auf ein Verschuldenserfordernis oder gar eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat enthält der Begriff der „Abweichung“ nicht, er umfasst vielmehr jedes objektive Nichtübereinstimmen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung subjektiver Elemente (OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 97; Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 59; Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 2 Rn. 23).

Dieses Normverständnis legt auch der systematische Kontext nahe. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG ist der Informationsanspruch in Bezug auf „zugelassene Abweichungen“ von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften verankert. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen zugelassenen und nicht zulässigen Abweichungen. Dagegen wird nicht nach subjektiven Elementen wie Verschulden oder Vorwerfbarkeit unterschieden. Der Umstand, dass das Gesetz auch zugelassene Abweichungen kennt, spricht vielmehr für ein objektives Verständnis der Abweichung.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Anspruchsteller die relevanten Informationen grundsätzlich ungefiltert zukommen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10 sowie die amtliche Begründung in BT-Drs. 16/1408, 16/5404 S. 10).

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis: Die Änderung der Formulierung des „Verstoßes“ in „Abweichung“ diente der Klarstellung, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den Begriff des Verstoßes nicht einheitlich auslegte. Eine Einschränkung war mit dieser Präzisierung nicht bezweckt. Die Ergänzung „nicht zulässige“ [Abweichungen] wurde auf Vorschlag des Bundesrates eingefügt, den sich auch der zuständige Bundestagsausschuss zu Eigen gemacht hatte. Der Zweck dieser Ergänzung war, den sachlichen Anwendungsbereich der Nummer 1 (des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG) von der Nummer 5 abzugrenzen, die sich auf „zugelassene Abweichungen“ bezieht (BT-Drs. 17/7374 S. 22, 26; BT-Drs. 17/7993 S. 4, 17 f.).

Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB wie z.B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 4).

ee) Die zusätzliche Anforderung, dass die Abweichung „festgestellt“ sein muss, sollte klarstellen, dass es einer Feststellung der Abweichung durch die zuständige Behörde bedarf. Den Anlass zu dieser Änderung gab die in der Rechtsprechung und Literatur zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. umstrittene Frage, ob auch bloße Abweichungen eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften in einem naturwissenschaftlich-technischen Sinne (sog. „Beanstandungen“) vom Informationszugangsrecht erfasst sind (BT-Drs. 17/7374, S. 15). Den Bedenken des Bundesrates, dass durch diese Formulierung eine bundesweit einheitliche Auslegung nicht sichergestellt sei (vgl. auch Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 56), wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht Rechnung getragen, weil die durch das Merkmal „nicht zulässige Abweichungen“ erfolgte Klarstellung für ausreichend erachtet wurde (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Der Senat ist davon überzeugt, dass die Formulierung eine von der zuständigen Behörde festgestellte Abweichung erfordert, mithin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde erfolgt sein muss. Dagegen bedarf es dazu keines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens.

ff) Ferner lassen sich weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Norm Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese „Feststellung“ einen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraussetzt. Auch sonst stellt das Gesetz nicht auf unanfechtbare Verwaltungsakte als Voraussetzung eines Informationszugangs ab. Soweit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG von „zugelassenen Abweichungen“ die Rede ist, wird auch hier, soweit ersichtlich, kein bestandskräftiger Verwaltungsakt verlangt. Schließlich spricht auch die Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG gegen ein Erfordernis der Bestands- oder Rechtskraft, weil bestandskräftige Verwaltungsakte eine Bindungswirkung für die Behörde selbst und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung ohne weitere inhaltliche Prüfung entfalten (sog. Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung). Vor allem könnte aber ein Bestandskrafterfordernis auch dem gesetzgeberischen Anliegen einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht gerecht werden. Denn der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die relevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst. Müsste erst die Bestandskraft entsprechender Verwaltungsakte abgewartet werden und damit unter Umständen auch die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wäre eine zeitnahe Verbraucherinformation nicht mehr gewährleistet.

gg) Die Anordnung sowie das Schreiben des Landratsamtes, welche der Beklagte dem Beigeladenen zur Verfügung stellen möchte (Anlagen 1 und 2 der Klageerwiderung vom 15. September 2014, Bl. 57 f. der VG-Akte), sind vom Informationsanspruch erfasst. Hierbei handelt es sich um zielgerichtete Maßnahmen und Entscheidungen als Reaktion auf eine Normabweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und nicht um bloße Mitteilungen eines Wissensstandes.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erstreckt sich das Informationsrecht auf „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Verstößen getroffen werden. Die informationsberechtigten Personen sollen damit auch erfragen können, welche verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften ergangen sind oder verfügt wurden (Heinicke in Zipfel/Rathke a.a.O., § 2 VIG Rn. 20). Auf eine weitere Konkretisierung dieser Begriffe hat der Gesetzgeber ausdrücklich verzichtet. Einer entsprechenden Anregung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Änderungsgesetz von 2012 im Interesse der bundeseinheitlichen Auslegung (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 17/7374 S. 22) wurde nicht Rechnung getragen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Dies spricht für ein weites Verständnis der genannten Begriffe. Ausreichend ist damit, dass es sich um Maßnahmen oder Entscheidungen der Behörde handelt, die als Reaktion aufgrund einer Normabweichung getroffen wurden (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 106) und Außenwirkung gegenüber dem betroffenen Unternehmen entfalten.

Die vom Beklagten als Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 15. September 2014 (Bl. 57 der VG-Akte) auszugsweise vorgelegte zwangsgeldbewehrte Anordnung mit Sofortvollzug des Landratsamtes Straubing-Bogen gegenüber der Klägerin erfüllt als Verwaltungsakt, durch den die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts im Einzelfalle konkretisiert und ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden sollen, unzweifelhaft den Begriff der Maßnahme oder Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann insoweit verwiesen werden (§ 130b Satz 2 VwGO).

Ebenso trifft dies aber entgegen der Auffassung der Klägerin auf das auszugsweise als Anlage 2 zum genannten Schriftsatz des Beklagten (Bl. 58 der VG-Akte) sowie von der Klägerin als Anlage K40 (Bl. 70 der VG-Akte) vorgelegte Schreiben des Landratsamtes zu. Es kann offen bleiben, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es handele sich dabei um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Darauf kommt es nicht an, weil es sich jedenfalls um eine Maßnahme oder Entscheidung im Zusammenhang mit einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt. Unbehelflich ist insoweit der Hinweis der Klägerin darauf, dass das Schreiben in Fettdruck die Überschrift „Betriebskontrolle“ aufweist. Denn dies bezeichnet nur den in behördlichen Anschreiben üblichen sog. Betreff, d.h. den konkreten Anlass des Schreibens (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern - AGO - v. 12.12.2000, GVBl. S. 873). Damit ist aber nichts über die Rechtsnatur des Schreibens ausgesagt. Ausweislich der für den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen, d.h. nicht unkenntlich gemachten Teile dieses Schreibens wurde am 27. Februar 2014 im Betrieb der Klägerin eine Betriebskontrolle durchgeführt, bei der verschiedene Mängel festgestellt wurden, die (zumindest) unter den laufenden Nummern 1 und 2 des Schreibens näher aufgeführt sind. An die - dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegenden - Mängelbeschreibungen schließen sich jeweils unter der Rubrik „Behebung:“ behördliche Vorgaben zur Behebung dieser Mängel sowie eine Fristsetzung an. Ein derartiges behördliches Schreiben, welches aufgrund der Fristsetzung einen gewissen Nachdruck erzeugen und die Betroffenen zu entsprechenden Dispositionen veranlassen soll, die unter Umständen mit einem nicht unerheblichen sachlichen, finanziellen oder personellen Aufwand verbunden sein können, setzt zwingend eine rechtliche Subsumtion der festgestellten Mängel durch die Behörde voraus. Es handelt sich damit nicht lediglich um ein Protokoll der Betriebskontrolle, sondern um eine Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.

hh) Nach dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 55 der VG-Akte), dem die Klägerin nicht substantiiert widersprochen hat, handelte es sich bei den festgestellten Abweichungen auch nicht um Umstände, die zwangsläufig im täglichen Arbeitsablauf auftreten und bei den täglichen Reinigungsabläufen unmittelbar beseitigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag unzutreffend sein könnte, bestehen nicht. Dass die festgestellten Abweichungen noch andauern, ist hingegen nicht Voraussetzung des Informationszugangs (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 - 3 A 270/10 - juris Rn. 40 ff.).

e) Die Informationen können im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassungs wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - juris). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). In § 6 Abs. 4 VIG wird diesen verfassungsrechtlichen Bedenken dennoch Rechnung getragen und eine Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung auf Antrag geregelt, soweit sich Informationen als unrichtig erweisen. Im Übrigen kann sich die Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, gegen eine Verbreitung sachlich unrichtiger Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtlich zur Wehr setzen. Damit stellen die einschlägigen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes einen angemessenen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Unternehmen und den Verbraucherinteressen von Verfassungsrang dar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 13).

f) Die Klägerin kann dem Informationszugang des Beigeladenen auch keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 a) oder c) VIG entgegen halten.

aa) Zwar besteht der Informationsanspruch gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Namen des Herstellers um ein personenbezogenes Datum in diesem Sinne handelt, ist dem Beigeladenen aber der Unternehmensname der Klägerin bekannt, denn er hat ihn selbst in seinem Antrag auf Informationszugang genannt (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 3 Rn. 21). Im Übrigen lässt § 3 Satz 6 VIG die Nennung des Herstellernamens unter bestimmten Umständen ausdrücklich zu.

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Ausschluss bzw. die Beschränkung des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen. Zwar besteht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG der Anspruch wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann jedoch der Zugang zu Informationen u.a. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - wie hier - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Diese Rückausnahme vom Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht enthalten und fand auf Empfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses Eingang in § 2 Satz 3 VIG 2008 (BT-Drs. 16/1408 S. 4; BT-Drs. 16/2011 S. 4, 7). In der parlamentarischen Debatte bestand Einigkeit, dass festgestellte Rechtsverstöße nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fallen sollen, weil an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12). Die entsprechende Regelung wurde in § 3 Satz 5 des VIG 2012 nur redaktionell an die neue Paragrafennummerierung angepasst, aber inhaltlich unverändert übernommen. Der in der Gesetzesfassung von 2012 nicht mehr enthaltene Begriff der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“, auf den die Klägerin zur Begründung eines Ausschlussgrundes Bezug nimmt, wurde durch das VIG-ÄndG ersatzlos gestrichen. Daraus kann jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht geschlossen werden, dass dieser Begriff dennoch weiterhin eine Rolle spielt (so aber Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 88). Denn die Annahme eines ungeschriebenen Ausschluss- oder Beschränkungsgrund liefe der Zielsetzung des Gesetzes ersichtlich zuwider. Vielmehr sind ausgehend von dieser Zielsetzung die Ausschluss- und Beschränkungsgründe keiner erweiternden Auslegung zugänglich.

cc) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des VIG bestehen nach der Überzeugung des Senates nicht (ebenso Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 97 ff.). Vor allem verkennt die Klägerin, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und v. 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie v. 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 1 VIG steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). Die von der Klägerin zum Beleg einer Grundrechtsverletzung genannten Entscheidungen betreffen die aktive staatliche Information nach § 40 LFGB bzw. vergleichbaren Vorschriften und sind wegen der dort weitaus größeren Intensität der Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nicht auf die - hier inmitten stehende - Verbraucherinformation auf Antrag übertragbar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 7).

g) Der Einwand der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt. Dass der Klägerin diese Auslegung zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Ebenso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris; 20 ZB 14.978, juris).

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. In § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG und § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sind umfassende Beteiligungs- und Anhörungsrechte der Drittbetroffenen geregelt. Der Beklagte hat die Klägerin, wie ausgeführt, im Einklang mit diesen Verfahrensregelungen beteiligt und angehört. Gegen den Bescheid, mit welchem der Informationszugang gewährt wird, steht der Klägerin der Rechtsweg offen. Dem Umstand, dass nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kommt hier keine Bedeutung zu, weil das Landratsamt gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung ausgesetzt hat. Im Übrigen bestünde für den Fall der sofortigen Vollziehbarkeit die Möglichkeit, bei Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

h) Der dem Beigeladenen gewährte Informationszugang verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 86 ff.). Nach der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. April 2013 (EuGH, U.v. 11.4.2013 - C-636/11 - juris) entfaltet Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31, S. 1 - EG-BasisVO) keine Sperrwirkung für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation unterhalb der Gefahrenschwelle. Auch Art. 7 Abs. 2 und 3 der EG-KontrollVO Nr. 882/2004 stehen dem Informationszugang insoweit nicht entgegen. Insbesondere begründen sie keine subjektiven Rechte der Klägerin (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 26 m.w.N.). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da sich die vom Senat gefundenen Ergebnisse ohne weiteres aus dem Gesetz unter Zugrundelegung der gängigen Auslegungsmethoden ergeben und damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben.

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die Geflügel schlachtet und verarbeitet, wendet sich gegen den dem Beigeladenen gewährten Zugang zu Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betreffend ihr Unternehmen.

Der Beigeladene, der sich in der Justizvollzugsanstalt F. in Sicherungsverwahrung befindet, beantragte mit Schreiben vom 8. April 2014, eingegangen am 10. April 2014, beim Landratsamt Straubing-Bogen Zugang zu den seit dem 2. September 2012 angefallenen Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betreffend das Unternehmen der Klägerin.

Hierzu wurde die Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2014 angehört, worauf sie unter dem 15. Mai 2014 Stellung nahm.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 gab das Landratsamt Straubing-Bogen dem Antrag auf Informationszugang statt. Die Entscheidung wurde gegenüber der Klägerin mit Schreiben gleichen Datums näher begründet.

Gegen den ihr am 10. Juni 2014 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin zunächst Widerspruch einlegen.

Mit am 7. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben und die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2014 beantragen.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen.

Daraufhin ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 beantragen, den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Urteil vom 9. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung habe es nicht bedurft. An der Rechtsauffassung, dass aus § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG die Notwendigkeit eines Vorverfahrens folge, werde nicht festgehalten. Die Klage sei jedoch unbegründet, da dem Beigeladenen ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zustehe. Der Antrag genüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG, zumal ein Antragsteller im Voraus nicht wissen könne, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorlägen. Deshalb müsse es ausreichen, wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren auf eine Datengruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 VIG eingrenze. Bei den Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herauszugeben beabsichtige, handle es sich um festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1a VIG. Eine Abweichung in diesem Sinn liege schon dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Einklang stehe. Dementsprechend müsse es schon ausreichen, dass die Behörde unzulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgestellt habe. Es reiche jedoch nicht bereits eine Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften im Sinne einer auf naturwissenschaftlich-analytischen Erkenntnissen beruhenden Abweichung (sog. „Beanstandung“) aus, vielmehr bedürfe diese naturwissenschaftlich-analytische Feststellung darüber hinaus noch einer juristisch-wertenden Einordnung durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Die Informationen, die der Beklagte an den Beigeladenen herausgeben wolle, unterfielen nach den vom Landratsamt gegebenen abstrakten Beschreibungen dem Begriff der „nicht zulässigen Abweichungen“. Die von der Behörde festgestellte „nicht zulässige Abweichung“ müsse auch keinen Produktbezug aufweisen. Der Beigeladene gehöre auch zum berechtigten Personenkreis. Zwar gehe § 1 VIG im Einleitungssatz davon aus, dass das VIG „Verbraucherinnen und Verbrauchern“ freien Informationszugang einräumen wolle. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, nur Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 LFGB, also Endverbraucher nach Art. 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002, als anspruchsberechtigt anzusehen. Es erscheine auch nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf mögliche Käufer oder auf solche Personen einzuschränken, die tatsächlich die Möglichkeit hätten, Produkte des fraglichen Unternehmens zu erwerben. Dem Anspruch stünden auch keine öffentlichen oder privaten Belange entgegen. Informationen über nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen dürften nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Es handle sich auch nicht um einen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Auch könne es dem Beigeladenen nicht verwehrt werden, zutreffende Informationen seinerseits an Dritte weiterzugeben. Gleichwohl stehe es der Klägerin ohne weiteres offen, bei verkürzter, verfälschter oder in sonstiger Weise manipulierter Weitergabe der Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Informationserteilung. Zum Ausgleich der kollidierenden Schutzinteressen des betroffenen Unternehmens einerseits und der Informationsfreiheit andererseits im Sinne praktischer Konkordanz sei eine informationspflichtige Stelle nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG dazu verpflichtet, dem Antragsteller bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information mit der Informationsgewährung mitzuteilen. Durch die Zugänglichmachung der beantragten Informationen verstoße der Beklagte auch nicht gegen Europarecht. Insbesondere verbiete Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Öffentlichkeitsinformation außerhalb seines Anwendungsbereichs, wenn also keine Gesundheitsgefahr gegeben sei. Im Übrigen werde durch die Ausschluss- oder Beschränkungsmöglichkeit in § 3 VIG den Geheimhaltungspflichten nach Art. 7 Kontroll-VO Rechnung getragen.

Am 15. September 2015 ließ die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen, die mit Schriftsatz vom 19. November 2015 begründet wurde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015, zugestellt am 19. August 2015, Az. RN 5 K 14.1110 den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 aufzuheben.

Dem Beigeladenen stehe kein Anspruch auf Informationszugang zu. Es fehle bereits an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ermögliche unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Unternehmen. Die erlangten Informationen würden von den Antragstellern im Internet oder in der Presse unter Verweis auf amtliche Information, in der Regel unter Vorlage von amtlichen Dokumenten, veröffentlicht. Erschwerend komme hinzu, dass die Behörde die Informationen durch deren Herausgabe endgültig aus der Hand gebe. Sie könne diese weder zurückrufen noch wirksam richtigstellen. Auch sei der Schutzbereich des Art. 14 GG in der Ausgestaltung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eindeutig betroffen. Das Gleiche gelte für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfülle nicht die an die Normklarheit gestellten Anforderungen. Unter welchen Voraussetzungen von einer unzulässigen Abweichung auszugehen sei, habe der Gesetzgeber nicht normiert. Danach bestehe die Möglichkeit, auch in den Fällen, wo die zuständige Vollzugsbehörde keine Veranlassung zum Einschreiten sehe, weil die Beanstandung geringfügig sei oder der Mangel sofort nach dem entsprechenden Hinweis der Überwachungsbehörde beseitigt werde oder aus objektiver Sicht gar kein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen vorliege, Auskunft zu erteilen. Dies führe zu unumkehrbaren wirtschaftlichen oder sogar existenzgefährdenden Folgen. Bejahe die informationspflichtige Stelle unzutreffend eine Abweichung, könne sich der Betroffene auch nicht auf den Ausschlussgrund des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Dabei werde in Kauf genommen, dass die entsprechenden Informationen auch der Konkurrenz bekannt würden und dem Betroffenen ein wettbewerbsrechtlicher existenzgefährdender Nachteil entstehe. Durch den Austausch des Wortes „Verstöße“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. durch „nicht zulässige Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n.F. sei keine Klarstellung erfolgt. Die Gesetzesbegründung spreche jedenfalls nicht zwingend dafür, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf nicht in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechtskräftig festgestellte Verstöße erstrecken solle. Staatliche Informationen müssten des Weiteren den Anforderungen der inhaltlichen Richtigkeit genügen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG sei die informationspflichtige Stelle nicht einmal dazu verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handele. Zudem stünden dem geltend gemachten Anspruch europarechtliche Vorschriften entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Information der Öffentlichkeit durch die nationalen Behörden zwingend die Vorgaben des Art. 7 Kontroll-VO zu beachten seien. Für andere als die dort genannten Informationen bestehe aber kein Zugang für die Öffentlichkeit, diese unterlägen vielmehr der Geheimhaltungspflicht. Außerhalb des Art. 10 der VO (EG) 178/2002 sei damit eine öffentliche Information darüber, dass Betriebskontrollen durchgeführt und Beanstandungen ausgesprochen worden seien, nicht zulässig. Im Gegensatz dazu könne nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG der Zugang zu Informationen in keinem Fall wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden. Das Verwaltungsgericht habe auch die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch des Beigeladenen fehlerhaft bejaht. Die im Protokoll des Landratsamtes vom 28. Februar 2014 aufgeführten „Beanstandungen“ unterfielen nicht dem Informationsanspruch. Dort seien keine Anordnungen gegenüber der Klägerin getroffen, sondern lediglich die bei der Betriebskontrolle festgestellten Zustände festgehalten worden. Es handele sich um eine Momentaufnahme, die keine Beurteilung darüber zulasse, ob regelmäßig die erforderlichen Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden. Im Zeitpunkt der Erstellung der Protokolle der Betriebskontrollen seien die meisten der dort aufgeführten „Beanstandungen“ bereits erledigt. Die juristische Bewertung werde erst im Rahmen der Anordnung zur Mängelbeseitigung durchgeführt, weshalb nur der Inhalt derselben vom Auskunftsanspruch umfasst werde. Ein Antrag auf Informationszugang sowie die zu gewährende Auskunft müssten auch auf ein bestimmtes Erzeugnis oder bestimmte Erzeugnisse konkretisiert sein. Allgemeine Hygieneinformationen sowie die Ergebnisse durchgeführter Betriebskontrollen fielen nicht in den Anwendungsbereich der Norm, was der Gesetzgeber durch § 1 VIG n.F. deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Der Beigeladene sei kein Verbraucher im Sinne der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 3 Nr. 4 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002, weil der Begriff des Verbrauchers durch die Verwendung des Produkts gekennzeichnet sei. Der Beigeladene verwende die Produkte der Klägerin nicht und könne aufgrund seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Auswahl zwischen verschiedenen Produkten von verschiedenen Herstellern naturgemäß nicht treffen. Es gehe ihm vor allem nicht darum, Informationen für eine Kaufentscheidung zu erhalten, da er eine solche schon längst im Hinblick auf die Produkte der Marke getroffen habe, was aus den auf seiner Internetseite veröffentlichten Beiträgen hervorgehe. Der Beigeladene bemühe sich, einen Verein zur Wahrung der Tierrechte, der seit längerem eine Kampagne gegen Unternehmen der Klägerin führe, mit den entsprechenden Informationen zu versorgen. Daraus folge als eigentlicher Zweck des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens das Erlangen von skandalverdächtigen Informationen zum Zwecke der Versorgung der unterstützten Organisation oder Veröffentlichung im Internet und damit der Schädigung der Klägerin. Deshalb sei der streitgegenständliche Informationsantrag auch rechtsmissbräuchlich. Auch die Argumentation, dass der Klägerin im Falle einer manipulierten Weitergabe der erhaltenen Informationen unter Umständen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustünden, verfange nicht. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die einmal im Netz erfolgte Veröffentlichung und damit einhergehende Rufschädigung durch die nachträgliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nicht beseitigt werden könne. Da den streitgegenständlichen Informationen jeglicher Produktbezug fehle, unterlägen diese dem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, wenn nicht positiv feststehe, dass die hergestellten Erzeugnisse im Rahmen des Produktionsprozesses nachteilig beeinflusst worden seien. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehöre auch der Name des Herstellers, wenn die von dem Erzeugnis ausgehende Gefahr oder die Verantwortlichkeit des Herstellers nicht abschließend geklärt sei.

Für den Beklagten beantragt die Landesanwaltschaft Bayern,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilsgründen zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Informationsgewährung vorlägen. Es sei von einem zutreffenden Begriff der Abweichung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ausgegangen. Eine Abweichung sei stets dann gegeben, wenn ein Vorgang nicht mit den genannten Vorschriften im Einklang stehe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen nicht nur um ein Protokoll einer Betriebskontrolle bzw. nur um Verschmutzungen oder Verschleißerscheinungen im normalen Betrieb handele. Ein Produktbezug der Informationen sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich. Zu Recht sei auch der persönliche Anwendungsbereich des VIG unter Verweis auf § 2 Abs. 1 VIG bejaht worden. Es handele sich vorliegend auch um keinen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Überdies diene die Regelung nur dem öffentlichen Interesse. Es liege kein der Informationsgewährung entgegenstehendes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor. Vorliegend sollten ausschließlich Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG herausgegeben werden. Der Zugang hierzu könne nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen seien zu anderen Vorschriften ergangen und daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen könnten ebenfalls nicht überzeugen. Gleiches gelte für die europarechtliche Argumentation.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Gerichts- und Behördenakten, auf die Akte des Berufungsverfahrens sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2015 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie zwar zulässig ist, der angefochtene Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 23. Oktober 2014 aber rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis zu. Der von ihr geltend gemachte Abwehranspruch gegen die vom Beklagten beabsichtigte Informationsgewährung folgt einfach-gesetzlich aus der drittschützenden Norm des § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG, welche dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses dient. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gehört zu den privaten Belangen, die einen Informationszugang nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausschließen oder beschränken können (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Band II C 114, Stand April 2015, § 3 VIG Rn. 3 ff., 20, 26 ff.). Im Übrigen folgt die Klagebefugnis eines Unternehmers wie der Klägerin gegen staatliche Informationstätigkeit, die sich nachteilig auf den Marktanteil oder die Chancen im Wettbewerb auswirken kann, auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183, juris Rn. 35 ff.; U.v. 18.10.1999 - 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37, juris Rn. 55; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 134 m.w.N.).

2. Nicht entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, ob die Klägerin unmittelbar Klage erheben konnte oder ob es nach § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG auch in diesem Falle, in dem eine bayerische Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO bedurfte. Zwar würde nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO eine bundes- oder landesrechtliche Regelung, nach der vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in allen Fällen ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen wäre, dem Ausschluss des Vorverfahrens gegen Verwaltungsakte bayerischer Behörden nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgehen. Ob § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG eine solche spezialgesetzliche Anordnung des obligatorischen Vorverfahrens darstellt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn die Klägerin hat innerhalb der Frist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch eingelegt. Wenngleich ein offensichtlich unzulässiger, weil unstatthafter Widerspruch nicht den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes hindern würde (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 68 Rn. 16), ist der streitgegenständliche Bescheid nicht bestandskräftig geworden. Denn die Klägerin hat den Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht abgewartet, sondern innerhalb noch offener Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch Klage erhoben. Diese war jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 75 VwGO auch zulässig (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 75 Rn. 6 ff., insb. 11 m.w.N.). Die Frage der Statthaftigkeit eines Vorverfahrens, das nur in den hier nicht einschlägigen Fällen eines fakultativen Vorverfahrens - beispielsweise nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO - zur Disposition der Beteiligten steht, ist daher für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung.

Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2014 auch nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO wirksam und gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht in ihre Klage einbezogen; einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO bedurfte es insoweit nicht (Kopp/Schenke a.a.O. § 91 Rn. 9 m.w.N.).

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - Rn. 123 ff., insb. 131; anders - bei Verpflichtungsklage - Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris), hier also derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2014.

4. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG am Verwaltungsverfahren beteiligt und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Der Beklagte hat sich ausweislich der Ausführungen in der Bescheidsbegründung für die Klägerin auch mit deren Stellungnahme auseinandergesetzt.

5. Der Beklagte hat den Informationszugang auch in materieller Hinsicht rechtmäßig bewilligt. Der Beigeladene ist anspruchsberechtigt (a)) und hat seinen Antrag weder zu unbestimmt (b)) noch rechtsmissbräuchlich gestellt (c)). Des Weiteren sind die Informationen, zu denen der Beigeladene Zugang erhält, vom Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst (d)) und der Beklagte war nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Informationen vorab zu überprüfen (e)). Der Informationszugang ist auch nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG ausgeschlossen (f)). Die maßgeblichen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes verstoßen auch weder gegen Verfassungsrecht (g)) noch gegen europarechtliche Vorschriften (f)).

a) Der Beigeladene ist, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, als natürliche Person Berechtigter des Anspruchs auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat nach Maßgabe dieses Gesetzes „jeder“ Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. In der amtlichen Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 (im Folgenden: VIG a.F.) wurde dazu ausgeführt, das Gesetz solle „jeder natürlichen oder juristischen Person“ einen freien Zugang zu Informationen gewähren, „der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist“ (BT-Drs. 16/1408 S. 9; vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 6). Dieses Jedermannsrecht wird durch die Umschreibung des Anwendungsbereichs in § 1 VIG 2012 (im Folgenden: VIG n.F.) nicht eingeschränkt. Zwar ist dort festgelegt, dass „Verbraucherinnen und Verbraucher“ freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen haben. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte damit auf eine Einschränkung hindeuten. Eine solche einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion widerspricht aber der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der §§ 1 und 2 VIG n.F.

Die durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation (VIG-ÄndG) vom 15. März 2012 (in Kraft getreten am 1.9.2012, BGBl. I S. 476) eingefügte Vorschrift des § 1 VIG n.F. bezweckte im Interesse einer größeren Normenklarheit und Anwenderfreundlichkeit eine Klarstellung des Anwendungsbereichs im Gesetz selbst (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 17/7374 S. 1, 14). Es wurde damit der im Zuge der Evaluation des VIG a.F. vorgebrachten Anregung Rechnung getragen, die Normen klarer und damit anwenderfreundlicher zu fassen. Insgesamt ist die Neuregelung des Verbraucherinformationsgesetzes, wie in der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs und den Gesetzgebungsmaterialien deutlich wird, von dem gesetzgeberischen Willen getragen, die Informationsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher „als wesentlichen Baustein einer modernen Verbraucherpolitik“ zu stärken (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Diesem Anliegen widerspräche es, der Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ in § 1 VIG n.F. eine einschränkende Bedeutung beizumessen.

Systematisch ist die Vorschrift des § 1 im Zusammenhang mit §§ 2 ff. VIG n.F. zu sehen. § 1 VIG n.F. trägt die Überschrift „Anwendungsbereich“. Dem gegenüber ist § 2 VIG n.F., der im Wesentlichen dem früheren § 1 VIG a.F. entspricht, als „Anspruch auf Zugang zu Informationen“ überschrieben. Dieser äußeren Systematik folgend umschreibt § 1 allgemein den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsrechts, nämlich Erzeugnisse i.S.d. Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie Produkte i.S.d. Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG). Dem gegenüber regelt § 2 den Kreis der Berechtigten, den Gegenstand und den Inhalt des Anspruchs auf Informationszugang. Nach dieser Gesetzessystematik hat § 1 VIG n.F. nicht den persönlichen, sondern nur den sachlichen Anwendungsbereich des Informationsrechtes zum Gegenstand. Dem gegenüber ist der Kreis der Berechtigten in § 2 VIG n.F. geregelt. Die in § 1 VIG n.F. verwendete Wortwahl „Verbraucherinnen und Verbraucher“ schränkt damit nicht den Kreis der Anspruchsberechtigten ein.

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der o.g. Regelungen gegen eine Eingrenzung des Kreises der Berechtigten auf „Verbraucherinnen und Verbraucher“. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen (BayVGH a.a.O. Rn. 11). Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10). Damit sollen Einzelpersonen nicht nur in die Lage versetzt werden, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen, sondern allgemein als Teile der Öffentlichkeit „zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktion[en]“ beizutragen (BT-Drs. 17/7374 S. 14). Damit kommt der Bundesgesetzgeber auch den Transparenzvorschriften des europäischen Unionsrechts nach (Art. 10 Abs. 3 EUV, Art. 15 Abs. 2 AEUV, Art. 42 GR-Charta), die sich ausdrücklich auf alle „Bürgerinnen und Bürger“ beziehen und damit keine Einschränkung des informationsberechtigten Personenkreises enthalten (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Bd. II, C 114, Vorbem. Rn. 7 ff. und § 1 VIG Rn. 1). Dem widerspräche es, den Begriff des „Verbrauchers“ bzw. der „Verbraucherin“ als Einschränkung des Adressatenkreises des Informationsanspruchs zu verstehen.

Unabhängig davon kann der Beigeladene auch als „Verbraucher“ angesehen werden, weil er nach seinem eigenen Vortrag, den die Klägerin nicht substantiiert in Frage stellt, über den Gefangeneneinkauf bzw. im Rahmen der sog. „Ausführungen“ (vgl. § 11 Abs. 3 des fünften Buches des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs) auch die tatsächliche (theoretische) Möglichkeit hat, Produkte der Klägerin oder Waren, in denen deren Produkte enthalten sind, zu kaufen (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 6). Soweit er dies trotz bestehender Möglichkeit nicht beabsichtigen sollte, stellt sich auch dies als eine Verbraucherentscheidung dar. Denn eine solche Entscheidung muss nicht notwendiger Weise erst durch entsprechende Informationen herbeigeführt werden, sondern könnte dadurch auch bestätigt oder neu getroffen werden.

b) Der Antrag des Beigeladenen entspricht, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 11 f.) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 130b Satz 2 VwGO). Eine strengere Handhabung würde den Informationszugang faktisch wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen (ebenso OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12, 8 A 8 A 655/12 - juris Rn. 138). Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren keine wesentlich neuen Aspekte vorgetragen.

c) Die Klägerin kann schließlich nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass der Antrag des Beigeladenen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG als rechtsmissbräuchlich abzulehnen sei. Insbesondere begründet die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG, wonach ein rechtsmissbräuchlicher Antrag abzulehnen ist, kein subjektives Abwehrrecht der Klägerin, sondern schützt allein das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 5). Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 16 f.) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Wesentlich neue Aspekte enthält der diesbezügliche Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht.

d) Die Informationen, die das Landratsamt dem Beigeladenen zur Verfügung stellt, sind auch sachlich vom Informationsanspruch umfasst.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von (a) Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSiG), (b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.

bb) Das Landratsamt Straubing-Bogen ist als Behörde i.S.d. Art. 1 Abs. 4 BayVwVfG, die nach § 38 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, Art. 21 sowie Art. 21a Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes vom 24. Juli 2003 (GDVG, s. GVBl. S. 452, 752) Aufgaben der Lebensmittelüberwachung wahrnimmt, eine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) VIG.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des Informationsanspruchs nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 63 ff.). Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG finden sich hinreichende Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Einschränkung.

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG enthält schon nach ihrem Wortlaut keine Beschränkung auf produktbezogene Informationen. Ein Bezug zu konkreten Produkten wird vielmehr nur in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG hergestellt, der sich auf Verbraucherinformationen zu Risiken und Gefahren bezieht, die von konkreten Erzeugnissen ausgehen. Der Beigeladene begehrt aber unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen derartiger Risiken Zugang zu Informationen über bei der Klägerin festgestellte Abweichungen von den o.g. Rechtsvorschriften.

Es würde dem oben dargestellten Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen und sie damit zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen, gerade zuwiderlaufen, den Informationszugang auf konkrete Erzeugnisse zu beschränken. Denn damit bliebe der Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung solcher Erzeugnisse ausgeklammert (vgl. die urspr. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/1408 S. 1, 7; BT-Drs. 16/5404 S. 1, 7). Ein derart enges Normverständnis widerspräche auch dem unionsrechtlichen Kontext des Verbraucherinformationsrechts. Nach dem vierten Erwägungsgrund der EG-KontrollVO (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz v. 29.4.2004 - Abl. L 191, S. 1) geht das Lebensmittel- und Futtermittelrecht der Gemeinschaft von dem Grundsatz aus, „dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen sicherstellen, dass Futtermittel und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erfüllen“. Das VIG soll die Verbraucher in die Lage versetzen, als Sachwalter des Allgemeininteresses die Einhaltung dieser Anforderungen umfassend zu kontrollieren. Deshalb soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. „alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen“ umfassen (BT-Drs. 16/1408 S. 9; BT-Drs. 16/5404 S. 10); zu diesem Zweck wurde auch die Möglichkeit des betroffenen Unternehmens, sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen, ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 16/2011 S. 7).

Dem gegenüber verfolgt die Neufassung des Gesetzes von 2012 mit der Einfügung des § 1 Nr. 1 VIG n.F. keine Einschränkung des Informationszugangs. Zwar ist in § 1 Nr. 1 VIG von „Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel)“ und in Nr. 2 von „Verbraucherprodukten, die § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte)“ die Rede. Das Ziel dieser Ergänzung war jedoch zum einen, wie bereits ausgeführt, eine Verbesserung des Verbraucherinformationsrechts im Sinne einer „noch verbraucherfreundlicheren Ausgestaltung“ sowie einer umfassenderen Information. Deshalb wurde zur Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit und Rechtssicherheit der Anwendungsbereich im Gesetzestext selbst beschrieben (BT-Drs. 17/7374 S. 1, 11 ff.; BT-Drs. 17/7993 S. 17 f.). Des Weiteren wurde der Anwendungsbereich um Informationen nach dem ProdSiG erweitert. Für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ergeben sich somit auch aus der Entstehungsgeschichte und der amtlichen Begründung keine Anhaltspunkte (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 4).

dd) Auch der Begriff der „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vermag eine restriktive Handhabung des Informationszugangs, wie sie die Klägerin begehrt, nicht überzeugend zu begründen.

Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ ersetzt aufgrund des VIG-ÄndG von 2012 den vorher in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. verwendeten Begriff des „Verstoßes“. Dieser Begriff wurde im Einklang mit Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165, S. 1 ff. - EG-KontrollVO) ausgelegt. Danach ist ein Verstoß die „Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“. Entsprechend nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen das LFGB an, wenn ein Vorgang nicht im Einklang mit den darin festgelegten Vorschriften stand (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23). Ausreichend war damit ein objektives Nichtübereinstimmen mit den rechtlichen Vorgaben; eine Ahndung in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wurde nicht verlangt (BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 23; BT-Drs. 17/7374 S. 15).

Mit der Ersetzung des Wortes „Verstoß“ durch das Wort „Abweichung“ geht keine einschränkende, klarstellende Neufassung einher (BayVGH, B.v. 6.7.2015 a.a.O.; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 - juris). Der Wortlaut der „nicht zulässigen Abweichung“ legt gegenüber dem früher verwendeten Begriff des „Verstoßes“ sogar eine niedrigere Eingriffsschwelle nahe, d.h. er scheint jede Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften, gleich ob vorwerfbar oder nicht, ausreichen zu lassen. Einen Hinweis auf ein Verschuldenserfordernis oder gar eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat enthält der Begriff der „Abweichung“ nicht, er umfasst vielmehr jedes objektive Nichtübereinstimmen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung subjektiver Elemente (OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 97; Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 59; Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 2 Rn. 23).

Dieses Normverständnis legt auch der systematische Kontext nahe. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG ist der Informationsanspruch in Bezug auf „zugelassene Abweichungen“ von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften verankert. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen zugelassenen und nicht zulässigen Abweichungen. Dagegen wird nicht nach subjektiven Elementen wie Verschulden oder Vorwerfbarkeit unterschieden. Der Umstand, dass das Gesetz auch zugelassene Abweichungen kennt, spricht vielmehr für ein objektives Verständnis der Abweichung.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Anspruchsteller die relevanten Informationen grundsätzlich ungefiltert zukommen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10 sowie die amtliche Begründung in BT-Drs. 16/1408, 16/5404 S. 10).

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis: Die Änderung der Formulierung des „Verstoßes“ in „Abweichung“ diente der Klarstellung, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den Begriff des Verstoßes nicht einheitlich auslegte. Eine Einschränkung war mit dieser Präzisierung nicht bezweckt. Die Ergänzung „nicht zulässige“ [Abweichungen] wurde auf Vorschlag des Bundesrates eingefügt, den sich auch der zuständige Bundestagsausschuss zu Eigen gemacht hatte. Der Zweck dieser Ergänzung war, den sachlichen Anwendungsbereich der Nummer 1 (des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG) von der Nummer 5 abzugrenzen, die sich auf „zugelassene Abweichungen“ bezieht (BT-Drs. 17/7374 S. 22, 26; BT-Drs. 17/7993 S. 4, 17 f.).

Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte bezieht sich auf die von einer Behörde aktiv betriebene Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB wie z.B. Produktwarnungen und nicht auf den von einer Einzelperson begehrten Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 4).

ee) Die zusätzliche Anforderung, dass die Abweichung „festgestellt“ sein muss, sollte klarstellen, dass es einer Feststellung der Abweichung durch die zuständige Behörde bedarf. Den Anlass zu dieser Änderung gab die in der Rechtsprechung und Literatur zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a.F. umstrittene Frage, ob auch bloße Abweichungen eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften in einem naturwissenschaftlich-technischen Sinne (sog. „Beanstandungen“) vom Informationszugangsrecht erfasst sind (BT-Drs. 17/7374, S. 15). Den Bedenken des Bundesrates, dass durch diese Formulierung eine bundesweit einheitliche Auslegung nicht sichergestellt sei (vgl. auch Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 56), wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht Rechnung getragen, weil die durch das Merkmal „nicht zulässige Abweichungen“ erfolgte Klarstellung für ausreichend erachtet wurde (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Der Senat ist davon überzeugt, dass die Formulierung eine von der zuständigen Behörde festgestellte Abweichung erfordert, mithin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde erfolgt sein muss. Dagegen bedarf es dazu keines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens.

ff) Ferner lassen sich weder den Gesetzesmaterialien noch der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Norm Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese „Feststellung“ einen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraussetzt. Auch sonst stellt das Gesetz nicht auf unanfechtbare Verwaltungsakte als Voraussetzung eines Informationszugangs ab. Soweit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG von „zugelassenen Abweichungen“ die Rede ist, wird auch hier, soweit ersichtlich, kein bestandskräftiger Verwaltungsakt verlangt. Schließlich spricht auch die Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG gegen ein Erfordernis der Bestands- oder Rechtskraft, weil bestandskräftige Verwaltungsakte eine Bindungswirkung für die Behörde selbst und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung ohne weitere inhaltliche Prüfung entfalten (sog. Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung). Vor allem könnte aber ein Bestandskrafterfordernis auch dem gesetzgeberischen Anliegen einer umfassenden Information des Verbrauchers nicht gerecht werden. Denn der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die relevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst. Müsste erst die Bestandskraft entsprechender Verwaltungsakte abgewartet werden und damit unter Umständen auch die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wäre eine zeitnahe Verbraucherinformation nicht mehr gewährleistet.

gg) Die Anordnung sowie das Schreiben des Landratsamtes, welche der Beklagte dem Beigeladenen zur Verfügung stellen möchte (Anlagen 1 und 2 der Klageerwiderung vom 15. September 2014, Bl. 57 f. der VG-Akte), sind vom Informationsanspruch erfasst. Hierbei handelt es sich um zielgerichtete Maßnahmen und Entscheidungen als Reaktion auf eine Normabweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und nicht um bloße Mitteilungen eines Wissensstandes.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erstreckt sich das Informationsrecht auf „Maßnahmen und Entscheidungen“, die im Zusammenhang mit den genannten Verstößen getroffen werden. Die informationsberechtigten Personen sollen damit auch erfragen können, welche verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften ergangen sind oder verfügt wurden (Heinicke in Zipfel/Rathke a.a.O., § 2 VIG Rn. 20). Auf eine weitere Konkretisierung dieser Begriffe hat der Gesetzgeber ausdrücklich verzichtet. Einer entsprechenden Anregung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Änderungsgesetz von 2012 im Interesse der bundeseinheitlichen Auslegung (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 17/7374 S. 22) wurde nicht Rechnung getragen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 17/7374 S. 26). Dies spricht für ein weites Verständnis der genannten Begriffe. Ausreichend ist damit, dass es sich um Maßnahmen oder Entscheidungen der Behörde handelt, die als Reaktion aufgrund einer Normabweichung getroffen wurden (vgl. OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 106) und Außenwirkung gegenüber dem betroffenen Unternehmen entfalten.

Die vom Beklagten als Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 15. September 2014 (Bl. 57 der VG-Akte) auszugsweise vorgelegte zwangsgeldbewehrte Anordnung mit Sofortvollzug des Landratsamtes Straubing-Bogen gegenüber der Klägerin erfüllt als Verwaltungsakt, durch den die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts im Einzelfalle konkretisiert und ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden sollen, unzweifelhaft den Begriff der Maßnahme oder Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann insoweit verwiesen werden (§ 130b Satz 2 VwGO).

Ebenso trifft dies aber entgegen der Auffassung der Klägerin auf das auszugsweise als Anlage 2 zum genannten Schriftsatz des Beklagten (Bl. 58 der VG-Akte) sowie von der Klägerin als Anlage K40 (Bl. 70 der VG-Akte) vorgelegte Schreiben des Landratsamtes zu. Es kann offen bleiben, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es handele sich dabei um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Darauf kommt es nicht an, weil es sich jedenfalls um eine Maßnahme oder Entscheidung im Zusammenhang mit einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt. Unbehelflich ist insoweit der Hinweis der Klägerin darauf, dass das Schreiben in Fettdruck die Überschrift „Betriebskontrolle“ aufweist. Denn dies bezeichnet nur den in behördlichen Anschreiben üblichen sog. Betreff, d.h. den konkreten Anlass des Schreibens (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern - AGO - v. 12.12.2000, GVBl. S. 873). Damit ist aber nichts über die Rechtsnatur des Schreibens ausgesagt. Ausweislich der für den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen, d.h. nicht unkenntlich gemachten Teile dieses Schreibens wurde am 27. Februar 2014 im Betrieb der Klägerin eine Betriebskontrolle durchgeführt, bei der verschiedene Mängel festgestellt wurden, die (zumindest) unter den laufenden Nummern 1 und 2 des Schreibens näher aufgeführt sind. An die - dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegenden - Mängelbeschreibungen schließen sich jeweils unter der Rubrik „Behebung:“ behördliche Vorgaben zur Behebung dieser Mängel sowie eine Fristsetzung an. Ein derartiges behördliches Schreiben, welches aufgrund der Fristsetzung einen gewissen Nachdruck erzeugen und die Betroffenen zu entsprechenden Dispositionen veranlassen soll, die unter Umständen mit einem nicht unerheblichen sachlichen, finanziellen oder personellen Aufwand verbunden sein können, setzt zwingend eine rechtliche Subsumtion der festgestellten Mängel durch die Behörde voraus. Es handelt sich damit nicht lediglich um ein Protokoll der Betriebskontrolle, sondern um eine Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.

hh) Nach dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 55 der VG-Akte), dem die Klägerin nicht substantiiert widersprochen hat, handelte es sich bei den festgestellten Abweichungen auch nicht um Umstände, die zwangsläufig im täglichen Arbeitsablauf auftreten und bei den täglichen Reinigungsabläufen unmittelbar beseitigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag unzutreffend sein könnte, bestehen nicht. Dass die festgestellten Abweichungen noch andauern, ist hingegen nicht Voraussetzung des Informationszugangs (OVG Saarland, B.v. 3.2.2011 - 3 A 270/10 - juris Rn. 40 ff.).

e) Die Informationen können im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG ohne Überprüfung ihrer Richtigkeit gewährt werden. Zwar ist die „Richtigkeit“ der Information nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung aktiver staatlicher Informationstätigkeit. Erweist sich eine Information nachträglich als unrichtig, ist der Staat von Verfassungs wegen - entsprechend dem Grundsatz der Folgenbeseitigung - zur Berichtigung verpflichtet (BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - juris). Diese Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit formuliert hat, gelten allerdings nicht gleichermaßen für die auf Antrag erfolgende Informationsgewährung. Das Schutzbedürfnis des Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). In § 6 Abs. 4 VIG wird diesen verfassungsrechtlichen Bedenken dennoch Rechnung getragen und eine Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung auf Antrag geregelt, soweit sich Informationen als unrichtig erweisen. Im Übrigen kann sich die Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, gegen eine Verbreitung sachlich unrichtiger Informationen durch den Beigeladenen zivilrechtlich zur Wehr setzen. Damit stellen die einschlägigen Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes einen angemessenen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Unternehmen und den Verbraucherinteressen von Verfassungsrang dar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 13).

f) Die Klägerin kann dem Informationszugang des Beigeladenen auch keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 a) oder c) VIG entgegen halten.

aa) Zwar besteht der Informationsanspruch gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Namen des Herstellers um ein personenbezogenes Datum in diesem Sinne handelt, ist dem Beigeladenen aber der Unternehmensname der Klägerin bekannt, denn er hat ihn selbst in seinem Antrag auf Informationszugang genannt (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, VIG, § 3 Rn. 21). Im Übrigen lässt § 3 Satz 6 VIG die Nennung des Herstellernamens unter bestimmten Umständen ausdrücklich zu.

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Ausschluss bzw. die Beschränkung des Informationszugangs zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen. Zwar besteht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG der Anspruch wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann jedoch der Zugang zu Informationen u.a. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - wie hier - nicht unter Berufung auf das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Diese Rückausnahme vom Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht enthalten und fand auf Empfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses Eingang in § 2 Satz 3 VIG 2008 (BT-Drs. 16/1408 S. 4; BT-Drs. 16/2011 S. 4, 7). In der parlamentarischen Debatte bestand Einigkeit, dass festgestellte Rechtsverstöße nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fallen sollen, weil an deren Geheimhaltung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12). Die entsprechende Regelung wurde in § 3 Satz 5 des VIG 2012 nur redaktionell an die neue Paragrafennummerierung angepasst, aber inhaltlich unverändert übernommen. Der in der Gesetzesfassung von 2012 nicht mehr enthaltene Begriff der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“, auf den die Klägerin zur Begründung eines Ausschlussgrundes Bezug nimmt, wurde durch das VIG-ÄndG ersatzlos gestrichen. Daraus kann jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht geschlossen werden, dass dieser Begriff dennoch weiterhin eine Rolle spielt (so aber Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 88). Denn die Annahme eines ungeschriebenen Ausschluss- oder Beschränkungsgrund liefe der Zielsetzung des Gesetzes ersichtlich zuwider. Vielmehr sind ausgehend von dieser Zielsetzung die Ausschluss- und Beschränkungsgründe keiner erweiternden Auslegung zugänglich.

cc) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des VIG bestehen nach der Überzeugung des Senates nicht (ebenso Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 - juris Rn. 97 ff.). Vor allem verkennt die Klägerin, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.1992 - 1 BvR 303/90 - NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 - 1 BvR 238/92 - GRUR 1993, 754, und v. 4.8.1998 - 1 BvR 2652/95 - NJW 1998, 2811, sowie v. 22.1.1997 - 2 BvR 1915/91 - BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 1 VIG steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen „Imageschäden“ und dadurch bedingten „Umsatzeinbußen“. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt - um den es auch hier geht - wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.). Die von der Klägerin zum Beleg einer Grundrechtsverletzung genannten Entscheidungen betreffen die aktive staatliche Information nach § 40 LFGB bzw. vergleichbaren Vorschriften und sind wegen der dort weitaus größeren Intensität der Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nicht auf die - hier inmitten stehende - Verbraucherinformation auf Antrag übertragbar (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977 - juris Rn. 7).

g) Der Einwand der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sei zu unbestimmt und damit verfassungswidrig, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff unter Zugrundelegung der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt. Dass der Klägerin diese Auslegung zu weit geht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Ebenso wenig ist dadurch das Rechtsstaatsgebot verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.977, juris; 20 ZB 14.978, juris).

Dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt, ist nicht ersichtlich. In § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG und § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sind umfassende Beteiligungs- und Anhörungsrechte der Drittbetroffenen geregelt. Der Beklagte hat die Klägerin, wie ausgeführt, im Einklang mit diesen Verfahrensregelungen beteiligt und angehört. Gegen den Bescheid, mit welchem der Informationszugang gewährt wird, steht der Klägerin der Rechtsweg offen. Dem Umstand, dass nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kommt hier keine Bedeutung zu, weil das Landratsamt gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung ausgesetzt hat. Im Übrigen bestünde für den Fall der sofortigen Vollziehbarkeit die Möglichkeit, bei Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

h) Der dem Beigeladenen gewährte Informationszugang verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 - 13 A 941/15 - juris Rn. 86 ff.). Nach der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. April 2013 (EuGH, U.v. 11.4.2013 - C-636/11 - juris) entfaltet Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31, S. 1 - EG-BasisVO) keine Sperrwirkung für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation unterhalb der Gefahrenschwelle. Auch Art. 7 Abs. 2 und 3 der EG-KontrollVO Nr. 882/2004 stehen dem Informationszugang insoweit nicht entgegen. Insbesondere begründen sie keine subjektiven Rechte der Klägerin (BayVGH, B.v. 22.12.2009 - G 09.1 - juris Rn. 26 m.w.N.). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da sich die vom Senat gefundenen Ergebnisse ohne weiteres aus dem Gesetz unter Zugrundelegung der gängigen Auslegungsmethoden ergeben und damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn

1.
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
3.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
4.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
4a.
der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
5.
Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.

(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
2.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
3.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefährdet wird.

(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf

1.
eine Information der Öffentlichkeit oder
2.
eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.

(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.

(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und

1.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund
a)
einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder
b)
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation oder
2.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und
2.
ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist.