Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Okt. 2014 - 2 K 13.1978

published on 23/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Okt. 2014 - 2 K 13.1978
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Tenor

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger war Soldat auf Zeit der Bundeswehr, zuletzt im Rang eines Stabsunteroffiziers (Bes.Gr. A 7). Mit Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 26. Mai 2010 war er aus dem Dienstverhältnis entlassen worden; ihm wurde vorgeworfen, seine Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit durch arglistige Täuschung seines Dienstherrn bewirkt zu haben, indem er eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldstrafe wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln im Bewerbungsverfahren vorsätzlich verschwiegen habe, um seine Einstellung zu erreichen. Die Entlassung des Klägers war zum 2. Juni 2010 wirksam geworden. Anschließend war der Kläger arbeitslos, bis er ab November 2010 eine Beschäftigung als Angestellter aufnahm. Die Beschwerde des Klägers gegen seine Entlassung hatte die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 5. Juli 2010 zurückgewiesen; gleichzeitig hatte sie die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet.

Auf die Klage des Klägers gegen seine Entlassung hob das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 13. November 2012 die Bescheide der Stammdienststelle der Bundeswehr auf, weil die Beklagte es versäumt hatte, den Kläger anlässlich seiner Bewerbung darüber zu belehren, dass ihm ein Recht, Verurteilungen wegen begangener Betäubungsmitteldelikte zu verschweigen, auch dann nicht zustehe, wenn die jeweilige Verurteilung nicht in das Führungszeugnis eingetragen worden ist; das Urteil ist rechtskräftig geworden. Die Personalstelle der Bundeswehr verfügte daraufhin, dass der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen werde und er seine Dienstobliegenheiten zu diesem Zeitpunkt aufzunehmen habe. Als Zeitpunkt des Dienstantritts wurde der 7. Januar 2013 in ... bestimmt. Der Kläger trat sodann den Dienst als Soldat auf Zeit wieder an.

Die Wehrbereichsverwaltung (WBV) ... wies daraufhin in der Bezügeabrechnung für Februar 2013 die dem Kläger nachzuzahlenden Bezüge für die Zeit vom 2. Juni 2010 bis 31. Dezember 2012 mit 61.406,94 EUR (brutto) aus und überwies dem Kläger - zusammen mit den Bezügen für Januar und Februar 2013 - nach Abzug der Steuern einen Betrag in Höhe von 38.100,81 EUR. Mit weiterem Schreiben vom 28. März 2013 wies die WBV ... den Kläger darauf hin, dass ein von ihm während der Zeit seiner Abwesenheit vom Dienst gegebenenfalls erzieltes anderweitiges Einkommen auf seine Dienstbezüge angerechnet werden könne; der Kläger wurde daher um Mitteilung seiner diesbezüglichen Einkünfte gebeten.

Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass seine Einkünfte im Zeitraum vom 12. November 2010 bis zum 22. Januar 2013 insgesamt 39.436,32 EUR (brutto) betragen hatten, rechnete die WBV ... mit Bescheid vom 10. Mai 2013 nach Anhörung des Klägers diese Einkünfte auf die nachgezahlten Bezüge des Klägers an und stellte fest, dass der Kläger somit Dienstbezüge in Höhe von 39.436,32 EUR (brutto) zu viel erhalten habe; der Kläger wurde aufgefordert, diesen Betrag an die Beklagte zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 erklärte die WBV ... zusätzlich die Aufrechnung des überzahlten Betrags gegen die dem Kläger zukünftig zustehenden Dienstbezüge in Höhe von 500,00 EUR monatlich. Die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid vom 10. Mai 2013 wies das - inzwischen zuständig gewordene - Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 zurück; gleichzeitig verfügte es, dass der Kläger anstelle der im Erstbescheid genannten Summe nunmehr eine Rückzahlung in Höhe von 41.158,42 EUR zu leisten habe, die in monatlichen Raten zu je 500,00 EUR von den Dienstbezügen einbehalten würden.

Der Kläger ließ hiergegen Klage erheben; er hat beantragt,

den Bescheid der WBV ... vom 10. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 19. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die seit Juni 2013 einbehaltenen Bezüge an den Kläger zurückzuzahlen.

Die von der Beklagten herangezogene Vorschrift des § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) könne nicht Rechtsgrundlage der Anrechnung sein, da sie vor-aussetze, dass der Betroffene im fraglichen Zeitraum Soldat gewesen sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da er von der Beklagten entlassen worden sei. Die Beklagte habe es zudem versäumt, das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben. Sie habe dabei insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Kläger, als er die Nachzahlung erhalten habe, nicht gewusst habe, dass anderweitiges Einkommen angerechnet werden könne. Im Übrigen sei der Kläger auch nicht mehr bereichert; er habe die Nachzahlung dazu verwendet, einen von seiner Mutter erhaltenen Kredit über 10.000,00 EUR an diese zurückzuzahlen.

Nach Ansicht des Klägers sei es auch nicht gerechtfertigt, das Einkommen in Höhe der Bruttoeinkünfte auf die Bezüge anzurechnen. Die Beklagte sei vielmehr verpflichtet gewesen, den Rückforderungsbetrag auf der Grundlage der dem Kläger ausgezahlten Nettobeträge zu berechnen; der Kläger habe schließlich keinen Erstattungsanspruch gegen die Sozialversicherung oder das Finanzamt. Des Weiteren sei der Rückforderungsbetrag auch unzutreffend berechnet worden, weil in der Nachzahlung der Sold für Februar 2013 enthalten gewesen sei.

Zumindest habe die Beklagte aus Billigkeit von der Rückforderung teilweise absehen müssen, nachdem die Überzahlung überwiegend von ihr zu verantworten sei. Die Beklagte habe schon vor der Auszahlung der Bezüge prüfen müssen, ob eine Anrechnung von Einkommen geboten sei; dies habe sie fahrlässig unterlassen. Die Fehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung führe zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids.

Das Bundesverwaltungsamt hat für die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

§ 9 a BBesG sei auf den Kläger anwendbar, da sein Soldatenverhältnis durch die Aufhebung der Entlassung weiter bestanden habe. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, da er verschärft hafte; zudem sei der Kläger auch nicht entreichert. Der Kläger habe wissen müssen, dass er die nachgezahlten Bezüge nicht ohne Anrechnung seiner anderen Einkünfte behalten durfte. Über die Anrechnung des anderweitigen Einkommens habe zunächst in einem Verwaltungsverfahren entschieden werden müssen. Um die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen zu vermeiden, habe der Dienstherr aus Gründen der Fürsorge zugunsten des Klägers entschieden, die ausstehende Besoldungszahlung vorab zu überweisen. Danach sei der Kläger aber alsbald aufgefordert worden, seine sonstigen Einkünfte anzugeben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt könne der Kläger nicht mehr als gutgläubig angesehen werden. Eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht.

Der Kläger ist inzwischen - nach Ablauf seiner Dienstzeit zum 30. Juni 2014 - aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschieden.

Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 abgelehnt.

Das Gericht hat die Streitsache mit den Beteiligten mündlich verhandelt; dabei hat die Vertreterin der Beklagten erklärt, dass in Abänderung der angegriffenen Bescheide auf die Anrechnung des vom Kläger im Monat Januar 2013 erzielten Einkommens in Höhe von 1.415,17 EUR sowie auf die Rückforderung der Bezüge in dieser Höhe verzichtet werde. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 1.415,17 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren insoweit einzustellen (entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO). Gegenstand des Rechtsstreits sind die angegriffenen Bescheide der Beklagten somit nur noch, soweit darin das vom Kläger in den Jahren 2010 bis 2012 erzielte Einkommen in Höhe von insgesamt 39.743,25 EUR auf seine Dienstbezüge angerechnet und dieser Betrag zurückgefordert worden ist.

Die Klage ist unbegründet; der Bescheid der WBV ... vom 10. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 19. November 2013 ist, soweit er noch streitbefangen ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Das vom Kläger in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis zum 31. Dezember 2012 erzielte Einkommen aus seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer konnte gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG auf seine für diese Zeit nachgezahlten Dienstbezüge angerechnet werden. Nach dieser Vorschrift kann ein von dem Beamten bzw. Soldaten infolge unterbliebener Dienstleistung erzieltes anderes Einkommen auf seine Besoldung angerechnet werden, soweit er Anspruch auf Besoldung für eine Zeit hat, in der er nicht zur Dienstleistung verpflichtet war.

§ 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG ist auf den Kläger zunächst insofern anwendbar, als er im fraglichen Zeitraum Soldat gewesen ist. Der Kläger war zwar ursprünglich durch die Bundeswehr aus seinem Dienstverhältnis entlassen worden; das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist aber durch die Aufhebung der Entlassungsverfügung durch Urteil des Verwaltungsgerichts München rückwirkend wieder hergestellt worden. Da die Entlassung des Klägers mit der Rechtskraft des Urteils beseitigt worden war, hatte das Dienstverhältnis des Klägers nicht gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 SG geendet, sondern ohne Unterbrechung fortbestanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. U. v. 28.10.1982 - 2 C 4.80 - Buchholz 237.5 § 42 Nr. 3 m. w. N.) ist bei rechtskräftiger Aufhebung der Entlassungsverfügung das Beamten- bzw. Soldatenverhältnis als davon durchgängig nicht berührt zu behandeln. Nur aus diesem Grund hatte der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Nachzahlung der ihm zustehenden Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Die gegenteilige Behauptung des Klägers, wonach er in der fraglichen Zeit kein Soldat gewesen sei, hätte dagegen zur Folge, dass ihm für diese Zeit auch keine Besoldung zugestanden hätte.

Die weiteren Voraussetzungen von § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG liegen ebenfalls vor. Insbesondere war der Kläger in der fraglichen Zeit nicht zur Dienstleistung verpflichtet; nachdem seine Rechtsbehelfe gegen die Entlassung keine aufschiebende Wirkung hatten, die Entlassung daher sofort vollziehbar war (§ 23 Abs. 6 Satz 2 WBO; § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), war er bis zur Aufhebung der Entlassungsverfügung sogar gehindert, Dienst zu leisten. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 2.4.1997 - 2 B 140.96 - juris Rn. 7) ist ein Soldat in der Zeit zwischen der Bekanntgabe seiner fristlosen Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit und seiner dagegen gerichteten, erfolgreichen Anfechtungsklage nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Dienstleistung lebt auch danach nicht wieder auf, denn sie ist ihrem Wesen nach zeitgebunden.

Schließlich war der Kläger, gerade weil er nicht zur Dienstleistung verpflichtet war, in der Lage, anderweitiges Einkommen zu erzielen. Derartiges Arbeitseinkommen fällt unter das auf die Bezüge des Soldaten anrechenbare Einkommen im Sinn von § 9a BBesG (BVerwG B.v. 5.2.1992 - 2 B 162.91 - juris Rn. 5). Damit liegen sämtliche Voraussetzungen für die Anrechnung dieses Einkommens auf die Dienstbezüge des Klägers vor.

Die Beklagte hat von der Anrechnungsmöglichkeit in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere hat sie, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid ergibt, das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt. Durch das Wort „kann“ in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG ist festgelegt, dass dem Dienstherrn des Soldaten ein wertendes Ermessen über das Ausmaß der Anrechnung zusteht. Die Beklagte hat entschieden, den vom Kläger erlangten finanziellen Vorteil durch die Anrechnung seiner Einkünfte auszugleichen, nachdem keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, die ein Abweichen von der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung des Klägers mit anderen Soldaten in vergleichbarer Lage gerechtfertigt hätten. Im Widerspruchsbescheid wird hierzu weiter ausgeführt, dass der Kläger (in finanzieller Hinsicht) nicht besser gestellt werden sollte, als ob er in der fraglichen Zeit Dienst geleistet und nur die ihm zustehende Besoldung erhalten hätte. Daraus ist hinreichend deutlich zu ersehen, dass die zuständigen Behörden der Beklagten von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und ihre Entscheidung auf sachliche Erwägungen gestützt haben.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte bei der Anrechnung das anderweitig erzielte Einkommen des Klägers in Höhe der jeweiligen Bruttobeträge angesetzt hat. Der Begriff des Einkommens in § 9a BBesG ist, wie es im Besoldungs- und Versorgungsrecht grundsätzlich der Fall ist, so zu verstehen, dass damit die Bruttobezüge gemeint sind; es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge grundsätzlich das Bruttoprinzip gilt (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 2 C 18.10 - juris Rn. 30). Dementsprechend enthält der Gesetzeswortlaut auch keinen Hinweis darauf, dass bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens nach § 9a BBesG der Abzug bestimmter Beträge, wie z. B. Sonderausgaben, Verluste aus anderen Einkunftsarten, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zugelassen werden sollte; wenn dies beabsichtigt gewesen wäre, hätte dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C 20.03 - juris Rn. 35). Bei der Bestimmung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind allerdings die Aufwendungen abzusetzen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlich sind (sog. Werbungskosten, vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004, a. a. O. Rn. 37).

Nach diesen Grundsätzen ist das Erwerbseinkommen des Klägers zu Recht in Höhe der Bruttobeträge angesetzt worden. Es war weder rechtlich noch rechnerisch geboten, hiervon bestimmte Beträge wie z. B. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Die Beklagte hat auch, gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, den gebotenen Abzug der Werbungskosten des Klägers vorgenommen. Höhere Werbungskosten hat der Kläger weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich.

Die vermittels der Anrechnung entstandene Überzahlung der Dienstbezüge ist gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zu Recht zurückgefordert worden. Der Kläger haftet für die Rückgewähr der überzahlten Bezüge nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verschärft, da ihm das Fehlen eines Rechtsgrunds der Zahlung jedenfalls seit dem Schreiben der Beklagten vom 28. März 2013 bekannt sein und er daher mit einer Rückforderung eines Teils der nachgezahlten Bezüge rechnen musste. Der Kläger ist auch nicht entreichert; er hat seine diesbezügliche Behauptung nicht belegen können. Die bloße Angabe, mit den nachgezahlten Dienstbezügen ein Darlehen seiner Mutter getilgt zu haben, genügt hierfür nicht.

Es hat für die Beklagte auch kein Anlass bestanden, von der nach § 12 Abs. 2 BBesG gebotenen Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG, U.v. 27.1.1994 - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94; U.v. 25.11.1982 - 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251; U.v. 21.9.1989 - 2 C 68.86 - juris).

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (BVerwG, U.v. 27.1.1994 a. a. O.; U.v. 21.4.1982 - 6 C 112.78 - juris). Aus Gründen der Billigkeit ist in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 26).

Im vorliegenden Fall kann jedoch weder ein überwiegendes, noch überhaupt ein Verschulden der Beklagten an der Überzahlung festgestellt werden. Das Verhalten der zuständigen Behörden war zunächst vielmehr von dem Bemühen geleitet, den Kläger nicht länger auf die Auszahlung der ihm gesetzlich zustehenden Besoldungsnachzahlung warten zu lassen, nachdem festgestellt worden war, dass seine Entlassung zu Unrecht verfügt worden war. Damit sollte offensichtlich das dem Kläger widerfahrene Unrecht in finanzieller Hinsicht ohne Verzögerung ausgeglichen werden. Dieses dem Kläger zugute gekommene Vorgehen mag rückblickend als voreilig angesehen werden, weil die Anrechnung des anderweitig erzielten Einkommens nicht sogleich, Zug um Zug, vorgenommen worden ist. Die Nachzahlung der dem Kläger zustehenden Besoldung in der gesetzlich zutreffenden Höhe war aber grundsätzlich rechtmäßig und kann daher nicht nachträglich als schuldhaftes Verhalten bewertet werden. Die Überzahlung der Bezüge ist nämlich nicht, wie der Kläger wohl meint, bereits mit der Nachzahlung, sondern erst durch die Anrechnung des erzielten Einkommens auf die nachgezahlten Dienstbezüge entstanden. Erst durch diesen, in den angegriffenen Bescheiden enthaltenen Verwaltungsakt ist der Besoldungsanspruch des Klägers um den angerechneten Betrag vermindert worden. Vor der Anrechnung standen dem Kläger die Bezüge dagegen in ungekürzter gesetzlicher Höhe zu. Die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte die Überzahlung fahrlässig dadurch herbeigeführt habe, dass sie vor der Auszahlung der Bezüge nicht geprüft habe, ob ein erzieltes Einkommen anzurechnen sei, trifft nicht zu. Dass die Beklagte als Dienstherr des Soldaten verpflichtet gewesen wäre, eine derartige Prüfung vor einer Zahlung vorzunehmen, ist nicht ersichtlich; insbesondere schreibt § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht vor, dass die Anrechnung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hätte.

Die Beklagte hat jedoch alsbald nach Auszahlung der Bezüge, nämlich mit Schreiben vom 28. März 2013, den Kläger zur Angabe seines Einkommens aufgefordert und die Anrechnung dieser Einkünfte angekündigt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger bekannt, dass er mit einer Rückforderung eines Teils der erhaltenen Bezüge rechnen musste. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er die nachgezahlten Bezüge in der Zeit vom 18. Februar 2013 (Zeitpunkt der Bezügeabrechnung) bis zum 28. März 2013 verbraucht hätte. In seinem Schreiben vom 15. April 2013 an die WBV ... hat er dazu nichts ausgeführt. Es ist daher anzunehmen, dass die Bezüge auch nach dem 28. März 2013 auf dem Konto des Klägers noch vorhanden waren. Bei diesem Sachverhalt war für ein - vollständiges oder teilweises - Absehen von der Rückforderung kein Raum. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er durch die Rückzahlung in eine finanzielle Notlage geriete oder seine amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet wäre. Die Beklagte hat daher ihre Billigkeitsentscheidung zu Recht auf die Einräumung von Ratenzahlungen beschränkt.

Die angegriffenen Bescheide halten schließlich einer Überprüfung auch insoweit stand, als der Widerspruchsbescheid einen höheren Anrechnungs- und Rückforderungsbetrag festgesetzt hat als der Ausgangsbescheid. Eine Schlechterstellung (reformatio in peius) ist nach der Rechtsprechung im Vorverfahren regelmäßig zulässig (BVerwG, U.v. 23.5.1962 - V C 73.61 - juris Rn. 21).

Nachdem die Rückforderung der überzahlten Bezüge rechtmäßig war, ist auch der ratenweise Abzug von monatlichen Teilbeträgen zu je 500,00 EUR von den Dienstbezügen des Klägers nicht zu beanstanden; die beantragte Rückzahlung dieser Beträge kommt daher nicht in Betracht.

Die Klage war aus den genannten Gründen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten des Verfahrens dem Kläger auch insoweit zur Last, als das Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache einzustellen war. Die Beklagte hat der Klage zwar hinsichtlich eines Teilbetrags abgeholfen, jedoch war dieser Betrag im Verhältnis zur streitigen Gesamtsumme derart untergeordnet, dass er allein nicht ins Gewicht fällt (entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist.

(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48,
3.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit

1.
allgemein durch Rechtsverordnung oder
2.
in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Verteidigung
um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.