Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Mai 2014 - 2 K 13.1638

bei uns veröffentlicht am08.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1951 geborene Kläger, Oberstleutnant a. D., wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2013 betreffend die Rückforderung der für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. März 2012 zu viel gezahlten Bezüge in Höhe von 2.191,16 EUR.

Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2010 wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) in den Ruhestand versetzt und erhält seitdem Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Mit Schreiben vom 5. März 2011 zeigte der Kläger erstmals seine Beschäftigung als Aushilfskraft beim ... an.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2012 legte der Kläger eine Bestätigung seines Arbeitsgebers vom 1. Februar 2012 vor, in der ausgeführt wird, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit Urlaubsansprüche erwerbe, die aus verwaltungs- und abrechnungstechnischen Gründen nicht immer in den tatsächlichen Urlaubsphasen abgerechnet bzw. genommenen Urlaubstagen zugeordnet würden. Gelegentlich würden Urlaubsansprüche finanziell auch Tagen zugeordnet, an denen die Mitarbeiter mangels Bedarfs keine Arbeit leisten würden. Am 4. Juli 2012 legte der Kläger die Entgeltabrechnungen für die Monate Mai 2011 bis einschließlich April 2012 vor, aus deren tabellarischer Aufstellung neben der Anzahl der Arbeitsstunden und dem dazugehörigen Stundenlohn auch das Urlaubsentgelt bezogen auf die Woche, die Anzahl sowie der (Gesamt)Betrag hervorgeht. Danach bezog der Kläger zusätzlich zum Arbeitslohn Urlaubsentgelt für die Monate August, September, Dezember 2011 und für die Monate Februar, März und April 2012.

Daraufhin traf die Wehrbereichsverwaltung ... mit Bescheid vom 23. Juli 2012 für Mai 2011 sowie mit “Änderungsmitteilung“ vom 14. August 2012 für die Monate Juni 2011 bis April 2012 eine Ruhensregelung. Nach der Berechnung wurde für August 2011 ein Ruhensbetrag in Höhe von 1.244,23 EUR (Anlage 1, Seite 2), für November 2011 in Höhe von 471,11 EUR (Anlage 2, Seite 2) sowie für März 2012 in Höhe von 563,86 EUR (Anlage 2, Seite 3) ermittelt. Die Anrechnung des vom Arbeitsgeber gezahlten Urlaubsentgelts sei nach dem Zuflussprinzip im Monat der Auszahlung erfolgt. Ferner wurde beim Erwerbseinkommen jeweils ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 83,33 EUR pro Monat in Ansatz gebracht.

Nach erfolgter Anhörung forderte die Wehrbereichsverwaltung ... mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 die im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. März 2012 ohne Rechtsgrund zu viel gezahlten Bezüge in Höhe von 2.271,96 EUR zurück. Die Anrechnung des Urlaubsgeldes sei bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 23. Juli 2012 abschließend geregelt worden. Auf Entreicherung könne sich der Kläger nicht berufen. Billigkeitsgründe, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.

Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, dem mit Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion ... vom 18. September 2013 bezüglich der Prüfergebühren abgeholfen und der im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seit 1. März 2011 beim ... beschäftigt sei und dort ein Einkommen beziehe, das monatlich ausgezahlt werde. Das Urlaubsentgelt werde zwar unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme von Urlaubstagen aber ebenfalls monatsbezogen ausgezahlt. Deswegen sei mit Bescheid vom 23. Juli 2012 festgelegt worden, dass das Urlaubsgeld im Monat des Zuflusses angerechnet werde. Gegen diesen Bescheid sei kein Widerspruch erhoben worden, so dass er Bestandskraft erlangt habe. Nach den der Widerspruchsbehörde mitgeteilten Abrechnungsmodalitäten des ... bezüglich der Urlaubsvergütung werde für geleistete Arbeitsstunden ein Urlaubsanspruch erwirtschaftet. Dieser werde alle drei Monate berechnet. Dabei würden die geleisteten Arbeitsstunden zu Arbeitstagen zusammengefasst und anhand der Arbeitstage der Anspruch an Urlaubstagen errechnet. Bei der sogenannten Einbringung eines Urlaubstages handle es sich nicht um einen tatsächlich genommenen Urlaubstag, sondern lediglich um die Möglichkeit zur Abgeltung. Auch wenn auf der Entgeltabrechnung ein Urlaubstag eingebracht, ausgezahlt und auf einen Monate bezogen werde, sei trotzdem nicht erkennbar, an welchen Arbeitstagen im dreimonatigen Berechnungszeitraum der Urlaubsanspruch entstanden sei. Eine Zuordnung zu einem Monat sei daher nicht möglich. Die Urlaubsentgelte stünden immer im Auszahlungsmonat zur Verfügung und seien somit im Monat des Zuflusses anzurechnen. Der Bescheid vom 23. Juli 2012 sei rechtskräftig. Es hätten sich auch keine Umstände ergeben, die zu seiner Abänderung führen könnten. Es sei daher nach der im Bescheid beschriebenen Anrechnung des Urlaubsentgeltes zu verfahren. In Bezug auf die bei der Einkommensanrechnung einbezogene Prüfergebühr werde dem Widerspruch stattgegeben. Im Übrigen erweise sich die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. März 2012 ohne Rechtsgrund gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 2.191,13 EUR als rechtmäßig.

Der Kläger erhob hiergegen am 25. Oktober 2013 Klage und beantragt,

den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ... vom 25. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesfinanzdirektion ... vom 18. September 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen an, dass die Beklagte das Urlaubsgeld zu Unrecht im Monat des Zuflusses angerechnet habe, weil es nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG monatsweise auf alle Kalendermonate anzusetzen und aufzuteilen gewesen wäre.

Dem trat die Beklagte unter dem 18. Dezember 2013 entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Erholungsurlaub werde immer im Monat des Zuflusses berücksichtigt. Dies entspreche auch der regelmäßigen Praxis der Urlaubsinanspruchnahme. Der Urlaub solle, um das Ziel der Erholung zu erreichen, grundsätzlich in einem größeren Zusammenhang und nicht nach einer monatlichen Aufteilung - etwa alle Monate zwei Tage - genommen werden.

Auf Anfrage des Gerichts teilte der ... am 17. und 26. Februar 2014 mit, dass der Kläger als Aushilfskraft mit Stundenvergütung beschäftigt gewesen sei. Da Aushilfskräfte je nach Bedarf eingesetzt werden würden, erfolge eine anteilige Berechnung des Urlaubsanspruchs entsprechend der monatlich geleisteten Arbeitstage. Die Höhe des Entgelts bemesse sich gemäß § 11 BUrlG und werde entsprechend dem Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen bzw. drei abgerechneten Monate geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage berechnet. Die vom Arbeitnehmer erarbeiteten Urlaubstage buche der Mitarbeiter in dem gewünschten Monat der Urlaubsnahme in seine Zeitliste ein und erhalte dann für diese Urlaubstage die entsprechende Vergütung. Der Mitarbeiter erhalte also sein Urlaubsentgelt in dem Monat, in dem er seinen Urlaub nehme.

Die Beklagte führt hierzu unter dem 7. März 2014 aus, dass die Anrechnung nach dem Zuflussprinzip erfolge und der die Anrechnung regelnde Bescheid vom 23. Juli 2012 ohnehin bestandskräftig sei. Der mit Klage angegriffene Bescheid vom 25. Oktober 2012 regle lediglich die Rückforderung von Versorgungsbezügen.

Der Kläger entgegnet mit Schriftsätzen vom 18. März und 7. April 2014, dass das ausgezahlte Urlaubsgeld nicht im Monat des Zuflusses anzurechnen sei, weil dieses Urlaubsgeld nicht im Auszahlungsmonat „verdient“ werde, sondern sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. drei Monate errechne. Darüber hinaus erweise sich die Berechnung im streitgegenständlichen Bescheid als rechtswidrig, weil die vom Kläger geleisteten Werbungskosten unberücksichtigt geblieben seien.

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 1. April 2014 darauf hin, dass im Änderungsbescheid vom 14. August 2012 die Werbungskosten in Höhe des Arbeitsnehmerpauschbetrags eingestellt worden seien.

Am 1. April 2014 erklärten die Beklagte und am 15. April 2014 der Kläger das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die hier statthafte und im Übrigen auch zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Mit seiner Klage ließ der Kläger beantragen, "den Bescheid vom 25. Oktober 2012 über die Rückforderung von Versorgungsbezügen in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18. September 2013" aufzuheben. Nachdem sich das erkennbare Begehren des Klägers und auch das Widerspruchsverfahren nicht nur auf die konkrete Rückforderung, sondern ebenso auf die Festsetzungen vom 23. Juli 2012 und vom 14. August 2012 beziehen, ist dies dahingehend auszulegen, dass er beantragt, die Bescheide vom 23. Juli 2012, vom 14. August 2012 und vom 25. Oktober 2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. September 2013 aufzuheben (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.3.2014 - Au 2 K 13.1561 - juris Rn. 21; U.v. 13.3.2008 - Au 2 K 07.1481 - juris Rn. 4 f.).

Insofern ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere auch im Hinblick auf die „Änderungsmitteilung“ vom 14. August 2012 nicht verfristet. Bei der Änderungsmitteilung handelt es sich um einen Bescheid im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, da er eine Ruhensregelung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis April 2012 traf. Der Bescheid hat keine Bestandskraft erlangt. Er war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass die Frist zur Einlegung des Widerspruchs nicht zu laufen begonnen hat (§ 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 VwGO), sondern mit seiner Bekanntgabe die Ausschlussfrist von einem Jahr zu laufen begann (§ 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO). Insofern ist es auch unerheblich, dass die Beklagte im Bescheid vom 23. Juli 2012 darauf hingewiesen hat, dass die ausgezahlten Urlaubsentgelte im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen seien und im Änderungsbescheid vom 14. August 2012 hierauf Bezug genommen hat, weil die Begründung eines Bescheids im Gegensatz zur Entscheidungsformel nicht an der Bestandskraft teilnimmt (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.1975 - IV C 15.73 - BVerwGE 48, 271/276; U.v. 10.5.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24/26).

Ungeachtet dessen wäre die Klage auch hinsichtlich des Bescheids vom 23. Juli 2012 zulässig, denn die Widerspruchsbehörde hat mit Bescheid vom 18. September 2013 den Widerspruch sachlich beschieden und - soweit ihm nicht hinsichtlich der Prüfergebühren stattgegeben wurde - als unbegründet abgelehnt. Die sachliche Bescheidung des Widerspruchs eröffnet unabhängig davon, ob die Widerspruchsbehörde dazu verpflichtet war oder nicht, die Klagemöglichkeit. Hat die Widerspruchsbehörde auf einen verspäteten Widerspruch aufgrund ihrer Sachherrschaft eine Entscheidung in der Sache getroffen und sich nicht (ausschließlich) auf die Versäumung der Widerspruchsfrist berufen und insoweit den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, so darf das später angerufene Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage - auch soweit sie sich gegen den Ursprungsbescheid richtet - nicht wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig abweisen (vgl. BVerwG, U.v. 7.1.1972 - BVerwG 4 C 61.69 - DVBl. 1972, 423/424; U.v. 28.10.1982 - 2 C 4.80 - BayVBl 1983, 311/312 m. w. N.). Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Anfechtungsklage erhoben.

2. Die Einwendungen und Rügen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der insoweit streitgegenständlichen Rückforderung greifen indessen nicht durch. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge ist § 49 Abs. 2 SVG i. V. m. §§ 812 ff. BGB. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

a) Der Kläger hat die zurückgeforderten Versorgungsbezüge in Höhe von 2.191,13 EUR brutto ohne Rechtsgrund erhalten. Dem Kläger standen nach Durchführung der Ruhensberechnung nach Maßgabe von § 53 SVG Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 2.191,16 EUR für den Zeitraum 1. August 2011 bis 31. März 2012 nicht zu. Das Ruhen der Versorgungsbezüge ist zutreffend mit Bescheid vom 14. August 2012 nach Maßgabe der §§ 53 ff. SVG ermittelt und verfügt worden, da der Kläger in dem genannten Zeitraum Versorgungsbezüge erhalten hat, die zusammen mit seinem Einkommen aus seiner privaten Tätigkeit die nach § 53 SVG maßgebliche Höchstbetragsgrenze, bei deren Überschreiten die Gewährung von Versorgungsbezügen neben einem derartigen Erwerbseinkommen nach § 53 SVG in entsprechendem Umfang ruht, überstiegen haben. Denn bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen, erhält er daneben nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer im Einzelnen bestimmten Höchstgrenze, wobei mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen ist (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SVG). Zum Erwerbseinkommen im Sinn dieser Vorschrift zählen nach § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Die gegen den Ruhensbescheid vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch.

b) Nicht zu beanstanden ist, dass von der Beklagten das Urlaubsentgelt nach § 53 Abs. 5 Satz 4 SVG jeweils in den Monaten des Zuflusses Berücksichtigung gefunden hat (Zuflussprinzip). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen jeweils darauf abzustellen ist, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 2 C 18.10 - IÖD 2012, 222; BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 14 ZB 11.251 - juris Rn. 13 m. w. N.). Die zeitliche Zuordnung ist dabei ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob diese für den Versorgungsempfänger zu einer Besserstellung führt oder nicht. Es kommt nicht auf den - mehr oder weniger - zufälligen Zeitpunkt der Auszahlung, sondern auf den Zeitraum, für den die betreffenden Bezüge eine Vergütung darstellen, an. Entscheidend ist danach, ob das Urlaubsentgelt eine zusätzliche Vergütung gerade für die im Monat seiner Auszahlung erbrachte Dienstleistung oder eine zusätzliche, auf das ganze Kalenderjahr abgestellte Vergütung ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1975 - II C 45.73 - DÖD 1976, 114). Dies ist im Einzelfall nach objektiven Kriterien festzustellen, wobei bei der Anwendung der Ruhensregelung ein im Verwendungsverhältnis gewährtes Urlaubsgeld, wenn es für einen mehrere Monate umfassenden Zeitraum gezahlt wird, jeweils mit dem auf einen Monat entfallenden Teilbetrag einzusetzen ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1975 - II C 45.73 - DÖD 1976, 114).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die von der Beklagten vorgenomme Anrechnung des dem Kläger ausgezahlten Urlaubsentgelts im Monat des Zuflusses nicht zu beanstanden. Denn nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Arbeitsgebers des Klägers vom 17. und 26. Februar 2014 bucht der Arbeitsnehmer die von ihm erarbeiteten Urlaubstage in dem gewünschten Monat der Urlaubsnahme in seine Zeitliste ein und erhält dann für diese Urlaubstage die entsprechende Vergütung. Der Mitarbeiter erhält also sein Urlaubsentgelt in dem Monat, in dem er seinen Urlaub „nimmt“, so dass dieses Einkommen monatsbezogen erzielt wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Arbeitgeber zur Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts als Bemessungsgrundlage den Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen bzw. drei abgerechneten Monate geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage heranzieht. Denn dieser Zeitraum dient nur als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Urlaubsentgelts, der Zufluss bestimmt sich aber danach, wann der Mitarbeiter seinen Urlaub „nimmt“ und ihm folglich das Urlaubsentgelt als Lohnbestandteil ausgezahlt wird.

c) Soweit der Kläger rügt, dass seine Werbungskosten nicht berücksichtigt worden seien, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Richtig ist, dass bei der Bestimmung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die Aufwendungen abzusetzen sind, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlich sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C 20.03 - juris Rn. 37). Gemäß diesen Vorgaben wurde beklagtenseits der erforderliche Abzug der Werbungskostenpauschale in Höhe von 83,33 EUR je Monat vorgenommen (siehe jeweils Seite 2 der Anlagen 1 bis 4 zum Bescheid vom 14.8.2012). Höhere Werbungskosten hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

d) Der Rückforderungsbescheid unterliegt auch im Übrigen in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.

Nach § 49 Abs. 2 SVG regelt sich die Rückzahlung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Danach kann der Dienstherr vom Empfänger der Überzahlung die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Forderung kann der Empfänger grundsätzlich die Einrede des Wegfalls der Bereicherung entgegenhalten (§ 818 Abs. 3 BGB). Jedoch verliert er die Befugnis, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen, von dem Zeitpunkt an, in dem er den Mangel des rechtlichen Grundes der Leistung kannte (§ 819 Abs. 1 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 SVG), oder wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt (§ 820 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB). Es sind weder Anhaltspunkte für den Wegfall der Bereicherung ersichtlich, noch hat sich der Kläger hierauf berufen.

Schließlich ist auch die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Rückforderung zu treffende Billigkeitsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG nicht zu beanstanden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids standen keine besonderen Umstände im Raum, die die Rückforderung als Ganzes oder zum Teil als unbillig erscheinen lassen. Einwände hiergegen hat der Kläger ohnehin nicht vorgebracht.

Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, § 124a Abs. 1 VwGO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


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(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Be

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(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der V

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 49 Rückforderung


(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gez

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 14 ZB 11.251

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.226,24 Euro festgesetzt. Gr

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(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.
mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;
2.
die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
3.
die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
4.
§ 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
2.
An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.
mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;
2.
die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
3.
die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
4.
§ 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
2.
An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.226,24 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, wie sich Sonderzahlungen, die der Kläger im Rahmen einer nichtselbstständigen Berufstätigkeit in der Privatwirtschaft zweimal jährlich jeweils in den Monaten Juni und November aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen erhält, auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge auswirken.

Der Kläger, ein ehemaliger Berufssoldat, war nach seiner Versetzung in den Ruhestand ab 1. August 2007 ein Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft eingegangen. Als Gehalt war ein jährliches Grundgehalt von 55.250 Euro brutto vereinbart worden. Im Anhang 2 zum Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2007 war festgelegt, dass dem Kläger monatlich 3.528 Euro brutto ausbezahlt werden sollten. Eine - im jährlichen Grundgehalt enthaltene - Sonderzahlung in Höhe von 12.914 Euro sollte er jeweils zu 50% mit dem Juni- und dem Novembergehalt erhalten. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 war dem Kläger auf Nachfrage von der Wehrbereichsverwaltung Süd (im Folgenden: Wehrbereichsverwaltung) mitgeteilt worden, dass sein Erwerbseinkommen ohne Auswirkungen auf seine Versorgungsbezüge nach § 53 SVG höchstens 3.528,81 Euro betragen könne.

Nach Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 17. September 2007 zunächst mitgeteilt, dass sich das monatliche Erwerbseinkommen nicht auf die Versorgungsbezüge auswirke. Unter Bezugnahme auf den vorgelegten Arbeitsvertrag informierte die Wehrbereichsverwaltung den Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2007, die „Sonderzahlung im Monat Dezember“ wirke sich in diesem Monat auf die Höhe der Versorgungsbezüge aus. Daraufhin wurden die Versorgungsbezüge des Klägers wegen der Sonderzahlungen von Dezember 2007 bis Juni 2009 jeweils in den Monaten Juli und Dezember gekürzt. Mit Bescheiden vom 7. September und 26. November 2009 informierte die Wehrbereichsverwaltung den Kläger dahingehend, dass die Sonderzahlungen ab 1. Oktober 2009 mit monatlich 1/12 bei der Ruhensregelung berücksichtigt würden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2010 zurück.

Am 1. März 2010 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und legte im Klageverfahren eine auf den 4. Januar 2010 datierte „Klärende Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2007“ (im Folgenden: Ergänzungsvereinbarung) vor. Hierin war in Nr. 1 als „Ergänzung zur Gehaltsregelung (Anhang 2 Punkt 1 des Arbeitsvertrags)“ vereinbart, dass a) das monatliche Grundgehalt 3.528 Euro betrage. Unter b) hieß es weiter: „Neben dem monatlichen Grundgehalt werden jährlich erfolgsabhängige Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 23.000 Euro gewährt. Voraussetzung für die Gewährung der jährlichen Sonderzahlungen ist die termingerechte Auftragserfüllung durch die Firma P. mit Hilfe des Arbeitnehmers und die unbeanstandete Leistungsabnahme durch den jeweiligen Auftraggeber der Firma P.“ Nr. 3 der Ergänzungsvereinbarung enthielt den Hinweis, dass alle weiteren Punkte des Arbeitsvertrags unberührt bleiben sollten.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen, es sei darauf abzustellen, für welchen Zeitraum das Erwerbseinkommen bestimmt sei. Da der Kläger die Sonderzahlungen für die Durchführung und Betreuung von Projekten, die jeweils in etwa ein halbes Jahr Arbeitszeit in Anspruch nehmen würden, erhalte, sei nachvollziehbar, dass er bei bis zu zwei derartigen Projekten auch bis zu zwei jährliche Sonderzahlungen erhalten könne. Die dem Kläger gewährten Sonderzahlungen dürften im Rahmen der Ruhensregelung auch dann, wenn sie erfolgsabhängig gezahlt würden, nicht nur im Monat ihres Zuflusses auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Denn auf den zufälligen Zeitpunkt der Zahlung und ihren Rechtsgrund komme es nicht an.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Aus den Einwendungen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die vorgelegte Ergänzung zum Arbeitsvertrag des Klägers „im Sachverhalt fehlerhaft bzw. unvollständig dargestellt“ und „fehlerhaft bzw. nicht in ausreichender Weise gewürdigt“, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Worin die fehlerhafte bzw. unvollständige Sachverhaltswiedergabe liegen soll, hat der Kläger weder dargelegt noch ist eine solche ersichtlich, denn im Tatbestand wird der Wortlaut der arbeitsvertraglichen Ergänzungsvereinbarung fast wortgleich wiedergegeben. Auch den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Ergänzungsvereinbarung richtig erfasst und im Ergebnis rechtlich richtig gewürdigt hat. Das Verwaltungsgericht hat anhand der in der Ergänzungsvereinbarung vom 4. Januar 2010 gewählten Formulierungen schlüssig dargelegt, warum die jährlich unter bestimmten Voraussetzungen - erfolgsabhängig - gewährten Sonderzahlungen an den Kläger gemäß § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG als Einkommen des Kalenderjahrs, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen sind. Es hat dabei auch nicht - wie der Kläger rügt - verkannt, dass die Sonderzahlungen ausweislich der Ergänzungsvereinbarung in der Höhe flexibel ausgestaltet sind. Denn insbesondere mit seinen Ausführungen (vgl. UA S.7), dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankomme, ob auf die Sonderzahlungen ein unbedingter Rechtsanspruch bestehe, oder ob deren Gewährung allein von einer erfolgreichen Erledigung des jeweiligen Auftrags und der Abnahme durch den Auftragnehmer abhänge, hat das Verwaltungsgericht zum einen gezeigt, dass es erkannt hat, dass die Gesamthöhe der Sonderzahlungen jährlich variieren kann. Zum anderen wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht - wie der Kläger meint - zur Begründung seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich von einem unbedingten Anspruch des Klägers auf die ihm gewährten Sonderzahlungen ausgegangen ist.

Auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, es sei nicht glaubhaft, dass die Zahlungen reine Erfolgshonorare seien, kann die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade darauf hingewiesen, dass die gewährten Sonderzahlungen auch dann, wenn sie erfolgsabhängig gezahlt würden, nicht nur im Monat ihres Zuflusses auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden dürften. Denn auf den zufälligen Zeitpunkt der Zahlung und ihren Rechtsgrund komme es nicht an. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen - insbesondere bei Einmalzahlungen - jeweils darauf abzustellen ist, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.6.1975 - II C 45.73 - DÖD 1976, 114 zu § 53 SVG a. F.; B. v. 31.3.2000 - 2 B 67.99 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10 zu dem insoweit gleichlautenden § 53 BeamtVG; U. v. 31.5.2012 - 2 C 18.10 - IÖD 2012, 212 Rn. 21). Die zeitliche Zuordnung der Sonderzahlung ist dabei ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob diese Zuordnung für den Versorgungsempfänger zu einer Besserstellung führt oder nicht. Denn es darf nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht auf den - mehr oder weniger - zufälligen Zeitpunkt der Auszahlung abgestellt werden, sondern auf den Zeitraum, für den die betreffenden Bezüge eine Vergütung darstellen. Entscheidend ist danach, ob die Sonderzahlung eine zusätzliche Vergütung gerade für die im Monat ihrer Auszahlung erbrachte Dienstleistung oder eine zusätzliche, auf das ganze Kalenderjahr abgestellte Vergütung ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.6.1975 a. a. O.). Dies ist allerdings - insoweit geht der Kläger fehl - nicht von der Rechtsgrundlage für die Sonderzahlung abhängig - in den meisten Fällen wird dies der Arbeitsvertrag sein -, sondern wird grundsätzlich anhand der sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Zweckbestimmung - wie der Kläger insoweit zutreffend einwendet - zu beurteilen sein. Auch der Umstand, dass die Höhe der Sonderzahlungen nach dem Wortlaut der Ergänzungsvereinbarung variieren kann, steht ihrer monatlichen Anrechnung auf die Versorgungsbezüge des Klägers nicht entgegen. Denn nachträgliche Modifizierungen sind der Ruhensregelung immanent (BVerwG, U. v. 12.6.1975 - II C 45.73 - DÖD 1976, 114 zu § 53 SVG a. F.).

Ebenso wenig vermag der Senat den Rügen des Klägers zu folgen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den in der mündlichen Verhandlung erläuterten Voraussetzungen für die Sonderzahlungen auseinandergesetzt und die Regelungen in Arbeitsvertrag und Ergänzungsvereinbarung über die Zweckbestimmung der Sonderzahlungen unberücksichtigt gelassen. Das Verwaltungsgericht hat die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen - auf die es letztlich entscheidend ankommt - lediglich rechtlich anders bewertet als dies der Kläger tut, was unter Berücksichtigung der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist. Denn Nr. 1 b der Ergänzungsvereinbarung vom 4. Januar 2010 macht die Sonderzahlung - unter Beibehaltung der arbeitsvertraglichen Auszahlungszeitpunkte (vgl. Nr. 3 der Ergänzungsvereinbarung) - gerade von der termingerechten Auftragserfüllung und der unbeanstandeten Leistungsabnahme durch den jeweiligen Auftraggeber abhängig. Beides muss nach dem Wortlaut der Regelung „mit Hilfe“ des Klägers möglich geworden sein. Da nach den eindeutigen Regelungen in der Ergänzungsvereinbarung und den Erläuterungen des Klägers, wie sie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ergeben, mit den Sonderzahlungen gerade der Erfolg des Projekts und das Zutun des Klägers hierzu honoriert werden sollen, stellen die Sonderzahlungen gerade keine zusätzliche Vergütung für die im Monat ihrer Auszahlung erbrachte Dienstleistung des Klägers dar, sondern bilden eine zusätzliche Vergütung, die durch die gute - erfolgreiche -Projektarbeit des Klägers veranlasst wird. Werden aber im Arbeitsvertrag zweimalige Sonderzahlungen vereinbart, liegt es in der Natur der Sache, dass sich diese Sonderzahlungen auf die Arbeit des Klägers in der dazwischen liegenden Zeitspanne beziehen und eine - zusätzliche - Vergütung für diesen Zeitraum darstellen. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es somit nicht an. Im Übrigen dürfen vertragliche Abreden über die Gewährung von Einmalzahlungen nicht zu einer Umgehung dieser Vorschrift führen. Sie sind daher am Sinn und Zweck des § 53 SVG zu messen. Der Vorteilsausgleich nach dieser Vorschrift zielt auf die Abschöpfung von Vorteilen, die frühzeitig pensionierte Beamte gegenüber denjenigen Beamten haben, die bis zur allgemeinen Altersgrenze ihren Dienst leisten. Dieser Gesetzeszweck des Vorteilsausgleichs würde nicht erreicht, wenn verdeckte Gehaltszahlungen nicht auf den Zeitraum umgelegt würden, den sie erfassen sollen (BVerwG, U. v. 31.5.2012 - 2 C 18.10 - IÖD 2012, 212 Rn. 21 ff.).

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ a. a. O. Rn. 33). Der Senat vermag aus den zuvor dargelegten Gründen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht zu erkennen.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Tatbestand der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ a. a. O. Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit; vgl. Happ a. a. O. Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Happ a. a. O. Rn. 38).

Im Hinblick auf die zuvor genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die vom Kläger aufgeworfene Frage geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Versorgungsempfänger beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen eine zeitliche Zweckbestimmung für Zahlungen treffen kann, ohne sich rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Die Auslegung von Arbeitsverträgen ist dabei eine Frage des konkreten Einzelfalls und damit nicht grundsätzlich klärungsfähig.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG a. F. (der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vor dem 1. August 2013 gestellt; vgl. § 71 Abs. 1 GKG) unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG), wonach die Hälfte des zweifachen Jahresbetrags (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung anzusetzen ist. Dieser beträgt vorliegend - mangels anderweitiger Anhaltspunkte wie im Bescheid vom 7. September 2009 ausgeführt - im Monat 342,76 Euro, so dass demnach 8.226,24 Euro festzusetzen sind.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.