Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die finanzielle Abgeltung von zehn Tagen (rückwirkend entstandenem) Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, den er wegen des bereits erfolgten Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit und der unmittelbar anschließenden Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.

Der ... 1949 geborene Kläger stand bis zum 27. August 2011 als Bereichsleiter im Betriebsprüfdienst (Besoldungsgruppe A12) im aktiven Dienst der Beklagten. Vom 28. August 2011 bis zum 30. September 2013 befand er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Seit 1. Oktober 2013 befindet er sich im Ruhestand.

Da ihm mit Bescheid des Landratsamts ... vom 11. Februar 2013 rückwirkend ab 2. November 2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt wurde, stand ihm zusätzlicher Urlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu. Den für die Jahre 2010 und 2011 entstandenen Zusatzurlaub von - nach der Berechnung des Klägers - insgesamt 10 Tagen konnte er wegen des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit und die anschließende Ruhestandsversetzung nicht antreten. Deshalb stellte er mit Schreiben vom 16. Februar 2013 den Antrag auf finanzielle Abgeltung des Zusatzurlaubes. Da der Antrag von der Beklagten mit Bescheid vom 20. August 2013 abgelehnt wurde, erhob er am 17. September 2013 Klage.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 beantragte der Kläger,

den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für 10 nicht in Anspruch genommene Zusatzurlaubstage gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX der Jahre 2010 und 2011 eine finanzielle Abgeltung in Höhe der durchschnittlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu gewähren.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Da er vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit und der anschließend erfolgten Ruhestandsversetzung den rückwirkend zuerkannten Mehrurlaub nicht habe nehmen können, sei dieser finanziell abzugelten. Ausschlaggebend sei, dass er den Urlaub tatsächlich nicht mehr habe antreten können. Erschwerend komme hinzu, dass das Einbringen des dem besonderen Gesundheitsschutz von schwerbehinderten Menschen dienenden Zusatzurlaubs dadurch vereitelt worden sei, dass ihm die Anerkennung seiner Schwerbehinderung zunächst zu Unrecht versagt worden sei und er den zuletzt zuerkannten GdB von 50 erst auf dem Rechtsweg habe erstreiten müssen. Insoweit handle es sich bei der beantragten Leistung auch um eine Art Folgenbeseitigung.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 3. Januar 2014 gegen das Klagebegehren. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 wurde ausgeführt, dass es für die finanzielle Vergütung des nicht genommenen Zusatzurlaubes keine gesetzliche Regelung gebe. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG stelle zwar eine unmittelbare Anspruchsgrundlage dar, gelte jedoch nur für die Fälle, in denen die Betroffenen den Urlaub krankheitsbedingt nicht hätten einbringen können. Hier beruhe die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung allein auf der Willensentscheidung des Klägers, der Altersteilzeit in Form einer Altersteilzeit im Blockmodell gewählt habe. Im Übrigen bestehe ein Abgeltungsanspruch nur in Bezug auf den Mindesturlaub von 20 Tagen pro Urlaubsjahr. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Abgeltung von nach nationalem Recht bestehendem weiteren Erholungsurlaub gebe es nicht. Dies gelte auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Der Kläger habe im Jahr 2010 30 Tage und im Jahr 2011 bis zum 28. August 2011 noch 20 Tage Urlaub tatsächlich genommen.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 ergänzte der Kläger sein bisheriges Vorbringen und legte dar, dass ihm der behindertenstatusbedingte Mehrurlaub hätte gewährt werden müssen, wenn er ihn vorsorglich schon zu dem Zeitpunkt beantragt hätte, als ihm zu Unrecht lediglich ein GdB von 30 zuerkannt worden war. Dann hätte die Beklagte den Urlaubsantrag bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen die GdB-Einstufung zurückstellen können. Aus Gründen der Fürsorge sei der Dienstherr verpflichtet gewesen, ihn auf diese Antragsmöglichkeit hinzuweisen. Da dies nicht erfolgt sei, stehe ihm der streitgegenständliche Abgeltungsanspruch jedenfalls als Folgenbeseitigungs- bzw. Schadensersatzanspruch zu.

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 10. März 2014 abschließend darauf hin, dass es weder eine gesetzliche Pflicht gegeben habe, den Urlaubsantrag des Klägers bis zur endgültigen Entscheidung des Integrationsamtes zurückzustellen, noch eine Hinweispflicht des Dienstherrn bestehe, einen möglichen Zusatzurlaub vorsorglich zu beantragen.

Am 3. April 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erörtert. Die Parteien wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat für den aufgrund des Bescheids des Landratsamts ... vom 11. Februar 2013 rückwirkend zum 2. November 2011 erfolgte Zuerkennung eines GdB von 50 im Jahr 2010 und 2011 (rückwirkend) entstandenen und wegen des bereits erfolgten Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit bzw. der unmittelbar anschließenden Ruhestandsversetzung nicht genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).

Für das Begehren des Klägers auf die finanzielle Abgeltung des nachträglich entstandenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für 2010 und 2011, den er aufgrund des am 28. August 2011 erfolgten Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit und der anschließenden Ruhestandsversetzung zum 30. September 2013 nicht mehr in Anspruch nehmen konnte, besteht weder eine Anspruchsgrundlage nach nationalem Recht noch nach europarechtlichen Grundsätzen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 = NVwZ 2013, 1295 = ZBR 2013, 200).

Der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, U.v. 3.5.2012 - C-337/10 - BayVBl 2013, 205 = NVwZ 2012, 688) als Grundlage für einen Urlaubsabgeltungsanspruch herangezogene Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) umfasst die Abgeltung von Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 31.1.2013, a. a. O.; B.v. 26.7.2013 - 2 B 72.13 - IÖD 2013, 242; OVG NW, B.v. 16.1.2014 - 6 A 2855/12 - IÖD 2014, 61; U.v. 22.8.2012 - 1 A 2122/10 - DÖD 2012, 259; VG Frankfurt, U.v. 9.1.2013 - 9 K 3340/12.F - juris Rn. 36).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auch für Beamte einen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, den sie krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht nehmen konnten - allerdings nur im Umfang des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen bzw. 20 Tagen. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 BeamtStG, § 30 Nr. 4 BBG) stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dar (s. hierzu BVerwG, U.v. 31.1.2013, a. a. O.).

Ein darüber hinausgehender Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Urlaubstagen und insbesondere von Schwerbehindertenzusatzurlaub besteht jedoch nicht, da sich die Rechtsgrundlage des Urlaubsabgeltungsanspruchs für Ruhestandsbeamte nicht aus nationalem Recht, sondern ausschließlich aus dem Unionsrecht in der die nationalen Gerichte bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof ergibt. Daher bestimmen sich der Umfang des erfassten Urlaubs und damit die Höhe des Abgeltungsanspruchs ausschließlich aus Unionsrecht. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG schreibt vor, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub zu vergüten ist. Dessen Dauer legt Art. 7 Abs. 1 der genannten Richtlinie ausdrücklich auf vier Wochen fest, ohne Vergünstigungen für bestimmte Personengruppen vorzusehen. Demzufolge kann sich die Besserstellung von Personengruppen wie etwa Schwerbehinderten durch das Urlaubsrecht der Mitgliedstaaten nicht auf die Höhe des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs auswirken, weil sie in Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 RL 2003/88/EG keine Entsprechung findet (BVerwG, U.v. 31.1.2013, a. a. O.; B.v. 26.7.2013 - 2 B 72.13 - IÖD 2013, 242; OVG NW, B.v. 16.1.2014 - 6 A 2855/12 - IÖD 2014, 61).

Ein Ersatzanspruch aufgrund schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht durch das Unterlassen von Hinweisen auf die Möglichkeit einer vorsorglichen Anmeldung von Schwerbehindertenzusatzurlaub durch den Dienstherrn ist ebenfalls nicht begründet.

Eine derartige Hinweispflicht kann aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht abgeleitet werden (s. hierzu z. B. BVerwG, U.v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55; VGH BW, U.v. 3.12.2013 - 4 S 221/13 - juris Rn. 23 ff.; OVG NW, B.v. 6.8.2012 - 6 A 3015/11 - juris Rn. 4; VG Düsseldorf, U.v. 31.1.2014 - 13 K 2412/13 - juris Rn. 82). Auch das SGB IX enthält eine solche Verpflichtung des Dienstherrn nicht.

Damit konnte das Klagebegehren keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

Tenor

Der Antrag des Klägers und der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.670,28 Euro festgesetzt.


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Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Tenor

Der Antrag des Klägers und der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.670,28 Euro festgesetzt.


123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 5 K 1858/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und die einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten.
Der am 23.02.1940 geborene Kläger stand als Soldat im Dienst der Beklagten. Auf seinen Antrag hin wurde er mit Ablauf des 31.12.1992 nach § 2 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte vom 20.12.1991 (BGBl. I S. 2376) als Oberstleutnant in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts III vom 21.04.1993 wurden seine Versorgungsbezüge festgesetzt und diese mit Bescheid vom 22.04.1993 nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG ab dem 01.01.1993 um monatlich 665,42 DM gekürzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.11.1980 waren im Rahmen des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau des Klägers, Brigitte P., bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 384,69 DM, bezogen auf den 31.12.1976, begründet worden. Die elterliche Sorge für die 1965 geborene Tochter Christiane war dem Kläger übertragen worden. Weder er noch seine Tochter hatten nach der Scheidung Kontakt zu Brigitte P., die am 17.05.2004 in Köln verstarb, ohne Leistungen aus ihrem im Versorgungsausgleich erworbenem Anrecht erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 08.01.2010 wandte sich der Kläger an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und fragte unter Hinweis darauf, dass seine geschiedene Ehefrau jetzt 67 Jahre alt sei, u.a. an, ob sie noch lebe und ob sie je Rentenbezüge erhalten habe. Unter dem 22.02.2010 sandte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland dem Kläger das Schreiben zurück und bat ihn, sich mit seiner Versorgungsdienststelle in Verbindung zu setzen. Der Kläger übermittelte sein Schreiben sodann an die Wehrbereichsverwaltung Süd, ohne von dort eine Antwort zu erhalten. In Telefongesprächen vom 30. und 31.03.2010 teilte er dieser mit, dass seine Ehefrau bereits am 17.05.2004 verstorben sei. Mit Schreiben der Stadt Köln vom 06.04.2010 wurde der Tochter des Klägers die Sterbeurkunde ihrer Mutter übersandt. Am 22.04.2010 beantragte der Kläger die sofortige Einstellung der Einbehaltung des Versorgungsausgleichs, die Überprüfung auf eine Härtefallregelung wegen des erst im September 2009 geänderten Gesetzes und der Nichtkenntnis über das bereits 2004 erfolgte Ableben seiner Frau und die Rückzahlung einbehaltener Versorgungsbezüge. Mit Bescheid vom 10.05.2010 hob die Wehrbereichsverwaltung Süd ihren Bescheid über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 22.04.1993 ab dem 01.04.2010 auf und stellte fest, dass aufgrund des Antrags des Klägers vom 30.03.2010 in Verbindung mit seinem Schreiben vom 20.04.2010 die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 37 VersAusglG ab dem 01.04.2010 entfalle. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er sein Begehren auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge weiterverfolgt hat, wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 zurück.
Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 19.10.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge mit Wirkung ab 01.01.1993 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und die bislang einbehaltenen Kürzungsbeträge an ihn zu erstatten. Er könne sich für sein Begehren nicht auf die zum 31.08.2009 außer Kraft getretene Regelung des § 4 VAHRG stützen. Nach der Übergangsregelung in § 49 VersAusglG fänden die §§ 4 - 10 VAHRG nur noch in Fällen Anwendung, in denen der Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger eingegangen sei. Der Kläger habe jedoch erst am 22.04.2010 die sofortige Einstellung der Einbehaltung des Versorgungsausgleichs und die Überprüfung auf eine Härtefallregelung beantragt. Er habe keine gesetzliche Frist versäumt, so dass eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist nicht erfolgen könne. § 49 VersAusglG sei eine Stichtagsregelung, die nicht verfassungswidrig sei. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers sei daher § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG. Diese Vorschrift bestimme in Verbindung mit § 38 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 VersAusglG, dass die Versorgung des Ausgleichsverpflichteten ab dem ersten Tag des auf eine entsprechende Antragstellung des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats nicht weiter gekürzt werde, wenn der Ausgleichsberechtigte gestorben sei und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Die in dieser Vorschrift für die Zukunft vorgesehene Kürzung sei auf den entsprechenden Antrag des Klägers vorgenommen worden. Da die Kürzung erst erfolgen könne, nachdem ein Antrag gestellt worden sei, sei eine Kürzung nicht bereits ab Eintritt des Sterbefalls vorzunehmen. Dass sowohl nach der früheren Rechtslage (§ 9 Abs. 1 VAHRG) als auch nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG verfahrensmäßig vom Ausgleichspflichtigen ein entsprechender Antrag gefordert werde, sei nicht zu beanstanden. Eine Vorschrift, wonach ein Anspruch auf Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten für die Zeit vor dessen Versterben bestehe, enthalte das Versorgungsausgleichsgesetz nicht mehr. § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, der den Fall, dass der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen erhalten habe, nicht anspreche, regle den Härtefall abschließend. Er schließe als lex specialis - anders als bisher - ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG wegen des Todes des Ausgleichsberechtigten aus. Der Ausschluss einer vollständigen Rückabwicklung ab dem Zeitpunkt des Todes des Ausgleichsberechtigten entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG keine vollständige Rückabwicklung ab dem Zeitpunkt des Todes des Ausgleichsberechtigten mehr ermögliche, sei verfassungsrechtlich mit Blick auf Art. 14 GG wie auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zu beanstanden. Auch sei ein Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften - hier der vollständigen Rückabwicklung nach § 4 VAHRG - nicht geschützt, und die Einschränkung des Wegfalls der Versorgungskürzung beim vorzeitigen Tod der ausgleichsberechtigten Person führe nicht zu unzumutbaren Belastungen des Ausgleichsverpflichteten. Vielmehr gehe es um den Ausgleich der Kürzung von Versorgungsbezügen, der kein entsprechendes Äquivalent auf Seiten einer durch den Versorgungsausgleich begünstigten Person gegenüberstehe. Dass durch die Kürzung der Versorgung im konkreten Fall die amtsangemessene Alimentation des Klägers nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, sei nicht ersichtlich.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 29.01.2013 - 4 S 81/12 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 5 K 1858/10 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und ihm die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten, und den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Zur Begründung trägt er vor, er habe vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau im Jahr 2004 infolge von eigenen Ermittlungen erst am 30.03.2010 offiziell Kenntnis erlangt. Weder er noch die gemeinsame Tochter hätten nach der Scheidung Kontakt zu seiner ehemaligen Frau gehabt. Diese sei stark alkoholabhängig und auch nicht an einem Umgang mit der Tochter interessiert gewesen. Im Januar 2010 habe er die BfA angeschrieben, weil er sich gefragt habe, ob seine geschiedene Ehefrau, die mittlerweile 67 Jahre alt sein müsste, wohl Rente beziehe. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland habe ihm unter dem 22.02.2010 das Anschreiben mit dem Hinweis zurückgesandt, er solle sich mit seiner Versorgungsdienststelle in Verbindung setzen; von dort würden alle weiteren Ermittlungen eingeleitet werden. Er habe daraufhin sein Schreiben an die Beklagte übersandt, die sich aber geweigert habe, tätig zu werden. Er habe mehrfach mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefoniert, die sich für unzuständig erklärt und die angeforderte Auskunft aus Datenschutzgründen verweigert habe. Am 29.03.2010 habe er per E-Mail auch bei der Meldebehörde Köln um Auskunft über den Verbleib seiner Exfrau gebeten. Von dort habe er überhaupt keine Auskunft bekommen. Zugleich habe er über das Telefonbuch und das Internet die Hausbewohner seiner ehemaligen Frau und den Vermieter ermittelt und dort angefragt, ob sie über deren Verbleib informiert seien. Diese hätten ihm schließlich am Telefon mitgeteilt, dass seine Exfrau schon vor Jahren verstorben sei. Daraufhin habe er sich sofort telefonisch mit der Meldebehörde der Stadt Köln und der Beklagten in Verbindung gesetzt. Die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten habe ihm erklärt, er müsse die Sterbeurkunde der Ausgleichsberechtigten anfordern und vorlegen. Der Sachbearbeiter bei der Meldebehörde habe ihm auf Frage telefonisch den Sterbetag mitgeteilt, sich aber geweigert, die Sterbeurkunde seiner Exfrau zu übersenden. Daraufhin habe er am 31.03.2010 telefonisch die Sterbeurkunde im Namen seiner Tochter angefordert, die in der Folge auch dorthin übersandt worden sei. Nach der Korrespondenz seiner Tochter mit der Meldebehörde Köln habe sich herausgestellt, dass seine Exfrau am 03.06.2004 in Köln beerdigt worden sei, ohne dass irgendjemand davon informiert worden sei. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe die „Fehlerquelle“ ermittelt werden können. So habe die Deutsche Rentenversicherung Rheinland auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe am 17.02.2011 mitgeteilt, dass am 14.08.2004 eine Sterbemeldung des Meldeamtes im Versicherungskonto der verstorbenen Maria P. maschinell verarbeitet worden sei. Eine Benachrichtigung des im Versicherungskonto gespeicherten Versorgungsträgers sei jedoch nicht erfolgt. Damit sei für ihn erst im Februar 2011 klar gewesen, dass die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bereits am 14.08.2004 Kenntnis vom Tod der Ausgleichsberechtigten gehabt habe und den ihr aufgrund des Scheidungsurteils bekannten Versorgungsträger, die Beklagte, nicht informiert habe. Die Deutsche Rentenversicherung habe sich in der außergerichtlichen Korrespondenz (mit ihm) auf den Standpunkt gestellt, dass keine Rechtsgrundlage für eine Mitteilungspflicht an ihn existiere. Das Verwaltungsgericht habe dem besonderen Umstand, dass er über den Sterbefall nicht informiert worden sei und bis Ende März 2010 keine Kenntnis von dem Ableben seiner Exfrau gehabt habe, rechtsfehlerhaft überhaupt keine Bedeutung beigemessen. Die Tatsache, dass er nicht über den Tod seiner Exfrau in Kenntnis gesetzt worden sei, beruhe auf staatlichem Fehlverhalten und er sei im Wege der Nachsichtgewährung so zu stellen, als wäre der Anpassungsantrag auf Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Vorversterbens der Ausgleichsberechtigten schon im Jahre 2004 gestellt worden. Sowohl in § 4 VersAusglG als auch in § 9 Abs. 4 VAHRG sei zwar ein Auskunftsanspruch des antragsberechtigten Ausgleichsverpflichteten normiert, jedoch keine Verpflichtung der Versorgungsträger, unaufgefordert Auskunft zu erteilen. Aus der jeweiligen Gesetzesbegründung gehe hervor, dass der Gesetzgeber davon ausgehe und voraussetze, dass der antragsberechtigte Ausgleichsverpflichtete bereits Kenntnis über das Ableben seines geschiedenen Ehegatten habe und infolge dieser Kenntnis den Versorgungsträger seines geschiedenen Ehegatten auffordere, Auskunft zu erteilen. Fakt sei aber, dass der Ausgleichsberechtigte in der Regel keine Kenntnis vom Ableben des geschiedenen Ehegatten habe und sich die Versorgungsträger bei der geltenden Rechtslage auf den Standpunkt stellen könnten, dass sie eine Auskunftspflicht nur auf Nachfrage und Aufforderung treffe. Der Gesetzgeber meine, der Ausgleichsverpflichtete habe den Zeitpunkt der Antragstellung zu verantworten, und habe dabei offensichtlich verkannt, dass es kein Benachrichtigungsverfahren gebe, das vorsehe, dass der Ausgleichsverpflichtete selbst oder dessen Versorgungsträger über das Ableben informiert würden. Damit liege der Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Machtbereich des Ausgleichsverpflichteten, sondern sei von völliger Willkür und Zufälligkeiten geprägt. Die Übergangsregelungen der §§ 48, 49 VersAusglG seien verfassungswidrig. Da die Übergangsregelung auf einen abgeschlossenen Sachverhalt treffe, komme auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz und das Rückwirkungsverbot in Betracht.
Das Verwaltungsgericht sei weiter rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Regelungen in §§ 37 Abs. 1, 34 Abs. 3 VersAusglG, die keine Rückabwicklung mehr ermöglichten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Diese Bestimmungen stünden nicht im Einklang mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980. In dieser Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht die Frage des verfassungsrechtlich gebotenen Absehens von einer Kürzung aufgeworfen und in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit der Schaffung einer Härteregelung erörtert. Zugleich habe das Bundesverfassungsgericht die unbedingte Verpflichtung des Gesetzgebers bekräftigt, für Fälle des Vorversterbens des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten eine wegen der Kürzung der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten eingetretene Härtelage grundsätzlich zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei vom Gesetzgeber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im vorliegenden Fall habe die Kürzung verfassungswidrige Auswirkungen, zu deren Vermeidung weiterhin eine Härtefallregelung notwendig wäre. Insbesondere werde ihm ein unverhältnismäßiges Opfer abverlangt, denn die Kürzung seiner Versorgungsbezüge, mit der die Begründung der Rentenanwartschaften zugunsten seiner Exfrau refinanziert werde, habe zwar ursprünglich dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten gedient. Doch mit dem Tod der Ausgleichsberechtigten im Jahre 2004 diene die Kürzung nicht mehr dem Ausgleich, sondern komme ausschließlich dem Rentenversicherungsträger bzw. dem Dienstherrn zugute. Hier seien in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 Kürzungen in Höhe von ca. 85.000,-- EUR vorgenommen worden, von denen weder er noch seine Exfrau profitierten, sondern ausschließlich der Staat. Weiter sei festzustellen, dass die Versorgungsbezüge auch noch nach dem Ableben der Ausgleichsberechtigten in der Zeit von April 2004 bis März 2010 gekürzt worden seien. Hier liege eine völlige Zweckverfehlung vor, die auch nicht mehr mit dem Vorrang des Versicherungsprinzips zu erklären sei. Ferner komme es bei der geltenden Rechtslage im Ergebnis zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG. Denn hätten er und seine geschiedene Frau denselben Versorgungsträger gehabt, wäre er sofort durch seinen Versorgungsträger über den Tod seiner Exfrau informiert worden. Das bedeute im Ergebnis, dass geschiedene Eheleute, die bei unterschiedlichen Versorgungsträgern versichert seien, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden. Die Antragstellung könne bei der geltenden Rechtslage nicht zum Anknüpfungspunkt gemacht werden. Denn im besten Fall erfahre der Ausgleichsberechtigte - wie auch immer - wohl zufällig nach vier bis fünf Monaten vom Ableben seines geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erst danach könne er auch einen entsprechenden Anpassungsantrag stellen. Damit müsse der Ausgleichsverpflichtete unwiederbringlich, wenn auch nur vier bis fünf Monate, die Kürzung hinnehmen, obwohl der Berechtigte verstorben sei. Die Rentenkassen habe der Gesetzgeber mit § 5 der Zweiten Datenübermittlungsverordnung bedacht. Vom Gesetzgeber müsse auch eine entsprechende Regelung gefordert werden, die den Ausgleichsverpflichteten schütze.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Schriftsatz des Klägers vom 13.12.2013 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festgesetzt und ihm die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge erstattet werden. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
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Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 01.01.1993 und auf Rückerstattung der bis zum 31.03.2010 einbehaltenen Beträge ergibt sich nicht aus dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700, zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers ist am 17.05.2004 verstorben und hatte bis dahin auch keine Leistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen. Bei der Beamtenversorgung des Klägers handelt es sich um ein anpassungsfähiges Anrecht nach § 32 Nr. 2 VersAusglG, so dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für einen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge erfüllt sind. Der Wegfall der Kürzung tritt allerdings gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG erst mit dem ersten Tag des Monats ein, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine Rückerstattung von einbehaltenen Beträgen ist nicht vorgesehen. Zugunsten des Klägers ist die Beklagte von einer Antragstellung am 30.03.2010 ausgegangen und hat dementsprechend die Kürzung (erst) ab dem 01.04.2010 aufgehoben.
17 
Ein Anspruch des Klägers auf vollständige Rückgängigmachung der aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586; vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 01.09.1988 - 4/11a RA 38/87 -, Juris) besteht nicht. Denn dieses Gesetz ist nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I. S. 700) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger beim zuständigen Leistungsträger keinen Antrag nach § 9 VAHRG auf Wegfall der Kürzung nach dem Tod des Berechtigten (§ 4 VAHRG) gestellt.
18 
Auch die Übergangsvorschriften der §§ 48 ff. VersAusglG führen nicht zur Anwendbarkeit des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 49 VersAusglG sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 VAHRG nur anwendbar, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist. Der Antrag des Klägers auf Wegfall der Kürzung und Rückzahlung der einbehaltenen Beträge nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau vor Rentenbezug ist jedoch frühestens am 30.03.2010 und damit nach dem Stichtag gestellt worden.
19 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) kann dem Kläger nicht gewährt werden. Die Antragsfrist des § 49 VersAusglG ist als materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist ausgebildet, die nicht verlängert werden kann und nach deren Ablauf insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 32 RdNr. 16, § 31 RdNr. 9ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 32 RdNr. 6, § 31 RdNr. 8ff.).
20 
Die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist wie auch § 48 VersAusglG von der Erwägung getragen, dass das neue Recht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll. Es soll vermieden werden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss (BT-Drs.16/10444 S. 85). Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Antragstellung zum endgültigen Verlust der Berechtigung führt, die Anwendung des alten Rechts zu erlangen. Dies gebietet es, die Antragsfrist des § 49 VersAusglG als materielle Ausschlussfrist aufzufassen. Sie erweist sich damit als Frist, die den uneigentlichen gesetzlichen Fristen zuzurechnen ist, also denjenigen Zeitspannen, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Parteihandlung endgültig nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4).
21 
Die Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist geht indes nicht ausnahmslos mit dem Verlust des vor ihrem Ablauf geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruchs einher. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (BVerwG, Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39, m.w.N.). Eine ausnahmsweise „Nachsichtgewährung“ kommt zum Ausgleich besonderer Härten in Betracht, wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die größte, vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1985, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007 - 24 BV 03.722 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.1988 - 2 B 26/88 -, NVwZ 1989, 381). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
22 
Auch wenn für den Kläger nachvollziehbar eine Härte darin liegt, dass seine Versorgungsbezüge zu Gunsten seiner geschiedenen Frau über deren Tod hinaus in einer Gesamthöhe von ca. 85.000,-- EUR gekürzt worden sind, obwohl diese keine Rente bezogen hat, ist es nach Treu und Glauben nicht geboten, eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung anzunehmen. Der Kläger nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass aufgrund des Versorgungsausgleichs zwei Versicherungsverhältnisse entstehen, die grundsätzlich - und in Folge des Versicherungsprinzips vor allem auch hinsichtlich der jeweiligen Leistungen oder Ansprüche - voneinander unabhängig sind. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass es unter der Geltung des VAHRG nach dessen § 4 Abs. 2 bei der Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten schon dann endgültig verblieb, wenn der Berechtigte mehr als zwei Jahre Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hatte, obwohl auch in diesem Fall - bei einer diesen Zeitraum nur geringfügig übersteigenden Rentenbezugsdauer - der Kürzungsbetrag insgesamt weit über den gewährten Leistungen gelegen haben dürfte. Der Umstand, dass der Kläger und seine Frau nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zueinander hatten und er deshalb von ihrem Tod im Jahr 2004 bis zum Jahr 2010 keine Kenntnis hatte, betrifft allein seine persönliche Sphäre. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung nach Treu und Glauben nur in eng begrenzten Sonderkonstellationen möglich. Eine solche liegt nicht vor, wenn die mangelnde Kenntnis in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis in der Sphäre des Betroffenen begründet liegt. Auch ein Fall höherer Gewalt ist nicht gegeben, da nichts dafür ersichtlich ist, dass es dem Kläger auch unter größtmöglicher Anstrengung unmöglich war, vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau noch vor dem 01.09.2009 zu erfahren und einen Antrag nach § 9 VAHRG zu stellen.
23 
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Ausnahme dann eingreift, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist allein auf einem Fehlverhalten einer Behörde beruht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 RdNr. 13; BVerwG, Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein Betroffener sich bei Versäumung einer materiellen Ausschlussfrist ausnahmsweise auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1010, a.a.O.). Dieser setzt voraus, dass eine Behörde durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln nachteilige Folgen für die Rechtsstellung des Versicherten herbeigeführt hat und dass diese rechtlichen Nachteile durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 17.12.1980 - 12 RK 34/80 -, BSGE 51, 89). Der Herstellungsanspruch hat indes auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (vgl. BSG, Urteile vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R -, BSGE 92, 267, und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R -, Juris; Beschluss vom 16.12.2008 - B 4 AS 77/08 B -, Juris; BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, a.a.O.; vgl. auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des SG Münster vom 17.02.2012 [- S 14 R 744/10 -, Juris], das durch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2013 [- L 3 R 274/12 -, Juris] aufgehoben worden ist). Denn ein derartiges behördliches Fehlverhalten ist hier nicht gegeben.
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Ein Fehler der Beklagten ist vorliegend weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Beklagte traf auch nicht die Pflicht, den Kläger über die hier in Rede stehende Rechtsänderung zu unterrichten (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.05.2013 - 5 LA 46/13 -, NVwZ-RR 2013, 850). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht grundsätzlich keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, und zwar vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet es die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, die Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Nur in besonderen Fällen können Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein derartiger Umstand kann insbesondere in einer üblicherweise erfolgenden Belehrung oder aber in einer ausdrücklichen Bitte um Auskunft liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55, m.w.N.). Danach bestand hier keine Pflicht der Beklagten, den Kläger über die Änderung des Rechts des Versorgungsausgleichs und die daraus folgenden möglichen Auswirkungen auf eine Anpassung seiner Versorgungsbezüge zu informieren. Weder kann sich der Kläger auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten berufen noch lagen sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht begründen könnten. Das Versorgungsausgleichsgesetz regelt in umfassender Weise die Teilung von Ansprüchen auf Versorgung im Fall einer Ehescheidung. Es handelt sich mithin um Regelungen, die ihren Sachgrund in den Folgen der Ehescheidung als solcher finden und die nicht in besonderer Weise auf das Beamtenverhältnis bezogen sind. Schon deshalb besteht keine Belehrungspflicht des Dienstherrn, sondern es ist die originäre Aufgabe des geschiedenen Beamten, die Entwicklung des Scheidungsfolgenrechts eigenständig im Blick zu behalten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person einen Ausnahmefall zum Zweck der Vermeidung von Härten darstellt. Angesichts der eng gefassten Tatbestandsvoraussetzungen kommt die Vorschrift nur in besonderen Fällen zum Tragen, die der Dienstherr nicht von sich aus ermitteln und in den Blick nehmen muss.
25 
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Fehlverhalten anderer Behörden vorliegt, das der Beklagten zuzurechnen wäre. Die Meldebehörde der Stadt Köln hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland über den Tod der geschiedenen Ehefrau des Klägers informiert. Sie ist damit ihrer Übermittlungspflicht aus § 5 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) vom 31.07.1995 (BGBl. I S. 1011, mit nachfolgenden Änderungen) nachgekommen. Eine Verpflichtung, auch den Kläger hierüber zu unterrichten, bestand nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe unter dem 17.02.2011 mitgeteilt, dass am 14.08.2004 eine Sterbemeldung des Meldeamts im Versicherungskonto von Maria P. verarbeitet worden sei. Eine Benachrichtigung des im Versicherungskonto gespeicherten Versorgungsträgers (Wehrbereichsgebührnisamt, Düsseldorf) sei nicht erfolgt. Dass dies geboten gewesen wäre, vermag der Senat nicht festzustellen; eine gesetzliche Verpflichtung, den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten ohne Vorliegen eines Auskunftsersuchens über den Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu unterrichten, bestand nicht (vgl. auch § 9 Abs. 4 VAHRG). Soweit sich der Kläger auf im Internet (www.deutsche-rentenversicherung-regional.de) veröffentlichte „Rechtliche Arbeitsanweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung beruft, folgt daraus nichts anderes. Zwar heißt es darin unter der Überschrift „R7 Mitteilungspflichten“: „Oft hat die ausgleichspflichtige Person keine Kenntnis vom Tod der ausgleichsberechtigten Person, wohl aber der Rentenversicherungsträger, der dies über die Sterbemeldungen erfährt… Hier ist die ausgleichspflichtige Person aufgrund der Beratungspflichten der Rentenversicherungsträger von Amts wegen zu informieren.“ Indes bezieht der Kläger Versorgungsbezüge von der Beklagten und steht in keinem Versicherungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung; deshalb trifft diese ihm gegenüber auch keine Beratungspflicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass in den Arbeitsanweisungen weiter vorgesehen sei (R 7.1 und R 10.2 Benachrichtigungsverfahren), dass bei Versterben des Ausgleichsberechtigten der Versicherungsträger des Ausgleichspflichtigen durch ein maschinelles Benachrichtigungsverfahren informiert werde, hat die Deutsche Rentenversicherung im Schreiben vom 25.06.2012 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sei und sein Versorgungskonto deshalb auch nicht am Benachrichtigungsverfahren teilnehmen könne. Auch darüber hinaus ist für ein Fehlverhalten der Deutschen Rentenversicherung nichts ersichtlich, so dass offen bleiben kann, ob ein solches der Beklagten zugerechnet werden könnte. Auch bedarf keiner Vertiefung, dass der Kläger wohl nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war. Denn es nicht erkennbar, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen wäre, sich bereits früher darüber zu informieren, ob seine geschiedene Ehefrau eine Rente bezieht. Dies hätte zumindest zu dem Zeitpunkt nahegelegen, als sie - im Jahr 2007 - die Regelaltersgrenze erreicht hatte. Dies wäre dem Kläger auch, wie der Verfahrensablauf zeigt, ungeachtet des Umstands möglich gewesen, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Ehefrau hatte. Es oblag ihm sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dies war ihm auch zumutbar, da die Nachwirkungen seiner Ehe und seine Vermögensinteressen betroffen waren, die weiterhin seine Befassung erforderten. Dass der Kläger danach die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt eingehalten hätte, das heißt diejenige Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (vgl. zu diesem Maßstab Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 RdNr. 20), ergibt sich nicht.
26 
Der Senat sieht keinen Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
27 
Der aus § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG folgende Ausschluss eines rückwirkenden Rückausgleichs ist nicht verfassungswidrig (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 13.11.2013 - L 13 R 316/13 -, Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - L 18 KN 160/12 -, Juris; LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 28 K 80.11 -, Juris; VG Trier, Urteil vom 31.01.2012 - 1 K 1349/11.TR -, Juris; VG München, Urteile vom 07.08.2012 - M 5 K 11.3211 - und vom 29.03.2011 - M 5 K 1 0.4285 -, jeweils Juris). Er verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
28 
Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten übernimmt Art. 33 Abs. 5 GG die gleiche Funktion, die außerhalb von Beamtenverhältnissen Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Daher hängt das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nicht davon ab, ob Rentenanwartschaften betroffen sind, die durch Art. 14 GG geschützt sind, oder ob der Anspruch eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt berührt wird, der durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -, BVerfGE 80, 297).
29 
Dass die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nach der Neuregelung nur noch ab dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats wegfällt, verstößt im Gesamtkontext des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht gegen Verfassungsrecht. Eine vollständige Rückabwicklung der durchgeführten Kürzung der Versorgungsbezüge ist auch beim Versterben der ausgleichsberechtigten Person vor Inanspruchnahme von Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften verfassungsrechtlich nicht geboten. Das folgt mit hinlänglicher Klarheit bereits aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (- 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257) und vom 05.07.1989 (a.a.O.). Danach war und ist zur Beseitigung von Härten eine § 4 Abs. 1 VAHRG in der durch das Bundessozialgericht vorgenommenen Auslegung entsprechende Regelung einer vollständigen Rückerstattung (BSG, Urteil vom 01.09.1988, a.a.O.) verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 (a.a.O.) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Gesetzgeber war nach dieser Entscheidung lediglich gehalten, eine ergänzende Härteregelung zu schaffen und bei deren Ausgestaltung die beschriebene Härtelage - Vorversterben des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten - grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Übrigen lag und liegt es in seiner weiten Gestaltungsfreiheit, die Grenzen für die „Rückabwicklung“ des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Soweit dabei der Regelungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG berührt wird, muss sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne „sachbezogen“ sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen; ferner muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
30 
Dem Bundesgesetzgeber waren bei der Schaffung des Versorgungsausgleichsgesetzes sowohl § 4 VAHRG als auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 und 05.07.1989 bekannt. Der Gesetzgeber sah sich (erneut) zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Härtefallregelung zu beachten, zum anderen mussten im Interesse der Versichertengemeinschaft die mit der Härteregelung einhergehenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen gehalten werden (so schon BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 76) sollten mit der Neuregelung zum zeitlichen Beginn des Rückausgleichs ein Gleichlauf mit den anderen Anpassungsfällen und dem Abänderungsverfahren hergestellt werden sowie eine Beschränkung der Anpassung dahingehend erfolgen, dass diese - was aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht eindeutig erkennbar gewesen und vom Bundessozialgericht im Sinne einer ex-tunc-Wirkung ausgelegt worden sei - nunmehr ex nunc wirke. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit der nachträglichen Anpassung zu Lasten der Versichertengemeinschaft das Versicherungsprinzip durchbrochen wird, sollten die Versorgungsträger vor einer weitergehenden Rückabwicklung geschützt werden. Dies ist sachgerecht; der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche; andernfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen. Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelegung am System der Rentenversicherung ist danach ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung an den Tod des Ausgleichsberechtigten als Grund für den Wegfall der Kürzung und den daraufhin zu stellenden Antrag des Ausgleichsverpflichteten als zeitliche Grenze für den Anspruch aus § 37 VersAusglG anknüpft.
31 
Der eigentliche Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet bereits im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse; die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigten, dass Rentenversicherungsansprüche und Rentenversicherungsanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen „Eigentümers“ lässt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen. Bei diesen „Anderen“ ist es ausgeschlossen, dass der Tod des Versicherten - selbst wenn der Versicherungsträger keine Leistungen erbracht hat - zu einer Übertragung seiner Anwartschaften auf Dritte führt. Insoweit stellt jede Härteregelung ohnehin ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Mit einer Anpassung nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird bereits das Versicherungsprinzip zu Lasten der Versichertengemeinschaft durchbrochen. Es ist nicht sachwidrig, dass der Wegfall der Kürzung nur unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG erfolgt. Vor ihrem Tod standen der ausgleichsberechtigten Person aufgrund des Versorgungsausgleichs Versorgungsanwartschaften zu, die ihr Versicherungsschutz gewährten. Ob der Versicherungsfall tatsächlich eintritt und Leistungen zu gewähren sind, ist ohne Belang. Daraus ergibt sich, dass die übertragenen Versorgungsanwartschaften der früheren Ehefrau ihr bis zu ihrem Tod lückenlos Versicherungsschutz geboten haben. Erst mit dem Tod stand endgültig fest, dass sich dieser Schutz nicht mehr verwirklichen wird. Diese Zäsur „Ende des Versicherungsschutzes“ ist ein sachlicher Grund, den Rückausgleich auf einen Zeitraum zu beschränken, der nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des Versicherungsschutzes liegt. Der Ausgleichspflichtige konnte bis dahin zu keiner Zeit damit rechnen, von den Folgen des Versorgungsausgleichs verschont zu bleiben. Die Anpassung der Versorgung hing (sowohl nach dem VAHRG als auch nach dem VersAusglG) von einem grundsätzlich ungewissen Ereignis, nämlich dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach allenfalls kurzer Leistungsbezugsdauer, ab.
32 
Die Regelungen der §§ 37, 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG sind auch deshalb im Rahmen des gesamten Regelungskonzepts des Versorgungsausgleichsgesetzes durch den weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gedeckt und nicht unverhältnismäßig, weil sie zwar einerseits - wie vorliegend - eine Einschränkung, aber andererseits (etwa hinsichtlich der unschädlichen Rentenbezugsdauer des Ausgleichsberechtigten sowie bei deren Hinterbliebenen) auch eine Ausweitung von Leistungsansprüchen vorsehen. Die (zeitlich begrenzte) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person wird über den Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) kompensiert (BT-Drs. 16/10144 S. 44).
33 
Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht wurden nach § 4 Abs. 2 VAHRG auf die rückausgleichsbedingte Versorgungserhöhung angerechnet. Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz nun nicht mehr vor. Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate (bisher: 24 Monate) bezogen hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person ungekürzte Versorgungsbezüge. Gleichzeitig und davon unabhängig können auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung erhalten, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommen kann. Um dies auszugleichen, verlagert § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person in nicht zu beanstandender Weise auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
34 
Dass der Gesetzgeber die Anpassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG - entsprechend der früheren Rechtslage (§ 9 Abs. 1 VAHRG) - von einem Antrag des Ausgleichspflichtigen abhängig macht, ist mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum ebenfalls nicht zu beanstanden und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Ausgleichspflichtige hat ein Interesse daran, dass eine Anpassung (hier: Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge) alsbald nach dem Tod des früheren Ehegatten erfolgt. Insoweit stehen seine Vermögensinteressen im Raum, deren Verfolgung ihm zuzumuten ist. Die in § 4 VersAusglG eingeräumten Auskunftsansprüche gegenüber dem Ehegatten und dessen Erben bzw. subsidiär gegenüber den Versorgungsträgern versetzen den Ausgleichspflichtigen grundsätzlich in die Lage, alle maßgeblichen Umstände in Erfahrung zu bringen. Dieses formalisierte Verfahren dient auch den Interessen des Dienstherrn, der von einer - im Übrigen auch kaum praktikablen - Prüfung von Amts wegen entlastet wird.
35 
Nach alledem ist auch eine Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gegeben. Zwar kann es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen muss, dass es bei der Kürzung der Versorgung endgültig verbleibt, weil die Voraussetzungen der §§ 37, 38, 34 VersAusglG nicht erfüllt sind. Daraus folgt indes nicht, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass die Regelung die Betroffenen übermäßig belastete (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1). Diese Zumutbarkeitsgrenze wird daher auch nicht überschritten, wenn ein Wegfall der Kürzung unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nur für die Zukunft erfolgt.
36 
Auch die (Übergangs-)Regelung des § 49 VersAusglG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber ist es insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08 -, Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Intention des Gesetzgebers war es, eine parallele Anwendung von altem und neuem Recht über längere Zeit zu vermeiden; vielmehr sollte das neue Recht möglichst schnell und möglichst weitgehend zur Anwendung kommen (BT-Drs. 16/10144 S. 85). Die Einführung eines Stichtags für den Übergang von altem zu neuem Versorgungsausgleichsrecht gemäß § 49 VersAusglG war angesichts dieses gesetzgeberischen Ziels notwendig. Die Orientierung am Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ist ebenso sachlich vertretbar und nicht willkürlich wie die Anknüpfung an die auch nach altem Recht erforderliche Antragstellung (vgl. auch LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11 -, Juris).
37 
Eine unzulässige Rückwirkung liegt ebenfalls nicht vor. Die Änderung der Härteregelung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
38 
Insoweit ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.2006 - 4 S 725/06 -, Juris).
39 
Bei der Anwendung der Regelungen der §§ 32 bis 38 VersAusglG auf Ehen, deren Versorgungsausgleich noch nach altem, also dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, handelt es sich nicht um eine rückwirkende Änderung von bereits abgewickelten Tatbeständen, sondern um eine bloß tatbestandliche Rückanknüpfung. Diese greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden hat. Die Regelung wirkt vielmehr in zulässiger Weise auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69). Dies gilt auch hier. Dem Gesetzgeber steht die Möglichkeit zu, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280). Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts trägt dem Erfordernis Rechnung, einen Ausgleich zu schaffen, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist und die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet, nachdem das vormals geltende Versorgungsausgleichsrecht diesen Anforderungen nicht mehr gerecht wurde. Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlte häufig die gerechte Teilhabe, unter anderem deshalb, weil sich das alte Recht auf Prognosen stützen musste, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abwichen. Eine Korrektur dieser Fehler fand in der Praxis nicht statt. Das Recht war außerdem unübersichtlich geworden und wurde nur noch von wenigen Expertinnen und Experten verstanden. Durch die zunehmende Vielfalt der Alterssicherungssysteme, insbesondere wegen des Ausbaus der betrieblichen und privaten Vorsorge, hatten sich diese Grundprobleme noch verschärft (BT-Drs. 16/10144 S. 1). Dem trägt die Reform Rechnung, ohne dass sie für die Betroffenen zu unzumutbaren Belastungen führt.
40 
Auch soweit das bisherige Recht nach § 49 VersAusglG (nur) für die Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG weiterhin anzuwenden ist, in denen der Antrag beim Versorgungträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, liegt keine unzulässige Rückwirkung vor.
41 
Eine echte Rückwirkung ist, wie dargelegt, nur gegeben, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Bei Normen, die Rechtsansprüche einräumen, bedeutet „abgewickelter Tatbestand“, dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Es bedarf keiner Vertiefung, ob diese Voraussetzungen hier ungeachtet des Umstands vorliegen, dass der Kläger den zur Durchsetzung seines Anpassungsrechts auch nach altem Recht erforderlichen Antrag noch nicht gestellt hatte. Denn das Verbot echter Rückwirkung findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfG, Beschluss vom 25.05.1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384). Deshalb tritt es zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte. Dasselbe gilt, wenn durch die Rückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht würde. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen auch nur das betätigte Vertrauen, die „Vertrauensinvestition“, die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246). Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971, a.a.O.). Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, m.w.N.).
42 
Davon ausgehend war die geänderte Regelung schon nicht geeignet, eine Vertrauensinvestition herbeizuführen. Bei der Aussicht auf eine vollständige Rückabwicklung der Kürzung der Versorgungsbezüge kann es sich für die Betroffenen allenfalls um eine vage Hoffnung gehandelt haben. Denn sie hing ab von dem zukünftigen ungewissen Eintritt eines Ereignisses - dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten - und weiteren Voraussetzungen, nämlich einer Rentenbezugsdauer von unter zwei Jahren. Deshalb konnte ein Betroffener mit dieser Möglichkeit nicht verlässlich rechnen und umso weniger im Vertrauen auf die alte Gesetzeslage - nunmehr entwertete - Entscheidungen oder Dispositionen treffen. Dies hat auch der Kläger, wie sein Verhalten zeigt, nicht getan.
43 
Darüber hinaus ist Vertrauensschutz auch deshalb ausgeschlossen, weil das Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 bereits am 08.04.2009 - und damit nahezu fünf Monate vor seinem Inkrafttreten - im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Dem Kläger stand danach wie allen anderen Betroffenen ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich auf die Änderung der Gesetzeslage einzustellen. Insbesondere hätte er die Bemühungen, die er im Jahr 2010 entfaltet hat und die alsbald zum Erfolg geführt haben, auch in der Zeit zwischen Verkündung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten mit der Folge unternehmen können, dass er noch rechtzeitig unter der Geltung des alten Rechts einen Antrag auf Anpassung hätte stellen können. Auch vor diesem Hintergrund ist Vertrauensschutz nicht gegeben.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 03. Dezember 2013
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 85.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Der Schriftsatz des Klägers vom 13.12.2013 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
15 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festgesetzt und ihm die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge erstattet werden. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
16 
Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 01.01.1993 und auf Rückerstattung der bis zum 31.03.2010 einbehaltenen Beträge ergibt sich nicht aus dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700, zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers ist am 17.05.2004 verstorben und hatte bis dahin auch keine Leistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen. Bei der Beamtenversorgung des Klägers handelt es sich um ein anpassungsfähiges Anrecht nach § 32 Nr. 2 VersAusglG, so dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für einen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge erfüllt sind. Der Wegfall der Kürzung tritt allerdings gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG erst mit dem ersten Tag des Monats ein, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine Rückerstattung von einbehaltenen Beträgen ist nicht vorgesehen. Zugunsten des Klägers ist die Beklagte von einer Antragstellung am 30.03.2010 ausgegangen und hat dementsprechend die Kürzung (erst) ab dem 01.04.2010 aufgehoben.
17 
Ein Anspruch des Klägers auf vollständige Rückgängigmachung der aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586; vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 01.09.1988 - 4/11a RA 38/87 -, Juris) besteht nicht. Denn dieses Gesetz ist nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I. S. 700) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger beim zuständigen Leistungsträger keinen Antrag nach § 9 VAHRG auf Wegfall der Kürzung nach dem Tod des Berechtigten (§ 4 VAHRG) gestellt.
18 
Auch die Übergangsvorschriften der §§ 48 ff. VersAusglG führen nicht zur Anwendbarkeit des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 49 VersAusglG sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 VAHRG nur anwendbar, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist. Der Antrag des Klägers auf Wegfall der Kürzung und Rückzahlung der einbehaltenen Beträge nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau vor Rentenbezug ist jedoch frühestens am 30.03.2010 und damit nach dem Stichtag gestellt worden.
19 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) kann dem Kläger nicht gewährt werden. Die Antragsfrist des § 49 VersAusglG ist als materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist ausgebildet, die nicht verlängert werden kann und nach deren Ablauf insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 32 RdNr. 16, § 31 RdNr. 9ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 32 RdNr. 6, § 31 RdNr. 8ff.).
20 
Die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist wie auch § 48 VersAusglG von der Erwägung getragen, dass das neue Recht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll. Es soll vermieden werden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss (BT-Drs.16/10444 S. 85). Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Antragstellung zum endgültigen Verlust der Berechtigung führt, die Anwendung des alten Rechts zu erlangen. Dies gebietet es, die Antragsfrist des § 49 VersAusglG als materielle Ausschlussfrist aufzufassen. Sie erweist sich damit als Frist, die den uneigentlichen gesetzlichen Fristen zuzurechnen ist, also denjenigen Zeitspannen, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Parteihandlung endgültig nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4).
21 
Die Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist geht indes nicht ausnahmslos mit dem Verlust des vor ihrem Ablauf geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruchs einher. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (BVerwG, Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39, m.w.N.). Eine ausnahmsweise „Nachsichtgewährung“ kommt zum Ausgleich besonderer Härten in Betracht, wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die größte, vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1985, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007 - 24 BV 03.722 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.1988 - 2 B 26/88 -, NVwZ 1989, 381). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
22 
Auch wenn für den Kläger nachvollziehbar eine Härte darin liegt, dass seine Versorgungsbezüge zu Gunsten seiner geschiedenen Frau über deren Tod hinaus in einer Gesamthöhe von ca. 85.000,-- EUR gekürzt worden sind, obwohl diese keine Rente bezogen hat, ist es nach Treu und Glauben nicht geboten, eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung anzunehmen. Der Kläger nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass aufgrund des Versorgungsausgleichs zwei Versicherungsverhältnisse entstehen, die grundsätzlich - und in Folge des Versicherungsprinzips vor allem auch hinsichtlich der jeweiligen Leistungen oder Ansprüche - voneinander unabhängig sind. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass es unter der Geltung des VAHRG nach dessen § 4 Abs. 2 bei der Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten schon dann endgültig verblieb, wenn der Berechtigte mehr als zwei Jahre Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hatte, obwohl auch in diesem Fall - bei einer diesen Zeitraum nur geringfügig übersteigenden Rentenbezugsdauer - der Kürzungsbetrag insgesamt weit über den gewährten Leistungen gelegen haben dürfte. Der Umstand, dass der Kläger und seine Frau nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zueinander hatten und er deshalb von ihrem Tod im Jahr 2004 bis zum Jahr 2010 keine Kenntnis hatte, betrifft allein seine persönliche Sphäre. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung nach Treu und Glauben nur in eng begrenzten Sonderkonstellationen möglich. Eine solche liegt nicht vor, wenn die mangelnde Kenntnis in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis in der Sphäre des Betroffenen begründet liegt. Auch ein Fall höherer Gewalt ist nicht gegeben, da nichts dafür ersichtlich ist, dass es dem Kläger auch unter größtmöglicher Anstrengung unmöglich war, vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau noch vor dem 01.09.2009 zu erfahren und einen Antrag nach § 9 VAHRG zu stellen.
23 
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Ausnahme dann eingreift, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist allein auf einem Fehlverhalten einer Behörde beruht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 RdNr. 13; BVerwG, Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein Betroffener sich bei Versäumung einer materiellen Ausschlussfrist ausnahmsweise auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1010, a.a.O.). Dieser setzt voraus, dass eine Behörde durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln nachteilige Folgen für die Rechtsstellung des Versicherten herbeigeführt hat und dass diese rechtlichen Nachteile durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 17.12.1980 - 12 RK 34/80 -, BSGE 51, 89). Der Herstellungsanspruch hat indes auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (vgl. BSG, Urteile vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R -, BSGE 92, 267, und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R -, Juris; Beschluss vom 16.12.2008 - B 4 AS 77/08 B -, Juris; BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, a.a.O.; vgl. auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des SG Münster vom 17.02.2012 [- S 14 R 744/10 -, Juris], das durch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2013 [- L 3 R 274/12 -, Juris] aufgehoben worden ist). Denn ein derartiges behördliches Fehlverhalten ist hier nicht gegeben.
24 
Ein Fehler der Beklagten ist vorliegend weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Beklagte traf auch nicht die Pflicht, den Kläger über die hier in Rede stehende Rechtsänderung zu unterrichten (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.05.2013 - 5 LA 46/13 -, NVwZ-RR 2013, 850). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht grundsätzlich keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, und zwar vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet es die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, die Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Nur in besonderen Fällen können Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein derartiger Umstand kann insbesondere in einer üblicherweise erfolgenden Belehrung oder aber in einer ausdrücklichen Bitte um Auskunft liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55, m.w.N.). Danach bestand hier keine Pflicht der Beklagten, den Kläger über die Änderung des Rechts des Versorgungsausgleichs und die daraus folgenden möglichen Auswirkungen auf eine Anpassung seiner Versorgungsbezüge zu informieren. Weder kann sich der Kläger auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten berufen noch lagen sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht begründen könnten. Das Versorgungsausgleichsgesetz regelt in umfassender Weise die Teilung von Ansprüchen auf Versorgung im Fall einer Ehescheidung. Es handelt sich mithin um Regelungen, die ihren Sachgrund in den Folgen der Ehescheidung als solcher finden und die nicht in besonderer Weise auf das Beamtenverhältnis bezogen sind. Schon deshalb besteht keine Belehrungspflicht des Dienstherrn, sondern es ist die originäre Aufgabe des geschiedenen Beamten, die Entwicklung des Scheidungsfolgenrechts eigenständig im Blick zu behalten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person einen Ausnahmefall zum Zweck der Vermeidung von Härten darstellt. Angesichts der eng gefassten Tatbestandsvoraussetzungen kommt die Vorschrift nur in besonderen Fällen zum Tragen, die der Dienstherr nicht von sich aus ermitteln und in den Blick nehmen muss.
25 
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Fehlverhalten anderer Behörden vorliegt, das der Beklagten zuzurechnen wäre. Die Meldebehörde der Stadt Köln hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland über den Tod der geschiedenen Ehefrau des Klägers informiert. Sie ist damit ihrer Übermittlungspflicht aus § 5 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) vom 31.07.1995 (BGBl. I S. 1011, mit nachfolgenden Änderungen) nachgekommen. Eine Verpflichtung, auch den Kläger hierüber zu unterrichten, bestand nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe unter dem 17.02.2011 mitgeteilt, dass am 14.08.2004 eine Sterbemeldung des Meldeamts im Versicherungskonto von Maria P. verarbeitet worden sei. Eine Benachrichtigung des im Versicherungskonto gespeicherten Versorgungsträgers (Wehrbereichsgebührnisamt, Düsseldorf) sei nicht erfolgt. Dass dies geboten gewesen wäre, vermag der Senat nicht festzustellen; eine gesetzliche Verpflichtung, den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten ohne Vorliegen eines Auskunftsersuchens über den Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu unterrichten, bestand nicht (vgl. auch § 9 Abs. 4 VAHRG). Soweit sich der Kläger auf im Internet (www.deutsche-rentenversicherung-regional.de) veröffentlichte „Rechtliche Arbeitsanweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung beruft, folgt daraus nichts anderes. Zwar heißt es darin unter der Überschrift „R7 Mitteilungspflichten“: „Oft hat die ausgleichspflichtige Person keine Kenntnis vom Tod der ausgleichsberechtigten Person, wohl aber der Rentenversicherungsträger, der dies über die Sterbemeldungen erfährt… Hier ist die ausgleichspflichtige Person aufgrund der Beratungspflichten der Rentenversicherungsträger von Amts wegen zu informieren.“ Indes bezieht der Kläger Versorgungsbezüge von der Beklagten und steht in keinem Versicherungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung; deshalb trifft diese ihm gegenüber auch keine Beratungspflicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass in den Arbeitsanweisungen weiter vorgesehen sei (R 7.1 und R 10.2 Benachrichtigungsverfahren), dass bei Versterben des Ausgleichsberechtigten der Versicherungsträger des Ausgleichspflichtigen durch ein maschinelles Benachrichtigungsverfahren informiert werde, hat die Deutsche Rentenversicherung im Schreiben vom 25.06.2012 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sei und sein Versorgungskonto deshalb auch nicht am Benachrichtigungsverfahren teilnehmen könne. Auch darüber hinaus ist für ein Fehlverhalten der Deutschen Rentenversicherung nichts ersichtlich, so dass offen bleiben kann, ob ein solches der Beklagten zugerechnet werden könnte. Auch bedarf keiner Vertiefung, dass der Kläger wohl nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war. Denn es nicht erkennbar, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen wäre, sich bereits früher darüber zu informieren, ob seine geschiedene Ehefrau eine Rente bezieht. Dies hätte zumindest zu dem Zeitpunkt nahegelegen, als sie - im Jahr 2007 - die Regelaltersgrenze erreicht hatte. Dies wäre dem Kläger auch, wie der Verfahrensablauf zeigt, ungeachtet des Umstands möglich gewesen, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Ehefrau hatte. Es oblag ihm sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dies war ihm auch zumutbar, da die Nachwirkungen seiner Ehe und seine Vermögensinteressen betroffen waren, die weiterhin seine Befassung erforderten. Dass der Kläger danach die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt eingehalten hätte, das heißt diejenige Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (vgl. zu diesem Maßstab Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 RdNr. 20), ergibt sich nicht.
26 
Der Senat sieht keinen Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
27 
Der aus § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG folgende Ausschluss eines rückwirkenden Rückausgleichs ist nicht verfassungswidrig (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 13.11.2013 - L 13 R 316/13 -, Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - L 18 KN 160/12 -, Juris; LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 28 K 80.11 -, Juris; VG Trier, Urteil vom 31.01.2012 - 1 K 1349/11.TR -, Juris; VG München, Urteile vom 07.08.2012 - M 5 K 11.3211 - und vom 29.03.2011 - M 5 K 1 0.4285 -, jeweils Juris). Er verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
28 
Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten übernimmt Art. 33 Abs. 5 GG die gleiche Funktion, die außerhalb von Beamtenverhältnissen Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Daher hängt das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nicht davon ab, ob Rentenanwartschaften betroffen sind, die durch Art. 14 GG geschützt sind, oder ob der Anspruch eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt berührt wird, der durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -, BVerfGE 80, 297).
29 
Dass die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nach der Neuregelung nur noch ab dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats wegfällt, verstößt im Gesamtkontext des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht gegen Verfassungsrecht. Eine vollständige Rückabwicklung der durchgeführten Kürzung der Versorgungsbezüge ist auch beim Versterben der ausgleichsberechtigten Person vor Inanspruchnahme von Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften verfassungsrechtlich nicht geboten. Das folgt mit hinlänglicher Klarheit bereits aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (- 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257) und vom 05.07.1989 (a.a.O.). Danach war und ist zur Beseitigung von Härten eine § 4 Abs. 1 VAHRG in der durch das Bundessozialgericht vorgenommenen Auslegung entsprechende Regelung einer vollständigen Rückerstattung (BSG, Urteil vom 01.09.1988, a.a.O.) verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 (a.a.O.) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Gesetzgeber war nach dieser Entscheidung lediglich gehalten, eine ergänzende Härteregelung zu schaffen und bei deren Ausgestaltung die beschriebene Härtelage - Vorversterben des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten - grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Übrigen lag und liegt es in seiner weiten Gestaltungsfreiheit, die Grenzen für die „Rückabwicklung“ des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Soweit dabei der Regelungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG berührt wird, muss sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne „sachbezogen“ sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen; ferner muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
30 
Dem Bundesgesetzgeber waren bei der Schaffung des Versorgungsausgleichsgesetzes sowohl § 4 VAHRG als auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 und 05.07.1989 bekannt. Der Gesetzgeber sah sich (erneut) zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Härtefallregelung zu beachten, zum anderen mussten im Interesse der Versichertengemeinschaft die mit der Härteregelung einhergehenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen gehalten werden (so schon BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 76) sollten mit der Neuregelung zum zeitlichen Beginn des Rückausgleichs ein Gleichlauf mit den anderen Anpassungsfällen und dem Abänderungsverfahren hergestellt werden sowie eine Beschränkung der Anpassung dahingehend erfolgen, dass diese - was aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht eindeutig erkennbar gewesen und vom Bundessozialgericht im Sinne einer ex-tunc-Wirkung ausgelegt worden sei - nunmehr ex nunc wirke. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit der nachträglichen Anpassung zu Lasten der Versichertengemeinschaft das Versicherungsprinzip durchbrochen wird, sollten die Versorgungsträger vor einer weitergehenden Rückabwicklung geschützt werden. Dies ist sachgerecht; der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche; andernfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen. Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelegung am System der Rentenversicherung ist danach ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung an den Tod des Ausgleichsberechtigten als Grund für den Wegfall der Kürzung und den daraufhin zu stellenden Antrag des Ausgleichsverpflichteten als zeitliche Grenze für den Anspruch aus § 37 VersAusglG anknüpft.
31 
Der eigentliche Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet bereits im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse; die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigten, dass Rentenversicherungsansprüche und Rentenversicherungsanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen „Eigentümers“ lässt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen. Bei diesen „Anderen“ ist es ausgeschlossen, dass der Tod des Versicherten - selbst wenn der Versicherungsträger keine Leistungen erbracht hat - zu einer Übertragung seiner Anwartschaften auf Dritte führt. Insoweit stellt jede Härteregelung ohnehin ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Mit einer Anpassung nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird bereits das Versicherungsprinzip zu Lasten der Versichertengemeinschaft durchbrochen. Es ist nicht sachwidrig, dass der Wegfall der Kürzung nur unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG erfolgt. Vor ihrem Tod standen der ausgleichsberechtigten Person aufgrund des Versorgungsausgleichs Versorgungsanwartschaften zu, die ihr Versicherungsschutz gewährten. Ob der Versicherungsfall tatsächlich eintritt und Leistungen zu gewähren sind, ist ohne Belang. Daraus ergibt sich, dass die übertragenen Versorgungsanwartschaften der früheren Ehefrau ihr bis zu ihrem Tod lückenlos Versicherungsschutz geboten haben. Erst mit dem Tod stand endgültig fest, dass sich dieser Schutz nicht mehr verwirklichen wird. Diese Zäsur „Ende des Versicherungsschutzes“ ist ein sachlicher Grund, den Rückausgleich auf einen Zeitraum zu beschränken, der nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des Versicherungsschutzes liegt. Der Ausgleichspflichtige konnte bis dahin zu keiner Zeit damit rechnen, von den Folgen des Versorgungsausgleichs verschont zu bleiben. Die Anpassung der Versorgung hing (sowohl nach dem VAHRG als auch nach dem VersAusglG) von einem grundsätzlich ungewissen Ereignis, nämlich dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach allenfalls kurzer Leistungsbezugsdauer, ab.
32 
Die Regelungen der §§ 37, 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG sind auch deshalb im Rahmen des gesamten Regelungskonzepts des Versorgungsausgleichsgesetzes durch den weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gedeckt und nicht unverhältnismäßig, weil sie zwar einerseits - wie vorliegend - eine Einschränkung, aber andererseits (etwa hinsichtlich der unschädlichen Rentenbezugsdauer des Ausgleichsberechtigten sowie bei deren Hinterbliebenen) auch eine Ausweitung von Leistungsansprüchen vorsehen. Die (zeitlich begrenzte) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person wird über den Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) kompensiert (BT-Drs. 16/10144 S. 44).
33 
Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht wurden nach § 4 Abs. 2 VAHRG auf die rückausgleichsbedingte Versorgungserhöhung angerechnet. Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz nun nicht mehr vor. Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate (bisher: 24 Monate) bezogen hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person ungekürzte Versorgungsbezüge. Gleichzeitig und davon unabhängig können auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung erhalten, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommen kann. Um dies auszugleichen, verlagert § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person in nicht zu beanstandender Weise auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
34 
Dass der Gesetzgeber die Anpassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG - entsprechend der früheren Rechtslage (§ 9 Abs. 1 VAHRG) - von einem Antrag des Ausgleichspflichtigen abhängig macht, ist mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum ebenfalls nicht zu beanstanden und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Ausgleichspflichtige hat ein Interesse daran, dass eine Anpassung (hier: Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge) alsbald nach dem Tod des früheren Ehegatten erfolgt. Insoweit stehen seine Vermögensinteressen im Raum, deren Verfolgung ihm zuzumuten ist. Die in § 4 VersAusglG eingeräumten Auskunftsansprüche gegenüber dem Ehegatten und dessen Erben bzw. subsidiär gegenüber den Versorgungsträgern versetzen den Ausgleichspflichtigen grundsätzlich in die Lage, alle maßgeblichen Umstände in Erfahrung zu bringen. Dieses formalisierte Verfahren dient auch den Interessen des Dienstherrn, der von einer - im Übrigen auch kaum praktikablen - Prüfung von Amts wegen entlastet wird.
35 
Nach alledem ist auch eine Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gegeben. Zwar kann es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen muss, dass es bei der Kürzung der Versorgung endgültig verbleibt, weil die Voraussetzungen der §§ 37, 38, 34 VersAusglG nicht erfüllt sind. Daraus folgt indes nicht, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass die Regelung die Betroffenen übermäßig belastete (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1). Diese Zumutbarkeitsgrenze wird daher auch nicht überschritten, wenn ein Wegfall der Kürzung unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nur für die Zukunft erfolgt.
36 
Auch die (Übergangs-)Regelung des § 49 VersAusglG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber ist es insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08 -, Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Intention des Gesetzgebers war es, eine parallele Anwendung von altem und neuem Recht über längere Zeit zu vermeiden; vielmehr sollte das neue Recht möglichst schnell und möglichst weitgehend zur Anwendung kommen (BT-Drs. 16/10144 S. 85). Die Einführung eines Stichtags für den Übergang von altem zu neuem Versorgungsausgleichsrecht gemäß § 49 VersAusglG war angesichts dieses gesetzgeberischen Ziels notwendig. Die Orientierung am Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ist ebenso sachlich vertretbar und nicht willkürlich wie die Anknüpfung an die auch nach altem Recht erforderliche Antragstellung (vgl. auch LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11 -, Juris).
37 
Eine unzulässige Rückwirkung liegt ebenfalls nicht vor. Die Änderung der Härteregelung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
38 
Insoweit ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.2006 - 4 S 725/06 -, Juris).
39 
Bei der Anwendung der Regelungen der §§ 32 bis 38 VersAusglG auf Ehen, deren Versorgungsausgleich noch nach altem, also dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, handelt es sich nicht um eine rückwirkende Änderung von bereits abgewickelten Tatbeständen, sondern um eine bloß tatbestandliche Rückanknüpfung. Diese greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden hat. Die Regelung wirkt vielmehr in zulässiger Weise auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69). Dies gilt auch hier. Dem Gesetzgeber steht die Möglichkeit zu, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280). Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts trägt dem Erfordernis Rechnung, einen Ausgleich zu schaffen, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist und die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet, nachdem das vormals geltende Versorgungsausgleichsrecht diesen Anforderungen nicht mehr gerecht wurde. Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlte häufig die gerechte Teilhabe, unter anderem deshalb, weil sich das alte Recht auf Prognosen stützen musste, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abwichen. Eine Korrektur dieser Fehler fand in der Praxis nicht statt. Das Recht war außerdem unübersichtlich geworden und wurde nur noch von wenigen Expertinnen und Experten verstanden. Durch die zunehmende Vielfalt der Alterssicherungssysteme, insbesondere wegen des Ausbaus der betrieblichen und privaten Vorsorge, hatten sich diese Grundprobleme noch verschärft (BT-Drs. 16/10144 S. 1). Dem trägt die Reform Rechnung, ohne dass sie für die Betroffenen zu unzumutbaren Belastungen führt.
40 
Auch soweit das bisherige Recht nach § 49 VersAusglG (nur) für die Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG weiterhin anzuwenden ist, in denen der Antrag beim Versorgungträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, liegt keine unzulässige Rückwirkung vor.
41 
Eine echte Rückwirkung ist, wie dargelegt, nur gegeben, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Bei Normen, die Rechtsansprüche einräumen, bedeutet „abgewickelter Tatbestand“, dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Es bedarf keiner Vertiefung, ob diese Voraussetzungen hier ungeachtet des Umstands vorliegen, dass der Kläger den zur Durchsetzung seines Anpassungsrechts auch nach altem Recht erforderlichen Antrag noch nicht gestellt hatte. Denn das Verbot echter Rückwirkung findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfG, Beschluss vom 25.05.1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384). Deshalb tritt es zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte. Dasselbe gilt, wenn durch die Rückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht würde. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen auch nur das betätigte Vertrauen, die „Vertrauensinvestition“, die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246). Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971, a.a.O.). Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, m.w.N.).
42 
Davon ausgehend war die geänderte Regelung schon nicht geeignet, eine Vertrauensinvestition herbeizuführen. Bei der Aussicht auf eine vollständige Rückabwicklung der Kürzung der Versorgungsbezüge kann es sich für die Betroffenen allenfalls um eine vage Hoffnung gehandelt haben. Denn sie hing ab von dem zukünftigen ungewissen Eintritt eines Ereignisses - dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten - und weiteren Voraussetzungen, nämlich einer Rentenbezugsdauer von unter zwei Jahren. Deshalb konnte ein Betroffener mit dieser Möglichkeit nicht verlässlich rechnen und umso weniger im Vertrauen auf die alte Gesetzeslage - nunmehr entwertete - Entscheidungen oder Dispositionen treffen. Dies hat auch der Kläger, wie sein Verhalten zeigt, nicht getan.
43 
Darüber hinaus ist Vertrauensschutz auch deshalb ausgeschlossen, weil das Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 bereits am 08.04.2009 - und damit nahezu fünf Monate vor seinem Inkrafttreten - im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Dem Kläger stand danach wie allen anderen Betroffenen ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich auf die Änderung der Gesetzeslage einzustellen. Insbesondere hätte er die Bemühungen, die er im Jahr 2010 entfaltet hat und die alsbald zum Erfolg geführt haben, auch in der Zeit zwischen Verkündung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten mit der Folge unternehmen können, dass er noch rechtzeitig unter der Geltung des alten Rechts einen Antrag auf Anpassung hätte stellen können. Auch vor diesem Hintergrund ist Vertrauensschutz nicht gegeben.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 03. Dezember 2013
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 85.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.