Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Apr. 2014 - 2 K 13.1420
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
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(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und - 2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1.
der zu betreuende Personenkreis, - 2.
die erforderliche sächliche Ausstattung, - 3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und - 2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1.
der zu betreuende Personenkreis, - 2.
die erforderliche sächliche Ausstattung, - 3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
Tenor
Der Antrag des Klägers und der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.670,28 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der sich gegen die teilweise Abweisung seiner auf die finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen gerichteten Klage wendet, hat keinen Erfolg. Ebenso bleibt der Zulassungsantrag der Beklagten erfolglos, die die ihr mit dem erstinstanzlichen Urteil aufgegebene Verpflichtung anficht, dem Kläger für nicht in Anspruch genommene 16,67 Urlaubstage aus dem Jahr 2008 eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 2370,64 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu gewähren.
3Aus den in den Zulassungsanträgen dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 16,67 Urlaubstagen für das Jahr 2008 in Höhe von 2.370,64 Euro brutto zu; einen Anspruch auf Abgeltung der darüber hinaus geltend gemachten Urlaubstage (insgesamt beantragt je 34 Urlaubstage für die Jahre 2007 und 2008 einschließlich fünf Tagen Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung je Urlaubsjahr) habe er nicht. Auf der Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG stehe zwar auch Beamten ein Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs zu. Der Abgeltungsanspruch bestehe allerdings nur, wenn und soweit der Betreffende in dem Urlaubsjahr nicht vier Wochen Urlaub – in Anrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr – in Anspruch genommen habe. Bei unterjähriger Beendigung der Dienstzeit sei der Mindesturlaub der Berechnung anteilig zu Grunde zu legen. Hiernach ergebe sich ein Abgeltungsanspruch für 16,67 Tage aus dem Jahr 2008. Für das Jahr 2007 stehe dem Kläger – wegen bereits 30 im Jahr 2007 genommener Urlaubstage – kein Abgeltungsanspruch zu. Ein Anspruch auf Abgeltung des über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestanspruch hinausgehenden Urlaubs könne weder aus dem nationalen Beamtenrecht noch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG hergeleitet werden. Auch eine Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs habe am Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht teil. Dem hinsichtlich von 16,67 Urlaubstagen bestehenden Abgeltungsanspruch könne nicht entgegen gehalten werden, dass es möglicherweise zu einer Reaktivierung des Klägers kommen und ihm dann der krankheitsbedingt nicht genommene Mindesturlaub nachträglich bewilligt werden könnte. Denn eine künftige Reaktivierung sei vollkommen ungewiss und stelle schon deswegen den bereits im Zeitpunkt der Zurruhesetzung entstandenen Abgeltungsanspruch nicht in Frage. Ein Zinsanspruch sei nur ab dem Tag nach Klageerhebung (6. März 2010) aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben. Für die darüber hinaus geltend gemachten Verzugszinsen fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Es bestehe weder eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage noch komme eine analoge Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB in Betracht; denn es handele sich wegen der durch das Alimentationsprinzip geprägten besonderen Rechtsbeziehung nicht um eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende vertragliche Leistungspflicht.
5Diese weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen der Beteiligten nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
6Das betrifft zunächst den Vortrag des Klägers. Nicht zum Erfolg führt sein Einwand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft sei, von dem nicht abgewichen werden dürfe (Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 –); danach dürften die Mitgliedsstaaten die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104/EG ergebenden Anspruchs nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (Urteil vom 18. Februar 2001 – C-173/99 –) und könnten auch nicht das Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen (Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 –).
7Diesem Vorbringen liegt offenbar die unzutreffende Annahme zu Grunde, die Richtlinie 93/104/EG (bzw. die – hinsichtlich der hier interessierenden Regelungen – diese mittlerweile außer Kraft getretene Richtlinie ersetzende Richtlinie 2003/88/EG) gewährleiste den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub zeitlich uneingeschränkt in dem sich aus dem nationalstaatlichen Recht ergebenden Umfang. Ein solcher umfassender Schutz ist aber weder der Richtlinie 2003/88/EG, insbesondere deren Art. 7, noch den vom Kläger angeführten Entscheidungen zu entnehmen. Art. 7 RL 2003/88/EG bezieht sich sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 ausdrücklich auf einen „bezahlten Mindestjahresurlaub“ von vier Wochen. Auch der EuGH betont in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 20. Januar 2009
8– C-350/06 und C-520/06 –, juris (Rdnr. 46),
9durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die RL 93/104/EG, deren Art. 7 Abs. 1 ebenfalls einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsah, dass sich die Feststellungen zum Entstehen und Erlöschen von Urlaubsansprüchen (lediglich) auf den sich unmittelbar aus der RL 93/104/EG ergebenden Anspruch auf Mindestjahresurlaub beziehen.
10Soweit die Ausführungen in dem ebenfalls vom Kläger herangezogenen Urteil des EuGH vom 26. Juni 2001,
11– C-173/99 –, juris (Rdnr. 55) ,
12möglicherweise die Interpretation zulassen, sie bezögen sich auf den nach dem nationalen Recht vorgesehenen Urlaubsanspruch, gibt dies für das vorliegende Verfahren nichts her. Der EuGH hat sich an dieser Stelle lediglich mit dem Entstehen des Urlaubsanspruchs selbst, nicht aber mit dessen finanzieller Abgeltung befasst. Dass der ihm nach dem nordrhein-westfälischen Beamtenrecht zustehende Urlaubsanspruch von vornherein gar nicht entstanden sein könnte, ist abwegig und macht auch der Kläger nicht geltend.
13Insbesondere aber betont der EuGH in seinem sich konkret mit der Frage der finanziellen Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs befassenden Urteil vom 3. Mai 2012,
14– C-337/10 –, juris (Ziffer 3. des Tenors),
15dass Art. 7 RL 2003/88/EG „Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren,ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand getretenen Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte“ (Hervorhebungen durch den Senat).
16Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht lediglich einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs zugesprochen. Da der Kläger im Jahr 2007 bereits über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub hinaus Urlaub genommen hatte, hat die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend den Abgeltungsanspruch auf das aus der Urteilsformel ersichtliche Maß für das Jahr 2008 reduziert.
17Die weitere, auf verschiedene Entscheidungen des EuGH gestützte Argumentation des Klägers zur Bedeutung des Jahresurlaubs für die Entspannung und Freizeitgestaltung sowie für den Gesundheitsschutz geben für die über den unionsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüche aus nationalem Recht und insbesondere für die hier allein relevante Frage der Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs nichts Konkretes her.
18Der Kläger geht fehl, wenn er aus den in Ziffer 4. des Tenors des Urteils des EuGH vom 3. Mai 2012,
19– C-337/10 –, a.a.O.,
20enthaltenen Aussagen zum Übertragungszeitraum bzw. zum Erlöschen des Jahresurlaubs folgert, dass auch hinsichtlich des über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden Jahresurlaubs ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung bestehe. Für die Tragfähigkeit einer solchen Schlussfolgerung ist insbesondere mit Blick auf die eindeutig und ausdrücklich anderslautenden Aussagen der – gerade die Frage der Abgeltung betreffenden – Ziffer 3. des Tenors nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen auch nicht das (teilweise) Erlöschen von bereits entstandenen Jahresurlaubsansprüchen angenommen (allein eine solche Feststellung könnte im Widerspruch zu Ziffer 4. des Tenors stehen), sondern sich lediglich zu den finanziellen Abgeltungsansprüchen verhalten. Dafür dass das nordrhein-westfälische Landesrecht, insbesondere die ErholungsurlaubsVO bzw. die diese ersetzende, am 10. Januar 2012 in Kraft getretene FrUrlVO, eine den Vorgaben des Unionsrechts widersprechende Regelung für die Übertragung bzw. das Erlöschen von Urlaubsansprüchen vorsieht, hat der Kläger ebenfalls nichts Substantiiertes geltend gemacht.
21Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Erlöschens von Jahresurlaub erneut auf das Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 – stützt (Rdnr. 42 f.), verkennt er wiederum, dass darin lediglich Aussagen zur Ausübung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs getroffen werden.
22Der Kläger irrt ferner, wenn er aus dem Umstand, dass das „Deutsche Beamtenrecht“ keine Regelung enthält, die eine Beschränkung des finanziellen Abgeltungsanspruchs auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub vorsieht, folgert, der gesamte, auch über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehende Erholungsurlaub sei finanziell abzugelten. Er verkennt damit, dass auch bei einer nicht fristgerechten Umsetzung von Richtlinien die dann ggf. eintretende unmittelbare Wirkung gerade nur in dem unionsrechtlich vorgesehenen (Mindest-)Umfang eintritt.
23Soweit sich der Kläger gegen die – entsprechend seiner nur bis zum 31. Oktober 2008 andauernden aktiven Dienstzeit – lediglich anteilige finanzielle Abgeltung des Anspruchs auf Mindestjahresurlaub für das Jahr 2008 wendet, hat er ebenfalls nicht aufgezeigt, dass dem unionsrechtliche Vorgaben entgegen stehen könnten. Seine Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 16. März 2006 – C-131/04 – (Rdnr. 58) führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil es für die Frage der anteiligen Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs in Fällen vor Ablauf des Urlaubsjahres endender aktiver Dienstzeit nichts Konkretes hergibt.
24Im Übrigen hat in diesem Zusammenhang das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013,
25– 2 C 10.12 –, juris (Rdnr. 19),
26ebenfalls bestätigt, dass auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst etwa im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zusteht, nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG durchschlägt: Dies folge aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und finde außerdem einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub. Danach sei der Urlaubsanspruch "im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit während dieses Jahres" gegeben; nach dem sechsten Erwägungsgrund der RL 2003/88/EG habe diese Richtlinie den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeit Rechnung getragen.
27Dass der Kläger, hätte er den ihm nach nordrhein-westfälischem Landesrecht zustehenden Jahresurlaub tatsächlich in Anspruch genommen, insgesamt mehr Urlaubstage hätte nutzen können als er nun finanziell abgegolten bekommt, trifft auf keine rechtlichen Bedenken. Dies ist vielmehr logische und zwingende Folge des Umstandes, dass die unionsrechtlichen Gewährleistungen, auf die der Kläger seinen Anspruch hinsichtlich der finanziellen Abgeltung mangels landesrechtlicher Abgeltungsregelungen allein stützen kann, hinter dem ihm nach Landesrecht zustehenden Urlaubsanspruch zurückbleiben und diese unionsrechtlichen Gewährleistungen – bis auf 16,67 Tage – erfüllt sind.
28Der Kläger zeigt auch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nehme am unmittelbaren Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht teil; der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX und seine Abgeltung seien unionsrechtlich nicht verbürgt. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 – führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Es bestätigt in dieser Entscheidung vielmehr ebenfalls ausdrücklich, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub und seine Abgeltung nicht unionsrechtlich gewährleistet sind (juris, Rdnr. 85).
29Soweit darin weiter festgestellt wird, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub von dem hier nicht einschlägigen § 7 Abs. 4 BUrlG erfasst wird und daher auf der Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes ebenso wie nicht genommener Mindesturlaub abzugelten ist, ist dies ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn dies beruht auf einer einzelstaatlichen Regelung und ist daher auf den gemeinschaftsrechtlichen Abgeltungsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, der hier in Rede steht, nicht übertragbar.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2012 – 6 A 1699/11 – und vom 13. September 2012 – 6 A 489/11 – sowie Urteil vom 22. August 2012 – 1 A 2122/10 –, jeweils nrwe.de; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1.
31Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013,
32– 2 C 10.12 –, a.a.O.
33nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst ist.
34Schließlich ist nichts Substantiiertes dafür dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verzugszinsen zu Unrecht verneint hat. Dem von ihm zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 – C-337/10 – lassen sich keine Aussagen zu Inhalt und Umfang von Zinsansprüchen entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass der EuGH in diesem Urteil festgestellt hat, Art. 7 RL 2003/88/EG gelte gleichermaßen für Angestellte und Beamte, lässt sich Entsprechendes nicht herleiten, da diese Regelung keine Vorgaben zu Zinsansprüchen enthält.
35Aber auch aus den von der Beklagten – gegen die teilweise Stattgabe der Klage – erhobenen Einwänden ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Beklagte geht fehl, wenn sie meint, die Möglichkeit einer Reaktivierung zumindest bis Ablauf der Fünf-Jahres-Frist – das amtsärztliche Gutachten vom 10. Juni 2008 habe die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums für wahrscheinlich gehalten – habe zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht beendet sei, weil die tatsächliche Inanspruchnahme des ihm zustehenden Erholungsurlaubs bis zur „endgültigen Zurruhesetzung“ noch möglich sei. Die Beklagte verkennt mit dieser Sichtweise, dass das (konkrete) aktive Dienstverhältnis mit der Zurruhesetzung – ungeachtet der Möglichkeit der Reaktivierung – beendet ist. Im Fall der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bzw. Reaktivierung des Beamten bedarf es einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis (vgl. § 35 Satz 1 LBG NRW, § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Die tatsächliche Inanspruchnahme des noch verbliebenen Mindestjahresurlaubs in dem konkreten aktiven Dienstverhältnis ist demnach endgültig unmöglich geworden.
36Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
37Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
38Allein mit dem nicht weiter substantiierten Vorbringen, es sei „noch keine eindeutige höchstrichterliche deutsche Entscheidung zur rechtlichen Problematik ergangen“, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht in einer den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt.
39Entsprechendes gilt hinsichtlich des nicht näher konkretisierten Vortrags der Beklagten, bisher sei „in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Fall noch nicht entschieden worden, wenn ein Arbeitnehmer oder Beamter reaktiviert werden kann bzw. das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder aufnimmt“.
40Schließlich besteht keine Veranlassung, die vom Kläger – ohnehin erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO – begehrte Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EG (jetzt: Art. 267 Abs. 3 AEUV) über die vom Kläger im Schriftsatz vom 5. April 2013 aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen, weil sie durch die Rechtsprechung des EuGH beantwortet sind bzw. die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist.
41Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 1 BvR 230/09 – NJW 2010, 1268; BAG, Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 –, BAGE 134, 1.
42Das betrifft – wie oben dargestellt – sowohl die fehlende unionsrechtliche Gewährleistung eines Anspruchs auf finanzielle Abgeltung von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubstagen sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubs (Fragen zu 2. und 3.) als auch die fehlende Übertragbarkeit von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüchen aus nationalem Recht (Frage zu 1.). Dass dem Kläger nicht genommener Mindestjahresurlaub aus den Vorjahren nicht angerechnet bzw. nicht finanziell abgegolten worden ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
45Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1.
Entlassung, - 2.
Verlust der Beamtenrechte, - 3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder - 4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1.
Entlassung, - 2.
Verlust der Beamtenrechte, - 3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder - 4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Tenor
Der Antrag des Klägers und der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.670,28 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der sich gegen die teilweise Abweisung seiner auf die finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen gerichteten Klage wendet, hat keinen Erfolg. Ebenso bleibt der Zulassungsantrag der Beklagten erfolglos, die die ihr mit dem erstinstanzlichen Urteil aufgegebene Verpflichtung anficht, dem Kläger für nicht in Anspruch genommene 16,67 Urlaubstage aus dem Jahr 2008 eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 2370,64 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu gewähren.
3Aus den in den Zulassungsanträgen dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 16,67 Urlaubstagen für das Jahr 2008 in Höhe von 2.370,64 Euro brutto zu; einen Anspruch auf Abgeltung der darüber hinaus geltend gemachten Urlaubstage (insgesamt beantragt je 34 Urlaubstage für die Jahre 2007 und 2008 einschließlich fünf Tagen Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung je Urlaubsjahr) habe er nicht. Auf der Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG stehe zwar auch Beamten ein Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs zu. Der Abgeltungsanspruch bestehe allerdings nur, wenn und soweit der Betreffende in dem Urlaubsjahr nicht vier Wochen Urlaub – in Anrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr – in Anspruch genommen habe. Bei unterjähriger Beendigung der Dienstzeit sei der Mindesturlaub der Berechnung anteilig zu Grunde zu legen. Hiernach ergebe sich ein Abgeltungsanspruch für 16,67 Tage aus dem Jahr 2008. Für das Jahr 2007 stehe dem Kläger – wegen bereits 30 im Jahr 2007 genommener Urlaubstage – kein Abgeltungsanspruch zu. Ein Anspruch auf Abgeltung des über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestanspruch hinausgehenden Urlaubs könne weder aus dem nationalen Beamtenrecht noch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG hergeleitet werden. Auch eine Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs habe am Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht teil. Dem hinsichtlich von 16,67 Urlaubstagen bestehenden Abgeltungsanspruch könne nicht entgegen gehalten werden, dass es möglicherweise zu einer Reaktivierung des Klägers kommen und ihm dann der krankheitsbedingt nicht genommene Mindesturlaub nachträglich bewilligt werden könnte. Denn eine künftige Reaktivierung sei vollkommen ungewiss und stelle schon deswegen den bereits im Zeitpunkt der Zurruhesetzung entstandenen Abgeltungsanspruch nicht in Frage. Ein Zinsanspruch sei nur ab dem Tag nach Klageerhebung (6. März 2010) aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben. Für die darüber hinaus geltend gemachten Verzugszinsen fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Es bestehe weder eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage noch komme eine analoge Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB in Betracht; denn es handele sich wegen der durch das Alimentationsprinzip geprägten besonderen Rechtsbeziehung nicht um eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende vertragliche Leistungspflicht.
5Diese weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen der Beteiligten nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
6Das betrifft zunächst den Vortrag des Klägers. Nicht zum Erfolg führt sein Einwand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft sei, von dem nicht abgewichen werden dürfe (Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 –); danach dürften die Mitgliedsstaaten die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104/EG ergebenden Anspruchs nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (Urteil vom 18. Februar 2001 – C-173/99 –) und könnten auch nicht das Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen (Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 –).
7Diesem Vorbringen liegt offenbar die unzutreffende Annahme zu Grunde, die Richtlinie 93/104/EG (bzw. die – hinsichtlich der hier interessierenden Regelungen – diese mittlerweile außer Kraft getretene Richtlinie ersetzende Richtlinie 2003/88/EG) gewährleiste den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub zeitlich uneingeschränkt in dem sich aus dem nationalstaatlichen Recht ergebenden Umfang. Ein solcher umfassender Schutz ist aber weder der Richtlinie 2003/88/EG, insbesondere deren Art. 7, noch den vom Kläger angeführten Entscheidungen zu entnehmen. Art. 7 RL 2003/88/EG bezieht sich sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 ausdrücklich auf einen „bezahlten Mindestjahresurlaub“ von vier Wochen. Auch der EuGH betont in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 20. Januar 2009
8– C-350/06 und C-520/06 –, juris (Rdnr. 46),
9durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die RL 93/104/EG, deren Art. 7 Abs. 1 ebenfalls einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsah, dass sich die Feststellungen zum Entstehen und Erlöschen von Urlaubsansprüchen (lediglich) auf den sich unmittelbar aus der RL 93/104/EG ergebenden Anspruch auf Mindestjahresurlaub beziehen.
10Soweit die Ausführungen in dem ebenfalls vom Kläger herangezogenen Urteil des EuGH vom 26. Juni 2001,
11– C-173/99 –, juris (Rdnr. 55) ,
12möglicherweise die Interpretation zulassen, sie bezögen sich auf den nach dem nationalen Recht vorgesehenen Urlaubsanspruch, gibt dies für das vorliegende Verfahren nichts her. Der EuGH hat sich an dieser Stelle lediglich mit dem Entstehen des Urlaubsanspruchs selbst, nicht aber mit dessen finanzieller Abgeltung befasst. Dass der ihm nach dem nordrhein-westfälischen Beamtenrecht zustehende Urlaubsanspruch von vornherein gar nicht entstanden sein könnte, ist abwegig und macht auch der Kläger nicht geltend.
13Insbesondere aber betont der EuGH in seinem sich konkret mit der Frage der finanziellen Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs befassenden Urteil vom 3. Mai 2012,
14– C-337/10 –, juris (Ziffer 3. des Tenors),
15dass Art. 7 RL 2003/88/EG „Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren,ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand getretenen Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte“ (Hervorhebungen durch den Senat).
16Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht lediglich einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs zugesprochen. Da der Kläger im Jahr 2007 bereits über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub hinaus Urlaub genommen hatte, hat die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend den Abgeltungsanspruch auf das aus der Urteilsformel ersichtliche Maß für das Jahr 2008 reduziert.
17Die weitere, auf verschiedene Entscheidungen des EuGH gestützte Argumentation des Klägers zur Bedeutung des Jahresurlaubs für die Entspannung und Freizeitgestaltung sowie für den Gesundheitsschutz geben für die über den unionsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüche aus nationalem Recht und insbesondere für die hier allein relevante Frage der Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs nichts Konkretes her.
18Der Kläger geht fehl, wenn er aus den in Ziffer 4. des Tenors des Urteils des EuGH vom 3. Mai 2012,
19– C-337/10 –, a.a.O.,
20enthaltenen Aussagen zum Übertragungszeitraum bzw. zum Erlöschen des Jahresurlaubs folgert, dass auch hinsichtlich des über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden Jahresurlaubs ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung bestehe. Für die Tragfähigkeit einer solchen Schlussfolgerung ist insbesondere mit Blick auf die eindeutig und ausdrücklich anderslautenden Aussagen der – gerade die Frage der Abgeltung betreffenden – Ziffer 3. des Tenors nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen auch nicht das (teilweise) Erlöschen von bereits entstandenen Jahresurlaubsansprüchen angenommen (allein eine solche Feststellung könnte im Widerspruch zu Ziffer 4. des Tenors stehen), sondern sich lediglich zu den finanziellen Abgeltungsansprüchen verhalten. Dafür dass das nordrhein-westfälische Landesrecht, insbesondere die ErholungsurlaubsVO bzw. die diese ersetzende, am 10. Januar 2012 in Kraft getretene FrUrlVO, eine den Vorgaben des Unionsrechts widersprechende Regelung für die Übertragung bzw. das Erlöschen von Urlaubsansprüchen vorsieht, hat der Kläger ebenfalls nichts Substantiiertes geltend gemacht.
21Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Erlöschens von Jahresurlaub erneut auf das Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 – stützt (Rdnr. 42 f.), verkennt er wiederum, dass darin lediglich Aussagen zur Ausübung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs getroffen werden.
22Der Kläger irrt ferner, wenn er aus dem Umstand, dass das „Deutsche Beamtenrecht“ keine Regelung enthält, die eine Beschränkung des finanziellen Abgeltungsanspruchs auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub vorsieht, folgert, der gesamte, auch über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehende Erholungsurlaub sei finanziell abzugelten. Er verkennt damit, dass auch bei einer nicht fristgerechten Umsetzung von Richtlinien die dann ggf. eintretende unmittelbare Wirkung gerade nur in dem unionsrechtlich vorgesehenen (Mindest-)Umfang eintritt.
23Soweit sich der Kläger gegen die – entsprechend seiner nur bis zum 31. Oktober 2008 andauernden aktiven Dienstzeit – lediglich anteilige finanzielle Abgeltung des Anspruchs auf Mindestjahresurlaub für das Jahr 2008 wendet, hat er ebenfalls nicht aufgezeigt, dass dem unionsrechtliche Vorgaben entgegen stehen könnten. Seine Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 16. März 2006 – C-131/04 – (Rdnr. 58) führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil es für die Frage der anteiligen Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs in Fällen vor Ablauf des Urlaubsjahres endender aktiver Dienstzeit nichts Konkretes hergibt.
24Im Übrigen hat in diesem Zusammenhang das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013,
25– 2 C 10.12 –, juris (Rdnr. 19),
26ebenfalls bestätigt, dass auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst etwa im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zusteht, nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG durchschlägt: Dies folge aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und finde außerdem einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub. Danach sei der Urlaubsanspruch "im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit während dieses Jahres" gegeben; nach dem sechsten Erwägungsgrund der RL 2003/88/EG habe diese Richtlinie den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeit Rechnung getragen.
27Dass der Kläger, hätte er den ihm nach nordrhein-westfälischem Landesrecht zustehenden Jahresurlaub tatsächlich in Anspruch genommen, insgesamt mehr Urlaubstage hätte nutzen können als er nun finanziell abgegolten bekommt, trifft auf keine rechtlichen Bedenken. Dies ist vielmehr logische und zwingende Folge des Umstandes, dass die unionsrechtlichen Gewährleistungen, auf die der Kläger seinen Anspruch hinsichtlich der finanziellen Abgeltung mangels landesrechtlicher Abgeltungsregelungen allein stützen kann, hinter dem ihm nach Landesrecht zustehenden Urlaubsanspruch zurückbleiben und diese unionsrechtlichen Gewährleistungen – bis auf 16,67 Tage – erfüllt sind.
28Der Kläger zeigt auch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nehme am unmittelbaren Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht teil; der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX und seine Abgeltung seien unionsrechtlich nicht verbürgt. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 – führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Es bestätigt in dieser Entscheidung vielmehr ebenfalls ausdrücklich, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub und seine Abgeltung nicht unionsrechtlich gewährleistet sind (juris, Rdnr. 85).
29Soweit darin weiter festgestellt wird, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub von dem hier nicht einschlägigen § 7 Abs. 4 BUrlG erfasst wird und daher auf der Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes ebenso wie nicht genommener Mindesturlaub abzugelten ist, ist dies ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn dies beruht auf einer einzelstaatlichen Regelung und ist daher auf den gemeinschaftsrechtlichen Abgeltungsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, der hier in Rede steht, nicht übertragbar.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2012 – 6 A 1699/11 – und vom 13. September 2012 – 6 A 489/11 – sowie Urteil vom 22. August 2012 – 1 A 2122/10 –, jeweils nrwe.de; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1.
31Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013,
32– 2 C 10.12 –, a.a.O.
33nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst ist.
34Schließlich ist nichts Substantiiertes dafür dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verzugszinsen zu Unrecht verneint hat. Dem von ihm zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 – C-337/10 – lassen sich keine Aussagen zu Inhalt und Umfang von Zinsansprüchen entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass der EuGH in diesem Urteil festgestellt hat, Art. 7 RL 2003/88/EG gelte gleichermaßen für Angestellte und Beamte, lässt sich Entsprechendes nicht herleiten, da diese Regelung keine Vorgaben zu Zinsansprüchen enthält.
35Aber auch aus den von der Beklagten – gegen die teilweise Stattgabe der Klage – erhobenen Einwänden ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Beklagte geht fehl, wenn sie meint, die Möglichkeit einer Reaktivierung zumindest bis Ablauf der Fünf-Jahres-Frist – das amtsärztliche Gutachten vom 10. Juni 2008 habe die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums für wahrscheinlich gehalten – habe zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht beendet sei, weil die tatsächliche Inanspruchnahme des ihm zustehenden Erholungsurlaubs bis zur „endgültigen Zurruhesetzung“ noch möglich sei. Die Beklagte verkennt mit dieser Sichtweise, dass das (konkrete) aktive Dienstverhältnis mit der Zurruhesetzung – ungeachtet der Möglichkeit der Reaktivierung – beendet ist. Im Fall der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bzw. Reaktivierung des Beamten bedarf es einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis (vgl. § 35 Satz 1 LBG NRW, § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Die tatsächliche Inanspruchnahme des noch verbliebenen Mindestjahresurlaubs in dem konkreten aktiven Dienstverhältnis ist demnach endgültig unmöglich geworden.
36Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
37Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
38Allein mit dem nicht weiter substantiierten Vorbringen, es sei „noch keine eindeutige höchstrichterliche deutsche Entscheidung zur rechtlichen Problematik ergangen“, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht in einer den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt.
39Entsprechendes gilt hinsichtlich des nicht näher konkretisierten Vortrags der Beklagten, bisher sei „in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Fall noch nicht entschieden worden, wenn ein Arbeitnehmer oder Beamter reaktiviert werden kann bzw. das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder aufnimmt“.
40Schließlich besteht keine Veranlassung, die vom Kläger – ohnehin erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO – begehrte Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EG (jetzt: Art. 267 Abs. 3 AEUV) über die vom Kläger im Schriftsatz vom 5. April 2013 aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen, weil sie durch die Rechtsprechung des EuGH beantwortet sind bzw. die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist.
41Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 1 BvR 230/09 – NJW 2010, 1268; BAG, Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 –, BAGE 134, 1.
42Das betrifft – wie oben dargestellt – sowohl die fehlende unionsrechtliche Gewährleistung eines Anspruchs auf finanzielle Abgeltung von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubstagen sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubs (Fragen zu 2. und 3.) als auch die fehlende Übertragbarkeit von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüchen aus nationalem Recht (Frage zu 1.). Dass dem Kläger nicht genommener Mindestjahresurlaub aus den Vorjahren nicht angerechnet bzw. nicht finanziell abgegolten worden ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
45Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 5 K 1858/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub (64 Tage) aus den Jahren 2009 bis 2012, den sie vor ihrer auf eigenen Antrag erfolgten Entlassung aus dem Dienst des beklagten Landes nicht in Anspruch genommen hat.
3Die im Jahre 1960 geborene Klägerin stand zuletzt als Regierungshauptsekretärin (A 8) im Dienst des beklagten Landes und war nach ihrer Rückkehr aus einer mehrjährigen Beurlaubung ohne Dienstbezüge seit dem 1. Juni 2009 in Teilzeit in einer 4-Tage-Woche mit der Hälfte der regulären Arbeitszeit bei dem Landgericht F. tätig.
4Bis zu ihrer auf eigenen Antrag erfolgten Entlassung aus dem Dienst des beklagten Landes mit Ablauf des 22. Februar 2012 versah die Klägerin ab dem 17. August 2009 keinen Dienst mehr.
5Aufgrund einer am 17. August 2009 bei einem häuslichen Unfall erlittenen Verletzung des linken Knies sowie einer im Jahr 2010 hinzugetretenen psychischen Erkrankung war die Klägerin in der Zeit vom 17. August 2009 bis zum 30. November 2011 erkrankt.
6Mit amtsärztlichem Gutachten vom 1. Dezember 2011 stellte der Amtsarzt des Gesundheitsamtes des Kreises X. fest, dass die Klägerin für ihren Aufgabenbereich beim Landgericht F. sowohl mit Blick auf die organisch-orthopädische Erkrankung des linken Knies als auch mit Blick auf die inzwischen remittierte depressive Anpassungsstörung wieder uneingeschränkt dienstfähig sei. Er empfahl lediglich eine schrittweise Wiedereingliederung in den Dienst.
7Der Aufforderung der Präsidentin des Landgerichts F. , den Dienst zum 13. Dezember 2011 wieder anzutreten, kam die Klägerin nicht nach, sondern legte weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer behandelnden Ärzte vor.
8Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der die Klägerin bereits seit längerem behandelnden Gemeinschaftspraxis Drs. med. C. vom 17. November 2011, 15. Dezember 2011, 5. Januar 2012 und 19. Januar 2012 bescheinigten der Klägerin über den 30. November 2011 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 26. Mai 2011 bis einschließlich 3. Februar 2012.
9Ferner legte die Klägerin zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde I. N. aus O. -W. vor. Die erste Bescheinigung vom 12. Dezember 2011 war als Erstbescheinigung gekennzeichnet und umfasste den Zeitraum vom 30. November bis 16. Dezember 2011. Die Folgebescheinigung vom 19. Dezember 2011 bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 23. Dezember 2011.
10Schließlich legte die Klägerin zwei Atteste des Facharztes für Psychiatrie. N1. -T. vom 28. Dezember 2011 und 6. Februar 2012 vor. Das erste Attest enthielt eine Krankschreibung bis voraussichtlich zum 2. Februar 2012. Das zweite Attest stellte fest, dass der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht absehbar sei.
11Ferner reichte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2012 ein ärztliches Attest des Herrn Dr. C. vom 29. Dezember 2011 ein, dass das Vorliegen folgender Erkrankungen attestierte
12- latente Hyperthyreose
13- Läsion des vorderen Kreuzbandes
14- Z.n. Kreuzbandop, linkes Knie; verzögerter Heilverlauf
15- Beugungsdefizit linkes Knie
16- Muskelverschmächtigung linker Oberschenkel
17- Osteochondrose der HWS mit Neuroforamenstenose
18- vertebragenes Schmerzsyndrom
19und mit der Feststellung endete, dass aus ärztlicher Sicht zur Zeit Dienstfähigkeit nicht gegeben sei.
20Bereits mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 hatte die Präsidentin des Landgerichts F. die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung davon ausgehe, dass die Klägerin grundsätzlich dienstfähig sei. Die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von ihm hinzugezogenen Facharztes genieße für die Entscheidung über die aktuelle Dienstfähigkeit eines Beamten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Vorrang vor der medizinischen Beurteilung des Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abwichen. Die Klägerin sei bei dieser Sachlage und aufgrund der Aufforderung zum Dienstantritt am 13. Dezember 2011 nur dann berechtigt, weiterhin dem Dienst fernzubleiben, wenn neue akute Erkrankungen aufgetreten seien oder sich die festgestellten gesundheitlichen Leiden nachweislich wesentlich verschlechtert hätten. Aufgrund der vorgelegten Atteste des HNO-Arztes Dr. N. gehe sie davon aus, dass jedenfalls bis zum 23. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer akuten neuen Erkrankung vorgelegen habe. Eine weitere akute Erkrankung bzw. eine Verschlechterung der amtsärztlich festgestellten gesundheitlichen Leiden sei dagegen bislang weder schlüssig vorgetragen noch nachgewiesen. Daran ändere auch das aktuell eingegangene fachärztliche Attest des Dr. N1. -T. über eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Februar 2012 nichts, da das amtsärztliche Gutachten sich auch über das psychiatrische Fachgebiet erstrecke. Auch sei die Klägerin bereits telefonisch am 20. Dezember 2011 durch den Geschäftsleiter des Landgerichts darauf hingewiesen worden, dass die Atteste der bisherigen behandelnden Ärzte, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2011 auswiesen, keinen ausreichenden Grund mehr zum Fernbleiben vom Dienst darstellten. Unter Hinweis auf die beamtenrechtlichen Pflichten und etwaige disziplinarrechtliche Folgen fordere sie die Klägerin auf, umgehend ihren Dienst bei dem Landgericht F. anzutreten. Im Übrigen weise sie auf die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn hin und behalte sich die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ab dem 27. Dezember 2011 nach § 9 BBBesG vor.
21Nach Eingang des neuen ärztlichen Attestes des Herrn Dr. C. vom 29. Dezember 2011 teilte die Präsidentin des Landgerichts F. sodann dem Präsidenten des Oberlandesgerichts I. mit Schreiben vom 18. Januar 2012 mit, dass in den zuletzt überreichten Attesten Erkrankungen aufgeführt würden, die in dem amtsärztlichen Gutachten vom 1. Dezember 2011 nicht aufgeführt seien (latente Hyperthyreose, Osteochondrose der HWS mit Neuroforamenstenose, vertebragenes Schmerzsyndrom). Da aufgrund dieser nunmehr attestierten Erkrankungen eine Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, sei beabsichtigt, die Klägerin erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen.
22Die Beauftragung des Amtsarztes nahm die Präsidentin des Landgerichts F. dann am 27. Januar 2012 vor und forderte die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag auf, sich auf entsprechende Vorladung bei dem Gesundheitsamt des Kreises X. vorzustellen.
23Zu der amtsärztlichen Begutachtung kam es nicht, da die Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar 2012 um ihre Entlassung aus dem Dienst des beklagten Landes bat.
24Mit Schreiben vom 23. März 2012 beantragte die Klägerin beim – unzuständigen - Landesamt für Besoldung und Versorgung die finanzielle Abgeltung ihrer bis 22. Februar 2012 aufgelaufenen Erholungsurlaubsansprüche.
25Der für die Entscheidung über die Urlaubsabgeltung zuständige Präsident des Oberlandesgerichts I. kündigte mit Schreiben vom 4. Juni 2012 an, dass er das Verfahren - das Einverständnis der Klägerin voraussetzend - im Hinblick auf die in dieser Streitfrage bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof zunächst ruhend stelle. Dem widersprach die Klägerin und bat im Hinblick auf die bereits ergangene Entscheidung des EuGH vom 3. Mai 2012 um Entscheidung über ihren Anspruch.
26Mit weiterem Schreiben vom 20. Juni 2012 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts I. mit, dass die Thematik dem federführenden Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorliege, das zur Zeit an Ausführungsbestimmungen arbeite. Nach Vorliegen dieser Bestimmungen werde er umgehend auf die Angelegenheit zurückkommen.
27Die Klägerin bat daraufhin um Zusage, dass für die Berechnung der auszugleichenden Urlaubsansprüche auf den Tag ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis abgestellt werde, da die Rechtsprechung bislang keine eindeutigen Grenzen bezüglich des Übertragungszeitraums der wegen Krankheit nicht realisierten Urlaubsansprüche erkennen lasse.
28Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 lehnte der Präsident des OLG I. die Abgabe einer solchen Erklärung ab und wies mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 nochmals daraufhin, dass der Erlass der Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen abgewartet werde.
29Die Klägerin hat am 22. Februar 2013 die vorliegende Klage erhoben.
30Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie ihre während ihrer Dienstunfähigkeit aufgelaufenen Urlaubsansprüche aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Dienst nicht mehr habe realisieren können. Ungeachtet des amtsärztlichen Gutachtens vom 1. Dezember 2011 sei ihr die Aufnahme des Dienstes im Wesentlichen aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 müsse daher eine finanzielle Abgeltung erfolgen. Ungeachtet dessen treffe den Dienstherrn im Entlassungsverfahren auch eine besondere Fürsorgepflicht. So sei der Beamte auf sämtliche Konsequenzen, die mit dem Antrag einhergehen, hinzuweisen. Darüber hinaus sei das Beamtenverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen. Nicht zuletzt ihre mehr als 30-jährige Dienstzugehörigkeit lasse es als zwingend erscheinen, ihre Entlassung unter Berücksichtigung ihrer Urlaubsansprüche auszusprechen. Dies hätte die Fürsorgepflicht zwingend geboten. Dem beklagten Land sei die Entlassungsmöglichkeit erst nach Abgeltung der bestehenden Urlaubsansprüche auch bewusst gewesen. Die Abgeltung sei für 64 Tage zu zahlen. Diese Zahl ergäbe sich unter Reduzierung des Urlaubsanspruchs von 30 Tagen jährlich auf 24 Tage wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung in einer 4-Tage-Woche. Für 2009 sei vom 1. Juni bis 31. Dezember ein Anspruch von 14 Tagen abzüglich gewährter 2 Urlaubstage, mithin von 12 Tagen entstanden. Für die Jahre 2010 und 2011 bestehe der Urlaubsanspruch von 24 Tagen in vollem Umfang und für 2012 anteilig in Höhe von 4 Tagen.
31Die Klägerin beantragt,
32das beklagte Land zu verpflichten, ihre Urlaubsansprüche für den Zeitraum 1. Juni 2009 bis einschließlich 22. Februar 2012 im Umfang von 64 Urlaubstagen durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.862,08 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszugleichen.
33Das beklagte Land beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Zur Begründung macht es geltend, dass ein Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubsanspruchs nur bestehe, wenn dieser krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr genommen werden könne. Die Klägerin sei aber nicht in den Ruhestand versetzt worden, sondern auf eigenen Wunsch aus dem Dienst des beklagten Landes ausgeschieden. Sie hätte ihren originären Urlaubsanspruch realisieren können, indem sie den Dienst zunächst wieder angetreten und erst nach dessen Abwicklung die Entlassung beantragt hätte. Im Übrigen gebiete es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, seine Beamten von sich aus auf etwa in Betracht kommende Antragsmöglichkeiten aufmerksam zu machen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2014 gemäß § 6 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist.
39Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg.
40Die Klägerin hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 64 Erholungsurlaubstagen, die sie vor ihrer auf eigenen Antrag erfolgten Entlassung aus dem Dienst des beklagten Landes mit Ablauf des 22. Februar 2012 nicht in Anspruch genommen hat, § 113 Absatz 5 VwGO.
41Mangels einer nationalstaatlichen Regelung zur finanziellen Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubstagen kommt als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin vorliegend nur Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9, im Folgenden: RL 2003/88/EG) in Betracht.
42Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Artikel 7 Absatz 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs abgeleitet – allerdings nur im Umfang des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen nach Artikel 7 Absatz 1 RL 2003/88/EG -,
43vgl. EuGH, Urteile vom 3. Mai 2012 – C 337/10- und vom 20. Januar 2009 – C-350/06-, beide in juris.
44Dabei ist in der Rechtsprechung des EuGH seit langem geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind und damit einen Abgeltungsanspruch haben können,
45vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C 337/10-, juris, Rn 25, 32 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12-, juris, Rn 11 m.w.N.
46Diese Auslegung des Unionsrechts ist gemäß Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 26. Oktober 2010 (AEUV) auch für die nationalen Gerichte bindend,
47vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 -, juris, Rn 10.
48Die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Abgeltungsanspruchs nach Artikel 7 Absatz 2 RL 2003/88/EG liegen jedoch im Falle der Klägerin nicht vor.
49Offen bleiben kann zunächst, ob die hier von der Klägerin selbst beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis überhaupt eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Richtlinie 2003/88/EG darstellt,
50in der Rechtsprechung bisher offen gelassen, vgl. insoweit Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. März 2013 – 6 A 2497/11-, juris, Rn 15.
51Hierfür spricht allerdings, dass der EuGH für das Vorliegen einer Beendigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG ausschließlich darauf abstellt, ob die Dienstleistungsverpflichtung des Arbeitnehmers entfallen ist und keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht,
52vgl. EuGH, Urteile vom 3. Mai 2012 – C 337/10 -, juris, Rn 29, und vom 20. Januar 2009 – C-350/06-, juris, Rn 56,
53und Artikel 7 Absatz 2 seinem Wortlaut nach auch nicht danach unterscheidet, auf wessen Veranlassung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Wunsch endeten aber jedenfalls sämtliche Rechtsbeziehungen der Klägerin zu ihrem Dienstherrn und entfielen sowohl ihre Dienstleistungsverpflichtung als auch ihre Urlaubsmöglichkeit.
54Der Abgeltungsanspruch nach Artikel 7 Absatz 2 RL 2003/88/EG setzt aber nach der hier maßgeblichen Auslegung des EuGH weiter voraus, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums des Jahresurlaubs oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht ausüben konnte,
55vgl. EuGH, Urteile vom 3. Mai 2012, - C-337/10 -, juris, Rn 30, und vom 20. Januar 2009 – C-350/06-, juris Rn 62.
56Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich ferner entnehmen, dass für die Zuerkennung eines Abgeltungsanspruchs bei krankheitsbedingter Nichtinanspruchnahme des Urlaubs vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich war, dass die Nichtausübung des Urlaubsanspruchs in diesem Fall auf Gründen beruht, die vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig sind,
57vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C 350/06-, juris, Rn 61.
58Nach diesen Maßgaben ist aber im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der RL 2003/88/EG eine Erkrankung nur dann für die fehlende Inanspruchnahme des Jahresurlaubs kausal („deshalb“), wenn die Erkrankung auch tatsächlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauert. Denn unter dieser Voraussetzung ist der Arbeitnehmer tatsächlich - ohne dass er dies beeinflussen könnte - gehindert, seinen Mindesturlaubsanspruch vor der Beendigung ganz oder wenigstens teilweise zu verwirklichen.
59Die Klägerin war aber nicht krankheitsbedingt und damit aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen gehindert, ihren Mindesturlaubsanspruch vor der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses mit Ablauf des 22. Februar 2012 zu verwirklichen. Das Bestehen einer Dienstunfähigkeit lässt sich im konkreten Fall der Klägerin nur bis einschließlich zum 23. Dezember 2011 feststellen.
60Die Klägerin war – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – in der Zeit vom 17. August 2009 bis zum 30. November 2011 aufgrund einer durch einen häuslichen Unfall erlittenen Verletzung des linken Knies sowie einer später hinzugetretenen psychischen Erkrankung nach amtsärztlicher Feststellung dienstunfähig erkrankt.
61Nach erneuter amtsärztlicher Untersuchung, die vorrangig der Beurteilung gerade der vorgenannten Leiden diente, stellt der Amtsarzt des Gesundheitsamtes des Kreises X. mit Gutachten vom 1. Dezember 2011 fest, dass die Dienstfähigkeit der Klägerin wieder voll hergestellt sei und sie in der Lage sei, in ihrem bisherigen Aufgabenbereich beim Landgericht F. uneingeschränkt Dienst zu verrichten. In dem Gutachten heißt es unter Bezugnahme auf ein eingeholtes fachpsychiatrisches Zusatzgutachten vom 21. November 2011 hierzu deutlich:
62„Nach Einschätzung der Gutachterin ist die depressive Anpassungsstörung aufgrund der beschriebenen Stressfaktoren inzwischen soweit remittiert, dass auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet eine Dienstunfähigkeit nicht mehr begründbar ist, insbesondere nicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.“
63Zu den orthopädischen Leiden stellte der Amtsarzt weiter fest:
64„Hinsichtlich des Zustandes des linken Kniegelenkes nach bekannter Verletzung beklagt die Beamtin weiterhin noch belastungsunabhängige Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Die Beschwerden sind weiterhin nicht so schwerwiegend, dass sie eine Bürotätigkeit ausschließen würden.“
65Die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von ihm hinzugezogenen Facharztes genießt aber für die Entscheidung über die aktuelle Dienstunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit eines Beamten grundsätzlich Vorrang vor der medizinischen Beurteilung des Privatarztes. Dieser Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen greift nur dann nicht, wenn keine Aussage eines Amtsarztes zu einer vom Privatarzt bescheinigten Erkrankung vorliegt, also wenn sich die Dienstunfähigkeitsbescheinigung des Privatarztes entweder auf eine Erkrankung bezieht, die nicht Gegenstand der amtsärztlichen Untersuchung gewesen ist, oder auf eine Neuerkrankung bezieht, die in der Zeit nach dieser Untersuchung aufgetreten ist,
66vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 1 D 10/05-, juris, Rn 38, m.w.N., und Beschluss vom 27. Mai 1997 – 1 DB 6/97 -, juris.
67Nach diesen Maßstäben war die Klägerin ungeachtet der Feststellung im amtsärztlichen Gutachten vom 1. Dezember 2011 in der Zeit vom 30. November 2011 bis einschließlich 23. Dezember 2011 aufgrund einer neuen akuten Erkrankung dienstunfähig erkrankt. Denn die Klägerin legte für diesen Zeitraum zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde I. N. vom 12. Dezember und 19. Dezember 2011 vor. Bei der Bescheinigung vom 12. Dezember 2011 handelte es sich ausdrücklich um eine Erstbescheinigung, bei der vom 19. Dezember 2011 um eine Folgebescheinigung. Beide Bescheinigungen beruhen daher in zeitlicher und – ausgehend von der Fachrichtung des behandelnden Arztes – auch in medizinischer Hinsicht auf einer Erkrankung, die nicht bereits Gegenstand des amtsärztlichen Gutachtens vom 1. Dezember 2011 gewesen ist und werden daher von der amtsärztlichen Feststellung der Dienstfähigkeit nicht berührt.
68Dies gilt allerdings nicht für die weiteren von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Gemeinschaftspraxis Drs. med. C. vom 15. Dezember 2011, 5. Januar 2012 und 19. Januar 2012 und des Facharztes für Psychiatrie N1. -T. vom 28. Dezember 2011 und 6. Februar 2012 sowie für das gesonderte ärztliche Attest des Herrn Dr. C. vom 29. Dezember 2011.
69Den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Gemeinschaftspraxis Drs. med. C. und des Facharztes für Psychiatrie N1. -T. lässt sich nichts dafür entnehmen, dass ihnen neue oder andere Erkrankungen der Klägerin zugrunde lagen, die nicht bereits Gegenstand des amtsärztlichen Gutachtens vom 1. Dezember 2011 gewesen sind. Ebenso wenig enthalten sie Anhaltspunkte für eine nachträgliche erhebliche Verschlechterung der bereits amtsärztlich begutachteten Leiden. Denn zum einen enthalten diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Angaben zur Diagnose, Behandlungsdauer oder Therapie der ihnen zugrunde liegenden Erkrankung(en) und erfüllen daher schon nicht die Mindestanforderungen, die an die Nachvollziehbarkeit ärztlicher Atteste zu stellen sind, wenn diese vom Beamten – wie vorliegend – zum Nachweis einer von einer amtsärztlichen Begutachtung abweichenden medizinischen Beurteilung des Privatarztes vorgelegt werden,
70vgl. zu den Mindestanforderungen an den Inhalt ärztlicher Atteste, BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 1 D 10/05-, juris, Rn 38, und Beschluss vom 8. März 2001 – 1 B 8/01 -, juris, Rn 12.
71Gegen das Vorliegen einer neuen oder anderen Erkrankung spricht hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Drs. med. C. zudem, dass sie der Klägerin eine seit dem 26. Mai 2011 fortbestehende Krankheit attestieren und daher als reine Folgeatteste einzuordnen sind, deren zugrunde liegende Erkrankung bereits in die amtsärztliche Begutachtung eingegangen ist. Dafür spricht nicht zuletzt, dass dem amtsärztlichen Gutachten vom 1. Dezember 2011 gerade ein ärztlicher Befundbericht dieser Praxis vom 3. November 2011 zugrunde lag.
72Da das amtsärztliche Gutachten vom 1. Dezember 2011 insbesondere der Beurteilung der psychischen Leiden der Klägerin diente und auf der Grundlage einer aktuellen zusätzlichen fachpsychiatrischen Begutachtung vom 21. November 2011 beruhte, ist eine reine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines psychiatrischen Facharztes auch aus diesem Grund vorliegend nicht geeignet, eine neue psychiatrische Erkrankung der Klägerin oder eine erhebliche Verschlechterung ihrer begutachteten Leiden nachvollziehbar darzulegen.
73Aber auch das weitere ärztliche Attest des Herrn Dr. med. C. vom 29. Dezember 2011 ermöglicht nicht die Feststellung einer ab dem 24. Dezember 2011 bestehenden Dienstunfähigkeit der Klägerin. Das Attest zählt zunächst alle mit der Verletzung des linken Knies zusammenhängenden Leiden der Klägerin auf. Dass der behandelnde Arzt hinsichtlich dieser, unzweifelhaft bereits Gegenstand des amtsärztlichen Gutachtens vom 1. Dezember 2011 gewesenen, Leiden von einer erheblichen Verschlechterung ausgeht, ist diesem Attest nicht im Ansatz zu entnehmen und wird auch von der Klägerin selbst nicht vorgetragen. Soweit dieses Attest als weitere Diagnosen eine latente Hypothyreose, eine Osteochondrose der Halswirbelsäule sowie ein vertebragenes Schmerzsyndrom nennt, lässt sich dem Attest schon nicht entnehmen, ob diese Befunde überhaupt für sich genommen eine Dienstunfähigkeit der Klägerin begründen. Dagegen spricht, dass die parallel ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Praxis Drs. C. auch im Zeitraum nach dem 29. Dezember 2011 weiterhin auf „wegen Krankheit vom 26. Mai 2011 bis ...“ lauten und daher nichts für das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit gerade wegen einer neuen Erkrankung hergeben. Die zur Aufklärung der Frage der Dienstfähigkeit daher erforderliche erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin hat der Dienstherr, dem das maßgebliche ärztliche Attest vom 29. Dezember 2011 mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. Januar 2012 übersandt wurde, bereits mit Schreiben vom 27. Januar 2012 in Auftrag gegeben. Zu dieser amtsärztlichen Untersuchung kam es dann allerdings nicht mehr, weil die Klägerin am 2. Februar 2012 ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hat.
74Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Dienstherr habe ihre Dienstfähigkeit für den Zeitraum nach dem 23. Dezember 2011 bis zu ihrem Ausschieden aus dem Beamtenverhältnis schon deshalb anerkannt, weil er ihr zu keinem Zeitpunkt aufgegeben habe, ihre Dienstunfähigkeit durch amtsärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachzuweisen, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. § 62 Absatz 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) berechtigt den Dienstherrn, für das Bestehen einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vom Beamten Nachweise zu verlangen, überlässt es aber dem Dienstherrn, die Art dieser Nachweise zu bestimmen. Aus Ziffer 1.3 der VV zu § 62 ergibt sich nichts anderes. Danach kann der Dienstherr bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit lediglich bereits ab dem ersten Tag des Fernbleibens des Beamten vom Dienst die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Verbleiben trotz der Vorlage ärztlicher Atteste Zweifel an der Dienstunfähigkeit, sieht das LBG NRW zur Aufklärung in § 33 Absatz 1 gerade die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung vor. Entsprechend ist das beklagte Land vorliegend auch vorgegangen. Dass der Dienstherr in vergleichbaren Fällen die Vorlage amtsärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlangt hätte, hat die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt, sondern es insoweit in der mündlichen Verhandlung lediglich bei der Behauptung einer solchen abweichenden Verwaltungspraxis des beklagten Landes belassen.
75Die Klägerin durfte aber auch schon deshalb nicht darauf vertrauen, dass die Vorlage der weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und des ärztlichen Attestes zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit ab dem 24. Dezember 2011 ausreichte, weil die Präsidentin des Landgericht F. ihr bereits mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 rechtlich zutreffend mitgeteilt hatte, dass sie ab dem Ablaufdatum der Atteste des Hals-Nasen-Ohrenarztes I. N. , mithin vom 24. Dezember 2011 an, von einer Dienstfähigkeit der Klägerin ausgehe und eine weitere akute Erkrankung bzw. Verschlechterung der amtsärztlich festgestellten Leiden aufgrund der neuen fachärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des N1. -T. vom 28. Dezember 2011 bzw. der Drs. C. vom 15. Dezember 2011 nicht schlüssig vorgetragen oder nachgewiesen sei. Die Klägerin wurde daher ebenfalls zutreffend zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert. Darüber hinaus wurde die Klägerin bereits in diesem Schreiben ausdrücklich auf mögliche disziplinarrechtliche Folgen eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst sowie darauf hingewiesen, dass der Dienstherr sich die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ab dem 27. Dezember 2011 vorbehalte.
76Daraus, dass der Dienstherr in der Folgezeit kein Disziplinarverfahren bzw. Verfahren zur Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge eingeleitet hat, kann die Klägerin entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nichts herleiten. Dass Fortbestehen der Zweifel des beklagten Landes an ihrer Dienstunfähigkeit auch nach der Vorlage des Attestes vom 29. Dezember 2011 mit Schreiben vom 10. Januar 2012 war für sie unzweifelhaft schon daraus ersichtlich, dass der Dienstherr mit Scheiben vom 27. Januar 2012 ihre erneute amtsärztliche Untersuchung angeordnet hat. Diese sollte gerade der Aufklärung der Frage der Dienstfähigkeit dienen und hätte dem Dienstherrn zugleich erst die Einschätzung ermöglicht, ob die Klägerin dem Dienst unerlaubt ferngeblieben ist und ein Disziplinarverfahren oder ein Verfahren nach § 9 BBesG einzuleiten ist.
77Das Bestehen einer Dienstunfähigkeit ist nach alledem für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2011 bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Dienst des beklagten Landes nicht feststellbar. Dies geht, da die Klägerin die Darlegungslast für die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Abgeltungsanspruchs trägt, zu ihren Lasten.
78Dauerte die Erkrankung der Klägerin aber nicht bis zu ihrer Entlassung aus dem Dienst des beklagten Landes mit Ablauf des 22. Februar 2012 an, war ihre teilweise Dienstunfähigkeit im Bezugs- bzw. Übertragungszeitraum des Mindesturlaubs nicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ursächlich für die Nichtinanspruchnahme des Mindesturlaubs. Die Klägerin war nicht „deshalb“, d.h. aus von ihrem Willen unabhängigen krankheitsbedingten Gründen gehindert, ihren Urlaubsanspruch zu verwirklichen. Sie hat vielmehr erst durch ihren am 2. Februar 2012 gestellten Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis selbst – willentlich - die Ursache für die Nichtinanspruchnahme des Erholungsurlaubs gesetzt.
79Soweit das beklagte Land ihrem Entlassungsantrag zeitnah nachgekommen ist und die Klägerin bereits mit Ablauf des 22. Februar 2012 entlassen hat, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Der Dienstherr war rechtlich nicht gehalten, den Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin unter Berücksichtigung der noch nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubstage festzusetzen. § 27 Absatz 4 Satz 2 LBG NRW ermächtigt den Dienstherrn lediglich, eine Entlassung solange hinauszuschieben, bis der Beamte sein Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat. Die Berücksichtigung des Erholungsurlaubs hätte dessen ungeachtet aber auch den – von der Klägerin gerade unterlassenen – tatsächlichen Dienstantritt vorausgesetzt.
80Lediglich ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung hierauf ankäme, sei noch angemerkt, dass Artikel 7 Absatz 2 RL 2003/88/EG eine Abgeltung nur im Umfang des nach Artikel 7 Absatz 1 bestehenden unionsrechtlichen Mindesturlaubs von 4 Wochen und nicht auch für den darüber hinausgehenden nach nationalem Recht bestehenden Erholungsurlaubsanspruch vorsieht,
81vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-377/10-, juris, Rn 33 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013– 2 C 10/12 -, juris, Rn 18.
82Wegen der Teilzeitbeschäftigung in einer 4-Tage-Woche betrug der Umfang des Mindesturlaubsanspruchs der Klägerin nur 16 Tage. Unter Berücksichtigung, dass der Anspruch für das Jahr 2009 bei Zugrundelegung einer erforderlichen Verfallsfrist von 18 Monaten bei Ausscheiden der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis bereits verfallen war und der Anspruch für 2012 nur anteilig entstehen konnte, hätte nach Artikel 7 Absatz 2 RL 2003/88/EG ein Abgeltungsanspruch von vorne herein nur für höchstens 34,32 Tage unionsrechtlichen Mindesturlaubs entstehen können.
83Schließlich ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte finanzielle Abgeltungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).
84Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Beratung des Beamten über alle von diesem zu beachtenden oder für ihn maßgeblichen Vorschriften, vor allem nicht, wenn die Kenntnis dieser Vorschriften bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder dieser sich die Kenntnisse unschwer selbst verschaffen kann,
85vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10/96-, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2012 - 6 A 3015/11 -, juris, Rn 4, m.w.N.
86Das beklagte Land musste die Klägerin daher nicht darauf hinweisen, dass ihre nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubstage nach nationalem Recht durch die Entlassung aus dem Dienst verfallen werden. Insoweit handelt es sich um Kenntnisse, die bei einem Beamten ohne weiteres vorausgesetzt werden dürfen und über die sich ein Beamter jedenfalls unschwer selbst Kenntnis verschaffen kann.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.