Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Apr. 2014 - 2 K 13.1420

published on 03/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Apr. 2014 - 2 K 13.1420
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die finanzielle Abgeltung von zehn Tagen (rückwirkend entstandenem) Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, den er wegen des bereits erfolgten Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit und der unmittelbar anschließenden Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.

Der ... 1949 geborene Kläger stand bis zum 27. August 2011 als Bereichsleiter im Betriebsprüfdienst (Besoldungsgruppe A12) im aktiven Dienst der Beklagten. Vom 28. August 2011 bis zum 30. September 2013 befand er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Seit 1. Oktober 2013 befindet er sich im Ruhestand.

Da ihm mit Bescheid des Landratsamts ... vom 11. Februar 2013 rückwirkend ab 2. November 2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt wurde, stand ihm zusätzlicher Urlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu. Den für die Jahre 2010 und 2011 entstandenen Zusatzurlaub von - nach der Berechnung des Klägers - insgesamt 10 Tagen konnte er wegen des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit und die anschließende Ruhestandsversetzung nicht antreten. Deshalb stellte er mit Schreiben vom 16. Februar 2013 den Antrag auf finanzielle Abgeltung des Zusatzurlaubes. Da der Antrag von der Beklagten mit Bescheid vom 20. August 2013 abgelehnt wurde, erhob er am 17. September 2013 Klage.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 beantragte der Kläger,

den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für 10 nicht in Anspruch genommene Zusatzurlaubstage gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX der Jahre 2010 und 2011 eine finanzielle Abgeltung in Höhe der durchschnittlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu gewähren.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Da er vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit und der anschließend erfolgten Ruhestandsversetzung den rückwirkend zuerkannten Mehrurlaub nicht habe nehmen können, sei dieser finanziell abzugelten. Ausschlaggebend sei, dass er den Urlaub tatsächlich nicht mehr habe antreten können. Erschwerend komme hinzu, dass das Einbringen des dem besonderen Gesundheitsschutz von schwerbehinderten Menschen dienenden Zusatzurlaubs dadurch vereitelt worden sei, dass ihm die Anerkennung seiner Schwerbehinderung zunächst zu Unrecht versagt worden sei und er den zuletzt zuerkannten GdB von 50 erst auf dem Rechtsweg habe erstreiten müssen. Insoweit handle es sich bei der beantragten Leistung auch um eine Art Folgenbeseitigung.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 3. Januar 2014 gegen das Klagebegehren. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 wurde ausgeführt, dass es für die finanzielle Vergütung des nicht genommenen Zusatzurlaubes keine gesetzliche Regelung gebe. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG stelle zwar eine unmittelbare Anspruchsgrundlage dar, gelte jedoch nur für die Fälle, in denen die Betroffenen den Urlaub krankheitsbedingt nicht hätten einbringen können. Hier beruhe die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung allein auf der Willensentscheidung des Klägers, der Altersteilzeit in Form einer Altersteilzeit im Blockmodell gewählt habe. Im Übrigen bestehe ein Abgeltungsanspruch nur in Bezug auf den Mindesturlaub von 20 Tagen pro Urlaubsjahr. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Abgeltung von nach nationalem Recht bestehendem weiteren Erholungsurlaub gebe es nicht. Dies gelte auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Der Kläger habe im Jahr 2010 30 Tage und im Jahr 2011 bis zum 28. August 2011 noch 20 Tage Urlaub tatsächlich genommen.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 ergänzte der Kläger sein bisheriges Vorbringen und legte dar, dass ihm der behindertenstatusbedingte Mehrurlaub hätte gewährt werden müssen, wenn er ihn vorsorglich schon zu dem Zeitpunkt beantragt hätte, als ihm zu Unrecht lediglich ein GdB von 30 zuerkannt worden war. Dann hätte die Beklagte den Urlaubsantrag bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen die GdB-Einstufung zurückstellen können. Aus Gründen der Fürsorge sei der Dienstherr verpflichtet gewesen, ihn auf diese Antragsmöglichkeit hinzuweisen. Da dies nicht erfolgt sei, stehe ihm der streitgegenständliche Abgeltungsanspruch jedenfalls als Folgenbeseitigungs- bzw. Schadensersatzanspruch zu.

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 10. März 2014 abschließend darauf hin, dass es weder eine gesetzliche Pflicht gegeben habe, den Urlaubsantrag des Klägers bis zur endgültigen Entscheidung des Integrationsamtes zurückzustellen, noch eine Hinweispflicht des Dienstherrn bestehe, einen möglichen Zusatzurlaub vorsorglich zu beantragen.

Am 3. April 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erörtert. Die Parteien wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat für den aufgrund des Bescheids des Landratsamts ... vom 11. Februar 2013 rückwirkend zum 2. November 2011 erfolgte Zuerkennung eines GdB von 50 im Jahr 2010 und 2011 (rückwirkend) entstandenen und wegen des bereits erfolgten Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit bzw. der unmittelbar anschließenden Ruhestandsversetzung nicht genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).

Für das Begehren des Klägers auf die finanzielle Abgeltung des nachträglich entstandenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für 2010 und 2011, den er aufgrund des am 28. August 2011 erfolgten Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit und der anschließenden Ruhestandsversetzung zum 30. September 2013 nicht mehr in Anspruch nehmen konnte, besteht weder eine Anspruchsgrundlage nach nationalem Recht noch nach europarechtlichen Grundsätzen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 = NVwZ 2013, 1295 = ZBR 2013, 200).

Der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, U.v. 3.5.2012 - C-337/10 - BayVBl 2013, 205 = NVwZ 2012, 688) als Grundlage für einen Urlaubsabgeltungsanspruch herangezogene Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) umfasst die Abgeltung von Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 31.1.2013, a. a. O.; B.v. 26.7.2013 - 2 B 72.13 - IÖD 2013, 242; OVG NW, B.v. 16.1.2014 - 6 A 2855/12 - IÖD 2014, 61; U.v. 22.8.2012 - 1 A 2122/10 - DÖD 2012, 259; VG Frankfurt, U.v. 9.1.2013 - 9 K 3340/12.F - juris Rn. 36).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auch für Beamte einen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, den sie krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht nehmen konnten - allerdings nur im Umfang des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen bzw. 20 Tagen. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 BeamtStG, § 30 Nr. 4 BBG) stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dar (s. hierzu BVerwG, U.v. 31.1.2013, a. a. O.).

Ein darüber hinausgehender Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Urlaubstagen und insbesondere von Schwerbehindertenzusatzurlaub besteht jedoch nicht, da sich die Rechtsgrundlage des Urlaubsabgeltungsanspruchs für Ruhestandsbeamte nicht aus nationalem Recht, sondern ausschließlich aus dem Unionsrecht in der die nationalen Gerichte bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof ergibt. Daher bestimmen sich der Umfang des erfassten Urlaubs und damit die Höhe des Abgeltungsanspruchs ausschließlich aus Unionsrecht. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG schreibt vor, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub zu vergüten ist. Dessen Dauer legt Art. 7 Abs. 1 der genannten Richtlinie ausdrücklich auf vier Wochen fest, ohne Vergünstigungen für bestimmte Personengruppen vorzusehen. Demzufolge kann sich die Besserstellung von Personengruppen wie etwa Schwerbehinderten durch das Urlaubsrecht der Mitgliedstaaten nicht auf die Höhe des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs auswirken, weil sie in Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 RL 2003/88/EG keine Entsprechung findet (BVerwG, U.v. 31.1.2013, a. a. O.; B.v. 26.7.2013 - 2 B 72.13 - IÖD 2013, 242; OVG NW, B.v. 16.1.2014 - 6 A 2855/12 - IÖD 2014, 61).

Ein Ersatzanspruch aufgrund schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht durch das Unterlassen von Hinweisen auf die Möglichkeit einer vorsorglichen Anmeldung von Schwerbehindertenzusatzurlaub durch den Dienstherrn ist ebenfalls nicht begründet.

Eine derartige Hinweispflicht kann aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht abgeleitet werden (s. hierzu z. B. BVerwG, U.v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55; VGH BW, U.v. 3.12.2013 - 4 S 221/13 - juris Rn. 23 ff.; OVG NW, B.v. 6.8.2012 - 6 A 3015/11 - juris Rn. 4; VG Düsseldorf, U.v. 31.1.2014 - 13 K 2412/13 - juris Rn. 82). Auch das SGB IX enthält eine solche Verpflichtung des Dienstherrn nicht.

Damit konnte das Klagebegehren keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 31/01/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des au
published on 16/01/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers und der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.670
published on 03/12/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 5 K 1858/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstrec
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Annotations

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.