I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihr nicht privates Kraftfahrzeug für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich September 2013.
Die Antragstellerin wird seit 1. Januar 2006 als nicht private Rundfunkteilnehmerin bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale/GEZ (nunmehr: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) unter der Teilnehmernummer ... mit einem Hörfunkgerät geführt.
Mit Schreiben vom 8. August 2012 übermittelte die Antragstellerin dem Beitragsservice den ihr im Hinblick auf die Reform der Rundfunkfinanzierung zugesandten Antwortbogen. Sie gab an, dass sie keine Beschäftigte habe, dass sich die Betriebsstätte in ihrer Privatwohnung befinde und dass ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug vorhanden sei.
Das private Teilnehmerkonto mit der Nummer ... wurde daraufhin zum 31. Dezember 2012 abgemeldet.
Rundfunkgebühren für das nicht private Kraftfahrzeug wurden bis einschließlich Dezember 2012 entrichtet.
Über den Einzug der Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,97 EUR veranlasste die Antragstellerin am 4. Januar 2013 eine Rücklastschrift, die ihr Konto mit 3,60 EUR belastete. Hierzu teilte sie dem Beitragsservice mit Schreiben vom 4. Januar 2013 mit, dass statt der ausgewiesenen 5,99 EUR für ein betriebliches Kfz der gesamte Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,97 EUR abgebucht worden sei. Sie widerrufe daher die Einzugsermächtigung mit sofortiger Wirkung.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 wies der Beitragsservice darauf hin, dass der Rundfunkbeitrag für mindestens drei Monate zu zahlen sei. Der Betrag von 17,97 EUR habe den Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich März 2013 betroffen, so dass der reguläre monatliche Beitrag von 5.99 EUR berechnet worden sei. Das Beitragskonto weise einschließlich März 2013 einen offenen Betrag von 21,57 EUR auf. Hierin seien 3,60 EUR Rücklastschriftkosten enthalten.
Mit Schreiben vom 16. März 2013 und mit Zahlungserinnerung vom 5. Juli 2013 wurde die Antragstellerin zur Begleichung der Rundfunkbeiträge aufgefordert.
Mit Bescheid vom 1. September 2013 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 47,54 EUR fest (bestehend aus einem Rundfunkbeitrag in Höhe von 35,94 EUR, einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR und Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,60 EUR).
Mit Schreiben vom 6. September 2013 legte die Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 1. September 2013 Widerspruch ein mit der Begründung, dass der Rundfunkbeitrag Steuercharakter besitze und somit eine unzulässige, durch das Grundgesetz nicht gedeckte Zwangsfinanzierung sei.
Der Beitragsservice teilte hierzu mit Schreiben vom 19. September 2013 mit, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden sei. Eine Verfassungswidrigkeit der Regelung könne er nicht erkennen.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 25,97 EUR fest (bestehend aus einem Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,97 EUR und einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR).
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 legte die Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 4. Oktober 2013 Widerspruch ein. Die Rundfunkbeitragspflicht für das geschäftlich genutzte Kfz stelle eine eklatante Ungleichbehandlung dar, da für Rundfunkgeräte in privat genutzten Fahrzeugen keine Abgabe entrichtet werden müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 (zur Post gegeben am 18. Dezember 2013) wies der Antragsgegner die Widersprüche vom 6. September 2013 und 31. Oktober 2013 zurück.
Am 16. Januar 2014 erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, die Beitragsbescheide vom 1. September 2013 und 4. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2013 aufzuheben.
Gleichzeitig wurde beantragt,
der Antragstellerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag in seiner Ausgestaltung seit Beginn 2013 abgabenrechtlich als Steuer einzustufen sei, für deren Kompetenz weder der Bund noch die Länder nach Art 105 f. GG die erforderliche Kompetenz besäßen, so dass der Rundfunkbeitrag als grundgesetzwidrig einzustufen sei. Der Gesetzgeber gehe beim neuen Rundfunkbeitrag davon aus, dass Inhaber von nicht privat genutzten Kraftfahrzeugen eine eigene Empfangsgemeinschaft bildeten. Als Rechtfertigungsgrund führe der Gesetzgeber an, dass z. B. Inhaber von nicht privat genutzten Kraftfahrzeugen nicht herangezogen würden, wenn sie keine Betriebsstätte hätten. Da die Antragstellerin nur ihre Buchhaltung zu Hause erledige und damit keine Betriebsstätte im Sinne der Haushaltsabgabe habe, werde der Rundfunkbeitrag bereits durch den Haushalt entrichtet, in welchem sie lebe. Diese Ungleichbehandlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV sei verfassungsrechtlich unzulässig.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 25. Februar 2014,
die Klage abzuweisen.
Für die Betriebsstätte der Antragstellerin werde kein Rundfunkbeitrag erhoben, da sie sich in der Privatwohnung der Antragstellerin befinde, für die ihr Vater als Beitragszahler unter der Beitragsnummer ... gemeldet sei. Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebstätten sei für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das u. a. zu gewerblichen Zwecken genutzt werde, von dessen Inhaber jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die in § 5 Abs. 1 und 2 geregelte Beitragspflicht im nicht privaten Bereich seien sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig. Der Rundfunkbeitrag sei insbesondere nicht als Steuer zu qualifizieren, da er zweckbestimmt sei. Es bestehe nach wie vor ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Dem Umstand, dass das Rundfunkangebot im nicht privaten Bereich nicht so intensiv wie im privaten Bereich in Anspruch genommen werde, habe der Gesetzgeber durch eine gestaffelte Beitragshöhe Rechnung getragen. Ferner liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
In Bezug auf den weiteren Sach- und Streitstand und den Vortrag der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1, § 117 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausreichend ist hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs, ansonsten wäre die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtsverfolgung nicht hergestellt (vgl. BayVGH vom 21.11.2007, Az 24 C 07. 2525).
Im vorliegenden Fall war der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen, weil nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand die Klage nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung aller Voraussicht nach keinen Erfolg bietet.
2. Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide vom 1. September 2013 und 4. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich sind seit dem 1. Januar 2013 § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).
a) Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV ergebenden Staffelung zu entrichten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV ist zudem jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug zu entrichten, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an (s. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV).
Ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Die Legaldefinition der „Betriebsstätte“ und der des „Inhaber(s) der Betriebsstätte“ ergibt sich aus § 6 Abs. 1 und 2 RBStV.
Der Antragsgegner ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.
Auf der Grundlage dieser Regelungen sind die angegriffenen Bescheide zu Recht ergangen.
Die Antragstellerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Betriebsstätte ohne Beschäftigte, die sich in ihrer Privatwohnung befindet, für die ihr Vater unter der Beitragsnummer ... bereits Beiträge entrichtet. Damit fällt für die Betriebsstätte der Antragstellerin gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV kein Rundfunkbeitrag an und ein solcher wurde vom Antragsgegner auch nicht erhoben.
Ferner verfügte die Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum nach ihren Angaben über ein (auch) gewerblich genutztes Kraftfahrzeug. Da die Betriebsstätte der Antragstellerin - wie ausgeführt - nicht beitragspflichtig ist, ist die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV - ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers - hier nicht einschlägig. Somit ist die Antragstellerin für ein nicht privat genutztes Kraftfahrzeug beitragspflichtig (1/3-Beitrag in Höhe von 5,99 EUR monatlich). Diesen Rundfunkbeitrag hat die Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum (1.1.2013 bis 30.9.2013) nicht beglichen. Er durfte somit als rückständiger Beitrag durch die Bescheide vom 1. September 2013 und 4. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2013 festgesetzt werden.
b) Der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV vorgesehene Beitrag für Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Es ist nicht gleichheitswidrig, dass im nicht privaten Bereich für Kraftfahrzeuge Rundfunkbeiträge erhoben werden, wohingegen im privaten Bereich allein an die Raumeinheit Wohnung angeknüpft wird.
Das Kraftfahrzeug stellt sich - wie Wohnung und Betriebsstätte - ebenfalls als Raumeinheit dar, in der typischerweise Rundfunkempfang stattfindet. Der Antragsgegner bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine Statistik des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes aus dem Jahr 2013 für das Jahr 2012 (s. Anlage 8 zum Schreiben vom 26.2.2014), nach der 97% aller Neuwagen und 95% der Gebrauchtwagen mit einem Radio ausgestattet sind. Wegen der Möglichkeit, Verkehrsfunk zu empfangen, dürfte die Ausstattung mit einem Radio bei Kraftfahrzeugen im nicht privaten Bereich diejenige im privaten Bereich noch übertreffen. Im privaten Bereich werden regelmäßig auch keine großen Fahrzeugflotten vorgehalten. Auch dienen Fahrzeuge allein im nicht privaten Bereich Erwerbszwecken und sind steuerlich abzugsfähig. Hinzu kommt, dass grundsätzlich auch die Betriebe erfasst werden sollen, die keine Betriebsstätten unterhalten, sondern sich für ihre erwerbswirtschaftliche Betätigung allein eines Fahrzeugs bedienen.
Diese Erwägungen rechtfertigen es, den Vorteil der Rundfunknutzung in einem nicht privat genutzten Kraftfahrzeug selbstständig mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags abzugelten.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat hierzu in seinen Entscheidungen vom 15. Mai 2014 (Az.: Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 121) folgendes ausgeführt:
„Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kommt es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots. Das darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Eine Unterscheidung etwa nach der Art des Fahrzeugs (Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Omnibus) ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Unterschied zu den Betriebsstätten handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug gleich welcher Art um einen eng begrenzten, überschaubaren Raum, dem der Gesetzgeber typisierend einen einheitlich bemessenen Vorteil zuordnen darf. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgilt, scheidet schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus.“
Zu demselben Ergebnis kommt der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13.05.2014 (Az.: VGH B 35/12, juris Rn. 147 ff.):
„(bb) Dass im nicht privaten Bereich lediglich ein Kraftfahrzeug pro Betriebsstätte beitragsfrei ist, im privaten Bereich hingegen Fahrzeuge unabhängig von ihrer Zahl je Haushalt bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden, entspricht zunächst dem schon vor Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags geltenden Recht. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV war für sog. Zweitgeräte, welche in der Wohnung oder im Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten wurden, unabhängig von ihrer Anzahl keine Rundfunkgebühr zu leisten. Diese Gebührenfreiheit galt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht für Zweitgeräte in solchen Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt wurden, ohne dass es auf den Umfang der Nutzung der Empfangsgeräte oder der Kraftfahrzeuge für diese Zwecke ankam. Damit war für jedes, d. h. auch schon für das erste Fahrzeug im nicht privaten Bereich, sofern darin ein Autoradio eingebaut war, die Grundgebühr in Höhe von zuletzt 5,76 € zu zahlen; dies entsprach in etwa dem nunmehr gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zu zahlenden Drittelbeitrag (5,99 €).
Angesichts des Umstands, dass für Bürger, welche überhaupt kein Empfangsgerät oder nur ein Radio besitzen, die Reform der Rundfunkfinanzierung bereits mit einer Abgabenerhöhung verbunden ist, da sie nunmehr den (vollen) Beitrag von 17,98 € zahlen müssen, wäre eine Ausweitung der Beitragspflicht auf Zweitwagen im privaten Bereich dem Anliegen zuwidergelaufen, eine größere Akzeptanz der Rundfunkabgaben zu bewirken. Auch hätte die Begründung einer Beitragspflicht für privat genutzte Pkw unter Umständen weitere Nachforschungen im Rahmen des Vollzugs erforderlich gemacht, obschon der Kontrollumfang mit der Reform gerade verringert werden sollte. Darüber hinaus verfügen 76,2 v. H. der Haushalte in Deutschland über keinen oder nur einen Pkw; lediglich 20,2 v. H. besitzen zwei und nur 3,6 v. H. der Haushalte drei oder mehr Pkw (Statistisches Bundesamt, Fachserie 15 Heft 1: Wirtschaftsrechnungen - Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - Ausstattung privater Haushalte mit ausgewählten Gebrauchsgütern 2013, S. 13 ff.). Damit fallen mehr als Dreiviertel der Haushalte in die Kategorie, in der auch im nicht privaten Bereich kein gesonderter Beitrag geschuldet wird.
Die Entscheidung, Kraftfahrzeuge unabhängig von deren Zahl nicht auch im gewerblichen Bereich beitragsfrei zu lassen, begegnet ebenfalls keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Insofern durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass Fahrzeuge im nicht privaten Bereich - anders als im privaten - Erwerbszwecken dienen und steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt werden können (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 -, NJW 1996, 1163 [1164]; BayVerfGH, Entscheidung vom 6. Juli 1978 - Vf. 10-VII-76 -, VerfGHE BY 31, 158 [165 f.]). Zudem ist das Anliegen des Gesetzgebers sachgerecht, mit der Regelung auch diejenigen zu erfassen, die keine Betriebsstätten unterhalten oder benötigen, weil sie sich zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit - wie etwa ein Taxiunternehmer ohne beitragspflichtiges Büro - allein eines Kraftfahrzeugs bedienen (LT-Drucks. 16/188, S. 24). Zugleich übersteigt die Anzahl der je Betriebsstätte eingesetzten Kraftfahrzeuge oftmals diejenige selbst solcher Wohnungen, zu denen mehrere Pkw gehören, um ein Vielfaches. Von daher lässt die Entscheidung, im nicht privaten Bereich auch Fahrzeuge bei der Bestimmung des Wertes der Möglichkeit der Rundfunknutzung zu berücksichtigen, keine sachwidrigen Gesichtspunkte erkennen. Sie beruht vielmehr auf dem systemgerechten und deshalb einleuchtenden Grund, den Wert der ermöglichten Rundfunknutzung anhand deren Ausmaßes zu bestimmen und hierfür auf die Zahl potenzieller Rezipienten und Empfangsräumlichkeiten abzustellen. Dass Rundfunk im Fahrzeug intensiver als während sonstiger beruflicher Tätigkeiten genutzt wird, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung; auch wenn im Autoradio beispielsweise CDs abgespielt werden, bleibt hierbei der Rundfunk - insbesondere für Nachrichten und Verkehrsinformationen - eine regelmäßig auch tatsächlich genutzte Informationsquelle.“
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinen o.g. Entscheidungen vom 15. Mai 2014 (Az.: Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12) insbesondere auch die Frage, ob es sich beim Rundfunkbeitrag um eine unzulässige landesrechtliche Steuer handelt, eingehend behandelt und entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde.
Die gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide von der Antragstellerin erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht durch. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (s. Rn. 60 der o.g. Entscheidungen).
Im Übrigen hat auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem o.g. Urteil vom 13. Mai.2014 (Az.: VGH B 35/12, juris) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die rheinland-pfälzische Landesverfassung verstößt. Ebenso wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm.
Mit den Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen gegen den ab 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist mit bindender Wirkung für die Bayerischen Verwaltungsgerichte geklärt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) sind Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend. Soweit keine Bindung besteht, weil die Entscheidung nicht die Bestimmungen des Grundgesetzes betrifft, ist nicht ersichtlich, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung (Art. 101 BV, Art. 118 Abs. 1 BV) bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten wäre. Zudem hat der Bayer. Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auch anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überprüft.
Das erkennende Gericht schließt sich den in den oben genannten Entscheidungen des Bayerische Verfassungsgerichtshof und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz dargelegten Rechtsauffassungen an.
c) Die Festsetzung der Säumniszuschläge und der Rücklastschriftkosten in den streitgegenständlichen Bescheiden ist rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Alt. 3 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger v. 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte die Antragstellerin die geschuldeten Rundfunkbeiträge jeweils bis vier Wochen nach Fälligkeit nicht bezahlt, so dass der Antragsgegner in den streitgegenständlichen Bescheiden jeweils einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung erfolgte auch der Höhe nach zutreffend, weil die Antragstellerin Rundfunkbeiträge in Höhe von 35,94 (Bescheid vom 1.9.2013) und 17,97 EUR (Bescheid vom 4.10..2014) schuldete, wovon 1% jeweils weniger als 8,00 EUR sind, so dass je Bescheid ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro anzusetzen war.
bb) Die Festsetzung der Rücklastschriftkosten beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. RBStV i. V. m. § 11 Abs. 4 der Rundfunkbeitragssatzung. Danach werden der Rundfunkanstalt entstandene Kosten zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid gemäß § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Durch die von der Antragstellerin veranlasste Rücklastschrift entstanden dem Antragsgegner Kosten in Höhe von 3,60 EUR, die damit zu Recht mit dem Beitragsbescheid vom 1. September 2013 festgesetzt wurden.
Da die Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide vom 1. September 2013 und 4. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2013 keine Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.