Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Feb. 2018 - Au 6 S 18.50217
Gericht
Tenor
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 6 K 18.50216) gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge vom 25. Januar 2018 wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
GrĂŒnde
I.
II.
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Annotations
(1) Ein Asylantrag ist unzulÀssig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach MaĂgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der EuropÀischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der EuropÀischen Union dem AuslÀnder bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewÀhrt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den AuslĂ€nder wieder aufzunehmen, als fĂŒr den AuslĂ€nder sicherer Drittstaat gemÀà § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der EuropÀischen Union und bereit ist, den AuslÀnder wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemÀà § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzufĂŒhren ist.
(2) Das Bundesamt hört den AuslĂ€nder zu den GrĂŒnden nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den GrĂŒnden nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem AuslĂ€nder Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der AuslĂ€nder nicht zur Anhörung ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der AuslĂ€nder unverzĂŒglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte VersĂ€umnis auf UmstĂ€nde zurĂŒckzufĂŒhren war, auf die er keinen Einfluss hatte. FĂŒhrt der AuslĂ€nder diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzufĂŒhren.
(4) Die Anhörung zur ZulĂ€ssigkeit des Asylantrags kann gemÀà § 24 Absatz 1a dafĂŒr geschulten Bediensteten anderer Behörden ĂŒbertragen werden.
(1) Soll der AuslĂ€nder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgefĂŒhrt werden kann. Dies gilt auch, wenn der AuslĂ€nder den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurĂŒckgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) AntrĂ€ge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulĂ€ssig. AntrĂ€ge auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberĂŒhrt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfÀllt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und MaĂnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder fĂŒr Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen FĂ€llen, insbesondere fĂŒr WidersprĂŒche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von ArbeitsplĂ€tzen betreffen, - 3a.
fĂŒr WidersprĂŒche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den FĂ€llen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im ĂŒberwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder ĂŒber den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den FĂ€llen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begrĂŒnden. Einer besonderen BegrĂŒndung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen fĂŒr Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete NotstandsmaĂnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder ĂŒber den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den FĂ€llen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der RechtmĂ€Ăigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung fĂŒr den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch ĂŒberwiegende öffentliche Interessen gebotene HĂ€rte zur Folge hĂ€tte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den FÀllen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulÀssig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhÀngig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den FÀllen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulÀssig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde ĂŒber den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann BeschlĂŒsse ĂŒber AntrĂ€ge nach Absatz 5 jederzeit Ă€ndern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Ănderung oder Aufhebung wegen verĂ€nderter oder im ursprĂŒnglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter UmstĂ€nde beantragen.
(8) In dringenden FĂ€llen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der AuslĂ€nder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgefĂŒhrt werden kann. Dies gilt auch, wenn der AuslĂ€nder den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurĂŒckgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) AntrĂ€ge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulĂ€ssig. AntrĂ€ge auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberĂŒhrt.
(1) FĂŒr die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs.
(2) FÀllt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nÀchsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist fĂŒr den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maĂgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fĂ€llt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der fĂŒr den Anfang einer Frist maĂgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) FĂŒr die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs.
(2) FÀllt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nÀchsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fÀllt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der fĂŒr ihren Ablauf maĂgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Soll der AuslĂ€nder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgefĂŒhrt werden kann. Dies gilt auch, wenn der AuslĂ€nder den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurĂŒckgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) AntrĂ€ge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulĂ€ssig. AntrĂ€ge auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberĂŒhrt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfÀllt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und MaĂnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder fĂŒr Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen FĂ€llen, insbesondere fĂŒr WidersprĂŒche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von ArbeitsplĂ€tzen betreffen, - 3a.
fĂŒr WidersprĂŒche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den FĂ€llen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im ĂŒberwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder ĂŒber den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den FĂ€llen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begrĂŒnden. Einer besonderen BegrĂŒndung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen fĂŒr Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete NotstandsmaĂnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder ĂŒber den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den FĂ€llen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der RechtmĂ€Ăigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung fĂŒr den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch ĂŒberwiegende öffentliche Interessen gebotene HĂ€rte zur Folge hĂ€tte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den FÀllen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulÀssig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhÀngig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den FÀllen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulÀssig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde ĂŒber den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann BeschlĂŒsse ĂŒber AntrĂ€ge nach Absatz 5 jederzeit Ă€ndern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Ănderung oder Aufhebung wegen verĂ€nderter oder im ursprĂŒnglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter UmstĂ€nde beantragen.
(8) In dringenden FĂ€llen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mĂŒndlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mĂŒndliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maĂgebend, in dem die Entscheidung gefĂ€llt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberĂŒhrt.
(2) Das Gericht kann auĂer in den FĂ€llen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der AuslĂ€nder anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mĂŒndlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der EntscheidungsgrĂŒnde ab, soweit es den Feststellungen und der BegrĂŒndung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten ĂŒbereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird wĂ€hrend des Verfahrens der streitgegenstĂ€ndliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulĂ€ssig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegrĂŒndet oder offensichtlich unbegrĂŒndet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt ĂŒbersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhĂ€ngig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der KlĂ€ger die Klage daraufhin unverzĂŒglich zurĂŒck, trĂ€gt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der KlĂ€ger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Soll der AuslĂ€nder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgefĂŒhrt werden kann. Dies gilt auch, wenn der AuslĂ€nder den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurĂŒckgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) AntrĂ€ge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulĂ€ssig. AntrĂ€ge auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberĂŒhrt.
(1) Ein Asylantrag ist unzulÀssig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach MaĂgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der EuropÀischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der EuropÀischen Union dem AuslÀnder bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewÀhrt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den AuslĂ€nder wieder aufzunehmen, als fĂŒr den AuslĂ€nder sicherer Drittstaat gemÀà § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der EuropÀischen Union und bereit ist, den AuslÀnder wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemÀà § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzufĂŒhren ist.
(2) Das Bundesamt hört den AuslĂ€nder zu den GrĂŒnden nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den GrĂŒnden nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem AuslĂ€nder Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der AuslĂ€nder nicht zur Anhörung ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der AuslĂ€nder unverzĂŒglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte VersĂ€umnis auf UmstĂ€nde zurĂŒckzufĂŒhren war, auf die er keinen Einfluss hatte. FĂŒhrt der AuslĂ€nder diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzufĂŒhren.
(4) Die Anhörung zur ZulĂ€ssigkeit des Asylantrags kann gemÀà § 24 Absatz 1a dafĂŒr geschulten Bediensteten anderer Behörden ĂŒbertragen werden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mĂŒndlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mĂŒndliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maĂgebend, in dem die Entscheidung gefĂ€llt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberĂŒhrt.
(2) Das Gericht kann auĂer in den FĂ€llen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der AuslĂ€nder anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mĂŒndlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der EntscheidungsgrĂŒnde ab, soweit es den Feststellungen und der BegrĂŒndung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten ĂŒbereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird wĂ€hrend des Verfahrens der streitgegenstĂ€ndliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulĂ€ssig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegrĂŒndet oder offensichtlich unbegrĂŒndet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt ĂŒbersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhĂ€ngig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der KlĂ€ger die Klage daraufhin unverzĂŒglich zurĂŒck, trĂ€gt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der KlĂ€ger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Soll der AuslĂ€nder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgefĂŒhrt werden kann. Dies gilt auch, wenn der AuslĂ€nder den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurĂŒckgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) AntrĂ€ge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulĂ€ssig. AntrĂ€ge auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberĂŒhrt.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitĂ€ren GrĂŒnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von AuslĂ€ndern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten AuslĂ€ndergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten fĂŒr lĂ€ngstens drei Monate ausgesetzt wird. FĂŒr einen Zeitraum von lĂ€nger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines AuslĂ€nders ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsĂ€chlichen oder rechtlichen GrĂŒnden unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines AuslĂ€nders ist auch auszusetzen, wenn seine vorĂŒbergehende Anwesenheit im Bundesgebiet fĂŒr ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht fĂŒr sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wĂ€re. Einem AuslĂ€nder kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitĂ€re oder persönliche GrĂŒnde oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorĂŒbergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter fĂŒr die DurchfĂŒhrung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des auslĂ€ndischen Anerkennenden, der auslĂ€ndischen Mutter oder des auslĂ€ndischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines AuslĂ€nders wird fĂŒr eine Woche ausgesetzt, wenn seine ZurĂŒckschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 ĂŒber die UnterstĂŒtzung bei der Durchbeförderung im Rahmen von RĂŒckfĂŒhrungsmaĂnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner RĂŒckĂŒbernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlĂ€ngert werden. Die Einreise des AuslĂ€nders ist zuzulassen.
(2b) Solange ein AuslÀnder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjÀhrig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjÀhrigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiÀrer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche GrĂŒnde nicht entgegenstehen. Der AuslĂ€nder muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeintrĂ€chtigen kann, durch eine qualifizierte Ă€rztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese Ă€rztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach Ă€rztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente mĂŒssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebrĂ€uchlichen Bezeichnung aufgefĂŒhrt sein.
(2d) Der AuslĂ€nder ist verpflichtet, der zustĂ€ndigen Behörde die Ă€rztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzĂŒglich vorzulegen. Verletzt der AuslĂ€nder die Pflicht zur unverzĂŒglichen Vorlage einer solchen Ă€rztlichen Bescheinigung, darf die zustĂ€ndige Behörde das Vorbringen des AuslĂ€nders zu seiner Erkrankung nicht berĂŒcksichtigen, es sei denn, der AuslĂ€nder war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsĂ€chliche Anhaltspunkte fĂŒr das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern wĂŒrde, vor. Legt der AuslĂ€nder eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine Ă€rztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berĂŒcksichtigen, wenn der AuslĂ€nder der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der AuslĂ€nder ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines AuslĂ€nders, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberĂŒhrt.
(4) Ăber die Aussetzung der Abschiebung ist dem AuslĂ€nder eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des AuslĂ€nders. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden GrĂŒnde entfallen. Der AuslĂ€nder wird unverzĂŒglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung lĂ€nger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukĂŒndigen; die AnkĂŒndigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung fĂŒr mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der AuslĂ€nder die der Abschiebung entgegenstehenden GrĂŒnde durch vorsĂ€tzlich falsche Angaben oder durch eigene TĂ€uschung ĂŒber seine IdentitĂ€t oder Staatsangehörigkeit selbst herbeifĂŒhrt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfĂŒllt.
(6) Einem AuslĂ€nder, der eine Duldung besitzt, darf die AusĂŒbung einer ErwerbstĂ€tigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende MaĂnahmen bei ihm aus GrĂŒnden, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurĂŒckgenommen wurde, es sei denn, die RĂŒcknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Soll der AuslĂ€nder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgefĂŒhrt werden kann. Dies gilt auch, wenn der AuslĂ€nder den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurĂŒckgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) AntrĂ€ge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulĂ€ssig. AntrĂ€ge auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberĂŒhrt.
(1) Der unterliegende Teil trÀgt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er AntrĂ€ge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberĂŒhrt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberĂŒhrt.
Gerichtskosten (GebĂŒhren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
