Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Feb. 2018 - Au 6 S 18.50217

published on 12.02.2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Feb. 2018 - Au 6 S 18.50217
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Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 6 K 18.50216) gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge vom 25. Januar 2018 wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

GrĂŒnde

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Anordnung der Abschiebung nach Finnland.

Der nach eigenen Angaben ĂŒber Bulgarien, Ungarn und Österreich am 3. November 2017 nach Deutschland eingereiste Antragsteller ist ausweislich seines NĂŒfĂŒs (BAMF-Akte Bl. 46) tĂŒrkischer Staatsangehöriger, der nach seinen Angaben am 23. Januar 1995 dort geboren wurde und zuletzt dort lebte. Ausweislich eines Treffers in der VIS-Datei erhielt der Antragsteller am 3. November 2017 von der finnischen Botschaft in Ankara ein Visum fĂŒr einen einmonatigen Kurzaufenthalt ausgestellt (Visum Nr., BAMF-Akte Bl. 52); sein Reisepass sei ihm vom Schleuser abgenommen worden (ebenda Bl. 75). Nach eigenen Angaben habe er die TĂŒrkei aber bereits am 3. November 2017 verlassen (ebenda Bl. 75) und sich auf den Weg nach Deutschland gemacht. Er beantragte in Deutschland Asyl.

Aufgrund des o.g. VIS-Treffers vom 3. November 2017, aus dem sich ergab, dass der Antragsteller von Finnland ein Visum erhalten hatte, richtete das Bundesamt am 24. Januar 2018 ein Übernahmeersuchen fĂŒr ihn an Finnland, das mit Schreiben vom 25. Januar 2018 (BAMF-Akte Bl. 107) seine RĂŒckĂŒbernahme zusicherte.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2018, am 29. Januar 2018 gegen Empfangsbekenntnis durch die Erstaufnahmeeinrichtung dem Antragsteller zugestellt (BAMF-Akte Bl. 133), lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulĂ€ssig ab (Nr. 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Finnland an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). In den GrĂŒnden ist ausgefĂŒhrt, der Asylantrag sei § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulĂ€ssig, da Finnland aufgrund des erteilten Visums nach Art. 12 Abs. 4 VO 604/2013/EU (Dublin-III-VO) fĂŒr die Bearbeitung des Asylantrags zustĂ€ndig sei. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse lĂ€gen nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Die derzeitigen humanitĂ€ren Bedingungen in Finnland wĂŒrden nicht zu der Annahme fĂŒhren, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Außergewöhnliche humanitĂ€re GrĂŒnde, welche die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuĂŒben, seien nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dem Bescheid wurden eine ordnungsgemĂ€ĂŸe Rechtsbehelfsbelehrung:in deutscher Sprache und in TĂŒrkisch und die Übersetzung des Bescheidstenors in TĂŒrkisch beigefĂŒgt.

Am 5. Februar 2018 erhob der Antragsteller hiergegen Klage (Az. Au 6 K 18.50216), ĂŒber welche noch nicht entschieden ist. Er beantragte weiter,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur BegrĂŒndung verweis er auf seinen Asylantrag.

Die Antragsgegnerin hat sich nicht geĂ€ußert.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Antragsgegnerin am 12. Februar 2018 vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge ist unbegrĂŒndet.

1. Der Antrag ist zulÀssig.

Der Antragsteller hat die nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) vorgesehene Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung eingehalten; ausweislich des Empfangsbekenntnisses erfolgte die Bescheidszustellung am 29. Januar 2018. Die Klagefrist begann somit am 30. Januar 2018 zu laufen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und endete am 5. Februar 2018 um 24.00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB), so dass die Klage- und Antragsfrist mit Klageerhebung und Antragstellung am 5. Februar 2018 noch gewahrt ist.

2. Der Antrag ist unbegrĂŒndet.

Der Antrag ist unbegrĂŒndet, da das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenĂŒber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurĂŒcktritt.

Gegenstand des nach § 34a Abs. 2 AsylG zulĂ€ssigen Antrags ist die vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 5. Februar 2018 gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 25. Januar 2018.

a) Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originĂ€re Entscheidung ĂŒber die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung aufgrund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) vorliegenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei die Interessen eines Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwĂ€gen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen PrĂŒfung bereits beurteilt werden können.

b) Gemessen an diesen GrundsĂ€tzen fĂ€llt die vom Gericht anzustellende InteressenabwĂ€gung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im vorlĂ€ufigen Eilverfahren nur beschrĂ€nkt möglichen PrĂŒfung und nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen keine ernstlichen Zweifel an der RechtmĂ€ĂŸigkeit der Abschiebungsanordnung. Die diesbezĂŒglich in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein.

aa) Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der AuslĂ€nder in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgefĂŒhrt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfĂŒllt.

bb) Vorliegend ist Finnland im auch fĂŒr die Anwendung der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 – 1 C 24.15 – juris Rn. 8) gemĂ€ĂŸ Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 VO 604/2013/EU fĂŒr die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zustĂ€ndig. Denn der Antragsteller ist im Besitz eines von der finnischen Botschaft in Ankara ausgestellten Visums (GĂŒltigkeitsdauer 3.11.2017 bis 3.12.2017). Besitzt ein Antragsteller ein gĂŒltiges Visum, so ist nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013/EU der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, fĂŒr die PrĂŒfung des Antrags auf internationalen Schutz zustĂ€ndig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung erteilt wurde. Besitzt ein Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die AbsĂ€tze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 VO 604/2013/EU). Dies ist beim Antragsteller der Fall. BestĂ€tigt wird dies durch die RĂŒckĂŒbernahmezusage Finnlands. Finnland ist somit gemĂ€ĂŸ Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) VO 604/2013/EU gehalten, den Antragsteller wieder aufzunehmen; die dortigen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch angenommen (Art. 25 Abs. 1 VO 604/2013/EU).

cc) Die Abschiebung des Antragstellers kann auch durchgefĂŒhrt werden, da ihr keine systemischen MĂ€ngel in Finnland entgegenstehen. GrĂŒnde, von einer Überstellung gemĂ€ĂŸ Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO 604/2013/EU abzusehen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO 604/2013/EU setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunĂ€chst als zustĂ€ndig bestimmten Mitgliedsstaat zu ĂŒberstellen, weil es wesentliche GrĂŒnde fĂŒr die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen fĂŒr Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwĂŒrdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union (GRCharta) mit sich bringen. Den nationalen Gerichten obliegt die PrĂŒfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte fĂŒr systemische MĂ€ngel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen fĂŒr Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr fĂŒr den Antragsteller fĂŒhren, bei RĂŒckfĂŒhrung in den zustĂ€ndigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-493/10 – juris). An die Feststellung solcher systemischer Schwachstellen sind hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen MĂ€ngeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen fĂŒr Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitĂ€r sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – NVwZ 2014,1039).

Hiervon kann nach Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgegangen werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.10.2017 – Au 6 K 17.50186 mit Verweis auf VG Bayreuth – B 3 S 17.50118 – juris Rn. 27 m.w.N.; VG Ansbach, U.v. 10.3.2017 – AN 14 K 17.50004 – juris; VG MĂŒnchen, B.v. 3.1.2017 – M 8 S 16.51182 – juris). Systemische MĂ€ngel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Finnland, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen wĂŒrden, wurden weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Finnland ĂŒber ein im Wesentlichen ordnungsgemĂ€ĂŸes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfĂŒgt, welches prinzipiell funktionsfĂ€hig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rĂŒckĂŒberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden VerstĂ¶ĂŸen und RechtsbeeintrĂ€chtigungen rechnen muss (ebenda). Auch liegen dem Gericht keine Kenntnisse darĂŒber vor, dass namhafte sachverstĂ€ndige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hĂ€tten, Asylbewerber nicht nach Finnland zu ĂŒberstellen. Gegenteiliges hat auch der Antragsteller nicht substantiiert vorgebracht.

Außergewöhnliche humanitĂ€re GrĂŒnde, die ein Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 VO 604/2013/EU begrĂŒnden könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere bestehen keine zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (dazu sogleich).

Soweit der Antragsteller geltend macht, in Finnland sei er nicht gewesen und in Deutschland habe er Verwandte, ist dies unionsrechtlich im Dublin-System irrelevant. Besondere persönliche UmstĂ€nde, die befĂŒrchten ließen, dass dem Antragsteller bei der DurchfĂŒhrung seines Asylverfahren in Finnland erhebliche Gefahren fĂŒr Leib und Leben drohen wĂŒrden, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK befĂŒrchten ließen, sind nicht ersichtlich. Soweit der volljĂ€hrige Antragsteller insoweit auf verwandtschaftliche Kontakte zu im Bundesgebiet lebenden Onkeln verweist, ist dies fĂŒr die hier allein streitgegenstĂ€ndliche RĂŒckfĂŒhrung nach Finnland irrelevant; eine HilfebedĂŒrftigkeit des Antragstellers ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit er sich gegen eine RĂŒckĂŒberstellung in die TĂŒrkei wendet, ist dies vom Bundesamt nicht zu prĂŒfen, das lediglich die RĂŒckfĂŒhrung nach Finnland angeordnet hat, welches als Signatarstaat der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention hinsichtlich seines Asylrechtsvollzugs auch mit Blick auf die TĂŒrkei keinen schwĂ€cheren Rechtsstandards unterliegt als Deutschland. RĂŒckfĂŒhrungshindernisse hinsichtlich der TĂŒrkei zu prĂŒfen, ist Sache Finnlands (vgl. oben). Dies gilt auch fĂŒr das Refoulement-Verbot.

c) Die Abschiebung des Antragstellers nach Finnland kann auch durchgefĂŒhrt werden; sie ist rechtlich bzw. tatsĂ€chlich möglich. Ihr stehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse entgegen.

Solche Abschiebungshindernisse sind im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemĂ€ĂŸ § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der sonst allein auf die PrĂŒfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschrĂ€nkten Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berĂŒcksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – AuAS 2014, 244), da die Abschiebung nur durchgefĂŒhrt werden darf, wenn sie rechtlich und tatsĂ€chlich möglich ist. Dies ist hier der Fall; Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nach derzeitiger Sachlage besteht fĂŒr den Antragsteller kein tatsĂ€chliches Abschiebungshindernis; insbesondere ist er reisefĂ€hig und die RĂŒckĂŒbernahme durch Finnland zugesichert, so dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse entgegenstehen. Gegenteiliges ist weder dargelegt (§ 60a Abs. 2c und Abs. 2d AufenthG), noch sonst ersichtlich.

d) Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 VO 604/2013/EU noch nicht abgelaufen, worauf sich der Antragsteller berufen könnte (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – DVBl 2017, 1486/1487 f. Rn. 30, 40, 44 ff.). Vielmehr lĂ€uft die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013/EU von sechs Monaten seit ausdrĂŒcklicher Annahme des Überstellungsgesuchs durch Finnland am 25. Januar 2018 (BAMF-Akte Bl. 107) nicht nur â€“ wie vom Bundesamt ursprĂŒnglich errechnet (ebenda Bl. 123) â€“ bis zum 25. Juli 2018, sondern ab Bestandskraft dieses Beschlusses neu fĂŒr sechs Monate, da im gegenstĂ€ndlichen Verfahren eine ÜberprĂŒfung der Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a) und b) VO 604/2013/EU i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG erfolgte, in deren Anschluss die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – DVBl 2017, 1486 Rn. 27).

3. Die Kostenentscheidung fĂŒr das gerichtliche Verfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trÀgt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfÀllt nur 1. bei der
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. GrĂŒnde I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vor
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Annotations

(1) Ein Asylantrag ist unzulÀssig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der EuropÀischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der EuropÀischen Union dem AuslÀnder bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewÀhrt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den AuslĂ€nder wieder aufzunehmen, als fĂŒr den AuslĂ€nder sicherer Drittstaat gemĂ€ĂŸ § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union und bereit ist, den AuslĂ€nder wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemĂ€ĂŸ § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzufĂŒhren ist.

(2) Das Bundesamt hört den AuslĂ€nder zu den GrĂŒnden nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den GrĂŒnden nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem AuslĂ€nder Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der AuslĂ€nder nicht zur Anhörung ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der AuslĂ€nder unverzĂŒglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte VersĂ€umnis auf UmstĂ€nde zurĂŒckzufĂŒhren war, auf die er keinen Einfluss hatte. FĂŒhrt der AuslĂ€nder diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzufĂŒhren.

(4) Die Anhörung zur ZulĂ€ssigkeit des Asylantrags kann gemĂ€ĂŸ § 24 Absatz 1a dafĂŒr geschulten Bediensteten anderer Behörden ĂŒbertragen werden.

(1) Soll der AuslĂ€nder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgefĂŒhrt werden kann. Dies gilt auch, wenn der AuslĂ€nder den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurĂŒckgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) AntrĂ€ge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulĂ€ssig. AntrĂ€ge auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberĂŒhrt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfÀllt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder fĂŒr Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen FĂ€llen, insbesondere fĂŒr WidersprĂŒche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von ArbeitsplĂ€tzen betreffen,
3a.
fĂŒr WidersprĂŒche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den FĂ€llen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im ĂŒberwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder ĂŒber den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die LĂ€nder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die LĂ€nder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den FĂ€llen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begrĂŒnden. Einer besonderen BegrĂŒndung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen fĂŒr Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder ĂŒber den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den FĂ€llen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der RechtmĂ€ĂŸigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung fĂŒr den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch ĂŒberwiegende öffentliche Interessen gebotene HĂ€rte zur Folge hĂ€tte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den FÀllen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulÀssig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhÀngig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den FÀllen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulÀssig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde ĂŒber den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann BeschlĂŒsse ĂŒber AntrĂ€ge nach Absatz 5 jederzeit Ă€ndern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen verĂ€nderter oder im ursprĂŒnglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter UmstĂ€nde beantragen.

(8) In dringenden FĂ€llen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der AuslĂ€nder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgefĂŒhrt werden kann. Dies gilt auch, wenn der AuslĂ€nder den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurĂŒckgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) AntrĂ€ge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulĂ€ssig. AntrĂ€ge auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberĂŒhrt.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder VerkĂŒndung.

(2) FĂŒr die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) FĂŒr die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs.

(2) FÀllt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nÀchsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist fĂŒr den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fĂ€llt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der fĂŒr den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder VerkĂŒndung.

(2) FĂŒr die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) FĂŒr die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs.

(2) FÀllt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nÀchsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fÀllt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der fĂŒr ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Soll der AuslĂ€nder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgefĂŒhrt werden kann. Dies gilt auch, wenn der AuslĂ€nder den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurĂŒckgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) AntrĂ€ge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulĂ€ssig. AntrĂ€ge auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberĂŒhrt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfÀllt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder fĂŒr Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen FĂ€llen, insbesondere fĂŒr WidersprĂŒche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von ArbeitsplĂ€tzen betreffen,
3a.
fĂŒr WidersprĂŒche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den FĂ€llen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im ĂŒberwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder ĂŒber den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die LĂ€nder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die LĂ€nder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den FĂ€llen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begrĂŒnden. Einer besonderen BegrĂŒndung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen fĂŒr Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder ĂŒber den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den FĂ€llen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der RechtmĂ€ĂŸigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung fĂŒr den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch ĂŒberwiegende öffentliche Interessen gebotene HĂ€rte zur Folge hĂ€tte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den FÀllen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulÀssig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhÀngig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den FÀllen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulÀssig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde ĂŒber den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann BeschlĂŒsse ĂŒber AntrĂ€ge nach Absatz 5 jederzeit Ă€ndern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen verĂ€nderter oder im ursprĂŒnglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter UmstĂ€nde beantragen.

(8) In dringenden FĂ€llen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mĂŒndlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mĂŒndliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefĂ€llt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberĂŒhrt.

(2) Das Gericht kann außer in den FĂ€llen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der AuslĂ€nder anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mĂŒndlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der EntscheidungsgrĂŒnde ab, soweit es den Feststellungen und der BegrĂŒndung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten ĂŒbereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird wĂ€hrend des Verfahrens der streitgegenstĂ€ndliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulĂ€ssig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegrĂŒndet oder offensichtlich unbegrĂŒndet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt ĂŒbersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhĂ€ngig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der KlĂ€ger die Klage daraufhin unverzĂŒglich zurĂŒck, trĂ€gt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der KlĂ€ger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soll der AuslĂ€nder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgefĂŒhrt werden kann. Dies gilt auch, wenn der AuslĂ€nder den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurĂŒckgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) AntrĂ€ge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulĂ€ssig. AntrĂ€ge auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberĂŒhrt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulÀssig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der EuropÀischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der EuropÀischen Union dem AuslÀnder bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewÀhrt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den AuslĂ€nder wieder aufzunehmen, als fĂŒr den AuslĂ€nder sicherer Drittstaat gemĂ€ĂŸ § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union und bereit ist, den AuslĂ€nder wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemĂ€ĂŸ § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzufĂŒhren ist.

(2) Das Bundesamt hört den AuslĂ€nder zu den GrĂŒnden nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den GrĂŒnden nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem AuslĂ€nder Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der AuslĂ€nder nicht zur Anhörung ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der AuslĂ€nder unverzĂŒglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte VersĂ€umnis auf UmstĂ€nde zurĂŒckzufĂŒhren war, auf die er keinen Einfluss hatte. FĂŒhrt der AuslĂ€nder diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzufĂŒhren.

(4) Die Anhörung zur ZulĂ€ssigkeit des Asylantrags kann gemĂ€ĂŸ § 24 Absatz 1a dafĂŒr geschulten Bediensteten anderer Behörden ĂŒbertragen werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mĂŒndlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mĂŒndliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefĂ€llt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberĂŒhrt.

(2) Das Gericht kann außer in den FĂ€llen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der AuslĂ€nder anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mĂŒndlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der EntscheidungsgrĂŒnde ab, soweit es den Feststellungen und der BegrĂŒndung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten ĂŒbereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird wĂ€hrend des Verfahrens der streitgegenstĂ€ndliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulĂ€ssig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegrĂŒndet oder offensichtlich unbegrĂŒndet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt ĂŒbersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhĂ€ngig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der KlĂ€ger die Klage daraufhin unverzĂŒglich zurĂŒck, trĂ€gt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der KlĂ€ger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soll der AuslĂ€nder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgefĂŒhrt werden kann. Dies gilt auch, wenn der AuslĂ€nder den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurĂŒckgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) AntrĂ€ge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulĂ€ssig. AntrĂ€ge auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberĂŒhrt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitĂ€ren GrĂŒnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von AuslĂ€ndern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten AuslĂ€ndergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten fĂŒr lĂ€ngstens drei Monate ausgesetzt wird. FĂŒr einen Zeitraum von lĂ€nger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines AuslĂ€nders ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsĂ€chlichen oder rechtlichen GrĂŒnden unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines AuslĂ€nders ist auch auszusetzen, wenn seine vorĂŒbergehende Anwesenheit im Bundesgebiet fĂŒr ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht fĂŒr sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wĂ€re. Einem AuslĂ€nder kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitĂ€re oder persönliche GrĂŒnde oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorĂŒbergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter fĂŒr die DurchfĂŒhrung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des auslĂ€ndischen Anerkennenden, der auslĂ€ndischen Mutter oder des auslĂ€ndischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines AuslĂ€nders wird fĂŒr eine Woche ausgesetzt, wenn seine ZurĂŒckschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 ĂŒber die UnterstĂŒtzung bei der Durchbeförderung im Rahmen von RĂŒckfĂŒhrungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner RĂŒckĂŒbernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlĂ€ngert werden. Die Einreise des AuslĂ€nders ist zuzulassen.

(2b) Solange ein AuslÀnder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjÀhrig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjÀhrigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiÀrer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche GrĂŒnde nicht entgegenstehen. Der AuslĂ€nder muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeintrĂ€chtigen kann, durch eine qualifizierte Ă€rztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese Ă€rztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach Ă€rztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente mĂŒssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebrĂ€uchlichen Bezeichnung aufgefĂŒhrt sein.

(2d) Der AuslĂ€nder ist verpflichtet, der zustĂ€ndigen Behörde die Ă€rztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzĂŒglich vorzulegen. Verletzt der AuslĂ€nder die Pflicht zur unverzĂŒglichen Vorlage einer solchen Ă€rztlichen Bescheinigung, darf die zustĂ€ndige Behörde das Vorbringen des AuslĂ€nders zu seiner Erkrankung nicht berĂŒcksichtigen, es sei denn, der AuslĂ€nder war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsĂ€chliche Anhaltspunkte fĂŒr das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern wĂŒrde, vor. Legt der AuslĂ€nder eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine Ă€rztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berĂŒcksichtigen, wenn der AuslĂ€nder der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der AuslĂ€nder ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines AuslĂ€nders, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberĂŒhrt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem AuslĂ€nder eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des AuslĂ€nders. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden GrĂŒnde entfallen. Der AuslĂ€nder wird unverzĂŒglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung lĂ€nger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukĂŒndigen; die AnkĂŒndigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung fĂŒr mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der AuslĂ€nder die der Abschiebung entgegenstehenden GrĂŒnde durch vorsĂ€tzlich falsche Angaben oder durch eigene TĂ€uschung ĂŒber seine IdentitĂ€t oder Staatsangehörigkeit selbst herbeifĂŒhrt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfĂŒllt.

(6) Einem AuslĂ€nder, der eine Duldung besitzt, darf die AusĂŒbung einer ErwerbstĂ€tigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus GrĂŒnden, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurĂŒckgenommen wurde, es sei denn, die RĂŒcknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein AuslĂ€nder die GrĂŒnde nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene TĂ€uschung ĂŒber seine IdentitĂ€t oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeifĂŒhrt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjĂ€hrigen AuslĂ€ndern nicht fĂŒr die RĂŒcknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die RĂŒcknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den SĂ€tzen 1 bis 3 ist einem AuslĂ€nder, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines auslĂ€ndischen FlĂŒchtlings oder eines subsidiĂ€r Schutzberechtigten genießt, die ErwerbstĂ€tigkeit erlaubt.

(1) Soll der AuslĂ€nder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgefĂŒhrt werden kann. Dies gilt auch, wenn der AuslĂ€nder den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der EuropĂ€ischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Asylverfahrens zustĂ€ndigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurĂŒckgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) AntrĂ€ge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulĂ€ssig. AntrĂ€ge auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberĂŒhrt.

(1) Der unterliegende Teil trÀgt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er AntrĂ€ge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberĂŒhrt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberĂŒhrt.

Gerichtskosten (GebĂŒhren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.