Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...) und hierbei insbesondere gegen eine von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung für die Errichtung einer Doppelgarage außerhalb einer Baugrenze.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...), welches derzeit unbebaut ist.

Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes Nr. ... der Stadt ... „...“ vom 15. Oktober 2012, der in § 2 zur Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetzt. Weiter sieht der Bebauungsplan Standorte für Garagen und mögliche Garagen vor. In § 7 der textlichen Festsetzungen ist für Garagen und Nebengebäude u. a. bestimmt, dass Garagen eine Wandhöhe von 3,00 m im Mittel nicht überschreiten dürfen (§ 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen). § 7 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen setzt fest, dass die Länge der Garagen, bzw. die Länge von Garage und Nebengebäude zusammen 8,00 m und eine Fläche von 50 m2 nicht überschreiten darf. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. ... ist in Ziffer 6. zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen ausgeführt, dass die Baugrenzen in der zeichnerischen Darstellung die überbaubaren Flächen festsetzen und eine Strukturierung von bebauten und unbebauten Bereichen erlauben.

Auf die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... der Stadt ... und dessen Begründung wird ergänzend verwiesen.

Mit Formblatt vom 13. März 2015 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Weiter beantragte er eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Lage der Doppelgarage. Zur Begründung des Antrages ist ausgeführt, dass die Orientierung des Gebäudes nach Himmelsrichtung eine günstigere innere bzw. äußere Erschließung ergebe. Weiter sei eine günstigere Zuordnung des Hauszuganges zur Garage möglich.

Die Antragstellerin hat die Pläne des Beigeladenen nicht unterzeichnet.

Die Stadt ... hat mit Beschluss vom 14. April 2015 das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze durch die Garage erteilt.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 24. Juli 2015 wurde dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend dem mit Genehmigungsvermerk vom 24. Juli 2015 versehenen Unterlagen erteilt (Ziffer I.). In Ziffer II. des Bescheides wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze durch die geplante Garage erteilt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO) i. V. m. Art. 56 ff. BayBO genehmigungspflichtig sei. Die Genehmigung sei nach Art. 68 Abs. 1 BayBO zu erteilen, da das Vorhaben unter Beachtung der mit der Baugenehmigung verbundenen Nebenbestimmungen keinen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspreche, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen seien. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergebe sich aus den §§ 29, 30, 31 Baugesetzbuch (BauGB). Das Vorhaben liege innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB. Soweit keine Ausnahmen/Befreiungen erteilt worden seien, halte das Vorhaben dessen Festsetzungen ein. Die Erschließung sei gesichert. Die Befreiung habe im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden können, da sie städtebaulich vertretbar sei, die Grundzüge der Planung nicht berühre und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 24. Juli 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat gegen den vorbezeichneten, ihr mit Postzustellungsurkunde am 29. Juli 2015 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 24. August 2015 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamtes ... vom 24. Juli 2015 aufzuheben (Az. Au 5 K 15.1267). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 24. August 2015 hat die Antragstellerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. August 2015 gegen die Baugenehmigung vom 24. Juli 2015, Az. ..., wiederherzustellen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen, dass Gegenstand von Klage und Eilantrag ausschließlich die in Ziffer II. des angefochtenen Bescheides gewährte Befreiung hinsichtlich der Baugrenzen sei. Diese Befreiung bezüglich der Abstandsgrenzen sei unter Verletzung der Rechte der Antragstellerin erfolgt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) rechtfertige sich bereits deshalb, weil zu befürchten sei, dass durch den Beginn der Bauarbeiten seitens des Bauherrn vollendete Tatsachen geschaffen würden.

Auf den weiteren Inhalt des Klage- und Antragschriftsatzes vom 24. August 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Das Landratsamt ... ist für den Antragsgegner dem Antrag mit Schriftsatz vom 1. September 2015 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Durch die Befreiung von der festgesetzten Baugrenze für die Garage würden nachbarschützende Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Für das gegenständliche Baugrundstück setze der Bebauungsplan neben der überbaubaren Fläche auch eine Fläche für „mögliche Garagen“ fest. Die Garage des angegriffenen Vorhabens befinde sich ca. 1,80 m in westlicher Richtung außerhalb der überbaubaren Fläche und außerhalb der Fläche für „mögliche Garagen“. § 7 Abs. 3 der Festsetzungen des Bebauungsplanes sei eingehalten. Eine Wandhöhe von 3,00 m im Mittel werde nicht überschritten. Die Festsetzung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenze habe grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Die Frage der drittschützenden Wirkung der Festsetzung der überbaubaren Flächen hänge damit von der Auslegung des Bebauungsplanes ab und somit in erster Linie vom Planungswillen der planenden Gemeinde. Durch die Festsetzung der überbaubaren Flächen zu Garagen in der Planzeichnung und in § 4 der textlichen Festsetzungen bestehe kein Nachbarschutz. Darüber hinaus liege auch keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin über das in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme vor. Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche ließen in der Regel den Gebietscharakter unberührt. Sie hätten nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Der Nachbarschutz in diesen Fällen werde ausschließlich nach den Maßstäben des drittschützenden Rücksichtnahmegebots des § 31 Abs. 2 BauGB gewährleistet. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin sei nicht erkennbar. Die Garage befinde sich im Westen lediglich um ca. 1,80 m außerhalb der für das Baugrundstück festgesetzten überbaubaren Fläche. Unter Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin durch die erteilte Befreiung von der Baugrenze unzumutbar betroffen sei. Auch insoweit sei maßgeblich, ob das Vorhaben die gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften einhalte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei bei einem Wohnbauvorhaben, das die bauordnungsrechtlich für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gebotene Abstandsflächen einhalte, darüber hinaus für ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme auf diese nachbarlichen Belange kein Raum mehr. Die gegenständliche Garage sei ein Gebäude nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO, das ohne eigene Abstandsflächen zulässig sei.

Auf den weiteren Inhalt des Antragserwiderungsschriftsatzes des Antragsgegners vom 1. September 2015 wird ergänzend verwiesen.

Der Beigeladene hat ohne eigene Antragstellung im Eilverfahren mit Schriftsatz vom 9. September 2015 ausgeführt, dass nicht zu erkennen sei, inwieweit eine Beeinträchtigung seitens der Antragstellerin vorliegen solle. Das mögliche Hauptgebäude der Antragstellerin liege ca. 4,00 m nördlich der Grundstücksgrenze. Warum eine auf maximal 3,00 m Wandhöhe begrenzte Garage eine Beeinträchtigung auslöse, sei nicht nachvollziehbar. Entsprechend dem maßgeblichen Bebauungsplan sei auf der Garage sogar ein Satteldach zulässig, welches die gesamte zulässige Bauhöhe auf 7,20 m erhöhen würde. Hiervon habe die Antragstellerin beim Grundstückskauf ausgehen müssen.

Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 9. September 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Verfahrensakten verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, der gemäß § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessensabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Dies gilt ungeachtet des durch die Bestimmung in § 212 a BauGB veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - BayVBl. 2003, 48 ff.). Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl. 1991, 720 ff.). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessensabwägung statt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2014, § 80 Rn. 152 ff.).

Die vorzunehmende Interessensabwägung durch das Verwaltungsgericht fällt im vorliegenden Fall zulasten der Antragstellerin aus. Denn nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung von Sach- und Rechtslage dürfte die streitgegenständliche Baugenehmigung und hier insbesondere die dem Beigeladenen erteilte Befreiung von der Beachtung der mit Bebauungsplan der Stadt ... festgesetzten Baugrenze keine nachbarschützenden Rechte verletzen, auf die sich die Antragstellerin im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein berufen kann (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

Voraussichtlich ergibt sich keine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die vom Antragsgegner erteilte Befreiung von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. ... der Stadt ... „...“.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn maßgeblich davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte des Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen ausschließlich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben in Folge einer zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22 m. w. N.).

Die Festsetzung, von der dem Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, ist bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zugunsten der Antragstellerin drittschützend.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplanes ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - BauR 2013, 2011). Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (§ 16 ff. BauNVO) grundsätzlich keine entsprechende drittschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie dies ausnahmsweise nach dem Willen der plangebenden Gemeinde haben sollen (BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24; B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17).

Dabei ist für die Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder - zumindest auch - einen nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Letztlich ausschlaggebend ist dabei eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17). Hingegen besteht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich keine Vermutung für die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen (BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 2 ZB 13.2011 - juris Rn. 3).

Nach diesen Maßstäben vermittelt die festgesetzte Baugrenze vorliegend keinen Nachbarschutz. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht insbesondere dass die planende Gemeinde gerade einen möglichen Standort für Garagengebäude unmittelbar an der rückwärtigen Grundstücksgrenze vorgesehen hat. Dieser Umstand prägt sowohl das nördlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück der Antragstellerin als auch die beiden hiervon westlich gelegenen Grundstücke. Den textlichen Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans der Stadt ... ist in § 7 Abs. 3 und Abs. 4 vielmehr zu entnehmen, dass leitender planerischer Wille der Gemeinde war, dass Garagengebäude die gesetzlichen Vorgaben in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO beachten. So wird in § 7 Abs. 3 und 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich darauf abgestellt, dass Garagen eine mittlere Wandhöhe von 3,00 m und eine Länge von 8 m bzw. eine Fläche von 50 m2 nicht überschreiten.

In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte erfolgt die Festsetzung einer hinteren (rückwärtigen) Baugrenze im Allgemeinen aus städtebaulichen Gründen und ist daher in der Regel nicht drittschützend (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Februar 2015, Art. 66 Rn. 373 m. w. N.). Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretende nachbarschützenden Wirkung der festgesetzten Baugrenzen ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind, an denen es im streitgegenständlichen Fall fehlt.

Das nach dem Vorstehenden der Antragstellerin allein zustehende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls nicht verletzt sein. Unzumutbare Auswirkungen auf das bislang unbebaute Grundstück der Antragstellerin sind nicht zu erkennen.

Das Gebot der Rücksichtnahme findet in qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über 15 Abs. 1 BauNVO bzw. bei der Gewährung von Befreiungen bezüglich nicht nachbarschützender Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung. Es soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherren sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 40).

Nach den genehmigten Bauvorlagen des Beigeladenen (vgl. Behördenakte Bl. 42) beachtet die Grenzgarage mit einer mittleren Wandhöhe von 3,00 m und einer Gesamtlänge von 6,30 m sowohl die textlichen Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes (§ 7 Abs. 3 und 4 der textlichen Festsetzungen) als auch die in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO gesetzlich geregelten Höchstmaße für eine Errichtung einer Garage an der Grundstücksgrenze ohne Einhaltung von Abstandsflächen.

In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist, wenn - wie hier - die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden (vgl. etwa BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 21; BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879). Hält ein Bauvorhaben den bauordnungsrechtlich für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung erforderlichen Abstand von den Nachbargrundstücken ein, ist darüber hinaus für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 ff.).

Trotz Einhaltung der baurechtlichen Abstandsvorschriften kann allerdings ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darin liegen, dass andere schützenswerte Belange, die nicht bereits durch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften abgedeckt sind, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Außenmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird.

Eine Ausnahme von dieser Regel dürfte im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach jedoch nicht bestehen. Insbesondere ist nichts für eine erdrückende Wirkung des genehmigten Bauvorhabens erkennbar. Dies gilt umso mehr, als der das Austauschverhältnis der betroffenen Grundstücke regelnde Bebauungsplan Nr. ... der Stadt ... selbst einen möglichen Standort für eine Garage an der nördlichen zur Antragstellerin gelegenen Grundstücksgrenze vorsieht. Ausweislich der vom Beigeladenen vorgelegten und genehmigten Bauvorlagen überschreitet die streitgegenständliche Grenzgarage die maßgebliche Baugrenze um ca. 1,78 m nach Westen (vgl. Behördenakte Bl. 9). Das für das Baugrundstück der Antragstellerin im Bebauungsplan festgesetzte Baufenster (Baugrenze) für die Errichtung eines Wohngebäudes befindet sich bereits in einem Abstand von 4,0 m zur Grundstücksgrenze, an der die Grenzgarage des Beigeladenen vorgesehen ist. Der Umstand, dass diese nach der angegriffenen Baugenehmigung um ca. 1,78 m nach Westen verlängert ist, ist für sich betrachtet nicht geeignet, Nachbarrechte der Antragstellerin zu verletzen.

Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene im Eilverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, trägt er seine außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Reduzierung auf die Hälfte des in der Hauptsache gebotenen Streitwerts in Höhe von 7.500,00 EUR vorzunehmen war (Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen den Bescheid des Landratsamts R. (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Oktober 2013, der dem Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung L. (im Folgenden Baugrundstück) baurechtlich genehmigt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 17. März 1971 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Nr. 3 für L.“.

Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit dem Wohnhaus um ca. 40 m². Nach den genehmigten Bauvorlagen liegt die östliche Ecke des genehmigten Einfamilienhauses um etwa 5,20 m und dessen nördliche Ecke um etwa 1,20 m außerhalb des festgesetzten Bauraums, so dass die nördliche Außenwand des Vorhabens (Länge 11,72 m) die nördliche Baugrenze im Mittel um etwa 3,20 m überschreitet. Der Abstand dieser Außenwand zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller beträgt nach den geprüften Bauvorlagen (mindestens) 3,50 m. Nach den Angaben auf der Schnurgerüstabsteckung vom 6. November 2013 wurde das Gebäude auf Wunsch des Bauherrn mit einem Grenzabstand von 3,70 m statt 3,50 m abgesteckt. Das Landratsamt erklärte sich mit diesem Abstand einverstanden; auf die Einreichung einer Tektur wurde im Hinblick darauf, dass die Abweichung gegenüber dem genehmigten Bauantrag geringfügig ist und sich der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht verringert, sondern um das genannte Maß von 0,20 m vergrößert, verzichtet.

Zur Begründung der erteilten Befreiung wird in der Baugenehmigung unter Bezugnahme auf Art. 63 Abs. 2 BayBO ausgeführt, die Befreiung habe erteilt werden können, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Die Befreiung führe nur zu einer unbedeutenden Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft. Unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich. Planungsabsicht der Gemeinde bei Festsetzung der nördlichen Baugrenze sei es gewesen, zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 3,50 m sicherzustellen. Diese Planungsabsicht werde auch durch die erteilte Befreiung erfüllt. Die entscheidende Tatsache hierfür sei, dass sich die Grundstücksgrenzen seit der Aufstellung des Bebauungsplans verändert hätten. Somit sei es unter Berücksichtigung der Interessen des (Bau-)Antragstellers an einer möglichst effizienten Bebauung und der Nachbarn an der Einhaltung des Planungsziels des Bebauungsplans durchaus angemessen, eine Befreiung von der Einhaltung der nördlichen Baugrenze zu gewähren.

Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Klage und beantragten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die erteilte Befreiung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Bei summarischer Prüfung spreche - unter Berücksichtigung der Bebauungsplanbegründung und unter Würdigung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - nichts dafür, dass die im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte nördliche Baugrenze dem Schutz des Nachbarn dienen solle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Für ihre Auffassung, dass die Baugrenze, von der hier befreit worden ist, eine nachbarschützende Zielsetzung habe, berufen sie sich hierbei im Wesentlichen auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dies werde auch durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen belegt. Selbst wenn eine nachbarschützende Wirkung der Baugrenze verneint werde, verstoße das Bauvorhaben jedenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Vorhaben beschatte nicht nur ihr Haus, sondern vor allem auch dessen Südterrasse, insbesondere in der kalten Jahreszeit. Das Bauvorhaben sei 12 m breit, die Giebelwand rage zu ihrem Anwesen hin. Das künftige Schlafzimmer des Beigeladenen zeige mit seinem Fenster genau auf ihre Terrasse. Das Bauvorhaben wirke auf ihr Anwesen erdrückend.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. Oktober 2013 sowie den sofortigen Baustopp des Bauvorhabens des Beigeladenen anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Durch eine Archivrecherche des Vermessungsamts habe der Grenzverlauf zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geklärt werden können. Die entscheidende südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller sei entsprechend der südlichen Grundstücksgrenzen der westlich liegenden Grundstücke verlaufen. Weder die schriftliche Begründung des Bebauungsplans noch die zeichnerischen Festsetzungen ließen eine nachbarschützende Funktion der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen erkennen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Veranlassung für den Rücksprung der Baugrenze eine seinerzeit geplante Grundstücksteilung gewesen sei und der Verlauf der Baugrenze der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten neuen Grundstücksgrenze angepasst werden sollte.

Die Antragsteller treten dieser Sichtweise entgegen. Die Ausführungen des Antragsgegners belegten vielmehr die Richtigkeit ihres Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage der Antragsteller voraussichtlich unbegründet. Die dargelegten, allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen würden.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Festsetzung einer nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen, von der hier eine Befreiung erteilt worden ist, nicht dem Nachbarschutz dient, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass der nachbarschützende Charakter dieser Festsetzung zum einen nicht unmittelbar aus § 9 BauGB oder den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung folge, zum andern auch nicht dem Planungswillen der Gemeinde zu entnehmen sei. Zu dessen Ermittlung hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die Begründung und die entsprechenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgestellt (BA S. 6).

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) haben danach - anders als die Festsetzung von Baugebieten - nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt deshalb vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, juris Rn. 3). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943, juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Rn. 35 zu § 23, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 [„rückwärtiger Ruhebereich“].

Ein derartiges „Austauschverhältnis“ ist im vorliegenden Fall auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Die Antragsteller berufen sich für den nachbarschützenden Charakter der Bauraumfestsetzung insbesondere auf den besonderen Verlauf der Baugrenze im Bereich der betroffenen Grundstücke. Dieser spreche dafür, dass die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen mit Rücksicht auf ihr Grundstück so gezogen worden sei. Während nämlich die Baugrenze an sämtlichen zwischen R.-straße und R.-straße im Westen benachbarten Grundstücken in einer nahezu parallelen Linienführung verlaufe, die jeweils einen Abstand von 2 x 3,50 m vorsehe, springe sie gerade vor ihrem Grundstück deutlich zurück und sichere damit für ihr Anwesen einen Grenzabstand von 10 m. Daraus werde deutlich, dass dieses Anwesen, das früher im Eigentum von Herrn K. gestanden habe, gegen eine zu nahe Bebauung habe geschützt werden sollen. Nur durch das Zurücksetzen der „Baulinie“ (gemeint: Baugrenze; zur Abgrenzung von Baugrenze und Baulinie vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) vor der Terrasse von Herrn K. habe sichergestellt werden können, dass auch vor dieser Terrassenwand ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn.

Eine derartige Planungsabsicht der Gemeinde ist dem Bebauungsplan indes nicht zu entnehmen. In der Planzeichnung ist die Breite der „Straßen-, Wege- und Vorgartenflächen“ zwischen den beiden Bauraumfestsetzungen südlich der R.-straße und nördlich der R.-straße ausdrücklich mit jeweils 3,5 m bemaßt, so dass sich zwischen diesen beiden Bauräumen eine nicht überbaubare Fläche mit einer Mindesttiefe von insgesamt 7,0 m ergibt. Die Bemaßung orientiert sich hierbei grundsätzlich offensichtlich an den bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Grundstücksgrenzen, wie sich der Planzeichnung und dessen Legende (siehe dort „Hinweise“) ohne weiteres entnehmen lässt. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Denn auch dort entsprach die seinerzeitige Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem des Beigeladenen in ihrem Verlauf den bestehenden Grundstücksgrenzen der westlich wie auch der östlich (jenseits der S... Straße) gelegenen Grundstücke. Dies wird bereits aus der Planzeichnung hinreichend deutlich und zudem durch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Vermessungsamts bestätigt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dieser Maßangabe - entsprechend dem damals geltenden Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bay. Bauordnung vom 21. August 1969 (GVBl. S. 263) - durch Bebauungsplan eine von Art. 6 Abs. 3 und 4 BayBO 1969 abweichende Mindestabstandsfläche von 3,5 m festsetzen wollte.

Wenn die nördliche Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen abweichend von deren sonstigem Verlauf nach Süden zurückspringt, beruht dies augenscheinlich darauf, dass seinerzeit eine Veränderung der bestehenden Grundstücksgrenzen im Raume stand und sich die Baugrenze in diesem Bereich daher an der künftigen und nicht - wie sonst üblich - an der bestehenden Grundstücksgrenze orientieren sollte. Denn auch vor dieser Baugrenze findet sich ausdrücklich eine Bemaßung von 3,50 m. Die Ausweitung der nicht überbaubaren Fläche in diesem Bereich ist daher lediglich eine Folge der seinerzeit angedachten Veränderungen, für einen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller lässt sich hieraus aber nichts ableiten. Vielmehr kann daraus eher entnommen werden, dass der von den Antragstellern reklamierte tiefere Freibereich südlich vor ihrer Terrasse ursprünglich auf ihrem eigenen Grundstück verwirklicht werden sollte. Letztlich wird dies durch das eigene Vorbringen der Antragsteller bestätigt. Danach seien ihr Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen seinerzeit eigentumsmäßig in einer Hand gewesen und erst nach dem Tod des damaligen Eigentümers, des Herrn K., entsprechend dem jetzigen Grundstückszuschnitt geteilt und an sie einerseits und den Beigeladenen andererseits verkauft worden.

Wenn die Antragsteller des Weiteren darauf verweisen, durch das Zurücksetzen der Baugrenze vor ihrem Anwesen habe sichergestellt werden sollen, dass auch vor ihrem Anwesen ein ähnlich großer Abstand zur künftigen Bebauung gegeben sei wie bei sämtlichen westlich anschließenden Nachbarn, so geben die Bebauungsplanfestsetzungen auch insoweit nichts her. Denn die Antragsteller verkennen, dass die im Bebauungsplan eingetragene Darstellung der Baukörper nur ein unverbindlicher Vorschlag, aber keine verbindliche Festsetzung ist. Die westlichen Nachbarn der Antragsteller sind rechtlich nicht gehindert, ihre Gebäude innerhalb dieses Bauraumgefüges anders zu situieren oder z. B. einen Gebäudebestand nach Süden zu erweitern, so dass wie beim Bestandsgebäude der Antragsteller der festgesetzte Bauraum in seiner gesamten Tiefe ausgenutzt wird. In diesem Fall wäre zwischen den beiden Häuserzeilen lediglich ein Abstand von insgesamt 7,0 m gegeben. Nur soweit es um die Wahrung dieses im Bebauungsplan festgesetzten Mindestabstands geht, kann ein nachbarliches Austauschverhältnis angenommen werden.

Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, die behauptete nachbarschützende Wirkung der nördlichen Baugrenze im Bereich des Baugrundstücks zu belegen. Unterlagen, die aus der Zeit vor Einleitung des maßgeblichen Bebauungsplanverfahrens stammen (hier der Baugenehmigung für das Anwesen der Antragsteller vom 20.4.1966), kann - wenn überhaupt - für die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zukommen. Dass das Bestandsgebäude der Antragsteller seinerzeit im Bebauungsplanaufstellungsverfahren im Rahmen der erforderlichen Abwägung widerstreitender Belange bei den Beschlüssen des Gemeinderats eine Rolle gespielt hätte, wird seitens der Antragsteller nicht vorgetragen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan äußere sich auch unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Begründung nicht ausdrücklich zum Schutzumfang der verfahrensgegenständlichen Festsetzung, sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Den unter verschiedenen Blickwinkeln angestellten historischen Betrachtungen in der Beschwerdebegründung lässt sich nichts entnehmen, was für die hier entscheidungserhebliche Frage relevant sein könnte. Eine Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners für eine nicht nachbarschützende Wirkung der Baugrenze gibt es nicht.

Auch soweit die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Bad.-Württ. VGH) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar geht der Bad.-Württ. VGH davon aus, dass sich Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen- oder Baulinienfestsetzungen regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93, juris; B. v. 17.12.2009 - 8 S 1669/09, juris Rn. 6). Jedoch stellt auch er letztlich ausschlaggebend auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ab (vgl. (Bad.-Württ. VGH, B. v. 19.2.2003 - 5 S 5/03, juris Rn. 6).

Dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung des sonach anzulegenden Maßstabs den Antragstellern gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (siehe BA S. 7) und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Von einer „erdrückenden Wirkung“ des Vorhabens auf das Anwesen der Antragsteller kann angesichts eines Abstands zwischen den beiden Gebäuden von mehr als 10 m und der vergleichsweise bescheidenen Dimensionierung des Vorhabens des Beigeladenen ersichtlich nicht die Rede sein.

Die Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Da sich der Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, besteht kein Anlass, etwaige ihm entstandene außergerichtliche Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Tzn. 1.5, 9.7.1).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. August 2013 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 1. Februar 2013 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Befreiung von der Einhaltung der festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans verletzt keine drittschützenden Vorschriften (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Klägerin behauptet, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf Baugrenzen nachbarschützend seien. Der Senat geht mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass grundsätzlich keine Vermutung für die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen spricht. Vielmehr bedarf es insoweit einer einzelfallbezogenen Auslegung (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - juris). Denn die Festlegung überbaubarer Grundstücksflächen kann allein städtebaulichen und damit objektiv rechtlichen Zielsetzungen dienen. Insofern ist das Argument, dass der über die Abstandsflächen hinausgehende seitliche Abstand durch entsprechende Baugrenzen gerade den Zweck habe, die benachbarten Gebäude auseinander zu rücken und damit die Möglichkeit von wechselseitigen Störungen zu reduzieren (so Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand: September 2012, § 30 Rn. 67) nur dann zutreffend, wenn dies vom Satzungsgeber so gewollt war. Mithin muss sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergeben, dass der Nachbar geschützt sein soll. Nur in diesen Fällen können Baugrenzen als nachbarschützend angesehen werden (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307 - juris). Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend konkret dargelegt, inwieweit sich aus dem Bebauungsplan selbst oder aus der Begründung des Bebauungsplans ergeben soll, dass die Festsetzung auch zum Schutz eines bestimmbaren und sich von der Allgemeinheit abgrenzenden Personenkreises gedacht ist. Auch für den Senat ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Zielrichtung der Festsetzung der Baugrenze.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze für den ihr gegenüberliegenden Grundstücksnachbarn in der Regel Schutzwirkung entfaltet oder nicht, stellt sich in dieser Form nicht. Denn in diesem Zusammenhang gelten keine Regelvermutungen, sondern - wie dargelegt - die allgemeinen Auslegungsregeln. Deshalb kann auch mit den unterschiedlichen Ergebnissen, die Obergerichte für die von ihnen zu beurteilenden Bebauungspläne gefunden haben, keine umstrittene Frage im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 (Kammer) - 1 BvR 814/09 - juris) aufgeworfen werden.

2. Die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Wie oben dargelegt, ist die Frage, ob eine Baugrenze in einem Bebauungsplan drittschützende Wirkung hat, eine Frage des Einzelfalls, die sich mit den üblichen Auslegungskriterien lösen lässt.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin wirft die Frage auf, ob die in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen für den Eigentümer des den festgesetzten Baugrenzen gegenüberliegenden Grundstücks in der Regel drittschützend sind. Wie oben dargelegt, ist die Antwort auf diese Frage jedoch im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.

Die Klägerin formuliert weiter die Frage, ob das spätere Verhalten des Kollegialorgans des Plangebers in einem konkreten Baugenehmigungsverfahren ein Umstand ist, der für die Auslegung eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Frage, ob eine bestimmte Festsetzung Drittschutz entfaltet, heranzuziehen ist. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass maßgeblich die Willensbildung des Kollegialorgans im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das nachträgliche Verhalten eines Kollegialorgans für die historische Auslegung allenfalls dann eine Rolle spielen kann, wenn sich daraus konkrete Hinweise auf den Willen des Organs zum damaligen Zeitpunkt ergeben. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und rechtfertigt nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.