Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2014 - Au 5 S 14.1496

published on 24/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2014 - Au 5 S 14.1496
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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9. Oktober 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014, Az.: ..., wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Anordnung der Antragsgegnerin, mit der ihm u. a. die Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin am 30. Mai 2014 die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit „Vermittlung von Wetten“ in der Betriebsstätte ...straße ..., ..., zum 29. Mai 2014 angezeigt.

Am 10. Juni 2014 hat der Antragsteller bei der Regierung von ... die Erteilung einer Buchmachererlaubnis für ein Buchmachergewerbe in den Räumlichkeiten ...straße ... sowie die Zulassung von zwei Mitarbeiterinnen als Buchmachergehilfinnen beantragt.

Im Zusammenhang mit diesem Antrag führte die Regierung von ... am 13. Juni 2014 in der Betriebsstätte ...straße ... eine Ortseinsicht durch. Ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks wurde dabei festgestellt, dass in den Betriebsräumen Monitore montiert waren, auf denen die bewettbaren Sportereignisse, der Zeitraum der Veranstaltungen und die jeweiligen Wettquoten aufgelistet waren. In den Räumlichkeiten lagen Wettscheine der .../... aus. In dem Aktenvermerk wird festgestellt, den auf den Monitoren aufgelisteten Wettangeboten und Quoten sowie den ausgelegten Spielscheinen habe entnommen werden können, dass u. a. „Live-Wetten auf das nächste Tor“, „Handicap-Wetten“ und „Über/Unter-Wetten“ abgegeben werden konnten. Die anwesende, die Aufsicht führende Person sei nicht bereit gewesen, irgendwelche Auskünfte zum Wettangebot oder den Betriebsabläufen zu geben und habe sich auf Nachfrage geweigert, von den anwesenden Behördenvertretern irgendeine Sportwette zur Vermittlung anzunehmen. Sie habe erklärt, dass die Behördenvertreter kein Recht zur Durchsuchung der Betriebsstätte hätten und diese sofort zu verlassen hätten.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 teilte der Antragsteller der Regierung von ... mit, ihm könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht entgegengehalten werden, dass möglicherweise einzelne Wettarten zukünftig nicht erlaubt sein werden, zumal selbst die für die Konzessionsvergabe zuständige Regierung von ... noch keine abschließende Regelung bezüglich des Umfanges der erlaubnisfähigen Wettarten getroffen habe.

Am 16. Juni 2014 besuchten Mitarbeiter der Regierung von ... die Betriebsstätte des Antragstellers in der ...straße ..., um dort zu Testzwecken mittels Wettscheinen Sportwetten zu platzieren und weitere Erkenntnisse zu den in dem Wettbüro vermittelten Wettarten zu gewinnen. Ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks wurde von der anwesenden und die Aufsicht führenden Person ein Wettschein angenommen, mit dem über die Wettvermittlungsstelle des Antragstellers beim o.g. Wetthalter auch die Wettarten „Erstes Tor“, „Über/Unter“, „Handicap“ und „Erste 10 Minuten“ als Kombinationswetten gespielt wurden. Der diesbezügliche Wettschein Nr. ... befindet sich in den Akten der Regierung von .... Nach den Feststellungen in dem Aktenvermerk und den ebenfalls in den Akten der Regierung von ... befindlichen Informationsflyern „Bet3000-Wettprogramm, Stand: Montag 16. Juni 2014, 11:02 Uhr“ sowie „Bet3000-WM-Programm 2014, Stand: Montag, 16. Juni 2014, 11:33 Uhr“ konnten in dem Wettbüro ...straße ... zahlreiche sogenannte Ereigniswetten und Kombinationswetten gespielt werden. Die vorgenannten Wetten wurden ausweislich der Feststellungen der Regierung von ... in dem Aktenvermerk teilweise auch als Live-Wetten angeboten.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 teilte die Regierung von ... dem Antragsteller im Rahmen seines Antrages auf Erteilung einer Buchmachererlaubnis mit, aufgrund der durchgeführten Ermittlungen werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller in der Betriebsstätte ...straße ... eine Vielzahl materiell illegaler Sportwetten vermittle, er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er seine Vermittlungstätigkeit künftig ordnungsgemäß betreiben werde und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Buchmachererlaubnis abzulehnen. Darüber hinaus wurde der Antragsteller darüber informiert, dass die Regierung von ... bei der Staatsanwaltschaft ... Strafanzeige wegen unerlaubten Glücksspiels erstattet habe und die Antragsgegnerin über die illegale Sportwettenvermittlung informiert habe.

Am 1. Juli 2014 führten Mitarbeiter der Antragsgegnerin in den Räumlichkeiten ...straße ... eine Ortseinsicht durch. Ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks wurden in dem Wettbüro zu diesem Zeitpunkt weiter die bereits anlässlich der Ortseinsicht der Regierung von ... am 16. Juni 2014 festgestellten Wettarten „Erstes Tor“, „Über/Unter“, „Handicap“ und „Erste 10 Minuten“ als Kombinationswetten angeboten. Zum Beleg hierfür nahmen die Vertreter der Antragsgegnerin das „Bet3000-Tagesprogramm, Stand: Dienstag, 1. Juli 2014, 7:43 Uhr“ das „Bet3000-WM-Programm 2014, Stand: Dienstag, 1. Juli 2014, 10:50 Uhr“ sowie das „Bet3000-Wett-Programm, Stand: Dienstag, 1. Juli 2014, 10:50 Uhr“ zu den Akten der Antragsgegnerin.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, nach den Ermittlungen der Regierung von ... und der Antragsgegnerin biete der Antragsteller in dem Wettbüro ...straße ... materiell illegale Wettarten, teilweise auch als Live-Wetten, an und listete diese in dem Schreiben im Einzelnen auf. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin aus diesem Grund beabsichtige, die Vermittlung aller in dem Schreiben genannten materiell illegalen Sportwetten in der Betriebsstätte ...straße ... zu untersagen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 25. Juli 2014.

Die Staatsanwaltschaft ... wies den Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juli 2014, Az.: ..., auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 2012 (Az.: 5 StRR (II) 72/12) hin, nach der sich nach § 284 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar mache, wer ohne Erlaubnis öffentliche Sportwetten veranstalte, vermittle oder die Einrichtungen hierzu bereithalte.

Am 7. August 2014 führten Mitarbeiter der Regierung von ... erneut eine Ortseinsicht in dem Wettbüro ...straße ... durch. Ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks waren die beiden noch am 13. Juni 2014 in den Räumlichkeiten aufgestellten Wettterminals zwischenzeitlich entfernt worden. Nach den in den ausliegenden und zu den Akten der Regierung von ... genommenen Informationsflyern „Bet3000-Tagesprogramm, Stand: Donnerstag, 7. August 2014, 10:03 Uhr“ sowie „Bet3000-Wettprogramm, Stand: Donnerstag, 7. August 2014, 10:17 Uhr“ wurden am 7. August 2014 auch die Wettarten „Konferenzwette als Live-Wette“, „Goal/No Goal-Wette“, „Über/Unter-Wette“, „Draw No Bet-Wette“, „Halbzeitwette als Live-Wette“, „Erste 10 Minuten-Wette“, „Anzahl der Tore-Wette“, angeboten. Nach dem von den Mitarbeitern der Regierung von ... testhalber platzierten Wettschein Nr. ..., der sich in den Akten der Regierung von ... befindet, konnten am 7. August 2014 in dem Wettbüro beim Wetthalter des Antragstellers die Wettarten „Erstes Tor“, „Über/Unter“ und „Handicap“ als Kombinationswetten gewettet werden.

Mit Bescheid vom 12. August 2014 lehnte die Regierung von ... den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Buchmachererlaubnis für ein Buchmachergewerbe in den Räumlichkeiten ...straße ... ab. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen Au 5 K 14.1392 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.

In einem Aktenvermerk der Regierung von ... vom 28. August 2014 wird festgehalten, dass die Kriminalpolizeiinspektion ... am 28. August 2014 auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichtes ... vom 4. August 2014, Az.: ..., das Wettbüro ...straße ... durchsucht und u. a. mehrere Wettscheinlesegeräte, PC`s, Router und Videosurfer zur Quotenanzeige beschlagnahmt hat. In dem Aktenvermerk wird weiter festgestellt, dass nach dem in dem Wettbüro am 28. August 2014 ausliegenden Informationsflyern „Bet3000-Langzeitwetten-Programm, Stand: Donnerstag, 28. August 2014, 11:08 Uhr“ sowie „Bet3000-Wettprogramm, Stand: Donnerstag, 28. August 2014, 10:36 Uhr“ in dem Wettbüro Ereigniswetten auch in Form von Langzeitwetten angeboten wurden, wie beispielsweise die Wette Nr. 178F: „Am letzten Spieltag noch Trainer bei seinem Verein? ...“. Das ausliegende Wettprogramm Bet3000 und das Langzeitwetten-Programm befinden sich in den Akten der Regierung von ....

Mit Schreiben vom 10. September 2014 an den Antragsteller erklärte die Antragsgegnerin ihr Anhörungsschreiben vom 2. Juli 2014 für gegenstandslos und teilte diesem mit, sie beabsichtige nunmehr, dem Antragsteller die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür in den Räumlichkeiten ...straße ..., also den Weiterbetrieb des Wettbüros vollständig zu untersagen. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten in erheblichem Umfang gegen materielles Recht verstoßen und biete nicht die Gewähr dafür, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Wettbüro ...straße ... ordnungsgemäß durchgeführt werde.

Hierzu äußerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 23. September 2014. Unter anderem stellte er der Antragsgegnerin darin anheim, die Wettformen, die die Behörde für materiell illegal halte, konkret zu untersagen, so dass dann im Rahmen eines Klageverfahrens geklärt werden könne, ob die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin insoweit zutreffend sei.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014, Az.: ..., untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Vermittlung von Sportwetten und die Werbung hierfür in den Räumlichkeiten ...straße ... ab dem Tag nach Bekanntgabe des Bescheides, wobei das Werbeverbot auch Hinweise auf solche Sportwettangebote umfasst (Nr. 1 des Bescheides). Der Antragsteller wurde verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides sämtliche technischen Einrichtungen, Systeme und schriftliche Unterlagen, die für die Ausübung der in Nr. 1 des Bescheides genannten Tätigkeiten erforderlich sind, aus den Räumen ...straße ... zu entfernen (Nr. 2 des Bescheides). Für den Fall, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung unter Nr. 1 des Bescheides nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht (Nr. 3 des Bescheides). Für den Fall, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung unter Nr. 2 des Bescheides nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht (Nr. 4 des Bescheides).

Die Anordnung in Nr. 1 des Bescheides wurde auf § 9 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 Nr. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) gestützt, auf dessen Grundlage Anordnungen im Einzelfall erlassen werden könnten, um die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleibe. In den Räumlichkeiten ...straße ... würden formell illegal Sportwetten und damit Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 4 GlüStV vermittelt. Nach § 4 Abs. 1 und § 10a Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 AGGlüStV dürften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Der Antragsteller habe lediglich den Betrieb eines Sportwettbüros nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) bei der Antragsgegnerin angezeigt. Die zum Betrieb des Sportwettbüros erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV habe der Antragsteller weder beantragt, noch sei eine solche durch die Regierung von... als zuständige Erlaubnisbehörde erteilt worden. Auch der Wettveranstalter, an den der Antragsteller die Sportwetten vermittle, sei aktuell nicht im Besitz der für diese Tätigkeit notwendigen Konzession. Bereits deshalb handle es sich bei der Vermittlung von Sportwetten durch den Antragsteller um unerlaubtes Glücksspiel, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Untersagung der Sportwettenvermittlung und der Werbung hierfür sowie die Räumung des Wettbüros vorlägen. Darüber hinaus vermittle der Antragsteller in der Betriebsstätte ...straße ... auch aktuell in ganz erheblichem Umfang materiell illegale Sportwetten, die in keinem Fall erlaubnisfähig seien. Der am 16. Juni 2014 von Mitarbeitern der Regierung von ... zu Testzwecken platzierte Wettschein in dem Wettbüro ...straße ... belege, dass dort nach § 21 Abs. 4 GlüStV unzulässige Ereigniswetten wie die Wettarten „Erstes Tor“, „Über/Unter“, „Handicap“ und „Erste 10 Minuten“ und zwar auch als Kombinationswetten und Livewetten gespielt werden konnten. Eine erneute Ortseinsicht durch Mitarbeiter der Regierung von ... am 7. August 2014 habe ergeben, dass dort weiterhin materiell illegale Wettarten wie die „Konferenzwette als Live-Wette“, „Goal/No Goal-Wette“, „Über/Unter-Wette“, „Draw No Bet-Wette“, „Halbzeitwette als Live-Wette“, „Erste 10 Minuten-Wette“ und „Anzahl der Tore-Wette“ angeboten wurden sowie ausweislich eines testhalber platzierten Wettscheins die Wettarten „Erstes Tor“, „Über/Unter“ und „Handicap“ als Kombinationswetten bewettet wurden. Dieser Sachverhalt habe sich anlässlich einer Kontrolle durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 8. September 2014 nochmals bestätigt. Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheides, sämtliche technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen, die für die Vermittlung von Sportwetten erforderlich seien, aus den Räumlichkeiten ...straße ... zu entfernen, sei notwendig, um die Fortführung der Vermittlung von unerlaubten Sportwetten wirksam zu unterbinden. Die Anordnungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides entsprächen auch einer pflichtgemäßen Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin. Das Ermessen werde im vorliegenden Fall im Sinne der Untersagung ausgeübt, da der Antragsteller mit der Vermittlung von Sportwetten ohne die entsprechende Erlaubnis nicht nur formell illegal handle, sondern auch nach dem Glücksspielstaatsvertrag verbotene Sportwetten vermittle und damit materiell rechtswidrig handle. Die Untersagung lediglich einzelner materiell illegaler Wettarten reiche nicht aus, da der Antragsteller durch sein bisheriges Verhalten auch keine Aussicht mehr auf die Erteilung einer Erlaubnis für die Vermittlung von materiell legalen Sportwetten habe. Der Antragsteller habe sich vielmehr durch sein beharrliches Missachten materieller Verbote des Glücksspielstaatsvertrages als unzuverlässig erwiesen und biete daher nicht mehr die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV erforderliche Gewähr dafür, dass er die Vermittlung künftig ordnungsgemäß durchführen werde. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits daraus ergebe, dass er seit dem 29. Mai 2014 ohne die erforderliche Erlaubnis in dem Wettbüro ...straße ... Sportwetten vermittle. Ungeachtet dessen könne nämlich ein zukünftiges rechtstreues Verhalten des Antragstellers im vorliegenden Fall deshalb nicht angenommen werden, weil dieser durch die auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch stattfindende Vermittlung von materiell illegalen Sportwetten in ganz erheblichem Umfang gegen Vorschriften verstoße und an diesen Gesetzesverstößen festgehalten habe, obwohl er in den Anhörungsschreiben der Regierung von ... vom 20. Juni 2014 sowie der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2014 und 10. September 2014 sowie das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2014 ausdrücklich auf die Rechtswidrigkeit bzw. Strafbarkeit seines Tuns hingewiesen worden sei. Des Weiteren sei zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass dieser nach den Feststellungen der Regierung von ... seine Mitarbeiterinnen bis heute nicht darüber informiert habe, dass die Sportwettenvermittlung formell und materiell illegal sei. Dies sei ein weiterer Beleg dafür, dass der Antragsteller nicht gewillt sei, die für die Ausübung des Gewerbes geltenden Vorschriften zu beachten und rechtfertige die Prognose, dass er als Vermittler von Sportwetten auch zukünftig sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausüben werde. Die getroffenen Anordnungen seien auch angemessen und zumutbar. Im Rahmen einer pflichtgemäßen Abwägung der Interessen der Allgemeinheit an der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der privaten Interessen des Antragstellers überwögen auch unter Berücksichtigung des mit der Maßnahme verbundenen, empfindlichen Eingriffs in die Berufsfreiheit des Antragstellers und des finanziellen Schadens das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung des Gesetzeszweckes des Glücksspielstaatsvertrages sowie die Wiederherstellung rechtmäßiger Zuständige das Interesse des Antragstellers an der Fortführung der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten in den Räumlichkeiten ...straße .... Die Untersagung ab dem Tag nach Bekanntgabe des Bescheides sei ebenfalls verhältnismäßig, da das illegale Wettangebot nicht weiter geduldet werden könne und es dem Antragsteller ohne weiteres möglich sei, sein rechtswidriges Handeln innerhalb der gesetzten Frist zu unterlassen. Die Frist für die Entfernung der technischen Einrichtungen und Systeme sei ebenfalls ausreichend bemessen. Der Antragsteller sei als Betreiber des Wettbüros ...straße ... auch der zutreffende Adressat des Bescheides. Die Höhe der festgesetzten Zwangsgelder sei im Hinblick auf das im Rahmen der durchgeführten Ortseinsichten festgestellte Kundenaufkommen und der Höhe der bei Sportwetten im Allgemeinen zu erzielenden Umsätze sowie, um den Anordnungen den nötigen Nachdruck zu verleihen, angemessen.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am Dienstag, den 7. Oktober 2014, zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2014, eingegangen bei Gericht per Fernkopie am 9. Oktober 2014, hat der Antragsteller unter dem Aktenzeichen Au 5 K 14.1495 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 aufzuheben. Über die Klage hat das Gericht noch nicht entschieden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 9. Oktober 2014, eingegangen bei Gericht per Fernkopie am 9. Oktober 2014, hat der Antragsteller bei Gericht beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Oktober 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 bis sechs Monate nach Vergabe der Veranstalterlizenzen durch das hessische Innenministerium wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung des Antrages hat der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes ausgeführt. Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig, soweit sie pauschal auf die fehlende Erlaubnis des Antragstellers zur Vermittlung von Sportwetten und die Werbung hierfür gestützt werde. Der Wettveranstalter, die ..., verfüge nicht nur über eine Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde in ..., sondern habe vom Innenministerium des Landes Hessen die ausdrückliche Zusicherung erhalten, eine Konzession in Kürze zu erhalten. Lediglich wegen Konkurrentenklagen unterlegener Wettbewerber sei es zur Erteilung der Konzession bislang nicht gekommen. Dem Antragsteller und Wettvermittler könne man nicht vorhalten, dass er ohne die behördliche Erlaubnis Sportwetten vermittle, wenn eine solche Erlaubnis derzeit noch gar nicht erteilt werden könne. So habe die Regierung von ... anderen Wettvermittlern auf Anfrage mitgeteilt, dass ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis derzeit sinnvollerweise noch nicht gestellt werden könne, da zunächst einmal der Wettveranstalter im Besitz einer Konzession sein müsse und der Wettvermittler die Wettvermittlungserlaubnis erst erhalten könne, wenn der Wettveranstalter über die entsprechende Konzession verfüge. Die Untersagungsverfügung sei auch unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin gegen den Vorgänger des Antragstellers über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht eingeschritten sei. Auch befinde sich in unmittelbarer Nähe des Wettbüros des Antragstellers ein weiteres Wettbüro, das ebenfalls seit Jahren unbeanstandet bei identischem Wettangebot geöffnet sei. Nicht nur im Freistaat Bayern, sondern bundesweit würden derzeit geschätzt 15.000 Wettbüros und mindestens ebenso viele Wettterminals von den Behörden geduldet.

Aber auch wenn man eine differenzierte Betrachtung hinsichtlich des konkreten Angebots an Sportwetten im jeweiligen Wettbüro vornehmen wollte, sei allenfalls denkbar, dass die Antragsgegnerin bestimmte Formen der Ereigniswette untersage, die sie als materiell nicht erlaubnisfähig ansehe. Ungeachtet dessen sei die Auffassung der Antragsgegnerin zur Unzulässigkeit von Ereigniswetten unzutreffend. Zwar seien die sog. Ereigniswetten nach § 21 Abs. 4 GlüStV nicht zulässig. Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer solchen Regelung in keiner Weise belegt habe, seien aber Live-Wetten sehr wohl erlaubnisfähig, auch wenn es hierzu einer gesonderten Erlaubnis bedürfe. Das Innenministerium des Landes Hessen habe im Rahmen des laufenden Konzessionsverfahrens den Beteiligten in Aussicht gestellt, entsprechende Erlaubnisse auch zum Angebot von „Live-Wetten“, zu erteilen. Die „Über/Unter-Wette“ sei eine Wette auf den Ausgang des Spiels und keine unzulässige Ereigniswette. Das Gleiche gelte für die sog. „Handicap-Wette“. Unabhängig davon bestimme nicht der Wettvermittler unmittelbar den Umfang des Wettangebotes, sondern der Wettveranstalter. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einzelner Wettformen habe die Antragsgegnerin aber im vorliegenden Fall die Vermittlung von Sportwetten pauschal untersagt und verlange die vollständige Einstellung des Betriebes.

Die dem Antragsteller gesetzte Frist von einem Tag nach Bekanntgabe des Bescheides sei unverhältnismäßig kurz, wenn man berücksichtige, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum hinweg Wettvermittlungsstellen geduldet würden. Gleiches gelte für die für die Räumung der Betriebsstätte gesetzte Frist.

Selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausginge, lägen besondere Gründe für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vor. Die nicht mehr zu rechtfertigende Verzögerung des seit August 2012 laufenden Konzessionierungsverfahrens und damit einhergehend der Erlaubnisverfahren rechtfertige zum aktuellen Zeitpunkt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Angesichts der flächendeckenden Duldung und des Verzichts auf ein behördliches Einschreiten gegen die private Sportwettenvermittlung bestehe kein öffentliches Interesse daran, nunmehr noch vor Abschluss des Konzessionsverfahrens für einzelne Betriebsstätten sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen zu erlassen.

Mit weiterem Schreiben vom 13. Oktober 2014 hat der Antragsteller noch darauf hingewiesen, dass faktisch auch die Landeslotteriegesellschaften in ca. 25.000 Lotto-Annahmestellen ohne Erlaubnis Sportwetten anböten. Des Weiteren werde bestritten, dass Wettarten wie „Erstes Tor“, „Über/Unter“, „Handicap-Wette“ und „Erste 10 Minuten als Kombinationswette“ unzulässige Ereigniswetten seien. So handle es sich bei der „Handicap-Wette“ um eine Wette auf den Ausgang eines Sportereignisses, in die eine fiktive Spielvorgabe einer Mannschaft mit einbezogen werde, in der Regel bekomme das aus Sicht des Wettanbieters unterlegene Team eine gewisse Toranzahl als Vorsprung. Gleiches gelte für die Wettart „Über/Unter“. Hier wette der Spieler darauf, dass am Ende des Spieles eine bestimmte Torzahl erreicht wird oder auch nicht und damit auf den Ausgang des gesamten Fußballspiels. Bei beiden Wettarten bestehe auch keine besondere Manipulationsgefahr. Abgesehen davon, dass diese Wetten nur ca. 3 bis 8% des Nettoumsatzes ausmachten, seien diese Wetten nach oben hin derart reglementiert, dass eine Spielmanipulation keinen Sinn mache. Wetten auf Abschnitte von Sportereignissen, also das Ergebnis nach zehn Minuten oder das Ergebnis zur Halbzeit, seien nach dem Glücksspielstaatsvertrag ohnehin zulässig. Auch diese Wettformen würden bundesweit seit Jahren geduldet.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Zur Begründung des Antrages hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen. Darüber hinaus hat sie ausgeführt, der Antragsteller verkenne, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Untersagungsverfügung gerade nicht pauschal auf die fehlende Erlaubnis und die damit einhergehende formelle Illegalität der Sportwettenvermittlung gestützt habe, sondern darauf, dass sich der Antragsteller durch sein Verhalten als unzuverlässig erwiesen habe und auch in Zukunft keine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten aller Art, also selbst für zulässige Wettarten, erhalten könne. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit nicht, auch nicht gegen die Vermittlung von aus ihrer Sicht materiell illegalen Sportwetten, eingeschritten sei, werde angekündigt, gegen das Vermitteln von illegalen Sportwetten zukünftig vehement vorzugehen.

Der Antragsteller wies in einem weiteren Schreiben vom 20. Oktober 2014 nochmals darauf hin, dass sich seiner Ansicht nach aus dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland nicht abschließend und zweifelsfrei entnehmen lasse, welche konkreten Wettarten zulässig und damit erlaubnisfähig sein werden. Erst im Rahmen der Konzessionsvergabe werde durch entsprechende Inhaltsbestimmungen durch die hierfür zuständige Behörde der Umfang der zulässigen Wettarten konkretisiert. Nach dem Kenntnisstand des Antragstellers sei durch die konzessionsgebende Behörde ein Gutachten in Auftrag gegeben worden, um unter Berücksichtigung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages zu bewerten, welche Wettarten erlaubnisfähig und damit Inhalt einer Konzession sein könnten. Dieses Gutachten solle im Rahmen der Konzessionserteilung als Grundlage zur Abgrenzung einzelner Wettangebote insbesondere auch zur Abgrenzung von Ergebnis- und Ereigniswetten dienen.

Die Regierung von ... hat als Vertreter des öffentlichen Interesses mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 ebenfalls beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung des Antrages hat die Regierung von ... im Wesentlichen ausgeführt, die Tatsache, dass der Antragsteller weder auf Hinweise der Behörden reagiert habe, noch nach Durchsuchung der Betriebsstätte und Beschlagnahmung aller für die Wettvermittlung notwendigen Geräte die Wettannahmestelle und auch die Vermittlung materiell illegaler Wetten fortgesetzt habe, lasse den Schluss zu, dass in der Wettannahmestelle des Antragstellers auch in Zukunft mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit materiell illegale Wetten ohne Erlaubnis vermittelt werden. Die Untersagungsverfügung sei ermessensfehlerfrei, da sie die einzige tatsächlich und rechtlich mögliche Vorgehensweise sei, um die Vermittlung materiell illegaler Wetten zu unterbinden. Eine konkrete Untersagung bestimmter Wettarten als milderes Mittel komme nicht in Betracht, da der Antragsteller sich aufgrund der beharrlichen Missachtung von Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages als unzuverlässig erwiesen habe und eine Erlaubnis nicht mehr erhalten könne. Entgegen der Ansicht des Antragstellers seien die in dem Bescheid als materiell illegal angesehenen Wettarten nicht erlaubnisfähig. Bereits der klare Wortlaut des § 21 Abs. 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV stehe der Ansicht des Antragstellers entgegen. Grundsätzlich erlaubt seien danach nur Endergebniswetten, die vor Beginn des Sportereignisses abgegeben würden. Live-Wetten seien also grundsätzlich verboten. Es sei lediglich durch Festsetzung im Erlaubnisbescheid möglich, Live-Wetten als Endergebniswetten anzubieten. Andere Formen von Live-Wetten wie Abschnitts- oder Ereigniswetten, die der Antragsteller nachweislich vermittelt habe, seien nicht zulässig und könnten auch im Rahmen der Erteilung einer Konzession bzw. von Erlaubnissen nicht zugelassen werden. Die Argumentation des Antragstellers, der Umfang des Wettangebotes werde vom Sportwettenveranstalter und nicht vom Sportwettenvermittler festgelegt, überzeuge nicht. Der Sportwettenvermittler sei weder verpflichtet noch befugt, das Wettangebot seines Veranstalters ungeprüft und uneingeschränkt zu vermitteln, sondern sei selbstständig für die Zulässigkeit des Wettangebotes verantwortlich.

Hierzu nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 erneut Stellung. Auf die Ausführungen in dem Schreiben wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakte der Antragsgegnerin und der Regierung von ..., die Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren Au 5 K 14.1495 Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2014 anzuordnen, ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV haben nach Art. 10 Satz 2 Halbs. 2 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung (BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2300 - juris-Leitsatz). Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach Art. 21a Satz 1 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

2. Der Antrag ist in der Sache begründet.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung überschaubar sind, zu berücksichtigen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden.

Im vorliegenden Fall erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung die vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten und die Werbung hierfür in Nr. 1 des Bescheides sowie als Folge dessen auch die Verpflichtung, die für die Ausübung der in Nr. 1 genannten Tätigkeiten erforderlichen technischen Einrichtungen, Systeme und Unterlagen aus den Betriebsräumen zu entfernen in Nr. 2 des Bescheides sowie die für den Fall der Nichtbeachtung der Verpflichtungen in den Nr. 1 und 2 des Bescheides angedrohten Zwangsgelder in Höhe von jeweils 10.000,00 EUR in den Nr. 3 und 4 des Bescheides als voraussichtlich rechtswidrig.

2.1 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV trägt voraussichtlich die vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten durch den Antragsteller in der Betriebsstätte...straße ... nicht.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV insbesondere auch die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.

Öffentliche Glücksspiele dürfen nach § 4 Abs. 1 GlüStV nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Bei einem Veranstalten und Vermitteln ohne diese Erlaubnis handelt es sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV um unerlaubtes Glücksspiel und damit auch unerlaubtes Glücksspiel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV.

2.1.1 Die Tatsache, dass der Antragsteller Sportwetten vermittelt, ohne im Besitz der hierfür nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zu sein, rechtfertigt die vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten durch den Antragsteller in der Betriebsstätte...straße ... voraussichtlich nicht.

2.1.1.1 Die Sportwettenvermittlung in den Betriebsräumen ...straße ... ist voraussichtlich formell illegal.

Der Antragsteller ist nicht im Besitz der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten.

Jedenfalls seit dem Inkrafttreten des aktuellen Glücksspielstaatsvertrages am 1. Juli 2012 ist auch nicht generell ausgeschlossen, dass dem Antragsteller als privaten Unternehmer eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten erteilt wird. § 10a Abs. 1 GlüStV enthält eine Experimentierklausel für Sportwetten, nach der, um eine bessere Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV insbesondere auch bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes zu erproben, § 10 Abs. 6 GlüStV, nach dem Unternehmen der Privatwirtschaft nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages erlaubt werden darf, auf das Veranstalten von Sportwetten für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des aktuellen Glücksspielstaatsvertrages nicht angewandt wird und dementsprechend auch privaten Veranstaltern unter Abweichung von § 10 Abs. 6 GlüStV eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten erteilt werden kann. Dementsprechend besteht auch für den Antragsteller als Vermittler von Sportwetten auf der Grundlage des § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV, § 4 Abs. 1 GlüStV grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zu erhalten.

Wie in anderen Rechtsbereichen auch, reicht für eine rechtmäßige Nutzungsuntersagung regelmäßig bereits die formelle Illegalität der Nutzung aus. Ob die geänderte Nutzung materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist, spielt ausnahmsweise nur dann eine Rolle, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist. Dann scheidet nämlich eine Nutzungsuntersagungsverfügung im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung gegebenenfalls aus. Bestehen Zweifel oder zumindest Klärungsbedarf, ob der Antragsteller die materiell-rechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt, rechtfertigt bereits die formelle Illegalität der ausgeübten Tätigkeit regelmäßig den Erlass einer Untersagungsverfügung.

2.1.1.2 Der vorliegende Fall weicht aber von dem oben geschilderten Regelfall insoweit ab, als nach den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages zwar grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit für den Antragsteller gegeben ist, die für die Vermittlung von Sportwetten erforderliche Erlaubnis zu erhalten, die Erlaubniserteilung für den Antragsteller aber auf absehbare Zeit tatsächlich nicht erreichbar ist.

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers ist das beim Innenministerium des Landes Hessen als zuständiger Behörde anhängige Konzessionsverfahren für die nach § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV zugelassene Höchstzahl von 20 Konzessionen für private Sportwettenveranstalter noch nicht abgeschlossen und u. a. wegen zwischenzeitlich bei Gericht anhängiger Klagen nicht berücksichtigter Antragsteller derzeit auch kein Zeitpunkt absehbar, in dem das Konzessionsverfahren abgeschlossen sein wird.

Eine Erlaubnis zur Vermittlung nicht konzessionierter Sportwetten ist aber bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ausgeschlossen, nach dem die Erlaubnis für das Vermitteln von Glücksspielen nicht erteilt werden darf, wenn das Glücksspiel nicht selbst erlaubt ist.

Danach liefe es zwar dem Ziel des Glücksspielstaatsvertrages, sowohl die Veranstaltung als auch die Vermittlung von Glücksspielen durch entsprechende Vorschriften zu regeln, zuwider, wenn man die Vermittlung von Glücksspielen für die Dauer des laufenden Konzessionsverfahrens als erlaubt bzw. erlaubnisfähig ansehe.

Allerdings greift aufgrund dieser besonderen Umstände nicht der allgemeine Grundsatz, dass bereits die formelle Illegalität der Tätigkeit regelmäßig deren vollständige Untersagung rechtfertigt. Solange das Konzessionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, vermag voraussichtlich das rein formale Fehlen der Konzession des Wettveranstalters i. S. d. § 4a GlüStV bzw. das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV die vollständige Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen nicht zu rechtfertigen, weil - wie oben bereits dargelegt - der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten vor der Entscheidung über die Vergabe der Konzessionen aussichtslos ist. Solange dieser durch die verzögerte Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages bedingte Schwebezustand andauert, kann dem Antragsteller das Fehlen einer Erlaubnis voraussichtlich nicht angelastet werden (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.8.2008 - A.OVG 1 S 44.12 - juris; a.A. OVG NRW, U.v. 25.2.2014 - 13 A 351-12 - juris Rn. 71 zur Veranstaltung von Glücksspielen im Internet).

Die Vermittlung von Sportwetten an einen Sportwettenveranstalter in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union unterfällt dem freien Dienstleistungsverkehr. Eine nationale Regelung, die Verbote des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, enthält, stellt, wenn der betreffende Mitgliedsstaat keine Konzession oder Genehmigung erteilt, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs dar, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt ist, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist und sie in nicht diskriminierender Weise angewandt wird (vgl. EuGH, U.v. 6.11.2003 - C-243/01 Gambelli u. a. - juris Leitsätze). Auch wenn die Vorschriften des am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen aktuellen Glücksspielstaatsvertrages ein staatliches Monopol nicht (mehr) vorsehen, sondern auch die Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten bzw. von Erlaubnissen zur Vermittlung von Sportwetten an private Betreiber regeln, ist es unter Berücksichtigung der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit geboten, dass die entsprechenden Vorschriften nicht nur in Kraft getreten sind, sondern auch tatsächlich umgesetzt werden können. Das ist während des laufenden Konzessionsverfahrens - wie oben dargelegt - für die Erteilung von Erlaubnissen zur Vermittlung von Sportwetten aber gerade nicht der Fall.

Erachtete man allein die formelle Illegalität der Sportwettenvermittlung als ausreichende Grundlage für eine komplette Untersagung der Tätigkeit, würde dieser Zustand bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens aufrechterhalten und würden dadurch die privaten Vermittler von Sportwetten gegenüber den staatlichen Vermittlern von Sportwetten unter Verstoß gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit benachteiligt. § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV regelt, dass abweichend von § 10a Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV das gemeinsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV und dessen Vermittlung durch Annahmestellen ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10a GlüStV i. V. m. § 4c GlüStV zulässig bleibt. Diese Vorschrift ist sinngemäß so auszulegen, dass die staatliche Vermittlung von Sportwetten, § 10 Abs. 2 GlüStV, im Gegensatz zu der Vermittlung von Sportwetten durch private Sportwettenvermittler, § 10a Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV, bis zum Ablauf eines Jahres nach der Konzessionserteilung, also auch während des laufenden Konzessionsverfahrens, zulässig bleibt. Sind aber die staatlichen Sportwettenvermittler berechtigt, für die Übergangszeit bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens berechtigt, die Vermittlung von Sportwetten fortzuführen, während im gleichen Übergangszeitraum eine Untersagungsanordnung für eine private Sportwettenvermittlung allein auf deren formelle Illegalität gestützt werden könnte, hätten die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, der unter anderem auch dem staatlichen Monopol der Sportwettenveranstaltung bzw. -vermittlung abhelfen sollte, keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers zur Folge.

Darüber hinaus gelten die Erwägungen, nach denen die fehlende Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten allein die vollständige Untersagung der Vermittlungstätigkeit voraussichtlich nicht rechtfertigt, auch insoweit, als die Untersagung voraussichtlich auch nicht darauf gestützt werden kann, dass der Wettveranstalter des Antragstellers nicht über eine Konzession verfügt. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

2.1.2 Ginge man aufgrund der durchgeführten Ermittlungen der Antragsgegnerin und der Regierung von ... davon aus, dass der Antragsteller in dem Wettbüro ...str. 2 über einen längeren Zeitraum hinweg materiell illegale Sportwetten vermittelt hat, trägt auch dies voraussichtlich nicht die vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten, also auch der unstreitig materiell rechtmäßigen Sportwetten.

Es kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahingestellt bleiben, ob bzw. in welchem Umfang die von der Antragsgegnerin in dem Untersagungsbescheid als unzulässige Wettarten eingestuften Wetten tatsächlich nach § 21 Abs. 4 GlüStV verboten und von vorne herein nicht erlaubnisfähig sind.

Zwar ist die vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten geeignet, das Verbot, auch materiell unzulässige Wettarten zu vermitteln, wirksam durchzusetzen.

Eine vollständige Untersagung wäre aber nur dann verhältnismäßig, wenn sie das mildeste Mittel darstellt, also unter gleich effektiven Anordnungen diejenige ist, die den Antragsteller im geringsten Maße in seinen Rechten beeinträchtigt.

Danach ist vorliegend die vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten nicht das mildeste Mittel, um das zulässige Ziel, nämlich die Durchsetzung des Verbots der Vermittlung von nach § 21 Abs. 4 GlüStV unzulässigen Wettarten durchzusetzen.

Eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten käme allenfalls in Betracht, wenn eine Einschränkung der Untersagungsverfügung auf nach § 21 Abs. 4 GlüStV unzulässige Wettarten mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht effektiv überwachbar bzw. durchsetzbar wäre. Die Untersagung unzulässiger Wettarten könnte aus Sicht des Gerichts aber voraussichtlich durch nicht angekündigte Kontrollen mit einem noch vertretbaren Verwaltungsaufwand effektiv kontrolliert werden. Das zeigen nicht zuletzt die von der Antragsgegnerin bzw. der Regierung von ... im vorliegenden Fall innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums durchgeführten Kontrollen in der Betriebsstätte des Antragstellers. Die Situation unterscheidet sich insoweit nicht in entscheidungserheblichem Maße von der Kontrolle anderer gewerblicher Tätigkeiten, etwa im Bereich der Lebensmittelkontrolle in Metzgereien, Bäckereien oder Gaststätten. Auch dort rechtfertigt die Feststellung eines verbotswidrigen Verhaltens nicht automatisch die sofortige vollständige Untersagung des gesamten Betriebes. Strengere Maßstäbe können auch im Bereich der Sportwettenvermittlung nicht gelten, zumal die bisher durchgeführten Kontrollen gezeigt haben, dass die Antragsgegnerin sehr wohl in der Lage ist festzustellen, ob der Antragsteller über die nach dem GlüStV erlaubnisfähigen Wettarten hinaus auch nach ihrer Ansicht nach Art. 21 Abs. 4 GlüStV verbotene Ereigniswetten bzw. Live-Wetten vermittelt. Unabhängig davon hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juni 2011 (BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 8 C 2/10 - juris Rn. 55) festgestellt, dass der Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich eine vollständige Untersagung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit rechtfertigt.

2.1.3 Eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten käme danach nur in Betracht, wenn auf der Grundlage der vorgelegten Akten bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei summarischer Überprüfung eine Feststellung dahingehend getroffen werden könnte, dass der Antragsteller auch in Zukunft keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV hat, weil er als unzuverlässig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV anzusehen ist. Nach dieser Vorschrift darf die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV nur erteilt werden, wenn der Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird.

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Es kommt also darauf an, ob ein Gewerbetreibender, der gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lage sein wird, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (BVerwG, B.v. 26.9.2991 - 1 B 115/91 - juris; BVerwG, B.v. 9.4.1997 - 1 B 81/97 - GewArch 1999, 72 f.). Ergibt das Gesamtbild demnach eine ungünstige Prognose, so ist der Tatbestand der Unzuverlässigkeit erfüllt und die Ausübung des Gewerbes, soweit erforderlich, zu untersagen.

Es kann vorliegend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes letztlich dahingestellt bleiben, ob auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass der Antragsteller in einer Art und Weise gegen sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergebende Pflichten verstoßen hat, die es bereits nach Aktenlage rechtfertigt, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Antragsteller nach seinem gesamten Verhalten auch in Zukunft nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben, d. h. die Vermittlung von Sportwetten ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchführen wird.

Die für die Annahme der Unzuverlässigkeit im oben genannten Sinne möglicherweise ausreichenden Gründe rechtfertigen jedenfalls die Anordnung des Sofortvollzuges der vollständigen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten angesichts deren weitreichender Wirkung nicht.

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs und einen Anspruch darauf, dass eine hoheitliche Maßnahme vor ihrem Vollzug einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt wird. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist daher verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Regel und der Sofortvollzug die Ausnahme (BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3618/3619). Die Anordnung des Sofortvollzuges kann allerdings ausnahmsweise durch kollidierende Verfassungsgüter wie die Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ausnahmsweise gerechtfertigt sein (BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 22 C 13.2348 - juris Rn. 16). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vollständigen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten mit der Begründung, dass der Antragsteller auch in Zukunft wegen fehlender Zuverlässigkeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV habe, setzt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung daher weiter voraus, dass die Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 12.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3617; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3618/3619; BayVGH, B.v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - Rn. 27; BayVGH, B.v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - Rn. 19).

Im Hinblick auf die sofort vollziehbare vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in der Betriebsstätte ...str. ... ist danach ein effektiver Rechtsschutz nur dann gewährleistet, wenn der für sofort vollziehbar erklärte Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit noch einmal einer gesonderten, über die Beurteilung der zugrunde liegenden Versagungsverfügung hinausgehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen wird (BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris Rn. 16).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe räumt das Gericht derzeit dem Aufschubinteresse des Antragstellers ein etwas größeres Gewicht ein als dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Einschätzung des Antragstellers als unzuverlässig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV um eine personenbezogene Eigenschaft des Antragstellers handelt mit der Folge, dass die Annahme, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, die Vermittlung von Sportwetten in dem Wettbüro...str. ... ordnungsgemäß durchzuführen, nicht auf die Betriebsstätte ...str. ... beschränkt bliebe, sondern sich auch auf alle anderen Betriebsstätten des Antragstellers, in denen er aktuell oder zukünftig Sportwetten vermittelt, erstreckte. Die zwar bislang lediglich auf die Betriebsstätte ...str. ... bezogene, sofort vollziehbare Untersagungsverfügung hätte angesichts der Tatsache, dass der Begriff der Unzuverlässigkeit personenbezogen ist, danach zur Folge, dass dem Antragsteller voraussichtlich sofort vollziehbar auch die Vermittlung von Sportwetten in anderen Betriebsstätten als der ...str. ... vollständig untersagt werden könnte. Das beträfe sowohl bereits vom Kläger derzeit betriebene Wettbüros als auch zukünftig geplante Betriebsstätten, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller auch dort aktuell oder zukünftig gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstößt, indem er materiell illegale Sportwetten dort vermittelt.

Hinzu kommt, dass der Einschätzung des Antragstellers als unzuverlässig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV auch eine erhebliche Bedeutung im Rahmen einer sonstigen gewerblichen Tätigkeit zukäme. Verlegte der Antragsteller aufgrund der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten seine berufliche Tätigkeit in andere gewerbliche Bereiche, drohte ihm bei festgestellter Unzuverlässigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV auch dort der Erlass einer gewerberechtlichen Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) aus demselben Grund.

Andererseits handelt es sich bei den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages und des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels um wichtige Gemeinschaftsgüter.

Dem Schutz dieser wichtigen Gemeinschaftsgüter kann aber nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall auch durch eine auf die nach § 21 Abs. 4 GlüStV materiell illegalen Sportwettenarten beschränkte, für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung Rechnung getragen werden. Für die darüber hinausgehende vollständige Untersagung der Vermittlung von nach dem Glücksspielstaatsvertrag grundsätzlich erlaubnisfähigen Arten von Sportwetten kommt danach unter Berücksichtigung der Tragweite des Eingriffs in die Berufsfreiheit derzeit dem Aufschubinteresse des Antragstellers ein etwas größeres Gewicht als dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Bescheides zu.

Eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheides lediglich in Bezug auf die nach § 21 Abs. 4 GlüStV unzulässigen Wettarten unter Ablehnung des Antrages im Übrigen kommt nicht in Betracht. Wie auch das vorliegende Verfahren zeigt, ist gerade auch die Frage, ob es sich bei der vermittelten Sportwette im Einzelfall um eine nach § 21 Abs. 4 GlüStV unzulässige Wettart handelt, zwischen Sportwettenvermittler und der Aufsichtsbehörde oftmals umstritten. Auch im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise ist nicht in jedem Fall nach Aktenlage ohne weiteres erkennbar, ob die eine oder andere der zahlreichen Varianten von Sportwetten gerade in ihrer konkreten Ausgestaltung unter das Verbot des § 21 Abs. 4 GlüStV fällt. Eine Abgrenzung auf der Grundlage einer pauschalen Bezugnahme auf die Vorschrift des § 21 Abs. 4 GlüStV genügt danach den Anforderungen an das rechtsstaatliche Gebot der ausreichenden Bestimmtheit der gerichtlichen Entscheidung nicht.

Im Ergebnis war danach die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung in Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin in vollem Umfang anzuordnen.

3. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung in Nr. 1 des Bescheides vom 6. Oktober 2014 hat zur Folge, dass auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung in Nr. 2 des Bescheides, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides sämtliche technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen, die für die Ausübung der in Nr. 1 des Bescheides genannten Tätigkeit erforderlich sind, aus den Betriebsräumen zu entfernen, sowie die für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen aus Nr. 1 und 2 des Bescheides angedrohten Zwangsgelder von jeweils 10.000,-- EUR in den Nrn. 3 und 4 des Bescheides anzuordnen war, ohne dass dies weiterer Erläuterungen bedürfte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war danach die Hälfte des in der Hauptsache anzusetzenden Streitwertes von 20.000,-- EUR anzusetzen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 02/07/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2014 wird in Ziffern I. und II. geändert. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszü
published on 28/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 06/12/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin vermittelt seit dem 7.10.201
published on 01/06/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen ausländischen privaten Wettanbieter.
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Annotations

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.