I.
Der nach seinen Angaben am ...1990 in ... (Syrien) geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger arabischer oder kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach Aufenthalten in der ..., in ..., ..., ... und Ungarn sei er am 17. November 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 12. Dezember 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
Der Antragsteller wurde vom Bundesamt zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG und zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für die Durchführung des Asylverfahrens am12. Dezember 2014 befragt und gab unter anderem an, dass er bisher in keinem anderen Land Asyl beantragt habe. In Ungarn seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Auf die Frage, ob es Gründe gäbe, die dagegen sprechen, seinen Antrag in einem anderen Dublin Mitgliedstaat zu prüfen, gab er an, dass er an keinen anderen Staat überstellt werden möchte; er habe Verwandte in Deutschland und fühle sich hier sicher. Wegen des weiteren Ergebnisses der Befragung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
Das Bundesamt richtete am 14. Januar 2015 ein Übernahmeersuchen an Ungarn nach der Dublin III-VO. Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 22. Januar 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO. Der Antragsteller habe am 7. November 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, sei aber danach verschwunden, woraufhin das Verfahren am 8. Dezember 2014 eingestellt worden sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2015 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.) und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet (Ziffer 2.). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 14. März 2015 zugestellt.
Zur Begründung wurde dargelegt, dass der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig sei, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO für dessen Behandlung zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lägen in Ungarn nicht vor. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Hiergegen ließ der Antragsteller am 20. März 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist (Az. Au 2 K 15.50170). Gleichzeitig begehrte er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2. des Bescheids der Antragsgegnerin anzuordnen sowie dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt ..., ..., beizuordnen.
Zur Begründung ließ er vortragen, dass er über Ungarn eingereist sei. Dort sei er festgenommen und für 24 Stunden inhaftiert worden. Medizinische Versorgung sei ihm verwehrt worden. Einen Asylantrag habe er in Ungarn nicht gestellt. Sein Interesse daran, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zwangsweise nach Ungarn rücküberstellt zu werden, überwiege das öffentliche Interesse an seiner alsbaldigen Rückführung, da ihm in Ungarn eine Inhaftierung sowie gegebenenfalls eine menschenunwürdige Behandlung durch die Polizei und die Verletzung seiner Rechte drohe. Außerdem habe er in Deutschland Verwandte, die ihm bei der Integration helfen könnten.
Das Bundesamt legte am 19. März 2015 die dort geführten Behördenakten vor, äußerte sich aber nicht zur Sache.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der am20. März 2015 erhobenen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 30. Januar 2015 enthaltene Abschiebungsverfügung anzuordnen, ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) gestellt worden, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.
Das Gericht nimmt dabei eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage vor. Hierbei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).
Maßgeblich ist die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 147). Ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtswidrig erweisen wird, denn an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung kann ein öffentliches Interesse nicht anerkannt werden. Andererseits ist regelmäßig von einem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse auszugehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich als rechtmäßig zu betrachten sein wird. Sind die Erfolgsaussichten als offen einzuschätzen, führt dies zu einer von den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs unabhängigen Interessenabwägung (vgl. zum Prüfungsmaßstab insbesondere VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR - juris Rn. 5 ff.; VG Lüneburg, B. v. 10.10.2013 - 2 B 47/13 - juris Rn. 4).
Da sich der angegriffene Bescheid des Bundesamts nach summarischer Prüfung als vorrausichtlich rechtmäßig erweist, führt die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses.
Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. § 34a Abs. 1 AsylVfG erlegt dem Bundesamt die Verpflichtung auf, die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat im Sinn von § 26a AsylVfG oder in den nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass die Abschiebungsanordnung vollzogen werden kann. An diesen Rechtsvorschriften gemessen, hat das Bundesamt im Bescheid vom 30. Januar 2015 zu Recht festgestellt, dass der Asylantrag unzulässig ist und die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet.
Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts als sichere Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei Ungarn handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).
Die Zuständigkeit des ungarischen Staates zur Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ergibt sich nach den Erklärungen der ungarischen Behörden im Schreiben vom 22. Januar 2015 aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO. Damit waren die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids des Bundesamts vom 30. Januar 2015 gegeben.
Rechtliche Gründe, die eine Überstellung des Antragstellers nach Ungarn hindern könnten, liegen nicht vor.
Insbesondere liegt kein - der Rückführung entgegenstehender - Fall vor, in dem der zuständige Drittstaat, in den der Schutzsuchende zurückgeführt werden soll (hier Ungarn), die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 4 GRCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Art. 3 EMRK) nicht erfüllte bzw. es ernstzunehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gäbe, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird.
Systemische Mängel sind zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse in Ungarn nicht anzunehmen. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Antragsteller thematisierten Aufnahmebedingungen von Schutzsuchenden, insbesondere mit Blick auf die nach dem ungarischen Asylgesetz vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Asylhaft („asylum detention“).
Das Gericht teilt insoweit die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U. v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 2013, 342 ff.) sowie anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 4; OVG LSA, B. v. 31.5.2013 - 4 L 169/12 - juris Rn. 23; VG Regensburg, B. v. 20.2.2015 - RN 3 K 14.50264 - juris Rn. 28 ff.; VG Würzburg, B. v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 2.9.2014 - 6 L 1235/14.A - juris Rn. 30 ff.; B. v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Stade, B. v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris Rn. 7 ff.; VG Hannover, B. v. 27.5.2014 - 5 B 634/14 - juris Rn. 8 ff.; andere Ansicht: SächsOVG, B. v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; VG München, B. v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325 - juris Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U. v. 26.6.2014 - A 11 K 387/14 - juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris Rn. 24 ff.; B. v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris Rn. 24 ff.; VG Oldenburg, B. v. 18.6.2014 - 12 B 1238/14 - juris Rn. 18 ff.; VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - VG 23 L 899.14 - juris).
Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems wurden zuletzt primär in der im Juli 2013 dort in Kraft getretene Gesetzesnovelle gesehen, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monate zulässig ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B. v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A - juris; VG München, U. v. 23.9.2014 - M 24 K 13.31329 - juris m. w. N.). Dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systematische Mängel nicht zu begründen.
Zum einen entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Würzburg, B. v. 2.1.2015, a. a. O. Rn. 33).
Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde. Diesbezüglich finden sich in den vorliegenden, der Inhaftierungspraxis Ungarns teilweise sehr kritisch gegenüberstehenden Berichten keine Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich zu einer systematischen missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsregelungen komme oder bereits gekommen sei (vgl. Bericht des HHC - Hungarian Helsinki Commitee - Stand Mai 2014, abrufbar unter: http://helsinki.hu/en; Länderbericht zu Ungarn von aida - Asylum Information Database, Stand 30.4.2014, abrufbar unter: www.asylumineurope.org/reports/country/hungary).
Gegenteiliges ist auch nicht dem Bericht von „bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, von Oktober 2013 zu entnehmen. Dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Erkenntnisse, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich und lassen sich auch aus den von anderen Verwaltungsgerichten eingeholten Auskünften (Auswärtiges Amt vom 21.11.2014 an das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 23 K 13.31389 u. a.; UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF; Pro Asyl vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF) sowie aus dem Bericht des HHC, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss, nicht ableiten. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.
Das Gericht verkennt dabei nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände, insbesondere der Inhaftierungspraxis in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Dagegen spricht zum einen, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).
Zum anderen ist auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Mohamadi vs. Österreich (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in Ungarn auszugehen. Auch nach der die Lage in Ungarn entgegen der oben genannten Entscheidung des EGMR anders bewertenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und deren Anwendung für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u. a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber - wie vorliegend - bereits einmal illegal Ungarn verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend den Auskünften des UNHCR vom 9. Mai 2014 bzw. von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden sollten (anders: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.11.2014 an das VG München), weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt. Schließlich betont das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2014, dass die Asylbehörde, bevor Asylhaft angeordnet wird, zu prüfen hat, ob der Zweck durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, die die Verfügbarkeit des Asylsuchenden sichern (Sicherungsmaßnahmen). Die Asylhaft sei folglich subsidiär und könne nur nach Einzelfallprüfung angeordnet werden, sofern mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie komme insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der im ungarischen Asylrecht normierten Haftgründe in Betracht, welche aber - wie oben dargelegt - grundsätzlich mit den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie im Einklang stehen.
Ferner sind den vorgenannten Auskünften auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die inhaftierten Schutzsuchenden in Ungarn systematisch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen, auch wenn bisweilen Defizite in den Haftbedingungen festgestellt werden konnten. So können sich diese tagsüber frei bewegen, eine ausreichende medizinische und sonstige Versorgung ist gewährleistet, Freizeiteinrichtungen sind vorhanden. Rechtlicher Beistand wird ebenfalls gewährleistet.
Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigten, dass gegen eine drohende Inhaftierung des Antragstellers spricht, dass Asylsuchende aus sogenannten „anerkennungsträchtigen“ Herkunftsländern, wozu auch Syrien zählt, grundsätzlich weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen bzw. von dort zeitnah nach Abschluss der Verfahren entlassen werden (vgl. VG Regensburg, B. v. 4.2.2015 - RO 1 S 15.50021 - juris Rn. 31; VG Düsseldorf, B. v. 2.9.2014, a. a. O. juris Rn. 70; Auskunft des UNHCR vom 9.5.2014, S. 3).
Der Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn steht schließlich auch der Umstand nicht entgegen, dass in der Bundesrepublik Verwandte leben (Onkel, Tante, Cousinen). Einer Rückführung des Antragstellers nach Ungarn als den nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat stehen somit auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entgegen.
Nachdem die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, scheiden auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten aus (§ 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
...