Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. März 2014 - 7 S 14.30133

published on 05/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. März 2014 - 7 S 14.30133
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... 1994 geborene Antragsteller, nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach U.

Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 20. Mai 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldete sich am 21. Mai 2013 in M. als Asylsuchender und stellte am 6. Juni 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke durch das Bundesamt ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für U. (...).

Am 4. November 2013 hat das Bundesamt U. um Übernahme des Asylverfahrens gebeten. Mit Schreiben vom 14. November 2013, beim Bundesamt eingegangen am 15. November 2013, haben die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) der Dublin II-Verordnung erklärt. Der Antragsteller habe am 9. Mai 2013 in U. einen Asylantrag gestellt. Sein Verfahren sei am 29. Mai 2013 eingestellt worden, weil er untergetaucht sei.

Bei seiner Anhörung am 3. Februar 2014 wurde dem Antragsteller der Hinweis erteilt, dass die Befragung die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates erleichtern solle.

Der Antragsteller gab u. a. an, dass er am 28. März oder am 28.Februar 2012 den Senegal verlassen habe und von Dakar aus mit einem Visum für die T. nach I. geflogen sei. Nach einer Woche sei er über die grüne Grenze nach G. eingereist. Dort sei er ca. ein Jahr lang geblieben. Weil er keine Arbeit gehabt und sich nicht sicher gefühlt habe, sei er über Serbien nach U. gereist. Dort sei er in ein Lager gebracht worden, in dem er raus und rein konnte, wie er wollte. Da sein Ziel Deutschland gewesen sei, sei er nach ca. zwei Wochen im Rahmen einer Mitfahrgelegenheit mit dem Auto nach Deutschland gefahren. In U. und G. habe er jeweils etwas unterschrieben und ihm seien auch die Fingerabdrücke abgenommen worden.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 wurde durch das Bundesamt festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig sei (Ziffer 1), die Abschiebung nach U. wurde angeordnet (Ziffer 2).

Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 6. Februar 2014 zugestellt.

Der Antragsteller erhob am 17. Februar 2014 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom 4. Februar 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Asylantrag des Antragstellers vom 6. Juni 2013 stattzugeben.

Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 14.30132 geführt.

Gleichzeitig wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dahingehend gestellt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin legte im Weg der Vorab-Übersendung am 17. Februar 2014 die Behördenakte vor.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die übermittelte Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der einstweilige Rechtsschutz in Form eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) statthaft. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hier aber unzulässig, weil er verspätet erhoben wurde (nachfolgend: a)) und keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt werden kann (nachfolgend: b)).

a) Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt worden.

Der streitgegenständliche Bescheid ist dem Antragsteller am 6. Februar 2014 ordnungsgemäß zugestellt worden.

Da der Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides bereits seinen Aufenthalt in der Gemeinschaftsunterkunft Augsburg VIII (...straße) zu nehmen hatte (s. Zuweisungsbescheid der Regierung ... vom 17.12.2013, Bl. 42/43 der Bundesamtsakte), ist für den Antragsteller nicht § 10 Abs. 4 AsylVfG bezüglich der Zustellung, sondern § 10 Abs. 5 AsylVfG maßgebend, wonach die Vorschriften über die Ersatzzustellung unberührt bleiben. Das Bundesamt hat hier gemäß § 2 Abs. 2 VwZG das Wahlrecht der Zustellungsart; die Wahl der Postzustellungsurkunde nach § 3 VwZG ist dabei nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 2 VwZG gelten die Zustellungsvorschriften der ZPO ergänzend. Gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann dann, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in der Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, die Zustellung an den Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter erfolgen. Nach der Neufassung der Vorschriften über die Ersatzzustellung in § 178 Abs. 1 ZPO - zuvor § 181 Abs. 2 ZPO a. F. - ist es nach dessen Wortlaut nicht mehr erforderlich, dass der Postzusteller in Gemeinschaftseinrichtungen den Adressaten in seiner Wohnung, d. h. in seinem Zimmer aufsucht (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 12.7.2006 - A 9 S 776/06; VG Aachen vom 26.6.2007 - 2 K 2466/05 - A). Es ist ausreichend, wenn der Postzusteller den Empfänger nicht innerhalb der öffentlich zugänglichen Bereiche der Gemeinschaftsunterkunft antrifft. Die Postzustellungsurkunde begründet hinsichtlich der darin bekundeten Tatsachen als öffentliche Urkunde den vollen Beweis, vgl. § 418 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller ist der darin bezeugten Tatsache, dass er von dem Zusteller in der Gemeinschaftseinrichtung nicht angetroffen worden ist, weder schlüssig entgegengetreten noch hat er einen Gegenbeweis (§ 418 Abs. 2 ZPO) angetreten.

Die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids ist laut der Postzustellungsurkunde daher am Donnerstag, den 6. Februar 2014 ordnungsgemäß erfolgt.

Entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid vom 4. Februar 2014 (auch in französischer Sprache) angefügt war, hätte der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - anders als die Klage (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) - innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids, hier also spätestens am Donnerstag, den 13. Februar 2014 (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz BGB) bei Gericht gestellt werden müssen. Der Antragsteller hat den Eilantrag (und die Klage) jedoch erst am Montag, den 17. Februar 2014 zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und damit verspätet gestellt.

b) Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Wiedereinsetzungsgründe hat er nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich, zumal gerichtsbekannt ist, dass die Postausgabe in der Gemeinschaftsunterkunft von Montag bis Freitag von 9.30 Uhr bis 10.00 Uhr stattfindet. Dies wird auch jedem Bewohner bei seinem Einzug schriftlich mitgeteilt. Des Weiteren befinden sich diesbezüglich mehrere Aushänge im Haus. Damit drängt es sich geradezu auf, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids nicht in der Gemeinschaftsunterkunft aufhältlich war und/oder sich nicht um seine Post gekümmert hat und damit die einwöchige Antragsfrist gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG schuldhaft versäumt hat.

Daher ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bereits als unzulässig abzulehnen.

2. Der Antrag hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.

Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsanordnung, so dass das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse (vgl. § 75 Satz 1 AsylVfG) das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.

Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Antragstellers vor.

Bei dem vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Staat U. handelt es sich um den gemäß § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. So verhält es sich hier für U. gemäß Art. 16 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO).

Wie sich aus dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 14. November 2013 (Bl. 36 der Bundesamtsakte) ergibt, wurde dort für den Antragsteller bereits ein Asylverfahren eingeleitet und aufgrund seines Untertauchens bzw. seiner (illegalen) Weiterreise eingestellt. Dementsprechend hat U. seine Zuständigkeit bejaht und der Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) der Dublin II-VO zugestimmt.

Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken dagegen, den Antragsteller auf U. als den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat zu verweisen.

Nach dem Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 a, 34 a zugrunde liegenden Konzept der sog. normativen Vergewisserung ist davon auszugehen, dass u. a. in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (sog. sichere Drittstaaten) die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953) sichergestellt ist und daher dort einem Asylsuchenden keine politische Verfolgung droht oder unzumutbare Bedingungen herrschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -BVerfGE 94, 49 ff.) ergeben sich Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen Drittstaat ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgeblichen Verhältnissen schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Parallel dazu ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011 -C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417) zu entnehmen, dass Asylbewerber dann nicht an einen nach der Dublin II-VO an sich zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden dürfen, wenn nicht unbekannt sein kann, dass systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden.

Derartige Verhältnisse sieht das Gericht zum entscheidungserheblichen gegenwärtigen Zeitpunkt für U. beim vorliegenden Sach- und Streitstand nicht.

Das ungarische Asylrecht steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthält die wichtigsten Garantien. Für die im Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung ist dabei davon auszugehen, dass trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens durch die ungarischen Behörden diese Verpflichtungen jedenfalls soweit eingehalten werden, dass eine Rückführung nach U. als zuständigen Staat zumutbar ist. Zwar ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Quellen (z. B. Pro Asyl, „Flüchtlinge zwischen Haft- und Obdachlosigkeit“, Berichte vom Februar und März 2012) durchaus, dass Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie die Unterbringungsbedingungen beanstandenswert und teilweise unzureichend sind. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Auch in der Anwendungspraxis zeigten sich einige Mängel (UNHCR, U. als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in U., April 2012 - im Folgenden: UNHCR-Bericht - S. 6). Unregelmäßigkeiten tauchten vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach U. rücküberstellt wurden. Der UNHCR bewertete den Zugang zum ungarischen Asylverfahren für Dublin-II-Rückkehrer als problematisch (UNHCR-Bericht S. 9). Diese hätten nur eingeschränkt Zugang zu einem Asylverfahren, weil sie nicht automatisch als Antragsteller behandelt würden. Ihr Asylantrag würde nach der Rücküberstellung als Folgeantrag gewertet (UNHCR-Bericht S. 9; Amnesty International, Positionspapier zu Rücküberstellungen nach U., 22. Oktober 2012, S. 1). In den meisten Fällen folge bei einer Rückkehr nach U. die Verhängung von Verwaltungshaft (UNHCR-Bericht, S. 10). Die Asylsuchenden hätten im Verfahren zur Prüfung von Folgeanträgen keinen Anspruch auf dieselben Leistungen wie Personen, die einen Erstantrag gestellt haben, selbst wenn ihre Anträge inhaltlich noch nicht geprüft worden seien (UNHCR-Bericht, S. 14).

Nach einem aktuelleren Bericht vom Dezember 2012 führt der UNHCR aber aus, dass das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet habe, denen zufolge Asylbewerber nicht ohne sachliche Prüfung des Asylantrags nach Serbien oder in die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert werden, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. Dublin-Rückkehrer werden nicht inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Dies wird auch bestätigt durch eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Mai 2013 an das erkennende Gericht (zur Lage in U. vergleiche auch VGH Mannheim, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 6 ff). So ist nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 23. Mai 2013 z. B. auch für Dublin II - Rückkehrer eine medizinische Notfallversorgung gesichert. Es ist daher auch nicht aufgrund besonderer Lebensumstände des Antragstellers davon auszugehen, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe vorliegen, aufgrund derer die Bundesrepublik Deutschland ausnahmsweise verpflichtet wäre, abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin II VO von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO Gebrauch zu machen.

Insoweit wird auch auf aktuelle Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach (B. v. 6.9.2013 - AN 10 S 13.30604 -; B. v. 11.9.2013 - AN 2 S 13.30685/AN 2 E 13.30664 und B. v. 3.12.2013 - AN 11 S 13.31074 - jeweils juris) verwiesen, die insoweit wie folgt zu zitieren sind:

„Allerdings sind aus Sicht des erkennenden Gerichts diese Mängel der ungarischen Ausländer- und Asylverfahrenspraxis mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen im ungarischen Parlament vom November 2012 erheblich entschärft worden. Nach der Fortschreibung der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland U. vom Dezember 2012 werden nunmehr die Asylgründe von Asylsuchenden auch inhaltlich geprüft, selbst wenn es sich um Asylsuchende handelt, die über Serbien oder die Ukraine oder im Wege der Rückführung nach U. gelangen. Auch die vormals verbreitete Praxis, Asylsuchende in Haft zu nehmen, ist nach diesem Bericht des UNHCR stark rückläufig und wird im Rahmen einer stärkeren Kontrolle durch die Polizeihauptquartiere und Staatsanwaltschaften sowie ergänzend durch eine Arbeitsgruppe von Richtern flankiert (vgl. UN High Commissioner for Refugees, Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update, December 2012, http://www...org/...html). Die von der Antragstellerseite angeführte Änderung der ungarischen Gesetzgebung, wonach seit 1. Juli 2013 in U. wieder die Haft für Asylantragsteller eingeführt worden sei, ist nicht geeignet, die vorstehenden Ausführungen in Frage zu stellen. Wie sich der aktuellen Lageeinschätzung des Vereins „...eu“ vom 20. August 2013 entnehmen lässt, erfolgen Inhaftierungen von Asylbewerbern in U. lediglich in Einzelfällen.“

Dies wird auch vom EGMR (U. v. 6.6.2013 - 2283/12) so gesehen; zwar habe es in den Jahren 2011 und 2012 alarmierende Berichte über U. als Asylland und insbesondere zur Situation überstellter Personen gegeben. In der jüngsten Mitteilung weise der UNHCR aber auf Änderungen hin, die im ungarischen Recht und in der Praxis geplant seien oder bereits durchgeführt worden seien, wonach überstellte Personen nun anscheinend einen hinreichenden Zugang zum Asylverfahren in U. hätten.

Auch eine nunmehr verschärfte Gesetzesänderung in U. reicht als solche zunächst ebenfalls nicht aus. Im Übrigen dürften die Gründe für die Verhängung von sog. Asylhaft überwiegend mit der EU-Aufnahmerichtlinie und wohl auch der Dublin-II-Verordnung selbst übereinstimmen (vgl. auch EuGH, U. v. 30.5.2013 - C-543/11 - juris). Eine entsprechende tatsächliche Bewertung erfolgt - abgesehen von dem dort abweichenden Prüfungsmaßstab - auch nicht in den Gründen einer anderslautenden Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten.

Eine im vorgenannten Sinn maßgebliche Änderung der Sachlage hierzu hat sich daher zwischenzeitlich nicht ergeben, jedenfalls erscheint eine solche als nicht ausreichend dokumentiert, wobei insbesondere darauf abgestellt wird, dass hierfür kompetente Stellen wie der UNHCR und das EASO (vgl. auch die Erwägungsgründe 22 und 23 und Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 - Dublin-III-VO -) systemische Mängel im Asylsystem in U. feststellen müssten. Dies ist soweit ersichtlich aber - auch nach der vorgetragenen Gesetzesänderung in U. - nicht geschehen.

Eine andere Einschätzung als zuletzt ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Update von Pro Asyl von Oktober 2013 zum Bericht von März 2012. Soweit dort Missstände und Notstände aufgrund der stark gestiegenen Asylbewerberzahl festgestellt werden, sind sie dieser geschuldet und stellen als solche ebenfalls noch keine systemischen Mängel dar. Im Übrigen wird dort auch noch keine endgültige Bewertung zu den Gesetzesänderungen abgegeben.

Schließlich hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (Az.: C-394/12, juris, Rn. 60, 61) im Hinblick auf eine Rücküberstellung der dortigen Beschwerdeführerin nach U. festgestellt, dass, wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergebe, kein Anhaltspunkt die ernsthafte und durch Tatsachen begründete Annahme erlaube, dass die dortige Beschwerdeführerin aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in U. tatsächlich Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden.

Auch weitere Gründe, die ausnahmsweise einen Selbsteintritt Deutschlands nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden.

Nach allem ist nicht erkennbar, dass die verfügte Abschiebung nach U. subjektive Rechte des Antragstellers verletzt, so dass sich der Bescheid vom 4. Februar 2014 als rechtmäßig darstellt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 12/07/2006 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. April 2006 - A 3 K 10734/05 - wird abgelehnt. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwa
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.