Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Okt. 2014 - 4 S 14.1428

bei uns veröffentlicht am07.10.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.875,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.

Der Antragsteller ist Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr. ..., ausgestellt vom Landratsamt ... am 3. Juni 2002, auf der eine Doppelflinte und ein KK-Gewehr eingetragen sind.

Der Antragsgegner erhielt am 17. Juni 2011 durch die Polizei erstmals einen Hinweis darauf, dass gegen den Antragsteller eine Anzeige wegen Hehlerei vorlag. Die Auskunft der Polizei enthielt ebenfalls ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft.

Im Rahmen der Regelüberprüfung erhielt das Landratsamt am 20. März 2014 Kenntnis davon, dass im Zentralregister eine Eintragung zulasten des Antragstellers enthalten ist. Danach wurde dieser mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2010, rechtskräftig seit 20. Januar 2011, wegen Hehlerei zu 90 Tagessätzen zu je 20,00 € Geldstrafe verurteilt. Ein ursprünglich gegen den Strafbefehl erhobener Einspruch wurde zurückgenommen.

Der Antragsteller wurde daraufhin durch das Landratsamt mit Schreiben vom 9. April 2014 zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarte angehört. Aufgrund einer ausführlichen Stellungnahme des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 5. Mai 2014 forderte das Landratsamt die Strafakten an und teilte jedoch mit Schreiben vom 4. Juni 2014 an den Bevollmächtigten mit, dass am beabsichtigten Widerruf festgehalten werde.

Mit Bescheid vom 20. August 2014 widerrief (Nr. 1 des Tenors) der Antragsgegner die waffenrechtliche Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen in Form der Waffenbesitzkarte Nr. ... vom 3. Juni 2002 und verfügte, dass die Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzugeben oder per Post zuzusenden sei. Sollte die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wiederhergestellt werden, gelte die Frist ab Bestandskraft des Bescheides (Ziffer 2.). In Ziffer 3. des Bescheides wurde dem Antragsteller aufgegeben, die in seinem Besitz befindlichen Waffen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und hierüber einen Nachweis zu erbringen. Sollte die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wieder hergestellt werden, gelte die Frist ab Bestandskraft des Bescheides. In Ziffer 4. wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 2. und 3. angeordnet. In Ziffer 5. wurde für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Waffenbesitzkarte ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € angedroht. Gemäß Ziffer 6. werden die Schusswaffen sichergestellt, falls die Verpflichtung in Ziffer 3. nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb der genannten Frist erfüllt wird. Für den Fall der Weigerung der Herausgabe der Schusswaffen wird die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht.

Hiergegen hat der Kläger am 23. September 2014 Klage erheben lassen und beantragt, den Bescheid vom 20. August 2014 aufzuheben. Die Klage wurde noch nicht begründet (Au 4 K 14.1427).

Gleichzeitig ließ der Kläger beantragen:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20. August 2014, zugestellt am 26. August 2014, wird angeordnet.

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Insbesondere die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Abgabe der Waffenbesitzkarte und die Abgabe der Waffen an einen Besitzberechtigten oder deren Unbrauchbarmachung sei unverhältnismäßig und hielte einer Ermessensprüfung nicht stand. Der Antragsteller sei wegen dreier tatmehrheitlicher Handlungen der Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Die Taten hätten sich im Bagatellbereich abgespielt. Dabei solle keine Verharmlosung der Hehlerei betrieben werden, jedoch sei bei den Vermögensdelikten die Höhe des Schadens strafentscheidend. Bei einer mündlichen Verhandlung sei ein Strafmaß von deutlich unter 60 Tagessätzen zu erwarten gewesen, so dass an den Widerruf der Waffenbesitzkarte nicht zu denken gewesen wäre. Weiter sei auch die zurückliegende Zeit zu berücksichtigen. Seit dem Erlass des Strafbefehls am 10. Dezember 2010 seien nunmehr fast vier Jahre vergangen. Weiter habe der Antragsgegner über fünf Monate verstreichen lassen, bis ein entsprechender Bescheid erlassen worden sei. Schon allein aufgrund des verstrichenen Zeitraums sei ein Sofortvollzug nicht ansatzweise begründbar. Hier sei unter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des persönlichen Interesses des Antragstellers zugunsten des Antragstellers zu entscheiden, denn ob die Waffenbesitzkarte und die Waffen jetzt oder möglicherweise erst nach dem Abschluss des Hauptverfahrens in zwei oder drei Monaten zurückgegeben würden, sei in Anbetracht des zurückliegenden Zeitraums von fast vier Jahren vernachlässigbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller weder zuvor noch danach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine Gefahr vom Antragsteller ausgehe, welche einen Sofortvollzug rechtfertigen würde. Darüber hinaus gäbe es auch mildere Mittel, bis zum Abschluss des Hauptverfahrens eine mögliche Gefahr auszuschließen. So könne beispielsweise die Abgabe der Schlüssel für den Waffenschrank in Betracht gezogen werden. Die Unbrauchbarmachung der Waffen oder deren Weggabe sei irreversibel. Dies sei im vorliegenden Fall umso schlimmer, da es sich bei den Waffen um Erbstücke des Vaters des Antragstellers handele.

Für den Antragsgegner ist beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Anordnung des Sofortvollzugs für die Ziffern 2. und 3. sei im Bescheid ausführlich begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde darauf verwiesen. Das Landratsamt habe am 20. März 2014 von der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister Kenntnis erlangt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolge alle drei Jahre. In der Auskunft aus dem Zentralregister vom 5. Januar 2011 sei keine Eintragung enthalten gewesen. Seit Bekanntwerden der Eintragung habe das Landratsamt keine fünf Monate „verstreichen“ lassen, sondern nach Anhörung des Antragstellers einen Schriftwechsel mit dem Bevollmächtigten geführt und bis zu einem Telefonat mit dem Bevollmächtigten am 17. Juli 2014 ein Gesprächsangebot aufrechterhalten. Die mit Sofortvollzug angeordnete Rückgabe der Waffenbesitzkarte und Überlassung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Waffen an berechtigte Personen z. B. Jäger, Sportschütze mit Berechtigung, Waffenhändler, seien keine irreversiblen Maßnahmen und daher auch nicht unverhältnismäßig. Es werde kein Eigentumsverzicht verlangt. Hilfsweise könne das Landratsamt auch anbieten, die Waffen bis zum Abschluss des Rechtsstreits im Landratsamt zu verwahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte sowie die vom Amtsgericht ... angeforderten Strafakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. August 2014. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner in Ziffer 4. die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der Rückgabeverpflichtung der Erlaubnis und der Pflicht zur Überlassung der Waffen an einen Berechtigten bzw. deren Unbrauchbarmachung besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Ziffern 1., 5. und 6. des Tenors im Bescheid vom 20. August 2014 sind dagegen nach § 45 Abs. 5 WaffG bzw. Art. 21a VwZVG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Dementsprechend ist der Antrag des Klägerbevollmächtigten nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller hinsichtlich der Klage gegen die Ziffern 1., 5. und 6. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, hinsichtlich der Klage gegen die Nrn. 2. und 3. im Tenor des Bescheides die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt.

Das Gericht hat im Fall eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer behördlichen Verfügung und gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsmittels (Art. 21 a Satz 1 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG) aufgrund einer summarischen Sachprüfung nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung [bzw. Anordnung] der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

Der zulässige Antrag ist im vorliegenden Fall jedoch unbegründet.

Hinsichtlich der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch den Antragsgegner betreffend die Nrn. 2. und 3. im Tenor des Bescheids vom 20. August 2014 hat der Antragsgegner zunächst dem formellen Erfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung getragen. Die Begründung des Bescheids ist unter Berücksichtigung der besonderen sicherheitsrechtlichen Gefährdungslage bei waffenrechtlichen Entscheidungen insoweit hinreichend konkret und detailliert gefasst. Ob die Gründe zutreffend sind, ist keine Frage einer ausreichenden Begründung, sondern der Begründetheit des Antrags.

Der Bescheid vom 20. August 2014 ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.

Bei der Entscheidung über die Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine über die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs hinausgehende, eigenständige Interessenabwägung vornehmen. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und die Betroffenen in ihren Rechten verletzt, so dass die erhobene Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes bestehen. Umgekehrt kann nicht von einem überwiegenden Interesse des jeweiligen Antragstellers dahingehend ausgegangen werden, dass er vom Vollzug einer offensichtlich rechtmäßigen Entscheidung zunächst verschont bleibt.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Behörde hat insoweit auch keinen Ermessenspielraum.

Maßgeblich für die Frage, ob nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 WaffG. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt.1 WaffG setzt die Erlaubnis u. a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Der Bescheid vom 20. August 2014 stützt sich zur Begründung des Widerrufs auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor, da er mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2010 wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Dabei steht der rechtskräftige Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Unerheblich ist es dabei auch, dass die 60 Tagessätze aus einer Gesamtstrafenbildung resultieren (Gade/Stoppa, WaffG, 1. Auflage 2011, § 5 Rn. 22). Durch die Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB erfolgt nämlich in einer Gesamtschau eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten untereinander, so dass allein auf die Gesamtstrafe abgestellt werden kann, ohne die jeweiligen Einzelstrafen zu berücksichtigen (BayVGH, B. v. 21.6.2006 - 21 ZB 06.1380 - unveröffentlicht). Bereits daraus ergibt sich, dass die Argumentation, bei einer mündlichen Verhandlung sei ein Strafmaß von deutlich unter 60 Tagessätzen zu erwarten gewesen, reine Spekulation darstellt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Strafrichter bei der Bildung der Einzelstrafen den entstandenen Schaden zugrunde gelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - Gewerbearchiv 1992, 314 f.) kann die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit einer rechtskräftigen Verurteilung auszugehen. Die Behörde und damit auch das Verwaltungsgericht kann sich auf die Prüfung beschränken, ob die vom Gesetz vorgegebene Regelvermutung der Unzuverlässigkeit vorliegend deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, a. a. O.; BVerwG vom 21.7.2008 - 3 B 12/08 - juris Rn. 5). Erforderlich ist dabei eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen. Vorliegend sind insoweit keine weiteren Argumente als jenes, dass sich die Tat im Bagatellbereich abgespielt habe, vorgebracht. Diese Auffassung teilt das Verwaltungsgericht nicht. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass eine weitere strafbare Handlung wohl nur deswegen nicht zustande kam, weil Fleisch, das bereits wieder zum Ankauf für den Antragsteller bestimmt war, zuvor beim Haupttäter sichergestellt worden ist.

Auch die Tatsache, dass seit Erlass des Strafbefehls bereits nunmehr fast vier Jahre vergangen sind, führt voraussichtlich nicht dazu, dass der Widerruf zu Unrecht erfolgt wäre. Abzustellen für den Beginn der 5-Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft ist auf den Erlass des Behördenbescheides. Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. April 1990 (Az. 1 C 56/89, DVBl. 1990, 1043 f.) kann entnommen werden, dass möglicherweise die Regelvermutung sich dann nicht ohne weiteres anwenden ließe, wenn die Tat bei Erlass des behördlichen Bescheides (dort noch Widerspruchsbescheid) bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt. Bei Erlass des Bescheides vom 20. August 2014 waren seit Begehung des ersten Vorfalles im November/Dezember 2008 aber erst gut 5 ½ Jahre vergangen. Der Zeitablauf allein entkräftet die Regelvermutung daher wohl nicht. Eine gesonderte Berücksichtigung, dass der Antragsteller weder vorher noch danach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann nicht erfolgen.

Die Anordnung der Rückgabe der Erlaubnisurkunde in Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Bescheides beruht auf § 46 Abs. 1 WaffG. Die Klage wird insoweit mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg haben. Dies gilt ebenfalls für die unter Ziffer 3. getroffene Regelung. Diese beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass nach einem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis die Waffen dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und insoweit ein Nachweis gegenüber der Behörde geführt wird. Die insoweit gesetzte Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bzw. ab dessen Bestandskraft erscheint angemessen.

Auch soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage in Bezug auf die in Ziffer 5. verfügte Zwangsgeldandrohung begehrt, bleibt sein Antrag ohne Erfolg. Die Zwangsgeldandrohung ist als Maßnahme der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Art. 21 a BayVwZVG). Gemäß Art. 19 Abs. 1 VwZVG setzt die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes voraus, dass dieser vollziehbar ist, beispielsweise durch die Anordnung des Sofortvollzugs. Dies ist vorliegend der Fall. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen keine Bedenken. Die dem Antragsteller zur Befolgung der Verfügung gesetzte Frist wird als angemessen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG erachtet.

Die Regelung gemäß Ziffer 6. Satz 1 des Tenors beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Danach kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist (zur Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung an einen Berechtigten) die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen. Die Ausführungen im Rahmen des Bescheides tragen voraussichtlich die Entscheidung. Auch die Androhung unmittelbaren Zwanges im Rahmen der Sicherstellung gemäß Art. 34 Satz 1 BayVwZVG erscheint angemessen, da die Sicherstellung bei Anwendung eines anderen Zwangsmittels keinen rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt.

Nach alledem ist der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, denn an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen offensichtlich rechtmäßigen Bescheid kann kein überwiegendes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist für eine oder mehrere Waffenbesitzkarten einschließlich einer eingetragenen Waffe der Auffangstreitwert von 5.000,00 €, für jede weitere Waffe 750,00 € anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der sich daraus ergebende Betrag zu halbieren (Ziffer 1.5 Streitwertkatalog). Daher sind anzusetzen 5.750,00 € und für das Eilverfahren zu halbieren auf 2.875,00 €.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Okt. 2014 - 4 S 14.1428 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Strafgesetzbuch - StGB | § 259 Hehlerei


(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft


(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.