Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 28. Apr. 2014 - 9 K 769/13
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, für das Kind Q. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab Januar 2013 und für das Kind Q.1 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab April 2013 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu 85 % und der Kläger zu 15 %.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist der Vater des Kindes Q. und des Kindes Q.1 . Der Kläger lebt seit dem 4. September 2012 von der Kindsmutter getrennt.
3Unter dem 14. Januar 2012 (gemeint gewesen sein dürfte der 14. Januar 2013), eingegangen bei der Beklagten am 24. Januar 2013, beantragte der Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -) für die Kinder.
4In dem Antrag gab er an, dass die Kinder bei ihm lebten und drei Mal im Monat am Wochenende von freitags 17.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr von der Kindsmutter betreut würden. Zusätzlich seien die Kinder von mittwochs auf donnerstags bei der Kindsmutter. Dem Antrag beigefügt war ein Protokoll über die nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts – Familiengericht – P. vom 21. Dezember 2012, aus welchem hervorging, dass die Eltern die im UVG-Antrag angegebene Umgangsregelung in dieser Form vor dem Familiengericht vereinbart hatten.
5Mit Bescheid vom 28. Januar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen folgendes aus: Ein Anspruch auf UVG-Leistungen bestehe nur dann, wenn das anspruchsberechtigte Kind bei einem seiner Elternteile lebe. Maßgeblich sei, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt habe und wer insoweit die elementaren Bedürfnisse des Kindes sichere und befriedige. Aus der in der Sitzung des AG P. vom 21. Dezember 2012 beschlossenen Umgangsregelung zwischen den Kindseltern gehe hervor, dass hierdurch zum Ausdruck gebracht werden solle, dass beide Eltern an der Erziehung zum Kindswohl teilhaben sollen und wollen. Zudem sei durch diese Entscheidung eine Verlässlichkeit der Entlastung des Antragstellenden gegeben. Ferner vertrügen sich dem Kindswohl und der Elternbeziehung förderliche Betreuungsmodelle unter beidseitiger Beteiligung mit der Grundvoraussetzung des UVG regelmäßig nicht.
6Der Kläger hat am 18. Februar 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Kinder lebten seit der Trennung der Eltern bei ihm, dem Kläger. Zunächst hätten nach der Trennung überhaupt keine Umgangskontakte mit der Kindsmutter stattgefunden. Dies habe sich erst geändert, nachdem die Kindsmutter am 30. November 2012 einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder gestellt habe. Daraufhin sei vor dem AG P. am 21. Dezember 2012 die vorläufige Umgangsregelung getroffen worden. Die Ablehnung der beantragten UVG-Leistungen sei rechtswidrig, da die Kinder trotz der vor dem AG P. getroffenen Umgangsregelung ihren Lebensmittelpunkt beim Kläger hätten. Dieser sichere die elementaren Lebensbedürfnisse der Kinder. Sinn der Vereinbarung vor dem AG P. sei es gewesen, der Kindsmutter ebenfalls ein Umgangsrecht einzuräumen, nachdem diese über Monate keinen Kontakt zu den Kindern gehabt habe. Nach dieser Vereinbarung verbrächten die Kinder im Monat maximal 10 Nächte bei der Kindsmutter. Zudem regele der Kläger sämtliche schulischen, behördlichen oder medizinischen Angelegenheiten der Kinder allein. Auch die Kleidung der Kinder werde vom Kläger in Ordnung gehalten und befinde sich in dessen Wohnung. Zudem werde das von dem Kläger und der Kindsmutter vor dem AG P. vereinbarte Betreuungsmodell in dieser Form tatsächlich nicht praktiziert. Der Sohn des Klägers verweigere bereits seit geraumer Zeit den Umgang mit der Kindsmutter. Seit Mitte Januar sei es insoweit zu keinen Besuchskontakten mehr gekommen. In einer weiteren Sitzung vor dem AG P. am 2. September 2013 sei abschließend vereinbart worden, dass die Kinder wie bereits in der Vergangenheit praktiziert, im wöchentlichen Wechsel von donnerstags bis sonntags beim Kläger bzw. bei der Kindsmutter sein sollten. Die Tochter des Klägers solle auch an dem darauffolgenden Wochenende bei der Mutter sein. Mittwochs sollten sich alle gemeinsam auf dem Fußballplatzplatz treffen.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Kinder Q. ab Antragstellung zu bewilligen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG gegenüber dem Beklagten zu. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Ein Anspruch auf UVG-Leistungen sei vorliegend ausgeschlossen, da der Kläger nicht alleinerziehend im Sinne des Gesetzes sei. Davon sei dann nicht mehr auszugehen, wenn die Eltern die Erziehungsaufgaben so unter sich aufgeteilt hätten, dass keiner der Elternteile diese Aufgaben ganz oder weit überwiegend allein wahrnehmen müsse. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in qualitativer und quantitativer Hinsicht gleich seien. Entscheidend sei, ob durch die Kindsmutter eine Entlastung des Kindsvaters eintrete. Durch die Regelung in dem Beschluss des AG P. vom 21. Dezember 2012 trete eine wesentliche Entlastung des Klägers ein, da die Kinder drei von vier Wochenenden bei der Kindsmutter verbrächten und diese Zeit besonders intensiv und mit viel Aufwand verbunden sei, weil die Kinder am Wochenende den ganzen Tag über betreut werden müssten. Danach teilten sich die Eltern die Verantwortung, Pflege und Versorgung der Kinder. Auch mit Blick auf die vor dem AG P. unter dem 2. September 2013 getroffene Umgangsregelung ändere sich an der Sach- und Rechtslage nichts. Der Kläger sei nicht alleinerziehend im Sinne des UVG.
12Die Berichterstatterin hat am 18. März 2014 einen Erörterungstermin durchgeführt, in welchem auch die Kindsmutter als Zeugin befragt worden ist. Im Erörterungstermin haben die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erklärt.
13Zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Streitakte, hier insbesondere auf das Protokoll zum Erörterungstermin vom 18. März 2014 Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Das Gericht entscheidet über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
16Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
17Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.
18Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht. Der Kläger ist klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO
19Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Jedoch kann auch der Kläger als der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. als dessen gesetzlicher Vertreter den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen. Dieses Recht kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters vorsieht.
20Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 – 16 A 461/91 -; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 3. August 2010 – 2 K 2069/08 ‑.
21Die Klage umfasst im hier vorliegenden Einzelfall auch den zulässigerweise durch eine Verpflichtungsklage gerichtlich überprüfbaren Zeitraum. Zwar ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz UVG – wie auch sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf Sozialleistungen – zulässigerweise Gegenstand einer Verpflichtungsklage grundsätzlich lediglich der Zeitraum von der Antragstellung bis zum Erlass der letzten behördlichen Entscheidung (wegen Wegfalls des Widerspruchsverfahrens hier der den Antrag vom 24. Januar 2013 ablehnende Bescheid vom 28. Januar 2013) sein kann.
22Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Juli 2009 – 12 E 1115/08 -, n.v. und Beschluss vom 18. Februar 2008 – 16 E 1118/06 –, juris, Rn. 16; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 22. November 2011 – 2 K 1029/10 –, juris, Rn. 19 f.; Kammerurteil vom 5. Februar 2013 – 9 K 3118/11 -, n.v.
23Diese zeitliche Fixierung auf die letzte Behördenentscheidung kann jedoch nacheinem weiteren Beschluss des OVG NRW dann nicht gelten, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ebenso wie sich eine bewilligende Entscheidung auf einen längeren Zeitraum erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitraum erfassen.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2010 - 12 E 407/10 -, n.v., unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 1995 – 5 C 9/94 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, 149.
25So liegt der Fall im vorliegenden Einzelfall. Der Beklagte hat durch seinen ablehnenden Bescheid zu erkennen gegeben, dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen bis auf weiteres für nicht erfüllt erachtet. Dass der Beklagte vom Fortwirken seiner Entscheidung ausgegangen ist, zeigt sich auch daran, dass er im Schriftsatz an das Gericht vom 20. September 2013 erklärt hat, die im September 2013 zwischen dem Kläger und der Kindsmutter getroffene Vereinbarung zum Umgang ändere an der Sach- und Rechtslage nichts. Der Kläger sei nicht alleinerziehend, weshalb die Klage abzuweisen sei.
26Damit ist vorliegend die Sach- und Rechtslage vom Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Januar 2013 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2010 - 12 E 407/10 -, n.v.
28Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
29Soweit der Kläger Leistungen nach dem UVG für das Kind Q1 für die Zeit von Januar 2013 bis Ende März 2013 begehrt, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2013 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat für diesen Zeitraum für das Kind Q1 keinen Anspruch auf UVG Leistungen.
30Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach diesem Gesetz, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält. Nach Abs. 3 der Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz nicht, wenn der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die am 19. September 2003 und am 21. Juli 2007 geborenen Kinder des Klägers haben das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Kinder leben bei dem Kläger. Dieser ist von der Kindsmutter getrennt. Ein Zusammenleben der Elternteile ist nicht gegeben.
31Der Kläger ist jedoch vorliegend für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 hinsichtlich des Kindes Q1. nicht als alleinerziehend zu betrachten.
32Von einer Alleinerziehung kann jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die leiblichen Eltern – auch wenn sie nicht zusammen wohnen – die Erziehungsaufgaben so untereinander aufgeteilt haben, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend allein erfüllen muss. Dabei ist nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind. Im Hinblick auf den Zweck des § 1 UVG, die Belastungen für Kinder zu mildern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, lassen sich Erschwernisse, die eine finanzielle Besserstellung durch die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem UVG fordern, schon dann nicht mehr feststellen, wenn der andere Elternteil in wesentlichem Umfang – wenn auch nicht völlig gleichwertig – an der erzieherischen Leistung mitwirkt.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 16 E 1118/06 -,juris Rn. 19.
34Verbringt ein Kind regelmäßig einen Teil der Zeit auch im Haushalt des anderen Elternteils ist entscheidendes Kriterium zu der Beantwortung der Frage, ob das Kind in diesen Fällen noch „bei einem Elternteil lebt“, der Umfang der persönlichen Betreuung und Versorgung, den das Kind bei dem anderen Elternteil findet und die damit einhergehende Entlastung bei der Pflege und Erziehung des Kindes. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wer die Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes tatsächlich in Händen hat und wo der wesentliche Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes liegt.
35Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20/11 -, juris Rn. 20; VG Ansbach, Urteil vom 15. November 2007 – AN 14 K 06.02679 – juris Rn. 33; VG Würzburg, Urteil vom 5. Juli 2011 – W 3 K 10.1104 -, juris Rn. 35.
36Soweit der andere Elternteil den betreuenden Elternteil aber nicht deutlich im Hinblick auf die Verantwortung und tatsächliche persönliche Sorge entlastet, muss zumindest ein zeitlich bedeutsamer Betreuungsaufwand vorliegen, um die alleinige Erziehung durch den betreuenden Elternteil in Frage zu stellen. Letztlich bedarf es hierzu einer Klärung im Einzelfall.
37Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 15. November 2007 – AN 14 K 06.02679 – juris.
38Das Gericht ist vorliegend auf der Grundlage der informatorischen Befragung des Klägers und der Zeugeneinvernahme der Kindsmutter nicht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit gelangt, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 hinsichtlich des Kindes N. „alleinerziehend“ im Sinne des Gesetzes gewesen ist.
39Aufgrund der Befragung im Erörterungstermin vom 18. März 2014 stellt sich die Betreuungssituation des Kindes Q1. in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 nicht so dar, dass die Erziehungsaufgaben hinsichtlich Q1. zwischen dem Kläger und der Kindsmutter so aufgeteilt gewesen sind, dass der Kläger diese Aufgabe weit überwiegend allein erfüllen musste. Denn Q1. in diesem Zeitraum auch von der Kindsmutter in einem bedeutsamen zeitlichen Umfang betreut. Dies führt dazu, dass der Kläger bei der Betreuung von Q1. im vorstehenden Zeitraum zu einem wesentlichen Anteil durch die Betreuungsleistung der Kindsmutter entlastet wurde. Der Kläger und die Kindsmutter gaben im Erörterungstermin zur Betreuung von Q1. übereinstimmend an, dass das Kind Q1. in der Zeit von Anfang Januar bis Ende März 2013 an drei Wochenenden pro Monat sowie an jedem vierten Mittwoch im Monat bei der Kindsmutter war. Damit wurde Q1. im genannten Zeitraum in einem wesentlichen zeitlichen Umfang auch von der Kindsmutter betreut. Die Kindsmutter hatte bereits einen umfangreichen Anteil an der Betreuung des Kindes Q1. , insbesondere auch in deren besonders betreuungsintensiver Freizeit. Die Betreuung des Kindes Q1. durch die Kindsmutter verlief nach den Angaben der Kindseltern in dieser Zeit problemlos und regelmäßig. Die Betreuung durch die Kindsmutter an drei Wochenenden pro Monat in regelmäßiger Folge von freitags bis sonntags hatte nach Auffassung des Gerichtes im Hinblick auf den zeitlichen Anteil der Betreuungsleistung der Kindsmutter als auch mit Blick auf die Regelmäßigkeit der Betreuungsleistungen einen Umfang erreicht, der zu einer erheblichen Entlastung des Klägers bei der Erziehung und Betreuung des Kindes Q1. geführt hat, so dass dieser hinsichtlich Q1. für die Zeit von Januar bis Ende März 2013 nicht als alleinerziehend angesehen werden kann.
40Soweit der Kläger Leistungen nach dem UVG darüber hinaus auch für den Zeitraum ab April 2013 für Q1. und ab Januar 2013 für Q. begehrt, ist der ablehnende Bescheid vom 28. Januar 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat für den Zeitraum seit Januar 2013 einen Anspruch auf UVG-Leistungen für das Kind Q. und für die Zeit seit April 2013 für das Kind Q1. .
41Der Kläger ist hinsichtlich des Kindes Q. bereits für die Zeit ab Januar 2013 als alleinerziehend im Sinne des § 1 UVG anzusehen. Denn der tatsächliche Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge für das Kind Q. lag seit Januar 2013 beim Kläger, so dass Q. bei diesem seinen Lebensmittelpunkt hatte.
42Der Kläger und die Kindsmutter haben im gerichtlichen Erörterungstermin übereinstimmend angegeben, dass Q. in der Zeit von Januar bis Ende März 2013 fast nie bei der Kindsmutter gewesen sei und die vor dem Familiengericht P. am 21. Dezember 2012 beschlossene Umgangsregelung hinsichtlich des Kindes N1. nicht eingehalten worden sei, da Q. sich geweigert habe, die Wochenenden bei der Kindsmutter zu verbringen. Zu Kontakten mit der Kindsmutter sei es nach Angaben der Eltern allenfalls auf dem Sportplatz gekommen. Auch in der Zeit nach März 2013 - in welcher die Beteiligten auf Anraten einer Gutachterin eine abweichende Umgangsregelung praktiziert hätten - habe sich der Kontakt des Kindes Q. zu der Kindsmutter nicht wesentlich geändert. Q. habe die Kindsmutter vielmehr bis September 2013 so gut wie nie zu Hause besucht. Damit hat die Kindsmutter hinsichtlich des Kindes Q. in der Zeit von Januar 2013 bis September 2013 keinerlei Erziehungs- und Betreuungsleistungen erbracht, die zu einer Entlastung des Klägers hätten führen können, so dass der Kläger für diesen Zeitraum hinsichtlich Q. bereits allein aufgrund der von ihm erbrachten quantitativen Betreuungsleistungen alleinerziehend war.
43Darüber hinaus ist der Kläger hinsichtlich des Kindes q. auch für die Zeit ab September 2013 als alleinerziehend zu betrachten. Denn der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge für das Kind Q. lag auch in der Zeit ab September 2013 beim Kläger. Denn dieser trug - insbesondere unter Berücksichtigung des qualitativen Anteils der von ihm erbrachten Betreuungs- und Erziehungsleistungen - die tatsächliche Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes Q. .
44Der Kläger hat insoweit erläutert, dass die vor dem Familiengericht P. am 2. September 2013 geschlossene Vereinbarung folgendermaßen praktiziert werde: Die Kinder seien in der ersten Woche bei ihm, dem Kläger; in der darauffolgenden Woche seien die Kinder von donnerstags bis sonntags bei der Kindsmutter. In der darauffolgenden Woche sei nur Q1. bei der Kindsmutter, Q. sei bei ihm, dem Kläger. In der Woche danach beginne die Regelung wieder von vorne, so dass also beide Kinder wieder bei ihm seien. Mittwochs träfen sie sich gemeinsam am Fußballplatz. Diese Regelung werde hinsichtlich beider Kinder seit September 2013 eingehalten. Damit ist hinsichtlich des Kindes Q. festzustellen, dass dieser sich seit September 2013 alle zwei Wochen von donnerstags bis sonntags bei der Kindsmutter aufhält. Zwar werden dadurch zwar grundsätzlich umfangreichere quantitative Betreuungsleistungen durch die Kindsmutter erbracht. Jedoch liegt der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Kindes Q. nach einer Gesamtwürdigung der Angaben des Klägers und der Kindsmutter im Erörterungstermin trotz Einhaltung der im September 2013 getroffenen Umgangsregelung bei Berücksichtigung der vom Kläger geleisteten qualitativen Betreuungs- und Erziehungsleistungen auch seit September 2013 weiterhin beim Kläger. Die von der Kindsmutter erbrachten quantitativen Betreuungsleistungen sind in Anbetracht dessen, dass der Kläger aufgrund der von ihm erbrachten qualitativen Erziehungsleistungen zur Überzeugung des Gerichts die tatsächliche Verantwortung für die persönliche Sorge der Kinder trägt, nicht so bedeutsam, dass sie die alleinige Erziehung des Klägers in Frage stellen. Der Kläger hat insoweit unwidersprochen angegeben, dass er allein für behördliche und sonstige organisatorische aber auch medizinische Angelegenheiten der Kinder zuständig sei und er die Freizeitgestaltung der Kinder allein organisiere. So habe er sich um die Schulanmeldung von Q1. gekümmert. Weiter habe er die Kommunion von Q. organisiert. Wenn Arzttermine anfielen, nehme er diese mit den Kindern wahr, so bringe er beispielsweise Q1. regelmäßig zur Sprachtherapie. Zudem nehme er allein die Elternsprechtage in der Schule wahr und nehme gemeinsam mit den Kindern an Schulausflügen teil. Für die Freizeitgestaltung der Kinder sei er zuständig. So bringe er Q1. regelmäßig zu einem Tanzkurs und Q. in den Schwimmverein. Die gemeinsame Freizeit mit den Kindern gestalte er so, dass er beispielsweise mit ihnen Schlittschuhlaufen oder Schwimmen gehe oder sie gemeinsame Verwandtenbesuche unternähmen. Die persönlichen Sachen der Kinder befänden sich bei ihm. Er kümmere sich um die Kleidung der Kinder. Die Kindsmutter gab befragt zu dem qualitativen Aspekt ihrer Betreuungsleistungen an, dass sie zwar hin und wieder mithilfe von Gutscheinen des Jugendamtes Kleidung oder Spielsachen für die Kinder besorgt habe, die persönlichen Sachen der Kinder sich jedoch beim Kläger befänden. Sie bestätigte zudem, dass der Kläger sich alleine um Behördenangelegenheiten oder Arzttermine der Kinder kümmere. Die Kinder seien beim Kläger, so dass dieser sich um derartige Angelegenheiten kümmere. Zwar sei sie zum Einschulungsgespräch bei Q1. dabei gewesen, an anderen Terminen in der Schule nehme sie jedoch nicht teil, da diese ihr nicht mitgeteilt würden. In Anbetracht der insoweit jeweils erbrachten Betreuungs- und Erziehungsleistungen ist eine wesentliche Entlastung des Klägers, welche dazu führen würde, dass der Kläger nicht als alleinerziehend zu betrachten wäre, aufgrund der von der Kindsmutter erbrachten Betreuungsleistungen nicht mehr festzustellen. Der Kläger hat sich ganz überwiegend allein um die elementaren Lebensbedürfnisse der Kinder gekümmert und für eine geordnete Gestaltung ihrer schulischen Situation als auch ihrer Freizeit gesorgt. Die insoweit von der Kindsmutter geleisteten Beiträge stehen hinter den vom Kläger geleisteten Beiträgen so erheblich zurück, dass eine wesentliche Entlastung des Klägers bei der Erziehung und Betreuung der Kinder nicht mehr erkennbar ist. Aufgrund dessen ist der Kläger bei einer Gesamtbetrachtung der von ihm und der Kindsmutter seit September 2013 hinsichtlich des Kindes Q. erbrachten qualitativen und quantitativen Erziehungs- und Betreuungsleistungen auch für die Zeit ab September 2013 als alleinerziehend zu betrachten.
45Der Kläger ist darüber hinaus auch hinsichtlich des Kindes Q1. bereits für die Zeit ab April 2013 alleinerziehend im Sinne des § 1 UVG. Denn auch das Kind Q1. hatte seinen Lebensmittelpunkt unter Berücksichtigung der von den Kindseltern erbrachten quantitativen und qualitativen Betreuungs- und Erziehungsleistungen seit April 2013 beim Kläger. Die von der Kindsmutter seit April 2013 geleisteten zeitlichen Betreuungsanteile sind nicht (mehr) derart bedeutsam, dass sie dazu führen, dass der Kläger seit April 2013 nicht allein erziehend hinsichtlich des Kindes Q1. anzusehen ist.
46Dies gilt zunächst mit Blick auf das von den Kindseltern in der Zeit von April 2013 bis September 2013 praktizierte Betreuungsmodell. Die Kindseltern haben im Erörterungstermin angegeben, auf Anraten einer Gutachterin sei ab Anfang April bis September 2013 ein anderes Betreuungsmodell praktiziert worden, als im Dezember vor dem Familiengericht P. beschlossen worden sei. Insoweit sei vereinbart worden, dass die Kinder alle zwei Wochen von donnerstags bis sonntags bei der Kindsmutter sein sollten. In der Woche, in welcher die Kinder am Wochenende nicht bei der Kindsmutter waren, sollten sie von mittwochs auf donnerstags bei dieser übernachten. Hinsichtlich des Kindes Q1. wurde dieses Umgangsmodell wie vereinbart eingehalten.
47Bei Anwendung dieses ab April 2013 jedenfalls hinsichtlich des Kindes Q1. praktizierten Betreuungsmodells ist der Kläger unter Berücksichtigung des quantitativen als auch des qualitativen Aspektes seiner Erziehungsleistungen auch mit Blick auf das Kind Q1. als alleinerziehend anzusehen. Die Betreuungsleistungen des Klägers überwiegen bei dem insoweit praktizierten Betreuungsmodell im Vergleich zu dem bis dahin seit Januar 2013 praktizierten Betreuungsmodell im Hinblick auf das Kind Q1. schon unter quantitativen Gesichtspunkten. Maßgeblich für die Feststellung, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes Q1. bei dem so praktizierten Betreuungsmodell ab April 2013 beim Kläger lag, ist, dass - wie vorstehend hinsichtlich des Kindes Q. bereits ausgeführt - der qualitative Anteil der Erziehungsleistungen des Klägers hinsichtlich beider Kinder so wesentlich überwiegt, dass dieser trotz etwaiger Betreuungsleistungen der Kindsmutter als alleinerziehend auch im Hinblick auf das Kind Q1. zu betrachten ist. Denn nach den vorstehend ausgeführten Angaben der Kindseltern im Erörterungstermin ist - wie bereits dargelegt - festzustellen, dass der Kläger sich im wesentlichen allein um die elementaren Lebensbedürfnisse beider Kinder gekümmert hat und nahezu vollständig die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung der Kinder trug. Mit Blick darauf ist eine wesentliche Entlastung des Klägers durch die in der Zeit von April 2013 bis September 2013 von der Kindsmutter erbrachten quantitativen Betreuungsleistungen, die gegenüber den bis dahin geleisteten zeitlichen Betreuungsleistungen geringer waren, auch hinsichtlich des Kindes Q1. nicht mehr feststellbar.
48Gleiches gilt im Hinblick auf das seit September 2013 praktizierte Betreuungsmodell, welches in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht P. im September 2013 neu vereinbart worden ist. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist die Betreuung beider Kinder seit September 2013 so geregelt, dass die Kinder in der ersten Woche beim Kläger und in der darauffolgenden Woche von donnerstags bis sonntags bei der Kindsmutter sind. In der darauffolgenden Woche ist nur Q1. bei der Kindsmutter, Q. ist bei dem Kläger. In der Woche danach beginnt die Regelung wieder von vorne, so dass beide Kinder wieder beim Kläger sind. Mittwochs treffen sich alle gemeinsam am Fußballplatz. Im Hinblick auf die so praktizierte Regelung lässt sich hinsichtlich des Kindes Q1. in quantitativer Hinsicht kein Unterschied zu der bereits zuvor seit April 2013 praktizierten Regelung feststellen. Der Unterschied zu der bis dahin praktizierten Regelung liegt allein darin, dass Q1. nunmehr zwei Wochenenden in Folge bei der Kindsmutter verbringt. Zwar ließe sich aus der beim Familiengericht P. vereinbarten Regelung schließen, dass Q1. insgesamt an drei Wochenenden pro Monat bei der Kindsmutter ist. Mit Blick auf die Angaben des Klägers in dem Erörterungstermin ist jedoch abweichend dazu festzustellen, dass dies nicht der Fall ist. Bei einer Gesamtwürdigung der quantitativen und qualitativen Erziehungsleistungen der Kindseltern ist ebenso wie für die Zeit ab April 2013 auch für die Zeit ab September 2013 hinsichtlich des Kindes Q1. festzustellen, dass der ganz überwiegende Anteil der qualitativen Betreuungsleistungen weiterhin beim Kläger liegt. Nach den übereinstimmenden Angaben der Kindseltern im Erörterungstermin haben sich insoweit keine Änderungen zu den zuvor seit April 2013 seitens der Kindsmutter und des Klägers erbrachten qualitativen Betreuungsleistungen ergeben.
49Nach alledem sind die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hinsichtlich des Kindes Q. für die Zeit ab Januar 2013 und hinsichtlich des Kindes Q1. für die Zeit ab April 2013 erfüllt.
50Die Entscheidung über die Kosten ergeht auf der Grundlage von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hiernach sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Die im Kostentenor ausgeworfene Quote berücksichtigt das Maß des wechselseitigen Unterliegens und Obsiegens angemessen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
51Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
- 1.
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - 2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und - 3.
nicht oder nicht regelmäßig - a)
Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, - b)
wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn
- 1.
das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder - 2.
der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.
(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 1a nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, - 2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, - b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, - c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- 3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, - 4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder - 5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
(4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat. Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.