Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 16. Sept. 2016 - 7 K 2918/15.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2015 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wurde am 07. Dezember 1972 in Hobigonj/Bangladesch geboren. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 28. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Juni 2015 einen Asylantrag.
3Bei der persönlichen Anhörung des Klägers zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 15. Juni 2015 trug dieser vor: Er habe Bangladesch am 15. März 2015 verlassen und sei über die Vereinigten Arabischen Emirate, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland eingereist.
4Am 19. Juni 2015 erhielt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) jeweils einen auf Ungarn verweisenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 und der Kategorie 2. Auf das Wiederaufnahmegesuch vom 23. Juni 2015 reagierten die ungarischen Behörden nicht.
5Mit Bescheid vom 26. August 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an. Das Bundesamt befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
6Daraufhin hat der Kläger am 10. September 2015 Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Mit Beschluss der Kammer vom 19. November 2015 (7 L 1307/15.A) ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet worden. Zur Begründung seiner Klage bezieht der Kläger sich auf sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und trägt ergänzend vor, dass Ungarn nicht bereit sei, Flüchtlinge zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren zuzulassen und die Dublin Verordnung außer Kraft gesetzt sei.
7Der Kläger beantragt – schriftsätzlich – sinngemäß,
8den Bescheid des Bundesamtes vom 26. August 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
9hilfsweise festzustellen, dass er subsidiär Schutzberechtigter ist,
10weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
11Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich – unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) entscheidet, hat teilweise Erfolg.
16Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. August 2015 begehrt, ist seine Klage als isolierte Anfechtungsklage zulässig,
17vgl. beispielhaft Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, www.bverwg.de, vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, jeweils juris;
18Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 21. Juni 2016 - 13 A 569/16.A - und vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A -, jeweils juris,
19und auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides kann hier nicht auf den seit dem 06. August 2016 geltenden und nunmehr im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen § 29 Abs. 1 AsylG als Rechtsgrundlage gestützt werden. Nach § 29 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag u.a. dann unzulässig, wenn ein anderer Staat a) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; im Folgenden: Dublin III-VO) oder b) auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
21Die Bestimmung des zuständigen Staates richtet sich vorliegend nach der Dublin III-VO. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wäre grundsätzlich Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig, da sich anhand der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt und der Kläger ausweislich des EURODAC-Treffers der Kategorie 1 erstmals in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Auf das am 23. Juni 2015 von der Beklagten gestellte Wiederaufnahmegesuch haben die ungarischen Behörden nicht geantwortet, so dass es nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO als akzeptiert gilt.
22Allerdings ist vorliegend die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst zuständiger Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann.
23Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Gleichwohl kann sich im Ausnahmefall die Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO als unmöglich erweisen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
24Vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, vom 14. November 2013 – C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 und vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 -, juris.
25Maßgeblich ist, ob in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stehen einer Überstellung in diesen Staat nicht entgegen. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedsstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, ist ein Abweichen von den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-Verordnung geboten.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 ‑ 10 B 6.14 -; OVG NRW, Urteil vom 07. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A -, alle juris.
27Davon ausgehend ist das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der verfügbaren Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass das Asylverfahren in Ungarn und die dortigen Aufnahmebedingungen zum aktuellen Zeitpunkt derartige systemische Mängel aufweisen.
28Ausschlaggebend für diese Einschätzung sind die am 01. August 2015 in Kraft getretenen Verschärfungen des ungarischen Asylrechts. So sind mit der Regierungsverordnung 191/2015 alle EU-Beitrittskandidaten und damit unter anderem auch Serbien auf die nationale Liste der sicheren Drittstaaten gesetzt worden. Auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Änderung dieser Verordnung durch die Regierungsverordnung 63/2016 – die Liste ist insofern lediglich um die Türkei erweitert worden – gilt Serbien weiterhin als sicherer Drittstaat. Dies hat zur Folge, dass Asylanträge von Personen, die über Serbien nach Ungarn eingereist sind, als unzulässig abgelehnt und die Betroffenen nach Serbien abgeschoben werden können.
29Vgl. European Council of Refugees and Exiles (ECRE), Asylum Information Database (aida): „Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the borderand restrictions to accessing protection in Hungary”, Oktober 2015, S. 32 f., verfügbar auf: http://www.ecre.org/wp-content/uploads/ 2016/07/ECRE-AIDA-Crossing-Boundaries-The-New-Asylum-Procedure-at-the-Border-and-Restrictions-to-Accessing-Protecting-in-Hungary_-Oct-2015.pdf (zuletzt abgerufen am 12. September 2016);
30Hungarian Helsinki Committee (HHC), Information notes vom 7. August 2015 „Building a legal fence” und vom 18. September 2015 „No country for refugees“; Amnesty International, Oktober 2015, „Fenced out”; UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom 3. Juli 2015 “UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste”; alle verfügbar auf www.ecoi.net.
31Zu diesem Personenkreis zählen etwa 99% aller Asylsuchenden in Ungarn,
32vgl. amnesty international (a.i.): „Flüchtlinge: Ungarn verschärft Asylrecht“, 30. Juli 2015, verfügbar auf: https://www.amnesty.de/2015/7/30/ Fluechtlinge-ungarn-verschaerft-asylrecht;
33bordermonitoring.eu / pro Asyl: „Ungarn: GÄNZLICH UNERWÜNSCHT, Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn“, Juli 2016, verfügbar auf: http://bordermonitoring.eu/wp-content/ uploads/2016/07/ Web_Ungarn_Bericht-2016.pdf (jeweils zuletzt abgerufen am 12. September 2016).
34und insbesondere auch der Kläger, der eigenen Angaben zufolge von Serbien aus kommend die ungarische Grenze überquert hat.
35In einem Gespräch mit Mitarbeitern des ECRE am 28. September 2015 erklärte der Direktor für Flüchtlingsangelegenheiten des ungarischen Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft, die Regelungen über sichere Drittstaaten würden gegenwärtig auch auf Personen angewandt, die nach den Dublin-Vorschriften nach Ungarn zurückkehren, auch wenn sie vor dem 1. August 2015 nach Ungarn eingereist sind,
36vgl. ECRE: „Crossing Boundaries“, a.a.O.,
37sodass auch der Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn von der geänderten Rechtslage im ungarischen Asylrecht unmittelbar betroffen wäre.
38Das Konzept des sicheren Drittstaats ist zwar europarechtlich – vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. c) i.V.m. Art. 38 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) – und im nationalen Recht – vgl. § 26a AsylG – im Grundsatz anerkannt. Hingegen unterliegt die Anwendung des Konzepts Einschränkungen, insbesondere ist das strikte Refoulement-Verbot zu beachten, vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c) der Verfahrensrichtlinie und Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).
39Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob Asylsuchenden in Serbien die hinreichende Möglichkeit geboten wird, ihre Ansprüche in einem fairen und wirksamen Verfahren geltend zu machen, und ob insbesondere das Refoulement-Verbot beachtet wird. Dementsprechend hat der UNHCR im August 2012 die Staaten dringend gebeten, Serbien nicht als sicheren Drittstaat anzusehen.
40Vgl. UNHCR: „Serbia, As a Country of Asylum, Observations on the Situation of Asylum-Seekers and Beneficiaries of International Protection in Serbia”, August 2012, verfügbar auf: http://www.ecoi.net/file_upload/ 1226_134694264 2_50471f7e2-serbia.pdf (zuletzt abgerufen am 12. September 2016).
41An seiner Einschätzung hält der UNHCR weiterhin fest und empfiehlt auch aktuell, Asylsuchende nicht nach Serbien zu überstellen.
42Vgl. UNHCR: „Ungarn als Asylland, Bericht zu restriktiven gesetzlichen Maßnahmen und deren praktischer Umsetzung zwischen Juli 2015 und März 2016”, Mai 2016, verfügbar auf: http://www.ecoi.net/file_upload/ 1930_1470727589_opendocpdf.pdf (zuletzt abgerufen am 12. September 2016).
43Ebenso hat der Europäische Kommissar für Menschenrechte Bedenken geäußert, ob das Asylverfahren in Serbien europäischen Mindeststandards genügt.
44Vgl. Europäischer Kommissar für Menschenrechte, Schreiben an den serbischen Premierminister und Minister des Innern vom 27. November 2013, CommHR/AW/jp 043-2013, verfügbar auf: https://wcd.coe.int/com .instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImgahe=2444713&SecMode=1&DocId=2108062&Usage=2 (zuletzt abgerufen am 12. September 2016).
45Ungeachtet dessen finden nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln weiterhin Abschiebungen nach Serbien statt, sodass auch im Falle des Klägers eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Kettenabschiebung nach Serbien besteht. Alleine im Zeitraum Januar bis Mai 2016 sind 99 Asylsuchende nach negativer Entscheidung im Inlandsverfahren von Ungarn nach Serbien überstellt worden.
46Vgl. HHC: „Hungary: Key Asylum Figures as of 1 July 2016”, 01. Juli 2016, verfügbar auf: http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-figures-1-July-2016.pdf (zuletzt abgerufen am 12. September 2016).
47Hinzu kommen die hierbei statistisch unberücksichtigt gebliebenen Asylsuchenden im Grenzverfahren, die nach Antragstellung in den Transitzonen an der ungarisch-serbischen Grenze bei einer ablehnenden Entscheidung diese Transitzonen wieder in Richtung Serbien verlassen müssen, sowie die im Grenzgebiet aufgegriffenen Asylsuchenden, die im Rahmen sog. Pushbacks ohne Registrierung und Verfahren unmittelbar nach Serbien zurückgewiesen werden.
48Vgl. UNHCR: „Ungarn als Asylland, Bericht zu restriktiven gesetzlichen Maßnahmen und deren praktischer Umsetzung zwischen Juli 2015 und März 2016”, a.a.O.; Human Rights Watch (HRW): “Hungary: Migrants Abused at the Border”, 13. Juli 2016, verfügbar auf:http://www.ecoi.net/local_link/328813/469669_de.html (zuletzt abgerufen am 12. September 2016).
49Hinsichtlich der Asylsuchenden, deren Anträge aufgrund des sicheren Drittstaat-Konzepts im Inlandsverfahren für unzulässig befunden worden sind und deren Rückführung nach Serbien (noch) nicht erfolgt – bzw. von Serbien abgelehnt worden – ist, steht zudem aktuell zu befürchten, dass diese in die Situation eines sog. „refugee in orbit“ geraten, in der sich kein Staat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht. Denn obgleich der zum 01. August 2015 in Kraft getretene Abschnitt 51/A des ungarischen Asylgesetzes vorsieht, dass die ungarische Flüchtlingsbehörde ihre Entscheidung zurückziehen und das Verfahren fortsetzen soll, wenn der sichere Drittstaat den Asylsuchenden nicht zurück- bzw. übernimmt, ist unklar, wie lange Antragsteller warten müssen, bis eine solche inhaltliche Prüfung ihres Asylgesuches in Ungarn erfolgt.
50Vgl. UNHCR: „ Ungarn als Asylland, Bericht zu restriktiven gesetzlichen Maßnahmen und deren praktischer Umsetzung zwischen Juli 2015 und März 2016”, a.a.O.; ECRE: „Crossing Boundaries“, S. 18, a.a.O.
51Auch unter Berücksichtigung einer aktuellen Auskunft des ungarischen Büros für Immigration und Nationalität (BAH) vom 09. Juni 2016 kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass in derartigen Fällen regelmäßig eine unmittelbare inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs erfolgt. In diesem Zusammenhang wurde seitens des BAH lediglich mitgeteilt, dass ohne Verzögerung ein inhaltliches Verfahren zu beginnen sei, wenn ein sicherer Drittstaat einen Antragsteller faktisch nicht übernimmt, ohne in der Folge aber den praktischen Ablauf dessen zu konkretisieren oder Zahlen zur Untermauerung zur Verfügung zu stellen.
52Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: „Kurzinformation der Staatendokumentation, UNGARN, Ergänzende Fragen zum LIB“, 26. August 2016.
53Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass in Ungarn kein Asylverfahren garantiert ist, das europarechtlichen Mindeststandards, insbesondere Art. 46 der Verfahrensrichtlinie entspricht, ergibt sich daraus, dass durch die neue Asylgesetzgebung die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen ablehnende Asylentscheidungen eingeschränkt werden. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Antrages oder die Ablehnung eines Asylantrags im beschleunigten Verfahren kann nur innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen angefochten werden und muss sodann innerhalb von acht Tagen durch das zuständige Gericht überprüft werden. Dabei finden neu vorgetragene Fakten im gerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung. Zudem ist eine persönliche Anhörung nicht zwingend vorgesehen und findet regelmäßig – selbst wenn darum ersucht wird – nicht statt. Schließlich kann das Gericht die Asylbehörde lediglich zur erneuten Prüfung anweisen, die Entscheidung aber nicht eigenständig abändern.
54Vgl. bordermonitoring.eu / pro Asyl: „Ungarn: GÄNZLICH UNERWÜNSCHT, Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn“, a.a.O.
55Angesichts der konkreten Ausgestaltung des Rechtsmittels hat das erkennende Gericht durchgreifende Zweifel daran, ob Asylsuchenden in Ungarn ein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine versagende Entscheidung zur Verfügung steht. Insbesondere im Hinblick auf die sehr kurze Entscheidungsfrist ist es fraglich, ob einerseits eine effektive Interessenwahrnehmung durch einen Rechtsbeistand gewährleistet ist und ob sich andererseits das zur Entscheidung berufene Gericht umfassend mit dem einem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt auseinandersetzen kann.
56Bedenklich ist insofern auch, dass bei der gerichtlichen Überprüfung im Grenzverfahren der Richter durch einen Gerichtssekretär – diese haben zwar eine Rechtsanwaltsprüfung abgelegt, sind aber selbst (noch) keine Richter – ersetzt werden kann.
57Vgl. UNHCR: „Ungarn als Asylland, Bericht zu restriktiven gesetzlichen Maßnahmen und deren praktischer Umsetzung zwischen Juli 2015 und März 2016”, a.a.O., S. 10.
58Zudem verstößt das ungarische Asylrecht auch gegen Art. 18 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III VO. Nach dieser Norm hat der nach der Dublin-III VO zuständige Mitgliedstaat, der einen sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhaltenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen wiederaufzunehmen hat, u.a. sicherzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Verfahrensrichtlinie behandelt wird. Nach ungarischem Asylrecht gilt ein Asylantrag als zurückgezogen, wenn der Asylbewerber das Verfahren vor einer endgültigen Entscheidung nicht betrieben hat, etwa weil er Ungarn verlassen hat. Bereits wenn der Antragsteller seine Unterkunft ohne Erlaubnis mehr als 48 Stunden mit unbekanntem Aufenthalt verlassen hat, erfolgt eine Einstellung des Verfahrens.
59Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lagebericht zum Mitgliedstaat Ungarn, 13. Januar 2016.
60Wird das Verfahren danach innerhalb von neun Monaten wieder aufgenommen, wird es – in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie – als Asylerstverfahren behandelt, ansonsten als Asylfolgeverfahren. Auch bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens werden diese Grundsätze zur Anwendung gebracht, sodass einem Dublin-Rückkehrer in der o.g. Situation ebenfalls – unter Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III VO – lediglich die Möglichkeit offensteht, ein Asylfolgeverfahren zu betreiben.
61Vgl. ECRE: „Crossing Boundaries“, S. 34 f., a.a.O.
62Schließlich hat auch die Europäische Kommission gegen Ungarn nunmehr ein Vertragsverletzungsverfahren wegen seiner Asylrechtsvorschriften eingeleitet, nachdem die den ungarischen Behörden im Juli und September 2015 mitgeteilten Bedenken nicht ausgeräumt werden konnten.
63Vgl. hierzu die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 10. Dezember 2015, verfügbar auf: http://europa.eu/rapid/press-release_IP- 15-6228_de.htm, (zuletzt abgerufen am 12. September 2016).
64Nach alledem besteht auch für den Kläger bei einer Überstellung nach Ungarn die ernsthafte Gefahr, dass er keinen Zugang zu einem den europäischen Mindestanforderungen entsprechenden Asylverfahren erhält.
65Auch die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung nach Ungarn in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Vorliegend ist Ungarn – wie zuvor dargestellt – jedoch nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sodass eine Abschiebung dorthin nicht in Betracht kommt. Danach kann auch die auf § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG beruhende Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides keinen Bestand haben.
66Soweit der Kläger neben der Aufhebung des Bescheides auch die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sowie hilfsweise den subsidiären Schutzstatus und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG – mithin also eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Asylantrag – begehrt, ist die Klage unzulässig. Denn allein die isolierte Anfechtungsklage ist die statthafte Klageart, wenn ein Asylbewerber die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnung begehrt. Eine materielle Prüfung des Asylbegehrens erfolgt danach zunächst durch das Bundesamt.
67Vgl. beispielhaft BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris;
68OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2016 - 13 A 990/13.A - und vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A -, jeweils juris.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 16. Sept. 2016 - 7 K 2918/15.A zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1977 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er stellte am 28. November 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gab er an, er sei noch in keinem anderen EU-Mitgliedstaat erkennungsdienstlich behandelt worden und habe auch noch in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt. Nach einem Eurodac-Treffer (Kategorie 2), wonach der Kläger am 14. Oktober 2013 in Italien registriert wurde, richtete das Bundesamt am 23. Januar 2014 ein Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden. Am 24. März 2014 erklärte Italien seine Übernahmebereitschaft.
3Mit Bescheid vom 19. Juni 2014, zugestellt mit Anschreiben vom 26. Juni 2014, lehnte das Bundesamt unter Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziffer 2).
4Am 3. Juli 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Minden Klage erhoben. Mit Beschluss vom 25. November 2014 ordnete das Verwaltungsgericht Minden die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien an (10 L 513/14.A).
5Zur Klagebegründung hat der Kläger geltend gemacht, in Italien bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber. Hierzu hat er sich auf diverse Erkenntnisse zur Lage von Asylbewerbern in Italien und auf einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung berufen. In Italien, wohin er im Oktober 2013 eingereist sei, habe er bis November 2013 in Rom gelebt, ehe er nach Deutschland weitergereist sei, wo er immer hingewollt habe. Zusammen mit etwa 400 oder 500 anderen Eritreern und Personen aus anderen afrikanischen Ländern habe er unter unzumutbaren Zuständen in einem verfallenen Haus gewohnt. Er habe sich nie an die italienischen Behörden gewandt. Es habe zwar auch Hilfsorganisationen geben, die die Bedürfnisse der Flüchtlinge an die Behörden weitergemeldet hätten; dort habe man sich aber nicht für sie interessiert. Ferner hat der Kläger mehrere Arztberichte vorgelegt, in denen ihm das Vorliegen verschiedener Erkrankungen bescheinigt wurde.
6Der Kläger hat beantragt,
7den Bescheid des Bundesamts vom 19. Juni 2014 aufzuheben.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid bezogen und weiter ausgeführt, Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren lägen nicht vor.
11Mit Urteil vom 27. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht Minden die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Bundesamt habe den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach der hier für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Dublin II-VO sei Italien zuständig für das Asylverfahren. Die Überstellungsfrist nach der insoweit maßgeblichen Dublin III-VO sei nicht abgelaufen, weil im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet worden sei und in diesem Zeitpunkt die Überstellungsfrist von sechs Monaten noch nicht verstrichen, sondern durch die Stellung eines zulässigen Aussetzungsantrags unterbrochen gewesen sei. Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO bzw. systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH seien in Italien nicht gegeben. Die Abschiebungsanordnung sei ebenfalls rechtmäßig. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, warum die nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen erforderlichen Behandlungen des Klägers nicht auch in Italien erfolgen könnten. Für eine Reiseunfähigkeit sei nichts ersichtlich.
12Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: In Italien bestünden, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nach der aktuellen Erkenntnislage systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen. Deutschland sei auch zuständig, weil die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Die 6-Monats-Frist ab Zustimmungserklärung der italienischen Behörden vom 24. März 2014 sei im Zeitpunkt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht im November 2014 bereits verstrichen gewesen.
13Der Kläger beantragt,
14das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Januar 2016 zu ändern und nach dem erst-instanzlichen Antrag zu erkennen.
15Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Eilverfahrens sowie die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Über die Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2, 3 VwGO).
19Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
20Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394), sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), ebenfalls zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394).
21A. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.
22Die isolierte Anfechtungsklage ist die allein statthafte Klageart, wenn ein Asylbewerber die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnung begehrt.
23Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, NVwZ 2016, 154 = juris, Rn. 13 f., und vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4.15 -, DVBl. 2016, 313 = juris, Rn. 9, sowie Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 B 64.15 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 = juris, Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 ‑, juris, Rn. 18.
24B. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 19. Juni 2014 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung sowohl hinsichtlich Ziffer 1 (I.) als auch hinsichtlich Ziffer 2 (II.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25I. Rechtsgrundlage für Ziffer 1 des Bescheids, mit dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden ist, ist § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG i. V. m. § 27a AsylG. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG ist in solchen Fällen der Asylantrag als unzulässig abzulehnen.
26Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG entscheidungserheblich ist, ist der Asylantrag des Klägers gemäß § 27a AsylG unzulässig, weil ltalien für die sachliche Prüfung und Entscheidung des Asylantrags zuständig ist (1.). Es bestehen auch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien, die der Rückführung entgegenstünden (2.). Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte ergibt sich ferner nicht unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Verfahrensdauer (3.).
271. Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
28a. Dies folgt aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin II-VO). Die Dublin II-VO ist insoweit aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ungeachtet des § 77 Abs. 1 AsylG anwendbar.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4.15 -, juris, Rn. 17.
30Auch die Ersetzung durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) führt nicht zur Unanwendbarkeit. Nach Art. 49 Satz 2 Dublin III-VO gilt die Verordnung für Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erfolgt gemäß Art. 49 Satz 3 Dublin III-VO weiterhin nach den Kriterien der Dublin II-VO, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat sein maßgebliches Schutzgesuch am 28. November 2013 angebracht. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO ist Italien zuständig für das Asylverfahren des Klägers, weil der erstmalige illegale Grenzübertritt zu einem EU-Mitgliedstaat in Italien erfolgte. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
31b. Die Zuständigkeit ist ferner nicht auf Deutschland übergegangen, insbesondere ist die Überstellungsfrist nicht abgelaufen. Der Senat lässt offen, ob insoweit, da hier das Aufnahmeersuchen am 23. Januar 2014 den italienischen Behörden übersandt wurde, nach Art. 49 Dublin III-VO das neue Recht oder weiterhin die Dublin II-VO anwendbar ist. Nach Art. 49 Satz 2 Dublin III-VO gilt die Dublin III-VO nicht nur für alle Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem 1.Januar 2014 gestellt wurden, sondern – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – weiter für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab diesem Datum gestellt wurden. Art. 49 Satz 3 Dublin III-VO bestimmt, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats bei Asylanträgen, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden, nach den Kriterien der Dublin II-VO erfolgt.
32Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29 = juris, Rn. 27, und vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 38; Bergmann, ZAR 2015, 81 (83); Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 27a Rn. 3.
33Ob danach nur hinsichtlich des Aufnahmegesuchs selbst oder auch hinsichtlich des weiteren Verfahrens, insbesondere der Überstellung, die Dublin III-VO anwendbar ist, bedarf keiner Entscheidung, weil sich in der Sache hier kein Unterschied ergibt. Weder nach Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO noch nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist – mit der Folge eines Zuständigkeitswechsels – die Überstellungsfrist verstrichen. Nach der insoweit inhaltsgleichen Regelung erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Hier ist die zweite Alternative einschlägig.
34aa. Die sechsmonatige Frist nach der ersten Alternative war im Zeitpunkt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht am 25. November 2014 noch nicht verstrichen. Italien hat das Aufnahmeersuchen am 24. März 2014 angenommen; ab diesem Datum – mit Ablauf des 23. März 2014 – wäre auch gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Annahmefiktion eingetreten. Während der laufenden Überstellungsfrist hat der Kläger am 3. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Dies führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unterbrechung des Laufs der Überstellungsfrist.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, Rn. 11.
36bb. Dies zugrundegelegt, beurteilt sich der Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 3 2. Alt. Dublin II-VO bzw. Art. 29 Abs. 1 2. Alt. Dublin III-VO. Diese ist noch nicht verstrichen.
37Nach diesen Vorschriften endet die Überstellungsfrist – wenn und solange die Überstellung (weiter) ausgesetzt ist – sechs Monate nach Entscheidung über die Klage, d. h. nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens.
38Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 56, und vom 16. Juni 2015 ‑ 11 A 890/14.A -, juris, Rn. 26; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Juni 2012 - A 2 S 1355/11 -, AuAS 2012, 213 = juris, Rn. 24; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 A 1863/10.Z.A -, InfAuslR 2011, 463 = juris, Rn. 7.
39Da die Überstellung hier nicht weiter ausgesetzt ist, ist zwar nicht der rechtskräftige Abschluss des Klageverfahrens maßgeblich. Die (erneute) sechsmonatige Überstellungsfrist ist aber noch nicht verstrichen. Die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2014 bestehende aufschiebende Wirkung endete nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Da das angefochtene Urteil, in dem die Berufung nicht zugelassen worden ist, am 11. Februar 2016 dem Kläger zugestellt wurde, lief die Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG am 11. März 2016 ab. Nach weiteren drei Monaten, also am 11. Juni 2016, endete – ein Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO wurde nicht gestellt – die aufschiebende Wirkung der Klage. Dass der Senat zwischenzeitlich die Berufung zugelassen hat, rechtfertigt nach dem klaren Wortlaut des § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie nach dessen Sinn und Zweck, den Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen zeitlich zu beschränken, keine andere Betrachtung. Hiervon ausgehend läuft seit dem 11. Juni 2016 eine erneute sechsmonatige Überstellungsfrist, die am 11. Dezember 2016 endet.
40Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2016 - 13 A 59/15. A -, juris, Rn. 37 ff.
412. Der Beklagten ist auch nicht deshalb die Berufung auf die Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag des Klägers verwehrt, weil der Kläger wegen systemischer Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt wäre. Es kann offen bleiben, ob nach Art. 49 Dublin III-VO insoweit auf die zur Dublin II-VO geltende Rechtsprechung oder auf die Regelung in Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO abzustellen ist, weil dies nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Nach letztgenannter ist maßgeblich, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta mit sich bringen. Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO ist lediglich eine Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5; Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, AuAS 2015, 104 = juris, Rn. 28; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 259/15.A -, juris, Rn. 27.
43a. Die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der EU (im Folgenden: GR-Charta), der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) steht, kann widerlegt werden. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die asylrecht-lichen Richtlinien der EU – Richtlinie 2003/9/EG bzw. 2013/33/EU (Aufnahme-richtlinie), Richtlinie 2004/83/EG bzw. 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), Richtlinie 2005/85/EG bzw. 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) – genügen. Viel-mehr müssen die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahme-bedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta – der Art. 3 EMRK entspricht – ausgesetzt zu werden.
44Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C- 411/10 und C-493/10 (N.S.) -, NVwZ 2012, 417 = juris, Rn. 78 ff., vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) -, juris, Rn. 30 ff., und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi ) -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 52; EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, ZAR 2011, 395, Rn. 216 ff., und vom 4. November 2014 ‑ 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 93 und102 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 5 ff., vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5, und vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 3 ff.; vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 65 ff.
45Wegen des in Deutschland geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss sich der Tatrichter die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Systemische Mängel liegen danach vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 9.
47Zwar setzt dies nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 89 ff.
49Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel bzw. Schwachstellen in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Derartige individuelle Erfahrungen – wie sie hier auch vom Kläger vorgetragen werden – sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung (hier: der Berufungsverhandlung) systemische Mängel bzw. Schwachstellen im Zielland der Abschiebung vorliegen, wobei zu beachten ist, dass persönliche Erlebnisse Betroffener durch neuere Entwicklungen in dem betreffenden Staat überholt sein können.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, juris, Rn. 6; s. auch EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 30.
51Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Asylbewerbern ist maßgeblich auf Ausländer in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage wie der des Klägers abzustellen, eines allein stehenden, jungen, arbeitsfähigen Mannes, der in Italien vor seiner Weiterreise nach Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt hatte.
52b. Hiervon ausgehend steht nach dem im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vorliegenden Erkenntnismaterial zur Überzeugung des Senats fest, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta mit sich bringen.
53Vgl. ebenso für Italien – in unterschiedlichen Fallkonstellationen – EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 36, vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 35, und vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, juris, Rn. 114 f.; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 35 ff., und vom 10. Juli 2015 - 15 A 1048/14.A -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 47 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 43 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 = juris; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 10 A 681/13.Z.A -, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris.
54aa. Bei der Würdigung der Erkenntnisse ist zunächst davon auszugehen, dass Italien - sowohl im Hinblick auf das dortige Rechtssystem als auch die Verwaltungspraxis - über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt.
55Vgl. zum Asylverfahren im Einzelnen Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 2. und 3.; CIR (Consiglio Italiano per i Rifugiati), Asylum Information Database (aida): Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 16 ff.; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 4; s. auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 37.
56Ob Art. 4 GR-Charta die vollständige Umsetzung der diesbezüglichen Richtlinien erfordert, kann offen bleiben. Das Asylverfahren in Italien ist inzwischen richtlinienkonform. Mit Wirkung vom 30. September 2015 wurden die Neufassungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in das italienische Recht übernommen (Gesetzesdekret 142/2015: decreto legislative 18 agosto 2015, n 143 „Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all’accoglienza die richiedenti protezione internazionale, noché della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status die protezione internazionale“).
57Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 9 und 12.
58Der Senat ist auch davon überzeugt, dass das Asylsystem trotz ggf. einzelner Unzulänglichkeiten prinzipiell funktionsfähig ist. Es ist weder in Bezug auf die tatsächliche Dauer noch auf die Qualität menschenrechtswidrig. In etwa der Hälfte der Fälle ist in den letzten Jahren ein Schutzstatus gewährt worden (2013: 61 %, 2014: 59 %, 2015: 42 %).
59Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 44 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 133 ff.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 7; zur Schutzquote vgl. Eurostat, recognition rates, 2013, 2014, 2015, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat.
60Bisher ist regelmäßig vor allem gerügt worden, dass für die formelle Registrierung als Asylbewerber (verbalizzazione) eine Wohnsitzbestätigung erforderlich sei und in der mitunter langen Zeit bis zur verbalizzazione eine Unterbringung nicht gewährleistet sei. Es kann offen bleiben, ob insoweit systemische Mängel anzunehmen wären. Nach der aktuellen Rechtslage (Gesetzesdekret 142/2015) wird ein Wohnsitz nicht verlangt und beträgt die Frist zwischen Asylgesuch und formeller Registrierung drei, maximal zehn Tage. Selbst wenn das Verfahren in der Praxis länger dauert, ist die Unterbringung in der Regel gewährleistet.
61Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1.
62Gesetzesdekret 142/2015 stellt klar, dass die Adresse der Unterbringungseinrichtung, in dem der Antragsteller wohnt, als Wohnsitz zu betrachten ist.
63Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 21.
64bb. Dublin-Rückkehrer wie der Kläger müssen nach der aktuellen Erkenntnislage auch während der Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass sie wegen der Aufnahmebedingungen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GR-Charta verletzt werden. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Kläger während der Dauer des Asylverfahrens die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise wird befriedigen können. Die zweifellos bestehenden Mängel der Aufnahmebedingungen sind nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 4 GR-Charta zu bejahen wäre.
65Die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen, die als Konkretisierung des für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltenden Maßstabs im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta angesehen werden,
66vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 28 f., vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 96 f., und vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243, Rn. 250 f. und 263; zurückhaltender EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 ‑ Rs. C-411/10 u.a. (N.S.) -, Rn. 84 (nicht jeder geringste Verstoß genügt); OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 120 ff.; kritisch Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406 (407), sowie Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 27a Rn. 22,
67hat Italien, wie bereits ausgeführt, in innerstaatliches Recht übernommen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die rechtlichen Vorgaben in der Praxis im erheblichen Ausmaß nicht beachtet werden.
68(1) Das in Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 g) Aufnahmerichtlinie verankerte Recht auf Unterkunft bleibt auch nicht systematisch unbeachtet, so dass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen wäre.
69Vgl. für Griechenland EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, EuGRZ 2011, 243 = juris, Rn. 253, 263.
70Eine solchermaßen dramatische Lage lässt sich aktuell für Italien aufgrund belastbarer Tatsachen nicht feststellen. Da die Beschreibungen des Klägers die Zeit vor seiner Ausreise nach Deutschland im Frühjahr 2013 betreffen, rechtfertigen sie schon deshalb keine andere Betrachtung.
71Wer – wie der Kläger – noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann bei der Questura desjenigen Flughafens, an den er rücküberstellt wird, einen Asylantrag stellen (Verbalizzazione) und erhält etwa bei der Nichtregierungsorganisation (non-governmental organization, NGO) am Flughafen in Rom einen Unterbringungsplatz in einem CAS (Centro die accoglienza straordinaria)-Zentrum in der Umgebung von Rom. Wer vor der Weiterreise bereits ein Asylgesuch in Italien gestellt hatte, muss zur zuständigen Questura reisen, um das Asylverfahren weiterzuführen. Dazu erhält er an der Grenze, etwa auch bei seiner Ankunft am Flughafen in Rom, von NGOs ein Bahnticket zur Verfügung gestellt. Bei der zuständigen Präfektur wird die Unterkunft beantragt. Wer das Unterbringungszentrum ohne Meldung verlassen hat, verliert zwar grundsätzlich seinen Unterkunftsanspruch, kann aber einen neuen Platz beantragen.
72Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 4 ff.; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.2 und 2.1., und vom 11. September 2013; zu letztgenanntem Gesichtspunkt s. auch CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 75.
73Ende 2015 verfügte Italien nach einer massiven Aufstockung über rund 104.000 Unterbringungsplätze in CAS-, CPSA (Centro di primo soccorso e accoglienza)-, CDA (centro di accoglienza)-, CARA (Centro di accoglienza per richiedenti asilo; jetzt: „centri governativi di accoglienza“)- und SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati“)-Einrichtungen, wovon der größte Anteil auf die temporären Aufnahmeeinrichtungen des CAS-Systems entfällt (76.683 Plätze).
74Dem standen 2015 rund 84.000 neue Asylanträge gegenüber, knapp 20.000 mehr als im Vorjahr.
75Vgl. die Eurostat-Statistik „Asylum and new asylum applicants – annual aggregated data –“, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat.
76Hinzu kommen noch die Personen, die sich bereits zuvor im Asylverfahren befanden, und die Dublin-Rückkehrer.
77Am 29. Februar 2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen national unterhaltenen Unterkunftszentren untergebracht.
78Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Italien, Wien, 22. März 2016.
79Unterstützt von EASO (European Asylum Support Office der EU) hat Italien die Unterkunftskapazitäten erheblich erhöht.
80Vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 1.
81Das SPRAR-System, ein kommunales Unterbringungssystem, das vom italienischen Staat zentral verwaltet wird und eine Unterbringung bei privaten oder kommunalen Trägern vorsieht, wird ständig ausgebaut und soll von 20.000 auf mindestens 35.000 Plätze aufgestockt werden.
82Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4.
83Die Unterbringung in den staatlichen Einrichtungen wird grundsätzlich für die Zeit des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet.
84Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74.
85Eine zuvor angenommene maximale Aufenthaltsdauer von 20 bzw. 35 Tagen in CARA-/CDA-Zentren oder sechs Monaten in SPRAR-Einrichtungen, die im Übrigen oft wesentlich überschritten wurde,
86vgl. ASGI (Associazione Studi Giuridici sull’Immigrazione), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 13 f., 23 f.; aida (Asylum Information Database): Country Report Italy, Januar 2015, S. 53; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 11. September 2013; UNHCR, Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy, Juli 2012, S. 12; borderline-europe e.V., Auskunft an VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 34 f. und 51,
87gibt es für Asylantragsteller nicht (mehr). Eine Obergrenze für die Dauer des Aufenthaltes ist im Gesetzesdekret 142/2015, das die entsprechenden Vorgaben der Aufnahmerichtlinie umsetzt, nicht vorgesehen.
88Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74.
89Ergänzend zu den staatlichen Unterbringungseinrichtungen stellen verschiedene kirchliche oder kommunale Einrichtungen sowie lokale Hilfsorganisationen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Unterkünfte zur Verfügung.
90Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4, und an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 4.4; borderline-europe e.V., Auskunft an das VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 21.
91Insgesamt kann angesichts dieser Zahlen nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbringung, auch wenn sie von unterschiedlicher Qualität ist und nicht in jedem Fall den Mindeststandards entspricht,
92vgl. zu den Bedingungen in den Einrichtungen CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 70 ff.; SFH, Auskunft an das VG Schwerin vom 23. April 2015, S. 4,
93im Sinne systemischer Mängel bzw. Schwachstellen defizitär ist.
94Selbst wenn man aber unterstellt, die in Italien aktuell vorhandenen Kapazitäten zur Unterbringung von Asylbewerbern reichten derzeit oder in naher Zukunft nicht aus, ergäbe sich daraus nach Auffassung des Senats noch kein systemisches, die Grenze zur drohenden Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GR-Charta überschreitendes Versagen des Staates. Die Menschenrechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer „Spitzenbelastung“ vorzuhalten.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 158.
96Nach den vorliegenden Erkenntnissen reagiert Italien jedenfalls inzwischen flexibel auf den Zustrom. Das System ist durch die kurze Auftragsdauer für die temporären CAS-Zentren (Ausschreibung alle sechs Monate) sehr flexibel in Bezug auf Schwankungen. Ferner waren jüngst unter dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) verschiedene Projekte ausgeschrieben, die auch die Unterbringung von Asylbewerbern umfassten.
97Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f.
98Hiervon ausgehend ist die Erwartung, dass künftig zunehmend mehr Flüchtlinge den Weg über das Mittelmeer suchen und in Italien die Grenze zur EU überschreiten werden, nicht ausreichend, um derzeit systemische Mängel anzunehmen. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn – was hier nicht der Fall ist – absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 41.
100(2) Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln und der Zugang zu einer medizinischen Mindestversorgung (vgl. Art. 19 Richtlinie 2013/33/EU) ist während des Asylverfahrens grundsätzlich in menschenrechtskonformer Weise gewährleistet. Asylbewerber haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet. Die übrige Versorgung erfolgt über die Unterbringungseinrichtungen, teilweise auch über karitative Organisationen.
101Vgl. SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f., und vom 18. Mai 2016, S. 4; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG Schwerin vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5.
102Zudem ist es Asylbewerbern nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 142/2015 bereits 60 Tage nach Stellung des Asylgesuchs erlaubt zu arbeiten.
103Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 81.
104(3) Aus der Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, mit der die Rückführung nach Italien von Garantien italienischer Behörden abhängig gemacht worden ist, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie beruht auf der besonderen Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, der spezifischen Schutzbedürftigkeit von Kindern und dem Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Für den Fall eines alleinstehenden (jungen) Mannes hat der EGMR in späteren Entscheidungen (Urteile vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) - und vom 30. Juni 2015 – 39350/13 (A.S. ./.Schweiz) -) gerade keine Grundlage für die Annahme gesehen, ihm drohe im Fall der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
105Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die eine Zuordnung zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen erfordern und eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die erstinstanzlich vor mehr als einem Jahr geltend gemachten Erkrankungen (allergische Reaktionen, Steilstellung der LWS, leichte Skoliose der BWS) weisen schon keinen derartigen Schweregrad auf, dass von einem besonderen Schutzbedarf auszugehen wäre. Zudem ist ein etwaiger Behandlungsbedarf nicht durch aktuelle ärztliche Atteste näher substantiiert worden.
1063. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Verfahrensdauer.
107Aus der Rechtsprechung des EuGH lässt sich unter diesem Gesichtspunkt eine Pflicht zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nur ableiten, wenn in einer Situation, in der Grundrechte des Antragstellers im Falle der Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber verletzt würden, die Lage des Antragstellers durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer noch verschlimmert würde.
108Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 (N.S. u.a.) -, juris, Rn. 98 und 108, sowie vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) - juris, Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 5; Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 271 Rn. 66.
109Mit einer solchen Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Der EuGH geht von der Prämisse aus, dass im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel und demzufolge eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta in Rede stehen. Bei der dann gebotenen Prüfung, ob anhand der Kriterien der Dublin II-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann, ist die Verfahrensdauer im Blick zu behalten. Ein solcher Fall ist hier, wie ausgeführt, nicht gegeben. Vielmehr ist die Überstellung in den als zuständig ermittelten Mitgliedstaat Italien möglich.
110Selbst wenn man aber der Rechtsprechung des EuGH einen allgemeinen Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer entnehmen wollte, bezieht sich die Verfahrensdauer in diesem Sinne auf die Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesamt, d. h. auf das Verwaltungsverfahren.
111So im Ergebnis auch BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14, 1 C 33.1 C 33.14 und 1 C 34.1 C 34.14 -, jeweils juris, Rn. 21, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 5.
112Die Einbeziehung der Dauer des gerichtlichen Verfahrens zu Lasten der Beklagten scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Asylbewerber – wie hier in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheids – eine rechtmäßige Verwaltungsentscheidung angreift. Denn in diesem Fall hat bei normativer Betrachtung nicht die Beklagte die Ursache für die lange Verfahrensdauer gesetzt.
113Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Februar 2016 ‑ 1 A 11081/14 -, juris, Rn. 33.
114Das Verwaltungsverfahren der Zuständigkeitsbestimmung dauerte hier von der Asylantragstellung am 28. November 2013 bis zur Annahme des Aufnahmeer-suchens durch Italien am 24. März 2014. Bezieht man weiter das Ergehen des Bescheids am 19. Juni 2014 ein, ist auch dies noch keine unangemessene Verfahrensdauer.
115Der Kläger kann sich ferner nicht auf Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO bzw. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen. Nach Satz 2 der jeweiligen Vorschrift kann die Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Erfolgt die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist, geht jeweils nach Satz 1 die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Daraus lässt sich, auch wenn den Dublin-Verordnungen ein Beschleunigungszweck immanent ist, keine Höchstdauer eines Dublin-Verfahrens ableiten. Die Vorschrift regelt lediglich im Verhältnis der Staaten zueinander, nach welchem Zeitraum eine zulässige, aber nicht durchgeführte Überstellung in Gestalt eines Zuständigkeitsübergangs zu Lasten des unzuständigen Staates geht. Eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall, in dem der Überstellung nach Italien der vom Kläger erwirkte stattgebende Eilbeschluss entgegensteht, scheidet mit Blick auf die klare Regelung in Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO bzw. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO aus. Da nach dieser Vorschrift, wie ausgeführt, eine Überstellungsfrist von sechs Monaten ab der Entscheidung über die Klage vorgesehen ist, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, kann der Verordnungsgeber die Frist von 18 Monaten bei Flüchtigkeit nicht im Sinne einer generellen Höchstgrenze verstanden haben. Eine entsprechende Anwendung lässt sich aufgrund der gänzlich unterschiedlich gelagerten Sachverhalte auch nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot begründen. Schließlich widerspräche sie der Auffassung des EuGH, wonach für die Überstellung volle sechs Monate zur Verfügung stehen sollen.
116Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 Rs. C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 9.
117Daran fehlt es aber, wenn aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses die Überstellung über längere Zeit nicht durchgeführt werden kann.
118II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Rück-nahmebereitschaft im positiven Sinne geklärt sein muss. Dem Bundesamt obliegt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse der Abschiebung entgegenstehen. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende Abschie-bungshindernisse und Duldungsgründe.
119Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, und vom 3. März 2015 - 14 B 102/15.A -, juris.
120Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger an einer behandlungsbedürftigen, in Italien nicht behandelbaren Erkrankung leidet. Es ist mangels aktueller Atteste schon nicht erkennbar, ob und inwieweit die vor mehr als einem Jahr durch ärztliche Bescheinigungen geltend gemachten Erkrankungen überhaupt (noch) behandlungsbedürftig sind. Unabhängig davon haben Asylbewerber in Italien, wie ausgeführt, Zugang zum Gesundheitssystem, insbesondere wird eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet. Die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Die Rückführung ist tatsächlich möglich; insbesondere ist die Überstellungsfrist noch nicht verstrichen. Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit oder eine aus sonstigen Gründen resultierende Unmöglichkeit einer Abschiebung sind nicht ersichtlich.
121C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
122Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
123Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist nach eigenen Angaben am 24. August 19.. in Adikieh, Eritrea, geboren, Staatsangehörige Eritreas, tigrinischer Volks- und koptisch-orthodoxer Religiongszugehörigkeit. Bis Februar 2011 hielt sie sich in Italien auf, wo sie auch unter dem Namen B. T. , geboren am 1. Januar 19.. und unbekannter Nationalität, registriert war. In Italien stellte sie am 21. August 2008 einen Asylantrag.
3Im Februar 2011 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 15. Februar 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Da ihre Fingerkuppen Veränderungen aufwiesen, konnte eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht sogleich vorgenommen werden. Dazu wurde sie angehört. Aufgrund von Fingerabdrücken, die ihr im Februar 2012 abgenommen wurden, stellte sich heraus, dass sie schon in Italien um Schutzgewährung nachgesucht hatte. Hierauf richtete das Bundesamt am 27. Februar 2012 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) ein Wiederaufnahmegesuch an Italien. Das italienische Innenministerium entsprach diesem Ersuchen am 28. Februar 2012 unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO.
4Mit Bescheid vom 29. Februar 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Italien an. Der Asylantrag sei nach § 27a AsylVfG (heute AsylG) unzulässig, weil Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Dieser Bescheid wurde der Klägerin erst am 1. Februar 2013 zugestellt.
5Mit Beschluss vom 20. März 2012 ‑ 6 L 450/12.A VG Düsseldorf ‑ hatte das Verwaltungsgericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Abschiebungsmaßnahmen vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen.
6Am 13. März 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie in Italien der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt und dort ein faires Asylverfahren nicht sichergestellt sei. Deshalb müsse die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und das Asylverfahren durchführen. Die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens sei auch deshalb gegeben, weil die Überstellung nach Italien nicht innerhalb vom sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs erfolgt sei.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Februar 2012 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen,
9hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung am 19. März 2013 abgewiesen. Die Klage sei als isolierte Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte habe den Asylantrag der Klägerin zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil nicht die Beklagte, sondern vielmehr Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Diese Zuständigkeit folge aus Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO, den das italienische Innenministerium in seiner Erklärung zur Wiederaufnahme der Klägerin zitiert habe. Die Zuständigkeit sei auch nicht auf die Beklagte übergegangen. Die sechsmonatige Frist für die Überstellung der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO beginne erst mit der Rechtskraft des in diesem Verfahren ergehenden Urteils. Die Beklagte sei auch nicht deshalb zum Selbsteintritt verpflichtet, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien "systemische Mängel" aufwiesen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an Italien überstellten Asylbewerber befürchten ließen. Deshalb sei auch die Abschiebungsanordnung nicht zu beanstanden.
13Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr früheres Vorbringen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sie Mitglied der Eritreischen Demokratischen Volkspartei sei und an den Aktivitäten des Deutschen Zweigs dieser Partei teilnehme.
14Die Klägerin beantragt,
15das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2012 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
19Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 (19 B 441/13.A) hat der für das vorliegende Verfahren früher zuständige 19. Senat des erkennenden Gerichts die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet.
20Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten auch im Berufungsverfahren mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden sind (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).
23Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
24Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394), sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), ebenfalls zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394).
25A. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.
26Die isolierte Anfechtungsklage ist die allein statthafte Klageart, wenn ein Asylbewerber die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnung begehrt.
27Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, NVwZ 2016, 154 = juris, Rn. 13 f., und vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4.15 -, DVBl. 2016, 313 = juris, Rn. 9, sowie Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 B 64.15 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 = juris, Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 ‑, juris, Rn. 18.
28Das Bundesamt hat in Ziffer 1 des Bescheids eine rechtsgestaltende Regelung über die Zulässigkeit des Asylantrags getroffen, deren Aufhebung mit der Anfechtungsklage begehrt werden kann. Ungeachtet der gewählten Formulierung („Der Asylantrag ist unzulässig.“) liegt nicht lediglich eine Feststellung, sondern eine rechtsgestaltende Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor, wie dies § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG verlangt.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4.15 -, juris, Rn.10, und vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, NVwZ 2016, 67 = juris, Rn. 12.
30B. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Februar 2012 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
31I. Die Rechtmäßigkeit des auf §§ 27a, 34a AsylG gestützten Bescheids beurteilt sich nach der Dublin II-VO. Diese ist aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ungeachtet des § 77 Abs. 1 AsylG anwendbar.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4.15 ‑, juris, Rn. 17.
33Auch die Ersetzung durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) ist insoweit unerheblich. Nach Art. 49 Satz 3 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats weiterhin nach den Kriterien der Dublin II-VO, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat ihr maßgebliches Schutzgesuch am 15. Februar 2011 angebracht. Die Dublin III-VO gilt zwar ab dem 1. Januar 2014 ‑ ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung ‑ für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, wenn sie nicht bereits vor diesem Datum gestellt wurden.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7.13 ‑, BVerwGE 150, 29 = juris, Rn. 27, und vom 17. September 2015 ‑ 1 C 26.14 ‑, juris, Rn. 14.
35Hier ist aber das Wiederaufnahmeersuchen bereits am 27. Februar 2012 und damit vor dem Stichtag gestellt worden.
36II. Der Bescheid vom 29. Februar 2012 ist formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig.
371. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die in § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG vorgesehene persönliche Anhörung des Ausländers ist hier erfolgt. Die Klägerin hat am 15. Februar 2011 ihren Asylantrag in Deutschland gestellt. Nachdem ihr an den Tagen darauf wegen Veränderungen an den Fingerkuppen keine verwertbaren Fingerabdrücke abgenommen werden konnten, wurde sie zu einer weiteren ED-Behandlung am 25. Mai 2011 einbestellt. An diesem Tag wurde sie vom Bundesamt nicht nur zu den ‑ nach wie vor vorhandenen ‑ Veränderungen der Fingerkuppen, sondern auch zu ihrer Tätigkeit in Eritrea befragt. Eine weitere Anhörung der Klägerin insbesondere zu ihrem Reiseweg erübrigte sich für die erforderliche Sachverhaltsaufklärung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG), als im Februar 2012 eine EURODAC-Anfrage einen Treffer für Italien ergab.
38Wäre die Anhörung der Klägerin nicht ausreichend gewesen, wäre dieser Verfahrensmangel jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil er das Entscheidungsergebnis nicht beeinflusst hat. Es ist durch § 31 Abs. 4 und § 34a Abs. 1 AsylG unter den dort genannten Voraussetzungen, zu denen nicht die Berücksichtigung des Ergebnisses einer Anhörung des Ausländers gehört, zwingend vorgegeben.
39Auch unionsrechtlich ist diese Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers nicht zu beanstanden. Jedenfalls für Fälle, die der Dublin II-VO unterfallen, bestimmt das Unionsrecht schon kein Erfordernis eines persönlichen Gesprächs. Die unmittelbar geltende Dublin II-VO verpflichtet – anders als Art. 5 Dublin III-VO – das Bundesamt nicht zu einer Anhörung. Art. 12 Abs. 1 der während des Verwaltungsverfahrens noch maßgeblichen Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie I), wonach dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach nationalem Recht zuständigen Bediensteten gegeben wird, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, gilt im vorliegenden Fall nicht. Nach dem 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85/EG betrifft diese nicht die Verfahren im Rahmen der Dublin II-VO. Dies wird durch die Detailregelungen und Formulierungen in Art. 12 ff. Richtlinie 2005/85/EG bestätigt, die sich ersichtlich auf die materielle Prüfung des Asylbegehrens beziehen.
402. Der angefochtene Bescheid ist sowohl hinsichtlich der Regelungen in Ziffer 1 (a.) als auch hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 (b.) materiell rechtmäßig.
41a. Rechtsgrundlage der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 ist § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG i. V. m. § 27a AsylG. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG ist in solchen Fällen der Asylantrag als unzulässig abzulehnen.
42Im Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren, der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG entscheidungserheblich ist, ist der Asylantrag der Klägerin gemäß § 27a AsylG unzulässig. Italien ist nach der Dublin II-VO für die sachliche Prüfung und Entscheidung des Asylantrags zuständig (aa.). Es bestehen auch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien, die der Rückführung entgegenstünden (bb.).
43aa. Nach der Dublin II-VO ist Italien zuständig für das Asylverfahren. Dies ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO, weil der erstmalige illegale Grenzübertritt zu einem EU-Mitgliedstaat in Italien erfolgte. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
44Die Klägerin hat in Italien am 21. August 2008 einen Asylantrag gestellt, über den, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, bislang noch nicht entschieden wurde. Deshalb geht die Klägerin davon aus, dass Italien nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zuständig sei. Nach dieser Vorschrift ist ein ursprünglich zuständiger Mitgliedstaat gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen. Demgegenüber zitiert das italienische Innenministerium in seiner Wiederaufnahmeerklärung vom 28. Februar 2012 die Vorschrift des Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO, wonach dem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO zufallen, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt hat. Damit ist offensichtlich kein Aufenthaltstitel nach erfolgreichem Asylverfahren gemeint, sondern vielmehr ein Titel, der den Aufenthalt während und für die Durchführung des Asylverfahrens erlaubt. Anderenfalls wäre der Verweis auf die Verpflichtungen des Mitgliedstaats aus Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO in Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO nicht verständlich.
45Dem Senat ist im übrigen aus anderen Verfahren, in denen der Ausländer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde oder subsidiären Schutz erhalten hat, bekannt, dass das italienische Innenministerium in solchen Fällen keine Wiederaufnahme nach Dublin-Vorschriften erklärt, sondern auf Rückübernahmeabkommen verweist. Letzteres ist hier nicht geschehen. Italien hat seine Wiederaufnahmebereitschaft unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO erklärt.
46Die Zuständigkeit ist nicht auf Deutschland übergegangen, insbesondere ist die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO nicht – mit der Folge eines Zuständigkeitswechsels – verstrichen. Danach erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
47Hier hat das Verwaltungsgericht vor Ablauf der 6-Monats-Frist mit Beschluss vom 20. März 2012 der Beklagten durch einstweilige Anordnung aufgegeben, von Abschiebungsmaßnahmen gegenüber der Klägerin abzusehen (6 L 450/12.A). Eine solche einstweilige Anordnung ist eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO.
48In einem solchen Fall endet die Überstellungsfrist – wenn und solange die Überstellung (weiter) ausgesetzt ist – erst sechs Monate nach Entscheidung über die vorliegende Klage, d.h. nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens.
49Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 56, und vom 16. Juni 2015 ‑ 11 A 890/14.A -, juris, Rn. 26; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Juni 2012 - A 2 S 1355/11 -, AuAS 2012, 213 = juris, Rn. 24; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 A 1863/10.Z.A -, InfAuslR 2011, 463 = juris, Rn. 7.
50Die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2012 bestehende aufschiebende Wirkung der Klage dauert fort, weil der früher für das vorliegende Verfahren zuständige 19. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 25. Juni 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat.
51bb. Der Beklagten ist auch nicht deshalb die Berufung auf die Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag des Klägers verwehrt, weil die Klägerin wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU (im Folgenden: GR-Charta) ausgesetzt wäre.
52(1) Die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) steht, kann widerlegt werden. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die asylrechtlichen Richtlinien der EU – Richtlinie 2003/9/EG bzw. 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie), Richtlinie 2004/83/EG bzw. 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), Richtlinie 2005/85/EG bzw. 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) – genügen. Vielmehr müssen die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta – der Art. 3 EMRK entspricht – ausgesetzt zu werden.
53Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C- 411/10 und C-493/10 (N.S.) -, NVwZ 2012, 417 = juris, Rn. 78 ff., vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) -, juris, Rn. 30 ff., und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi ) -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 52; EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, ZAR 2011, 395, Rn. 216 ff., und vom 4. November 2014 ‑ 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 93 und102 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 5 ff., vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5, und vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 3 ff.; vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 65 ff.
54Wegen des in Deutschland geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss sich der Tatrichter die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Systemische Mängel liegen danach vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 9.
56Zwar setzt dies nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 89 ff.
58Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Derartige individuelle Erfahrungen – wie sie hier auch vom Kläger vorgetragen werden – sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung (hier: der Berufungsverhandlung) systemische Mängel im Zielland der Abschiebung vorliegen, wobei zu beachten ist, dass persönliche Erlebnisse Betroffener durch neuere Entwicklungen in dem betreffenden Staat überholt sein können.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, juris, Rn. 6; s. auch EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 30.
60Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Asylbewerbern ist maßgeblich auf Ausländer in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage wie der der Klägerin abzustellen, einer allein stehenden, jungen, arbeitsfähigen Frau, die in Italien vor ihrer Weiterreise nach Deutschland bereits einen Asylantrag gestellt hatte.
61(2) Hiervon ausgehend steht nach dem im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vorliegenden Erkenntnismaterial zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden.
62Vgl. ebenso für Italien – in unterschiedlichen Fallkonstellationen – EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 36, vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 35, und vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, juris, Rn. 114 f.; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 35 ff., und vom 10. Juli 2015 - 15 A 1048/14.A -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 47 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 43 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 = juris; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 10 A 681/13.Z.A -, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris.
63(a) Bei der Würdigung der Erkenntnisse ist zunächst davon auszugehen, dass Italien - sowohl im Hinblick auf das dortige Rechtssystem als auch die Verwaltungspraxis - über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt.
64Vgl. zum Asylverfahren im Einzelnen Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 2. und 3.; CIR (Consiglio Italiano per i Rifugiati), Asylum Information Database (aida): Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 16 ff.; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 4; s. auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 37.
65Ob Art. 4 GR-Charta die vollständige Umsetzung der diesbezüglichen Richtlinien erfordert, kann offen bleiben. Das Asylverfahren in Italien ist inzwischen richtlinienkonform. Mit Wirkung vom 30. September 2015 wurden die Neufassungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in das italienische Recht übernommen (Gesetzesdekret 142/2015: decreto legislative 18 agosto 2015, n 143 „Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all’accoglienza die richiedenti protezione internazionale, noché della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status die protezione internazionale“).
66Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 9 und 12.
67Der Senat ist auch davon überzeugt, dass das Asylsystem trotz ggf. einzelner Unzulänglichkeiten prinzipiell funktionsfähig ist. Es ist weder in Bezug auf die tatsächliche Dauer noch auf die Qualität menschenrechtswidrig. In etwa der Hälfte der Fälle ist in den letzten Jahren ein Schutzstatus gewährt worden (2013: 61 %, 2014: 59 %, 2015: 42 %).
68Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 44 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 133 ff.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 7; zur Schutzquote vgl. Eurostat, recognition rates, 2013, 2014, 2015, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat.
69Bisher ist regelmäßig vor allem gerügt worden, dass für die formelle Registrierung als Asylbewerber (verbalizzazione) eine Wohnsitzbestätigung erforderlich sei und in der mitunter langen Zeit bis zur verbalizzazione eine Unterbringung nicht gewährleistet sei. Es kann offen bleiben, ob insoweit systemische Mängel anzunehmen wären. Nach der aktuellen Rechtslage (Gesetzesdekret 142/2015) wird ein Wohnsitz nicht verlangt und beträgt die Frist zwischen Asylgesuch und formeller Registrierung drei, maximal zehn Tage. Selbst wenn das Verfahren in der Praxis länger dauert, ist die Unterbringung in der Regel gewährleistet.
70Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1.
71Gesetzesdekret 142/2015 stellt klar, dass die Adresse der Unterbringungseinrichtung, in dem der Antragsteller wohnt, als Wohnsitz zu betrachten ist.
72Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 21.
73(b) Dublin-Rückkehrer wie die Klägerin müssen nach der aktuellen Erkenntnislage auch während der Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass sie wegen der Aufnahmebedingungen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GR-Charta verletzt werden.
74Die Klägerin kann das offenbar nicht abgeschlossene Asylverfahren fortführen bzw. wiederaufnehmen. Dies gilt auch, wenn aufgrund von Abwesenheit eine negative Entscheidung ergangen sein sollte.
75Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 3; SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 3, und vom 18. Mai 2016, S. 2; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 40.
76Auch wenn der damals in Italien gestellte Asylantrag der Klägerin gegenüber bestandskräftig negativ beschieden worden sein sollte, ist für die Prüfung systemischer Mängel auf die für Asylbewerber geltenden Umstände abzustellen, da davon auszugehen ist, dass die Klägerin den hier gestellten Asylantrag in Italien weiter verfolgen wird und dort auch Zugang zu einem Folgeverfahren besteht.
77Vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A -, juris.
78Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ist für Asylbewerber in Italien nicht gegeben. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen nicht den Schluss, dass die Klägerin während der Dauer des Asylverfahrens die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise wird befriedigen können. Die zweifellos bestehenden Mängel der Aufnahmebedingungen sind nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 4 GR-Charta zu bejahen wäre.
79Die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen, die als Konkretisierung des für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltenden Maßstabs im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta angesehen werden,
80vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 28 f., vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 96 f., und vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243, Rn. 250 f. und 263; zurückhaltender EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 ‑ Rs. C-411/10 u.a. (N.S.) -, Rn. 84 (nicht jeder geringste Verstoß genügt); OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 120 ff.; kritisch Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406 (407), sowie Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 27a Rn. 22,
81hat Italien, wie bereits ausgeführt, in innerstaatliches Recht übernommen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die rechtlichen Vorgaben in der Praxis im erheblichen Ausmaß nicht beachtet werden.
82(aa) Das in Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 g) Aufnahmerichtlinie verankerte Recht auf Unterkunft bleibt auch nicht systematisch unbeachtet, so dass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen wäre.
83Vgl. für Griechenland EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, EuGRZ 2011, 243 = juris, Rn. 253, 263.
84Eine solchermaßen dramatische Lage lässt sich aktuell für Italien aufgrund belastbarer Tatsachen nicht feststellen.
85Wer noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann bei der Questura desjenigen Flughafens, an den er rücküberstellt wird, einen Asylantrag stellen (Verbalizzazione) und erhält etwa bei der Nichtregierungsorganisation (non-governmental organization, NGO) am Flughafen in Rom einen Unterbringungsplatz in einem CAS (Centro die accoglienza straordinaria)-Zentrum in der Umgebung von Rom. Wer vor der Weiterreise bereits ein Asylgesuch in Italien gestellt hatte, muss zur zuständigen Questura reisen, um das Asylverfahren weiterzuführen. Dazu erhält er an der Grenze, etwa auch bei seiner Ankunft am Flughafen in Rom, von NGOs ein Bahnticket zur Verfügung gestellt. Bei der zuständigen Präfektur wird die Unterkunft beantragt. Wer das Unterbringungszentrum ohne Meldung verlassen hat, verliert zwar grundsätzlich seinen Unterkunftsanspruch, kann aber einen neuen Platz beantragen.
86Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 4 ff.; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.2 und 2.1., und vom 11. September 2013; zu letztgenanntem Gesichtspunkt s. auch CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 75.
87Für Folgeantragsteller gilt nichts anderes, insbesondere können sie ebenfalls in den Unterkunftszentren unterkommen.
88Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 48; SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 18. Mai 2016, S. 2.
89Ende 2015 verfügte Italien nach einer massiven Aufstockung über rund 104.000 Unterbringungsplätze in CAS-, CPSA (Centro di primo soccorso e accoglienza)-, CDA (centro di accoglienza)-, CARA (Centro di accoglienza per richiedenti asilo; jetzt: „centri governativi di accoglienza“)- und SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati“)-Einrichtungen, wovon der größte Anteil auf die temporären Aufnahmeeinrichtungen des CAS-Systems entfällt (76.683 Plätze).
90Dem standen 2015 rund 84.000 neue Asylanträge gegenüber, knapp 20.000 mehr als im Vorjahr.
91Vgl. die Eurostat-Statistik „Asylum and new asylum applicants – annual aggregated data –“, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat.
92Hinzu kommen noch die Personen, die sich bereits zuvor im Asylverfahren befanden, und die Dublin-Rückkehrer.
93Am 29. Februar 2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen national unterhaltenen Unterkunftszentren untergebracht.
94Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Italien, Wien, 22. März 2016.
95Unterstützt von EASO (European Asylum Support Office der EU) hat Italien die Unterkunftskapazitäten erheblich erhöht.
96Vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 1.
97Das SPRAR-System, ein kommunales Unterbringungssystem, das vom italienischen Staat zentral verwaltet wird und eine Unterbringung bei privaten oder kommunalen Trägern vorsieht, wird ständig ausgebaut und soll von 20.000 auf mindestens 35.000 Plätze aufgestockt werden.
98Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4.
99Die Unterbringung in den staatlichen Einrichtungen wird grundsätzlich für die Zeit des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet.
100Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74.
101Eine zuvor angenommene maximale Aufenthaltsdauer von 20 bzw. 35 Tagen in CARA-/CDA-Zentren oder sechs Monaten in SPRAR-Einrichtungen, die im Übrigen oft wesentlich überschritten wurde,
102vgl. ASGI (Associazione Studi Giuridici sull’Immigrazione), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 13 f., 23 f.; aida (Asylum Information Database): Country Report Italy, Januar 2015, S. 53; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 11. September 2013; UNHCR, Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy, Juli 2012, S. 12; borderline-europe e.V., Auskunft an VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 34 f. und 51,
103gibt es für Asylantragsteller nicht (mehr). Eine Obergrenze für die Dauer des Aufenthaltes ist im Gesetzesdekret 142/2015, das die entsprechenden Vorgaben der Aufnahmerichtlinie umsetzt, nicht vorgesehen.
104Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74.
105Ergänzend zu den staatlichen Unterbringungseinrichtungen stellen verschiedene kirchliche oder kommunale Einrichtungen sowie lokale Hilfsorganisationen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Unterkünfte zur Verfügung.
106Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4, und an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 4.4; borderline-europe e.V., Auskunft an das VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 21.
107Insgesamt kann angesichts dieser Zahlen nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbringung, auch wenn sie von unterschiedlicher Qualität ist und nicht in jedem Fall den Mindeststandards entspricht,
108vgl. zu den Bedingungen in den Einrichtungen CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 70 ff.; SFH, Auskunft an das VG Schwerin vom 23. April 2015, S. 4,
109im Sinne systemischer Mängel defizitär ist.
110Selbst wenn man aber unterstellt, die in Italien aktuell vorhandenen Kapazitäten zur Unterbringung von Asylbewerbern reichten derzeit oder in naher Zukunft nicht aus, ergäbe sich daraus nach Auffassung des Senats noch kein systemisches, die Grenze zur drohenden Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GR-Charta überschreitendes Versagen des Staates. Die Menschenrechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer „Spitzenbelastung“ vorzuhalten.
111Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 158.
112Nach den vorliegenden Erkenntnissen reagiert Italien jedenfalls inzwischen flexibel auf den Zustrom. Das System ist durch die kurze Auftragsdauer für die temporären CAS-Zentren (Ausschreibung alle sechs Monate) sehr flexibel in Bezug auf Schwankungen. Ferner waren jüngst unter dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) verschiedene Projekte ausgeschrieben, die auch die Unterbringung von Asylbewerbern umfassten.
113Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f.
114Hiervon ausgehend ist die Erwartung, dass künftig zunehmend mehr Flüchtlinge den Weg über das Mittelmeer suchen und in Italien die Grenze zur EU überschreiten werden, nicht ausreichend, um derzeit systemische Mängel anzunehmen. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn – was hier nicht der Fall ist – absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden.
115Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 41.
116(bb) Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln und der Zugang zu einer medizinischen Mindestversorgung (vgl. Art. 19 Richtlinie 2013/33/EU) ist während des Asylverfahrens grundsätzlich in menschenrechtskonformer Weise gewährleistet. Asylbewerber haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet. Die übrige Versorgung erfolgt über die Unterbringungseinrichtungen, teilweise auch über karitative Organisationen.
117Vgl. SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f., und vom 18. Mai 2016, S. 4; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG Schwerin vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5.
118Zudem ist es Asylbewerbern nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 142/2015 bereits 60 Tage nach Stellung des Asylgesuchs erlaubt zu arbeiten.
119Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 81.
120(cc) Aus der Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, mit der die Rückführung nach Italien von Garantien italienischer Behörden abhängig gemacht worden ist, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie beruht auf der besonderen Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, der spezifischen Schutzbedürftigkeit von Kindern und dem Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Für den Fall eines alleinstehenden (jungen) Mannes hat der EGMR in späteren Entscheidungen (Urteile vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) - und vom 30. Juni 2015 – 39350/13 (A.S. ./.Schweiz) -) gerade keine Grundlage für die Annahme gesehen, ihm drohe im Fall der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Dass diese Bewertung im Falle einer alleinstehenden, jungen Frau nicht gilt, ist nicht ersichtlich.
121Individuelle, in der Person der Klägerin liegende besondere Gründe, die eine Zuordnung zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen erfordern und eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
122(dd) Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Verfahrensdauer.
123Aus der Rechtsprechung des EuGH lässt sich unter diesem Gesichtspunkt eine Pflicht zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nur ableiten, wenn in einer Situation, in der Grundrechte des Antragstellers im Falle der Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber verletzt würden, die Lage des Antragstellers durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer noch verschlimmert würde.
124Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 (N.S. u.a.) -, juris, Rn. 98 und 108, sowie vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) - juris, Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 5; Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 271 Rn. 66.
125Mit einer solchen Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Der EuGH geht von der Prämisse aus, dass im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel und demzufolge eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta in Rede stehen. Bei der dann gebotenen Prüfung, ob anhand der Kriterien der Dublin II-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann, ist die Verfahrensdauer im Blick zu behalten. Ein solcher Fall ist hier, wie ausgeführt, nicht gegeben. Vielmehr ist die Überstellung in den als zuständig ermittelten Mitgliedstaat Italien möglich.
126Selbst wenn man aber der Rechtsprechung des EuGH einen allgemeinen Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer entnehmen wollte, bezieht sich die Verfahrensdauer in diesem Sinne auf die Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesamt, d. h. auf das Verwaltungsverfahren.
127So im Ergebnis auch BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14, 1 C 33.1 C 33.14 und 1 C 34.1 C 34.14 -, jeweils juris, Rn. 21, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 5.
128Die Einbeziehung der Dauer des gerichtlichen Verfahrens zu Lasten der Beklagten scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Asylbewerber – wie hier in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheids – eine rechtmäßige Verwaltungsentscheidung angreift. Denn in diesem Fall hat bei normativer Betrachtung nicht die Beklagte die Ursache für die lange Verfahrensdauer gesetzt.
129Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Februar 2016 ‑ 1 A 11081/14 -, juris, Rn. 33.
130Das Verwaltungsverfahren der Zuständigkeitsbestimmung dauerte hier von der Asylantragstellung am 15. Februar 2011 bis zur Erklärung der Bereitschaft, die Klägerin wieder aufzunehmen, vom 28. Februar 2012. Bezieht man weiter das Ergehen des hier angefochtenen Bescheids vom 29. Februar 2012 ein, ist auch dies noch keine unangemessene Verfahrensdauer. Dieser Bescheid ist der Klägerin zwar erst im Februar 2013 förmlich zugestellt worden. Die Klägerin hatte aber spätestens am 9. März 2012 Kenntnis von diesem Bescheid. An diesem Tag haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht (6 L 450/12.A) gestellt.
131b) Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
132Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Rücknahmebereitschaft im positiven Sinne geklärt sein muss. Dem Bundesamt obliegt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse der Abschiebung entgegenstehen. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe.
133Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, und vom 3. März 2015 - 14 B 102/15.A -, juris.
134Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin an einer behandlungsbedürftigen, in Italien nicht behandelbaren Erkrankung leidet. Die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Die Rückführung ist tatsächlich möglich. Da die Überstellungsfrist noch nicht verstrichen ist, ist davon auszugehen, dass die unter dem 28. Februar 2012 erklärte Übernahmebereitschaft fortbesteht. Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit oder eine aus sonstigen Gründen resultierende Unmöglichkeit einer Abschiebung sind nicht ersichtlich.
135C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
136Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
137Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.