Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 07. Nov. 2016 - 4 L 1082/16
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2840/16 gegen den Zurückstellungsbescheid des Landrats des Antragsgegners vom 6. Juni 2016 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 103.000,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der gegen den Zurückstellungsbescheid des Landrats des Antragsgegners vom 6. Juni 2016 erhobenen Klage 4 K 2840/16 wiederherzustellen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 8. Juli 2016 erhobenen Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landrats des Antragsgegners vom 6. Juni 2016, mit dem die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin vom 19. August 2015 über die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-92 auf den Grundstücken G 1 und G 2 bis zum 30. April 2017 ausgesetzt worden ist. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.
6Vgl. zu alledem: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Februar 2010 – 8 B 1652/09.AK –, juris Rn. 22; Verwaltungsgericht (VG) Minden, Beschluss vom 26. Mai 2014 – 11 L 329/15 –, juris Rn. 1.
7Auch in der Sache hat der Antrag Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Zurückstellungsbescheides und dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Insoweit hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage leiten lassen, denn bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann kein öffentliches Interesse daran bestehen, dass dieser sofort vollzogen wird.
8So liegt der Fall hier. Der Zurückstellungsbescheid des Landrats des Antragsgegners vom 6. Juni 2016 erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig.
9Der angefochtene Bescheid findet in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB keine hinreichende Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit unter anderem von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Danach begegnet die angegriffene Zurückstellung des Genehmigungsantrags der Antragstellerin bei summarischer Prüfung Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 BauGB ist zwar im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar (dazu 1), aber aller Voraussicht nach sind die tatbestandlichen Anforderungen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erfüllt (dazu 2).
101. Die Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB ist entsprechend anwendbar, wenn es – wie vorliegend – nicht um eine baurechtliche, sondern um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 – 8 B 1652/09.AK –, juris Rn. 31, vom 11. März 2014 – 8 B 1339/13 –, juris Rn. 4, vom 25. November 2014 – 8 B 646/14 –, juris Rn. 6, und vom 18. Dezember 2014 – 8 B 646/14 –, juris Rn. 5; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 5. Dezember 2013 – 22 CS 13.1757 –, juris Rn. 19.
12Auch nach Inkrafttreten des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB zum 20. September 2013 ist von einer planwidrigen Regelungslücke im Sinne eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers auszugehen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 5.
142. Die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürften im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides als letzter behördlicher Entscheidung nicht vorgelegen haben.
15Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2006 – 8 B 1920/05 –, juris Rn. 6, und vom 11. März 2014 ‑ 8 B 1339/13 ‑, juris Rn. 6.
16Es stand nicht zu befürchten, dass die Durchführung des sachlichen Teilflächennutzungsplans der Beigeladenen, der sich noch in Aufstellung befindet und dessen Inhalt gemäß § 5 Abs. 2b HS 1 BauGB auf die Darstellung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB innerhalb des Gemeindegebiets gerichtet ist, durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Das Vorhaben der Antragstellerin ist aller Voraussicht nach bereits auf der Grundlage des aktuellen Planungsrechts gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unzulässig mit der Folge, dass der Antragsgegner den Genehmigungsantrag vom 19. August 2015 hätte ablehnen müssen.
17An einer Planungsgefährdung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt es, sollte das in Rede stehende Vorhaben aus anderen – jedenfalls – bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig sein und die noch in Entwicklung befindliche Bauleitplanung der Gemeinde somit nicht nachteilig berührt werden. Der Gesetzgeber hat das Institut der Zurückstellung für den Fall geschaffen, dass ein Vorhaben an sich überhaupt bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig ist. Erweist sich das Vorhaben demnach als unzulässig, muss die Genehmigungsbehörde, anstatt eine Zurückstellung zu verfügen, den Genehmigungsantrag negativ bescheiden, weil es zur Sicherung der gemeindlichen Planung keiner zeitlichen Verzögerung der insoweit ablehnenden Entscheidung bedarf.
18Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 1983 – 4 C 21/80 –, juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 465/11 –, juris Rn. 6; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 121. Ergänzungslieferung, Mai 2016, § 15 Rn. 71j und 71m; Lemmel, in: Berliner Kommentar, Stand: 33. Ergänzungslieferung, Mai 2016, § 15 Rn. 7; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 89. Ergänzungslieferung, Februar 2014, § 15 Rn. 78.
19Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen ist die derzeitige bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch Prüfungsgegenstand der erhobenen Anfechtungsklage und damit zugleich des vorliegenden Eilverfahrens. Am Rechtsschutzbedürfnis der erhobenen Anfechtungsklage bestehen keine Zweifel, da die Antragstellerin allein auf diese Weise erreichen kann, dass ihr Genehmigungsantrag in der Sache möglichst zeitnah beschieden wird. Im Rahmen dieses Klagebegehrens handelt es sich bei der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens um eine inzident für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zurückstellung relevante Rechtsfrage.
20Gemessen hieran durfte der Landrat des Antragsgegners von der Zurückstellung keinen Gebrauch machen. Dem Vorhaben der Antragstellerin stehen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen, da für die Nutzung von Windenergie im Außenbereich durch die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die geplanten Vorhabenstandorte befinden sich sämtlich außerhalb der Konzentrationszone für Windenergieanlagen, die der derzeit noch gültige Flächennutzungsplan der Beigeladenen seit dem 17. November 2004 weiter südlich nahe des Ortsteils B. festsetzt. Dabei wäre der Antragsgegner unbeschadet dessen, dass er sich mit dieser Frage in seiner Begründung zum Zurückstellungsbescheid nicht weiter auseinandergesetzt hat, nicht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB befugt gewesen, dass seitens der Beigeladenen unter Hinweis auf die aktuell entgegenstehende Flächennutzungsplanung verweigerte Einvernehmen zu ersetzen. Ob der Flächennutzungsplan der Beigeladenen aus dem Jahr 2004 insoweit an einem seine Wirksamkeit ausschließenden Mangel leidet, mag dahinstehen. Denn jedenfalls verfügt die Genehmigungsbehörde nicht über eine originäre Verwerfungskompetenz im Hinblick auf in Kraft gesetzte Flächennutzungspläne der Gemeinde, soweit diese – wie hier bei der Darstellung von Konzentrationszonen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – außenwirksame, die privaten Belange Planbetroffener berührende Festsetzungen treffen und in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der prinzipalen Normenkontrolle unterliegen.
21Vgl. entsprechend zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 CN 3/06 –, juris Rn. 13.
22Ist demnach die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen aus dem Jahr 2004 zu Grunde zu legen, so sind auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die zur Genehmigung gestellten sechs Windenergieanlagen ausnahmsweise hätten zugelassen werden dürfen. Zwar tritt die auf der Konzentrationszonendarstellung beruhende Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur „in der Regel“ ein, so dass in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich des Gemeindegebiets in Betracht kommt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber voraussichtlich nicht vor.
23Der abweichend gegenüber den Ausweisungen des Flächennutzungsplans vorgesehene Standort darf das gesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde nicht in Frage stellen, vielmehr muss eine vom Plangeber in dieser Art nicht vorhergesehene und damit atypische Fallkonstellation begründet sein. Die dergestalt bestehende Abweichungsmöglichkeit unterscheidet den Regelungsanspruch, den § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer Ausweisung von Konzentrationsflächen vermittelt, nicht von anderen gesetzlichen Regelungen, die sich ebenfalls nur Geltung für den Regelfall beimessen und deren unmittelbare normative Wirkung damit nicht in Frage gestellt wird.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, juris Rn. 47 ff., und vom 26. April 2007, a.a.O., Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 – 8 A 2672/03 –, juris Rn. 93.
25Eine in diesem Sinne atypische Konstellation ist vorliegend nicht anzunehmen. Die hier streitigen sechs Windenergieanlagen, die Bestandteil eines vorgesehenen Windparks bestehend aus insgesamt 13 Anlagen sind, umfassen ein Areal, das die bisherige, nur etwa 9 ha große Konzentrationszone erheblich überschreiten würde. Bei einer solchen Situation kann von einer bloßen atypischen, vom Plangeber nicht beachteten Sondersituation keine Rede mehr sein; vielmehr würde im Falle einer Zulassung das bisherige gesamträumliche Planungskonzept der Beigeladenen in Frage gestellt, das jedenfalls eine weitere Windkraftnutzung mit dieser Ausdehnung im sonstigen Außenbereich erkennbar ausgeschlossen hat.
26Ob der Zurückstellungsbescheid des Landrats des Antragsgegners noch an weiteren Fehlern leidet, kann nach alledem offen bleiben.
27Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wäre unbillig, da diese keinen Antrag gestellt und sich nicht dem Risiko einer Kostentragung ausgesetzt hat.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme.
29Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 31, und vom 4. Februar 2010 – 8 B 1652/09.AK –, juris Rn. 79.
30Der Antragsteller hat die Herstellungskosten in ihrem Genehmigungsantrag mit 20.600.000,- EUR kalkuliert, so dass 206.000,- EUR als Ausgangswert anzusetzen sind. In vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist dieser Betrag nochmals zu halbieren, so dass sich ein Streitwert von 103.000,- EUR ergibt.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung von Ziffer 3. des Beschlusses vom 21. Oktober 2013 für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 140.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung abgelehnt, die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2013 über die Zurückstellung des Vorhabens der Antragstellerin - Errichtung und Betrieb von sechs Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 -, habe aller Voraussicht nach keinen Erfolg. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin setze sich nicht durch. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt diese Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Der angefochtene Zurückstellungsbescheid vom 23. Juli 2013 erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig.
4Er findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit unter anderem von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
5Diese Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier - nicht um eine baurechtliche Genehmigung, sondern um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475, juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 19.
7Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung erfüllt.
8Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, NVwZ-RR 2006, 597, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 18; VG Aachen, Urteil vom 15. November 2007 - 6 K 71/07 -, juris Rn. 60 ff. m.w.N.
9Anders als die Antragstellerin meint, fehlt es weder an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss (1.) noch an einer sicherungsfähigen Planung der Beigeladenen (2.). Die Zurückstellung ist auch ihrer Dauer nach nicht zu beanstanden (3.).
101. Die Zurückstellung setzt nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwingend den Beschluss der Gemeinde nach § 2 Abs. 1 BauGB voraus, einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Auf die ortsübliche Bekanntmachung fanden nach der hier noch maßgeblichen bis zum 30. Dezember 2013 geltenden Fassung des § 52 Abs. 3 GO NRW die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung NRW jedenfalls hinsichtlich der wesentlichen Regelungen zum Verfahren vor der Bekanntmachung sowie zum Inhalt und zur Form sinngemäß Anwendung.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 ‑ 10 B 1239/12 -, NWVBl. 2013, 283, juris Rn. 7 und 9.
12Zwar ist weder der Aufstellungsbeschluss vom 27. September 2012 im Amtsblatt des Kreises Paderborn vom 4. Oktober 2012 noch der das Planungsziel der Beigeladenen konkretisierende Beschluss des Rats vom 22. Januar 2013 im Amtsblatt des Kreises Paderborn vom 30. Januar 2013 ordnungsgemäß öffentlich bekannt gegeben worden, weil jeweils § 2 Abs.3 BekanntmVO nicht beachtet wurde. Die Bekanntmachungspflicht des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist jedoch mit der öffentlichen Bekanntmachung der Beschlüsse des Rats der Beigeladenen vom 7. März 2013 erfüllt worden.
13Ziel der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB ist es, die Öffentlichkeit und die Behörden über einen ernsthaften, auf bestimmte Ziele und Zwecke gerichteten Planungswillen der Gemeinde zu unterrichten und den von der Planung möglicherweise Betroffenen zu ermöglichen, sich mit ihren Dispositionen rechtzeitig auf die gemeindliche Bauleitplanung einzurichten.
14Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Stand 1. August 2013, § 2, Rn. 24, 26, 28 und 29.
15Wird ein vorausgegangener, bislang fehlerhafter oder nicht ordnungsgemäß bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss durch einen nachfolgenden Ratsbeschluss in der Sache inhaltlich bestätigt, so erfüllt auch ein solcher Billigungs- oder Bekräftigungsbeschluss diese Anforderungen des § 2 Abs. 1 BauGB und ist damit taugliche Grundlage für das weitere Planaufstellungsverfahren.
16Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 15 N 09.1132 -, BauR 2010, 947, juris Rn. 19, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 ‑ 4 BN 16.10 -, juris.
17So liegt der vorliegende Fall. Der Rat der Beigeladenen hat am 7. März 2013 die 61. Änderung des Flächennutzungsplans zur Darstellung von Windkonzentrationszonen zur substanziellen Nutzung der Windenergie im Gebiet der Stadt Bad Wünnenberg als „Vorentwurf“ beschlossen „mit der Rechtsfolge, dass Windenergieanlagen außerhalb der Windkraftkonzentrationszonen gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeschlossen werden“. Gleichzeitig hat der Rat beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchzuführen. Diese Beschlüsse können sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass die Beigeladene (weiter) gewillt ist, den Flächennutzungsplan mit dem Ziel zu ändern, in ihrem Gemeindegebiet Windkraftkonzentrationszonen mit Ausschlusswirkung einzurichten. Die entsprechende Beschlussvorlage vom 21. Februar 2013 (Vorlage Nr.: BV / 26 / 2013) nimmt ausdrücklich Bezug auf die vorausgegangenen Ratsbeschlüsse betreffend die 61. Änderung des Flächennutzungsplanes.
18Die Beschlüsse erfüllen auch die sonstigen Voraussetzungen eines Aufstellungsbeschlusses. Sie sind im Amtsblatt für den Kreis Paderborn vom 28. März 2013 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht worden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die öffentliche Bekanntgabe dieser Ratsbeschlüsse sei gemessen an den Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung NRW ordnungsgemäß erfolgt, hat die Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen. Darauf, dass die öffentliche Bekanntmachung hier - anders als beim Aufstellungsbeschluss - nicht bundesrechtlich, sondern nur landesrechtlich vorgesehen war, kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht an.
19Nach alledem kann dahinstehen, ob die Bekanntgabe eines Aufstellungsbeschlusses - wie im Fall der „Heilung“ eines fehlenden Aufstellungsbeschlusses durch einen Auslegungsbeschluss nach § 3 Abs. 2 BauGB - allein in der Bekanntgabe eines Beschlusses zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen kann.
20Vgl. in diesem Sinne wohl OVG M.-V., Beschluss vom 10. Juli 2009 - 3 K 28/08 -, BauR 2010, 192, juris Rn. 33; ebenso - unter Hinweis auf diese Entscheidung - Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 14 Rn. 22.
212. Der Einwand der Antragstellerin, es fehle an einer im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sicherungsfähigen Planung der Beigeladenen, greift ebenfalls nicht durch.
22Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt voraus, dass zu befürchten ist, die Durchführung der Planung könne durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Ob eine solche Befürchtung berechtigt ist, kann nur beurteilt werden, wenn die Planungsabsichten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht mehr völlig offen sind, sondern ein Mindestmaß an Konkretisierung erlangt haben. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB muss die Planung darauf gerichtet sein, Flächen im Außenbereich für wenigstens für eine der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgezählten Vorhabenarten mit dem Ziel darzustellen, sie an anderen Stellen im Außenbereich auszuschließen. Dabei muss zum einen absehbar sein, dass der Windkraftnutzung in substanzieller Weise Raum gegeben werden soll. Die Planung darf sich daher nicht als bloße (verbotene) Negativ- oder Verhinderungsplanung darstellen. Zum anderen dürfen Mängel des planerischen Konzepts nicht so gravierend sein, dass sie nach dem Planungskonzept im Abwägungsprozess nicht mehr behoben werden können.
23Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand 1. August 2013, § 15, Rn. 71 j; BayVGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - 22 CS 13.1775 -, juris Rn. 19, und vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 21.
24Wie bei der Veränderungssperre nach § 14 BauGB kann die Wirksamkeit einer Zurückstellung als Sicherungsmaßnahme für laufende Flächennutzungsplanungen nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die erst in einem späteren Stadium des Aufstellungsverfahrens vorliegen müssen.
25Vgl. zur Veränderungssperre schon: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685, juris Rn. 2.
26Die Frage etwa, ob die Änderung des Flächennutzungsplans dem Gebot gerechter Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB entspricht, lässt sich abschließend erst nach und aufgrund des Änderungsbeschlusses beurteilen. (Erst) zu diesem Zeitpunkt müssen die abwägungserheblichen Belange abwägungsfehlerfrei in die Planung eingestellt und gewichtet worden sein. Davor fehlt es an einer sicherungsfähigen Planung nur dann, wenn die Mängel schlechterdings nicht behebbar sind.
27Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1993 ‑ 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685, juris Rn. 2, vom 21. Dezember 2005 - 4 BN 61.05 -, juris Rn. 3, und vom 28. Februar 2008 - 4 B 17.08 -, juris Rn. 4.
28Gemessen hieran dürfte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23. Juli 2013 eine sicherungsfähige Planung vorgelegen haben.
29Jedenfalls dem Beschluss vom 7. März 2013 kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass die Beigeladene beabsichtigt, im Flächennutzungsplan Windkraftkonzentrationszonen zum Zwecke der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darzustellen. Die inhaltlichen Angriffe der Antragstellerin gegen die Ratsbeschlüsse vom 27. September 2012 und vom 22. Januar 2013 gehen daher ins Leere. Es handelt sich auch nicht um eine reine Negativ- oder Verhinderungsplanung. Die Beigeladene hat nach damaligem Planungsstand in ihrem Gemeindegebiet sechs Windkonzentrationszonen mit einer Gesamtfläche von insgesamt 1.198,89 ha als darstellungsfähig in den Blick genommen. Es besteht damit ausreichender Anhalt, dass die Beigeladene zumindest beabsichtigt, der Windkraft im Ergebnis substanziell Raum zu geben.
30Die Beigeladene hat diese Absicht allerdings nach dem Planungsstand im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides nicht in ausreichendem Umfang umgesetzt. Das damalige Planungskonzept der Beigeladenen wies Defizite auf, die bei unveränderter Berücksichtigung dieses Konzeptes im Rahmen der endgültigen Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplans als Abwägungsfehler durchgeschlagen hätten. Insbesondere hat die Beigeladene bei der Ausarbeitung der Standortzuweisung auf der ersten Stufe des Planungsprozesses nicht zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden, sondern sie hat die „Themenkomplexe zur Suchraumfindung“ der Sache nach sämtlich als harte Suchkriterien behandelt.
31Zum anderen dürfte der von ihr angelegte Flächenvergleichsmaßstab zwischen den für darstellungsfähig erachteten Vorrangflächen und der gesamten Potentialfläche zu einseitig sein. Der Senat verweist hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Vorgaben, die im Rahmen des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten sind, auf das Urteil des 2. Senats des beschließenden Gerichts vom 1. Juli 2013 ‑ 2 D 46/12.NE - (BauR 2013, 1976 = juris Rn. 25 ff.). Wie sich aus Tatbestand und Entscheidungsgründen ergibt, betraf dieses Urteil, das den Flächennutzungsplan einer benachbarten Gemeinde für unwirksam erklärt hat, ein mit dem Planungskonzept der Beigeladenen in dem Vorentwurf aus März 2013 in weiten Teilen gleichgelagertes Plankonzept. Das zum Zeitpunkt der Zurückstellung vorliegende Plankonzept der Beigeladenden dürfte daher die in dem zitierten Urteil aufgeführten Mängel teilen.
32Diese Mängel können jedoch aller Voraussicht nach im weiteren Planungsprozess behoben werden. Die Beigeladene war sich im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Mängel ihres Planungskonzepts bewusst und will diese offenbar auch beheben. Dafür spricht, dass die Änderung des Flächennutzungsplans nicht wie vorgesehen in der Ratssitzung vom 18. Juli 2013 beschlossen wurde, sondern der entsprechende Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung genommen wurde. Dass damit das Planaufstellungsverfahren „abgebrochen“ oder das bisherige Planungskonzept gänzlich aufgegeben worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Die vorgenannten Mängel sind nicht so gravierend, dass die Beigeladene ein vollständig neues Konzept erstellen müsste. Dem Urteil des 2. Senats vom 1. Juli 2013 ist nicht zu entnehmen, dass die (auch von der Beigeladenen) angelegten Kriterien zum einen für die positive Windkraftstandortzuweisung und zum anderen für den Ausschluss der Windenergie vom übrigen Planungsraum schon im Ansatz unbrauchbar oder sachwidrig und daher insgesamt zu revidieren wären. Die Erstellung eines abwägungsfehlerfreien Tabuzonen-Konzeptes durch die Beigeladene im weiteren Planaufstellungsprozess erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen.
333. Die Zurückstellung ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann das Vorhaben bis zu längstens einem Jahr nach der Zustellung der Zurückstellung ausgesetzt werden. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist, § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Eine angemessene Bearbeitungszeit für den konkreten Antrag führt daher nicht zu einer rechnerischen Verkürzung der Dauer der Verfahrensaussetzung. Welche Bearbeitungsdauer im Einzelfall gerechtfertigt ist, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Festlegung. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Erforderlich im Sinne des Satzes 2 ist der Zeitraum, der objektiv benötigt wird, um den Vorgang mit einer Entscheidung abzuschließen. Eine Anrechnung ist geboten, wenn der Antrag verzögerlich behandelt worden ist, z.B. bei bewusster Nichtbearbeitung zu dem Zweck, die Zeit bis zur Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zu überbrücken.
34Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand 1. August 2013, § 15, Rn. 71 o.
35Anhaltspunkte für eine solche verzögerte Behandlung des Genehmigungsantrags der Antragstellerin bestehen nicht. Der Bescheid vom 23. Juli 2013 ist innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erlassen worden. Der Antrag ist am 4. März 2013 beim Antragsgegner eingegangen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls fand am 27. März 2013 statt; unter dem 2. April 2013 hat der Antragsgegner die Beigeladene und andere öffentliche Träger mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben. Auf den Antrag der Beigeladenen auf Zurückstellung vom 22. April 2013 hat der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 29. Mai 2013 angehört. Der Zeitraum von etwas mehr als einem Monat ist für die Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht unangemessen lang. Der Antragsgegner durfte nach Ablauf der der Antragstellerin bis zum 22. Juni 2013 gesetzten Frist zur Stellungnahme zuwarten, ob eine solche Stellungnahme noch erfolgt.
36Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475, juris Rn. 79.
38Ausweislich der Antragsunterlagen beträgt die Investitionssumme für das den Bau und den Betrieb von insgesamt sieben Windkraftanlagen umfassende Vorhaben 30.647.736,- €. Von der Zurückstellung betroffen sind jedoch nur sechs dieser Anlagen. Die entsprechende anteilige Investitionssumme beläuft sich auf 26.297.488,- €. Der sich danach ergebende Betrag von 262.697,88 € ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren. Der Senat hat den Streitwert vor diesem Hintergrund auch für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend herabgesetzt (§ 63 Abs. 3 GKG).
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Begründung abgelehnt, die erforderliche Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus, weil deren Klage gegen den Bescheid vom 2. April 2014 über die Zurückstellung ihres Vorhabens - Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92 in der Gemarkung B. , Flur , Flurstücke und (WEA 12 und 13) - für die Dauer von einem Jahr aller Voraussicht nach keinen Erfolg habe. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Der angefochtene Zurückstellungsbescheid vom 2. April 2014 erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein erforderlichen und gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich als rechtmäßig (dazu 1). Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt auch nicht deshalb, weil das Interesse an der Zurückstellung des Vorhabens im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung entfallen wäre (dazu 2).
41. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit unter anderem von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
5§ 15 Abs. 3 BauGB ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar (dazu a). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind erfüllt (dazu b).
6a) Die Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB ist entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier - nicht um eine baurechtliche Genehmigung, sondern um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475, juris Rn. 31, und vom 11. März 2014 - 8 B 1339/13 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 19; Rieger, ZfBR 2012, 430, 432; a.A. Hinsch, NVwZ 2007, 770; siehe auch VG Göttingen, Beschluss vom 20. August 2013 - 2 B 306/13 -, juris Rn. 20.
8Der Senat hat keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Die entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren scheidet jedenfalls nicht offenkundig deshalb aus, weil mit dem Inkrafttreten des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB zum 20. September 2013 nicht mehr von einer planwidrigen Regelungslücke im Sinne eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers ausgegangen werden könnte.
9Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230, juris Rn. 24.
10Es ist nicht zu erkennen, dass dem Gesetzgeber anlässlich der Ergänzung des § 15 Abs. 3 BauGB um den Satz 4 das Erfordernis bewusst geworden ist, den Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu erweitern. Das Gesetzgebungsverfahren spricht im Gegenteil für die Annahme, dass diese Änderung (weiterhin) versehentlich unterblieben ist.
11Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 14. November 2012 - BT-Drucksache 17/11468 - sah eine Änderung des § 15 BauGB zunächst nicht vor. Diese Änderung erfolgte auf Vorschlag des Bundesrates. Sie sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die bislang maximale Zurückstellungsdauer von einem Jahr für das aufwendige Verfahren der Konzentrationsflächenausweisung oft zu kurz sein kann.
12Vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 21. September 2012 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, BR-Drucksache 474/12 (Beschluss), Nr. 4 Zu Artikel 1 Nummer 11a - neu -(§15 Abs. 3 Satz 4 - neu - BauGB), S.3.
13Dieser Vorschlag des Bundesrates wurde im Folgenden unverändert mit der Begründung übernommen, die derzeit mögliche Zurückstellungsdauer von längstens einem Jahr sei gerade bei der Steuerung von Windenergieanlagen in der Regel für eine ausgewogene Planung mit entsprechender Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie für erforderliche Standortanalysen zu kurz.
14Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11468 -, BT-Drucksache 17/13272 vom 24. April 2013, Seite 9.
15Dass § 15 Abs. 3 BauGB im Gesetzgebungsverfahren über die Frage der Zurückstellungsdauer hinaus auf einen weiteren Änderungsbedarf untersucht worden wäre, ist ‑ selbst, wenn eine solche Untersuchung in der Sache wünschenswert gewesen wäre und sich sogar aufgedrängt hätte -,
16so VG Göttingen, Beschluss vom 20. August 2013 ‑ 2 B 306/13 -, juris Rn. 20,
17weder den Ausführungen des Bundesrates noch denen des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu entnehmen.
18b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides als letzter behördlicher Entscheidung vor.
19Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, NVwZ-RR 2006, 597, juris Rn. 6, und vom 11. März 2014 ‑ 8 B 1339/13 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 18, und vom 13. August 2014 - 22 CS 14.1224 -, DVBl 2014, 1406, juris Rn. 28; VG Aachen, Urteil vom 15. November 2007 - 6 K 71/07 -, juris Rn. 60 ff. m.w.N.
20Die Wirksamkeit des am 21. Oktober 2013 und erneut am 16. Dezember 2013 bekanntgegebenen Aufstellungsbeschlusses des Rats der Beigeladenen vom 18. Juli 2013 zur 95. Änderung des Flächennutzungsplans (Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft) wird von der Beschwerde ebenso wenig in Frage gestellt wie die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Planung der Beigeladenen sei hinreichend konkretisiert und damit grundsätzlich durch Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB sicherungsfähig und -bedürftig.
21Entgegen der Annahme der Antragstellerin wird die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt durch das Vorhaben der Antragstellerin im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB gefährdet. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil das Vorhaben auf einem Grundstück verwirklicht werden soll, das nach dem Planungsstand in diesem Zeitpunkt innerhalb einer der von der Beigeladenen ins Auge gefassten Windkraftpotentialflächen liegt.
22(1) Die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben u.a. nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung ‑ nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen - widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die künftige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, noch nicht geklärt ist. Um eine Sicherung schon in einem möglichst frühen Planungsstadium zu ermöglichen, sind an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Bloße Vermutungen reichen allerdings nicht aus.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 ‑ 10 B 139/14 -, juris Rn. 10 für Bebauungspläne; zum Meinungsstand ferner: Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, Stand Mai 2014, § 15 Rn. 78 und 24 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 2, Stand 1. April 2014, § 15 Rn. 71k und 31; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rn. 435; Scheidler, ZfBR 2012, 123; Rieger, ZfBR 2012, 430; Frey, DÖV 2013, 547; restriktiv: Hinsch, NVwZ 2007, 770.
24Dabei sind die Besonderheiten, die Windkraftkonzentrationsflächenplanungen in der Regel gegenüber Bebauungsplänen aufweisen, zu berücksichtigen. Konzentrationszonenplanungen zielen konzeptionell neben der positiven Vorrangwirkung der Darstellung von Konzentrationsflächen insbesondere auf die den übrigen Außenbereich betreffende negative Ausschlusswirkung. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die planerische Entscheidung für diese Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts voraus, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die Ausarbeitung des Planungskonzepts für die Darstellung von Konzentrationszonen vollzieht sich abschnittsweise. In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als harte und weiche Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Potentialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind dann in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen und privaten Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.
25Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE -, ZNER 2013, 443, juris Rn. 30 ff., m.w.N.
26Dieser Abwägungsprozess ist durch eine Offenheit gekennzeichnet, die im Verlaufe der Planung häufig zu einer Veränderung der Konzentrationsflächen führt, sei es dass die Flächen verkleinert oder vergrößert werden, sei es dass die Flächen verschoben oder geteilt werden, sei es dass Flächen ganz aufgegeben oder neu gebildet werden.
27Die Zulassung von Windenergieanlagen vor Abschluss einer solchen Planung kann die wirksame Umsetzung des planerischen Gesamtkonzepts in Frage stellen. Die Entscheidung des Plangebers, bestimmte Teile des Außenbereichs langfristig von der Windkraftnutzung freizuhalten, wird durch die Errichtung von Windenenergieanlagen dann unterlaufen, wenn sie auf Grundstücken erfolgt, die außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen liegen. Dies gilt auch dann, wenn sich dort oder in der Umgebung - in Einklang mit der bisherigen Flächennutzungsplanung der Gemeinde - bereits andere Windenergieanlagen befinden. Auch die Anregungen und Einwendungen der nach §§ 3 und 4 BauGB beteiligten Öffentlichkeit und Behörden sowie der sonstigen Träger der öffentlichen Belange zu den Konzentrationsflächen und Ausschlussbereichen können der gesetzlichen Intention widersprechend ins Leere gehen, wenn durch die Errichtung von Windkraftanlagen bereits Fakten geschaffen worden sind. Eine Gefährdung der gemeindlichen Flächennutzungsplanung hinsichtlich des negativen Planungsziels ist deshalb schon dann zu befürchten, wenn es nach dem jeweiligen Stand der Planung aufgrund objektiver Anhaltspunkte möglich erscheint, dass das Vorhabengrundstück außerhalb der Konzentrationsflächen liegen wird. Ein Vorhaben gefährdet das negative Planungsziel erst dann nicht (mehr), wenn es hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationsfläche liegen wird. Jedenfalls mit dem Eintritt der Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB erreicht das Planungsverfahren ein Stadium, das einen solchen Schluss auf die Verwirklichung des Plans zulässt. Die nach alledem erforderliche Gefährdungsprognose der Genehmigungsbehörde unterliegt der vollen gerichtlichen Prüfung.
28(2) Dies vorausgesetzt liegt eine Gefährdung der Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen vor. Die künftige Nutzung des Vorhabengrundstücks war nach dem Planungsstand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides zwar nicht mehr völlig offen; es konnte jedoch auch nicht mit hinreichender Verlässlichkeit prognostiziert werden, dass es nach Abwägung sämtlicher öffentlicher und privater Belange (immer noch) innerhalb einer Windkraftkonzentrationsfläche liegen würde. Vielmehr bestand noch die Möglichkeit, dass der Vorhabenstandort infolge von Veränderungen der konkreten Lage und der konkreten Ausdehnung der für die Windkraftnutzung ins Auge gefassten Potentialflächen letztlich außerhalb einer Konzentrationsfläche liegen würde. Der Bau- und Planungsausschuss der Beigeladenen hatte sich in seiner Sitzung am 10. Oktober 2013 in Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses des Rats vom 18. Juli 2013 zwar bereits auf die Anwendung bestimmter harter und weicher Tabukriterien verständigt und - unter Ausschluss der übrigen Potentialflächen - die sich danach ergebenden Potentialflächen mit den laufenden Nummern 1, 2, 2b, 2c, 3, 4 und 5 zur Darstellung als Windkonzentrationsflächen im Flächennutzungsplan vorgeschlagen. Der Standort des Vorhabens der Antragstellerin liegt innerhalb der als Vorrangzone vorgeschlagenen Potentialfläche mit der laufenden Nummer 4. Eine abwägende und wertende Einbeziehung der Einwendungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB stand im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückweisungsbescheides jedoch noch aus. Die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger, die vom 28. Oktober 2013 bis zum 25. November 2013 stattgefunden hat, auch nicht unwidersprochen geblieben. Neben positiven Stellungnahmen haben sich ausweislich der Feststellungen der Verwaltung in der Vorlage vom 27. November 2013 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 5. Dezember 2013 - Drucksache Nummer 220/2013 - insgesamt 45 einzelne Bürger gegen die Planung ausgesprochen. In I. , in der Kernstadt M. und in H. haben sich zudem Bürgerinitiativen gebildet, deren Anliegen sich mehrere Hundert Bürger durch Unterschriftleistung angeschlossen haben. Die von den Betroffenen geäußerten Bedenken reichen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität bis zu Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes („Umzingelung“). Auch mehrere politische Gruppierungen haben sich mit ihren Bedenken hinsichtlich der Planungen an den Rat gewandt. Bei dieser Sachlage konnte nicht damit gerechnet werden, dass die Potentialflächen unverändert als Windkraftkonzentrationsflächen in den Flächennutzungsplan übernommen würden. Tatsächlich sind die Potentialflächen im weiteren Verlauf der Planung - wie sich aus der Übersichtskarte zu der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ergibt - zum Teil deutlich verkleinert worden. Dass die Einwendungen wohl überwiegend nicht die Potentialfläche mit der laufenden Nummer 4 betrafen, ist ohne Belang. Da es der Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts für den gesamten Außenbereich bedarf, kann jede Veränderung der Vorrang- und der Ausschlussflächen Auswirkungen auch auf die Planung im Übrigen haben.
292. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Interesse an der Aufrechthaltung der Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags der Antragstellerin nachträglich entfallen wäre, weil der Vorhabenstandort nach dem aktuellen Planungsstand sicher oder zumindest hinreichend verlässlich innerhalb einer Windkraftkonzentrationsfläche liegen wird. Eine solche Prognose ist auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch nicht möglich. Die Planungen sind nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB noch nicht im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB (analog) formell und materiell planreif. Nach dieser Vorschrift ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben u.a. dann zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist und wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht. Die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB hat nach den vorliegenden Erkenntnissen noch nicht stattgefunden, jedenfalls aber fehlt es an der erforderlichen abschließenden Bewertung des Ergebnisses der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung.
30Vgl. hierzu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band 2, Stand 1. April 2014, § 33 Rn. 39 ff.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig. Sie hat im Rechtsmittelverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.
32Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475, juris Rn. 79.
34Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.