Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Jan. 2019 - AN 9 K 18.00612

published on 16/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Jan. 2019 - AN 9 K 18.00612
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Bescheid des Landratsamtes … vom … in der Fassung des Änderungsbescheids vom … wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sanierungsanordnung, die auf der Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes ergangen ist.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einer gewerblich nutzbaren Halle bebauten Grundstücks FlNr. …, Gemarkung … (Anwesen …). Das Grundstück liegt etwa 90 m entfernt vom Rand des Wasserschutzgebietes … des Marktes … und etwa 225 m vom ersten Brunnen dieses Gebiets. Der Kläger kaufte dieses Grundstück mit notariellem Vertrag vom 28. September 1989 von … Nach § 4 des Vertrages gingen der Besitz, die Nutzungen und Lasten, die Haftung und die Gefahr ab 1. Oktober 1989 auf den Kläger über, der zum 1. Januar 1990 einen Werkzeug- und Formenbaubetrieb auf dem Grundstück anmeldete. Nach dem Inhalt des § 15 des notariellen Kaufvertrags erklärt der Verkäufer, auf dem Vertragsbesitz eine chemische Reinigung betrieben zu haben und sichert dem Kläger zu, dass, soweit Umweltschäden aus diesem Betrieb entstanden sind, er sämtliche Kosten für deren Beseitigung übernimmt bzw. dem Käufer entstehende Kosten erstattet. Diese Verpflichtung ist begrenzt auf einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem 28. September 1989. Der Kläger wurde am 23. März 2000 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, nachdem vorher eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war. In der dritten Abteilung des Grundbuchs sind u.a. eine Grundschuld über 355.000,00 DM, zugunsten der Stadt- und Kreissparkasse …, eine Grundschuld ohne Brief über eine Million DM für die Stadt- und Kreissparkasse* … mit 18% Zinsen jährlich sowie eine Zwangssicherungshypothek für den Freistaat Bayern über 617.778,64 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 6% auf 442.267,48 EUR seit 25. Januar 2008 eingetragen sowie ein Bodenschutzvermerk als öffentliche Last, eingetragen am 20. November 2001.

Der Kaufpreis für das Grundstück betrug brutto 381.900,00 DM = 195.262,37 EUR.

Auf dem Grundstück FlNr. … betrieben bis zum Übergang des Besitzes auf den Kläger verschiedene Inhaber eine chemische Reinigung und zwar … vom 19. April 1959 bis zum Dezember 1979, … vom Januar 1980 bis Ende 1985 und …vom Januar 1986 bis zum September 1989.

Ortseinsichten im Oktober und November 1988 erbrachten bei der von … betriebenen chemischen Reinigung verschiedene Mängel im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. So waren, insbesondere für die vorhandenen Fässer, Kanister und Gebinde sowie die Waschmaschinen keine CKWbeständigen Auffangwannen vorhanden. Mit Schreiben vom 26. Januar 1989, 11. April 1989 und 12. Dezember 1989 forderte das Landratsamt* … vergeblich auf, die 1988 festgestellten Mängel im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu beseitigen und wegen einer möglichen Gewässerverunreinigung eine Bodengasuntersuchung durchführen zu lassen.

Ein Antrag der AOK …, über das Vermögen der … das Konkursverfahren zu eröffnen, lehnte das Amtsgericht … mit Beschluss vom 9. Juli 1990 mangels Masse ab. Nach dem Inhalt eines Aktenvermerks des Landratsamts vom 22. August 2000 sprach …am selben Tag beim Landratsamt vor und gab Auskünfte zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Auf den Inhalt des Aktenvermerks wird verwiesen.

Im Auftrag des Klägers, erteilt am 10. Oktober 1989, untersuchte die Landesgewerbeanstalt dessen Firmengelände auf Untergrundverunreinigungen durch leicht flüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) mit dem in einem Gutachten vom 5. Dezember 1990 dokumentierten Ergebnis, dass in den Bodengasproben zum Teil hohe Gehalte an Trichlorethen (max. 36 mg/m3) und sehr hohe Gehalte an Tetrachlorethen (max. 283 mg/m3) festgestellt wurden. In fast allen Proben wurden zum Teil sehr hohe Werte (max. 245 mg3) von cis-1.2-Dichlorethen nachgewiesen. Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass nach einer weiteren Eingrenzung des Schadensbereiches und einer Beprobung des Grundwassers in drei bis vier zu errichtenden Pegelbohrungen eine Sanierungsmaßnahme eingeleitet werden müsse.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Dezember 1990 verpflichtete das Landratsamt … spätestens bis zum 28. Dezember 1990 ein Fachinstitut zur weiteren Schadenserkundung einschließlich der Feststellung eines Gutachtens und Sanierung der Untergrundverunreinigung mit leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, zu beauftragen, wobei die Schadenserkundung und Sanierung in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt … und dem Landratsamt zu erfolgen hat und aus dem Gutachten hervorgehen muss, ob und inwieweit Grundwasser verunreinigt ist, inwieweit sich eine Grundwasserverunreinigung bereits ausgebreitet hat und auf welcher Art eine Sanierung erfolgen muss. Des Weiteren wurde die Ersatzvornahme angedroht und deren Kostenbetrag vorläufig auf 21.000,00 DM veranschlagt.

Nachdem … untätig geblieben war, beauftragte das Landratsamt mit Schreiben vom 4. April 1991, erweitert mit Schreiben vom 8. Mai 1991, das Institut für Grundwasser- und Bodenschutz (IGB), den gesamten Schadensumfang zu ermitteln, einen Bodenluftabsaugpegel zu errichten und Vorschläge für das weitere Vorgehen zu unterbreiten.

Die von April bis September 1991 durchgeführten Untersuchungen zeigten, dass die gesamte ungesättigte Bodenzone im 2-Meter-Tiefenbereich des Grundstücks sehr stark durch Tetrachlorethen (PER), Trichlorethen und in weiten Bereichen durch das LHKW-Abbauprodukt cis-1.2- Dichlorethen verunreinigt war. Die LHKW-Konzentrationen überschritten nahezu überall einen Wert von 50 mg/m3. Stellenweise wurde dieser Wert um das 44-fache überschritten.

Im Jahr 1992 wurden im Rahmen von Planier- und Aushubarbeiten auf dem Grundstück an mehreren Stellen vergrabene Tetrachlorethen-Schlämme gefunden, die aus Reinigungsmaschinen stammten, sowie Plastiktüten, wie sie Reinigungsbetriebe verwenden. Das bestätigten Berichte von Nachbarn, denen zufolge noch zu Zeiten der Betriebsinhaberschaft des verstorbenen … verschiedentlich (gefüllte) Plastikbeutel auf dem Betrieb vergraben wurden.

Auf dem Grundstück FlNr. … konnten verschiedene Schadensherde unterschiedlichen Alters abgegrenzt werden. Allerdings war es nach den Feststellungen des Instituts für Grundwasser- und Bodenschutz nicht möglich, einzelne Schäden den Betriebszeiten der verschiedenen Inhaber der Reinigung zuzuordnen.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … stellte mit Verfügung vom 7. Mai 1993 das gegen die letzte Betriebsinhaberin, …, eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil nach dem Ergebnis der Ermittlungen die ordnungsgemäß beseitigte Menge an PER dem zu erwartenden PER-Anfall entsprochen habe.

Mit Bescheid vom 10. August 1993 verpflichtete das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Kläger dazu, spätestens bis zum 1. September 1993 ein Fachinstitut mit der weiteren Sanierung von Untergrundverunreinigungen mit LHKW auf dem Grundstück FlNr. … zu beauftragen und die bereits begonnenen Sanierungsarbeiten fortzusetzen. Des Weiteren wurde im Einzelnen bestimmt, welche Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück FINr. … und dem westlich angrenzenden Grundstück FlNr. …durchzuführen sind. Der Kläger hat gegen den Bescheid nach erfolglosem Widerspruch Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben (AN 13 K 94.00950).

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2003 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Beteiligten haben eine Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt.

Unter dem 3./9. Juli 1997 schloss der Kläger mit der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) eine Vereinbarung, die im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:

„§ 2 Finanzierung

1. Die GAB gewährt … einen Geldbetrag in Höhe von 150.000,00 DM, vergleichbar einem Darlehen.

Diese Summe wird nicht direkt ausgezahlt, sondern kommt dieser Sanierung zu Gute.

2. Die GAB verpflichtet sich, diesen Betrag von 150.000,00 DM ausschließlich für die Sanierung des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, …zu verwenden.

§ 3 Kosten

… verpflichtet sich, das Darlehen in fünf Raten (1997 und 1998 je 20.000,00 DM, 1999 30.000,00 DM, 2000 und 2001 je 40.000,00 DM), jeweils fällig am 30.06. dieser Jahre, an die GAB … zurückzuzahlen.

§ 4 Art. 68 a BayWG

Die GAB verzichtet auf den Kostenbeitrag, den sie nach Art. 68 a Abs. 5 Bayerisches Wassergesetz verlangen könnte, wenn … seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt.

Damit dieser Verzicht auch gegenüber dem Mitfinanzierungsträger, dem Landkreis … gilt, wird diese Vereinbarung Bestandteil der Vereinbarung zwischen dem Landkreis … und der GAB …

§ 5 Kündigung, Vertragsende

1. Die GAB ist insbesondere berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen, wenn … drei Monate mit einer fälligen Tilgungsrate in Verzug geraten ist.

In einem solchen Fall werden sich alle Finanzierungsbeteiligten erneut um eine einvernehmliche Lösung bemühen. …

3. Dieser Vertrag endet mit Zahlung der letzten Rate; bei vorzeitiger Rückzahlung jedoch nicht vor Abschluss der Sanierung.“

Die Vereinbarung zwischen der GAB und dem Landkreis kam am 23./24. Juli 1997 zu Stande. Nach deren Inhalt übernahm die GAB gemeinsam mit dem Landkreis die Organisation der Sanierung. Die Gesamtsumme der Sanierung wurde auf 1.054.000,00 DM geschätzt, wobei sich die Marktgemeinde … bereit erklärt hatte, davon die Kosten der Grundwassersanierung (7.620,00 DM) und die Abwassergebühren für fünf Jahre (228.000,00 DM) zu übernehmen. Von den verbleibenden (geschätzten) Sanierungskosten abzüglich des abgezinsten Betrags des an den Kläger seitens der GAB ausgereichten Darlehens (124.500,00 DM) übernahm die GAB 90 v.H. (591.800,00 DM) und der Landkreis 10 v.H. (etwa 65.700,00 DM). Die Sanierungsdauer sollte zunächst fünf Jahre betragen. Bezüglich des Klägers enthält die Vereinbarung in § 5 u.a. folgende Bestimmung:

„2. Der Landkreis verzichtet gegenüber … auf die Geltendmachung der im Wege der Ersatzvornahme entstandenen Kosten, sofern … seine Vertragsverpflichtungen gegenüber der GAB (vgl. Anlage 2) erfüllt. …“

Nachdem der Kläger die vierte Rate über 40.000,00 DM des Darlehens nicht termingerecht bezahlt hatte, vereinbarte die GAB mit ihm eine Zahlung dieser Rate in sieben Teilbeträgen zuzüglich Zinsen. Der Kläger geriet mit der siebten Rate (4.000,00 DM) in Verzug und teilte der GAB mit Schreiben vom 16. August 2001 mit, dass die … einen Insolvenzantrag gestellt habe; gleichzeitig bat er um Ratenzahlung bis Januar 2002.“

Die GAB erwiderte mit Schreiben vom 24. September 2001, dass beabsichtigt sei, für die Sanierungsleistungen der GAB mbH und des Landkreises einen Bodenschutzlastvermerk gemäß § 25 BBodSchG im Grundbuch eintragen zu lassen, sofern das Restdarlehen (44.041,67 DM) nicht bis 5. Oktober 2001 zurückbezahlt werde. Von einer Kündigung des Darlehensvertrages werde einstweiligen abgesehen, um noch Gelegenheit zu geben, die Verpflichtungen des Darlehensvertrages zu erfüllen. Eine Zahlung des Klägers ist nicht mehr erfolgt, so dass das ihm in Höhe von 150.000,00 DM gewährte Darlehen lediglich in Höhe von 106.000,00 DM (54.196,94 EUR) zurückgeführt wurde. Ein Bodenschutzlastvermerk wurde zu Lasten des Grundstücks FlNr. … am 20. November 2001 in das Grundbuch eingetragen. Eine Kündigung des Darlehens sprach die GAB nach derzeitigem Sachstand bislang nicht aus.

Nach Ablauf der vereinbarten Sanierungsdauer kam zwischen der GAB und dem Landkreis … am 17. Oktober 2003 eine Nachtragsvereinbarung zu Stande. Darin ist einleitend vermerkt, dass bei der vorangegangenen Vereinbarung von Voraussetzungen ausgegangen worden sei, die nicht mehr zuträfen, weil sich die Eigentumsverhältnisse verändert hätten (nunmehriger Grundstückseigentümer: Kläger), die angesetzte Sanierungsdauer abgelaufen sei, die Sanierung für einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 1. August 2002 unterbrochen gewesen sei und durch den Konkurs der Firma …, vertreten durch den Kläger, der Finanzierungsplan neu festzulegen sei. Der „4. Sanierungszwischenbericht nach Optimierung der Sanierungsanlage“ für den Sanierungszeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 wurde von der … am 12. Januar 2005 erstellt und enthält u.a. Ausführungen über die Bewertung des Sanierungsverlaufs und Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Das Landratsamt äußerte sich gegenüber der mit der Sanierung beauftragten … … mit Schreiben vom 30. März 2005 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … zum 4. Sanierungszwischenbericht wie folgt: Bei der Grundwassersanierung sei im Sanierungsbrunnen B 1 mittlerweile das Sanierungsziel erreicht (Konzentrationsniveau um 15 µg/l), einzig im äußerst unergiebigen Schichtwasserhorizont könne das LHKW-Schadensniveau (zuletzt 333 µg/l) nicht mehr weiter - mit vertretbaren Mitteln - reduziert werden. Auch die Bodenluftsanierung sei mittlerweile an ihre Wirkungsgrenze gestoßen. Im Berichtszeitraum 2004 seien nur noch insgesamt 2,7 kg LHKW aus dem Untergrund abgesaugt worden. An jedem Absaugbrunnen seien bei durchschnittlichen LHKWBodenluftgehalten von 3 bis 28 mg/m3 nur noch maximal 1 kg Fracht pro Jahr zu mobilisieren. Damit sei das Sanierungsziel erreicht. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei die Bodenluft- und Grundwassersanierung einzustellen, weil das Sanierungsziel sowohl in der ungesättigten als auch in der gesättigten Bodenzone erreicht sei. Auch das Grundwassermonitoring der abstromigen Grundwassermessstellen zeige den Sanierungserfolg auf. Die LHKW-Konzentrationen in den belasteten Messstellen B 2, B 3 und B 5 seien tendenziell rückläufig. Auf dem Grundstück noch vorhandene Restbelastungen seien aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr sanierbar. Das Grundwassermonitoring von Brunnen II der öffentlichen Trinkwasserversorgung … und an den (dazugehörigen) Messstellen B 2, B 3, B 4, B 5 und B 6 müsse nur noch einmal im Jahr 2006 durchgeführt werden. Der Markt … sei als bisheriger Auftraggeber davon zu informieren. Ebenso seien die Messstelle B 1 und das Wasser der Tiefendrainage 2006 letztmalig auf LHKW zu untersuchen.

Das Wasserwirtschaftsamt … teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 Folgendes mit: Seit Beendigung der Bodenluft- und Grundwassersanierung Anfang 2005 seien die Grundwassermessstellen KWB 2, KWB 3, KWB 4, KWB 5 und KWB 6 sowie Brunnen II der öffentlichen Trinkwasserversorgung … hinsichtlich nach der Sanierung verbliebener LHKW-Konzentrationen untersucht worden. Die Untersuchungsergebnisse im Zeitraum von 2001 bis 2007 ließen sich wie folgt zusammenfassen: Der Brunnen II der Wasserversorgung sowie KWB 4, die als Vorfeldmessstelle des Brunnens fungiere, zeigten während des gesamten Beobachtungszeitraums LHKW-Konzentrationen unterhalb der Nachweisgrenze. KWB 2, KWB 3 und KWB 5 zeigten insgesamt eine rückläufige LHKWKonzentration, wobei KWB 2 mit LHKW-Konzentrationen von 100 bis 150 µg/l nach wie vor die höchste Belastung aufweise. Im KWB 3 sei zuletzt eine LHKW-Konzentration von 17,9 µg/l und im KWB 5 unterhalb der Nachweisgrenze gemessen worden. In KWB 6 seien seit September 2004 keine LHKW mehr nachgewiesen. Die ehemalige Sanierungsmessstelle KWB 1 sowie das Wasser der Tiefendrainage seien seit Beendigung der Sanierung nicht mehr untersucht worden. Im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht sei deshalb eine Beprobung dieser Messstellen auf LHKW vorgenommen worden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei es weiterhin erforderlich, bis auf Weiteres die Grundwassermessstellen KWB 2, KWB 3, KWB 4, KWB 5 und KWB 6 sowie den Brunnen II auf LHKW zu untersuchen. Das Grundwassermonitoring sei bis auf Weiteres nur noch jährlich, jedoch bis spätestens Juli 2008, durchzuführen.

Unter dem 2. Dezember 2009 teilte das Wasserwirtschaftsamt dem Landratsamt mit, dass der Sanierungsbrunnen KWB 1 sowie die Drainage auf dem Grundstück FlNr. 1125 nachbeprobt worden seien. Im ehemaligen Sanierungsbrunnen liege die aktuelle Belastung bei 30,9 µg/l LHKW, die Konzentration sei somit seit der letzten Beprobung vom 22. Juli 2008 (23,5 µg/l LHKW) wiederholt angestiegen. Bei Einstellung der Sanierung, Anfang 2005, sei die tolerierbare Restbelastung bei 15,7 µg/l LHKW gelegen. In der Drainage sei mit 426 µg/l LHKW die hohe Restbelastung bestätigt worden. Anfang 2005 sei auf Grund der geringen Förderrate von ca. 0,02 l/s und der damit einhergehenden Unwirtschaftlichkeit die Sanierung eingestellt worden. Die hohe Ergiebigkeit der Probenahme sei auf den Einstau des Schichtwassers im Drainagengraben zurückzuführen. Der LHKW-Schaden sei weiterhin zu überwachen. Eine jährliche Untersuchung von KWB 2, 3, 4, 5, 6 und Brunnen II sei ausreichend. Die Messstellen KWB 1 und die Drainage (Revisionsschacht 2) seien künftig mit aufzunehmen. Die Wiederaufnahme der Sanierung bei der Tiefendrainage bleibe ausdrücklich vorbehalten, wenn die Ergebnisse der Nachbeprobungen eine weitere Ausdehnung des Schadens erbrächten.

Bei einer im September 2010 durchgeführten Untersuchung wurde erstmals das karzinogene LHKW-Abbauprodukt Vinylchlorid festgestellt und zwar in der Drainage (0,7 µg/l) und an der Überwachungsmessstelle KWB 2 (0,6 µg/l). Zudem lag die LHKW-Belastung der Drainage mit 902 µg/l über der tolerierten Restbelastung von 333 µg/l bei Einstellung der Sanierung im Jahre 2005.

Mit Schreiben vom 30. September 2010 schlug das Wasserwirtschaftsamt …deshalb vor, am Revisionsschacht 2 das in der Drainage gesammelte Grundwasser diskontinuierlich abzupumpen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Mit Schreiben vom 24. November 2010 konkretisierte es die notwendigen weiteren Sanierungsmaßnahmen wie folgt: Das weitere Abströmen des verunreinigten Grundwassers aus der Sammeldrainage sei zu unterbinden. Auf Grund des geringen Grundwasserandrangs sei das Wasser diskontinuierlich über den Revisionsschacht 2 abzupumpen, wobei aus bautechnischen Gründen die maximale Absenkung auf 339,50 m üNN zu beschränken sei. Es werde vorgeschlagen, die Drainage einmalig abzupumpen und die Dauer des Wiederanstiegs zu beobachten.

Das Landratsamt forderte den Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 auf, diese Untersuchungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Der Kläger kam dem bis September 2011 nach. Der von ihm beauftragte Dipl.-Geol. … kam in seinem Bericht vom 29. September 2011 zu dem Ergebnis, dass zwei zeitlich getrennt voneinander gewonnene Proben des Schichtwassers im Revisionsschacht 1 (RVS 1) der Drainage ähnlich hohe Belastungen bei nahezu identischer Zusammensetzung der Schadstoffe zeigten. Besonders hoch seien die Substanzen cis-1.2-Dichlorethen und Tetrachlorethen. Trichlorethen und Chlorethen (Vinylchlorid) seien in erheblicher Konzentration nachgewiesen worden. Der zuvor erstellte Bericht des Dipl.-Geol. … vom 26. Mai 2011 kommt bezüglich des DrainageSchachts (DS) zu dem Ergebnis, dass die Kontamination des Wassers mit 946 µg/l sehr hoch sei. Vinylchlorid liege mit 15 µg/l deutlich über der technischen Bestimmungsgrenze von 0,5 µg/l.

Das Wasserwirtschaftsamt …nahm dazu wie folgt Stellung: Es werde darauf hingewiesen, dass die Pumpmaßnahmen des Büros … am Revisionsschacht 1 und nicht wie vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagen am Revisionsschacht 2 durchgeführt worden seien. Eine Wiederaufnahme der Schichtwassersanierung sei auf Grund der stetig ansteigenden LHKW-Konzentrationen in der Drainage auf zuletzt 1.415 µg/l am 4. Oktober 2011 erforderlich. Das karzinogene Abbauprodukt Vinylchlorid übersteige mit 1,4 µg/l den Stufe 1-Wert des LfU-Merkblattes 3.8/1 von 0,5 µg/l. Bei dem am 4. Oktober 2011 durch das Institut für Grundwasser- und Bodenschutz GbR durchgeführten Grundwassermonitoring sei am ehemaligen Sanierungsbrunnen B 1 mit 157 µg/l eine stark erhöhte LHKW-Konzentration nachgewiesen worden. Des Weiteren nennt das Wasserwirtschaftsamt die mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Sanierungsmaßnahmen.

Nach Anhörung des Klägers erließ das Landratsamt unter dem 21. Mai 2012 folgenden Bescheid:

1. … wird hiermit verpflichtet, zur weiteren Abwehr des Schadens auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … ein geeignetes Ingenieurbüro (Büro mit VSU-Zulassung, Sachgebiet 5 „Sanierung“) mit der Durchführung folgender Maßnahmen zu beauftragen:

1.1 Das Schichtwasser aus der Drainage ist über den Revisionsschacht RVS 2 abzupumpen. Die maximale Absenkung ist aus bautechnischen Gründen auf 339,50 m ü.NN (ca. 4,2 m unter Pegeloberkante) zu beschränken. Der Einsatz einer fest installierten, möglichst tief eingehängten schwimmergesteuerten Pumpe wird empfohlen.

Hinweis:

Eine Einleitung des z.B. über einen Aktivkohlefilter gereinigten Schichtwassers in die öffentliche Kanalisation ist vorher mit dem Markt … abzusprechen.

1.2 Das Schichtwasser ist bei Beginn der Sanierungsmaßnahme nach 1 Woche und anschließend bis zum 1. Jahresbericht (vgl. hierzu Ziffer 2 dieses Bescheides) monatlich zu beproben und auf LHKW incl. Vinylchlorid zu untersuchen.

Zur Bilanzierung und zur Kontrolle eines Sanierungserfolgs ist die Sanierungsanlage mit einem Wasserzähler oder einem Betriebsstundenzähler an der Pumpe auszustatten.

Hinweis:

In Abhängigkeit der Untersuchungsergebnisse kann das Beprobungsintervall nach dem 1. Jahresbericht in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt … verlängert werden.

1.3 An B 1 (vgl. Lageplan) ist ein Pumpversuch über acht Stunden mit drei Probenahmen, jeweils eine zu Beginn in der Mitte und am Ende des Pumpversuches durchzuführen. Den chemischen Untersuchungsergebnissen ist ein aussagekräftiges Probenahmeprotokoll beizufügen, welches dem Landratsamt … innerhalb eines Monats nach Durchführung vorzulegen ist.

2. Dem Landratsamt … ist 6 Monate nach Beginn der Sanierung ein Zwischenbericht über die durchgeführten Maßnahmen mit Darstellung der ausgetragenen LHKW-Fracht vorzulegen. Die weitere Berichterstattung hat jährlich zu erfolgen, sofern das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg aufgrund der bis dato gewonnenen Erkenntnisse keinen anderen Berichtturnus fordert.

3. Mit den unter Ziffer 1 genannten Verpflichtungen ist bis 16.07.2012 zu beginnen. Der Beginn ist dem Landratsamt … eine Woche vorab anzuzeigen. Im Falle des Eintretens der aufschiebenden Wirkung ist mit diesen Verpflichtungen 60 Tage nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides bzw. im Falle, dass das Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnt, 60 Tage nach der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag zu beginnen.

4. Bis 25.6.2012 ist dem Landratsamt … eine Bestätigung über die Beauftragung eines entsprechenden Sachverständigen mit den unter Ziffer 1 und 2 genannten Maßnahmen vorzulegen. Im Falle des Eintretens der aufschiebenden Wirkung ist diese Verpflichtung 30 Tage nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides bzw. im Falle, dass das Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnt, 30 Tage nach der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag zu erfüllen.

5. Die Belastungsgrenze wird auf 183.000 EUR festgesetzt.

6. Für den Fall, dass … die Verpflichtungen aus Ziffer 3 und 4 dieses Bescheids nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfüllt, wird das Landratsamt …die Maßnahmen auf Kosten von … vornehmen lassen; die Ersatzvornahme wird hiermit angedroht.

7. Der Kostenbetrag der Ersatzvornahme wird, bezogen auf einen Zeitraum von 3 Jahren vorläufig mit ca. 56.000,00 EUR brutto veranschlagt.

8. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 sowie Ziffer 6 dieses Bescheides wird angeordnet. …“

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Auf dem Grundstück des Klägers liege nach wie vor eine schädliche Bodenveränderung vor. Die unter den Nrn. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen entsprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie seien geeignet, ein weiteres unkontrolliertes Abströmen des LHKW-Schadens zu unterbinden. Sie seien auch erforderlich, weil ein milderes und in gleichem Maße geeignetes Mittel nicht ersichtlich sei. Insbesondere sei es nicht vertretbar, einfach zuzuwarten, weil ein unkontrolliertes Abströmen des Schadens im Hinblick auf das nahegelegene Wasserschutzgebiet Gefahren bzw. erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit berge. Die Maßnahmen seien angemessen, weil das Einzelinteresse des Klägers gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einem effektiven Boden- und Grundwasserschutz zurückstehen müsse. Die Ausübung des Auswahlermessens zwischen den nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verantwortlichen führe trotz Beachtung der die Eigentümerhaftung begrenzenden Sozialbindung des Eigentums und des Übermaßverbotes zur Heranziehung des Klägers als Zustandsstörer. Die Inanspruchnahme eines Handlungsstörers komme nicht in Betracht, weil die chemische Reinigung von verschiedenen Betreibern geführt worden sei und eine zeitliche Zuordnung des Schadens nicht möglich sei. Es fehle an objektiven Faktoren, die den Schluss rechtfertigten, zwischen dem Verhalten eines der Betreiber der chemischen Reinigung und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden dürfe (Belastungsgrenze), könne als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung dienen. Gemäß einem Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses vom 16. Februar 2012 sei der Verkehrswert des Anwesens mit 183.000,00 EUR anzusetzen. Diesen Wert als Anhaltspunkt nehmend erscheine es verhältnismäßig, die Belastungsgrenze des Klägers auf diesen Betrag festzusetzen. Maßgeblich dafür sei u.a., dass der Kläger zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs im Jahre 1989 von der vormaligen Nutzung des Grundstücks als Betriebsstandort von chemischen Reinigungen gewusst habe. Der Kläger sei damit ein gewisses Risiko eingegangen, wenn er keine Untersuchungen über etwaige Kontaminationen angestellt habe. Insofern wäre dem Kläger sogar eine Belastung über den Verkehrswert hinaus zumutbar. Unter Berücksichtigung der derzeitigen finanziellen Leistungsunfähigkeit des Klägers (eidesstattliche Versicherung vom 21.12. 2011, diverse Grundschulden und Zwangssicherungshypotheken in nicht unerheblichem Umfang) sowie der Tatsache, dass er sich in der Vergangenheit bei der Sanierung zumindest zu einem Teil an den Kosten beteiligt habe, entspreche es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Belastungsgrenze bei 183.000,00 EUR und damit in Höhe des Verkehrswerts festzusetzen. Von der so gezogenen Zumutbarkeitsgrenze dürfte der Kläger noch weit entfernt sein, weil der Wert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung (183.000,00 EUR) höher sein werde, als der Betrag, den der Kläger bereits in der Vergangenheit im Zuge der Sanierungsarbeiten geleistet habe (42.386,12 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 22.496,84 EUR und Kosten der Maßnahmen im Jahr 2011 in Höhe von 2.500,00 EUR). Addiere man diese Beträge, käme man auf etwa 67.000,00 EUR. Die Belastungsgrenze sei damit bei weitem nicht erreicht.

Der Kläger hat gegen den am 30. Mai 2012 zugestellten Bescheid am 29. Juni 2012 Klage erhoben, die er wie folgt begründen lässt:

Die Heranziehung des Klägers verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil bis zum heutigen Tag weder …(Ehefrau des ersten Inhabers der chemischen Reinigung) noch … oder … an den Kosten der Sanierung beteiligt worden seien. Jedenfalls … sei zum damaligen Zeitpunkt Zustandsstörerin und auf Grund des Betriebs der chemischen Reinigung auf dem Gelände auch Handlungsstörerin gewesen. Gleichwohl sei weder sie noch die übrigen genannten Personen jemals mit einem Bescheid zur Beitragung der Kosten herangezogen worden. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Kläger über keinerlei finanzielle Mittel verfüge, um die angeordneten Maßnahmen tragen zu können. Zu Unrecht gehe das Landratsamt in seinem Bescheid davon aus, dass sich der Kläger lediglich bemüht habe, seine finanzielle Leistungsunfähigkeit nachzuweisen. Tatsächlich habe der Kläger dem Landratsamt mit Schreiben vom 11. März 2011 seine eidesstattliche Versicherung aus dem Jahre 2007, ein Zahlungsverbot, Kontoauszüge, den letzten Steuerbescheid sowie die Studentenausweise der Tochter … vorgelegt. Der Kläger habe auch keinerlei Einnahmen aus dem Grundstück gehabt, weil die Mietzinseinnahmen, das Grundstück sei bis zur Kündigung durch die Mieter vermietet gewesen, von der Sparkasse … gepfändet worden seien. Die Gemeinde … stelle gegenüber dem Kläger Forderungen, welche nunmehr darin mündeten, dass die Gemeinde die Zwangsversteigerung des Grundstücks einleite. Die mit 183.000,00 EUR festgesetzte Belastungsgrenze sei ebenfalls rechtsfehlerhaft. Auf dem Grundstück seien in den vergangenen Jahren Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung der Kontamination vorgenommen worden, die einen Betrag von 1.000.000,00 EUR überschritten hätten. Das Grundstück sei unverkäuflich und wertlos, weil es trotz jahrelanger Sanierungsmaßnahmen immer noch verseucht sei.

Zudem seien im Grundbuch Grundschulden und Zwangssicherungshypotheken eingetragen, welche das Landratsamt selbst als „nicht unerheblich“ beurteile. Bei realer Schätzung sei dem Grundstück kein Verkehrswert beizumessen.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Landratsamtes … vom 21. Mai 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Entgegen der Ausführungen des Klägers habe kein Verursacher als hinreichend verdächtigt ermittelt werden können. Im Übrigen sei … als damalige Grundstückseigentümerin und Zustandsstörerin mit Bescheid vom 13. Dezember 1990 zur Schadenserkundung und Sanierung verpflichtet worden. Nachdem … den Anordnungen nicht nachgekommen sei, habe das Landratsamt die darin geforderten Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt. Anschließend habe sich die Frage gestellt, wer unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Prinzips der Effektivität der Gefahrenabwehr zur Sanierung verpflichtet werden könne. Nachdem ein Handlungsstörer nicht habe ermittelt werden können und das Landratsamt Kenntnis erlangt habe, dass mittlerweile der Kläger das Grundstück gekauft habe, sei dieser mit Bescheid vom 10. August 1993 als neuer Grundstückseigentümer und damit Zustandsstörer zur Sanierung verpflichtet worden. Der Kläger sei nach wie vor als Grundstückseigentümer Zustandsstörer und habe langfristig gesehen Vermögen in Form des Grundstücks. Die finanzielle Situation des Klägers, insbesondere seine derzeitige nicht vorhandene Liquidität, sei im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden. Aus diesem Grunde sei als Zwangsmittel keine Zwangsgeldandrohung, sondern eine Ersatzvornahme ergangen. Das Landratsamt könne davon ausgehen, dass die finanzielle Situation des Klägers unverändert schlecht bleibe. Zudem habe das Grundstück im sanierten Zustand einen nicht unerheblichen Wert. Der Kläger sei seiner Zahlungsverpflichtung aus der mit der GAB abgeschlossenen Vereinbarung nicht vollständig nachgekommen. Er schulde der GAB noch 44.000,00 DM (22.496,84 EUR) zuzüglich Verzugszinsen. Aus diesem Grunde habe der Landkreis auch nicht auf die Geltendmachung der im Wege der Ersatzvornahme entstandenen Kosten verzichtet. Das habe zur Folge, dass der Kläger nun bis zum Erreichen der Belastungsgrenze zur Sanierung herangezogen werden könne. Die Kosten, die der Kläger nachweislich bisher für die Sanierung aufgewendet habe, könnten als bereits geleistet anerkannt werden. Der maximal zu leistende Betrag von 183.000,00 EUR verringere sich entsprechend. Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Belastungsgrenze sei anzumerken, dass der Kläger wohl bereits sehr früh eine Belastung des Grundstücks durch die vormaligen chemischen Reinigungsbetriebe als möglich erachtet habe. Diese Vermutung stütze sich u.a. darauf, dass der Kläger ohne vom Landratsamt dazu aufgefordert worden zu sein, die Landesgewerbeanstalt am 10. Oktober 1989 dazu aufgefordert habe, das Grundstück auf Lösemittel hin zu untersuchen. Vor diesem Hintergrund wäre unter Umständen eine höhere Belastungsgrenze als der Verkehrswert des Grundstücks denkbar.

In der ersten mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2014 äußerte das Gericht erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit der Sanierungsanordnung und verwies weiter auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2007 (22 ZS 06.2478). Der Kläger gab an, er habe bei Abschluss des Kaufvertrags keine positive Kenntnis von der Bodenlast gehabt, § 15 des Kaufvertrags sei vorsorglich mit Blick auf die bisherige Nutzung des Grundstücks in den Vertrag aufgenommen worden. Der Kläger habe im Rahmen einer Firmengründung Darlehen der Sparkasse* … in Höhe von 14 Mio. DM erhalten, ein Gutachter der Sparkasse habe zur Bewertung von Sicherheiten sein Privathaus, das gegenständliche Grundstück und auch das Betriebsgrundstück der …in … deren Geschäftsführer der Kläger gewesen sei, bewertet. Daraufhin sei zu Lasten des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, nachdem es an den Kläger aufgelassen worden war, eine Grundschuld ohne Brief über 1 Mio. DM in das Grundbuch eingetragen worden, auch die beiden anderen Grundstücke seien belastet und der Maschinenpark der … im Wert von ungefähr 6 Mio. bis 7 Mio. EUR sowie die Lebensversicherung des Klägers als Sicherheit in Anspruch genommen worden. Nachdem die Beteiligten erkennen ließen, dass sie Gespräche über eine vergleichsweise Erledigung des Verfahrens führen wollten, wurde auf Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2014 legte der Klägervertreter ein Schreiben der Stadt- und Kreissparkasse … vom 4. Februar 2014 nebst Anlagen vor, in dem eine Aufstellung der Verbindlichkeiten des Klägers vorgenommen wurde und in dem es hieß, dass gegen den Kläger per 3. Februar 2014 noch Forderungen in Höhe von 4.701.640,79 EUR zuzüglich Zinsen, Kosten und Spesen ab dem 3. März 2014 geltend gemacht würden. Hinzuzurechnen seien noch die Forderungen der LFA Förderbank Bayern sowie der Bürgschaftsbank Bayern. Für die Forderungen der Sparkasse gegen die Firmen … und … hafte der Kläger auf Grund übernommener Bürgschaften vom 10. Mai 1999 über 11.600.000,00 DM bzw. 385.000,00 DM. Die auf Grund der ausgebrachten Lohn- und Gehaltspfändung eingehenden Beträge würden gesammelt und anteilig auf die Sparkasse, sowie die beteiligten weiteren Banken aufgeteilt. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück seien für die Sparkasse Grundschulen in Höhe von 355.000,00 DM (EUR 181.508,62) und 1 Mio. DM (EUR 511.291,89) eingetragen. Die beiden Grundschulden valutierten in voller Höhe und besicherten gemäß Zweckerklärung vom 10. November 1999 per 3. Februar 2014 Forderungen in Höhe von 2.194.617,37 EUR zuzüglich Zinsen, Kosten und Spesen.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 teilte das Wasserwirtschaftsamt … dem Landratsamt … mit, im Zuge der 2013 wieder aufgenommenen Sanierung werde das in südlicher Richtung abströmende Schichtenwasser, welches sich auf dem in ca. vier bis fünf Meter unter GOK liegenden Stauer sammele, über eine Tiefendrainage an der südlichen Grundstücksgrenze erfasst. Zum Zeitpunkt der Sanierungseinstellung im Jahre 2004 habe die Konzentration im Schichtwasser 333 µg/l betragen. Dabei habe Schacht II der Tiefendrainage als Sanierungsbrunnen fungiert, die Abreinigung des geförderten Schichtwassers erfolge über Aktivkohle. Zur Kontrolle der Sanierung werde das Schichtwasser mit Beginn der Sanierungsmaßnahme, nach einer Woche und anschließend bis zum ersten Jahresbericht monatlich beprobt und auf LHKW inklusive Vinylchlorid untersucht. Die LHKW-Konzentration im Schichtwasser habe von Februar 2013 bis März 2014 zwischen 383 µg/l und 1.530 µg/l gelegen, durchschnittlich im ersten Sanierungsjahr bei 613 µg/l und aktuell bei 891 µg/l. Vereinzelt sei Vinylchlorid mit Konzentrationen von 0,7 bis 0,8 µg/l nachweisbar gewesen. Hauptkomponente sei stets PER. Im Ablauf des Aktivkohlefilters hätten LHKW lediglich einmal in einer Konzentration von 1,4 µg/l nachgewiesen werden können. Insgesamt sei in dem ersten Sanierungsjahr ca. 617 m3 Schichtwasser gefördert und gereinigt worden, der LHKW-Austrag belaufe sich derzeit insgesamt auf ca. 3,1 kg. Auf Grund dieses Austrags sowie der anhaltenden und bzw. zuletzt steigenden LHKW-Konzentration sei die Sanierung des Schichtwassers fortzuführen, das Beprobungsintervall könne auf einen zweimonatigen Turnus verlängert werden.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 wandte sich der Klägervertreter an das Landratsamt und bat um Mitteilung, ob die von ihm mit Schreiben vom 9. Februar 2014 vorgelegten Unterlagen geprüft worden seien. Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 teilte das Landratsamt … dem Klägervertreter mit, zur Feststellung der Belastungsgrenze sei bedeutsam, über welches Einkommen und Vermögen der Kläger verfüge. Der aktuellste Beleg sei hierzu die eidesstattliche Versicherung vom 21. Dezember 2011. Nach dem seither vergangenen Zeitraum und nachdem sich Veränderungen ergeben hätten, werde um Vorlage einer aktuellen Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers durch Vorlage aussagekräftiger Dokumente gebeten.

Mit Schriftsatz vom 7. August 2014 erwiderte der Klägervertreter gegenüber dem Landratsamt …, mit Schreiben vom 4. Juli 2014 habe die Landesjustizkasse mitgeteilt, dass der Restbetrag der Gerichtskosten, die der Kläger noch leisten müsse, 18.062,45 EUR betrage,. Darüber hinaus müsse er Unterhalt an seine Tochter* … in Höhe von 500,00 EUR erbringen, auch lägen Vollstreckungsaufträge gegen ihn aus dem Jahr 2014 beim Freistaat Bayern in Höhe von 781.753,26 EUR vor. In der Anlage werde der Einkommenssteuerbescheid für 2011 vorgelegt über Einkommenssteuer in Höhe von 3.921,00 EUR, wobei die Einkünfte aus Gewerbebetrieben mit 3.224,00 EUR negativ seien, während der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2011 32.989,00 EUR erzielt habe. Nach der ebenfalls beiliegenden Aufstellung des Steuerberaters* … vom 15. Mai 2014 mit der Steuererklärung 2012 errechne sich für 2012 eine Erstattung in Höhe von 286,00 EUR und eine Umsatzsteuererstattung in Höhe von 516,69 EUR. Abrechnungen für Brutto- und Nettobezüge für April, Mai und Juni 2014 würden vorgelegt. Die Bruttobezüge des Klägers beliefen sich auf monatlich 2.297,07 EUR bzw. 2.374,60 EUR. Der Nettoverdienst betrage zwischen 1.294,00 EUR und 1.139,04 EUR. Aus der Lagerhalle auf dem gegenständlichen Grundstück sei der ehemalige Mieter ausgezogen und habe Einrichtungen beschädigt. Die Mieteinnahmen hätten sich nicht verändert, der alte Mieter habe nicht an den Kläger, sondern an die Sparkasse bezahlt. Nachdem der Kläger nicht in der Lage sei, die bestehenden Schäden zu beseitigen, habe er einen neuen Mieter gesucht, der die Sanierungsarbeiten auf eigene Kosten durchgeführt habe und dann die Investitionen über den Mietzins „abwohne“. Im Rahmen eines möglichen Vergleichs werde vorgeschlagen, dass der Kläger alle Ansprüche auf Grund der Kontamination an das Landratsamt abtrete ebenso wie alle möglichen Ansprüche aus der Vereinbarung mit der GAB. Er könne einen Kostenbeitrag nur noch in Höhe von 1.000,00 EUR leisten, mit der Abtretung und Zahlung sollten alle Ansprüche des Freistaates gegen den Kläger einschließlich der früheren Verfahren abgegolten sein. Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs solle der Freistaat übernehmen.

Mit E-Mail vom 1. September 2014 teilte die GABmbH dem Landratsamt … mit, der bestehende Darlehensvertrag vom 3. und 9. Juli 1997 zwischen der GAB und dem Kläger handele über einen Betrag in Höhe von 22.496,84 EUR zuzüglich Verzugszinsen. Da die Bedienung der Forderung bereits 2001 nicht mehr möglich erschienen sei, habe das Landratsamt … am 20. November 2001 den Bodenschutzlastvermerk nach § 25 BBodSchG eintragen lassen und die GAB habe sich den offenen Betrag anteilig vom Landratsamt gesichert. Es handele sich letztlich um eine uneinbringliche Restforderung, aus Sicht der GAB könne der Vertrag gekündigt werden. Bei einer Kündigung des Vertrags vom Juli 1997 und der Nachtragsvereinbarung vom Oktober 2003 würde die GAB auf jegliche Kostenerstattung verzichten. Bei beiden Verträgen bestehe jedoch keine direkte Verpflichtung seitens des Klägers, sondern lediglich für das Landratsamt …, der GAB den anteiligen Betrag zu erstatten, falls das Landratsamt Kostenersatzvornahme erstattet würden. Zur Sicherung dieser Ansprüche sei der Bodenschutzlastvermerk eingetragen worden, aus den genannten Gründen könnten auch die Verträge zwischen der GAB und dem Landkreis … nicht gekündigt werden.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 an den Klägervertreter bat das Landratsamt … um Mitteilung, ob der Kläger noch Eigentümer des Betriebsgrundstücks der … in Nürnberg sei, ob er noch Eigentümer eines Privathauses sei, weshalb der Kläger mittels Bürgschaft im Jahr 2001 Verpflichtungen in Höhe über 11 Mio. DM übernommen habe, weshalb bestimmte Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Kläger zurückgenommen worden seien und weiteres.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2014 erwiderte der Klägervertreter an das Landratsamt …, die vom Landratsamt geforderten Angaben stünden in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Zu den Fragen teilte er im Übrigen mit, das Grundstück der … sei ebenso wenig mehr im Eigentum des Klägers wie auch sein Privathaus, er besitze allein noch das gegenständliche verseuchte Grundstück in … Der Kläger habe Sicherheiten an die Bank gestellt, weil diese das verlangt habe. Weshalb Vollstreckungsaufträge gegen ihn zurückgenommen worden seien, wisse der Kläger nicht, zur Frage der Verpachtung der Halle habe er bereits ausführlich Stellung genommen. Im Übrigen wäre der Kläger jederzeit bereit, dem Landratsamt das gegenständliche Grundstück zu übereignen und erwarte ein entsprechendes Angebot.

Nachdem der Klägervertreter gebeten hatte, das Verfahren wieder aufzunehmen, wurde es im Jahr 2015 wieder aufgenommen.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 führte das Landratsamt … gegenüber dem Gericht aus, die hier in Frage stehenden Grundschulden seien bei der Ermittlung der Belastungsgrenze auch unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2007 nicht mindernd anzusetzen. Dies ergebe sich schon daraus, dass Grundpfandrechte die Freiheitsentfaltung im vermögensrechtlichen Bereich regelmäßig nicht beeinträchtigten, da diese nur im Fall des Verkaufs relevant würden. Solange das Grundstück in sonstiger Weise genutzt werde, nämlich durch Eigenbewirtschaftung oder Verpachtung etc., sei der Eigentümer in keiner Weise limitiert. Schließlich würde die Berücksichtigung von Grundpfandrechten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb entstünden, einen Käufer, der den Kaufpreis aus freiem Vermögen bezahle, gegenüber einem, der entsprechende Kredite mit einem Grundpfandrecht absichere, benachteiligen. Schließlich habe der Kläger hier die Grundpfandrechte zu einem Zeitpunkt bewilligt, als ihm der Schaden bereits bekannt gewesen sei, dies gelte bezüglich der Grundschuld in Höhe von 1 Mio. DM, die der Kläger im Jahr 1999/2000 bestellt habe. Aber auch die Grundschuld in Höhe von 355.000,00 DM sei vom Kläger in voller Kenntnis der Sanierungssituation im November 1999 bestellt worden. Dabei könne sich der Kläger auch nicht auf die Klausel zur Haftungsfreistellung in § 15 des Grundstückskaufvertrags berufen, denn dass diese nach der eingetretenen Vermögenslosigkeit der Verkäuferin faktisch nicht mehr durchsetzbar gewesen sei, hätte der Kläger durch Sicherungsmaßnahmen abwenden und dieses Risiko berücksichtigen müssen. Im vorliegenden Fall hätte sogar eine den Verkehrswert übersteigende Belastungsgrenze festgesetzt werden können, da der Kläger vor Erwerb des Eigentums am Grundstück sich in keiner Weise über eventuelle behördliche Forderungen oder Belastungen des Grundstücks informiert habe. Dennoch habe das Landratsamt es nur für verhältnismäßig befunden, die Belastungsgrenze des Klägers in Höhe des ermittelten Verkehrswerts festzusetzen. Die Voraussetzungen für eine geringere Haftung als in Höhe des Verkehrswerts lägen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 nicht vor, da das Grundstück nicht den wesentlichen Teil des Vermögens des Klägers darstelle und weder ihm noch der Familie als Grundlage der privaten Lebensführung diene. Der Kläger verfüge über ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit ebenso wie über den Pachtzins aus der Vermietung der Halle auf dem Grundstück. Auf Grund der festgesetzten Belastungsgrenze müsse der Kläger für die Untersuchungs- und Sanierungskosten bis zu dieser Höhe grundsätzlich aufkommen. Hierbei würden die vom Kläger an die GAB geleisteten Beträge in Höhe von umgerechnet 42.386,12 EUR sowie die 2011, 2012 geleisteten Zahlungen für Grundwasseruntersuchungen etc. als geleistete Zahlungen angerechnet. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Klägers könnten Kosten einer Ersatzvornahme nach Abschluss der Sanierung mittels Wertausgleichbetrag nach § 25 BBodSchG festgesetzt und beigetrieben werden. Die Kosten der Ersatzvornahme seien im Bescheid für drei Jahre auf 56.000,00 EUR brutto veranschlagt worden, wobei die tatsächlichen Kosten deutlich geringer ausfallen dürften, nachdem die Instandsetzung der alten Sanierungsanlage wesentlich günstiger erfolgt sei als erwartet. Die Verträge zwischen dem Landkreis … und der GAB aus den Jahren 1997 und 2003 stünden einer Heranziehung des Klägers nicht entgegen, da der in § 5 Nr. 2 des Vertrags vom Juli 1997 geregelte Verzicht des Landkreises … auf Geltendmachung der im Wege der Ersatzvornahme entstandenen Kosten an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass der Kläger seine Verpflichtungen gegenüber der GAB fristgerecht und vollständig erfüllt, was aber nicht der Fall gewesen sei. Eine Kündigung der Verträge zwischen GAB und Landkreis sei weder erforderlich noch sinnvoll. Auf den Vertrag zwischen der GAB und dem Kläger vom Juli 1997 habe das Landratsamt … keinen Einfluss, die GAB habe aber mitgeteilt, dass eine Kündigung des Vertrags möglich sei, da die Kostenerstattung mittels des Bodenschutzvermerks über Dritte erreicht werden könne.

Mit Änderungsbescheid vom 17. März 2015 traf das Landratsamt … gegenüber dem Kläger folgende Regelung:

„1. Die Ziffer 1.3 des Bescheids vom 21.5.2012, Az. 412-0033/88-642, wird zur Ziffer 1.4.“

Nach Ziffer 1.2 des Bescheids vom 21.5.2012 wird die neue Ziffer 1.3 mit folgendem Text eingefügt:

„1.3 Erreichung des Sanierungsziels

1.3.1 Die Sanierungsmaßnahmen nach Ziffern 1.1 und 1.2 einschließlich der Berichterstattung nach Ziffer 2 des Bescheids vom 21. Mai 2012 sind solange durchzuführen, bis der Nachweis hinsichtlich Erreichung des Sanierungsziels nach Ziffer 1.3.2 oder Ziffer 1.3.3 geführt ist. Der Nachweis ist geführt, wenn dem Landratsamt die nach Ziffer 1.3.2 b) oder Ziffer 1.3.3 b) erforderlichen Unterlagen vorliegen und dieses nach deren Prüfung die Freigabe erklärt.

1.3.2 Das Sanierungsziel ist erreicht, wenn die im oberflächennahen Grundwasser enthaltene LHKW-Konzentration einen Wert von 300 µg/l und zugleich die darin enthaltene Vinylchloridkonzentration einen Wert von 3 µg/l zuverlässig unter schreitet.

a) Eine zuverlässige Unterschreitung liegt vor, wenn die Unterschreitung bei mehreren auf einanderfolgenden Messungen, die den jahreszeitlichen Verlauf und damit die jahreszeitlichen Grundwasserschwankungen repräsentieren, im Falle eines zwei monatlichen Beprobungsturnus in 5 aufeinanderfolgenden Probenahmen oder im Falle eines dreimonatlichen Beprobungsturnus in 4 aufeinanderfolgenden Probe nahmen, nachgewiesen wird.

b) Der Nachweis nach 1.3.2 a) ist durch Vorlage der Probenahmeprotokolle und Analyseergebnisse zu führen.

1.3.3 Das Sanierungsziel ist auch erreicht, wenn die jährlich über das oberflächennahe Grundwasser ausgetragene Fracht 0,5 kg LHKW zuverlässig unterschreitet.

a) Eine zuverlässige Unterschreitung liegt vor, wenn die Unterschreitung für ein Jahr oder, falls die Unterschreitung allein auf den Rückgang der Förderrate zu rückzuführen ist, für zwei aufeinanderfolgende Jahre nachgewiesen wird.

b) Der Nachweis nach 1.3.3 a) ist durch Vorlage eines Berichts eines Sachver ständigen nach § 18 BBodSchG zu führen. Der Bericht hat insbesondere auch auf die erzielbare Förderrate einzugehen.“

2. Nach der neuen Ziffer 1.4 wird in den Bescheid vom 21.5.2012, Az. 412-0033/88- 642, eine Ziffer 1.5 mit folgendem Inhalt eingefügt:

„1.5 Grundwassermonitoring

1.5.1 Nach Erteilung der Freigabe gem. 1.3.1 ist ein zweijähriges Grundwassermonitoring zur Kontrolle des Sanierungserfolgs durchzuführen. Hierfür sind von dem Wasser in der Tiefendrainage

a) innerhalb der ersten sechs Monate monatlich und b) im Anschluss hieran für die Dauer von eineinhalb Jahren vierteljährlich Proben zu nehmen und diese auf die Parameter LHKW inkl. Vinylchlorid zu untersuchen. Die Probenahmeprotokolle und Analyseergebnisse sind dem Landratsamt … binnen 3 Wochen nach erfolgter Untersuchung unaufgefordert vorzulegen.

1.5.2 Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Grundwassermonitorings ist dem Landratsamt … ein Abschlussbericht, der insbesondere eine zusammen fassende Darstellung der LHKW-Konzentration im Verlauf der Grundwasser monitorings sowie eine Beurteilung enthält, ob weitere Maßnahmen erforder lich sind, in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.“

3. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.“

Gleichzeitig wurden die Gründe des Bescheids vom 21. Mai 2012 sowohl in der Sachverhaltsdarstellung wie in der rechtlichen Begründung ergänzt, auf den Inhalt des Änderungsbescheids insgesamt wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2015 änderte der Klägervertreter den bisherigen Klageantrag und beantragt nunmehr:

Der Heranziehungs- und Verpflichtungsbescheid des Landratsamtes … vom 21. Mai 2012 in der Form des Änderungsbescheids des Landratsamtes* … vom 17 März 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung führte der Klägervertreter weiter aus, die Ausführungen im Änderungsbescheid seien nicht geeignet, die inhaltliche Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bescheids vom 22. Januar 2012 herbeizuführen, im Übrigen sei die Begründung des Änderungsbescheids als solche nicht ausreichend.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 führte das Landratsamt … weiter aus, es werde nunmehr durch den Änderungsbescheid ein Sanierungsziel vorgegeben, welches auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar sei. Mangels eigenständiger bodenschutzrechtlicher Rechtsgrundlage zur Festsetzung des Sanierungsziels werde dieses auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG gestützt wie auf die Vorgaben des Merkblatts 3.8/1 Nr. 4 i.V.m. Anhang 3 Tabelle 4 des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sei u.a. der Grundstückseigentümer verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine gefahrenerhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstünden. Nachdem in Ziffer 3 des Anhangs II zur Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser nur Prüfwerte im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG, dagegen keine Maßnahmewerte im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBodSchG festgesetzt würden, werde des Weiteren das Merkblatt Nr. 3.8/1 des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft zugrunde gelegt. Dies sei eine anerkannte Beurteilungsgrundlage, es enthalte Stufenwerte für Leitparameter im Grundwasser. Nach dem Merkblatt entsprächen die Stufe 1-Werte für das Grundwasser den Geringfügigkeitsschwellen und hätten den gleichen Zahlenwert wie die Prüfwerte. Die Stufe 2-Werte dienten unmittelbar als Beurteilungsmaßstab für das Grundwasser und Versickerwasser am Ort der Beurteilung, sie seien Entscheidungsgrundlage für die Gefährdungsabschätzung und für das Erfordernis von Sanierungsmaßnahmen. Der Prüfwert betrage bei LHKW 10 µg/l, der Stufe 2-Wert betrage bei LHKW 40 µg/l, bei Vinylchlorid als Einzelstoff 3 µg/l. Nach diesem Merkblatt sei als Sanierungsziel die Unterschreitung des Stufe 1-Wertes im unmittelbar betroffenen Grundwasser anzustreben, bei geringen Frachten, lokal begrenzter Ausbreitung und unverhältnismäßig hohem Aufwand könne das Sanierungsziel auch bei einer höheren Konzentration erreicht werden, z.B. bei sicherer und dauerhafter Unterschreitung des Stufe 2-Wertes. Im vorliegenden Fall habe auf Grund der Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen sogar ein Sanierungszielwert festgelegt werden können, der über dem Stufe 2-Wert für LHKW des Merkblattes 3.8/1 bzw. für den Einzelstoff Vinylchlorid beim Stufe 2-Wert liege. Alternativ sei eine Sanierungseinstellung bei dauerhaft geringen Austragsfrachten möglich. Dieses Sanierungsziel sei verhältnismäßig und auch hinreichend bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2017 teilte der Klägervertreter auf Anfrage des Gerichts mit, das gegenständliche Grundstück sei nicht zwangsversteigert worden, das entsprechende Verfahren beim Amtsgericht … sei zurückgenommen worden, ein Verkehrswertgutachten des Sachverständigen V. liege nicht vor.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 teilte das Landratsamt …auf die entsprechende Anfrage des Gerichts mit, das Verfahren beim Amtsgericht … sei eingestellt, der entsprechende Eintrag im Grundbuch gelöscht worden. Nach Rücksprache mit der Immobilien Freistaat Bayern könne mitgeteilt werden, dass der Freistaat nur dann Grundstücke erwerbe, wenn es einen staatlichen Bedarf dafür gebe und das Finanzministerium die Begründung dieses Bedarfs feststelle. Dies sei in Bezug auf das gegenständliche Grundstück nicht der Fall. Das Landratsamt … habe die im Bescheid vom 30. Mai 2012 angeordneten Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt, wobei die Sanierungsmaßnahme mangels Erreichen des Sanierungsziels noch immer andauere. Zwischenzeitlich sei jedoch das Beprobungsintervall auf zweimonatlich umgestellt worden. Seit 2012 seien hierfür Kosten in Höhe von ca. 20.000,00 EUR entstanden (Sanierungsanlage, Gutachterkosten, Wartung, Stromkosten etc.). Derzeit beliefen sich die jährlichen Sanierungskosten auf ca. 3.000,00 EUR.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 teilte das Landratsamt … ergänzend mit, das Amtsgericht … habe erklärt, das Zwangsversteigerungsverfahren … sei wegen der Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags durch den Gläubiger Markt …eingestellt worden, ohne dass ein Verkehrswertgutachten über das gegenständliche Grundstück erstellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2017 übermittelte der Klägervertreter einen Abdruck des notariellen Kaufvertrags vom 26. September 1989 sowie einen Grundbuchauszug des Amtsgerichts … betreffend das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, eingetragen im Grundbuch von … Band …, Bl. … Mit Schriftsatz vom 24. März 2017 trug der Klägervertreter vor, der Kläger könne sich trotz seiner finanziellen Verhältnisse bei einer einvernehmlichen Regelung vorstellen, unter Einbeziehung aller weiteren möglichen Kosten in der Zukunft sich mit einem angemessenen Betrag an den streitgegenständlichen Sanierungskosten zu beteiligen. Mit einer Verlegung des geplanten Verhandlungstermins vom 29. März 2017 auf einen späteren Termin bestehe Einverständnis, da noch weitere Beteiligte im Hinblick auf eine mögliche Einigung einzubeziehen seien.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 übermittelte das Landratsamt … die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes* … vom 2. Mai 2017 und führte dazu aus, das Sanierungsziel gemäß Ziffer 1.1.3 des Änderungsbescheids vom 17. März 2017 sei erreicht. Unabhängig davon werde darauf hingewiesen, dass nach Einstellung der Sanierung ein zweijähriges Grundwassermonitoring erforderlich sei, die dafür entstehenden Kosten seien vom Sachverständigen mit ca. 3.500,00 EUR netto geschätzt worden. Darüber hinaus könnten die LHKW-Belastungen während des Monitorings durchaus wieder soweit ansteigen, dass eine Wiederaufnahme der Sanierung erforderlich werde. In diesem Falle müsste die Anlagentechnik ertüchtigt werden, was Kosten in Höhe von ca. 15.000,00 EUR netto verursachen würde. Letztlich könne über die weitere Vorgehensweise erst im Anschluss an das Grundwassermonitoring, d.h. in zwei Jahren, entschieden werden. Seitens der GAB sei mitgeteilt worden, dass diese gegen den Kläger noch Forderungen in Höhe von 21.269,72 EUR habe. Bei einem Vergleich zu Gunsten der GAB würde von Seiten der GAB auf die Berechnung von Verzugszinsen, welche auch nicht Bestandteil der Vereinbarungen gewesen seien, verzichtet werden. Grundsätzlich habe sich die GAB mit einem gerichtlichen Vergleich hinsichtlich der bestehenden Forderung gegenüber …einverstanden erklärt. Die staatlichen Forderungen, die der Landkreis gegenüber … habe, beliefen sich auf die seit 2012 im Weg der noch andauernden Ersatzvornahme entstandenen Kosten, bisher sei dies ein Betrag von ca. 21.200,00 EUR, wobei auch im Fall der Sanierungseinstellung noch weitere Kosten anfallen würden. Bezüglich der angedachten vergleichsweisen Einigung werde darauf hingewiesen, dass der Kostenverzicht, den der Landkreis gegenüber … im Sanierungsvertrag von 1997 ausgesprochen habe, ausschließlich die Ersatzvornahmekosten der damaligen Sanierungsmaßnahme betroffen habe. Für den Fall, dass der zunächst vorgesehene finanzielle Umfang nicht ausreichen würde, sei vereinbart worden, dass die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung gemäß § 7 des Vertrags suchten. Dies erfolge letztendlich in der Nachtragsvereinbarung von 2003, in welcher wiederum die Bestimmung enthalten gewesen sei für den Fall, dass weitere Sanierungsschritte erforderlich würden (§ 6 der Nachtragsvereinbarung). Es sei insofern bereits damals absehbar gewesen, dass Art, Umfang und Finanzierung der Sanierung auf Grund des unbekannten Sanierungsverlaufs nicht abschließend geregelt werden könnten. Die bereits in den Verträgen von 1997 und 2003 verankerten Öffnungsklauseln verdeutlichten die damalige Intension, dass bei einer geänderten Sachlage, die eine Wiederaufnahme der Sanierung erforderte, eine Neubewertung der Situation erfolgen müsse, unabhängig von den damals getroffenen Regelungen. Der Kostenverzicht des Landkreises gegenüber* … gemäß § 5 Nr. 2 des Sanierungsvertrags von 1997 sei deshalb auf die seit 2012 erfolgte Wiederaufnahme der Sanierung in Ersatzvornahme nicht anwendbar. Der Kläger habe bisher die angemessene Summe, die er zu zahlen bereit wäre, nicht näher konkretisiert. Sofern der Kläger im Rahmen des angedachten Vergleichs lediglich seine Verbindlichkeiten gegenüber der GAB zu begleichen beabsichtige, käme dies einem weiteren Verzicht des Landkreises auf die Geltendmachung der seit 2012 entstandenen Ersatzvornahmekosten und zukünftigen noch nicht absehbaren Kosten gleich, dagegen bestünden insofern Bedenken.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 wandte sich das Gericht an die Parteien und schlug die Durchführung eines Mediationsverfahrens vor, um auch die nicht am hiesigen Verfahren beteiligte GAB mbH und den Landkreis … in eine einvernehmliche Regelung einbeziehen zu können. Auch solle das Ergebnis des Monitorings abgewartet werden, da erst nach endgültigem Abschluss der Sanierung der erforderliche Aufwand feststehe.

Mit Schreiben vom 4. April 2018 teilte das Landratsamt … mit, ein Mediationsverfahren werde abgelehnt, da in diesem Fall abschließende Regelungen für die Zukunft getroffen werden sollten, die den Kläger von etwaigen weiteren bodenschutzrechtlichen Maßnahmen entbinden könnten. Es sei nicht abschätzbar, ob sich die LHKW-Konzentrationen dauerhaft in tolerierbar niedrigem Umfang bewegten, so dass weitere bodenschutzrechtliche Sanierungs- oder Überwachungsmaßnahmen erforderlich wären. Auch sei die Lage des betroffenen Grundstücks im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des naheliegenden Wasserschutzgebietes zu berücksichtigen. Wie die Vergangenheit zeige, sei die Sanierung bereits einmal für beendet erklärt und eingestellt worden, sie habe jedoch später wegen zu hoher LHKW-Konzentrationen wieder aufgenommen werden müssen. Insofern könne nicht ausgeschlossen werden, dass Jahre nach Ende des derzeitig andauernden zweijährigen Grundwassermonitorings ein Wiederaufgreifen bodenschutzrechtlicher Maßnahmen erforderlich werde. Die vorgeschlagene Zahlung eines einmaligen Betrages durch den Kläger zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aller Beteiligten mit Entbindung von etwaigen zukünftigen Forderungen werde deshalb abgelehnt. Eine unzumutbare Belastung des Klägers durch die gegenständliche Anordnung sei nicht gegeben.

In der weiteren mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2019 waren die Parteien erschienen bzw. vertreten und stellten die schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch die des beigezogenen ruhenden Verfahrens AN …, und die vorgelegten Behördenakten verwiesen; wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid des Landratsamtes …vom 21. Mai 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. März 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Zwischen den Parteien ist nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2019 unstreitig, dass die im angefochtenen Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheids unter Ziffer 1 angeordneten Sanierungs- bzw. Gefahrenabschätzungsmaßnahmen sachlich gerechtfertigt sind und den gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere nachdem mit dem Änderungsbescheid vom 17. März 2015 ein Sanierungsziel bestimmt und die Anordnungen konkretisiert sowie die Begründung des Ausgangsbescheids vom 21. Mai 2012 ergänzt wurden. Auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen an sich kam es vorliegend auch nicht an, da die Inanspruchnahme des Klägers als Verpflichteter im angefochtenen Bescheid unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist.

Nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) können zwar neben dem Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger auch der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet sein, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, entsprechendes gilt für Maßnahmen zur Gefahrenerkundung oder -abschätzung nach § 9 BBodSchG oder sonstige Anordnungen nach § 10 BBodSchG. Dabei ist die Möglichkeit der Haftung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer an sich nicht verfassungswidrig, es besteht auch kein genereller Vorrang der Haftung eines eventuellen Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer (BVerfGE 102, 1, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 u.a., juris). Im vorliegenden Verfahren ist die Behörde wohl zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Handlungsstörer nicht ermitteln lässt, da verschiedene Verursacher für die auf dem Grundstück unstreitig vorhandenen Altlasten in Frage kommen und die Verursachung keinem der früheren Eigentümer mit hinreichender Sicherheit zugeordnet werden konnte. Die Heranziehung des Klägers als Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks seit der Eintragung ins Grundbuch am 22. März 2000 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen sowohl zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im März 2015 als auch heute noch nach seinem eigenen Vortrag praktisch mittellos ist, weil dies nur zur subjektiven Unmöglichkeit der Ausführung der Anordnungen führen würde, dies aber der rechtlichen Inanspruchnahme des Klägers als Störer nicht entgegensteht, sondern nur im Wege der Zwangsvollstreckung bedeutsam wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2011 - 22 ZB 10.2874 - juris).

Allerdings ist die Heranziehung des Klägers als Zustandsstörer im angefochtenen Bescheid deshalb rechtswidrig, weil seine Heranziehung als Verpflichteter beim Erlass des Bescheids in der Fassung des Änderungsbescheids den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ihm gegenüber verletzt und deshalb ihm unzumutbar ist.

Ausgangspunkt für den Umfang der Haftung des Zustandsstörers ist dabei nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) die gerechte Abwägung zwischen der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 GG mit seiner Sozialpflichtigkeit entsprechend Art. 14 Abs. 2 GG, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer durch sicherheitsrechtliche Pflicht zur Gefahrenabwehr auf eigene Kosten zugemutet werden darf, ist demgemäß der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung im Verhältnis zum finanziellen Aufwand der anfallenden Verpflichtungen heranzuziehen. Denn, wenn die Kosten den Verkehrswert des Grundstücks überschreiten, entfällt in der Regel das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks, er kann nicht einmal damit rechnen, die entstehenden Kosten durch Veräußerung des Grundstücks gedeckt zu erhalten (BVerfG a.a.O., juris Rn. 54 bis 56). Dabei kann eine den Verkehrswert überschreitende Belastung dann zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat, etwa das Grundstück in Kenntnis von Altlasten, die von früheren Eigentümern oder Nutzungsberechtigten verursacht worden sind, erworben hat und sich deshalb bewusst einem solchen Risiko ausgesetzt hat (BVerfG a.a.O., juris Rn. 59). Aber auch wenn und soweit Risikoumstände beim Erwerb eines Grundstücks zwar erkennbar waren, der Eigentümer aber in fahrlässiger Weise die Augen davor geschlossen hatte, kann dies dazu führen, dass eine Kostenbelastung über die Höhe des Verkehrswerts hinaus zumutbar ist, wobei für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Grad der Fahrlässigkeit erheblich sein kann und ebenso wie die Frage, ob der Eigentümer Vorteile aus dem Risiko etwa durch einen reduzierten Kaufpreis erzielt hat (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 60).

Hier ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil die in diesem Bescheid angesetzte Belastungsgrenze für die Inanspruchnahme des Klägers zu hoch angesetzt wurde (1), nicht erkennbar ist, dass der Kläger Kenntnis vom an dem Grundstück bestehenden Schadensrisiko in Gestalt vorhandener Altlasten hatte (2) und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in fahrlässiger Weise die Augen vor bei Erwerb des Grundstücks erkennbaren Risikoumständen in derartiger Weise verschlossen hätte, dass eine Haftung über die Höhe des Verkehrswerts hinaus zumutbar gewesen wäre (3).

1. Die Behörde hat im hier angefochtenen Bescheid die Belastungsgrenze für den Kläger auf die Höhe des von ihr angenommenen Verkehrswerts in Höhe von 183.000,00 EUR festgesetzt. Dabei wurde das Verkehrs-/Marktwertgutachten des Gutachterausschusses im Landkreis … vom 16. Februar 2012 als Grundlage für die Wertermittlung herangezogen. Dieses Gutachten setzt den Verkehrs-/Marktwert des Grundstücks gemäß den Ausführungen in der Präambel in einem schadstofffreien Zustand von Grundstück und Gebäudeteilen fest, wobei gemäß 2.8 des Gutachtens der Verkehrswert gemäß dem Ertragswert ermittelt wird, da es sich bei dem Grundstück um ein Ertragswertobjekt handele. Im Übrigen weichen der ermittelte Sachwert wie der Liquidationswert nur geringfügig von dem Wert von 183.000,00 EUR ab.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Zugrundelegung eines vom Gutachterausschuss ermittelten Verkehrswerts des Grundstücks zur Ermittlung der Belastungsgrenze als Ausgangspunkt keinen rechtlichen Bedenken gegenübersteht. Auch ist hier kein individuelles Interesse des Klägers am Grundstück erkennbar, das dessen Verkehrswert möglicherweise überschreiten würde. Allerdings beziffert das Verkehrswertgutachten den Wert eines schadstofffreien Grundstücks, während hier davon auszugehen ist, insbesondere auch nach den Angaben des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung, dass auch nach Abschluss der Sanierung eine signifikante Restbelastung mit Schadstoffen auf und im Grundstück verbleiben wird, welche auch tatsächlich geeignet ist, dessen Verkehrswert erheblich zu mindern und deshalb bei der Ermittlung des Verkehrswerts als fortbestehendes Investitionsrisiko wertmindernd berücksichtigt werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2007 - 22 CS 06.2478 - juris, Rn. 9). Hier kann offenbleiben, in welchem Umfang ein Abzug vom Verkehrswert bei der Ermittlung der Belastungsgrenze aus diesem Grund durchzuführen wäre, da nach der genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch Grundpfandrechte und andere dingliche Belastungen den Verkehrswert jedenfalls dann mindern, wenn sie nicht zugunsten des Eigentümers eingetragen sind, und zwar im Umfang ihrer Valutierung (BayVGH a.a.O., juris Rn. 10). Hier sind vorliegend insbesondere Grundpfandrechte in Höhe von 355.000,00 DM (= 181.508,61 EUR) sowie eine Million DM (= 511.291,88 EUR) zugunsten der Sparkasse …im Grundbuch eingetragen, die nach der Auskunft der Sparkasse vom 4. Februar 2014, die der Behörde mit Schreiben vom 9. Februar 2014 vorgelegt worden war, in vollem Umfang valutiert waren, was nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides galt. Allein diese Grundpfandrechte verhindern eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks durch den Kläger im Fall seiner Heranziehung zur Tragung der im Bescheid festgesetzten Sanierungskosten, da sie den Verkehrswert des Grundstücks um ein Vielfaches übersteigen. Dass diese Grundschulden zu einem Zeitpunkt eingetragen bzw. die zugrundeliegende Forderung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als die Schadstoffbelastung des Grundstücks dem Kläger bereits bekannt war, steht nach Auffassung der Kammer der Berücksichtigung dieser Belastungen des Grundstücks bei der Bestimmung der Belastungsgrenze nicht entgegen, da keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Kläger diese Grundpfandrechte etwa deshalb bewilligt hätte, um sein Haftungsrisiko auszuschließen oder zu minimieren. Vielmehr erscheinen die Angaben des Klägers, die entsprechenden Grundpfandrechte seien auf jeweilige Anforderung der Gläubigerbanken bewilligt und eingetragen worden, als nachvollziehbar ebenso wie die Angabe des Klägers, er sei wegen der finanziellen Schwierigkeiten seiner Firma von den Banken zu einer Bürgschaftsübernahme verpflichtet und aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen worden. Ob dieser Sachverhalt anders zu bewerten wäre, wenn der Kläger das Grundstück belastet und den Gegenwert der mit der Belastung gesicherten Forderung noch in seinem Vermögen vorhanden wäre, kann hier offenbleiben, da der Kläger ersichtlich über keinerlei Vermögen verfügt.

Im Übrigen sind im Grundbuch auch mehrere Sicherungshypotheken zulasten des gegenständlichen Grundstücks eingetragen, von denen allein die am 29. Januar 2008 zugunsten des Freistaates Bayern eingetragene Zwangssicherungshypothek einen Umfang von 617.778,64 EUR besitzt und damit ebenfalls um ein Vielfaches den Grundstückswert übersteigt. Im Hinblick auf diese Zwangssicherungshypothek, die auf Grund von rechtskräftigen Urteilen und Beschlüssen des Landgerichts … eingetragen wurde, kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er durch eine Belastung des Grundstücks die Haftungsgrenze zu seinen Gunsten beeinflussen wollte.

Hinzu kommt, dass das Grundstück auch mit einem am 20. November 2001 eingetragenen Bodenschutzvermerk als öffentlicher Last belastet ist, wodurch der Wertzuwachs, der dem Kläger bzw. faktisch seinen Gläubigern am Grundstück infolge der vom Freistaat Bayern, dem Landkreis … oder der GAB finanzierten Sanierung zuwachsen könnte, abgeschöpft werden kann.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der Ermittlung der Belastungsgrenze, wie auch von der Behörde vorgenommen, die bisherigen tatsächlichen Aufwendungen des Klägers zur Schadenserkundung und Schadensbeseitigung am gegenständlichen Grundstück zu berücksichtigen sind. Diese betrugen nach den Ausführungen auf Seite 10 der Begründung des Bescheids vom 21. Mai 2012 zum damaligen Zeitpunkt ca. 67.000 EUR.

Damit geht die Kammer davon aus, dass der dem Kläger bei der Ermittlung der Belastungsgrenze zuzurechnende Verkehrswert des Grundstücks durch die auf dem Grundstück liegenden Belastungen in Verbindung mit den vom Kläger bisher aufgebrachten Eigenmitteln den nach Beendigung der Sanierung zu erwartenden Verkehrswert des Grundstücks aufzehren, so dass die auf den Verkehrswert begrenzte Belastungsgrenze des Klägers hier Null beträgt.

2. Eine Haftung des Klägers für die mit dem gegenständlichen Bescheid ausgelösten Kosten, im Bescheid mit voraussichtlich 56.000,00 EUR beziffert, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger über den Verkehrswert des Grundstücks hinaus zu einer weiteren Haftung deshalb verpflichtet wäre, weil er das Grundstück in Kenntnis der Altlasten erworben und damit das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hätte. Ein Beleg für eine positive Kenntnis von der Kontamination des Grundstücks zum Zeitpunkt des Kaufs, die vom Kläger durchgehend verneint wurde und wird, findet sich nach Auffassung der Kammer in den Akten nicht. Soweit die Behörde darauf verweist, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über das Grundstück die Tatsache, dass auf diesem Grundstück vorher eine chemische Reinigung betrieben worden war, bekannt war, führt dies nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass dem Kläger die Kontamination des Grundstücks an sich und insbesondere der Umfang der Kontamination, der sich, neben einem unsachgemäßen oder sorglosen Umgang mit den verwendeten Lösungsmitteln, insbesondere auch aus der kriminellen Entsorgung von Rückständen durch Vergraben auf dem Grundstück ergibt, bekannt gewesen wäre. Gegen eine positive Kenntnis des Klägers von einer Kontamination des Grundstücks spricht im Übrigen nach Auffassung der Kammer eindeutig die Tatsache, dass er für das Grundstück einen Kaufpreis vereinbart und gezahlt hat, der wohl dem damaligen Verkehrswert des Grundstücks entsprach und zudem den im Jahr 2012 ermittelten Verkehrswert eines schadstofffreien Grundstücks mit einem schadstofffreien Gebäude überstieg. Soweit der Kläger nach Abschluss des Kaufvertrags und nach Übergang von Nutzen und Lasten am Grundstück Untersuchungen in Auftrag gegeben hat, sei es aus eigenem Antrieb oder auf Betreiben der Behörde, so lässt sich auch daraus keine Kenntnis des Klägers von einer Kontamination und insbesondere von deren Umfang zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages herleiten. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus der enthaltenen Vereinbarung in § 15 des notariellen Kaufvertrags vom 28. September 1989. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass diese Regelung vorsorglich für den Fall eventueller Umweltschäden vereinbart wurde, was nach Auffassung des Gerichts im Übrigen eine im Geschäftsverkehr durchaus übliche Vereinbarung darstellt, und nicht einen Rückschluss auf positive Kenntnis des Klägers von tatsächlichen Umweltschäden zulässt.

3. Eine Haftung des Klägers für die mit dem angefochtenen Bescheid ihm auferlegten Kosten ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass er zwar nicht positive Kenntnis zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gehabt hatte, aber in fahrlässiger Weise die Augen vor den erkennbaren Risikoumständen beim Erwerb des Grundstücks verschlossen hatte. Insofern kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, denn die Tatsache der Vornutzung eines Grundstücks als chemische Reinigung hatte wohl auch im Jahr 1989 nicht bedeutet, dass zwangsläufig und in jedem Fall auf dem entsprechenden Grundstück Umweltschäden in relevantem Umfang vorhanden sein müssen. Insbesondere aber hat der Kläger nach Auffassung der Kammer, die seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung folgt, die Regelung in § 15 des notariellen Kaufvertrags gerade deshalb geschlossen, um nicht ein mögliches Risiko zu übernehmen, sondern um dieses Risiko beim Verkäufer zu belassen. Insofern kann dem Kläger nach Auffassung des Gerichts gerade nicht vorgeworfen werden, dass er in fahrlässiger Weise die Augen vor einem erkennbaren Risiko geschlossen hätte, sondern der Kläger hat in nachvollziehbarer und wirtschaftlich vernünftiger Weise versucht, die Haftung für ein mögliches Risiko beim Verkäufer zu belassen und dieses nicht selbst zu übernehmen. Hinzu kommt, wie oben ausgeführt, dass selbst wenn von einem gewissen Risiko der Verschmutzung eines Grundstücks durch den Umfang mit Lösungsmitteln beim Betrieb einer chemischen Reinigung auszugehen wäre, wohl niemand damit rechnen musste, dass einer oder mehrere frühere Betreiber dieser Reinigung in krimineller Weise Schadstoffe in großem Umfang auf dem Grundstück vergraben hatten.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die zuständigen Behörden, das Wasserwirtschaftsamt … und das Landratsamt …, bereits im Oktober/November 1988 Kenntnis von schadensträchtigem Verhalten auf dem Grundstück durch die damalige Eigentümerin und Betreiberin der chemischen Reinigung, …, erhielten, aber außer drei Schreiben im Laufe des Jahres 1989 an die Eigentümerin, mit der diese zu Untersuchungen aufgefordert und zur Beseitigung von Mängeln bei der Verwendung der Lösungsmittel aufgefordert wurde, keinerlei Maßnahmen zur Schadensermittlung oder Sanierung ergriffen haben. Wenn die Behörden zeitnah nach Erkennen des Schadensrisikos im Oktober oder November 1988 effektive Maßnahmen zur Schadensermittlung durchgesetzt hätten, wäre die Kontamination des Grundstücks aller Wahrscheinlichkeit nach vor dem Erwerb des Grundstücks durch den Kläger aufgedeckt worden. Auch nach Abschluss des Kaufvertrags und erst als … bereits insolvent geworden war, hat das Landratsamt erstmals mit Bescheid vom 13. Dezember 1990 Maßnahmen gegen die damalige Eigentümerin und frühere Betreiberin der chemischen Reinigung angeordnet. Verglichen mit dem Handeln der Behörden in den Jahren 1988, 1989 und 1990 erscheint es als unangemessen, vom Kläger zu verlangen, dass er vor Erwerb des Grundstücks effektive Erkundungsmaßnahmen hinsichtlich eventuell möglicher Schadstoffe auf dem Grundstück durchzuführen habe, zumal er vor dem Besitzübergang am 1. Oktober 1989 gar keinen Zugriff auf das Grundstück hatte.

Schließlich ist bei der Frage, ob der Kläger auch über den Verkehrswert des Grundstücks hinaus zu einer Haftung für die Schadensermittlung und Sanierung beim gegenständlichen Grundstück herangezogen werden kann, zu berücksichtigen, dass einerseits der Kläger zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im März 2015 auch für die Behörde erkennbar praktisch vermögens- und mittellos war, wobei gegen ihn Forderungen in Millionenhöhe sowie Pfändungen seiner Einnahmen seitens Banken und Behörden bestanden, während im Jahr 1997, als der Betrieb des Klägers noch nicht in Konkurs gefallen war, die Haftung des Klägers für die gesamte Sanierung des gegenständlichen Grundstücks auf einen Betrag von 150.000,00 DM begrenzt worden war. Zwar hat der Kläger in der Folge die aus dem Vertrag zwischen ihm und der GAB vom 3./7. September 1997 resultierenden Zahlungspflichten nur teilweise, nämlich in Höhe von 106.000,00 DM erfüllt, dies lag aber nicht an einer Zahlungsunwilligkeit des Klägers, sondern an der Tatsache, dass sein Betrieb in Konkurs fiel. Nach den vorliegenden Unterlagen, ebenso wie nach den Angaben des Klägers selbst und seines Prozessbevollmächtigten, verfügt der Kläger derzeit über keinerlei weiteres Vermögen, insbesondere kein Grundvermögen mit Ausnahme des gegenständlichen Grundstücks. Auch wenn dieses Grundstück mit Grundpfandrechten und weiteren Belastungen völlig überschuldet ist, stellte es doch - soweit ersichtlich - den einzigen Vermögensgegenstand dar, der sich noch im Eigentum des Klägers befindet, so dass weder ein Zugriff auf sonstiges Vermögen noch auf das gegenständliche Grundstück zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs aus dem gegenständlichen Bescheid möglich erscheint.

Deshalb war die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer und die Haftung für die Kosten der mit dem gegenständlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen unverhältnismäßig und ihm unzumutbar, also rechtswidrig.

Damit war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Höhe des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits festgesetzt, das sich aus der in Ziffer 7 des angefochtenen Bescheids veranschlagten Kostenhöhe von 56.000,00 EUR für die Ersatzvornahme ergibt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

15 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen von der zuständigen Behörde festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den öffentlichen Kostenträger zu leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt. Die Pflicht zum Wertausgleich entsteht nicht, soweit hinsichtlich der auf einem Grundstück vorhandenen schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten eine Freistellung von der Verantwortung oder der Kostentragungspflicht nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist. Soweit Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen als Ordnungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt werden, wird die dadurch bedingte Erhöhung des Verkehrswertes im Rahmen des Ausgleichsbetrags nach § 154 des Baugesetzbuchs abgegolten.

(2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach Durchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert).

(3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sicherung oder Sanierung abgeschlossen und der Betrag von der zuständigen Behörde festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluß der Sicherung oder Sanierung festgesetzt worden ist.

(4) Die zuständige Behörde hat von dem Wertausgleich nach Absatz 1 die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene Maßnahmen der Sicherung oder Sanierung oder die er für den Erwerb des Grundstücks im berechtigten Vertrauen darauf verwendet hat, daß keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten vorhanden sind. Kann der Eigentümer von Dritten Ersatz erlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden dem öffentlichen Kostenträger Kosten der Sicherung oder Sanierung erstattet, so muß insoweit von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlassen oder ein bereits geleisteter Ausgleichsbetrag erstattet werden.

(6) Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise, wie im Grundbuch auf das Vorhandensein der öffentlichen Last hinzuweisen ist, zu regeln.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen von der zuständigen Behörde festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den öffentlichen Kostenträger zu leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt. Die Pflicht zum Wertausgleich entsteht nicht, soweit hinsichtlich der auf einem Grundstück vorhandenen schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten eine Freistellung von der Verantwortung oder der Kostentragungspflicht nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist. Soweit Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen als Ordnungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt werden, wird die dadurch bedingte Erhöhung des Verkehrswertes im Rahmen des Ausgleichsbetrags nach § 154 des Baugesetzbuchs abgegolten.

(2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach Durchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert).

(3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sicherung oder Sanierung abgeschlossen und der Betrag von der zuständigen Behörde festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluß der Sicherung oder Sanierung festgesetzt worden ist.

(4) Die zuständige Behörde hat von dem Wertausgleich nach Absatz 1 die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene Maßnahmen der Sicherung oder Sanierung oder die er für den Erwerb des Grundstücks im berechtigten Vertrauen darauf verwendet hat, daß keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten vorhanden sind. Kann der Eigentümer von Dritten Ersatz erlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden dem öffentlichen Kostenträger Kosten der Sicherung oder Sanierung erstattet, so muß insoweit von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlassen oder ein bereits geleisteter Ausgleichsbetrag erstattet werden.

(6) Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise, wie im Grundbuch auf das Vorhandensein der öffentlichen Last hinzuweisen ist, zu regeln.

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere

1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),
2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3.
Anforderungen an
a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
b)
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
-
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
-
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
-
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
2.
zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.

(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.