Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Nov. 2018 - AN 9 K 17.02212

published on 14/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Nov. 2018 - AN 9 K 17.02212
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines Wohnhauses in eine Einrichtung für Mittagsbetreuung auf dem Anwesen …straße …, FlNr. … der Gemarkung … Das Vorhabengrundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans …, der für das Vorhabengrundstück allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Südöstlich an das Baugrundstück grenzt das Anwesen …straße ... bis …, Grundstück FlNr. …, an, welches im Eigentum der Klägerin steht. Auf dem Grundstück befinden sich Mehrfamilienhäuser mit jeweils mehreren Eigentumswohnungen. Für den südlichen Teil dieses Grundstücks ist im Bebauungsplan … ebenfalls allgemeines Wohngebiet festgesetzt, im nördlichen Teil reines Wohngebiet.

Mit Baugenehmigungsantrag vom 29. Mai 2017 wurde für das Vorhabengrundstück die Nutzungsänderung von einem Einfamilienhaus in eine Mittagsbetreuung für die …Schule beantragt. Die eingereichten Pläne sehen die Einrichtung von Aufenthalts-, Spiel- und Speiseräumen vor. Nach der Betriebsbeschreibung sollen ca. 50 bis 70 Kinder der Klassen 1 bis 4 montags bis freitags von 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr betreut werden. Die Kinder sollen von der Schule abgeholt werden und dann im Garten bzw. im Haus spielen, nach dem Mittagessen ab ca. 14:00 Uhr beginnt die Hausaufgabenzeit, später soll es Spielmöglichkeiten und ein Betreuungsangebot geben. Teilweise soll in den Schulferien von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr Ferienbetreuung angeboten werden. An einigen Tagen im Jahr finden Abendveranstaltungen für die Eltern statt.

Mit Bescheid vom 9. August 2017 wurde für das Vorhaben die Baugenehmigung erteilt.

Die Erteilung der Baugenehmigung wurde im Amtsblatt der Stadt … Nr. … vom 23. August 2018 bekannt gemacht.

Hiergegen wendet sich die Klage vom 23. Oktober 2017, mit der beantragt wird, den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Nutzungsänderung von Wohngebäude in Mittagsbetreuung sei im festgesetzten reinen Wohngebiet planungsrechtlich unzulässig. Es handele sich bei dem Vorhaben um eine größere schulische Nutzung, die nicht nur der Gebietsversorgung diene. Das Vorhaben sei nicht wohnruheverträglich. Das erhöhte Verkehrs- und Parkaufkommen bei der Abholung der Kinder von der Mittagsbetreuung führe zu einer erheblichen Gefahren- und Belästigungssituation. Die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen würden nicht eingehalten, auch die tägliche Mittagsruhe werde nicht eingehalten.

Mit der Klageschrift wurde zugleich im Hinblick auf die Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klägerin von der amtlichen Bekanntmachung erst am 16. Oktober 2017 erfahren habe. Die Klagefrist sei nicht abgelaufen, die öffentliche Zustellung sei unwirksam. Eine Grundlage für eine öffentliche Zustellung bestehe nicht, da die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft alleinige Beteiligte im baurechtlichen Genehmigungsverfahren sei, nicht dagegen die einzelnen Wohnungseigentümer. Dementsprechend seien im Baugenehmigungsverfahren die Pläne auch nicht den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern der Eigentümergemeinschaft zur Unterschrift vorgelegt worden. Die Beklagte habe zudem auch rechtsmissbräuchlich gehandelt, da sie der Klägerin weder den Bescheidserlass noch die öffentliche Zustellung mitgeteilt habe, obwohl sich der Klägervertreter noch am 14. August 2017 schriftsätzlich an die Beklagte gewandt habe. Zudem sei die Rechtsbehelfsbelehrung:falsch, weil die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts bei öffentlicher Zustellung erst zwei Wochen nach Bekanntmachung im Amtsblatt erfolge, die Rechtsbehelfsbelehrung:jedoch suggeriere, dass die Zustellung bereits mit dem Tag der Bekanntmachung bewirkt sei.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Sie trägt zur Begründung vor, die Klage sei bereits verfristet. Die Beklagte sei auf das Schreiben vom 14. August 2017 hin nicht verpflichtet gewesen, mitzuteilen, dass eine Baugenehmigung bereits erlassen und bekannt gemacht worden sei; ohnehin habe die Klägerin wegen der Vorlage der Bauzeichnungen mit der Erteilung einer Baugenehmigung rechnen müssen. Der Klägerbevollmächtigte sei zudem am 29. August 2017 davon informiert worden, dass eine Klage erforderlich sei. Beteiligte im Sinne des Art. 66 Abs. 2 BayBO seien auch die einzelnen Wohnungseigentümer, so dass die öffentliche Zustellung zulässig gewesen sei. Die Klage sei auch unbegründet. Das Vorhaben liege in einem allgemeinen Wohngebiet, in welchem Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke allgemein zulässig seien, auch eine Mittagsbetreuung. Das Vorhaben habe wegen seiner geringen Größe auch keine über das Gebiet hinausgehende Bedeutung. Für die Verletzung des Rücksichtnahmegebots gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018 wandte sich der Förderverein der …Schule … an das Gericht, der Nutzer des Vorhabengrundstücks. Danach bestehe für einen Teil der 150-190 Schüler der Schule, die eine Mittagsbetreuung bräuchten - etwa 70 Schüler - keine Möglichkeit der Mittagsbetreuung an der Schule. Nachdem der vorherige Standort der externen Betreuung in der …straße * zum 31. August 2017 gekündigt worden sei, sei das Anwesen in der …straße …, welches von der Schule fußläufig erreichbar sei, als Ersatz angemietet worden. Der Widerstand der Wohnungseigentümer der klagenden Eigentümergemeinschaft sei zu bedauern, man sei jedoch auf den Standort angewiesen, zumal andere passende Standorte kaum zu erreichen seien und dort wohl ähnliche Konflikte drohen würden.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 kündigte die Beigeladene an, keine Anträge zu stellen. Die von Klägerseite geschilderten Belästigungen wurden bestritten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt sowie das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, sie wäre auch unbegründet.

1.1 Die Klage ist unzulässig, da sie verfristet ist und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen.

1.1.1 Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts ist versäumt. Die Bekanntgabe erfolgte hier gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung am 23. August 2018 im Amtsblatt der Stadt … Mit diesem Tag ist gemäß Art. 66 Abs. 6 BayBO die Bekanntmachung bewirkt.

Die öffentliche Bekanntmachung wahrt die formellen Anforderungen des Art. 66 Abs. 4 BayBO, sie enthält den verfügenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung:sowie einen Hinweis darauf, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens eingesehen werden können.

Die Beklagte durfte von der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 4 BayBO Gebrauch machen, da an dem Baugenehmigungsverfahren mehr als 20 Personen beteiligt waren. Beteiligt waren zum einen die klägerische Wohnungseigentümergemeinschaft, die hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums teilrechtsfähig ist (BayVGH, U.v. 12.7.2012, 2 B 12.1211) als auch die einzelnen Wohnungseigentümer hinsichtlich ihres Sondereigentums, über welches die Wohnungseigentümergesellschaft nicht verfügen kann (BayVGH, a.a.O.). Ausweislich des klägerseits vorgelegten Protokolls der Eigentümerversammlung sind bezüglich des Grundstücks FlNr. … 30 Mit- bzw. Sondereigentümer vorhanden.

Das Gebrauchmachen von Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO zum Zweck der Verfahrensvereinfachung war auch ermessensgerecht und nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte hat zwar im Baugenehmigungsverfahren die Pläne nicht den einzelnen Wohnungseigentümern zur Unterschrift vorgelegt bzw. verlangt, dass diese gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO einen Vertreter zur Beteiligung bestellen, diese mithin nicht (direkt) berücksichtigt, dann aber unter Berufung auf deren Vorhandensein von der Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe Gebrauch gemacht. Dies ist jedoch unschädlich, da die einzelnen Wohnungseigentümer im Verwaltungsverfahren durch die WEG im Hinblick auf deren Beteiligung vom Vorhaben informiert wurden, wie auch das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 20. Juli 2017 dokumentiert.

Damit war die öffentliche Bekanntmachung rechtmäßig und die Klageerhebung am 23. Oktober 2017 verfristet.

1.1.2 Der im Hinblick auf die Versäumung der Klagefrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag war abzulehnen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Kammer überzeugt, dass die Versäumung der Klagefrist nicht ohne Verschulden erfolgte und somit kein Wiedereinsetzungsgrund nach § 60 Abs. 1 VwGO besteht.

Die Kammer geht entgegen der Angabe der Klägerin davon aus, dass die Klägerin bereits vor Ablauf der Klagefrist Kenntnis vom Erlass der angefochtenen Baugenehmigung hatte. Laut einer Aktennotiz der Beklagten vom 29. August 2017 (Bl. 50) wurde der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an diesem Tag mitgeteilt, dass eine Klage erforderlich sei. Vorgehend hatte sich der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14. August 2017 an die Beklagte und hatte mitgeteilt, dass eine Zustimmung zum Bauvorhaben nicht erteilt werde und dass Einwendungen erhoben würden. Diese Mitteilung, dass Klage erforderlich sei, ergibt nur Sinn, wenn zugleich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Baugenehmigung bereits ergangen ist.

Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass eine mögliche Unkenntnis von der streitgegenständlichen Baugenehmigung wegen der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt schuldhaft wäre. Angesichts der Beteiligung der Klägerin im Baugenehmigungsverfahren war damit zu rechnen, dass eine Baugenehmigung erteilt werden könnte. Die rechtlich vertretene Klagepartei musste ob der gesetzlichen Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auch damit rechnen, dass die Beklagte davon Gebrauch macht.

1.2 Die Klage wäre darüber hinaus auch unbegründet.

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO - das Vorhaben ist nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO ein Sonderbau - zu prüfen sind.

Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorgaben des Bauplanungsrechts nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Es liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … vom 20. April 2005. Mithin richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Das Vorhaben widerspricht nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere im Hinblick auf die Art der Nutzung. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist für das Vorhabengrundstück ausweislich des vorgelegten Planteils als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) und kein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) festgesetzt. Im Unterschied zum reinen Wohngebiet (dort § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) sind Anlagen für soziale Zwecke im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig und es ist auch nicht erforderlich, dass die Anlage für soziale Zwecke allein den Bedürfnissen der Bewohner dient (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Eine Mittagsbetreuung bzw. Nachmittagsbetreuung für Grundschulkinder, wie sie verfahrensgegenständlich ist und in der mit dem genehmigten Bauantrag vorgelegten Betriebsbeschreibung beschrieben ist, stellt eine Anlage für soziale Zwecke dar und ist daher im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Denn Anlagen für soziale Zwecke dienen der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt und sind auf die Betreuung und andere fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet. Eine Einrichtung für die Betreuung von Kindern wie ein Kindergarten, eine Kindertagesstätte oder ein Kinderhort ist dafür ein typisches Beispiel (VGH Mannheim, B.v. 27.11.2013, 8 S 1813/13). So liegt der Fall auch hier, da die Anlage ausweislich der Betriebsbeschreibung der Betreuung von Grundschulkindern am Nachmittag bis zur Abholung durch die Eltern dient, insbesondere durch Mittags- und Hausaufgabenbetreuung.

Das Bauvorhaben ist auch gebietsverträglich. Die Nutzung als Mittags- bzw. Nachmittagsbetreuung stört nicht die spezifische Eigenart des allgemeinen Wohngebiets. Angesichts der allgemeinen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke können hier keine allzu strengen Maßstäbe gelten. Die Nutzung ist angesichts der 50 bis 70 zu betreuenden Kinder zwar nicht völlig geringfügig, es handelt sich jedoch um eine Anlage, deren Bedeutung für die Versorgung nicht über das Stadtviertel hinausreicht und die für das allgemeine Wohngebiet nicht störend ist, zumal hier lediglich ein Bestandsgebäude umgenutzt wurde. Die Anlage ist der* …Schule zugeordnet, die in Laufweite ist (1,1 km) und stellt einen Teil der für die Schule benötigten, im Schulgebäude jedoch nicht vorhandenen Betreuungskapazitäten zur Verfügung. Diese Schule hat wiederum keine überörtliche Bedeutung, da sie einem der Schulsprengel der Stadt … (Nr. **) zugeordnet ist.

Das Bauvorhaben verletzt auch nicht das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte, nachbarschützende Rücksichtnahmegebot, da von dem Bauvorhaben keine unzumutbaren Störungen für die Klägerin ausgehen. Von dem Vorhaben gehen entgegen dem klägerischen Vortrag keine unzumutbaren Immissionen aus. Nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung (§ 22 Abs. 1a BImSchG) ist Kinderlärm grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen, da Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen. Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, im Hinblick auf die Betriebszeiten von wochentags 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr - die Ferienbetreuung von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr betrifft nur einen Teil der Ferien - sind Ruhezeiten, insbesondere die Nachtruhe sichergestellt; weiter liegen keine Anhaltspunkte für eine besonders sensible Nutzung in der Nachbarschaft vor. Nennenswerter Verkehr auf dem Vorhabensgrundstück ist nicht zu erwarten. Möglichen durch das Vorhaben ausgelösten Verkehrsgeräuschen auf der öffentlichen Verkehrsfläche wäre gegebenenfalls durch Maßnahmen organisatorischer Art auf der Verkehrsfläche zu begegnen (s. Ziffer 7.4 TA Lärm). Die von Klägerseite vorgetragenen weiteren Beeinträchtigungen, etwa die Steinwürfe, sind nicht von der angegriffenen Baugenehmigung gestattet und mithin nicht verfahrensgegenständlich. Derartiges Verhalten ist daher auf anderem Wege rechtlich abzuwehren.

Eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich.

Eine Beweisaufnahme durch Augenschein war schon wegen der Unzulässigkeit der Klage entbehrlich.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers
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published on 27/11/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der
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published on 20/02/2019 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ei
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Annotations

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.