Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Feb. 2019 - AN 9 S 18.02038

bei uns veröffentlicht am20.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Ausbau eines Dachgeschosses sowie den Anbau von Balkonen.

Die Antragstellerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft …straße … und Sondereigentümerin der Wohnung Nr. … Mit Bescheid vom 5. September 1980 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken FlNrn. … und …, … in …, …straße … Das Vorhaben umfasste 24 Wohneinheiten, vier Büros und Läden sowie eine Tiefgarage. Die Gebäude erstrecken sich von der …straße im Westen ca. 40 m nach Osten, wobei der ganz im Osten gelegene Gebäudeteil, in dessen zweitem und drittem Obergeschoss sich die Wohnung der Antragstellerin befindet, viergeschossig mit in Ost-West-Firstrichtung verlaufendem Satteldach genehmigt und errichtet wurde. Die Wohnung der Antragstellerin grenzt an die östliche Außenwand des Gebäudes an, sie verfügt im dritten Obergeschoss über zwei nach Süden gerichtete Dachgauben mit Fenstern und im zweiten Obergeschoss über eine nach Süden auskragende Loggia. Die Oberkante Fußboden der Wohnung wie der Loggia liegt nach dem Plan „Schnitt E-E, Ostansicht“ 5,50 m, die Fußbodenoberkante im dritten Obergeschoss 8,25 m über dem natürlichen Gelände. Zur …straße hin grenzt das Gebäude der Eigentümergemeinschaft, das dort viergeschossig mit Satteldach an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet wurde, an das Grundstück FlNr. …, …straße …, an, das mit einem ebenfalls nach Norden grenzständigen viergeschossigem Wohngebäude mit Satteldach bebaut ist. Die östliche Grenze des Grundstücks FlNr. …liegt ca. 23 m westlich der östlichen Wand der Wohnung der Antragstellerin.

Am 6. Dezember 2017 ging bei der Baubehörde der Antragsgegnerin ein Bauantrag der Beigeladenen vom 4. Dezember 2017 ein (…), der durch am 22. Februar 2018 sowie am 18. Juli 2018 vorgelegte Tekturen abgeändert wurde.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2018 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung für die Sanierung des Mehrfamilienhauses mit Einbau einer Wohnung in das Dachgeschoss, Vergrößerung der Gauben und Errichtung von Balkonen an die Beigeladene für das Vorhaben …straße … Das Vorhaben umfasste nach den genehmigten Plänen im Erdgeschoss den Abbruch einer Garage unter teilweisem Abbruch der nach Osten bestehenden Grenzmauer, im Dachgeschoss den Einbau einer Wohnung in den bestehenden Dachraum, die Vergrößerung der im südlichen Dachbereich nach Osten gerichteten Gaube sowie der beiden nach Westen gerichteten Gauben sowie die nachträgliche Genehmigung der südlich des nach Osten auskragenden Gebäudeteils vorhandenen Balkonanlage, die bündig mit der östlichen Außenwand endet und eine Breite von 2,70 m und eine Tiefe von 1,70 m aufweist. Die Höhe der sich über alle vier Geschosse erstreckenden Balkonanlage beträgt nach den genehmigten Plänen bis zur Oberkante des Geländers 12,38 m. In Ziffer 2 der Baugenehmigung wurde eine Abweichung zugelassen von Art. 6 Abs. 2 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche der Balkone u.a. nach Osten zum Nachbargrundstück FlNr. … In den Gründen des Bescheids wurde ausgeführt, die Genehmigung umfasse die denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG für das genehmigte Vorhaben. Das Vorhaben sei im vereinfachten Verfahren genehmigungspflichtig, die Genehmigung sei zu erteilen gewesen. Die im Jahr 2000 errichtete Balkonanlage sei bisher nicht genehmigt gewesen und löse Abstandsflächen aus, die erteilten Abweichungen seien zulässig, da die Balkone seit 18 Jahren bestünden und Beschwerden von Eigentümern des Flurstücks … in dieser Zeit nicht verzeichnet worden seien, auch verlaufe die Grenze zwischen den Flurstücken schräg. Im Zuge der beantragten Baumaßnahme würden die Balkongeländer durch denkmalgerechte ersetzt und optisch verbessert werden. Die Balkongeländer würden im Zuge der Sanierungsmaßnahme soweit zurückversetzt, dass die Ansichtsbreite von 1,83 m auf 1,70 m verringert werde, die Wirkung auf die östlichen Nachbarn sei dadurch annähernd wie von untergeordneten Balkonen im Sinn des Art. 6 Abs. 8 BayBO. Die Überschreitung der Grundstücksgrenze durch die Abstandsflächen betrage nur wenige Zentimeter, so dass nachbarliche Belange nicht in unzumutbarem Maße berührt würden. Die Einwendungen der Nachbarn Grundstück FlNrn. … und … seien dadurch hinreichend berücksichtigt.

Die Baugenehmigung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2018 öffentlich bekanntgemacht.

Am 19. Oktober 2018 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Stadt … zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Ansbach und beantragte zugleich,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Außerdem beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erklärte, eine Begründung werde nachgereicht.

Nachdem die Antragstellerin, die bereits im Behördenverfahren verschiedentlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgetragen hatte, mit Schreiben des Gerichts vom 22. Oktober 2018 darauf hingewiesen worden war, dass eventuelle Wiedereinsetzungsgründe fristgerecht vorgetragen werden müssten, führte sie mit am 23. Oktober 2018 beim Gericht eingegangenem Schreiben an die Antragsgegnerin mit dem Datum 8. Oktober 2018 aus, das Vorhaben verstoße gegen den Denkmalschutz. Sie habe gestern feststellen müssen, dass Bautätigkeiten am Dach des Nachbaranwesens getätigt würden. Das Vorhaben schränke ihre Lebensqualität stark ein, insbesondere ihre Besonnung. Am 24. Oktober 2018 legte die Antragstellerin beim Gericht das Schreiben vom 22. Oktober 2018 an ihre Prozessbevollmächtigte vor, in dem sie ausführte, Licht- und Sonneneinbußen an ihrer und anderer Wohnungen wegen des Aufbaus eines Stockwerks seien zu befürchten. Durch den Abriss von Grenzmauern zu ihrem Grundstück sei eventuell ein Wasserschaden in ihrer Tiefgarage entstanden, das Denkmal vertrage nicht die Balkonanbauten, die es vor zehn Jahren noch nicht gegeben habe und die dort auch nicht üblich seien. Durch den Aufbau eines Stockwerks auf ein historisches Haus, durch den Abriss der alten Dachbalken und Dachziegel und weitere Änderungen des denkmalgeschützten Gebäudes sei sie beschwert.

Mit Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2018 wurde die Bauherrin zum Verfahren beigeladen, sie äußerte sich bis zur Entscheidung nicht.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 zeigte die Antragstellervertreterin ihre Bevollmächtigung an und führte aus, die Antragstellerin habe erst bei Beginn der Baumaßnahme am Wochenende 13./14. Oktober 2018 und durch entsprechende Nachfrage von einem Genehmigungsbescheid erfahren. Ein solcher sei ihr niemals zugestellt worden, auch von der Hausverwaltung der WEG …straße … habe die Antragstellerin keine Kenntnis über das Baugenehmigungsverfahren oder den Bescheid erhalten. Zur Zeit befinde sich die Antragstellerin zur Kur in … Auf die Einwendungen der Antragstellerin im Genehmigungsverfahren werde verwiesen, insbesondere gehe es um die neuen Einsichtmöglichkeiten, die durch die Balkonanbauten neu geschaffen würden und um die Verschattung des eigenen Grundstücks. Eine im Schriftsatz angekündigte eidesstattliche Versicherung wurde bis zur Entscheidung nicht vorgelegt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 trug die Antragstellervertreterin im Eilverfahren vor, die Angelegenheit sei eilbedürftig, nachdem bereits alte Dachbalken und Dachziegel beim streitgegenständlichen Anwesen abgerissen und die Grenzmauern zum Einsturz gebracht worden seien. Zugleich wurde Akteneinsicht beantragt.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 wies die Kammer die Antragstellervertreterin ebenfalls auf die Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag hin.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 führte die Antragstellervertreterin insoweit aus, die Rücksprache mit der Antragstellerin sei wegen der Kur nicht möglich, die öffentliche Bekanntmachung sei hier nicht zulässig gewesen. Die Antragstellerin sei Nachbarin im baurechtlichen Sinne, sie habe schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, gleichwohl sei die Baugenehmigung ihr nicht zugestellt, sondern das behördliche Ermessen fehlerhaft dahingehend ausgeübt worden, eine öffentliche Bekanntmachung durchzuführen. Die Antragstellerin habe unmittelbar nach Kenntnis Rechtsmittel eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Ein Fall schuldhafter Verhinderung der Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 60 Abs. 1 VwGO liege deshalb vor. Eine eidesstattliche Versicherung werde unverzüglich nachgereicht. Die Hausverwaltung habe telefonisch mitgeteilt, dass auch ihr gegenüber keine Informationen über die Baugenehmigung erteilt worden seien.

Mit Schreiben vom 14. November 2018 führte die Antragsgegnerin aus, die öffentliche Zustellung sei zulässig gewesen, da mehr als 20 Eigentümer von benachbarten Grundstücken zu beteiligen gewesen seien, diese sei wirksam erfolgt. Die Antragstellerin werde darüber hinaus durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten nicht verletzt. Der genehmigte Balkon sei schon vor Jahren errichtet worden, weder führe er zu einer Verschattung des Anwesens …straße …, noch gewähre er unzumutbare Einblicke in dieses Anwesen, noch sei eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die neuen straßenseitigen Gauben zu erkennen.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 trug die Antragstellervertreterin weiter vor, die Begründung ihrer Anträge werde nach Akteneinsicht erfolgen, bisher habe lediglich die Antragstellerin selbst Akteneinsicht nehmen können, sie bitte um Übersendung der Akten an ihre Kanzlei.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 wurde der Antragstellervertreterin daraufhin Akteneinsicht durch Übersendung der Akten gewährt.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 teilte die Antragstellervertreterin mit, die Antragstellerin befinde sich aktuell wegen eines Herzinfarkts und weiterer Krankheiten im Krankenhaus, es sei weder jetzt noch in absehbarer Zeit eine Besprechung mit ihr möglich.

Am 29. Januar 2019 übersandte die Antragsgegnerin dem Gericht eine Reihe von Lichtbildern der Anwesen …straße … und … sowie einen Ausdruck des Email-Verkehrs zwischen der Baubehörde und dem Bauantragsteller.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 an die Antragstellervertreterin wies der Berichterstatter darauf hin, dass bisher weder Wiedereinsetzungsgründe substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden seien noch eine Beeinträchtigung der Antragstellerin in ihrem Sondereigentum ersichtlich sei. Sollte binnen zwei Wochen keine Nachricht eingegangen sein, werde die Kammer über den Eilantrag entscheiden.

Mit am 13. Februar 2019 bei Gericht abgegebenem Schreiben der Antragstellerin vom 12. Februar 2019 trug diese im Wesentlichen vor, nachdem sie mehrfach bei der Antragsgegnerin Einwendungen schriftlich und mündlich erhoben habe, sei ihr Widerspruch rechtzeitig eingegangen. Ihr Sondereigentum werde durch die zukünftige Einsichtmöglichkeit beeinträchtigt, auch ändere sich am Baukörper wegen des Bauvorhabens Einiges. Bei den Balkonen handele es sich wegen der nachträglichen Genehmigung um einen Neubau, schließlich müssten die wenigen Denkmäler, die noch in … unzerstört vorhanden seien, geschützt werden, sie sei auch Mitglied im Altstadtfreundeverein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unzulässig, er wäre auch unbegründet.

Für den Antrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde, Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann und sie deshalb unzulässig ist.

Die Antragstellerin hat mit der am 19. Oktober 2018 bei Gericht erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2018, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. … der Antragsgegnerin am 25. Juli 2018, die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO versäumt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind nicht gegeben.

Die öffentliche Bekanntmachung des Bescheids vom 12. Juli 2018 ist hier nach Art. 60 Abs. 2 Satz 4 BayBO zulässig, da mehr als 20 beteiligte Nachbarn vorhanden waren. Dabei waren sowohl die Wohnungseigentümergemeinschaft …straße …, die hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums teilrechtsfähig ist, als auch die einzelnen Wohnungseigentümer hinsichtlich ihres Sondereigentums, über welches die Wohnungseigentümergesellschaft nicht verfügen kann, als Nachbarn anzusehen und somit allein damit mehr als 20 Mitglieder bzw. Sondereigentümer vorhanden (VG Ansbach, U.v. 14.11.2018 - AN 9 K 17.02212).

Damit lief die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab dem Tag nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts, welche hier nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO am 25. Juli 2018 erfolgte. Dass die Antragsgegnerin von Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO zum Zweck der Verfahrensvereinfachung Gebrauch gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat zwar im Baugenehmigungsverfahren die Pläne nicht den einzelnen Wohnungseigentümern zur Unterschrift vorgelegt bzw. verlangt, dass diese gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO einen Vertreter zur Beteiligung bestellen; dies ist jedoch unschädlich, da die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den beauftragten Verwalter vom Vorhaben informiert worden war, wie sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Email vom 14. Dezember 2017 ergibt, in der die … Hausverwaltungen den Erhalt der Information über das Bauvorhaben bestätigen, und auch die Antragstellerin Kenntnis vom Bauvorhaben hatte, wie ihre dagegen schriftlich bei der Baubehörde erhobenen Einwendungen belegen. Die öffentliche Bekanntmachung war somit rechtmäßig und wirksam und die Klageerhebung am 19. Oktober 2018 verfristet.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist ist hier der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht zu gewähren, da Wiedereinsetzungsgründe weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht wurden. Die Antragstellerin hat zwar innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem nach ihrer Aussage ihr die Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung bekannt gegeben worden war, Klage erhoben und Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Die Antragstellerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigte haben aber bis zur Entscheidung der Kammer trotz mehrfacher Hinweise Wiedereinsetzungsgründe, also Gründe, die die Schuldlosigkeit der Säumnis der Klagefrist belegen, weder vorgetragen noch solche glaubhaft gemacht. Zwar wurde vorgetragen, dass die Antragstellerin sich zeitweise auf einer Kurbehandlung befunden habe bzw. im Krankenhaus gewesen sei, allerdings wurden hierzu keinerlei zeitliche Eingrenzungen vorgenommen noch entsprechende Belege vorgelegt. Da die Antragstellerin beim Gericht persönlich Klage erhoben hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nach den Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten die Kurbehandlung absolvierte, zeigt ebenso wie die umfangreichen schriftlichen Einlassungen der Antragstellerin persönlich, sowohl an die Antragsgegnerin, ihre Prozessbevollmächtigte und das Gericht, dass diese durchaus handlungsfähig auch während der Kurbehandlung war, so dass auch deshalb nicht ersichtlich ist, weshalb die Antragstellerin wegen der Kurbehandlung an einer rechtzeitigen Erhebung der Klage gehindert worden wäre oder am Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe und deren Glaubhaftmachung. Auch die von der Antragstellervertreterin vorgetragene Erkrankung und Heilbehandlung ist weder zeitlich noch sachlich näher umgrenzt, zudem hat die Antragstellerin persönlich nochmals schriftlich gegenüber dem Gericht Ausführungen gemacht, ohne jedoch Wiedereinsetzungsgründe substantiiert zu belegen oder glaubhaft zu machen. Damit ist die Klage aller Voraussicht nach unzulässig, die Antragstellerin besitzt deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für den gegenständlichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.

Der Antrag wäre darüber hinaus auch unbegründet.

Die von der Antragstellerin als Sondereigentümerin innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft …straße … erhobene Klage, die sich nur auf Verletzung prüfpflichtiger nachbarschützender Rechte im Hinblick auf ihr Sondereigentum berufen kann, wäre aller Voraussicht nach auch unbegründet, da eine Verletzung prüfpflichtiger nachbarschützender Rechte hinsichtlich des Sondereigentums der Antragstellerin durch das genehmigte Bauvorhaben nicht ersichtlich ist. Weder der genehmigte Dachausbau mit Vergrößerung von Gauben noch die Genehmigung der Abbruchmaßnahmen hinsichtlich einer Grenzgarage sowie hinsichtlich des Teilabbruchs einer Grenzmauer noch die nachträgliche Genehmigung der bereits früher errichteten Balkonanlage sind geeignet, nachbarschützende Rechte der Antragstellerin in Bezug auf ihr Wohnungseigentum zu verletzen. Nach den genehmigten Bauplänen wird in das vorhandene Dachgeschoss eine Wohnung eingebaut, wobei einige Gauben und Fensterflächen vergrößert werden. Dass sich daraus eine Verschlechterung der Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnung der Antragstellerin ergeben könnte, ist im Hinblick auf die Lage der Wohnung der Antragstellerin, deren Entfernung zum Vorhaben und die allenfalls geringfügigen Auswirkungen der genehmigten Gauben auf die Sonneneinstrahlung selbst auf das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft, insbesondere aber auf das Sondereigentum der Antragstellerin, praktisch auszuschließen. Dasselbe gilt hinsichtlich der nunmehr genehmigten Balkonanlage, die auf Grund ihrer Situierung keinesfalls Belichtung oder Belüftung der Wohnung der Antragstellerin beeinträchtigen kann. Auch soweit sich die Antragstellerin sinngemäß auf den Belang des Wohnfriedens im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme beruft, indem sie auf verstärkte Einblicksmöglichkeiten verweist, ist eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Zum einen ist auf Grund der Entfernung zwischen den genehmigten Balkonen und Dachgauben zur Loggia und den Dachfenstern der Antragstellerin eine unzumutbare Belastung praktisch ausgeschlossen, im Übrigen hat auch die Antragstellerin Einblicksmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück auf Grund der erhöhten Lage ihrer Wohnung. Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die nunmehr geschaffenen wechselseitigen Einblicksmöglichkeiten hält die Kammer für praktisch ausgeschlossen.

Soweit sich die Antragstellerin auf Verstöße gegen das Denkmalschutzrecht beruft, so sind diese zum einen nicht konkretisiert, zum anderen für die Antragstellerin im Hinblick auf ihr Sondereigentum auch nicht nachbarschützend. Gleiches gilt hinsichtlich der genehmigten Abbruchmaßnahmen, da diese allenfalls die Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt berühren können, die die Antragstellerin als Sondereigentümerin aber nicht geltend machen kann, eine Beeinträchtigung des Sondereigentums der Antragstellerin ist demgegenüber nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die vagen Befürchtungen der Antragstellerin, durch die Abbruchmaßnahmen könne es zu Wasserschäden in der Tiefgarage und einer Beeinträchtigung ihres Stellplatzes kommen, wofür konkrete Angaben fehlen und auch sonst kein Anhaltspunkt besteht.

Damit war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene sich am Verfahren bisher nicht beteiligt hat, waren ihre eventuellen außergerichtlichen Kosten hier nicht der Antragstellerin aufzuerlegen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Nov. 2018 - AN 9 K 17.02212

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines Wohnhauses in eine Einricht

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines Wohnhauses in eine Einrichtung für Mittagsbetreuung auf dem Anwesen …straße …, FlNr. … der Gemarkung … Das Vorhabengrundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans …, der für das Vorhabengrundstück allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Südöstlich an das Baugrundstück grenzt das Anwesen …straße ... bis …, Grundstück FlNr. …, an, welches im Eigentum der Klägerin steht. Auf dem Grundstück befinden sich Mehrfamilienhäuser mit jeweils mehreren Eigentumswohnungen. Für den südlichen Teil dieses Grundstücks ist im Bebauungsplan … ebenfalls allgemeines Wohngebiet festgesetzt, im nördlichen Teil reines Wohngebiet.

Mit Baugenehmigungsantrag vom 29. Mai 2017 wurde für das Vorhabengrundstück die Nutzungsänderung von einem Einfamilienhaus in eine Mittagsbetreuung für die …Schule beantragt. Die eingereichten Pläne sehen die Einrichtung von Aufenthalts-, Spiel- und Speiseräumen vor. Nach der Betriebsbeschreibung sollen ca. 50 bis 70 Kinder der Klassen 1 bis 4 montags bis freitags von 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr betreut werden. Die Kinder sollen von der Schule abgeholt werden und dann im Garten bzw. im Haus spielen, nach dem Mittagessen ab ca. 14:00 Uhr beginnt die Hausaufgabenzeit, später soll es Spielmöglichkeiten und ein Betreuungsangebot geben. Teilweise soll in den Schulferien von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr Ferienbetreuung angeboten werden. An einigen Tagen im Jahr finden Abendveranstaltungen für die Eltern statt.

Mit Bescheid vom 9. August 2017 wurde für das Vorhaben die Baugenehmigung erteilt.

Die Erteilung der Baugenehmigung wurde im Amtsblatt der Stadt … Nr. … vom 23. August 2018 bekannt gemacht.

Hiergegen wendet sich die Klage vom 23. Oktober 2017, mit der beantragt wird, den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Nutzungsänderung von Wohngebäude in Mittagsbetreuung sei im festgesetzten reinen Wohngebiet planungsrechtlich unzulässig. Es handele sich bei dem Vorhaben um eine größere schulische Nutzung, die nicht nur der Gebietsversorgung diene. Das Vorhaben sei nicht wohnruheverträglich. Das erhöhte Verkehrs- und Parkaufkommen bei der Abholung der Kinder von der Mittagsbetreuung führe zu einer erheblichen Gefahren- und Belästigungssituation. Die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen würden nicht eingehalten, auch die tägliche Mittagsruhe werde nicht eingehalten.

Mit der Klageschrift wurde zugleich im Hinblick auf die Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klägerin von der amtlichen Bekanntmachung erst am 16. Oktober 2017 erfahren habe. Die Klagefrist sei nicht abgelaufen, die öffentliche Zustellung sei unwirksam. Eine Grundlage für eine öffentliche Zustellung bestehe nicht, da die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft alleinige Beteiligte im baurechtlichen Genehmigungsverfahren sei, nicht dagegen die einzelnen Wohnungseigentümer. Dementsprechend seien im Baugenehmigungsverfahren die Pläne auch nicht den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern der Eigentümergemeinschaft zur Unterschrift vorgelegt worden. Die Beklagte habe zudem auch rechtsmissbräuchlich gehandelt, da sie der Klägerin weder den Bescheidserlass noch die öffentliche Zustellung mitgeteilt habe, obwohl sich der Klägervertreter noch am 14. August 2017 schriftsätzlich an die Beklagte gewandt habe. Zudem sei die Rechtsbehelfsbelehrung:falsch, weil die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts bei öffentlicher Zustellung erst zwei Wochen nach Bekanntmachung im Amtsblatt erfolge, die Rechtsbehelfsbelehrung:jedoch suggeriere, dass die Zustellung bereits mit dem Tag der Bekanntmachung bewirkt sei.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Sie trägt zur Begründung vor, die Klage sei bereits verfristet. Die Beklagte sei auf das Schreiben vom 14. August 2017 hin nicht verpflichtet gewesen, mitzuteilen, dass eine Baugenehmigung bereits erlassen und bekannt gemacht worden sei; ohnehin habe die Klägerin wegen der Vorlage der Bauzeichnungen mit der Erteilung einer Baugenehmigung rechnen müssen. Der Klägerbevollmächtigte sei zudem am 29. August 2017 davon informiert worden, dass eine Klage erforderlich sei. Beteiligte im Sinne des Art. 66 Abs. 2 BayBO seien auch die einzelnen Wohnungseigentümer, so dass die öffentliche Zustellung zulässig gewesen sei. Die Klage sei auch unbegründet. Das Vorhaben liege in einem allgemeinen Wohngebiet, in welchem Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke allgemein zulässig seien, auch eine Mittagsbetreuung. Das Vorhaben habe wegen seiner geringen Größe auch keine über das Gebiet hinausgehende Bedeutung. Für die Verletzung des Rücksichtnahmegebots gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018 wandte sich der Förderverein der …Schule … an das Gericht, der Nutzer des Vorhabengrundstücks. Danach bestehe für einen Teil der 150-190 Schüler der Schule, die eine Mittagsbetreuung bräuchten - etwa 70 Schüler - keine Möglichkeit der Mittagsbetreuung an der Schule. Nachdem der vorherige Standort der externen Betreuung in der …straße * zum 31. August 2017 gekündigt worden sei, sei das Anwesen in der …straße …, welches von der Schule fußläufig erreichbar sei, als Ersatz angemietet worden. Der Widerstand der Wohnungseigentümer der klagenden Eigentümergemeinschaft sei zu bedauern, man sei jedoch auf den Standort angewiesen, zumal andere passende Standorte kaum zu erreichen seien und dort wohl ähnliche Konflikte drohen würden.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 kündigte die Beigeladene an, keine Anträge zu stellen. Die von Klägerseite geschilderten Belästigungen wurden bestritten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt sowie das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, sie wäre auch unbegründet.

1.1 Die Klage ist unzulässig, da sie verfristet ist und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen.

1.1.1 Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts ist versäumt. Die Bekanntgabe erfolgte hier gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung am 23. August 2018 im Amtsblatt der Stadt … Mit diesem Tag ist gemäß Art. 66 Abs. 6 BayBO die Bekanntmachung bewirkt.

Die öffentliche Bekanntmachung wahrt die formellen Anforderungen des Art. 66 Abs. 4 BayBO, sie enthält den verfügenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung:sowie einen Hinweis darauf, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens eingesehen werden können.

Die Beklagte durfte von der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 4 BayBO Gebrauch machen, da an dem Baugenehmigungsverfahren mehr als 20 Personen beteiligt waren. Beteiligt waren zum einen die klägerische Wohnungseigentümergemeinschaft, die hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums teilrechtsfähig ist (BayVGH, U.v. 12.7.2012, 2 B 12.1211) als auch die einzelnen Wohnungseigentümer hinsichtlich ihres Sondereigentums, über welches die Wohnungseigentümergesellschaft nicht verfügen kann (BayVGH, a.a.O.). Ausweislich des klägerseits vorgelegten Protokolls der Eigentümerversammlung sind bezüglich des Grundstücks FlNr. … 30 Mit- bzw. Sondereigentümer vorhanden.

Das Gebrauchmachen von Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO zum Zweck der Verfahrensvereinfachung war auch ermessensgerecht und nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte hat zwar im Baugenehmigungsverfahren die Pläne nicht den einzelnen Wohnungseigentümern zur Unterschrift vorgelegt bzw. verlangt, dass diese gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO einen Vertreter zur Beteiligung bestellen, diese mithin nicht (direkt) berücksichtigt, dann aber unter Berufung auf deren Vorhandensein von der Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe Gebrauch gemacht. Dies ist jedoch unschädlich, da die einzelnen Wohnungseigentümer im Verwaltungsverfahren durch die WEG im Hinblick auf deren Beteiligung vom Vorhaben informiert wurden, wie auch das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 20. Juli 2017 dokumentiert.

Damit war die öffentliche Bekanntmachung rechtmäßig und die Klageerhebung am 23. Oktober 2017 verfristet.

1.1.2 Der im Hinblick auf die Versäumung der Klagefrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag war abzulehnen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Kammer überzeugt, dass die Versäumung der Klagefrist nicht ohne Verschulden erfolgte und somit kein Wiedereinsetzungsgrund nach § 60 Abs. 1 VwGO besteht.

Die Kammer geht entgegen der Angabe der Klägerin davon aus, dass die Klägerin bereits vor Ablauf der Klagefrist Kenntnis vom Erlass der angefochtenen Baugenehmigung hatte. Laut einer Aktennotiz der Beklagten vom 29. August 2017 (Bl. 50) wurde der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an diesem Tag mitgeteilt, dass eine Klage erforderlich sei. Vorgehend hatte sich der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14. August 2017 an die Beklagte und hatte mitgeteilt, dass eine Zustimmung zum Bauvorhaben nicht erteilt werde und dass Einwendungen erhoben würden. Diese Mitteilung, dass Klage erforderlich sei, ergibt nur Sinn, wenn zugleich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Baugenehmigung bereits ergangen ist.

Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass eine mögliche Unkenntnis von der streitgegenständlichen Baugenehmigung wegen der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt schuldhaft wäre. Angesichts der Beteiligung der Klägerin im Baugenehmigungsverfahren war damit zu rechnen, dass eine Baugenehmigung erteilt werden könnte. Die rechtlich vertretene Klagepartei musste ob der gesetzlichen Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auch damit rechnen, dass die Beklagte davon Gebrauch macht.

1.2 Die Klage wäre darüber hinaus auch unbegründet.

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO - das Vorhaben ist nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO ein Sonderbau - zu prüfen sind.

Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorgaben des Bauplanungsrechts nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Es liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … vom 20. April 2005. Mithin richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Das Vorhaben widerspricht nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere im Hinblick auf die Art der Nutzung. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist für das Vorhabengrundstück ausweislich des vorgelegten Planteils als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) und kein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) festgesetzt. Im Unterschied zum reinen Wohngebiet (dort § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) sind Anlagen für soziale Zwecke im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig und es ist auch nicht erforderlich, dass die Anlage für soziale Zwecke allein den Bedürfnissen der Bewohner dient (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Eine Mittagsbetreuung bzw. Nachmittagsbetreuung für Grundschulkinder, wie sie verfahrensgegenständlich ist und in der mit dem genehmigten Bauantrag vorgelegten Betriebsbeschreibung beschrieben ist, stellt eine Anlage für soziale Zwecke dar und ist daher im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Denn Anlagen für soziale Zwecke dienen der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt und sind auf die Betreuung und andere fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet. Eine Einrichtung für die Betreuung von Kindern wie ein Kindergarten, eine Kindertagesstätte oder ein Kinderhort ist dafür ein typisches Beispiel (VGH Mannheim, B.v. 27.11.2013, 8 S 1813/13). So liegt der Fall auch hier, da die Anlage ausweislich der Betriebsbeschreibung der Betreuung von Grundschulkindern am Nachmittag bis zur Abholung durch die Eltern dient, insbesondere durch Mittags- und Hausaufgabenbetreuung.

Das Bauvorhaben ist auch gebietsverträglich. Die Nutzung als Mittags- bzw. Nachmittagsbetreuung stört nicht die spezifische Eigenart des allgemeinen Wohngebiets. Angesichts der allgemeinen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke können hier keine allzu strengen Maßstäbe gelten. Die Nutzung ist angesichts der 50 bis 70 zu betreuenden Kinder zwar nicht völlig geringfügig, es handelt sich jedoch um eine Anlage, deren Bedeutung für die Versorgung nicht über das Stadtviertel hinausreicht und die für das allgemeine Wohngebiet nicht störend ist, zumal hier lediglich ein Bestandsgebäude umgenutzt wurde. Die Anlage ist der* …Schule zugeordnet, die in Laufweite ist (1,1 km) und stellt einen Teil der für die Schule benötigten, im Schulgebäude jedoch nicht vorhandenen Betreuungskapazitäten zur Verfügung. Diese Schule hat wiederum keine überörtliche Bedeutung, da sie einem der Schulsprengel der Stadt … (Nr. **) zugeordnet ist.

Das Bauvorhaben verletzt auch nicht das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte, nachbarschützende Rücksichtnahmegebot, da von dem Bauvorhaben keine unzumutbaren Störungen für die Klägerin ausgehen. Von dem Vorhaben gehen entgegen dem klägerischen Vortrag keine unzumutbaren Immissionen aus. Nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung (§ 22 Abs. 1a BImSchG) ist Kinderlärm grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen, da Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen. Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, im Hinblick auf die Betriebszeiten von wochentags 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr - die Ferienbetreuung von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr betrifft nur einen Teil der Ferien - sind Ruhezeiten, insbesondere die Nachtruhe sichergestellt; weiter liegen keine Anhaltspunkte für eine besonders sensible Nutzung in der Nachbarschaft vor. Nennenswerter Verkehr auf dem Vorhabensgrundstück ist nicht zu erwarten. Möglichen durch das Vorhaben ausgelösten Verkehrsgeräuschen auf der öffentlichen Verkehrsfläche wäre gegebenenfalls durch Maßnahmen organisatorischer Art auf der Verkehrsfläche zu begegnen (s. Ziffer 7.4 TA Lärm). Die von Klägerseite vorgetragenen weiteren Beeinträchtigungen, etwa die Steinwürfe, sind nicht von der angegriffenen Baugenehmigung gestattet und mithin nicht verfahrensgegenständlich. Derartiges Verhalten ist daher auf anderem Wege rechtlich abzuwehren.

Eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich.

Eine Beweisaufnahme durch Augenschein war schon wegen der Unzulässigkeit der Klage entbehrlich.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.