Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Juli 2015 - AN 9 K 14.01140, AN 9 K 14.00355

01.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 9 K 14.01140, AN 9 K 14.00355

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Juli 2015

rechtskräftig: ...

9. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0920

Hauptpunkte: Veränderungssperre; Wettbüro; Fakt. Kerngebiet

Rechtsquellen:

In den Verwaltungsstreitsachen

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

... Rechtsamt

vertreten durch den Oberbürgermeister ...

- Beklagte -

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin und durch den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Juli 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Am 9. September 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung im Erdgeschoss von Laden in Wettbüro auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Am 16. Januar 2014 beschloss der Stadtplanungsausschuss der Beklagten für das Gebiet zwischen dem ..., dem ..., der ... und der ...den Bebauungsplan Nr. ... aufzustellen, dessen Ziel es ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets zu verhindern. Dazu soll ein Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage § 9 Abs. 2 b Nr. 2 BauGB eingeleitet werden.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2014 erhob die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2014 Anfechtungsklage, welche in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2015 zurückgenommen wurde, sowie Untätigkeitsklage.

Am 20. Februar 2014 beschloss der Stadtplanungsausschuss der Beklagten die Satzung über die Veränderungssperre Nr. ..., welche im Amtsblatt vom 13. März 2014 bekannt gemacht wurde.

Mit Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 wurde in Ziff. 1 die beantragte Genehmigung für die Nutzungsänderung im Erdgeschoss von Laden in Wettbüro abgelehnt und in Ziff. 2 die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens ... als Wettbüro untersagt innerhalb eines Monats ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheides.

In Ziff. 3 wurde für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Ortseinsicht durch den Außendienst der Beklagten sei festgestellt worden, dass Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens ... als Wettbüro genutzt würden. Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 sei die Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens gemäß § 15 BauGB für zwölf Monate ausgesetzt worden. Zwischenzeitlich sei die Satzung über die Veränderungssperre Nr. ... erlassen worden und diese sei nach Bekanntmachung vom 19. März 2014 am 20. März 2014 in Kraft getreten.

Bei der beantragten Nutzungsänderung handele es sich um ein Vorhaben nach § 29 BauGB. Dieses Vorhaben dürfe im Gebiet des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. ... nicht durchgeführt werden. Es sei im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nicht mit den derzeitigen Planungsabsichten vereinbar. Daher sei zu befürchten, dass die Planung durch die beantragte Nutzungsänderung von Laden in Wettbüro unmöglich gemacht bzw. zumindest erschwert werde. Die genannten städtebaulichen Gründe rechtfertigten, dass bei Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die überwiegend öffentlichen Belange der Gewährung einer Ausnahme entgegenstünden. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben. Die beantragte und bereits ausgeführte Nutzungsänderung sei deshalb aus bauplanungsrechtlichen Gründen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unzulässig.

Würden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so könne diese Nutzung untersagt werden gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO. Das Wettbüro im Erdgeschoss des Anwesens ... werde auf einer Fläche von insgesamt ca. 220 qm betrieben. Die Schaufenster seien mit Werbetexten und Grafiken versehen, aus denen die Art der Nutzung eindeutig erkennbar sei. Der Innenbereich sei mit zahlreichen Flachbildschirmen an den Wänden versehen, auf welchen Sportübertragungen und Wettergebnisse abgespielt würden. Des Weiteren befänden sich in den Räumlichkeiten diverse Wettterminals. Der Eingangstür gegenüberliegend befinde sich ein Empfangstresen mit Kassenanlage. In weiteren Bereichen des Wettbüros seien Tische und Sitzgelegenheiten aufgestellt. Auf den Tischen befänden sich Schreibutensilien und Tippscheine. Dieses Vorhaben sei gemäß Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig, eine Genehmigung liege nicht vor, die Wettbüronutzung sei daher formell illegal. Das Wettbüro werde im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt. Die formell rechtswidrige Wettbüronutzung sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig, denn sie verstoße gegen § 14 BauGB. Die Anordnung auf Nutzungseinstellung sei geeignet, erforderlich und angemessen. Auf andere, mildere Weise könne kein den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechender rechtmäßiger Zustand geschaffen werden. An der Beendigung der Nutzung bestehe ein öffentliches Interesse.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. Juli 2014 ließ die Klägerin Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Aufhebung der rechtswidrigen, sie in ihrem Eigentumsrecht verletzenden Versagung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung. Die beantragte Nutzungsänderung sei nicht aus planungsrechtlichen Gründen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 unzulässig, weil die erlassene Veränderungssperre rechtswidrig sei.

Es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre. So müsse spätestens im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre erkennbar sein, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle. Vorliegend sei der künftige Inhalt des Bebauungsplanes nicht im Mindesten bestimmt und in keiner Weise abzusehen. Mit den genannten Zielen des Bebauungsplanes sei keine hinreichend konkrete Aussage über die inhaltlichen Planungsabsichten verbunden. Die Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung werde letztlich mit jedem Bebauungsplan angestrebt. Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 BauGB könnten aber die verschiedensten Inhalte haben, über die man hier nur spekulieren könne. Vorliegend sei nämlich nicht im Ansatz ersichtlich, was der künftige Bebauungsplan beinhalten werde, außer dass die beantragte Nutzung verhindert werden solle. Da auch nach dem Aufstellungsbeschluss eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten nicht erfolgt sei, sei die Veränderungssperre materiell rechtswidrig. Eine derart konturlose Planung könne nicht mit dem Instrumentarium des § 14 BauGB gesichert werden. Darüber hinaus dränge sich angesichts der Formulierung des Bescheides vom 6. Juni 2014 der Eindruck auf, dass die Beklagte nur eine reine Verhinderungsplanung verfolge.

Dafür spreche weiterhin die Tatsache, dass die Beklagte einen nicht nachvollziehbar und auffällig kleinen Gebietsumgriff für den Bebauungsplanentwurf ... ausgewählt habe. Dass lediglich in diesem kleinen Karree ein Trading-Down-Effekt verhindert werden müsse, erscheine mit städtebaulichen Gründen nicht erklärbar. Die Beklagte habe vielmehr willkürlich einen möglichst kleinen Umgriff ausgewählt, um die beantragte planungsrechtlich genehmigungsfähige Nutzung zu verhindern.

Die Veränderungssperre lasse sich auch nicht mit § 9 Abs. 2 b BauGB rechtfertigen. Weder die Zielsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 2 b Nr. 1 noch des 9 Abs. 2 b Nr. 2 BauGB könnten bejahrt werden.

Die sachgerechte Anwendung von § 9 Abs. 2 b BauGB setze, vor allem in den Fällen des Abs. 2 b Nr. 2 BauGB, ein schlüssiges städtebauliches Konzept (Vergnügungsstättenkonzept) voraus, das inhaltliche Aussagen über den vorhandenen Bestand an Vergnügungsstätten, bekannte oder zumindest realistische Erweiterungsabsichten, Aussagen zum Ausschluss, zur Zulässigkeit oder ausnahmsweisen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten etc. enthalte. Ein solch schlüssiges städtebauliches Konzept sei vorliegend nicht erkennbar.

Weiterhin sei die Nutzungsuntersagung aufzuheben, weil sie rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Bei offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens wie vorliegend sei eine lediglich formelle illegale Nutzung keine ausreichende Grundlage für ein Nutzungsverbot. Das ausgesprochene Nutzungsverbot sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Die Nutzung der Klägerin genieße passiven Bestandsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liege ein durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkter Bestandsschutz dann vor, wenn der Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt wurde oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen sei. Zwar spreche sich eine im Vordringen befindliche Meinung dafür aus, dass es im Falle einer formellen Illegalität überhaupt keinen passiven Bestandsschutz geben dürfe und begründe dies insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG. Baurechtlicher Bestandsschutz könne nur nach Maßgabe des einfachen Rechts verwirklicht werden. Sehe das einfache Recht für die Errichtung der baulichen Anlage oder der Nutzung das Erfordernis einer Genehmigung vor, könne Bestandsschutz von vorneherein nur gegeben sein, wenn die erforderliche Genehmigung auch in wirksamer Weise erteilt worden sei. Jedoch gehe die wohl noch herrschende Meinung nach wie vor davon aus, dass es auch im Falle formeller Illegalität passiven Bestandsschutz geben könne. Zwar greife sie zur Begründung nicht mehr unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG zurück, halte jedoch dafür, dass Bestandsschutz auch im Rahmen des einfachen Rechts angenommen werden könne und müsse. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die Anlage sei im Zeitpunkt der Errichtung zwar formell illegal, jedoch materiell legal und sei es immer noch. Die Klägerin nutze die Räumlichkeiten bereits seit mehreren Monaten im Einklang mit dem materiellen Recht als Wettannahmestelle. Bei Beachtung des grundrechtlichen Vertrauensschutzes würden Eingriffe in den bestehenden Bestand eine höhere Eingriffsqualität aufweisen als die Ablehnung bloßer Erweiterungsinteressen, um die es beim aktiven Bestandsschutz gehe. Der passive Bestandsschutz sei sehr viel stärker grundrechtlich abgesichert als der aktive.

Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigung durch ihre Gestattungswirkung lediglich ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aufhebe und damit in der Sache nur eine „deklaratorische Unbedenklichkeitsentscheidung“ darstelle. Ein bloß formaler Mangel könne aber den in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich verankerten Bestandsschutz nicht aushebeln. Die Nutzungsuntersagung sei vor diesem Hintergrund ermessensfehlerhaft.

Es wird beantragt:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 6.6.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung für die beantragte Nutzungsänderung eines Ladens in eine Wettannahme auf dem Grundstück ..., Gemarkung ... zu erteilen.

hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes den Antrag der Klägerin zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Veränderungssperre sei wirksam. Das aus dem Aufstellungsbeschluss und dem Beschluss zur Veränderungssperre ersichtliche Planungsziel lasse sich im Wege planerischer Festsetzungen erreichen. Der beabsichtigte Bebauungsplan enthalte eine positive Planungskonzeption und diene der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs bestimmt seien (BayVGH vom 25.4.2013, 15 ZB 13.274).

Eine Planung sei nur dann nicht erforderlich, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sei. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sei, bestimme sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setze, liege in ihrem planerischen Ermessen. Sei es das erklärte Ziel der Beklagten, mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten die vorhandene stabile hochwertige Nutzungsstruktur zu erhalten und zu stärken, erfülle dies die Anforderungen an die Planrechtfertigungen im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB.

In seiner planungsrechtlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2014 habe das Stadtplanungsamt darauf verwiesen, dass das Anwesen ... in einem stadtgestalterisch und stadthistorisch wichtigen Bereich liege, der von mehreren Einzeldenkmälern geprägt sei. Genannt würden der südlich gegenüberliegende Burggraben, aber auch der Hauptbahnhof als repräsentatives „Tor zur Stadt“. Der Bereich zwischen Hauptbahnhof und dem weiter westlich liegenden Opernhaus werde durch hochwertige kerngebietstypische Nutzungen geprägt. Um die Gefahr eines Trading-Down durch Wettbüros und Spielhallen zu belegen, verweise das Stadtplanungsamt auf bereits existierende Spielhallen im näheren Umfeld (...).

Eine reine Negativplanung liege nicht vor. Der Stadtplanungsausschuss habe deutlich gemacht, dass auch weiterhin kerngebietstypische Nutzungen zulässig sein würden. Positive Planungsziele könnten nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen etwa zur Abgrenzung und zur genaueren Darstellung des nicht gewollten beschrieben werden (VGH vom 13.3.2006, 1 NI 05.2542). Die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO gestatteten den Ausschluss bestimmter Nutzungen gerade durch negative Festsetzungen.

Das Wettbüro mit einer Fläche von insgesamt ca. 220 qm habe eine negative Vorbildfunktion für weitere Vergnügungsstätten. Es bestehe die Gefahr, dass im Falle einer Zulassung des klägerischen Vorhabens in den weiteren in der Umgebung vorhandenen und gewerblich genutzten Gebäuden Spielhallen oder Wettbüros errichtet würden. Durch die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens würde die gegebene Situation negativ in Bewegung gebracht. Das Stadtplanungsamt sehe die Gefahr, dass mit der Genehmigung eines Wettbüros das stabile Gefüge aus Hotels, Büros und Wohnungen in Bewegung geraten könnte. Negative Entwicklungen würden oft mit der ersten Vergnügungsstätte eingeleitet.

Es entspreche einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirkten, indem sie den Trading-Down-Effekt auslösten. Es sei keinesfalls so, wie der Klägervertreter meine, dass es im gesamten Plangebiet keine weiteren Möglichkeiten gäbe, vorhandene Flächen als Vergnügungsstätte zu nutzen.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass § 1 Abs. 9 BauNVO es einer Gemeinde grundsätzlich ermögliche, Spielhallen aus Kerngebieten auszuschließen. Für die Annahme besonderer städtebaulicher Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO reiche es aus, wenn sich spezielle Gründe gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO als noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung ins Feld führen ließen. Als städtebaulich erhebliche Gründe für einen Ausschluss von Spielhallen habe das Bundesverwaltungsgericht die Sorge um den durch eine Niveauabsenkung bewirkten Attraktivitätsverlust und die Verhinderung eines so genannten „Trading-Down-Effekts“ anerkannt (BVerwG vom 5.1.1995, 4 B 270/9421). Ein Trading-Down-Effekt werde insbesondere durch die Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke wie z. B. Spielhallen sowie „normalen“ Betrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke ausgelöst.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei nicht willkürlich angesetzt. Die Beklagte habe insoweit ein planerisches Ermessen, welchen Bereich sie von einer negativen Entwicklung schützen wolle. Ein Einbezug etwa des Empfangsgebäudes des Hauptbahnhofs in den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre sei deswegen nicht notwendig gewesen, weil auch für diesen Bereich bereits mit Beschluss vom 9. Februar 2012 ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet worden sei mit dem Ziel, durch den Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros einem Trading-Down-Prozess entgegenzuwirken.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre.

Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ein formell illegales Bauvorhaben keinen Bestandsschutz beanspruchen könne. Sehe man dies anders, könnte jeder Bauherr durch eine bloße Umnutzung das Sicherungsinstrument der Zurückstellung von Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BauGB ins Leere laufen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch könne eine Gemeinde ein konkretes Bauvorhaben zum Anlass nehmen, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieses Vorhabens noch zu verändern.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2015 teilte die Beklagte mit, dass für einen Teil der Räumlichkeiten die Beklagte der Firma ... UG (haftungsbeschränkt) mit Bescheid vom 30. Januar 2015 eine Baugenehmigung von Laden in Café/Bistro erteilt habe.

Auf gerichtliche Anfrage teilte der Klägervertreter mit Schreiben vom 15. April 2015 mit, dass die Klage aufrechterhalten werde. Des Weiteren wies er darauf hin, dass die ...-Schule in der ... zwischenzeitlich aus den Räumlichkeiten ausgezogen sei und somit eine Beeinträchtigung der Schulnutzung durch die Nutzung von Vergnügungsstätten nicht mehr relevant sei. Damit falle ein schwerpunktmäßiges Ziel des Bebauungsplanes weg.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen dem Augenschein und der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand vorliegender Klagen ist zum einen das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladens in ein Wettbüro (Hauptantrag) bzw. hilfsweise zur Neuverbescheidung zu verpflichten, sowie die Aufhebung der mit Bescheid vom 6. Juni 2014 erlassenen Nutzungsuntersagung.

Die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene, nach Erlass des ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 6. Juni 2014 als Verpflichtungsklage weitergeführte Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht zu; sie wird demgemäß durch den Versagungsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

I.

Bei der vorliegend vorgenommenen unstreitigen Umnutzung von Laden (An- und Verkauf in einem Leihhaus sowie Juweliergeschäft) in ein Wettbüro handelt es sich um eine im Sinn des § 29 Abs. 1 BauGB genehmigungspflichtige, jedoch nicht genehmigungsfähige Nutzungsänderung (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

1. Die Annahme einer Nutzungsänderung setzt eine bodenrechtlich relevante Änderung der Nutzungsweise voraus, die geeignet ist, die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange zu berühren und die dadurch die Genehmigungsfrage neu aufwirft.

Unter den Begriff der Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB fallen solche Änderungen, mit denen die jeder Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird. Dies kann sowohl dann der Fall sein, wenn die Zulässigkeitsfrage der neuen Nutzung weitergehenden Vorschriften unterfällt als dies für die bisherige Nutzung gegolten hat, als auch dann, wenn sich die neue Nutzung zwar weiterhin nach denselben Vorschriften wie die alte bestimmt, jedoch anders zu beurteilen ist als die bisherige Nutzung (vgl. z. B. BVerwG v. 27.8.1998, 4 C 5.98 - juris).

Hiernach liegt bezüglich der streitgegenständlichen Umnutzung von Laden in Wettbüro zweifelsohne eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, denn der hier beabsichtigte Nutzungswechsel führt bereits im Hinblick auf unterschiedliche Öffnungszeiten sowie die mögliche planungsrechtliche Relevanz der mit Vergnügungsstätten erfahrungsgemäß einhergehenden typischen Beeinträchtigungen (vgl. BayVGH v. 23.4.2015, 15 ZB 13.2377 - juris -) zwangsläufig zu einer Neubewertung der planungsrechtlichen Auswirkungen auf die nähere Umgebung des Bauvorhabens.

2. Die hier inmitten stehende Nutzungsänderung erweist sich jedoch als nicht genehmigungsfähig.

Im für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht dem klägerseits geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung die von der Beklagten zur Sicherung ihrer auf § 9 Abs. 2b BauGB gestützten Bauleitplanung erlassene Veränderungssperre entgegen.

Die Kammer hat weder Zweifel an der Wirksamkeit dieser Veränderungssperre noch daran, dass die durch die Veränderungssperre bezweckte Sperrwirkung, § 14 Abs. 1 BauGB, in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben zum Tragen kommt.

a) Sowohl die Satzung über die Veränderungssperre als auch der Bebauungsplanaufstellungsbeschluss, dessen Wirksamkeit und Bekanntmachung Voraussetzung für die Wirksamkeit der Veränderungssperre sind, sind ordnungsgemäß zu Stande gekommen.

Insbesondere berührt der in der Bekanntmachung der Veränderungssperre enthaltene Hinweis „die Anordnung der Veränderungssperre tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft“ nicht die Wirksamkeit der Veränderungssperre. Zwar gelangt über § 16 Abs. 2 BauGB für die Bekanntmachung der Veränderungssperre die in § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB enthaltene Regelung, wonach der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft tritt, zum Tragen und nicht, wie wohl beklagtenseits angenommen, Art. 26 Bayerische Gemeindeordnung.

Dieser Fehler der Bekanntmachung führt jedoch nicht dazu, dass die Veränderungssperre nicht in Kraft getreten wäre. Vielmehr ist von einem Inkrafttreten mit ihrer Bekanntmachung auszugehen, weil die zwingenden bundesrechtlichen Regelungen nicht durch anderweitige landes- oder kommunalrechtliche Regelungen verdrängt werden können (vgl. BayVGH v. 18.12.2014, 6 B 14.447 - juris -).

Weitere Gesichtspunkte, die zu Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Die Veränderungssperre ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Sinn und Zweck einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist die Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Mit der Veränderungssperre sollen auf den im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans liegenden Grundstücken vorübergehend solche Veränderungen, die die geplante städtebauliche Ordnung beeinträchtigen oder gar unmöglich machen würden, verhindert werden.

Wegen des demnach mittels der Veränderungssperre entstehenden repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG unabdingbar, dass die zu sichernde Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten zu sichernden Planung erkennen lässt (vgl. z. B. BVerwG v. 16.12.2013, 4 BN 18.13 - juris -).

Im Beschluss vom 1. Oktober 2009, 4 BN 34.09 - juris -, hat das Bundesverwaltungsgericht zur hinreichenden Konkretisierung des Planungszieles Folgendes ausgeführt:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (U. v. 19.2.2004, BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 bis 146 f.). Dabei hat der Senat hervorgehoben, dass ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung auch zur Konzeption des § 14 BauGB gehört. Nach seinem Abs. 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. Diese Vorstellungen können sich jedoch nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören.“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt im Beschluss vom 20. November 2013, 9 N 13.1681 - juris -, hierzu u. a. Folgendes aus:

„Sofern ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, kann die Gemeinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich beschließen. Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist somit zunächst nur ein Planaufstellungsbeschluss der Gemeinde. Dies wird allerdings ausgeglichen durch das Erfordernis einer zu sichernden Planung. Die Anforderungen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre an die Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zu stellen sind, sind jedoch mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit denkbar gering. Der von der Veränderungssperre flankierte Aufstellungsbeschluss muss lediglich ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Gegenstand und Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans bzw. der zu erwartenden Bebauungsplanänderung ist und welchen Inhalt die neue Planung haben soll. Die Gemeinde muss bereits positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans soweit entwickelt haben, dass diese geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu steuern.“

Diese insoweit an die planerische Vorstellung der Gemeinde zu stellenden Mindestanforderungen sind nach Auffassung der Kammer vorliegend zur Zeit des Erlasses der Veränderungssperre erfüllt.

Ziel der Bauleitplanung, wie es sich aus dem Aufstellungsbeschluss der Beklagten darstellt, ist die Wahrung der städtebaulichen Funktion des Plangebietes, wie diese sich aus den vorhandenen Nutzungen ergibt, durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten.

Damit ist die zu sichernde Planung nach Auffassung der Kammer hinreichend konkretisiert im oben ausgeführten Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als bei einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB, dessen Inhalt alleine der (ganz oder teilweise) Ausschluss einer bestimmten Nutzung im Plangebiet sein soll, ohne dass weitere Festsetzungen zu erfolgen hätten, an das Mindestmaß der zu sichernden Planung andere Maßstäbe anzulegen sind als bei sonstigen Bebauungsplänen, denn die inhaltlichen Anforderungen, die diese Vorschrift an Bebauungspläne stellt, treten doch erkennbar hinter die für sonstige Bebauungspläne zurück (vgl. VG Gelsenkirchen v. 2.8.2007, 6 L 272.07 - juris - zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 9 Abs. 2a BauGB).

bb) Die Veränderungssperre ist vorliegend auch, so die Überzeugung der Kammer, zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu im Urteil vom 29. Januar 2015, 9 N 15.213 - juris - dazu u. a. Folgendes aus:

„Die Erforderlichkeit verlangt nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffener Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - juris - RdNr. 2; BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - juris - RdNr. 31). Denn die Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre darf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu sichernden Bauleitplanung noch vor deren Zustandekommen nicht vorwegnehmen. Nicht erforderlich und somit als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2005 - 4 BN 61.05 - juris - RdNr. 3; B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - juris - RdNr. 3 m. w. N.; BayVGH, U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris - RdNr. 19).“

Das aus dem Aufstellungsbeschluss der Beklagten ersichtliche Planungsziel ist im Wege der planerischen Festsetzung, Vergnügungsstätten im Plangebiet auszuschließen, zu erreichen.

Wie der Augenschein ergeben hat, handelt es sich beim Plangebiet um ein faktisches Kerngebiet mit sehr homogener, überwiegend aus Büro- und Hotelnutzung bestehender Struktur. Die Beklagte befürchtet durch die Ansiedlung eines Wettbüros negative Auswirkungen auf diese bestehende hochwertige, bisher von Vergnügungsstätten völlig freigehaltene Nutzungsstruktur und will dem planerisch entgegensteuern durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten. Dieser planerische Wille wird getragen von dem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können (vgl. BVerwG v. 4.9.2009, 4 BN 9.08 - juris -; BayVGH v. 23.4.2015, 15 ZB 13.2377 - juris -).

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die befürchteten Beeinträchtigungen für die durch die derzeit vorhandenen Nutzungen geprägte städtebauliche Struktur schon eingetreten oder konkret zu befürchten sind. Es entspricht vielmehr den Aufgaben der Bauleitplanung, bereits vorsorgend die städtebauliche Entwicklung so zu regeln, dass das Auftreten von Beeinträchtigungen von vorneherein vermieden wird (RdNr. 243 a zu § 9, Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar).

Der allgemeine Charakter eines Kerngebiets wird allein durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten nicht in Frage gestellt. Dass der Bundesgesetzgeber Vergnügungsstätten im unbeplanten Innenbereich generell als städtebaulich problematisch beurteilt, ergibt sich im Übrigen auch aus der durch die Innenentwicklungsnovelle 2013 ins Baugesetzbuch aufgenommene Vorschrift des hier einschlägigen § 9 Abs. 2b BauGB. Damit sollte den Gemeinden zur effektiven Bewältigung der mit Vergnügungsstätten in Zusammenhang stehenden Problemen (Trading-Down-Effekt, Verdrängungsprozess für hochwertige Nutzungen, „Umkippen“ des Gebietscharakters) eine gegenüber den bisherigen Regelungen zusätzliche städtebauliche Steuerungsmöglichkeit an die Hand gegeben werden (vgl. BayVGH v. 29.1.2015, 9 N 15.213 - juris -).

cc) Nach Auffassung der Kammer mangelt es im hier zu entscheidenden Fall auch nicht an einer positiven Planungskonzeption. Das heißt, es liegt keine bloße unzulässige Negativplanung vor.

Die Sicherung einer reinen Negativplanung durch eine Veränderungssperre wäre als Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam.

Für die Prüfung, ob die geltend gemachten Planungsabsichten der Beklagten nur vorgeschoben sind, kommt es allerdings nicht entscheidend darauf an, ob die Beantragung des streitgegenständlichen Vorhabens der Klägerin erst den Anlass für die dann begonnene Planung des Beklagten gegeben hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu angemerkt, dass Gemeinden gemäß dem im BauGB enthaltenen Regelungssystem das Recht haben, aus Anlass eines konkreten Bauantrags die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern (vgl. z. B. BVerwG v. 7.2.1986, 4 C 43.83 - juris -).

In seiner Entscheidung vom 7. Juni 2010, 15 ZB 09.1235 - juris - hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dazu wie folgt ausgeführt:

„Eine Planung, die durch den Wunsch ausgelöst wurde, ein Vorhaben zu verhindern, kann für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB sein. Auf den Anlass und den Zeitpunkt der Entwicklung eines Bauleitplanes kommt es in aller Regel nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die beabsichtigte Bauleitplanung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung steht und nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist.“

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. vom 25. November 2003, 4 BN 60.03 - juris -, verstoßen Bebauungsplanfestsetzungen nicht schon dann gegen § 1 Abs. 3 BauGB, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht, vielmehr sind derartige Regelungen als „Negativplanung“ erst dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur zur Verhinderung einer anderen Nutzung vorgeschrieben sind.

Auch gezielte Veränderungssperren, mit denen die Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag hin mit der Einleitung der Bauleitplanung reagiert und dabei auch das Vorhaben verhindern will, sind zulässig. Die Gemeinde hat ihre Bauleitpläne immer dann aufzustellen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist, dabei kommt es in erster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an, sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet bestimmen und sich dabei grundsätzlich von „gemeindepolitischen“ Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen (BVerwGv. 19.2.2004, 4 CN 16.03 - juris -).

Unter Zugrundelegung dieser sich aus der zitierten Rechtsprechung ergebenden Sichtweise ist vorliegend nicht von einer unzulässigen Verhinderungsplanung auszugehen.

Dem Aufstellungsbeschluss ist deutlich eine städtebauliche Konzeption zu entnehmen in Form eines Planungszieles (Wahrung der sich aus der vorhanden Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebietes), die Gegenstand einer Festsetzung nach § 9 Abs. 2b BauGB sein kann.

dd) Die Wirksamkeit der Veränderungssperre ist auch nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass der zukünftige Bebauungsplan von vorneherein an rechtlichen Mängeln leiden würde, die schlechterdings nicht behebbar wären (vgl. z. B. BVerwG v. 21.12.1993, 4 NW 40.93 - juris -; BayVGH v. 24.5.2000, 26 N 99.969 - juris -).

So hängt die Wirksamkeit der Veränderungssperre vorliegend nicht davon ab, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung getragen wird (BVerwG v. 19.2.2014, 4 BN 6.142 - juris -).

Unzulässig ist ein Bebauungsplan insbesondere dann, wenn er aus rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 15.7.2002, 5 S 1601.01 - juris - mit Verweis auf BVerwG v. 11.5.1999, 4 BN 15.99, NVwZ 1999, 1338); dafür ist vorliegend nichts erkennbar.

Gemessen an all diesen sich an die Rechtswirksamkeit einer Veränderungssperre nach dem oben Erörterten ergebenden Anforderungen ist festzustellen, dass die hier inmitten stehende Veränderungssperre der Klägerin wirksam ist.

c) Von der Veränderungssperre kann auch keine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zugunsten des Vorhabens der Klägerin zugelassen werden.

Nach § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre dann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Abwägung der betroffenen öffentlichen und der privaten Belange festzustellen. Ist zu befürchten, dass durch die Gewährung der Ausnahme die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, so ist die Ausnahme zu versagen.

Berührt ein Vorhaben, wie das vorliegende, das die Nutzungsänderung eines Ladens zu einem Wettbüro, einer Vergnügungsstätte, umfasst, die Planungsabsicht der Gemeinde, die gerade darin besteht, die Errichtung von Vergnügungsstätten zu verhindern, würde es auch dem auf dieses Ziel ausgerichteten Sicherungszweck der Veränderungssperre zuwiderlaufen. Die Planung der Gemeinde würde geradezu konterkariert, wenn in der Phase der Aufstellung des Bebauungsplans das klägerische Vorhaben mittels Ausnahme zugelassen werden würde (vgl. BayVGH v. 31.3.2009, 14 B 08.2705 - juris -).

Besteht somit ein öffentlicher Belang, der der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entgegensteht, weil das Vorhaben den Zielen der Planung zuwiderläuft (BVerwG v. 17.5.1989, 4 CB 6.89, NVwZ 1990, 58), überwiegt dieser öffentliche Belang auch das Interesse der Klägerin an der Verwirklichung ihres Vorhabens.

Stehen demnach auf der Tatbestandsebene bereits überwiegende öffentliche Interessen der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens entgegen (BVerwG v. 17.5.1989, 4 CB 6.89, NVwZ 1990, 58), können etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte keine Berücksichtigung mehr finden, da diese an die Frage einer etwaigen Ermessensreduzierung auf Null anknüpften aufgrund der behaupteten Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens vor Erlass der Veränderungssperre.

Ist wie vorliegend ein Vorhaben gegeben, das mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht, so darf dieses auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden, weil es dem auf dieses Planungsziel ausgerichteten Sicherungszweck der Veränderungssperre zuwiderlaufen würde und andernfalls die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen könnte (vgl. BVerwG v. 9.2.1989, 4 B 236.38, BauR 1989, 432).

Zusammenfassend ist nach alldem festzustellen, dass der Klägerin wegen der formell und materiell rechtmäßigen Veränderungssperre, von welcher auch keine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen war, der behauptete Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht zusteht, die Klage somit im Hauptantrag abzuweisen war.

II.

Aus den oben I. gemachten Ausführungen ergibt sich auch die Erfolglosigkeit der hilfsweise beantragten Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung.

III.

Auch die gegen die Nutzungsuntersagung gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

1. Das genehmigungspflichtige Vorhaben (vgl. oben I.) erweist sich mangels Baugenehmigung für die derzeitige Nutzung als Wettbüro bereits formell als rechtswidrig.

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung (Art. 76 Satz 2 BayBO) genügt in der Regel, dass die genehmigungspflichtige, aber ohne rechtliche Genehmigung betriebene Tätigkeit formell illegal ist, wenn diese illegal aufgenommene Nutzung nicht offenkundig genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH v. 29.5.2015, 9 ZB 14.2580 - juris -).

Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist vorliegend nicht gegeben, vielmehr steht die von der Beklagten erlassene Veränderungssperre derzeit einer Genehmigung der vorgenommenen Nutzungsänderung entgegen (vgl. dazu oben I.).

2. Dem rechtmäßigen Erlass einer Nutzungsuntersagung kann auch nicht - wie klägerseits angeführt - erfolgreich das Bestehen passiven Bestandsschutz eingewandt werden.

Mittels des sogenannten passiven Bestandsschutzes wird allein dem genehmigten bzw. nicht genehmigungsbedürftigen und materiell rechtmäßigen Bestand Schutz gewährt, welcher auf der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG beruht (vgl. BVerfG v. 15.12.1995, 1 BvR 1713.92 - juris -).

Von ihm gedeckt ist nur die nach Art und Umfang unveränderte Nutzung. Wird das Bauwerk für andere Zwecke genutzt, so erlischt der dem Gebäude zukommende Bestandsschutz (BVerwG v. 9.9.2002, 4 B 52.02 - juris -).

Bestandsschutz kann eine bauliche Anlage nur in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion genießen. Es ist somit auf die Sicherung der durch diese Eigentumsausübung geschaffenen Lage und damit auf das Gebäude in seinem Bestand gerichtet, nicht aber auf eine geänderte Gebäudenutzung (BVerwG a. a. O.). Passiver Bestandsschutz umfasst grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen (BayVGH v. 13.3.2012, 9 ZB 11.769 - juris -).

3. Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO).

Die Untersagung einer genehmigungspflichtigen, nicht genehmigten und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzung erfolgt in der Regel in einer dem Zweck des Art. 76 Satz 2 BayBO entsprechenden Weise (Art. 40 BayVwVfG), weil nur auf diese Art die Rechtsordnung wieder hergestellt werden kann.

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, wie dies vorliegend der Fall ist, ist der Ausspruch eines Nutzungsverbotes grundsätzlich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde (BayVGH v. 13.3.2012, 9 ZB 11.769 - juris -).

Besondere Umstände, die trotz des hier zu bejahenden Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO ausnahmsweise ein Absehen vom Erlass der Nutzungsuntersagung gebieten würden, sind nicht gegeben.

4. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung erweist sich als rechtmäßig, insbesondere bestehen keine Bedenken bezüglich Höhe (Art. 29, 31 Abs. 1, 36 Abs. 1 VwZVG) und gesetzter Frist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 2 VwZVG).

Nach alledem waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streit wird vor Verbindung auf jeweils 15.000,00 EUR und nach Verbindung auf insgesamt 30.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Baugesetzbuch - BBauG | § 16 Beschluss über die Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Ab

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(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in ein Wettbüro im Stadtgebiet der Beklagten. Nachdem der Bauantrag am 22. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangen war, stellte die Beklagte mit Beschluss vom 26. Juli 2012 den Bebauungsplan Nr. 455 „Beidseits der W.-straße“ auf und erließ zu dessen Sicherung eine Veränderungssperre. Den Bauantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2012 ab. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage des Klägers in der Sache ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Einwand des Klägers, die angefochtene Entscheidung weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138) ab, ist nicht berechtigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Bestimmung genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.; B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris). Daran fehlt es.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Veränderungssperre nicht auf den Bauantrag des Klägers anwenden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe sich auf die prozessuale Position zurückgezogen, dass bei einem Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei; dies greife zu kurz. Der Kläger hat auf folgenden Satz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen: „Der Senat hat erwogen, ob Vorhaben, für die zwar noch keine Baugenehmigung erteilt ist, zu denen die Gemeinde jedoch ihr Einvernehmen erteilt hat, generell oder bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen in erweiternder oder analoger Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB von den Wirkungen der Veränderungssperre freizustellen sind“ (U. v. 19.2.2004, a. a. O., = juris Rn. 26).

a) Die in Bezug genommene Stelle, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, enthält schon keinen (abstrakten) Rechtssatz. Dies folgt aus den einleitenden Worten, „Der Senat hat erwogen, ob …“ und wird im nachfolgenden Satz bestätigt: „Die Frage kann offen bleiben, weil sie in einem Normenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich ist“.

b) Davon abgesehen, kann die vom Bundesverwaltungsgericht erwogene „Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen“ hier nicht eintreten, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (vgl. Rn. 49 d. UA). Da die beklagte Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist, ist § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB unanwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 - BVerwGE 121, 339; BVerwG, B. v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6). Eine irgendwie geartete Bindungswirkung an ein erteiltes oder fingiertes Einvernehmen nach § 36 BauGB kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.

2. Aus dem vorgenannten Grund weist die Rechtssache hinsichtlich der vom Kläger formulierte Rechtsfrage, „ob das Vorhaben des Klägers von der Veränderungssperre überhaupt berührt wird, m. a. W. die - unterstellt wirksame - Veränderungssperre gerade dem Vorhaben entgegengehalten werden kann, das Auslöser für den Erlass der Veränderungssperre ist, wenn - wie hier - die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten ist“, auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich im Berufungsverfahren nicht stellen würde. Da die beklagte Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist, besteht kein Einvernehmenserfordernis. Die vonseiten des Klägers angenommene Einvernehmensfiktion konnte deshalb nicht eintreten. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht hingewiesen (vgl. Rn. 49 d. UA). Auf die weitergehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auch ein erteiltes oder fingiertes Einvernehmen hindere die Gemeinde nicht, eine Veränderungssperre zeitlich nachzuschieben (Rn. 50 d. UA), kommt es nicht an.

Auch der außerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgetragene Einwand, ungeklärt sei, wie sich die Differenzierung im Anwendungsbereich des § 36 BauGB auf den Vertrauensschutz eines (Bau-) Antragstellers auswirke, der seinen Bauantrag bei einer Gemeinde stelle, die nicht zugleich Genehmigungsbehörde sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 19. Februar 2004 (Az. 4 CN 16/03, a. a. O.) nicht etwa erwogen, ob Vorhaben nach Ablauf von zwei Monaten seit Bauantragstellung von den Wirkungen einer später erlassenen Veränderungssperre freizustellen seien, sondern ob Vorhaben „wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen“ freizustellen seien. Eine derartige B i n d u n g kann indes nur eintreten, wenn § 36 BauGB anwendbar ist; daran fehlt es bei der Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde. Im Übrigen ist geklärt, dass das Fristerfordernis des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB dem Zweck dient, das Verfahren zu beschleunigen. Es soll verhindert werden, dass sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde aus Gründen, die außerhalb ihrer Einflusssphäre liegen, nur deshalb ungebührlich verzögert, weil die Einvernehmenserklärung oder -versagung aussteht. Dieser Aspekt spielt indes ersichtlich keine Rolle, wenn das Einvernehmenserfordernis nicht zum Tragen kommt. Das ist der Fall, wenn die Gemeinde in sich die Funktionen des Bauplanungsträgers und der Bauaufsichtsbehörde vereint. Kommt es hier zu Verzögerungen, weil gemeindeintern eine nach § 36 BauGB nicht gebotene, aber zulässige Abstimmung stattfindet, so kann sich der Bauherr hiergegen ebenso wie gegen Verzögerungen aus sonstigen Gründen mit den Mitteln zur Wehr setzen, die ihm das Prozessrecht zur Verfügung stellt. Ihm steht der Weg der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO offen, ohne dass er befürchten muss, mit Erfolg entgegengehalten zu bekommen, die nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmenserklärung oder -fiktion lasse noch auf sich warten (vgl. BVerwG, B. v. 30.7.2002 - 4 B 40/02 - juris Rn. 8).

Der Hinweis des Klägers auf Art. 58 Abs. 2 und 3 BayBO verhilft seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Art. 58 BayBO regelt das Genehmigungsfreistellungsverfahren im Geltungsbereich von Bebauungsplänen.

3. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Wettbüros könnten als Unterfall des städtebaulichen Begriffstypus „Vergnügungsstätte“ bauplanungsrechtlich „sowohl nach § 1 Abs. 5 wie nach § 1 Abs. 9 BauNVO“ ausgeschlossen werden, begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Dass Wettbüros „Arten von Nutzungen“ i. S. d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es einen Ausschluss von Wettbüros in der Sache als Unterfall der Vergnügungsstätte auf Grundlage der Regelungen in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO bewertet. Hiergegen ist nichts zu erinnern. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m. w. N.). Im Unterschied zur bloßen Wettannahmestelle sind „Wettbüros“ nach herkömmlichem baurechtlichen Verständnis als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart von Vergnügungsstätten i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO (vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 - 2 S 2514/12 - NVwZ-RR 2014, 114 = juris Rn. 4 m. w. N.) oder können zumindest je nach konkreter Ausgestaltung als Vergnügungsstätte zu bewerten sein (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4 m. w. N.).

b) Die Frage, „ob bei einem Wettbüro der hier streitgegenständlichen Art“ eine Nutzungsart nach § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegt, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt und bei der eine Differenzierung nach marktüblichen Gegebenheiten möglich ist, bedarf keiner weitergehenden Klärung im Berufungsverfahren.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln sind, wenn sie anders als bloße Wettannahmestellen wie für Lotto und Toto auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.4.2013, a. a. O.; OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl. 23.69; Mitschang, „Der Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB-neu“, ZfBR 2012, 419 jeweils m. w. N.). Das ist nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall (vgl. Rn. 46 d. UA). Danach verfüge das Wettbüro der „hier streitgegenständlichen Art“ im Hauptraum über acht große TV-Bildschirmmonitore, auf denen beispielsweise Fußballspiele verfolgt werden könnten. Darüber hinaus seien die aufgestellten Sitzgruppen darauf ausgerichtet, die jeweiligen Sportereignisse bequem zu verfolgen. Ebenfalls würden den Gästen Getränke aus bereitgestellten Automaten zur Verfügung gestellt. Hiervon ausgehend handle es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht um eine bloße Verkaufsstelle, sondern es werde den jeweiligen Besuchern ein deutlicher Anreiz zum Verbleib und zur Verfolgung der jeweiligen Sportereignisse, auf die gewettet werden könne, angeboten (vgl. auch die Planvorlage zum Bauantrag vom 22.12.2011 mit sieben TV-Geräten). Diese rechtliche Bewertung ist nicht zu beanstanden.

bb) Hiervon ausgehend stellte sich dem Verwaltungsgericht die weitergehende Frage, ob der abstrakte Begriff des „Wettbüros“ stets auch eine bestimmte Art einer in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlage i. S. d. § 1 Abs. 9 BauNVO umfasst, nicht. Das sieht auch der Kläger so, wenn er vorträgt, der Ausschluss eines Wettbüros wäre nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich, wenn es sich bei einem Wettbüro der beantragten Art um eine Vergnügungsstätte handeln würde. Gerade davon ist das Verwaltungsgericht aber ausgegangen. Es hat angenommen, dass das vom Kläger in seiner konkreten Ausgestaltung geplante Wettbüro eine Vergnügungsstätte ist. Diese rechtliche Bewertung trifft zu (vgl. vorstehend Doppelbuchst. aa und nachfolgend Nr. 4). Das Vorhaben widerspricht deshalb bereits der in Aussicht genommenen Festsetzung über den Ausschluss von Vergnügungsstätten nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 BauNVO.

Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2005 (Az. 10 B 1600/05 - juris Rn. 4) folgt nichts anderes. Dieser Beschluss erschöpft sich in der Aussage, dass es einen einheitlichen Typus des „Wettbüros“ nicht gebe, weil es sich in verschiedenen Formen betreiben lasse (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4). Dies hindert aber nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Wettbüro des Klägers in seiner konkreten Ausgestaltung als Vergnügungsstätte betrieben wird.

4. Die (weitere) Kritik des Klägers an der tatrichterlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Klägers ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte darstelle, führt weder zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist angesichts der im Ortstermin getroffenen Feststellungen (vgl. auch Darstellungen in den Bauvorlagen) davon ausgegangen, dass das Wettbüro des Klägers keine bloße Verkaufsstelle umfasse. Vielmehr werde den Besuchern ein deutlicher Anreiz zum Verbleib und zur Verfolgung der jeweiligen Sportereignisse, auf die gewettet werden könne, angeboten (Rn. 46 d. UA). Diese rechtliche Bewertung ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden.

b) Die Ausführungen des Verwaltungsgericht zum „Reiz des Besuchs eines Wettbüros“, die nach Auffassung des Klägers die Frage aufwerfen würden, woher das Gericht seine Erkenntnisse beziehe, enthalten ein wörtliches Zitat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (B. v. 20.6.2006 - 9 K 790/06 - juris Rn. 8 m. w. N.; ebs. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69: „Vielmehr macht es den Reiz des Besuchs eines Wettbüros aus, dort sich aufzuhalten, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Weise zu verweilen und gemeinsam vor Monitoren oder einem Beamer dem Wettereignis ‚entgegenzufiebern‘ „), dessen Aussagegehalt sich das Verwaltungsgericht zu Eigen macht. Anders als der Kläger meint, bedarf es weder wissenschaftlicher Untersuchungen noch besonderer soziologischer und psychologischer Kenntnisse, um aus der Zweckbestimmung und Ausstattung des Wettbüros auf seinen Charakter als Vergnügungsstätte zu schließen. Wettbüros sind allgemein Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). So liegt es auch hier. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Ausstattung des Wettbüros mit Sitzgruppen, Fernsehgeräten und Getränkeautomaten darauf gerichtet ist, den Kunden ein möglichst angenehmes Verweilen im Wettbüro zu ermöglichen, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer - von diesen - als angenehm empfundenen Weise und Umgebung zu nutzen.

c) Der Vortrag, die Abgrenzung eines verhältnismäßig neuen Typus eines Gewerbebetriebs sui generis von dem speziell geregelten Gewerbetyp Vergnügungsstätte könne nur mit Blick auf die nachteiligen städtebaulichen Folgen einer Vergnügungsstätte im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Soweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2006 (Az. 4 B 56/06 - ZfBR 2007, 270) hingewiesen wird, ist nicht zu sehen, dass das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen wäre. Zu den negativen städtebaulichen Auswirkungen von Vergnügungsstätten gehört danach zwar insbesondere der Lärm. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, gewerbliche Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein oder der Bedienung der Spielleidenschaft und der erotisch/sexuellen Interessen der Menschen dienen (vgl. z. B. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 7 Rn. 17 m. w. N.), wären unabhängig von ihrer Ausrichtung dann keine Vergnügungsstätten mehr, wenn von ihnen keine beachtlichen Lärmwirkungen ausgingen. Auch der Betrieb von Spielhallen, die lediglich Geldspielgeräte vorhalten, führt nicht per se zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft, wenngleich der in der Regel größere Einzugsbereich derartiger Nutzungen und die gegenüber Ladengeschäften längeren Öffnungszeiten insbesondere in den Nachtstunden regelmäßig auch Lärmbeeinträchtigungen auslösen können. Losgelöst von etwaigen Lärmwirkungen entspricht es darüber hinaus einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung im Sinn eines Trading-Down-Effekts auswirken können (vgl. BVerwG, B. v. 4.9.2008 - 4 BN 9/08 - BauR 2009, 76 = juris Rn. 8). So liegt es nach der Begründung zum Aufstellungsbeschluss der Beklagten hier, deren wesentlichen Inhalt das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergibt (Rn. 42 d. UA).

bb) Der nach Auffassung des Klägers zu gewinnende Eindruck aus der Betriebsbeschreibung durch das Verwaltungsgericht als eine Art „Lounge“ lässt nicht erkennen, weshalb das Wettbüro des Klägers kein städtebaulich nachteiliges Störpotential aufweist.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Wettbüro in der vom Kläger betriebenen Art, den Spielhallen vergleichbar, eine Vergnügungsstätte ist. Das trifft zu. Sein städtebauliches Störpotential liegt jedenfalls in dem von der Beklagten befürchteten Trading-Down-Effekt im Bereich des überwiegend von Wohnen geprägten Mischgebiets entlang der W.-straße, der auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch eine zunehmende Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Wettbüros betroffen ist.

5. Der vom Kläger behaupteten Abgrenzungsproblematik, „ob ein Wettbüro unter welchen Umständen seiner konkreten Ausgestaltung eventuell eine Vergnügungsstätte darstellt“, musste hier nicht nachgegangen werden, weil die konkrete Ausgestaltung des gegenständlichen Vorhabens - nach den vorstehenden Ausführungen - keine ernstlichen Zweifel an seiner Eigenschaft als Vergnügungsstätte entstehen lässt (ebs. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO haben sich insoweit nicht ergeben.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (vgl. zur Gleichstellung von Wettbüros und Spielhallen bei der Streitwertbemessung OVG Berlin-Bbg, B. v. 11.9.2014 - 10 S 8.13 - NVwZ-RR 2015, 90 = juris Rn. 21 m. w. N.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Juni 2013 - AN 3 K 12.2300 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 722,98 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 23. November 2012 für die Erneuerung/Verbesserung der G.-/H.-straße zwischen G1.-straße und H1.-straße zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 722,98 Euro für seinen Miteigentumsanteil an den Grundstücken Fl. Nr. ..., .../2 und .../3 herangezogen.

Die Beklagte hatte am 15. Mai 1975 die „Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes in der ... Innenstadt“ erlassen. Mit der im Amtsblatt vom 19. März 1987 bekannt gemachten Änderungssatzung vom 10. März 1987 wurde das Sanierungsgebiet unter anderem um die Grundstücke des Klägers erweitert. Ausgangssatzung und Änderungssatzung enthielten in § 2 bzw. Art. 2 jeweils die Bestimmung, dass die Satzung und die Änderungssatzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft treten sollten. Im Geltungsbereich dieser Sanierungssatzung sind die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für die Verbesserung von Ortsstraßen nicht anzuwenden. Am 19. April 2007, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 3. Mai 2007, erließ die Beklagte die „Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebietes in der ... Altstadt“. Am gleichen Tag machte sie die Satzung vom 19. April 2007 zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ vom 17. November 2004 bekannt, mit der sie u. a. die klägerischen Grundstücke in den Geltungsbereich dieser Satzung einbezog. Im Amtsblatt vom 18. Mai 2007 wurde ein berichtigter Lageplan mit dem neuen Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ bekannt gemacht, der Bestandteil der Satzung ist. Nach § 2 dieser Satzung wird die Sanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen. Im Amtsblatt vom 23. Oktober 2014 machte die Beklagte die Aufhebung der „Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes in der ... Innenstadt (Teilbereich Sanierungsgebiet II)“ vom 15. Mai 1975, geändert am 10. März 1987, bekannt und fügte einen Lageplan (Maßstab 1:7.500) der betroffenen Grundstücke als Bestandteil der Satzung bei. Nach Art. 2 tritt die Aufhebungssatzung rückwirkend zum 3. Mai 2007 in Kraft.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid vom 23. November 2012 mit Urteil vom 13. Juni 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe den Kläger zu Recht zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen, weil seine Grundstücke nicht im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung lägen, so dass § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB nicht zur Anwendung komme. Weder die Sanierungssatzung vom 15. Mai 1975 noch die Änderungssatzung vom 19. März 1987 seien jemals in Kraft getreten, weil sie fehlerhafte Bestimmungen über den Zeitpunkt der Bekanntmachung enthielten. Selbst wenn sie in Kraft getreten wären, seien sie mit der im Amtsblatt vom 3. Mai 2007 bekannt gemachten „Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebietes in der ... Altstadt“ aufgehoben worden. Hierzu genüge die Angabe der Daten der Sanierungssatzung und der Änderungssatzung, weil an den genannten Tagen jeweils nur eine Sanierungssatzung bekannt gemacht bzw. geändert worden sei.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass seine Grundstücke weiterhin im fortbestehenden Sanierungsgebiet der „Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes in der ... Innenstadt“ vom 15. Mai 1975 und der Änderungssatzung vom 19. März 1987 lägen. Für dieses Sanierungsgebiet gelte die Sperrwirkung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB, so dass keine Straßenausbaubeiträge erhoben werden dürften. Die Sanierungssatzung vom 15. Mai 1975 und die Änderungssatzung vom 19. März 1987 seien nach den vorrangigen Regelungen des damals geltenden Bundesrechts im Städtebauförderungsgesetz bzw. im Baugesetzbuch jeweils mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich geworden; in den kommunalen Satzungen angegebene anderslautende Festlegungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens würden hierdurch verdrängt. Die am 3. Mai 2007 bekannt gemachte Aufhebungssatzung sei hingegen unwirksam, weil sowohl in der Satzungsüberschrift als auch im Satzungstext die unzutreffende Bezeichnung „Sanierungsgebiet in der ... Altstadt“ verwendet worden sei. Die klägerischen Grundstücke seien auch nicht wirksam in das Satzungsgebiet „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ einbezogen worden. Es fehle an einer Regelung, durch die die Grundstücke zunächst aus dem Geltungsbereich des anderweitigen Sanierungsgebiets herausgelöst worden wären. Ein und dasselbe Grundstück könne jedoch nicht zugleich zwei verschiedenen Sanierungsgebieten zugeordnet sein, weil sonst die Gefahr bestehe, dass sich Sanierungszwecke und -ziele der beiden Satzungen widersprächen. Die klägerischen Grundstücke seien in der Bekanntmachung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ vom 2. September 2010 nicht aufgezählt; die der Bekanntmachung beigefügte Karte sei nach Größe, Maßstab und Druckgestaltung nicht geeignet, verlässliche Schlüsse auf die Zuordnung der Grundstücke zu diesem Sanierungsgebiet zu ermöglichen. In der Bekanntmachung vom 3. Mai 2007 seien die klägerischen Grundstücke zwar aufgeführt; diese erfülle aber im Übrigen nicht die Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm. Aufgrund der vollkommen unterschiedlichen Bezeichnungen des ursprünglichen und des neuen Sanierungsgebietes fehle auch für den aufmerksamen Leser der Bekanntmachung jeder Anlass, sich „anstoßen“ zu lassen, die verkündete Rechtsnorm in ihrer Regelungsaussage zur Kenntnis zu nehmen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Juni 2013 und den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 23. November 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben sich hierzu geäußert, der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Straßenausbaubeitragsbescheid für die Erneuerung und Verbesserung der G.-/H.-straße zwischen G1.-straße und H1.-straße ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG, deren Anwendung nicht durch die sanierungsrechtliche Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB verdrängt wird.

1. Die klägerischen Grundstücke lagen allerdings ursprünglich in dem mit Satzung vom 15. Mai 1975 förmlich festgelegten „Sanierungsgebiet in der ... Innenstadt“, was der Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinn des § 127 Abs. 2 BauGB zunächst nach § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB entgegenstand.

Zwar sah sowohl § 2 der Sanierungssatzung vom 15. Mai 1975 über die förmliche Festlegung des „Sanierungsgebietes in der ... Innenstadt“ als auch Art. 2 der Änderungssatzung vom 10. März 1987 ein Inkrafttreten am Tag nach der Bekanntmachung vor, was nicht im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stand, die ein Inkrafttreten mit der Bekanntmachung festlegten (§ 5 Abs. 3 Satz 3 StBauFG a. F., § 143 Abs. 2 Satz 3 BauGB a. F.). Jedoch ist der Schluss des Verwaltungsgerichts, dass die Satzungen infolge der fehlerhaften Bekanntmachung nicht in Kraft getreten seien, unzutreffend. Vielmehr sind beide Satzungen nicht erst am Tag nach der Bekanntmachung, sondern schon mit ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten, weil die zwingenden bundesrechtlichen Regelungen nicht durch anderweitige kommunalrechtliche Regelungen verdrängt werden können (Krautzberger in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 143 Rn. 24; Stemmler in Berliner Kommentar BauGB, § 143 Rn. 6).

Die Sanierungssatzung vom 15. Mai 1975 über die förmliche Festlegung des „Sanierungsgebietes in der ... Innenstadt“ und die hierzu ergangene Änderungssatzung vom 10. März 1987 wurden entgegen der Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch die am 3. Mai 2007 bekannt gemachte Aufhebungssatzung vom 19. April 2007 wirksam aufgehoben. Die im Amtsblatt der Beklagten vom 3. Mai 2007 veröffentlichte „Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebietes in der ... Altstadt“ vom 19. April 2007 genügte nicht dem Bestimmtheitsgebot und war deshalb unwirksam. Die Aufhebung einer Sanierungssatzung ist - als „actus contrarius“ - ebenfalls als Satzung zu beschließen und ortsüblich bekannt zu machen (§ 162 Abs. 2 BauGB). Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt das Gebot, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen (BVerfG, U. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 ff.; BVerwG, B. v. 18.10.2006 - 9 B 6.06 - NVwZ 2007, 216). Die erforderliche Bestimmtheit einer Aufhebungssatzung verlangt zumindest die genaue Bezeichnung des Sanierungsgebietes sowie das Datum des Beschlusses über die Sanierungssatzung (vgl. Krautzberger in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 143 Rn. 24; § 162 Rn. 21; Stemmler in Berliner Kommentar BauGB, § 162 Rn. 16; Schmidt-Eichstaedt in Brügelmann, BauGB, Anhang zu § 162). Im vorliegenden Fall unterscheiden sich die Bezeichnungen des Sanierungsgebietes in der Sanierungs- und der Änderungssatzung sowie der Aufhebungssatzung. Das am 15. Mai 1975 beschlossene und im Amtsblatt vom 19. März 1987 geänderte Sanierungsgebiet trug die Bezeichnung „Satzung der Stadt Erlangen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes in der ... Innenstadt“. Die im Amtsblatt vom 3. Mai 2007 bekannt gemachte Aufhebungssatzung bezieht sich hingegen durchgehend im Titel wie im Satzungstext auf eine „Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebietes in der ... Altstadt“. Wenn eine Rechtsnorm außer Kraft gesetzt werden soll, muss grundsätzlich die gleiche Bezeichnung verwendet werden wie bei ihrem Inkraftsetzen, um das Bestimmtheitsgebot zu erfüllen. Dies gilt umso mehr, wenn es - wie hier - im Stadtgebiet mehrere Sanierungsgebiete gibt oder gab, so zum Beispiel das Sanierungsgebiet „Nördliche Altstadt“ oder das „Sanierungsgebiet in der ... Innenstadt (Sanierungsgebiet V)“. Dass an den in der Aufhebungssatzung genannten Daten nur Satzungen zum „Sanierungsgebiet in der ... Innenstadt“ erlassen worden waren, kann den Bestimmtheitsmangel nicht ausgleichen.

2. Die Grundstücke des Klägers Fl. Nr. ..., .../2 und .../3 liegen gleichwohl seit dem Jahr 2007 nicht mehr im förmlich festgelegten „Sanierungsgebiet in der ... Innenstadt“. Sie wurden stattdessen durch Art. 1 Nr. 2 der Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ vom 19. April 2007 in dieses Sanierungsgebiet aufgenommen. Diese Sanierungssatzung schließt die Geltung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB ausdrücklich aus und steht damit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht im Wege.

Die klägerischen Grundstücke liegen seit der Bekanntmachung der Änderungssatzung vom 19. April 2007 im Amtsblatt vom 3. Mai 2007 nach dem unmissverständlichen Willen der Beklagten nur noch im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“, auch wenn die Aufhebung der Satzung über die Festlegung des „Sanierungsgebietes in der ... Altstadt“ vom 19. April 2007 zunächst aufgrund der ungenauen Bezeichnung unwirksam war. Wenn eine Gemeinde eine frühere Sanierungssatzung durch eine neue rechtswirksam ersetzt, verliert die alte Sanierungssatzung ihre rechtliche Wirkung, weil der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz gilt, dass die spätere Norm die frühere Norm verdrängt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die alte Sanierungssatzung - zunächst - aus formellen Gründen nicht wirksam aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 19.4.2010 - 4 VR 2.09 - juris Rn. 2; U. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 ff.). Aus diesen Gründen kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass die Beklagte darüber hinaus zur Klarstellung am 23. Oktober 2014 die Satzung über die förmliche Festlegung des „Sanierungsgebietes in der ... Innenstadt (Teilbereich Sanierungsgebiet II)“ vom 15. Mai 1975 unter der richtigen Bezeichnung mit Rückwirkung zum 3. Mai 2007 aufgehoben hat (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB).

Entgegen der Ansicht des Klägers sind seine Grundstücke bereits durch die Änderungssatzung vom 19. April 2007 wirksam in den Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ einbezogen - und damit zugleich aus dem „Sanierungsgebiet in der ... Innenstadt“ herausgenommen - worden. Die Bezeichnung des Sanierungsgebietes war klar und unmissverständlich. Die im erweiterten Geltungsbereich der Satzung liegenden Grundstücke - auch die des Klägers - wurden nach Flurnummern einzeln aufgeführt. Schließlich wurde im Amtsblatt vom 18. Mai 2007 ein hinreichend aussagekräftiger Lageplan mit den Grenzen des Sanierungsgebietes bekannt gemacht, der Bestandteil der Satzung ist. Hierdurch sind die formellen Anforderungen an eine wirksame Änderung der Sanierungssatzung „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ nach § 142 Abs. 3 BauGB erfüllt (Gaentzsch in Berliner Kommentar BauGB, § 142 Rn. 25). Demgegenüber ist es rechtlich unbeachtlich, dass die Flurnummern der klägerischen Grundstücke im Amtsblatt vom 18. Mai 2007 sowie in der weiteren Änderungssatzung vom 26. August 2010, die eine nochmalige geringfügige Erweiterung des Sanierungsgebietes um andere Grundstücke betraf, nicht erneut genannt wurden.

Die Sanierungssatzung „... Neustadt und Teile des Quartiers L.-platz“ ist vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für den Ausbau der G.-/H.-straße (zwischen G1.-straße und H1.-straße) am 15. Dezember 2011 in Kraft gesetzt worden und schließt gem. § 142 Abs. 4 BauGB die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB aus (§ 2 Satz 2 der Sanierungssatzung). Damit ist auch die Geltung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB ausgeschlossen, so dass die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung oder Erweiterung von Erschließungsanlagen anzuwenden sind. Das gilt ebenso für die Vorschriften über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die hier in Streit stehende Erneuerung und Verbesserung einer Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG (BVerwG, U. v. 21.10.1983 - 8 C 40.83 - BVerwGE 68, 130 ff.). Der vom Kläger angefochtene Straßenausbaubeitragsbescheid vom 23. November 2012 für die Erneuerung/Verbesserung der G.-/H.-straße zwischen Güterhallen- und H1.-straße ist daher nicht aufgrund der Sperrwirkung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB rechtswidrig.

Sonstige Mängel bei der Erhebung des Straßenausbaubeitrags nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG sind weder vom Kläger gerügt noch sonst ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich in diesem Verfahren gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 61 „Ortsdurchfahrt O.“ vom 10. September 2013 in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 23. September 2014.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 345/22 der Gemarkung S. (...), das vom Geltungsbereich der angegriffenen Veränderungssperre erfasst wird.

Das Grundstück liegt im Zentrum des Ortsteils O. unweit des Rathauses an der Bundesstraße ..., die südwestlich vom Grundstück verläuft. Der an der Bundesstraße gelegene Grundstücksbereich ist mit einem erdgeschossigen Flachdachgebäude bebaut, in dem ursprünglich eine Apotheke untergebracht war. Im rückwärtigen Bereich steht ein vom Vater des Antragstellers bewohntes Wohnhaus. Die Gewerbeeinheit steht seit 2011, nach Aufgabe der Apothekennutzung durch den seinerzeitigen Betreiber, leer. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB; der Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich als Mischbaufläche dar.

Im Oktober 2012 reichte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Bauantrag auf Nutzungsänderung (nach Plänen vom 28.9.2012) zur Errichtung einer Spielhalle mit einer Gesamtnutzfläche von 97,21 m ein. Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 6. November 2012 die Aufstellung eines (qualifizierten) Bebauungsplans für das Gebiet nordöstlich und südöstlich der R. Straße (...) mit der Zielsetzung, das Gebiet als Mischgebiet (MI) festzusetzen, und in derselben Sitzung den Erlass einer Veränderungssperre für das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift soll durch die Planung nicht nur das Spielhallenvorhaben des Antragstellers verhindert werden, sondern es soll auch die zukünftige städtebauliche Gestaltung im Plangebiet mit einer Positivliste gesichert werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans solle den rechtlichen Rahmen zur Realisierung der im Städtebaulichen Entwicklungskonzept (SEK) genannten Verbesserungsvorschläge schaffen und eine Steuerung der Nutzung des Gebiets ermöglichen. Unter Hinweis auf dieses Bebauungsplanverfahren und die Veränderungssperre verweigerte die Antragsgegnerin unter dem 15. November 2011 dem Vorhaben ihr gemeindliches Einvernehmen. Über den Bauantrag ist bisher seitens der zuständigen Bauaufsichtsbehörde noch nicht entschieden.

In der Sitzung vom 16. April 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den am 6. November 2012 gefassten Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zu ändern. Hierbei wurden der Geltungsbereich, die Art des Verfahrens und die Art des Bebauungsplans geändert. Nach dem Aufstellungsbeschluss soll das betroffene Plangebiet wiederum als Mischgebiet ausgewiesen werden, jedoch nunmehr als einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB. Nach der Sitzungsniederschrift berichtete der 1. Bürgermeister der Antragsgegnerin auch über die gesetzlichen Bestrebungen, durch eine Novellierung des BauGB auf der Grundlage des neuen § 9 Abs. 2 b BauGB die Ansiedlung von Vergnügungsstätten im unbeplanten baulichen Innenbereich durch Bebauungsplan steuern zu können. Insofern decke sich die vorgesehene Änderung des Baugesetzbuchs mit dem vorgeschlagenen Änderungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 61 „Ortsdurchfahrt O.“

In seiner Sitzung vom 10. September 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Aufstellungsbeschluss vom 16. April 2013 (nochmals) den Erlass einer Veränderungssperre. Die Satzung wurde am 8. November 2013 öffentlich bekannt gemacht und sollte nach § 4 der Satzung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten; gleichzeitig sollte die Satzung vom 8. November 2012 außer Kraft treten.

In seiner Sitzung vom 23. September 2014 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die Satzung zur Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet O. um ein Jahr zu verlängern. Dieser Beschluss wurde durch Anheftung an die Gemeindetafel am 30. September 2014 und anschließende Veröffentlichung in der Zeitung „D.“ bekannt gemacht.

Der Antragsteller hat gegen die am 6. November 2012 beschlossene Veränderungssperre unter dem 17. April 2013 Normenkontrollklage erhoben und mit Schriftsätzen vom 11. September 2014 und 10. November 2014 auch die Satzung vom 10. September 2013 und deren Verlängerung durch Beschluss vom 23. September 2014 in den Normenkontrollantrag einbezogen.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2015 hat der Senat das Verfahren bezüglich der Veränderungssperre vom 10. September 2013 mit Verlängerung vom 23. September 2014 durch Beschluss abgetrennt.

Der Antragsteller beantragt in dem abgetrennten Verfahren,

die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für das Gebiet nordöstlich und südöstlich der R. Straße (* *) vom 10. September 2013 in der Fassung der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre vom 23. September 2014 für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Antragsgegnerin gehe es mit dem Erlass des Bebauungsplans und dem darin beabsichtigten Ausschluss von Vergnügungsstätten in Wirklichkeit ausschließlich darum, sein konkretes Bauvorhaben zu verhindern. Die mit dem Bebauungsplan angeblich angestrebten Planziele seien entweder nicht erreichbar oder nur vorgeschoben. Der Bebauungsplan sei deshalb gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich. Es handle sich vielmehr um eine sogenannte Verhinderungsplanung.

Der Nahversorgungspunkt südlich des Rathauses könne nicht weiterentwickelt werden, weil sämtliche Gewerbegebäude besetzt und bebaut seien. Für die Erhaltung dieser Versorgungsfunktion sei ein Bebauungsplan nicht erforderlich. Auch das Planungsziel, negativen städtebaulichen Entwicklungstendenzen entgegen zu steuern, sei lediglich vorgeschoben. Denn derartige Entwicklungstendenzen, insbesondere in Form des sogenannten Trading-Down-Effekts, seien im Hinblick auf die hier geplante Einfachspielhalle mit lediglich acht Spielgeräten, die vom Antragsteller selbst und von seinem Vater betrieben werden solle, von vorne herein nicht erkennbar. Auswärtige Besucher würden vielmehr die in der Nähe von O. in den Orten F. und O. gelegenen größeren Spielcasinos aufsuchen. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass es eine Ansammlung von Spielhallen im Ort geben werde, da dies bereits durch die gesetzlichen Regelungen zum Glücksspielrecht ausgeschlossen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie wendet sich insbesondere gegen den Vorwurf, der zu sichernde Bebauungsplan diene ausschließlich der Verhinderung des konkreten Spielhallenvorhabens des Antragstellers. In jüngerer Vergangenheit seien der Antragsgegnerin vielmehr für den Bereich des hier in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zwei Anfragen nach Spielhallen sowie eine Anfrage hinsichtlich der Nutzung für ein Wettbüro zugegangen, die sich jedoch nicht weiter konkretisiert hätten. Im Hinblick auf die mit der Planung verfolgten Zielsetzungen verweist die Antragsgegnerin ferner insbesondere auf das im Jahr 2009 erstellte städtebauliche Entwicklungskonzept (SEK). Dieses Entwicklungskonzept habe den Gemeinderat am 6. November 2012 veranlasst, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortsdurchfahrt O.“ zu beschließen. Wesentlicher Inhalt dieses Konzepts sei die Sicherung der Nahversorgung für die Bevölkerung.

Im Vergleich zu der im Rahmen des SEK erfolgten Bestandsaufnahme sei mittlerweile eine deutliche Zunahme des Leerstands zu verzeichnen. Insgesamt sei in der jüngeren Vergangenheit eine städtebaulich betrachtet absteigende Entwicklungstendenz zu beobachten, das Quartier habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich an Attraktivität und an Qualität verloren. Dem wolle die Antragsgegnerin nun durch die Aufstellung eines Bebauungsplans entgegenwirken. Dementsprechend erfolge die Festsetzung im Bebauungsplan als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO, wobei unverträgliche Gebietsnutzungen ausgeschlossen würden. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO beruhe auf § 1 Abs. 5 BauNVO. Weiter werde auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO festgesetzt, dass die Ausnahmen gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Damit definierten diese Festsetzungen den Katalog der im Gebiet verträglichen und zulässigen Nutzungen; Vergnügungsstätten seien innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans weder allgemein noch ausnahmsweise zulassungsfähig.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers weise die zu sichernde Planung bei Beschlussfassung auch eine ausreichende Konkretisierung auf. Insoweit verweist die Antragsgegnerin auf die Begründung des Bebauungsplans (Stand 13.3.2013).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Normaufstellungsakten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist unter Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags des Antragstellers die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für das Gebiet nordöstlich und südöstlich der R. Straße (* *) vom 10. September 2013 in der Fassung der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre vom 23. September 2014. Diese Veränderungssperre leidet nicht an Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Sie stellt insbesondere keine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung dar.

1. Formelle Mängel, die zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Veränderungssperre führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Planänderungsbeschluss vom 16. April 2013 wurde durch Anheftung an die Gemeindetafel am 9. Oktober 2013 und damit vor der am 8. November 2013 erfolgten Bekanntmachung der Veränderungssperre ortsüblich bekannt gemacht (vgl. § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Antragsgegnerin). In entsprechender Weise ist auch der am 23. September 2014 gefasste Beschluss, die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um 1 Jahr zu verlängern, bekannt gemacht worden.

2. Die Veränderungssperre hält auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren stand.

Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde eine Veränderungssperre beschließen, wenn sie einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hat und die Veränderungssperre zur Sicherung dieser Planung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen müssen auch vorliegen, wenn - wie hier - eine bestehende Veränderungssperre verlängert wird. Mit einer Veränderungssperre kann die Gemeinde damit für einen zeitlich befristeten Zeitraum (vgl. § 17 BauGB) verhindern, dass während der Planaufstellung Vorhaben genehmigt werden, die ihren planerischen Absichten widersprechen.

Die Veränderungssperre vom 10. September 2013 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. September 2014 genügt diesen Anforderungen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend BVerwG, B.v. 22.1.2013 - 4 BN 7/13 - juris Rn. 3) darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Sind positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt.

Der Inhalt der zu sichernden Planung war zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre am 10. September 2013 wie auch zum Zeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses hinreichend erkennbar. Dies zeigt sich darin, dass schon zum Zeitpunkt des Planänderungsbeschlusses vom 16. April 2013 Klarheit über die Festsetzung des Gebiets als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und die Zielsetzung, im Bebauungsplangebiet Vergnügungsstätten generell auszuschließen, bestand. Die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen. Es liegt daher auf der Hand, dass den Mindestanforderungen genügt ist, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre - wie hier - bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat (so ausdrücklich BVerwG, B.v.15.8.2000 - 4 BN 35/00 - juris Rn. 3).

b) Die Veränderungssperre ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich. Die Erforderlichkeit verlangt nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffener Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - juris Rn. 2; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - juris Rn. 31). Denn die Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre darf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu sichernden Bauleitplanung noch vor deren Zustandekommen nicht vorwegnehmen. Nicht erforderlich und somit als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2005 - 4 BN 61.05 - juris Rn. 3; B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, U.v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 19). Derartige Mängel liegen nicht vor.

a) Die aus dem Aufstellungsbeschluss vom 16. April 2013 ersichtlichen Planungsziele sind im Wege planerischer Festsetzung erreichbar.

Die dem Gemeinderat beim Aufstellungsbeschluss vorliegende Bebauungsplanbegründung (Stand: 13.03.2013) nennt als Planungsziele insbesondere

- die Erhaltung und Entwicklung der Versorgungsfunktion des Nahversorgungspunktes südlich des Rathauses,

- das Entgegensteuern negativer städtebaulicher Entwicklungstendenzen sowie

- den Ausschluss nicht verträglicher Gebietsnutzungen (vgl. Nr. 3.1 der Bebauungsplanbegründung, Bl. 55 der Heftung Normaufstellungsakten)

und verweist hierbei auf die Ergebnisse des von der Antragsgegnerin beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts (SEK). Wesentlicher Inhalt dieses SEK sei die Sicherung der Nahversorgung für die Bevölkerung, wobei das SEK für den im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Versorgungsbereich an der R.-Straße bezüglich der Versorgung folgende Ziele nenne:

„Der Altort S. als Ortszentrum in Verbindung mit den Versorgungsbetrieben entlang der R. Straße und im Gewerbegebiet an der Bahnhofstraße ist zu sichern, zu stärken und weiterzuentwickeln.“ (vgl. Nr. 1.2 der Bebauungsplanbegründung, Stand: 13.3.2013)

Da die Antragsgegnerin durch die Ansiedlung einer Spielhalle im Anwesen des Antragstellers negative Auswirkungen auf die bestehenden Nahversorgungsstrukturen und die bestehenden Wohnnutzungen befürchtet, will sie dieser Entwicklung planerisch entgegensteuern, zumal es für den betroffenen Planbereich in jüngerer Zeit zwei weitere Anfragen zu Spielhallen sowie eine Anfrage hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro gegeben habe (vgl. Nr. 3.2.1 der Bebauungsplanbegründung). Dies soll durch Festsetzungen auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO geschehen. Auf dieser rechtlichen Grundlage sollen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO genannten Teilen des Mischgebiets ausgeschlossen sowie außerhalb dieser Teile des Gebiets auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden (vgl. Nr. 3.2.1 der Bebauungsplanbegründung).

Diese Erwägungen genügen den rechtlichen Anforderungen. Dass § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO generell eine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung darstellt, um zur Verwirklichung der von der Antragsgegnerin angeführten Planungsziele Vergnügungsstätten auszuschließen, steht außer Frage (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.1995 - 4 N 2/95 - juris Rn. 16). Gerade bei einer Gemeinde von der Größe der Antragsgegnerin - laut aktueller Angaben auf der Homepage der Antragsgegnerin insg. ca. 8.200 Einwohner, davon im Ortsteil O. ca. 1.500 Einwohner - bestehen insoweit keine Bedenken (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.1991 - 4 B 80/91 - juris Rn. 5). Die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) wird allein durch den Ausschluss der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO genannten Vergnügungsstätten nicht in Frage gestellt. Dass der Bundesgesetzgeber Vergnügungsstätten im unbeplanten Innenbereich generell als städtebaulich nicht unproblematisch ansieht, wird im Übrigen auch aus der durch die sog. Innenentwicklungsnovelle 2013 eingeführten Vorschrift des § 9 Abs. 2 b BauGB ersichtlich. Damit sollte nämlich den Gemeinden zur effektiven Bewältigung der mit Vergnügungsstätten vielfach einhergehenden Probleme (z. B. Trading-Down-Effekt, Verdrängung hochwertiger Nutzungen, Lärmbelästigungen oder „Umkippen eines Gebiets“) durch Einführung des sog. Vergnügungsstättenbebauungsplans eine zusätzliche städtebauliche Steuerungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014 § 9 Rn. 188).

b) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers fehlt es dem beabsichtigten Bebauungsplan nicht an einer positiven Planungskonzeption; es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine bloße Negativ- oder Verhinderungsplanung.

Von einer Verhinderungsplanung ist auszugehen, wenn der zu sichernde Bebauungsplan keine positive Planungskonzeption hat oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9/12 - BauR 2012, 1067). Insbesondere gibt es kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Positive Planungsziele können nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen, etwa zur Abgrenzung und zur genaueren Beschreibung des Gewollten, festgesetzt werden.

Der Gemeinde ist es auch keineswegs verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - BayVBl 1991, 280). Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans und die verfahrensgegenständliche Veränderungssperre unstreitig das Bauvorhaben des Antragstellers zur Errichtung einer Spielhalle war, stellt daher entgegen der Auffassung des Antragstellers die Wirksamkeit der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt einer Negativ- oder Verhinderungsplanung noch nicht in Frage.

Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2009 Nr. 8 C 11306/08 verfängt nicht, weil der hier gegebene Sachverhalt nicht mit dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar ist. Es handelt sich im vorliegenden Fall schon nicht um eine Bauleitplanung und eine Veränderungssperre, die sich - wie in dem vom OVG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall - auf ein einzelnes Grundstück von bescheidener Größe (609 m²) beschränken würde, sondern Bebauungsplan und Veränderungssperre betreffen hier ein ca. 4,5 ha großes Plangebiet (vgl. Nr. 1.1 der Bebauungsplanbegründung). Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planung ist auch keineswegs unkonkret, sondern mit den beabsichtigten Festsetzungen als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO unter Ausschluss von Vergnügungsstätten ganz im Gegenteil sehr konkret. Dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit selbst im Widerspruch zu den von ihr genannten Planungsziele agiert hätte und der Ansiedlung mischgebietstypischer Vergnügungsstätten an anderer Stelle des Plangebiets nicht entgegen getreten wäre, wird vom Antragsteller selbst nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller die Erforderlichkeit des Bebauungsplanverfahrens mit dem Argument in Frage stellen will, dass es sich bei dem beabsichtigten Bebauungsplangebiet um ein bereits vollständig bebautes, nach § 34 BauGB zu qualifizierendes Gebiet handelt, das nach dem erklärten Ziel des Bebauungsplans entsprechend seinem bisherigen Gebietscharakter als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO ausgestaltet werden soll, greift dieser Einwand nicht. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist keineswegs auf die Überplanung von Gebieten beschränkt, die ohne eine solche Bauleitplanung rechtlich als baulicher Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zu qualifizieren wären. Vielmehr kann auch für die Überplanung eines als baulicher Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB anzusehenden Gebiets ein städtebauliches Erfordernis bestehen, wobei gerade für diese Gebiete ein einfacher Bebauungsplan in Betracht kommt (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 30 Rn. 9). Dass der Gesetzgeber dem Ausschluss von Vergnügungsstätten in derartigen Gebieten durch Bebauungsplan einen positiven städtebaulichen Gestaltungseffekt beimisst, zeigt die schon genannte Vorschrift des § 9 Abs. 2 b BauGB. Diese Vorschrift ermächtigt nämlich ausdrücklich die Gemeinde für den nicht beplanten Innenbereich zum Schutz u. a. von Wohnnutzungen und städtebaulichen Funktionen eines Gebiets die Ansiedlung von Vergnügungsstätten durch einen Bebauungsplan zu steuern und damit bestimmte städtebaulich als negativ angesehene Entwicklungen zu verhindern.

Soweit sich der Antragsteller des Weiteren gegen den Bebauungsplan im Hinblick auf dessen Erforderlichkeit und die Beachtung des Abwägungsgebots wendet, sind diese Einwendungen im Rahmen dieses Normenkontrollverfahrens nicht weiter zu prüfen. Denn schon eine Überprüfung der tatsächlichen Annahmen und Erwägungen, die zum Entschluss geführt haben, in die Phase der Planung einzutreten, würde darauf hinauslaufen, die künftige Bauleitplanung - unzulässiger Weise - bereits im Vorhinein einer Kontrolle bezüglich des Abwägungsmaterials zu unterziehen. Dies kann indessen nur Aufgabe einer gerichtlichen Normenkontrolle sein, welche die abgeschlossene endgültige Planung zum Gegenstand hat.

c) Die zu sichernde Planung leidet auch an keinen Mängeln, die von vorne herein nicht behebbar wären. Zwar hat die Antragsgegnerin bisher offensichtlich noch nicht das für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der - wie hier - unter die in § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genannte Alternative fällt, dort vorgeschriebene Prüfungsverfahren vorgenommen. Dieser Verfahrensschritt kann jedoch im Laufe des noch nicht abgeschlossenen Bebauungsplanverfahrens ohne Weiteres nachgeholt werden.

Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in ein Wettbüro im Stadtgebiet der Beklagten. Nachdem der Bauantrag am 22. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangen war, stellte die Beklagte mit Beschluss vom 26. Juli 2012 den Bebauungsplan Nr. 455 „Beidseits der W.-straße“ auf und erließ zu dessen Sicherung eine Veränderungssperre. Den Bauantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2012 ab. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage des Klägers in der Sache ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Einwand des Klägers, die angefochtene Entscheidung weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138) ab, ist nicht berechtigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Bestimmung genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.; B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris). Daran fehlt es.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Veränderungssperre nicht auf den Bauantrag des Klägers anwenden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe sich auf die prozessuale Position zurückgezogen, dass bei einem Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei; dies greife zu kurz. Der Kläger hat auf folgenden Satz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen: „Der Senat hat erwogen, ob Vorhaben, für die zwar noch keine Baugenehmigung erteilt ist, zu denen die Gemeinde jedoch ihr Einvernehmen erteilt hat, generell oder bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen in erweiternder oder analoger Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB von den Wirkungen der Veränderungssperre freizustellen sind“ (U. v. 19.2.2004, a. a. O., = juris Rn. 26).

a) Die in Bezug genommene Stelle, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, enthält schon keinen (abstrakten) Rechtssatz. Dies folgt aus den einleitenden Worten, „Der Senat hat erwogen, ob …“ und wird im nachfolgenden Satz bestätigt: „Die Frage kann offen bleiben, weil sie in einem Normenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich ist“.

b) Davon abgesehen, kann die vom Bundesverwaltungsgericht erwogene „Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen“ hier nicht eintreten, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (vgl. Rn. 49 d. UA). Da die beklagte Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist, ist § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB unanwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 - BVerwGE 121, 339; BVerwG, B. v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6). Eine irgendwie geartete Bindungswirkung an ein erteiltes oder fingiertes Einvernehmen nach § 36 BauGB kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.

2. Aus dem vorgenannten Grund weist die Rechtssache hinsichtlich der vom Kläger formulierte Rechtsfrage, „ob das Vorhaben des Klägers von der Veränderungssperre überhaupt berührt wird, m. a. W. die - unterstellt wirksame - Veränderungssperre gerade dem Vorhaben entgegengehalten werden kann, das Auslöser für den Erlass der Veränderungssperre ist, wenn - wie hier - die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten ist“, auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich im Berufungsverfahren nicht stellen würde. Da die beklagte Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist, besteht kein Einvernehmenserfordernis. Die vonseiten des Klägers angenommene Einvernehmensfiktion konnte deshalb nicht eintreten. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht hingewiesen (vgl. Rn. 49 d. UA). Auf die weitergehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auch ein erteiltes oder fingiertes Einvernehmen hindere die Gemeinde nicht, eine Veränderungssperre zeitlich nachzuschieben (Rn. 50 d. UA), kommt es nicht an.

Auch der außerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgetragene Einwand, ungeklärt sei, wie sich die Differenzierung im Anwendungsbereich des § 36 BauGB auf den Vertrauensschutz eines (Bau-) Antragstellers auswirke, der seinen Bauantrag bei einer Gemeinde stelle, die nicht zugleich Genehmigungsbehörde sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 19. Februar 2004 (Az. 4 CN 16/03, a. a. O.) nicht etwa erwogen, ob Vorhaben nach Ablauf von zwei Monaten seit Bauantragstellung von den Wirkungen einer später erlassenen Veränderungssperre freizustellen seien, sondern ob Vorhaben „wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen“ freizustellen seien. Eine derartige B i n d u n g kann indes nur eintreten, wenn § 36 BauGB anwendbar ist; daran fehlt es bei der Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde. Im Übrigen ist geklärt, dass das Fristerfordernis des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB dem Zweck dient, das Verfahren zu beschleunigen. Es soll verhindert werden, dass sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde aus Gründen, die außerhalb ihrer Einflusssphäre liegen, nur deshalb ungebührlich verzögert, weil die Einvernehmenserklärung oder -versagung aussteht. Dieser Aspekt spielt indes ersichtlich keine Rolle, wenn das Einvernehmenserfordernis nicht zum Tragen kommt. Das ist der Fall, wenn die Gemeinde in sich die Funktionen des Bauplanungsträgers und der Bauaufsichtsbehörde vereint. Kommt es hier zu Verzögerungen, weil gemeindeintern eine nach § 36 BauGB nicht gebotene, aber zulässige Abstimmung stattfindet, so kann sich der Bauherr hiergegen ebenso wie gegen Verzögerungen aus sonstigen Gründen mit den Mitteln zur Wehr setzen, die ihm das Prozessrecht zur Verfügung stellt. Ihm steht der Weg der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO offen, ohne dass er befürchten muss, mit Erfolg entgegengehalten zu bekommen, die nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmenserklärung oder -fiktion lasse noch auf sich warten (vgl. BVerwG, B. v. 30.7.2002 - 4 B 40/02 - juris Rn. 8).

Der Hinweis des Klägers auf Art. 58 Abs. 2 und 3 BayBO verhilft seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Art. 58 BayBO regelt das Genehmigungsfreistellungsverfahren im Geltungsbereich von Bebauungsplänen.

3. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Wettbüros könnten als Unterfall des städtebaulichen Begriffstypus „Vergnügungsstätte“ bauplanungsrechtlich „sowohl nach § 1 Abs. 5 wie nach § 1 Abs. 9 BauNVO“ ausgeschlossen werden, begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Dass Wettbüros „Arten von Nutzungen“ i. S. d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es einen Ausschluss von Wettbüros in der Sache als Unterfall der Vergnügungsstätte auf Grundlage der Regelungen in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO bewertet. Hiergegen ist nichts zu erinnern. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m. w. N.). Im Unterschied zur bloßen Wettannahmestelle sind „Wettbüros“ nach herkömmlichem baurechtlichen Verständnis als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart von Vergnügungsstätten i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO (vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 - 2 S 2514/12 - NVwZ-RR 2014, 114 = juris Rn. 4 m. w. N.) oder können zumindest je nach konkreter Ausgestaltung als Vergnügungsstätte zu bewerten sein (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4 m. w. N.).

b) Die Frage, „ob bei einem Wettbüro der hier streitgegenständlichen Art“ eine Nutzungsart nach § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegt, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt und bei der eine Differenzierung nach marktüblichen Gegebenheiten möglich ist, bedarf keiner weitergehenden Klärung im Berufungsverfahren.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln sind, wenn sie anders als bloße Wettannahmestellen wie für Lotto und Toto auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.4.2013, a. a. O.; OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl. 23.69; Mitschang, „Der Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB-neu“, ZfBR 2012, 419 jeweils m. w. N.). Das ist nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall (vgl. Rn. 46 d. UA). Danach verfüge das Wettbüro der „hier streitgegenständlichen Art“ im Hauptraum über acht große TV-Bildschirmmonitore, auf denen beispielsweise Fußballspiele verfolgt werden könnten. Darüber hinaus seien die aufgestellten Sitzgruppen darauf ausgerichtet, die jeweiligen Sportereignisse bequem zu verfolgen. Ebenfalls würden den Gästen Getränke aus bereitgestellten Automaten zur Verfügung gestellt. Hiervon ausgehend handle es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht um eine bloße Verkaufsstelle, sondern es werde den jeweiligen Besuchern ein deutlicher Anreiz zum Verbleib und zur Verfolgung der jeweiligen Sportereignisse, auf die gewettet werden könne, angeboten (vgl. auch die Planvorlage zum Bauantrag vom 22.12.2011 mit sieben TV-Geräten). Diese rechtliche Bewertung ist nicht zu beanstanden.

bb) Hiervon ausgehend stellte sich dem Verwaltungsgericht die weitergehende Frage, ob der abstrakte Begriff des „Wettbüros“ stets auch eine bestimmte Art einer in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlage i. S. d. § 1 Abs. 9 BauNVO umfasst, nicht. Das sieht auch der Kläger so, wenn er vorträgt, der Ausschluss eines Wettbüros wäre nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich, wenn es sich bei einem Wettbüro der beantragten Art um eine Vergnügungsstätte handeln würde. Gerade davon ist das Verwaltungsgericht aber ausgegangen. Es hat angenommen, dass das vom Kläger in seiner konkreten Ausgestaltung geplante Wettbüro eine Vergnügungsstätte ist. Diese rechtliche Bewertung trifft zu (vgl. vorstehend Doppelbuchst. aa und nachfolgend Nr. 4). Das Vorhaben widerspricht deshalb bereits der in Aussicht genommenen Festsetzung über den Ausschluss von Vergnügungsstätten nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 BauNVO.

Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2005 (Az. 10 B 1600/05 - juris Rn. 4) folgt nichts anderes. Dieser Beschluss erschöpft sich in der Aussage, dass es einen einheitlichen Typus des „Wettbüros“ nicht gebe, weil es sich in verschiedenen Formen betreiben lasse (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4). Dies hindert aber nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Wettbüro des Klägers in seiner konkreten Ausgestaltung als Vergnügungsstätte betrieben wird.

4. Die (weitere) Kritik des Klägers an der tatrichterlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Klägers ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte darstelle, führt weder zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist angesichts der im Ortstermin getroffenen Feststellungen (vgl. auch Darstellungen in den Bauvorlagen) davon ausgegangen, dass das Wettbüro des Klägers keine bloße Verkaufsstelle umfasse. Vielmehr werde den Besuchern ein deutlicher Anreiz zum Verbleib und zur Verfolgung der jeweiligen Sportereignisse, auf die gewettet werden könne, angeboten (Rn. 46 d. UA). Diese rechtliche Bewertung ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden.

b) Die Ausführungen des Verwaltungsgericht zum „Reiz des Besuchs eines Wettbüros“, die nach Auffassung des Klägers die Frage aufwerfen würden, woher das Gericht seine Erkenntnisse beziehe, enthalten ein wörtliches Zitat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (B. v. 20.6.2006 - 9 K 790/06 - juris Rn. 8 m. w. N.; ebs. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69: „Vielmehr macht es den Reiz des Besuchs eines Wettbüros aus, dort sich aufzuhalten, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Weise zu verweilen und gemeinsam vor Monitoren oder einem Beamer dem Wettereignis ‚entgegenzufiebern‘ „), dessen Aussagegehalt sich das Verwaltungsgericht zu Eigen macht. Anders als der Kläger meint, bedarf es weder wissenschaftlicher Untersuchungen noch besonderer soziologischer und psychologischer Kenntnisse, um aus der Zweckbestimmung und Ausstattung des Wettbüros auf seinen Charakter als Vergnügungsstätte zu schließen. Wettbüros sind allgemein Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). So liegt es auch hier. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Ausstattung des Wettbüros mit Sitzgruppen, Fernsehgeräten und Getränkeautomaten darauf gerichtet ist, den Kunden ein möglichst angenehmes Verweilen im Wettbüro zu ermöglichen, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer - von diesen - als angenehm empfundenen Weise und Umgebung zu nutzen.

c) Der Vortrag, die Abgrenzung eines verhältnismäßig neuen Typus eines Gewerbebetriebs sui generis von dem speziell geregelten Gewerbetyp Vergnügungsstätte könne nur mit Blick auf die nachteiligen städtebaulichen Folgen einer Vergnügungsstätte im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Soweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2006 (Az. 4 B 56/06 - ZfBR 2007, 270) hingewiesen wird, ist nicht zu sehen, dass das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen wäre. Zu den negativen städtebaulichen Auswirkungen von Vergnügungsstätten gehört danach zwar insbesondere der Lärm. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, gewerbliche Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein oder der Bedienung der Spielleidenschaft und der erotisch/sexuellen Interessen der Menschen dienen (vgl. z. B. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 7 Rn. 17 m. w. N.), wären unabhängig von ihrer Ausrichtung dann keine Vergnügungsstätten mehr, wenn von ihnen keine beachtlichen Lärmwirkungen ausgingen. Auch der Betrieb von Spielhallen, die lediglich Geldspielgeräte vorhalten, führt nicht per se zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft, wenngleich der in der Regel größere Einzugsbereich derartiger Nutzungen und die gegenüber Ladengeschäften längeren Öffnungszeiten insbesondere in den Nachtstunden regelmäßig auch Lärmbeeinträchtigungen auslösen können. Losgelöst von etwaigen Lärmwirkungen entspricht es darüber hinaus einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung im Sinn eines Trading-Down-Effekts auswirken können (vgl. BVerwG, B. v. 4.9.2008 - 4 BN 9/08 - BauR 2009, 76 = juris Rn. 8). So liegt es nach der Begründung zum Aufstellungsbeschluss der Beklagten hier, deren wesentlichen Inhalt das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergibt (Rn. 42 d. UA).

bb) Der nach Auffassung des Klägers zu gewinnende Eindruck aus der Betriebsbeschreibung durch das Verwaltungsgericht als eine Art „Lounge“ lässt nicht erkennen, weshalb das Wettbüro des Klägers kein städtebaulich nachteiliges Störpotential aufweist.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Wettbüro in der vom Kläger betriebenen Art, den Spielhallen vergleichbar, eine Vergnügungsstätte ist. Das trifft zu. Sein städtebauliches Störpotential liegt jedenfalls in dem von der Beklagten befürchteten Trading-Down-Effekt im Bereich des überwiegend von Wohnen geprägten Mischgebiets entlang der W.-straße, der auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch eine zunehmende Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Wettbüros betroffen ist.

5. Der vom Kläger behaupteten Abgrenzungsproblematik, „ob ein Wettbüro unter welchen Umständen seiner konkreten Ausgestaltung eventuell eine Vergnügungsstätte darstellt“, musste hier nicht nachgegangen werden, weil die konkrete Ausgestaltung des gegenständlichen Vorhabens - nach den vorstehenden Ausführungen - keine ernstlichen Zweifel an seiner Eigenschaft als Vergnügungsstätte entstehen lässt (ebs. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO haben sich insoweit nicht ergeben.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (vgl. zur Gleichstellung von Wettbüros und Spielhallen bei der Streitwertbemessung OVG Berlin-Bbg, B. v. 11.9.2014 - 10 S 8.13 - NVwZ-RR 2015, 90 = juris Rn. 21 m. w. N.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich in diesem Verfahren gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 61 „Ortsdurchfahrt O.“ vom 10. September 2013 in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 23. September 2014.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 345/22 der Gemarkung S. (...), das vom Geltungsbereich der angegriffenen Veränderungssperre erfasst wird.

Das Grundstück liegt im Zentrum des Ortsteils O. unweit des Rathauses an der Bundesstraße ..., die südwestlich vom Grundstück verläuft. Der an der Bundesstraße gelegene Grundstücksbereich ist mit einem erdgeschossigen Flachdachgebäude bebaut, in dem ursprünglich eine Apotheke untergebracht war. Im rückwärtigen Bereich steht ein vom Vater des Antragstellers bewohntes Wohnhaus. Die Gewerbeeinheit steht seit 2011, nach Aufgabe der Apothekennutzung durch den seinerzeitigen Betreiber, leer. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB; der Flächennutzungsplan stellt diesen Bereich als Mischbaufläche dar.

Im Oktober 2012 reichte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Bauantrag auf Nutzungsänderung (nach Plänen vom 28.9.2012) zur Errichtung einer Spielhalle mit einer Gesamtnutzfläche von 97,21 m ein. Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 6. November 2012 die Aufstellung eines (qualifizierten) Bebauungsplans für das Gebiet nordöstlich und südöstlich der R. Straße (...) mit der Zielsetzung, das Gebiet als Mischgebiet (MI) festzusetzen, und in derselben Sitzung den Erlass einer Veränderungssperre für das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift soll durch die Planung nicht nur das Spielhallenvorhaben des Antragstellers verhindert werden, sondern es soll auch die zukünftige städtebauliche Gestaltung im Plangebiet mit einer Positivliste gesichert werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans solle den rechtlichen Rahmen zur Realisierung der im Städtebaulichen Entwicklungskonzept (SEK) genannten Verbesserungsvorschläge schaffen und eine Steuerung der Nutzung des Gebiets ermöglichen. Unter Hinweis auf dieses Bebauungsplanverfahren und die Veränderungssperre verweigerte die Antragsgegnerin unter dem 15. November 2011 dem Vorhaben ihr gemeindliches Einvernehmen. Über den Bauantrag ist bisher seitens der zuständigen Bauaufsichtsbehörde noch nicht entschieden.

In der Sitzung vom 16. April 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den am 6. November 2012 gefassten Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zu ändern. Hierbei wurden der Geltungsbereich, die Art des Verfahrens und die Art des Bebauungsplans geändert. Nach dem Aufstellungsbeschluss soll das betroffene Plangebiet wiederum als Mischgebiet ausgewiesen werden, jedoch nunmehr als einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB. Nach der Sitzungsniederschrift berichtete der 1. Bürgermeister der Antragsgegnerin auch über die gesetzlichen Bestrebungen, durch eine Novellierung des BauGB auf der Grundlage des neuen § 9 Abs. 2 b BauGB die Ansiedlung von Vergnügungsstätten im unbeplanten baulichen Innenbereich durch Bebauungsplan steuern zu können. Insofern decke sich die vorgesehene Änderung des Baugesetzbuchs mit dem vorgeschlagenen Änderungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 61 „Ortsdurchfahrt O.“

In seiner Sitzung vom 10. September 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Aufstellungsbeschluss vom 16. April 2013 (nochmals) den Erlass einer Veränderungssperre. Die Satzung wurde am 8. November 2013 öffentlich bekannt gemacht und sollte nach § 4 der Satzung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten; gleichzeitig sollte die Satzung vom 8. November 2012 außer Kraft treten.

In seiner Sitzung vom 23. September 2014 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die Satzung zur Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet O. um ein Jahr zu verlängern. Dieser Beschluss wurde durch Anheftung an die Gemeindetafel am 30. September 2014 und anschließende Veröffentlichung in der Zeitung „D.“ bekannt gemacht.

Der Antragsteller hat gegen die am 6. November 2012 beschlossene Veränderungssperre unter dem 17. April 2013 Normenkontrollklage erhoben und mit Schriftsätzen vom 11. September 2014 und 10. November 2014 auch die Satzung vom 10. September 2013 und deren Verlängerung durch Beschluss vom 23. September 2014 in den Normenkontrollantrag einbezogen.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2015 hat der Senat das Verfahren bezüglich der Veränderungssperre vom 10. September 2013 mit Verlängerung vom 23. September 2014 durch Beschluss abgetrennt.

Der Antragsteller beantragt in dem abgetrennten Verfahren,

die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für das Gebiet nordöstlich und südöstlich der R. Straße (* *) vom 10. September 2013 in der Fassung der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre vom 23. September 2014 für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Antragsgegnerin gehe es mit dem Erlass des Bebauungsplans und dem darin beabsichtigten Ausschluss von Vergnügungsstätten in Wirklichkeit ausschließlich darum, sein konkretes Bauvorhaben zu verhindern. Die mit dem Bebauungsplan angeblich angestrebten Planziele seien entweder nicht erreichbar oder nur vorgeschoben. Der Bebauungsplan sei deshalb gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich. Es handle sich vielmehr um eine sogenannte Verhinderungsplanung.

Der Nahversorgungspunkt südlich des Rathauses könne nicht weiterentwickelt werden, weil sämtliche Gewerbegebäude besetzt und bebaut seien. Für die Erhaltung dieser Versorgungsfunktion sei ein Bebauungsplan nicht erforderlich. Auch das Planungsziel, negativen städtebaulichen Entwicklungstendenzen entgegen zu steuern, sei lediglich vorgeschoben. Denn derartige Entwicklungstendenzen, insbesondere in Form des sogenannten Trading-Down-Effekts, seien im Hinblick auf die hier geplante Einfachspielhalle mit lediglich acht Spielgeräten, die vom Antragsteller selbst und von seinem Vater betrieben werden solle, von vorne herein nicht erkennbar. Auswärtige Besucher würden vielmehr die in der Nähe von O. in den Orten F. und O. gelegenen größeren Spielcasinos aufsuchen. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass es eine Ansammlung von Spielhallen im Ort geben werde, da dies bereits durch die gesetzlichen Regelungen zum Glücksspielrecht ausgeschlossen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie wendet sich insbesondere gegen den Vorwurf, der zu sichernde Bebauungsplan diene ausschließlich der Verhinderung des konkreten Spielhallenvorhabens des Antragstellers. In jüngerer Vergangenheit seien der Antragsgegnerin vielmehr für den Bereich des hier in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zwei Anfragen nach Spielhallen sowie eine Anfrage hinsichtlich der Nutzung für ein Wettbüro zugegangen, die sich jedoch nicht weiter konkretisiert hätten. Im Hinblick auf die mit der Planung verfolgten Zielsetzungen verweist die Antragsgegnerin ferner insbesondere auf das im Jahr 2009 erstellte städtebauliche Entwicklungskonzept (SEK). Dieses Entwicklungskonzept habe den Gemeinderat am 6. November 2012 veranlasst, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortsdurchfahrt O.“ zu beschließen. Wesentlicher Inhalt dieses Konzepts sei die Sicherung der Nahversorgung für die Bevölkerung.

Im Vergleich zu der im Rahmen des SEK erfolgten Bestandsaufnahme sei mittlerweile eine deutliche Zunahme des Leerstands zu verzeichnen. Insgesamt sei in der jüngeren Vergangenheit eine städtebaulich betrachtet absteigende Entwicklungstendenz zu beobachten, das Quartier habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich an Attraktivität und an Qualität verloren. Dem wolle die Antragsgegnerin nun durch die Aufstellung eines Bebauungsplans entgegenwirken. Dementsprechend erfolge die Festsetzung im Bebauungsplan als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO, wobei unverträgliche Gebietsnutzungen ausgeschlossen würden. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO beruhe auf § 1 Abs. 5 BauNVO. Weiter werde auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO festgesetzt, dass die Ausnahmen gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Damit definierten diese Festsetzungen den Katalog der im Gebiet verträglichen und zulässigen Nutzungen; Vergnügungsstätten seien innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans weder allgemein noch ausnahmsweise zulassungsfähig.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers weise die zu sichernde Planung bei Beschlussfassung auch eine ausreichende Konkretisierung auf. Insoweit verweist die Antragsgegnerin auf die Begründung des Bebauungsplans (Stand 13.3.2013).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Normaufstellungsakten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist unter Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags des Antragstellers die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für das Gebiet nordöstlich und südöstlich der R. Straße (* *) vom 10. September 2013 in der Fassung der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre vom 23. September 2014. Diese Veränderungssperre leidet nicht an Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Sie stellt insbesondere keine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung dar.

1. Formelle Mängel, die zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Veränderungssperre führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Planänderungsbeschluss vom 16. April 2013 wurde durch Anheftung an die Gemeindetafel am 9. Oktober 2013 und damit vor der am 8. November 2013 erfolgten Bekanntmachung der Veränderungssperre ortsüblich bekannt gemacht (vgl. § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Antragsgegnerin). In entsprechender Weise ist auch der am 23. September 2014 gefasste Beschluss, die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um 1 Jahr zu verlängern, bekannt gemacht worden.

2. Die Veränderungssperre hält auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren stand.

Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde eine Veränderungssperre beschließen, wenn sie einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hat und die Veränderungssperre zur Sicherung dieser Planung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen müssen auch vorliegen, wenn - wie hier - eine bestehende Veränderungssperre verlängert wird. Mit einer Veränderungssperre kann die Gemeinde damit für einen zeitlich befristeten Zeitraum (vgl. § 17 BauGB) verhindern, dass während der Planaufstellung Vorhaben genehmigt werden, die ihren planerischen Absichten widersprechen.

Die Veränderungssperre vom 10. September 2013 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. September 2014 genügt diesen Anforderungen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend BVerwG, B.v. 22.1.2013 - 4 BN 7/13 - juris Rn. 3) darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Sind positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt.

Der Inhalt der zu sichernden Planung war zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre am 10. September 2013 wie auch zum Zeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses hinreichend erkennbar. Dies zeigt sich darin, dass schon zum Zeitpunkt des Planänderungsbeschlusses vom 16. April 2013 Klarheit über die Festsetzung des Gebiets als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und die Zielsetzung, im Bebauungsplangebiet Vergnügungsstätten generell auszuschließen, bestand. Die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen. Es liegt daher auf der Hand, dass den Mindestanforderungen genügt ist, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre - wie hier - bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat (so ausdrücklich BVerwG, B.v.15.8.2000 - 4 BN 35/00 - juris Rn. 3).

b) Die Veränderungssperre ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich. Die Erforderlichkeit verlangt nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffener Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - juris Rn. 2; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - juris Rn. 31). Denn die Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre darf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu sichernden Bauleitplanung noch vor deren Zustandekommen nicht vorwegnehmen. Nicht erforderlich und somit als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2005 - 4 BN 61.05 - juris Rn. 3; B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, U.v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 19). Derartige Mängel liegen nicht vor.

a) Die aus dem Aufstellungsbeschluss vom 16. April 2013 ersichtlichen Planungsziele sind im Wege planerischer Festsetzung erreichbar.

Die dem Gemeinderat beim Aufstellungsbeschluss vorliegende Bebauungsplanbegründung (Stand: 13.03.2013) nennt als Planungsziele insbesondere

- die Erhaltung und Entwicklung der Versorgungsfunktion des Nahversorgungspunktes südlich des Rathauses,

- das Entgegensteuern negativer städtebaulicher Entwicklungstendenzen sowie

- den Ausschluss nicht verträglicher Gebietsnutzungen (vgl. Nr. 3.1 der Bebauungsplanbegründung, Bl. 55 der Heftung Normaufstellungsakten)

und verweist hierbei auf die Ergebnisse des von der Antragsgegnerin beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts (SEK). Wesentlicher Inhalt dieses SEK sei die Sicherung der Nahversorgung für die Bevölkerung, wobei das SEK für den im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Versorgungsbereich an der R.-Straße bezüglich der Versorgung folgende Ziele nenne:

„Der Altort S. als Ortszentrum in Verbindung mit den Versorgungsbetrieben entlang der R. Straße und im Gewerbegebiet an der Bahnhofstraße ist zu sichern, zu stärken und weiterzuentwickeln.“ (vgl. Nr. 1.2 der Bebauungsplanbegründung, Stand: 13.3.2013)

Da die Antragsgegnerin durch die Ansiedlung einer Spielhalle im Anwesen des Antragstellers negative Auswirkungen auf die bestehenden Nahversorgungsstrukturen und die bestehenden Wohnnutzungen befürchtet, will sie dieser Entwicklung planerisch entgegensteuern, zumal es für den betroffenen Planbereich in jüngerer Zeit zwei weitere Anfragen zu Spielhallen sowie eine Anfrage hinsichtlich der Nutzung als Wettbüro gegeben habe (vgl. Nr. 3.2.1 der Bebauungsplanbegründung). Dies soll durch Festsetzungen auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO geschehen. Auf dieser rechtlichen Grundlage sollen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO genannten Teilen des Mischgebiets ausgeschlossen sowie außerhalb dieser Teile des Gebiets auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden (vgl. Nr. 3.2.1 der Bebauungsplanbegründung).

Diese Erwägungen genügen den rechtlichen Anforderungen. Dass § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO generell eine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung darstellt, um zur Verwirklichung der von der Antragsgegnerin angeführten Planungsziele Vergnügungsstätten auszuschließen, steht außer Frage (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.1995 - 4 N 2/95 - juris Rn. 16). Gerade bei einer Gemeinde von der Größe der Antragsgegnerin - laut aktueller Angaben auf der Homepage der Antragsgegnerin insg. ca. 8.200 Einwohner, davon im Ortsteil O. ca. 1.500 Einwohner - bestehen insoweit keine Bedenken (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.1991 - 4 B 80/91 - juris Rn. 5). Die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) wird allein durch den Ausschluss der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO genannten Vergnügungsstätten nicht in Frage gestellt. Dass der Bundesgesetzgeber Vergnügungsstätten im unbeplanten Innenbereich generell als städtebaulich nicht unproblematisch ansieht, wird im Übrigen auch aus der durch die sog. Innenentwicklungsnovelle 2013 eingeführten Vorschrift des § 9 Abs. 2 b BauGB ersichtlich. Damit sollte nämlich den Gemeinden zur effektiven Bewältigung der mit Vergnügungsstätten vielfach einhergehenden Probleme (z. B. Trading-Down-Effekt, Verdrängung hochwertiger Nutzungen, Lärmbelästigungen oder „Umkippen eines Gebiets“) durch Einführung des sog. Vergnügungsstättenbebauungsplans eine zusätzliche städtebauliche Steuerungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014 § 9 Rn. 188).

b) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers fehlt es dem beabsichtigten Bebauungsplan nicht an einer positiven Planungskonzeption; es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine bloße Negativ- oder Verhinderungsplanung.

Von einer Verhinderungsplanung ist auszugehen, wenn der zu sichernde Bebauungsplan keine positive Planungskonzeption hat oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9/12 - BauR 2012, 1067). Insbesondere gibt es kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Positive Planungsziele können nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen, etwa zur Abgrenzung und zur genaueren Beschreibung des Gewollten, festgesetzt werden.

Der Gemeinde ist es auch keineswegs verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - BayVBl 1991, 280). Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans und die verfahrensgegenständliche Veränderungssperre unstreitig das Bauvorhaben des Antragstellers zur Errichtung einer Spielhalle war, stellt daher entgegen der Auffassung des Antragstellers die Wirksamkeit der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt einer Negativ- oder Verhinderungsplanung noch nicht in Frage.

Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2009 Nr. 8 C 11306/08 verfängt nicht, weil der hier gegebene Sachverhalt nicht mit dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar ist. Es handelt sich im vorliegenden Fall schon nicht um eine Bauleitplanung und eine Veränderungssperre, die sich - wie in dem vom OVG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall - auf ein einzelnes Grundstück von bescheidener Größe (609 m²) beschränken würde, sondern Bebauungsplan und Veränderungssperre betreffen hier ein ca. 4,5 ha großes Plangebiet (vgl. Nr. 1.1 der Bebauungsplanbegründung). Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planung ist auch keineswegs unkonkret, sondern mit den beabsichtigten Festsetzungen als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO unter Ausschluss von Vergnügungsstätten ganz im Gegenteil sehr konkret. Dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit selbst im Widerspruch zu den von ihr genannten Planungsziele agiert hätte und der Ansiedlung mischgebietstypischer Vergnügungsstätten an anderer Stelle des Plangebiets nicht entgegen getreten wäre, wird vom Antragsteller selbst nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller die Erforderlichkeit des Bebauungsplanverfahrens mit dem Argument in Frage stellen will, dass es sich bei dem beabsichtigten Bebauungsplangebiet um ein bereits vollständig bebautes, nach § 34 BauGB zu qualifizierendes Gebiet handelt, das nach dem erklärten Ziel des Bebauungsplans entsprechend seinem bisherigen Gebietscharakter als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO ausgestaltet werden soll, greift dieser Einwand nicht. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist keineswegs auf die Überplanung von Gebieten beschränkt, die ohne eine solche Bauleitplanung rechtlich als baulicher Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zu qualifizieren wären. Vielmehr kann auch für die Überplanung eines als baulicher Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB anzusehenden Gebiets ein städtebauliches Erfordernis bestehen, wobei gerade für diese Gebiete ein einfacher Bebauungsplan in Betracht kommt (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 30 Rn. 9). Dass der Gesetzgeber dem Ausschluss von Vergnügungsstätten in derartigen Gebieten durch Bebauungsplan einen positiven städtebaulichen Gestaltungseffekt beimisst, zeigt die schon genannte Vorschrift des § 9 Abs. 2 b BauGB. Diese Vorschrift ermächtigt nämlich ausdrücklich die Gemeinde für den nicht beplanten Innenbereich zum Schutz u. a. von Wohnnutzungen und städtebaulichen Funktionen eines Gebiets die Ansiedlung von Vergnügungsstätten durch einen Bebauungsplan zu steuern und damit bestimmte städtebaulich als negativ angesehene Entwicklungen zu verhindern.

Soweit sich der Antragsteller des Weiteren gegen den Bebauungsplan im Hinblick auf dessen Erforderlichkeit und die Beachtung des Abwägungsgebots wendet, sind diese Einwendungen im Rahmen dieses Normenkontrollverfahrens nicht weiter zu prüfen. Denn schon eine Überprüfung der tatsächlichen Annahmen und Erwägungen, die zum Entschluss geführt haben, in die Phase der Planung einzutreten, würde darauf hinauslaufen, die künftige Bauleitplanung - unzulässiger Weise - bereits im Vorhinein einer Kontrolle bezüglich des Abwägungsmaterials zu unterziehen. Dies kann indessen nur Aufgabe einer gerichtlichen Normenkontrolle sein, welche die abgeschlossene endgültige Planung zum Gegenstand hat.

c) Die zu sichernde Planung leidet auch an keinen Mängeln, die von vorne herein nicht behebbar wären. Zwar hat die Antragsgegnerin bisher offensichtlich noch nicht das für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der - wie hier - unter die in § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genannte Alternative fällt, dort vorgeschriebene Prüfungsverfahren vorgenommen. Dieser Verfahrensschritt kann jedoch im Laufe des noch nicht abgeschlossenen Bebauungsplanverfahrens ohne Weiteres nachgeholt werden.

Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung ihres Betriebes eines Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln sowie die Verpflichtung, die hierfür erforderlichen Gegenstände und Geräte zu entfernen.

Im Februar 2013 wurde dem Landratsamt aufgrund einer Nachbarbeschwerde angezeigt, dass die Klägerin in ihrem Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 941/193 Gemarkung B. ein Nagelstudio sowie den Verkauf von Kosmetikartikeln betreibt. Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplans „G.“, der hier ein reines Wohngebiet festsetzt. Bei dem Wohngebäude handelt es sich um ein Reiheneckhaus am südlichen Rand des Bebauungsplangebiets.

Mit Bescheid vom 19. März 2014 verfügte das Landratsamt, dass die Klägerin den Betrieb eines Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln einzustellen sowie die für den Betrieb des Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln erforderlichen Gegenstände und Geräte zu entfernen habe. Hierfür wurde jeweils eine Frist von sieben Monaten ab Bestandskraft des Bescheids gesetzt sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht.

Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 30. Mai 2014 setzte das Landratsamt die Frist aus dem Bescheid vom 19. März 2014 jeweils bis spätestens zum 31. Dezember 2014 fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht wies die (erweiterte) Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 19. März 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. Mai 2014 mit Urteil vom 16. Oktober 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gegenüber der Klägerin erlassene Nutzungsuntersagung rechtmäßig sei. Die Klägerin habe für den streitgegenständlichen Betrieb keine Baugenehmigung und die untersagte Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Der Betrieb sei im reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig und auch nicht als freier Beruf oder vergleichbare gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt seien.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf Vertrauensschutz, da sie den nicht störenden Betrieb, der bei der Stadt B. angemeldet sei, seit 2007 ausübe. Das Modellieren von Nägeln sei kein typischer Gewerbebetrieb. Vielmehr sei ihre Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit oder gewerbliche Tätigkeit in ähnlicher Art wie ein Freiberufler einzustufen. Den Verkauf von Kosmetikartikeln habe sie aufgegeben; im Übrigen habe sie keine Einkünfte aus dem Verkauf an Endverbraucher erzielt und keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Sie besitze kein Ladenlokal mit Öffnungszeiten, arbeite nur nach Terminvereinbarung mit maximal ein bis zwei Kunden täglich bzw. zehn Kunden wöchentlich. Ein Geschäftsbetrieb finde nicht statt. Die modellierende Tätigkeit erfolge aufgrund individueller Fertigkeiten; sie arbeite ohne Schablonen ausschließlich mit Eigenkreationen, wobei ihre persönlichen Fähigkeiten, die ins Künstlerische gingen, überwiegen würden. Der Bebauungsplan „G.“ sei funktionslos, da ihr Grundstück genau an der Grenze des Plangebiets zu einer stark befahrenen Straße hin liege und nach Auskunft der Stadt B. etwa 30 bis 50 Gewerbebetriebe im reinen Wohngebiet vorhanden seien. Es habe deshalb eine konträre Entwicklung zwischen der Planwirklichkeit und den dem Plan zugrunde liegenden Verhältnissen stattgefunden. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan, da die zulässige Ausübung eines freien Berufs unter Umständen zu mehr Belästigungen oder Störungen führe als ihr Nagelstudio. Grundzüge der Planung seien nicht berührt, da Gründe für eine Differenzierung der allgemeinen und reinen Wohngebiete im Bebauungsplangebiet nicht erkennbar seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanziellen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da ihre Tätigkeit vom Verwaltungsgericht nicht als freiberuflich oder gleichgestellte gewerbliche Tätigkeit eingestuft wurde. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt regelmäßig, dass die zwar genehmigungspflichtige aber ohne baurechtliche Genehmigung betriebene Tätigkeit formell illegal ist, wenn die illegal aufgenommene Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 9 CS 14.451 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen dieser Prüfung auch die materielle Legalität verneint, so dass sich im Hinblick auf die weitere Anordnung zur Entfernung von Gegenständen keine darüber hinausgehenden Anforderungen ergeben (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 28, 32).

a) Der Betrieb der Klägerin ist nach dem Bebauungsplan „G*“, der für das Gebiet, in dem das Betriebsgrundstück der Klägerin liegt, ein reines Wohngebiet festsetzt, dort nach § 3 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauNVO 1977 weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 wurden über § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 1977 i. V. m. Nr. III 1.1 a) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeschlossen. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Nagelstudio gegebenenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 ausnahmsweise genehmigungsfähig wäre oder insoweit daran scheitern würde, dass es nicht der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dient.

b) Entgegen dem Vortrag der Klägerin ergibt sich eine Zulässigkeit ihres Betriebs auch nicht aus § 13 BauNVO 1977, wonach für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, auch im reinen Wohngebiet Räume zulässig sind. Hier ist nur noch auf den Betrieb des Nagelstudios abzustellen, da der Verkauf von Kosmetikartikeln gemäß der Gewerbeabmeldung vom 27. November 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2014 aufgegeben wurde.

Kennzeichnend für die als Ausübung freier Berufe i. S. d. § 13 BauNVO anzusehende Tätigkeit ist, dass die betreffende Person persönliche Dienstleistungen erbringt, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fähigkeiten beruhen und in der Regel in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden, wobei zur Orientierung auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 = juris Rn. 10). Es handelt sich dabei regelmäßig auch um Dienstleistungen höherer Art (BVerfG, E. v. 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 = juris Rn. 45; BVerwG, U. v. 26.1.1993 - 1 C 25/91 - juris Rn. 17). Nach diesen Grundsätzen lässt sich dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht entnehmen, dass es sich bei dem von ihr betriebenen Nagelstudio entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit, die in ähnlicher Art ausgeübt wird, handelt.

Bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 (Bl. 45 der Akte des Verwaltungsgerichts) ergibt sich, dass die Einkünfte der Klägerin aus ihrem Betrieb steuerrechtlich nicht einer selbstständigen Tätigkeit, sondern Einkünften aus einem Gewerbebetrieb zugerechnet werden. Ihre Tätigkeit ist auch zweifelsfrei nicht einer der vier freiberuflichen Kategorien - heilkundliche Berufe, Kulturberufe, rechts-, wirtschafts- oder steuerberatende Berufe oder freiberuflich ausgeübte technische oder naturwissenschaftliche Berufe - zuzuordnen (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 13 Rn. 10). Eine mögliche baurechtlich andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie arbeite ohne Schablonen und zeige persönliche Fertigkeiten, die ins künstlerische gingen. Zwar mögen bestimmte Designer-Berufe, wie z. B. ein Industrie-Designer oder ein Werbedesigner (vgl. BFH, U. v. 23.8.1990 - IV R 61/89 - BFHE 162, 68 = juris Rn. 12, 17 und BayVGH, U. v. 2.1.2008 - 1 BV 04.2737 - juris Rn. 27) als freiberuflich oder freiberufsähnlich angesehen werden können. Die Klägerin hat jedoch - abgesehen von ihrer modellierenden und verzierenden Tätigkeit an Fingernägeln - nichts vorgetragen, was eine vergleichsweise Einordnung rechtfertigen könnte. Bei einem Nagelstudio steht vielmehr die Abgeltung handwerklicher Tätigkeit im Vordergrund (FG Düsseldorf, U. v. 18.3.1999 - 10 K 3845/96 E - juris Rn. 19). Entsprechend der vom Beklagten vorgelegten Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (vgl. http://berufenet.arbeitsagentur.de) ist die Arbeit nicht ausschließlich auf die Hervorbringung einer ästhetischen Wirkung gerichtet, sondern umfasst wesentlich auch die kosmetische Modifikation und Behandlung der menschlichen Nägel (vgl. auch Wacker in Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 18 Rn. 66). Dem Zulassungsvorbringen der Klägerin lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Sie hat weder eine Betriebsbeschreibung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie ausschließlich künstlerisch tätig ist, noch ist ihr Vortrag geeignet, eine solche ausschließliche künstlerische Tätigkeit ohne kosmetische oder sonstige Behandlungen anzunehmen. Dementsprechend ist die Tätigkeit der Klägerin nicht als Ausübung eines freien Berufs einzustufen.

Bei dem Betrieb eines Nagelstudios handelt es sich auch nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, die in einer der Berufsausübung freiberuflich Tätiger ähnlichen Art ausgeübt wird. Bei den freiberuflich Tätigen gleichgestellten Gewerbebetrieben handelt es sich um gewerblich ausgeübte Berufe, in denen in unabhängiger Stellung individuelle Eigenleistungen für einen unbegrenzten Kreis von Interessenten erbracht werden (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 - juris Rn. 10; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB /BauNVO, Stand November 2014, § 13 BauNVO Rn. 25). Der Gesetzgeber verstand darunter Handelsvertreter ohne Auslieferungslager, Handelsmakler, Versicherungsvertreter oder Masseure (vgl. BR-Drs. 53/62 Nr. 21 S. 8; Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 18; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 13 Rn. 4.11). Maßgeblich ist dabei die Ähnlichkeit zu freien Berufen, was - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abstellt - nicht gegeben ist, wenn die angebotene Dienstleistung nicht vorwiegend auf besonderen individuellen geistigen Leistungen oder schöpferischen Fähigkeiten beruht (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 9, 18a). Die Tätigkeit der Klägerin lässt sich danach insgesamt nicht unter § 13 BauNVO fassen. Selbst wenn ein Kosmetikstudio - was hier offen bleiben kann - einem freiberuflich ähnlichen Gewerbe zuzuordnen sein sollte (vgl. OVG RP, U. v. 27.6.2002 - 1 A 11669/99 - juris Rn. 47 - ohne Angabe von Gründen; ablehnend: OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/120 - juris Rn. 93; Fickert/Fieseler, a. a. O., § 13 Rn. 4.14), gilt dies nicht in gleicher Weise für ein Nagelstudio (offen gelassen in: BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 2 ZB 10.2530 - juris Rn. 11). Denn bei dem Betrieb eines Nagelstudios handelt es sich regelmäßig um eine Tätigkeit vorwiegend im Wellness- und Beauty-Bereich und nur um einen Teilausschnitt aus dem Berufsbild des „Kosmetikers“ (VGH BW, U. v. 29.11.2007 - 6 S 2421/05 - Rn. 23, 24, 29). Darüber hinaus hat die Klägerin kein Mindestmaß an individueller Qualifikation dargelegt, wie sie für freie Berufe typisch ist. Zwar ist eine besonders qualifizierte Ausbildung typische Eigenart freier Berufe, nicht aber notwendiges Begriffsmerkmal (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 9). Gleichwohl bedarf es auch vor dem Hintergrund des hergebrachten Verständnisses der wesensprägenden Merkmale freier Berufe eines gewissen, nicht allgemeingültig definierbaren Standards an individueller - namentlich geistiger oder schöpferischer - Qualifikation der Tätigkeit, um den Anwendungsbereich des § 13 BauNVO zu eröffnen, was bei einer Ausbildung mit einer Dauer von nur wenigen Tagen nicht erfüllt ist (OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 75, 85, 92).

So liegt es auch bei der Klägerin. Zwar hat sie Teilnahme-Zertifikate an einem Seminar für Gel-Modellagetechnik zur Qualifizierung als „Nail-Designerin“ (Bl. 85 der Gerichtsakte) und einem Fortbildungs-Seminar „Nail-Art“ (Bl. 86 der Gerichtsakte) vorgelegt. Aus dem Internet-Auftritt des privaten Anbieters (http://...schulungen/), bei dem die Klägerin die Seminare absolviert hat, ergibt sich allerdings, dass die Kursdauer zwischen ein und zwei Tagen beträgt; die vorgelegten Zertifikate datieren sogar vom selben Tag. Eine den freien Berufen vergleichbare Ausbildungsdauer oder ein gleichermaßen festgelegter Ausbildungsstandard oder ein Berufsbild - wie z. B. bei Physiotherapeuten oder Podologen (vgl. OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 83) - lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen der durch private Ausbilder angebotenen Kurse im Bereich Nageldesign nicht entnehmen. Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin deutet nichts darauf hin, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht überwiegend leicht und ohne größeren Zeitaufwand zu erlernen ist, nicht einen verhältnismäßig geringen Ausbildungsbedarf und nicht einen unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad hat. Der Betrieb eines Nagelstudios umfasst regelmäßig nur einen eingeschränkten Umfang angebotener Verrichtungen und ist beschränkt auf wenige Verrichtungen aus dem sehr viel umfassenderen Tätigkeitsgebiet eines „Kosmetikers“ (vgl. VGH BW, U. v. 29.11.2007 - 6 S 2421/05 - juris Rn. 29). Dass die Klägerin demgegenüber einen darüber hinausgehenden, umfassenderen Tätigkeitsbereich ausübt, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

c) Der Betrieb der Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wegen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zulässig. Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist nur dann anzunehmen, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf absehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B. v. 22.7.2013 - 7 BN 1/13 - juris Rn. 6). Dabei kann sich die Funktionslosigkeit auch nur auf eine einzelne Festsetzung beziehen; die betreffende Festsetzung muss jedoch ungeeignet sein, zur städtebaulichen Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans (noch) einen sinnvollen Beitrag zu leisten (Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 409, 417).

Unter Berücksichtigung der differenzierten Gliederung des Plangebiets in mehrere reine und allgemeine Wohngebiete sowie ein (beschränktes) Gewerbegebiet im nördlichen Bereich, sind die Angaben der Klägerin ungeeignet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zu belegen. Zwar führt die Klägerin (nicht abschließend) verschiedene - vom Wohnen - abweichende Nutzungen im gesamten Bebauungsplangebiet an, sie differenziert aber dabei weder nach dem jeweiligen Teilgebiet, in dem sich die betreffende Nutzung befindet, noch nach der Nutzungsart. Dementsprechend befinden sich in der Auflistung zahlreiche Nutzungen (z. B. freie Berufe, gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeiten), die bereits nach der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans oder nach § 13 BauNVO im jeweiligen Teilgebiet ohne Weiteres oder - auch unter Berücksichtigung der Festsetzungen nach § 1 Abs. 6 BauNVO - ausnahmsweise zulässig sind. Dazu kommt, dass eine bloße gewisse konträre Entwicklung, d. h. eine ggf. auch längere Zeit erfolgte Abweichung vom Plan und der Eintritt von Verhältnissen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen, allein nicht ausreicht, dass der Bebauungsplan funktionslos wird (BVerwG, B. v. 3.8.1990 - 7 C 41/89 - BVerwGE 85, 273 = juris Rn. 16; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 416). Auch eine bloße Änderung der Planungskonzeption der Gemeinde in Teilbereichen des Bebauungsplans genügt nicht (BVerwG, B. v. 7.2.1997 - 4 B 6/97 - juris Rn. 2, 5). Erforderlich ist vielmehr, dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag (Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 417). Hierfür ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte.

d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Bestands- oder Vertrauensschutz berufen. Die Gewerbeanmeldung vom 21. Mai 2007 steht einer Baugenehmigung nicht gleich. Denn es handelt sich um Akte, die in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Behörden fallen und die Baugenehmigungsbehörde dürfte regelmäßig auch keine Kenntnis von einer Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erlangen. Allein aus der Betriebszeit seit 2007 kann die Klägerin keinen Bestandsschutz herleiten (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand 11/2014, Art. 76 Rn. 216); die Befugnis aus Art. 76 BayBO unterliegt auch keiner Verwirkung (BayVGH, B. v. 3.4.2014 - 15 ZB 12.2736 - juris Rn. 18). Die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde ist - unabhängig von einer Kenntnis oder Unkenntnis - nicht geeignet, ein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen darin zu begründen, gegen baurechtswidrige Zustände werde auch künftig nicht eingeschritten (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2015 - 9 CS 15.394 - juris Rn. 14). Ein zur bloßen Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde hinzukommendes besonderes Verhalten, aufgrund dessen die Klägerin annehmen durfte, die Behörde wolle von ihrer Beseitigungsbefugnis keinen Gebrauch mehr machen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

e) Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch kein Anspruch der Klägerin auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB entnehmen. Der Einwand der Klägerin, ihr Betrieb habe einen geringeren Störgrad als manche Tätigkeiten i. S. d. § 13 BauNVO, genügt hierfür nicht. Denn bei § 13 BauNVO handelt es sich einerseits um eine eigenständige Zulässigkeitsregelung und andererseits gibt eine derartige Bewertung nichts für die vorrangige Tatbestandsvoraussetzung des Berührens der Grundzüge der Planung i. R. d. § 31 Abs. 2 BauGB her.

§ 31 Abs. 2 BauGB setzt zunächst voraus, dass durch die beantragte Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, so dass nicht allein aus einer Änderung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung automatisch auf ein Berühren der Grundzüge der Planung geschlossen werden kann; erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 4 C 16/07 - BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 23). Zwar liegt das Grundstück, auf dem die Klägerin ihr Nagelstudio betreibt, am Rande des Bebauungsplangebiets, der bloße Hinweis im Zulassungsvorbringen, es sei kein Grundgedanke bezüglich der Differenzierung des Baugebiets zwischen allgemeinen und reinen Wohngebieten erkennbar, ist jedoch nicht geeignet, die Art der baulichen Nutzung hier nicht als Grundzug der Planung anzusehen. Der Plangeber hat vorliegend für die besondere nachbarschaftliche Situation einer Reihenhausbebauung ein reines Wohngebiet festgesetzt. Darüber hinaus wurden im Plangebiet weitere reine Wohngebiete festgesetzt, wobei die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen wurden. Auch in den allgemeinen Wohngebieten wurde ein Teil der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - namentlich Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Ställe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4-6 BauNVO 1977) ausgeschlossen (Nr. III 1.1 b der textlichen Festsetzungen). Darüber hinaus befindet sich das Betriebsgrundstück im südlichen Teil des Bebauungsplangebiets. Nördlich - nach der straßenseitig der Klägerin gegenüberliegenden Bebauung - ist eine öffentliche Parkanlage festgesetzt, die sich nordwestlich fortsetzt. Westlich über der Straße anschließend zum Betriebsgrundstück befindet sich ein größeres Verkehrsgrün und südlich des Plangebiets verläuft das Gewässer Aisch. Unabhängig von den Verkehrsverhältnissen berührt daher die Zulassung eines sonstigen, wenngleich nicht störenden Gewerbebetriebs über § 13 BauNVO hinaus und unter Berücksichtigung des Ausschlusses ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im vorliegenden Fall die Grundzüge der Planung, die im Bereich des Betriebsgrundstücks unter Berücksichtigung der geschilderten Planungssituation gerade ein reines Wohngebiet vorgesehen haben. Das nächste Gebäude im Bereich eines allgemeinen Wohngebiets ist von dem Betriebsgrundstück der Klägerin ca. 70 m entfernt. Das Hineintragen einer gewerblichen Betriebsamkeit ist dem reinen Wohngebiet aber gerade fremd (vgl. BayVGH, U. v. 10.6.2010 - 15 BV 09.1491 - juris Rn. 20). Dementsprechend kommt es auf die - von der Klägerin maßgeblich angegangenen - weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere der städtebaulichen Vertretbarkeit, der Wahrung nachbarlicher Interessen und eventueller Ermessenserwägungen nicht mehr an (BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 9 ZB 12.1912 - juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 1.11.1999 - 4 B 3/99 - juris Rn. 13).

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht.

Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Abgrenzungsfragen bei der Anwendung des § 13 BauNVO sind bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 V 56/80 - BVerwGE 68, 324 = juris Rn. 10 m. w. N.). Zwar liegt bislang keine ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung zur Einordnung eines Nagelstudios vor. Die genannten Entscheidungen geben aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung dieser Rechtsfrage (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Frage des Störpotentials des Betriebs der Klägerin ist, wie sie selbst einräumt, nicht entscheidungserheblich. Dementsprechend kommt insoweit bereits keine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht, denn es sind nur die Beweise zu erheben, auf die es nach der Rechtsansicht des Gerichts ankommt (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2).

Mit ihrer weiteren Argumentation macht die Klägerin sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben sind. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann aber grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 11). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 16. Oktober 2014 wurde die Sach- und Rechtslage den Beteiligten dargelegt; ein Beweisantrag wurde von der Bevollmächtigten der Klägerin jedoch nicht gestellt. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen insoweit nicht (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 4). Auch besteht keine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts auf die beabsichtigte Beweiswürdigung und rechtliche Entscheidung (BVerwG, B. v. 18.6.2012 - 5 B 5/12 - juris Rn. 12; BVerfG, B. v. 15.5.1984 - 1 BvR 967/83 - BVerfGE 67, 90 = juris Rn. 22). Dem Verwaltungsgericht musste sich, insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Steuerbescheid, Gewerbeanmeldung) und Beschreibung ihrer Tätigkeit sowie die Aussage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, gleichgelagerte Fälle im Bebauungsplangebiet aufzugreifen, auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 11). Ein anlassbezogenes und schrittweises Vorgehen ist im Bereich bauaufsichtlichen Einschreitens ebenso zulässig wie ein Abwarten eventueller bauleitplanerischer Änderungen (Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 232, 236 m. w. N.), was im Falle der Klägerin aber vom Planungsträger bereits abgelehnt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.