Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2014, mit dem rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2013 bis März 2013 zzgl. eines Säumniszuschlags von insgesamt 25,97 EUR festgesetzt wurden.

Der Kläger bestätigte mit unterschriebenem Antwortformular am 16. Juli 2012, dass auf ihn ein zugelassenes Kraftfahrzeug registriert sei. Zudem bestätigte der Kläger, dass er in der ... eine Betriebsstätte - seine Rechtsanwaltskanzlei - unterhalte, in der jedoch keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten tätig seien.

Unter dem 4. Januar 2013 wurde der Kläger zur Zahlung fälliger KFZ-Beiträge aufgefordert. Mit Schreiben vom 13. März 2013 teilte der Beitragsservice mit, dass die Betriebsstätte in der Wohnung beitragsfrei, nicht privat genutzte KFZ dagegen beitragspflichtig seien.

Mit Schreiben vom 13. März 2013 meldete der Kläger die oben genannte Nummer (...) ab, das Gewerbe bestehe nicht mehr.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 bestätigte der Beitragsservice (zunächst) die Abmeldung des Beitragskontos ... zum 31. März 2013 und bat um Überweisung des offenen Betrages von 17,97 EUR.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 teilte der Kläger mit, dass das „fragliche Auto seit dem 1. Januar 2013 kein Betriebsauto mehr“ sei. Das Beitragskonto ... sei seit dem 31. Dezember 2012 „aufgelöst“.

Mit Schreiben vom 27. September 2014 bat der Beitragsservice zur erneuten Überprüfung des Abmeldedatums (31.3.2013) darum, die angeblich in 2012 erfolgte Betriebsauflösung durch entsprechende Nachweise wie einer Gewerbeabmeldung nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2013 wurde an die ausstehende Zahlung für Januar 2013 bis März 2013 erinnert.

Mit dem Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. Februar 2014 zu dem Beitragskonto ... setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für ein Kraftfahrzeug für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2013 (in Höhe von 17,97 EUR) zzgl. eines Säumniszuschlags (in Höhe von 8,00 EUR) über insgesamt 25,97 EUR fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2014 Widerspruch mit der Begrünung ein, dass sich die Betriebsstätte seiner Kanzlei in der Wohnung befände, für die er monatlich 17,98 EUR als Rundfunkbeitrag zu zahlen hat, weshalb er seit dem 1. Januar 2013 für das Auto keinen Beitrag mehr zu entrichten habe.

Mit Schreiben vom 15. April 2014 teilte der Kläger ferner mit, dass er KFZ-Aufwendungen nicht mehr als Betriebsauslagen verbuchen sowie Fahrten zu Mandanten und Gericht nicht mehr mit dem Kilometergeld für Kraftfahrzeuge in Rechnung stellen könne. Sein Pkw werde seit dem 1. Januar 2013 für die Kanzlei nicht mehr genutzt, dieser sei aus dem Betriebsvermögen zum 1. Januar 2013 herausgenommen worden.

Der Beitragsservice wies mit Schreiben vom 18. August 2014 darauf hin, dass Kraftfahrzeuge von Selbstständigen grundsätzlich nicht ausschließlich privat genutzt würden, weshalb ein Kraftfahrzeug beitragspflichtig sei, auch wenn es wegen einer nur geringfügigen gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung steuerlich nicht zum Betriebsvermögen gehöre. Die Einstufung eines Kraftfahrzeugs als nicht privat genutztes Kraftfahrzeug setze nicht voraus, dass das Fahrzeug für die selbstständige Tätigkeit unerlässlich sei, vielmehr genüge es, dass das Kraftfahrzeug zu den mit seiner selbstständigen Tätigkeit verbundenen Zwecken genutzt werde, wie beispielsweise Fahrten zwischen Wohnung und Büro, Betrieb oder Praxis, Fahrten zur Bank, zum Steuerberater oder Fortbildungsfahrten.

Der Beitragsservice bat mit Zahlungsaufforderung vom 5. September 2014 um Überweisung der Rundfunkbeiträge unter anderem für den Zeitraum April 2014 bis September 2014 in Höhe von 35,94 EUR.

Nachdem über den Widerspruch vom 26. Februar 2014 bisher nicht entschieden wurde, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 15. September 2014, bei Gericht eingegangen am 16. September 2014, Klage und beantragte,

den Bescheid vom 1. Februar 2014 aufzuheben.

Begründet wurde die Klage im Wesentlichen damit, dass der Beitragsservice des Beklagten nicht in der Lage sei, die Entnahme seines Kraftfahrzeugs aus dem Betriebsvermögen seiner Kanzlei richtig einzuordnen, vielmehr sei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV für ein nicht geschäftlich genutztes Kraftfahrzeug kein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Vor dem 1. Januar 2013 sei er zur Zahlung von Rundfunkgebühren an die GEZ nicht verpflichtet gewesen, weil es in seinem Haushalt keine Rundfunk- und Fernsehgeräte gegeben habe. Für das Autoradio in seinem Pkw, der Betriebsvermögen seiner Rechtsanwaltskanzlei war, habe er die übliche GEZ-Gebühr bezahlt. Seine Kanzlei sei ab dem 1. Januar 2007 in sein Haus in ... verlegt worden, seitdem habe sich der Umfang seiner Rechtsanwaltstätigkeiten stetig verringert, weil nur noch ausnahmsweise Mandate angenommen worden seien. Ab dem 1. Januar 2013 sei sein Kraftfahrzeug, ein Pkw DB A-Klasse, aus dem Betriebsvermögen der Kanzlei genommen worden, weshalb seitdem Aufwendungen für das Auto wie KFZ-Steuer, Dieselkraftstoff, Abschreibung etc. nicht mehr als Betriebsausgaben abgesetzt und Fahrtkosten für Geschäftsreisen mit dem Auto (RVG Nr. 7003) nicht mehr berechnet und vereinnahmt werden könnten. Der Beklagte könne sich nicht die Rechtsfolgen der Entnahme des Kraftfahrzeugs aus dem Betriebsvermögen einer Rechtsanwaltskanzlei vorstellen. Der Beitragsservice beharre mit Schreiben vom 18. August 2014 auf seiner Fehlvorstellung und verlange mit weiterem Schreiben vom 5. September 2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 107,82 EUR für die Monate April 2013 bis September 2014. Deshalb sei Klage geboten, damit das gesetzeswidrige Vorgehen des Beklagten gestoppt werde und die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 1. Februar 2014 nicht erfolgen könne.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der streitgegenständliche Beitragsbescheid rechtmäßig sei. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum für ein Kraftfahrzeug rundfunkbeitragspflichtig nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV gewesen, wonach unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten grundsätzlich ein Drittelbeitrag zu entrichten sei vom Inhaber des Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug, das nicht zu rein privaten Zwecken genutzt werde. Zwar sei nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeder beitragspflichtigen Betriebsstätte jeweils ein Kraftfahrzeug zuzurechnen, dies finde jedoch für den Kläger keine Anwendung, da sich seine Betriebsstätte in seiner Wohnung befindet (VG Ansbach B. v. 24.3.2014 - AN 6 E 14.00397/AN 6 S 14.00398). Nachdem das Autoradio bereits vorher rundfunkgebührenpflichtig gewesen war, habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum einen Drittelbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV schulde. Es sei davon auszugehen, dass der als Rechtsanwalt tätige Kläger dafür auch sein Fahrzeug nutze. Dass der Kläger Betriebsausgaben für das Auto nicht mehr steuerlich geltend macht, sei für die Rundfunkbeitragspflicht unerheblich. Nach der gefestigten Rechtsprechung zur Rundfunkgebühr habe es für die Frage, wann eine nicht private Nutzung vorliege, keine Geringfügigkeitsgrenze gegeben (VG Augsburg, U. v. 7.9.2009 - Au 7 K 09.216 - bestätigt durch BayVGH, Beschl. v. 4.5.2010 - 7 B 09.2551). Vielmehr reichten sporadische Fahrten zu nicht rein privaten Zwecken aus, um eine gesonderte Gebührenpflicht für das Autoradio zu begründen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2011 (Az. 7 BV 11.2273) zudem darauf hingewiesen, „dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Fahrzeug zumindest in dringenden Fällen auch beruflich genutzt wird, wenn es denn schon zur Verfügung steht und ‚Not am Mann‘ ist“ (Protokollauszug; die Klägerin sei eine Rechtsanwältin, die sich gegen die Gebührenpflicht für ihr Autoradio gewandt habe). Auch wenn nach neuer Rechtslage nicht mehr auf das Autoradio, sondern das Auto selbst abgestellt wird, habe sich daran im Kern nichts geändert. Der Kläger habe die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beschriebene allgemeine Lebenserfahrung nicht nur nicht widerlegt, sondern durch seine eigenen Angaben im Formular vom 16. Juli 2012 selbst bestätigt, weshalb die Beitragspflicht im streitigen Zeitraum feststünde. Inwieweit der Kläger über diesen Zeitraum hinaus für sein Kraftfahrzeug beitragspflichtig sei, sei gegebenenfalls noch zu klären. Im Übrigen ende die Beitragspflicht gem. § 7 Abs. 2 RBStV frühestens mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung schriftlich erklärt wird, weshalb aufgrund des Schreibens vom 13. März 2013 eine Abmeldung daher frühestens zum 31. März 2013 vorgenommen werden könnte.

Hierauf erwiderte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014, die Ausführungen des Beklagten vom 14. Oktober 2014 bedeuteten auf seinen Fall bezogen, falls sein Kraftfahrzeug kein Betriebsfahrzeug sei, weil es nicht mehr zum Betriebsvermögen seiner Kanzlei gehöre, sei der Drittelbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV nicht zu entrichten. Sein Pkw sei seit dem 1. Januar 2013 kein Betriebsfahrzeug mehr. Es sei aus dem Betriebsvermögen seiner Kanzlei herausgenommen worden. In der vorgelegten Einnahme- und Überschussrechnung für das Kalenderjahr 2013 sei dafür der Betrag zu 1.680,00 EUR als Veräußerungsgewinn für das bereits abgeschriebene Auto als Einnahme zu erklären. Da das Kraftfahrzeug im Jahre 2013 nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört habe, seien in der Einnahmenüberschussrechnung für 2013 keine Einnahmen für „Private KFZ-Nutzung“ anzusetzen gewesen, die im Kalenderjahr 2012 laut vorgelegter Anlage EÜR noch 2.688,00 EUR betragen hatten. Richtig sei, dass der Kläger nur noch in geringem Umfang - Umsatz 2012: ... EUR; Umsatz 2013: ... EUR - als Rechtsanwalt tätig sei. Dafür sei er auf sein Kraftfahrzeug nicht angewiesen. Falls er es für eine Fahrt zur Kanzleizwecken noch nutzen würde, wäre das eine rein private KFZ-Nutzung, weil er weder Kosten noch Vorteile dieser Nutzung in die Buchführung seiner Kanzlei einbringen könnte.

Hierzu wiederholte der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. November 2014, dass die Tatsache, dass das Kraftfahrzeug des Klägers nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört, für die Rundfunkbeitragspflicht unerheblich sei. Auf die steuerliche Geltendmachung komme es ebenfalls nicht an. Aus der fehlenden steuerlichen Geltendmachung könne nicht zugleich auch auf die fehlende Nutzung zu nicht privaten Zwecken i. S.d § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 RBStV geschlossen werden. Seine vage Aussage, er sei für seine eingeräumte Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht auf sein Kraftfahrzeug angewiesen, sei im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung zu Autoradios nicht geeignet, die bereits zitierte allgemeine Lebenserfahrung zu widerlegen.

Die Beteiligten erklärten sich jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ist jedenfalls unbegründet.

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2014 ist rechtmäßig. Hierdurch wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger wurde zu Recht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zu einem Rundfunkbeitrag (in Höhe eines Drittels) für sein Kraftfahrzeug herangezogen. Danach hat unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 der zitierten Vorschrift der Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Bei einer Beitragsfreiheit der Betriebsstätte - wie hier im Falle des Klägers - nach § 5 Abs. 5 Ziffer 3 RBStV tritt der Grundsatz des § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV in Kraft, wonach für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt wird, ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten ist (B. der Kammer v. 24.3.2014 - AN 6 E 14.00397/AN 6 S 14.00398).

Soweit der Kläger im Wesentlichen anführt, dass sein Pkw seit 1. Januar 2013 nicht mehr Betriebsvermögen ist, weshalb entsprechende Fahrten bzw. Kosten weder steuerlich abgesetzt, noch nach RVG abgerechnet werden könnten, weshalb auch kein Rundfunkbeitrag für seinen Pkw verlangt werden könne, kann dem aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

1. Für die Beitragspflicht § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV reicht selbst eine nur geringfügige Nutzung zu selbstständigen Zwecken aus. Insoweit gilt keine Geringfügigkeitsgrenze (vgl. BayVGH, B. v. 4.5.2010 - 7 7B 09.2551 - zur Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 2 RGebStV).

Auf den Umfang der „nicht privaten“ Nutzung kommt es somit nicht an (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HS. 2 RBStV). Es spielt insoweit keine Rolle, ob ein Kraftfahrzeug häufig oder nur gelegentlich zu anderen Zwecken benutzt wird. Nur bei ausschließlich privater Nutzung eines Fahrzeugs entfällt die Beitragspflicht für das Kraftfahrzeug. Darüber bestand in der Rechtsprechung sowohl zur früheren Fassung des § 5 Abs. 2 RGebStV als auch zu dessen Vorläuferbestimmungen Einigkeit (BVerwG vom 6.2.1996 NJW 1996, 1163; VGH Baden Württemberg vom 18.5.2009 NVwZ-RR 2009, 649; OVG Rheinland Pfalz vom 13.12.2007 ZUM-RD 2008, 268 und vom 5.5.2008 Az. 7 A 1110/07 - juris -; NdsOVG vom 12.11.2009 DStR 2010, 295; vgl. auch Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnrn. 35, 40 und 43 zu § 5 RGebStV).

Ferner reicht jede untergeordnete Nutzung des Kraftfahrzeugs zu anderen als privaten Zwecken aus, um die Beitragspflicht auszulösen, wie bspw. für die Fahrten zu obligatorischen Fortbildungen oder für Einkäufe von Gegenständen (auch) für den Gewerbebetrieb, soweit diese Einkäufe ebenfalls unmittelbar der Einkommenserzielung im Rahmen des Gewerbebetriebs dienen (vgl. U. der Kammer v. 2.12.2010 - AN 14 K 10.00145 - zur Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 2 RGebStV).

Nichts anderes kann für § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV gelten, zumal § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HS. 2 RBStV nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass es auf den Umfang der Nutzung zu diesen „nicht privaten“ Zwecken nicht ankommt.

2. Der Kläger hat den erforderlichen Nachweis dafür, dass er seinen Wagen seit 1. Januar 2013 ausschließlich privat nutzt, nicht erbracht.

3. Für eine Nutzung des Wagens - auch - zu Kanzleizwecken spricht zudem im Falle des Klägers bereits die allgemeine Lebenserfahrung.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass - insbesondere im Falle eines, wie hier der Kläger, selbstständigen Rechtsanwalts - ein Fahrzeug zumindest in dringenden Fällen auch beruflich genutzt wird, wenn es denn schon zur Verfügung steht und „Not am Mann“ ist (vgl. Niederschrift vom 13.12.2011 - 7 BV 11.2273 - Bl. 39 ff., Bl. 40 der Gerichtsakte).

Dass ein - selbst „nur noch in geringem Umfang“ tätiger - Rechtsanwalt das einzige zur Verfügung stehende Auto nicht auch für Kanzleizwecke verwenden würde, ist somit mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren.

4. Dem hat der Kläger auch nicht explizit widersprochen. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, seinen Wagen seit 1. Januar 2013 nur noch ausschließlich privat zu nutzen.

Im Gegenteil, seine Einlassung zuletzt mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 kann auch dahingehend verstanden werden, dass er eine entsprechende „berufliche“ Nutzung zumindest indirekt einräumt. Seiner Argumentation nach wären derartige Fahrten („Wenn“) allerdings gleichwohl rein privater Natur und damit im Hinblick auf eine Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV schadlos, weil er nach der Herausnahme des Wagens aus dem Betriebsvermögen weder Kosten noch Vorteile dieser Nutzung in die Buchführung seiner Kanzlei einbringen könnte.

5. Dieser Argumentation kann aus rechtlicher Sicht jedoch nicht gefolgt werden. Auf die steuer- und abrechnungsrechtlichen Folgen dieser Herausnahme des Wagens aus dem Betriebsvermögen zum 1. Januar 2013 kommt es nicht an, maßgeblich ist vielmehr allein die tatsächliche - selbst nur geringfügige - Nutzung zu Zwecken der Selbstständigkeit.

6. Auch nach der Herausnahme aus dem Betriebsvermögen kann der Wagen tatsächlich unverändert zu Kanzleizwecken genutzt werden. Allein auf diese tatsächliche Nutzung zu Kanzleizwecken kommt es für eine eventuelle Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV maßgeblich an. Für Letztere spricht bereits - wie erwähnt - die allgemeine Lebenserfahrung.

Unabhängig davon hat der Kläger den erforderlichen Nachweis dafür, dass er seinen Wagen seit 1. Januar 2013 ausschließlich privat nutzt, nicht erbracht.

7. Dass der Beitragsservice mit Schreiben vom 17. Juni 2013 (zunächst) die Abmeldung des Beitragskontos ... zum 31. März 2013 bestätigt hatte, aber anschließend gleichwohl mit Zahlungsaufforderung vom 5. September 2014 um Überweisung der Rundfunkbeiträge unter anderem für den Zeitraum April 2013 bis September 2014 gebeten hatte, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, da verfahrensgegenständlich nur der Zeitraum Januar 2013 bis März 2013 ist.

8. Nachdem der Kläger nicht explizit vorgetragen hatte, seinen Wagen seit 1. Januar 2013 nur noch ausschließlich privat zu nutzen, hat die Kammer im vorliegenden Fall eine Beweiserhebung bzw. eine informatorische Befragung des Klägers in einer mündlichen Verhandlung zur Frage, ob er seinen Pkw ausschließlich rein privat nutzt, als nicht notwendig erachtet und konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.