Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Dez. 2014 - AN 4 K 14.00305

bei uns veröffentlicht am03.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger war seit 2001 als Versicherungsvermittler tätig. Aus dem Auszug zum Versicherungsvermittlerregister ergibt sich, dass er am 9. September 2009 registriert war und die Registrierung am 23. August 2011 gelöscht wurde. Weiter ergibt sich aus dem Register, dass die Erlaubnis zurückgegeben wurde. Seit dem 1. September 2011 ist der Kläger als „Ausschließlichkeitsvermittler“ für die ... a.G. tätig.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 beantragte er bei der Industrie- und Handelskammer für ... die Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und die Eintragung in das Vermittlerregister. Dabei gab er u. a. an, dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig gewesen sei. Weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger mit einem am 24. Januar 2013 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts ... vom 16. Januar 2013 (...) wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag ein abgeändertes Urteil des Amtsgerichts ... vom 3. August 2011 zugrunde. Dieses hatte den Kläger wegen Betrugs in fünf Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2014 versagte die Beklagte dem Kläger die beantragte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Versicherungsverträgen als Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 1 GewO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die Verurteilung des Klägers wegen der in § 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz GewO genannten Katalogstraftat „Betrug“ sei von seiner Unzuverlässigkeit auszugehen. Denn nach dieser Bestimmung besitze die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen u. a. eines solchen Vergehens verurteilt worden sei.

Besondere Umstände, die diese Regelvermutung widerlegen könnten, lägen nicht vor. Die abgeurteilten Taten habe der Kläger in den Jahren zwischen 2007 und 2009 begangen und die Verurteilung selbst datiere vom 16. Januar 2013, so dass eine große zeitliche Diskrepanz zwischen Tat und Verurteilung nicht gegeben sei. Weiter seien die Taten im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als gebundener Versicherungsvertreter begangen worden, hätten also einen direkten Bezug im hier fraglichen Gewerbe. Die Schwere der Tat spreche gegen ein Abweichen von der Regelvermutung. Auch wenn der Schaden nur gering gewesen sei, sei dennoch eine Vermögensgefährdung eingetreten und ändere nichts an der in den Straftaten zum Ausdruck gekommenen kriminellen Energie, die der Kläger zu seinen Gunsten an den Tag gelegt habe. Insbesondere habe er es zugelassen, dass der anderweitig verurteilte K. fingierte Rechnungen habe erstellen lassen, die nicht existente Schadensfälle betroffen hätten. Diese Rechnungen habe der Kläger dann im Wissen, dass ein Anspruch der jeweiligen Versicherungsnehmer nicht bestanden habe, bei der Versicherung eingereicht. Es habe sich ferner nicht um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt. Der Umstand, dass der Kläger sich nicht selbst bereichert habe, wäre nur bei der Strafzumessung relevant. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Gegen den am 29. Januar 2014 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit am 27. Februar 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage.

Zur Begründung machte der Kläger geltend, die abgeurteilten Taten hätten sich zwischen 2007 und 2009 ereignet, lägen also vier bis sechs Jahre zurück. Der vermeintlich verursachte Schaden sei mit einem Gesamtbetrag von 2.289,00 EUR vergleichsweise gering. Letztlich sei das strafgerichtliche Urteil auch auf einen so genannten „ Deal“ zurückzuführen und die Verurteilung beruhe lediglich auf den äußerst fragwürdigen Aussagen des anderweitig Angeklagten K. Von 14 Fällen, in denen dieser behauptet habe, die jeweiligen Rechnungen seien im Auftrag des Klägers erstellt worden, die zugrunde liegenden Arbeiten jedoch nie ausgeführt worden, seien lediglich vier Fälle verblieben, die abgeurteilt worden seien. Im Fall N. sei zu berücksichtigen, dass dieser seine Aussage bei der Polizei durch seine Verteidigerin im Laufe des Verfahrens habe widerrufen lassen und seine Ehefrau sei im Hinblick auf ihre Einvernahme nicht ordnungsgemäß belehrt worden, mit der Folge, dass ihre Aussage nicht hätte verwertet werden dürfen. Im Fall S. habe sowohl der Kläger als auch der Zeuge H. ausgesagt, dass sich K. mit Frau S. anlässlich eines anderen Schadens im Büro des Klägers getroffen habe, obwohl der anderweitig verfolgte K. mehrfach zuvor behauptet habe, eine Frau S. nicht zu kennen. Im Laufe der Verhandlung habe sich dann herausgestellt, dass K. der Frau S. außer Hörweite des Klägers und auch dessen Mitarbeiters H. in einem separaten Büro angeboten habe, eine Gefälligkeitsrechnung zu erstellen. Frau S. habe auch bestätigt, K. entgegen dessen Behauptung sehr wohl zu kennen. Im Fall C. sei ohne Wissen und ohne Anweisung des Klägers ein Schadensbericht an die Versicherung gefaxt worden, der zuvor vom Kläger noch hätte geprüft werden sollen. Zum Zeitpunkt des Faxes sei der Kläger nachweislich nicht im Büro gewesen. Trotz aller Ungereimtheiten und nachgewiesenen Unwahrheiten in den Aussagen des K. und dessen zahlreichen Voreintragungen im Zentralregister habe das Gericht die Angaben des K. mit der kurzen Bemerkung als glaubhaft eingestuft, dieser sei in einem Teilbereich glaubwürdig gewesen. Da das Gericht insoweit in den Vorbesprechungen auch mit der Verteidigung geäußert habe, dass es von dessen teilweiser Glaubwürdigkeit ausgehe, habe der Kläger sich dann gezwungen gesehen, auf Anraten seines Verteidigers dem strafrechtlichen Kompromiss zuzustimmen, um eine andernfalls unter Umständen drohende Freiheitsstrafe zu vermeiden. Auch im Falle T./S. hätte unter normalen Umständen mit einem Freispruch gerechnet werden müssen, weil der Kläger offensichtlich vom Zeugen T. getäuscht worden sei, nachdem dieser ihm ein Foto des vermeintlichen Schadens sowie ein Formular mit der Unterschrift der Geschädigten S. vorgelegt gehabt habe. Eine allenfalls in Betracht kommende nicht ausreichende Überprüfung durch den Kläger reiche aber für eine Beurteilung wegen Betrugs nicht aus.

Unabhängig davon sei der Kläger seit Jahren ausgesprochen erfolgreich und zuverlässig tätig und habe in den vergangenen Jahren in zahlreichen Bewertungen immer wieder vordere Plätze belegen können. Insbesondere bestätige die ...in ihrem beigefügten Empfehlungsschreiben in Kenntnis des Strafverfahrens gegen den Kläger den hervorragenden Ruf des Klägers bei Kollegen und Kunden und seinen stets überdurchschnittlichen Einsatz im Interesse des Unternehmens. Die Versagung der Erlaubnis würde für den Kläger eine Existenzvernichtung bedeuten. Er müsse auch für seine beiden Töchter monatlich 600,00 EUR Unterhalt zahlen und zahle freiwillig 200,00 EUR Unterhalt an seine Exfrau, die mittlerweile wegen ihrer Krankheit schwerstbehindert sei. Bei einer Versagung der Erlaubnis müssten die abhängigen Beschäftigungsverhältnisse gekündigt werden. Weiter mache es für die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit im Gegensatz zu den Ausführungen im angegriffenen Bescheid einen erheblichen Unterschied, ob der Kläger sich selbst bereichert habe oder wie im vorliegenden Fall nicht. Es sei der Bescheid auch deshalb nicht nachvollziehbar, wenn eingeräumt werde, dass möglicherweise die Taten durch die Nachlässigkeit des Klägers ermöglicht worden seien und dass dies keinen Ausnahmefall rechtfertige. Es sei eine mögliche Nachlässigkeit im Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten im Lichte der Bestätigungen und Empfehlungsschreiben durch Privatkunden und Geschäftskunden des Klägers zu würdigen, was die Beklagte unterlassen habe. Zwar führe die Beklagte aus, dass bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit die Schwere der Tat, Art und Höhe der Strafe, die Situation, die zur Tat geführt habe, und das Verhalten des Verurteilten nach der Straftat und nach der Verurteilung zu berücksichtigen seien. Gleichzeitig werde aber einzig und allein auf das Ergebnis des Strafverfahrens abgestellt. Ferner habe die Beklagte selbst ausgeführt, dass der Kläger mit den abgeurteilten Taten nicht die Versicherung selbst geschädigt habe, sondern allenfalls ein Versicherungsunternehmen. Nunmehr liege aber gerade eine Bestätigung eines solchen Versicherungsunternehmens vor, das in voller Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilung eindeutig und zweifelsfrei kläre, dass der Kläger in vollem Umfang zuverlässig sei und trotz der Verurteilung das uneingeschränkte Vertrauen besitze. Dies sei überhaupt nicht im Rahmen des Versagungsbescheids gewürdigt worden. Fehlerhaft sei die Entscheidung der Beklagten schon deshalb, weil diese stets auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr abgestellt habe, ohne hinreichend klarzustellen, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Weiter müssten die wirtschaftlichen Folgen insbesondere für die Familie und die Angestellten in die Gesamtabwägung mit einbezogen werden. Auch sei kein Grund erkennbar, weshalb die Erlaubnis nicht mit Beschränkungen oder Auflagen versehen werden könnte. Die vermeintlichen Straftaten seien allesamt im Rahmen der Regulierung von Versicherungsschäden begangen worden, nicht bei der Vermittlung von Versicherungen. Dementsprechend wäre es ohne weiteres zumutbar, die Erlaubniserteilung auf die reine Versicherungsvermittlung ohne Durchführung der Regulierung von Versicherungsfällen zu beschränken, wobei der Kläger bereits auf eine entsprechende Regulierungsvollmacht ausdrücklich verzichtet habe.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2014 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Versicherungsverträgen als Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 1 GewO zu erteilen

sowie,

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen der Inhalt des Bescheides wiederholt. Die mit der Versagung der Erlaubnis verbundene Einschränkung der Berufsfreiheit sei zum Schutz des wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Vertrauens der Gesellschaft in den Berufsstand Versicherungsvermittler als Vertrauensgewerbe gerechtfertigt. Soweit sich der Kläger auf die wirtschaftlichen Folgen der Versagung für ihn, seine Familie und seine Mitarbeiter stelle, wäre dies im Rahmen des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO nur insoweit zu berücksichtigen, als das nicht schwerwiegende Gründe vorliegen, von der Rechtsfolge der Versagung abzusehen. Solche schwerwiegenden Gründe seien zu verneinen. Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses der Allgemeinheit vor Versicherungsvermittlern, die gewerberechtlich unzuverlässig seien, geschützt zu werden, ebenso gerechtfertigt, wie durch das Interesse der Wettbewerber an ordnungsgemäß agierenden Gewerbetreibenden. Es sei auch nicht erkennbar, welches andere mildere Mittel dem Schutzbedürfnis von Verbrauchern als Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen, sich in ihren geschäftlichen Angelegenheiten an den Kläger wenden würden, Rechnung tragen würde. Der Kläger verkenne die Systematik des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz GewO. In diesem Fall müsse nicht die Unzuverlässigkeit besonders von der Behörde festgestellt werden, vielmehr müssten Umstände vorliegen, die die Regelvermutung widerlegen würden und insoweit sei es Sache des Klägers, weil solche Umstände vorliegen, die es rechtfertigen könnten, von der Regelvermutung abzuweichen. Solche Umstände lägen nicht vor. Die Gemeinschaft der Versicherten habe ein Interesse daran, dass Schadensfälle reguliert würden, die auch vom Versicherungsvertrag gedeckt seien. Das Verhalten des Klägers stelle einen groben Verstoß gegen seine Berufspflichten dar und sei deshalb kein „atypischer Fall“. Soweit der Kläger auf die günstige Sozialprognose im Rahmen des Strafverfahrens hinweise, bedeute diese nur, dass verantwortet werden könne, zu erproben, ob der Verurteilte sich in Zukunft straffrei verhalte. Demgegenüber habe die gewerberechtliche Zuverlässigkeit eine andere Zielrichtung, weil der Betreffende die Gewähr dafür bieten müsse, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führe, dass gerade wegen der Begehung der Straftaten zu verneinen sei. Auch auf die Höhe des entstandenen Schadens als Bezugspunkt, um von der Regelvermutung abzuweichen, stelle das Gesetz nicht ab. Die Versagung der Erlaubnis sei eine zwingende Folge, wenn die Regelvermutung nicht widerlegt sei und ein Ermessen, das ein Abwägen zwischen Interessen des Klägers und den Interessen der Allgemeinheit erlaube, bestehe nicht. Weil die Erlaubnis bei vorliegender Regelvermutung zu versagen sei, sei sie auch nicht in eine Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung, ohne Durchführung der Regulierung von Versicherungsfällen, beschränkbar. Die Erlaubnis sei nicht teilbar. Dies gelte umso mehr, als es nicht von der Erlaubnis abhänge, ob der Versicherungsvertreter mit den einzelnen Versicherungsunternehmen jeweils einen Ausschluss der Regulierung von Versicherungsfällen vereinbare. Ob der Versicherungsvermittler neben der Aufgabe, den Versicherungsschutz für Dritte zu besorgen, auch die Befugnis erhalte, im Rahmen der Vereinbarung mit dem Versicherungsunternehmen, für das er tätig werde, die Versicherungsschäden zu regulieren, sei weder von der Erlaubnisbehörde überprüfbar noch von dieser einschränkbar.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Beklagte musste dem Kläger die Erlaubnis zur Tätigkeit als gewerbsmäßiger Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 1 GewO deshalb versagen, weil gemäß § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder - u. a. - wegen Betruges rechtskräftig verurteilt worden ist.

Vorliegend wurde der Kläger mit dem seit 24. Januar 2013 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom 16. Januar 2013 wegen Betruges in vier tatmehrheitlich begangenen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Damit wurde das in erster Instanz ergangene Urteil des Amtsgerichts ... vom 3. August 2011 in Bezug auf die festgestellte Zahl der Betrugsfälle und im Hinblick auf den Strafausspruch und eine Aussetzung zur Bewährung abgeändert.

Die am 24. Januar 2013 rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen einer Katalogstraftat des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO liegt innerhalb des in § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO vorgesehenen Fünfjahreszeitraums vor der Antragstellung am 6. Februar 2013, nämlich unmittelbar vorher.

Danach liegen die Voraussetzungen für den in § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO vorgesehenen Regelfall der fehlenden Zuverlässigkeit vor. Gründe, die es rechtfertigen würden, einen Ausnahmefall anzunehmen, liegen nicht vor.

II.

Zwar wendet sich der Kläger gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte.

Liegt aber ein Verhalten des Betroffenen vor, wegen dessen es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kam, erfordert es keine gesonderte Prüfung der Behörde und des Verwaltungsgerichts, ob der Betroffene eine Straftat, wie rechtskräftig durch ein Strafgericht festgestellt, begangen hat. Denn dann baut die die behördliche Beurteilung der Zuverlässigkeit auf einer tragfähigen Grundlage auf, weil das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hierfür eine besondere Gewähr bietet. Daraus folgt, dass die Behörde und demzufolge auch das Verwaltungsgericht sich auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen dürfen. Sie dürfen grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 NVwZ 2009, 398; B.v. 22.4.1992, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63 zur vergleichbaren Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 WaffG). Weder das Verwaltungsverfahren noch das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren sind grundsätzlich dazu bestimmt und geeignet, die inhaltliche Richtigkeit einer der grundsätzlichen Verwertung unterliegenden (§ 51 Abs. 1 BZRG) strafgerichtlichen Verurteilung nachträglich zu überprüfen (BayVGH, B.v. 19.7.2004 22 CS 04.1885, juris Rn.10; VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.8.1986, GewArch 1986, 329/330).

1. Für eine solche Überprüfung besteht schon dann keine Veranlassung, wenn in Fällen wie hier, sich der Angeklagte zur Abkürzung des Verfahrens mit dem Strafrichter auf ein bestimmtes Strafmaß verständigt und auf mögliche Rechtsmittel gegen die daraufhin ergangene Verurteilung verzichtet hat. Das darin nach dem objektiven Erklärungsgehalt liegende Eingeständnis strafrechtlichen Fehlverhaltens ist auch von der Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 19.7.2004 a. a. O.); es wird im Nachhinein nicht bereits durch die Behauptung unbeachtlich, der Verurteilte habe, um eine andernfalls unter Umständen drohende Freiheitsstrafe zu verhindern, auf einen ihm zustehenden Freispruch verzichtet. Vielmehr ist bei einer Unschuld des Klägers ggf. ein weiteres Vorgehen gegen ein dann ergehendes Strafurteil zu erwarten, nicht aber auch noch zusätzlich ein vom Strafgericht als glaubwürdig eingestuftes Geständnis. Macht der Betroffene, wie hier, von Rechtsmitteln gegen strafgerichtliche Entscheidungen keinen Gebrauch, mit dem er die im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen hätte geltend machen können, muss er den Sachverhalt, der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt, gegen sich gelten lassen (VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.8.1986,

GewArch 1986, 329/330; BayVGH, B.v. 28.3.2007 - 21 B 04.3153 - juris Rn. 33). Schon aus diesen Gründen besteht kein Anlass für eine Überprüfung der strafgerichtlichen Verurteilung.

2. Unabhängig davon hätte die Behörde (und in der Folge das Verwaltungsgericht) allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Ermittlungen nicht oder nicht ohne weiteres ihren Ermittlungen zugrunde legen dürfen, etwa dann, wenn ohne weiteres für sie erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 NVwZ 2009, 398, 399; B.v. 22.4.1992, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63 = GewArch 1992, 314). Solche Sonderfälle wären hier aber nicht ersichtlich.

Der Kläger macht zwar geltend, die Aussagen des Zeugen K., auf denen das Urteil beruhe, seien äußerst fragwürdig, wie sich aus der im Laufe des Verfahrens sich ständig verringernden Zahl der nach seinen Aussagen vom Kläger fingierten Schadensfälle ergebe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass dies auch dem Landgericht bekannt war, das den Zeugen dennoch in Bezug auf die verbleibenden vier Fälle für glaubwürdig gehalten hat, wofür das Amtsgericht, auf dessen Beweisaufnahme sich das Landgericht stützt, eine umfangreiche und nachvollziehbare Begründung gegeben hat. Hieraus ergibt sich daher nicht, dass die Verurteilung des Klägers erkennbar auf einem Irrtum beruht. Sollte es, wie vom Kläger dargelegt, im Fall N. so sein, dass die Zeugin N. im Ermittlungsverfahren nur nach § 55 StPO belehrt worden war, lag der Verurteilung auch in diesem Fall zusätzlich aber auch noch die polizeiliche Aussage des Zeugen N. zugrunde, auf den sich das strafgerichtliche Urteil im Fall N. stützt. Auch wäre, wenn man daraus ein Beweisverwertungsverbot für das Strafgericht ableiten wollte, dieser Umstand ordnungsrechtlich unerheblich. Das für das Strafverfahrensrecht unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Beweisverwertungsverbot ist nämlich auf das vorliegende Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht übertragbar. Denn hier geht es nicht um die nachträgliche Ermittlung begangenen Unrechts und um die Feststellung der persönlichen Schuld bei einer geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr bestehender Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine „Ungefährlichkeitsvermutung“ bzw. den Verzicht auf eine Gefahrenabwehr nicht zulässt, (so zutreffend Krause/Steinbach DÖV 1985, 549, 557 f.; OVG Lüneburg NJW 2001, 459; VGH Baden Württemberg, B.v. 16.5.2007 - 10 S 608/07 - juris; vgl. ferner BayVGH, B.v. 10.11.2010 - 21 ZB 10.1387- juris).

Auch die Angaben des Zeugen K. in Bezug auf den Fall S. waren den Strafgerichten bekannt. Es ist auch nicht dargelegt, weshalb offensichtlich sein soll, dass in der Versicherungssache T./S. der Kläger vom Zeugen T. durch Vorlage eines Fotos und eines Formulars mit der Unterschrift der Geschädigten vorgelegt worden sein soll, zumal der hierzu im Verfahren vor dem Amtsgericht sich einlassende Zeuge H., der damalige Büroleiter des Klägers, der zusammen mit dem Kläger den Schaden aufnahm, hierzu ebenso wenig berichtete wie andere in der damaligen Hauptverhandlung vernommene Zeugen.

Mit seinen ganzen Ausführungen zur seiner Ansicht nach fehlenden Glaubwürdigkeit des Zeugen K. versucht der Kläger nur eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen, was schon grundsätzlich nicht für die Annahme einer erkennbar irrtümlichen Verurteilung des Klägers ausreicht. Insgesamt würde sich daher nicht ergeben, dass die vom Kläger vorgetragenen Umstände zu einer erkennbar irrtümlichen Verurteilung des Klägers hätten.

Die Ausführungen des Klägers wären daher nicht geeignet, das strafgerichtliche Ermittlungsergebnis in Zweifel zu ziehen oder ausnahmsweise bessere Aufklärungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichts darzutun. Die Ausführungen würden daher auch nicht eine Ausnahme von der Regelvermutung oder einen bestimmten anderen Geschehensablauf zur Überzeugung des Gerichts ergeben, bei dem von einem ordnungsgemäßen Verhalten des Klägers ausgegangen werden könnte.

Im Übrigen hat der Kläger ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt, was zusätzlich, außer der von ihm eingegangenen Verständigung und zusätzlich zu den vorstehend unter 2. Gründen gegen seine Einwände in Bezug auf die strafgerichtliche Verurteilung spricht.

III.

Die gemäß § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO vorgesehene Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit ist auch nicht durch den weiteren Vortrag des Klägers ausgeräumt. Sie kann nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichnen. Maßgebend ist dabei der Zweck der Vermutungsregelung. Dieser besteht darin, das bei einem Vertrauensgewerbe wie der Versicherungsvermittlung in besonderer Weise bestehende Risiko der Schädigung fremden Vermögens durch die Wahrung der allgemeinen Ordnung des geschäftlichen Verhaltens in diesem sensiblen Bereich möglichst gering zu halten (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn.19 f.). Da das Gesetz für den Eintritt der Regelvermutung auf die Verurteilung wegen einer Straftat abstellt, kommt es für einen Ausnahmefall auf außerhalb liegendes Verhalten nicht an. Ein Ausnahmefall kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derartig in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des jederzeit ordnungsgemäßen Umgangs mit fremdem Vermögen nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung, nämlich eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1994 Buchholz 402.5 WaffG Nr. 72 ; BVerwG, B.v. 21.7.2008 NVwZ 2009, 398; BayVGH, B.v. 7.10.2005 - 19 ZB 05.2148 -zur vergleichbaren Situation bei der Regelvermutung im Waffenrecht).

Die danach vorzunehmende Würdigung rechtfertigt es hier nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen.

Bereits die Tatsache, dass der zuvor strafrechtlich in keiner Weise auffällige Kläger durch seine erste strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde, lässt darauf schließen, dass es sich keinesfalls um Bagatelldelikte handelt. Schon 60 Tagessätze (die nach § 54 Abs. 3 StGB 60 Tagen Freiheitsstrafe entsprechen) stellen nämlich ein Strafmaß dar, das bei Erstverurteilungen nur bei besonders schweren Begleitumständen in Betracht kommt (vgl. Hess VGH NVwZ RR 2005, 324, 325 u. OVG Lüneburg NVwZ-RR 2009, 416, 417 f. m. w. N. zur diesbezüglichen Regelung bei der Regelvermutung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG unter Bezug auf die Gesetzesbegründung - BT-Drs. 14/7758 S. 54 - und die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren, BT-Drs. 14/7758 Seite 128, die darauf hinwies, dass eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, u a. bei Erstverurteilungen, nur bei besonders schweren Begleitumständen erreicht wird). Die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr liegt damit weit über einem Strafmaß, bei dem ohnehin schon eine Geringfügigkeit auszuschließen ist und beruht auf dem massiven Missbrauch des von der Versicherung entgegengebrachten Vertrauens durch den Kläger und seiner aufgewendeten hohen kriminellen Energie. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber hier (anders als etwa in § 5 Abs. 2 WaffG) keine Mindeststrafe als Voraussetzung für den Eintritt der Regelvermutung vorsieht, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass von einem Versicherungsvermittler im Vermögensbereich ein tadelsfreies Verhalten gefordert wird.

Auch die Tatsache, dass der Kläger sämtliche Vergehen in Ausübung seines Gewerbes und innerhalb der sensiblen Versicherungsbranche vorgenommen hat, spricht für das Vorliegen eines Regeltatbestandes und lässt eine Ausnahme hiervon nicht zu. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Regeltatbestand einen unmittelbaren Zusammenhang zur Vermittlertätigkeit nicht voraussetzt, sondern bereits an die Typik der vermögensrelevanten Tatbestände der Katalogstraftaten geknüpft ist, wenn sie einen vermögensschädigenden Bezug aufweisen (vgl. Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 34 d Rn. 69). Umso gewichtiger ist es daher, wenn die Katalogstraftaten in Ausübung des Vermittlergewerbes begangen werden.

Die Strafaussetzung zur Bewährung kann gleichfalls kein anderes Ergebnis rechtfertigen, zumal der Regelversagungsgrund in § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vermögensstraftat nicht hinsichtlich einer erfolgten Strafaussetzung differenziert. Ferner ist die Strafaussetzung zur Bewährung nicht mit einer ordnungsrechtlich erforderlichen Prognose künftigen ordnungsgemäßen Verhaltens gleichzusetzen. Für letztere ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende künftig eine Gewähr für ein ordnungsgemäßes Betreiben seines Gewerbes bietet, was sich nicht nur auf ein bloßes Nichtbegehen von Straftaten beschränkt, während für die Strafaussetzung zur Bewährung schon die Erwartung genügt, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird.

Die Verurteilung bezieht sich auch nicht auf eine einmalige, ausnahmsweise eingetretene, an sich charakterfremde Handlungsweise, bezüglich derer der Betroffene die Rechtswidrigkeit seines Handelns eingesehen hat und wegen der deshalb erkennbar keine Wiederholungsgefahr droht (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2005 - 21 CS 05.2836). Vielmehr verteilen sich die vier Straftaten des Betrugs über einen Zeitraum von fast zwei Jahren. Auch weist der Versuch des Klägers, die von ihm im Strafverfahren eingeräumten Vorgänge nachträglich zu bestreiten, nicht darauf hin, dass eine Wiederholungsgefahr erkennbar ausgeräumt wäre.

Soweit es der Kläger als einen Ausnahmefall sieht, dass er sich selbst nicht bereichert habe, steht dies zum einen im Gegensatz zu den strafgerichtlichen Feststellungen zum Schadensfall C. Insoweit hat der Kläger den Schaden lediglich nachträglich ausgeglichen. Auch bedeutet ein kollusives Zusammenwirken zwischen Verbrauchern und einem Versicherungsvertreter zulasten des Versicherungsunternehmens letztlich auch eine Schädigung des Vermögens der Verbraucher über die Schädigung der Solidargemeinschaft (BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - juris Rn. 12). Zum anderen bezweckt die Regelung des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO, wie oben ausgeführt generell die Wahrung der allgemeinen Ordnung des geschäftlichen Verhaltens im sensiblen Bereich der Versicherungsvermittlung und erfasst damit auch ein vermögensschädigendes Verhalten des Vermittlers gegenüber den Versicherungen, nicht nur gegenüber den Kunden, zumal die Regelvermutung schon dann eintritt, wenn der Betroffene eine Katalogstraftat ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlertätigkeit begeht, wie oben ausgeführt wurde.

Soweit der Kläger geltend macht, die Straftaten hätten sich 2007 bis 2009 ereignet und lägen daher schon lange zurück, führt dies nicht zu einem Ausnahmefall.

Wie das Bundesverwaltungsgericht für die vergleichbare Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG ausgeführt hat, ist es zwar nicht ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit als widerlegt anzusehen, wenn die Fünf-Jahres-Frist noch nicht verstrichen ist, die Straftat aber - etwa nach einer langen Dauer des Strafverfahrens - sehr weit zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch zugleich klargestellt, dass sich hierfür keine festen Zeiträume angeben lassen, es vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankomme. Erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren seit der Straftat lasse sich möglicherweise annehmen, die Regelvermutung greife nicht mehr Platz (U.v. 24.4.1990 - BVerwG 1 C 56.89 - und B.v. 24.6.1992 - BVerwG 1 B 105.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 und 65; ebenso zur gleichfalls vergleichbaren Regelvermutung des § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO: BVerwG, B.v. 9.7.1993 - 1 B 105.93, juris Rn.4; BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062). Dieser Zeitraum ist hier aber bei weitem noch nicht erreicht. Da die Straftaten in Ausübung und unter Ausnutzung der Vermittlungstätigkeit begangen wurden, liegt ungeachtet eines nach Auffassung des Klägers nicht hohen Schadens ein schwerwiegender Fall der Unzuverlässigkeit vor, so dass ein geringerer Zeitraum als zehn Jahre nach der Straftat hier nicht in Betracht kommt.

Weil es für die Frage eines Ausnahmefalles auf das tatbezogene Verhalten ankommt (BVerwG, B.v. 21.7.2008 NVwZ 2009, 398 zur vergleichbaren Situation im Waffenrecht), ist es auch unerheblich, ob der Kläger sich sonst in der Vergangenheit einwandfrei geführt hat, ob berufliche Interessen im Hinblick auf die weitere Tätigkeit als Versicherungsvermittler bestehen und ob hierzu Leumundszeugnisse vorgelegt werden, wie das der .... Dass es auf das sonstige, früher straffreie Verhalten oder eine berufliche Stellung und vorgelegte Leumundszeugnisse nicht ankommt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass das Gesetz bei einer Bestrafung mit einer Katalogstraftat gerade die erstmalige Verfehlung für die Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit ausreichen lässt (vgl. zur entsprechenden Situation bei der Regelvermutung im Waffenrecht BVerwG, B.v. 19.9.1991, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; BVerwG, B.v. 21.7.2008 NVwZ 2009, 398). Das Verhalten nach der Verurteilung ist im Übrigen für die Frage einer doch ausnahmsweise bestehenden Zuverlässigkeit unter Ausräumung der Regelvermutung hier jedenfalls auch nicht aussagekräftig, weil es sich um ein Wohlverhalten während eines bereits ab Antragstellung im Februar 2013 (und damit schon kurz nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung am 24. 1. 2013) eingeleiteten berufsrechtlichen Verfahrens handelt und zusätzlich noch, weil die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 18), wobei die Bewährungsfrist mindestens zwei Jahre beträgt.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Verweigerung der begehrten Erlaubnis bedeute für ihn die Existenzvernichtung, hat er nicht dargelegt, weshalb er nicht in der Lage sein soll, einen Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit zu bestreiten, für die er eine solche Erlaubnis nicht benötigt (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 25).

IV.

Zwar wird durch § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO und die darauf beruhende Entscheidung der Beklagten in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Ungeachtet der Frage, ob eine Rechtfertigung des Eingriffs wegen Art. 23 GG überhaupt am Maßstab des Art. 12 GG zu prüfen ist, weil die vorliegende Regelung nur den Mindestanforderungen der den Bund verpflichtenden Richtlinie 2002/92/EG, nämlich Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie entspricht (vgl. BT-Drs. 16/1935 S.18; Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 34 d Rn.10), müsste eine Verletzung des Art. 12 GG verneint werden. Die Regelung dient dem Schutz der Allgemeinheit, der Solidargemeinschaft der Versicherten und der Verbraucher vor einer Gefährdung durch unzuverlässige Versicherungsvermittler und schützt daher das Vertrauen der Gesellschaft in den Berufsstand der Versicherungsvermittlung als ein Vertrauensgewerbe (BayVGH, B.v. 2.10.2002 - 22 CS 02.1456, juris), mit dessen Betrieb besondere Risiken verbunden sind. Dies ist höher zu gewichten als das Interesse des durch eine Straftat im Vermögensbereich in Erscheinung Getretenen, gerade ein solches Vertrauensgewerbe ausüben zu dürfen.

Die Versagung der Erlaubnis durch die Beklagte ist die gesetzlich zwingend vorgesehene Folge. Ein Ermessen, mit der Möglichkeit einer Abwägung der Folgen, auch im Hinblick auf die geltend gemachten mittelbaren Auswirkungen in der Familie des Klägers, steht der Beklagten nicht zu. Unabhängig davon wäre ein milderes, gleich geeignetes Mittel als die Versagung einer Tätigkeit in diesem Bereich bei Personen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, nicht ersichtlich. Insbesondere käme auch eine Erlaubnis unter Auflagen bzw. eine inhaltliche Beschränkung, etwa eine Tätigkeit ohne Schadensregulierungen nicht als milderes Mittel in Betracht. Ein solches Mittel wäre mit Blick darauf, dass der Gefahr von Pflichtverletzungen effektiv begegnet werden soll, nicht gleich geeignet und wirksam. Es wäre eine laufende Kontrolle der Gewerbeausübung erforderlich, die praktisch kaum durchführbar wäre und einen weit höheren Kontrollaufwand zur Folge hätte (vgl. OVG Münster, B.v. 29.9.2009 - 4 B 813/09 - juris Rn. 9).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz hat das Gericht in Anbetracht der nur geringfügigen Kosten der Beklagten abgesehen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Strafprozeßordnung - StPO | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 23


(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpfl

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Dez. 2014 - AN 4 K 14.00305 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 22 ZB 14.1062

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2014 - 22 ZB 13.1049

bei uns veröffentlicht am 08.09.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Mai 2007 - 10 S 608/07

bei uns veröffentlicht am 16.05.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2007 - 7 K 401/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2007 - 7 K 401/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann seine Aussage zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums im Rahmen der Verkehrskontrolle vom 05.09.2006 zur Begründung der Entziehungsverfügung herangezogen werden. Zunächst kann aufgrund der Aussage des Polizeibeamten K. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Baden-Baden vom 09.03.2007 (Bußgeldsache) zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass dieser den Antragsteller vor seiner Aussage über die Häufigkeit seines Cannabiskonsums nicht darüber belehrt hat, dass es ihm als Beschuldigtem im Strafverfahren freistehe, sich zur Sache zu äußern. Insoweit ist nicht die auf den Zeugen abzielende Vorschrift des § 55 StPO, sondern die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO maßgeblich. Da die Aussage des Antragstellers auf der Fahrt von der Kontrollstelle zur Polizeidienststelle erfolgte, handelte es sich auch nicht mehr um eine bloße informatorische Befragung des Antragstellers, für die die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO noch nicht gilt. Denn die Verbringung des Antragstellers zur Polizeidienststelle im Anschluss an die Durchführung von Cannabis-Vortests brachte deutlich zum Ausdruck, dass die Polizeibeamten dem Antragsteller bereits als dem Beschuldigten begegneten (vgl. BayObLG, Beschl. v. 02.11.2004 - 1 St RR 109/04 -, NStZ-RR 2005, 175). In seinem Beschluss vom 27.02.1992 hat der Bundesgerichtshof (- 5 StR 190/91 -, BGHSt 38, 214 = NJW 1992, 1463) entschieden, dass, sofern der Vernehmung eines Beschuldigten durch einen Beamten des Polizeidienstes nicht der Hinweis vorausgegangen ist, dass es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO), Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden dürfen. Die Entscheidung bezieht sich auf die Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafprozess und ist Ausdruck des anerkannten Prinzips des Strafprozesses, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, 43; BGH, Urt. v. 14.06.1960 - 1 StR 683/59 -, BGHSt 14, 358, 364). Wird die ohne vorherige Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO erfolgte Äußerung des Antragstellers zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums zur Begründung der von der Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der Gefahrenabwehr verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis herangezogen, so bewirkt dies auch keinen mittelbaren Verstoß gegen die allein für das Strafverfahren geltende Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Denn aus der behördlich angeordneten Fahrerlaubnisentziehung ergeben sich keine Auswirkungen für das im Hinblick auf den betreffenden Vorfall durchgeführte Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist auch nicht Ausdruck eines allgemeinen, von einer gesetzlichen Normierung unabhängigen Rechtsgrundsatzes, dass Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur dann verwertet werden dürfen, wenn der Betreffende zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gesetzgeber für den betreffenden Regelungsbereich in einer einfach-gesetzlichen Bestimmung eine entsprechende Belehrungspflicht normiert hat. Auch der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen gibt, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden (Beschl. v. 26.02.2001 - VII B 265/00 -, NJW 2001, 2118; Urt. v. 23.01.2002 - XIR 10 u.a. -, NJW 2002, 2198). Dass hinsichtlich etwaiger Belehrungspflichten die jeweilige Entscheidung des Gesetzgebers maßgeblich ist, lässt sich auch aus § 393 Abs. 1 Satz 1 AO ableiten. Danach richten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Da danach Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren grundsätzlich unabhängig und gleichrangig nebeneinander stehen, ist die Frage nach einem Verwertungsverbot im Steuerstrafverfahren nach strafprozessualen und im Besteuerungsverfahren nach abgabenrechtlichen Vorschriften (dort z.B. die Belehrungspflicht nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO) zu beantworten (vgl. BFH, Urt. v. 23.01.2002 - XI R 10 u.a. -, NJW 2002, 2198). Ein unabhängig von einer einfach-gesetzlichen Regelung bestehendes allgemeines Verwertungsverbot könnte dagegen angenommen werden, wenn ein Verstoß gegen § 136a StPO vorliegt (vgl. BFH, Urt. v. 23.01.2002 - XI R 10 u.a. -, NJW 2002, 2198). Anhaltspunkte hierfür sind aber nicht ersichtlich.
Für das behördliche Entziehungsverfahren bestehen keine Regeln, die die Behörde verpflichten, den Betroffenen vor einer Äußerung zur Sache, die zur Begründung der zukünftigen Maßnahme unter Umständen herangezogen werden kann, über sein Schweigerecht zu belehren. Dies gilt zunächst für die allgemein in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LVwVfG geregelte Anhörung des Betroffenen als dem Beteiligten im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG. Aber auch den für die behördliche Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Bestimmungen lässt sich kein Hinweis auf eine § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechende Belehrungspflicht entnehmen. Geregelt hat der Gesetzgeber demgegenüber in § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.
An der inhaltlichen Richtigkeit des Berichts der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden vom 22.09.2005 bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Die dort wiedergegebene Äußerung des Antragstellers, „regelmäßig Cannabisprodukte zu konsumieren“, belegt zumindest, dass es sich bei dem durch die Blutuntersuchung vom 19.06.2006 nachgewiesenen Konsum nicht um eine nur einmalige Einnahme handelt, die nach der Senatsrechtsprechung für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht ausreicht (vgl. Senatsbeschl. v. 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 36).
Durch das Gutachten vom 19.06.2006 ist zugleich das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 belegt. Denn die Untersuchung der am 05.09.2006 30 Minuten nach der Personenkontrolle beim Antragsteller entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 2,7 ng/ml ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist jedenfalls bei einer höheren THC-Konzentration als 2 ng/ml eine durch den Cannabiskonsum bedingte Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Fahrerlaubnisinhabers gegeben (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604). Die Art und Weise des Konsums von Cannabis - hier die behauptete Einnahme im puren Zustand durch eine Pfeife - ist für die Frage des Trennungsvermögens ebenso ohne Belang wie sonstige Begleitumstände, hier die Durchführung einer Fastenkur oder der Umstand, dass im ärztlichen Bericht über die Blutentnahme dem Betroffenen insgesamt ein unauffälliges Verhalten bescheinigt wird. Denn von einem ausreichenden Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, kann nur gesprochen werden, wenn der Konsument Fahren und Konsum in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsbeschl. v. 28.11.2003 - 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -; v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -). Vorliegend hat der Antragsteller aber als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er, wie der Nachweis von THC in seinem Blut in der erheblichen Konzentration von 2,7 ng/ml belegt, nicht sicher sein konnte, dass die berauschende Wirkung des von ihm vorsätzlich konsumierten Betäubungsmittels Cannabis vollständig abgebaut ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung in der Fahrerlaubnis-Verordnung in Bezug auf den Konsum von Cannabis keine Grenzwerte festgesetzt sind.
Soweit in der Beschwerdebegründung auf einen im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz sowie auf bereits im behördlichen Verfahren vorgelegte Urkunden verwiesen wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn das Gesetz verlangt, dass sich die Begründung der Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- EUR. Dieser Betrag ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte erteilte dem Kläger am 1. Juli 2009 gemäß § 34d Abs. 1 GewO die Erlaubnis, als Versicherungsmakler tätig zu sein.

Durch Urteil vom 12. April 2011 erkannte das Amtsgericht Augsburg gegen ihn wegen Betruges in elf tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Damit wurde geahndet, dass der Kläger - teilweise unter Angabe unzutreffender Informationen über sein Arbeitsverhältnis - mit privatrechtlich organisierten Versicherungsgesellschaften zwei Unfallversicherungen sowie jeweils eine Arbeitslosigkeits-, eine Zahlungsausfall- sowie eine Restschuldversicherung abgeschlossen (bzw. er den Abschluss solcher Versicherungsverträge veranlasst) hatte, obwohl er weder die wiederkehrenden Versicherungsbeiträge über die volle Laufzeit bezahlen noch den Eintritt unerwarteter Schadensereignisse abwarten wollte. Vielmehr beabsichtigte er von Anfang an, nach Ablauf der entsprechenden Karenzzeiten durch die Vorlage unzutreffender ärztlicher Bescheinigungen Leistungen zunächst wegen Arbeitsunfähigkeit und im Anschluss daran wegen Arbeitslosigkeit zu beziehen. Gegenstand des Schuldspruchs bildete ferner die Tatsache, dass es der Kläger durch Vorspiegelung zweier tatsächlich nicht bestehender Arbeitsverhältnisse erreicht hatte, bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert zu werden, und er - seiner vorgefassten Absicht gemäß - von den geschädigten Krankenkassen Krankengeld bezogen hat. Aufgrund fingierter Kündigungen der nicht existenten Arbeitsverträge gewährte ihm die Bundesagentur für Arbeit außerdem Arbeitslosengeld I und übernahm für ihn Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht Augsburg durch Urteil vom 7. Mai 2012. Gleichzeitig änderte das Landgericht auf die Berufung des Klägers hin, die zuletzt ebenfalls auf das Strafmaß beschränkt worden war, das Urteil des Amtsgerichts vom 12. April 2011 dahingehend ab, dass der Kläger wegen Betruges in neun selbstständigen Fällen sowie wegen versuchten Betruges schuldig gesprochen und er deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt wurde. Hinsichtlich zweier Anklagepunkte (sie betrafen den Vorwurf des ungerechtfertigten Bezugs von Versicherungsleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 15.1.2009 bis zum 28.2.2010 und von Krankengeld zwischen dem 15.1.2009 und dem 18.10.2010) stellte das Landgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da die insoweit zu erwartende Strafe neben der Strafe, die der Kläger wegen der weiteren Betrugsfälle zu erwarten habe, nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Den aus den abgeurteilten neun vollendeten Betrugsdelikten erwachsenen Schaden bezifferte das Landgericht in den Gründen des seit dem 15. Mai 2012 rechtskräftigen Berufungsurteils auf 109.636,74 Euro.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 19. Oktober 2012 widerrief die Beklagte, gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, die dem Kläger erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und gab ihm unter Zwangsgeldandrohung auf, die Erlaubnisurkunde zurückzugeben. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen darauf, dass der Kläger wegen Erfüllung des in § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO normierten Regeltatbestands als unzuverlässig anzusehen sei; besondere Umstände, durch die diese Vermutung widerlegt werde, lägen nicht vor.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Augsburg durch Urteil vom 11. April 2013 als unbegründet ab.

Der Kläger beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses erachtet, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht für gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, den einschlägigen Vorgang der Beklagten sowie die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Strafakten (sieben Bände, Blatt 1 bis 1248) verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da der Kläger die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Zulassungsgründe zum Teil bereits nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt hat und sie im Übrigen nicht vorliegen.

1. Aus der Antragsbegründung vom 17. Juni 2013 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1.1 Die Zeitspanne, die zwischen den Straftaten des Klägers und dem Widerruf der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO verstrichen ist, reicht nicht aus, um nicht mehr auf die in § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO aufgestellte Regelvermutung zurückgreifen zu können.

Die Täuschungshandlungen im Sinn von § 263 StGB, deren der Kläger rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, fielen ausweislich der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12. April 2011, auf die die Berufungsentscheidung des Landgerichts Augsburg (mit Ausnahme der beiden gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatkomplexe) vollinhaltlich Bezug nimmt, in die Jahre 2006 und 2007, wobei ihr Erfolg (d. h. der Bezug nicht gerechtfertigter Leistungen) zum Teil erst im Jahr 2008 eintrat. Das Gesetz macht den Eintritt der Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO jedoch nicht davon abhängig, dass zwischen der Tatbegehung (oder dem Eintritt des Taterfolgs) und dem für die Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt höchstens fünf Jahre vergangen sind; es genügt vielmehr, dass zwischen der Verurteilung (oder - was hier dahinstehen kann - dem Eintritt ihrer Rechtskraft) und dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO maximal diese Zeitspanne verstrichen ist. An die Stelle des „Antrags“ tritt in Fällen, in denen eine bereits erteilte Erlaubnis gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG widerrufen wird, der Tag des Wirksamwerdens der Widerrufsentscheidung. Denn die letztgenannte Vorschrift setzt voraus, dass die Behörde zu diesem Zeitpunkt berechtigt wäre, einen Antrag auf Neuerteilung einer solchen Erlaubnis abzulehnen.

Fällt nur die rechtskräftige Verurteilung, nicht aber die ihr zugrunde liegende Tat in den vom Gesetz genannten Zeitraum, kann die Vermutung der Unzuverlässigkeit allenfalls dann als widerlegt angesehen werden, wenn der Zeitpunkt der Begehung der Straftat „sehr lange“ bzw. „sehr weit“ zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (BVerwG, U. v. 24.4.1990 - 1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043/1044 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.3.1976 [WaffG a. F.], BGBl I S. 433; B. v. 9.7.1993 - 1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19 zu § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO). Feste Zeiträume dafür, wie groß dieser zeitliche Abstand sein muss, lassen sich nicht angeben; vielmehr kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, U. v. 24.4.1990 a. a. O. S. 1044; B. v. 24.6.1992 - 1 B 105.92 - BayVBl 1993, 89; B. v. 9.7.1993 a. a. O. S. 19). Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG a. F. und in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgestellte Regelvermutung lässt sich möglicherweise jedoch dann nicht mehr anwenden, wenn die Tat in dem Zeitpunkt, auf den bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines auf die Regelvermutung gestützten Verwaltungsakts abzustellen ist, zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, U. v. 24.4.1990 a. a. O. S. 1044; B. v. 24.6.1992 a. a. O. S. 89; B. v. 9.7.1993 a. a. O. S. 19). Dieser Zehnjahreszeitraum war am 20. Oktober 2012 - dem Tag des Wirksamwerdens der streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung - selbst hinsichtlich der ersten der Täuschungshandlungen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers waren (sie fand am 4.2.2006 statt), noch lange nicht abgelaufen.

1.2 Die in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Umstände, die aus der Sicht des Klägers zu dem zeitlichen Abstand hinzutreten, der zwischen den von ihm begangenen, rechtskräftig geahndeten Straftaten und dem Wirksamwerden des Widerrufsbescheids vom 19. Oktober 2012 verstrichen ist, erlauben es gleichfalls nicht, die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO vorliegend als unanwendbar anzusehen.

1.2.1 Die Behauptung, es stehe ein „einmaliges Fehlverhalten“ inmitten, widerlegt sich bereits aufgrund der Tatsache, dass der Kläger innerhalb eines Zeitraums von nicht unerheblicher Länge zehn selbstständige Betrugshandlungen vorgenommen hat (von denen eine nicht über das Versuchsstadium hinausgelangte).

1.2.2 Wenn der Kläger vor dem Jahr 2006 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, so lässt das den Befund unberührt, dass er in der Folgezeit ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das ein von Grund auf gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung und die Bereitschaft erkennen lässt, den eigenen Lebensunterhalt durch die fortwährende Begehung von Straftaten zu sichern. Die charakterlichen Mängel, die sich in einem solchen Tun manifestieren, und die vor diesem Hintergrund über den Kläger auszustellende ungünstige Prognose in Bezug auf seine Bereitschaft, künftig von Täuschungshandlungen abzusehen, würden sich allenfalls dann in milderem Licht darstellen, wenn aufgezeigt worden wäre, dass die Phase der kriminellen Lebensführung auf Umstände (z. B. eine besondere Versuchungssituation o. ä.) zurückzuführen ist, die eine ansonsten ggf. zu bejahende Rechtstreue des Betroffenen und eine u. U. vorhandene Fähigkeit, sich in seinem Verhalten künftig erneut an den Geboten der Rechtsordnung zu orientierten, nur vorübergehend „überlagert“ haben (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - GewArch 2013, 35, Rn. 11). In Gestalt der Einlassung, der Kläger habe die Straftaten „aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen“, unternimmt die Begründung des Zulassungsantrags zwar den Versuch einer dahingehenden Argumentation. Entgegen der Obliegenheit, die sich aus dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt, wurde dieses Vorbringen jedoch in keiner Weise substantiiert, so dass es nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden kann. „Darlegen“ bedeutet nämlich schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas Eingehen“ (vgl. BVerwG, B. v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B. v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).

Dahinstehen kann, ob der Kläger nach dem Ablauf des Jahres 2008 tatsächlich keine Straftaten mehr begangen hat, oder ob die Feststellung des Amtsgerichts Augsburg zutrifft, wonach er mit je einem Schreiben vom 15. Januar 2009 bei einer privaten Versicherungsgesellschaft und einem Sozialversicherungsträger unter Vorspiegelung eines nur fingierten Arbeitsverhältnisses Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit beantragt und er die Zahlungen des privatrechtlich verfassten Versicherungsunternehmens bis zum 28. Februar 2010 und diejenigen einer Betriebskrankenkasse bis zum 18. Oktober 2010 bezogen hat (die auf § 154 Abs. 2 StPO gestützte Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich dieser beiden Anklagepunkte lässt die inhaltliche Richtigkeit der diesbezüglichen Teile des erstinstanzlichen strafgerichtlichen Urteils unberührt). Auch dann nämlich, wenn diese Vorwürfe ungerechtfertigt sein sollten, würde der Umstand, dass der Kläger nach Aktenlage über mehrere Jahre hinweg strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, nicht ausreichen, um den Schluss auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu entkräften, der aufgrund der rechtskräftig geahndeten Betrugsdelikte gerechtfertigt ist. Denn einem Wohlverhalten, das während eines laufenden straf- oder berufsrechtlichen Verfahrens praktiziert wird, kommt im Rahmen einer Prognose, die über die Ordnungsgemäßheit einer künftigen gewerblichen Betätigung des Betroffenen anzustellen ist, nur geringe Aussagekraft zu. Der Kläger aber wusste spätestens seit September 2009, dass gegen ihn wegen Betruges strafrechtlich ermittelt wird. Denn nachdem das Amtsgericht Augsburg durch Beschluss vom 2. September 2009 die Durchsuchung seiner Wohnung angeordnet hatte, beantragte einer seiner jetzigen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 bei der Staatsanwaltschaft Augsburg Akteneinsicht, wobei er den Betreff des gegen den Kläger anhängigen Ermittlungsverfahrens zutreffend mit „Verdacht des Betrugs“ angegeben hat. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ergab sich für den Kläger die Notwendigkeit zu weiterem Wohlverhalten zum einen aus der Tatsache, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, zum anderen daraus, dass die Beklagte bereits wenige Wochen später das auf Widerruf der Erlaubnis nach § 34d GewO gerichtete Verwaltungsverfahren eingeleitet hat; hiervon hat der Kläger durch das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 25. Juli 2012 Kenntnis erlangt.

1.2.3 Zu Unrecht versucht die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel an der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers aus dem Umstand herzuleiten, dass er Straftaten nach § 263 StGB als Versicherungsnehmer, nicht aber als Versicherungsvermittler begangen hat, und dass hierdurch „lediglich“ Versicherungsunternehmen (zusätzlich allerdings auch - wie seitens des Verwaltungsgerichtshofs anzumerken ist - Träger der gesetzlichen Sozialversicherung) geschädigt wurden, wohingegen § 34d GewO primär dem Verbraucherschutz diene. Zwar wird in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (BT-Drucks. 16/1935, S. 1), durch das in Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl EG Nr. L 9 S. 3) die Vorschrift des § 34d GewO geschaffen wurde, ausgeführt, die genannte Richtlinie diene neben der Harmonisierung des Vermittlermarktes der Verbesserung des Verbraucherschutzes. Dessen ungeachtet bezwecken sowohl die Richtlinie 2002/92/EG als auch § 34d GewO zusätzlich die Wahrung der allgemeinen Ordnung des geschäftlichen Verhaltens in dem sensiblen Bereich der Vermittlung von Versicherungen (so zu Recht Schönleitner in Landmann/Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Januar 2013, § 34d Rn. 69b); bezeichnenderweise nennt der Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2002/92/EG neben dem Verbraucherschutz als weiteres Anliegen ausdrücklich die „Solidität des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts“. Im Übrigen wirken sich zulasten von Versicherungsunternehmen oder von Trägern der Sozialversicherung begangene Betrugshandlungen mittelbar auch auf die Versicherten nachteilig aus, da die durch solche Verhaltensweisen verursachten Schäden die Höhe der Versicherungsprämien bzw. -beiträge beeinflussen (vgl. auch dazu Schönleitner, a. a. O., Rn. 69b).

Vor allem aber kann nicht ohne weiteres gesagt werden, eine Neigung zur Schädigung fremden Vermögens könne sich stets nur in eine Richtung auswirken (BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - GewArch 2013, 35 Rn. 12). Die Bereitschaft eines Straftäters, die eigene finanzielle Lage durch Straftaten zu verbessern, stellt vielmehr grundsätzlich eine Gefahr für die wirtschaftlichen Belange eines jeden Mitglieds der Rechtsgemeinschaft dar, dessen Lebenssituation die Möglichkeit einer entsprechenden Schädigung bietet. Dass der Kläger nur dann keine Skrupel besitzt, andere zu betrügen oder sonst zu übervorteilen, wenn sich sein Tun zulasten von Versicherungsunternehmen auswirkt, während sein Selbstverständnis derartige Verhaltensweisen dann ausschließt, wenn hierdurch die vermögensbezogenen Belange natürlicher Personen verletzt werden, wird durch die Begründung des Zulassungsantrags nicht aufgezeigt.

1.2.4 Das Vorbringen, der Kläger habe sich seiner Verantwortung und den damit einhergehenden Konsequenzen gestellt, indem er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und dadurch die Tat eingeräumt habe, rechtfertigt gleichfalls keine ihm günstige Zuverlässigkeitsprognose. Vielmehr stellte sich der Ablauf des strafgerichtlichen Verfahrens so dar, dass der Kläger im ersten Rechtszug jede Einlassung zur Sache verweigert hat, obwohl er seitens des Amtsgerichts zu Beginn der Hauptverhandlung dahingehend belehrt wurde, dass es für die Strafzumessung bzw. dafür, ob eine Bewährungs- oder eine Vollzugsstrafe in Betracht komme, entscheidend sei, ob er vor Beginn der Beweisaufnahme ein Geständnis ablege. Nachdem das Amtsgericht daraufhin an drei Sitzungstagen zwölf Zeugen einvernommen, wenigstens 25 Urkunden (auszugsweise) verlesen und die Beweismittelakten I bis III im Wege des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht hatte, beantragte der Verteidiger des Klägers, auf Freispruch zu erkennen. Das Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger sodann zunächst in vollem Umfang mit dem erklärten Ziel angefochten, einen Freispruch zu erlangen (vgl. das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7.7.2011, Blatt 1128 der Strafakten). Auch während der Berufungshauptverhandlung, die sich über sechs Tage erstreckte, machte der Kläger von seinem Schweigerecht Gebrauch. Nachdem das Landgericht während der ersten fünf Verhandlungstage 20 Zeugen einvernommen und mindestens 161 Urkunden (auszugsweise) verlesen hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft zu Beginn des sechsten Sitzungstages, das Verfahren hinsichtlich der beiden vorerwähnten Anklagepunkte gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Erst im Anschluss an den diesem Antrag stattgebenden Beschluss der Strafkammer erklärten die Verteidiger des Klägers mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, dass hinsichtlich der verbleibenden Betrugsfälle die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde. Zu seinen Taten hat sich der Kläger ausweislich des Protokolls der Berufungshauptverhandlung auch daraufhin nicht geäußert; er schloss sich vielmehr den Anträgen und Ausführungen seiner Verteidiger an, die jeweils die Verhängung einer Strafe beantragt hatten, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne.

Dieser Ablauf kann nur so verstanden werden, dass der Kläger zunächst gehofft hatte, es werde der Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten nicht gelingen, ihn der angeklagten Taten, die sich in einem verzweigten, schwer durchschaubaren Geflecht zumeist türkischstämmiger Personen und von ihnen geleiteter Firmen abspielten, zu überführen. Die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß erfolgte erst, nachdem eine die Ressourcen der Rechtspflege in hohem Maß in Anspruch nehmende Beweisaufnahme ergeben hatte, dass sich diese Hoffnung als unberechtigt erweisen würde (auch die Verteidiger des Klägers haben in der Berufungsinstanz bezeichnenderweise nicht mehr beantragt, auf Freispruch zu erkennen), und die Staatsanwaltschaft sowie das Landgericht zwei der Anklagepunkte fallengelassen hatten, so dass der Kläger erwarten durfte, die gegen ihn zu verhängende Freiheitsstrafe werde zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Erklärung, die als ein von Einsicht und Reue getragenes Eingeständnis seiner Taten verstanden werden könnte, hat der Kläger nach Aktenlage zu keiner Zeit abgegeben.

1.2.5 Unzutreffend ist die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Umstand nicht gewürdigt, dass das Landgericht die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. In der Randnummer 33 des angefochtenen Urteils wurde vielmehr - wenngleich nur knapp - dargelegt, warum dieser Gesichtspunkt zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts keine dem Kläger günstige Entscheidung hinsichtlich des Fortbestands der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO rechtfertigt. Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass die Frage, ob die künftige gewerbliche Betätigung einer Person Rechtsgutsbeeinträchtigungen erwarten lässt, deretwegen der Betroffene als unzuverlässig angesehen werden muss, von den Verwaltungsbehörden und -gerichten eigenverantwortlich geprüft und beantwortet wird; eine Bindung an Aussagen, die in einer strafgerichtlichen Entscheidung enthalten sind, träte nur ein, wenn über die Untersagung erlaubnisfreier Gewerbe zu befinden wäre (vgl. § 35 Abs. 3 GewO) und das Strafgericht zudem die Erforderlichkeit eines Berufsverbots ausdrücklich verneint hätte. Schweigen die Gründe der strafgerichtlichen Entscheidung hierzu, wie das vorliegend der Fall ist, bleiben die Behörden und Verwaltungsgerichte selbst im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 GewO in ihrer Beurteilung des künftigen beruflichen Verhaltens des Betroffenen frei (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Juni 2006, § 35 Rn. 147; Heß in Friauf, GewO, Stand Mai 2012, § 35 Rn. 401). Hinzu kommt, dass zuverlässig im gewerberechtlichen Sinne nicht schon derjenige ist, welcher von der Begehung berufsbezogener Straftaten absieht; auch Versicherungsvermittler, die schutzbedürftige Kunden zum Abschluss überflüssiger oder aus sonstigen Gründen unvorteilhafter Versicherungsverträge bewegen, ohne hierbei die Grenze des Strafbaren zu überschreiten, bieten nicht die Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe ordnungsgemäß ausüben werden. „Nicht ordnungsgemäß“ ist nämlich nicht nur eine Gewerbeausübung, die gegen geltendes Recht verstößt; auch eine Missachtung sonstiger öffentlicher Interessen kann den Unzuverlässigkeitsvorwurf begründen (so zu Recht Heß in Friauf, GewO, Stand April 2014, § 35 Rn. 145). Unter der Geltung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) aber stellt der Schutz jedenfalls solcher Verbraucher, die aufgrund ihres Alters, ihrer gesundheitlichen Verfassung oder aufgrund geschäftlicher Unerfahrenheit ihre Belange selbst nicht ausreichend zu wahren vermögen, eine Aufgabe der öffentlichen Gewalt dar; ein die Belange dieser Personen beeinträchtigendes Geschäftsgebaren verletzt deshalb öffentliche Interessen.

1.2.6 Die Erfüllung des in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG enthaltenen Tatbestandsmerkmals, wonach ohne den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts das öffentliche Interesse gefährdet sein muss, wird durch die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nur mit der Behauptung in Abrede gestellt, aus einer Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvermittler sei ein Schaden nicht zu erwarten; ergänzend verweist sie auf den Umstand, dass er nicht in Ausübung dieser Betätigung straffällig geworden sei, sowie auf die erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung. Da insoweit kein sachlich neues Vorbringen inmitten steht, genügt es, auf die bereits vorstehend erfolgte Würdigung dieser Argumente zu verweisen.

1.2.7 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus der Behauptung, der Widerruf der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO entziehe dem Kläger die Grundlage der Lebensführung und nehme ihm die Chance einer Resozialisierung. Denn die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, warum der im Jahr 1977 geborene Kläger nicht in der Lage sein soll, seinen Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit zu bestreiten, für die er eine solche Erlaubnis nicht benötigt.

1.2.8 Soweit in der Randnummer 37 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck kommt, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte als zum Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis verpflichtet angesehen hat, greift die Begründung des Zulassungsantrags diese rechtliche Aussage lediglich mit dem Argument an, die in § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO aufgestellte Regelvermutung sei aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Umstände widerlegt. Da es sich nicht so verhält, erübrigen sich weitere Darlegungen dazu, warum das durch Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG grundsätzlich eingeräumte Widerrufsermessen hier zu Ungunsten des Klägers auf null reduziert ist.

2. Um die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufzuzeigen, verweist der Kläger zunächst pauschal auf das Vorbringen, mit dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan werden sollen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass die Umstände, aus denen die Unzuverlässigkeit des Klägers resultiert, in tatsächlicher Hinsicht feststehen, ihre Aussagekraft im Hinblick auf die über sein künftiges berufliches Verhalten anzustellende Prognose eindeutig ist, und die durch den vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt sind. Dies gilt auch für die vom Kläger mit Blickrichtung auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erneut angesprochenen Gesichtspunkte, ob die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO aufgrund des Zeitraums, der seit den von ihm begangenen Taten verstrichen ist, als widerlegt angesehen werden muss, und ob ohne den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis das öffentliche Interesse weiterhin gefährdet wäre.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache lassen sich auch nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.5.2014 - 10 ZB 13.1229 - juris Rn. 20; B. v. 13.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 15; B. v. 23.4.2013 - 4 ZB 12.2144 - juris Rn. 19; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 13; OVG NRW, B. v. 26.1.1999 - 3 B 2861/97 - NVwZ-RR 1999, 696/697; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 123 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8). Dieses Ergebnis folgt letztlich zwingend daraus, dass das Gericht des ersten Rechtszugs nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einer Zulassung der Berufung nur dann berechtigt ist, wenn einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder es von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte abgewichen ist. Diese Einschränkung würde unterlaufen, zöge bereits die unterbliebene Übertragung auf den Einzelrichter die Notwendigkeit nach sich, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zulassen muss. Zudem kann sich in dem Verfahrensstadium, in dem das Verwaltungsgericht über eine Einzelrichterübertragung zu befinden hat, die Frage, ob ein Rechtsstreit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, anders als in dem Zeitpunkt darstellen, in dem über einen auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung zu entscheiden ist (z. B. weil während des erstinstanzlichen Verfahrens ein zunächst schwer überschaubarer Sachverhalt umfassend aufgeklärt oder seinerzeit noch strittige Rechtsfragen inzwischen durch den Gesetzgeber oder höchstrichterlich geklärt wurden).

3. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer

- eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Frage genau bezeichnet,

- darlegt, dass im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung über diese Frage erforderlich ist,

- aufzeigt, dass sie sich im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, und

- ausführt, warum einer obergerichtlichen Aussage zu dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt

(vgl. u. a. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 RdNr. 211).

Der Kläger hat in Abschnitt III der Begründung des Zulassungsantrags zwar mehrere sich auf die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO beziehende Fragen formuliert. Er zeigt jedoch nicht auf, dass sie in der Rechtsprechung oder - soweit das genügen sollte - in der Rechtswissenschaft unterschiedlich beantwortet werden und deshalb im Sinn des zweiten der vier vorgenannten Erfordernisse ein Bedürfnis nach obergerichtlicher Klärung besteht. Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. April 1990 (1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043) sowie in den Beschlüssen vom 24. Juni 1992 (1 B 105/92 - BayVBl 1993, 89) und vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19) bereits eingehend zur Tragweite und den Grenzen von mit § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO vergleichbaren Vorschriften geäußert hat; aus der Begründung des Zulassungsantrags geht nicht hervor, dass ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht. Da es für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Regelvermutungen von der Art, wie sie sich u. a. in der letztgenannten Vorschrift finden, nicht mehr zurückgegriffen werden darf, „auf die besonderen Umstände des Einzelfalls“ ankommt (BVerwG, U. v. 24.4.1990 a. a. O. S. 1044; B. v. 9.7.1993 a. a. O. S. 19), und das Bundesverwaltungsgericht im letztgenannten Beschluss (a. a. O. S. 20) eine „fallübergreifende Bedeutung“ der Frage, wann die Regelvermutung des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO als widerlegt angesehen werden kann, ausdrücklich verneint hat, hätte der Kläger zudem nicht von Darlegungen absehen dürfen, dass die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierten Fragen dessen ungeachtet im Sinne des vierten vorgenannten Kriteriums in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar sind.

4. Eine Zulassung der Berufung kommt vorliegend auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht. Lässt man den vom Kläger nicht geltend gemachten Fall einer Divergenz hinsichtlich tatsächlicher Gegebenheiten außer Betracht, so sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, wenn das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, auf den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - grundsätzlich in Anwendung der gleichen Rechtsnorm - eine Entscheidung tragend gestützt hat.

Die Begründung des Zulassungsantrags sieht einen solchen Widerspruch darin, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, dem Kläger müsse die Erlaubnis nach § 34d GewO zwingend entzogen werden, während das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19) von der Widerlegbarkeit der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgestellten Vermutung auch dann ausgegangen sei, wenn die dort genannte Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen sei, die Straftat jedoch weit zurückliege und sich der Betroffene seither straffrei geführt habe.

Ein hiervon abweichender, abstrakter Rechtssatz liegt dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde. In Übereinstimmung mit der Aussage, die sich im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93, a. a. O. S. 19) unmittelbar an die vom Kläger in Bezug genommene Textstelle anschließt, hat das Verwaltungsgericht zur Begründung des von ihm gefundenen Ergebnisses, dass es vorliegend bei der Maßgeblichkeit der Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO verbleibt, auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles abgestellt und in den Gründen seiner Entscheidung eingehend aufgezeigt, warum den vom Kläger begangenen Straftaten auch hier die Rechtswirkung zukommt, die sich aus der letztgenannten Vorschrift ergibt. Soweit die Randnummer 37 des angefochtenen Urteils von einer gebundenen Entscheidung der Beklagten ausgeht, steht diese rechtliche Aussage nicht in Zusammenhang mit § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO; sie erfolgte vielmehr im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der zu beurteilenden Maßnahme. Gegen die insoweit vertretene Auffassung, dass diese Frage im Rahmen des Widerrufs einer Erlaubnis nach § 34d GewO nicht anders beantwortet werden könne als in der Fallgestaltung, dass über ihre Erteilung befunden werden müsse (greift - wie hier - die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO ein, ist eine solche Erlaubnis in der Tat zwingend zu versagen), werden auch in Abschnitt IV der Begründung des Zulassungsantrags keine im Rahmen des § 124 Abs. 2 VwGO beachtlichen Angriffe vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in der Nummer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine GmbH, hat seit dem 24. Januar 1975 eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO - nachfolgend kurz „Maklererlaubnis“ - zur „a) Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, b) Wohnräume und gewerbliche Räume und c) Vorbereitung bzw. Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene bzw. fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte „.

Mit Bescheid vom 2. August 2013 widerrief das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim diese Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete jeweils unter Androhung eines Zwangsgelds (Nrn. 4 und 5) an, dass die gemäß § 34c Abs. 1 GewO ausgeübte Gewerbetätigkeit innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids einzustellen sei (Nr. 2) und der Geschäftsführer der Klägerin den Erlaubnisbescheid vom 24. Januar 1975 binnen zweier Wochen nach Bestandskraft des Widerrufsbescheids zurück zu geben habe (Nr. 3). Der Bescheid war - zusammengefasst - darauf gestützt, dass der Geschäftsführer der Klägerin aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung vom 20. Oktober 2010 nicht mehr die für die Maklererlaubnis der Klägerin erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO besitze; Umstände, aufgrund derer trotz der noch laufenden Fünfjahresfrist des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO ein Ausnahmefall anzunehmen sei, lägen nicht vor. Zudem wiesen die Rückstände der Klägerin und auch des Geschäftsführers bei der Stadt Neustadt a.d. Aisch auf ungeordnete Vermögensverhältnisse hin. Die Klägerin biete ebenso wenig wie deren Geschäftsführer die Gewähr für eine ordnungsgemäße und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Führung des Betriebes. Das Nichtbegleichen der Steuerrückstände deute darauf hin, dass weder die Klägerin noch deren Geschäftsführer willens und in der Lage seien, die im Vergleich zur Größe des Gewerbebetriebes vermutlich geringen Schulden bei der Stadt Neustadt zu begleichen. Einem vom Landratsamt vorgeschlagenen Geschäftsführerwechsel bei der Klägerin sei nicht zugestimmt worden. Mildere Mittel, wie die nachträgliche Beschränkung der Maklererlaubnis oder die Erteilung von Auflagen, seien nicht ersichtlich.

Die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 25. März 2014 ab. Sie sei unzulässig, soweit sie sich gegen die - nur gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin, nicht aber gegenüber dieser selbst ergangenen - Nrn. 3 und 5 des Bescheids vom 2. August 2013 (Verpflichtung zur Rückgabe des Erlaubnisbescheids und hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung) richte. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin müsse sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Diese beruhe nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO auf der strafrechtlichen Verurteilung des Geschäftsführers und nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 GewO auf seiner finanziellen Leistungsunfähigkeit infolge hoher Schulden. Die finanzielle Notlage der Klägerin selbst (GmbH) rechtfertige die Annahme, dass auch sie unmittelbar nicht mehr gewerberechtlich zuverlässig sei. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf seien erfüllt; das Ermessen hierbei sei fehlerfrei ausgeübt worden.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den allein maßgeblichen, fristgerecht erfolgten Darlegungen der Klägerin (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Die Klägerin macht im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinngemäß geltend, dass das Verwaltungsgericht einen vom Landratsamt begangenen Anhörungsfehler zu Unrecht als im gerichtlichen Verfahren geheilt angesehen habe. Das Verwaltungsgericht hat einen Anhörungsmangel darin gesehen, dass die Steuerrückstände des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber der Stadt Neustadt a.d. Aisch im Anhörungsschreiben vom 18. Juli 2013 nicht genannt, im angefochtenen Bescheid aber verwertet worden seien. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts soll dieser Mangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG „im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durch die ausgetauschten Schriftsätze“ geheilt worden sein. Dies mag zweifelhaft sein, ist aber für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ohne Bedeutung, weil der gerügte Verfahrensfehler keinen entscheidungserheblichen Sachverhalt betrifft.

1.1. Die von der Klägerin gegen die Annahme einer Heilung vorgebrachten Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen. Geht es um eine rechtsfehlerhaft unterbliebene Anhörung (als „Handlung“ im Sinn des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG), so ist deren Nachholung „bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz“ eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit einer Anhörung „im Rahmen der Tatsacheninstanz“ eines solchen Verfahrens. Die Vorschrift des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG setzt vornehmlich einen zeitlichen Rahmen, verhält sich aber nicht zu der Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Sie besagt deshalb auch nicht, dass sich an der - bei fehlender Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens gebotenen - Art und Weise der Nachholung dadurch etwas ändert, dass der Verwaltungsakt, zu dessen Erlass die unterbliebene und nunmehr nachzuholende Verfahrenshandlung eigentlich nötig gewesen wäre, bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Wenn für den Verfahrensmangel der unterbliebenen Anhörung in Rechtsprechung und Schrifttum gleichwohl ganz überwiegend die Ansicht vertreten wird, dass dieser Mangel ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten geheilt werden könne, so beruht dies u. a. auf den Überlegungen, dass nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit entscheidend ist, und dass für die Anhörung keine bestimmte Form vorgeschrieben ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG).

Einhellig werden aber Mindestanforderungen in Bezug auf den Vorgang der Anhörung und deren Einfluss auf den (erneuten) behördlichen Prüfungs- und Entscheidungsprozess gestellt, um eine Heilung des Anhörungsmangels durch den Austausch von Schriftsätzen im Verwaltungsgerichtsverfahren annehmen zu können. Notwendig ist demnach, dass die Behörde das - mangels Anhörung - bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung mitteilt (vgl. zum Ganzen: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 85 bis 87; Kopp/Ramsauer, VwGO, 11. Aufl. 2010, § 45 Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.7.2013 - OVG 7 N 113.13 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 14.6.2010 - 10 B 270/10 - juris Rn. 7 bis 10 und 14; BayVGH, B.v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 - juris Rn. 23).

Diese Anforderungen waren vorliegend wohl nicht erfüllt. Schon von „ausgetauschten Schriftsätzen“, wie das Verwaltungsgericht formuliert hat, kann kaum gesprochen werden angesichts des Umstands, dass die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 24. März 2014 die Klage begründet hatte und dieser Schriftsatz dem Beklagten am folgenden Tag in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde. Die weitere „Nachholung der Anhörung“ beschränkte sich darauf, dass der Klägerbevollmächtigte in der Verhandlung u. a. darauf hinwies, dass der „Gewerbebezug“ der gegenüber der Stadt bestehenden Schulden des Geschäftsführers der Klägerin fraglich sei, worauf der Vertreter des Landratsamts erwiderte, „kritisch“ sei diese Frage allenfalls bezüglich der Grundsteuerschulden.

1.2. Der Vertreter des Landratsamts hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unwidersprochen darauf hingewiesen, dass maßgebend die strafrechtliche Verurteilung gewesen sei, während die Steuerschulden nur ergänzend miteinbezogen worden seien. Dies deutet darauf hin, dass die Steuerschulden des Geschäftsführers der Klägerin zwar im Bescheid aufgeführt worden, gleichwohl aber für die Entscheidung des Landratsamts - den Widerruf der Maklererlaubnis - nicht erheblich gewesen sind. Dies würde bedeuten, dass die Grundsteuerschulden des Geschäftsführers schon nicht als „für die Entscheidung erhebliche Tatsache“ im Sinn des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG anzusehen wären und ein Anhörungsmangel insoweit gar nicht bestanden hätte. Die in dieser Weise verstandene Erklärung des Beklagtenvertreters wird durch die Begründung der Widerrufsentscheidung maßgeblich gestützt: So befassen sich die beiden ersten Abschnitte auf S. 4 des angefochtenen Bescheids, in denen u. a. von den Grundsteuerrückständen des Geschäftsführers die Rede ist, mit den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Versagung einer Maklererlaubnis, während die beiden folgenden Abschnitte die übrigen Voraussetzungen der Widerrufsentscheidung, insbesondere die Ermessensbetätigung betreffen. In diesen beiden Abschnitten kommen die Grundsteuerschulden des Geschäftsführers nicht vor, wogegen seine „Verurteilung wegen Untreue in Tatmehrheit mit Betrug, in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt als spezieller Art von Untreue“ ausdrücklich genannt und überdies als „widerrufsursächlich“ bezeichnet wird. Diese Begründung liegt außerdem konsequent auf der Linie der vorangegangenen Korrespondenz zwischen dem Landratsamt und den (wechselnden) Klägerbevollmächtigten, in der es stets hauptsächlich um die Verurteilung des Geschäftsführers, nur in einem Satz der letzten Anhörung vom 18. Juli 2013 (Bl. 49 der Behördenakte) um Gewerbesteuerschulden der Klägerin, aber nie um Schulden des Geschäftsführers gegenüber der öffentlichen Hand ging. Abgesehen davon kommt es hinsichtlich der Beurteilung von Steuerschulden als Ausdruck von ungeordneten Vermögensverhältnissen ohnehin nur auf die das Gewerbe betreibende Klägerin, nicht aber auf ihren Geschäftsführer an, soweit die Steuerschulden nicht auf persönliche Unzuverlässigkeit schließen lassen, wozu hier vom Landratsamt nichts Näheres festgestellt worden ist.

2. Soweit die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der Bedeutung der Steuerschulden der Klägerin (nicht ihres Geschäftsführers) mit den Ausführungen auf S. 14 unten, S. 15 oben des Urteils - rechtsfehlerhaft - seine eigenen Erwägungen an die Stelle der Erwägungen des Landratsamts gesetzt (Nr. I.c.aa.[1], S. 5 unten der Antragsbegründung, Bl. 36 der VGH-Akte; Nr. 2.b auf S. 3 unten des Schriftsatzes vom 29.9.2014), mag dies für sich genommen - soweit es um die Ermessensausübung beim Widerruf der Maklererlaubnis geht - zutreffen. Denn das Landratsamt selbst ist insoweit von einer verhältnismäßig geringen Höhe der Steuerschuld ausgegangen (vgl. S. 4, Abschn. 2 des Bescheids). Ergebnisbezogene ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich damit gleichwohl nicht darlegen, weil - wie oben unter 1.2 ausgeführt - nach der unbestrittenen und mit dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens sowie der Bescheidsbegründung im Einklang stehenden Bekundung des Vertreters des Landratsamts nicht die Steuerschulden ausschlaggebend für die Widerrufsentscheidung waren, sondern die strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin wegen zweier Katalogstraftaten des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO und die daraus folgende Regelvermutung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers.

Mit dem Schriftsatz vom 29. September 2014 bringt die Klägerin (unter Nrn. 2.a und 2.b) zwar vor, im angefochtenen Bescheid folgten den Ausführungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Geschäftsführers Ausführungen zu dessen Grundsteuerrückständen sowie zu den Gewerbesteuerschulden der Klägerin; die sprachliche Formulierung der jeweiligen Abschnitte stelle eine auch inhaltliche Verbindung zwischen den verschiedenen Widerrufsgründen her und zeige, dass auch die Steuerrückstände der Klägerin und ihres Geschäftsführers die Ermessensentscheidung zumindest ergänzend beeinflusst hätten. Dass die verschiedenen Begründungen jeweils selbstständig tragend sein könnten, sei nicht ersichtlich. Überdies habe das Landratsamt - vom Verwaltungsgericht unbeanstandet - rechtsfehlerhaft aus den Steuerschulden der Klägerin auf ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinn des § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO geschlossen und den Schulden ermessensfehlerhaft ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen. Damit kann die Klägerin aber nicht durchdringen. Abgesehen von der Frage, ob die nunmehr in Bezug auf das Gewicht unterschiedlicher Widerrufsgründe geltend gemachten Ermessensfehler überhaupt fristgerecht vorgebracht worden sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ergibt sich aus den obigen Darlegungen (Nr. 1.2), dass für den Widerruf der Gewerbeerlaubnis ausschlaggebend - und in diesem Sinn selbstständig tragend - die strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin gewesen ist und dass sich dies nicht nur aus der Erklärung des Landratsamtsmitarbeiters vor dem Verwaltungsgericht ergibt, sondern auch aus dem Bescheidaufbau und dem Gang des Verwaltungsverfahrens. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 29. September 2014 vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

3. Die Klägerin will ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus ableiten, dass das Landratsamt - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - es rechtsfehlerhaft unterlassen hätten, herauszuarbeiten, ob eine Ausnahme vom Regelfall vorliege. Eine solche Prüfung sei geboten wegen der - nach Auffassung der Klägerin „ausufernd weit gefassten“ - Tatbestandsvoraussetzungen des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO, der nicht nach Strafart, Begehungsform, Strafmaß oder weiteren Kriterien unterscheide. Die für den Widerruf der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde dürfe eine eigene Prüfung der Frage, welcher Sachverhalt den Bestrafungen zugrunde gelegen habe, allenfalls dann unterlassen, wenn das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen schon an die Tatsache einer gerichtlichen Bestrafung geknüpft habe (Nr. I.c.aa.[2] auf S. 6 Mitte bis S. 8 oben der Antragsbegründung, Bl. 37 bis 39 der VGH-Akte). Mit diesem Vortrag kann die Klägerin nicht durchdringen.

3.1. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Kommentierung von Marcks (Landmann/Rohmer, GewO, § 34c Rn. 78) und dessen Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.1.1964 - VII B 159/63 - GewArch 1964, 113) anführt, das in diesem Beschluss eigene Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem mit einer Strafe geahndeten Sachverhalt vermisst hat, vermag dies nicht zu überzeugen. Dass in Fällen wie dem vorliegenden derartige eigene Feststellungen des Gewerbeamts oder des Verwaltungsgerichts nötig wären, ergibt sich aus dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Vielmehr unterscheidet sich diejenige gesetzliche Regelung, die in dem genannten Beschluss (B.v. 17.1.1964, a. a. O.) anzuwenden war, maßgeblich von dem - auch vorliegend einschlägigen - Versagungsgrund nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO. Im dortigen Fall war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GastG 1930 (Gaststättengesetz vom 28.4.1930, RGBl. I S. 146) für die Versagung oder Zurücknahme einer Schankkonzession als Tatbestandsvoraussetzung erforderlich, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Konzessionsbewerber oder -träger habe nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit; eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit enthielten § 2 Abs. 1 Nr. 1 GastG 1930 und die hierauf verweisende Rücknahmebefugnis gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GastG 1930 - anders als § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO - gerade nicht. Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht im dort entschiedenen Fall folgerichtig bemängelt, dass das Berufungsgericht nicht auf Tatsachen abgestellt hatte, aus denen auf die Unzuverlässigkeit des Betroffenen geschlossen werden konnte, sondern dass das Gericht die Unzuverlässigkeit ausschließlich aus Eintragungen im Strafregister gefolgert und auch nicht die Strafakten beigezogen hatte. Diese Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt ersichtlich den Umstand, dass die bloßen Eintragungen im Strafregister den Sachverhalt, der einer Bestrafung zugrunde gelegen hat, somit also die „Tatsachen“, welche die Unzuverlässigkeitsannahme rechtfertigen, nicht erkennen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber - wie auch die Klägerin in ihrer Antragsbegründung nicht verkennt (S. 7, vorletzter Abschnitt der Antragsbegründung, Bl. 38 der VGH-Akte) - im genannten Beschluss vom 17. Januar 1964 (a. a. O.) die im dort entschiedenen Fall maßgebliche gesetzliche Regelung ausdrücklich abgegrenzt von denjenigen Fällen, in denen das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen schon an die Tatsache einer gerichtlichen Bestrafung geknüpft hat.

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Demgemäß knüpft § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO bestimmte Rechtsfolgen bereits an die Tatsache einer gerichtlichen Bestrafung insofern, als bei Vorliegen einer der dort genannten Bestrafungen der Betroffene regelmäßig als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen ist. Die Ermittlung und Würdigung zusätzlicher Tatsachen, die gegen die Unzuverlässigkeit des Vorbestraften sprechen, wird der Behörde dann, wenn der Anwendungsbereich des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO eröffnet ist, nicht ohne weiteres abverlangt (ihr bekannte, gegen die Regelvermutung sprechende Tatsachen darf sie freilich nicht außer Acht lassen). Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Erlaubnisinhabers, Umstände vorzutragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung eine andere Beurteilung als die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zulassen (Neuhäuser in Pielow, GewO, Rn. 56 zum ähnlich strukturierten § 34d).

Mit ihren Ausführungen zu den verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen eines Strafbefehls einerseits und eines Strafurteils andererseits meint die Klägerin anscheinend, das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht hätten rechtsfehlerhaft einen Ausnahmefall von der Regelunzuverlässigkeit verkannt, der darin liege, dass die Straftat des Geschäftsführers der Klägerin nicht durch Urteil, sondern durch Strafbefehl geahndet worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO stellt nur auf die rechtskräftige Verurteilung ab, ohne hierbei zwischen der Ahndung durch Strafurteil einerseits oder Strafbefehl andererseits zu unterscheiden. Dies ist insofern konsequent, als ein Strafbefehl, wenn nicht gegen ihn rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem rechtskräftigen Urteil gleich steht (§ 410 Abs. 3 StPO). Der Umstand alleine, dass die Verurteilung „nur“ durch Strafbefehl erfolgt ist, kann deshalb keinen Ausnahmefall begründen. Die - für sich genommen zutreffenden - Hinweise der Klägerin (S. 10 unten, S. 11 oben der Antragsbegründung, Bl. 41/42 der VGH-Akte) darauf, dass in der Praxis und nach der gesetzlichen Konzeption (§ 407 Abs. 2 StPO) das Strafbefehlsverfahren sich eher bei leichteren Delikten anbiete und dass die Ahndung durch Strafbefehl nicht die strafrichterliche Überzeugung von der Schuld des Verurteilten erfordere, ändern an der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO zum Ausdruck kommenden Wertung und der klaren strafprozessrechtlichen Regelung (§ 410 Abs. 3 StPO) nichts. Davon abgesehen hat die Klägerin nicht einmal geltend gemacht, dass ihr Geschäftsführer zu Unrecht verurteilt worden oder der Strafbefehl in anderer Weise fehlerhaft sei.

3.2. Den von der Klägerin angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 34c Abs. 2 GewO (sie spricht unter Nr. I.c.aa.[2] auf S. 8 oben der Antragsbegründung, Bl. 39 der VGH-Akte, von „Willkür“, später unter Nr. I.c.cc.b auf S. 11 vom unberechtigten Eingriff in eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe) ist entgegenzuhalten, dass diese Vorschrift entgegen dem Vortrag der Klägerin unter der Voraussetzung des Vorliegens einer gewerbebezogenen Unzuverlässigkeit zu Recht in eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe eingreift. Außerdem verbindet die Vorschrift nicht zwingend eine strafgerichtliche Entscheidung mit einer bestimmten Rechtsfolge und schließt nicht eine Betrachtung des Sachverhalts im Einzelfall aus. Denn mit der Möglichkeit, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen, kann atypischen Fallgestaltungen hinreichend Rechnung getragen und dadurch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt werden (BVerwG, B.v. 9.7.1993 - 1 B 105/93 - GewArch 1993, 414, juris Rn. 4, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss v. 25.2.1991 - 1 BvR 1180/90). Vorliegend hat die Klägerin freilich keine Umstände dargetan, die geeignet sind, die Regelvermutung zu widerlegen.

Erstmals im Berufungszulassungsverfahren bemängelt die Klägerin unter Nrn. 4 und 5 des Schriftsatzes vom 29. September 2014, ein - rechtsfehlerhaft vom Landratsamt nicht berücksichtigter - Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege ungeachtet der Tatsache, dass das streitgegenständliche Gewerbe seit Jahren gar nicht mehr ausgeübt worden sei, jedenfalls in Bezug auf die übrigen, nicht erlaubnispflichtigen gewerblichen Betätigungen der Klägerin vor, die unter der Eintragung des Erlaubniswiderrufs bzw. des Verzichts auf die Zulassung zu dem Gewerbe im Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Nr. 2 GewO) gleichfalls leiden würden, z. B. in Bezug auf Kunden und Bankfinanzierungen. Dieser Vortrag liegt aber außerhalb der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; innerhalb der Begründungsfrist hat die Klägerin eine Beeinträchtigung ihrer übrigen, nicht streitgegenständlichen Betätigung unter dem Gesichtspunkt des „Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ nicht thematisiert.

4. Ohne Erfolg macht die Klägerin ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dahingehend geltend, dass das Landratsamt - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - bei der Annahme eines Regelfalls zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, dass die gegen den Geschäftsführer verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei und der Ablauf der Bewährungszeit nahe bevorgestanden habe (Nr. I.c.aa.[2], S. 8 unten der Antragsbegründung, Bl. 39 der VGH-Akte). Zum einen wird in § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO nicht zwischen einer Strafe ohne Bewährung und einer erfolgten Strafaussetzung unterschieden. Zum andern ist ein Wohlverhalten in laufender Bewährungsfrist angesichts der hier vorliegenden besonderen Drucksituation naheliegend und noch kein Beleg für eine „nachgereifte“ Persönlichkeit. Die Strafaussetzung zur Bewährung in Strafurteilen ist für die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte grundsätzlich (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 35 Abs. 3 GewO) nicht bindend. Wegen der unterschiedlichen Zwecke des § 56 StGB einerseits und des § 34c GewO andererseits liegen beiden Normen verschiedene Gefahrenmaßstäbe zugrunde. Eine näher begründete Prognose des Strafrichters, die zu einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB führt, ist für Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte lediglich von tatsächlichem Gewicht (zu vergleichbaren Versagungstatbeständen: BVerwG, B.v. 16.6.1987 - 1 B 93/86 - GewArch 1987, 351, juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 15.7.2004 - 22 CS 03.2151 - GewArch 2004, 416, B.v. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - Rn. 24, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - PStR 2014, 229, Rn. 16 und B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 23).

Die bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO zu beachtenden Maßstäbe und Ermittlungsanforderungen haben das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Juli 1993 - 1 B 105.93 - GewArch 1993, 414 und der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. September 2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 14 dargelegt. Sonach ist es nicht ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit als widerlegt anzusehen, wenn die Fünf-Jahres-Frist noch nicht verstrichen ist, die Straftat aber sehr weit zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Feste Zeiträume hierfür lassen sich aber nicht angeben, sondern es kommt auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem auf den - zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG ergangenen - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 24.6.1992 - 1 B 105.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 und 65) hingewiesen, wonach sich erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren seit der Straftat möglicherweise annehmen lasse, die Regelvermutung greife nicht mehr Platz. Es hat hinzugefügt, dass die zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG entwickelten Grundsätze auch für § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO gelten und dass es demnach eine Frage des Einzelfalls sei, ob die Zeit straffreier Führung des Betroffenen unter Berücksichtigung etwaiger weiterer relevanter Umstände des Falls die Regelvermutung ausräumen könne.

5. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Annahme, die eigenen Steuerrückstände des Geschäftsführers der Klägerin zeigten (zulasten der Klägerin), wie er „zur Begleichung von Steuerrückständen steht“, fehlerhaft seine Anschauung an die Stelle derjenigen des Landratsamts gesetzt habe (Nr. I.c.aa.[3] auf S. 9 oben der Antragsbegründung, Bl. 40 der VGH-Akte). Dies ergibt sich schon daraus, dass das Landratsamt sich auf diesen Umstand - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich gestützt und sich ohnehin insofern überhaupt keine entscheidungserhebliche Überzeugung gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat insofern lediglich eine zusätzliche Begründung gegeben. Dies ist schon deshalb unbedenklich, weil die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar ist. Inhaltliche Einwände hat die Klägerin gegen diese Würdigung des Sachverhalts nicht vorgebracht.

6. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dergestalt geltend, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Unterbleiben des Widerrufs angenommen habe (Nr. I.c.bb auf S. 9 unten der Antragsbegründung, Bl. 40/41 der VGH-Akte). Die von der Klägerin vorgebrachten Bedenken greifen im Ergebnis aber nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG herausgearbeitet und dargelegt: „Nach dieser Regelung genügt es nicht, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - NVwZ 1992, 565)“. Es hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Zweck von § 34c Abs. 2 GewO, nämlich die Abwehr von Gefahren für die Ordnungsmäßigkeit des Grundstücksverkehrs und der Schutz vor wirtschaftlichen Schäden, die erhebliche Größenordnungen erreichen können, auch im Fall der nachträglichen Verwirklichung der in § 34c Abs. 2 GewO genannten Tatbestände einschlägig ist (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, § 34c Rn. 94).

Soweit die Klägerin meint, es bestehe kein öffentliches Interesse am Widerruf der Gewerbeerlaubnis, weil die Klägerin von der 1975 erteilten Berechtigung seit Jahren keinen Gebrauch gemacht habe, wogegen das Widerrufsverfahren mit nachteiliger Außenwirkung Niederschlag im Gewerbezentralregister fände, setzt sie sich nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin von der Gewerbeerlaubnis künftig Gebrauch machen werde (Urteilsabdruck, S. 15 unten). Diese Annahme liegt nicht fern. Die Klägerin hat in ihrem Zulassungsantrag nicht vorgebracht, dass sie nicht mehr beabsichtige, (ggf. erstmals) die ihr im Jahr 1975 erteilte Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO künftig zu nutzen. Welches mildere Mittel zur Abwehr der o.g. Gefahr für die Ordnungsmäßigkeit des Grundstücksverkehrs und den Schutz des Grundstücksverkehrs vor wirtschaftlichen Schäden in Betracht gekommen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Darlegungen diesbezüglich wären aber umso mehr geboten gewesen, als das Verwaltungsgericht - zutreffend - ausgeführt hat, dass der Klägerin als milderes Mittel der Wechsel des Geschäftsführers angeboten worden sei (vgl. zu dieser Möglichkeit zur Abwendung des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers: BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - PStR 2014, 229, Rn. 20), was diese aber abgelehnt habe (Urteilsabdruck, S. 16 unten).

Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.8.1993 - 1 B 112/93 - GewArch 1995, 113) aus der Bejahung der Unzuverlässigkeit eines Maklers folgt, dass die durch § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO geschützten Rechtsgüter gerade wegen der Unzuverlässigkeit gefährdet sind und die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, mit der Folge, dass die Behörde ohne weiteres zum Widerruf der Erlaubnis berechtigt ist. Die Voraussetzungen, welche die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begründen, sind demnach regelmäßig die selben, die einen Widerruf der Erlaubnis aus Gründen des öffentlichen Interesses rechtfertigen. Die Frage dagegen, wann - vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist - von einem Entfallen der Unzuverlässigkeit und der Möglichkeit, erneut eine Gewerbeerlaubnis zu beantragen, auszugehen ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit des Widerrufs und ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.

Es ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus, dass das Landratsamt - unbeanstandet durch das Verwaltungsgericht - nicht den Ablauf der strafrechtlichen Bewährungsfrist des Geschäftsführers der Klägerin abgewartet, sondern die Gewerbeerlaubnis 99 Tage vorher widerrufen hat (Nr. I.c.dd.[2] auf S. 12/13 der Antragsbegründung, Bl. 43/44 der VGH-Akte). Auf die unterschiedlichen Zwecke, die § 56 StGB und § 34c GewO verfolgen, und auf die den beiden Normen zugrunde liegenden unterschiedlichen Gefahrenmaßstäbe hat der Verwaltungsgerichtshof bereits hingewiesen (vgl. oben II.4). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof die mit der Strafaussetzung zur Bewährung verbundene besondere Drucksituation schon erwähnt, die mit dem Ende der Bewährungszeit und dem Erlass der verhängten Strafe endet (§ 56g Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein Grund für das Entfallen der Regelvermutung kann daraus nicht abgeleitet werden.

7. Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Klägerin auch ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Begründung geltend, hinsichtlich der Nrn. 3 und 5 des Bescheids vom 2. August 2013 (der Verpflichtung zur Rückgabe des Erlaubnisbescheids und der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung) habe das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und rechtsfehlerhaft die Sachstation nicht erreicht (Nr. I.b auf S. 3 der Antragsbegründung, Bl. 34 der VGH-Akte).

7.1. Zwar durfte die Klage insoweit wohl nicht als unzulässig abgewiesen werden. Denn eine Reihe von Gesichtspunkten spricht für ein Verständnis des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass sich auch dessen Nrn. 3 und 5 - ungeachtet ihrer Formulierung - rechtlich gegen die Klägerin als die vom Verwaltungsakt „Betroffene“ im Sinn von Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, und nicht gegen ihren Geschäftsführer als natürliche Person richteten, so dass die Klage zu Recht (allein) von der GmbH erhoben wurde und sich gegen den gesamten Bescheid richtete; solche Gesichtspunkte sind die Adressierung des Bescheids (an den Bevollmächtigten der klagenden GmbH), die Betreffangabe (in der nur die Klägerin genannt ist) und die Rechtslage (Erlaubnisinhaberin und Besitzerin der Erlaubnisurkunde ist die GmbH, diese handelt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG rechtserheblich durch ihre[n] Geschäftsführer.

7.2. Der Zulassungsantrag bleibt - soweit er die Nrn. 3 und 5 des angefochtenen Bescheids und die hierauf bezogene Klageabweisung betrifft - dennoch erfolglos, weil insoweit keine Zweifel daran erkennbar sind, dass die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, da sie sich jedenfalls als unbegründet erwiesen hätte.

Im Berufungszulassungsverfahren darf berücksichtigt werden, dass eine möglicherweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage sich jedenfalls als unbegründet erwiesen hätte. Denn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur auf das Ergebnis (den Tenor), nicht aber auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen. Wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und wenn ein Berufungsverfahren insofern zur Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen nichts beitragen könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. An der Zulassung einer Berufung, die keinen Erfolg haben wird, kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Klage zwar zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden, aber ohne weiteres erkennbar ist, dass der mit der möglicherweise zulässigen Klage geltend gemachte Anspruch nicht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2003 - 22 ZB 03.2602 - NVwZ-RR 2004, 223, juris Rn. 6, B.v. 25.8.1998 - 22 ZB 98.1960 - juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7a m. w. N.; a.A. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 14). Das kann auch aus § 144 Abs. 4 VwGO geschlossen werden, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum insofern vergleichbaren Revisionszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (BVerwG, B.v. 22.7.1992 - 6 B 43/92 - DVBl 1993, 49).

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs (vom 9.9.2014), wonach die Zulassung der Berufung bezüglich der Nrn. 3 und 5 des angefochtenen Bescheids statt an der Unzulässigkeit an der Unbegründetheit der Klage scheitern könne, hat die Klägerin keine Gesichtspunkte aufgezeigt, welche die Rechtmäßigkeit der Nrn. 3 und 5 für sich genommen in Zweifel ziehen könnten. Solche Zweifel sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

8. Die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin (Nr. II, S. 13/14 der Antragsbegründung, Bl. 44/45 der VGH-Akte) nicht. Die Klägerin meint, die Rechtssache erweise sich „wegen der Anwendung von § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO“ als schwierig insofern, als das Verwaltungsgericht unter nur selektiver Betrachtung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1964 (a. a. O.) ein Verwaltungsverfahren gebilligt habe, in dem nur auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung abgestellt worden, jede weitere Feststellung und Würdigung des geahndeten Sachverhalts aber unterblieben sei. Dem ist nicht zu folgen. Wie sich die Regelvermutung des 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO zur Rechtsfolge verhält, wurde oben unter Nr. 3.1 dargestellt. Außerdem hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Klägerin (nicht nur wegen einer, sondern) wegen zweier Katalogstraftaten des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO verurteilt worden ist, dass die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einer Strafe mittlerer Höhe entspricht und dass die Klägerin - obgleich dies ihre Obliegenheit wäre - weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren irgendwelche Tatsachen vorgetragen hat, die an den Feststellungen bezüglich der verurteilten Straftaten zweifeln lassen oder auf einen Ausnahmefall schließen lassen können (Urteilsabdruck S. 11 bis 13). Worin bei dieser Sachlage besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen sollen, ist nicht erkennbar.

Sofern die Klägerin - sinngemäß - eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend machen sollte, indem sie (innerhalb von Nr. II auf S. 13 unten der Antragsbegründung, Bl. 44 der VGH-Akte) meint, es gebe noch keine „klärende fachgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, welchen Konkretisierungsgrad der Tatbestand in Bezug auf den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge haben [müsse], um in Fällen wie dem vorliegenden von einer Verzichtbarkeit einer weitergehenden Sachverhaltsermittlung auszugehen“, hat sie bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 bis 39).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte erteilte dem Kläger am 1. Juli 2009 gemäß § 34d Abs. 1 GewO die Erlaubnis, als Versicherungsmakler tätig zu sein.

Durch Urteil vom 12. April 2011 erkannte das Amtsgericht Augsburg gegen ihn wegen Betruges in elf tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Damit wurde geahndet, dass der Kläger - teilweise unter Angabe unzutreffender Informationen über sein Arbeitsverhältnis - mit privatrechtlich organisierten Versicherungsgesellschaften zwei Unfallversicherungen sowie jeweils eine Arbeitslosigkeits-, eine Zahlungsausfall- sowie eine Restschuldversicherung abgeschlossen (bzw. er den Abschluss solcher Versicherungsverträge veranlasst) hatte, obwohl er weder die wiederkehrenden Versicherungsbeiträge über die volle Laufzeit bezahlen noch den Eintritt unerwarteter Schadensereignisse abwarten wollte. Vielmehr beabsichtigte er von Anfang an, nach Ablauf der entsprechenden Karenzzeiten durch die Vorlage unzutreffender ärztlicher Bescheinigungen Leistungen zunächst wegen Arbeitsunfähigkeit und im Anschluss daran wegen Arbeitslosigkeit zu beziehen. Gegenstand des Schuldspruchs bildete ferner die Tatsache, dass es der Kläger durch Vorspiegelung zweier tatsächlich nicht bestehender Arbeitsverhältnisse erreicht hatte, bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert zu werden, und er - seiner vorgefassten Absicht gemäß - von den geschädigten Krankenkassen Krankengeld bezogen hat. Aufgrund fingierter Kündigungen der nicht existenten Arbeitsverträge gewährte ihm die Bundesagentur für Arbeit außerdem Arbeitslosengeld I und übernahm für ihn Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht Augsburg durch Urteil vom 7. Mai 2012. Gleichzeitig änderte das Landgericht auf die Berufung des Klägers hin, die zuletzt ebenfalls auf das Strafmaß beschränkt worden war, das Urteil des Amtsgerichts vom 12. April 2011 dahingehend ab, dass der Kläger wegen Betruges in neun selbstständigen Fällen sowie wegen versuchten Betruges schuldig gesprochen und er deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt wurde. Hinsichtlich zweier Anklagepunkte (sie betrafen den Vorwurf des ungerechtfertigten Bezugs von Versicherungsleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 15.1.2009 bis zum 28.2.2010 und von Krankengeld zwischen dem 15.1.2009 und dem 18.10.2010) stellte das Landgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da die insoweit zu erwartende Strafe neben der Strafe, die der Kläger wegen der weiteren Betrugsfälle zu erwarten habe, nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Den aus den abgeurteilten neun vollendeten Betrugsdelikten erwachsenen Schaden bezifferte das Landgericht in den Gründen des seit dem 15. Mai 2012 rechtskräftigen Berufungsurteils auf 109.636,74 Euro.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 19. Oktober 2012 widerrief die Beklagte, gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, die dem Kläger erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und gab ihm unter Zwangsgeldandrohung auf, die Erlaubnisurkunde zurückzugeben. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen darauf, dass der Kläger wegen Erfüllung des in § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO normierten Regeltatbestands als unzuverlässig anzusehen sei; besondere Umstände, durch die diese Vermutung widerlegt werde, lägen nicht vor.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Augsburg durch Urteil vom 11. April 2013 als unbegründet ab.

Der Kläger beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses erachtet, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht für gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, den einschlägigen Vorgang der Beklagten sowie die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Strafakten (sieben Bände, Blatt 1 bis 1248) verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da der Kläger die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Zulassungsgründe zum Teil bereits nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt hat und sie im Übrigen nicht vorliegen.

1. Aus der Antragsbegründung vom 17. Juni 2013 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1.1 Die Zeitspanne, die zwischen den Straftaten des Klägers und dem Widerruf der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO verstrichen ist, reicht nicht aus, um nicht mehr auf die in § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO aufgestellte Regelvermutung zurückgreifen zu können.

Die Täuschungshandlungen im Sinn von § 263 StGB, deren der Kläger rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, fielen ausweislich der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12. April 2011, auf die die Berufungsentscheidung des Landgerichts Augsburg (mit Ausnahme der beiden gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatkomplexe) vollinhaltlich Bezug nimmt, in die Jahre 2006 und 2007, wobei ihr Erfolg (d. h. der Bezug nicht gerechtfertigter Leistungen) zum Teil erst im Jahr 2008 eintrat. Das Gesetz macht den Eintritt der Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO jedoch nicht davon abhängig, dass zwischen der Tatbegehung (oder dem Eintritt des Taterfolgs) und dem für die Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt höchstens fünf Jahre vergangen sind; es genügt vielmehr, dass zwischen der Verurteilung (oder - was hier dahinstehen kann - dem Eintritt ihrer Rechtskraft) und dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO maximal diese Zeitspanne verstrichen ist. An die Stelle des „Antrags“ tritt in Fällen, in denen eine bereits erteilte Erlaubnis gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG widerrufen wird, der Tag des Wirksamwerdens der Widerrufsentscheidung. Denn die letztgenannte Vorschrift setzt voraus, dass die Behörde zu diesem Zeitpunkt berechtigt wäre, einen Antrag auf Neuerteilung einer solchen Erlaubnis abzulehnen.

Fällt nur die rechtskräftige Verurteilung, nicht aber die ihr zugrunde liegende Tat in den vom Gesetz genannten Zeitraum, kann die Vermutung der Unzuverlässigkeit allenfalls dann als widerlegt angesehen werden, wenn der Zeitpunkt der Begehung der Straftat „sehr lange“ bzw. „sehr weit“ zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (BVerwG, U. v. 24.4.1990 - 1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043/1044 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.3.1976 [WaffG a. F.], BGBl I S. 433; B. v. 9.7.1993 - 1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19 zu § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO). Feste Zeiträume dafür, wie groß dieser zeitliche Abstand sein muss, lassen sich nicht angeben; vielmehr kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, U. v. 24.4.1990 a. a. O. S. 1044; B. v. 24.6.1992 - 1 B 105.92 - BayVBl 1993, 89; B. v. 9.7.1993 a. a. O. S. 19). Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG a. F. und in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgestellte Regelvermutung lässt sich möglicherweise jedoch dann nicht mehr anwenden, wenn die Tat in dem Zeitpunkt, auf den bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines auf die Regelvermutung gestützten Verwaltungsakts abzustellen ist, zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, U. v. 24.4.1990 a. a. O. S. 1044; B. v. 24.6.1992 a. a. O. S. 89; B. v. 9.7.1993 a. a. O. S. 19). Dieser Zehnjahreszeitraum war am 20. Oktober 2012 - dem Tag des Wirksamwerdens der streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung - selbst hinsichtlich der ersten der Täuschungshandlungen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers waren (sie fand am 4.2.2006 statt), noch lange nicht abgelaufen.

1.2 Die in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Umstände, die aus der Sicht des Klägers zu dem zeitlichen Abstand hinzutreten, der zwischen den von ihm begangenen, rechtskräftig geahndeten Straftaten und dem Wirksamwerden des Widerrufsbescheids vom 19. Oktober 2012 verstrichen ist, erlauben es gleichfalls nicht, die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO vorliegend als unanwendbar anzusehen.

1.2.1 Die Behauptung, es stehe ein „einmaliges Fehlverhalten“ inmitten, widerlegt sich bereits aufgrund der Tatsache, dass der Kläger innerhalb eines Zeitraums von nicht unerheblicher Länge zehn selbstständige Betrugshandlungen vorgenommen hat (von denen eine nicht über das Versuchsstadium hinausgelangte).

1.2.2 Wenn der Kläger vor dem Jahr 2006 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, so lässt das den Befund unberührt, dass er in der Folgezeit ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das ein von Grund auf gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung und die Bereitschaft erkennen lässt, den eigenen Lebensunterhalt durch die fortwährende Begehung von Straftaten zu sichern. Die charakterlichen Mängel, die sich in einem solchen Tun manifestieren, und die vor diesem Hintergrund über den Kläger auszustellende ungünstige Prognose in Bezug auf seine Bereitschaft, künftig von Täuschungshandlungen abzusehen, würden sich allenfalls dann in milderem Licht darstellen, wenn aufgezeigt worden wäre, dass die Phase der kriminellen Lebensführung auf Umstände (z. B. eine besondere Versuchungssituation o. ä.) zurückzuführen ist, die eine ansonsten ggf. zu bejahende Rechtstreue des Betroffenen und eine u. U. vorhandene Fähigkeit, sich in seinem Verhalten künftig erneut an den Geboten der Rechtsordnung zu orientierten, nur vorübergehend „überlagert“ haben (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - GewArch 2013, 35, Rn. 11). In Gestalt der Einlassung, der Kläger habe die Straftaten „aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen“, unternimmt die Begründung des Zulassungsantrags zwar den Versuch einer dahingehenden Argumentation. Entgegen der Obliegenheit, die sich aus dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt, wurde dieses Vorbringen jedoch in keiner Weise substantiiert, so dass es nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden kann. „Darlegen“ bedeutet nämlich schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas Eingehen“ (vgl. BVerwG, B. v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B. v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).

Dahinstehen kann, ob der Kläger nach dem Ablauf des Jahres 2008 tatsächlich keine Straftaten mehr begangen hat, oder ob die Feststellung des Amtsgerichts Augsburg zutrifft, wonach er mit je einem Schreiben vom 15. Januar 2009 bei einer privaten Versicherungsgesellschaft und einem Sozialversicherungsträger unter Vorspiegelung eines nur fingierten Arbeitsverhältnisses Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit beantragt und er die Zahlungen des privatrechtlich verfassten Versicherungsunternehmens bis zum 28. Februar 2010 und diejenigen einer Betriebskrankenkasse bis zum 18. Oktober 2010 bezogen hat (die auf § 154 Abs. 2 StPO gestützte Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich dieser beiden Anklagepunkte lässt die inhaltliche Richtigkeit der diesbezüglichen Teile des erstinstanzlichen strafgerichtlichen Urteils unberührt). Auch dann nämlich, wenn diese Vorwürfe ungerechtfertigt sein sollten, würde der Umstand, dass der Kläger nach Aktenlage über mehrere Jahre hinweg strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, nicht ausreichen, um den Schluss auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu entkräften, der aufgrund der rechtskräftig geahndeten Betrugsdelikte gerechtfertigt ist. Denn einem Wohlverhalten, das während eines laufenden straf- oder berufsrechtlichen Verfahrens praktiziert wird, kommt im Rahmen einer Prognose, die über die Ordnungsgemäßheit einer künftigen gewerblichen Betätigung des Betroffenen anzustellen ist, nur geringe Aussagekraft zu. Der Kläger aber wusste spätestens seit September 2009, dass gegen ihn wegen Betruges strafrechtlich ermittelt wird. Denn nachdem das Amtsgericht Augsburg durch Beschluss vom 2. September 2009 die Durchsuchung seiner Wohnung angeordnet hatte, beantragte einer seiner jetzigen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 bei der Staatsanwaltschaft Augsburg Akteneinsicht, wobei er den Betreff des gegen den Kläger anhängigen Ermittlungsverfahrens zutreffend mit „Verdacht des Betrugs“ angegeben hat. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ergab sich für den Kläger die Notwendigkeit zu weiterem Wohlverhalten zum einen aus der Tatsache, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, zum anderen daraus, dass die Beklagte bereits wenige Wochen später das auf Widerruf der Erlaubnis nach § 34d GewO gerichtete Verwaltungsverfahren eingeleitet hat; hiervon hat der Kläger durch das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 25. Juli 2012 Kenntnis erlangt.

1.2.3 Zu Unrecht versucht die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel an der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers aus dem Umstand herzuleiten, dass er Straftaten nach § 263 StGB als Versicherungsnehmer, nicht aber als Versicherungsvermittler begangen hat, und dass hierdurch „lediglich“ Versicherungsunternehmen (zusätzlich allerdings auch - wie seitens des Verwaltungsgerichtshofs anzumerken ist - Träger der gesetzlichen Sozialversicherung) geschädigt wurden, wohingegen § 34d GewO primär dem Verbraucherschutz diene. Zwar wird in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (BT-Drucks. 16/1935, S. 1), durch das in Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl EG Nr. L 9 S. 3) die Vorschrift des § 34d GewO geschaffen wurde, ausgeführt, die genannte Richtlinie diene neben der Harmonisierung des Vermittlermarktes der Verbesserung des Verbraucherschutzes. Dessen ungeachtet bezwecken sowohl die Richtlinie 2002/92/EG als auch § 34d GewO zusätzlich die Wahrung der allgemeinen Ordnung des geschäftlichen Verhaltens in dem sensiblen Bereich der Vermittlung von Versicherungen (so zu Recht Schönleitner in Landmann/Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Januar 2013, § 34d Rn. 69b); bezeichnenderweise nennt der Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2002/92/EG neben dem Verbraucherschutz als weiteres Anliegen ausdrücklich die „Solidität des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts“. Im Übrigen wirken sich zulasten von Versicherungsunternehmen oder von Trägern der Sozialversicherung begangene Betrugshandlungen mittelbar auch auf die Versicherten nachteilig aus, da die durch solche Verhaltensweisen verursachten Schäden die Höhe der Versicherungsprämien bzw. -beiträge beeinflussen (vgl. auch dazu Schönleitner, a. a. O., Rn. 69b).

Vor allem aber kann nicht ohne weiteres gesagt werden, eine Neigung zur Schädigung fremden Vermögens könne sich stets nur in eine Richtung auswirken (BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - GewArch 2013, 35 Rn. 12). Die Bereitschaft eines Straftäters, die eigene finanzielle Lage durch Straftaten zu verbessern, stellt vielmehr grundsätzlich eine Gefahr für die wirtschaftlichen Belange eines jeden Mitglieds der Rechtsgemeinschaft dar, dessen Lebenssituation die Möglichkeit einer entsprechenden Schädigung bietet. Dass der Kläger nur dann keine Skrupel besitzt, andere zu betrügen oder sonst zu übervorteilen, wenn sich sein Tun zulasten von Versicherungsunternehmen auswirkt, während sein Selbstverständnis derartige Verhaltensweisen dann ausschließt, wenn hierdurch die vermögensbezogenen Belange natürlicher Personen verletzt werden, wird durch die Begründung des Zulassungsantrags nicht aufgezeigt.

1.2.4 Das Vorbringen, der Kläger habe sich seiner Verantwortung und den damit einhergehenden Konsequenzen gestellt, indem er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und dadurch die Tat eingeräumt habe, rechtfertigt gleichfalls keine ihm günstige Zuverlässigkeitsprognose. Vielmehr stellte sich der Ablauf des strafgerichtlichen Verfahrens so dar, dass der Kläger im ersten Rechtszug jede Einlassung zur Sache verweigert hat, obwohl er seitens des Amtsgerichts zu Beginn der Hauptverhandlung dahingehend belehrt wurde, dass es für die Strafzumessung bzw. dafür, ob eine Bewährungs- oder eine Vollzugsstrafe in Betracht komme, entscheidend sei, ob er vor Beginn der Beweisaufnahme ein Geständnis ablege. Nachdem das Amtsgericht daraufhin an drei Sitzungstagen zwölf Zeugen einvernommen, wenigstens 25 Urkunden (auszugsweise) verlesen und die Beweismittelakten I bis III im Wege des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht hatte, beantragte der Verteidiger des Klägers, auf Freispruch zu erkennen. Das Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger sodann zunächst in vollem Umfang mit dem erklärten Ziel angefochten, einen Freispruch zu erlangen (vgl. das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7.7.2011, Blatt 1128 der Strafakten). Auch während der Berufungshauptverhandlung, die sich über sechs Tage erstreckte, machte der Kläger von seinem Schweigerecht Gebrauch. Nachdem das Landgericht während der ersten fünf Verhandlungstage 20 Zeugen einvernommen und mindestens 161 Urkunden (auszugsweise) verlesen hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft zu Beginn des sechsten Sitzungstages, das Verfahren hinsichtlich der beiden vorerwähnten Anklagepunkte gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Erst im Anschluss an den diesem Antrag stattgebenden Beschluss der Strafkammer erklärten die Verteidiger des Klägers mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, dass hinsichtlich der verbleibenden Betrugsfälle die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde. Zu seinen Taten hat sich der Kläger ausweislich des Protokolls der Berufungshauptverhandlung auch daraufhin nicht geäußert; er schloss sich vielmehr den Anträgen und Ausführungen seiner Verteidiger an, die jeweils die Verhängung einer Strafe beantragt hatten, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne.

Dieser Ablauf kann nur so verstanden werden, dass der Kläger zunächst gehofft hatte, es werde der Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten nicht gelingen, ihn der angeklagten Taten, die sich in einem verzweigten, schwer durchschaubaren Geflecht zumeist türkischstämmiger Personen und von ihnen geleiteter Firmen abspielten, zu überführen. Die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß erfolgte erst, nachdem eine die Ressourcen der Rechtspflege in hohem Maß in Anspruch nehmende Beweisaufnahme ergeben hatte, dass sich diese Hoffnung als unberechtigt erweisen würde (auch die Verteidiger des Klägers haben in der Berufungsinstanz bezeichnenderweise nicht mehr beantragt, auf Freispruch zu erkennen), und die Staatsanwaltschaft sowie das Landgericht zwei der Anklagepunkte fallengelassen hatten, so dass der Kläger erwarten durfte, die gegen ihn zu verhängende Freiheitsstrafe werde zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Erklärung, die als ein von Einsicht und Reue getragenes Eingeständnis seiner Taten verstanden werden könnte, hat der Kläger nach Aktenlage zu keiner Zeit abgegeben.

1.2.5 Unzutreffend ist die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Umstand nicht gewürdigt, dass das Landgericht die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. In der Randnummer 33 des angefochtenen Urteils wurde vielmehr - wenngleich nur knapp - dargelegt, warum dieser Gesichtspunkt zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts keine dem Kläger günstige Entscheidung hinsichtlich des Fortbestands der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO rechtfertigt. Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass die Frage, ob die künftige gewerbliche Betätigung einer Person Rechtsgutsbeeinträchtigungen erwarten lässt, deretwegen der Betroffene als unzuverlässig angesehen werden muss, von den Verwaltungsbehörden und -gerichten eigenverantwortlich geprüft und beantwortet wird; eine Bindung an Aussagen, die in einer strafgerichtlichen Entscheidung enthalten sind, träte nur ein, wenn über die Untersagung erlaubnisfreier Gewerbe zu befinden wäre (vgl. § 35 Abs. 3 GewO) und das Strafgericht zudem die Erforderlichkeit eines Berufsverbots ausdrücklich verneint hätte. Schweigen die Gründe der strafgerichtlichen Entscheidung hierzu, wie das vorliegend der Fall ist, bleiben die Behörden und Verwaltungsgerichte selbst im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 GewO in ihrer Beurteilung des künftigen beruflichen Verhaltens des Betroffenen frei (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Juni 2006, § 35 Rn. 147; Heß in Friauf, GewO, Stand Mai 2012, § 35 Rn. 401). Hinzu kommt, dass zuverlässig im gewerberechtlichen Sinne nicht schon derjenige ist, welcher von der Begehung berufsbezogener Straftaten absieht; auch Versicherungsvermittler, die schutzbedürftige Kunden zum Abschluss überflüssiger oder aus sonstigen Gründen unvorteilhafter Versicherungsverträge bewegen, ohne hierbei die Grenze des Strafbaren zu überschreiten, bieten nicht die Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe ordnungsgemäß ausüben werden. „Nicht ordnungsgemäß“ ist nämlich nicht nur eine Gewerbeausübung, die gegen geltendes Recht verstößt; auch eine Missachtung sonstiger öffentlicher Interessen kann den Unzuverlässigkeitsvorwurf begründen (so zu Recht Heß in Friauf, GewO, Stand April 2014, § 35 Rn. 145). Unter der Geltung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) aber stellt der Schutz jedenfalls solcher Verbraucher, die aufgrund ihres Alters, ihrer gesundheitlichen Verfassung oder aufgrund geschäftlicher Unerfahrenheit ihre Belange selbst nicht ausreichend zu wahren vermögen, eine Aufgabe der öffentlichen Gewalt dar; ein die Belange dieser Personen beeinträchtigendes Geschäftsgebaren verletzt deshalb öffentliche Interessen.

1.2.6 Die Erfüllung des in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG enthaltenen Tatbestandsmerkmals, wonach ohne den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts das öffentliche Interesse gefährdet sein muss, wird durch die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nur mit der Behauptung in Abrede gestellt, aus einer Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvermittler sei ein Schaden nicht zu erwarten; ergänzend verweist sie auf den Umstand, dass er nicht in Ausübung dieser Betätigung straffällig geworden sei, sowie auf die erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung. Da insoweit kein sachlich neues Vorbringen inmitten steht, genügt es, auf die bereits vorstehend erfolgte Würdigung dieser Argumente zu verweisen.

1.2.7 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus der Behauptung, der Widerruf der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO entziehe dem Kläger die Grundlage der Lebensführung und nehme ihm die Chance einer Resozialisierung. Denn die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, warum der im Jahr 1977 geborene Kläger nicht in der Lage sein soll, seinen Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit zu bestreiten, für die er eine solche Erlaubnis nicht benötigt.

1.2.8 Soweit in der Randnummer 37 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck kommt, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte als zum Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis verpflichtet angesehen hat, greift die Begründung des Zulassungsantrags diese rechtliche Aussage lediglich mit dem Argument an, die in § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO aufgestellte Regelvermutung sei aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Umstände widerlegt. Da es sich nicht so verhält, erübrigen sich weitere Darlegungen dazu, warum das durch Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG grundsätzlich eingeräumte Widerrufsermessen hier zu Ungunsten des Klägers auf null reduziert ist.

2. Um die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufzuzeigen, verweist der Kläger zunächst pauschal auf das Vorbringen, mit dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan werden sollen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass die Umstände, aus denen die Unzuverlässigkeit des Klägers resultiert, in tatsächlicher Hinsicht feststehen, ihre Aussagekraft im Hinblick auf die über sein künftiges berufliches Verhalten anzustellende Prognose eindeutig ist, und die durch den vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt sind. Dies gilt auch für die vom Kläger mit Blickrichtung auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erneut angesprochenen Gesichtspunkte, ob die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO aufgrund des Zeitraums, der seit den von ihm begangenen Taten verstrichen ist, als widerlegt angesehen werden muss, und ob ohne den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis das öffentliche Interesse weiterhin gefährdet wäre.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache lassen sich auch nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.5.2014 - 10 ZB 13.1229 - juris Rn. 20; B. v. 13.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 15; B. v. 23.4.2013 - 4 ZB 12.2144 - juris Rn. 19; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 13; OVG NRW, B. v. 26.1.1999 - 3 B 2861/97 - NVwZ-RR 1999, 696/697; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 123 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8). Dieses Ergebnis folgt letztlich zwingend daraus, dass das Gericht des ersten Rechtszugs nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einer Zulassung der Berufung nur dann berechtigt ist, wenn einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder es von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte abgewichen ist. Diese Einschränkung würde unterlaufen, zöge bereits die unterbliebene Übertragung auf den Einzelrichter die Notwendigkeit nach sich, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zulassen muss. Zudem kann sich in dem Verfahrensstadium, in dem das Verwaltungsgericht über eine Einzelrichterübertragung zu befinden hat, die Frage, ob ein Rechtsstreit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, anders als in dem Zeitpunkt darstellen, in dem über einen auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung zu entscheiden ist (z. B. weil während des erstinstanzlichen Verfahrens ein zunächst schwer überschaubarer Sachverhalt umfassend aufgeklärt oder seinerzeit noch strittige Rechtsfragen inzwischen durch den Gesetzgeber oder höchstrichterlich geklärt wurden).

3. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer

- eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Frage genau bezeichnet,

- darlegt, dass im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung über diese Frage erforderlich ist,

- aufzeigt, dass sie sich im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, und

- ausführt, warum einer obergerichtlichen Aussage zu dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt

(vgl. u. a. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 RdNr. 211).

Der Kläger hat in Abschnitt III der Begründung des Zulassungsantrags zwar mehrere sich auf die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO beziehende Fragen formuliert. Er zeigt jedoch nicht auf, dass sie in der Rechtsprechung oder - soweit das genügen sollte - in der Rechtswissenschaft unterschiedlich beantwortet werden und deshalb im Sinn des zweiten der vier vorgenannten Erfordernisse ein Bedürfnis nach obergerichtlicher Klärung besteht. Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. April 1990 (1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043) sowie in den Beschlüssen vom 24. Juni 1992 (1 B 105/92 - BayVBl 1993, 89) und vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19) bereits eingehend zur Tragweite und den Grenzen von mit § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO vergleichbaren Vorschriften geäußert hat; aus der Begründung des Zulassungsantrags geht nicht hervor, dass ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht. Da es für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Regelvermutungen von der Art, wie sie sich u. a. in der letztgenannten Vorschrift finden, nicht mehr zurückgegriffen werden darf, „auf die besonderen Umstände des Einzelfalls“ ankommt (BVerwG, U. v. 24.4.1990 a. a. O. S. 1044; B. v. 9.7.1993 a. a. O. S. 19), und das Bundesverwaltungsgericht im letztgenannten Beschluss (a. a. O. S. 20) eine „fallübergreifende Bedeutung“ der Frage, wann die Regelvermutung des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO als widerlegt angesehen werden kann, ausdrücklich verneint hat, hätte der Kläger zudem nicht von Darlegungen absehen dürfen, dass die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierten Fragen dessen ungeachtet im Sinne des vierten vorgenannten Kriteriums in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar sind.

4. Eine Zulassung der Berufung kommt vorliegend auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht. Lässt man den vom Kläger nicht geltend gemachten Fall einer Divergenz hinsichtlich tatsächlicher Gegebenheiten außer Betracht, so sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, wenn das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, auf den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - grundsätzlich in Anwendung der gleichen Rechtsnorm - eine Entscheidung tragend gestützt hat.

Die Begründung des Zulassungsantrags sieht einen solchen Widerspruch darin, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, dem Kläger müsse die Erlaubnis nach § 34d GewO zwingend entzogen werden, während das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19) von der Widerlegbarkeit der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgestellten Vermutung auch dann ausgegangen sei, wenn die dort genannte Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen sei, die Straftat jedoch weit zurückliege und sich der Betroffene seither straffrei geführt habe.

Ein hiervon abweichender, abstrakter Rechtssatz liegt dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde. In Übereinstimmung mit der Aussage, die sich im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93, a. a. O. S. 19) unmittelbar an die vom Kläger in Bezug genommene Textstelle anschließt, hat das Verwaltungsgericht zur Begründung des von ihm gefundenen Ergebnisses, dass es vorliegend bei der Maßgeblichkeit der Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO verbleibt, auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles abgestellt und in den Gründen seiner Entscheidung eingehend aufgezeigt, warum den vom Kläger begangenen Straftaten auch hier die Rechtswirkung zukommt, die sich aus der letztgenannten Vorschrift ergibt. Soweit die Randnummer 37 des angefochtenen Urteils von einer gebundenen Entscheidung der Beklagten ausgeht, steht diese rechtliche Aussage nicht in Zusammenhang mit § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO; sie erfolgte vielmehr im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der zu beurteilenden Maßnahme. Gegen die insoweit vertretene Auffassung, dass diese Frage im Rahmen des Widerrufs einer Erlaubnis nach § 34d GewO nicht anders beantwortet werden könne als in der Fallgestaltung, dass über ihre Erteilung befunden werden müsse (greift - wie hier - die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO ein, ist eine solche Erlaubnis in der Tat zwingend zu versagen), werden auch in Abschnitt IV der Begründung des Zulassungsantrags keine im Rahmen des § 124 Abs. 2 VwGO beachtlichen Angriffe vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in der Nummer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.