Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Mai 2017 - AN 2 K 16.01663
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen die Anordnung der Vorstellung in der Drogenberatungsstelle, des Ausschlusses von der P-Seminarfahrt und der Sozialstunden gerichtet hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Bescheid des Beklagten vom 1. August 2016 wird bezüglich folgender Regelungen aufgehoben: Androhung der Entlassung, Ausschluss von der Studienfahrt der …, Sozialdienst von fünf Arbeitsstunden in Absprache mit Herrn … und der Schulleitung.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Aktenzeichen: RO 2 K 14.1784
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
2. Kammer
Sachgebiets-Nr: 210
Hauptpunkte:
Androhung der Entlassung; Beibringen einer Verletzung im Bereich des Auges einer Mitschülerin mittels eines Kugelschreibers; verbale Provokation nach Internetauftritten
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... gesetzlich vertreten durch den Vater ..., gesetzlich vertreten durch die Mutter ...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung der Oberpfalz Postfach, 93039 Regensburg
- Beklagter -
beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 93039 Regensburg
wegen Schulordnungsmaßnahme (Androhung der Entlassung aus der Schule)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 2. Kammer,
unter Mitwirkung von, Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Seign, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Barth, Richterin am Verwaltungsgericht Pfleger, ehrenamtlichem Richter K., ehrenamtlichem Richter M. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. April 2015 am 30. April 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Klägerin geht es um Aufhebung der Androhung der Entlassung von der Schule.
Die am
Unter dem
Am
Die Lehrkräfte StRin G. R. und StR C. A. führten am
Nach einem Vermerk über ein Gespräch zwischen der Schulleiterin und der Mutter der Klägerin am Nachmittag des
Nach einem Vermerk über die Befragung der Schülerin Ad. am 2.10.2014 durch die Schulleiterin Frau G. sei V. für ihre Freizügigkeit bekannt. Eine Freundin von Ad. habe wissen wollen, weshalb V. deren Freundinnen als „erbärmlich“ beschimpfe. So habe alles angefangen. V. habe die Gruppe provoziert. Es habe sich hochgeschaukelt. Irgendwann seien die Videos Thema gewesen und Ad. gebe zu, mit einer Freundin das Lied gesummt zu haben, das V. im Video singe. Sie habe V. den Arm hingehalten und nach einem Autogramm gefragt. V. habe den Stift von Al. genommen und „den Stift ins Gesicht gerammt“. Ad. habe der Schulleiterin die Stelle gezeigt und selbst zwei Tage danach habe man noch eine rote Linie, die in Richtung Wange undeutlicher werde, sehen können. Ad. habe angegeben, noch nie etwas persönlich mit V. zu tun gehabt zu haben, sie aber zu kennen.
Nach dem Vermerk der Befragung der Klägerin am
In der Befragung von Al. N. am 7.10.2014 durch die Schulleiterin gab diese an, „wir wurden nicht umringt“. Es sei um die Videos V.s gegangen und darum, dass die größeren Mädchen V.s freizügigen Umgang unangebracht finden. Es sei ein Wortgefecht entstanden, bei dem V. auch „ausgeteilt“ habe. Ad. habe ein Autogramm gefordert und V. sei ihr mit dem Stift durch das Gesicht gefahren. Alle seien etwas „baff“ über diese Aktion gewesen. Ad. habe gesagt „Du wirst noch sehen, was du davon hast!“. Al. habe erneut bestätigt, dass es keine Bedrohung gegeben habe, dass sie jederzeit umdrehen und weggehen hätte können, aber V. nicht dazu bereit gewesen sei.
Mit Schreiben vom 2.10.2014 teilte die S.-Realschule den Erziehungsberechtigten der Klägerin mit, wegen des massiven Fehlverhaltens der Tochter V. Sch., Klasse 7b, am Dienstag, 30.9.2014, werde der Disziplinarausschuss der S.-Realschule am 15.10.2014 um 13.00 Uhr über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 BayEUG beraten und entscheiden. Vor Anwendung der in Frage kommenden Ordnungsmaßnahmen werde der Schülerin und den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Schülerin und die Erziehungsberechtigten eine Lehrkraft des Vertrauens einschalten könnten, sowie, dass auf Antrag der Erziehungsberechtigten der Elternbeirat mitwirken könne.
Mit Schreiben vom
Auf den Vermerk zur Befragung der Schülerinnen am
Mit Bescheid der S.-Realschule vom 17.10.2014 wurde die Androhung der Entlassung gegen die Schülerin V. Sch., Klasse 7b, gemäß Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BayEUG ausgesprochen. Als Gründe für die Entscheidung wurde u. a. angegeben, eine Tätlichkeit, die sich bewusst gegen eine oder mehrere Mitschülerinnen richte, könne nicht geduldet werden und störe den Schulfrieden massiv. Zudem verstoße sie gegen die Grundrechte der menschlichen Würde. Da V. den Kugelschreiber bewusst im Gesicht der Mitschülerin angesetzt habe, habe sie eine mögliche Augenverletzung billigend in Kauf genommen. Da nach vielen Befragungen der Schülerinnen, die am 30.9.2014 in der Pause dabei gewesen seien, der Sachverhalt unabhängig voneinander mehrmals bestätigt worden sei, sei diesen Aussagen Glauben zu schenken. V. selbst habe den Vorfall zugegeben, ihre Freundin Al. N. den Sachverhalt bestätigt. Es sei nicht der erste Vorfall, bei dem V. tätlich geworden sei, denn bereits im Mai habe sie einen Schüler der H.-Realschule verletzt, indem sie ihn an seinem Rucksack herumgeschleudert habe, so dass er Striemen am Hals und am oberen Rücken davongetragen habe.
Am 28.10.2014 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Befremdend sei, dass die Mädchen nicht einmal in die Klasse der Klägerin gingen und sich dennoch aufgefordert fühlten, die Klägerin in der Schule grundlos anzugehen. Die Klägerin habe die Mädchen mehrfach erfolglos aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen. Die Mitschülerin Ad. habe ungeachtet dessen den YouTube-Spot auf die Spitze getrieben, indem sie ihre Arm ausgestreckt und eine Unterschrift von der Klägerin verlangt habe. Befremdlich sei der Wortlaut des Bescheids, der suggeriere, dass die Klägerin auf einen harmlosen Autogrammwunsch hin völlig grundlos jemand anderen attackiert habe. Frau G. sei der YouTube-Account der Klägerin bekannt. Frau G. habe im Telefonat am 9.10.2014 mehrfach darauf hingewiesen, dass das Internetverhalten der Klägerin die Ursache dafür sei, dass sie von anderen beleidigt werde. Die Kommentare zu den Videos auf YouTube seien der Schule wohl bekannt. Der Bescheid verharmlose den Sachverhalt. Befremdlich erschienen auch die Ursachenketten, die sich die Schule zurechtlege. Niemand sei zudem berechtigt, irgendwelche Ursachen aufzugreifen, um jemand anderen gezielt und grundlos herabzusetzen. Ursächlich für die Gesamtsituation sei auch, dass die Schule erst jetzt etwas unterbinden wolle und dies nicht schon längst getan habe, obwohl man von dem YouTube-Account und den Beschimpfungen wisse. Ausgangslange sei nicht, dass die Klägerin arrogant mit ihren „Fans“ umgehe, sondern dass sich eine Meute aus Schülern gebildet habe, die nicht in die Klasse der Klägerin gingen und die Klägerin massiv herabsetzten. Die Schülerin Ad. habe die Eskalation gezielt geschürt, indem sie im Zuge der Beleidigungen um ein Autogramm gebeten habe. Dieses Autogramm habe sie von der aufgebrachten Klägerin statt auf den Arm, auf ihre Backe erhalten. Es sei daher nicht, wie im Bescheid dargestellt, um eine Attacke gegangen, sondern um eine Reaktion auf den „Autogrammwunsch“. Nicht nachvollziehbar sei, wie nur deshalb Schlimmeres habe verhindert werden können, weil Ad. den Kopf weggezogen habe. Die Klägerin selbst habe nach Darstellung an der Schule angesetzt und einen Strich Richtung Mund gezogen. Damit habe es sich offenbar erledigt. Die Klägerin habe nicht zugestochen, sondern einen Strich gemalt. Ad. habe eine selektive Wahrnehmung hinsichtlich des Gesamtgeschehens und verwende das Geschehen als Druckmittel. Am Folgetag habe sie mit ihren Freundinnen die Klägerin abgepasst, um mit ihr „zu reden“, was eine typische Formulierung von Mobbern sei, um ein Mobbingopfer gemeinsam anzugehen. Ad. habe von der Klägerin verlangt, dass sie der Schulleiterin nichts davon sagen solle, was die Gruppe gemacht habe. Es handle sich daher nicht um Opfer einer brutalen Schülerin, sondern berechnende Mobber, denen jedwede Reflexion über das eigene Fehlverhalten fehle. Ursächlich bzw. schuld an dem Vorfall sei sicher auch nicht die Klägerin, sondern die Gruppe von Mitschülern, die aus den üblichen Motiven wie Langeweile oder Aggressionslust die Klägerin angegangen seien. Frau G. habe im Gespräch am 9.10.2014 erklärt, dass die Klägerin nur eine Ordnungsmaßnahme im unteren Bereich zu erwarten habe und auch die anderen Schülerinnen eine Ordnungsmaßnahme erhielten. Aus rechtlicher Sicht sei erforderlich gewesen, den gesamten Sachverhalt einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der S.-Realschule W. i.d.OPf.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin sei am
Im Übrigen wurde auf die ausführliche Stellungnahme der Schulleiterin vom
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die Sitzungsniederschrift vom
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der S.-Realschule W. i.d.OPf.
Die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung aus der Schule findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 BayEUG. Sie dient der Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder dem Schutz von Personen und Sachen und unterliegt wie jede andere Ordnungsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 86 Abs. 1 BayEUG). Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maß die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wird. Die Ordnungsmaßnahme hat darauf abzustellen, inwieweit der auch in Art. 131 BV, Art. 1 und 2 BayEUG umschriebene Erziehungszweck der Schule behindert wird (vgl. BayVGH, U. v. 8.2.1982 - 7 B 80 A.2243, 2244 und 2245, DVBl 1982, 457 f. m. w. N.;
Die nach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) zu treffende Entscheidung über die Androhung der Entlassung wird vorwiegend durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, ob das Verhalten des Schülers der betreffenden Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann und ob dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet wird und geduldet werden kann. Diese neben der objektiven Feststellung und Gewichtung der Schwere des Fehlverhaltens des Schülers vorwiegend nach pädagogischen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung der Person und des Verhaltens des Schülers entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt sachnotwendig, ähnlich wie bei sonstigen pädagogischen Werturteilen, einen Wertungsspielraum des zuständigen Schulorgans. In diesem Bereich spezifischpädagogischer Wertungen und Überlegungen haben die Verwaltungsgerichte nicht korrigierend einzugreifen. Sie können nicht anstelle des Disziplinarausschusses eigene pädagogische Erwägungen anstellen, zu denen sie sachgerecht auch nicht in der Lage wären.
Trotz der Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Androhung der Entlassung erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf Angemessenheit hin zu prüfen. Denn die Androhung der Entlassung greift empfindlich in die Rechtstellung des betroffenen Schülers ein und ist mit nicht unerheblichen Nachteilen für ihn verbunden. Die Gerichte haben zu kontrollieren, ob der Disziplinarausschuss mit der Androhung der Entlassung gegen die vorstehend dargelegten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat - solche Erwägungen wären im Rechtssinne als willkürlich anzusehen - und ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (vgl. BayVGH, B. v. 30.12.1992 - 7 ZS 92.3507, BayVBl 1993, 599;
Gemessen an diesen Grundsätzen und Vorgaben hält die mit Bescheid vom
Verfahrensfehler liegen nicht vor.
Der Disziplinarausschuss der Realschule war für die Verhängung der Ordnungsmaßnahme zuständig (Art. 86 Abs. 2 Nr. 8, Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG, § 9 RSO). Der Disziplinarausschuss hat in der Sitzung vom 15.10.2014 mit der Zahl der Mitglieder über die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung entschieden, § 9 Abs. 3 Satz 2 RSO, und die Ordnungsmaßnahme einstimmig beschlossen. Die Klägerin und die erziehungsberechtigten Eltern hatten zuvor die Gelegenheit, sich zu äußern (Art. 86 Abs. 9 Satz 2 BayEUG). Die Klägerin und ihre Eltern wurden nach dem Ereignis vom 30.9.2014 und in der Sitzung des Disziplinarausschusses gehört. Mit Schreiben vom 2.10.2014 wurden sie durch die Schule darauf hingewiesen, dass sie eine Lehrkraft des Vertrauens einschalten können und der Elternbeirat auf Antrag mitwirken könne, Art. 86 Abs. 9 Satz 4 und Abs. 10 BayEUG. Die Klägerin bzw. ihre erziehungsberechtigten Eltern haben nicht von der Möglichkeit des Art. 86 Abs. 9 Satz 3 BayEUG Gebrauch gemacht und auch nicht den Antrag auf Mitwirkung des Elternbeirats gestellt (Art. 86 Abs. 10 Satz 1 BayEUG). Die Ordnungsmaßnahme wurde im Bescheid vom 17.10.2014 basierend auf der Entscheidung vom 15.10.2014 hinreichend begründet und im gerichtlichen Verfahren noch näher erläutert (Art. 39, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG).
Die angegriffene Ordnungsmaßnahme hat auch in der Sache Bestand.
Es liegen weder Ermessensfehler vor (§ 114 Satz 1 VwGO) noch verstößt die Androhung der Entlassung von der Schule gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Androhung der Entlassung beruht auf zutreffendem, hinreichend ermitteltem Sachverhalt. Die Erfordernisse, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 13.6.2012 (Az. 7 B 11.2651- juris) aufgestellt hat, sind eingehalten. Sonach muss die Schule den Sachverhalt umfassend und zeitnah aufklären und die Ermittlungen sorgfältig dokumentieren. Im vorliegenden Fall fand das die Ordnungsmaßnahme auslösende Ereignis am 30.9.2014 statt. Fotos vom Gesicht der Schülerin Ad. befinden sich in den Akten (vgl. die zwischen Blatt 32 und Blatt 33 der Schülerakte befindlichen Fotoausdrucke). Es fand eine Befragung durch Studienrätin R. und Studienrat A. noch am 30.9.2014 statt, die im Schülerakt dokumentiert ist (Bl. 33 der Schülerakte). Befragt wurden die Klägerin, Ad. D. sowie Al. N., die ebenfalls bei dem Ereignis anwesend war. Eine weitere Befragung fand am 2.10. (Ad. und die Klägerin) bzw. 7.10. (Al. N.) durch die Schulleiterin statt, die wiederum mit Vermerken vom 2./7.10.2014 festgehalten wurden (vgl. Bl. 35 der Schülerakte). Ein weiterer Vermerk über eine Befragung durch Frau R. am 9.10.2014 befindet sich ebenfalls in den Akten (s. Bl. 38 der Schülerakte).
Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass die Sachverhaltsermittlung durch die Schule einseitig, nur in eine bestimmte Richtung oder zuungunsten der Klägerin geführt worden wäre, wie der Klägervertreter bemängelt hat.
Es wurden die maßgeblich beteiligten Schülerinnen mehrfach durch verschiedene Lehrkräfte und die Schulleiterin befragt, am 30.9.2014 zeitnah zum Ereignis, am 2., 7. und 9.10.2014, als das Ereignis sich „gesetzt hat“. Korrekturen der Aussagen wären jederzeit möglich gewesen und divergierende Aussagen, die Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hätten, hätten festgestellt werden können. Auch ist die Situation der Provokation und Bedrängung der Klägerin in den Akten hinreichend dokumentiert (vgl. Bl. 35 der Schülerakte „Es schaukelte sich hoch“, Bl. 35 und 38 Singen des Liedes, Fragen nach dem Autogramm, Bl. 33 „beschimpft („billige Schlampe“, „du bist so billig.“)“).
Insbesondere die Klägerin hatte umfassend Gelegenheit, sich zum Vorfall zu äußern - am 30.9. und
Wesentliche Abweichungen, Unstimmigkeiten oder Ungereimtheiten im Sachverhalt auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägervertreters und der Beklagten bzw. der im Schülerakt niedergelegten Dokumentation finden sich nicht, mögen auch die Schlussfolgerungen, die jeweils daraus gezogen werden, divergieren. Die protokollierten Aussagen der Schülerinnen zeichnen ein einheitliches, widerspruchsfreies Bild des Vorfalls am 30.9.2014, das sich auch nach der mündlichen Verhandlung am 30.4.2015 nicht entscheidend anders darstellt. Sonach hatte die Klägerin Angst, aber nicht vor körperlicher Auseinandersetzung („hatte nicht das Gefühl, dass sie mir etwas antun oder mich verletzen wollten“, s. Niederschrift vom 30.4.2014). Erstmals hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie sei mit leichtem Schubsen in eine Ecke gedrängt worden (s. Niederschrift vom 30.4.2015). Dem steht entgegen, dass Al. N. bei der Befragung am 7.10.2014 durch die Schulleiterin (Bl. 35 der Schülerakte) angegeben hat, sie hätten jederzeit weggehen können, V. schien dazu aber nicht bereit. Die Schulleiterin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, der fragliche Bereich sei nicht geeignet, jemanden „in eine Ecke zu drängen“ (vgl. Niederschrift vom 30.4.2015). Letztlich kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich leicht geschubst und in eine Ecke gedrängt worden ist, da dies vorliegend nicht entscheidungserheblich ist, wie an anderer Stelle noch näher ausgeführt wird.
Unstreitig wurden die Klägerin und ihre Freundin Al. N. am 30.9.2014 von mehreren Mitschülerinnen der 8. Klasse umringt - lt. Klägerin am
Den in der Schülerakte befindlichen beiden Fotos ist zu entnehmen, dass bei der Schülerin Ad. eine blaue bzw. gerötete Linie von der Augenbraue der rechten Gesichtshälfte neben dem rechten Auge über Wangenknochen und Mund zum Kinn führt (s. Fotos zwischen Bl. 32 und 33 der Schülerakte).
Die Klägerin wurde sicherlich verbal provoziert, nämlich durch Beleidigungen („billige Schlampe“ Bl. 33 der Schülerakte) wie auch durch die Forderung nach einem Autogramm, da die Klägerin durch die vermeintliche Behandlung als „Star“ ersichtlich lächerlich gemacht werden sollte. Von einer Bedrohung war jedoch nicht auszugehen. So hat Al. N. am 30.9.2014 angegeben, es habe zwar Gerüchte gegeben, dass die Klägerin in der Pause zusammengeschlagen werden sollte. Diese habe aber niemand wirklich ernst genommen. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass Ad. handgreiflich werden wollte (s. Bl. 33 der Schülerakte). Am 7.10.2014 hat sie angegeben, dass auch die Klägerin im Zuge des Wortgefechts „ausgeteilt habe“. Sie seien nicht umringt worden. Es habe keine Bedrohung gegeben, ferner, dass sie jederzeit umdrehen und weggehen hätten können, aber V. dazu nicht bereit schien (vgl. Bl. 35 der Schülerakte). Auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, nicht das Gefühl gehabt zu haben, dass sie verletzt werden sollte (vgl. Niederschrift vom 30.4.2015). Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei den Mädchen um Ad. um Schülerinnen einer lediglich um ein Jahr höheren Jahrgangsstufe handelte, diese also nicht deutlich älter als die Klägerin sind. Ferner war die Klägerin nicht allein, sondern in Begleitung der Mitschülerin Al. N. Auch nach der mündlichen Verhandlung erschließt sich nicht, dass es der Klägerin unmöglich gewesen wäre, sich der Konfrontation zu entziehen, auch wenn sie, um sich aus einer Situation zu befreien, bei der sie - nach eigenem Vortrag in der mündlichen Verhandlung - in eine „Ecke“ gedrängt und leicht geschubst worden ist, ihrerseits eine andere Schülerin hätte wegdrängen müssen.
Für eine Mobbingsituation fehlen hingegen hinreichende Anhaltspunkte. „Mobbing“ ist kein gesetzlich definierter Rechtsbegriff. Das OVG Münster führt in seinem Urteil vom 12.12.2013 (Az. 1 A 71/11 - juris) unter umfangreicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung in der Verwaltungs-, Arbeits- und Zivilgerichtsbarkeit aus:
„In der Rechtsprechung wird unter „Mobbing“ gemeinhin ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche, von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgeht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre und/oder der Gesundheit darstellen kann. Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht dabei - namentlich unter Mitberücksichtigung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung - darin, dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt. Der Anfeindung, Schikane etc. müssen fortgesetzte (in einem „Fortsetzungszusammenhang“ stehende), aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen. Diese müssen darüber hinaus nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein. Anknüpfungspunkt ist somit das als „Mobbing“ umschriebene Gesamtverhalten, welches seine Prägung insbesondere aus der zugrunde liegenden Systematik des Vorgehens sowie der in der Regel auch vorhandenen ungesetzlichen Zielsetzung erhält. Nicht hingegen sind dies in der Regel einzelne abgrenzbare Handlungen, welche für sich genommen „neutral“ sein bzw. wirken können. „Systematisch“ ist ein gegen eine Person gerichtetes Verhalten, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt, wobei dieses letztlich darauf zielt, den Betroffenen zu zermürben.“
Hinsichtlich Mobbing fehlt bereits ein erkennbar fortgesetztes Verhalten der Schülerinnen um Ad. Soweit der Klägervertreter auf negative Kommentare bei Facebook, Youtube und dgl. verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich insbesondere bei den Kommentaren auf YouTube, die von Jungen abgegeben wurden, schon nicht um Mitschülerinnen handeln kann, zumal die S.-Realschule in W. eine monoedukative Schule ist.
Den zuvor geschilderten Sachverhalt legte der Disziplinarausschuss in seiner Sitzung auch erkennbar zugrunde. Der Klägerin wie auch ihren Eltern wurde hinreichend Gelegenheit zur Äußerung auch hinsichtlich des stattgefundenen Sachverhalts innerhalb und außerhalb der Sitzung des Disziplinarausschusses gegeben. In der Niederschrift zur Sitzung am 15.10.2014 heißt es, die Schulleiterin schildert dem Ausschuss zunächst ausführlich den aktuellen Sachverhalt, die Lehrkräfte fragen nach und Frau G. fasst sämtliche Befragungen und Ergebnisse zusammen. Dass hierbei lediglich ein einseitiger, unvollständiger Sachverhalt vorgetragen wurde, ergibt sich nicht. Auch die Frau R., die die Befragungen am 30.9. und 9.10.2014 durchgeführt hat, war in der Sitzung als Mitglied des Ausschusses anwesend und hätte, wenn der Sachverhalt unvollständig oder unzutreffend durch die Schulleiterin wiedergegeben worden wäre, den Sachverhalt richtigstellen oder ergänzen können. Dass es Unstimmigkeiten hinsichtlich des Sachverhalts gab, ergibt sich aus der Niederschrift nicht. Die Ordnungsmaßnahme wurde ausführlich diskutiert und beraten. Den Lehrkräften des Disziplinarausschusses war ausweislich der Sitzungsniederschrift die Vorgeschichte der Klägerin bekannt. Es wurde darauf hingewiesen, dass sie in den letzten Schuljahren mehrere Verweise und viele Ermahnungen wegen Aufsässigkeit, Fehlverhaltens bei schulischen Veranstaltungen, Unterschriftenfälschung, unerlaubter Handybenutzung, unerlaubter Veröffentlichung von Fotos von Mitschülerinnen erhalten habe und einige Tage im Unterricht gefehlt habe, da sie von zuhause fortgelaufen sei. Dies lässt sich anhand der Schülerakte leicht nachvollziehen. Nach einer Dokumentation der Klassenleiterin Frau D. zum Schuljahresende Juli 2014 vom 25.7.2014 (vgl. Bl. 32 der Schülerakte) habe die Klägerin Probleme gehabt, die Lehrerautorität anzuerkennen, unsoziales Verhalten den Mitschülern gegenüber gezeigt, ihr Arbeitsverhalten sei oft unzureichend gewesen, ebenso ihr Verhalten im Unterricht, sie habe zudem sonstige Schulveranstaltungen gestört. Eine weitere Aufstellung der Biologielehrerin Frau R. vom 21.7.2014 zeigt u. a., dass die Klägerin ständig den Unterricht durch Schwätzen störte, immer wieder wegversetzt werden musste, eine Zuweisung eines Extrasitzplatzes nicht akzeptierte. Bei der Schulleitung ging am 2.6.2014 durch die Klassenleitung Frau D. ferner eine Aufstellung betreffend die Klägerin ein, wonach sie ständig den Unterricht störe, unerlaubterweise Bilder von Mitschülerinnen auf Instagram veröffentlicht habe, und beim Mobbingprojekt der 5. Klassen wegen unangemessenen Verhaltens fast des Raumes verwiesen worden wäre. Einen Verweis erhielt die Klägerin unter dem 8.5.2014 (Bl. 26 der Schülerakte) wegen unangemessenen Verhaltens. Es vergehe keine Woche mehr, in der sich nicht irgendjemand bei der Klassenleitung über die Klägerin beschwere. Sie habe in der letzten Musikstunde den Unterricht gestört, indem sie einen Brief an einen Jungen verfasst habe und diesen mit der Unterschrift einer Mitschülerin, nämlich Al. N., versehen habe. Ein weiterer Verweis findet sich unter dem 13.2.2014 (Bl. 24 der Schülerakte), da die Klägerin die Anweisung, sich im Biologiesaal auf einen bestimmten Platz zu setzen, nicht akzeptiert hat. Schließlich befinden sich in der Schülerakte Fotos, die rote Striemen am Rücken und Hals eines Jungen zeigen (Bl. 25 der Schülerakte). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin diesen Jungen am 7.5.2014 nach der kleinen Pause mit der Schultasche herumgeschleudert habe, so dass die Striemen sich gebildet hätten.
Nach alldem sind Fehler in der Sachverhaltsermittlung und -feststellung nicht erkennbar. Der Sachverhalt wurde insbesondere nicht einseitig ermittelt. Der vollständige und widerspruchsfreie Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde.
Die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung verstößt vorliegend auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen, eine bestimmte Ordnungsmaßnahme aus dem Katalog des Art. 86 Abs. 2 BayEUG auszuwählen, in einer der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 86 Abs. 1 BayEUG entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (Art. 40 BayVwVfG).
Die Sanktion erscheint im Verhältnis zur Beeinträchtigung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule durch die Klägerin sowie auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403 - BayVBl. 1998, 54) nicht als unverhältnismäßig.
Oberste Bildungsziele der Schule sind nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 BayEUG u. a. die Achtung vor der Würde des Menschen und vor der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit sowie Hilfsbereitschaft. Dies Schule hat auch die Aufgabe, zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor den Menschen zu erziehen, vgl. Art. 2 Abs. 1 BayEUG. Jeder Schüler muss sich so verhalten, dass die Aufgabe der Schüler erfüllt und das Bildungsziel erreicht wird. Dagegen hat die Klägerin in erheblichem Maße verstoßen, so dass der Sicherstellung künftigen Wohlverhaltens, zur Gewährleistung des Schulfriedens und des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie zum Schutz insbesondere von Mitschülern eine nachhaltige Wirkung auf die Klägerin durch Verhängung der Ordnungsmaßnahme in Form der Androhung der Entlassung angezeigt war.
Im Hinblick darauf, dass die Androhung der Entlassung eine der schwerwiegendsten Ordnungsmaßnahmen darstellt, die die Schule selbst verhängen kann, hat sich die Entscheidung, ob diese oder eine weniger einschneidende Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, daran zu orientieren, ob ein Verhalten des Schülers im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags und wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann und dem Schüler dies in aller Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nämlich nicht geduldet werden kann. Im Rahmen der Ordnungsmaßnahme ist nicht nur isoliert die die Ordnungsmaßnahme auslösende Tat, sondern sind auch die Gesamtumstände in die Entscheidung miteinzubeziehen.
Die Rechtsprechung kann sich daher stets nur auf den konkreten Einzelfall beziehen.
Danach kann ein tätlicher Angriff, etwa die Bedrohung mit einem Messer wie auch die Verbreitung und von massiven Beleidigungen und Drohungen im Internet gegenüber Mitschülern u. U. sogar eine Entlassung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2001- 7 ZS 01.1428 - juris; BayVGH, U. v.
Im vorliegenden Fall liegt ein Fehlverhalten der Klägerin von erheblichem Gewicht vor.
Das Fahren mit dem Kugelschreiber von der Augenbraue dann weiter nahe dem Auge über die Wange und über den Mund beinhaltet zum einen eine herabwürdigende Behandlung. Das Gesicht wird gleich einer Leinwand oder - vorliegend - einer Autogrammkarte wie eine Sache benutzt und so zum Objekt einer Handlung degradiert wird, wobei das Gesicht eines Menschen ein besonders sensibler und verletzlicher Bereich ist und Verletzungen in diesem Bereich besonders auffällig sind. Vorliegend wurde auch eine Hautverletzung in Form einer roten Linie bzw. eines langen Kratzers im Gesicht verursacht. Zum anderen hätte bei einem derartigen Verhalten leicht eine Verletzung des Auges erfolgen können. Denn hätte Ad. in dem Zeitpunkt, als die Klägerin mit dem Kugelschreiber die Linie dicht neben dem Auge herabzog, den Kopf ruckartig gewendet - wobei eine spontane Reaktion Ad.s durchaus nahegelegen hätte - hätte die spitze Kugelschreibermine leicht in das Auge eindringen können. Dies hätte zu gravierenden Verletzungen im Augenbereich führen können.
Dass die Klägerin provoziert worden war, musste hierbei nicht zwangsläufig zu einer milderen Ordnungsmaßnahme führen.
Mit der Frage einer milderen Ordnungsmaßnahme hat sich der Disziplinarausschuss in seiner Sitzung am 15.10.2014 ausweislich der Niederschrift ausführlich auseinandergesetzt.
Vom Disziplinarausschuss wurden andere Ordnungsmaßnahmen diskutiert, jedoch mit nachvollziehbarer Begründung verworfen. Ein evtl. Schulausschluss hätte zur Folge gehabt, dass die Klägerin zu viel Stoff im Wahlpflichtfach versäumen würde und diesen nachholen müsste, was sich ggf. negativ auf ihre Leistungen ausgewirkt hätte. Da die Schülerinnen um Ad. ohnehin aus einer anderen Klasse waren, lag auch kein Konflikt innerhalb von Mitschülern in der Klasse vor, so dass eine Versetzung in eine Parallelklasse keine geeignete Maßnahme gewesen wäre.
Dagegen musste der Disziplinarausschuss weder einen Verweis noch einen verschärften Verweis als genügend erachten.
Die Klägerin wurde zwar provoziert, hat aber den Auslöser der zunächst verbalen Auseinandersetzung überwiegend selbst geschaffen hat, indem sie Videos im Internet, sei es auf Youtube, Instagram oder Facebook einstellte bzw. sich dort äußerte. Auch kursierten im Internet Bilder von ihr - wohl z. T. auch freizügiger Art. Hierbei muss etwaiger Druck, der auf der Klägerin aufgrund der im Internet über sie abgegebenen Kommentare lastete, nicht als Rechtfertigung oder Rechtfertigungsbonus für überschießende Reaktionen gegenüber Mitschülerinnen verstanden werden. Denn derjenige, der sich im Internet auf verschiedene Weise präsentiert, muss mit berechtigter und unberechtigter Kritik rechnen, sich damit auseinandersetzen und umgehen können. Hinsichtlich der aus dem privaten Bereich der Klägerin herrührenden Internetauftritte sind vorrangig die Erziehungsberechtigten in ihrer Verantwortung gefragt und nicht die Schule. Damit kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Schulleiterin und Lehrkräfte die Internetauftritte der Klägerin - ggf. sogar im Detail - kennen.
Zudem durfte im Hinblick auf die Provokation und verbale Beleidigung der Klägerin („Schlampe“) berücksichtigt werden, dass allein die Klägerin die verbale Ebene verlassen hat und Ad. angegriffen hat. Es gab im Vorfeld hingegen keine irgendwie geartete Tätlichkeit gegenüber der Klägerin. Die Mitschülerinnen sind auch nach der „Attacke“ gegen Ad. weder tätlich noch handgreiflich geworden. Lediglich erfolgte wohl die Äußerung „Du wirst schon sehen, was Du davon hast“. Ad. hat den Vorfall sodann den Lehrkräften gemeldet, was ihr gutes Recht war.
Selbst wenn nach einem Gerücht, das nicht ernst genommen wurde, die Klägerin in der Pause zusammengeschlagen werden sollte (vgl. Befragung Al. N. am 30.9.2014, Bl. 33 der Schülerakte), hat die Klägerin erklärt, in der konkreten Situation keine Angst vor körperlichen Angriffen der Mitschülerinnen gehabt zu haben (vgl. Niederschrift vom 30.4.2015). Auch wenn sie sich von einer Mehrheit anderer Schülerinnen umringt sah, leicht geschubst wurde und in eine Ecke gedrängt fühlte, wäre nur eine Reaktion verständlich gewesen, mit der sich die Klägerin aus der Gruppe hätte befreien können, d. h. ggf. Mitschülerinnen aus dem Weg drängen, sogar rempeln oder schubsen, um den Weg frei zu machen und sich entfernen zu können. Dazu war die Vorgehensweise der Klägerin, mit dem Stift in Ad.s Gesicht eine Linie zu ziehen, nicht geeignet. Wie auch der Klägervertreter einräumt, war die Reaktion der Klägerin „überzogen“. Sie war überdies nicht verständlich und der vorangegangenen Verbalprovokation nicht angemessen. Die Klägerin stand auch nicht alleine mehreren Mitschülerinnen der 8. Klasse gegenüber, sondern war in Begleitung einer Freundin bzw. Mitschülerin, Al. N. Die Reaktion der Klägerin, mit dem Stift über das Gesicht von Ad. zu fahren, erfolgte ersichtlich auch nicht aus Angst vor Ad. und den anderen Mädchen der 8. Klasse, sondern als Reaktion darauf, dass Ad. sie mit der Frage um ein Autogramm lächerlich machen wollte. Damit handelte die Klägerin mit der Zielsetzung, sich zu behaupten, aus falsch verstandenem Selbstbewusstsein oder aus gekränkter Eitelkeit. Dafür spricht auch, dass die Klägerin in der Disziplinarausschusssitzung am 15.10.2014 wörtlich angegeben hat „Ich lasse mich doch nicht verarschen!“.
Bei der Berücksichtigung der Gesamtumstände durften ferner die Verweise, die die Klägerin für unangemessenes Verhalten bereits bekommen hat, mit in die Entscheidung einbezogen werden, und inwiefern frühere Ordnungsmaßnahmen zu einer Verhaltensänderung, Wohlverhaltung und Einsicht geführt haben oder nicht. Ferner durfte berücksichtigt werden, dass die Klägerin in der näheren Vergangenheit immer wieder auffällig war, indem sie den Unterricht störte, Probleme mit der Lehrerautorität hatte, unsoziales Verhalten gegenüber Mitschülern zeigte und Schulveranstaltungen störte. Berücksichtigt werden durfte mithin auch, dass dies nicht der erste Fall war, in dem die Klägerin tätlich wurde (vgl. Ereignis vom 7.5.2014).
Der Präventivcharakter der Ordnungsmaßnahme, nämlich einem Nachahmungseffekt vorzubeugen oder diesen zu verhindern, darf bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme berücksichtigt werden, wobei sich der Präventivcharakter auf den jeweiligen Schüler wie auch auf Mitschüler erstreckt.
Die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung ist im Hinblick auf eine grundsätzliche Präventiv- bzw. Abschreckungswirkung wie auch dahingehend geeignet, der Klägerin vor Augen zu führen, dass derartige Verhaltensweisen an der Schule nicht geduldet werden und sie ihr Verhalten entsprechend zu ändern bzw. derartiges Verhalten künftig zu unterlassen hat.
Sie ist auch erforderlich, da andere Ordnungsmaßnahmen - wie die beiden Verweise vom 8.5.2014 und 13.2.2014 - bislang eine durchgreifende Verhaltensänderung im positiven Sinne bei der Klägerin nicht bewirkt haben. Dies ergibt sich aus den Vermerken vom 21.7.2014 und 25.7.2014 (Bl. 31 und 32 der Schülerakte) wie auch aus der Tatsache des Ereignisses vom 30.9.2014. Bei der Klägerin bedurfte es daher nachvollziehbar eines „Schusses vor den Bug“. Abgesehen von den erteilten Ordnungsmaßnahmen hat sich die Schule in der Vergangenheit deutlich um die Klägerin bemüht. Bereits vor dem Ereignis am 30.9.2014 wurden auch Gespräche mit den Erziehungsberechtigten geführt und auf das Aufsuchen der Schulpsychologin wiederholt hingewirkt (vgl. Bl. 29 der Schülerakte). Dennoch hat sich die Klägerin erkennbar im Fehlverhalten noch gesteigert. Nach dem 30.9.2014 konnte in Gesprächen mit der Klägerin überdies keine Einsicht feststellen werden, eher der Unmut und die Unsicherheit über die schulische Maßnahme, die folgen könnte (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 15.10.2014). Als Ausdruck der fehlenden Einsicht ist zweifelhaft, ob eine Entschuldigung der Klägerin bei Ad. erfolgt ist. So behauptete die Klägerin, sie habe dies getan, wies aber andererseits darauf hin, Ad. seit 1.10.2014 nicht mehr gesprochen zu haben (vgl. Niederschrift zur Sitzung vom 15.10.2014). Wie bereits ausgeführt hat der Disziplinarausschuss nachvollziehbar andere Ordnungsmaßnahmen als nicht geeignet bzw. die Klägerin im Hinblick auf den schulischen Werdegang als zu stark belastend erachtet.
Die Ordnungsmaßnahme erweist sich im Hinblick auf das Fehlverhalten der Klägerin am 30.9.2014 auch als angemessen. Aufgrund der Schwere der Verhaltensweise der Klägerin, der herbeigeführten Verletzung sowie der Gefahr einer noch gravierenderen Verletzung am Auge, zudem den verhängten Ordnungsmaßnahmen in der Vergangenheit und deren mangelnder Wirkung im Sinne einer positiven Verhaltensänderung, musste sich der Disziplinarausschuss auch nicht mit einem verschärften Verweis begnügen. Nachvollziehbar hätte eine geringere Reaktion der Schule dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht mehr gerecht werden können; Nachahmer aber gerade auch die Klägerin könnten sich ansonsten bestätigt fühlen, derartig schweres Fehlverhalten zu wiederholen, wenn keine nachhaltigen Konsequenzen gezogen würden. Insbesondere ist ein Abwägungsausfall gemessen an obigen Ausführungen nicht gegeben. Dies ergibt sich insbesondere aus der Sitzungsniederschrift und der Diskussion zur Begründung, welche Ordnungsmaßnahme als sachgerecht erachtet wird. Auch ein Abwägungsdefizit oder einer Disproportionalität liegen nicht vor. Die Provokationslage wurde hinreichend gewürdigt. Die Klägerin musste jedoch nicht als bloßes Opfer gesehen werden. Selbst wenn die Klägerin Opfer von Beleidigungen geworden ist, wäre lediglich eine verbaler Austausch vertretbar gewesen, nicht jedoch eine derartige Tätlichkeit.
Dass die Ordnungsmaßnahme keinen Automatismus nach sich zieht, dass ein weiteres Fehlverhalten nun die Entlassung zur Folge hätte, ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin wegen Fehlverhaltens im Skikurs und weiteren Fehlverhaltens (vorgetäuschte Versetzung in eine andere Klasse durch die Schulleiterin) einen Verweis und einen verschärften Verweis erhalten hat.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Soweit die anderen an der Auseinandersetzung beteiligten Schülerinnen keine vergleichbare Ordnungsmaßnahme erhalten haben, liegt bereits kein gleichartiger Sachverhalt vor, da es nicht um ein identisches Fehlverhalten geht. Insbesondere sind verbale Entgleisungen ( „billige Schlampe“, „du bist so billig“) vom Schweregrad der Verfehlung nicht mit dem eines tätlichen Angriffs gleichzusetzen. Zudem sind bei jeder anderen Schülerin wie auch bei der Klägerin deren individuellen Gesamtumstände, insbesondere das Vorliegen bisheriger Verfehlungen und Ordnungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Auch wenn bezüglich der anderen am 30.9.2014 beteiligten Schülerinnen zumindest eine geringfügigere Ordnungsmaßnahme in Form eines Verweises gerechtfertigt gewesen wäre und dieser nicht erteilt worden ist, ist dies vorliegend nicht maßgeblich, da es darauf ankommt, ob die gegen die Klägerin verhängte Ordnungsmaßnahme rechtlicher Prüfung standhält. Dass die Schule grundsätzlich oder in der Regel gleich schweres Fehlverhalten ungleich ahnden würde, ergibt sich nicht. Das Gegenteil erschließt sich aus der Erteilung von Verweisen u. a. aufgrund der Vorkommnisse im Skikurs (vgl. Niederschrift vom 30.4.2015).
Eine Zusicherung bezüglich geringerer Ordnungsmaßnahmen hat die Schulleiterin nicht erteilt, schon deshalb nicht, weil sie nicht schriftlich erfolgt ist (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.