Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Mai 2017 - AN 2 K 16.01663

bei uns veröffentlicht am23.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen die Anordnung der Vorstellung in der Drogenberatungsstelle, des Ausschlusses von der P-Seminarfahrt und der Sozialstunden gerichtet hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Androhung der Entlassung von der Schule und gegen weitere von der Schule angeordnete Maßnahmen.

Der Kläger ist Schüler am …Gymnasium in …, einer staatlichen Schule. Einigen Schülern, darunter dem Kläger, wurde für den …Juli 2016 Schulbefreiung erteilt, damit diese im Auftrag der Stadt … an einer Verkehrszählung in zwei Schichten, von 10:00 bis 14:00 Uhr und von 18:00 bis 22:00 Uhr, teilnehmen konnten. Der zu diesem Zeitpunkt 16-jährige Kläger war mit drei weiteren ihm gut bekannten Schülern, zwei 16-Jährigen und einem 18-Jährigen, in eine Gruppe eingeteilt. Da einer der drei Schüler an diesem Tag seinen 16. Geburtstag feierte, kauften die Schüler zwei Flaschen Wodka und tranken diese gemischt mit Red Bull und Orangensaft. Die Schüler wurden so betrunken, dass ein Rettungswagen gerufen werden musste. Beim Kläger wurde ein Promillewert von 1,86 in der Universitätsklinik … festgestellt. Er musste über Nacht in der Klinik bleiben.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 wurden die Eltern des Klägers unter Berufung auf den Vorfall während der Verkehrszählung zur Sitzung des Disziplinarausschusses der Schule geladen. Auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Beteiligung des Elternbeirats zu stellen, wurden die Eltern hingewiesen. Die Mutter beantragte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 die Mitwirkung der Elternbeiratsvorsitzenden und eines Lehrers als Vertrauenslehrer.

Bei der Sitzung des Disziplinarausschusses waren dessen Mitglieder, der Kläger, seine Mutter, sein Stiefvater, der von dem Kläger beantragte Vertrauenslehrer und die Elternbeiratsvorsitzende anwesend. Zu Beginn der Sitzung informierte die Schulleiterin den Disziplinarausschuss über den Vorfall und gab unter anderem an, dass sich die an der Verkehrszählung teilnehmenden Schüler per Unterschrift zu einer ordnungsgemäßen Zählung verpflichtet hätten. Nach Informationen der Stadtverwaltung seien Mitarbeiter bei der Routinekontrolle der Zählgruppen um 21:30 Uhr von einem Schüler darauf aufmerksam gemacht worden, dass es dem Kläger und einem weiteren Schüler nicht gut gehe. Es sei festgestellt worden, dass die Schüler stark alkoholisiert gewesen seien und dass bei mindestens zwei Schülern eine Alkoholvergiftung zu vermuten gewesen sei. Zudem sei bei der Kontrolle um 21:30 Uhr bemerkt worden, dass die Unterlagen bereits bis 22:00 Uhr, auf dem Ersatzblatt bis 23:00 Uhr, mit fiktiven Daten ausgefüllt worden seien.

Die Schüler wurden im Rahmen der Sitzung einzeln angehört. Alle vier Schüler gaben an, dass sie über die Bedeutung der Verkehrszählung informiert gewesen und ihnen die Auswirkungen von Alkohol grundsätzlich bekannt seien. Die Auswirkungen von hochprozentigem Alkohol hätten sie völlig unterschätzt. Außerdem hätten sie wenig gegessen und es sei sehr warm gewesen. Der Kläger trug vor, er besitze keine Erfahrungen mit Alkohol, außer mit Bier. Nach Aussage der Mutter sei er nie stark alkoholisiert nach Hause gekommen. Bei der Beratung über den Kläger wurde festgehalten, dass er versucht habe, zur Aufklärung beizutragen und sich im Gespräch für sein Verhalten entschuldigt habe. Die Elternbeiratsvorsitzenden beurteilte den Kläger als glaubwürdig. Unter Berücksichtigung der Angaben der Schüler sowie der Einschätzungen der Elternbeiratsvorsitzenden und der Vertrauenslehrer wurden sodann die im Bescheid aufgeführten Maßnahmen einstimmig beschlossen.

Mit Bescheid vom 1. August 2016, der auf Grund des Beschlusses des Disziplinarausschusses erging, ordnete die Schule die Androhung der Entlassung als Ordnungsmaßnahme und als pädagogische Maßnahmen den Ausschluss von einer Seminarfahrt, den Ausschluss von einer Studienfahrt, die Vorstellung bei einer Drogenberatungsstelle, einen fünfstündigen Sozialdienst sowie die Abfassung eines Entschuldigungsschreibens an die Stadt … an. Weiter wurde verfügt, dass bei rechtzeitiger Vorlage der Bescheinigung über die Drogenberatung dem Kläger die Teilnahme an der Seminarfahrt gestattet werde. Zur Begründung führte die Schule aus, dass der Kläger während der Verkehrszählung verantwortlich an der Beschaffung des Alkohols, an erheblichem Alkoholkonsum während einer Schulveranstaltung in Zusammenarbeit mit einer städtischen Behörde, an der Manipulation der Zähl-Unterlagen und damit an der Infragestellung der Zählung beteiligt gewesen sei. Die angeordneten Maßnahmen habe man nach ausführlicher Beratung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers beschlossen.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2016 Klage mit Schriftsatz vom 22. August 2016, eingegangen bei Gericht am 23. August 2016.

Auf Antrag des Klägers im einstweiligen Rechtsschutz wurde durch Beschluss des Gerichts vom 13. September 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. August 2016 gegen den Bescheid des …Gymnasiums insoweit angeordnet, als darin ein Sozialdienst von fünf Arbeitsstunden festgesetzt wird. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Mit Schreiben vom 16. September 2016 teilte die Schulleiterin des …Gymnasiums mit, dass die Maßnahme der Sozialstunden zurückgezogen würden.

Der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 mit, dass er die Vorstellung bei der Drogenberatungsstelle … absolviert und an der P-Seminarfahrt teilgenommen habe.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 wurde im Klageverfahren beantragt,

Der Bescheid des Beklagten vom 1. August 2016 wird bezüglich folgender Regelungen aufgehoben: Androhung der Entlassung, Ausschluss von der Studienfahrt der …, Sozialdienst von fünf Arbeitsstunden in Absprache mit Herrn … und der Schulleitung.

Der Bescheid sei im beantragten Umfang aufzuheben. Bezüglich der Anordnung, dass eine Vorstellung bei der Drogenberatungsstelle erfolgt und hiervon die Möglichkeit, an der P-Seminarfahrt teilzunehmen, abhängig gemacht worden sei, sei Erledigung eingetreten.

Der Bescheid leide an formellen Fehlern, da eine Mitwirkung des Elternbeirats unterblieben sei. Es sei keine Stellungnahme des Elternbeirats eingeholt worden. Es habe sich lediglich die Elternbeiratsvorsitzende während der Sitzung zu Wort gemeldet. Eine Bewertung oder Empfehlung sei bei ihr nicht abgefragt worden. Dem Bescheid könne nicht entnommen werden, dass sich der Disziplinarausschuss mit dem Beitrag der Elternbeiratsvorsitzenden auseinandergesetzt habe.

Der Bescheid sei darüber hinaus fehlerhaft, da für die Anordnung des Ausschlusses von einer sonstigen Schulveranstaltung gemäß Art. 86 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG der Schulleiter zuständig sei. In einer Stellungnahme des Beklagten werde der Ausschluss von den Fahrten jedoch als Entscheidung des Disziplinarausschusses erläutert.

Die Androhung der Entlassung sei nicht gerechtfertigt, da kein schweres Fehlverhalten vorliege. Die Verkehrszählung sei von der Stadt … durchgeführt worden, weise keinen unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben der Schule auf und sei somit keine Schulveranstaltung. Es sei lediglich eine Freistellung vom Unterricht zur Wahrnehmung der Interessen eines außerschulischen Trägers erfolgt. Der Fall sei somit vergleichbar damit, dass ein Schüler für einen unter der Woche stattfindenden Sportwettbewerb oder für eine Tätigkeit als Ministrant freigestellt werde. Derartige Tätigkeiten müssten sicherlich auch verantwortungs- und pflichtbewusst erfüllt werden. Allein auf Grund einer solchen Bedeutung, die jedem Tun innewohne, könne sich keine Schulveranstaltung ergeben. Gemäß Ziffer 3.2 der Durchführungshinweise zu Schülerfahrten – Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. Februar 2010 liege eine Schulveranstaltung vor, wenn die Veranstaltung im organisatorischen Verantwortungs- und Aufsichtsbereich der Schule durchgeführt werde. Dies sei nicht der Fall gewesen. Lediglich bei Schulveranstaltungen sei der Konsum von Alkohol verboten. Eine konkrete Gefährdung der Aufgaben der Schule könne nicht belegt werden, so dass ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 3 Nr. 5 BayEUG vorliege.

Der Konsum von Alkohol, der bei 16-Jährigen zum Erwachsenwerden dazugehöre, stelle in der Situation einer abendlichen Verkehrszählung kein Verhalten dar, welches als schweres Fehlverhalten eingeordnet werden könne. Das Verbot nach dem Jugendschutzgesetz, das 16-Jährigen den Konsum von spirituosenhaltigen Getränken verbiete, werde in der Praxis nicht immer wahrgenommen, da ein spirituosenhaltiges Mischgetränk einem Bier oder Wein als vergleichbar anzusehen sei. In der Gesellschaft mit den bestehenden gesetzlichen Regeln sei bei einem 16-Jährigen das Trinken von Alkohol möglich und damit kein Fehlverhalten. Der Kläger habe zudem entgegen des Bescheids das Ergebnis der Verkehrszählung nicht manipuliert, also bewusst verfälscht, sondern sei lediglich auf Grund des Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage gewesen, die Fahrzeuge richtig zu zählen. Dass der Ruf der Schule in der Öffentlichkeit beschädigt worden sei, sei nicht feststellbar.

Aus der Niederschrift ergebe sich zudem die Vermutung, dass von den anderen beiden an dem Vorfall beteiligten Schülern die Unterlagen ausgefüllt wurden. Der Kläger habe keine Eintragungen vorgenommen. Daher liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Verhängung der Ordnungsmaßnahme beruhe auf Tatbeständen, die sich so nicht als vorwerfbare Taten verwirklicht hätten. Die Stellungnahme der Schulleiterin vom 1. September 2016, in der auf den Alkoholmissbrauch Bezug genommen werde, könnten den eindeutigen Wortlaut der Niederschrift über die Ermessensüberlegungen nicht ändern. Wenn der Ausschuss die Ordnungsmaßnahme auf Grund des Alkoholmissbrauchs hätte verhängen wollen, so hätte dies im Protokoll gestanden und nicht nur der Bezug auf die angeblichen Tatbestände „Betrug“, „Fälschung der Zählung“ und „Schädigung des Ansehens der Schule“. Die Stellungnahme der Schulleiterin sei keine Ermessensergänzung, da für die vorliegende Maßnahme der Ausschuss verantwortlich sei und zudem die tragenden Gründe ausgetauscht worden seien.

Der Ausschluss von der Studienfahrt sei ausweislich der Niederschrift vom Disziplinarausschuss nicht beschlossen worden. Die schriftliche Erklärung vom 1. September 2016 erkläre dies zwar so, das Protokoll spreche aber eindeutig nur von dem Ausschluss von der Seminarfahrt. Daher sei keine ermessensgerechte Entscheidung gegeben.

Die Ordnungsmaßnahme der Leistung von Sozialstunden sei gemäß Art. 86 Abs. 3 Nr. 6 BayEUG unzulässig.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 11. November 2016 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Verkehrszählung sei eine Schulveranstaltung im Sinne von Art. 30 BayEUG, bei der die Schüler im Rahmen einer Zusammenarbeit von Schule und Stadtverwaltung während der Unterrichtszeit und an Stelle von Unterricht beauftragt seien, eine übertragene Aufgabe für die Stadt … wahrzunehmen. Die Unterweisung durch die Stadt … habe während der Unterrichtszeit stattgefunden.

Die Maßnahmen zur Täuschung der städtischen Aufsichtspersonen seien vor Beginn des Alkoholkonsums gemeinsam beschlossen worden. Gezielt sei der Kontrollgang der städtischen Bediensteten abgewartet worden, bevor mit dem Trinken begonnen wurde. Der Wodka sei zur Verschleierung in neutrale Flaschen umgefüllt worden. Die Schüler hätten gemeinsam beschlossen, die Zählunterlagen vorab auszufüllen.

Der Elternbeirat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Elternbeiratsvorsitzende sei bei der Sitzung des Disziplinarausschusses anwesend gewesen und ihre Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit des Klägers sei berücksichtigt worden. Der Kläger habe die Elternbeiratsvorsitzende zu keiner weiteren Stellungnahme aufgefordert. Die Pflicht zur Anhörung beinhalte die Gelegenheit zur Äußerung. Ob die Elternbeiratsvorsitzende sich äußere und in welchem Umfang, sei ihr überlassen. Eine ausführliche Stellungnahme sei nachgereicht worden.

Die Schulleitung könne zwar auch ohne Mitwirkung des Disziplinarausschusses den Ausschluss von einer Schulfahrt beschließen. Dennoch stehe es dem Ausschuss frei, das Verhalten des Klägers umfassend zu würdigen und auch über andere Ordnungsmaßnahmen zu beschließen. Die Notwendigkeit, eine umfassende Reaktion der Schule aufzuzeigen, werde verfehlt, wenn die Schulleitung nach der Sitzung des Disziplinarausschusses weitere Ordnungsmaßnahmen ausspreche, ohne dass diese in der Ermessensentscheidung des Ausschusses berücksichtigt worden seien.

Der Disziplinarausschuss sehe den erheblichen und abgesprochenen Alkoholmissbrauch als schweres Fehlverhalten und deutliche Gefährdung der schulischen Aufgaben. Dieses gezielte regelwidrige Verhalten erschwere die Erziehungsaufgabe der Schule in hohem Maße. Durch den Konsum spirituosenhaltiger Getränke habe der Kläger nicht nur schulische Regeln sondern auch die Regelungen des Jugendschutzgesetzes übertreten und damit nicht nur sich selbst sondern auch seine Mitschüler gefährdet. Der Disziplinarausschuss habe daher die Androhung der Entlassung und den Ausschluss von den Schulfahrten beschlossen. Der Ausschuss habe über den Ausschluss von allen anstehenden Schulfahrten ohne nähere Spezifizierung entschieden. Die Seminarfahrt sei gesondert betrachtet worden, da ein Ausschluss von dieser Schulfahrt für den Kläger besondere Folgen gehabt hätte. Der Ausschluss von den Fahrten sei angemessen, da während Fahrten Situationen des verbotenen Alkoholkonsums auch bei gewissenhafter Aufsicht nicht völlig auszuschließen seien.

Die Maßnahme der angeordneten Sozialstunden sei von der Schulleitung zurückgenommen worden. Die Klage gehe diesbezüglich ins Leere.

Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 28. November 2016 Stellung zur Klageerwiderung. Die Verkehrszählung sei eine Veranstaltung gewesen, die von der Stadt … durchgeführt worden sei. Die gesamte Organisation und Beaufsichtigung sei durch Mitarbeiter der Stadt … erfolgt. Ein Unterrichtsbezug oder eine Bereicherung des Schullebens sei nicht festzustellen. Von Seiten der Schule seien keine Erziehungsinhalte vermittelt worden.

Die Schüler hätten keine Maßnahmen zur Täuschung der Aufsichtspersonen beschlossen. Ihnen sei bewusst gewesen, dass um 22 Uhr die Unterlagen eingesammelt würden. Die Schüler hätten lediglich die Wirkung des Alkohols unterschätzt.

Die Elternbeiratsvorsitzende hätte gezielt nach einer Stellungnahme befragt werden müssen. Wäre dies erfolgt, hätte die Elternbeiratsvorsitzende der Androhung der Entlassung nicht zugestimmt. So habe sie sich in einem Telefonat mit der Mutter des Klägers vor der Sitzung geäußert. Auch ein anderes Mitglied des Elternbeirats habe in einem Telefonat mit der Mutter des Klägers erklärt, dass er eine Androhung der Entlassung für überzogen halte.

Art. 88 BayEUG regle die Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen eindeutig. Da es sich um Ermessensentscheidungen handle, komme es auch darauf an, dass das zuständige Organ die Entscheidung treffe. Die Schulleiterin habe kein Ermessen ausgeübt. Die Niederschrift sage ausdrücklich, dass der Disziplinarausschuss die Maßnahmen beschlossen habe. Es sei daher nicht in Ordnung, von einer bloßen Empfehlung an die Schulleitung zu sprechen.

Der Disziplinarausschuss habe den Ausschluss von der Studienfahrt nicht angesprochen. Das Protokoll spreche nur vom „Ausschluss von Schulfahrten“ nicht vom Ausschluss von allen anstehenden Schulfahrten. Als Grund für den Ausschluss sei die Gefahr eines möglichen Alkoholkonsums während der Fahrten genannt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Beteiligung an einer der Fahrten nach Teilnahme an der Drogenberatung erlaubt worden sei.

Der Antrag auf Aufhebung des Bescheids hinsichtlich der Leistung von Sozialstunden werde für erledigt erklärt, sobald der Bescheid diesbezüglich formell ordnungsgemäß aufgehoben werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit sich die Klage gegen die Anordnung der Vorstellung in der Drogenberatungsstelle, des Ausschlusses von der P-Seminarfahrt und der Sozialstunden gerichtet hat. Die Parteien erklärten das Verfahren in diesen Punkten übereinstimmend für erledigt. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2017 den Rechtsstreit insoweit für erledigt, als die Schule dem Kläger aufgegeben hat, einen Termin bei der Drogenberatungsstelle wahrzunehmen, die Leistung von Sozialstunden zu erbringen und ihm untersagt hat, an der P-Seminarfahrt teilzunehmen. Der Beklagte stimmte der Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2017 zu. Bei einer teilweisen Erledigung der Hauptsache muss kein gesonderter Beschluss hinsichtlich der Einstellung ergehen (vgl. BVerwG, B.v. 7. August 1998 – 4 B 75/98 – juris Rn. 2).

Soweit sich die Klage im Übrigen gegen die Anordnung der Androhung der Entlassung und den Ausschluss von der Q11-Studienfahrt richtet, ist sie zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig aber unbegründet. Der Bescheid der Schule vom 1. August 2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Beurteilung der Klage richtet sich nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung, da der Bescheid am 1. August 2016 erlassen wurde. Die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage sind grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Bei Erlass des Bescheides galt bereits das geänderte BayEUG und die Entscheidung ist damit an dieser Gesetzesfassung zu messen. Dass der Vorfall, der zur Anordnung der Maßnahmen geführt hat, am … Juli 2016 und damit vor Inkrafttreten der neuen Fassung des BayEUG stattfand, begründet keine unzulässige Rückwirkung. Art. 103 Abs. 2 GG, der bestimmt, dass die Strafbarkeit einer Tat grundsätzlich an der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage zu bestimmen ist, ist hier nicht einschlägig, da schulische Ordnungsmaßnahmen nach dem BayEUG keine Strafen im Sinne vonArt. 103 Abs. 2 GG darstellen (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 383). Die Beurteilung des Vorfalls am … Juli 2016 nach der am 1. August 2016 geltenden Rechtslage stellt auch keinen Verstoß gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot nach dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 2, 3 GG dar. Die Änderung des BayEUG entfaltet gegenüber dem Kläger keine belastende Wirkung, so dass von vornherein keine unzulässige Rückwirkung vorliegt (vgl. BVerfG, B.v. 22.3.1983 – 2 BvR 457/78 – BVerfGE 63, 343/356 f.). Die Änderung des BayEUG bewirkt nicht etwa, dass Ordnungsmaßnahmen unter erleichterten Voraussetzungen möglich sind oder andere Ordnungsmaßnahmen, als bisher geregelt, angeordnet werden können. Nach Art. 86 Abs. 7 BayEUG a.F. war die An-drohung der Entlassung nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder Rechte anderer gefährdet. Nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG n.F. setzt die Androhung der Entlassung eine „schulische Gefährdung“ voraus. Der Gesetzesentwurfsbegründung ist zu entnehmen, dass mit dieser Änderung keine inhaltliche Abwandlung gewollt ist (LT-Drs. 17/10311, S. 15). Die Neufassung des BayEUG soll lediglich der Verwaltungsvereinfachung und der Anwenderfreundlichkeit dienen (LT-Drs. 17/10311, S. 2). Gleiches gilt für die Regelung hinsichtlich sonstiger Erziehungsmaßnahmen. Gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BayEUG n.F. können Erziehungsmaßnahmen getroffen werden. Art. 86 Abs. 1 BayEUG a.F. regelte, dass Ordnungsmaßnahmen möglich sind, soweit sonstige Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Auch die ältere Fassung ging somit von der Zulässigkeit von sonstigen Erziehungsmaßnahmen aus. Ohnehin folgt das Recht der Schule, Erziehungsmaßnahmen beziehungsweise pädagogische Maßnahmen zu treffen, bereits aus der allgemeinen Schulpflicht beziehungsweise dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 339). Im Rahmen der Änderung der Verfahrensvorschriften ergeben sich keine relevanten Änderungen, die über eine bloße Neuordnung der einzelnen Vorschriften hinausgehen.

Der Bescheid der Schule vom 1. August 2016 ist formell rechtmäßig.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Bescheid nicht wegen fehlender Beteiligung des Elternbeirats formell rechtswidrig. Die Eltern des Klägers wurden mit Schreiben der Schule vom 22. Juli 2016 gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 4 BayEUG darauf hingewiesen, dass sie eine Beteiligung des Elternbeirats beantragen können. Nachweislich des Schreibens vom 26. Juli 2016 hat die Mutter des Klägers nicht die förmliche Beteiligung des Elternbeirats nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayEUG beantragt, sondern lediglich die Beteiligung der Elternbeiratsvorsitzenden. Diese war bei der Sitzung des Disziplinarausschusses und der Anhörung der Schüler im Rahmen der Sitzung anwesend und hatte demnach die Möglichkeit, sich zu äußern. Ihre Stellungnahme zu der Glaubwürdigkeit der Schüler wurde ausweislich der Niederschrift über die Sitzung bei der Beschlussfassung berücksichtigt. Eine konkrete Nachfrage nach ihrer Position ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich. Es wurde gerade nicht die förmliche Anhörung des Elternbeirats nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayEUG n.F. (Art. 86 Abs. 10 Satz 2 BayEUG a.F.) beantragt. Dass sich die Elternbeiratsvorsitzende vor der Sitzung des Disziplinarausschusses gegenüber der Mutter des Klägers gegen eine Androhung der Entlassung aussprach, ist nicht relevant. Die Elternbeiratsvorsitzende hätte die Möglichkeit gehabt, mögliche Bedenken gegen diese Ordnungsmaßnahme in der Sitzung des Disziplinarausschusses vorzutragen. Ebenso hätte der Kläger oder seine Mutter die Elternbeiratsvorsitzende gezielt ansprechen und um Stellungnahme bitten können.

Über die beiden Ordnungsmaßnahem der Androhung der Entlassung und der Versagung der Teilnahme an der …-Studienfahrt hat im Ergebnis das zuständige Organ entschieden. Für die Androhung der Entlassung hat der gemäß Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG zuständige Disziplinarausschuss entschieden, der nachArt. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG an die Stelle der Lehrerkonferenz tritt. Aber auch im Hinblick auf die Versagung der Teilnahme an der …-Studienfahrt liegt kein Verstoß gegen die Zuständigkeitsnormen des BayEUG vor. Gemäß Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG entscheidet die Schulleitung über den Ausschluss von Klassenfahrten. Dabei ist es grundsätzlich als formeller Fehler anzusehen, wenn statt der zuständigen Schulleitung der Disziplinarausschuss beziehungsweise die Lehrerkonferenz über den Ausschluss von einer Schulfahrt entscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2006 – 7 CS 06.154, 7 CS 067 CS 06.155 – juris Rn. 4). Dies gilt aber insbesondere dann, wenn neben dem Ausschluss von einer Klassenfahrt keine weitere Ordnungsmaßnahme erlassen wird, die im Zuständigkeitsbereich des Disziplinarausschusses beziehungsweise der Lehrerkonferenz steht. Für den Fall, dass – wie hier – ein Bündel von Maßnahmen, die jeweils in verschiedene Zuständigkeitsbereiche fallen, beschlossen werden soll, muss sich zwangsläufig jedes Organ auch mit den Maßnahmen befassen, für die das andere Organ zuständig ist. Für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung muss jedes Organ auch solche Maßnahmen in die Überlegungen einbeziehen, die ein anderes Organ erlässt. Der Disziplinarausschuss musste sich hier also auch mit einem Ausschluss von der …-Studienfahrt beschäftigen, um eine sachgerechte Entscheidung über die Androhung der Entlassung zu treffen. Zudem ist aus Art. 58 Abs. 4 Satz 2 BayEUG zu folgern, dass die Lehrerkonferenz beziehungsweise der Disziplinarausschuss die Möglichkeit haben, Beschlüsse in Angelegenheiten zu fassen, für die sie keine Zuständigkeit besitzen. Art. 58 Abs. 4 Satz 2 BayEUG bestimmt, dass solche Beschlüsse Empfehlungen bedeuten. Diese Empfehlung hat sich die Schulleiterin spätestens mit der Unterschrift des Bescheids zu eigen gemacht. Die Schulleiterin hat unabhängig vom Disziplinarausschuss eine Entscheidung getroffen. Die Schulleiterin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie den Ausschluss von der Klassenfahrt nach den durch sie durchgeführten „Vorermittlungen“ geplant und dem Disziplinarausschuss empfohlen habe. Daraus ergibt sich, dass die Schulleiterin vor der Diskussion im Disziplinarausschuss eine eigenständige Entscheidung getroffen hat und gegebenenfalls auch unabhängig von einem Beschluss durch den Disziplinarausschuss durchgesetzt hätte.

Der Bescheid der Schule vom 1. August 2016 ist zudem hinsichtlich der Androhung der Entlassung und des Ausschlusses von der …-Studienfahrt materiell rechtmäßig.

Die Auswahlentscheidung der Schule, welche Ordnungsbeziehungsweise Erziehungsmaßnahmen sie erlässt, ist eine pädagogische Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Bei ihrer Entscheidung haben die Gerichte zu prüfen, ob die Schule die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (vgl. BayVGH U.v. 12.12.2000 – 7 ZS 00.3088 – juris). Die Schule muss ihre pädagogischen Erwägungen daran ausrichten, ob das Verhalten des Schülers der betreffenden Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nicht mehr hingenommen werden kann und ob dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet wird und nicht geduldet werden kann (VG Regensburg, U.v. 30.4.2015 – RO 2 K 14.1784 – juris). Die Ordnungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens stehen. Für die Richtigkeit der Auswahl einer Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV,Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2000 – 7 ZS 00.3088 – juris).

Die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 1, 2 Nr. 9 BayEUG.

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Verkehrszählung um eine sonstige schulische Veranstaltung handelt, so dass die besonderen Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 3 Nr. 5 BayEUG nicht vorliegen müssen. Eine sonstige Schulveranstaltung ist gemäß Art. 30 Satz 2 BayEUG eine Veranstaltung einer Schule, die einen unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben der Schule, nämlich Erziehung und Unterricht, aufweist. Es handelt sich um Veranstaltungen, die außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts organisiert und durchgeführt werden (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Art. 89 BayEUG Rn. 11). Die Verkehrszählung weist zwar keinen unmittelbaren Bezug zum Unterricht auf. Gemäß Art. 30 Satz 3 Halbs. 3 BayEUG kann eine Schulveranstaltung aber auch vorwiegend der Erziehung oder der Bereicherung des Schullebens dienen. Im Rahmen einer Verkehrszählung lernen die Schüler, eine Aufgabe verantwortungs- und pflichtbewusst wahrzunehmen. Insoweit dient sie dem Bildungs- und Erziehungsauftrag, wie er in Art. 1 BayEUG niedergelegt ist. Die vom Kläger angeführte Ziffer aus den Durchführungshinweisen zu Schülerfahrten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, wonach eine Schulveranstaltung im organisatorischen Verantwortungs- und Aufsichtsbereich der Schule durchgeführt werden muss, erfordert keine andere Beurteilung. Die Schule hatte maßgeblichen Anteil an der Organisation und an der Aufsicht der Verkehrszählung. Die Verkehrszählung wurde in Zusammenarbeit der Stadtbehörde und der Schule durchgeführt, wobei die Schule die Klassen auswählte, welche die Verkehrszählung durchführten. Die Einführung durch die städtischen Mitarbeiter fand während der Unterrichtszeit in der Schule statt. Zudem diente die Verkehrszählung als Ersatz für den Unterricht, so dass die Schüler zur Mitwirkung an der Verkehrszählung verpflichtet waren.

Jedenfalls kommt es hier nicht entscheidend darauf an, ob es sich um eine Schulveranstaltung handelt. Gemäß Art. 86 Abs. 3 Nr. 5 BayEUG sind auch bei außerschulischem Verhalten Ordnungsmaßnahmen zulässig, wenn die Aufgaben der Schule durch das Verhalten gefährdet wurden. Die Voraussetzung des Art. 86 Abs. 3 Nr. 5 BayEUG liegt hier jedenfalls vor. Die Aufgaben der Schule nach Art. 2 BayEUG, wonach die Schule die Schüler unter anderem zu eigenverantwortlichem Handeln und zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit befähigen soll, sind gefährdet, wenn Schüler während einer Verkehrszählung, die jedenfalls in Zusammenarbeit von Schule und Stadt durchgeführt wurde, maßlos Alkohol konsumieren und die Aufgabe infolgedessen nicht wahrnehmen. Gleiches gilt dafür, dass das Ansehen der Schule gegenüber der Stadtverwaltung in Mitleidenschaft gezogen wurde, was ebenfalls Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung der Schule hat (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.2.2013 – Au 3 K 12.969 – juris). Entgegen der Ansicht des Klägers ist keine bloße Freistellung vom Unterricht für eine außerschulische Aktivität erfolgt. Die Durchführung der Verkehrszählung ist nicht vergleichbar mit der Teilnahme eines Schülers an einem Sportwettbewerb oder an kirchlichen Veranstaltungen. Bei letzteren besteht keinerlei Kooperation mit der Schule. Die Ministranten werden kaum eigenverantwortlich durch die Schule bestimmt. Die Verkehrszählung wurde aber jedenfalls in Zusammenarbeit mit der Schule durchgeführt.

Nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG ist die Androhung der Entlassung nur bei einer schulischen Gefährdung zulässig. Da die Änderung des BayEUG durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102, 241) keine inhaltlichen Veränderungen mit sich bringen sollte (s.o.), ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung „schulische Gefährdung“ ebenso auszulegen ist, wie die frühere Voraussetzung nach Art. 86 Abs. 7 BayEUG a.F., wonach eine Androhung der Entlassung nur zulässig war, wenn durch ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten des Schülers die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet werden.

Ein solches schweres Fehlverhalten seitens des Klägers liegt vor. Der Kläger hat während der Verkehrszählung in einem völlig übermäßigem Maße Alkohol konsumiert. Der Kläger hat hier nicht nur eine geringe Menge Wodka zu sich genommen, sondern zusammen mit seinen drei Mitschülern zwei Flaschen. Dies hat schließlich dazu geführt, dass der Kläger wegen einer Alkoholvergiftung im Krankenhaus behandelt werden musste. Bereits der dort festgestellte Promillewert von 1,86 Promille zeigt, dass der Alkoholkonsum in keinem vernünftigen Maß lag. Der Konsum von Alkohol ist auf Schulveranstaltungen gemäß § 23 Abs. 1 BaySchO untersagt. Bei der Verkehrszählung handelte es sich – wie dargestellt – um eine Schulveranstaltung. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, ist der hier vorliegende Alkoholkonsum ein erhebliches Fehlverhalten, da die Schüler die Aufgabe hatten, gewissenhaft und ordentlich die Verkehrszählung durchzuführen. Dies ist unter dem Einfluss von derart viel Alkohol kaum möglich. Unabhängig von einer etwaigen vorsätzlichen Manipulation der Unterlagen der Verkehrszählung musste dem Kläger bewusst gewesen sein, dass er die Verkehrszählung auf Grund des Alkoholkonsums nicht mehr ordnungsgemäß durchführen konnte. Der Vortrag der Schüler, sie hätten die Wirkung des Alkohols unterschätzt, es sei sehr warm gewesen und sie hätten wenig gegessen, ändert an der Beurteilung des Verhaltens des Klägers nichts. Der Kläger hat selbst im Rahmen der Anhörung vor dem Disziplinarausschuss angegeben, dass ihm die Wirkung von Alkohol bekannt ist. Von einem 16-jährigen kann zudem erwartet werden, dass er weiß, dass Spirituosen eine stärkere Auswirkung haben als Bier und dass eine geringe Nahrungsaufnahme vor dem Konsum von Alkohol die Wirkung desselbigen beeinflusst.

Entgegen des Vortrags des Klägers ist ein Wodka-Mischgetränk mitnichten vergleichbar mit Bier oder Wein, da auch in der Mischung die Spirituose eine stärkere Wirkung entfaltet als Bier oder Wein. Auch wenn der Wodka mit Red Bull oder Orangensaft verdünnt wird, bleibt er doch eine Spirituose, zumal nicht bekannt ist, in welchem Verhältnis gemischt wurde. Wie der Kläger richtig darstellt, verleitet das Mischgetränk eher zu mehr Alkoholkonsum, da der Geschmack des Alkohols verfremdet wird.

Schlussendlich ist die Schule zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zusammen mit den anderen drei Schülern die Unterlagen der Verkehrszählung bewusst falsch ausgefüllt und damit manipuliert hat. Die Mitarbeiter der Stadt … haben angegeben, dass sie bei ihrer Kontrolle um 21:30 Uhr festgestellt hätten, dass die Formulare bis einschließlich 23:00 Uhr mit fiktiven Daten ausgefüllt worden seien. Die Schüler haben zudem übereinstimmend ausgesagt, dass sie vereinbart hätten, die Unterlagen mit fiktiven Daten zu füllen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger letztlich selbst die falschen Daten in die Unterlagen eingetragen hat. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Schule bei Erlass des Bescheides von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Manipulation der Unterlagen erst unter Alkoholeinfluss erfolgte, bleibt es doch bei einem zusätzlichen Fehlverhalten. Der Klägerbevollmächtigte gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der Kläger und seine Mitschüler die falschen Daten gerade deswegen eintrugen, um ihren Alkoholkonsum zu verschleiern. Damit hat der Kläger aber jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die falschen Daten von der Stadt … im Rahmen ihrer Verkehrsplanung übernommen werden, statt die Verantwortung für den Alkoholkonsum zu übernehmen und zuzugeben, dass die Verkehrszählung nicht mehr durchgeführt werden konnte. Dem Kläger wurde durch die Mitarbeiter der Stadt … im Rahmen der Einweisung und durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Bedeutung einer korrekten Erfassung der Daten die Tragweite der Verkehrszählung deutlich gemacht.

Angesichts dieses Fehlverhaltens ist die Androhung der Entlassung nicht unverhältnismäßig. Sie ist geeignet, dem Kläger sein Fehlverhalten vor Augen zu führen, da die Androhung der Entlassung eine deutliche Warnung gegenüber dem Kläger ist. Die Schule ist auch nicht auf mildere Maßnahmen, wie beispielsweise einen Verweis oder den bloßen Ausschluss von den Klassenfahrten zu verweisen, da diese dem Kläger nicht in gleichem Maße deutlich machen würden, dass ein solches Verhalten nicht geduldet wird. Die Androhung der Entlassung ist damit erforderlich, um dem Kläger vor Augen zu führen, dass er sein Verhalten ändern muss. Hinzu kommen generalpräventive Aspekte, da die Schule in besonderem Maße verhindern muss, dass die Schüler während Schulveranstaltungen beziehungsweise solchen Veranstaltungen, die mit der Schule zusammenhängen, Alkohol konsumieren. Ziel einer Ordnungsmaßnahme kann es auch sein, zu verhindern, dass das Fehlverhalten Nachahmer findet (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.1997 – 7 ZS 97.1403 – BayVBl. 1998, 54; VG München, U.v. 28.4.2008 – M 3 K 07.4554 – juris; VG Regensburg, U.v. 30.4.2015 – RO 2 K 14/1784 – juris). Die Mitberücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte ist nicht per se eine sachfremde Überlegung. Die vorliegende Maßnahme dient auch nicht in erster Linie der Generalprävention, sondern vorwiegend dazu, den Kläger selbst zukünftig zu einem anderen Verhalten zu veranlassen. Die Androhung der Entlassung ist auch angemessen. Bei der Androhung der Entlassung handelt es sich zwar um eine Maßnahme, die mit nicht unerheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden ist (vgl. VG Regensburg, U.v. 30.4.2015 – RO 2 K 14.1784 – juris). Für den Kläger spricht zudem, dass es sich um sein erstes schulisches Fehlverhalten handelt und er im Rahmen der Anhörung Reue gezeigt hat. Das Fehlverhalten seitens des Klägers hatte jedoch nicht nur zur Folge, dass die Gefahr einer Verfälschung des Ergebnisses der Verkehrszählung entstand, sondern zusätzlich dem Ansehen der Schule in der Öffentlichkeit geschadet wurde. Indem die Schule die Schüler vom Unterricht befreit und ihnen eine andere für die Gemeinschaft wichtige Aufgabe überträgt, bringt sie den Schülern Vertrauen entgegen. Die Schule muss sich darauf verlassen können, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt werden und sich die Schüler, ähnlich wie im Unterricht, angemessen verhalten. Das Verhalten des Klägers beeinträchtigt in großem Maße den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, der nach Art. 1 Abs. 1 BayEUG als Bildungsziele unter anderem Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit umfasst. Angesichts des Maßes des Alkoholkonsums und des Vertrauensbruchs durch den Kläger steht die Androhung der Entlassung nicht außer Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens.

Die Ermessensentscheidung des Disziplinarausschusses hinsichtlich der Androhung der Erlassung ist nicht zu beanstanden. Für die Überprüfung, ob eine Behörde eine Ermessensentscheidung fehlerfrei getroffen hat, steht bei einem schriftlichen Verwaltungsakt in erster Linie dessen Begründung zur Verfügung. Ergänzend können sonstige Unterlagen, insbesondere aus den Akten, herangezogen werden, aus denen sich die Überlegungen der Behörde ergeben, weshalb sie unter mehreren denkbaren Maßnahmen gerade die getroffene Maßnahme ausgewählt hat. Zu diesen Unterlagen zählt insbesondere die Niederschrift der Sitzung des Disziplinarausschusses. Die Schule hat das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Dem Kläger gelingt es nicht darzulegen, dass der Disziplinarausschuss übersehen hätte, dass ihm insbesondere hinsichtlich der Auswahl der Maßnahmen Ermessen zusteht oder dass sonstige Ermessensfehler vorliegen. Nach dem Bescheid vom 1. August 2016 hat die Schule die Androhung der Entlassung nach ausführlicher Beratung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers beschlossen. Aus der Niederschrift der Sitzung des Disziplinarausschusses geht hervor, dass eine Beratung unter Berücksichtigung der Angaben der Schüler und der Einschätzungen der Elternbeiratsvorsitzenden sowie des Vertrauenslehrers stattgefunden hat.

Der Ausschluss von der …-Studienfahrt hat seine Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 1, 2 Nr. 4 BayEUG. Ein solcher Ausschluss kann gemäß Art. 86 Abs. 1 BayEUG zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen und der Ausschluss im Übrigen verhältnismäßig ist. Wie bereits dargestellt, haben der übermäßige Alkoholkonsum und die Manipulation der Zählunterlagen zu einer Gefährdung der schulischen Aufgaben geführt.

Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens muss sich die Schule nicht auf mildere Ordnungsmaßnahmen oder bloße Erziehungsmaßnahmen verweisen lassen. In Anbetracht der Gesundheitsschädigung, die sich der Kläger durch den übermäßigen Alkoholkonsum zugeführt hat, muss dem Kläger deutlich vor Augen geführt werden, dass ein solches Verhalten nicht hinzunehmen ist. Daher ist es auch nicht unverhältnismäßig, zusätzlich zu der Androhung der Entlassung den Ausschluss von einer Klassenfahrt anzuordnen. Da die Androhung der Entlassung für den Kläger zunächst keine unmittelbar spürbaren Auswirkungen hat, ist der Ausschluss von den Klassenfahrten erforderlich, um dem Kläger sein Fehlverhalten unmittelbar vor Augen zu führen. Hinzu kommt, wie die Schule dargelegt hat, dass auf Grund der vielen Freizeitaktivitäten während der …-Studienfahrt die Gefahr besteht, dass der Kläger erneut übermäßig Alkohol konsumiert.

Die Ermessenentscheidung der Schulleiterin ist nicht zu beanstanden. Die Schulleiterin konnte in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen, dass sie vor der Sitzung des Disziplinarausschusses eine eigenständige Entscheidung über die Wahl der richtigen Ordnungsmaßnahmen getroffen und den Ausschluss von der Klassenfahrt geplant hat. Dem Kläger gelingt es nicht darzulegen, dass die Schulleiterin bei ihrer Entscheidung sachfremde Erwägungen berücksichtigt hätte oder sonstige Ermessensfehler vorliegen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers auch sachgerecht, dass die Schule die Teilnahme an der P-Seminarfahrt unter der Bedingung, dass der Kläger einen Termin bei einer Drogenberatungsstelle wahrnimmt, zugelassen, den Ausschluss von der …-Studienfahrt aber abschließend bestimmt hat. Zum einen hat die P-Seminarfahrt eine höhere Wichtigkeit für die schulische Laufbahn des Klägers. Zum anderen besteht im Rahmen der P-Seminarfahrt eine geringere Gefahr, dass der Kläger Alkohol konsumiert, da während dieser Fahrt eine durchgängigere Aufsicht durch die Lehrkräfte gewährleistet ist als während der …-Studienfahrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und auf§ 154 Abs. 1 VwGO. Soweit das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung einzustellen war, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht hier billigen Ermessen die Kosten des Verfahrens zu einem Fünftel dem Beklagten aufzuerlegen, da der Kläger mit seiner Klage im Hinblick auf die Anordnung der Sozialstunden Erfolg gehabt hätte. Der Beklagte hat unter Berücksichtigung des Beschlusses des Gerichts vom 13. September 2016 (AN 2 S. 16.01643) den Bescheid insoweit aufgehoben. Hinsichtlich der Anordnung der Wahrnehmung eines Termins bei der Drogenberatungsstelle und dem damit verknüpften Verbots der Teilnahme an der P-Seminarfahrt, wäre die Klage hingegen nach bisherigem Sach- und Streitstand erfolglos gewesen (vgl. Beschluss im Verfahren AN 2 S. 16.01643), so dass zwei Fünftel der Verfahrenskosten insoweit der Kläger trägt. Da der Kläger auch im Übrigen mit seiner Klage erfolglos geblieben ist, trägt er die restlichen zwei Fünftel der Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Dieses Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Ziffer 2. ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, soweit die Kosten des Verfahrens zu einem Fünftel der Beklagten und zu zwei Fünftel dem Kläger auferlegt wurden (vgl. BVerwG, B.v. 7. August 1998 – 4 B 75/98 – juris Rn. 2).

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Mai 2017 - AN 2 K 16.01663 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Mai 2017 - AN 2 K 16.01663 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Apr. 2015 - RO 2 K 14.1784

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RO 2 K 14.1784 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. April 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr: 210 Hauptpunkte: Androhung der Entlassung; Beibr
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Dez. 2017 - AN 2 K 17.00752

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Androhung der Entlassung von seiner ehemaligen Schule. Der am … 20

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RO 2 K 14.1784

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. April 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr: 210

Hauptpunkte:

Androhung der Entlassung; Beibringen einer Verletzung im Bereich des Auges einer Mitschülerin mittels eines Kugelschreibers; verbale Provokation nach Internetauftritten

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... gesetzlich vertreten durch den Vater ..., gesetzlich vertreten durch die Mutter ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung der Oberpfalz Postfach, 93039 Regensburg

- Beklagter -

beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 93039 Regensburg

wegen Schulordnungsmaßnahme (Androhung der Entlassung aus der Schule)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 2. Kammer,

unter Mitwirkung von, Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Seign, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Barth, Richterin am Verwaltungsgericht Pfleger, ehrenamtlichem Richter K., ehrenamtlichem Richter M. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. April 2015 am 30. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Klägerin geht es um Aufhebung der Androhung der Entlassung von der Schule.

Die am 21.11.2001 geborene Klägerin besucht im Schuljahr 2014/2015 die Klasse 7 b der S.-Realschule in W.

Unter dem 13.2.2014 hatte die Klägerin einen Verweis erhalten, u. a. da sie fortgesetzt den Unterricht störte und einer Anweisung der Lehrkraft zuwidergehandelt hatte. Unter dem 8.5.2014 hatte sie einen weiteren Verweis erhalten, nachdem sie wiederholt durch unangemessenes Verhalten gegenüber Lehrern und Mitschülern aufgefallen war; u. a. hatte sie in der Musikstunde den Unterricht gestört, indem sie einen Brief an einen Jungen verfasste und diesen mit der Unterschrift einer Mitschülerin versah. Nach einem Vermerk der Biologielehrerin Frau R. vom 21.7.2014 habe die Klägerin ständig den Unterricht durch Schwätzen gestört, sei immer wieder zu spät zum Unterricht gekommen, habe immer wieder versetzt werden müssen, habe die Zuweisung eines Extrasitzplatzes für den Rest des Schuljahres nicht akzeptiert, habe ständig wegen Kaugummikauens ermahnt werden müssen, zeige keine Einsicht in Fehlverhalten und habe eine mangelhafte Arbeitshaltung und Einstellung zum Unterricht. Nach einer Dokumentation der Klassenleiterin Frau D. vom 25.7.2014 habe die Klägerin Probleme gehabt, die Lehrerautorität anzuerkennen, sie habe oft pampig und in nicht angemessenem Tonfall geantwortet, zeige ein unsoziales Verhalten gegenüber Mitschülern, u. a. mache sie sich über Fehler anderer lauthals lustig, beschimpfe und beleidige andere. Sie zeige ein problematisches Gruppenarbeitsverhalten, veröffentliche unerlaubt Fotos von Mitschülerinnen und weise oft unzureichendes Arbeitsverhalten und Verhalten im Unterricht durch ständiges Schwätzen, Werfen von Papierkugeln und dgl. auf. Sie habe sonstige Schulveranstaltungen gestört, u. a. eine Veranstaltung des Medienzentrums T1 aus Tirschenreuth, so dass die Referentin sich bei der Klassenleitung massiv beschwert habe (1.4.2014). Sie sei am 22.7.2014 bei der Aktion „Dunkelcafé“ im Jugendzentrum beinahe von der Veranstaltung ausgeschlossen worden und sei in Biologie und Kunst immer wieder auffällig gewesen (Mitteilung und Verweis).

Am 30.9.2014 fuhr die Klägerin der Mitschülerin Ad. D., 8d, mit einem Kugelschreiber am rechten Auge rechts vorbei über die Wange, sodann über den Mund bis zum Kinn, so dass die Mitschülerin einen entsprechenden blauroten Kratzer davontrug.

Die Lehrkräfte StRin G. R. und StR C. A. führten am 30.9.2014 eine Befragung der Klägerin, von Ad. und der ebenfalls beim Vorfall anwesenden Mitschülerin Al. N. durch. Die Klägerin gab danach an, Vorgeschichte seien Fotos und Videos der Klägerin u. a. auch freizügige Bilder im Netz, die Anlass zur Diskussion gegeben hätten. Die Situation habe sich hochgeschaukelt. Die Klägerin sei von 10 bis 15 Schülerinnen umringt und beschimpft worden („billige Schlampe“, „du bist so billig“). Die Mitschülerin Ad. habe ein Autogramm gefordert. Daraufhin sei die Klägerin Ad. mit dem Kugelschreiber, den sie von der Mitschülerin Al. N. bekommen habe, über Ad.s Gesicht gefahren. Nach Aussage der Schülerin Ad. habe diese „nichts gemacht“. Sie habe das Autogramm von der Klägerin gefordert. Nach Aussage Al. N.s habe es Gerüchte gegeben, dass V. in der Pause zusammengeschlagen werden sollte. Beim Getränkeautomaten habe sich eine Traube Schülerinnen befunden, in der auch Ad. gewesen sei. Al. habe nicht den Eindruck gehabt, dass Ad. handgreiflich habe werden wollen. Ad. habe V. aufgefordert, ihr ein Autogramm auf den Unterarm zu geben und ihr diesen hingehalten. Daraufhin sei V. ihr mit dem Kugelschreiber durch das Gesicht gefahren.

Nach einem Vermerk über ein Gespräch zwischen der Schulleiterin und der Mutter der Klägerin am Nachmittag des 30.9.2014 habe die Klägerin zu Hause erzählt, sie sei in der Pause bedroht worden und hätte sich gewehrt. Die Mädchen hätten sie umringt. Sie habe keine Fluchtmöglichkeit gehabt und sich verteidigen müssen.

Nach einem Vermerk über die Befragung der Schülerin Ad. am 2.10.2014 durch die Schulleiterin Frau G. sei V. für ihre Freizügigkeit bekannt. Eine Freundin von Ad. habe wissen wollen, weshalb V. deren Freundinnen als „erbärmlich“ beschimpfe. So habe alles angefangen. V. habe die Gruppe provoziert. Es habe sich hochgeschaukelt. Irgendwann seien die Videos Thema gewesen und Ad. gebe zu, mit einer Freundin das Lied gesummt zu haben, das V. im Video singe. Sie habe V. den Arm hingehalten und nach einem Autogramm gefragt. V. habe den Stift von Al. genommen und „den Stift ins Gesicht gerammt“. Ad. habe der Schulleiterin die Stelle gezeigt und selbst zwei Tage danach habe man noch eine rote Linie, die in Richtung Wange undeutlicher werde, sehen können. Ad. habe angegeben, noch nie etwas persönlich mit V. zu tun gehabt zu haben, sie aber zu kennen.

Nach dem Vermerk der Befragung der Klägerin am 2.10.2014 durch die Schulleiterin gab die Klägerin an, es seien nicht 10 bis 15 Mädchen gewesen, sondern nur 5. Auf Frage, weshalb sie nicht weggegangen sei, als die Gruppe angefangen habe, Fragen zu stellen, habe sie mit den Schultern gezuckt und gesagt „keine Ahnung“. Wie in allen Gesprächen vorher wolle V. nicht reden.

In der Befragung von Al. N. am 7.10.2014 durch die Schulleiterin gab diese an, „wir wurden nicht umringt“. Es sei um die Videos V.s gegangen und darum, dass die größeren Mädchen V.s freizügigen Umgang unangebracht finden. Es sei ein Wortgefecht entstanden, bei dem V. auch „ausgeteilt“ habe. Ad. habe ein Autogramm gefordert und V. sei ihr mit dem Stift durch das Gesicht gefahren. Alle seien etwas „baff“ über diese Aktion gewesen. Ad. habe gesagt „Du wirst noch sehen, was du davon hast!“. Al. habe erneut bestätigt, dass es keine Bedrohung gegeben habe, dass sie jederzeit umdrehen und weggehen hätte können, aber V. nicht dazu bereit gewesen sei.

Mit Schreiben vom 2.10.2014 teilte die S.-Realschule den Erziehungsberechtigten der Klägerin mit, wegen des massiven Fehlverhaltens der Tochter V. Sch., Klasse 7b, am Dienstag, 30.9.2014, werde der Disziplinarausschuss der S.-Realschule am 15.10.2014 um 13.00 Uhr über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 BayEUG beraten und entscheiden. Vor Anwendung der in Frage kommenden Ordnungsmaßnahmen werde der Schülerin und den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Schülerin und die Erziehungsberechtigten eine Lehrkraft des Vertrauens einschalten könnten, sowie, dass auf Antrag der Erziehungsberechtigten der Elternbeirat mitwirken könne.

Mit Schreiben vom 8.10.2014 ließen die Erziehungsberechtigten der Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mitteilen, V. sei sich bewusst, dass die Reaktion nicht in Ordnung gewesen sei und bereue dies. Es dürfe aber nicht vergessen werden, dass auch das Vorverhalten der Gruppe nicht hinnehmbar sei. V. habe von sich aus keinen Konflikt gesucht. Verbale Gewalt wirke oftmals gravierender als körperliche Reaktion. Am 30.9.2014 sei V. dann mit ihrer Freundin Al. N. auf dem Weg in Klassenzimmer gewesen, als 5 bis 10 Mädchen sich um sie gruppiert hätten und sie als „billige Schlampe“ beschimpft hätten. Man habe sich über YouTube-Videos von V. aus dem vergangenen Jahr lustig gemacht. V. habe die Mädchen mehrfach aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen, jedoch ohne Erfolg. Da die Mädchen sich um V. und ihre Freundin positioniert hätten, habe es keine Möglichkeit gegeben, der Konfrontation zu entkommen. Die Mitschülerin Ad. habe den YouTube-Spott weiter provoziert, indem sie ihren Arm ausgestreckt und eine Unterschrift von V. verlangt habe. Am Folgetag habe Ad. von der Klägerin verlangt, dass sie der Schulleiterin nichts davon sagen solle, was die Gruppe gemacht habe. Die Klägerin habe stark unter Druck gestanden, die Gruppe auf verbale Aufforderung, sie in Ruhe zu lassen, nicht reagiert und noch weiter provoziert. Es habe keinen Fluchtweg gegeben. Es habe nur die Möglichkeit bestanden, alles zu ertragen oder in irgendeiner Form zu reagieren, um dem zu entkommen.

Auf den Vermerk zur Befragung der Schülerinnen am 9.10.2014 durch Frau R. wird verwiesen, des Weiteren auf die Niederschrift zur Sitzung des Disziplinarausschusses am 15.10.2014.

Mit Bescheid der S.-Realschule vom 17.10.2014 wurde die Androhung der Entlassung gegen die Schülerin V. Sch., Klasse 7b, gemäß Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BayEUG ausgesprochen. Als Gründe für die Entscheidung wurde u. a. angegeben, eine Tätlichkeit, die sich bewusst gegen eine oder mehrere Mitschülerinnen richte, könne nicht geduldet werden und störe den Schulfrieden massiv. Zudem verstoße sie gegen die Grundrechte der menschlichen Würde. Da V. den Kugelschreiber bewusst im Gesicht der Mitschülerin angesetzt habe, habe sie eine mögliche Augenverletzung billigend in Kauf genommen. Da nach vielen Befragungen der Schülerinnen, die am 30.9.2014 in der Pause dabei gewesen seien, der Sachverhalt unabhängig voneinander mehrmals bestätigt worden sei, sei diesen Aussagen Glauben zu schenken. V. selbst habe den Vorfall zugegeben, ihre Freundin Al. N. den Sachverhalt bestätigt. Es sei nicht der erste Vorfall, bei dem V. tätlich geworden sei, denn bereits im Mai habe sie einen Schüler der H.-Realschule verletzt, indem sie ihn an seinem Rucksack herumgeschleudert habe, so dass er Striemen am Hals und am oberen Rücken davongetragen habe.

Am 28.10.2014 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Befremdend sei, dass die Mädchen nicht einmal in die Klasse der Klägerin gingen und sich dennoch aufgefordert fühlten, die Klägerin in der Schule grundlos anzugehen. Die Klägerin habe die Mädchen mehrfach erfolglos aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen. Die Mitschülerin Ad. habe ungeachtet dessen den YouTube-Spot auf die Spitze getrieben, indem sie ihre Arm ausgestreckt und eine Unterschrift von der Klägerin verlangt habe. Befremdlich sei der Wortlaut des Bescheids, der suggeriere, dass die Klägerin auf einen harmlosen Autogrammwunsch hin völlig grundlos jemand anderen attackiert habe. Frau G. sei der YouTube-Account der Klägerin bekannt. Frau G. habe im Telefonat am 9.10.2014 mehrfach darauf hingewiesen, dass das Internetverhalten der Klägerin die Ursache dafür sei, dass sie von anderen beleidigt werde. Die Kommentare zu den Videos auf YouTube seien der Schule wohl bekannt. Der Bescheid verharmlose den Sachverhalt. Befremdlich erschienen auch die Ursachenketten, die sich die Schule zurechtlege. Niemand sei zudem berechtigt, irgendwelche Ursachen aufzugreifen, um jemand anderen gezielt und grundlos herabzusetzen. Ursächlich für die Gesamtsituation sei auch, dass die Schule erst jetzt etwas unterbinden wolle und dies nicht schon längst getan habe, obwohl man von dem YouTube-Account und den Beschimpfungen wisse. Ausgangslange sei nicht, dass die Klägerin arrogant mit ihren „Fans“ umgehe, sondern dass sich eine Meute aus Schülern gebildet habe, die nicht in die Klasse der Klägerin gingen und die Klägerin massiv herabsetzten. Die Schülerin Ad. habe die Eskalation gezielt geschürt, indem sie im Zuge der Beleidigungen um ein Autogramm gebeten habe. Dieses Autogramm habe sie von der aufgebrachten Klägerin statt auf den Arm, auf ihre Backe erhalten. Es sei daher nicht, wie im Bescheid dargestellt, um eine Attacke gegangen, sondern um eine Reaktion auf den „Autogrammwunsch“. Nicht nachvollziehbar sei, wie nur deshalb Schlimmeres habe verhindert werden können, weil Ad. den Kopf weggezogen habe. Die Klägerin selbst habe nach Darstellung an der Schule angesetzt und einen Strich Richtung Mund gezogen. Damit habe es sich offenbar erledigt. Die Klägerin habe nicht zugestochen, sondern einen Strich gemalt. Ad. habe eine selektive Wahrnehmung hinsichtlich des Gesamtgeschehens und verwende das Geschehen als Druckmittel. Am Folgetag habe sie mit ihren Freundinnen die Klägerin abgepasst, um mit ihr „zu reden“, was eine typische Formulierung von Mobbern sei, um ein Mobbingopfer gemeinsam anzugehen. Ad. habe von der Klägerin verlangt, dass sie der Schulleiterin nichts davon sagen solle, was die Gruppe gemacht habe. Es handle sich daher nicht um Opfer einer brutalen Schülerin, sondern berechnende Mobber, denen jedwede Reflexion über das eigene Fehlverhalten fehle. Ursächlich bzw. schuld an dem Vorfall sei sicher auch nicht die Klägerin, sondern die Gruppe von Mitschülern, die aus den üblichen Motiven wie Langeweile oder Aggressionslust die Klägerin angegangen seien. Frau G. habe im Gespräch am 9.10.2014 erklärt, dass die Klägerin nur eine Ordnungsmaßnahme im unteren Bereich zu erwarten habe und auch die anderen Schülerinnen eine Ordnungsmaßnahme erhielten. Aus rechtlicher Sicht sei erforderlich gewesen, den gesamten Sachverhalt einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2.3.2009 - RO 7 S 09.70 - müsse die Entscheidung der Schule auf Tatsachen und Feststellungen gestützt werden, die einer sachlichen Überprüfung standhielten. Wenn ein Schüler die Feststellungen, auf denen die Entscheidung der Schule beruhe, substantiiert bestreite, bedürfe es weiterer Sachaufklärung. Es sei Aufgabe der Schulleitung, die Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Eingriffsermächtigung zu belegen. Diese Entscheidung besitze insofern Relevanz, da dem Vorwurf gegen den Schüler auch dort zielgerichtete Provokationen vorangegangen seien und sich die Provokateure später ausschließlich als Opfer geriert hätten. Die Klägerin sei massiv gemobbt und provoziert worden und habe überzogen reagiert. Ungeachtet dessen könne man bei dieser Konstellation allenfalls eine Ordnungsmaßnahme im unteren Bereich verhängen. Die Klägerin dürfe im schulischen Bereich auf Schutz vertrauen. Das man sich sorglos im Internet verhalte, stelle kein Freibrief für andere dar, dass man selbst in der Schule attackiert werde. Die Klägerin sei auch seit der 5. Klasse nicht regelmäßig negativ in Erscheinung getreten. Weder lägen typische Sachverhalte vor, noch eine typische Schülerkarriere, bei der man als nächstes die Androhung der Entlassung erhalte. Außerschulische Aktivitäten des Kindes würden als schulisches Fehlverhalten thematisiert, bei anderer Gelegenheit aber werde erklärt, dass man damit nichts zu tun habe. Dass die Klägerin eine Auseinandersetzung mit einem Jungen einer anderen Schule gehabt habe, besage nichts. Der Junge habe ebenfalls die 6. Klasse einer Realschule besucht. Dies habe mit dem Schulbesuch hier nichts zu tun und sei kein Indiz für Aggressivität. Innerhalb der Schule sei es in drei Schuljahren zu disziplinaren Verstößen, aber nicht zu körperlichen Auseinandersetzungen, gekommen. Es habe nichts mit der Schule zu tun, wenn die Klägerin mit einem Schüler von zu Hause weggelaufen sei. Die in der Akte befindliche Korrespondenz mit dem Elternbeirat sei befremdend. Es sei ein außerordentlicher Vorgang, wenn die Gruppe Ad., die aus 5 Personen der 8. Klasse bestehe, die Klägerin und ihre Freundin Al., die die 7. Klasse besuchten, ohne mit der Klägerin persönlich etwas zu tun gehabt zu haben, in der Schule stelle und zwar am 30.09. und 1.10.2014. Es hätten daher 5 ältere Schülerinnen im Verhältnis 5 gegen 2 gezielt eine Konfrontation mit der Klägerin gesucht. In der Befragung durch Frau G. am 2.10.2014 werde Ad. nicht danach gefragt, wie sie dazu gekommen sei, in einer Fünfergruppe eine jüngere Schülerin zu stellen, mit der sie persönlich noch nie etwas zu tun gehabt habe, sie zu beleidigen und zu provozieren. Dafür werde in Befragungen sowohl gegenüber V., als auch Al., umfassend thematisiert, warum sie nicht weggegangen seien. Dies sei eine sehr einseitige Handhabung. Da das Wort „Schlampe“ gefallen sei, zwei Schülerinnen aus der Gruppe Ad. ein Lied aus dem YouTube-Video V.s nachgesummt hätten, und Ad. um ein Autogramm gebeten habe, liege eine gezielte und massive Herabsetzung einer Mitschülerin vor. Hierzu finde sich in der Disziplinarsitzung nichts. Es gehe nicht isoliert darum, dass die Klägerin Ad. einen Strich über die Backe gezogen habe, sondern auch darum, wie es dazu gekommen sei. Man dürfe in Erwägung ziehen, ob es sich um Mobbing handle. Es liege eine unzureichende und einseitige Ermittlung der Schule, sowie Ermessensausfall vor. Das Verhalten der Gruppe Ad. sei in der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der Disziplinarausschusssitzung. Als Frau Sch. das Verhalten der Mitschülerinnen habe thematisieren wollen, heiße es, sie schweife vom Sachverhalt ab. Bei den Äußerungen der Lehrer werde immer nur isoliert das Fehlverhalten der Klägerin thematisiert. Die Androhung der Entlassung erscheine deutlich überzogen, wenn bisher nicht mehr als zwei Verweise verhängt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der S.-Realschule W. i.d.OPf. vom 17.10.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei am 30.09.2014 einer Mitschülerin mit dem Kugelschreiber so über das Gesicht gefahren, das am Folgetag noch Kratzer vom Auge ausgehend über den Wangenknochen zu sehen gewesen seien. Die Verletzung sei durch die in der Schulakte befindlichen Fotos dokumentiert. Es liege ein schwerwiegendes Fehlverhalten vor, das das Recht der Mitschülerin auf körperliche Unversehrtheit verletzte, wie auch die Erfüllung der Aufgaben der Schule gefährde und die Androhung der Entlassung rechtfertige. Die Darstellung des Klägervertreters, die Klägerin sei eine bislang völlig unauffällige Schülerin, sie sei Mobbingopfer der Mitschüler und habe nur infolge von Provokationen ausnahmsweise überzogen reagiert, entspreche nicht den Tatsachen. Die Klägerin sei seit der 5. Klasse regelmäßig negativ in Erscheinung getreten, beispielsweise durch unangemessenes Verhalten im Unterricht, Störung von Schulprojekten und Exkursionen, unerlaubtes Veröffentlichen von Fotos von Mitschülerinnen und einen tätlichen Angriff auf einen jüngeren Schüler in der Aula. Auch bezüglich der durch diesen Vorfall verursachten Verletzungen werde auf die Fotos in der Schulakte verwiesen. Es seien deshalb u. a. auch Ordnungsmaßnahmen verhängt worden. Die Schule habe den der Ordnungsmaßnahme zugrundeliegenden Sachverhalt in ausreichendem Maße durch Befragung von Beteiligten ermittelt. Dabei seien die zugunsten der Klägerin sprechenden Tatsachen, wie sich aufschaukelnder Wortwechsel, Kritik an V. wegen ihrer Videos im Netz, Summen einer von ihr dort verwendeten Melodie, Beschimpfen als „billige Schlampe“, dokumentiert und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Auch wenn sich die Klägerin am 30.9.2014 provoziert gefühlt habe, habe sie nicht derartig aggressiv reagieren dürfen. Es seien zahlreiche Gespräche mit der Klägerin und deren Mutter geführt worden über Fehlverhalten der Klägerin allgemein und gerade auch über ihren unvorsichtigen Umgang mit modernen Medien. Die Gespräche seien erfolglos geblieben. Die Schule habe in den vergangenen Schuljahren regelmäßig Aufklärung gegen Mobbing, für die Sicherheit im Netz usw. betrieben. Für die Netzaktivitäten der Klägerin, wie das Hochladen der Videos auf YouTube oder Instagram, ihr Facebook-Profil oder das Versenden von Bildern sei nicht die Schule verantwortlich. Diese privaten Tätigkeiten unterfielen dem Verantwortungsbereich der Klägerin und ihrer Erziehungsberechtigten. Es liege ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten vor, das die Erfüllung der Aufgaben der Schule und die Rechte der anderen gefährdet habe. Das zuständige Schulgremium habe im Rahmen des pädagogischen Ermessensspielraums in nachvollziehbarer Weise nach intensiver Diskussion entschieden, dass hier eine geringere Ordnungsmaßnahme nicht mehr ausreiche, insbesondere ein Unterrichtsausschluss oder die Versetzung in die Parallelklasse nicht zielführend seien. Unter Abwägung aller in dem streitgegenständlichen Bescheid und der Stellungnahme der Schulleiterin aufgeführten Aspekte sei die Androhung der Entlassung als „gelbe Karte“ gerechtfertigt, um der Klägerin vor Augen zu führen, dass ein derartiger Regelverstoß nicht hinnehmbar sei. Die Entlassungsandrohung habe Warnfunktion und solle deutlich machen, dass eine Wiederholung solchen Fehlverhaltens eine Entlassung nach sich ziehen könne. Eine verbindliche Stufenfolge innerhalb der Ordnungsmaßnahmen gebe es nicht. Nach den Vorfällen in vorhergehenden Schuljahren habe durchaus eine Entlassungsandrohung ausgesprochen werden können. Auch ein einmaliges Fehlverhalten könne die sofortige Entlassung von der Schule ohne Vorahndung rechtfertigen, wobei hiervon Abstand genommen worden sei.

Im Übrigen wurde auf die ausführliche Stellungnahme der Schulleiterin vom 18.11.2014 verwiesen. In dieser Stellungnahme wird u. a. ausgeführt, die Schulleiterin habe die Videos auf YouTube nicht gesehen und ebenso wie die Lehrkräfte bis 30.9.2014 nicht von deren Existenz gewusst. Die vom Klägervertreter zitierten zwei User, die die Videos kommentierten, besuchten weder die S.-Schule, noch stünden sie in einem Bezug zur Schule. Allerdings habe V. bereits im letzten Schuljahr Probleme mit dem richtigen Umgang mit dem Netz gehabt, da sie unerlaubt Fotos von Mitschülerinnen veröffentlicht habe. Unzutreffend sei, dass die Klägerin an der Backe angesetzt habe. V. habe einen Kugelschreiber genommen und ihn ca.1 cm neben dem rechten Auge angesetzt, um anschließend durch das Gesicht und über den Mund zu fahren. Keines der Mädchen der 8. Klasse, das beteiligt war, sei bislang negativ aufgefallen. V. Sch. hingegen sei seit der 5. Klasse immer wieder negativ aufgefallen. Dass nicht mehr Verweise verhängt worden seien, liege daran, dass die Gespräche mit Frau Sch. regelmäßig geführt worden seien und sie immer wieder beteuert habe, sich mit ihrer Tochter zusammenzusetzen und den Rat, die Schulpsychologin aufzusuchen, anzunehmen. Soweit der Klägervertreter den Schülerinnen unterstelle, sie hätten aus Langeweile oder Aggressionslust gehandelt, sei dies nicht nach zuvollziehen, denn die Mädchen erschienen alle nicht aggressionslustig und seien den Lehrkräften bekannt. Unzutreffend sei, dass in einem Gespräch über eine Ordnungsmaßnahme im unteren Bereich besprochen worden sei. Sollte sich bei der Aufklärung herausstellen, dass die Mädchen V. bedroht oder massiv beschimpft hätten, würden auch sie eine Ordnungsmaßnahme erhalten, jedoch werde die Schule das prüfen und dem Klägervertreter nicht mitteilen, da er nur V. Sch. vertrete.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 30.4.2015 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der S.-Realschule W. i.d.OPf. vom 17.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung aus der Schule findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 BayEUG. Sie dient der Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder dem Schutz von Personen und Sachen und unterliegt wie jede andere Ordnungsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 86 Abs. 1 BayEUG). Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maß die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wird. Die Ordnungsmaßnahme hat darauf abzustellen, inwieweit der auch in Art. 131 BV, Art. 1 und 2 BayEUG umschriebene Erziehungszweck der Schule behindert wird (vgl. BayVGH, U. v. 8.2.1982 - 7 B 80 A.2243, 2244 und 2245, DVBl 1982, 457 f. m. w. N.; B. v. 2.9.1993 - 7 CS 93.1736, BayVBl 1994, 346; v. 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403, BayVBl 1998, 54; v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 - juris). Die Wahl der Ordnungsmaßnahme erweist sich damit als pädagogische Ermessensentscheidung. Bei dieser Ermessensentscheidung hat der Disziplinarausschuss (Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG, § 9 Realschulordnung - RSO -) darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens steht. Die Androhung der Entlassung setzt disziplinarische Schwierigkeiten oder Verstöße von erheblichem Gewicht voraus. Sie ist nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte der anderen gefährdet (vgl. Art. 86 Abs. 7 BayEUG). Sie soll der Entlassung zwar vorausgehen, kann aber auch wiederholt getroffen werden. Außerschulisches Verhalten darf Anlass zur Ordnungsmaßnahme nur sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet (Art. 86 Abs. 8 BayEUG). Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 BayEUG besteht nicht.

Die nach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) zu treffende Entscheidung über die Androhung der Entlassung wird vorwiegend durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, ob das Verhalten des Schülers der betreffenden Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann und ob dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet wird und geduldet werden kann. Diese neben der objektiven Feststellung und Gewichtung der Schwere des Fehlverhaltens des Schülers vorwiegend nach pädagogischen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung der Person und des Verhaltens des Schülers entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt sachnotwendig, ähnlich wie bei sonstigen pädagogischen Werturteilen, einen Wertungsspielraum des zuständigen Schulorgans. In diesem Bereich spezifischpädagogischer Wertungen und Überlegungen haben die Verwaltungsgerichte nicht korrigierend einzugreifen. Sie können nicht anstelle des Disziplinarausschusses eigene pädagogische Erwägungen anstellen, zu denen sie sachgerecht auch nicht in der Lage wären.

Trotz der Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Androhung der Entlassung erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf Angemessenheit hin zu prüfen. Denn die Androhung der Entlassung greift empfindlich in die Rechtstellung des betroffenen Schülers ein und ist mit nicht unerheblichen Nachteilen für ihn verbunden. Die Gerichte haben zu kontrollieren, ob der Disziplinarausschuss mit der Androhung der Entlassung gegen die vorstehend dargelegten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat - solche Erwägungen wären im Rechtssinne als willkürlich anzusehen - und ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (vgl. BayVGH, B. v. 30.12.1992 - 7 ZS 92.3507, BayVBl 1993, 599; v. 2.9.1993 - 7 CS 93.1736, BayVBl 1994, 364; v. 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403, BayVBl 1998, 54; v. 12.12.2000 - 7 ZS 00.3088 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen und Vorgaben hält die mit Bescheid vom 17.10.2014 ausgesprochene Androhung der Entlassung der Klägerin einer rechtlichen Prüfung Stand.

Verfahrensfehler liegen nicht vor.

Der Disziplinarausschuss der Realschule war für die Verhängung der Ordnungsmaßnahme zuständig (Art. 86 Abs. 2 Nr. 8, Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG, § 9 RSO). Der Disziplinarausschuss hat in der Sitzung vom 15.10.2014 mit der Zahl der Mitglieder über die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung entschieden, § 9 Abs. 3 Satz 2 RSO, und die Ordnungsmaßnahme einstimmig beschlossen. Die Klägerin und die erziehungsberechtigten Eltern hatten zuvor die Gelegenheit, sich zu äußern (Art. 86 Abs. 9 Satz 2 BayEUG). Die Klägerin und ihre Eltern wurden nach dem Ereignis vom 30.9.2014 und in der Sitzung des Disziplinarausschusses gehört. Mit Schreiben vom 2.10.2014 wurden sie durch die Schule darauf hingewiesen, dass sie eine Lehrkraft des Vertrauens einschalten können und der Elternbeirat auf Antrag mitwirken könne, Art. 86 Abs. 9 Satz 4 und Abs. 10 BayEUG. Die Klägerin bzw. ihre erziehungsberechtigten Eltern haben nicht von der Möglichkeit des Art. 86 Abs. 9 Satz 3 BayEUG Gebrauch gemacht und auch nicht den Antrag auf Mitwirkung des Elternbeirats gestellt (Art. 86 Abs. 10 Satz 1 BayEUG). Die Ordnungsmaßnahme wurde im Bescheid vom 17.10.2014 basierend auf der Entscheidung vom 15.10.2014 hinreichend begründet und im gerichtlichen Verfahren noch näher erläutert (Art. 39, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG).

Die angegriffene Ordnungsmaßnahme hat auch in der Sache Bestand.

Es liegen weder Ermessensfehler vor (§ 114 Satz 1 VwGO) noch verstößt die Androhung der Entlassung von der Schule gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Androhung der Entlassung beruht auf zutreffendem, hinreichend ermitteltem Sachverhalt. Die Erfordernisse, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 13.6.2012 (Az. 7 B 11.2651- juris) aufgestellt hat, sind eingehalten. Sonach muss die Schule den Sachverhalt umfassend und zeitnah aufklären und die Ermittlungen sorgfältig dokumentieren. Im vorliegenden Fall fand das die Ordnungsmaßnahme auslösende Ereignis am 30.9.2014 statt. Fotos vom Gesicht der Schülerin Ad. befinden sich in den Akten (vgl. die zwischen Blatt 32 und Blatt 33 der Schülerakte befindlichen Fotoausdrucke). Es fand eine Befragung durch Studienrätin R. und Studienrat A. noch am 30.9.2014 statt, die im Schülerakt dokumentiert ist (Bl. 33 der Schülerakte). Befragt wurden die Klägerin, Ad. D. sowie Al. N., die ebenfalls bei dem Ereignis anwesend war. Eine weitere Befragung fand am 2.10. (Ad. und die Klägerin) bzw. 7.10. (Al. N.) durch die Schulleiterin statt, die wiederum mit Vermerken vom 2./7.10.2014 festgehalten wurden (vgl. Bl. 35 der Schülerakte). Ein weiterer Vermerk über eine Befragung durch Frau R. am 9.10.2014 befindet sich ebenfalls in den Akten (s. Bl. 38 der Schülerakte).

Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass die Sachverhaltsermittlung durch die Schule einseitig, nur in eine bestimmte Richtung oder zuungunsten der Klägerin geführt worden wäre, wie der Klägervertreter bemängelt hat.

Es wurden die maßgeblich beteiligten Schülerinnen mehrfach durch verschiedene Lehrkräfte und die Schulleiterin befragt, am 30.9.2014 zeitnah zum Ereignis, am 2., 7. und 9.10.2014, als das Ereignis sich „gesetzt hat“. Korrekturen der Aussagen wären jederzeit möglich gewesen und divergierende Aussagen, die Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hätten, hätten festgestellt werden können. Auch ist die Situation der Provokation und Bedrängung der Klägerin in den Akten hinreichend dokumentiert (vgl. Bl. 35 der Schülerakte „Es schaukelte sich hoch“, Bl. 35 und 38 Singen des Liedes, Fragen nach dem Autogramm, Bl. 33 „beschimpft („billige Schlampe“, „du bist so billig.“)“).

Insbesondere die Klägerin hatte umfassend Gelegenheit, sich zum Vorfall zu äußern - am 30.9. und 2.10.2014 sowie in der Sitzung des Disziplinarausschusses am 15.10.2015. Auch die Erziehungsberechtigten der Klägerin haben sich im Verfahren geäußert.

Wesentliche Abweichungen, Unstimmigkeiten oder Ungereimtheiten im Sachverhalt auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägervertreters und der Beklagten bzw. der im Schülerakt niedergelegten Dokumentation finden sich nicht, mögen auch die Schlussfolgerungen, die jeweils daraus gezogen werden, divergieren. Die protokollierten Aussagen der Schülerinnen zeichnen ein einheitliches, widerspruchsfreies Bild des Vorfalls am 30.9.2014, das sich auch nach der mündlichen Verhandlung am 30.4.2015 nicht entscheidend anders darstellt. Sonach hatte die Klägerin Angst, aber nicht vor körperlicher Auseinandersetzung („hatte nicht das Gefühl, dass sie mir etwas antun oder mich verletzen wollten“, s. Niederschrift vom 30.4.2014). Erstmals hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie sei mit leichtem Schubsen in eine Ecke gedrängt worden (s. Niederschrift vom 30.4.2015). Dem steht entgegen, dass Al. N. bei der Befragung am 7.10.2014 durch die Schulleiterin (Bl. 35 der Schülerakte) angegeben hat, sie hätten jederzeit weggehen können, V. schien dazu aber nicht bereit. Die Schulleiterin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, der fragliche Bereich sei nicht geeignet, jemanden „in eine Ecke zu drängen“ (vgl. Niederschrift vom 30.4.2015). Letztlich kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich leicht geschubst und in eine Ecke gedrängt worden ist, da dies vorliegend nicht entscheidungserheblich ist, wie an anderer Stelle noch näher ausgeführt wird.

Unstreitig wurden die Klägerin und ihre Freundin Al. N. am 30.9.2014 von mehreren Mitschülerinnen der 8. Klasse umringt - lt. Klägerin am 2.10.2014 (Bl. 35 der Schülerakte) waren es 5, nach dem Vermerk vom 9.10.2014 (Bl. 38 der Schülerakte) waren es 6 Schülerinnen der 8. Klasse. Anlässlich der von der Klägerin ins Internet eingestellten Videos bzw. der im Internet über sie vorhandenen teilweise wohl auch freizügigen Bilder kam es zu einem verbalen Austausch, (vgl. Bl. 33, 35 und 38 der Akte). Nachdem die Schülerin Ad. mit einer Freundin ein Lied summte, welches auch die Klägerin in einem Video gesungen hatte, Ad. von der Klägerin ein Autogramm forderte und ihr dazu den Arm hinhielt, nahm die Klägerin einen Kugelschreiber von Al. und fuhr damit statt über den Arm über das Gesicht von Ad.

Den in der Schülerakte befindlichen beiden Fotos ist zu entnehmen, dass bei der Schülerin Ad. eine blaue bzw. gerötete Linie von der Augenbraue der rechten Gesichtshälfte neben dem rechten Auge über Wangenknochen und Mund zum Kinn führt (s. Fotos zwischen Bl. 32 und 33 der Schülerakte).

Die Klägerin wurde sicherlich verbal provoziert, nämlich durch Beleidigungen („billige Schlampe“ Bl. 33 der Schülerakte) wie auch durch die Forderung nach einem Autogramm, da die Klägerin durch die vermeintliche Behandlung als „Star“ ersichtlich lächerlich gemacht werden sollte. Von einer Bedrohung war jedoch nicht auszugehen. So hat Al. N. am 30.9.2014 angegeben, es habe zwar Gerüchte gegeben, dass die Klägerin in der Pause zusammengeschlagen werden sollte. Diese habe aber niemand wirklich ernst genommen. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass Ad. handgreiflich werden wollte (s. Bl. 33 der Schülerakte). Am 7.10.2014 hat sie angegeben, dass auch die Klägerin im Zuge des Wortgefechts „ausgeteilt habe“. Sie seien nicht umringt worden. Es habe keine Bedrohung gegeben, ferner, dass sie jederzeit umdrehen und weggehen hätten können, aber V. dazu nicht bereit schien (vgl. Bl. 35 der Schülerakte). Auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, nicht das Gefühl gehabt zu haben, dass sie verletzt werden sollte (vgl. Niederschrift vom 30.4.2015). Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei den Mädchen um Ad. um Schülerinnen einer lediglich um ein Jahr höheren Jahrgangsstufe handelte, diese also nicht deutlich älter als die Klägerin sind. Ferner war die Klägerin nicht allein, sondern in Begleitung der Mitschülerin Al. N. Auch nach der mündlichen Verhandlung erschließt sich nicht, dass es der Klägerin unmöglich gewesen wäre, sich der Konfrontation zu entziehen, auch wenn sie, um sich aus einer Situation zu befreien, bei der sie - nach eigenem Vortrag in der mündlichen Verhandlung - in eine „Ecke“ gedrängt und leicht geschubst worden ist, ihrerseits eine andere Schülerin hätte wegdrängen müssen.

Für eine Mobbingsituation fehlen hingegen hinreichende Anhaltspunkte. „Mobbing“ ist kein gesetzlich definierter Rechtsbegriff. Das OVG Münster führt in seinem Urteil vom 12.12.2013 (Az. 1 A 71/11 - juris) unter umfangreicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung in der Verwaltungs-, Arbeits- und Zivilgerichtsbarkeit aus:

„In der Rechtsprechung wird unter „Mobbing“ gemeinhin ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche, von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgeht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre und/oder der Gesundheit darstellen kann. Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht dabei - namentlich unter Mitberücksichtigung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung - darin, dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt. Der Anfeindung, Schikane etc. müssen fortgesetzte (in einem „Fortsetzungszusammenhang“ stehende), aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen. Diese müssen darüber hinaus nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein. Anknüpfungspunkt ist somit das als „Mobbing“ umschriebene Gesamtverhalten, welches seine Prägung insbesondere aus der zugrunde liegenden Systematik des Vorgehens sowie der in der Regel auch vorhandenen ungesetzlichen Zielsetzung erhält. Nicht hingegen sind dies in der Regel einzelne abgrenzbare Handlungen, welche für sich genommen „neutral“ sein bzw. wirken können. „Systematisch“ ist ein gegen eine Person gerichtetes Verhalten, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt, wobei dieses letztlich darauf zielt, den Betroffenen zu zermürben.“

Hinsichtlich Mobbing fehlt bereits ein erkennbar fortgesetztes Verhalten der Schülerinnen um Ad. Soweit der Klägervertreter auf negative Kommentare bei Facebook, Youtube und dgl. verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich insbesondere bei den Kommentaren auf YouTube, die von Jungen abgegeben wurden, schon nicht um Mitschülerinnen handeln kann, zumal die S.-Realschule in W. eine monoedukative Schule ist.

Den zuvor geschilderten Sachverhalt legte der Disziplinarausschuss in seiner Sitzung auch erkennbar zugrunde. Der Klägerin wie auch ihren Eltern wurde hinreichend Gelegenheit zur Äußerung auch hinsichtlich des stattgefundenen Sachverhalts innerhalb und außerhalb der Sitzung des Disziplinarausschusses gegeben. In der Niederschrift zur Sitzung am 15.10.2014 heißt es, die Schulleiterin schildert dem Ausschuss zunächst ausführlich den aktuellen Sachverhalt, die Lehrkräfte fragen nach und Frau G. fasst sämtliche Befragungen und Ergebnisse zusammen. Dass hierbei lediglich ein einseitiger, unvollständiger Sachverhalt vorgetragen wurde, ergibt sich nicht. Auch die Frau R., die die Befragungen am 30.9. und 9.10.2014 durchgeführt hat, war in der Sitzung als Mitglied des Ausschusses anwesend und hätte, wenn der Sachverhalt unvollständig oder unzutreffend durch die Schulleiterin wiedergegeben worden wäre, den Sachverhalt richtigstellen oder ergänzen können. Dass es Unstimmigkeiten hinsichtlich des Sachverhalts gab, ergibt sich aus der Niederschrift nicht. Die Ordnungsmaßnahme wurde ausführlich diskutiert und beraten. Den Lehrkräften des Disziplinarausschusses war ausweislich der Sitzungsniederschrift die Vorgeschichte der Klägerin bekannt. Es wurde darauf hingewiesen, dass sie in den letzten Schuljahren mehrere Verweise und viele Ermahnungen wegen Aufsässigkeit, Fehlverhaltens bei schulischen Veranstaltungen, Unterschriftenfälschung, unerlaubter Handybenutzung, unerlaubter Veröffentlichung von Fotos von Mitschülerinnen erhalten habe und einige Tage im Unterricht gefehlt habe, da sie von zuhause fortgelaufen sei. Dies lässt sich anhand der Schülerakte leicht nachvollziehen. Nach einer Dokumentation der Klassenleiterin Frau D. zum Schuljahresende Juli 2014 vom 25.7.2014 (vgl. Bl. 32 der Schülerakte) habe die Klägerin Probleme gehabt, die Lehrerautorität anzuerkennen, unsoziales Verhalten den Mitschülern gegenüber gezeigt, ihr Arbeitsverhalten sei oft unzureichend gewesen, ebenso ihr Verhalten im Unterricht, sie habe zudem sonstige Schulveranstaltungen gestört. Eine weitere Aufstellung der Biologielehrerin Frau R. vom 21.7.2014 zeigt u. a., dass die Klägerin ständig den Unterricht durch Schwätzen störte, immer wieder wegversetzt werden musste, eine Zuweisung eines Extrasitzplatzes nicht akzeptierte. Bei der Schulleitung ging am 2.6.2014 durch die Klassenleitung Frau D. ferner eine Aufstellung betreffend die Klägerin ein, wonach sie ständig den Unterricht störe, unerlaubterweise Bilder von Mitschülerinnen auf Instagram veröffentlicht habe, und beim Mobbingprojekt der 5. Klassen wegen unangemessenen Verhaltens fast des Raumes verwiesen worden wäre. Einen Verweis erhielt die Klägerin unter dem 8.5.2014 (Bl. 26 der Schülerakte) wegen unangemessenen Verhaltens. Es vergehe keine Woche mehr, in der sich nicht irgendjemand bei der Klassenleitung über die Klägerin beschwere. Sie habe in der letzten Musikstunde den Unterricht gestört, indem sie einen Brief an einen Jungen verfasst habe und diesen mit der Unterschrift einer Mitschülerin, nämlich Al. N., versehen habe. Ein weiterer Verweis findet sich unter dem 13.2.2014 (Bl. 24 der Schülerakte), da die Klägerin die Anweisung, sich im Biologiesaal auf einen bestimmten Platz zu setzen, nicht akzeptiert hat. Schließlich befinden sich in der Schülerakte Fotos, die rote Striemen am Rücken und Hals eines Jungen zeigen (Bl. 25 der Schülerakte). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin diesen Jungen am 7.5.2014 nach der kleinen Pause mit der Schultasche herumgeschleudert habe, so dass die Striemen sich gebildet hätten.

Nach alldem sind Fehler in der Sachverhaltsermittlung und -feststellung nicht erkennbar. Der Sachverhalt wurde insbesondere nicht einseitig ermittelt. Der vollständige und widerspruchsfreie Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde.

Die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung verstößt vorliegend auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen, eine bestimmte Ordnungsmaßnahme aus dem Katalog des Art. 86 Abs. 2 BayEUG auszuwählen, in einer der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 86 Abs. 1 BayEUG entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (Art. 40 BayVwVfG).

Die Sanktion erscheint im Verhältnis zur Beeinträchtigung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule durch die Klägerin sowie auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403 - BayVBl. 1998, 54) nicht als unverhältnismäßig.

Oberste Bildungsziele der Schule sind nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 BayEUG u. a. die Achtung vor der Würde des Menschen und vor der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit sowie Hilfsbereitschaft. Dies Schule hat auch die Aufgabe, zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor den Menschen zu erziehen, vgl. Art. 2 Abs. 1 BayEUG. Jeder Schüler muss sich so verhalten, dass die Aufgabe der Schüler erfüllt und das Bildungsziel erreicht wird. Dagegen hat die Klägerin in erheblichem Maße verstoßen, so dass der Sicherstellung künftigen Wohlverhaltens, zur Gewährleistung des Schulfriedens und des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie zum Schutz insbesondere von Mitschülern eine nachhaltige Wirkung auf die Klägerin durch Verhängung der Ordnungsmaßnahme in Form der Androhung der Entlassung angezeigt war.

Im Hinblick darauf, dass die Androhung der Entlassung eine der schwerwiegendsten Ordnungsmaßnahmen darstellt, die die Schule selbst verhängen kann, hat sich die Entscheidung, ob diese oder eine weniger einschneidende Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, daran zu orientieren, ob ein Verhalten des Schülers im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags und wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann und dem Schüler dies in aller Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nämlich nicht geduldet werden kann. Im Rahmen der Ordnungsmaßnahme ist nicht nur isoliert die die Ordnungsmaßnahme auslösende Tat, sondern sind auch die Gesamtumstände in die Entscheidung miteinzubeziehen.

Die Rechtsprechung kann sich daher stets nur auf den konkreten Einzelfall beziehen.

Danach kann ein tätlicher Angriff, etwa die Bedrohung mit einem Messer wie auch die Verbreitung und von massiven Beleidigungen und Drohungen im Internet gegenüber Mitschülern u. U. sogar eine Entlassung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2001- 7 ZS 01.1428 - juris; BayVGH, U. v.13.6.2012 - 7 B 11.2651 - juris; B. v. 4.6.2012 - 7 CS 12.451 - juris).

Im vorliegenden Fall liegt ein Fehlverhalten der Klägerin von erheblichem Gewicht vor.

Das Fahren mit dem Kugelschreiber von der Augenbraue dann weiter nahe dem Auge über die Wange und über den Mund beinhaltet zum einen eine herabwürdigende Behandlung. Das Gesicht wird gleich einer Leinwand oder - vorliegend - einer Autogrammkarte wie eine Sache benutzt und so zum Objekt einer Handlung degradiert wird, wobei das Gesicht eines Menschen ein besonders sensibler und verletzlicher Bereich ist und Verletzungen in diesem Bereich besonders auffällig sind. Vorliegend wurde auch eine Hautverletzung in Form einer roten Linie bzw. eines langen Kratzers im Gesicht verursacht. Zum anderen hätte bei einem derartigen Verhalten leicht eine Verletzung des Auges erfolgen können. Denn hätte Ad. in dem Zeitpunkt, als die Klägerin mit dem Kugelschreiber die Linie dicht neben dem Auge herabzog, den Kopf ruckartig gewendet - wobei eine spontane Reaktion Ad.s durchaus nahegelegen hätte - hätte die spitze Kugelschreibermine leicht in das Auge eindringen können. Dies hätte zu gravierenden Verletzungen im Augenbereich führen können.

Dass die Klägerin provoziert worden war, musste hierbei nicht zwangsläufig zu einer milderen Ordnungsmaßnahme führen.

Mit der Frage einer milderen Ordnungsmaßnahme hat sich der Disziplinarausschuss in seiner Sitzung am 15.10.2014 ausweislich der Niederschrift ausführlich auseinandergesetzt.

Vom Disziplinarausschuss wurden andere Ordnungsmaßnahmen diskutiert, jedoch mit nachvollziehbarer Begründung verworfen. Ein evtl. Schulausschluss hätte zur Folge gehabt, dass die Klägerin zu viel Stoff im Wahlpflichtfach versäumen würde und diesen nachholen müsste, was sich ggf. negativ auf ihre Leistungen ausgewirkt hätte. Da die Schülerinnen um Ad. ohnehin aus einer anderen Klasse waren, lag auch kein Konflikt innerhalb von Mitschülern in der Klasse vor, so dass eine Versetzung in eine Parallelklasse keine geeignete Maßnahme gewesen wäre.

Dagegen musste der Disziplinarausschuss weder einen Verweis noch einen verschärften Verweis als genügend erachten.

Die Klägerin wurde zwar provoziert, hat aber den Auslöser der zunächst verbalen Auseinandersetzung überwiegend selbst geschaffen hat, indem sie Videos im Internet, sei es auf Youtube, Instagram oder Facebook einstellte bzw. sich dort äußerte. Auch kursierten im Internet Bilder von ihr - wohl z. T. auch freizügiger Art. Hierbei muss etwaiger Druck, der auf der Klägerin aufgrund der im Internet über sie abgegebenen Kommentare lastete, nicht als Rechtfertigung oder Rechtfertigungsbonus für überschießende Reaktionen gegenüber Mitschülerinnen verstanden werden. Denn derjenige, der sich im Internet auf verschiedene Weise präsentiert, muss mit berechtigter und unberechtigter Kritik rechnen, sich damit auseinandersetzen und umgehen können. Hinsichtlich der aus dem privaten Bereich der Klägerin herrührenden Internetauftritte sind vorrangig die Erziehungsberechtigten in ihrer Verantwortung gefragt und nicht die Schule. Damit kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Schulleiterin und Lehrkräfte die Internetauftritte der Klägerin - ggf. sogar im Detail - kennen.

Zudem durfte im Hinblick auf die Provokation und verbale Beleidigung der Klägerin („Schlampe“) berücksichtigt werden, dass allein die Klägerin die verbale Ebene verlassen hat und Ad. angegriffen hat. Es gab im Vorfeld hingegen keine irgendwie geartete Tätlichkeit gegenüber der Klägerin. Die Mitschülerinnen sind auch nach der „Attacke“ gegen Ad. weder tätlich noch handgreiflich geworden. Lediglich erfolgte wohl die Äußerung „Du wirst schon sehen, was Du davon hast“. Ad. hat den Vorfall sodann den Lehrkräften gemeldet, was ihr gutes Recht war.

Selbst wenn nach einem Gerücht, das nicht ernst genommen wurde, die Klägerin in der Pause zusammengeschlagen werden sollte (vgl. Befragung Al. N. am 30.9.2014, Bl. 33 der Schülerakte), hat die Klägerin erklärt, in der konkreten Situation keine Angst vor körperlichen Angriffen der Mitschülerinnen gehabt zu haben (vgl. Niederschrift vom 30.4.2015). Auch wenn sie sich von einer Mehrheit anderer Schülerinnen umringt sah, leicht geschubst wurde und in eine Ecke gedrängt fühlte, wäre nur eine Reaktion verständlich gewesen, mit der sich die Klägerin aus der Gruppe hätte befreien können, d. h. ggf. Mitschülerinnen aus dem Weg drängen, sogar rempeln oder schubsen, um den Weg frei zu machen und sich entfernen zu können. Dazu war die Vorgehensweise der Klägerin, mit dem Stift in Ad.s Gesicht eine Linie zu ziehen, nicht geeignet. Wie auch der Klägervertreter einräumt, war die Reaktion der Klägerin „überzogen“. Sie war überdies nicht verständlich und der vorangegangenen Verbalprovokation nicht angemessen. Die Klägerin stand auch nicht alleine mehreren Mitschülerinnen der 8. Klasse gegenüber, sondern war in Begleitung einer Freundin bzw. Mitschülerin, Al. N. Die Reaktion der Klägerin, mit dem Stift über das Gesicht von Ad. zu fahren, erfolgte ersichtlich auch nicht aus Angst vor Ad. und den anderen Mädchen der 8. Klasse, sondern als Reaktion darauf, dass Ad. sie mit der Frage um ein Autogramm lächerlich machen wollte. Damit handelte die Klägerin mit der Zielsetzung, sich zu behaupten, aus falsch verstandenem Selbstbewusstsein oder aus gekränkter Eitelkeit. Dafür spricht auch, dass die Klägerin in der Disziplinarausschusssitzung am 15.10.2014 wörtlich angegeben hat „Ich lasse mich doch nicht verarschen!“.

Bei der Berücksichtigung der Gesamtumstände durften ferner die Verweise, die die Klägerin für unangemessenes Verhalten bereits bekommen hat, mit in die Entscheidung einbezogen werden, und inwiefern frühere Ordnungsmaßnahmen zu einer Verhaltensänderung, Wohlverhaltung und Einsicht geführt haben oder nicht. Ferner durfte berücksichtigt werden, dass die Klägerin in der näheren Vergangenheit immer wieder auffällig war, indem sie den Unterricht störte, Probleme mit der Lehrerautorität hatte, unsoziales Verhalten gegenüber Mitschülern zeigte und Schulveranstaltungen störte. Berücksichtigt werden durfte mithin auch, dass dies nicht der erste Fall war, in dem die Klägerin tätlich wurde (vgl. Ereignis vom 7.5.2014).

Der Präventivcharakter der Ordnungsmaßnahme, nämlich einem Nachahmungseffekt vorzubeugen oder diesen zu verhindern, darf bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme berücksichtigt werden, wobei sich der Präventivcharakter auf den jeweiligen Schüler wie auch auf Mitschüler erstreckt.

Die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung ist im Hinblick auf eine grundsätzliche Präventiv- bzw. Abschreckungswirkung wie auch dahingehend geeignet, der Klägerin vor Augen zu führen, dass derartige Verhaltensweisen an der Schule nicht geduldet werden und sie ihr Verhalten entsprechend zu ändern bzw. derartiges Verhalten künftig zu unterlassen hat.

Sie ist auch erforderlich, da andere Ordnungsmaßnahmen - wie die beiden Verweise vom 8.5.2014 und 13.2.2014 - bislang eine durchgreifende Verhaltensänderung im positiven Sinne bei der Klägerin nicht bewirkt haben. Dies ergibt sich aus den Vermerken vom 21.7.2014 und 25.7.2014 (Bl. 31 und 32 der Schülerakte) wie auch aus der Tatsache des Ereignisses vom 30.9.2014. Bei der Klägerin bedurfte es daher nachvollziehbar eines „Schusses vor den Bug“. Abgesehen von den erteilten Ordnungsmaßnahmen hat sich die Schule in der Vergangenheit deutlich um die Klägerin bemüht. Bereits vor dem Ereignis am 30.9.2014 wurden auch Gespräche mit den Erziehungsberechtigten geführt und auf das Aufsuchen der Schulpsychologin wiederholt hingewirkt (vgl. Bl. 29 der Schülerakte). Dennoch hat sich die Klägerin erkennbar im Fehlverhalten noch gesteigert. Nach dem 30.9.2014 konnte in Gesprächen mit der Klägerin überdies keine Einsicht feststellen werden, eher der Unmut und die Unsicherheit über die schulische Maßnahme, die folgen könnte (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 15.10.2014). Als Ausdruck der fehlenden Einsicht ist zweifelhaft, ob eine Entschuldigung der Klägerin bei Ad. erfolgt ist. So behauptete die Klägerin, sie habe dies getan, wies aber andererseits darauf hin, Ad. seit 1.10.2014 nicht mehr gesprochen zu haben (vgl. Niederschrift zur Sitzung vom 15.10.2014). Wie bereits ausgeführt hat der Disziplinarausschuss nachvollziehbar andere Ordnungsmaßnahmen als nicht geeignet bzw. die Klägerin im Hinblick auf den schulischen Werdegang als zu stark belastend erachtet.

Die Ordnungsmaßnahme erweist sich im Hinblick auf das Fehlverhalten der Klägerin am 30.9.2014 auch als angemessen. Aufgrund der Schwere der Verhaltensweise der Klägerin, der herbeigeführten Verletzung sowie der Gefahr einer noch gravierenderen Verletzung am Auge, zudem den verhängten Ordnungsmaßnahmen in der Vergangenheit und deren mangelnder Wirkung im Sinne einer positiven Verhaltensänderung, musste sich der Disziplinarausschuss auch nicht mit einem verschärften Verweis begnügen. Nachvollziehbar hätte eine geringere Reaktion der Schule dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht mehr gerecht werden können; Nachahmer aber gerade auch die Klägerin könnten sich ansonsten bestätigt fühlen, derartig schweres Fehlverhalten zu wiederholen, wenn keine nachhaltigen Konsequenzen gezogen würden. Insbesondere ist ein Abwägungsausfall gemessen an obigen Ausführungen nicht gegeben. Dies ergibt sich insbesondere aus der Sitzungsniederschrift und der Diskussion zur Begründung, welche Ordnungsmaßnahme als sachgerecht erachtet wird. Auch ein Abwägungsdefizit oder einer Disproportionalität liegen nicht vor. Die Provokationslage wurde hinreichend gewürdigt. Die Klägerin musste jedoch nicht als bloßes Opfer gesehen werden. Selbst wenn die Klägerin Opfer von Beleidigungen geworden ist, wäre lediglich eine verbaler Austausch vertretbar gewesen, nicht jedoch eine derartige Tätlichkeit.

Dass die Ordnungsmaßnahme keinen Automatismus nach sich zieht, dass ein weiteres Fehlverhalten nun die Entlassung zur Folge hätte, ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin wegen Fehlverhaltens im Skikurs und weiteren Fehlverhaltens (vorgetäuschte Versetzung in eine andere Klasse durch die Schulleiterin) einen Verweis und einen verschärften Verweis erhalten hat.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Soweit die anderen an der Auseinandersetzung beteiligten Schülerinnen keine vergleichbare Ordnungsmaßnahme erhalten haben, liegt bereits kein gleichartiger Sachverhalt vor, da es nicht um ein identisches Fehlverhalten geht. Insbesondere sind verbale Entgleisungen ( „billige Schlampe“, „du bist so billig“) vom Schweregrad der Verfehlung nicht mit dem eines tätlichen Angriffs gleichzusetzen. Zudem sind bei jeder anderen Schülerin wie auch bei der Klägerin deren individuellen Gesamtumstände, insbesondere das Vorliegen bisheriger Verfehlungen und Ordnungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Auch wenn bezüglich der anderen am 30.9.2014 beteiligten Schülerinnen zumindest eine geringfügigere Ordnungsmaßnahme in Form eines Verweises gerechtfertigt gewesen wäre und dieser nicht erteilt worden ist, ist dies vorliegend nicht maßgeblich, da es darauf ankommt, ob die gegen die Klägerin verhängte Ordnungsmaßnahme rechtlicher Prüfung standhält. Dass die Schule grundsätzlich oder in der Regel gleich schweres Fehlverhalten ungleich ahnden würde, ergibt sich nicht. Das Gegenteil erschließt sich aus der Erteilung von Verweisen u. a. aufgrund der Vorkommnisse im Skikurs (vgl. Niederschrift vom 30.4.2015).

Eine Zusicherung bezüglich geringerer Ordnungsmaßnahmen hat die Schulleiterin nicht erteilt, schon deshalb nicht, weil sie nicht schriftlich erfolgt ist (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.