Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Dez. 2017 - AN 2 K 17.00752

bei uns veröffentlicht am07.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Androhung der Entlassung von seiner ehemaligen Schule.

Der am … 2005 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2016/2017 die 6. Jahrgangsstufe am …Gymnasium (***) in … Zum Schuljahr 2017/2018 wechselte er auf das …Gymnasium in … Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 wurde die Mutter des Klägers vom … zu einem Gespräch gebeten wegen vieler Auseinandersetzungen mit dem Kläger, der sehr häufig den Unterricht störe, kaum aufpasse und selten Unterrichtsmaterial in die Schule mitbringe.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 wurde dem Kläger wegen häufiger krankheitsbedingter Schulversäumnisse eine ärztliche Attest-Pflicht auferlegt.

Außerdem wurden im Schuljahr 2016/2017 folgende Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger getroffen:

– Verweis vom 29. September 2016 wegen Entfernens vom Klassenverband trotz ausdrücklichen Verbots,

– Verweis vom 30. Januar 2017 wegen massiven Störens des Englisch-Unterrichts und Nichtbeachtung der Anweisungen der Lehrkraft,

– Verschärfter Verweis vom 9. Februar 2017 wegen wiederholten massiven Störens des Deutsch-Unterrichts, verzögerter Ausführung von Arbeitsaufträgen und ungenierten Kommunizierens über die Tischreihen hinweg,

– Verweis vom 14. März 2017 wegen wiederholter Unterrichtsstörung trotz mehrfacher Ermahnung durch Kommunikation mit Klassenkameraden und Bespritzen seines Nachbars mit einer Sprühflasche.

Am 20. März 2017 teilte eine Mitarbeiterin der offenen Ganztagesschule mit, dass der Kläger am 9. Februar 2017 mit einem Mitschüler die Mittagsbetreuung verlassen hätte und angegeben hätte, zum Sportunterricht zu gehen, der aber ausgefallen sei. Eine halbe Stunde später seien die Schüler wieder in der Hausaufgabenbetreuung erschienen und hätten mitgeteilt, dass sie den Sportbus gesucht hätten.

Mit Schreiben vom 15. März 2017 wurde die Mutter des Klägers benachrichtigt, dass wegen der massiven Störungen des Unterrichts durch den Kläger der Disziplinarausschuss für den 27. März 2017 einberufen werde. Der Mutter wurde Gelegenheit gegeben, sich bis Freitag, 24. März 2017 zur Sache zu äußern. Sie wurde auf ihr Recht, vor dem Ausschuss gehört zu werden, einen Lehrer des Vertrauens zuzuziehen und auf ihr Antragsrecht bezüglich der Mitwirkung des Elternbeirats hingewiesen.

An der Disziplinarausschusssitzung am 27. März 2017 nahmen neun Mitglieder teil, darüber hinaus der Kläger, seine Mutter und die Klassenleiterin als Vertreterin des Schülers.

Der Schulleiter verwies zu Beginn der Disziplinarausschusssitzung auf die diversen Vorfälle und darauf, dass es bereits in der fünften Klasse, die der Kläger an der …Schule in … verbracht habe, zu zahlreichen Erziehungsmaßnahmen und Hinweisen gekommen sei, insbesondere wegen fehlender Hausaufgaben/Materialen (sechs Mal), mangelnder Arbeitshaltung (dreimal), unangemessenen Verhaltens (einmal) und versäumter Rückgabe der Stegreifaufgabe (einmal). Außerdem wurde auf einen Vorfall verwiesen, bei dem der Kläger im Pausenhof einem Mitschüler Puderzucker von dessen Gebäckstück ins Gesicht geblasen habe, worauf dieser dem Kläger einen Schlag auf die Nase erteilt habe.

Die Klassenleiterin brachte zugunsten des Klägers ein, dass er nicht der einzige Schüler der Klasse sei, der wegen Störens des Unterrichts und unangemessenen sozialen Verhaltens auffalle, die Verstöße gegen die anderen Schüler jedoch wohl deshalb weniger strikt gehandhabt würden, weil man bei diesen eine grundlegende Bereitschaft zur Besserung vorausgesetzt habe. Beim Kläger würden zwar schulorganisatorische Defizite und eine problematische Arbeitshaltung vorliegen, seine schulischen Leistungen zeigten jedoch Potential. Er sei auch nie durch Boshaftigkeit oder gravierende Respektlosigkeit gegenüber Lehrkräften aufgefallen. Der Familienhintergrund des Klägers mit einer alleinerziehenden Mutter in Vollzeitarbeitsverhältnis wurde aufgezeigt.

Der Kläger beurteilte die Ordnungsmaßnahmen als unnötig und unberechtigt. Die Äußerung des Sportlehrers, dass er seine Sportsachen nicht aus dem Klassenzimmer habe holen dürfen, habe er als ironische Äußerung verstanden und sich deshalb widersetzt. Der Verweis im Englisch-Unterricht sei von der Lehrkraft mit der Bemerkung erteilt worden „Du stellst mir zu viele Fragen“, als er nach der korrekten Aussprache eines Wortes gefragt habe und gebeten habe, austreten zu dürfen. Den Verweis im Fach Deutsch habe er bekommen, weil er laut gelacht habe. Im Mathematik-Unterricht habe er die Sprühflasche des Mitschülers vom Boden aufgehoben und der Lehrer sei davon ausgegangen, dass der Kläger den Sprühknopf bedient habe, ohne Rücksprache mit den anderen beteiligten Schülern zu halten. Der Kläger verwies auf eine Ungleichbehandlung. In vergleichbaren Situationen hätten Mitschüler keine Konsequenzen aus ihren Fehlverhalten tragen müssen. Der Kläger bestätigte, dass ihm jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme bei den Ordnungsmaßnahmen gegeben worden sei. Zu dem Vorfall in der offenen Ganztagesbetreuung, bei dem er und ein Mitschüler von Eltern in der Innenstadt lokalisiert worden seien, gab er erneut an, den Bus zum Sportunterricht gesucht zu haben.

Die Mutter des Klägers sprach von starker Angst ihres Sohnes vor dem Termin des Disziplinarausschusses, weshalb dieser auch nicht am Schulbesuch des gleichen Tages habe teilnehmen können. Der Kläger sei freiwillig auf das … gewechselt. In der vorherigen Schule sei er nie auffällig geworden und habe von den Lehrern ein vorbildliches Verhalten attestiert bekommen. Er sei insbesondere in der Fußballmannschaft als äußerst teamfähig und diszipliniert wahrgenommen worden. Die Mutter verwies auf die familiären Verhältnisse, insbesondere darauf, dass sich der Kläger für seinen schwerbehinderten Bruder sehr engagiere. Seit einigen Monaten habe sich sein Verhalten verändert. Dies hänge wohl mit den wiedergewonnenen Freiheiten im Vergleich zu der alten Eliteschule zusammen. Seine Klassenkameraden bestärkten den Kläger wohl in seiner kritischen Haltung gegenüber den Ordnungsmaßnahmen. Die Mutter regte einen Klassenwechsel und ein verstärktes Behandeln des Sozialverhaltens, der Arbeitsorganisation und der Teamfähigkeit innerhalb der Klasse an. Dass er auch im Disziplinarausschuss kaum Einsicht gezeigt habe, führte die Mutter des Klägers darauf zurück, dass dieser Termin den Kläger erheblich belastet habe. Weiter schlug sie vor, dass sich ihr Sohn nach jeder Unterrichtsstunde von der betroffenen Lehrkraft ein Häkchen für angemessenes Verhalten und Aufgabenerledigung holen solle und bei Vorzeigen der Wochenkarte zu Hause dort eine Belohnung erhalten solle.

Nach weiterer Aussprache der Mitglieder des Disziplinarausschusses erzielten diese Einigkeit, dass eine Ordnungsmaßnahme, die in der Qualität über die bisherigen hinaus gehe, verhängt werden sollte, da die gewünschte Wirkung bisher nicht erzielt werden konnte. Die Androhung der Entlassung bis zum Ende des laufenden Schuljahres wurde einstimmig beschlossen.

Mit Bescheid vom 27. März 2017 wurde gegen den Kläger die Androhung der Entlassung nach Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) ausgesprochen. Dabei wurden die Vorfälle dargelegt und ausgeführt, dass sich der Kläger wenig einsichtig zeige und vor allem die Schuld bei anderen suche. Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte die Maßnahme zu treffen gewesen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. April 2017 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2017 aufzuheben.

Zur Begründung berief sich die Klägerseite mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 auf Verfahrensfehler und die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Der Kläger hätte bei der Einberufung des Disziplinarausschusses belehrt werden müssen, dass der Elternbeirat ein Recht zur Teilnahme habe. Dem 12-jährigen Kläger sei es nicht zuzumuten gewesen, sich alleine dem Disziplinarausschuss zu stellen. Ihm sei weder seine Mutter, noch eine Vertrauenslehrerin oder die Klassenleiterin zur Seite gestellt worden. Als weniger einschneidende Maßnahmen wären nach einem schriftlichen Verweis und dem verschärften Verweis zunächst die Versetzung in eine Parallelklasse, der Ausschluss in einem Fach für vier Wochen oder der befristete Ausschluss vom Unterricht möglich gewesen. Die Erziehungsmaßnahmen seien zu Unrecht ergangen. Das „Nein“ des Sportlehrers sei vom Kläger und seinen Klassenkameraden als ironisches „Nein“ aufgefasst worden. Der Kläger habe sich hierfür auch sofort entschuldigt, sei aber von der Lehrkraft angebrüllt worden und habe den Verweis erhalten. Im Englisch-Unterricht habe der Kläger insgesamt drei Fragen im Unterricht gestellt und sich dabei auch gemeldet. Es sei sodann ein Verweis wegen zu viel gestellter Fragen erteilt worden. Die Lehrkraft habe binnen kürzester Zeit im Unterricht auch noch zwei andere Verweise gegen Mitschüler erteilt. Der verschärfte Verweis vom 9. Februar 2017 sei auf Veranlassung des Schulleiters erfolgt; die Lehrkraft selbst habe lediglich einen Hinweis schreiben wollen. Die gesamte Klasse des Klägers sei schulbekannt als schwierig einzustufen. In der fünften Klasse habe eine Sozialarbeiterin zur Seite gestanden. Inzwischen sei auch eine Schulpsychologin beauftragt worden. Der Verweis vom 14. März 2017 wegen Kommunizierens sei schon deshalb ungerechtfertigt, weil zum Kommunizieren immer mindestens zwei Personen gehörten. Der Kläger habe die Sprühflasche lediglich aufgehoben, aber nicht damit gesprüht. Als Leistungssportler sei der Kläger Disziplin und feste Regeln gewöhnt und sei in seiner vorherigen Schule nicht negativ aufgefallen. Diese habe stets ein sehr gutes Verhalten bestätigt. Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger und seine Mutter nicht einsichtig seien. Der Kläger verfüge über umfangreiche Sozialkompetenz aufgrund seines Engagements für Kinder mit geistiger Behinderung und seines Profi-Fußballtrainings. Für den Kläger wurde eine Beurteilung des 1. … vorgelegt, wonach dem Kläger ein vorbildliches Verhalten, Motivation und Engagement bescheinigt wird.

Mit Schriftsätzen vom 2. Mai 2017 und 11. Juli 2017 nahm der Schulleiter zum Verfahren Stellung und legte u.a. weitere Stellungnahmen von Lehrkräften der ehemaligen und der aktuellen Schule zum Verhalten des Klägers sowie die Korrespondenz mit der Mutter wegen der Verletzung der Schulpflicht vor. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 zeigte die Regierung von Mittelfranken die Übernahme der Prozessvertretung an und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2017 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2017 nahm die Klägerbevollmächtigte weiter Stellung zu Klage- und Eilverfahren. Der Kläger wendete sich gegen die von der Schule aufgegriffenen Vorfälle und dagegen, unentschuldigt gefehlt zu haben und bemängelte, dass mit ihm und seiner Mutter vor der Disziplinarausschusssitzung keine Gespräche geführt worden seien. Die Korrespondenz zwischen der Mutter des Klägers und der Schule wurde vorgelegt.

Die mit Schriftsatz vom 10. August 2017 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juli 2017 verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2017 als unzulässig, weil sich die Klägerseite nicht mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt habe.

Die Klägerseite teilte auf Anfrage des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 24. August 2017 mit, dass die Klage aufrechterhalten werde und sich der Rechtsstreit durch die Anmeldung des Klägers am …Gymnasium nicht erledigt habe. Vom Bescheid gehe nach wie vor eine negative Außenwirkung aus. So lehne beispielsweise die …Schule eine Rückkehr des Klägers ab.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2017 wird nunmehr beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 27. März 2017 rechtswidrig war.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässigerweise mit Schriftsatz vom 6. November 2017 in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellte Klage (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO) ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen.

Bei der Androhung der Entlassung aus dem … handelt es sich um einem Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG, gegen den die Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 VwGO und - nach Erledigung des Verwaltungsaktes - die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die statthafte Klageart ist. Wie in der Entlassung selbst ist auch in der Androhung der Entlassung ein Verwaltungsakt mit Regelungswirkung zu erblicken, auch wenn die Androhung keinen unmittelbar zu vollziehenden Inhalt hat. Sie stellt jedoch eine in der Rangfolge schwerwiegende Ordnungsmaßnahme nach dem BayEUG dar und hat im Falle von weiteren schulischen Verfehlungen eines Schülers regelmäßig Auswirkungen auf eine erneute Ordnungsmaßnahme (so angenommen auch VG Ansbach, U.v. 23.5.2017, AN 2 K 16.01663, VG Würzburg, U.v. 16.6.2010, W 2 K 09.744, VGH München, B.v. 3.6.2002, 7 CS 02.875 - jeweils juris).

Nachdem der Kläger das … inzwischen nicht mehr besucht, weil er zu Schuljahresbeginn 2017/2018 von sich aus auf das …Gymnasium in … gewechselt hat und in seine alte Schule auch nicht mehr zurückkehren möchte, hat sich der Bescheid vom 27. März 2017 erledigt. Die Entlassungsandrohung bezog sich - von seiner Formulierung und vom Anwendungsbereich der Rechtsgrundlage des Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 her - lediglich auf das … und nicht etwa auf die Schulart des Gymnasiums insgesamt. Eine Aufhebung der Androhung der Entlassung durch das Gericht ist für den Kläger damit sinnlos geworden. Der Verwaltungsakt hat sich durch den Schulwechsel auf andere Weise i.S.v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt und steht damit der Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage entgegen.

Bei der ordnungsrechtlichen Maßnahme der Androhung der Entlassung aus der Schule handelt es sich jedoch um eine Maßnahme diskriminierender Wirkung. Bei Maßnahmen diskriminierenden Charakters bzw. der Beeinträchtigung der Persönlichkeit erkennt die Rechtsprechung ein Rehabilitationsinteresse des Betroffenen an und gewährt Rechtsschutz über eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein schützenswertes Feststellungsinteresse ist für die Androhung der Entlassung aus der Schule anzuerkennen, da nachteilige Auswirkungen auf die weitere schulische und berufliche Laufbahn nicht ausgeschlossen werden können (so auch VG Würzburg, U.v. 16.6.2010, W 2 K 09.744, für die Entlassung aus der Schule VGH München B.v. 13.6.2012, 7 B 11.2651 und B.v. 19.2.2008, 7 B 06.2352, VG Ansbach, U.v. 18.7.2017, AN 2 K 17.00116 - jeweils juris, allgemein für schulische Maßnahmen, z. B. bei Nichtversetzung in die höhere Klasse Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 142). Der Makel der Ordnungsmaßnahme bleibt für den Kläger andernfalls bestehen und ist durch Schulzeugnisse und andere schulische Unterlagen auch dokumentiert.

Nachdem die Eltern des Klägers getrennt voneinander leben und der Vater des Klägers in großer geographischer Entfernung wohnt, geht das Gericht entsprechend des Vortrags der Klägerseite davon aus, dass die Mutter die Alleinvertretungsberechtigte des Klägers ist und sie den Kläger im Verwaltungsprozess damit nach § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB ordnungsgemäß vertritt.

Die Klage ist damit zulässig, aber deshalb unbegründet, weil die Androhung der Entlassung vom … vom 27. März 2017 in der Sache rechtmäßig ist. Sie ist formell-rechtlich korrekt ergangen und auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Bescheid leidet nicht unter Verfahrensfehlern. Mit dem Disziplinarausschuss hat das nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 3, 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG i.V.m. § 7 Abs. 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) zuständige Gremium über die Ordnungsmaßnahme entschieden. Der Disziplinarausschuss hat mit neun Mitgliedern und damit in der nach § 7 Abs. 5 BaySchO vorgesehenen Stärke getagt und einstimmig entschieden. Es kann offengelassen werden, ob der Disziplinarausschuss richtig besetzt und vollständig anwesend war, da aufgrund der Anwesenheit der Mehrheit des Ausschusses und der Einstimmigkeit bei der Abstimmung ein Verfahrensfehler, der sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann, auszuschließen ist, ein solcher Fehler gegebenenfalls gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich wäre. Eine fehlerhafte Ausschussbesetzung stellt rechtlich nach Auffassung des Gerichts keinen Fehler der sachlichen Zuständigkeit dar, für den eine Unbeachtlichkeit nach Art. 46 BayVwVfG nicht infrage käme, sondern einen Verfahrensfehler wie etwa ein vergleichbarer Verstoß gegen die Beteiligungsvorschriften der Art. 20, 21 BayVwVfG. Eine fehlerhafte Disziplinarausschussbesetzung wurde von der Klägerseite auch nicht geltend gemacht.

Auf die Beteiligungsbzw. Antragsrechte nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG wurde die Mutter des Klägers im Schreiben vom 15. März 2017 hingewiesen, ausdrücklich auch darauf, dass auf Antrag der Elternbeirat bei der Entscheidung mitwirkt. Ein derartiger Antrag auf Mitwirkung des Elternbeirats wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt gestellt, so dass sich aus der Nichtbeteiligung kein Verfahrensfehler ergibt. Die Beteiligung des Elternbeirats der Schule stellt ein Recht des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten dar, aber keine Verpflichtung der Schule. Dass eine Belehrung über das Antragsrecht zur Mitwirkung des Elternbeirats nicht stattgefunden habe (so Schriftsatz der Klägerseite vom 30.6.2017), ist ausweislich der Aktenlage nicht richtig.

Nach dem Protokoll des Disziplinarausschusses hat die Klassenleiterin als Vertrauenslehrkraft des Klägers am Ausschuss teilgenommen. Auch der Kläger selbst und seine Mutter sind im Ausschuss ausführlich zu Wort gekommen. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass sich der Kläger im Disziplinarausschuss alleine verantworten musste und seine Mutter getrennt von ihm und erst nach ihm angehört wurde. Art. 88 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BayEUG schreiben lediglich eine Pflicht zur Anhörung und die Möglichkeit zum persönlichen Vortrag im Disziplinarausschuss vor, nicht aber ein Anwesenheitsrecht des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten während des gesamten Ausschusses bzw. bei der Anhörung des jeweils anderen. Ein Anwesenheitsrecht der Mutter des Klägers bei dessen Anhörung vermag das Gericht auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften zu erkennen. Insbesondere gelten strafprozessuale Vorschriften für die schulischen Ordnungsmaßnahmen nicht und ergibt sich hierfür auch kein übergesetzliches Beistandsrecht des Klägers etwa aus dem Grundgesetz oder der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Nach Art. 88 BayEUG war es auch nicht notwendig, dass der Schulleiter mit dem Kläger oder seiner Mutter vor Bescheidserlass oder vor der Disziplinarausschusssitzung ein (weiteres) persönliches Gespräch führt bzw. anbietet. Nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayEUG muss dem Schüler und dem Erziehungsberechtigten lediglich Gelegenheit zur Anhörung vor der Entscheidung gegeben werden und sind Schüler und Erziehungsberechtigte nach Art. 88 Abs. 3 Satz 3 BayEUG auf Antrag berechtigt, im Disziplinarausschuss persönlich vorzutragen. Eine persönliche Anhörung des Klägers und seiner Mutter im Disziplinarausschuss am 27. März 2017 ist erfolgt. Mit dem Ladungsschreiben vom 15. März 2017 wurde die Mutter des Klägers auch darauf hingewiesen, dass darüber hinaus die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung besteht. Hiervon wurde jedoch von Klägerseite kein Gebrauch gemacht.

Die getroffene Ordnungsmaßnahme ist auch in der Sache rechtmäßig. Eine Androhung der Entlassung ist nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG möglich bei einer schulischen Gefährdung. Eine schulische Gefährdung liegt nach der gesetzlichen Definition in Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG vor bei einer Gefährdung von Rechten Dritter oder bei einer Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten. Das massive Stören des Unterrichts und das Sich-Widersetzen gegen die Anweisungen der Lehrkräfte stellten ein Fehlverhalten des Klägers dar und führen dazu, dass ein ordnungsgemäßer und ungestörter Unterricht für die anderen Schüler nicht mehr stattfinden konnte. Nachdem der Kläger den Unterricht wiederholt (und auch erheblich) gestört hat und sich mehrfach den Anweisungen verschiedener Lehrkräfte widersetzt hat, wie sich aus den Verweisen von 29. September 2016, 30. Januar 2017 und 14. März 2017 sowie dem verschärften Verweis vom 9. Februar 2017 und auch der Mitteilung vom 11. Januar 2017 ergibt, liegen die Voraussetzungen der Androhung der Entlassung vor.

Dass sich die bei der Entscheidung herangezogenen Vorfälle wie zu Grunde gelegt, ereignet haben, steht für das Gericht außer Zweifel. Sämtliche Vorfälle wurden von den betroffenen Lehrkräften bzw. der Mitarbeiterin der Offenen Ganztagsschule schriftlich in Form von Aktenvermerken niedergelegt. Da es sich um fünf verschiedene Mitteiler handelt, die ihre Verweise und Mitteilungen auch unabhängig voneinander geschrieben haben, kann ausgeschlossen werden, dass dem Kläger aufgrund von Voreingenommenheit falsche Sachverhalte angelastet werden. Zum Großteil stellen die abweichenden Darstellungen durch den Kläger auch keine entscheidungserheblichen Abweichungen dar. Anweisungen von Lehrern haben Schüler grundsätzlich zu befolgen, ohne Ironie zu Grunde zu legen. Störende und provokante – andere vernünftige Gründe sind jedenfalls nicht vorgetragen und ersichtlich – Toilettenbesuche wenige Minuten nach der Pause sind zu vermeiden, ebenso wie Unterhaltungen und Beschäftigungen mit Mitschülern ohne Unterrichtsbezug, insbesondere bei unmittelbar zuvor ergangenen Ermahnungen. Die bei der Mittagsbetreuung vorgebrachte Darstellung stellt eine völlig unglaubhafte Ausrede des Klägers dar. Dieser hat auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, die erheblichen Zweifel in seinen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung auszuräumen. Das von der Lehrerschaft geschilderte Verhalten des Klägers passt überdies in das Bild, das auch die …Schule vom Kläger gezeichnet hat und steht im klaren Gegensatz zur Einlassung der Klägerseite, dass der Kläger dort ein in keiner Weise zu beanstandendes Verhalten an den Tag gelegt habe. Das Gegenteil ergibt sich aus der vom Schulleiter des … einholten Stellungnahme bei der …Schule vom 10. Juli 2017. Darin werden ein auffälliges Arbeitsverhalten und Defizite in der Zuverlässigkeit des Klägers bestätigt, ebenso dass dieser pädagogische und psychologische Erziehungsmaßnahmen in Form von fünf Hinweisen und sechs Nacharbeiten erhalten hat. Dass auch seitens der Mutter des Klägers dessen Arbeits- und Sozialverhalten anders dargestellt und bewertet wird, widerlegt die Darstellungen der Lehrkräfte nicht, sondern deutet eher auf Uneinsichtigkeit auch der erziehungsberechtigten Mutter hin, die nach Art. 76 BayEUG gehalten ist, auf die gewissenhafte Erfüllung schulischer Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen zu achten, die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, und dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn regelmäßig am Unterricht teilnimmt. Im Übrigen vermag auch die zur Rechtfertigung des Klägers vorgetragene Schulangst sein unterrichtsstörendes und uneinsichtiges Verhalten nicht zu erklären.

Die Androhung der Entlassung ist nach Auffassung des Gerichts auch keine unverhältnismäßige Maßnahme für diesen Sachverhalt. Dem Disziplinarausschuss steht für die Auswahl der Ordnungsmaßnahme ein pädagogisches Ermessen zu, das das Gericht bei seiner Entscheidung zu respektieren hat und nur bei Ermessensbzw. Beurteilungsfehlern aufheben kann. Derartige Fehler - zu denen etwa willkürliche oder sachfremde Erwägungen gehören -, sind vorliegend nicht erkennbar und wurden auch nicht substantiiert von Klägerseite dargelegt. Für den Disziplinarausschuss war, für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, insbesondere die Uneinsichtigkeit des Klägers und auch dessen Unehrlichkeit (die sich beispielsweise in seinem Vortrag zum Entfernen aus der Offenen Ganztagsschule zeigt) ein ausschlaggebendes Kriterium. In nicht zu beanstandender Weise hat sich der Ausschuss auch mit dem Vorverhalten des Klägers an seiner alten Schule befasst und dies in die Bewertung mit einfließen lassen. Ein anerkennenswertes soziales und sportliches Engagement und sportliche Disziplin beschränken sich beim Kläger hingegen offenbar auf den außerschulischen Bereich und sprechen deshalb nicht ausschlaggebend gegen die ausgesprochene Maßnahme.

Das BayEUG legt auch keine verpflichtende Reihenfolge für etwaige Ordnungsmaßnahmen fest. Insbesondere musste nicht zuerst ein befristeter Ausschluss vom Unterricht nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 5 bis Nr. 7 BayEUG angeordnet werden oder eine Versetzung in die Parallelklasse nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG. Aufgrund der häufigen Fehlzeiten des Klägers, deren Berechtigung überdies zweifelhaft ist, wäre ein befristeter Unterrichtsausschluss eher kontraproduktiv gewesen. Eine Versetzung in die Parallelklasse war deshalb nicht möglich, weil eine parallele Klasse mit gleicher Zweig- und Sprachwahl am … nicht zur Verfügung stand.

Niederschwelligere Erziehungsmaßnahmen oder weitere Verweise wurden von der Schule nach den bisherigen, nicht fruchtenden Maßnahmen zu Recht für nicht ausreichend erachtet. Die getroffene Ordnungsmaßnahme war damit in jeder Hinsicht rechtmäßig und die Klage somit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen die Anordnung der Vorstellung in der Drogenberatungsstelle, des Ausschlusses von der P-Seminarfahrt und der Sozialstunden gerichtet hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Androhung der Entlassung von der Schule und gegen weitere von der Schule angeordnete Maßnahmen.

Der Kläger ist Schüler am …Gymnasium in …, einer staatlichen Schule. Einigen Schülern, darunter dem Kläger, wurde für den …Juli 2016 Schulbefreiung erteilt, damit diese im Auftrag der Stadt … an einer Verkehrszählung in zwei Schichten, von 10:00 bis 14:00 Uhr und von 18:00 bis 22:00 Uhr, teilnehmen konnten. Der zu diesem Zeitpunkt 16-jährige Kläger war mit drei weiteren ihm gut bekannten Schülern, zwei 16-Jährigen und einem 18-Jährigen, in eine Gruppe eingeteilt. Da einer der drei Schüler an diesem Tag seinen 16. Geburtstag feierte, kauften die Schüler zwei Flaschen Wodka und tranken diese gemischt mit Red Bull und Orangensaft. Die Schüler wurden so betrunken, dass ein Rettungswagen gerufen werden musste. Beim Kläger wurde ein Promillewert von 1,86 in der Universitätsklinik … festgestellt. Er musste über Nacht in der Klinik bleiben.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 wurden die Eltern des Klägers unter Berufung auf den Vorfall während der Verkehrszählung zur Sitzung des Disziplinarausschusses der Schule geladen. Auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Beteiligung des Elternbeirats zu stellen, wurden die Eltern hingewiesen. Die Mutter beantragte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 die Mitwirkung der Elternbeiratsvorsitzenden und eines Lehrers als Vertrauenslehrer.

Bei der Sitzung des Disziplinarausschusses waren dessen Mitglieder, der Kläger, seine Mutter, sein Stiefvater, der von dem Kläger beantragte Vertrauenslehrer und die Elternbeiratsvorsitzende anwesend. Zu Beginn der Sitzung informierte die Schulleiterin den Disziplinarausschuss über den Vorfall und gab unter anderem an, dass sich die an der Verkehrszählung teilnehmenden Schüler per Unterschrift zu einer ordnungsgemäßen Zählung verpflichtet hätten. Nach Informationen der Stadtverwaltung seien Mitarbeiter bei der Routinekontrolle der Zählgruppen um 21:30 Uhr von einem Schüler darauf aufmerksam gemacht worden, dass es dem Kläger und einem weiteren Schüler nicht gut gehe. Es sei festgestellt worden, dass die Schüler stark alkoholisiert gewesen seien und dass bei mindestens zwei Schülern eine Alkoholvergiftung zu vermuten gewesen sei. Zudem sei bei der Kontrolle um 21:30 Uhr bemerkt worden, dass die Unterlagen bereits bis 22:00 Uhr, auf dem Ersatzblatt bis 23:00 Uhr, mit fiktiven Daten ausgefüllt worden seien.

Die Schüler wurden im Rahmen der Sitzung einzeln angehört. Alle vier Schüler gaben an, dass sie über die Bedeutung der Verkehrszählung informiert gewesen und ihnen die Auswirkungen von Alkohol grundsätzlich bekannt seien. Die Auswirkungen von hochprozentigem Alkohol hätten sie völlig unterschätzt. Außerdem hätten sie wenig gegessen und es sei sehr warm gewesen. Der Kläger trug vor, er besitze keine Erfahrungen mit Alkohol, außer mit Bier. Nach Aussage der Mutter sei er nie stark alkoholisiert nach Hause gekommen. Bei der Beratung über den Kläger wurde festgehalten, dass er versucht habe, zur Aufklärung beizutragen und sich im Gespräch für sein Verhalten entschuldigt habe. Die Elternbeiratsvorsitzenden beurteilte den Kläger als glaubwürdig. Unter Berücksichtigung der Angaben der Schüler sowie der Einschätzungen der Elternbeiratsvorsitzenden und der Vertrauenslehrer wurden sodann die im Bescheid aufgeführten Maßnahmen einstimmig beschlossen.

Mit Bescheid vom 1. August 2016, der auf Grund des Beschlusses des Disziplinarausschusses erging, ordnete die Schule die Androhung der Entlassung als Ordnungsmaßnahme und als pädagogische Maßnahmen den Ausschluss von einer Seminarfahrt, den Ausschluss von einer Studienfahrt, die Vorstellung bei einer Drogenberatungsstelle, einen fünfstündigen Sozialdienst sowie die Abfassung eines Entschuldigungsschreibens an die Stadt … an. Weiter wurde verfügt, dass bei rechtzeitiger Vorlage der Bescheinigung über die Drogenberatung dem Kläger die Teilnahme an der Seminarfahrt gestattet werde. Zur Begründung führte die Schule aus, dass der Kläger während der Verkehrszählung verantwortlich an der Beschaffung des Alkohols, an erheblichem Alkoholkonsum während einer Schulveranstaltung in Zusammenarbeit mit einer städtischen Behörde, an der Manipulation der Zähl-Unterlagen und damit an der Infragestellung der Zählung beteiligt gewesen sei. Die angeordneten Maßnahmen habe man nach ausführlicher Beratung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers beschlossen.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2016 Klage mit Schriftsatz vom 22. August 2016, eingegangen bei Gericht am 23. August 2016.

Auf Antrag des Klägers im einstweiligen Rechtsschutz wurde durch Beschluss des Gerichts vom 13. September 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. August 2016 gegen den Bescheid des …Gymnasiums insoweit angeordnet, als darin ein Sozialdienst von fünf Arbeitsstunden festgesetzt wird. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Mit Schreiben vom 16. September 2016 teilte die Schulleiterin des …Gymnasiums mit, dass die Maßnahme der Sozialstunden zurückgezogen würden.

Der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 mit, dass er die Vorstellung bei der Drogenberatungsstelle … absolviert und an der P-Seminarfahrt teilgenommen habe.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 wurde im Klageverfahren beantragt,

Der Bescheid des Beklagten vom 1. August 2016 wird bezüglich folgender Regelungen aufgehoben: Androhung der Entlassung, Ausschluss von der Studienfahrt der …, Sozialdienst von fünf Arbeitsstunden in Absprache mit Herrn … und der Schulleitung.

Der Bescheid sei im beantragten Umfang aufzuheben. Bezüglich der Anordnung, dass eine Vorstellung bei der Drogenberatungsstelle erfolgt und hiervon die Möglichkeit, an der P-Seminarfahrt teilzunehmen, abhängig gemacht worden sei, sei Erledigung eingetreten.

Der Bescheid leide an formellen Fehlern, da eine Mitwirkung des Elternbeirats unterblieben sei. Es sei keine Stellungnahme des Elternbeirats eingeholt worden. Es habe sich lediglich die Elternbeiratsvorsitzende während der Sitzung zu Wort gemeldet. Eine Bewertung oder Empfehlung sei bei ihr nicht abgefragt worden. Dem Bescheid könne nicht entnommen werden, dass sich der Disziplinarausschuss mit dem Beitrag der Elternbeiratsvorsitzenden auseinandergesetzt habe.

Der Bescheid sei darüber hinaus fehlerhaft, da für die Anordnung des Ausschlusses von einer sonstigen Schulveranstaltung gemäß Art. 86 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG der Schulleiter zuständig sei. In einer Stellungnahme des Beklagten werde der Ausschluss von den Fahrten jedoch als Entscheidung des Disziplinarausschusses erläutert.

Die Androhung der Entlassung sei nicht gerechtfertigt, da kein schweres Fehlverhalten vorliege. Die Verkehrszählung sei von der Stadt … durchgeführt worden, weise keinen unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben der Schule auf und sei somit keine Schulveranstaltung. Es sei lediglich eine Freistellung vom Unterricht zur Wahrnehmung der Interessen eines außerschulischen Trägers erfolgt. Der Fall sei somit vergleichbar damit, dass ein Schüler für einen unter der Woche stattfindenden Sportwettbewerb oder für eine Tätigkeit als Ministrant freigestellt werde. Derartige Tätigkeiten müssten sicherlich auch verantwortungs- und pflichtbewusst erfüllt werden. Allein auf Grund einer solchen Bedeutung, die jedem Tun innewohne, könne sich keine Schulveranstaltung ergeben. Gemäß Ziffer 3.2 der Durchführungshinweise zu Schülerfahrten – Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. Februar 2010 liege eine Schulveranstaltung vor, wenn die Veranstaltung im organisatorischen Verantwortungs- und Aufsichtsbereich der Schule durchgeführt werde. Dies sei nicht der Fall gewesen. Lediglich bei Schulveranstaltungen sei der Konsum von Alkohol verboten. Eine konkrete Gefährdung der Aufgaben der Schule könne nicht belegt werden, so dass ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 3 Nr. 5 BayEUG vorliege.

Der Konsum von Alkohol, der bei 16-Jährigen zum Erwachsenwerden dazugehöre, stelle in der Situation einer abendlichen Verkehrszählung kein Verhalten dar, welches als schweres Fehlverhalten eingeordnet werden könne. Das Verbot nach dem Jugendschutzgesetz, das 16-Jährigen den Konsum von spirituosenhaltigen Getränken verbiete, werde in der Praxis nicht immer wahrgenommen, da ein spirituosenhaltiges Mischgetränk einem Bier oder Wein als vergleichbar anzusehen sei. In der Gesellschaft mit den bestehenden gesetzlichen Regeln sei bei einem 16-Jährigen das Trinken von Alkohol möglich und damit kein Fehlverhalten. Der Kläger habe zudem entgegen des Bescheids das Ergebnis der Verkehrszählung nicht manipuliert, also bewusst verfälscht, sondern sei lediglich auf Grund des Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage gewesen, die Fahrzeuge richtig zu zählen. Dass der Ruf der Schule in der Öffentlichkeit beschädigt worden sei, sei nicht feststellbar.

Aus der Niederschrift ergebe sich zudem die Vermutung, dass von den anderen beiden an dem Vorfall beteiligten Schülern die Unterlagen ausgefüllt wurden. Der Kläger habe keine Eintragungen vorgenommen. Daher liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Verhängung der Ordnungsmaßnahme beruhe auf Tatbeständen, die sich so nicht als vorwerfbare Taten verwirklicht hätten. Die Stellungnahme der Schulleiterin vom 1. September 2016, in der auf den Alkoholmissbrauch Bezug genommen werde, könnten den eindeutigen Wortlaut der Niederschrift über die Ermessensüberlegungen nicht ändern. Wenn der Ausschuss die Ordnungsmaßnahme auf Grund des Alkoholmissbrauchs hätte verhängen wollen, so hätte dies im Protokoll gestanden und nicht nur der Bezug auf die angeblichen Tatbestände „Betrug“, „Fälschung der Zählung“ und „Schädigung des Ansehens der Schule“. Die Stellungnahme der Schulleiterin sei keine Ermessensergänzung, da für die vorliegende Maßnahme der Ausschuss verantwortlich sei und zudem die tragenden Gründe ausgetauscht worden seien.

Der Ausschluss von der Studienfahrt sei ausweislich der Niederschrift vom Disziplinarausschuss nicht beschlossen worden. Die schriftliche Erklärung vom 1. September 2016 erkläre dies zwar so, das Protokoll spreche aber eindeutig nur von dem Ausschluss von der Seminarfahrt. Daher sei keine ermessensgerechte Entscheidung gegeben.

Die Ordnungsmaßnahme der Leistung von Sozialstunden sei gemäß Art. 86 Abs. 3 Nr. 6 BayEUG unzulässig.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 11. November 2016 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Verkehrszählung sei eine Schulveranstaltung im Sinne von Art. 30 BayEUG, bei der die Schüler im Rahmen einer Zusammenarbeit von Schule und Stadtverwaltung während der Unterrichtszeit und an Stelle von Unterricht beauftragt seien, eine übertragene Aufgabe für die Stadt … wahrzunehmen. Die Unterweisung durch die Stadt … habe während der Unterrichtszeit stattgefunden.

Die Maßnahmen zur Täuschung der städtischen Aufsichtspersonen seien vor Beginn des Alkoholkonsums gemeinsam beschlossen worden. Gezielt sei der Kontrollgang der städtischen Bediensteten abgewartet worden, bevor mit dem Trinken begonnen wurde. Der Wodka sei zur Verschleierung in neutrale Flaschen umgefüllt worden. Die Schüler hätten gemeinsam beschlossen, die Zählunterlagen vorab auszufüllen.

Der Elternbeirat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Elternbeiratsvorsitzende sei bei der Sitzung des Disziplinarausschusses anwesend gewesen und ihre Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit des Klägers sei berücksichtigt worden. Der Kläger habe die Elternbeiratsvorsitzende zu keiner weiteren Stellungnahme aufgefordert. Die Pflicht zur Anhörung beinhalte die Gelegenheit zur Äußerung. Ob die Elternbeiratsvorsitzende sich äußere und in welchem Umfang, sei ihr überlassen. Eine ausführliche Stellungnahme sei nachgereicht worden.

Die Schulleitung könne zwar auch ohne Mitwirkung des Disziplinarausschusses den Ausschluss von einer Schulfahrt beschließen. Dennoch stehe es dem Ausschuss frei, das Verhalten des Klägers umfassend zu würdigen und auch über andere Ordnungsmaßnahmen zu beschließen. Die Notwendigkeit, eine umfassende Reaktion der Schule aufzuzeigen, werde verfehlt, wenn die Schulleitung nach der Sitzung des Disziplinarausschusses weitere Ordnungsmaßnahmen ausspreche, ohne dass diese in der Ermessensentscheidung des Ausschusses berücksichtigt worden seien.

Der Disziplinarausschuss sehe den erheblichen und abgesprochenen Alkoholmissbrauch als schweres Fehlverhalten und deutliche Gefährdung der schulischen Aufgaben. Dieses gezielte regelwidrige Verhalten erschwere die Erziehungsaufgabe der Schule in hohem Maße. Durch den Konsum spirituosenhaltiger Getränke habe der Kläger nicht nur schulische Regeln sondern auch die Regelungen des Jugendschutzgesetzes übertreten und damit nicht nur sich selbst sondern auch seine Mitschüler gefährdet. Der Disziplinarausschuss habe daher die Androhung der Entlassung und den Ausschluss von den Schulfahrten beschlossen. Der Ausschuss habe über den Ausschluss von allen anstehenden Schulfahrten ohne nähere Spezifizierung entschieden. Die Seminarfahrt sei gesondert betrachtet worden, da ein Ausschluss von dieser Schulfahrt für den Kläger besondere Folgen gehabt hätte. Der Ausschluss von den Fahrten sei angemessen, da während Fahrten Situationen des verbotenen Alkoholkonsums auch bei gewissenhafter Aufsicht nicht völlig auszuschließen seien.

Die Maßnahme der angeordneten Sozialstunden sei von der Schulleitung zurückgenommen worden. Die Klage gehe diesbezüglich ins Leere.

Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 28. November 2016 Stellung zur Klageerwiderung. Die Verkehrszählung sei eine Veranstaltung gewesen, die von der Stadt … durchgeführt worden sei. Die gesamte Organisation und Beaufsichtigung sei durch Mitarbeiter der Stadt … erfolgt. Ein Unterrichtsbezug oder eine Bereicherung des Schullebens sei nicht festzustellen. Von Seiten der Schule seien keine Erziehungsinhalte vermittelt worden.

Die Schüler hätten keine Maßnahmen zur Täuschung der Aufsichtspersonen beschlossen. Ihnen sei bewusst gewesen, dass um 22 Uhr die Unterlagen eingesammelt würden. Die Schüler hätten lediglich die Wirkung des Alkohols unterschätzt.

Die Elternbeiratsvorsitzende hätte gezielt nach einer Stellungnahme befragt werden müssen. Wäre dies erfolgt, hätte die Elternbeiratsvorsitzende der Androhung der Entlassung nicht zugestimmt. So habe sie sich in einem Telefonat mit der Mutter des Klägers vor der Sitzung geäußert. Auch ein anderes Mitglied des Elternbeirats habe in einem Telefonat mit der Mutter des Klägers erklärt, dass er eine Androhung der Entlassung für überzogen halte.

Art. 88 BayEUG regle die Zuständigkeit für Ordnungsmaßnahmen eindeutig. Da es sich um Ermessensentscheidungen handle, komme es auch darauf an, dass das zuständige Organ die Entscheidung treffe. Die Schulleiterin habe kein Ermessen ausgeübt. Die Niederschrift sage ausdrücklich, dass der Disziplinarausschuss die Maßnahmen beschlossen habe. Es sei daher nicht in Ordnung, von einer bloßen Empfehlung an die Schulleitung zu sprechen.

Der Disziplinarausschuss habe den Ausschluss von der Studienfahrt nicht angesprochen. Das Protokoll spreche nur vom „Ausschluss von Schulfahrten“ nicht vom Ausschluss von allen anstehenden Schulfahrten. Als Grund für den Ausschluss sei die Gefahr eines möglichen Alkoholkonsums während der Fahrten genannt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Beteiligung an einer der Fahrten nach Teilnahme an der Drogenberatung erlaubt worden sei.

Der Antrag auf Aufhebung des Bescheids hinsichtlich der Leistung von Sozialstunden werde für erledigt erklärt, sobald der Bescheid diesbezüglich formell ordnungsgemäß aufgehoben werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit sich die Klage gegen die Anordnung der Vorstellung in der Drogenberatungsstelle, des Ausschlusses von der P-Seminarfahrt und der Sozialstunden gerichtet hat. Die Parteien erklärten das Verfahren in diesen Punkten übereinstimmend für erledigt. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2017 den Rechtsstreit insoweit für erledigt, als die Schule dem Kläger aufgegeben hat, einen Termin bei der Drogenberatungsstelle wahrzunehmen, die Leistung von Sozialstunden zu erbringen und ihm untersagt hat, an der P-Seminarfahrt teilzunehmen. Der Beklagte stimmte der Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2017 zu. Bei einer teilweisen Erledigung der Hauptsache muss kein gesonderter Beschluss hinsichtlich der Einstellung ergehen (vgl. BVerwG, B.v. 7. August 1998 – 4 B 75/98 – juris Rn. 2).

Soweit sich die Klage im Übrigen gegen die Anordnung der Androhung der Entlassung und den Ausschluss von der Q11-Studienfahrt richtet, ist sie zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig aber unbegründet. Der Bescheid der Schule vom 1. August 2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Beurteilung der Klage richtet sich nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung, da der Bescheid am 1. August 2016 erlassen wurde. Die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage sind grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Bei Erlass des Bescheides galt bereits das geänderte BayEUG und die Entscheidung ist damit an dieser Gesetzesfassung zu messen. Dass der Vorfall, der zur Anordnung der Maßnahmen geführt hat, am … Juli 2016 und damit vor Inkrafttreten der neuen Fassung des BayEUG stattfand, begründet keine unzulässige Rückwirkung. Art. 103 Abs. 2 GG, der bestimmt, dass die Strafbarkeit einer Tat grundsätzlich an der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage zu bestimmen ist, ist hier nicht einschlägig, da schulische Ordnungsmaßnahmen nach dem BayEUG keine Strafen im Sinne vonArt. 103 Abs. 2 GG darstellen (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 383). Die Beurteilung des Vorfalls am … Juli 2016 nach der am 1. August 2016 geltenden Rechtslage stellt auch keinen Verstoß gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot nach dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 2, 3 GG dar. Die Änderung des BayEUG entfaltet gegenüber dem Kläger keine belastende Wirkung, so dass von vornherein keine unzulässige Rückwirkung vorliegt (vgl. BVerfG, B.v. 22.3.1983 – 2 BvR 457/78 – BVerfGE 63, 343/356 f.). Die Änderung des BayEUG bewirkt nicht etwa, dass Ordnungsmaßnahmen unter erleichterten Voraussetzungen möglich sind oder andere Ordnungsmaßnahmen, als bisher geregelt, angeordnet werden können. Nach Art. 86 Abs. 7 BayEUG a.F. war die An-drohung der Entlassung nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder Rechte anderer gefährdet. Nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG n.F. setzt die Androhung der Entlassung eine „schulische Gefährdung“ voraus. Der Gesetzesentwurfsbegründung ist zu entnehmen, dass mit dieser Änderung keine inhaltliche Abwandlung gewollt ist (LT-Drs. 17/10311, S. 15). Die Neufassung des BayEUG soll lediglich der Verwaltungsvereinfachung und der Anwenderfreundlichkeit dienen (LT-Drs. 17/10311, S. 2). Gleiches gilt für die Regelung hinsichtlich sonstiger Erziehungsmaßnahmen. Gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BayEUG n.F. können Erziehungsmaßnahmen getroffen werden. Art. 86 Abs. 1 BayEUG a.F. regelte, dass Ordnungsmaßnahmen möglich sind, soweit sonstige Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Auch die ältere Fassung ging somit von der Zulässigkeit von sonstigen Erziehungsmaßnahmen aus. Ohnehin folgt das Recht der Schule, Erziehungsmaßnahmen beziehungsweise pädagogische Maßnahmen zu treffen, bereits aus der allgemeinen Schulpflicht beziehungsweise dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 339). Im Rahmen der Änderung der Verfahrensvorschriften ergeben sich keine relevanten Änderungen, die über eine bloße Neuordnung der einzelnen Vorschriften hinausgehen.

Der Bescheid der Schule vom 1. August 2016 ist formell rechtmäßig.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Bescheid nicht wegen fehlender Beteiligung des Elternbeirats formell rechtswidrig. Die Eltern des Klägers wurden mit Schreiben der Schule vom 22. Juli 2016 gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 4 BayEUG darauf hingewiesen, dass sie eine Beteiligung des Elternbeirats beantragen können. Nachweislich des Schreibens vom 26. Juli 2016 hat die Mutter des Klägers nicht die förmliche Beteiligung des Elternbeirats nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayEUG beantragt, sondern lediglich die Beteiligung der Elternbeiratsvorsitzenden. Diese war bei der Sitzung des Disziplinarausschusses und der Anhörung der Schüler im Rahmen der Sitzung anwesend und hatte demnach die Möglichkeit, sich zu äußern. Ihre Stellungnahme zu der Glaubwürdigkeit der Schüler wurde ausweislich der Niederschrift über die Sitzung bei der Beschlussfassung berücksichtigt. Eine konkrete Nachfrage nach ihrer Position ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich. Es wurde gerade nicht die förmliche Anhörung des Elternbeirats nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayEUG n.F. (Art. 86 Abs. 10 Satz 2 BayEUG a.F.) beantragt. Dass sich die Elternbeiratsvorsitzende vor der Sitzung des Disziplinarausschusses gegenüber der Mutter des Klägers gegen eine Androhung der Entlassung aussprach, ist nicht relevant. Die Elternbeiratsvorsitzende hätte die Möglichkeit gehabt, mögliche Bedenken gegen diese Ordnungsmaßnahme in der Sitzung des Disziplinarausschusses vorzutragen. Ebenso hätte der Kläger oder seine Mutter die Elternbeiratsvorsitzende gezielt ansprechen und um Stellungnahme bitten können.

Über die beiden Ordnungsmaßnahem der Androhung der Entlassung und der Versagung der Teilnahme an der …-Studienfahrt hat im Ergebnis das zuständige Organ entschieden. Für die Androhung der Entlassung hat der gemäß Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG zuständige Disziplinarausschuss entschieden, der nachArt. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG an die Stelle der Lehrerkonferenz tritt. Aber auch im Hinblick auf die Versagung der Teilnahme an der …-Studienfahrt liegt kein Verstoß gegen die Zuständigkeitsnormen des BayEUG vor. Gemäß Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG entscheidet die Schulleitung über den Ausschluss von Klassenfahrten. Dabei ist es grundsätzlich als formeller Fehler anzusehen, wenn statt der zuständigen Schulleitung der Disziplinarausschuss beziehungsweise die Lehrerkonferenz über den Ausschluss von einer Schulfahrt entscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2006 – 7 CS 06.154, 7 CS 067 CS 06.155 – juris Rn. 4). Dies gilt aber insbesondere dann, wenn neben dem Ausschluss von einer Klassenfahrt keine weitere Ordnungsmaßnahme erlassen wird, die im Zuständigkeitsbereich des Disziplinarausschusses beziehungsweise der Lehrerkonferenz steht. Für den Fall, dass – wie hier – ein Bündel von Maßnahmen, die jeweils in verschiedene Zuständigkeitsbereiche fallen, beschlossen werden soll, muss sich zwangsläufig jedes Organ auch mit den Maßnahmen befassen, für die das andere Organ zuständig ist. Für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung muss jedes Organ auch solche Maßnahmen in die Überlegungen einbeziehen, die ein anderes Organ erlässt. Der Disziplinarausschuss musste sich hier also auch mit einem Ausschluss von der …-Studienfahrt beschäftigen, um eine sachgerechte Entscheidung über die Androhung der Entlassung zu treffen. Zudem ist aus Art. 58 Abs. 4 Satz 2 BayEUG zu folgern, dass die Lehrerkonferenz beziehungsweise der Disziplinarausschuss die Möglichkeit haben, Beschlüsse in Angelegenheiten zu fassen, für die sie keine Zuständigkeit besitzen. Art. 58 Abs. 4 Satz 2 BayEUG bestimmt, dass solche Beschlüsse Empfehlungen bedeuten. Diese Empfehlung hat sich die Schulleiterin spätestens mit der Unterschrift des Bescheids zu eigen gemacht. Die Schulleiterin hat unabhängig vom Disziplinarausschuss eine Entscheidung getroffen. Die Schulleiterin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie den Ausschluss von der Klassenfahrt nach den durch sie durchgeführten „Vorermittlungen“ geplant und dem Disziplinarausschuss empfohlen habe. Daraus ergibt sich, dass die Schulleiterin vor der Diskussion im Disziplinarausschuss eine eigenständige Entscheidung getroffen hat und gegebenenfalls auch unabhängig von einem Beschluss durch den Disziplinarausschuss durchgesetzt hätte.

Der Bescheid der Schule vom 1. August 2016 ist zudem hinsichtlich der Androhung der Entlassung und des Ausschlusses von der …-Studienfahrt materiell rechtmäßig.

Die Auswahlentscheidung der Schule, welche Ordnungsbeziehungsweise Erziehungsmaßnahmen sie erlässt, ist eine pädagogische Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Bei ihrer Entscheidung haben die Gerichte zu prüfen, ob die Schule die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, ob sie ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (vgl. BayVGH U.v. 12.12.2000 – 7 ZS 00.3088 – juris). Die Schule muss ihre pädagogischen Erwägungen daran ausrichten, ob das Verhalten des Schülers der betreffenden Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nicht mehr hingenommen werden kann und ob dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet wird und nicht geduldet werden kann (VG Regensburg, U.v. 30.4.2015 – RO 2 K 14.1784 – juris). Die Ordnungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens stehen. Für die Richtigkeit der Auswahl einer Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV,Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2000 – 7 ZS 00.3088 – juris).

Die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 1, 2 Nr. 9 BayEUG.

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Verkehrszählung um eine sonstige schulische Veranstaltung handelt, so dass die besonderen Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 3 Nr. 5 BayEUG nicht vorliegen müssen. Eine sonstige Schulveranstaltung ist gemäß Art. 30 Satz 2 BayEUG eine Veranstaltung einer Schule, die einen unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben der Schule, nämlich Erziehung und Unterricht, aufweist. Es handelt sich um Veranstaltungen, die außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts organisiert und durchgeführt werden (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Art. 89 BayEUG Rn. 11). Die Verkehrszählung weist zwar keinen unmittelbaren Bezug zum Unterricht auf. Gemäß Art. 30 Satz 3 Halbs. 3 BayEUG kann eine Schulveranstaltung aber auch vorwiegend der Erziehung oder der Bereicherung des Schullebens dienen. Im Rahmen einer Verkehrszählung lernen die Schüler, eine Aufgabe verantwortungs- und pflichtbewusst wahrzunehmen. Insoweit dient sie dem Bildungs- und Erziehungsauftrag, wie er in Art. 1 BayEUG niedergelegt ist. Die vom Kläger angeführte Ziffer aus den Durchführungshinweisen zu Schülerfahrten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, wonach eine Schulveranstaltung im organisatorischen Verantwortungs- und Aufsichtsbereich der Schule durchgeführt werden muss, erfordert keine andere Beurteilung. Die Schule hatte maßgeblichen Anteil an der Organisation und an der Aufsicht der Verkehrszählung. Die Verkehrszählung wurde in Zusammenarbeit der Stadtbehörde und der Schule durchgeführt, wobei die Schule die Klassen auswählte, welche die Verkehrszählung durchführten. Die Einführung durch die städtischen Mitarbeiter fand während der Unterrichtszeit in der Schule statt. Zudem diente die Verkehrszählung als Ersatz für den Unterricht, so dass die Schüler zur Mitwirkung an der Verkehrszählung verpflichtet waren.

Jedenfalls kommt es hier nicht entscheidend darauf an, ob es sich um eine Schulveranstaltung handelt. Gemäß Art. 86 Abs. 3 Nr. 5 BayEUG sind auch bei außerschulischem Verhalten Ordnungsmaßnahmen zulässig, wenn die Aufgaben der Schule durch das Verhalten gefährdet wurden. Die Voraussetzung des Art. 86 Abs. 3 Nr. 5 BayEUG liegt hier jedenfalls vor. Die Aufgaben der Schule nach Art. 2 BayEUG, wonach die Schule die Schüler unter anderem zu eigenverantwortlichem Handeln und zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit befähigen soll, sind gefährdet, wenn Schüler während einer Verkehrszählung, die jedenfalls in Zusammenarbeit von Schule und Stadt durchgeführt wurde, maßlos Alkohol konsumieren und die Aufgabe infolgedessen nicht wahrnehmen. Gleiches gilt dafür, dass das Ansehen der Schule gegenüber der Stadtverwaltung in Mitleidenschaft gezogen wurde, was ebenfalls Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung der Schule hat (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.2.2013 – Au 3 K 12.969 – juris). Entgegen der Ansicht des Klägers ist keine bloße Freistellung vom Unterricht für eine außerschulische Aktivität erfolgt. Die Durchführung der Verkehrszählung ist nicht vergleichbar mit der Teilnahme eines Schülers an einem Sportwettbewerb oder an kirchlichen Veranstaltungen. Bei letzteren besteht keinerlei Kooperation mit der Schule. Die Ministranten werden kaum eigenverantwortlich durch die Schule bestimmt. Die Verkehrszählung wurde aber jedenfalls in Zusammenarbeit mit der Schule durchgeführt.

Nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG ist die Androhung der Entlassung nur bei einer schulischen Gefährdung zulässig. Da die Änderung des BayEUG durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102, 241) keine inhaltlichen Veränderungen mit sich bringen sollte (s.o.), ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung „schulische Gefährdung“ ebenso auszulegen ist, wie die frühere Voraussetzung nach Art. 86 Abs. 7 BayEUG a.F., wonach eine Androhung der Entlassung nur zulässig war, wenn durch ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten des Schülers die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet werden.

Ein solches schweres Fehlverhalten seitens des Klägers liegt vor. Der Kläger hat während der Verkehrszählung in einem völlig übermäßigem Maße Alkohol konsumiert. Der Kläger hat hier nicht nur eine geringe Menge Wodka zu sich genommen, sondern zusammen mit seinen drei Mitschülern zwei Flaschen. Dies hat schließlich dazu geführt, dass der Kläger wegen einer Alkoholvergiftung im Krankenhaus behandelt werden musste. Bereits der dort festgestellte Promillewert von 1,86 Promille zeigt, dass der Alkoholkonsum in keinem vernünftigen Maß lag. Der Konsum von Alkohol ist auf Schulveranstaltungen gemäß § 23 Abs. 1 BaySchO untersagt. Bei der Verkehrszählung handelte es sich – wie dargestellt – um eine Schulveranstaltung. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, ist der hier vorliegende Alkoholkonsum ein erhebliches Fehlverhalten, da die Schüler die Aufgabe hatten, gewissenhaft und ordentlich die Verkehrszählung durchzuführen. Dies ist unter dem Einfluss von derart viel Alkohol kaum möglich. Unabhängig von einer etwaigen vorsätzlichen Manipulation der Unterlagen der Verkehrszählung musste dem Kläger bewusst gewesen sein, dass er die Verkehrszählung auf Grund des Alkoholkonsums nicht mehr ordnungsgemäß durchführen konnte. Der Vortrag der Schüler, sie hätten die Wirkung des Alkohols unterschätzt, es sei sehr warm gewesen und sie hätten wenig gegessen, ändert an der Beurteilung des Verhaltens des Klägers nichts. Der Kläger hat selbst im Rahmen der Anhörung vor dem Disziplinarausschuss angegeben, dass ihm die Wirkung von Alkohol bekannt ist. Von einem 16-jährigen kann zudem erwartet werden, dass er weiß, dass Spirituosen eine stärkere Auswirkung haben als Bier und dass eine geringe Nahrungsaufnahme vor dem Konsum von Alkohol die Wirkung desselbigen beeinflusst.

Entgegen des Vortrags des Klägers ist ein Wodka-Mischgetränk mitnichten vergleichbar mit Bier oder Wein, da auch in der Mischung die Spirituose eine stärkere Wirkung entfaltet als Bier oder Wein. Auch wenn der Wodka mit Red Bull oder Orangensaft verdünnt wird, bleibt er doch eine Spirituose, zumal nicht bekannt ist, in welchem Verhältnis gemischt wurde. Wie der Kläger richtig darstellt, verleitet das Mischgetränk eher zu mehr Alkoholkonsum, da der Geschmack des Alkohols verfremdet wird.

Schlussendlich ist die Schule zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zusammen mit den anderen drei Schülern die Unterlagen der Verkehrszählung bewusst falsch ausgefüllt und damit manipuliert hat. Die Mitarbeiter der Stadt … haben angegeben, dass sie bei ihrer Kontrolle um 21:30 Uhr festgestellt hätten, dass die Formulare bis einschließlich 23:00 Uhr mit fiktiven Daten ausgefüllt worden seien. Die Schüler haben zudem übereinstimmend ausgesagt, dass sie vereinbart hätten, die Unterlagen mit fiktiven Daten zu füllen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger letztlich selbst die falschen Daten in die Unterlagen eingetragen hat. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Schule bei Erlass des Bescheides von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Manipulation der Unterlagen erst unter Alkoholeinfluss erfolgte, bleibt es doch bei einem zusätzlichen Fehlverhalten. Der Klägerbevollmächtigte gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der Kläger und seine Mitschüler die falschen Daten gerade deswegen eintrugen, um ihren Alkoholkonsum zu verschleiern. Damit hat der Kläger aber jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die falschen Daten von der Stadt … im Rahmen ihrer Verkehrsplanung übernommen werden, statt die Verantwortung für den Alkoholkonsum zu übernehmen und zuzugeben, dass die Verkehrszählung nicht mehr durchgeführt werden konnte. Dem Kläger wurde durch die Mitarbeiter der Stadt … im Rahmen der Einweisung und durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Bedeutung einer korrekten Erfassung der Daten die Tragweite der Verkehrszählung deutlich gemacht.

Angesichts dieses Fehlverhaltens ist die Androhung der Entlassung nicht unverhältnismäßig. Sie ist geeignet, dem Kläger sein Fehlverhalten vor Augen zu führen, da die Androhung der Entlassung eine deutliche Warnung gegenüber dem Kläger ist. Die Schule ist auch nicht auf mildere Maßnahmen, wie beispielsweise einen Verweis oder den bloßen Ausschluss von den Klassenfahrten zu verweisen, da diese dem Kläger nicht in gleichem Maße deutlich machen würden, dass ein solches Verhalten nicht geduldet wird. Die Androhung der Entlassung ist damit erforderlich, um dem Kläger vor Augen zu führen, dass er sein Verhalten ändern muss. Hinzu kommen generalpräventive Aspekte, da die Schule in besonderem Maße verhindern muss, dass die Schüler während Schulveranstaltungen beziehungsweise solchen Veranstaltungen, die mit der Schule zusammenhängen, Alkohol konsumieren. Ziel einer Ordnungsmaßnahme kann es auch sein, zu verhindern, dass das Fehlverhalten Nachahmer findet (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.1997 – 7 ZS 97.1403 – BayVBl. 1998, 54; VG München, U.v. 28.4.2008 – M 3 K 07.4554 – juris; VG Regensburg, U.v. 30.4.2015 – RO 2 K 14/1784 – juris). Die Mitberücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte ist nicht per se eine sachfremde Überlegung. Die vorliegende Maßnahme dient auch nicht in erster Linie der Generalprävention, sondern vorwiegend dazu, den Kläger selbst zukünftig zu einem anderen Verhalten zu veranlassen. Die Androhung der Entlassung ist auch angemessen. Bei der Androhung der Entlassung handelt es sich zwar um eine Maßnahme, die mit nicht unerheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden ist (vgl. VG Regensburg, U.v. 30.4.2015 – RO 2 K 14.1784 – juris). Für den Kläger spricht zudem, dass es sich um sein erstes schulisches Fehlverhalten handelt und er im Rahmen der Anhörung Reue gezeigt hat. Das Fehlverhalten seitens des Klägers hatte jedoch nicht nur zur Folge, dass die Gefahr einer Verfälschung des Ergebnisses der Verkehrszählung entstand, sondern zusätzlich dem Ansehen der Schule in der Öffentlichkeit geschadet wurde. Indem die Schule die Schüler vom Unterricht befreit und ihnen eine andere für die Gemeinschaft wichtige Aufgabe überträgt, bringt sie den Schülern Vertrauen entgegen. Die Schule muss sich darauf verlassen können, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt werden und sich die Schüler, ähnlich wie im Unterricht, angemessen verhalten. Das Verhalten des Klägers beeinträchtigt in großem Maße den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, der nach Art. 1 Abs. 1 BayEUG als Bildungsziele unter anderem Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit umfasst. Angesichts des Maßes des Alkoholkonsums und des Vertrauensbruchs durch den Kläger steht die Androhung der Entlassung nicht außer Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens.

Die Ermessensentscheidung des Disziplinarausschusses hinsichtlich der Androhung der Erlassung ist nicht zu beanstanden. Für die Überprüfung, ob eine Behörde eine Ermessensentscheidung fehlerfrei getroffen hat, steht bei einem schriftlichen Verwaltungsakt in erster Linie dessen Begründung zur Verfügung. Ergänzend können sonstige Unterlagen, insbesondere aus den Akten, herangezogen werden, aus denen sich die Überlegungen der Behörde ergeben, weshalb sie unter mehreren denkbaren Maßnahmen gerade die getroffene Maßnahme ausgewählt hat. Zu diesen Unterlagen zählt insbesondere die Niederschrift der Sitzung des Disziplinarausschusses. Die Schule hat das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Dem Kläger gelingt es nicht darzulegen, dass der Disziplinarausschuss übersehen hätte, dass ihm insbesondere hinsichtlich der Auswahl der Maßnahmen Ermessen zusteht oder dass sonstige Ermessensfehler vorliegen. Nach dem Bescheid vom 1. August 2016 hat die Schule die Androhung der Entlassung nach ausführlicher Beratung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers beschlossen. Aus der Niederschrift der Sitzung des Disziplinarausschusses geht hervor, dass eine Beratung unter Berücksichtigung der Angaben der Schüler und der Einschätzungen der Elternbeiratsvorsitzenden sowie des Vertrauenslehrers stattgefunden hat.

Der Ausschluss von der …-Studienfahrt hat seine Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 1, 2 Nr. 4 BayEUG. Ein solcher Ausschluss kann gemäß Art. 86 Abs. 1 BayEUG zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen und der Ausschluss im Übrigen verhältnismäßig ist. Wie bereits dargestellt, haben der übermäßige Alkoholkonsum und die Manipulation der Zählunterlagen zu einer Gefährdung der schulischen Aufgaben geführt.

Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens muss sich die Schule nicht auf mildere Ordnungsmaßnahmen oder bloße Erziehungsmaßnahmen verweisen lassen. In Anbetracht der Gesundheitsschädigung, die sich der Kläger durch den übermäßigen Alkoholkonsum zugeführt hat, muss dem Kläger deutlich vor Augen geführt werden, dass ein solches Verhalten nicht hinzunehmen ist. Daher ist es auch nicht unverhältnismäßig, zusätzlich zu der Androhung der Entlassung den Ausschluss von einer Klassenfahrt anzuordnen. Da die Androhung der Entlassung für den Kläger zunächst keine unmittelbar spürbaren Auswirkungen hat, ist der Ausschluss von den Klassenfahrten erforderlich, um dem Kläger sein Fehlverhalten unmittelbar vor Augen zu führen. Hinzu kommt, wie die Schule dargelegt hat, dass auf Grund der vielen Freizeitaktivitäten während der …-Studienfahrt die Gefahr besteht, dass der Kläger erneut übermäßig Alkohol konsumiert.

Die Ermessenentscheidung der Schulleiterin ist nicht zu beanstanden. Die Schulleiterin konnte in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen, dass sie vor der Sitzung des Disziplinarausschusses eine eigenständige Entscheidung über die Wahl der richtigen Ordnungsmaßnahmen getroffen und den Ausschluss von der Klassenfahrt geplant hat. Dem Kläger gelingt es nicht darzulegen, dass die Schulleiterin bei ihrer Entscheidung sachfremde Erwägungen berücksichtigt hätte oder sonstige Ermessensfehler vorliegen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers auch sachgerecht, dass die Schule die Teilnahme an der P-Seminarfahrt unter der Bedingung, dass der Kläger einen Termin bei einer Drogenberatungsstelle wahrnimmt, zugelassen, den Ausschluss von der …-Studienfahrt aber abschließend bestimmt hat. Zum einen hat die P-Seminarfahrt eine höhere Wichtigkeit für die schulische Laufbahn des Klägers. Zum anderen besteht im Rahmen der P-Seminarfahrt eine geringere Gefahr, dass der Kläger Alkohol konsumiert, da während dieser Fahrt eine durchgängigere Aufsicht durch die Lehrkräfte gewährleistet ist als während der …-Studienfahrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und auf§ 154 Abs. 1 VwGO. Soweit das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung einzustellen war, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht hier billigen Ermessen die Kosten des Verfahrens zu einem Fünftel dem Beklagten aufzuerlegen, da der Kläger mit seiner Klage im Hinblick auf die Anordnung der Sozialstunden Erfolg gehabt hätte. Der Beklagte hat unter Berücksichtigung des Beschlusses des Gerichts vom 13. September 2016 (AN 2 S. 16.01643) den Bescheid insoweit aufgehoben. Hinsichtlich der Anordnung der Wahrnehmung eines Termins bei der Drogenberatungsstelle und dem damit verknüpften Verbots der Teilnahme an der P-Seminarfahrt, wäre die Klage hingegen nach bisherigem Sach- und Streitstand erfolglos gewesen (vgl. Beschluss im Verfahren AN 2 S. 16.01643), so dass zwei Fünftel der Verfahrenskosten insoweit der Kläger trägt. Da der Kläger auch im Übrigen mit seiner Klage erfolglos geblieben ist, trägt er die restlichen zwei Fünftel der Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Dieses Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Ziffer 2. ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, soweit die Kosten des Verfahrens zu einem Fünftel der Beklagten und zu zwei Fünftel dem Kläger auferlegt wurden (vgl. BVerwG, B.v. 7. August 1998 – 4 B 75/98 – juris Rn. 2).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der am … 2006 geborene Kläger wendet sich mittels Fortsetzungsfeststellungsklage gegen seine Entlassung aus der …

Der Kläger besucht seit dem Schuljahr 2015/2016 die … in … Bereits seit der 5. Jahrgangsstufe fiel der Kläger durch Unterrichtsstörungen, fehlende Hausaufgaben, Aggressivität und Gewalt gegen Mitschüler auf. Am … 2016 erhielt er einen verschärften Verweis wegen wiederholter erheblicher Gewalt gegen Mitschüler. In dem verschärften Verweis ist vermerkt, dass die Schule der Auffassung sei, dass der Kläger unverzüglich psychotherapeutische Behandlung benötige. Am … 2016 erhielt er einen Verweis wegen völlig unangemessenen Verhaltens (Tischkippen - Verletzungsgefahr für Mitschüler und Schreien während einer Stegreifaufgabe). Mit Schreiben der Schule vom 21. April 2016 wurde gegen den Kläger ein sofortiger Ausschluss vom Schulbesuch nach Art. 86 Abs. 13 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) a. F. ausgesprochen und mitgeteilt, dass ihm der Aufenthalt im Schulgebäude erst wieder gestattet werde, wenn ein psychologisches Gutachten vorliege, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Darüber hinaus wurde mit dem gleichen Schreiben darauf hingewiesen, dass der Disziplinarausschuss einberufen werde mit dem Ziel des Beschlusses einer Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BayEUG. Nach der Sitzung des Disziplinarausschusses am 3. Mai 2016 erging mit Bescheid vom 4. Mai 2016 die Androhung der Entlassung.

Ab dem 20. Mai 2016 bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 befand sich der Kläger in teilstationärer Behandlung am Klinikum … und nahm dort am Unterricht für Kranke teil.

Mit Beginn der 6. Jahrgangsstufe kehrte der Kläger an die …Realschule zurück. Es kam erneut zu Auffälligkeiten und Beanstandungen bezüglich des Klägers. Am 14. Oktober 2016 kam es zu einer Mitteilung an die Erziehungsberechtigten, weil der Kläger etliche Male seine Hausaufgaben im Fach Deutsch nicht vorweisen konnte. Am 18. Oktober 2016 hatte der Kläger seine Sportsachen vergessen; er verweigerte sich den Anweisungen seines Sportlehrers und bezeichnete ihn als „Arschloch“. Am 20. Oktober 2016 kam es zu einem unangemessenen Verhalten des Klägers (Türe-Aufstoßen mit beiden Beinen und Aus-dem-Klassenzimmer-Rennen), als Probleme bei einer Arbeitsausführung auftraten.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 wandte sich die Schule an die Mutter des Klägers und teilte mit, dass sich der Disziplinarausschuss mit dem erneuten Fehlverhalten des Klägers vom 19./20. Oktober 2016 beschäftigen werde. Die Mutter wurde aufgefordert, bis 7. November 2016 eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass der Kläger seine psychotherapeutische Behandlung fortsetze.

Mit Schreiben vom 7. November 2016 teilte das Amt für Familie und Jugend des Landratsamtes … der Schule mit, dass die Eltern des Klägers einen Antrag auf Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII gestellt hätten. Die Schule teilte im Rahmen einer Stellungnahme an das Jugendamt mit, dass der Kläger wenig kooperations- und teamfähig sei, eine hohe Konfliktwahrscheinlichkeit bei ihm bestehe, er aber eigentlich in die Klassengemeinschaft integriert sei. Das Verhältnis zur Lehrerschaft sei eigentlich sehr gut, bei Meinungsverschiedenheiten im Unterricht sei es schwierig bzw. unmöglich, ihn zu beruhigen und seine Aggressionen zu kontrollieren. Er halte sich oft nicht an Gesprächsregeln, sei schnell beleidigt und wütend und bei Wutausbrüchen nicht zu stoppen. Danach zeige er sich oft einsichtig, weine und wisse über sein Problem selbst Bescheid.

Nach weiteren Vorfällen am 2., 5., 6., 7. und 8. Dezember 2016 (beleidigende Äußerung gegenüber dem Mathematiklehrer, massive Unterrichtsstörung, tätlicher Angriff auf einen Mitschüler, Weigerung, den Deutschunterricht zu besuchen und weitere tätliche Angriffe gegen Schüler) wurden die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 auf die Sitzung des Disziplinarausschusses am 19. Dezember 2016 mit dem Ziel des Ausschlusses von der Schule hingewiesen. Sie wurden darauf aufmerksam gemacht, dass sie und der Kläger in der Sitzung des Disziplinarausschusses persönlich gehört werden können und auf Antrag eine Lehrkraft des Vertrauens und der Elternbeirat angehört werden.

Am 9. Dezember 2016 wurde das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für den Kläger mit Beschluss des Amtsgerichtes … auf die Mutter des Klägers übertragen. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2016 nahm die Mutter des Klägers Stellung insbesondere zu den Vorfällen am 18. und 20. Oktober 2016.

Der Disziplinarausschuss beschloss in seiner Sitzung am 19. Dezember 2016 einstimmig die Entlassung des Klägers nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG. Als relevant erachtet wurde die Häufigkeit der Gewalttaten des Klägers gegenüber Mitschülern.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 wurde die Entlassung des Klägers unter Darlegung der Vorfälle vom 18. und 20. Oktober 2016, 2., 5., 7. und 8. Dezember 2016 verfügt. Im Bescheid ist ausgeführt, dass die Maßnahme unbedingt erforderlich sei, weil der Kläger durch sein Verhalten die für ein funktionierendes Schul- und Klassenleben unabdingbaren grundlegenden Regeln massiv missachtet habe. Auf Grund des wiederholten erheblichen Fehlverhaltens sei eine massive Beeinträchtigung des Erziehungsauftrags der Schule gegeben. Das Interesse des Klägers müsse hinter dem Interesse eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes und der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Schule zurücktreten.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 wies der Ministerialbeauftragte für die Realschulen in Mittelfranken den Kläger der Staatlichen Realschule … zu.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 18. Januar 2017 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte,

Es wird festgestellt, dass die Entlassung von der Schule durch den Bescheid vom 20. Dezember 2016 rechtswidrig war.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Kläger seit Beginn der 5. Klasse Opfer von Mobbing sei. Zu den im Bescheid aufgeführten Vorfällen wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beleidigung am 18. Oktober 2016 nicht gegenüber dem Sportlehrer direkt erfolgt sei, sondern sich der Kläger lediglich im Sekretariat über diesen aufgeregt habe. Der Vorfall vom 8. Dezember 2016 werde unzutreffend dargestellt. Der Kläger habe sich in Wahrheit einen kleinen Scherz erlauben wollen, indem er dem Mitschüler … auf den Rücken gesprungen sei und „Buh!“ gebrüllt habe. Dieser habe dies als Angriff missverstanden und den Kläger angegriffen, der sich nun seinerseits gewehrt habe. Dem Mitschüler seien zwei Freunde zu Hilfe gekommen; diese hätten den Kläger verprügeln wollen, der sich hiergegen verteidigt habe, bis der Lehrer hinzugekommen sei. Als der Kläger diesen Sachverhalt dem Lehrer mitgeteilt habe, sei er von zahlreichen Mitschülern der Lüge bezichtigt worden. Der Lehrer habe ihm dann mitgeteilt, dass er deshalb von der Schule verwiesen werden könne. Beim Kläger handle es sich um ein Mobbingopfer und keineswegs um einen aggressiven und unberechenbaren Schüler. Die Entlassung widerspräche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei pädagogisch sinnlos, da der Kläger für das bestraft werde, was seine Krankheit ADHS ausmache. Die Einwendungen des Klägers hätten im Übrigen ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren in Gang setzen müssen. Soweit dies nicht erfolgt sei, handle es sich um einen Verfahrensfehler, wegen des Fehlens eines Nachweises um einen materiell-rechtlichen Fehler und mangels hinreichender Sachverhaltserfassung um einen Ermessensfehler.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 beantragte die Regierung von Mittelfranken für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Den Mobbingvorwürfen gegen Mitschüler des Klägers wurde entgegengetreten und mitgeteilt, dass diesen zwar nachgegangen worden sei, sich aber keine entsprechenden Hinweise ergeben hätten. Ein Gespräch mit dem Klassenleiter am 14. März 2016 habe vielmehr ergeben, dass die Mitschüler dem Kläger gegenüber nett und hilfsbereit eingestellt seien, ihm Arbeitsmaterialien leihen würden und seinen Unterrichtsstörungen mit langmütiger Toleranz begegnen würden. Unter Vorlage der Grundschulzeugnisse wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger auch in der Grundschule durch seinen nicht immer friedlichen Umgang mit Mitschülern aufgefallen sei. Das Verfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt. Ein Nachweis, dass der Kläger an ADHS leide, liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. Die von der Schule gegenüber dem Kläger getroffene Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG ist rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten.

Nachdem der Kläger die …Realschule inzwischen nicht mehr besucht, weil er mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 der Staatlichen Realschule … zugewiesen wurde und in seine alte Schule auch nicht mehr zurückkehren möchte, wäre eine prinzipiell vorrangige Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO gegen die Entlassungsentscheidung nicht mehr statthaft, da sich der Bescheid erledigt hat. Eine Aufhebung durch das Gericht bliebe für den Kläger ohne tatsächliche Auswirkung und ist damit sinnlos geworden. In dieser Situation ist die Anfechtungsklage nicht mehr zulässig.

Bei der ordnungsrechtlichen Maßnahme der Entlassung aus der Schule handelt es sich jedoch um eine Maßnahme mit einschneidender, diskriminierender Wirkung. Bei Maßnahmen diskriminierenden Charakters bzw. der Beeinträchtigung der Persönlichkeit erkennt die Rechtsprechung ein Rehabilitationsinteresse des Betroffenen an und gewährt Rechtsschutz über eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein schützenswertes Feststellungsinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Entlassung aus der Schule ist anzuerkennen, da nachteilige Auswirkungen auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn nicht ausgeschlossen werden können (BayVGH, U.v. 13.6.2012, 7 B 11.2651 – juris – bzw. U.v. 19.2.2008, 7 B 06.2352, BayVBl.2009, 343, VG Würzburg, U.v. 16.6.2010, W 2 K 09.744 – juris, allgemein für schulische Maßnahmen, z.B. bei Nichtversetzung in die höhere Klasse, Kopp, VwGO, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 142, BVerwG, U.v. 24.10.2006, NVwZ 2007, 227). Der Makel der Entlassung aus der Schule bleibt für den Kläger andernfalls bestehen und ist durch Schulzeugnisse und andere schulische Unterlagen auch dokumentiert.

Die Entlassungsentscheidung durch den Disziplinarausschuss der …Real-schule ist in der Sache jedoch rechtmäßig. Sie ist formell-rechtlich rechtmäßig ergangen und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 3, 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG i.V.m. § 7 Abs. 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) war der Disziplinarausschuss zuständig für die getroffene Entscheidung. Der Disziplinarausschuss hat auch mit neun Mitgliedern und damit in der nach § 7 Abs. 5 BaySchO vorgesehenen Stärke getagt und einstimmig - nach Protokollierung bei acht Stimmberechtigten - entschieden. Worauf die fehlende Stimmberechtigung eines Mitglieds beruhte, kann letztlich dahinstehen. Ein Verfahrensfehler, der sich auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt haben kann, kann bei dem einstimmigen Abstimmungsergebnis ausgeschlossen werden. Ein Fehler wäre gegebenenfalls gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Eine fehlerhafte Disziplinarausschussbesetzung wurde von der Klägerseite auch nicht geltend gemacht.

Mit Schreiben der Schule an beide Erziehungsberechtigten vom 8. Dezember 2016 wurden diese darauf aufmerksam gemacht, dass sie und der Kläger sich zum Verfahren schriftlich äußern können und im Disziplinarausschuss auf Antrag persönlich gehört werden. Eine Äußerung erfolgte lediglich durch die Mutter des Klägers mit E-Mail vom 15. Dezember 2016. Bei den Anhörungserfordernissen handelt es sich um Rechte der Betroffenen, die diese wahrnehmen können, aber nicht müssen. Aus der Formulierung des Art. 88 Abs. 3 Satz 1 BayEUG („sind anzuhören“) folgt keine Verpflichtung zur Äußerung für die Betroffenen und nicht die Verpflichtung der Schule, eine Äußerung zu erzwingen, was auch nur schwerlich möglich wäre. Die unterschiedliche Formulierung im Vergleich zur allgemeinen Anhörungsvorschrift des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG („…Gelegenheit zu geben, … sich zu äußern“) ist ohne Bedeutung und Auswirkung. Die fehlende Äußerung des Klägers und die Nichtanwesenheit des Klägers und seiner in diesem Zeitpunkt allein sorgeberechtigten Mutter bei der Sitzung des Disziplinarausschusses stellen damit keine Verfahrensfehler dar. Der Kläger und seine Erziehungsberechtigten wurden auf ihre Anhörungsrechte gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BayEUG ordnungsgemäß und rechtzeitig hingewiesen. Korrekt ist dabei insbesondere, dass der Kläger (nur) mit Schreiben an seine Eltern, aber nicht unmittelbar und persönlich durch die Schule, informiert wurde. Rechtshandlung gegenüber Minderjährigen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber vorzunehmen, die diese in allen Angelegenheiten vertreten, § 1629 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Im Zeitpunkt des Einladungsbzw. Anhörungschreibens vom 8. Dezember 2016 waren die Eltern des Klägers noch gemeinsam sorgeberechtigt. Sie erhielten damit zu Recht auch beide das Schreiben.

Eine Beteiligung einer Vertrauenslehrkraft und des Elternbeirats erfolgt nur auf Antrag des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten, Art. 88 Abs. 3 Satz 2 BayEUG. Derartige Anträge wurden nicht gestellt, insbesondere nicht von der Mutter in ihrer E-Mail vom 15. Dezember 2016. Die Unterrichtung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BayEUG war nicht erforderlich, da der Elternbeirat nicht beteiligt war und sich dementsprechend nicht gegen eine Entlassung ausgesprochen hat.

Nach Aktenlage nicht ersichtlich, aber für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung auch ohne Einfluss ist, ob der Vater des Klägers von der Entlassung durch die Schule in Kenntnis gesetzt worden ist, was nach Art. 88 Abs. 4 Nr. 3 BayEUG notwendig wäre. Eventuelle Verfahrensversäumnisse nach Ergehen und Wirksamwerden der Entscheidung berühren die Rechtmäßigkeit der Entscheidung selbst nicht, da sie sich auf diese nicht ausgewirkt haben können, Art. 46 BayVwVfG.

Keinen Verfahrensfehler per se stellt das sehr knapp gehaltene Protokoll über die Sitzung des Disziplinarausschusses dar. Eine fehlerhafte Protokollierung wurde zum einen weder gerügt, noch bestehen dafür Anhaltspunkte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Protokollierung Auswirkung auf den Bescheid vom 20. Dezember 2016 hatte. Das Protokoll dient lediglich zum Nachweis der Ergebnisse und des Verlaufs des Disziplinarausschusses, hat aber keinen Selbstzweck. Konkrete Vorgaben zur Erstellung des Protokolls machen BayEUG und BaySchO nicht.

Die Entlassung des Klägers ist auch der Sache nach rechtmäßig. Sie ist nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG möglich bei einer schulischen Gefährdung. Eine schulische Gefährdung liegt nach der gesetzlichen Definition in Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG vor bei einer Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten. Das ständige Nichteinhalten von Gesprächsregeln im Unterricht durch den Kläger, sein Nichtakzeptieren und Sich-Widersetzen gegen Anweisungen der Lehrkräfte, sein eigenmächtiges und aggressives Verhalten im Unterricht und vor allem die Angriffe auf andere Schüler, die deren Gesundheit gefährden und auch zu Unruhen und erheblichen Streitereien in der Klassen- und Schulgemeinschaft führten, sodass ein ordnungsgemäßer und ungestörter Unterricht nicht mehr stattfinden konnte, stellen ein erhebliches und wiederholtes Fehlverhalten des Klägers dar.

Unerheblich ist dabei zunächst, ob der Kläger schuldhaft oder boshaft handelte oder es ihm an der Steuerungsfähigkeit fehlte. Zum Schutz von Mitschülern, Lehrern und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichts stellt das BayEUG der Schule die in Art. 86 BayEUG festgelegten Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. Den Ordnungsmaßnahmen kommt dabei neben dem Sanktionscharakter für ein Fehlverhalten („Bestrafung“ eines Schülers) auch eine präventive, sicherheitsrechtliche Funktion zu. Die Sicherheit anderer Schüler und der Schulbetrieb können und müssen damit gewährleistet werden. Auf ein Fehlverhalten eines Schülers kann deshalb auch dann mit Ordnungsmaßnahmen reagiert werden, wenn er im strafrechtlichen Sinne schuldlos oder vermindert schuldhaft handelt. Eine Ordnungsmaßnahme ist deshalb auch bei einem an ADHS erkrankten Schüler nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2010 (W 2 K 09.744 – juris), auf das sich die Klägerseite bezieht, ausdrücklich nicht an.

Vorliegend ist überdies eine Erkrankung des Klägers mit ADHS in keiner Weise glaubhaft gemacht. Ärztliche Atteste wurden auch in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017 hierzu nicht vorgelegt. Ein pauschaler Verweis auf das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung genügt keinesfalls. Das Krankheitsbzw. Erscheinungsbild von Kindern mit ADHS oder ADS ist nicht in allen Fällen gleich, sondern hat höchst unterschiedliche Ausprägungen und Auswirkungen auf das Verhalten der Betroffenen. Ob das impulsive und aggressive Verhalten des Klägers allein oder überwiegend mit einer Erkrankung zusammenhängt oder aber mit anderen Umständen wie Erziehung, Familienverhältnisse und Historie ist für das Gericht nicht erkennbar und ermittelbar, aber für die Möglichkeit einer Ordnungsmaßnahme auch ohne Belang. Eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Verhaltens ist nach Auffassung des Gerichts zwar im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Entscheidung zu berücksichtigen, verhindert eine Ordnungsmaßnahme aber nicht von vorneherein.

Vorliegend bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Dem Disziplinarausschuss steht für die Auswahl der Ordnungsmaßnahme ein pädagogisches Ermessen zu, das das Gericht bei seiner Entscheidung zu respektieren hat und nur bei Ermessensbzw. Beurteilungsfehlern zu einer Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung kommen kann. Derartige Fehler, wie etwa das Zugrundelegen eines falschen Sachverhalts oder das Anstellen von sachfremden und willkürlichen Erwägungen sind vorliegend nicht erkennbar.

Insbesondere hat das Gericht keine Zweifel daran, dass sich die Vorfälle vom 18. und 20. Oktober und 2., 5., 7. und 8. Dezember 2016 wie sie im Bescheid vom 20. Dezember 2016 zu Grunde gelegt worden sind, auch tatsächlich ereignet haben. Zu den Vorfällen am 18. Oktober, 2., 5. und 7. Dezember 2016 existieren jeweils zwei Aktenvermerke von offensichtlich unterschiedlichen Personen, die sich inhaltlich entsprechen. Am 18. Oktober 2016 hat der Kläger danach eine beleidigende Äußerung über seinen Sportlehrer (“Arschloch“), allerdings nicht im Unterricht, sondern in dessen Abwesenheit im Sekretariat getätigt. Die Mutter des Klägers widersprach diesen Sachverhalt in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 nicht, bewertete nur ihrerseits die Feststellung des Sportlehrers als „extrem herablassend“ und verglich das Vorgehen mit „Ausbildungsmethoden bei der Bundeswehr“. Auch der Beschreibung des Vorfalls am 20. Dezember 2016 (Zur-Türe-Rennen, Hochspringen, Türeauftreten mit beiden Füßen und Aus-dem-Klassenzim-mer-Rennen) widersprach die Mutter nicht konkret, sondern sprach lediglich von einer massiven Übertreibung und Voreingenommenheit. Ob der Kläger die Türe tatsächlich mit beiden Füßen aufgestoßen hat und wie sich das genau zugetragen hat, ist zum einen weniger entscheidend, da das entscheidungserhebliche Aggressionspotenzial unabhängig davon ist. Im Übrigen ist im insoweit maßgeblichen Bescheid nur die Rede davon, dass der Kläger die Tür mit „dem Fuß“ aufgetreten hat.

Den massiven Vorfällen am 5. und 7. Dezember 2016, wonach der Kläger Mitschüler getreten, geschlagen und geboxt hat, wird im Klageverfahren nichts entgegengesetzt. Die Äußerungen der Klägerseite zum Ereignis am 8. Dezember 2016 sind lediglich in der Bewertung anders (nach Mitteilung der Mutter des Klägers hat dieser nur einen Scherz machen wollen), nicht aber in den Tatsachen, dass der Kläger einem Mitschüler auf den Rücken gesprungen ist, herumgebrüllt hat und dies zu einer Prügelei unter den Mitschülern geführt hat. Auch der anschließende Wutanfall des Klägers (Stuhlumwerfen und Türaufstoßen) wird nicht konkret in Abrede gestellt.

Die von der Schule getroffenen Feststellungen passen auch ins Gesamtbild zum Kläger. Bereits in den vorausgegangenen Schuljahren hat der Kläger ähnliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt, was durch die Zeugnisse der vergangenen Schuljahre belegt ist. Letztlich war der Kläger wegen seiner Verhaltensauffälligkeiten auch mehrere Wochen in Therapie und wurde für ihn ein Antrag auf Schulbegleitung gestellt. Eine problemlose Persönlichkeit liegt bei ihm offensichtlich nicht vor. Dafür, dass er selbst Mobbingopfer seiner Mitschüler oder gar der Lehrerschaft ist, ist hingegen nichts ersichtlich. Dies wurde von der Beklagtenseite klar verneint. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. In keiner einzigen Stellungnahme eines Lehrers ist diesbezüglich etwas auch nur angedeutet. Vielmehr wird dem Kläger eine gute Integration in die Klassengemeinschaft bestätigt. Zahlreiche Vermerke der Lehrerschaft enthalten auch positive Aspekte zum Kläger wie gute fachliche Beiträge und Einsichtigkeit im Nachhinein, sodass von einer Voreingenommenheit der Lehrerschaft ebenfalls nicht ausgegangen wird. Zweifel an der korrekten Feststellung des Sachverhalts durch die Schule bestehen für das Gericht damit nicht.

Zum Schutz der Mitschüler und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts durften die herangezogenen Vorfälle unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des Klägers vorliegend als ausreichend betrachtet werden. Die bisherigen, milderen Maßnahmen wie Verweise und verschärfte Verweise im vorausgegangenen Schuljahr, Forderungen nach Fortsetzung der Therapie, Androhung der Entlassung von der Schule, haben beim Kläger letztlich nicht zu einer Verhaltensänderung geführt. In dieser Situation ist die Entlassung aus der Schule zur Beendigung der nicht weiter tragbaren Situation verhältnismäßig und ermessensgerecht.

Die Kostenentscheidung der damit erfolglosen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.