Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Nov. 2016 - AN 2 K 15.02519

bei uns veröffentlicht am10.11.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ab dem 1. Oktober 2014.

Die Klägerin, geboren am ...igg4, studiert seit dem Wintersemester 2014/2015 ... (Bachelor) an der ... Hochschule ... Sie beantragte am 24. September 2014 Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2015. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 wurde Ausbildungsförderung in Höhe von 0 EUR unter Anrechnung von Vermögen i.H.v. 792,94 EUR monatlich festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen in Höhe von 10.500,00 EUR anzurechnen sei. Dieser Betrag ergebe sich aus der Umschreibung des Autos der Klägerin auf ihre Mutter am 4. September 2014.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014, eingegangen beim Beklagten am 2. Februar 2015, legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass ihre Mutter das Auto gekauft habe und lediglich die Zulassung auf Anraten des Autoverkäufers auf ihren Namen erfolgt sei, da der Autohersteller für Fahranfänger eine Vergünstigung gewährt habe. Sie sei nie Eigentümerin des Autos geworden. Ihre Mutter habe ihr das Auto nicht geschenkt. Ihre Mutter habe das Auto bei der Bank des Autoherstellers finanziert. Die Raten und die Schlusszahlung seien von ihrer Mutter beglichen worden. Nachdem die Schlussraten von ihrer Mutter beglichen worden seien, hätte sie das Auto auf die Mutter umgeschrieben.

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015, eingegangen bei Gericht per Fax am gleichen Tag, Untätigkeitsklage erhoben hatte, wies der Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2015, zugestellt am 24. Dezember 2015, den Widerspruch zurück. Vermögenswerte seien auch dann dem Auszubildenden zuzurechnen, wenn er diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Die Klägerin habe kurz vor Antragstellung das Auto auf die Mutter übertragen, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben. Der Fahrzeugbrief, welcher ursprünglich auf den Namen der Klägerin lautete, habe Indizwirkung dafür, dass die Klägerin Eigentümerin gewesen sei. Durch die Inanspruchnahme der Prämie für Junge Fahrer habe die Klägerin zudem nach außen gegenüber dem Autohersteller kundgetan, Eigentümerin sein zu wollen. Hätte die Mutter Eigentümerin werden sollen, wäre dies ein Betrug gegenüber dem Autohersteller. Die Klägerin müsse sich auf Grund der rechtsmissbräuchlichen Übertragung, das Auto als Vermögen anrechnen lassen, auch wenn sie in den nachfolgenden Bewilligungszeiträumen zivilrechtlich nicht mehr Eigentümerin gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, teilte die Klägerin mit, dass das Gerichtsverfahren als Klage gegen den Ablehnungsbescheid fortgesetzt werden solle und beantragte,

Der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2015 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin eine Ausbildungsförderung in Höhe von 557,00 EUR ab dem 1. Oktober 2014 zu bezahlen.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass die Indizwirkung des Fahrzeugbriefs wiederlegt werden könne. Die Klägerin sei nie Eigentümerin des Autos gewesen. Die Mutter habe es bestellt und den Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Rechnung sei auf den Namen der Mutter ausgestellt worden. In der Zulassungsbescheinigung selbst sei festgestellt, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht Eigentümer sein muss. Durch die Inanspruchnahme der Prämie habe die Klägerin nicht kundgetan, dass sie Eigentümerin werden wolle. Die Regelungen der Fördermaßnahmen sehen ausdrücklich vor, dass eine Bestellung und Bezahlung durch die Eltern erfolgen könne, wenn der junge Fahrer unter 18 Jahre alt sei. Dem Autohersteller sei bekannt, dass die Mutter das Fahrzeug bestellt und bezahlt habe. Dies bestätige auch das Schreiben des Autohauses vom 8. Januar 2016.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 auf die Klage und beantragte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zunächst auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Weiter wurde vorgetragen, das Prämienprogramm des Autoherstellers lasse keinen Zweifel daran, dass eine Prämie nur für den Fall des Eigentumserwerbs durch den Jungen Fahrer erfolgen solle. Laut dem Flyer zu einer anderen Jungen Fahrer Prämienaktion werde die Prämie für den Erwerb eines Fahrzeugs durch den Jungen Fahrer gutgeschrieben und solle Führerscheinneulingen den Erwerb eines ersten eigenen Autos erleichtern. Sinn des Programms sei es nicht, den Eltern eines Jungen Fahrers zu einer Vergünstigung zu verhelfen. Die Klägerin könne nicht eine Prämie für den Kauf eines eigenen Autos beanspruchen und gleichzeitig vor staatlichen Stellen behaupten, ihre Mutter sei Eigentümerin gewesen. Die Erklärung des Autohändlers ..., dass die Mutter, ..., geb. ..., Eigentümerin geworden sei, ändere die Intention des Autoherstellers, jungen Fahrern zu einem ersten eigenen Auto zu verhelfen, nicht. Dass der Autohersteller wusste, dass ein Erziehungsberechtigter das Auto für die Klägerin bestellt und bezahlt habe, sei kein Nachweis dafür, dass der Autohersteller wusste, dass die Klägerin nie Eigentümerin werden wollte.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016, eingegangen bei Gericht am 8. Juli 2016, nahm die Klägerin Stellung zur Klageerwiderung. Woher der Beklagte die Erkenntnis nehme, dass die Prämie jungen Menschen den Erwerb eines eigenen Autos erleichtern solle, bliebe ihr rätselhaft. Dem Autohersteller hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen und es müsse ihm bewusst sein, dass die wenigsten minderjährigen Schüler ein Neufahrzeug mit eigenen Mitteln finanzieren können. Die Prämienbedingungen sähen vor, dass ein Erziehungsberechtigter das Auto bestellen könne und die Fahrzeugrechnung auf ihn lauten könne. Daraus folge, dass der Erziehungsberechtigte Eigentümer des Fahrzeugs werden könne. Nach außen hin, auch gegenüber dem Autohersteller, sei stets kundgetan worden, dass die Mutter Eigentümerin werden sollte. Zu erwähnen sei auch, dass die Mutter der Klägerin das Fahrzeug nun nicht mehr der Klägerin zur Verfügung stelle, sondern einem weiteren jüngeren Geschwisterkind, das jetzt Fahranfänger sei. Das Ge richt habe in seinem Urteil vom 18. Dezember 2006, Az. AN 2 K 05.00975, ausgeführt, dass Eigentümer derjenige sei, der nachweislich Käufer des Fahrzeugs ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Es kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da beide Parteien einverstanden sind.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2015 ist rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Klägerin kommt für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2014 kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsge-setz zu, § 113 Abs. 5 VwGO.

Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung, da das anzurechnende Vermögen den Bedarf der Klägerin überschreitet. Der Beklagte hat zu Recht den Zeitwert des Pkws als Vermögen angerechnet, da die Klägerin als ursprüngliche Eigentümerin den Pkw rechtsmissbräuchlich auf ihre Mutter am 4. September 2014 übertragen hat.

Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf des Auszubildenden sein Einkommen und Vermögen anzurechnen. Ein Pkw ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BAföG als bewegliche Sache, die grundsätzlich kein Haushaltsgegenstand im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 3/09 - juris Rn. 29 ff.), Vermögen im Sinne des BAföG. Vermögenswerte sind auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen, wenn er sie rechtsmissbräuchlich übertragen hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12- juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - juris Rn. 22). Eine rechtsmissbräuchliche Übertragung liegt vor, wenn der Auszubildende im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung beziehungsweise mit der Stellung des Antrages auf Leistung von Ausbildungsförderung oder im Lau fe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere an seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12- juris Rn. 18 f.; BVerwG, U.v. 13.1.1983 -5 C 103/80 - juris Rn. 24; Tz. 27.1.3a BAföGVwV). Eine solche rechtsmissbräuchliche Übertragung von Vermögenswerten steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschriften über die Vermögensanrechnung. Diese sollen dem Grundsatz des Nachrangs der Ausbildungsförderung nach § 1 BAföG Geltung verschaffen. Der Auszubildende soll unter Anerkennung von Freibeträgen zunächst sein eigenes Vermögen für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einsetzen. Hiermit verträgt es sich nicht, wenn der Auszubildende im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Antragstellung Vermögenswerte unentgeltlich auf Dritte überträgt (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12- juris Rn. 19).

Eine solche rechtmissbräuchliche Vermögensübertragung liegt hier vor, insbesondere muss sich die Klägerin als ursprüngliche Eigentümerin des Pkws behandeln lassen. Die Klägerin ist in mehrfacher Form nach außen als Eigentümerin des Pkws aufgetreten (vgl. VG Ansbach, B.v. 18.12.2006 - AN 2 K 05.00975 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U.v. 12.10.2006 - AN 2 K 05.03043 - juris Rn. 26).

Zunächst wurde das Auto laut Fahrzeugschein auf die Klägerin zugelassen. Es ist zwar richtig, dass Halter und Eigentümer eines Pkws nicht zwingend identisch sein müssen. Dem Fahrzeugbrief kommt jedoch zumindest eine gewisse Indizwirkung zu. Hinzu kommt, dass die Klägerin durch die Inanspruchnahme des „Junge-Fahrer-Programms“ des Automobilherstellers nach außen deutlich zu erkennen gegeben hat, dass sie Eigentümerin des Fahrzeugs werden wollte. Das Prämienangebot ist ersichtlich darauf gerichtet, Fahranfängern ihr erstes eigenes Auto zu ermöglichen und nicht den Eltern von Fahranfängern Rabatt auf ihren Autokauf zu geben. Die von der Klägerin vorgelegten Prämienbedingungen sehen als Prämienberechtigten ausdrücklich den Führerscheinneuling und nicht etwa die Eltern des Führerscheinneulings an. Zudem ist Voraussetzung, dass das Fahrzeug auf den Führerscheinneuling bestellt wird und auch die Rechnung auf ihn lautet. Dies zeigt, dass der Automobilhersteller davon ausgeht, dass der Führerscheinneuling Eigentümer des Autos wird.

Dass vorliegend die Mutter das Auto bestellen und bezahlen konnte, liegt einzig an der Ausnahme für Führerscheinneulinge unter 18 Jahren. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Au tomobilhersteller bei Führerscheinneulingen unter 18 Jahre den Eltern die Inanspruchnahme der Prämie für den Kauf eines Fahrzeugs ermöglichen wollte. Vielmehr ist diese Ausnahme vor dem Hintergrund zu sehen, dass die volle bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit erst mit 18 Jahren erreicht wird. Der Werbeflyer eines identischen Prämienprogramms desselben Autoherstellers macht deutlich, dass die Prämie dem Führerscheinneuling sein erstes eigenes Auto ermöglichen soll. So heißt es dort u.a.: „Mit dem Junge Fahrer'-Programm zum eigenen Auto“ beziehungsweise „[...] wäre doch klasse, wenn ihr erstes eigenes Auto ein [...] ist.“

Der Klägerin ist nicht zuzustimmen, soweit sie vorträgt, der Automobilhersteller hätte gewusst, dass eigentlich ihre Mutter Eigentümerin des Fahrzeugs werden sollte. Dem Automobilhersteller wurde lediglich bekannt, dass die Bestellung und die Finanzierung durch die Mutter durchgeführt wurden. Dies besagt aber nichts darüber, wer Eigentümer des Autos werden soll. Das von der Klägerseite vorgelegte Schreiben des Automobilhändlers vom 8. Januar 2016 besagt ebenfalls nur, dass die erforderlichen Unterlagen beim Automobilhersteller eingereicht wurden und als aktionskonform abgewickelt wurden. Die beim Autohersteller eingereichten Unterlagen geben jedoch an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass eigentlich die Mutter Eigentümerin werden wollte. Die Tatsache, dass die Mutter das Fahrzeug bestellt und bezahlt hat, führt nicht automatisch dazu, dass die Mutter Eigentümerin wird. Wäre es für den Automobilhersteller tatsächlich nicht relevant, wer im Rahmen der Teilnahme des „Junge Fahrer“-Programms Eigentümer des Fahrzeugs wird, hätte er auch auf die Bedingung der Erstzulassung auf den Führerscheinneuling verzichten können.

Die Klägerin muss sich somit die Zulassung des Fahrzeugs auf ihren Namen und die gegenüber dem Automobilhersteller dargetane Eigentümerstellung zurechnen lassen und ist als ursprüngliche Eigentümerin des Fahrzeugs anzusehen. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich zudem entnehmen, dass sie das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat.

Am 4. September 2014, also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung am 24. September 2014, hat die Klägerin das Fahrzeug ohne Gegenleistung und damit rechtsmissbräuchlich auf die Mutter übertragen. Die Anrechnung des Zeitwertes des Fahrzeugs erfolgte daher rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 27 Vermögensbegriff


(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. November 2016 (Az. AN 2 K 15.02519), der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte w

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 6 651,88 € für den Zeitraum September 2000 bis Juli 2002.

2

Der Kläger beantragte am 8. September 2000 für den Besuch der Berufsoberschule I. im Schuljahr 2000/2001 und am 18. September 2001 für den Besuch der Schule im Schuljahr 2001/2002 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Er gab jeweils an, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht über Vermögen zu verfügen. Die Beklagte bewilligte Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2000 bis einschließlich März 2001 in Höhe von monatlich 194,29 € (380 DM) und für den Zeitraum April bis einschließlich Juli 2001 in Höhe von monatlich 352,79 € (690 DM) sowie für den Zeitraum September 2001 bis einschließlich Juli 2002 in Höhe von monatlich 352,79 €. Vermögen wurde jeweils nicht angerechnet.

3

Im April 2003 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger im Jahr 2001 Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte. Auf die Aufforderung der Beklagten, Angaben zu seinem Kapitalvermögen nachzureichen, legte der Kläger ihr in der Folgezeit, zuletzt im August 2004, Bestätigungen seiner Bank sowie Kontoauszüge vor, aus denen sich verschiedene Guthaben, Geldanlagen sowie ein Bausparguthaben ergaben. Der Kläger reichte weiterhin ein auf den 26. Dezember 1999 datiertes, von ihm und seinem Vater unterzeichnetes und als "Darlehensvertrag" bezeichnetes Schreiben ein, in dem sich der Vater des Klägers zur Gewährung eines zinslosen Kredits über 20 000 DM zum Kauf eines Neuwagens verpflichtete, das aus dem Bausparvertrag zurückgezahlt werden sollte. Der Kläger trug vor, das Geld im Dezember 1999 für den Kauf eines Pkw Audi A3 verwendet zu haben, für den er als Werksangehöriger ca. 40 000 DM gezahlt habe.

4

Die Beklagte bewertete u.a. das Kraftfahrzeug als einsetzbares Vermögen des Klägers und hob mit Bescheid vom 11. Januar 2005 ihre Bewilligungsbescheide auf. Gleichzeitig lehnte sie wegen bedarfsdeckenden Vermögens die Gewährung von Ausbildungsförderung ab und forderte die geleistete Ausbildungsförderung für den gesamten Förderzeitraum (September 2000 bis Juli 2002) in Höhe von insgesamt 6 651,88 € zurück.

5

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen (Urteil vom 5. Oktober 2006). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 5. März 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

6

Das für den ersten Bewilligungszeitraum anzurechnende Vermögen des Klägers übersteige den festgestellten monatlichen Bedarf. Zum Vermögen zähle der Zeitwert des Pkw Audi A3 in Höhe von 18 260 €, das Bausparguthaben in einer Höhe von 2 933,12 €, das an die Schwester des Klägers übertragene Wertpapierdepot in Höhe von 3 658,50 € sowie zwei Konten bei der Volksbank P. mit einem Guthaben von insgesamt 1 829,65 €.

7

Das Verwaltungsgericht habe den Pkw Audi A3 zu Recht nicht als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG eingestuft. Ziffer 27.2.5 BAföGVwV sei als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift weder für das Gericht bindend noch könne sich der Kläger unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG darauf berufen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien "Haushaltsgegenstände" bewegliche Sachen, die nach ihrem herkömmlichen Nutzungszweck dem Wohnen und der Hauswirtschaft dienten, während der Nutzungszweck eines Pkw in der Beförderung von Personen oder Sachen bestehe. Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG, Haushaltsgegenstände von der Vermögensanrechnung auszunehmen, weil es dem Auszubildenden unzumutbar sei, sie zur Deckung seines Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs einzusetzen, spreche ebenfalls für die Einordnung als verwertbares Vermögen. Auf einen Pkw sei ein Auszubildender für seine Lebensführung nicht derart angewiesen, dass ihm dessen Verwertung nicht zumutbar wäre. Er könne im Allgemeinen auf öffentliche Verkehrsmittel oder ggf. auf ein gegenüber einem Pkw günstigeres Fahrzeug ausweichen. Unbilligen Härten, die sich im Einzelfall aus der Anrechnung eines Pkw zum Vermögen des Auszubildenden ergeben könnten - etwa dann, wenn ein Pkw aus gesundheitlichen Gründen oder deshalb benötigt werde, weil die Ausbildungsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in zumutbarer Weise zu erreichen sei - lasse sich mit der Härtefreistellung eines weiteren Teils des Vermögens nach § 29 Abs. 3 BAföG begegnen.

8

Dem Vermögen des Klägers sei darüber hinaus das Guthaben aus dem Bausparvertrag zuzurechnen. Dessen angebliche Abtretung und die daraus folgende rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung begründe kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Der Vermögensanrechnung stehe auch nicht die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen, wonach von dem Vermögenswert die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen seien. Der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne dieser Vorschrift, weil dies über den Umweg des Schuldenabzugs im Ergebnis stets zu einer Umgehung der nach der Wertung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vorzunehmenden Vermögensanrechnung führen würde. Unabhängig davon setze ein Schuldenabzug voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehe und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zu rechnen sei. Nach dem Inhalt des "Darlehensvertrages" vom 26. Dezember 1999 sei hingegen nicht anzunehmen, dass der Vater des Klägers die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ernstlich beabsichtige.

9

Der Kläger müsse sich auch ein bei der Volksbank P. bestehendes Wertpapierdepot als Vermögen anrechnen lassen, das am 31. Dezember 1999 einen Bestand von Aktien zu einem Kurswert von 3 658,50 € enthalten habe. Zwar seien die Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in dem Depot vorhanden gewesen. Sie seien jedoch weiterhin als Vermögen des Klägers anzusehen, weil er sie rechtsmissbräuchlich an seine Schwester übertragen habe. Der Kläger habe die Aktien nach seinen Angaben am 17. April 2000 - also nicht einmal 5 Monate vor Eingang des ersten Förderantrags - und damit in zeitlichem Zusammenhang zur Ausbildung auf seine Schwester übertragen. Eine dem Kurswert der Aktien entsprechende Gegenleistung seiner Schwester habe der Kläger zwar behauptet, jedoch nicht hinreichend dargetan. Weiterer Sachaufklärung habe es nicht bedurft.

10

Für den zweiten Bewilligungszeitraum übersteige das anzurechnende Vermögen des Klägers ebenfalls den im Bewilligungsbescheid festgestellten monatlichen Bedarf. Der Pkw Audi A3 sei im Zeitpunkt der Antragstellung (18. September 2001) mit einem Zeitwert von 16 434 € anzurechnen, das Bausparkonto mit einem Wert von 3 513,74 € und das Girokonto sowie das weitere Konto bei der Volksbank P. mit einem Wert von insgesamt 1 047,82 €. Hinzu komme das Wertpapierdepot, das am 31. Dezember 2000 bei einem Bestand von 1 300 Aktien einen Kurswert von 10 239,50 € gehabt habe. Die unentgeltliche Übertragung von 1 250 Aktien (Kurswert am 31. Dezember 2000: 8 677 €) am 13. Februar 2001 auf die Eltern des Klägers wirke sich nicht vermögensmindernd aus, weil auch sie rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Hinblick auf das behauptete Treuhandverhältnis habe der Kläger seiner gesteigerten Darlegungslast nicht genügt. Er habe weder einen schriftlichen Treuhandvertrag noch sonst einen objektiven Anhalt für eine Treuhandabrede vorgelegt, etwa eine Bankbestätigung über den ursprünglichen Erwerber der Aktien oder einen Nachweis (Überweisungsauftrag, Kontoauszüge) darüber, wer im Innenverhältnis den Kaufpreis gezahlt habe. Auch insoweit habe es deshalb keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft.

11

Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Bewilligungsbescheide auf zumindest grob fahrlässig unvollständigen Angaben beruhten. Der Kläger habe vorhandenes Vermögen, die vor Antragstellung erfolgten Vermögensübertragungen sowie den "Darlehensvertrag" verschwiegen. Ihm hätte insbesondere auch klar sein müssen, dass rechtsmissbräuchlich unentgeltlich an Dritte übertragene Vermögensgegenstände ebenfalls unter das abgefragte Vermögen fielen. Ohne Bedeutung sei, ob die Nichtangabe des Pkw grob fahrlässig gewesen sei, denn die Bewilligungen beruhten zur Gänze auf den grob fahrlässig unterlassenen Angaben zu seinem übrigen Vermögen sowie den Schulden und Lasten. Die Beklagte habe die Bewilligungsbescheide auch fristgerecht zurückgenommen. Entgegen der Auffassung des Klägers begegne auch der Datenabgleich für das Jahr 2001 keinen Bedenken.

12

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 11. Januar 2005 weiter. Er rügt eine Verletzung des § 27 Abs. 2 BAföG und des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.

13

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unbegründet und im Übrigen im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung gewährter Leistungen in Höhe eines Teilbetrages von 2 563,07 € im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bestätigt, weil der Kläger jedenfalls in dieser Höhe anzurechnendes Vermögen grob fahrlässig nicht angegeben hat. Hinsichtlich der weitergehenden Rücknahme und Rückforderung verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung, ob in Bezug auf ein Wertpapierguthaben ein verdecktes Treuhandverhältnis besteht, Anforderungen gestellt hat, die im objektiven Widerspruch zu der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129) stehen, und in Bezug auf die Nichtangabe eines Personenkraftwagens eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers aus Gründen angenommen hat, die nicht durchgreifen. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen, die dem Senat eine eigene Würdigung ermöglichten, ist die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

15

1. Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligungsbescheide § 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X (die Rückforderung bestimmt sich dann nach § 50 SGB X). Der Leistungsträger kann hiernach einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier Einkommen des Klägers oder seiner Eltern nicht auf den Bedarf anzurechnen ist; zu entscheiden ist allein, ob die Bewilligung wegen der Nichtberücksichtigung von Vermögen rechtswidrig war. Wegen der zeitabschnittsweisen Bewilligung von Ausbildungsförderung ist gesondert für jeden Bewilligungszeitraum das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, anzurechnende Vermögen dem jeweils zu berücksichtigenden Bedarf gegenüberzustellen.

16

Dies ist hier jedenfalls für einen Teilbetrag der für den Bewilligungszeitraum September 2000 bis Juli 2001 gewährten Ausbildungsförderung der Fall, weil der Kläger Vermögen, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen gewesen wäre, grob fahrlässig nicht angegeben hat. Ob für diesen Bewilligungszeitraum weiteres Vermögen anzurechnen bzw. der Kläger in Bezug auf den als Vermögen anzurechnenden Wert des Kraftfahrzeuges grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, bedarf weiterer Tatsachenfeststellungen (2.). Für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 gilt dies auch für die Anrechnung eines Wertpapierdepots (3.).

17

2. Die Bewilligungsbescheide betreffend den Bewilligungszeitraum September 2000 bis Juli 2001 durften in Höhe eines Teilbetrages von 2 563,07 € zurückgenommen werden, weil der Kläger insoweit anzurechnendes Vermögen grob fahrlässig nicht angegeben hat (2.1). Zu dem anzurechnenden Vermögen gehört auch der Wert des Kraftfahrzeuges (2.2); insoweit sind aber weitere Tatsachenfeststellungen bezüglich der groben Fahrlässigkeit erforderlich (2.3).

18

2.1 Der Kläger verfügte nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Verwaltungsgerichtshofs im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung für den ersten Bewilligungszeitraum jedenfalls über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 8 421,27 €, das er grob fahrlässig nicht angegeben hat.

19

a) Als Vermögen zu berücksichtigen waren zunächst die Guthaben auf den Konten der Volksbank P., die am Tage der Antragstellung zusammen 1 829,65 € betragen haben.

20

b) In Höhe des erreichbaren Verwertungserlöses von 2 933,12 € ist weiterhin das Guthaben des Bausparvertrages im Zeitpunkt der Stellung des BAföG-Antrages als Vermögen anzurechnen. Dieses Guthaben hat hier nicht deswegen anrechnungsfrei zu bleiben, weil der Kläger hierüber wegen einer mit seinem Vater getroffenen Darlehensabrede nicht verfügen durfte oder er sich zumindest einer Forderung ausgesetzt sah, welche die Anrechnung ausschlösse.

21

Zwar ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG, mit Bundesrecht nicht vereinbar. Denn nach der Rechtsprechung des Senats können Herausgabeansprüche des Treugebers gegen den Auszubildenden als Treuhänder jedenfalls nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzugsfähig sein, wenn es sich um bestehende Schulden im Sinne dieser Vorschrift und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten handelt (Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10, - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris). Das Urteil beruht aber nicht auf dieser Verletzung von Bundesrecht, weil der Verwaltungsgerichtshof frei von Verfahrensfehlern zu der auch sonst nicht zu beanstandenden, selbständig tragenden Bewertung gelangt ist, dass nach dem Inhalt des geschlossenen Darlehensvertrages die Voraussetzungen für einen Schuldabzug nicht vorliegen. Die Anerkennung einer bestehenden Schuld als abzugsfähig setzt allerdings nicht voraus, dass mit ihrer Geltendmachung gerade im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist (s. Urteil vom 4. September 2008 a.a.O.). Hierauf hat indes auch der Verwaltungsgerichtshof nicht abgestellt. Er hat der Sache nach nicht nur Zweifel am Bestand der Forderung geäußert, sondern letztlich verneint, dass eine Forderung mit Rechtsbindungswillen begründet worden sei, so dass es an einer zivilrechtlich wirksam begründeten, berücksichtigungsfähigen Schuld fehlt.

22

c) Der Verwaltungsgerichtshof hat in rechtsfehlerfreier Anwendung der Grundsätze, die der Senat (s. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1) zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit unentgeltlicher Vermögensübertragungen entwickelt hat, dem Kläger auch den Wert eines auf dessen Schwester übertragenen Aktiendepots zugerechnet, der zu dem hier nach § 28 Abs. 2 Halbs. 2 BAföG (a.F.) noch maßgeblichen Zeitpunkt des Endes des vor der Antragstellung abgelaufenen Jahres 3 658,50 € betragen hatte.

23

Der Verwaltungsgerichtshof hat - entgegen der Ansicht der Revision - insoweit auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er die Schwester des Klägers nicht als Zeugin vernommen hat. Weil nach seiner Bewertung bereits keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Kaufpreiszahlung bestanden, musste sich ihm eine entsprechende weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen; der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zudem nicht auf die von ihm nunmehr als verfahrensfehlerhaft unterlassene weitere Sachverhaltsaufklärung durch Zeugeneinvernahme hingewirkt.

24

d) Der Kläger hat die vorbezeichneten Vermögenswerte im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig nicht angegeben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Beschluss vom 18. März 2009 - BVerwG 5 B 10.09 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 14; s.a. - zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92, 81; s.a. BSG, Urteile vom 31. August 1976 - 7 RAr 112/74 - BSGE 42, 184, vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 13/79 - SozR 4100 § 152 Nr. 10, vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32 und vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - FEVS 52, 494). Nach dem Sachverhalt, wie er sich nach den - insoweit den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, musste sich dem Kläger aufdrängen, dass er die vorbezeichneten Vermögenswerte auch anzugeben hatte. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass dieses Vermögen ihm nicht (mehr) zuzurechnen und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung einzusetzen sei, musste er hier diese Vorgänge zumindest offenlegen, um der Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen.

25

e) Die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides lagen ebenfalls vor. Die Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung das ihr eingeräumte Ermessen nicht verkannt und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X noch gewahrt. Diese Frist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (Beschluss vom 28. Mai 2004 - BVerwG 5 B 52.04 - juris). Sie ist hier nicht schon im April 2003 durch den Hinweis auf Kapitaleinkünfte des Klägers in Lauf gesetzt worden, der erst Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - durch die vom Kläger im August 2004 vorgelegten Unterlagen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin zu folgen, dass die Beklagte die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen durfte, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die lediglich klarstellende (s. BTDrucks 15/3655 S. 2, 12) Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG (Gesetz vom 2. Dezember 2004, BGBl I S. 3127) nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot.

26

f) Das hiernach einzusetzende, von dem Kläger grob fahrlässig nicht angegebene anrechnungsfähige Vermögen übersteigt unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG), der für den Teilbewilligungszeitraum April bis Juli 2001 erhöht worden war, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf und war nach Maßgabe des § 30 BAföG auf den monatlichen Bedarf anzurechnen. Bereits hiernach ist dem Kläger in Höhe von 2 563,07 € rechtswidrig Ausbildungsförderung gewährt worden. Die Bewilligungsbescheide konnten insoweit aufgehoben und die zu Unrecht überzahlte Ausbildungsförderung zurückgefordert werden.

27

2.2 Die Gewährung von Ausbildungsförderung war darüber hinaus objektiv rechtswidrig, weil das im Eigentum des Klägers stehende, fast neuwertige Kraftfahrzeug der Marke Audi A3 als beweglicher Gegenstand mit Geldwert im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG (verwertbares) Vermögen ist und nicht nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG als Haushaltsgegenstand anzusehen ist, der nicht als Vermögen gilt.

28

a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als nach § 26 BAföG einzusetzendes Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen. Ein Kraftfahrzeug bildet als bewegliche Sache in Höhe des durch seine Verwertung erzielbaren Erlöses einzusetzendes Vermögen. Anhaltspunkte für ein rechtliches Verwertungshindernis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG) sind tatrichterlich nicht festgestellt.

29

b) Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG.

30

aa) Bereits dem Wortlaut nach gehören Kraftfahrzeuge nicht zu den verwertungsfrei gestellten Haushaltsgegenständen. Kraftfahrzeuge werden nicht im oder für den Haushalt benötigt. Sie ermöglichen Mobilität, und zwar gerade außerhalb des räumlichen Zusammenhanges eines Haushaltes. Soweit ein Kraftfahrzeug beispielsweise dazu genutzt wird, den Einkauf zu erleichtern und so Vorratshaltung zu ermöglichen, ist auch hier die Mobilitätsfunktion lediglich Hilfsmittel, ohne diesen Gegenstand im engeren Sinne an den Haushalt zu koppeln.

31

Die im Familienrecht vertretene, auf die Aufteilung des Hausstandes zwischen Eheleuten bezogene weite Auslegung des Begriffs des Hausratsgegenstandes ist auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Begriff des Haushaltsgegenstandes nicht übertragbar. Danach kann auch ein Kraftfahrzeug Haushaltsgegenstand sein, wenn es aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und nicht den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - NJW 1991, 1547 <1552>). Selbst nach diesem den Wortlaut funktional erweiternden Begriffsverständnis ist ein Kraftfahrzeug auch bei Trennung oder Scheidung (§§ 1361a, 1568a BGB) nicht stets und unabhängig von seiner Einbindung in die gemeinschaftliche Haushaltsgestaltung und Lebensführung den besonderen Aufteilungsregeln für den Hausrat unterworfen. Das Kraftfahrzeug muss vielmehr kraft Widmung für den gemeinsamen Haushalt zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung, insbesondere zum Einkauf, zur Betreuung der gemeinsamen Kinder oder zu Schul- und Wochenendfahrten gemeinschaftlich genutzt worden sein (vgl. - teils noch zur früheren Hausratsverordnung - BGH, Beschluss vom 2. März 1983 - IVb ARZ 1/83 - FamRZ 1983, 794; BayObLG, Beschluss vom 24. September 1981 - Allg Reg 78/81 - FamRZ 1982, 399; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 1990 - 2 UF 79/89 G - FamRZ 1990, 1118; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Januar 1991 - 2 UF 87/90 - FamRZ 1991, 848; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juli 1996 - 12 WF 106/96 - NdsRpfl 1996, 286; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2000 - 2 WF 111/99 - FamRZ 2001, 760). Auch diese Rechtsprechung gesteht aber zu, dass ein Personenkraftwagen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung grundsätzlich kein Hausratsgegenstand ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 1992 - 3 UF 134/91 - FamRZ 1992, 1445). Die auf die einzelfallbezogene Widmung und Verwendung bezogene Zuordnung zum nach Sonderregelungen aufzuteilenden Hausrat, die sich vom allgemeinen Sprachgebrauch gelöst hat, ist zudem in dem auf Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung angelegten Ausbildungsförderungsrecht nicht angezeigt; hier ist an einer gegenstandsbezogenen Betrachtung festzuhalten.

32

bb) Gegen die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als Haushaltsgegenstand spricht auch der Sinn des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG. Diese Regelung soll vermeiden, dass Auszubildende zur Deckung des ausbildungsbedingten Bedarfs Vermögensgegenstände verwerten (müssen), die sie typischerweise für die alltägliche Lebens- und Wirtschaftsführung benötigen. Für die Ermittlung dieses Bedarfs ist auf einen "hypothetischen Durchschnittsauszubildenden" mit typischerweise geringem Einkommen und Vermögen abzustellen. Zur Deckung des Mobilitätsbedarfes dürfen Auszubildende im Regelfall auf andere Mittel und preiswertere Fortbewegungsmöglichkeiten, insbesondere die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, verwiesen werden. Die Zurechnung von Kraftfahrzeugen als Vermögenswert erlaubt einem Auszubildenden auch, Eigentümer eines Kraftfahrzeuges zu sein und dieses zu nutzen; es bleibt stets anrechnungsfrei, wenn dessen Geldwert den allgemeinen Vermögensfreibetrag nicht übersteigt. Ist ein Auszubildender, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Lage von Wohnort und Ausbildungsstätte im Einzelfall auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, kann zudem zur Vermeidung einer Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben und so gewährleistet werden, dass ein zu Ausbildungszwecken benötigtes Kraftfahrzeug nicht eingesetzt werden muss.

33

cc) Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die für eine Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu den Haushaltsgegenständen sprechen (a.A. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 27 Rn. 15). Soweit nach der früheren Rechtslage auch auf das Vermögen der Eltern des Auszubildenden abgestellt worden war und hier im Ergebnis Konsens bestanden haben sollte, dass - außer etwa bei Luxuskraftfahrzeugen - Personenkraftwagen nicht zu berücksichtigen wären, ließe dies keine Rückschlüsse auf die Anrechnung des Vermögens Auszubildender oder die Auslegung des Begriffs des Haushaltsgegenstandes zu.

34

dd) Die Erwägung des Klägers, die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als verwertbares Vermögen bewirke eine Schlechterstellung solcher Auszubildender, die selbst über ein Kraftfahrzeug verfügten, gegenüber solchen Auszubildenden, denen zur Deckung des Mobilitätsbedarfs durch Dritte (z.B. Eltern oder Ehegatte) ein Kraftfahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestellt werde, überzeugt schon mangels Vergleichbarkeit der Fälle nicht. Der Vorteil, der aus der Möglichkeit der Nutzung eines fremden Kraftfahrzeuges zur Deckung des Mobilitätsbedarfs gezogen wird, ist jedenfalls kein einsetzbares Vermögen und berührt allenfalls Fragen der Einkommensanrechnung, nicht der Vermögensverwertung. Weil zwischen dem Einsatz von Einkommen und Vermögen einerseits und der Bemessung der bedarfsorientierten Leistungen andererseits systematisch zu unterscheiden ist, greift auch die Überlegung nicht durch, gegen eine Einordnung als Haushaltsgegenstand spreche, dass die Ausbildungsförderungsleistungen so bemessen seien, dass damit typischerweise die für den Unterhalt eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Aufwendungen nicht bestritten werden könnten. Unabhängig davon ist auch im Ausbildungsförderungssatz ein gewisser Mobilitätsbedarf berücksichtigt.

35

ee) Der Vergleich mit anderen sozialrechtlichen Regelungen, die bedarfsdeckende Leistungen unter Anrechnung von Einkommen oder Vermögen gewähren, bestätigt die Auslegung, dass ein Kraftfahrzeug kein Haushaltsgegenstand ist. Im Recht der Sozialhilfe (§ 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG/§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) darf die Leistungsgewährung nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen "Hausrates". Kraftfahrzeuge sind dem Hausrat - unabhängig vom Wert - nicht zugeordnet worden. Ein Vermögensverwertungsschutz für ein Kraftfahrzeug ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt erwogen worden, dass es zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sei (OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2004 - 2 E 196/04 - NJ 2005, 180) oder die Verwertung eine besondere Härte bedeutete (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 12 ME 342/03 - FEVS 55, 355).

36

Dass aus sozialrechtlicher Perspektive Kraftfahrzeuge keine Hausrats- bzw. Haushaltsgegenstände sind, bestätigt auch die zum Verwertungsschutz von Kraftfahrzeugen getroffene Sonderregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Auch im Recht der Arbeitslosenhilfe war für die Nichtberücksichtigung von Vermögen zwischen angemessenem Hausrat und einem angemessenen Kraftfahrzeug unterschieden worden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AlhiV 2002). Dass angemessene Kraftfahrzeuge gesondert und ausdrücklich von einer Vermögensverwertung ausgenommen werden, spricht auch gegen einen allgemeinen, rechtsgebietsübergreifenden Grundsatz, dass ihre Verwertung ausgeschlossen sei.

37

ff) Keine andere Beurteilung rechtfertigt Nr. 27.2.5 BAföGVwV. Danach sollen zu den beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (Haushaltsgegenstände), "regelmäßig" auch "Personenkraftfahrzeuge" rechnen. Das gilt auch für die hieran anknüpfende Rechtsprechung, die im Interesse eines einfachen Verwaltungsvollzuges eine Verwertung nur solcher Kraftfahrzeuge verlangt, die als Luxus- oder Wertanlagegegenstände (Oldtimer) einzustufen sind, den üblichen Wert wesentlich übersteigen, einen erheblichen Wert haben oder derer es zur angemessenen Lebens- und Wirtschaftsführung eines Auszubildenden nicht bedarf (VGH Mannheim, Urteil vom 21. Februar 1994 - 7 S 197.93 - juris Rn. 53; VGH München, Beschluss vom 17. November 2006 - 12 ZB 06.523 - juris Rn. 2; VG Ansbach, Urteil vom 5. Dezember 2005 - An 2 K 05.01183 - juris Rn. 29; VG Augsburg, Urteil vom 18. September 2007 - Au 3 K 07.600 - juris Rn. 19; VG Minden, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 9 K 6934/03 - juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 1. März 2006 - 15 K 04.6489 - juris Rn. 30 ; s.a. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 2009, § 27 Rn. 15).

38

Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet Nr. 27.2.5 BAföGVwV nicht die Gerichte. Sie darf wegen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Behörden in ihrer bisherigen Praxis ggf. auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift allein oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 - BVerwG 5 C 42.88 - BVerwGE 82, 163 und vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 33.88 - Buchholz 436.36 § 45a BAföG Nr. 1) nur die Verwertung solcher Kraftfahrzeuge verlangt haben, bei denen nicht die Funktion als Fortbewegungsmittel im Vordergrund stand oder die einen für Auszubildende überdurchschnittlichen Wert verkörperten, ansonsten aber Kraftfahrzeuge als Haushaltsgegenstände und damit nicht als Vermögensgegenstand gewertet oder sonst (z.B. nach § 29 Abs. 3 BAföG) anrechnungsfrei gelassen haben.

39

2.3 Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, ob sich der Kläger hinsichtlich des nicht angegebenen Kraftfahrzeuges auf Vertrauensschutz berufen kann.

40

a) Der Kläger hat die Bewilligung von Ausbildungsförderung, soweit sie auch wegen der Nichtanrechnung des Wertes des Kraftfahrzeuges rechtswidrig ist, entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs nicht bereits deswegen durch unvollständige Angaben erwirkt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), weil er grob fahrlässig Angaben zu seinem übrigen Vermögen sowie zu seinen Schulden und Lasten und insbesondere auch zu dem Bausparguthaben (s.o. 2.1 lit. b)) unterlassen hat, bei dessen Benennung die Beklagte dann auch auf den Darlehensvertrag und damit auf das Kraftfahrzeug gestoßen wäre. Die in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angabe muss für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kausal geworden sein (s. BSG, Urteile vom 1. August 1978 - 7 RAr 37/77 - BSGE 47, 28 und vom 24. Oktober 1984 - 6 RKa 10/83 - SozSich 1985, 158 ). Dies erfordert bei der Nichtangabe von Vermögen regelmäßig auch, dass sich die verletzte Mitteilungs- oder Offenbarungspflicht gerade unmittelbar auf den nicht angerechneten Vermögensgegenstand bezieht. Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Theorie des wesentlichen Zusammenhangs (s.a. SG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2005 - S 77 AL 3448/04 - juris) rechtfertigt nicht, für die Zurechnung hypothetische Kausalverläufe zu konstruieren, bei denen grob fahrlässig unterlassene Angaben zu einem bestimmten Vermögensgegenstand mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Ermittlungen und Erkenntnissen zu anderen Vermögensgegenständen geführt hätten, zu denen Angaben ohne ein Vertrauensschutz beseitigendes Verschulden unterlassen worden sind. Die - vom Verwaltungsgerichtshof ohnehin als unwirksam behandelte - Abtretung des anzugebenden Bausparguthabens wäre ein für den Kläger günstiger Umstand gewesen, den er - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht hätte angeben müssen.

41

b) Die vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frage, ob der Kläger auch seinen Personenkraftwagen grob fahrlässig nicht angegeben hat, ist nicht schon mit Blick auf die Regelung in der Verwaltungsvorschrift, dass Personenkraftwagen "regelmäßig" als Haushaltsgegenstand zu werten seien, oder deswegen zu verneinen, weil in Rechtsprechung und Schrifttum divergierende Rechtsansichten zum Einsatz von Kraftfahrzeugen als Vermögen vertreten worden sind.

42

Es ist schon nicht festgestellt, ob dem Kläger die Regelung der Verwaltungsvorschrift und eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Antragstellung bekannt gewesen ist. Auch bei Kenntnis dieser Regelung hätte sich dem Kläger schon wegen des Zeitwertes des Kraftfahrzeuges aufdrängen müssen, dass kein "Regelfall" vorliegt, sondern das Fahrzeug zu verwerten ist. Überdies handelt es sich um ein relativ teures Fahrzeug, das - allzumal bei Berufsfachschülern - aus dem Rahmen des "Üblichen" fallen dürfte und in dem Sinne ein "Luxusfahrzeug" ist, als es offenkundig über das hinausgeht, was zur Deckung der Mobilitätsbedürfnisse von Auszubildenden erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat indes - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine umfassenden Feststellungen zur Frage getroffen, ob Umstände vorlagen, die nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Klägers sowie den besonderen Umständen des Falles (zum sog. subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff s. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 a.a.O.) eine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die nachzuholende Bewertung des Maßes der Fahrlässigkeit wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob ihm die "Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung" überlassen wurden bzw. welche Auskunft dem Kläger durch die Beklagte zur Verwertbarkeit des Fahrzeuges erteilt worden ist, und welchen Wortlaut diese Erläuterungen im Zeitpunkt der Antragstellung hatten und ob es ausnahmsweise wegen gewichtiger regionaler Besonderheiten zu einer nachhaltigen Verschiebung des Maßstabes gekommen ist, welche Fahrzeugklasse für Auszubildende in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildungsgang den Rahmen des Üblichen wahrt.

43

3. Für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 kann auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob die Rücknahme der Bewilligungsbescheide rechtmäßig ist, weil von dem Kläger nicht angegebenes Vermögen anzurechnen war.

44

3.1 Die Rücknahme der Bewilligung ist nicht schon mit Blick auf das Guthaben auf den Girokonten bei der Volksbank sowie auf dem Bausparkonto gerechtfertigt. Dieses Vermögen übersteigt nicht den für diesen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Freibetrag vom Vermögen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG).

45

3.2 Hinsichtlich der Anrechnung des Wertpapierdepots (im Wert von 10 239,50 € zum Stichtag 31. Dezember 2000), das bereits am 13. Februar 2001 unentgeltlich auf ein Depot der Eltern übertragen worden war, kann nicht festgestellt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Bewertung, der Kläger könne sich für die Unentgeltlichkeit der Übertragung nicht auf ein Treuhandverhältnis berufen, im Einklang mit der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. zu den Anforderungen an ein (verdecktes) Treuhandverhältnis getroffen hat.

46

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar - zu Recht - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis berufen zu können, und ist im sachlichen Einklang mit dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, dass von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden muss, dass eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, und an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Ein schriftlicher Treuhandvertrag ist hierfür - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zu Recht ausführt - nicht erforderlich. Objektive Anhaltspunkte für das der Sache nach behauptete Treuhandverhältnis, an denen die weitere Sachaufklärung hätte ansetzen müssen, sind aber auch sonst nicht zwingend schriftliche Belege und Unterlagen, deren Vorlage der Verwaltungsgerichtshof vermisst hat. Sie können auch aus den äußeren Umständen folgen. Von seinem zu engen Blickwinkel hat der Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend berücksichtigt, dass dieses Wertpapierdepot erst nach der Antragstellung für den vorangehenden Bewilligungszeitraum begründet worden ist und sich jedenfalls dann, wenn hier nicht weiteres anzurechnendes Vermögen des Klägers verschwiegen worden ist, die Klärung der Frage aufdrängte, aus welchen eigenen Mitteln der Kläger in der Lage gewesen wäre, Aktien in dieser Größenordnung zu erwerben.

47

Auch unabhängig vom Bestehen eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses hängt es von den Umständen einer etwaigen Übertragung der für den Aktienkauf erforderlichen Mittel (oder der Aktien selbst) durch Dritte auf den Kläger ab, ob die Grundsätze zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit unentgeltlicher Vermögensübertragungen (s. Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O.) auf die besondere Konstellation übertragbar sind, dass einem Auszubildenden ein Vermögenswert erst nach Beginn der Ausbildung zugeflossen und dann mehr als sechs Monate vor der neuerlichen Antragstellung wieder abgeflossen ist. Allein die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt dann nicht, diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten.

48

3.3 Aus den zuvor (zu 1.2, 1.3) genannten Gründen kann auch wiederum nicht abschließend beurteilt werden, ob sich die Rücknahme für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 wegen der Nichtberücksichtigung des Wertes des Kraftfahrzeuges des Klägers als rechtmäßig erweist.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

3

Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

4

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.

6

Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.

8

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.

11

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.

12

1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).

13

a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

14

Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.

15

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.

16

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

17

Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.

18

b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

21

2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).

22

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.

24

b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

25

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

26

3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.

27

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

28

4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).

29

a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.

30

(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.

31

§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.

32

Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).

33

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.

34

(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.

35

Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.

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Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.

37

Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.

38

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,

"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte § 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),

ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,

"für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).

Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.

39

b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).

40

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

3

Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

4

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.

6

Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.

8

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.

11

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.

12

1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).

13

a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

14

Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.

15

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.

16

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

17

Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.

18

b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

21

2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).

22

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.

24

b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

25

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

26

3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.

27

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

28

4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).

29

a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.

30

(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.

31

§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.

32

Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).

33

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.

34

(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.

35

Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.

36

Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.

37

Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.

38

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,

"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte § 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),

ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,

"für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).

Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.

39

b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).

40

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.