Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Apr. 2015 - AN 14 K 14.50194
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerinnen sind russischer Staatsangehörigkeit, tschetschenischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 17. März 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 28. März 2014 Asylanträge.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank ergab am 31. März 2014 einen Treffer der Kategorie 1 für Polen. Ausweislich der danach am 22. Februar 2014 in Polen gestellten Asylanträge richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. Mai 2014 ein Übernahmeersuchen nach Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an Polen, worauf die polnischen Behörden mit Schreiben vom 9. Mai 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO erklärten.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung der Klägerinnen nach Polen an (Ziffer 2). Dem Bescheid war eine Übersetzung des Tenors und der Rechtsbehelfsbelehrung in russischer Sprache beigefügt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 30. Juli 2014 durch persönliche Übergabe an die Adressatin, der Klägerin zu 1), zugestellt.
Am 13. November 2014 haben die Klägerinnen durch Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 28. Juli 2014 aufzuheben, und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde angeführt, eine wirksame Zustellung des Bescheides sei nicht erfolgt, da das Datum der Zustellung auf dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Briefumschlag nicht vermerkt worden sei. Der Bescheid sei wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 wurde Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., beantragt.
Die Klägerinnen beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 28. Juli 2014, mit dem die Abschiebung nach Polen angeordnet wird, anzuordnen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides aufgehoben.
Die Klägerinnen befanden sich seit dem 6. Oktober 2014 im Kirchenasyl des Evangelisch-Lutherischen Pfarramtes ...
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
Am 23. April 2015 hat die Beklagte „vorab“ eine Erledigterklärung in der Hauptsache hinsichtlich der Ziffer 2) des streitgegenständlichen Bescheides abgegeben. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2015 die Hauptsache hinsichtlich der Ziffer 2) des Bescheides für erledigt erklärt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach in der mündlichen Verhandlung wurde die Ziffer 2) des Bescheides von diesem Verfahren abgetrennt und unter dem Az. AN 14 K 15.50189 fortgeführt.
Zu dem Termin der mündlichen Verhandlung ist nur der Klägervertreter erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 24. April 2015 sowie auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Klage ist erfolglos, da sie bereits wegen Fristversäumnis unzulässig ist, § 113 Abs. 1 VwGO.
Nach § 74 Abs. 1 AsylVfG ist eine Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Die Entscheidung nach §§ 27 a, 34a AsylVfG ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG dem Asylbewerber selbst zuzustellen. Die Zustellung richtet sich dabei nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde regelt § 3 Abs. 1 VwZG. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
Der Bescheid vom 28. Juli 2014 ist den Klägerinnen am 30. Juli 2014 wirksam zugestellt bzw. bekannt gegeben worden.
Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde gemäß §§ 182 Satz 2, 418 ZPO vollen Beweis hinsichtlich der in ihr bezeugten Tatsachen, mithin der Tatsache, dass das zuzustellende Schriftstück der Klägerin zu 1) persönlich übergeben wurde.
Gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO muss die Zustellungsurkunde die Bemerkung enthalten, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist. Der vermerkte Tag der Zustellung bringt dem Empfänger den Zeitpunkt der Zustellung zur Kenntnis; der Vermerk ist indes nicht notwendiger Bestandteil der Zustellung nach § 166 Abs. 1 ZPO. Ein Verstoß durch Unterlassen des Vermerks auf dem Briefumschlag kann die Wirksamkeit der Zustellung nicht berühren (vgl. Stöber/Geimer in Zöller, ZPO Kommentar, § 182 Rn. 19). Nach § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO dient die Zustellungsurkunde nur dem Nachweis der Zustellung und ist damit für die Zustellung selbst nicht konstitutiv (vgl. OLG Stuttgart, B. v. 29. 11. 2005 - 8 W 310/05 - NJW 2006, 1887).
Der Zeitpunkt der Übergabe an die Adressatin am 30. Juli 2014 ist durch den Vermerk des Datums auf der Postzustellungsurkunde nachgewiesen. Darüber hinaus wurde die Bekanntgabe des Bescheides am 30. Juli 2014 auch von Seiten des ..., in dem sich die Klägerinnen im Kirchenasyl befanden, mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 ausdrücklich bestätigt.
Selbst wenn man im fehlenden Vermerk des Zustellungsdatums auf dem Briefumschlag einen Zustellungsmangel erkennen wollte, wäre ein solcher gemäß § 8 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) heilbar, so dass der Bescheid mit dem tatsächlichen Zugang am 30. Juli 2014 als zugestellt gilt.
Der streitgegenständliche Bescheid ist somit am 30. Juli 2014 bekannt gegeben worden. Die nach § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG maßgebliche Frist von zwei Wochen für die Klage ist somit am 14. August 2014 abgelaufen. Die vorliegende Klage vom 13. November 2014 ist daher deutlich verfristet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die gem. § 60 Abs. 2 VwGO innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses vorgebracht werden müssten, sind nicht ersichtlich.
Schließlich ist mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung durch Schriftsatz der Beklagten vom 4. Dezember 2014 insoweit Erledigung eingetreten und auch das Rechtschutzbedürfnis für die Klage entfallen.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, - 2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, - 3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, - 4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, - 5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, - 6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, - 7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, - 8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, - 2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, - 3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, - 4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, - 5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, - 6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, - 7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, - 8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.