Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Okt. 2015 - AN 11 K 14.30835
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der am ...1992 in K. geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter.
Der Kläger reiste am 13. August 1992 zusammen mit seinen Eltern und einem vier Jahre älteren Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14. August 1992 stellte die Familie einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Dezember 1997 wurde hinsichtlich der Familie festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Dem lag ein Urteil des VG Ansbach
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2001 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Familie des Klägers (zu der zu diesem Zeitpunkt auch eine am ...1996 in München geborene Schwester gehörte) als Asylberechtigte an (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorlägen (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen die Taliban in einem Kernterritorium über quasi staatliche Machtstrukturen verfügten. Daher sei davon auszugehen, dass die Familie des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt sein würde. Dem Vater des Klägers drohe als ehemaligem Mitglied der DVPA politische Verfolgung. Er habe vorgetragen, als Mitglied der DVPA ab 1979 fünf Jahre in der damaligen Sowjetunion studiert zu haben. Er sei Offizier gewesen und an der Universität des Verteidigungsministeriums als Dozent tätig. Eine Verfolgung des Vaters des Klägers in Anknüpfung an seine frühere Betätigung sei wahrscheinlich. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes sei davon auszugehen, dass die mittlere Funktionärsebene des ehemaligen kommunistischen Regimes sowie Lehrer und Intellektuelle Verfolgungsmaßnahmen seitens der Taliban ausgesetzt sein könnten. Die weiblichen Angehörigen der Familie des Klägers seien bei einer Rückkehr in Afghanistan einer erhöhten Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt. Im Übrigen seien die Familienmitglieder wegen des Ehemannes und Vaters bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet, weil dort die Gefahr der Sippenhaft bestehe, wenn ein Familienangehöriger der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Die Wahrscheinlichkeit einer Sippenhaft wird im Weiteren ausführlich gewürdigt. Die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG lägen vor, da die Familie des Klägers als Asylberechtigte anzuerkennen seien und insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung politischer Verfolgung deckungsgleich seien (unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18.2.1992, EZAR 231 Nr. 3 und BVerwG, Urteil vom 22.3.1994, EZAR 043 Nr. 3).
Zu einem aus den Bundesamtsakten nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2014 stellte die Stadt ... beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) eine Anfrage um Überprüfung, ob ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG eingeleitet wird.
Die Stadt ... teilte im Rücksendeexemplar zur am
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom 14. August 2014 widerrief das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter vom 12. Oktober 2001 (Ziffer 1), widerrief die mit Bescheid vom gleichen Datum getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Ziffer 2), erkannte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 3) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorlägen, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Die Machtstrukturen, die die Familie des Klägers 1992 zum Verlassen des Landes veranlasst hätten und die 2001 zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter geführt hätten, bestünden in dieser Form nicht mehr. Die Talibanherrschaft sei vor 13 Jahren beendet worden. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitrügen, würden noch lange Zeit notwendig sein. Die gewaltbereite Opposition sei in allen ihren Hauptgruppen grundsätzlich fragmentiert. Die grundsätzlich schutzwillige Regierung sei allenfalls in den großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif in der Lage, Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung zu bieten. Der Kläger stamme aus Kabul, wo der Vater als Dozent einer Universität tätig gewesen sei. Eine beachtlich wahrscheinliche individuelle Gefährdung des Klägers, der auch keiner der besonders gefährdeten Gruppierungen angehöre, sei im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht erkennbar. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen der Kläger die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens sei erstmalig über die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zu entscheiden. Die Ermächtigungsgrundlage ergebe sich aus der Rechtsanalogie der Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne der Definition der Flüchtlingseigenschaft. Hierzu werde auf die Ausführungen unter Punkt 1 und 2 Bezug genommen. Weitergehendes sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Insbesondere drohten dem aus Kabul stammenden Kläger keine kriegsbedingten Gefahren. Für den Kläger seien mit Bescheid vom 18. Dezember 1997 Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, was heute einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspreche, festgestellt worden. Ursache für die Überprüfung des Widerrufs seien der Antrag des Klägers auf Einbürgerung und die Bestimmungen des § 73 c AsylVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG und § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG in Bezug auf Hinnahme bzw. Vermeidung der Doppelstaatlichkeit. Da eine Aufenthaltsbeendigung erklärtermaßen nicht beabsichtigt sei, sei eine Überprüfung des bestehenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entbehrlich. Die Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG erübrige sich, da beide Anspruchsgrundlagen einen einheitlichen Streitgegenstand bildeten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2011, 10 C 14.10), die Rechtsfolgen gleichrangig und gleichartig seien, so dass auf Doppel-, Mehrfach- und Parallelprüfungen verzichtet werden könne. Der Bescheid wurde am 21. Oktober 2014 als an die Bevollmächtigten des Klägers adressiertes Einschreiben zur Post gegeben.
Mit am 30. Oktober 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schreiben seiner Bevollmächtigten ließ der Kläger Klage erheben. Die Gefährdungssituation für Anhänger der alten Regierung bestehe aufgrund der ideologischen Ausrichtung der jetzigen Regierung und des weiteren Vordringens der Taliban weiterhin, im Falle einer Rückkehr drohe Lebensgefahr. Der Vater des Klägers sei ein hoher Funktionär der kommunistischen Regierung gewesen und habe darüber hinaus in Russland studiert, er sei Dozent gewesen und habe zahlreiche Personen, die jetzt noch in Afghanistan leben und ihn kennten, unterrichtet. Diesem Personenkreis drohe sowohl von Seiten der Regierung wie auch von Seiten der wiedererstarkten Taliban konkrete Gefahr, nicht nur dem Vater, sondern auch den Kindern, denen darüber hinaus vorgeworfen werden könne, sich lange im Ausland aufgehalten zu haben. Letztlich komme es auf die politisch ideologische Ausrichtung der Familie vor der Flucht nicht an. Ein Widerruf der Asylstellung käme nur in Betracht, wenn stabile, dauerhaft sichere Verhältnisse für Personen wie den Kläger in Afghanistan herrschen würden und man von einer gesicherten, langfristigen Rückkehrperspektive sprechen könne. Dies sei eindeutig nicht der Fall, seit Jahren verschlechtere sich die Situation, die Regierung herrsche nicht einmal allein in Kabul, geschweige denn außerhalb. Die Taliban könnten jederzeit und überall militärisch zuschlagen, speziell ein Personenkreis wie der des Klägers sei vor Erpressungen, Entführungen, Hinrichtungen etc. nicht sicher. Es fehle insoweit an den Voraussetzungen für einen Widerruf. Das Widerrufsverfahren sei wegen des gestellten Einbürgerungsantrags des Klägers und damit aus sachfremden Motiven eingeleitet worden.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid des Bundesamtes vom
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Der Klägerbevollmächtigte verzichtete mit Schriftsatz vom
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Bundesamtsakten Bezug genommen.
Gründe
Das Verwaltungsgericht Ansbach ist zur Entscheidung über die Klage örtlich und sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 45 VwGO. Nach § 3 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zur VwGO (AGVwGO) vom 23. Juni 1993 (GVBl 1993, 408) richtet sich die Zuständigkeit in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nach den bisherigen Regelungen, wenn der erste Asylantrag des jeweiligen Asylantragstellers vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, das laut § 2 Abs. 1 des Änderungsgesetzes am 1. Juli 1993 erfolgte, gestellt wurde. Nach § 2 Abs. 3 AGVwGO in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung war das Verwaltungsgericht Ansbach auch für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz aus dem Regierungsbezirk Oberbayern zuständig. Dies führt im Ergebnis dazu, dass das Verwaltungsgericht Ansbach trotz des Wohnsitzes des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung in Oberbayern für die Klage zuständig ist. Denn der Kläger hat seinen ersten Asylantrag ausweislich des Tatbestands des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihr fehlt auch hinsichtlich der isolierten Anfechtung der Ziffern 3 und 4 nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da es sich bei diesen Entscheidungen ausweislich der Bescheidsbegründung um nach Auffassung des Bundesamtes notwendige Folgeentscheidungen des Widerrufs handelt, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für deren isolierte Anfechtung besteht (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, 10 C 24/10, juris, Rn. 10).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. Oktober 2014 ist im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 14. Oktober 2014 verfügte Widerrufsentscheidung ist rechtmäßig. Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach Satz 2 der Bestimmung insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Kläger war durch Bescheid des Bundesamtes vom 21. Oktober 2001 als Asylberechtigter anerkannt worden. Die Anerkennung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Vater des Klägers als Anhänger und Offizier des kommunistischen Regimes von Seiten der Taliban der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt sei. Für seine Familie drohe die Gefahr der Sippenhaft aufgrund dessen. Diese Umstände sind nach der Auskunftslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weggefallen. Dies ergibt sich einerseits aus einer Betrachtung der Lageberichte des Auswärtigen Amtes seit 2007. Denn diese weisen für diese Gruppe der Gefahr, Verfolgungsmaßnahmen von Seiten des afghanischen Staates oder von Seiten aufständischer Gruppierungen ausgesetzt zu werden eine immer geringere Bedeutung zu, je länger die verstrichene Zeit seit dem Sturz des kommunistischen Regimes ist.
So wird im Lagebericht vom 17. März 2007 (dort Seite 11) noch ausgeführt, dass eine Gefährdung auch an Leib und Leben hochrangiger früherer Repräsentanten der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) oder ehemaliger führender Geheimdienst-, Militär- und Polizeirepräsentanten durch private Racheakte nach Auffassung internationaler Beobachter nicht ausgeschlossen werden könne. Zum Teil würden diese auch durch Polizei und Geheimdienstmitarbeiter verübt, die als Mujahedin gegen das DVPA-Regime gekämpft hatten. Es bestünden Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder „privat“ Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde billigten. Einige ehemalige Kommunisten, die sich in Kabul aufhielten, könnten dies nur deshalb gefahrlos tun, weil sie über entsprechende Netzwerke und Kontakte, auch zu Regierungsvertretern verfügten.
Demgegenüber wird im Lagebericht vom 10. Januar 2012 (Seite 14) nur noch ausgeführt, dass ehemalige Kommunisten in der Regel versuchten, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen seien weiterhin in der afghanischen Politik aktiv, bedürften aber schützender Netzwerke und Kontakte, auch zu Regierungsvertretern. Zu ihren Überzeugungen (sofern sie sie nicht tatsächlich geändert hätten) könnten sie sich ebenso wenig bekennen, wie die Vertreter der schwachen säkular-demokratischen Bewegung. Sie berichteten von Repressionen, in erster Linie aus den Reihen lokaler Kommandeure.
Der aktuelle Lagebericht vom 2. März 2015 beschränkt sich (auf Seite 7) schließlich auf die Feststellung, dass ehemalige Kommunisten in der Regel versuchten, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen seien allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen würden sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig bekennen wie säkular-demokratisch denkende Politiker.
Der immer geringere Umfang, in dem in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes auf eine mögliche Gefährdung von Anhängern der ehemaligen kommunistischen Regierung eingegangen wird lässt aus der Sicht des Gerichtes nur den Schluss zu, dass eine Bedrohung dieser Personengruppe insgesamt eine immer geringere Wahrscheinlichkeit hat. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass der UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 die Gruppe der ehemaligen Unterstützer des kommunistischen Regimes nicht als potentielle „Risikoprofile“ (vgl. dort Seiten 34 ff.) anführt. Eine gesonderte Erwähnung findet dieses Gruppe in den UNHCR-Richtlinien allein bei der Frage, ob ein Ausschluss einer etwaigen Schutzberechtigung wegen menschenrechtswidriger Handlungen vorliege (Seite 91 ff.): Dort finden sich aber (konsequenterweise) keinerlei Ausführungen, ob für diese Gruppe noch eine erhöhte Verfolgungsgefahr besteht. Dies lässt aus Gerichtssicht nur den Schluss zu, dass es sich bei der Gruppe, zu der jedenfalls der Vater des Klägers gehört, zum jetzigen Zeitpunkt nicht um eine besonders gefährdete Bevölkerungsgruppe handelt.
Hinzu kommt, dass der Vater des Klägers laut den Feststellungen auf Seite 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Oktober 2001 (Blatt 19 der Gerichtsakte) offenbar eher keine nach außen tretende, konfliktträchtige Tätigkeit für das Regime ausgeübt hat. Nach den dortigen Feststellungen war der Vater des Klägers Mitglied der DVPA, und hat als solches ab 1979 fünf Jahre in der Sowjetunion studiert. Er sei Offizier und an der Universität des Verteidigungsministeriums als Dozent tätig gewesen. Damit war er bis 1984 nicht in Afghanistan, sondern in der Sowjetunion. In dieser Zeit konnte er sich also aufgrund seiner Zugehörigkeit zum kommunistischen Regime in Afghanistan keine persönlichen Feinde machen. Ab diesem Zeitpunkt war er als Dozent an der Universität kein an der Front kämpfender Offizier, damit konnte er sich auch nicht ab 1984 persönliche Feinde im Kreise der Mujahedin machen. Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum kommunistischen Regime der Blutrache unterliegen würde, wurden klägerseits nichts vorgetragen und sind aufgrund dieser Sachlage auch nicht erkennbar. Bereits im Bescheid vom 12. Oktober 2001 hat das Bundesamt ausgeführt, dass die Verfolgungswahrscheinlichkeit mit zeitlicher Dauer des Sturzes des Regimes Nadjibullah abnehme (Blatt 19 der Gerichtsakte). Auch die Gefahr von Sippenhaft betreffe nur Verwandte von exponierten Talibangegnern und hänge vom Bekanntheitsgrad und der konkreten Funktion ab. Nachdem inzwischen seit dem Sturz des Regimes Nadjibullah 1992 23 Jahre vergangen sind und eine exponierte Position des Vaters des Klägers nicht ersichtlich ist, ist eine Gefahr für den Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan für das Gericht nicht feststellbar. Aus dem gleichen Grunde besteht auch nicht die noch in dem Bescheid vom 12. Oktober 2001 festgestellte Gefahr der Sippenhaft.
Der Widerruf ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausgeschlossen. Danach gilt Satz 2 der Bestimmung nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Insoweit ist weder etwas Konkretes vorgetragen noch etwas von Amts wegen erkennbar. Die allgemeinen Ausführungen des Klägerbevollmächtigten zur Stärke der Taliban mögen zwar zutreffen, stellen aber keine Gründe im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG dar, da sie sich nicht auf das Verfolgungsschicksal des Klägers beziehen.
Die Entscheidung des Bundesamtes über den Widerruf der Asylberechtigung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie als Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG zu treffen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Akten feststellbar, dass das Bundesamt bereits eine Prüfung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG durchgeführt hat. Dass der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist bedeutet trotz § 26 Abs. 3 AufenthG nicht, dass eine solche Prüfung durchgeführt wurde. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts
2. Aus den gleichen Gründen wie oben zu 1 vorgetragen ist auch die Widerrufsentscheidung hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG rechtmäßig. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen. Ergänzend gelten die obigen Ausführungen.
3. Was die in Ziffer 3 des Bescheides vom 14. Oktober 2014 ausgesprochene Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft angeht, so erschließt sich dem Gericht die Notwendigkeit einer separaten Entscheidung, mit der die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, dem Gericht nicht. Denn in Ziffer 2 des Bescheides wurde ja gerade ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die früher in § 51 Abs. 1 AuslG geregelt war, nicht mehr vorliegen, weshalb diese zu widerrufen ist. Für die im Bescheid angegebene Analogie zu § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG ist nach Auffassung des Gerichtes bereits eine Regelungslücke nicht erkennbar: Denn in Ziffer 2 wurde gerade festgestellt, dass die Voraussetzungen für die früher erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr bestehen. Damit besteht aber auch keine Notwendigkeit, hierüber erneut zu entscheiden.
Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den Ausführungen zu Ziffer 2 des Bescheides jedenfalls nicht vorliegen.
4. Auch die Entscheidung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides zur subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 AsylVfG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierüber war nach § 73 Abs. 3 AsylVfG in der Widerrufsentscheidung mit zu entscheiden.
Der Kläger hat insoweit nichts Substantiiertes vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG (Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe) oder im Sinne der Nr. 2 (Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) AsylVfG drohen könnte, liegen nicht vor. Was § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) angeht, so ist insoweit auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in der Heimatregion der Familie des Klägers, K., keine derart hohe Gefahr für eine Zivilperson besteht, dass davon auszugehen sei, dass allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort eine ernsthafte Bedrohung für Leib und Leben infolge militanter Gewalt besteht (vgl. zuletzt
Die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides folgt im Übrigen auch nicht aus dem klägerseits vorgetragenen Gesichtspunkt, dass Anlass für den Widerrufsbescheid der Einbürgerungsantrag des Klägers war. Denn es handelt sich um ein zur Vermeidung von doppelten Staatsangehörigkeiten legitimes Interesse der Bundesrepublik Deutschland, vor einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband und der Hinnahme der Doppelstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG zu überprüfen, ob ein Widerruf der Asylanerkennung oder der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zwingend zu erfolgen hat.
Ebenso wenig wird der Kläger dadurch in seinen eigenen Rechten verletzt, dass entgegen § 73 Abs. 3 AsylVfG im streitgegenständlichen Bescheid nicht über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden wurde. Denn dies greift jedenfalls angesichts der im Bescheid angesprochenen Aufrechterhaltung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Dezember 1997 hinsichtlich des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (entspricht dem heutigen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) und der nicht geplanten Abschiebung des Klägers nach Afghanistan jedenfalls nicht in seine Rechte ein.
Nach alledem war die Klage daher vollumfänglich mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG abzuweisen.
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Annotations
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, - 4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
er die deutsche Sprache beherrscht, - 4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, - 4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
- 1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, - 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, - 3.
er die deutsche Sprache beherrscht, - 4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und - 5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.