Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Sept. 2015 - AN 11 K 14.01003

published on 16/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Sept. 2015 - AN 11 K 14.01003
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Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 11 K 14.01003

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. September 2015

11. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1310

Hauptpunkte:

- Sachschadensersatz

- Verkehrsunfall beim Linksabbiegen

- Beweislast und Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: dbb beamtenbund und tarifunion Dienstleistungszentrum Süd Rathenauplatz 2, 90489 Nürnberg

gegen

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Bundesfinanzdirektion Mitte Service-Center Süd-Ost Carusufer 3-5, 01099 Dresden

- Beklagte -

wegen Beamtenrechts

(Sachschadensersatz)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 11. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kohler den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stadler den Richter Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ohne mündliche Verhandlung am 16. September 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Reparaturkosten an einem Kfz im Rahmen eines Dienstunfalls.

Der Kläger ist als Zolloberinspektor beim Hauptzollamt ... im Dienst der Beklagten tätig.

Der Kläger fuhr mit seinem privaten PKW am 24. Oktober 2013 auf der Autobahn A ... in Richtung ... im Rahmen einer Außenprüfung. Das dienstliche Interesse an der Verwendung des privaten Pkws des Klägers ist mit Schreiben vom 5. April 2007 durch den Dienstherrn anerkannt worden. Gegen 8:45 Uhr verließ der Kläger die Autobahn an der Ausfahrt ... und wollte links auf die vorfahrtsberechtigte Landstraße einbiegen. Die Ausfahrt ... ist als T-Kreuzung ausgeführt und regelt für Linksabbieger die Vorfahrt durch das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“. Beim Einbiegen in die Vorfahrtsstraße bemerkte der Kläger einen von rechts kommenden PKW, welcher nach links auf die Autobahnauffahrt einbiegen wollte und sich bereits auf der Abbiegespur befand, nicht. Der PKW des Klägers kollidierte dabei mit der vorderen linken Seite gegen die hintere linke Seite (unmittelbar hinter der Hinterachse) des Pkws des Unfallgegners. Hierdurch wurde der PKW des Klägers vorne links zerkratzt und eingedellt, wobei sich die Reparaturkosten gemäß einer Rechnung einer Kfz-Werkstatt auf 1698,80 EUR beziffern. Der PKW des Unfallgegners wurde hinten links zerkratzt und eingedellt und zudem war die Hinterachse gebrochen. Der PKW des Unfallgegners war nicht mehr fahrbereit. Der Unfallgegner erlitt daneben eine Rückenprellung.

Die herbeigerufenen Polizeibeamten der Polizeiinspektion ... haben den Unfall gegen 9:30 Uhr aufgenommen und zu besonderen Verhältnissen vor Ort lediglich angeführt, dass sich die Straße in trockenem Zustand befand und Tageslicht geherrscht habe. Der Kläger äußerte sich gegenüber den Polizeibeamten nicht zur Sache. Der Unfallgegner führte lediglich aus, dass er sich auf die Linksabbiegerspur eingeordnet hatte und abbiegen wollte. Er habe nur mehr mitbekommen, dass ein PKW von der Abfahrt kam und nach links abbog. Dadurch dass dieser ihm die Vorfahrt genommen habe, seien beide Fahrzeuge zusammengestoßen. Ein Ausweichen sei nicht möglich gewesen.

Mit Antrag vom 11. Dezember 2013 - eingegangen beim Dienstherrn am gleichen Tag - machte der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn unter anderem einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 1698,80 EUR geltend. Im Rahmen einer ebenfalls vom 11. Dezember 2013 stammenden Dienstunfallmeldung gab der Kläger zum Unfallhergang an, er habe den PKW des Unfallgegners nicht bemerkt. Er sei deshalb weitergefahren und sei bei geringer Geschwindigkeit mit der Frontpartie seines PKW in die linke Seite des anderen PKWs gestoßen.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 wurde der Unfall vom 24. Oktober 2013 als Dienstunfall anerkannt.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 wurde der vom Kläger gestellte Antrag auf Sachschadensersatz abgelehnt.

Zur Begründung führt der Bescheid aus, dass ein Sachschadensersatz ausscheide, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Grob fahrlässig handele, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletze und unbeachtet lasse, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dies erfordere sowohl einen objektiv groben Pflichtverstoß als auch ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige. Der Kläger habe selbst keine Gründe angegeben, warum er den von rechts kommenden PKW nicht bemerkt haben wolle. Da im Dienstunfallrecht nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze gälten, gehe diese Unaufklärbarkeit der Unfallursache zulasten des Klägers, denn er sei als Beamter beweispflichtig. Ursache des Unfalls könne nach dem Anscheinsbeweis auch Unachtsamkeit, Ablenkung durch Vornahme verkehrsfremder Handlungen, unangepasste Geschwindigkeit oder Ähnliches gewesen sein. Eine Entkräftung des Anscheinsbeweises müsste vom Kläger schlüssig und im Vollbeweis dargelegt werden. Nach den objektiven Umständen der Unfallrekonstruktion sei vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger den Unfall schuldhaft verursacht habe. Nach der Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion stehe fest, dass die Straße in einem trockenen Zustand gewesen sei, Tageslicht herrschte und damit klare Sicht bestanden habe sowie dass keine Besonderheiten an der Unfallstelle vorgelegen hätten. Dem polizeilichen Unfallprotokoll sei zudem zu entnehmen, dass die Straße dort einen relativ geraden Verlauf aufweise. Subjektiv hätte der Kläger zudem keine entlastenden Tatsachen vorgetragen, die ein Verschulden ausschließen könnten. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, im vorliegenden Einzelfall den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten, seien nicht gegeben. Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles könne dem Antrag auf Gewährung eines Sachschadensersatzes demnach nicht entsprochen werden.

Mit Schreiben vom 5. März 2014 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Darin wurde moniert, dass eine Prüfung des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals der groben Fahrlässigkeit nicht erfolgt sei, sondern die Sachbearbeiterin glaube, dessen Vorliegen von vornherein voraussetzen zu dürfen, wenn keine besonderen Umstände zu erkennen seien. Ein solch prüfungsloses Unterstellen einer erhöhten Schuld stelle einen eklatanten Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar. Das Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit hätte im Einzelfall geprüft werden müssen. Der Bescheid sei somit rechtswidrig.

Eine solche Prüfung hätte aber, selbst wenn sie durchgeführt worden wäre, auch nicht zu einem Ausschluss geführt, da der Unfall durch eine zwar bedauerliche, aber trotzdem nur simple Vorfahrtsmissachtung im Sinne einer einfachen und eben nicht groben Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei. Dies habe auch die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde anerkannt.

Mit Schreiben vom 28. April 2014 ergänzte der nunmehr bestellte Bevollmächtigte des Klägers die Widerspruchsbegründung dahingehend, dass den übermittelten Unterlagen sowie den Darlegungen des Klägers in keiner Weise zu entnehmen sei, dass das Verhalten des Klägers die Annahme einer groben Fahrlässigkeit rechtfertigen würde. Den vorgenommenen Schlussfolgerungen sei keinerlei Beweis dahingehend zu entnehmen, dass tatsächlich ein grobes Verschulden des Klägers vorliege. Dieser Beweis obliege jedoch alleine der Beklagten. Hierbei sei zu beachten, dass während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit ein ausschließlich objektiver sei, bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen seien. Dem Handelnden müsse auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. Eine einmalige kurze Aufmerksamkeitslücke sei in der Regel jedoch nicht als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten. Eine Dauerverletzung der Sorgfaltspflicht, wie zum Beispiel eine Trunkenheitsfahrt begründete hingegen in aller Regel den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Der Klägerbevollmächtigte führt unter Anführung von zivil- und arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung weiter aus, dass dem Dienstherrn die Beweislast hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit obliege.

Zum Unfallhergang wird ausgeführt, der Kläger habe sein Fahrzeug mit eingelegtem Gang nach Ausfahrt von der Autobahn ausrollen lassen, wobei er vorausschauend mehrmals nach links und nach rechts die Landstraße überblickt hätte, jedoch kein Fahrzeug auf ihr bemerkt habe. Vor der Kreuzung angekommen, habe sich die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs dann sogar auf Schrittgeschwindigkeit verringert gehabt. Der Widerspruchsführer habe zunächst nach links geblickt, um sich zu vergewissern, dass dort kein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug fahre. Daraufhin habe er nach rechts geblickt, um sich ebenfalls zu vergewissern, dass sich aus dieser Richtung kein Fahrzeug nähere. Als der Kläger auch hier kein Fahrzeug bemerkt habe, habe er eingekuppelt und sein Fahrzeug in die Landstraße bewegt. Da er aus kurzer Unaufmerksamkeit das von rechts kommende Fahrzeug übersehen habe, sei es zum Zusammenstoß gekommen. Warum der Widerspruchsführer das von rechts kommende Fahrzeug übersehen habe, sei ihm selbst nicht vollkommen begreiflich, er denke jedoch, dass die vorliegenden Licht- und Geländeverhältnisse sowie die Farbe des Fahrzeuges beim Zusammenstoß eine wichtige Rolle gespielt hätten. Hierbei sei zu beachten, dass der Unfall sich Ende Oktober gegen 8:30 Uhr morgens ereignet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Sonne gerade aufgegangen gewesen und hätte tief von ihm aus gesehen in Richtung des sich nähernden Fahrzeuges im Südosten gestanden. Zwar habe die Sonne nach Erinnerung des Klägers wegen einer leichten Schleierbewölkung nicht direkt geschienen, jedoch sei das Licht, das zu dem Unfallzeitpunkt vorgeherrscht habe, außerordentlich hell gewesen, so dass das ankommende Fahrzeug sich für den Kläger in einem Gegenlicht gefunden habe. Das gegnerische Fahrzeug sei auch von gedeckter Farbe, wohl in grau oder einem Braunton gehalten und habe sich damit schlecht vom vorliegenden Bildhintergrund, welcher sich aus einem ebenfalls grau-braunen Gehölz von Nadelbäumen zusammengesetzt habe, abgehoben. Der Kläger könne nur vermuten, dass diese Umstände in ihrer Gesamtschau zu dem kurzen Augenblicksversagen und damit zum Zusammenstoß geführt hätten. Weiterhin fahre er seit 20 Jahren unfallfrei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2014 - eingegangen beim Klägerbevollmächtigten am 20. Mai 2014 - wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO dürfe derjenige, der die Vorfahrt zu beachten habe, nur dann weiterfahren, wenn er übersehen könne, dass wer die Vorfahrt habe, weder gefährdet noch wesentlich behindert werde. Diese ihm obliegende Sorgfaltspflicht habe der Kläger bei dem Unfallereignis am 24. Oktober 2013 verletzt, indem er - ohne sich gegebenenfalls nochmals zu vergewissern, dass ein Abbiegen auf die vorfahrtsberechtigte Landstraße möglich sei - den Abbiegevorgang fortgesetzt habe. Diese Überlegung sei ganz einfach und nahe liegend und hätte jedem einleuchten müssen. Dies habe der Kläger jedoch offensichtlich nicht getan. Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, wenn er sich nochmals vergewissert hätte, dass ein Abbiegen auf die vorfahrtsberechtigte Straße möglich sei, das heißt, er hätte gegebenenfalls mittels mehrmaligem Kontrollblick sicherstellen müssen, dass er durch die Auffahrt auf die vorfahrtsberechtigte Landstraße niemanden gefährde. Dafür, dass es dem Kläger möglich gewesen sei den Unfallgegner zu bemerken, spreche auch dessen Unfallschilderung. Danach habe sich der Unfallgegner bereits auf der Abbiegespur der Landstraße eingeordnet gehabt, als der Kläger auf die vorfahrtsberechtigte Landstraße aufgefahren sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Unfallgegner zum Beispiel aufgrund überhöhter Geschwindigkeit plötzlich aufgetaucht sei oder sich erst im letzten Moment entschlossen habe, die Auffahrtspur zur Autobahn zu nutzen. Nach der Unfallschilderung des Klägers sei dieser mit geringer Geschwindigkeit (Schrittgeschwindigkeit) an die Kreuzung heran und dann darauf gefahren. Dass der Kläger den Unfallgegner dabei, trotz wie von ihm ausgeführtem mehrmaligem Blicken nach links und rechts, wegen der vorhandenen Licht- und Sichtverhältnisse sowie der Farbe des Fahrzeugs übersehen haben will, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere, da die örtlichen Verhältnisse (trockener Zustand der Straße, Tageslicht, Straße mit geradem Verlauf) nicht für eingeschränkte oder unübersichtliche Geländeverhältnisse sprächen. Ein Augenblicksversagen allein sei kein Grund, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Die nur momentane Unaufmerksamkeit könne unterschiedliche Ursachen haben.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014 - eingegangen hier am gleichen Tag - ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2014 verurteilt, an den Kläger Sachschadensersatz in Höhe von 1698,80 EUR zu zahlen.

Zur Begründung wird vorgebracht, dass das Verhalten der Beklagten widersprüchlich sei. Nachdem zunächst im ursprünglichen Bescheid von der Beklagtenseite ausgeführt worden sei, dass besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten, nicht gegeben seien, werde nunmehr ausgeführt, dass diese vorgetragenen besonderen Umstände nicht nachvollziehbar seien. Es sei anerkannt, dass eine einmalige kurze Aufmerksamkeitslücke in der Regel nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden könne. Der Kläger habe das beteiligte Kraftfahrzeug zu spät bemerkt, wodurch es zu einem Zusammenstoß gekommen sei. Die Beklagte wolle dem Kläger ein erhebliches Verschulden unterstellen. Beweise für dies, im speziellen in subjektiver Hinsicht, würden jedoch von der Beklagtenseite nicht vorgebracht. Ebenso wenig sei bislang von der Beklagtenseite ein Beweis dafür geführt worden, dass der Kläger ohne Kontrollblick in die vorfahrtsberechtigte Landstraße eingebogen sei. In diesem Zusammenhang weise der Kläger nochmals darauf hin, dass er selbstverständlich vor dem Einfahren einen Kontrollblick in die Landstraße geworfen habe, dabei aber das sich nähernde Fahrzeug übersehen habe. Der Kläger gibt zu bedenken, dass er die Geschwindigkeit nicht bis auf Schrittgeschwindigkeit verzögere und dann weiter, ohne die notwendigen Kontrollblicke zu treffen, in die Straße einfahre. Der Kläger wolle nämlich nicht nur niemand anderen schädigen, sondern auch selbst nicht sein Leben riskieren, wie es von der Beklagtenseite unterstellt werde. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Zusammenstoß sich bei ganz geringer Geschwindigkeit ereignet habe. In diesem Zusammenhang sei auf die der Beklagten vorgelegten Fotoaufnahmen zu verweisen. Das Schadensbild am Fahrzeug des Klägers sähe nämlich vollkommen anders aus, wenn sich der Unfall nicht bei ganz geringer Geschwindigkeit ereignet hätte. Von der Beklagtenseite sei auch in keiner Weise auf die vorgetragenen Licht- und Geländeverhältnisse eingegangen worden. Auf ein Satellitenfoto von Unfallort werde verwiesen. Es sei auch anzumerken, dass die Unfallstelle nicht in dem Maße übersichtlich sei, wie dies von der Beklagtenseite angenommen werde. Die vom Kläger befahrene Ausfahrt sei konkav geformt und auch das Gelände zur Hauptstraße hin sei erhöht. Aufgrund dessen sei die Sicht nach rechts zur Hauptstraße hin erheblich eingeschränkt. Daher sei der Kläger eben mit geringster Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren, weshalb der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit jeglicher Grundlage entbehre. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass der Sach- und Körperschaden nicht noch erheblicher ausgefallen sei, nur dem Umstand zu verdanken sei, dass der Kläger eben mit absolut geringer Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Würde man die von der Beklagten unterstellte grobe Fahrlässigkeit hier annehmen, so müsste der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sein. Dies liege jedoch nachweislich nicht vor.

Der Klägerbevollmächtigte verzichtete in diesem Zusammenhang auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 7. August 2014 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, grundsätzlich spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen. Dieser Anschein könne nur durch bewiesene Tatsachen entkräftet werden, zum Beispiel durch den Nachweis, dass der Vorfahrtsberechtigte auch bei größter Sorgfalt vom Wartepflichtigen nicht hätte gesehen werden können. Die Beklagtenseite verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend merkt die Beklagtenseite jedoch an, dass es dem Kläger, wenn er tatsächlich - wie er ausführe - mit geringster Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, ohne weiteres noch hätte möglich sein müssen, durch Bremsen zum Stehen zu kommen, um den Vorfahrtsberechtigten durchfahren zu lassen. Der Kläger sei jedoch in die vorfahrtsberechtigte Landstraße abgebogen, ohne die Vorfahrt zu beachten und ohne sich nochmals zu vergewissern, dass ein Abbiegen gefahrlos möglich sei. Dass er mit geringer Geschwindigkeit weitergefahren sei, ohne die Vorfahrt zu beachten, obwohl ihm offensichtlich bewusst gewesen sei, dass es sich um eine unübersichtliche Stelle handele, begründe den Vorwurf der auch subjektiv grob fahrlässigen Handlungsweise. Der Umstand, dass es sich um ein Augenblicksversagen handele, sei allein kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben seien (unter Verweis auf BGH v. 08.07.1992 - IV ZR 223/91 = BGHZ 119, 147).

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015 erklärte auch die Beklagtenseite Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungs- und Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da sich die Ablehnung des Antrags auf Sachschadensersatz durch die Beklagte als rechtmäßig darstellt und mithin kein Anspruch des Klägers auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

a) Rechtsgrundlage für die Gewährung von Sachschadensersatz ist § 32 Satz 1 BeamtVG. Hiernach kann der Dienstherr Ersatz für Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände leisten, die der Beamte bei sich geführt hat und die bei einem Dienstunfall beschädigt oder zerstört wurden bzw. abhanden gekommen sind. Der Antrag auf Gewährung von Sachschadensersatz ist nach § 32 Satz 2 BeamtVG innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen. Ein Anspruch auf Unfallfürsorge und damit auch auf Ersatz eines geltend gemachten Sachschadens besteht nach § 44 Abs. 1 BeamtVG nicht, wenn der Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Im Rahmen der nach § 32 Satz 1 BeamtVG zu treffenden Ermessensentscheidung (OVG Bautzenv. 24.01.2012 - 2 A 200/10 - Rn. 21 = DÖD 2012, 117) ist darüber hinaus allerdings obergerichtlich anerkannt, dass es keinen Ermessensfehler darstellt, wenn der Sachschadensersatz wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Dienstunfalls verweigert wird (BayVGH v. 02.04.2001 - 3 B 11.2761 - Rn. 13 = juris). Selbst wenn der Dienstunfall von dem Beamten nur aufgrund einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt wird, kommt zumindest eine Minderung der Ersatzpflicht unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Schadens durch den Beamten, des Grades der Vorwerfbarkeit und dem dienstlichen Interesse, welches an der Vornahme des zum Dienstunfall führenden Dienstgeschäftes bestanden hat, in Betracht (OVG Bautzen v. 24.01.2012 - 2 A 200/10 - Rn. 26 ff. = DÖD 2012, 117). Sinn und Zweck von § 32 BeamtVG ist es nämlich primär, dem Beamten nur solche finanziellen Folgen eines Dienstunfalls abzunehmen, die er schuldlos verursacht hat (BayVGHv. 28.02.2012 - 3 B 11.2761 - Rn. 15 = ZBR 2013, 51). Es besteht auch nach Meinung des erkennenden Gerichts kein Grund für den Dienstherrn, einem Beamten einen Schaden vollständig zu ersetzen, den sich der Beamte in schuldhafter (im Sinne von einfach fahrlässiger) Weise selbst zufügt.

b) Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert, wird jedoch von höchstrichterlicher Rechtsprechung als subjektiv unentschuldbarer, besonders schwerwiegender Sorgfaltspflichtverstoß, der über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht, verstanden (BVerwG v. 12.08.2008 - 2 A 8/07 - Rn. 15 = juris). Dabei kommt es für die Qualifikation als grob fahrlässiges Handeln nicht darauf an, ob es sich um einen dauerhaften Sorgfaltspflichtverstoß oder nur ein kurzes „Augenblicksversagen“ handelt (OVG Lüneburg v. 15.07.2006 - 2 LA 1172/04 - Rn. 9 m. w. N. = DÖD 2006, 160). Hinsichtlich der Tatsachen, welche die Annahme der grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls stützen sollen, gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze, welche auch im Verwaltungsprozess zu beachten sind. Dabei gilt, dass nach erfolgloser Ausschöpfung der Möglichkeiten der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO denjenigen die Beweislast trifft, der für sich günstige Rechtsfolgen aus der angewendeten Norm ableiten will (BVerwGv. 28.04.2011 - 2 C 55/09 - Rn. 12 = DÖD 2011, 235). Der Dienstherr trägt schon die Beweislast für die Verweigerung von Unfallfürsorgeleistungen wegen vorsätzlicher Herbeiführung nach § 44 Abs. 1 BeamtVG aufgrund der soeben genannten allgemeinen Beweislastregel, da die Norm für den Dienstherrn günstige Rechtsfolgen statuiert (so auch Plog/Wiedow BeamtVG § 44 Rn. 27). Nichts anderes kann für grobe Fahrlässigkeit gelten (so auch Schnellenbach „Beamtenrecht“ § 14 Rn. 84). Allerdings kommen auch im Verwaltungsprozess die anerkannten Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises oder der Beweislastumkehr zur Anwendung, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind (BVerwG v. 28.04.2011 - 2 C 55/09 - Rn. 13 = DÖD 2011, 235). Für die Annahme eines Anscheinsbeweises ist es erforderlich, dass die bewiesenen Tatsachen auf einen typischen Geschehensablauf hindeuten, welcher selbst nicht bewiesen werden kann (BVerwG a. a. O. Rn. 18).

c) Die nach diesen Grundsätzen zu bewertende Ablehnungsentscheidung der Beklagten ist ermessensgerecht, da der Kläger keinen Anspruch nach § 32 Satz 1 BeamtVG auf Leistung von Sachschadensersatz hat. Insofern liegen die meisten Voraussetzungen des § 32 BeamtVG unstreitig vor. Einzig und allein fraglich ist im vorliegenden Fall, ob der Kläger den Unfall vom 24. Oktober 2013 einfach fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht hat. Das Gericht ist aufgrund eines Anscheinsbeweises der Überzeugung, dass der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Maßgeblich erscheint hier die unbestrittene Tatsache, dass der Kläger im Rahmen eines Linksabbiegevorgangs auf eine vorfahrtberechtigte Straße mit der vorderen linken Seite seines PKW mit dem linken seitlichen Heck des gegnerischen PKWs kollidiert ist. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der typische Geschehensablauf einer einfachen Fahrlässigkeit - im Sinne einer „gewöhnlichen“ Unachtsamkeit - durch ein Kollisionsmuster „Kfz-Front gegen Kfz-Front“ oder „Kfz-Front gegen Kfz-Seite“, jedoch nicht wie vorliegend durch ein Kollisionsmuster „Kfz-Front gegen seitliches Heck“ geprägt ist. Diese Tatsache spricht bereits deutlich für einen objektiven Sorgfaltspflichtverstoß, der das übliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt, denn zum Zeitpunkt der Kollision muss der Unfallgegner den Kläger schon fast passiert gehabt haben.

Gleichzeitig konnte der Kläger keine Tatsachen vorbringen, die diesen Verstoß aus subjektiven Gründen milder als grob fahrlässig erscheinen lassen. Soweit der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung vom 28. April 2014 auf ein mehrmaliges Blicken nach links und rechts verweist, ist dem Gericht schon nicht klar, wann diese Blicke stattgefunden haben sollen. Soweit aus dem Vortrag ersichtlich dürften diese Blicke während des Fahrens auf der Abbiegespur durchgeführt worden seien. Insofern widerspricht sich der Kläger aber, da er im Schriftsatz vom 10. Juli 2015 selbst auf die Unübersichtlichkeit der Ausfahrt unter Bezugnahme auf ein Satellitenfoto hinweist. Dieses Vorbringen entwertet damit jeden Blick vor der eigentlichen Sichtlinie. Soweit der Kläger in der Widerspruchsbegründung vom 28. April 2014 das einzige Mal detailliert zum konkreten Unfallgeschehen Stellung bezogen hat, ist der Vortrag völlig unglaubwürdig. Nach seiner Darstellung hatte der Kläger das Auto ausrollen lassen, bis sich seine Geschwindigkeit - wohl etwa auf Höhe des Verkehrsschildes 205 - fast auf Schrittgeschwindigkeit verringert hatte. Danach will der Kläger zunächst links und dann rechts geschaut haben. Dann habe der Kläger den Gang eingelegt und habe seinen PKW in die Straße einbiegen lassen. Somit will der Kläger zuletzt nach rechts geschaut haben und ist bestenfalls 5 bis 10 Meter später mit dem Unfallgegner auf die oben beschriebene Art und Weise kollidiert. Dass er den - unbestritten - bereits auf die Abbiegespur eingeordneten Unfallgegner hierbei nicht bemerkt haben will, ist selbst bei zugestandener Blendwirkung durch Sonnenlicht und unscheinbarer Lackierung des PKWs des Unfallgegners völlig unglaubhaft. Der Unfallgegner muss sich selbst bei einem - dem Unfallgegner unterstellten - „sportlichen“ Abbiegevorgang im Moment des Rechtsblicks räumlich unmittelbar rechts vor dem Kläger im Zentrum seines Sichtfelds befunden haben. Ein Übersehen erscheint auf die hier maßgebliche Distanz ausgeschlossen.

Das Gericht muss hier nicht weiter spekulieren, wie der Unfall tatsächlich vonstatten lief. So, wie der Kläger den Unfall darstellt, hat er sich nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht zugetragen. Weitere Ansatzpunkte, die den oben dargelegten Anscheinsbeweis erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

gez.: gez.: gez.:

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.699,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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published on 16/09/2015 00:00

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Annotations

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.