Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Juni 2016 - AN 10 K 14.01675
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Tatbestand:
Mit Formblattantrag vom 7. Oktober 2013, beim Landratsamt E.-H. am 10. Oktober 2013 eingegangen, beantragte die Klägerin die Erteilung von Genehmigungen für den Mietwagenverkehr und den Taxenverkehr. Mit Genehmigungsurkunden vom 23. Dezember 2013 wurden für den Zeitraum ab dem 23. Dezember 2013 bis zum 22. Dezember 2018 die beantragten Genehmigungen zur Ausführung des Verkehrs mit Taxen nach § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und zur Ausführung des Verkehrs mit Mietwagen nach § 49 PBefG erteilt.
Bereits mit Schreiben vom 9. September 2013 hatte die Klägerin die Verlängerung der Taxi-/Mietwagenkonzession für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... beantragt. Daraufhin wurde der Klägerin seitens des Landratsamtes telefonisch mitgeteilt, dass nicht nur diese eine, sondern alle Genehmigungen der Klägerin zum 27. September 2013 auslaufen. Für eine Wiedererteilung seien die (näher spezifizierten) üblichen Unterlagen vorzulegen.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Mai 2014 legte diese gegen die Genehmigungsurkunden vom 23. Dezember 2013 vorsorglich Widerspruch ein. Sie beantragte die Genehmigungen zeitlich auf den 28. September 2013 zurückzudatieren. Dieser Antrag wurde seitens des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt letztlich abgelehnt.
Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 12. September 2014 wurde er Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Frist zur Erteilung der Genehmigung eingehalten worden sei und ein Zwischenbescheid von Rechts wegen nicht erteilt werden könne.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Oktober 2014 erhob die Klägerin daraufhin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bisherigen Genehmigungen am 27. September 2013 ausgelaufen seien. Da die nunmehr streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide erst zum 23. Dezember 2013 erteilt worden seien, bestehe eine Lücke von ca. drei Monaten. Dies habe dazu geführt, dass eine Wettbewerbszentrale, Büro ..., die Klägerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt 8.000,00 EUR aufgefordert habe. Allerdings bestehe ein Anspruch der Klägerin, zumindest ein Anspruch auf Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, die Genehmigungsbescheide bereits ab Anfang Oktober 2013 oder sogar ab 28. September 2013 zu erteilen. Immerhin habe eine Mitarbeiterin der Klägerin bereits im Juli 2013 Kontakt mit der Behörde aufgenommen und einen mündlichen Antrag gestellt. Auch sei nichts dafür ersichtlich, warum sich die Behörde so lange mit der Genehmigung Zeit gelassen habe. Selbst wenn in § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG eine Entscheidungsfrist von drei Monaten geregelt sei, heiße dies nicht, dass diese in jedem Fall ausgenützt werden müsse. Durch das Zuwarten des Landratsamtes mit der Erteilung der Genehmigung sei die Klägerin diskriminiert. Immerhin habe es sich um einen Folgeantrag gehandelt, so dass die Klägerin davon ausgegangen sei, dass die Folgegenehmigungen nahtlos erteilt werden würden. Spätestens aber Anfang Oktober 2013 seien dem Beklagten alle notwendigen Unterlagen vorgelegt worden. Somit habe der Beklagte gegen die Grundsätze aus § 10 VwVfG verstoßen. Die Behörden hätten im Verwaltungsverfahren nämlich das schutzwürdige Interesse des Betroffenen zu beachten, um sich an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Dies sei jedoch nicht geschehen.
Der Beklagte erwiderte hierauf, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen sei. Man habe über den Antrag auf Erteilung von Genehmigungen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Diese Frist beginne allerdings erst dann zu laufen, wenn alle zwingend erforderlichen Angaben gemacht worden seien. Dies beinhalte Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmens, die Bezeichnung der Verkehrsart und -Form, die Dauer, für die die Genehmigung erteilt werden solle und die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht klar gewesen, ob der Antrag überhaupt genehmigungsfähig sei, da nicht nur die Frage der Betriebsleitung abzuklären gewesen sei, sondern gerade auch die Prüfung der Zuverlässigkeit vorgenommen habe werden müssen. Für die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung gebe es ebenfalls keinerlei Rechtsgrundlage. So gesehen sei die Zeit zwischen Antragstellung und Entscheidung notwendig gewesen. Insbesondere die Betriebssitzproblematik habe abgeklärt werden müssen. Es sei auch unerheblich, ob zuvor bereits ein Telefongespräch stattgefunden habe, da die Unterlagen erst am 10. Oktober 2013 im Landratsamt vorgelegen hätten.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2016 ließ die Klägerin noch ausführen, es habe bereits im Juli 2013 ein entsprechendes Telefongespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Klägerin und dem Landratsamt gegeben, in dem auf die Problematik hingewiesen worden seien. Das Landratsamt habe daraufhin jedoch wider besseren Wissens nichts unternommen. Die Klägerin ließ beantragen:
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2014 die Klägerin den beantragten Vorbescheid für den Zeitraum vom 28. September 2013 bis 23.Dezember 2013 zu erlassen bzw. die Genehmigung rückwirkend zum 28. September 2013 zu erteilen und die Kostenentscheidung aufzuheben.
Der Beklagte ließ beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
Gründe
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Nach Auslegung des Klagebegehrens geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin, wie auch von der Prozessbevollmächtigten mehrfach mitgeteilt, darauf abzielt, entweder einen Vorbescheid zum Betrieb von Mietwagen bzw. Taxen für den Zeitraum vom 28. September bis zum 23. Dezember 2013 zu erhalten oder hilfsweise die Genehmigung rückwirkend ab dem 28. September 2013 erteilt zu bekommen. Auch wenn die Prozessbevollmächtigte der Klägerin trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ihren Klageantrag aus der Klageschrift vom 15. Oktober 2014 aufrecht erhalten hat, geht das Gericht davon aus, dass die Genehmigungsbescheide vom 23. Dezember 2013 nicht aufgehoben werden sollen. Insofern bestünde auch keine Klagebefugnis, da die Bescheide inhaltlich deckungsgleich zu den von der Klägerin gestellten Genehmigungsanträgen sind.
Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung eines Vorbescheides und desgleichen keinen Anspruch auf eine rückwirkende Genehmigungserteilung zum 28. September 2013. Die Klägerin hat ihr Begehren erstmals mit Schreiben vom 26. Juni 2014 vorgetragen, wenn sie auch - mit Schreiben vom 26. Mai 2014 - gegen die begünstigenden Bescheide Widerspruch eingelegt hatte. Immerhin hat der Beklagte mit Schreiben des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 3. Juli 2014 das Begehren zurückgewiesen. Dementsprechend behandelt der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 12. September 2014, wenn er auch formal auf die Widerspruchseinlegung der Klägerin vom 26. Mai 2014 abstellt, inhaltlich die Frage der Erteilung eines Zwischenbescheides und die Frage der Rückdatierung der Genehmigungsurkunden.
Auch wenn die Klägervertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Hinweis des Gerichts gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, einen dementsprechend sachdienlichen Antrag zu stellen, ausdrücklich nicht nachgekommen ist, geht das Gericht im Rahmen von § 88 VwGO davon aus, dass es der Klägerin im Rahmen einer Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 26. Juni 2014 ergeht, wie es auch inhaltlich im Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 12. September 2014 anklingt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides oder Zwischenbescheides. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 4 PBefG darf eine Genehmigung nicht vorläufig erteilt werden. Auch ein Zwischenbescheid im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG kommt vorliegend nicht in Frage. Der dort geregelte Zwischenbescheid hat lediglich die Funktion, den der Genehmigungsbehörde eingeräumten Bescheidungszeitraum zu verlängern, wenn dies notwendig ist, um die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen abschließen zu können. Inhaltlich befasst sich dieser Zwischenbescheid im Sinne von § 15 Abs. 3 PBefG lediglich damit, den Bearbeitungszeitraum zu verlängern und ersetzt deshalb keine Genehmigung. Der von der Klägerin begehrte Vorbescheid jedenfalls ist somit dem Personenbeförderungsrecht fremd und kann deshalb schon von Rechts wegen nicht erteilt werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber der Genehmigungsbehörde zur Prüfung des Vorliegens aller Voraussetzungen in § 15 Abs. 1 Satz 2 eine Entscheidungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Erst wenn diese Frist - und eine eventuell durch einen Zwischenbescheid eingeräumte weitere Frist - abgelaufen ist, gilt die Genehmigung im Rahmen einer gesetzlichen Fiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt.
Insoweit ist keine Anspruchsgrundlage dafür ersichtlich, dass der von der Klägerin begehrte Vorbescheid erlassen werden müsste. Die Klage ist insoweit als unbegründet abzuweisen.
Aber auch der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag, nämlich die Genehmigung rückwirkend zum 28. September 2013 zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. Wie dargelegt, hat die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG eine Entscheidungsfrist von drei Monaten. Dies hätte die Klägerin berücksichtigen müssen. Immerhin ist es Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG, dass der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Geschäftsführung bestellte Person fachlich geeignet ist. Diese fachliche Eignung kann nach § 13 Abs. 1 Satz 2 PBefG durch Ablegung einer Prüfung oder durch angemessene Tätigkeit in einem entsprechenden Unternehmen nachgewiesen werden. Jedenfalls gehört dazu die Kenntnis von bestimmten Sachgebieten (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 13 Anm. 27d), also auch grundsätzliche fachliche Rechtskenntnisse. Es wäre der Klägerin also zuzumuten gewesen, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer vorherigen Genehmigungen einen Verlängerungsantrag zu stellen.
Dieser Antrag wurde frühestens am 10. Oktober 2013 gestellt. Der Antrag muss nämlich, um die 3-Monatsfrist in Lauf zu setzen, grundsätzlich genehmigungsfähig sein (Bidinger, a. a. O., § 15 Rn. 13 m. w. N.). Dies hat zur Folge, dass alle Angaben und Unterlagen in einem Antrag enthalten sein müssen, die für das Fehlen oder Vorliegen von Versagungsgründen von Bedeutung sein könnten, d. h. als Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit gelten. Es ist hierbei allerdings unerheblich, ob die Behörde noch weitere Ermittlungstätigkeiten durchzuführen hat, denn hierfür wurde ihr ausdrücklich die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG erteilt. Im vorliegenden Fall ging der Formblattantrag der Klägerin vom 7. Oktober 2013 am 10. Oktober 2013 beim Beklagten ein. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013, eingegangen beim Landratsamt am 14. Oktober 2013 wurden noch weitere erforderliche Unterlagen nachgereicht. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 PBefG am 10. Oktober 2013 zu laufen begann (vgl. hierzu auch: OVG Münster, Beschluss vom 23.10.2015, Az.: 13 B 875/15, m. w. N., juris), ist die Entscheidungsfrist durch die Genehmigungserteilung zum 23. Dezember 2013 eingehalten.
Das Schreiben der Klägerin vom 9. September 2013, eingegangen bei Gericht am 10. September 2013, kann diesbezüglich nicht als Eingang des Genehmigungsantrags bei der Genehmigungsbehörde im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG gewertet werden, da diesbezüglich keine der notwendigerweise beizufügenden Unterlagen beilag und das Landratsamt telefonisch sogar hierauf hingewiesen hat. Im Übrigen bedarf das Schreiben vom 9. September 2013 nur eines von mehreren Fahrzeugen der Klägerin.
Aber auch soweit die Klägerin vorträgt, es habe bereits im Juli 2013 telefonischer Kontakt zwischen der Klägerin und der Genehmigungsbehörde gegeben, ist auch dieser Zeitpunkt nicht als Eingang der Genehmigungsunterlagen beim Landratsamt zu werten. Wie die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 15. Oktober 2014 schriftsätzlich bereits ausführt, wurde im Juli 2013 lediglich ein telefonischer Kontakt zwischen Klägerin und Genehmigungsbehörde hergestellt. Ein solcher telefonischer Kontakt ist aus oben bereits genannten Gründen niemals ausreichend, um die Genehmigungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf zu setzen.
Aber auch aus übergeordneten Gründen ist es nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zum 28. September 2013 hätte. Selbst wenn sie ausführt, es habe sich lediglich um Folgegenehmigungen gehandelt, ist dem Gericht ein solcher Anspruch nicht ersichtlich. Dem steht schon der eindeutige und insoweit einer Auslegung nicht zugängliche Wortlaut des § 15 Abs. 1 PBefG entgegen, wonach der Behörde unter Androhung einer Genehmigungsfiktion die Dreimonatsfrist eingeräumt wurde. Zum anderen gibt sich im vorliegenden Fall aus dem sich in den Akten befindlichen Genehmigungen für den Zeitraum vom 28. September 2008 bis zum 27. September 2013, dass es vorliegend gerade nicht nur um eine Anschlusskonzession geht, sondern dass nunmehr - neu - insgesamt drei Taxen- und eine Mietwagengenehmigung erteilt worden ist. Auch im Hinblick auf den Betriebssitz der Fahrzeuge liegt ein Unterschied vor. Dementsprechend ist es den Akten entnehmbar, dass das Landratsamt E.-H. insoweit im Rahmen der ihm zukommenden Amtsermittlungspflicht ausführliche Erkundigungen hinsichtlich rechtlicher und tatsächlicher Voraussetzungen eingeholt hat.
Es mag daher sein, dass das Landratsamt bei optimalem Verlauf des Genehmigungsverfahrens die Genehmigungsurkunden etwas früher hätte ausstellen können, jedenfalls aber nicht zu dem von der Klägerin begehrten Zeitpunkt des 28. September 2013. Eine rechtsmissbräuchliche Verschleppung des Verfahrens zulasten der Klägerin durch das Landratsamt E.-H. ist jedenfalls nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr wurde das Verfahren im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen fristgemäß durchgeführt.
Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
gez.
...
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 27.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 47.4 und 47.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013. Hierbei ist davon auszugehen, dass es vorliegend zwar um insgesamt drei Taxigenehmigungen und eine Mietwagengenehmigung geht, dass diese aber nicht vollumfänglich Streitgegenstand sind, sondern dass es nur um die zeitliche Einordnung bzw. zeitliche Verlängerung dieser Genehmigung geht. Da allerdings noch der von der Klägerin begehrte sogenannte „Vorbescheid“ hinzukommt, ist der Streitwert im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG auf 27.500,00 EUR festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
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(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
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die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
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der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.