Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Apr. 2014 - 5 K 14.00287
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die am 24. November 1989 in ... geborene Klägerin, eine serbische Staatsangehörige, verließ das Bundesgebiet am 17. April 1990 zusammen mit ihrer Mutter, nachdem diese ihren Asylantrag und die nach dessen Ablehnung erhobene Klage zurückgenommen hatte.
Am 22. Oktober 1991 reiste die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein Asylfolgeantrag der Mutter der Klägerin blieb erfolglos. Im Folgenden wurde der Aufenthalt der Klägerin und ihrer Mutter im Bundesgebiet geduldet. Im April 1998 heiratete die Mutter der Klägerin einen in Deutschland aufenthaltsberechtigten libanesischen Staatsangehörigen, woraufhin der Klägerin im Rahmen des Kindernachzugs am 9. November 2001 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zuletzt am 18. Februar 2009 gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG bis 17. Februar 2011 verlängert wurde.
Am 15. Februar 2011 beantragte die Klägerin die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Ihr wurde daraufhin eine bis zum 22. Juni 2011 gültige Fiktionsbescheinigung erteilt, die nach Aktenlage zuletzt am 7. September 2012 bis 5. Dezember 2012 verlängert wurde.
Am 24. Februar 2011 teilte die Klägerin der Beklagten im Rahmen einer Vorsprache mit, dass sie bis 2008 die berufliche Schule in Fürth besucht und sich danach erfolglos um eine Ausbildungsstelle beworben habe. Da sie über keinerlei Schulabschluss verfüge, gestalte sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sehr schwierig. Am 22. März 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie im August den Schulabschluss nachholen wolle. Da sie nur von ihrem Vater unterstützt werde, der Alleinverdiener sei, sei sie hierzu auf eigenes Einkommen/Ersparnisse angewiesen. Derzeit wisse sie noch nicht, wie sie das finanzieren solle. Ihr Stiefvater sei derzeit nicht bereit, die Kosten zu übernehmen. Ein am 1. Juli 2011 aufgenommenes Leiharbeitsverhältnis gab die Klägerin nach einem Tag wieder auf, weil ihr die Drei-Schicht-Tätigkeit nach ihren Angaben nicht gefallen habe und zu anstrengend gewesen sei. Am 21. Oktober 2011 schloss die Klägerin mit dem Job-Center... eine Eingliederungsvereinbarung zum Erwerb eines Ausbildungsabschlusses, brach diese jedoch wieder ab. Am 4. Mai 2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie nun doch an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen werde. Die Klägerin trat diese am 2. Mai 2012 an, brach sie jedoch später wieder ab. Das Job-Center ... teilte der Beklagte am 12. März 2013 mit, dass die Klägerin seit 1. Juni 2011 im Leistungsbezug stehe.
Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2013 den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Klägerin auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu verlassen und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung insbesondere nach Serbien an.
Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 22. April 2013 hat die Klägerin Klage gegen die Stadt ... zum Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2013 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufenthaltstitel zu erteilen.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 vorgetragen, dass bei der Entscheidungsfindung von erheblichen Ermessensfehlern ausgegangen werde. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin keine faktische Inländerin sei. Der Klägerin drohten bei einer Ausweisung nach Serbien erhebliche Gefahren. Insbesondere sei die aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bestehende Verpflichtung, besonders den Schutz des Privat- und Familienlebens zu gewähren, nicht beachtet worden. Die Klägerin sei im Bundesgebiet geboren und lebe bis zum heutigen Tage hier. Die gesamte Familie der Klägerin lebe ebenfalls in Deutschland. Die Klägerin habe eine wichtige Rolle in der Familie, da sie sich sehr viel um die jüngeren Geschwister kümmere. Auch der gesamte Freundeskreis der Klägerin lebe in ... Die Klägerin sei in der hiesigen Gesellschaft fest verwurzelt und spreche die deutsche Sprache perfekt. Wenn man den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland sehe, spiele die Frage des Erfolges des schulischen Werdegangs im Rahmen der Ausweisungsentscheidung sicher nur eine untergeordnete Rolle. Die Probleme in der Ausbildung hätten mehrere Gründe gehabt. Die Klägerin habe unter grundlosen Angriffen ihrer Mitschüler gelitten und sei permanent Attacken ausgesetzt gewesen, weil sie ein Kopftuch getragen habe, was sie mittlerweile nicht mehr tue. Zum Land ihrer Staatsangehörigkeit habe die Klägerin überhaupt keinen Bezug mehr, sie spreche auch die serbische Sprache nicht. Serbien sei für sie ein vollkommen fremdes Land, in dem sie keinen Menschen kenne. Im Falle der Ausweisung nach Serbien werde die Klägerin dort ein leichtes Opfer. Bezugspersonen habe sie dort nicht.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 31. Mai 2013 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nach § 34 Abs. 3 AufenthG zu entscheiden gewesen sei. Bei der danach zu treffenden Ermessensentscheidung sei auch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung im Sinn des § 5 AufenthG zu berücksichtigen. Die Verlängerung des Aufenthaltstitels sei zu versagen gewesen, weil die Klägerin nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten und sie auch die Erfüllung der Passpflicht nicht nachgewiesen habe. Dass die Klägerin im Bundesgebiet geboren sei, hier aufgewachsen sei und die Schule besucht habe, mache sie noch nicht zu einer faktischen Inländerin, der ein Rechtsanspruch auf Aufenthaltsgewährung zustehe.
Die Regierung von ... hat sich mit Schreiben vom 22. Mai 2013 als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren beteiligt und mit Schreiben vom 10. Juni 2013 ausgeführt, dass sie der Position der Beklagten beitrete.
Den mit Telefax der Bevollmächtigten der Klägerin vom 22. April 2013 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 18. Juni 2013 (AN 5 S 13.00772) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ordnete der bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Februar 2014 (19 CS 13.1465) die aufschiebende Wirkung der Klage an.
Die Beklagte trug mit Schreiben vom 13. März 2014 weiter vor, dass die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Der Bevollmächtigte der Klägerin und der Vertreter der Beklagten wiederholten die schriftlich gestellten Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2013ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Das Begehren der Klägerin lässt sich nicht auf § 34 Abs. 3 AufenthG stützen. Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Diese Regelung ist gem. § 8 Abs. 1 AufenthG bei der Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen, denn die Privilegierung in § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt nur für die akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatz 1 der Norm, nicht auch für die Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG. Gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Unterhalt gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall, da die Klägerin seit 1. Juni 2011 Leistungen nach dem SGB II bezieht. Entgegen der Andeutung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Februar 2014 (a. a. O. -Rn. 13) war es in diesem Zusammenhang insbesondere trotz des Umstandes, dass der maßgeblichen Bedarfsgemeinschaft der Klägerin u. a. auch deren deutsche Stiefschwester angehört, nicht notwendig, eine detaillierte Gegenüberstellung des Bedarfs und der Einkünfte der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorzunehmen. Die Beklagte weist dazu in ihrem Schreiben vom 13. März 2013 zu Recht darauf hin, dass aktuell kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, abgesehen von Kindergeld, über ein eigenes anrechenbares Einkommen verfügt und sich deshalb für die Klägerin auch ohne Berücksichtigung des Bedarfs der deutschen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft keine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ergeben kann.
Auch nach eingehender Prüfung im Hauptsacheverfahren kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass trotz des Umstandes, dass die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist und bis auf den Zeitraum von April 1990 bis Oktober 1991 ihr gesamtes Leben in der Bundesrepublik verbracht hat, kein Anlass besteht, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen.
Ein das Abweichen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigender Ausnahmefall ist nur gegeben, wenn besondere, bedeutsame atypische Umstände vorliegen oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.9.2010 - 10 CS 10.1224 - juris). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts haben die zuständigen Behörden und Gerichte bei ihren rechtlichen Entscheidungen deren Auswirkungen auf das Privatleben der Betroffenen und ihre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu beachten. Eine Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer Gesamtentwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 13.4.2010 -1 C 10/09 - NVwZ 2010, 1369). Maßgeblich ist insoweit, ob eine tiefgreifende Verwurzelung in Deutschland bei gleichzeitiger Entwurzelung vom Herkunftsland vorliegt. Wesentliche Gesichtspunkte für die Integration sind dabei die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, gute deutsche Sprachkenntnisse, wirtschaftliche und soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes und ein fester Wohnsitz. Gesichtspunkte für die Reintegration in die Verhältnisse des Heimatlandes sind die Kenntnisse der Heimatsprache, die Vertrautheit mit den Verhältnissen im Heimatland und die Existenz dort noch lebender Verwandter (VG Berlin, B. v. 23.8.2012 - 13 L 227.12 - juris).
Die Klägerin ist keine „faktische Inländerin“ nach diesen Maßstäben. Ihre bisherige Schul- und Erwerbsbiografie lässt nicht erkennen bzw. erwarten, dass sie sich in die hiesigen Lebensverhältnisse eingelebt hat bzw. in absehbarer Zeit einleben wird. Insoweit wird auf die zutreffende und ausführliche Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs der Klägerin auf den Seiten 5 und 6 des angefochtenen Bescheides verwiesen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof macht in seinem Beschluss vom 11. Februar 2014 (a. a. O. - Rn. 9) deutlich, dass die Klägerin zwar zahlreiche Arbeitsplatzbewerbungen vorgelegt, aber auch mehrere Anhaltspunkte für Defizite bei dem inneren Engagement geliefert habe, das für eine Unterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit und (vorher) für die allgemeine Schulbildung und für die Berufsbildung erforderlich sei. Aus der Summe dieser (im Beschluss des BayVGH ausführlich dargestellten einzelnen) Vorgänge ergebe sich, dass die Gründe außerhalb ihrer Person, die die Klägerin für einzelne ihrer Misserfolge angegeben habe, weder die einzigen noch die entscheidenden Scheiternsgründe gewesen seien. An der nicht vorhandenen Motivation der Klägerin, diese im Wesentlichen von ihr selbst verursachte Situation durch eigene Anstrengungen zum Positiven zu verändern oder wenigstens ernsthafte Versuche in diese Richtung zu unternehmen, hat sich nach dem Eindruck, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nichts geändert. Für die in der mündlichen Verhandlung geäußerte grundsätzliche Bereitschaft der Klägerin, eine Ausbildung zu absolvieren bzw. eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wurden von Seiten der Klägerin offenbar keinerlei konkrete Bemühungen unternommen. Die Klägerin sucht die Schuld für ihre Lage nach wir vor bei anderen und macht hierfür z. B. ausschließlich ihre „vorerst ungeklärte ausländerrechtliche Situation“ verantwortlich. Dass die Klägerin in dem dreiviertel Jahr seit Erlass des Beschlusses des Gerichts vom 18. Juni 2013 überhaupt entsprechende Bemühungen unternommen hat, wenigstens teilweise zur Sicherung ihres eigenen Unterhalts beizutragen, ist nicht ersichtlich.
Eine tiefgreifende Verwurzelung der Klägerin in die hiesigen Lebensverhältnisse liegt somit in keiner Weise vor. Die Klägerin hat zwar einen festen Wohnsitz im Haushalt ihrer Familie, jedoch weder einen Arbeits- noch einen Ausbildungsplatzes und offenbar auch keinerlei Interesse, einen Arbeits- oder einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Ein schützenswertes Privatleben der Klägerin im Bundesgebiet kann die Kammer entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11. Februar 2014 vertretenen Auffassung nicht erkennen. Alleine ihr langjähriger und bis auf den Zeitraum von April 1990 bis Oktober 1991 auch ausschließlicher Aufenthalt im Bundesbiet reichen dafür nicht aus. Die Sozialbehörden haben in der Vergangenheit ausreichende, aber im Ergebnis stets erfolglose Bemühungen unternommen, um die Klägerin darin zu unterstützen, ihr(auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gesehenes)Integrationsdefizit zu beseitigen, Es ist nicht erkennbar, durch welche weiteren Maßnahmen die Klägerin veranlasst werden könnte, ihre bezüglich eigener Anstrengungen gegebene Verweigerungshaltung aufzugeben. Bei dieser inneren Einstellung der Klägerin, die sich damit zufrieden gibt, wie alle ihre Familienangehörigen ihren Unterhalt durch Leistungen des Jobcenters zu bestreiten, sind alle weiteren Versuche, die Klägerin auf einen Weg zu bringen, auf dem sie selbst für die eigene Unterhaltssicherung sorgen könnte, von vornherein zum Scheitern verurteilt und deshalb nicht geeignet, das Integrationsdefizit der Klägerin zu beheben.
Die Kammer verkennt nicht, dass es für die Klägerin nicht einfach sein wird, sich in die Verhältnisse in Serbien zu integrieren. Jedoch spricht die Klägerin nach eigenen Angaben die Roma-Sprache. Es ist ihr zumutbar, sich die serbische Sprache, falls sie diese tatsächlich nicht sprechen sollte, anzueignen. Die Klägerin ist mittlerweile über 24 Jahre alt und damit nicht mehr auf die Unterstützung durch ihre in Deutschland lebenden Familienangehörigen angewiesen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Beschluss vom 11. Februar 2014 (a. a. O. - Rn. 14) darauf hin, dass der Anspruch der Klägerin auf Schutz ihres Privatlebens nicht wesentlich durch ein Schutzbedürfnis ihres Familienlebens verstärkt werde und dass daran auch der Vortrag, die Klägerin kümmere sich sehr viel um ihre jüngeren Geschwister und betreue diese, nichts ändere. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält es in diesem Zusammenhang auch die Kammer für sehr fraglich, ob die Klägerin angesichts ihrer massiven, nach Auffassung der Kammer von der Klägerin ausschließlich selbst verschuldeten Schwierigkeiten, sich in das Erwerbsleben zu integrieren, für Jugendliche ein geeignetes Vorbild darstellen kann.
Die Versagung des weiteren Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet ist nach Auffassung der Kammer nach allem weder mit Art 6 Abs. 1 GG noch mit Art. 8 Abs. 1 EMRK unvereinbar. Es liegt kein ein Abweichen von der gesetzlichen Regel rechtfertigender Ausnahmefall vor, weil kein atypischer Geschehensablauf gegeben ist, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt. Der Versagung der Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht höherrangiges Recht entgegen.
Andere Anspruchsgrundlagen für das Begehren der Klägerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt ein Anspruch aus § 25 Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht, da ein Daueraufenthalt angestrebt wird. Ein Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG besteht nicht, da der Klägerin die Ausreise nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Da auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 50, 59 AufenthG nicht zu beanstanden sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen.
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
- 1.
Kindergeld, - 2.
Kinderzuschlag, - 3.
Erziehungsgeld, - 4.
Elterngeld, - 5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, - 6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und - 7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
- 1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19), - 2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und - 3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.
(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.
(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).
(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung, - 2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der
- 1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder - 2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn
- 1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, - 2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
- a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht, - b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
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ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
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der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
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der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.