Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Zugang zum Christkindlesmarkt der Beklagten mit ihrem Produkt „Winterwärmer“.

Die Beklagte veranstaltet alljährlich den ... Christkindlesmarkt als Spezialmarkt gemäß § 68 Abs. 1 GewO nach Maßgabe der Satzung über die Jahr- und Spezialmärkte der Beklagten, der Marktfestsetzungsbescheide vom 26. Juni 1974 und 21. November 1975 und der Richtlinien „Auswahlkriterien für den ... Christkindlesmarkt“.

Die Ausschreibung für den Christkindlesmarkt 2014 wurde im Amtsblatt Nummer ... vom ... 2013 veröffentlicht. Die Antragsfrist endete am 28. Februar 2014.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2014, eingegangen am 27. Februar 2014 bei der Beklagten, beantragte die Klägerin erstmals die Zulassung zu einem ... Christkindlesmarkt mit dem Produkt „Winterwärmer“.

Darunter ist ein Gewürzbier zu verstehen. Dieses wird in Flaschen abgefüllt und etikettiert. Das Produkt wird vor dem Konsum auf 50-55°C erhitzt und anschließend wie heißer Tee in Glas- oder Porzellantassen à 0,2 l serviert.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung zum Christkindlesmarkt ... 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die zur Verfügung stehende Marktfläche nicht ausreiche, um der Vielzahl der Zulassungsanträge entsprechen zu können. Daher sei nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage des § 70 Abs. 3 der Gewerbeordnung, § 4 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung der Stadt... in Verbindung mit den vom Stadtrat hierzu erlassenen Richtlinien eine Auswahl unter den Antragstellern getroffen worden. Hierbei sei die Klägerin nicht berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 wurde die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Klägerin nunmehr auch eine alkoholfreie Variante des „Winterwärmers“ produziert habe.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. Juni 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 28.5.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zum ... Christkindlesmarkt 2014 zuzulassen und ihr einen Verkaufsplatz für das Produkt „Winterwärmer“ zuzuweisen.

3. Hilfsweise zu 2.:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Zulassung zum Christkindlesmarkt 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie würde das Produkt „Winterwärmer“ sowohl in einer alkoholischen (6,0%) als auch in einer alkoholfreien Ausführung auf dem Christkindlesmarkt zum Verkauf anbieten bzw. als Heißgetränk ausschenken. Der Bescheid der Beklagten sei derzeit zumindest insoweit rechtswidrig, als er entgegen Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG die Ablehnungsentscheidung unzureichend begründet habe.

Die Beklagte ist mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 der Klage entgegengetreten und beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass andere Feste hinreichend Gelegenheit zum Ausschank von Bier böten und bezüglich des Weihnachtsmarktes der Anschein eines Oktoberfestrummels vermieden werden solle. Auch Innovationen von Bier (heiß und gewürzt) würden nicht zur Bereicherung des Marktkonzeptes beitragen. Im Marktfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 26. Juni 1974 sei unter Nr. 4 als Gegenstand des Marktverkehrs festgelegt worden: „Auf dem aus Anlass des Weihnachtsfestes stattfindenden Christkindlesmarkt werden alle Waren, die zum Weihnachtsfest in enger Beziehung stehen oder die sich nach ihrer Art als Weihnachtsgeschenke eignen, insbesondere Erzeugnisse des heimischen Handwerks oder Kunsthandwerks, ferner Back-, Zucker- und Tabakwaren sowie Bratwürste, belegte Brote, Milchgetränke, Glühwein und andere geistige Getränke mit Ausnahme von Bier zum Verkauf zugelassen“. Diese Festlegung sei mit Bescheid vom 21. November 1975 noch wie folgt konkretisiert worden: „An den Imbissständen ist der Verkauf von Bier aus ausschließlich ... Braustätten in festen Gebinden, die unter Beziehung auf den Christkindlesmarkt besonders etikettiert sind, zugelassen. Nicht zugelassen wird jedoch der Ausschank und die Abgabe von Bier zum Genuss an Ort und Stelle sowie der Einzelverkauf. An den entsprechenden Ständen ist gut sichtbar ein entsprechender Hinweis anzubringen“.

Es sei ausdrücklich zu betonen, dass die Beklagte bis heute nie von diesen Festlegungen abgewichen sei und auch in den vergangenen Jahren die Zulassung ähnlicher Getränke wie die der Klägerin abgelehnt worden sei.

Bei jährlich rund 250 Ablehnungsbescheiden sei eine detaillierte Begründung in jedem Einzelfall für die Verwaltung leider nicht leistbar und könne daher nur entweder außergerichtlich auf ausdrückliche Nachfrage eines Bewerbers oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nachträglich gegeben werden.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 ergänzte die Klägerin ihre Ausführungen. Sie weise darauf hin, dass bereits im ursprünglichen Antrag vom 26. Februar 2014 angekündigt worden sei, dass bis zum Termin sicherlich eine alkoholfreie Ausführung des Produkts verfügbar sei. Mit ihrer Argumentation, bei dem Produkt der Klägerin handele es sich um Bier im Sinne der Marktfestsetzungsbescheide vom 26. Juni 1974 und 21. November 1975, wobei bezüglich des Weihnachtsmarktes der Anschein eines Oktoberfestrummels vermieden werden solle, begebe sich die Beklagte in den Bereich sachfremder Erwägungen. Wie sich aus der Produktbeschreibung im Antrag der Klägerin vom 26. Februar 2014 eindeutig ergebe, würden Biertrinker durch dieses Getränk gerade nicht angesprochen. Es handele sich um ein eigenständiges heißes Gewürzgetränk, welches gerade zum Charakter eines Weihnachtsmarktes hervorragend passe. Auch die ausgeschenkte Menge unterscheide sich grundlegend vom Bierausschank. Die Beklagte habe im Übrigen nicht dargelegt, welche ähnlichen Getränke sie in der Vergangenheit abgelehnt haben wolle. So oder so träfen die von der Beklagten angestellten Erwägungen nicht zu. Das Gewürzgetränk werde in Bio-Qualität hergestellt und passe zur Historie ... als wichtiger Gewürzhandelsstadt im Mittelalter.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 nahm die Beklagte nochmals Stellung. Sie erklärte, dass der Umstand, dass eine alkoholfreie Variante des heißen Gewürzbieres „Winterwärmer“ im Schreiben der Klägerin vom 26. Februar 2014 in Aussicht gestellt und am 3. Juni 2014 die Mitteilung über die nunmehr durchgeführte Fertigstellung erfolgt sei, sei für die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zum Weihnachtsmarkt nicht relevant gewesen. Auch bei erhitztem, mit Gewürzen oder sonstigen Zusatzstoffen versetztem Bier („Gewürzbier“ oder „Glühbier“) handele es sich um Bier; lediglich ein Hinweis auf das bayerische Reinheitsgebot dürfe an derartigen Produkten nicht angebracht sein. In den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2014 habe die Beklagte daher konsequent bereits Anträge anderer Bewerber auf Zulassung von Glühbier abgelehnt. Es liege im Ermessen der Beklagten, jeweils aus einer Vielzahl von Angeboten die Sortimente oder auch Innovationen auszuwählen, die zur Tradition ihres Marktes passen bzw. diese abrunden. Selbst wenn daher die Klägerin ein Heißgetränk ohne „Bierbezug“ angeboten hätte, bestünde kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Christkindlesmarkt. Schließlich werde auch noch darauf verwiesen, dass die Klägerin selbst bei Einbeziehung in das engere Auswahlverfahren als Erstbewerberin im Bereich „Heißgetränke“ einer Vielzahl von Konkurrenten gegenübergestanden hätte, die sich, im Gegensatz zu ihr, in der Vergangenheit bereits mehrfach beworben hätten.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich des Verpflichtungsantrags unzulässig. Bezüglich des Verbescheidungsantrags ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist hinsichtlich des Verpflichtungsantrags unzulässig, da der Klägerin diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Wenn der Kreis der Bewerber um eine Zulassung zum Christkindlesmarkt als Ausschankbetrieb die Zahl der möglichen Zulassungen übersteigt, sind grundsätzlich bei einer solchen Konkurrenzsituation im Falle der Kapazitätserschöpfung in der Regel einerseits eine Verpflichtungsklage zu erheben und andererseits die begünstigenden Zulassungen der Mitbewerber anzufechten (sog. Konkurrentenverdrängungsklage), damit der Verpflichtungsantrag nicht ins Leere geht (vgl. BayVGH, B. v 12.7.2010 - 4 CE 10.1535 - BayVBl 2011, 23).

Unterlässt der Bewerber das, kann sein Begehren auf Marktzulassung schon mangels verfügbarer Kapazität keinen Erfolg haben, weil mit der Vergabe des Kontingents der materielle Teilhabeanspruch erlischt. Der ohne gleichzeitige Erhebung der (Dritt-) Anfechtungsklage formulierte Verpflichtungsantrag geht damit schon deshalb ins Leere, weil keine freie Kapazität für einen Ausschankbetrieb mehr vorhanden ist, die die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Veranstaltung ermöglichen würde. Das Rechtsschutzziel der Klägerin wird durch die isolierte Anfechtung ihrer Ablehnung nicht erreicht.

II.

Da der Verpflichtungsantrag erfolglos ist, konnte über den hilfsweise gestellten Verbescheidungsantrag entschieden werden.

Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags zulässig, insbesondere besitzt die Klägerin ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Die Erhebung einer bloßen Verbescheidungsklage ist dem abgelehnten Bewerber z. B. dann nicht verwehrt, wenn er über die Begünstigten nicht informiert wurde oder wenn er im Falle der Information eine Vielzahl von Anfechtungsklagen erheben müsste; dies wäre mit dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht in Einklang zu bringen und dem abgelehnten Bewerber nicht zumutbar. Zudem kann der abgelehnte Bewerber dann eine bloße Verbescheidungsklage erheben, wenn bereits damit seinem Rechtsschutzinteresse genügt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn über die Klage geraume Zeit vor Marktbeginn entschieden wird und der Kläger darauf vertrauen kann und will, dass es bei Stattgabe zu einer rechtzeitigen Rücknahme einer Standplatzvergabe von Amts wegen kommen wird (vgl. BVerwG, U. v. 7.10.1988 - 7 C 65/87 - BVerwGE 80, 270 zur Zulässigkeit einer Bescheidungsklage bei erschöpftem Kontingent im Güterverkehrsrecht).

Dies ist hier nach den Angaben der Klägerin und aufgrund ihrer Antragstellung anzunehmen. Die Verbescheidungsklage genügt hier dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin, da von der Beklagten erwartet und darauf vertraut werden kann, dass sie der Entscheidung des Gerichts Rechnung trägt, indem sie gegebenenfalls die rechtswidrigen Zulassungen gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zurücknimmt.

III.

Der Verbescheidungsantrag ist unbegründet, da die Ablehnung rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Rechtsgrundlage für eine Zulassung ist § 70 Abs. 1 GewO, weil es sich bei dem Christkindlesmarkt um einen im Sinne dieser Vorschrift nach §§ 68, 69 GewO festgesetzten Spezialmarkt handelt. Nach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Die Klägerin gehört damit mit ihrem Ausschankbetrieb grundsätzlich zum Berechtigtenkreis des Christkindlesmarktes.

Der Zulassungsanspruch gem. § 70 Abs. 1 GewO steht der Klägerin hier jedoch nicht zu. Denn gemäß § 70 Abs. 3 GewO wird der Zulassungsanspruch nach § 70 Abs. 1 GewO u. a. dadurch eingeschränkt, dass der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, Interessenten wegen Platzmangels von der Teilnahme ausschließen darf.

Vorliegend überstieg die Anzahl der Bewerber für die Teilnahme am Christkindlesmarkt der Beklagten die Platzkapazität, so dass eine Auswahlentscheidung durch die Beklagte veranlasst war. Eine Ausnahme und damit ein Anspruch auf Zuweisung eines Standplatzes würde nur dann bestehen, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

Daher besteht gem. § 70 Abs. 3 GewO grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Beklagte war danach befugt, nach ihrem Ermessen unter den Bewerbern auszuwählen und damit notwendigerweise auch einzelne Anbieter auszuschließen. Bei einer Erschöpfung der Kapazität hat der Bewerber um einen Stand ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d. h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien (BVerwG, B. v. 24.6.2011 - 8 B 31/11 - juris) und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 23.3.2010 - W 2 K 10.17 - juris) zu treffen hat. Dem Veranstalter wird für die Festlegung des für die Veranstaltung verfügbaren Platzes, die gestalterische Ausrichtung des Marktes insgesamt, die Brancheneinteilung und deren Ausdifferenzierung im Einzelnen (einschließlich der Zahl der jeweils zur Verfügung gestellten Standplätze) und die konkrete Auswahlentscheidung im Falle eines Bewerberüberhangs eine weite Ausgestaltungsbefugnis eingeräumt (BayVGH, B. v. 20.7.2011 - 22 ZB 10.1135 - BayVBl 2012, 118; B. v. 25.7.2011 - 22 CE 11.1414 - BayVBl 2012, 120). Diese umfasst insbesondere die Festlegung des räumlichen Umfangs des Fests und des gewünschten Gesamtbilds und konkretisiert sich in der Befugnis, die Art der darzustellenden Attraktionen zu bestimmen, gleichartige Angebote zur Vermeidung eines einförmigen Erscheinungsbilds der Zahl nach zu begrenzen und überzählige Bewerber abzulehnen, soweit dies zur Erreichung des Zwecks einer attraktiven Ausgestaltung oder aus Platzmangel erforderlich ist, wozu auch Größenbeschränkungen bestimmt werden können.

Hinsichtlich der konkreten Bewertung der einzelnen Bewerbung ist der Prüfungsumfang des Gerichts naturgemäß vor allem bei den subjektiven Aspekten der Bewertung stark eingeschränkt. Die Erfüllung der Vergabekriterien einer Bewerbung ist daher vom Gericht, aufgrund des Einschätzungsspielraums der Beklagten lediglich auf ein pflichtgemäßes Verwaltungshandeln dahingehend zu überprüfen, ob die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig erfolgte, d. h. ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt oder ob Verfahrensfehler gemacht worden sind. Das Verwaltungshandeln der auswählenden Behörde muss dabei transparent und nachvollziehbar sein (vgl. NdsOVG, U. v. 16.5.2012 - 7 LB 52/11 - juris; NdsOVG, B. v. 13.6.2012 - 7 LA 77/10 - juris).Das gilt nicht nur für die Kriterien, von denen sich die Behörde bei der Auswahlentscheidung leiten lässt, sondern auch für den konkreten Auswahlvorgang selbst (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - juris; BayVGH, B. v. 12.8.2013 - 22 CE 13.970 - juris)

Die Beklagte hat sich hierzu eine ermessensbindende Satzung (über die Jahr- und Spezialmärkte der Stadt ... - JahrMS) für eine Auswahlentscheidung gegeben. Gemäß § 4 Abs. 2 erfolgt bei Überangebot von geeigneten Bewerbern die Auswahl im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Marktamtes. Bei der Erteilung der Zulassung werden die Belange des Marktzwecks, der Tradition, Vielfalt und Qualität des Marktangebotes, der vorhandene Platz sowie Begrenzungen des Warenkreises angemessen berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Marktfreiheit sollen im Übrigen vorrangig bekannte und bewährte Beschicker (sogenannte Stammbeschicker) zugelassen werden, soweit sie die übrigen allgemein geforderten Vergabekriterien erfüllen. Das Auswahlverfahren wird im Einzelnen in einer internen Anordnung geregelt. Die Auswahlkriterien für den ... Christkindlesmarkt wurden am 26. Mai 1996 gefasst. Unter Ziff. 1 der Auswahlkriterien wurde der Veranstaltungszweck des ... Christkindlesmarktes konkretisiert. Danach erfolgt die Gestaltung des ... Christkindlesmarktes mit dem Ziel, größtmögliche Attraktivität zu erreichen. Hierbei kommt dem historischen Bezug bzw. der Tradition des Marktes, der besonderen Atmosphäre des Marktumfeldes und der Ausrichtung auf das Weihnachtsfest ausschlaggebende Bedeutung zu. Des Weiteren soll ein möglichst vielseitiges und ausgewogenes Warenangebot, das üblicherweise zum traditionellen Charakter des Christkindesmarktes gehört, erreicht werden. Gemäß Ziffer 2 der Auswahlkriterien sollen insbesondere nur solche Bewerber zugelassen werden, die das Auswahlkriterium „Qualität und Menge des Angebots“ erfüllen. Mit Bescheid vom 26. Juni 1974 des Referats für Rechts- und Ordnungsverwaltung gegenüber der Behörde „Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ der Beklagten wurden unter Ziff. 4 die Gegenstände des Marktverkehrs konkretisiert. Danach werden auf dem aus Anlass des Weihnachtsfestes stattfindenden Christkindlesmarkt alle Waren, die zum Weihnachtsfest in enger Beziehung stehen oder die sich nach ihrer Art als Weihnachtsgeschenke eignen, insbesondere Erzeugnisse des heimischen Handwerks oder Kunsthandwerks, ferner Back-, Zucker- und Tabakwaren sowie Bratwürste, belegte Brote, Milchgetränke, Glühwein und andere geistige Getränke mit Ausnahme von Bier zum Verkauf zugelassen. Mit weiterem Bescheid vom 21. November 1975 des Referats für Rechts- und Ordnungsverwaltung an die Behörde „Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ der Beklagten wurde die Ziff. 4 des Festsetzungsbescheides vom 26. Juni 1974 dahingehend abgeändert und ergänzt, als die nachstehend angeführten Waren unter den verfügten Auflagen und Bedingungen als Gegenstände des Marktverkehrs festgesetzt wurden: „An den Imbissständen ist der Verkauf von Bier aus ausschließlich ... Braustätten in festen Gebinden, die unter Beziehung auf den Christkindlesmarkt besonders etikettiert sind, zugelassen. Nicht zugelassen wird jedoch der Ausschank und die Abgabe von Bier zum Genuss an Ort und Stelle sowie der Einzelverkauf. An den entsprechenden Ständen ist gut sichtbar ein entsprechender Hinweis anzubringen“.

Über den Antrag der Klägerin auf Zulassung zum Christkindlesmarkt ... 2014 wurde ermessensfehlerfrei entschieden. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sie den Ausschank und die Abgabe von Bier (in jeglicher Form) zum Genuss an Ort und Stelle sowie den Einzelverkauf nicht zum Christkindlesmarkt 2014 zugelassen habe und auch nicht zulassen wolle. Die Beklagte kann, wenn dies in sachlicher Weise und ermessensfehlerfrei geschieht, grundsätzlich selbst darüber entscheiden, welche Gegenstände und Waren sie zu ihrem Christkindlesmarkt zulässt. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht, dass der Stadtrat nicht jede Entscheidung bezüglich der Zulassung von Gegenständen und Waren selbst trifft, sondern bei Überangebot von geeigneten Bewerbern die Auswahl auf das Marktamt übertragen hat. Er selbst hat in § 4 Abs. 2 JahrMS die von der Verwaltung zu berücksichtigenden Punkte geregelt. Außerdem wurde vom Stadtrat in der Norm festgelegt, dass das Auswahlverfahren im Einzelnen in einer internen Verwaltungsanordnung geregelt wird. Rechtliche Bedenken bestehen diesbezüglich nicht. Im Übrigen könnte der Stadtrat jederzeit durch Änderung der Satzung eine andere Vorgehensweise beschließen.

Auch wenn die Klägerin im neuerlichen Schriftsatz und in der mündlichen Verhandlung ihr Produkt nicht mehr als Bier im Sinne der Marktfestsetzungsbescheide der Beklagten verstanden haben will und sie deshalb ihr Produkt nunmehr als Gewürzgetränk (oder Malzgetränk) deklariert, ist schon deshalb weiterhin von einem Bier auszugehen, weil die Klägerin gerade auf die Nähe des Produkts Winterwärmer zum Bier abgestellt hat. Denn im Bewerbungsschreiben vom 26. Februar 2014 führt die Klägerin aus, dass ein neues Produkt entwickelt worden ist, „das in Rohstoffbasis und Herstellungsweise (…) dem Bier entspricht“. Es handle sich um ein heißes Gewürzbier, ein Produkt aus Hopfen, Malz, Wasser und Hefe und einer Gewürzmischung. Darüber hinaus wurde das Getränk auf dem der Bewerbung beigefügten Bild erkennbar mit dem Zusatz „Gewürzbier“ etikettiert. Da die Beklagte im gerichtlichen Verfahren deutlich gemacht hat, dass Bier (in jeglicher Form, auch Glühbier) in früheren Jahren als Marktgegenstand nicht zugelassen wurde, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.

Durch die Ablehnung wird die Klägerin daher nicht in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gem. § 70 Abs. 3 GewO verletzt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

V.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gewerbeordnung - GewO | § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung


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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Juni 2011 - 8 B 31/11

bei uns veröffentlicht am 24.06.2011

Gründe 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagte zu Unrecht die Zulassung mit seinem Autoscooter-Fahrgeschäft zum in der Zeit vom 23. bis 26. Oktober

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(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagte zu Unrecht die Zulassung mit seinem Autoscooter-Fahrgeschäft zum in der Zeit vom 23. bis 26. Oktober 2008 veranstalteten "Kalten Markt" in O. versagt habe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.) und der Divergenz (2.) liegen nicht vor, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO.

3

1. Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine abstrakte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnen und substantiiert darlegen, warum er diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren für klärungsfähig hält; ferner muss er dartun, warum deren Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 - juris). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht gerecht.

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Auf die Frage,

ob es rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich ein Schausteller mit seinem Fahrgeschäft für den gleichen Zeitraum im Zusammenhang zu mehr als einer Veranstaltung bewirbt, und ob im Falle der Absage einer hiergegen gerichteten Fortsetzungsfeststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlt,

kommt es nicht an, weil der Verwaltungsgerichtshof von einer zulässigen Feststellungsklage ausgegangen ist.

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Die Frage,

ob im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 70 Abs. 3 GewO bei der Beurteilung der Attraktivität die - unterstellte - Erwartungshaltung des Publikums in den Blick genommen werden kann, die auf die Beibehaltung "bekannt und bewährt" gewordener Fahrgeschäfte gerichtet sein kann,

bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn die Fragen bezüglich der Grenzen einer Auswahlentscheidung gemäß § 70 Abs. 3 GewO und der zulässigen Verteilungskriterien sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Der Anspruch gemäß § 70 Abs. 1 GewO auf Veranstaltungsteilnahme wird gemäß § 70 Abs. 3 GewO unter anderem dadurch eingeschränkt, dass der Veranstalter unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung den Interessenten wegen Platzmangels durch Ermessensentscheidung (Auswahlentscheidung) von der Veranstaltung ausschließen darf. Das dem Veranstalter eingeräumte Ermessen ist danach insoweit begrenzt, als eine Ausschließung nur bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes erlaubt ist. Erfolgt der Ausschluss wegen Platzmangels, muss der zwischen den Bewerbern angelegte Verteilungsmaßstab sachlich gerechtfertigt sein. Was sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Ein Rechtsgrundsatz, dass nur oder vorrangig nach Auswahlkriterien wie Attraktivität, Neuartigkeit, Vielseitigkeit gleichartiger Fahrgeschäfte ausgewählt werden dürfe, besteht nicht, auch wenn derartige Kriterien ebenfalls Gesichtspunkte für eine sachgerechte Auswahlentscheidung darstellen können, wenn dies dem Veranstaltungszweck entspricht. Die "Attraktivität" eines Fahrgeschäfts kann sich vor allem in der Publikumsresonanz niederschlagen. Es kann durchaus dem Veranstaltungszweck entsprechen, auch ältere oder weniger vielseitige Fahrgeschäfte zuzulassen (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 2005 - BVerwG 6 B 63.05 - GewArch 2006, 81 f.). Allerdings darf das Auswahlkriterium der Attraktivität nicht verabsolutiert und so ausgelegt und gehandhabt werden, dass Neubewerbern oder Wiederholungsbewerbern, die nicht kontinuierlich auf dem Markt vertreten waren, praktisch keine Zulassungschance verbleibt. Eine Auswahlentscheidung, der ein System zugrunde liegt, dass solchen Bewerbern weder im Jahre der Antragstellung noch in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance einräumt, liegt in jedem Fall außerhalb der Ermessensgrenzen des § 70 Abs. 3 GewO (Urteil vom 27. April 1984 - BVerwG 1 C 26.82 - Buchholz 451.20 § 70 GewO Nr. 2). Dieses Urteil erging zu einer Auswahlentscheidung, die sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Erwägung hat leiten lassen, auf unbegrenzte Zeit das Merkmal "bekannt und bewährt" bei der Platzverteilung ausschlaggebend sein zu lassen; es gilt aber für andere Merkmale gleichermaßen, wenn sie denselben Effekt haben.

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Nach den tatsächlichen Feststellungen, die den Senat mangels erhobener Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden, erfolgte die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Traditionsmarktes "Kalter Markt" nicht in Anwendung von Maßstäben, die Neubewerbern oder bislang erfolglosen Wiederholungsbewerbern keine Zulassungschance gelassen hätten. Die Marktsatzung des Beklagten sieht in § 5 Abs. 3 hiernach unter anderem neben dem Begriff der Attraktivität von Geschäften gleichberechtigt die weiteren Auswahlkriterien "bekannt und bewährt" und den Gesamteindruck der Anlage sowie ihre Kompatibilität mit dem Marktgeschehen im Übrigen vor. Feststellungen dazu, dass sich der Kläger schon mehrfach erfolglos um Zulassung zum "Kalten Markt" bemüht haben soll, sind der Entscheidung des Berufungsgerichts im Übrigen nicht zu entnehmen.

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2. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

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Die Beschwerde benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit der der Verwaltungsgerichtshof einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen der Divergenz nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).

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Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1984 nicht richtig angewendet habe. Dessen ungeachtet liegt auch keine derart unrichtige Anwendung vor. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs waren die Auswahlkriterien "alt und bewährt" weder nach der Satzung der Beklagten noch tatsächlich allein ausschlaggebend.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.