Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1961 geborene Kläger steht als Beamter (Polizeihauptkommissar, BesGr. A 11) bei der Polizeiinspektion ... im Dienste des Beklagten.

Am ...2011 und ... 2011 zeigte der Kläger einen Dienstunfall an.

Dieserhabe sich am ... 2010 um 18.30 Uhr anlässlich der Aufnahme eines Verkehrsunfalls in ..., Ortsstraße, ..., ereignet. Während dieser Tätigkeit sei eine Zecke in die Kleidung geklettert. Am nächsten Morgen, den ... 2010, habe er sie im Unterarm verbissen vorgefunden und mit einer Zeckenzange entfernt. Nachdem sich die Bissstelle nach Tagen kreisrund gerötet habe, habe er am ...2010 das Medizinische Versorgungszentrum in ... aufgesucht. Dort sei ein Zeckenkopfrest entfernt worden und vorsorglich eine Antibiotika-Verordnung gegeben worden. Als im Herbst bei ihm Schmerzen in der Schulter und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung am Mittelfinger links aufgetreten seien, habe er das Medizinische Versorgungszentrum erneut aufgesucht und es sei eine Blutuntersuchung auf Borrelien durchgeführt worden, die positiv verlaufen sei. Es sei eine weitere Antibiotika-Serie verschrieben worden. Bei einer Nachkontrolle der Blutwerte hätten sie sich normalisiert. Eine weitere Nachprüfung der Blutwerte sei für Januar 2011 vorgesehen.

Unter „Befundbericht des behandelnden Arztes“ führt das Medizinische Versorgungszentrum ... unter dem...2011 aus, der Kläger habe sich am... 2010 erstmals vorgestellt. Es seien wandernde Gelenkschmerzen und eine allgemeine Schwäche diagnostiziert worden.

Auf Veranlassung des Beklagten erstellte Dr. med. ..., Internist, Kardiologe, Intensivmedizin, aus ... am ... 2011 ein Gutachten zu den Dienstunfallfolgen.

Es liege eine ausgeheilte Borreliose im Stadium I (Erythema chronicummigrans) vor. Dies gründe sich auf die Präsentation eines etwa 2-Euro-Stück großen Erythems, dass nicht unmittelbar nach Zeckenbiss, sondern mit einer zeitlichen Latenz von mehr als zwei Tagen aufgetreten sei und entsprechend dokumentiert worden sei. Am ... 2010 sei beim Kläger eine zurückliegende Borrelieninfektion serologisch nachgewiesen worden. Aufgrund des eindeutig positiven Titers von IgG und des erst im Januar 2011 dann auch nachfolgenden IgM-Titers sei eine lange zurückliegende alte Borrelieninfektion vor dem Mai 2010 nicht denkbar.

Die Beschwerden, die im Herbst 2010 zum erneuten Arztbesuch geführt hätten und die vor allem von Schmerzen der linken Schulter und des linken Mittelfingers ohne Schwellung und Rötung gekennzeichnet gewesen seien, könnten zwar mit der Borrelieninfektion in Zusammenhang stehen und wären dann als initiales Bannwarth-Syndrom zu interpretieren, dies sei jedoch aufgrund einer fehlenden Abnahme von Hirnwasser (Liquor) mit Bestimmung von Borrelien-Titern aus dieser Probe nicht eindeutig diagnostizierbar und bleibe somit unbewiesen. Die geltend gemachten Gelenkbeschwerden könnten deshalb nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Borrelioseerkrankung zurückgeführt werden.

Die Borreliose sei ausgeheilt. Der Kläger klage explizit über keine Beschwerden. Ebenfalls seien keine pathologischen Befunde erhoben worden. Die Borrelioseerkrankung sei abgeschlossen. Noch vorhandene Antikörpertiter im Blut seien für die Beurteilung der Krankheitsaktivität nicht von Belang.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Mai 2011 erkannte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., Bezügestelle Dienstunfall, den Unfall vom ...2010 als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG an. Der Kläger habe daher grundsätzlich Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen (§ 30 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG).

Als Dienstunfallfolge wurde eine Borreliose im Stadium I (Erythema chronicummigrans) anerkannt. Weitere Beschwerden (insbesondere im Bereich der linken Schulter und des linken Mittelfingers) könnten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den oben genannten Unfall zurückgeführt werden. Die unfallbedingte Erkrankung sei abgeschlossen.

Unter dem ... 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, als Folge des Dienstunfalls leide er unter einer Bewegungseinschränkung (Schmerz) des linken Armes. Er beantrage deshalb Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Der Kläger verwies auf ein Attest des praktischen Arztes ..., vom ... 2013, in welchem beim Kläger eine Borreliose im fortgeschrittenen Stadium mit Hypästhesien und Hyperästhesien der linken Körperhälfte diagnostiziert wird. Die entsprechenden Laborwerte bestätigten dies.

Auf Anfrage des Beklagten wurde ein Laborbericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie ... vom ... 2012 in Vorlage gebracht, wonach beim Kläger ein Borr. IgG-EIA-Wert von 9,4 U/ml (Referenzbereich: > 5 positiv) und ein Borr. IgM-EIA-Wert <1.0 U/ml (Referenzbereich: 3 - 5 grenzwertig, > 5 positiv) und ein positiver Borr. IgG-Blotfestgestellt wurde

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. November 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., Bezügestelle Dienstunfall, den Antrag des Klägers ab.

Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG lägen nicht vor, da Sachverständigengutachten nur dann ein neues Beweismittel sein könnten, wenn sie nach Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens erstellt würden und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerteten, wenn sie also selbst auf neuen Beweismitteln beruhten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.3.1999 - 1 DB 7/97). Der Kläger habe allerdings lediglich das Untersuchungsergebnis zu Borr. IgG-EIA, Bor. IgM-EIA und Borr. IgG-Blot vom 14. Juni 2012 ohne weitere Begründung vorgelegt. Ein entsprechender Befundbericht vom ... 2011 (mit höheren Werten) habe Herrn Dr. ... bei seiner Begutachtung bereits vorgelegen. Gleichwohl habe er in seinem Gutachten vom ... 2011 festgestellt, dass es unbewiesen sei, dass die Beschwerden in der linken Körperhälfte mit der Borrelieninfektion in Zusammenhang stünden. Somit seien keine neuen Beweismittel eingereicht worden.

Auch eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG werde abgelehnt. Die Behörde dürfe grundsätzlich die Ablehnung ohne nähere sachliche Prüfung damit begründen, dass der Bestandskraft des Verwaltungsaktes trotz der behaupteten Rechtswidrigkeit Vorrang eingeräumt werde und für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass bestehe (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rn. 81 a f. zu § 48). Im vorliegenden Fall seien keine Gründe bzw. besonderen Umstände vorgebracht worden, die dem vom Gesetz grundsätzlich eingeräumten Vorrang der Rechtssicherheit vor der behaupteten Rechtswidrigkeit entgegenstünden und Anlass einer besonderen Beurteilung sein könnten.

Der Bescheid wurde am 4. Dezember 2013 zur Post gegeben.

Der Kläger legte mit Schreiben vom ... 2013, eingegangen beim Landesamt für Finanzen am ...2014, Widerspruch ein.

Die mit Attest des Hausarztes Dr. ... festgestellte neu aufgetretene Krankheitsfolge sei eine wieder aufgetretene Einschränkung wegen des Borreliosebefalls. Diese sei erst jetzt neu aufgetreten und mit Sicherheit auf die beim Unfall vom ... 2010 verursachte Infektion zurückzuführen.

Die neuen Krankheitsbilder seien Schmerzen mit Bewegungseinschränkung in der Schulter links, gelegentliche Einschwellung der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke. Da diese Folgen erst jetzt neu aufgetreten seien, habe er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens gestellt. Diese Folgen seien wohl nach dem ersten Behandlungsabschluss nicht eindeutig vorhersehbar gewesen. Jedoch sei ihm vom Hausarzt erklärt worden, dass diese Virusinfektion häufig unauffällig im Körper weitergetragen werde und zu unvorhersehbaren Schubfolgen führe. Dies sei bei ihm aktuell der Fall gewesen, weshalb er sich bei Herrn Dr. ... am ... 2013 erneut habe vorstellen müssen.

Das im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten habe die aktuelle damalige Situation geprüft. Ein Ausschluss möglicher Spätfolgen, wie dort genannt, habe sein Hausarzt als fachlich fragwürdig bzw. im entsprechenden Krankheitsfall als Fehlinterpretation gewertet. Dies entspreche auch Veröffentlichungen der Deutschen Borreliosegesellschaft. Danach erfolgten Folgeerkrankungen in zeitlichen Schüben. Das neue Krankheitsauftreten sei eindeutig Folge dieser damaligen Infektion. Ein neuer Zeckenbiss sei seitdem nicht erfolgt. Außerdem wäre es möglich, den genetischen Virusstamm mit der damaligen Infektion zu vergleichen.

Das Landesamt für Finanzen wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 10. Februar 2014 zurück.

Wie bereits im Ausgangsbescheid ausgeführt, lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht vor. Insbesondere sei auch, ausgehend von dem Laborbefund vom ... 2012, die Drei-Monats-Frist des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG nicht eingehalten worden.

Soweit der Kläger eine Erweiterung der anerkannten Unfallfolgen beantrage, stehe diesem Antrag die bestandskräftige Feststellung in Ziffern 3) und 4) des Bescheides vom 23. Mai 2011 entgegen.

Im Übrigen seien weitere bzw. neue Unfallfolgen weder dargelegt noch begründet. Schmerzen der linken Schulter und des linken Mittelfingers seien bereits Gegenstand der Prüfung im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung des Herrn Dr. ... im Jahre 2011 gewesen. Als Unfallfolge hätten diese Beschwerden nicht nachgewiesen werden können. Lasse sich dieser Nachweis jedoch nicht führen, gehe dies zulasten des Beamten, da diesem die volle Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen obliege.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 12. Februar 2014 per Einschreiben zugestellt.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 10. März 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 12. März 2014, gegen den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen „vom 10. März 2014“ Klage.

Die neuen Krankheitsbilder seien Schmerz mit Bewegungseinschränkung in der Schulter links, gelegentliche Einschwellung der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke. Da diese Folgen erst jetzt aufgetreten seien und nicht, wie im Widerspruchsbescheid unterstellt, bereits bei der vorsorglich nochmals stattgefunden Laborblutbildüberprüfung, habe er berechtigt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens gestellt.

Im Übrigen wurde der Sachvortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 4. April 2014,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verstehe die Klage dahingehend, dass es Ziel des Klägers sei, den Beklagten unter Aufhebung der Nrn. 3 und 4 des bestandskräftigen Bescheides des Landesamtes für Finanzen (Dienststelle ...) vom 23. Mai 2011 und dessen Bescheid vom 28. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2014 zu verpflichten, Schmerzen mit Bewegungseinschränkung in der linken Schulter, gelegentliche Einschwellung der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke als weitere Folgen des Dienstunfalls am ... 2010 anzuerkennen.

Die Verpflichtungsklage sei nicht begründet, da die Ablehnung oder Unterlassung des (begehrten) Verwaltungsaktes nicht rechtswidrig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Der Kläger stütze seine Argumentation im Wesentlichen auf das Attest des praktischen Arztes ... vom ... 2013. Danach bestünde beim Kläger eine Borreliose im fortgeschrittenen Stadium. Zur Begründung dieser Aussage berufe sich der Arzt auf entsprechende Laborwerte. Welche Laborwerte er meine, sage er nicht. Der Arzt sage auch nicht, welche Kriterien für ihn maßgebend seien, um eine Borreliose, ggf. im frühen Stadium und im fortgeschrittenen Stadium, zu diagnostizieren. Als eigenen Befund nenne der Arzt lediglich Hypästhesien und Hyperästhesien der linken Körperhälfte, d. h. herabgesetzte Empfindung von Berührungsreizen und Überempfindlichkeit für Berührungsreize. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst weder im Antrag vom 17. März 2013 noch im Widerspruch vom 24. Dezember 2013 noch in der Klage vom 10. März 2014 solche Sensibilitätsstörungen berichte, sondern von Bewegungseinschränkungen und gelegentlichen Einschwellungen spreche, die der Arzt wiederum überhaupt nicht erwähne, geschweige denn geprüft habe, erkläre und belege der Arzt nicht, dass Sensibilitätsstörungen zwingende Kennzeichen für eine Borreliose, in welchem Stadium auch immer, seien. Insgesamt fehle dem Attest eine plausible Begründung für eine Borreliose des Klägers. Eine Differenzialdiagnose fehle völlig. Vor diesem Hintergrund und vor den Aussagen des im Verwaltungsverfahren tätigen Gutachters im Gutachten vom 13. Mai 2011, zu den damals bereits geltend gemachten Gelenkbeschwerden fehle es für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne an einer Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23. Mai 2011.

Zudem stellten die vom Kläger in der Klage vom 10. März 2014 genannten Schmerzen mit Bewegungseinschränkung in der linken Schulter, gelegentliche Einschwellung der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke keine Diagnosen, sondern allenfalls Krankheitsbilder dar, d. h. Symptome. Die möglicherweise dahinterstehende Krankheit als Ursache für die Beschwerden werde nicht genannt. Darauf komme es jedoch für die Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfallfolge an.

Mit gerichtlichem Schreiben vom ... 2014 wurde der den Kläger behandelnde Arzt ... um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Wann befand sich der Kläger im Zeitraum ab Juli 2011 wegen Beschwerden, die er auf den Zeckenbiss vom ....2010 zurückführt, erstmals (wieder) in Ihrer ärztlichen Behandlung?

2. Seit wann befindet sich der Kläger wegen der von ihm konkret bezeichneten Beschwerden (Schmerz mit Bewegungseinschränkung in der Schulter links, gelegentlicher Einschwellung der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke), die er im März 2013 seinem Dienstherren angezeigt hat, in ihrer Behandlung? Wurde die Behandlung inzwischen erfolgreich abgeschlossen?

3. Der Kläger hat einen Laborbericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie ... vom ... 2012 mit IgG und IgM-Werten vorgelegt, der an Sie adressiert ist. Was war der Anlass für die Blutuntersuchung im Juni 2012? Wurde der Kläger zu dieser Zeit von Ihnen ärztlich behandelt? Bejahendenfalls, welche Diagnosen wurden von Ihnen damals gestellt?

4. Sind nach Ihrer medizinischen Bewertung die vom Kläger angeführten Beschwerden (Schmerz mit Bewegungseinschränkung in der Schulter links, gelegentlicher Einschwellung der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Zeckenbisses vom ... 2010 zurückzuführen, bejahendenfalls, woraus ziehen sie diese medizinische Schlussfolgerung?

5. Bestehen bzw. bestanden beim Kläger Vorerkrankungen, degenerative Veränderungen o. ä, auf welche die geklagten Beschwerden zurückgeführt werden könnten?

Unter dem ... 2014 erwiderte Dr. med. ..., Arzt für innere Medizin und Diabetologie, dass sich Kollege ... seit dem 1. April 2013 im Ruhestand befinde.

Aus den ihm als Nachfolger überlassenen Praxisvorgängen des Kollegen ... sei es ihm leider nicht möglich, ein aussagefähiges Gutachten zu erstellen, da er in den Fall des Klägers seinerzeit nicht involviert gewesen sei. Insbesondere fehlten ihm die Aufzeichnungen zur definitiven Diagnostizierung einer Borreliose, die sein Vorgänger vermutlich neben der dem Gericht wohl bekannten Serologie nach klinischem Bild erstellt habe.

Insofern werde gebeten, von weiteren Anfragen abzusehen.

Auf erneute gerichtliche Anfrage teilte Dr. med. ... unter dem ... 2014 mit, dass die erste Kontaktaufnahme (des Klägers) wegen Borreliose am ... 2012 erfolgt sei. Kollege ... habe an diesem Tag eine Behandlung mittels Antibiose und Gabe eines entzündungshemmenden Schmerzmittels eingeleitet. Die geäußerten Beschwerden seien in der Akte leider nicht dokumentiert. Ein erneuter Antibiotika-Zyklus sei am ... 2012 rezeptiert worden. Die aufgeführte Diagnose an diesem Tag laute ebenfalls auf Borreliose. Auch an diesem Tag seien die Beschwerden des Klägers nicht weiter dokumentiert worden.

In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger vor, er habe die weitere Dienstunfallfolge fristgerecht seinem Dienstherrn angezeigt, da er die Diagnose seines Arztes über den erneuten Ausbruch der Borreliose erst Anfang März 2013 erhalten habe. Erst ab diesem Zeitpunkt beginne die Ausschlussfrist zu laufen.

Der Kläger beantragte,

den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 28. November 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2014 zu verpflichten, Schmerzen mit Bewegungseinschränkung in der Schulter links, gelegentliche Einschwellungen der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke als Folgen des Dienstunfalls vom ... 2010 anzuerkennen und dem Kläger Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

Bei der Bezeichnung des Datums des angefochtenen Widerspruchsbescheides in der Klageschrift (10.3.2014 statt richtig 10.2.2014) ist dem Kläger ein offensichtlicher, unbeachtlicher Schreibfehler unterlaufen. Auch ist es unschädlich, dass der Kläger als juristischer Laie die Klage nicht ausdrücklich auch auf den ablehnenden Ausgangsbescheid vom 28. November 2013 erstreckt hat. Bei sachgerechter Auslegung des Begehrens des Klägers (§§ 86 Abs. 1 Satz 2, 88 VwGO) ist zweifelsfrei erkennbar, dass der Kläger die Gewährung weiterer Unfallfürsorgeleistungen aufgrund des anerkannten Dienstunfalls vom... 2010 begehrt und damit auch der ablehnende Ausgangsbescheid angefochten werden sollte. Hiervon geht auch der Beklagte aus (Schriftsatz vom ... 2014).

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 28. November 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 10. Februar 2014 sind im Ergebnis nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch, dass der Beklagte die vom Kläger im März 2013 reklamierten Schmerzen mit Bewegungseinschränkung in der Schulter links, gelegentliche Einschwellungen der Fingerendglieder und morgendliche Bewegungseinschränkungen im Bereich der Fußgelenke als Folgen des Dienstunfalls vom ... 2010 anerkennt und dem Kläger (weitere) Unfallfürsorgeleistungen gewährt.

Der Beklagte hat zwar rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVGfür die Anerkennung weiterer Unfallfolgen nach bestandskräftiger Anerkennung des Dienstunfalls vom... 2010nicht geprüft. Dies wirkt sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus, da die Voraussetzungen der genannten Norm nicht vorliegen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, dem oder der Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde gemeldet worden ist.

Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG legt fest, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt wird, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines oder ihres Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

Die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG, die vorliegend am... 2012 abgelaufen ist (der mit Bescheid vom 23.5.2011 anerkannte Dienstunfall ereignete sich am ... 2010),gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (Ziffer 47.1.1 BayVV-Versorgung; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 5.01; Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5; BayVGH, Beschluss vom 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420). Innerhalb der Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG können neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden weitere Körperschäden geltend gemacht werden, nach Ablauf dieser Frist können - wie vorliegend - weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVGgeltend gemacht werden. Die Behörde kann auf die Einhaltung der Ausschlussfrist gegenüber dem Beamten oder der Beamtin oder dessen oder deren Hinterbliebenen nicht verzichten.

Die in Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG festgelegten Ausschlussfristen wurden im Interesse einer zeitnahen Beweissicherung durch den Dienstherrn getroffen. Art. 47 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.1986 - BVerwG 2 C 37.84, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3; Beschluss vom 15.9.1995 - 2 B 46.95, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1 f. m. w. N.).

Nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG ist ein Beamter, der einen (vorliegend bereits anerkannten) Dienstunfall erlitten hat, somit verpflichtet, neu aufgetretene Beschwerden (Körperschäden), die er auf einen (mehr als zwei Jahre zurückliegenden) Dienstunfall zurückführt, innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der Pensionsbehörde zu melden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.3.2013 - 2 A 10965/12, ZBR 2013, 318 zu der inhaltsgleichen Regelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG).

Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.5.2007 - OVG 4 N 47.05, juris; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - 14 B 05.2548, jeweils zu § 45 BeamtVG). Es kommt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nur darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte. Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (vgl. Plog/Wiedow, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 10b zu § 45).

Hiervon ausgehend hat der Kläger die Dreimonatsfrist für die Anzeige der von ihm reklamierten, erneut aufgetretenen Beschwerden, die er auf den Dienstunfall vom ... 2010 zurückführt, versäumt.

Ausweislich des Schreibens des Dr. med. ... vom ... 2014 stellte sich der Kläger bereits am 12. Juni 2012 und am 3. Juli 2012 bei seinem Praxisvorgänger ... wegen erneut aufgetretener Beschwerden vor. Aus den Aufzeichnungen des Praxisvorgängers ergibt sich, dass eine Borreliose diagnostiziert und deshalb auch eine Blutuntersuchung veranlasst wurde, die einen positiven IgG-EIA-Wert ergab (Laborbericht vom ... 2012). Der Kläger wurde daraufhin mit Antibiotika behandelt.

Da der Kläger seine nunmehr geklagten Beschwerden gerade auf einen erneuten Ausbruch einer Borreliose als Folge des Dienstunfalls vom ... 2010 zurückführt, hätte er die im Juni 2012 aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden und Symptome binnen drei Monaten seinem Dienstvorgesetzten oder der Pensionsbehörde melden müssen, um seinem Dienstherrn eine zeitnahe Prüfung der Voraussetzungen für die erneute Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu ermöglichen. Zu welchem Zeitpunkt der Kläger Kenntnis von einer „sicheren Diagnose“ des Vorliegens einer Borreliose hatte, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an.

Der Kläger hat die aufgetretenen Beschwerden und Symptome jedoch erst im März 2013, also verspätet der Pensionsbehörde gemeldet.

Bei der Dreimonats-Frist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 11 c zu § 45 BeamtVG), so dass keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist gewährt werden kann.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juli 2014 - 1 K 14 375

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 30 Allgemeines


(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar gesch

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2014 - 3 ZB 11.1420

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. März 2013 - 2 A 10965/12

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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988, bei dem der Kläger als Polizeibeamter zusammen mit einem Kollegen in einen Schusswechsel mit Bankräubern geriet, als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zur Zeit des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) - BeamtVG a. F.-, vgl. BVerwG U. v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BeamtVG Nr. 1 juris Rn. 10) bzw. auf Anerkennung der beim Kläger diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach ICD-10: F 43.1 als Berufskrankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG a. F. sowie auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen hieraus zu Recht abgewiesen.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er an PTBS leidet, und weiter zu seinen Gunsten unterstellt, dass diese auch auf dem Vorfall vom 18. Januar 1988 beruht, als er einer lebensgefährlichen Situation ausgesetzt war, hat er keinen Anspruch auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall. Denn er hat den Vorfall vom 18. Januar 1988 erst am 28. Januar 2010 als Dienstunfall gemeldet und damit weder die zweijährige Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Meldung des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) - BeamtVG n. F.-, vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5) noch die zehnjährige Meldefrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gewahrt, so dass die Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall bzw. die Anerkennung einer Berufskrankheit als einem Dienstunfall gleichzustellenden Ereignis schon deshalb ausgeschlossen ist.

Ob ein Anspruch des Klägers auf Dienstunfallfürsorge besteht, hängt danach davon ab, dass er den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis dem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG n. F. wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F.). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F.).

Der Kläger hat vorliegend weder innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. noch innerhalb der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. seit dem Vorfall vom 18. Januar 1988 einen Dienstunfall oder auch einen Körperschaden aufgrund eines derartigen Ereignisses gemeldet. Er hat vielmehr, nachdem seinen eigenen Angaben nach gesundheitliche Probleme (Schlafstörungen) im Zusammenhang mit dem Vorfall (mindestens) seit Mitte 1998 aufgetreten sind und er sich deshalb seit 2000 bzw. seit 2001 in ärztliche Behandlung begeben hat, erst über 22 Jahre nach dem Vorfall vom 18. Januar 1988 am 28. Januar 2010 einen Dienstunfall angezeigt.

Eine rechtzeitige Meldung, die Anlass für die Untersuchung eines Dienstunfalls durch den Dienstvorgesetzten mit Blick auf einen Körperschaden des Klägers i. S. d. § 31 BeamtVG nach § 45 Abs. 3 BeamtVG gegeben hätte, kann weder in der (nicht mehr in den Akten befindlichen) „Schusswaffenmeldung“ hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Januar 1988 noch im vorläufigen polizeilichen Ermittlungsergebnis (Bl. 3-5 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk der Vorgesetzten vom 19. Januar 1988 (Bl. 12-14 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk des Klägers vom 18. Januar 1988 (Bl. 15-16 Anhang Dienstunfallakte) oder dem Vernehmungsprotokoll des Kollegen vom 19. Januar 1988 (Bl. 20-21 Anhang Dienstunfallakte) gesehen werden.

Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht aus der Meldung zu ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind jedenfalls aber nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Die Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (vgl. BVerwG U. v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - ZBR 1986, 304; BayVGH B. v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt eine „Schusswaffenmeldung“ nicht, aus der lediglich ersichtlich ist, dass und warum der Kollege des Klägers am 18. Januar 1988 von der Schusswaffe Gebrauch machte. Entsprechendes gilt für die Aktenvermerke vom 18. und 19. Januar 1988 und das Vernehmungsprotokoll vom 19. Januar 1988 sowie den vorläufigen Ermittlungsbericht, aus denen zwar der (mutmaßliche) Ablauf des Vorfalls vom 18. Januar 1988, aber kein Dienstunfall oder ein hieraus resultierender Körperschaden des Klägers hervorgeht. Der Kläger hat zwar angezeigt, dass er Schüsse gehört hat und daraus geschlossen, dass auf ihn geschossen worden ist. Auch die übrigen Berichte gehen davon aus, dass auf den Kläger geschossen wurde und dass er dies - naturgemäß - als bedrohlich empfunden hat. Ihnen lässt sich aber - auch nicht mittelbar - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Kläger aufgrund des Vorfalls einen Körperschaden erlitten hat. Der Kläger hat sich im Anschluss an den Vorfall auch nicht etwa dienstunfähig gemeldet oder angezeigt, dass er deshalb einen Arzt aufsuchen musste, sondern weiterhin seinen Dienst verrichtet. Bei einer solchen Sachlage bestand für den Dienstvorgesetzten, auch wenn ihm die Fakten des Vorfalls vom 18. Januar 1988 bekannt waren, deshalb auch kein Anlass, von sich aus gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG eine Dienstunfalluntersuchung einzuleiten.

Der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf „vom 17. Januar 2011“ (gemeint ist wohl das Urteil Az. 23 K 2989/09) geht fehl. Auch dieses geht (a. a. O. juris Rn. 73, 75) nicht davon aus, dass es ausreicht, den Unfall als solchen zu melden; inhaltlich muss aus der Meldung vielmehr erkennbar sein, dass ein Unfall gemeldet wird, der ein Dienstunfall sein und Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann. Der Dienstvorgesetzte muss Dienstunfälle nämlich nicht erahnen.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger vor Ablauf der zwei- bzw. zehnjährigen Ausschlussfrist seit dem Ereignis den Vorfall nicht als Dienstunfall eingestuft und den Zusammenhang eines Körperschadens mit dem Ereignis vom 18. Januar 1988 nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. Leistungen der Unfallfürsorge sind ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - erst nach der Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird (BVerwG U. v. 28.2.2002 - 2 C 5.01- Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 juris Rn. 17; U. v. 28.4.2011 a. a. O.).

Dies gilt auch für den Fall, dass - wie hier - erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eine PTBS diagnostiziert wird (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 - 10 K 3873/05 - juris Rn. 20; VG München U. v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500 - juris Rn. 21). Auch insoweit begann die Ausschlussfrist am 18. Januar 1988, dem Tag, an dem der Kläger seinen Angaben nach das Trauma erlitt, das zu einer PTBS führte, zu laufen, so dass die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Meldung eines Dienstunfalls nach Ablauf von mehr als zehn Jahren verspätet erfolgt ist. Auch wenn die weitere Symptomatik einer PTBS erst mit Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auftritt, stellt bereits das Trauma die Schädigung i. S. d. Dienstunfallrechts dar; das syndromale Störungsbild ist nur eine Folgereaktion auf das Trauma (VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 18). Dies gilt selbst für den - hier nicht gegebenen Fall -, dass Ansprüche aus einem feststehenden Köperschaden aus einem Unfallgeschehen geltend gemacht werden, das fristgerecht als Dienstunfall gemeldet und als solcher anerkannt worden ist, das aber erst nach Ablauf von zehn Jahren als eigenständiges Krankheitsbild PTBS diagnostiziert worden ist (BVerwG U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 18; VG München U. v. 5.6.2009 a. a. O. Rn. 23).

Die Dienstunfallmeldung war im Übrigen selbst dann verspätet, wenn man - anders als oben dargelegt - für den Fristbeginn nicht auf den Zeitpunkt des Ereignisses, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen hätte, zu dem sich die erste Folgereaktion auf das erlebte Trauma zeigte (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 21). Nach Angaben des Klägers zeigten sich die ersten Folgereaktionen spätestens 1998, so dass die Zehnjahresfrist spätestens Ende 2008 ablief und die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Dienstunfallmeldung auch so nicht mehr rechtzeitig erfolgte.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger erst nach einer Fernsehsendung bzw. Konsultation im Dezember 2009, in der das Krankheitsbild, an dem er leide, geschildert worden sei, erkannt haben will, dass er aufgrund des Vorfalls vom 18. Januar 1988 an PTBS erkrankt sei, so dass der Dienstunfall am 28. Januar 2010 noch rechtzeitig innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gemeldet worden sowie die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten sei.

Unabhängig davon, dass es nach dem oben Ausgeführten insoweit nicht auf das Erkennen bzw. die Erkennbarkeit einer diagnostizierten PTBS als Folge eines Dienstunfalles, sondern auf das Vorliegen eines Traumas als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG ankommt, so dass die besonderen Voraussetzungen für die Anzeige von Berufskrankheiten i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht zur Anwendung kommen dürften, bestehen auch Bedenken, ob die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten wurde, nachdem bereits mit Schreiben des Klinikums R. vom 8. April 2009 (Bl. 34 der Dienstunfallakte) beim Kläger als Differentialdiagnose PTBS festgestellt wurde.

Dies kann jedoch im Ergebnis auf sich beruhen. Eine rechtzeitige Meldung scheitert - unabhängig davon, ob man nach § 45 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden a. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger erkennen konnte, dass er aufgrund des Vorfalls an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt ist (vgl. BVerwG B. v. 15.9.1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 juris Rn. 4; U. v. 21.9.2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 juris Rn. 14; siehe auch Ziffer 45.1.3 BeamtVGVwV vom 3. November 1980), oder ob man gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. Januar 2002 geltenden n. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger damit rechnen musste, an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt zu sein (vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O.; B. v. 21.11.2008 - 3 ZB 08.1824 - juris Rn. 8 f.), abstellt - jedenfalls daran, dass PTBS weder nach der zur Zeit des Vorfalls geltenden Anlage 1 zur BKV vom 8. Dezember 1976 (BGBl I S. 2373) noch nach der im Zeitpunkt der Meldung des Vorfalls als Dienstunfall geltenden Anlage 1 zur BKV vom 31. Dezember 1997 (BGBl I S. 2623) nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) als Berufskrankheit anerkannt war.

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten sind gemäß der Ermächtigung in § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der Anlage 1 zur BKV enumerativ und abschließend erfasst. Nicht darin aufgeführte Krankheiten sind im Rahmen des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigungsfähig (st. Rspr., vgl. BVerwG B. v. 13.1.1978 - VI B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 juris Rn. 5; B. v. 23.2.1999 - 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11 juris Rn. 6; B. v. 19.1.2006 - 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 juris Rn. 6; BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O. Rn. 7; B. v. 4.2.2014 - 3 ZB 12.2131 - juris Rn. 5). Die nach § 9 Abs. 2 SGB VII gegebene Möglichkeit, auch andere Krankheiten wie PTBS wie eine Berufskrankheit zu entschädigen (sog. „Wie-Berufskrankheit“, vgl. BSG U. v. 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - juris), besteht im Dienstunfallrecht nicht (BayVGH U. v. 9.10.2008 - 3 B 05.1370 - juris Rn. 23; OVG NRW U. v. 24.5.2002 - 1 A 6168/96 - juris Rn. 66). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG B. v. 12.9.1995 - 2 B 61.95 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10 juris Rn. 5; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit B. v. 18.3.1998 - 2 BvR 2449/95 - nicht zur Entscheidung angenommen). Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Beamte (dienstunfallrechtlich) in jeder Beziehung Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssten. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt (BVerwG B. v. 13.1.1978 a. a. O.).

Eine Erstreckung, analoge Anwendung oder (verfassungskonforme) Auslegung des § 31 Abs. 3 BeamtVG, dass hierunter auch PTBS als sog. „Wie-Berufskrankheit“ fällt, kommt ohne entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers daher nicht in Betracht, unabhängig davon, ob Polizeibeamte nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an PTBS besonders ausgesetzt sind.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am 20. Oktober 1961 geborene Kläger, der als Forstamtsrat im Dienst des Beklagten steht, begehrt die Anerkennung einer chronischen Borreliose als Folge eines Dienstunfalls.

2

Am 24. September 1996 wurde der Kläger während des Dienstes von zwei Insekten gestochen. In der Folge erkrankte er an einer Borreliose, die durch Gabe eines Antibiotikums therapiert wurde.

3

Durch Bescheid vom 20. Dezember 1996 erkannte der Beklagte den Vorfall „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ als Dienstunfall an. Nachdem im Rahmen einer Nachuntersuchung durch das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger kein krankhafter Befund mehr festgestellt werden konnte, erklärte der Beklagte das Dienstunfallverfahren mit Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997 für „abgeschlossen“.

4

In den Jahren 2003 und 2006 erlitt der Kläger Unfälle mit Knieverletzungen, in deren Folge er außendienstunfähig wurde und sich zur Oberen Wasserbehörde versetzen ließ. Seit dem 28. September 2009 ist er durchgehend dienstunfähig erkrankt.

5

Am 12. August 2009 wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und legte dar, er gehe davon aus, infolge des Dienstunfallereignisses von 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt zu sein. Er sei auch nach der Untersuchung durch das Gesundheitsamt D. nie symptomfrei gewesen. Seit einer Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 habe für ihn festgestanden, dass er unter chronischer Borreliose leide. Nach dieser Veranstaltung habe er verschiedene Untersuchungen durchführen lassen, die jedoch kein Ergebnis erbracht hätten. Der Kläger legte unter anderem ein Attest des ihn behandelnden Arztes Dr. J. vom 6. Februar 2007 vor, der eine Untersuchung von Knochenhaut und Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger im Rahmen einer seinerzeit geplanten Knieoperation für indiziert erklärte, um eine möglicherweise noch bestehende Borreliose zu verifizieren oder auszuschließen.

6

Zur Abklärung der Symptome des Klägers und deren Zusammenhang mit dem Dienstunfall wurde der Kläger sodann auf Veranlassung des Beklagten mehrfach von Ärzten verschiedener Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie) untersucht. Eine am 10. September 2009 durch Prof. Dr. M. durchgeführte Liquoruntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose. Die Privatdozenten Dr. W. und Dr. H. aus der Abteilung für Rheumatologie und Immunologie des Krankenhauses in T. schlossen in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2009 eine Borreliose nach Reinfekt zwar nicht aus, wiesen aber zugleich darauf hin, dass Borrelien oft auch nach einer Therapie dauerhaft im Blut nachweisbar seien.

7

Der vom Kläger angesprochene Facharzt für Innere Medizin Privatdozent Dr. B. diagnostizierte dagegen in seinem Befundbericht vom 3. Dezember 2009 eine chronische Lyme-Borreliose und chronische Lyme-Neuroborreliose, verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996.

8

Der nach weiteren Einwänden des Klägers ergänzend herangezogene Gutachter Prof. Dr. H. führte in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 13. Januar 2010 aus, beim Kläger bestehe derzeit kein Anhalt für eine chronische Borrelioseerkrankung. Es liege vielmehr ein Zustand nach Borrelieninfektion 1996 ohne klinischen und serologischen Nachweis einer chronischen Borreliose oder Neuroborreliose vor.

9

Dem Votum dieser Fachärzte schlossen sich die den Kläger begutachtenden Amtsärzte des Gesundheitsamtes B., Frau Dr. M. und Herr H., in ihren Stellungnahmen vom 6. Oktober 2009 und 21. Juni 2010 an. Sie gelangten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine chronische Borreliose oder Neuroborreliose weder klinisch noch serologisch habe nachgewiesen werden können.

10

Privatdozent Dr. B. bekräftigte dagegen in seinem weiteren Befundbericht vom 22. November 2010 die von ihm bereits zuvor gestellte Diagnose der chronischen Lyme-Borreliose und chronischen Lyme-Neuroborreliose, die durch den Dienstunfall vom 24. September 1996 verursacht worden sei.

11

Zur weiteren Beurteilung des Krankheitsbilds erstellten sodann Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. von der Universitätsklinik M. mit Datum vom 5. Mai 2011 ein internistisches Fachgutachten. Darin führten die Gutachter aus, dass nach Auswertung der übersandten ärztlichen Unterlagen und eigener Untersuchung des Klägers am 23. Februar 2011 kein sicherer Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dessen Dienstunfall vom 24. September 1996 und der von ihm geltend gemachten chronischen Borreliose bzw. Neuroborreliose vorliege. Auch nach weiteren vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Befundberichten blieben die Gutachter Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2011 bei ihrer Einschätzung. Beim Kläger liege ein unklares Krankheitsbild vor, das bisher keiner sicheren Diagnose habe zugeordnet werden können.

12

Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Gutachten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen ab. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 zurück.

13

Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage weist der Kläger zunächst darauf hin, dass bei einer Übertragung durch Insekten Borrelien schneller und vermutlich in größerer Anzahl als bei einer Borrelioseinfektion durch Zecken übertragen würden. Da er am Tag des Dienstunfalls zwei Insektenstiche mit nachfolgenden Erythemen erlitten habe, sei zudem von einer „doppelten Dosis“ der Infektion auszugehen. Bereits zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sei ihm von Dr. J. eine Borreliose im Stadium II bescheinigt worden. Darüber hinaus habe er, der Kläger, mit seinem Schreiben vom 12. August 2009 gegenüber dem Beklagten die Krankheiten „Chronische Lyme-Borreliose“ und „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ auch als Berufskrankheiten geltend gemacht. Er sei als Förster ständig der Gefahr einer Reinfektion ausgesetzt gewesen und habe pro Jahr etwa 15 bis 55 Zeckenstiche erlitten. Etwaige Ausschlussfristen dürften bei Berufskrankheiten erst dann zu laufen beginnen, wenn die Erkrankung sicher diagnostizierbar sei. Er, der Kläger, habe seinen Verdacht der chronischen Borreliose-Erkrankung erst seit Anfang 2007 begründen können, da erst nach dem Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007 dem Verdacht einer Borreliose-Erkrankung nachgegangen worden sei.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, eine chronische Borreliose-Erkrankung infolge der Infektion im Jahr 1996 als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen,
und zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

18

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Juli 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge seien nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt. Zum einen habe der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis führen können, dass er unter einer Chronischen Lyme-Borreliose und Chronischen Lyme-Neuroborreliose leide. Zum anderen seien von ihm die entsprechenden Meldefristen nicht eingehalten worden.

19

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder auf seinen Dienstunfall zurückzuführen seien. Die Symptome einer chronischen Lyme-Borreliose bzw. chronischen Lyme-Neuroborreliose seien bereits nach dem Dienstunfall im Jahre 1997 aufgetreten, was die untersuchende Amtsärztin aber seinerzeit nicht aufgenommen habe. Demgegenüber seien bei ihm in den Jahren nach der Infektion trotz wiederkehrender positiver Borrelientests unterschiedliche Diagnosen gestellt worden. Die arbeitsmedizinische Veranstaltung im Jahre 2005 habe ihm dann allerdings Gewissheit gebracht, unter chronischer Borreliose zu leiden.

20

Der Kläger beantragt,

21

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Juli 2012 nach seinen Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

25

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Ordner), eine Heftung Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 18. April 2012 und die Gerichtsakte 1 L 125/12.TR verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung hat keinen Erfolg.

27

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der – insoweit zu unterstellenden – chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. September 1996 hat. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der (als solcher anerkannte) Dienstunfall die alleinige Ursache oder zumindest die wesentliche Teilursache für diese, vom Kläger gegenüber dem Beklagten erstmals am 12. August 2009 geltend gemachte, Erkrankung wäre. Das wird bisher jedoch lediglich von Dr. B. angenommen, während alle anderen der mit dieser Frage befassten Mediziner entweder zu dem Ergebnis kommen, der Kläger leide nicht unter der genannten Krankheit oder aber ausführen, ihr Vorliegen sei zwar möglich, aber nicht sicher festzustellen.

28

Allerdings widerspricht der Kläger diesen Gutachtern. Einer weiteren Aufklärung dieses, zwischen den Beteiligten deshalb nach wie vor umstrittenen, medizinischen Sachverhalts bedarf es dagegen nicht. Denn selbst wenn der Kläger als Folge der Insektenstiche vom 24. September 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt wäre, so hat er diese Krankheit bzw. diese Folge einer Erkrankung jedenfalls nicht innerhalb der von ihm insoweit zu beachtenden Fristen dem Beklagten gemeldet.

29

Zwar hat der Kläger im Hinblick auf die beiden Insektenstiche die Ausschlussfrist von zwei Jahren eingehalten, innerhalb der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Unfälle zu melden sind, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Dagegen hat er vom Zeitpunkt des Dienstunfalls am 24. September 1996 bis zur erstmaligen Meldung der chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Dienstunfallfolge am 12. August 2009 fast 13 Jahre zugewartet. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zwei Fristen verstrichen: Zum einen die Ausschlussfrist von zehn Jahren gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (1.) und zum anderen die Frist von drei Monaten, innerhalb der nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende neue Folge des Unfalls dem Dienstherrn gemeldet werden muss (2.).

30

1. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können. Im Hinblick auf diese Frist kann offen bleiben, ob der Kläger mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Dienstunfalles vom 24. September 1996 nicht habe rechnen können. Denn jedenfalls hat er eine bei ihm möglicherweise vorliegende chronische Borreliose dem Beklagten nicht innerhalb von zehn Jahren mitgeteilt.

31

Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses. Soweit es sich – wie hier – um eine Infektionskrankheit handelt, ist für den Lauf der Frist der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch den Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17; Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 sowie Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblattkommentar, Stand: November 2011, § 45 BeamtVG Rn. 7b).

32

Die bei ihm seiner Auffassung nach bestehende Erkrankung an einer chronischen Borreliose hat der Kläger der für die Anerkennung seiner Beschwerden und Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als neue Folge seines Unfalls vom 24. September 1996 unstreitig erstmals am 12. August 2009 und damit nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gemeldet. Da die in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG normierte Zehnjahresfrist eine absolute Ausschlussfrist darstellt, nach deren Ablauf ein Unfall oder neue Unfallfolgen nicht mehr als Dienstunfall anerkannt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5), kommt es auf die positive Kenntnis des Klägers vom Vorliegen der Infektion seines Körpers mit Borrelien nicht an. Auch kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht gewährt werden (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 7).

33

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Chronischen Lyme-Borreliose bzw. der Lyme-Neuroborreliose nicht um dieselbe Krankheit, die er im Jahre 1996 gemeldet hatte und die im Laufe der Jahre lediglich chronisch wurde. Hiergegen spricht bereits der lange Zeitraum von 13 Jahren, in dem der Kläger dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, einen Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall vom 24. September 1996 und der später aufgetreten Erkrankung zu führen. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 18. Juli 1997 das Dienstunfallverfahren ausdrücklich für abgeschlossen erklärt hatte, nachdem das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger keinen krankhaften Befund mehr feststellen konnte. Hierdurch trat eine zeitliche und inhaltliche Zäsur ein. Da der Kläger nach den damaligen amtsärztlichen Feststellungen beschwerdefrei gewesen war, hätte es ihm oblegen, dem Beklagten von den nach seiner Auffassung vorliegenden Fehleinschätzungen des Gesundheitsamtes D. und – vor allem – dem Auftreten der Symptome einer chronischen Borreliose zeitnah in Kenntnis zu setzen. Dass er dies unterlassen hat, geht zu seinen Lasten.

34

Dies gilt umso mehr, als eine „Chronische Lyme-Borreliose“ ebenso wie eine „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ nicht die zwangsläufige Folge einer Borrelieninfektion darstellt. Vielmehr heilt eine Borreliose nach den insoweit weitgehend übereinstimmenden Aussagen der mit dieser Frage befassten Gutachter in der überwiegenden Anzahl der Fälle aus, auch wenn ein Reinfektion möglich ist. Dass gerade bei ihm eine solcherart „atypische“ Chronifizierung mit den sich von der akuten Borreliose erheblich unterscheidenden Symptomen vorliegt, wurde von ihm indessen, wie dargelegt, erstmals 12 Jahre nach seiner letzten Untersuchung im Gesundheitsamt D. mitgeteilt.

35

2. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, so hat der Kläger jedenfalls die Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Vorschrift) verstreichen lassen. Danach muss eine neue Unfallfolge vom Beamten innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der dazu vom Dienstherrn berufenen Stelle gemeldet werden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist. In der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG war die Meldung zu machen, nachdem die Unfallfolge „bemerkbar geworden“ ist. Bemerkbar geworden ist nach der zur früheren Gesetzesfassung ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Unfallfolge, wenn der Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 sowie vom 28.Februar 2002, a.a.O.). Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen, vor allem nach der Neufassung der Vorschrift, nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 4 N 47.05 -, juris; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - 14 B 05.2548 -, juris). Es kommt nunmehr nach dem erklärten Willen des Versorgungsgesetzgebers nur noch darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 36). Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 10b).

36

Wann der Kläger in diesem Sinne (d. h. entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der geänderten Fassung) mit der Möglichkeit gerechnet hat oder rechnen konnte, dass seine chronische Borreliose durch den Unfall verursacht ist, teilte er dem Beklagten bereits in seinem Antragsschreiben vom 12. August 2009 mit. Dort heißt es wörtlich:

37

„(…) seit einer Veranstaltung unseres arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 steht für mich fest, dass ich unter chronischer Borreliose leide, die auf das Ereignis 1996 zurückzuführen ist.“ (Bl. 40 VA)“

38

Diesen, in Wortwahl und Sinnzusammenhang eindeutigen, Vortrag hat er während des gesamten Verwaltungs- und Klageverfahrens aufrechterhalten. So hat er u. a. im Verlauf des Vorverfahrens in einer 37-seitigen Stellungnahme ausführlich den Verlauf der von ihm angenommenen Krankheit geschildert. Hierbei hat er zunächst ausgeführt, er sei zum Zeitpunkt der Untersuchung durch das Gesundheitsamt in D. im Jahre 1997 „beschwerdefrei“ gewesen. Darüber hinaus habe er auch nach der amtsärztlichen Untersuchung und der daraufhin getroffenen Feststellung, das Unfallverfahren sei wegen Symptomfreiheit abgeschlossen (gemäß dem Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997) immer wieder Gelenkbeschwerden und weitere, für eine chronische Borreliose seiner Meinung nach typische, Krankheitszeichen bemerkt. Diese Krankheitsbilder seien dann im Jahre 2005 von einem Arbeitsmediziner auf einer dienstlichen Veranstaltung beschrieben worden. Die auf dieser arbeitsmedizinischen Veranstaltung geschilderten Symptome hätten, so der Kläger wörtlich, „dezidiert“ auf sein Beschwerdebild zugetroffen (Bl. 781 VA). Dementsprechend lässt der Kläger noch in der Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2012 vortragen:

39

„Die arbeitsmedizinische Veranstaltung brachte dem Kläger Gewissheit, unter chronischer Borreliose zu leiden.“ (Bl. 313 GA)“

40

Seine von diesen Erklärungen abweichende Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Antragsschreiben vom 12. August 2009 sei lediglich missverständlich formuliert, kann die bestehende Kenntnis bzw. das Kennenmüssen von der Möglichkeit des Vorliegens einer chronischen Borreliose nicht glaubhaft in Zweifel ziehen. Sie steht schon in Gegensatz zu dem bereits von der Vorinstanz ergänzend herangezogenen ärztlichen Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007, in dem der den Kläger behandelnde Arzt bescheinigt, dass beim Kläger ein Zustand nach durchgemachter Borrelioseinfektion bestehe und wegen multipler Gelenkbeschwerden nun eine Untersuchung von Knochenhaut sowie Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger indiziert sei (Bl. 53 VA).

41

Hinzu kommt, dass sich der Kläger sogar selbst im Jahre 2007 intensiv um einen serologischen Nachweis der für ihn seit der Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes offensichtlich wahrgenommenen chronischen Borreliose bemühte. So bat er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Attest von Dr. J. am 2. Februar 2007 die Arcus-Sportklinik in P., in der seinerzeit seine Kniegelenkoperation geplant war, den Operationstermin so zu legen, dass eine Versendung von Gelenkflüssigkeitsproben noch am gleich Tag zum Pettekofer-Institut im München möglich werde. Dies sei – so der offenbar bereits damals gut informierte Kläger – das einzige Institut, das eine Untersuchung von Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger durchführe. Auch hier führte der Kläger aus, dass er bei der besagten Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahre 2005 festgestellt habe, dass die von dem Mediziner geschilderten Krankheitsbilder der chronischen Borreliose „exakt“ auf seine Krankheitssymptomatik zugetroffen hätten (vgl. Bl. 51 VA). Die dem Kläger spätestens im Februar 2007 mögliche und zumutbare Meldung seiner Beschwerden als mögliche Folge des Dienstunfalls erfolgte jedoch – trotz des schon damals massiven Beschwerdebildes (vgl. Bl 52 VA) – erstmals am 12. Augst 2009 und damit erheblich nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist.

42

Indem der Kläger die ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbare und mögliche Meldung unterließ, verstieß er gegen seine Obliegenheiten als Betroffener eines Dienstunfalls. Dies geht daher zu seinen Lasten. Der kurze Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich aus Sinn und Zweck der verschiedenen Ausschluss- und Meldefristen des § 45 BeamtVG. Durch die rechtzeitige Meldung des Dienstunfalles bzw. der Unfallfolgen soll nämlich vermieden werden, dass erforderlich werdende Ermittlungen zum Unfallgeschehen und Kausalzusammenhang erst nach vielen Jahren und dann wegen der verstrichenen Zeit unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O.; Wilhelm, GKÖD, § 45 BeamtVG Rn. 9).

43

Die gleiche Zielsetzung hat im Übrigen die absolute Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren, so der Wille des Gesetzgebers, sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf eines Unfalls und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens mit dem Unfall vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008,a.a.O.). Dies gilt gerade dann, wenn wie hier zwischen der Ausgangserkrankung und dem später gemeldeten Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem durchaus auch andere Umstände, etwa über viele Jahre hinweg durchgeführte private Aufenthalte im Wald zum Aufspüren von Luchsen (vgl. hierzu Bl. 828 VA), den betreffenden Köperschaden außerhalb des Dienstes verursacht haben können.

44

3. Den Nachweis der Kausalität muss der Kläger zwar insoweit nicht führen, als es sich bei der Borreliose um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt. Sie fällt als sog. Zoonose, d. h. vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit, nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG i.V.m. Ziffer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. S. 2623) unter die von § 31 Abs. 3 BeamtVG erfassten Berufskrankheiten. Da der Kläger auch während seiner Tätigkeit im Forst der Gefahr der Erkrankung an Borreliose in erhöhtem Maße ausgesetzt war, wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Erkrankung vermutet. Jedoch sind auch in diesem Fall die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu beachten.

45

Vorliegend kann der Kläger sich eine Borrelioseinfektion im Dienst allenfalls bis in das Jahr 2006 zugezogen haben. Nach seinen Angaben war er nämlich ab diesem Jahr außendienstunfähig. Deshalb wurde er von der Forstverwaltung zur Oberen Wasserbehörde versetzt. Ab dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme in dieser Behörde war er ausschließlich im Innendienst tätig und von daher nicht mehr der ständigen Gefahr von Zeckenbissen ausgesetzt. In diesem Fall gilt jedoch die oben bereits dargestellte Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, die spätestens Ende 2008 gleichfalls abgelaufen war.

46

Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

47

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.

48

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen. Insbesondere sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da die für die Fristenberechnung maßgeblichen Fragen durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt sind.

49

Beschluss

50

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf 18.279,11 Euro festgesetzt.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.