Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Eilrechtschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses“ als Stelzenhaus.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung .... Für das Grundstück, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist, existiert kein qualifizierter Bebauungsplan.

Auf dem nördlich daran angrenzenden Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., für das ebenfalls kein qualifizierter Bebauungsplan besteht, beantragten die Beigeladenen mit Bauantrag vom 20. August 2014 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in Stelzenbauweise. Zu einem vorangegangenen Antrag auf Bauvorbescheid vom 16. April 2014 hat das Wasserwirtschaftsamt ... mit Schreiben vom 15. Mai 2014 wie folgt Stellung genommen:

„Das betroffene Flurstück ... (Gemarkung ...) und das Bauvorhaben liegen vollständig im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet HQ100 des ..., einem Gewässer dritter Ordnung. In vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind Einzelbauvorhaben nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG i.V.m. § 6 WHG untersagt. Ausnahmen sind nur unter den vier kumulativen Voraussetzungen von § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG zulässig. Fachliche Prüfung und Auflagen/Bedingungen gemäß § 78 WHG:

Der maßgebende Hochwasserstand HW100 liegt in diesem Gewässerabschnitt bei rund 413,9 m über NN. Höhenangaben in m ü NN sind den Antragsunterlagen zu entnehmen. Die Hochwasserrückhaltung wird durch den geplanten Neubau auf Stützen (Pfahlbauweise) nicht beeinträchtigt und eine bestehende Hochwasserschutzanlage ist in diesem Gewässerabschnitt nicht vorhanden.

Der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum für das Wohngebäude auf Stützen kann als unwesentlich eingestuft werden und muss – in diesem Einzelfall – deshalb nicht ausgeglichen werden. Das Bauvorhaben kann im Hochwasserfall unterströmt werden. Der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser werden durch das Bauvorhaben nicht nachteilig verändert. Ein Sicherheitszuschlag (Freibord) von 50 cm zu HW100 wird in der Bauvoranfrage bereits berücksichtigt.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann dem Bauvorhaben nach den Wassergesetzen unter Berücksichtigung nachfolgender Auflagen und Bedingungen deshalb zugestimmt werden“.

Mit Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ansbach vom 19. September 2014 wird ausgeführt, dass die Stellungnahme vom 15. Mai 2014 weiterhin unverändert gültig sei. In den Auflagen und Bedingungen der Baugenehmigung sei deutlich darauf hinzuweisen, dass das Urgelände – bis auf die Gebäudestützen – höhenmäßig nach Baufertigstellung wieder hergestellt und erhalten bleiben müsse, dass der Treppenabgang von der Terrasse zum Garten am ... wegfalle oder so ausgebildet werde, dass ein „Hochziehen/Hochklappen“ im Hochwasserfall möglich sei (Freiheiten des Abflussquerschnittes) und besonderer Wert auf den Nachweis der Standsicherheit – insbesondere der Stützen – gegen Aufprall und Eisgang im Hochwasserfall gelegt werde.

Der Antragsteller hat im Baugenehmigungsverfahren Einwendungen erhoben, die seitens der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 behandelt wurden.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses“, auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ... sowie die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG unter Anfügung der seitens des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach empfohlenen Nebenbestimmungen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben halte die gesetzlich geforderte Abstandsfläche ein. Die Stadt ... habe darüber hinaus ein Einmessungsprotokoll verlangt, um die fachgerechte Umsetzung der Planung sicherzustellen. Ein „Einmauerungseffekt“, wie er bei der Frage der dem § 34 immanenten Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme von Bedeutung sein könne, sei nicht feststellbar. Zum einen liege das geplante Wohnhaus im Norden der benachbarten Grundstückes FlNr. ... und damit auf der der Hauptbelichtungsrichtung abgewandten Seite. Daneben grenzten an das Nachbaranwesen im Osten und Süden öffentliche Straßen mit einer großzügigen Straßenbreite von jeweils sieben und acht Metern an. Die Zahl der notwendigen Stellplätze betrage laut Stellplatzsatzung mindestens zwei, welche in den Bescheidauflagen auch gefordert worden seien. Es handele sich hierbei allerdings nicht um eine dem Nachbarschutz dienende Vorschrift.

Wegen der Grundstücksausnutzung bzw. des Einfügens in die nähere Umgebung würden seitens der Stadt ... keine Bedenken erhoben. Zutreffend sei, dass das Anwesen des Nachbarn FlNr. ... zu einem weitaus geringeren Anteil baulich ausgenutzt werde. Insbesondere die in der näheren Umgebung befindlichen Grundstücke ... sowie die Reihenhausanlage in der Ecke ... seien allerdings in hohem Maße baulich ausgenutzt, so dass das geplante neue Anwesen diesbezüglich nicht aus dem vorgegebenen Rahmen falle. Die Befürchtung, dass sich infolge eines Bezugsfalls weitere, aus Sicht des Nachbarn optisch nicht überzeugende Anlagen (Stelzenhäuser) entwickeln würden, werde – ungeachtet der optischen Bewertung des Vorhabens – aus Sicht der Stadt ... nicht geteilt. Denn es handele sich hier um den Schluss einer Baulücke im Innenbereich, während eine weitere Bebauung des Areals als Außenbereichsvorhaben nur unter den strengen Kriterien des § 35 BauGB zugelassen werden könnte.

Gegen die dem Antragsteller per Einschreiben am 2. Januar 2015 zur Post gegebene und zugestellte Baugenehmigung hat der Antragsteller durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. Februar 2015 am 3. Februar 2015 Klage erhoben (AN 9 K 15.00170). Am 7. August 2015 hat der Antragsteller Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 29. Dezember 2014 gestellt.

Zur Begründung wird ausgeführt, in der Sitzung des Bauausschusses der Stadt ... vom 9. Februar 2009 seien die Grenzen des Überschwemmungsgebietes, festgesetzt mit Verordnung der Antragsgegnerin vom 2. Juni 1978, nach Ermittlung des HQ100 neu festgesetzt worden. Das Überschwemmungsgebiet umfasse seither die Grundstücke FlNr....und 17 vollständig sowie die FlNr. ... zur Hälfte und das Grundstück FlNr. ... zu einem Drittel. Auf Grund der Lage dieser Grundstücke im neu festgesetzten Überschwemmungsgebiet sei ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ... für den Teilbereich zwischen „....“ und „...“ aufgehoben und eine Bauvoranfrage bezogen auf das Grundstück FlNr. ... auf Grund der Lage der geplanten Wohnhäuser im Außenbereich und im Überschwemmungsgebiet abgelehnt worden.

Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da sich das Baugrundstück im Außenbereich befindet. Wie die Antragsgegnerin selbst bereits im Jahr 2009 für das Grundstück FlNr. ... festgestellt habe, sei trotz der vorhandenen Umgebungsbebauung vom Außenbereich auszugehen. Das Grundstück der Beigeladenen FlNr. ... schließe unmittelbar an das Grundstück FlNr. ... und damit an den von der Antragsgegnerin selbst qualifizierten Außenbereich an. Zwingend sei damit auch das Grundstück der Beigeladenen dem Außenbereich zuzuordnen, da die Grenze zwischen Außen- und Innenbereich grundsätzlich an der Grenze der vorhandenen Bebauung ende. Durch das frühere Handeln der Antraggegnerin und die bereits im Jahr 2009 getroffene Gebietsqualifizierung sei die Antragsgegnerin im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung gebunden. Nach Art. 3 GG habe die Verwaltung gleichgelagerte Fälle in gleicher Weise zu behandeln. Die Antragsgegnerin sei an ihre getroffene Entscheidung und ihre selbst gesetzten Maßstäbe gebunden. Durch die Qualifizierung des Gebietes um die Grundstücke FlNr. ...seien unter anderem Verfügungen der Grundstückseigentümer mit rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen getroffen worden. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung der Situation zulassen würden, seien seither nicht eingetreten. Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Die Bebauung mit einem Wohngebäude sei damit nicht zulässig, da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben handele.

Selbst wenn es sich bei dem Grundstück um ein Innenbereichsgrundstück handeln sollte, füge sich das Bauvorhaben jedenfalls nicht in die nähere Umgebung ein. Die Umgebung sei durch Wohngebäude, die einem gewachsenen Ortsbild entsprächen, geprägt. Der Charakter des Ortsbildes sei eher als dörflich zu bezeichnen. Moderne Gebäude seien nicht vorhanden. Die Grundstücke wiesen eine lockere Bebauung und damit eine geringe überbaute Grundstücksfläche auf. Das Bauvorhaben der Beigeladenen dagegen stelle ein hochmodernes Stelzenhaus dar. Im Abstand von 3,5 m zum Grundstück des Antragstellers solle ein Gebäude von 14,7 m Länge und einer Gesamthöhe von 7,9 m errichtet werden. Überbaut werden solle eine Fläche von 190 qm von 325 qm Grundstücksfläche, mithin nahezu die gesamte Grundstücksfläche. Damit sei insbesondere im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise ein Einfügen des Bauvorhabens in die nähere Umgebung zu verneinen. Aufgrund der deutlichen Andersartigkeit des Bauvorhabens sei ein Einfügen des Bauvorhabens nicht gegeben.

Die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich sei nachbarschützend. Auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB sei das Gebot der Rücksichtnahme und damit das Erfordernis, nachbarschützende Interessen im Hinblick auf das Einfügen des Bauvorhabens zu beachten. Das Rücksichtnahmegebot sei vorliegend verletzt. Aufgrund der Auswirkungen der künftigen Nutzung und des Interesses des Nachbarn an der Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen sei eine Verletzung der Rechte des Antragstellers gegeben. Das Vorhaben weiche auf Grund der auffallenden baulichen Gestaltung deutlich von der Umgebungsbebauung ab. Das Gebäude wirke auf Grund der Höhe und der überbauten Grundstücksfläche wie ein massiver Riegel in der ansonsten locker bebauten Umgebung. Diese gleichsam „erdrückende Wirkung“ verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Auch optisch sei die erhebliche Abweichung vorliegend der Nachbarschaft und damit dem Antragsteller nicht zuzumuten. Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Da die Beigeladenen bereits mit Baumaßnahmen begonnen hätten, sei zur Sicherung der Rechte des Antragstellers vor Entscheidung des Klageverfahrens daher die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes unumgänglich. Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Ansbach eingereichten Klagen (Az. AN 9 K 15.00170) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2014 anzuordnen.

Darüber hinaus wird beantragt,

den Beigeladenen schnellstmöglich aufzugeben, die Bauarbeiten bis zur Entscheidung über den Eilantrag einzustellen.

Mit Beschluss vom 7. August 2015 wurden die Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen haben sich im Eilverfahren bislang nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren AN 9 K 15.00170, sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers (§ 88 VwGO) allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, nicht hingegen die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung, zumal sich der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung beschränkt und für einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung insoweit jeglicher substantiierter Vortrag seitens des Antragstellers fehlt.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtschutzziel (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.2014 – 3 B 74/13; vom 25.6.2009 – 9 B 20.09 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 RdNr. 2 und vom 17. Dezember 2009 – 6 B 30.09 – Buchholz 310 § 88 VwGO, Nr. 38, RdNr. 3). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages wie hier anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (BVerwG, B.v. 12.3.2012 – 9 B 7.12 – juris RdNr. 6). Das erkennende Gericht darf somit nach dem in § 88 Halbsatz 1 VwGO kodifizierten „ne ultra petita“-Grundsatz, der auch im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes Anwendung findet, nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Unter Berücksichtigung, dass bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag in der Regel ein strengerer Maßstab anzuwenden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Auflage 2015, § 88 RdNr. 3), war das im Antrag und im gesamten Vorbringen zum Ausdruck kommende Rechtschutzziel zu ermitteln und dahingehend auszulegen, dass Streitgegenstand im Klageverfahren sowie im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren ausschließlich die Baugenehmigung sein soll (vgl. zur Auslegung des Klageantrages BVerwG, B.v. 18.7.2014 – 3 D 74/13 – juris; in abweichender Auslegung insoweit VG Neustadt, B.v. 26.9.2014 – 3 L 779/14.NW – juris). Ausweislich der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 20. April 2015 ist Streitgegenstand „die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung“. Dementsprechend beschränkt sich der Antrag vom 6. August 2015 im Eilrechtsverfahren auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung. Dass Rechtschutz auch gegen die wasserrechtliche Genehmigung erstrebt wird, ergibt sich vorliegend weder aus den gestellten Anträgen noch aus dem Parteivorbringen.

Der dahingehend ausgelegte Antrag ist statthaft, da in der Hauptsache die Anfechtungsklage insoweit zulässig ist (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Dezember 2014 ist auch nicht mangels eines Rechtschutzinteresses unzulässig. Das Ziel des Antragstellers besteht darin, einstweilen zu verhindern, dass die Beigeladenen die Baugenehmigung ausnutzen und das Bauvorhaben verwirklichen. Dass einer Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 29. Dezember 2014 für das Vorhaben der Beigeladenen als Maßnahme in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 3 WHG aufschiebende Wirkung zukommen würde (vgl. VG Neustadt, B.v. 26.9.2014, a.a.O.), lässt das Rechtschutzinteresse an dem vorliegend begehrten Eilrechtschutz gegen die Baugenehmigung unberührt (vgl. OVG NRW, B.v. 29.7.2014 – 7 B 220/14 – juris RdNr. 4 ff.). Der Antragsteller ist wegen einer möglichen Verletzung nachbarschützender Vorschriften auch antragsbefugt.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der nach § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist nicht begründet. Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581), im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Satz 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Abs. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 RdNr. 146, 152; Schmitt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 RdNr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2014 den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass ihm voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Der Antragsteller kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris RdNr. 20; ständige Rechtsprechung BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – BVerwGE 89, 69). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m.w.N.).

Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen die Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – den Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris RdNr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58; BayVGH B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris RdNr. 3).

Auch der Umstand, dass das Vorhaben im vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt und die Stadt Ansbach deshalb eine Dispensierung vom Bauverbot nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 RHG erteilt hat, führt nicht zum Erfolg des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers. Das Bauvorhaben der Beigeladenen bedarf neben der Baugenehmigung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG. Das Vorhabensgrundstück liegt im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des .... Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (grundsätzlich) untersagt. Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG kann die zuständige Behörde aber abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird (Nr. 1), den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr. 4) oder wenn die nachteiligen Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Diese Regelungen gelten nach § 78 Abs. 6 WHG für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete) entsprechend.

Die Voraussetzung einer Dispensierung nach § 78 Abs. 3 WHG sind keine im Rahmen der Baugenehmigung nach § 59 BayBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird nach § 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO. Die Erteilung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung und der bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung erfolgt in separaten Verwaltungsverfahren und ist daher nicht Bestandteil der nach Art. 59 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es kann insofern dahinstehen, ob vorliegend die Voraussetzungen der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG vorlagen. Des Weiteren kann offenbleiben, ob die Vorschriften zum Hochwasserschutz, insbesondere nach § 78 WHG drittschützende Wirkung haben (ablehnend im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG zu § 32 WHG alte Fassung, B.v. 17.8.1972 – IV B 162.71 –, juris: Sächsisches OVG, B.v. 10.7.2012 – 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; Niedersächsisches OVG, B.v. 20.7.2007 – 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, Stand August 2014, Vorb. § 72 bis 81 WHG, RdNr. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebietes OVG Niedersachsen, B.v. 11.3.2010 – 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 - BayVBl. 2012, 245; zustimmend, soweit den Vorschriften ein nachbarschützendes wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot zukomme VG Regensburg, U.v. 21.3.2013 – RO 2 K 11.2064 – juris; Jeromin, NVwZ 2009, 1079; VGHBW, B.v. 18.11.2013 – 5 S 2037/13 -, RdNr. 6 juris; B.v. 23.9.2014 – 3 S 784/14 -, RdNr. 42 juris).

Der Antragsteller kann sich daher unabhängig von der Frage der drittschützenden Wirkung von § 78 WHG nicht auf die Verletzung hochwasserschutzrechtlicher Bestimmungen berufen, als diese gerade nicht Gegenstand des bauaufsichtsrechtlichen Prüfprogramms sind.

Die Klage des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid gegen keine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende, drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt. Der Antragsteller wird durch den Bescheid vom 29. Dezember 2014 voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzt, so dass ihm kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Da es sich beim streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, wurde das Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO genehmigt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nicht mehr das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO. Gleichwohl wurde auf Grund der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwendungen die Einhaltung der Abstandsflächen gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO geprüft und zum Nachweis der Einhaltung eine Einmessungsbescheinigung eines Sachverständigen eingefordert.

Nach summarischer Überprüfung verletzt die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung vom 29. Dezember 2014 keine schutzwürdigen Nachbarrechte des Antragstellers. Für die Frage der Einhaltung des geltend gemachten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots kann vorliegend dahinstehen, ob das Vorhabensgrundstück als „Baulücke“ an der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung teilnimmt (§ 34 BayGB), oder ob die unbebaute Fläche den Bebauungszusammenhang unterbricht und als „Außenbereich im Innenbereich“ mit der Konsequenz einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 BauGB anzusehen ist. Ein Bebauungsplan existiert weder für das Grundstück des Antragstellers noch für das Vorhabensgrundstück. Die Art der baulichen Nutzung des Vorhabensgrundstücks dient ebenso wie bei dem Grundstück des Antragstellers dem Wohnen, so dass die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung nicht im Streit steht (faktischer Gebietsbewahrungsanspruch).

Die Frage der bauplanungsrechtlichen Einstufung des maßgeblichen Bereichs bedarf vorliegend keiner Vertiefung, da das Gebot der bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben unabhängig davon einzuhalten ist, ob das Grundstück dem unbebauten Innenbereich, wie von der Antragsgegnerin angenommen, oder aber wie von Antragstellerseite vorgetragen, dem Außenbereich zuzuordnen ist. Denn das Rücksichtnahmegebot ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten; es ist normativ sowohl in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „sich Einfügens“ als auch in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 im Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ bzw. in dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 BauGB enthaltenen Belang des Hochwasserschutzes oder als ungeschriebener öffentlicher Belang verankert.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben verstößt voraussichtlich weder wegen seiner Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss (vgl. nachfolgend unter 1), noch wegen einer erdrückenden Wirkung (vgl. nachfolgend unter 2) zu Lasten des Antragstellers gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.

1.

Das genehmigte Vorhaben verletzt wegen seiner Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss voraussichtlich nicht das hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB oder aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers.

Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes unabhängig davon, ob sich das Vorhabensgrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB befindet, oder das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach dem Rücksichtnahmegebot zu beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2009 – 1 CS 08.1999 – juris). Im Falle einer Außenbereichslage könnte der Antragsteller negative Auswirkungen auf sein Grundstück als Beeinträchtigung des Belangs der Gefährdung des Hochwasserschutzes nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 BauGB geltend machen. Die Vorschrift schützt auch die Rechte von Grundstückseigentümern, die von einer Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen sind (BayVGH, B.v. 30.4.1997 – 27 ZS 97.984 – NVwZ RR 1998, 358; B.v. 2.5.2003 – 25 CS 03.32 – juris; B.v. 4.6.2003 – 22 CS 03.1109 – juris).

Bei einer Beurteilung des Vorhabensgrundstücks nach § 34 BauGB kann das Gebot der Rücksichtnahme als Teil des nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift zu beachtenden Einfügungsgebots berührt sein (vgl. BVerwG vom 5.3.1984, NVwZ 1984, 646). Zwar gehören Belange des Hochwasserschutzes explizit nicht zu den Kriterien, nach denen die Zulässigkeit eines Innenbereichsvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen ist (vgl. VG Dresden, U.v. 16.6.2009 – 4 K 2574/07 – juris; BayVGH, B.v. 6.6.2002 – 14 B 99.2545 – juris). Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass es bei der Beurteilung der städtebaulichen Relevanz nicht um die Zuordnung zu einem der vier Kriterien (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) geht, sondern um die Frage, auf welche Belange sich ein nach diesen Kriterien zu beurteilendes Vorhaben auswirken kann. Für Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss maßgeblich ist in aller Regel das den Standort des Gebäudes bestimmende Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche. Ein Vorhaben kann wegen einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unzulässig sein, wenn es am geplanten Standort den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtigt, dass ein Nachbargrundstück unzumutbar belastet wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2009, a.a.O.).

Infolge des Bauvorhabens wird sich die Hochwassergefahr für das Grundstück des Antragstellers jedoch nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht unzumutbar erhöhen. Der Antragsteller hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unzumutbaren Folgen einer Veränderung des Wasserabflusses durch das genehmigte Gebäude zu befürchten.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach vom 15. Mai 2014 und vom 19. September 2014 verletzt das Bauvorhaben voraussichtlich nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, indem es den öffentlichen Belang des Hochwasserschutzes durch eine Gefährdung des Hochwasserschutzes beeinträchtigen würde. Nach den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes wird die Hochwasserrückhaltung durch den geplanten Neubau auf Stützen (Pfahlbauweise) nicht beeinträchtigt und der Verlust an Retentionsraum durch das Wohngebäude auf Stützen als unwesentlich eingestuft. Auf Grund der Stellungnahmen kann daher für den Fall eines hundertjährlichen Hochwassers nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller durch die mit der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens bewirkte Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen würde. Das Vorhaben stellt sich damit im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes für den Antragsteller nicht als unzumutbar und damit nicht als rücksichtslos dar.

Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Stellungnahme ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus sonstigen Umständen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gilt darüber hinaus, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war, oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. aus der jüngsten Rechtsprechung BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1842 – juris; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48; B.v. 12.11.2013 – 8 C 13.313 -; B.v. 19.9.2013 – 8 ZB 11.1052 -; B.v. 9.1.2014 – 8 ZB 12.1264 – jeweils juris). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Mit einem bloßen Bestreiten der Richtigkeit können solche fachliche Beurteilungen nicht erschüttert werden. Dies gilt umso mehr, als gerade den fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes auf Grund seiner Stellung als kraft Gesetz eingerichteter Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG a.F.; Art. 63 Abs. 3 Satz BayWG n.F.) und auf Grund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2011 – 22 ZB 10.2358 -; B.v. 18.2.2011 – 22 CS 10.2460 – juris m.w.N.).

Da das Vorhaben entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach voraussichtlich keine nachbarschützenden Belange des Hochwasserschutzes beeinträchtigt, ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme insoweit als nicht verletzt anzusehen.

2.

Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt voraussichtlich auch nicht auf Grund seiner baulichen Gestaltung, seiner Höhe und der überbauten Grundstücksfläche das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründen, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z.B. vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 – juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht (vgl. VG Ansbach, B.v. 4.5.2015 – AN 9 S 15.00623 – juris).

Das Vorbringen, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein modernes Gebäude, das sich in die Umgebungsbebauung wegen seiner Andersartigkeit nicht einfüge, ist nicht geeignet, substantiiert darzulegen, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Soweit der Antragsteller sinngemäß rügt, das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht ein, muss der Antrag erfolglos bleiben.

Hinsichtlich von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion haben (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris RdNr. 14; VG Augsburg, B.v. 8.7.2015 – Au 5 S 15.706 – juris RdNr. 31). Geklärt ist ebenfalls, dass das Kriterium des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im ungeplanten Innenbereich keine drittschützende Wirkung zu Gunsten des Nachbarn entfaltet (BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris RdNr. 3). Das Maß der baulichen Nutzung dient regelmäßig ausschließlich städtebaulichen Zielsetzungen (vgl. VG München, B.v. 19.6.2008 – M 8 SN 08.1889 – juris; BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – juris).

Das Vorhaben verletzt insoweit das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht. Für eine solche Verletzung reicht es nicht, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, der durch die Bebauung in der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektiv-rechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, und subjektiv-rechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – NVwZ RR 1997, 516). Nur bei „erdrückender“ oder „abriegelnder“ Wirkung des Vorhabens auf den Nachbarn vermittelt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall subjektiv individuellen Schutz. Eine solche erdrückende oder abriegelnde Wirkung durch das Maß der überbauten Grundstücksfläche auf dem Vorhabensgrundstück ist insbesondere unter Berücksichtigung der an der Straße „Am Ring“ gegenüberliegenden Bebauung nicht anzunehmen, eine „erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl. 1981, 928: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2 ½-geschossigem Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – NVwZ 1987, 34: 3 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH. B. v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – BayVBl. 2009, 771; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris RdNr. 21). Unter Berücksichtigung dessen, dass das Gebäude der Beigeladenen die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten wird, und des Abstandes des Wohngebäudes des Antragstellers von der Grundstücksgrenze, ist nicht von einer erdrückenden Wirkung und damit nicht von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen (vgl. zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – juris).

Kein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass die bauliche Nutzung eines Nachbargrundstücks unter grundsätzlicher Beachtung des Gebietscharakters nicht intensiviert wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2014 – 1 NE 14.2419 – juris; BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52.95 – NVwZ 96, 170).

Soweit sich der Antragsteller auf die auffallende bauliche Gestaltung sowie die „Andersartigkeit“ des Vorhabens beruft, kann dies dem Rechtsschutzbegehren insoweit nicht zum Erfolg verhelfen, als bauordnungsrechtliche Gestaltungsanforderungen nicht nachbarschützend sind (vgl. VG Ansbach, U.v. 29.1.2004 – AN 9 K 03.00966 – juris). Dass auf Grund der Modernität des Vorhabens das vorhandene Maß der Umgebungsbebauung durch die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes (insbesondere Höhe, Geschosszahl) in rücksichtsloser Weise nicht eingehalten würde, ist vorliegend nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf eine mangelnde Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich der Antragsteller berufen könnte, wird nach summarischer Prüfung die Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 29. Dezember 2014 voraussichtlich keinen Erfolg haben. Daher überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehbarkeit der ihnen erteilten Baugenehmigung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage dennoch höher zu bewerten, sind nicht erkennbar, so dass es bei der vom Gesetzgeber in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen Entscheidung bleibt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2014 war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einer möglichen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

 

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

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(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern


(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung


(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Sc

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer


(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird. (2) Stoffe dürfen a

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 72 Hochwasser


Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwa

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(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gründe

1

Der Kläger ist Einwohner der beklagten Stadt. Er beanstandet seit längerem erfolglos die hygienischen Verhältnisse des - mit Ausnahme des Kinderbeckens - ökologisch, das heißt ohne chemische Zusätze aufbereiteten Badewassers im örtlichen Naturbad. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die Beklagte zu verurteilen, die Badeanstalt so zu betreiben, dass eine Schädigung oder Gefährdung seiner Gesundheit nicht zu besorgen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Beschluss nach § 130a VwGO zurückgewiesen. Die Leistungsklage sei unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt sei. Es sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zustehe. Das gelte auch in Ansehung der Vorschriften über die Beschaffenheit von Schwimm- und Badewasser nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

1. Das Beschwerdevorbringen ergibt keinen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

a) Der Kläger rügt zu Unrecht, er sei vor Ergehen der angegriffenen Entscheidung nicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hingewiesen worden, dass ein Einschreiten der Behörde nach § 39 Abs. 2 IfSG im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen gewesen wäre. Das Schreiben vom 24. Juli 2013, mit dem der Kläger zur Frage einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört worden ist (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO), enthält diesen Hinweis (vgl. Bl. 297 der Gerichtsakte).

5

b) Der Einwand, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig aufgeklärt und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, greift ebenfalls nicht durch.

6

Die Beschwerde stützt sich darauf, dass nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf ein Einschreiten der Behörde nach § 39 Abs. 2 IfSG bestehen könne, wenn von dem Betrieb des Naturbades eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgehe. Der Kläger meint, das Gericht hätte nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens annehmen dürfen, dass für eine solche Gefahrenlage nichts ersichtlich sei. Hiermit zeigt er keinen Verfahrensfehler auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Klagebefugnis aus § 39 Abs. 2 IfSG selbständig tragend damit verneint, dass der Kläger ein Einschreiten der Beklagten nach § 39 Abs. 2 IfSG nicht begehrt habe und dies außerdem nicht im Wege einer Leistungs-, sondern einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Bei solchen Mehrfachbegründungen kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - BVerwG 3 B 24.13 - juris Rn. 3 und vom 1. August 2011 - BVerwG 7 BN 2.11 - juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Oberverwaltungsgericht hätte den Klageantrag als ein auf behördliches Einschreiten nach § 39 Abs. 2 IfSG gerichtetes Verpflichtungsbegehren auslegen müssen. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (Beschlüsse vom 25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2 und vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages wie hier anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (Beschluss vom 12. März 2012 - BVerwG 9 B 7.12 - juris Rn. 6). Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht von einer Leistungsklage ausgegangen ist. Der im Berufungsschriftsatz vom 4. Oktober 2011 formulierte Klageantrag (vgl. Bl. 147 der Gerichtsakte) bringt eindeutig ein Leistungs- und kein Verpflichtungsbegehren zum Ausdruck ("zu verurteilen"). Im Einklang damit wird die Berufungsbegründung damit eingeleitet, dass "die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig" sei. Für die Auslegung als Leistungsklage spricht zudem, dass der Klageantrag auf die Aufgaben und Pflichten der Beklagten als Betreiberin des Naturbades abhebt und nicht auf mögliche Eingriffsbefugnisse als Aufsichts- und Überwachungsbehörde. Dazu passt, dass sich die Berufungsbegründung nicht mit § 39 Abs. 2 IfSG befasst. Schließlich ist der Kläger in seiner Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2014 nicht der darin mitgeteilten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung seines Klagebegehrens entgegengetreten (vgl. Bl. 306 ff. der Gerichtsakte).

7

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

8

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn für die angegriffene Entscheidung eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Einer Rechtssache kommt jedoch nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - BVerwG 3 B 63.04 - juris Rn. 12 und vom 19. Dezember 2012 - BVerwG 3 B 45.12 - juris Rn. 15).

9

a) Danach verleiht die vom Kläger aufgeworfene Frage,

"ob Wasser eines Naturbades mit einem 'Becken` Schwimm- und Badebeckenwasser im Sinne des § 37 Abs. 2 IfSG oder sonstiges Wasser im Sinne des § 38 Abs. 2 S. 3 IfSG darstellt",

der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wäre im angestrebten Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Nach § 37 Abs. 2 IfSG muss Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Mit dem Begriff des Schwimm- oder Badebeckenwassers in öffentlichen Bädern werden die herkömmlichen Schwimm- und Badebereiche in Frei- und Hallenbädern erfasst, bei denen das Wasser kontinuierlich im Kreislauf aufbereitet (gereinigt) und (z.B. mittels Chlor) desinfiziert wird. Davon grenzt § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG sonstiges Wasser ab, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird. Die Unterscheidung knüpft daran an, dass in den vergangenen Jahren zunehmend künstlich angelegte Schwimm- und Badeteichanlagen öffentlich oder gewerblich bereitgestellt und genutzt worden sind, bei denen die Wasseraufbereitung durch natürliche Reinigungsprozesse und durch Filtration, aber ohne Verwendung von Desinfektionsmitteln vorgenommen wird (vgl. die amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften , BTDrucks 14/2530 S. 79 f.). Entsprechend hat das Umweltbundesamt (§ 40 IfSG) getrennte Empfehlungen zu den Hygieneanforderungen bei Schwimm- und Badebeckenwasser einerseits und bei Schwimm- und Badeteichwasser andererseits herausgegeben ("Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung - Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt", Bundesgesundheitsblatt 2014, S. 258 sowie "Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche ", Bundesgesundheitsblatt 2003, S. 527; zur Abgrenzung siehe auch den Entwurf einer "Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser", BRDrucks 748/02 S. 24 ). Für die Einordnung von Wasser als "Schwimm- und Badebeckenwasser" oder als "sonstiges Wasser zum Schwimmen oder Baden" kommt es auf die Gesamtsituation der jeweiligen Anlage an, die im Wesentlichen durch die Art und Weise der Wasseraufbereitung und die bauliche Gestaltung des Schwimm- und Badebereichs geprägt wird (vgl. Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2003, § 38 Rn. 5). Die aufgeworfene Frage lässt sich deshalb nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände abschließend beantworten.

10

Bezogen auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ist die Antwort auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig. Bei einem ausschließlich durch biologisch und physikalisch-technische Maßnahmen (z.B. durch Mikroorganismen und bepflanzte oder verkieste Flachwasserzonen) gereinigtem Wasser eines Naturfreibades, das neben dem Schwimm- und Badebereich über eine besondere Regenerationszone zur Wasseraufbereitung verfügt, handelt es sich um "sonstiges" zum Schwimmen oder Baden bereitgestelltes Wasser im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG. Dass der Schwimm- und Badebereich teilweise oder vollständig gemauert oder betoniert worden ist, stellt die Einordnung als künstliche Schwimm- und Badeteichanlage nicht in Frage; denn das Vorhandensein solcher baulicher Beckenelemente vermag an dem Gesamtbild der Anlage als Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung nichts zu ändern. Das wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien, wonach auch "Bio-Badebecken" vom Anwendungsbereich des § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG erfasst werden (vgl. BTDrucks 14/2530 S. 80; ebenso zu "umgerüsteten Biobecken", also zu Naturbädern umgebauten Freibädern: Empfehlung der Badewasserkommission des UBA "Hygieneanforderungen an künstliche Bioteiche, die als Badegewässer benutzt werden", Bundesgesundheitsblatt 1998, S. 441).

11

b) Der weiter aufgeworfenen Frage,

"ob das Fehlen von Rechtsverordnungen gem. § 38 Abs. 2 IfSG zur Unanwendbarkeit der §§ 37 Abs. 2, 39 Abs. 2 IfSG führt",

kann der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 IfSG kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich bei dem Schwimm- und Badebereich des Naturbades - wie gezeigt - nicht um "Schwimm- oder Badebeckenwasser" im Sinne der Norm handelt. Die für Schwimm- und Badebecken geltenden Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit finden daher keine Anwendung. Es besteht auch keine Regelung, die die Anforderungen des § 37 Abs. 2 IfSG auf sonstiges Wasser im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG erstreckt (vgl. BTDrucks 14/2530 S. 80; Bales/Baumann/Schnitzler, a.a.O. § 37 Rn. 11 und § 38 Rn. 5; UBA, a.a.O., Bundesgesundheitsblatt 2014, S. 259).

12

Soweit die Frage auf § 39 Abs. 2 IfSG abhebt, ergibt sich ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung einer Klagebefugnis aus § 39 Abs. 2 IfSG, wie bereits ausgeführt, selbständig tragend damit begründet, dass der Kläger ein entsprechendes Einschreiten der Beklagten nicht begehrt habe. Hiergegen hat die Beschwerde keinen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

1) Es wird festgestellt, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen in dem Bescheid vom 28. August 2014 erteilte wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Seniorenpflegeheims auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. ..... in Altenglan aufschiebende Wirkung haben. Ferner wird die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen in dem Bescheid vom 28. August 2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Seniorenpflegeheims auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. ..... in Altenglan angeordnet.

2) Der Antragsgegner und die Beigeladene haben jeweils die Hälfte der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3) Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen einen der Beigeladenen erteilten Bescheid, der eine wasserrechtliche Genehmigung und eine Baugenehmigung beinhaltet.

2

Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße .., Gemarkung Altenglan, Flurstück-Nr. ...... Die Antragstellerin zu 4) ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks A-Straße .., Flurstück-Nr. ...... Beide mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich von Altenglan westlich der A-Straße. Der Antragsteller zu 5) ist Eigentümer des mit einem eingeschossigen Wohnbungalow bebauten Grundstücks A-Straße .. (Flurstück-Nr. …..) und die Antragstellerin zu 6) ist Eigentümerin des ebenfalls mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks A-Straße .. (Flurstück-Nr. ….). Diese Grundstücke befinden sich auf der den Anwesen der Antragsteller zu 1) bis 4) östlich gegenüber liegenden Seite der A-Straße und liegen im Geltungsbereich des im Jahre 2003 in Kraft getretenen Bebauungsplans „…“ der Ortsgemeinde Altenglan. Südlich des Grundstücks der Antragstellerin zu 4) zweigt die A-Straße Richtung Westen ab. Unmittelbar an die A-Straße grenzt im Süden der Kuselbach an, ein Gewässer zweiter Ordnung. Westlich und nördlich an die Grundstücke der Antragsteller schließt sich das bisher unbebaute ca. 6.000 m² große und ebenfalls im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück Flurstück-Nr. ..... an, auf dem die Beigeladene ein Seniorenpflegeheim errichten möchte. Westlich und nördlich dieses Grundstücks befindet sich Wohnbebauung. In der weiteren Umgebung gibt es außer Wohnbebauung einen Feinkostladen, ein leerstehendes Ladenlokal und einen Kuhstall mit einem Viehbestand von derzeit 28 Kühen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Lageplan verwiesen.

3

Die Beigeladene stellte am 2. Juni 2014 beim Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sowie einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Seniorenpflegeheims mit 86 Einzelzimmern für ein umfassendes Leistungsangebot und 10 Appartements für betreutes Wohnen sowie den zugehörigen verwaltungs-, sozial- und betriebstypischen Räumlichkeiten inklusive Küche sowie einer Cafeteria. Das Seniorenheim soll ausweislich der Baupläne in geschlossener Blockbauweise ausgeführt werden und hat eine Länge von mehr als 50 m sowie eine Gesamthöhe von ca. 14 m.

4

Auf diesen Antrag hin erließ die untere Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners am 28. August 2014 gegenüber der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung des Seniorenpflegeheims sowie eine wasserrechtliche Genehmigung unter zahlreichen Nebenbestimmungen auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ...... Gründe, die eine Versagung der beantragten Baugenehmigung gerechtfertigt hätten, lägen nicht vor. Dies gelte ebenso für die wasserrechtliche Genehmigung, da Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht gegeben seien. In den Hinweisen zur wasserrechtlichen Genehmigung führte der Antragsgegner aus, anfallendes häusliches Schmutzwasser sei ordnungsgemäß an die gemeindliche Kanalisation anzuschließen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse biete es sich an, das nicht behandlungsbedürftige Niederschlagswasser bebauter und befestigter Flächen in den Kuselbach einzuleiten. Da das Bauvorhaben sowohl den 40 m-Bereich des Kuselbachs als auch einen nahegelegenen hochwassersensiblen Bereich betreffe, werde auf die gesetzliche Sorgfaltspflicht hingewiesen, wonach jeder, der durch Hochwasser betroffen sein könne, verpflichtet sei, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen.

5

Am 29. August 2014 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) den Bescheid vom Vortage zur Kenntnis. Dieses Schreiben war mit einer eigenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

6

Am 2. September 2014 haben die Antragsteller zu 1) bis 4) mit einem sowohl an den Antragsgegner als auch an das beschließende Gericht gerichteten und von den Antragstellern zu 1) und 4) handschriftlich unterzeichneten Schreiben Widerspruch eingelegt und um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie führen u.a. aus, das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße gegen die Belange des Hochwasserschutzes. Die nähere Umgebung sei hochwassergeplagt. Während des Hochwassers in den Jahren 1993, 1998 und 2003 habe das streitgegenständliche Grundstück als Ausgleichsfläche für das aus dem Kuselbach aufsteigende Hochwasser gedient. Das Hochwassergebiet befinde sich nach ihrem Kenntnisstand zwar noch nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, sei aber vorläufig in Kartenform dargestellt. Überschwemmungsgebiete seien in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit das geplante Bauprojekt der Beigeladenen umgesetzt würde, wären ihre Wohnhäuser beim nächsten Hochwasser noch in erheblich größerem Umfange gefährdet, denn das Grundstück Flurstück-Nr. ..... würde im Falle der Bebauung nahezu komplett bebaut und versiegelt. Ausgleichsflächen bestünden nicht mehr. Diese seien aber laut dem Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 5. Februar 2014 immer noch notwendig, da die Gefahr der Überschwemmung dieser Fläche bestehe. Verstärkt würden die Nachteile des Hochwassers dadurch, dass das gesamte Oberflächenwasser in den Kuselbach abgeleitet werden solle. Dies wäre bei Hochwasser jedoch physikalisch faktisch ausgeschlossen. Es würde zu einem Rückstaueffekt kommen. Durch die mangelnde Möglichkeit des Hochwassers wieder abzufließen, würde ihr Grundeigentum im Vergleich zu den vorherigen Hochwasserkatastrophen noch mehr beeinträchtigt werden. Dies würde langfristig zur vollständigen Existenzgefährdung der Antragsteller führen, da die am Anwesen entstandenen Schäden wohl nicht mehr reparabel seien. Die mit dem Bauvorhaben potentiellen, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der Antragsteller seien somit von ihnen nicht hinzunehmen.

7

Die Baugenehmigung verstoße gegen drittschützende Bestimmungen. Das Grundstück der Beigeladenen liege im sog. „Außenbereich im Innenbereich“ und rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Das Seniorenheim mit seinen geplanten 96 Wohneinheiten bringe einen erheblichen Verkehrszuwachs in unmittelbarer Nähe ihrer Anwesen mit sich. Wie sich aus den Plänen ergebe, werde die Hauptzufahrt zum Seniorenheim direkt neben und im hinteren Ruhebereich ihrer Grundstücke erfolgen. Der in unmittelbarer Nähe ihrer Wohngebäude immens ansteigende Geräuschpegel werde für sie eine erhebliche nervliche und damit auch gesundheitlich nicht zumutbare Belastung darstellen. Es seien bis zu 500 oder mehr An- und Abfahrten pro Tag zu dem Seniorenheim nicht auszuschließen und durchaus realistisch. Ein solches Verkehrsaufkommen, gerade im rückwärtigen Erholungsbereich ihrer Grundstücke, könne ihnen nicht zugemutet werden.

8

Nehme man stattdessen an, das Grundstück der Beigeladenen liege im unbeplanten Innenbereich, so gehe von diesem eine erdrückende Wirkung auf ihre Grundstücke aus. Ein Seniorenpflegeheim in der genehmigten Dimension sei in einem faktischen reinen Wohngebiet unzulässig und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

9

Die Antragsteller zu 5) und 6) haben am 26. September 2014 Widerspruch eingelegt und sich dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Antragsteller zu 1) bis 4) angeschlossen. Sie weisen ebenfalls darauf hin, dass die Hochwassergefahr jederzeit bestehe. Das Bauherrengrundstück solle nahezu komplett überbaut bzw. versiegelt und das Oberflächenwasser in den Kuselbach abgeleitet werden. Dadurch würde sich auch für dieses Grundstück die Überschwemmungsgefahr drastisch erhöhen, da dann noch eine Rückstaugefahr bestünde. Bisher sei das Bauherrengelände immer eine unbebaute Retentionsfläche gewesen. Dort habe das Regenwasser natürlich versickern können. Eine Elementarversicherung bzgl. Hochwasserschäden sei praktisch unerschwinglich bzw. decke viele Schäden nicht mehr ab bzw. nur noch mit sehr hoher Selbstbeteiligung. Mehrere Versuche, das Grundstück zu veräußern bzw. zu vermieten, seien u.a. auch aus diesem Grunde schon gescheitert.

10

Die Antragsteller beantragen,

11

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. Juni 2014 (gemeint ist der 2. September 2014) bzw. 26. September 2014 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen vom 28. August 2014 anzuordnen.

12

Der Antragsgegner beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Er führt aus, das Baugrundstück liege im Niveauverlauf in großen Teilen höher als der Kuselbach und wirke deshalb bereits jetzt nicht als Retentionsfläche. Darum liege die Maßnahme weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch liege die Fläche in einem durch Arbeitskarten ausgewiesenen Hochwasserbereich des Kuselbachs. Die von den Antragstellern vorgelegte Hochwasserkarte HQ100 sei lediglich ein Service der Wasserwirtschaftsverwaltung zur Information von Bürgern über mögliche Hochwassergefahren bei Jahrhunderthochwasser. Diese Karte habe keine Rechtskraft für wasserrechtliche Entscheidungen.

15

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht verstoße das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Was das Verkehrsaufkommen anbetreffe, gingen die Antragsteller von falschen Voraussetzungen aus. Nach der realistischen Schätzung des Betreibers sei täglich nur von 80 bis 100 Zu- und Abfahrten auszugehen.

16

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Sie hält das Begehren der Antragsteller für unbegründet.

II.

19

Der ausdrücklich gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 2. September 2014 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 28. August 2014 zur Errichtung eines Seniorenpflegeheims auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. ..... in Altenglan anzuordnen, bedarf zunächst der Auslegung nach §§ 122, 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – (1.). Das ausgelegte Begehren der Antragsteller auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die in dem Bescheid vom 28. August 2014 erteilte wasserrechtliche Genehmigung ist zulässig und begründet (2.). Ebenfalls Erfolg hat der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen in dem Bescheid vom 28. August 2014 erteilte Baugenehmigung anzuordnen (3.).

20

1. Zwar darf das erkennende Gericht nach dem in § 88 Halbsatz 1 VwGO kodifizierten „ne ultra petita“ - Grundsatz, der auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung findet, nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Gemäß § 88 Halbsatz 2 VwGO ist es aber nicht an die Fassung der gestellten Anträge gebunden. Auch wenn bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag in der Regel ein strengerer Maßstab anzuwenden ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 88 Rn. 3), hat das Gericht dennoch das im Antrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2014 – 3 B 74/13 –, juris). Auf den vorliegenden Fall übertragen ist danach davon auszugehen, dass die Antragsteller sich insgesamt gegen den Bescheid vom 28. August 2014 wenden. Dieser Bescheid des Antragsgegners beinhaltet aber nicht nur die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 70 Landesbauordnung – LBauO – (s. die Überschrift des Bescheids), sondern auch eine selbstständige wasserrechtliche Genehmigung (s. Seite 15, die mit „Bescheid“ und „Genehmigung“ überschrieben ist) und damit zwei getrennt voneinander zu beurteilende Verwaltungsakte.

21

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz – LWG – bedarf die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern der Genehmigung. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit der Neuregelung des Wasserrechts im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung mit § 36 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585) i.d.F. vom 15. August 2013 (BGBl I Seite 3154) – WHG – Anforderungen an Anlagen im Gewässerbereich festgelegt. Nach § 36 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 WHG sind Anlagen wie z.B. Gebäude in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Nach Satz 3 der genannten Bestimmung gelten im Übrigen die landesrechtlichen Vorschriften. § 76 LWG gilt daher weiter, insbesondere der Genehmigungsvorbehalt für die Errichtung solcher Anlagen (s. auch Beile, Landeswassergesetz, Stand Oktober 2013, § 76 Vorbemerkung).

22

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 LWG sind Anlagen an Gewässern u.a. solche, die weniger als 40 m von der Uferlinie eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung entfernt sind. Diese Norm greift hier ein. Denn zum einen handelt es sich bei dem angrenzenden Kuselbach um ein Gewässer zweiter Ordnung (s. § 3 Abs. 2 Nr. 2 LWG i.V.m. der Landesverordnung über die Gewässer zweiter Ordnung vom 7. November 1983 (GVBl. 1983, 339)) und zum anderen grenzt der Baukörper des künftigen Seniorenpflegeheims der Beigeladenen ausweislich der sich bei den Verwaltungsakten befindlichen Bau- und Lagepläne an der engsten Stelle ca. 11 m an die Uferlinie des Kuselbachs. Gemäß § 76 Abs. 6 Satz 2 LWG entscheidet bei Gebäuden, die – wie hier – einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde; die Erteilung der Genehmigung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

23

Zwar bedürfen gemäß § 84 Satz 1 Nr. 1 LBauO u.a. Anlagen an oberirdischen Gewässern keines bauaufsichtlichen Verfahrens, wenn für diese nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis erforderlich ist. Dies hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen ein Vorhaben einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedarf, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die zuständige Wasserbehörde in dem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren über die Baugenehmigung materiell mitentscheidet, ohne dass eine förmliche Baugenehmigung zusätzlich zu der fachgesetzlich geregelten Behördenentscheidung ausgesprochen werden müsste (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2007 – 1 A 10650/07.OVG –, NVwZ-RR 2008, 312). § 84 Satz 1 Nr. 1 LBauO enthält aber in seinem letzten Halbsatz eine Rückausnahme für Gebäude, so dass diese uneingeschränkt der Bauaufsicht unterliegen (vgl. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO, 3. Auflage 2012, § 84 Rn. 3). Die Zuständigkeitsverlagerung im Falle von Gebäuden auf die Baugenehmigungsbehörde führt indessen nicht dazu, dass nur das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde erweitert und diese die wasserrechtlichen Fragen in der Baugenehmigung mitentscheiden muss mit der Folge, dass die wasserrechtliche Genehmigung entbehrlich wird. Vielmehr hat die Baugenehmigungsbehörde nach dem eindeutigen Wortlaut des § 76 Abs. 6 Satz 2 LWGauch über die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1“ zu entscheiden, d.h. sie muss zwei rechtlich selbstständige Verwaltungsakte erlassen (s. VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 1999 – 4 L 2168/99.NW –, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 A 10587/07.OVG – zu Baugenehmigung und denkmalschutzrechtlicher Genehmigung; a.A. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 70 Rn. 49). Eine Konzentrationswirkung dergestalt, dass die Baugenehmigung die wasserrechtliche Genehmigung mitumfasst, wie dies etwa bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegenüber der Baugenehmigung nach § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – oder der Genehmigung nach § 7 Atomgesetz – AtG – hinsichtlich der Baugenehmigung nach § 70 Abs. 6 LBauO der Fall ist, gibt es im Verhältnis zwischen Baugenehmigung und wasserrechtlicher Genehmigung nicht (VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 1999 – 4 L 2168/99.NW –, juris; vgl. zu Verwaltungsentscheidungen im Überschneidungsbereich von Baurecht und Wasserrecht Kaster/Reinhardt NVwZ 1993, 1059). Die Baugenehmigungsbehörde kann in den Fällen, in denen sowohl eine Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 LBauO als auch eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WHG erforderlich ist, entweder zwei getrennte Bescheide erlassen oder die wasserrechtliche Genehmigung in ihren nach Baurecht zu erteilenden Bescheid durch besonderen Ausspruch aufnehmen (vgl. Beile, a.a.O., § 76 Anm. 6). Dieser Rechtslage folgend hat die untere Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners für das Bauvorhaben der Beigeladenen daher zu Recht sowohl einen baurechtlichen als auch einen wasserrechtlichen Verwaltungsakt erlassen.

24

Die Antragsteller machen ausdrücklich geltend, der Bescheid vom 28. August 2014 verstoße gegen nachbarschützende baurechtliche und wasserrechtliche Bestimmungen. Die Auslegung ihres gesamten Parteivorbringens gemäß § 88 VwGO ergibt somit, dass sie sich sowohl gegen die Baugenehmigung als auch gegen die wasserrechtliche Genehmigung wenden.

25

2. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung hat Erfolg.

26

2.1. Der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche auszulegende Antrag der Antragsteller ist zulässig.

27

2.1.1. Insbesondere ist er analog § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft.

28

Das ausgelegte Begehren der Antragsteller wird von der Rechtsbehauptung gekennzeichnet, dass ihre Anfechtungswidersprüche vom 2. September 2014 bzw. 26. September 2014 gegen die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Bei dieser Genehmigung handelt es sich – ebenso wie bei der Baugenehmigung – um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, für die die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dessen Satz 2 ebenfalls gilt. Ein Fall, in dem die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) entfällt, liegt hier nicht vor. Von der ihr durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eingeräumten Befugnis, die sofortige Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten Interesse eines Beteiligten anzuordnen, hat der Antragsgegner in der wasserrechtlichen Genehmigung vom 28. August 2014 keinen Gebrauch gemacht.

29

In einer derartigen verfahrensrechtlichen Lage, in der ein Dritter gegen einen den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt hat, bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, wonach die Behörde gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen kann. Seinem Wortlaut nach räumt das Gesetz der Behörde mithin nur für die Fälle eine Regelungsbefugnis ein, bei denen es um die Aussetzung der Vollziehung von Verwaltungsakten geht, die entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Zulassung sofort vollziehbar sind. Dagegen wird der Fall, dass eine bestehende aufschiebende Wirkung von der Behörde bzw. dem Begünstigten missachtet wird, nicht ausdrücklich geregelt (sog. faktischer Vollzug). Insoweit enthält das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke: Nach dem in den §§ 123 Abs. 5, 80a VwGO zum Ausdruck kommenden Konzept soll der vorläufige Rechtsschutz vollständig und ausschließlich im Rahmen des Systems der §§ 80a, 80 VwGO gewährt werden. Soll daher auch in der Situation des faktischen Vollzugs dem grundrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –) Rechnung getragen werden, ist § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog auf den Fall des faktischen Vollzugs durch den Begünstigten anzuwenden. Kommt dem Widerspruch des Dritten aufschiebende Wirkung zu, kann die Behörde analog § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO den Begünstigten zur Beachtung der aufschiebenden Wirkung durch Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs anhalten. Lehnt die Behörde – wie hier – das Begehren des Dritten auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs analog § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ab, richtet sich der vorläufige gerichtliche Rechtsschutz konsequenterweise nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog: Der Dritte kann bei Gericht beantragen, dass dieses die von der Behörde verweigerte Feststellung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, selbst trifft (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 a Rn. 36; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07. Februar 1994 – 7 B 10153/94 –, NVwZ-RR 1995, 124).

30

Der Statthaftigkeit des Antrags analog § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO steht auch nicht die Vorschrift des § 212a BaugesetzbuchBauGB – entgegen, wonach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage eines Dritten gegen die „bauaufsichtliche Zulassung“ eines Vorhabens entfällt. Eine „bauaufsichtliche Zulassung“ im Sinne der genannten Bestimmung liegt nicht vor, wenn – wie hier – neben der „bauaufsichtlichen Zulassung“ eine weitere Genehmigung erteilt wurde, die nicht von der Konzentrationswirkung der bauaufsichtlichen Zulassung wie z.B. § 6 Abs. 1 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG – umfasst wird (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 1999 – 4 L 2168/99.NW –, juris). Der Anwendungsbereich des § 212a BauGB wird für eine zusätzlich zur Baugenehmigung ergangene eigenständige wasserrechtliche Genehmigung nicht eröffnet (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Au 5 E 10.747 –, juris).

31

2.1.2. Für den Feststellungsantrag kann den Antragstellern zu 2) und 3) ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden.

32

Allerdings haben ausweislich der Verwaltungs- und Gerichtsakte nur die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 4) den in ihrem Namen eingelegten Widerspruch vom 2. September 2014 unterschrieben. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruchschriftlich oder zur Niederschrift der Behörde einzulegen. Dem Schriftlichkeitserfordernis wird bei bestimmenden Schriftsätzen in der Regel nur genügt, wenn der Widerspruch schriftlich abgefasst und eigenhändig unterzeichnet ist (Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand März 2014, § 70 Rn. 4). Daran fehlt es hier in Bezug auf die Antragsteller zu 2) und 3). Ausnahmen von der Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung werden aber zugelassen, wenn der Zweck des Schriftformerfordernisses gleichwohl erfüllt ist. Fehlt die Unterschrift, ist die Schriftform dennoch gewahrt, wenn sich aus dem Widerspruchsschreiben, aus sonstigen Unterlagen oder sonstigen Umständen hinreichend sicher, d. h. ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, zweifelsfrei ergibt, dass das Widerspruchsschreiben vom Widerspruchsführer herrührt und mit seinem Willen in Verkehr gebracht wurde (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 – 7 C 16.92 –, NJW 1993, 1874). So verhält es sich hier. Es bestehen keine Zweifel, dass das dem Antragsgegner per Telefax zugegangene Widerspruchsschreiben vom 2. September 2014 tatsächlich auch von den Antragstellern zu 2) und 3) willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden ist. Dass diese sich auch persönlich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. August 2014 zur Wehr setzen wollen, bestätigt auch die Vorlage der unterschriebenen Prozessvollmachten der Antragsteller zu 2) und 3) vom 5. September 2014 (Blatt 139 der Gerichtsakte).

33

Angesichts dieses Ergebnisses braucht die Kammer nicht näher auf die Frage einzugehen, ob ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch schon vor Erhebung des Widerspruchs zulässig ist.

34

2.1.3. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 28. August 2014 offensichtlich unzulässig sind mit der Konsequenz, dass den Widersprüchen hiergegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (hierzu s. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 493/05 –, juris und BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24/92 –, NJW 1993, 1610; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 1993 – 11 B 12228/92 –, DÖV 1993, 625). In der Konstellation, in der der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, kommt die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ebenso wenig in Betracht wie in den Fällen, in denen der Antragsteller den Verwaltungsakt hat unanfechtbar werden lassen und Wiedereinsetzungsgründe offensichtlich ausgeschlossen sind (s. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 6 S 30/04 –, NJW 2004, 2690).

35

Vorliegend sind die Widersprüche der Antragsteller aber nicht offensichtlich unzulässig. Da die Anforderungen an § 42 Abs. 2 VwGO nicht überspannt werden dürfen, ist es in diesem Zusammenhang ausreichend, Tatsachen vorzutragen, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass eine eigene rechtlich geschützte Position beeinträchtigt wird. Daran fehlt es nur dann, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder – ihr Bestehen oder Zustehen unterstellt – unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 – 9 C 6.02 –, BVerwGE 119, 245, 249 m.w.N.).

36

Zwar dient die hier vom Antragsgegner geprüfte Bestimmung des § 76 LWG, soweit sie das Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 2 LWG im Auge hat, ausschließlich der Sicherung öffentlicher Interessen und Belangen der Wasserwirtschaft. Nach § 76 Abs. 2 LWG darf die Genehmigung von Anlagen allerdings auch versagt werden, wenn von dem Vorhaben erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke und Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Insofern dient die Vorschrift des § 76 LWG auch dem Schutz betroffener Grundstücke und entfaltet zugunsten der Grundstückseigentümer kraft Gesetzes eine eigentums- und bestandsrechtliche Schutzwirkung mit der Folge, dass sich auch betroffene Dritte gegen Neuanlagen zur Wehr setzen können (VG Trier, Urteil vom 12. Juli 2006 – 5 K 178/06.TR –, ESOVG RP; Beile, a.a.O., § 76 Ziff. 1; Jeromin in: Jeromin/Kerkmann, Landeswassergesetz, 2008, § 76 Rn. 5 und 74).

37

Danach sind die Antragsteller hier antragsbefugt, weil eine Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bau des Seniorenpflegeheims nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Tatsächlich führen die Antragsteller aus, dass durch die Errichtung des Seniorenpflegeheims eine große Fläche versiegelt würde, die in der Vergangenheit bei verschiedenen Hochwasserereignissen als Retentionsraum zur Verfügung gestanden habe. Durch die mangelnde Möglichkeit des Hochwassers wieder abzufließen, würde ihr Grundeigentum im Vergleich zu den vorherigen Hochwasserkatastrophen noch mehr beeinträchtigt werden.

38

Dieser Vortrag wirft zwar die Frage auf, ob hier statt einer Entscheidung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LWG nicht vorrangig eine Entscheidung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG durch die gemäß §§ 89 Abs. 2, 88 Abs. 1, 105 Abs. 2 LWG zuständige obere Wasserbehörde – hier die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – hätte getroffen werden müssen. Dies ist nach summarischer Prüfung jedoch zu verneinen. Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG kann unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von dem in § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG angeordneten Verbot, in Überschwemmungsgebieten bauliche Anlagen zu errichten, eine Genehmigung für solche baulichen Anlagen erteilt werden. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG kommt ebenfalls nachbarschützende Wirkung zu (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. Juni 2007 – 1 A 10321/07.OVG – und vom 2. März 2010 – 1 A 10176/09.OVG –, juris; Czychowski, WHG, 10. Auflage 2010, § 78 Rn 46; vgl. zum Drittschutz nach § 78 Abs. 4 WHG OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. September 2014 –1 A 11262/13.OVG –). Vorliegend liegt das streitgegenständliche Grundstück der Beigeladenen nach den Recherchen des Gerichts sowie dem Vortrag des Antragsgegners allerdings weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch ist es in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert im Sinne von § 76 Abs. 3 WHG, so dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht gemäß § 78 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 WHG genehmigungspflichtig war.

39

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Grundstück der Beigeladenen in den auf der Grundlage des § 74 WHG erstellten Gefahren- und Risikokarten etwa zur Hälfte im Überschwemmungsbereich eines 100-jährigen Hochwassers liegt (s. http://www.hochwassermanagement.rlp.de). Gefahrenkarten beinhalten Angaben zur Eintrittswahrscheinlichkeit von Hochwasserereignissen i.S.d § 72 WHG und zum Ausmaß des erwarteten Hochwassers, während Risikokarten die potentielle Auswirkung der in den Gefahrenkarten verzeichneten potentiellen Hochwasserereignisseverzeichnen (s. auch BeckOK UmweltR/Cormann, WHG, Stand Dezember 2013, § 74 Rn. 3 und 4). Hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung verweist § 74 Abs. 4 WHG unmittelbar auf Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Richtlinie 2007/60/EG, ABlEU L 288 vom 6. November 2007, Seite 27) – Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie – HWRM-RL –. Gemäß § 75 WHG stellen die zuständigen Behörden für die Risikogebiete auf der Grundlage der Gefahren- und Risikokarten bis spätestens 22. Dezember 2015 Risikomanagementpläne auf (s. dazu http://www.hochwassermanagement.rlp.de/servlet/is/8603/). Die Gefahrenkarten und Risikokarten haben zwar, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, keine rechtsverbindliche Wirkung in laufenden Genehmigungsverfahren nach § 78 Abs. 3 WHG. Allerdings können sie nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 LWG nicht vollkommen außer Betracht bleiben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Flächen, die derzeit in den Gefahren- und Risikokarten verzeichnet sind, künftig als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen werden. Vorliegend hat sich der Antragsgegner mit dieser Problematik in der wasserrechtlichen Genehmigung jedoch bisher nicht auseinandergesetzt. Infolgedessen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die geplante Baumaßnahme negative Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller haben wird. Ob dies tatsächlich so ist, ist eine Frage der – hier nicht zu prüfenden – Begründetheit.

40

2.2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 28. August 2014 aufschiebende Wirkung entfalten und die Beigeladene diesen Suspensiveffekt der Rechtsbehelfe durch den Beginn der Bauarbeiten missachtet hat. Eine Abwägung des Vollzugsinteresses der Beigeladenen und dem individuellen Aussetzungsinteresse der Antragsteller findet nicht statt (Külpmann in: Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 1050).

41

3. Der ferner von den Antragstellern gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen in dem Bescheid vom 28. August 2014 erteilte Baugenehmigung anzuordnen, ist ebenfalls zulässig (3.1.) und begründet (3.2.).

42

3.1. Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 212a BauGB statthaft und auch ansonsten zulässig. Da nach den Ausführungen unter 2.1.2. von einer wirksamen Widerspruchseinlegung aller Antragsteller auszugehen ist, braucht die Kammer sich auch hier nicht näher mit der Frage auseinander zu setzen, ob der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch schon schon vor Erhebung des Widerspruchs zulässig ist (vgl. dazu einerseits verneinend Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 945 f.; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 Rn. 460 f.; andererseits bejahend Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 139; Puttler in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rn. 129).

43

3.2. Der Antrag ist auch begründet.

44

Für die nach § 80a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen der Antragsteller und der Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf des Nachbarn wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 –, NVwZ 2005, 689).

45

In Anwendung dieser Grundsätze muss hier die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfallen.

46

Dabei muss die Kammer nicht näher darauf eingehen, ob die angefochtene auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 LBauO ergangene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauplanungsrechts verstößt. Da den Widersprüchen der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO zukommt, widerspricht das Vorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nachbarschützenden Normen des öffentlichen Rechts. Die Beigeladene ist schon deshalb derzeit daran gehindert, von dem Bescheid vom 28. August 2014 Gebrauch zu machen. Es handelt sich bei dem geplanten Seniorenpflegeheim um ein einheitliches, untrennbares Vorhaben, für das mehrere öffentlich-rechtliche Genehmigungen existieren. Sofern – wie hier – eine der erforderlichen Genehmigungen nach Einlegung eines Rechtsbehelfs eines Widerspruchs- oder Klagebefugten nicht vollziehbar ist, verstößt das Vorhaben bzw. die Errichtung des Vorhabens bereits aus diesem Grund gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Au 5 E 10.747 –, juris). Die aufschiebende Wirkung dient gerade dem Schutz eines Antragstellers, da auf diese Weise der Gesetzgeber verhindern wollte, dass während des gerichtlichen Verfahrens eine Verfestigung von Zuständen eintritt, die nach Abschluss des Klageverfahrens nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Bedarf es bei einem einheitlichen, untrennbaren Vorhaben mehrerer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, für die die Gesetze in Bezug auf deren sofortige Vollziehbarkeit unterschiedliche Regelungen treffen, so ist es Aufgabe der Behörde(n), bei Rechtsbehelfen Dritter hinsichtlich beider Genehmigungen eine identische Rechtslage herzustellen. Dies kann dadurch geschehen, dass die sofortige Vollziehung des von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 4 VwGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 1999 – 10 B 961/99 –, BauR 2000, 80) bzw. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ausgesetzt wird (hier die Baugenehmigung) mit der Folge, dass dem Rechtsbehelf des Dritten ab diesem Zeitpunkt keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt. Stattdessen kann aber auch die sofortige Vollziehung des nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 4 VwGO oder § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet werden (hier die wasserrechtliche Genehmigung). Da der Antragsgegner dem vorliegend jedoch bis zur Entscheidung des Gerichts nicht nachgekommen ist, war dem Antrag der Antragsteller stattzugeben.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, war sie an den Verfahrenskosten zu beteiligen.

48

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz – GKG –. Dabei hält es die Kammer für angezeigt, den für baurechtliche Nachbarklagen in Betracht kommenden Mindeststreitwert von 7.500 € zugrunde zu legen (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ Beilage 2014, Seite 58) und im Hinblick auf die Ziffer 1.5 des genannten Streitwertkatalogs 2013 auf die Hälfte zu reduzieren. Streitgegenstand ist hier gerade auch eine Baugenehmigung. Die daneben angefochtene wasserrechtliche Genehmigung fällt demgegenüber wegen des in der Sache gleichen Regelungsgegenstands nicht selbständig ins Gewicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 2014 – 1 A 11262/13.OVG –).

49

Nach Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 sind die Werte der einzelnen Klagen zu addieren, wenn mehrere Kläger gemeinschaftlich klagen, es sei denn sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. Die Antragsteller zu 1) – 3) sind eine Rechtsgemeinschaft in diesem Sinne, da sie gemeinsam Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ..... sind. Die Antragsteller zu 4) bis 6) gehören als Eigentümer der Grundstücke Flurstück-Nrn. ....., …. und ….. dieser Rechtsgemeinschaft nicht an, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 15.000 € ergibt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 7767/13 - der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2013 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurde den Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 6421 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder auch ihren Interessen zu dienen bestimmte, von der Baurechtsbehörde ebenfalls zu prüfende (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) Vorschriften des Wasserrechts verstoßen worden sein könnte; die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 80 Rn. 125).
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Drittschutz der von der Baurechtsbehörde unberücksichtigt gelassenen, wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz zu Unrecht verneint, rechtfertigen ihre hierzu gemachten Ausführungen keine andere Abwägungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat eine drittschützende Wirkung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises verneint und hierbei auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften verwiesen, die vor allem darin bestünden, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auch die bereits in § 31b Abs. 4 Satz 3 u. 4 WHG a.F. bzw. § 78 WHG n.F. getroffenen Neuregelungen dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einem verstärkten vorbeugenden Hochwasserschutz. Diese knüpften nicht an eine konkrete Gefahrenlage an und nähmen insofern keine Schutzfunktion zugunsten von Grundrechten Betroffener wahr (vgl. BA, S. 7).
Es kann dahinstehen, ob dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. (vgl. Beschl. v. 17.08.1972 - IV B 162.71 -, Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) - weiterhin gilt (so SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I <62. EL, Juli 2011>, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245) oder zumindest einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (so OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -; ebenso VG Saarl., Beschl. v. 08.05.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, Urt. v. 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A. 2010, § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15; zu den wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen immanenten nachbarschützenden wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 -, BWVPr 1988, 12; Beschl. v. 26.03.2007 - 7 B 75.06 -, ET 2007, Nr. 6, 99). Eine entsprechende drittschützende Wirkung käme - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu.
Der Widerspruch der Antragsteller wird jedenfalls aus anderen Gründen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass, wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, die Antragsteller insoweit präkludiert wären, weil sie im Rahmen der Angrenzeranhörung nachteilige Wirkungen des Hochwasserabflusses überhaupt nicht geltend gemacht haben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO), oder ob sie, weil hierzu möglicherweise kein Anlass bestand, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt haben (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21). Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) „Aufschüttung“ des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
Jedenfalls haben die Antragsteller - auch der Sache nach - keine (hoch)wasserschutzrechtliche Vorschrift bezeichnet, aus der sich ergäbe, dass der von ihnen beanstandete Neubau aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht oder nur ausnahmsweise unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu genehmigen wäre; eine solche Vorschrift vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Insofern kann dahinstehen, was die Beschwerde freilich ebenso wenig aufzeigt, ob eine solche Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen gewesen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 98 Abs. 2 WG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, VBlBW 1996, 263; Hünneke, a.a.O., § 78 Rn. 38).
10 
Soweit der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB untersagt und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Ausnahmen hiervon nur dann zulässt, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen (Nr. 1), der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr.4), gelten diese Bestimmungen nur für f e s t g e s e t z t e Gebiete (vgl. § 78 Abs. 1 WHG) und für nach § 76 Abs. 3 WHG bereits ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vgl. § 78 Abs. 6 WHG). Dass ein bereits „festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet oder doch ein bereits fachtechnisch abgegrenztes Gebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG) vorläge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Baugrundstück jedenfalls Teil eines Risikogebiets wäre, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sodass ein faktisches Überschwemmungsgebiet vorläge, welches ohne weiteres festzusetzen wäre (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 76 Rn. 41), und insofern bereits die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gälten. Solches folgt insbesondere nicht schon aus dem von den Antragstellern angeführten „Starkregenereignis“ vom 31.05./01.06.2013, bei dem sowohl ihr eigenes Grundstück als auch das Baugrundstück der Beigeladenen „unter Wasser gestanden“ hätten. So kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen von einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) des Kraichbachs eingenommen wurden.
11 
Soweit nach § 77 WHG - auch nicht festgesetzte - Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind, ist dies offensichtlich keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Vorschrift. Vielmehr richtet sich diese an die zuständigen Landesbehörden und Kommunen in ihrer Eigenschaft als Planungsträger (vgl. Kotulla, WHG, 2. A. 2011, § 77 Rn. 2).
12 
Die landesrechtliche Vorschrift des § 78 Satz 1 WG, aus der sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt, war hier schon nicht einschlägig, weil sie lediglich auf Überschwemmungsgebiete im Außenbereich Anwendung findet (vgl. § 77 Abs. 1 WG); insofern kann dahinstehen, ob sie nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) und ihr ggf. - über die nach Satz 3 entsprechend anzuwendende drittschützende Vorschrift des § 76 Abs. 3 WG (vgl. Senatsurt. v. 07.12.1989 - 5 S 2158/89 -) - ihrerseits drittschützende Wirkung zukäme.
13 
Soweit die Antragsteller - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 - (juris) -noch geltend machen, dass vor dem Hintergrund der von dem Neubauvorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den Hochwasserabfluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) - auch das als Teil des Einfügensgebots (nach § 34 Abs. 1 BauGB) zu beachtende (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Abwägungsentscheidung. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <108. Erg.lfg.2013>, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 72). Inwieweit dem Hochwasserschutz schließlich im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bedeutung zukäme, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
14 
Inwiefern schließlich - wie die Antragsteller weiter geltend machen - (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wären, die ebenfalls dem (vorbeugenden) Hochwasserschutz dienten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass gegen die - eine konkrete Gefahrenlage voraussetzende - bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO verstoßen worden wäre.
15 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 3 K 2575/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümer der am Ufer der Murr gelegenen und jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke FISt.Nrn. ... und ... (... ... ... ...) in Backnang. Der beigeladene Wasserverband, dem die Städte Murrhardt und Backnang sowie die Gemeinden Sulzbach an der Murr und Oppenweiler angehören, plant die Durchführung von innerörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in der Ortslage von Oppenweiler entlang der Murr, die aus Ufer- und Mauererhöhungen, dem Neubau von Wänden und Deichen, Wegerhöhungen sowie der Errichtung von mobilen Elementen bestehen.
Auf den von ihm am 3.11.2011 gestellten Antrag stellte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis am 5.7.2012 den Plan für die örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen entlang des Gewässers I. Ordnung Murr und im Mündungsbereich der Gewässer I. Ordnung Tierbach und Rohrbach „auf Gemarkung und Gemeinde Oppenweiler“ fest. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen bedeuteten für die Gemeinde Oppenweiler eine Verbesserung des Hochwasserschutzes. Für Backnang ergebe sich rechnerisch für einen gewissen Zeitraum eine Verschlechterung der Hochwassersituation. Die Wasserspiegelerhöhung befinde sich jedoch nur im Rahmen der Rechengenauigkeit und führe nicht zu neuen Betroffenheiten für die dortige Bebauung. Die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen des Klägers wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihn als Unterlieger seien marginal. Die Situation stelle zudem nur einen Zwischenzustand dar. Die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen seien Teil eines Gesamtkonzepts, zu dem (u.a.) die Errichtung von Hochwasserrückhaltebecken gehöre. Die Hochwassersituation an der Murr erfahre nach der Umsetzung des Gesamtkonzepts eine deutliche Verbesserung.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 6.8.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18.3.2014 abgewiesen hat.
II.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen habe keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Dies sei im Rahmen der Vorprüfung festgestellt und das Ergebnis gemäß § 3a UVPG am 21.9.2011 ortsüblich bekanntgemacht worden. Der Kläger wendet hiergegen ein, das im Rahmen der Vorprüfung eingeholte Gutachten des Planungsbüros Prof. Dr. K. habe die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Sachgüter von Unterliegern stromabwärts nicht in den Blick genommen; die Vorprüfung sei deshalb offensichtlich unvollständig. Das trifft nicht zu.
Der Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, zählt nach Nr. 13.13 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu den Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist für diese Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Bei der nach dieser Vorschrift durchzuführenden überschlägigen Prüfung handelt es sich um eine nur summarische Prüfung, die sich von der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine deutlich geringere Prüfungstiefe unterscheidet. Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens zu keinen erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, aus, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verneinen; es bedarf somit keiner exakten Beweisführung. Wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung besitzt die Behörde bei ihrer Prüfung einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 7.12.2006 - 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 - NuR 2013, 507; OVG NRW, Urt. v. 3.12.2008 - 8 D 19/07 - UPR 2009, 268). Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls, ist dementsprechend die Einschätzung der zuständigen Behörde nach § 3a Satz 4 UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.7.2010 - 11 S 45.09 - Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, oder das Ergebnis die Grenzen des fachlichen Vertretbaren überschreitet (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist weder das eine noch das andere zu erkennen.
10 
In der von dem Planungsbüro Prof. Dr. K. erarbeiteten Unterlage vom 4.4.2011 zu der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführten UVP-Vorprüfung werden die grundsätzlichen Umweltwirkungen bei Hochwasserschutzmaßnahmen - unterteilt nach baubedingten, anlagebedingten, betriebsbedingten Wirkungen sowie möglichen Folgewirkungen - beschrieben. Zu den betriebsbedingten Wirkungen werden Veränderungen der Hochwasserabflussdynamik durch reduzierte Retentionsflächen sowie Verlagerung der Hochwasserproblematik flussabwärts gezählt. Auf S. 8 wird daran anknüpfend darauf hingewiesen, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Hochwasserabflussdynamik haben könnten, aufgrund wegfallender Überflutungsflächen Hochwasserspitzen verstärkt werden könnten und die Hochwasserproblematik sich flussabwärts in der Flussaue verschärfen könne. Auf diese möglichen Folgen der Maßnahmen wird auch im Erläuterungsbericht ausführlich eingegangen. Das von dem Beigeladenen dazu eingeholte Gutachten der Universität Stuttgart („Instationäre hydraulische Berechnungen an der Murr zwischen Oppenweiler und Backnang“) vom 7.7.2005 kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass sich durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell nur ganz geringfügige Erhöhungen der Abflüsse und Wasserspiegellagen im Murr-Abschnitt in und unterhalb von Backnang ergeben werden. Diese Veränderungen seien so klein, dass sie im Rahmen der Rechengenauigkeit lägen. Die Differenzen der Wasserspiegellagen seien bereits im Ortsbereich von Backnang praktisch gleich Null. Der Grund dafür sei, dass sich die geplanten Maßnahmen sehr stark an bereits vorhandenen hydraulischen Strukturen orientierten, so dass Veränderungen im Retentionsvermögen der Talaue sehr gering blieben. Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführte Vorprüfung nimmt dementsprechend an, dass durch das geplante Vorhaben nur geringe Auswirkungen auf die Hochwasserspiegellage des Gewässers zu erwarten seien.
11 
Davon, dass die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Sachgüter von Unterliegern stromabwärts nicht in den Blick genommen worden seien, kann danach keine Rede sein. Der vom Kläger behauptete Ermittlungsfehler liegt somit nicht vor. Auch dafür, dass das Ergebnis der Vorprüfung die Grenzen des fachlichen Vertretbaren überschreitet, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
12 
b) Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch im Hinblick auf § 69 Abs. 1 WHG keine Bedenken.
13 
Nach dem Erläuterungsbericht sind die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen Teil eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts, mit dem für alle an der Murr und der Lauter liegenden Gemeinden Schutz gegen ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) geschaffen werden soll. Das Konzept umfasst außer den mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler weitere Schutzmaßnahmen in Oppenweiler-Zell und den Gemeinden Backnang, Sulzbach und Murrhardt sowie den Bau von insgesamt fünf Hochwasserrückhaltebecken. Die zu dem Gesamtkonzept gehörenden weiteren Maßnahmen sind jedoch kein Teil des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, sondern Gegenstand separat durchgeführter bzw. noch durchzuführender Planfeststellungsverfahren.
14 
Aus dem Umstand, dass die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen Teil eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts sind, folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass diese Maßnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 WHG zugelassen werden können. Nach dieser Vorschrift können Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. Mit dieser Regelung wird an die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 FStrG entwickelte Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung angeknüpft. Danach ist die Aufspaltung eines Fachplanungsvorhabens in Teilabschnitte im Interesse einer praktikablen und effektiv handhabbaren sowie leichter überschaubaren Planung nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Planungsrechts grundsätzlich zulässig. Die Teilplanung darf sich allerdings nicht soweit verselbständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Die abschnittsweise Planfeststellung erfüllt damit als eine Erscheinungsform der horizontalen Verfahrensstufung eine ähnliche Funktion wie die Teilgenehmigung oder entsprechende Teilzulassungsentscheidungen im vertikalen Gefüge des Anlagenzulassungsrechts (BVerwG, Urt. v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236).
15 
§ 69 WHG ist dementsprechend nur anwendbar, wenn es sich nach den Vorschriften des materiellen Wasserrechts um ein einziges, in Abschnitte unterteiltes Vorhaben handelt und nicht um mehrere getrennte Vorhaben, die voneinander unabhängig verwirklicht werden können und sollen (Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, § 69 WHG Rn. 10). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist danach im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Das mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Vorhaben besteht in der Durchführung von örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler, mit denen die dicht besiedelte Ortslage der Gemeinde vor Überflutungen geschützt werden soll. Die Erreichung dieses Ziels ist nicht von der Durchführung der im Rahmen des genannten umfassenden Hochwasserschutzkonzepts geplanten weiteren Maßnahmen abhängig. Es handelt sich daher um ein im Verhältnis zu diesen Maßnahmen selbständiges Vorhaben.
16 
Ein Verstoß gegen § 69 Abs. 1 WHG ist im Übrigen auch dann nicht zu erkennen, wenn man diese Vorschrift im vorliegenden Fall entgegen den eben gemachten Ausführungen für anwendbar erachtet. Dafür, dass durch die Zulassung der in Oppenweiler geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen die Einbeziehung der Auswirkungen des gesamten Vorhabens - in Form der zu dem genannten Gesamtkonzept gehörenden Teilmaßnahmen - auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich würde, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nichts entnehmen. Dafür ist auch sonst nichts zu erkennen. Nach den oben genannten Grundsätzen darf die Aufteilung eines Vorhabens in einzelne Abschnitte nicht dazu führen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Was die Auswirkungen der hier in Rede stehenden Hochwasserschutzmaßnahmen auf den Hochwasserabfluss und die hieraus resultierenden Wasserspiegellagen in den stromauf- und stromabwärts gelegenen Siedlungsgebieten betrifft, wurden diese Maßnahmen dementsprechend im Planfeststellungsverfahren nicht isoliert betrachtet. Mit dem das Gutachten der Universität Stuttgart vom 7.7.2005 ergänzenden hydraulischen Gesamtgutachten vom Januar 2012 wurden vielmehr außer den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell auch die ferner vorgesehenen Maßnahmen in Sulzbach und Backnang in die Betrachtung einbezogen.
17 
c) Bei der Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Verpflichtung des Planfeststellungsbehörde, die von der Planung betroffenen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nur eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange beanspruchen könne, da er von dem Vorhaben nur mittelbar betroffen sei. Das steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 16.1.2007 - 9 B 14.06 - NVwZ 2007, 462; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 205) und wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Gestützt auf die Berechnungen der Universität Stuttgart in ihren Gutachten vom 7.7.2005 und Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass sich die Wasserspiegellage im Bereich der Grundstücke des Klägers bei einem 100-jährlichen Hochwasser nur um ca. 5 bis 7 cm erhöhe. Eine solche Erhöhung halte sich noch im Rahmen der Genauigkeit der Berechnung, der nach den Angaben der Universität Stuttgart bei ca. +/- 5 cm liege. Der Kläger sei daher keinen erhöhten Gefahren im Falle eines Hochwassers ausgesetzt.
18 
Das steht in Übereinstimmung mit dem bereits erwähnten Gutachten der Universität Stuttgart vom 7.7.2005, das von dem Beigeladenen im Vorfeld der Planung zur Klärung der Frage eingeholt wurde, welche Auswirkungen die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell auf Hochwasserabflüsse und die daraus resultierenden Wasserspiegellagen in und unterhalb von Backnang haben werden. Nach dem Gutachten sind in Folge dieser Maßnahmen nur ganz geringfügige Erhöhungen der Abflüsse und Wasserspiegellagen im Murr-Abschnitt in und unterhalb von Backnang zu erwarten.
19 
Bei Einbeziehung der geplanten weiteren Maßnahmen in Sulzbach und Backnang ergibt sich nach dem hydraulischen Gesamtgutachten der Universität Stuttgart vom Januar 2012 kein anderes Bild. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Sulzbach in Summe innerhalb der eigenen Gemarkung einen Anstieg der Wasserspiegel um im Mittel ca. 5 bis 7 cm bewirkten, nur lokal trete an einzelnen Bauwerken eine Differenz von ca. 12 cm auf. In der flussabwärtsliegenden Gemeinde Backnang hätten die geplanten Schutzbauwerke in Oppenweiler eine geringe Wasserspiegellagenerhöhung von ca. 5 bis 6 cm zur Folge. Dies entspreche in etwa der Rechengenauigkeit des numerischen Modells. Die zusätzlich geplanten Maßnahmen in Backnang hätten keinen Einfluss auf die stromaufwärts liegenden Gemeinden. Erst ab Murr-km 24,5 könnten rechnerisch geringe Erhöhungen der Wasserspiegellage nachgewiesen werden. Innerhalb der Ortslage von Backnang stiegen diese auf maximal 10 cm an. Dieser Anstieg sei jedoch eindeutig auf die eigenen, im Ort vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen zurückzuführen.
20 
aa) Die gegen die genannten Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen des Klägers hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erklärt. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags rechtfertigt keine andere Entscheidung.
21 
(1) Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe die Behauptungen der Beklagten- und Beigeladenenseite ungeprüft übernommen, wonach im unmittelbaren Bereich seiner Grundstücke der Wasserspiegel im Hochwasserfall höchstens um 5 bis 7 cm ansteige. In seinem Schriftsatz vom 27.2.2014 habe er nachvollziehbar vorgetragen, dass die Berechnungen des Gutachterbüros W. und Partner GmbH für den Bereich oberhalb der Aspacher Brücke in Backnang falsch sein müssten, da sich vor der Eingangstür zum Gebäude Aspacher Str. 6 verschiedene Hochwassermarken befänden, die unter anderem die Höchststände des Hochwassers im Jahr 1927 und im Jahr 2011 anzeigten, die nicht mit dem theoretischen eindimensionalen hydraulischen Modell des Büros W. korrelierten.
22 
Zu dem gleichen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand des Klägers hat Frau Prof. Dr. W. im Namen der Universität Stuttgart mit Schreiben vom 20.9.2013 Stellung genommen, in dem auf die vom Kläger beanstandeten Abweichungen zwischen den Modellberechnungen und den gemessenen Wasserspiegellagen ausführlich eingegangen wird. In dem Schreiben wird zunächst darauf hingewiesen, dass zur Untersuchung der Auswirkungen der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen auf die jeweiligen Unterlieger die Abflusszustände bei einem HQ100 mit Hilfe eines eindimensionalen, instationären Modells modelliert worden seien. Dies sei für zwei verschiedene Zustände erfolgt, nämlich zum einen für den derzeitigen Zustand und zum anderen für den Zustand nach Durchführung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen. Anschließend seien die Wasserspiegeldifferenzen gebildet worden, die sich aus den Berechnungen für die beiden Zustände ergäben. Diese lieferten eine Aussage über die relative Veränderung der Wasserspiegellagen infolge der örtlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, unabhängig vom absoluten Wasserstand. Eine exakte Abbildung der absoluten Wasserspiegellagen für ein HQ100-Ereignis sei nicht Gegenstand des Gutachtens, da für die Beurteilung der Änderung der Wasserspiegellagen zwischen den beiden Zuständen die Genauigkeit in der Abbildung der absoluten Wasserspiegellage eher von untergeordneter Bedeutung sei. So lange keine gravierenden Wasserspiegelabweichungen zwischen Modell und Realität existierten, bei denen sich ein stark abweichender benetzter Umfang ergebe, habe die Genauigkeit der Abbildung der tatsächlichen Wasserspiegellagen keinen wesentlichen Effekt auf die sich ergebenden Differenzen und somit auf die damit getroffene Aussage bzgl. der Auswirkungen der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen.
23 
In der Stellungnahme wird daran anschließend weiter ausgeführt, dass bei dem Hochwasser im Januar 2011 an verschiedenen Stellen Wasserspiegellagen dokumentiert worden seien, die lokal Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, die sich nicht nur allein durch Modellungenauigkeiten erklären ließen. Wesentliche Abweichungen zeigten sich insbesondere im Bereich Fkm 29+889 bis Fkm 30+212 (Rüflensmühle, Oppenweiler) und im Bereich Fkm 29+150 bis 29+889 (Pegel, Grabenstraße und Kanalstraße, Oppenweiler). Daher seien diese Bereiche erneut untersucht und Vergleichsrechnungen durchgeführt worden. Die Berechnungen zeigten jedoch, dass der Einfluss der veränderten Abflusssituation in diesem Abschnitt vor allem im Nahbereich liege. Bereits nach einigen Hundert Metern stromab- bzw. aufwärts seien keine Unterschiede zu den im Gutachten vom Januar 2012 prognostizierten Wasserspiegelverlauf mehr zu erkennen. Dies bedeute, dass sich auch großräumig, wie z. B. in den Ortslagen Zell, Backnang, Burgstetten keine Änderungen zu den bereits getroffenen Aussagen ergäben.
24 
Was der Kläger gegen diese in sich schlüssigen Ausführungen in der Begründung seines Zulassungsantrags vorbringt, ist ohne Substanz. Sein Einwand, die Stellungnahme beziehe sich „ursächlich auf die falschen kartographischen Darstellungen im Bereich der Rüflensmühle“, ist nicht nachvollziehbar. Auf die Verhältnisse im Bereich der - stromaufwärts der Ortslage von Oppenweiler gelegene - Rüflensmühle wird in der Stellungnahme nur insoweit eingegangen, als sich dort nach Ansicht von Prof. Dr. W. wesentliche Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, weshalb diese Bereiche erneut untersucht worden seien. Die Grundaussage der schlüssig begründeten Ausführungen von Prof. Dr. W. wird damit nicht in Frage gestellt.
25 
Das Gleiche gilt, soweit der Kläger die Stellungnahme in einem Zusammenhang mit der Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 bringt. Auf die Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Grundstücke des Klägers wird nicht in dem Schreiben vom 20.9.2013, sondern in der - vom Verwaltungsgericht erbetenen - Stellungnahme der Universität Stuttgart vom 8.1.2014 eingegangen.
26 
(2) Das sich auf die Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 beziehende weitere Vorbringen des Klägers ist weitgehend unverständlich.
27 
Wie dargelegt, hat die Universität Stuttgart in ihrem hydrologischen Gesamtgutachten vom Januar 2012 angemerkt, dass bei dem Hochwasser im Januar 2011 u.a. im Bereich Fkm 29+150 bis 29+889 Wasserspiegellagen dokumentiert worden seien, die Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, die sich nicht nur allein durch Modellungenauigkeiten erklären ließen. Der betreffende Bereich sei daher erneut untersucht worden. Nach den dazu für den Zustand mit und ohne Hochwasserschutz durchgeführten Vergleichsrechnungen der Universität Stuttgart beträgt die Differenz der Wasserspiegellagen im Bereich der Fa. M. und dem Gebäude der Familie L. ca. 8 bis 10 cm. Im Gutachten vom Januar 2012 wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, dass seit den inzwischen verwirklichten Hochwasserschutzmaßnahmen im Abflussquerschnitt im Bereich der Brücke Fabrikstraße sowie den angrenzenden Abschnitten stromauf- und stromabwärts kein Bewuchs mehr existiere, was zu einer noch geringeren Wasserspiegeldifferenz führe.
28 
Das Landratsamt hat diese Ausführungen zum Anlass genommen, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nachträglich durch eine Auflage zu ergänzen, nach der im Bereich der Ortslage Oppenweiler ein regelmäßiger Gehölzrückschnitt bis zur Herstellung und dem Betrieb von obenliegenden Hochwasserrückhaltebecken durchzuführen ist. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, dass sich nach den Untersuchungsergebnissen der Universität Stuttgart vom 20.9.2013 durch die Eindeichungen der bebauten Ortslage von Oppenweiler und den dadurch verbundenen Wegfall des Fließwegs im Hochwasserfall durch das Gewerbegebiet Seelenwinkel die Wasserspiegellage vor der Brücke Fabrikstraße kleinräumig um ca. 8 bis 10 cm erhöhe. Um die Erhöhung der Wasserspiegellage zu minimieren bzw. auszugleichen, sei bis zum Bau und (bis zur) Inbetriebnahme von wirkungsvollen Hochwasserrückhaltemaßnahmen im Oberlauf der Murr der Abschnitt des Gewässerausbaus von Oppenweiler von Gehölzen freizuhalten.
29 
Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der durch die nachträgliche Eindeichung des etwa 1 ha großen Überschwemmungsgebiets Seelenwinkel erfolgte Retentionsraumverlust in dem Gutachten vom Januar 2012 berücksichtigt worden ist, kommt es danach nicht an.
30 
(3) Die in dem Gutachten der Universität Stuttgart vom Januar 2012 vertretene Ansicht, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler in der flussabwärtsliegenden Gemeinde Backnang nur eine geringe Wasserspiegellagenerhöhung von ca. 5 bis 6 cm zur Folge hätten, wird auch nicht durch die Behauptung des Klägers in Frage gestellt, dass es in Folge verschiedener Baumaßnahmen in der Zeit zwischen dem Jahr 2004 und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu Retentionsraumverlusten von mindestens 140.000 m³ in dem zu betrachtenden Bereich gekommen sei und diese Verluste in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Wie es in der bereits erwähnten Stellungnahme von Prof. Dr. W. vom 20.9.2013 heißt, wurden in dem Gutachten vom Januar 2012 die Abflusszustände bei einem HQ100 für den derzeitigen Zustand und für den Zustand nach Durchführung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen modelliert und anschließend die sich daraus ergebenden Wasserspiegeldifferenzen bestimmt. Diese lieferten eine Aussage über die relative Veränderung der Wasserspiegellagen infolge der geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen, unabhängig vom absoluten Wasserstand.
31 
Die vom Kläger behaupteten Retentionsraumverluste stehen mit den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in keinem Zusammenhang, sondern sind nach seiner Darstellung die Folge verschiedener in den letzten Jahren durchgeführter Baumaßnahmen im Uferbereich der Murr. Dafür, dass die vom Kläger behaupteten Veränderungen eine neue Begutachtung der zu erwartenden relativen Veränderung der Wasserspiegellagen unter ihrer Einbeziehung erfordert hätten, ist danach nichts zu erkennen.
32 
bb) Gegen die Annahme, die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Grundstücke des Klägers seien nur marginal, bestehen auch im Hinblick darauf keine Bedenken, als das Landratsamt darauf verzichtet hat, den Beigeladenen über die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Auflagen hinaus zu Maßnahmen an der - in der Nähe der Grundstücke des Klägers gelegenen - Aspacher Brücke in Backnang zu verpflichten.
33 
In dem Schreiben des Ingenieurbüros W. und Partner GmbH vom 7.5.2012 wird über einen im April 2012 auf Veranlassung des Landratsamts durchgeführten weiteren Rechenlauf berichtet, der die in Oppenweiler und Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen zum Gegenstand hat und die im Zuge dieser Maßnahmen geplanten Aufweitungen an der Brücke Fabrikstraße in Oppenweiler und der Brücke Strümpfelbacher Straße in Zell einbezieht, zu denen der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sowie der fast zeitgleich ergangene Planfeststellungsbeschluss für die in Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen verpflichten. Nach dem Schreiben ergeben sich aus dieser Modellrechnung Erhöhungen der Wasserspiegellagen in Backnang von bis zu 8 cm. Diese Erhöhungen lägen im Bereich der Rechengenauigkeit hydraulischer Modelle und hätten auf die Flächenausbreitung beim Hochwasser eine vernachlässigbar kleine Wirkung. Bei der zusätzlichen Durchführung von Maßnahmen an den Brücken in Backnang verringere sich der maximale Wasserspiegelanstieg auf bis zu 6 cm. In dem Schreiben wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang im Vorgriff auf die dort geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen stehe aus ökologischen und ökonomischen Gründen nicht im Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen. Das Ingenieurbüro hat deshalb empfohlen, eine solche Erweiterung erst im Zuge der in Backnang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass die Erweiterung in Anbetracht der Wirkung des ferner geplanten Hochwasserrückhaltebeckens Oppenweiler noch erforderlich sei.
34 
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers sind ebenfalls ohne die erforderliche Substanz. Für seine Vorwürfe, die Einschätzung des Ingenieurbüros zeuge sowohl von einem völlig fehlenden Realitätsbezug als auch einer völlig fehlenden Ortskenntnis, fehlt jede Begründung. Zweifel an der Richtigkeit der Modellrechnung des Ingenieurbüros ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger genannten Berechnungen, die das gleiche Büro für die in Back-nang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen vorgenommen hat. Der vom Kläger kritisierte Auszug aus dem Schreiben vom 7.5.2012 beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob die in Oppenweiler und Oppenweiler-Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang erfordern. Der Umstand, dass diese Frage nach Ansicht des Ingenieurbüros zu verneinen ist, lässt keine Schlüsse auf die Frage zu, ob die in Backnang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen eine solche Erweiterung erfordern. Die Empfehlung am Schluss des Schreibens, eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang erst im Zuge der dort geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen, weist vielmehr bereits deutlich auf die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der beiden Maßnahmen hin.
35 
d) Das angefochtene Urteil ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass Teile des Plangebiets als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG hätte behandelt werden müssen, weil die zuständige Behörde es bislang unterlassen habe, ein Überschwemmungsgebiet festzusetzen.
36 
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG sind nach § 77 Satz 1 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Für den Fall, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, bestimmt § 77 Satz 2 WHG ferner, dass rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind. Einen Verstoß gegen diese Vorschriften hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, dass das Wassergesetz Baden-Württemberg in seiner im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 20.1.2005 zwischen Überschwemmungsgebieten im Außenbereich (§§ 77 ff. WG a.F.) und hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich (§ 80 WG a. F.) unterschieden habe. Bei den durch die planfestgestellten Maßnahmen geschützten Ortslagen von Oppenweiler habe es sich um hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich gehandelt, so dass eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet nicht möglich gewesen sei.
37 
Der Kläger ist demgegenüber der Meinung, die Vorschriften der §§ 77 Abs. 1, 80 WG a.F. seien nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.7.2009 nicht mehr anzuwenden, da gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG auf dem Gebiet des Wasserhaushalts im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vorgehe. Auf die vorläufige Sicherung des Plangebiets als Überschwemmungsgebiet habe das beklagte Land somit nicht verzichten dürfen. Das beklagte Land sei daher nach dem Prinzip der Bundestreue verpflichtet gewesen wäre, trotz der unterbliebenen vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets im Innenbereich von Oppenweiler die Vorgaben des § 77 WHG zu beachten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
aa) Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG haben die Landesregierungen durch Rechtsverordnung innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 WHG zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat dies bis zum 22.12.2013 zu geschehen. Diese Frist war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (5.7.2012) noch nicht abgelaufen. Die Fortgeltung der früheren landesrechtlichen Regelung in den § 77 Abs. 1 WG a.F., nach der nur bestimmte Gebiete im Außenbereich als Überschwemmungsgebiete galten, ist somit bezogen auf diesen Zeitpunkt ohne weiteres zu bejahen.
39 
Aus § 76 Abs. 3 WHG, wonach noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind, ergibt sich nichts anderes, da das Gesetz eine Frist für die Erfüllung dieser Pflicht nicht enthält. Das vom Kläger bemühte Prinzip der Bundestreue vermag das Fehlen einer solchen Frist nicht zu ersetzen. Der Grundsatz der Bundestreue besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass im deutschen Bundesstaat das Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht wird (BVerfG, Urt. v. 28.2.1961 - 2 BvG 1/60 - BVerfGE 12, 205, 254; Urt. v. 22.5.1990 - 2 BvG 1/88 - BVerfGE 81, 310, 337). Der Grundsatz begründet jedoch für sich allein keine selbstständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes; er ist vielmehr akzessorischer Natur und kann nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses Bedeutung gewinnen, indem er die hiernach bestehenden Rechte und Pflichten modifiziert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerwG, Urt. v. 11.9.2013 - 8 C 11.12 - BVerwGE 147, 348 m.w.N.).
40 
bb) Durch einen etwaigen Verstoß gegen § 77 WHG würde der Kläger zudem nicht in seinen Rechten verletzt.
41 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Drittschutz auch für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwG, Beschl. v. 6.9.2004 - 7 B 62.04 - NVwZ 2005, 84). Was die frühere Regelung über die Erhaltung von Überschwemmungsgebieten in § 32 WHG a. F. betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung ausdrücklich verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gebot der Freihaltung von Überschwemmungsgebieten erkennbar allein dem Allgemeinwohl und nicht - auch - bestimmten Nachbarn diene. Die maßgebliche Vorschrift sehe weder ausdrücklich noch nach ihrem Sinn die Berücksichtigung von Interessen oder Rechten Dritter vor und bestimme auch nicht hinreichend klar einen überschaubaren Kreis von „Nachbarn“, nicht deren Rechte, zu deren Schutz sie bestimmt sein könnte, und nicht die Art der Rechtsverletzungen, gegen die sie Schutz gewähren könnte (Beschl. v. 17.8.1972 - IV B 162/71 - ZfW 1973, 114).
42 
Ob daran auch der Neufassung der Regelungen über Überschwemmungsgebiete durch das am 10.5.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes uneingeschränkt festzuhalten ist (dafür Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: September 2006, § 31 b WHG, Rn. 10; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I, Stand Juli 2011, vor § 72 WHG Rn. 36), kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, da den wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz eine drittschützende Wirkung jedenfalls nur insoweit zuerkannt werden kann, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 2.3.2010 - 1 A 10176/09 - Juris; NdsOVG, Beschl. v. 20.7.2007 - 12 ME 210/07 - NVwZ 2007, 1210). Dieses Gebot ist aber nur dann verletzt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt. Für das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung des Klägers ist aus den bereits genannten Gründen nichts zu erkennen.
43 
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, besitzt die Rechtssache keine besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.
44 
3. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob das Plangebiet als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG hätte behandelt werden müssen, so das Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust an Retentionsraum hätten getroffen werden müssen, bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der früheren landesrechtlichen Regelung in den § 77 Abs. 1 WG a.F. und dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31.7.2009. Sie betrifft damit ausgelaufenes Recht. Rechtsfragen zu Normen des ausgelaufenen bzw. des auslaufenden Rechts haben trotz anhängiger Einzelfälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.6.2014 - A 10 S 1156/14 - Juris; BayVGH, Beschl. v. 28.7.2014 - 20 ZB 14.50013 - Juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.1.2010 - 5 B 63.09 - Juris - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).
45 
Davon abgesehen würde sich nach den oben gemachten Ausführungen die vom Kläger aufgeworfene Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allenfalls dann stellen, wenn die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Maßnahmen zu von dem Kläger nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führte. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht jedoch in nicht zu beanstandender Weise verneint.
46 
4. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
47 
a) Nach Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Aussagen von Prof. Dr. W. in der mündlichen Verhandlung „durch Hinzuziehung eigener Expertise“ zu überprüfen. Diesem Vorbringen ist der behauptete Verfahrensfehler nicht zu entnehmen, da ein Beteiligter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg rügen kann, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 8.8.2007 - 4 BN 35.07 - Juris; Beschl. v. 13.8.2003 - 1 B 259.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 273; Beschl. v. 6.9.1999 - 11 B 13.99 - Juris). Sollte der Kläger sich nicht in der Lage gesehen haben, zu einer für ihn neuen Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sachgerecht Stellung zu nehmen, hätte es ihm freigestanden, dies gegenüber dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck zu bringen und gegebenenfalls eine Vertagung zu beantragen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass dies geschehen ist oder aus vom Verwaltungsgericht zu vertretenen Gründen nicht geschehen konnte.
48 
Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe seine Beweisanträge übergangen, ist eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO zu protokollieren sind. Ist ein Beweisantrag - wie im hier vorliegenden Fall - nicht protokolliert, so begründet demgemäß das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - NVwZ 2012, 512; Beschl. v. 2.11.1987 - 4 B 204.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32). Einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls hat der Kläger beim Verwaltungsgericht nicht gestellt.
49 
Bei dem im Schriftsatz des Klägers vom 11.3.2014 gestellten Antrag, ein neues und unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen, das „auf der Basis objektiv belastbarer Daten und Fakten eine Neuberechnung der Hochwasserpegel an der Murr sowie der Auswirkungen der vorgezogenen innerörtlichen Maßnahme in Oppenweiler bzw. Oppenweiler-Zell bis Kirchberg an der Murr berücksichtigt“, handelt es sich im Übrigen nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Die Angabe eines Beweismittels reicht dafür nicht aus; es muss auch angegeben werden, welche tatsächlichen Behauptungen unter Beweis gestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2011 - 9 A 8.10 - NVwZ-RR 2011, 383). Der im Schriftsatz vom 11.3.2014 gestellte Antrag ist daher als bloße Beweisanregung zu verstehen.
50 
b) Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet.
51 
Zwar muss das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die Verfahrensbeteiligten weitere Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2001 - 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217). Eine bloße Beweisanregung reicht hierzu nicht aus.
52 
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Der bloße Umstand, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die vorliegenden Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend erklärt hat, reicht dafür nicht aus. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten muss sich dem Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung nur dann aufdrängen, wenn es zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit vorliegender Gutachten im allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil diese Gutachten offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1993 - 9 B 509.93 - Juris; Urt. v. 6.10.1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, lässt sich dem Vorbringen des Klägers das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht entnehmen.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
54 
Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
55 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Vornahme bautechnischer Maßnahmen, um bei einem Starkregen in einer bis zu dreißigjährlichen Häufigkeit eine eventuell drohende Überflutung eines ihr gehörenden Grundstücks durch die gemeindliche Abwasseranlage abzuwenden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. April 2012 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Ersturteil ist vielmehr richtig. Hierauf wird verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend wird bemerkt:

Die Klägerin wertet nicht genügend, dass das streitbefangene Vorhaben - Einleiten von Niederschlagswasser über ein Regenrückhaltebecken aus dem Gewerbegebiet W. in den S. (Gewässer 3. Ordnung) - sowohl gegenüber dem beklagten Markt als auch gegenüber dem Landratsamt als Genehmigungsbehörde für die insoweit erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis vom örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt D. als amtlichem Sachverständigen nach Art. 75 Abs. 2 BayWG a. F. (inhaltsgleich mit Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010) wasserwirtschaftlich beurteilt wurde. Diese fachliche Beurteilung erstreckte sich auch auf das Regenrückhaltebecken und das zugehörige Kanalsystem. Die Ableitung des Niederschlagswassers über das gemeindlicherseits installierte Kanalsystem ist dabei als wasserwirtschaftlich unbedenklich angesehen worden (vgl. Gutachten des Wasserwirtschaftsamts D. vom 7.7.2009 Nr. 1.4.3; Bescheid des Landratsamts P. vom 15.9.2009, in dem die entsprechenden fachlich vorgeschlagenen Nebenbestimmungen angeordnet wurden). Das Wasserwirtschaftsamt hat seine Beurteilung auf das Arbeitsblatt DWA-A 117 (Regenrückhaltebecken) und DWA-A 118 (Kanalsystem) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. gestützt. In der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts vom 20. April 2012 hat das planende Ingenieurbüro des Beklagten ergänzend die europäische Norm DIN EN 752 herangezogen und bewertet. Vor allem mit der fachlichen Beurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt liegt eine amtliche Auskunft zu den materiellen Anforderungen der § 18b WHG a. F., Art. 41e BayWG a. F., § 55 Abs. 1 und 2 WHG 2010 vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insoweit regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (aus der jüngsten Rechtsprechung vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl. 2012, 47/48; B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - BA S. 5 f.).

Vorliegend behauptet der Bevollmächtigte der Klägerin aufgrund eigener Überlegungen, die Bemessung des Kanalsystems sei nicht zutreffend dimensioniert. Dieses Vorbringen ist fachlich nicht geeignet, die Bewertungen des Wasserwirtschaftsamts zum Kanalsystem zu widerlegen. Mindestens wäre dazu die Einschaltung eines Sachverständigen für Wasserwirtschaft erforderlich gewesen. Mangels eines entsprechenden Vortrags im gerichtlichen Verfahren und besonders im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung ist deshalb von einer mangelnden Substanziierung des Klagevorbringens auszugehen. Damit verfehlt das Vorbringen bereits die formellen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass Nr. 5.1 DIN EN 752 ohnedies davon ausgeht, dass Entwässerungssysteme aus wirtschaftlichen Gründen nicht immer so ausgelegt werden können, dass bei Regen ein absoluter Schutz vor Überflutungen und Vernässungen gewährleistet ist. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den entsprechenden Haftungstatbeständen beruht auf der Annahme, für die Dimensionierung eines Entwässerungssystems sei entscheidend auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse in abwasserwirtschaftlicher und -technischer sowie topographischer Hinsicht abzustellen (vgl. BGH, U. v. 10.5.1989 - III ZR 66/88 - NJW 1990, 1167 ff.). Vorliegend hat sich der Beklagte von der dafür zuständigen Fachbehörde fachlich kompetent beraten lassen.

2. Soweit die Klägerin geltend macht, die Zulassungsgründe der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO) seien gegeben, ist dies verfehlt. Da das Vorbringen schon § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht wird (s. oben), kann weder die Komplexität der Rechtssache noch die Entscheidungserheblichkeit für eine Rechtsfortbildung angenommen werden. In Bezug auf Letzteres kommt hinzu, dass Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

3. Die Ausführungen der Klägerin zu dem behaupteten Verfahrensfehler (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht haltbar. Insoweit fehlt bereits ein substanziierter Vortrag, der dem Erstgericht eine nähere Untersuchung nahegelegt hätte.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Am 14. November 2014 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von einer Büronutzung in ein Wohnhaus für politische Flüchtlinge im Rückgebäude S.-straße ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ...

In den Verfahrensakten befindet sich eine Erklärung des zukünftigen Betreibers der Unterkunft, (AWO). Unter anderem wird ausgeführt, dass bis zu 59 Flüchtlinge untergebracht werden sollen und die Belegung der Plätze durch die Stadt ... in Zusammenarbeit mit der Regierung von Mittelfranken erfolgen soll. Neben Schlafräumen stünden pro Stockwerk Gemeinschaftsküchen, Sanitäranlagen - getrennt für Frauen und Männer -, Aufenthaltsräume und Spielecken für die Bewohner zur Verfügung. Es könnten sowohl Familien als auch Einzelpersonen aufgenommen werden. Bei Behördenangelegenheiten, Anmeldungen in Kita und Schule, medizinischer Versorgung und anderem erhielten die Bewohner Unterstützung durch pädagogische Fachkräfte der AWO. Die Einrichtung werde darüber hinaus durch eine Unterkunftsverwaltung inklusive Hausmeisterdienst der AWO vor Ort betreut. Die Verwaltung und der pädagogische Betreuungsdienst umfasse insgesamt knapp zwei Vollzeitstellen. Für diese Tätigkeiten würden im zweiten Obergeschoss Räumlichkeiten vorgehalten.

Die Beigeladenen sind Eigentümer (in Form von Gemeinschafts- und Sondereigentum) der sich auf dem nordöstlich des Baugrundstücks liegenden Grundstücks Fl.Nr. ... befindlichen Eigentumswohnanlage.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2015 wurde für das Vorhaben „Bauliche und Teilnutzungsänderung eines Produktions- und Lagergebäudes in ein Wohnheim für maximal 59 Asylbewerber, EG bis zweites OG“, die beantragte Baugenehmigung erteilt unter Zulassung folgender Abweichungen wegen Nichteinhaltung der nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen:

- Nach Norden zu den Nachbargrundstücken Fl.Nrn. ..., /..., /... und /...,

- nach Osten zu den Nachbargrundstücken Fl.Nrn. ... und ...,

- nach Süden zu den Nachbargrundstücken Fl.Nrn. ... und ...,

- nach Westen zu den Nachbargrundstücken Fl.Nrn. ... und ....

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, der Brandschutz sei antragsgemäß nicht bauaufsichtlich geprüft worden, eine Prüfsachverständigenbescheinigung (Bescheinigung Brandschutz I) gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau sei vorgelegt worden, Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 BayBO.

Die Voraussetzungen bezüglich der Zulassung der Abweichungen nach Art. 63 BayBO lägen vor. Die Abweichungen von Art. 6 BayBO würden nur aufgrund der geänderten Nutzung in drei von vier Geschossen des Gebäudes erforderlich. Es würden keine äußeren Änderungen am Gebäude vorgenommen. Die Belichtung und Belüftung der Nachbargebäude werde dadurch nicht zusätzlich eingeschränkt.

Das Vorhaben liege im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. ..., der lediglich Baugrenzen und die Zahl der Vollgeschosse festsetze, im Übrigen richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO.

Aufgrund der Ausgestaltung der Räumlichkeiten und der Verweildauer der Asylbewerber handele es sich bauplanungsrechtlich um Wohnen bzw. eine wohnähnliche Nutzung. Das Vorhaben sei somit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. Es füge sich hinsichtlich der Art der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Sollte man die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um Wohnen, sondern um eine soziale Einrichtung handele, so wäre diese nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ebenfalls zulässig.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Dies wäre nur der Fall, wenn die eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen würden, was einem Nachbarn noch zuzumuten ist. In den Bauzeichnungen seien zwar Räumlichkeiten für bis zu 66 Personen eingezeichnet, wie von der Arbeiterwohlfahrt ... als Betreiber der Asylunterkunft aber mitgeteilt, würden in der Einrichtung maximal 59 Flüchtlinge untergebracht. Dies sei auch so im Betreff zum vorliegenden Bauantrag aufgenommen worden. Von einer exorbitanten Erhöhung der Wohndichte sei damit nicht auszugehen.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. April 2015 ließen die Antragsteller Klage erheben und mit Schriftsatz vom 9. April 2015 Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 5 VwGO stellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller seien Miteigentümer der zur S...straße hin vorgelagerten Fl.Nr. ... der Gemarkung ... und Sondereigentümer der nach Aufteilungsplan mit der Nr. ... bezeichneten Wohnung.

Den Antragstellern stehe schon unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ein Abwehrrecht zu.

Das hier inmitten stehende Wohnheim für politische Flüchtlinge sei als Anlage für soziale Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung zu werten.

Das Bebauungsquartier zwischen der S.-straße, H.-straße, der B.-straße und der Hi.-straße werde im zunehmenden Maße von Wohnnutzung geprägt, weshalb man bereits vom Vorliegen eines reinen Wohngebietes ausgehen könne; in einem solchen seien Anlagen für soziale Zwecke nur ausnahmsweise zulässig.

Aber auch bei der Annahme eines allgemeinen Wohngebietes wäre die Anlage hier im konkreten Fall unzulässig, weil sie wegen ihrer Lage, ihres Umfangs und der Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO widerspräche. Das Wohnheim befinde sich im lärmsensiblen Innenhofbereich des Rückgebäudes. Sämtliche Fenster dieses Rückgebäudes zeigten auf den Innenhof.

Die geplante Zwangseinweisung von 59 Flüchtlingen aus den unterschiedlichsten Kulturen, verbunden mit der im Verhältnis hohen Belegungsdichte in dem sensibel gelegenen Rückgebäude „S.-straße ...“ führe dazu, dass sich das Wohnheim im konkreten Falle gebietsunverträglich im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erweise.

Die Antragsteller könnten sich außerdem auf den speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch berufen (BayVGH v. 9.10.2012, 2 ZB 11.2653). Gemäß diesem Anspruch könne ein Bauvorhaben, das im konkreten Baugebiet allgemein zulässig wäre, gleichwohl gebietsunverträglich sein, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps widerspreche. Dies sei hier der Fall, weil das genehmigte Wohnheim aufgrund der Belegungsdichte und der massierten Nutzung unter Berücksichtigung der sensiblen Innenhoflage des Rückgebäudes und unter Berücksichtigung der Sondersituation der Bewohner und der daraus resultierenden Lärmemissionen und Konflikte bodenrechtliche Spannungen auslöse, die das hinnehmbare Maß übersteigen würden.

Schließlich greife zugunsten der dem Baugrundstück unmittelbar benachbarten Antragsteller das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Insoweit könnten die Antragsteller die konkrete Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrer Wohnsituation geltend machen. Es sei ein Vergleich zwischen den Auswirkungen der bisherigen Nutzung des Rückgebäudes auf die Wohnsituation der Antragsteller mit der zu prognostizierenden Auswirkung aufgrund der genehmigten Nutzung vorzunehmen. Maßgeblich sei hierbei, dass die bisherige Nutzung des Rückgebäudes sich ausschließlich tagsüber wochentags vollzogen habe; weder abends oder nachts, noch an Samstagen, Wochenenden und Feiertagen hätten sich im Rückgebäude „S.-straße ...“ gemäß der bisherigen und insbesondere der genehmigten Nutzung Personen im Gebäude aufgehalten. Von daher seien in diesen ruhigen Zeiträumen, welche die Anwohner und auch die Antragsteller dringend für die Erholung und Entspannung vom Arbeitsalltag benötigten, keinerlei Störungen und Lärmimmissionen vom benachbarten Rückgebäude ausgegangen.

Dies würde sich bei Realisierung des Wohnheims für 59 politische Flüchtlinge im Rückgebäude massiv ändern. Verstärkt würden die Auswirkungen der Lärmimmissionen durch den auftretenden Halleffekt im erweiterten Innenhof des Bebauungsgevierts und dadurch, dass sämtlicher Zugang und sämtliche Zufahrt zu dem Rückgebäude ausschließlich über den schmalen Zuweg auf der Fl.Nr. ... erfolgen werde, der über seine gesamte Länge hinweg im Norden entlang des Anwesens mit der Fl.Nr. ... führe, an dem die Antragsteller Mit- und Sondereigentum besäßen.

Bauordnungsrechtlich springe zunächst ins Auge, dass die vom Bauvorhaben ausgelösten Abstandsflächen nicht eingehalten würden. Zwar sei zuzugestehen, dass das äußere Erscheinungsbild des Rückgebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben werde und insoweit gegenüber der Vornutzung keine zusätzlichen Abstandsflächen ausgelöst würden. Allerdings sei anerkannt, dass auch bei Baugenehmigungen, die sich auf schlichte Nutzungsänderung beschränkten, die Abstandsflächen erneut völlig zu prüfen seien, wenn eine Verschlechterung der abstandsflächenrechtlichen Situation für die Nachbarbebauung erkennbar sei. Da eine solche hier auf der Hand liege, habe die Antragsgegnerin insoweit zutreffend eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbeurteilung vorgenommen, dann jedoch unzulässigerweise umfangreiche Abweichungen von den nicht einzuhaltenden Abstandsflächen ausgesprochen. Zulasten der Antragsteller sei maßgeblich das abstandsflächenrechtlich geschützte Kriterium des Wohnfriedens tangiert und verletzt.

Nicht hinzunehmende Einbußen zulasten der Antragsteller resultierten auch aus den hier drittschutzgewährenden Brandschutzvorschriften des Bauordnungsrechtes.

So sei darauf hinzuweisen, dass die Bauordnungsbehörde mit Schreiben an die Beigeladenen vom 7. Januar 2015 u. a. Nachweise für die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile gefordert habe. Gleichwohl seien, so das Ergebnis der durchgeführten Akteneinsicht, nur die Standsicherheitsnachweise für das Bestandsgebäude vorgelegt worden, jedoch nicht Nachweise zur Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile.

Zwar betreffe die Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile in erster Linie den Schutz der Nutzung und der Bewohner des hier inmitten stehenden Rückgebäudes S.-straße ..., allerdings habe die Beachtung der Feuerwiderstandsfähigkeit solch tragender Bauteile durchaus auch maßgebliche Bedeutung für die benachbarte Bebauung.

An der westlichen Außenwand des Rückgebäudes auf der Fl.Nr. ... schließe im nordwestlichen Eckbereich ein Schuppen an, der sich bereits auf Fl.Nr. ..., dem im Mit- und Sondereigentum der Antragsteller stehenden Grundstück, befinde. Dieser Schuppen trage ein Bitumendach. Wie sich aus den Bauplänen, Grundriss Erdgeschoss, ergebe, erstrecke sich die in jenem nordwestlichen Eckbereich des Rückgebäudes ausgebildete Brandwand nur bis zum Eingangsbereich des westlichen Treppenhauses des Rückgebäudes (Treppenraum 2). Die Brandwand der nördlichen Wand des Rückgebäudes in jenem Eckbereich weise an jener Stelle nur eine Länge von etwa 1,50 m auf, bevor sie vom Eingangsbereich des Treppenhauses unterbrochen werde.

Wenn man für Gebäude, die über Eck zusammenstoßen würden, wie dies hier im Verhältnis des Rückgebäudes zum besagten Schuppen der Fall sei, nach Art. 28 Abs. 6 BayBO eine Ausbildung der Brandwand über Eck auf eine Länge von mindestens 5 m verlange, so sei festzustellen, dass diese Anforderung vorliegend nicht annähernd erfüllt werde. Vielmehr werde die nördliche Abschlusswand in jenem Nordwesteck des Rückgebäudes nach etwa 3 m zusätzlich von einem sich dort befindlichen Fenster unterbrochen.

Selbst dann, wenn man nur Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO anwenden wollte, weil sich der über Eck in einem 90 Grad-Winkel anschließende Schuppen auf einer anderen Flurnummer befinde, so hätte die Brandwand des Rückgebäudes an der Nordwand in jenem Eckbereich mindestens über eine Länge von 2,50 m Entfernung vom Nachbargebäude ohne Unterbrechung ausgebildet werden müssen. Die Einhaltung der Anforderungen zur Brandwandausbildung sei hier umso dringlicher, als der im Bestand vorhandene Schuppen aus teils brennbarem Material bestehe und anfällig für Funkenflug und Brandüberschlag sei.

Im westlichen Treppenhaus des Rückgebäudes (Treppenraum 2) verlaufe im Bestand eine Holztreppe zu den verschiedenen Geschossen. In dem mit den Bauplänen vorgelegten Grundriss für das erste Obergeschoss sei hierzu vermerkt „Abweichung Holztreppe Gkl. 4“.

Da es sich bei diesem Treppenraum 2 um den zweiten Rettungsweg handele, sei eine Holztreppe nach Art. 33 Abs. 5 BayBO hier nicht zulässig.

Die Beigeladenen hätten hinsichtlich des Brandschutzes einen Prüfsachverständigen eingeschaltet, der in Anwendung des Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO Abweichungen von den zwingenden Brandschutzvorschriften zugelassen habe. Auch wenn die Bauordnungsbehörde der Antragsgegnerin in diesem Fall die Zulassung von Abweichungen grundsätzlich nicht mehr selbst prüfe, gelte auch für Abweichungen eines Prüfsachverständigen, dass hierfür die Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllt sein müssten. Hinsichtlich der im westlichen Treppenhaus vorhandenen Holztreppe habe die Berufsfeuerwehr ... in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2015 ausgeführt:

„Aus Sicht der Feuerwehr sei die Kompensationsmaßnahme durch Rauchwarnmelder im Treppenhaus nicht ausreichend. Die Feuerwehr fordere eine mindestens feuerhemmende Ummantelung brennbarer Unterzüge und tragender Teile der Treppe.“

Weiter sei mit Prüfbericht des Prüfsachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 2. Februar 2015 unter Ziffer 3.1.1 eine Abweichung von der Brandschutzvorschrift der zwingenden Ausführung einer inneren Brandwand bei einer Gebäudelänge über 40 m zugelassen. Die Länge des Rückgebäudes betrage 42 m, so dass gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO eine durchgehende innere Brandwand im Gebäude vorhanden sein müsste. Die vom Prüfsachverständigen zugelassene Abweichung laute wie folgt: „Es wird eine Abweichung (Nr. 1 im Nachweis) von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO beantragt. Das Gebäude ist bei einer Länge von ca. 42 m im Bestand ohne innere Brandwand.“

Unter Ziffer 3.2.1 erkläre der Prüfsachverständige hierzu, dass die Abweichung gering sei bei einer Brandabschnittsfläche von unter 500 qm und eine flächendeckende BMA der Kategorie 1 einzubauen sei. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen würden die aufgeführten zwei Abweichungen dem Schutzziel der BayBO bei Würdigung des Bestandes gerecht und somit bescheinigt.

Aufgrund der hinsichtlich des Brandschutzes sensiblen Ausgangslage berühre auch die Abweichung von der grundsätzlich zwingenden Ausbildung von inneren Brandwänden die nachbarlichen Belange.

Weiter sei in brandschutzrechtlicher Hinsicht zu monieren, dass sich im nordwestlichen Eck des Rückgebäudes in Höhe des ersten Obergeschosses ein direkter überdachter Übergang zum Anwesen auf der Fl.Nr. ... befinde. Dieser teilverglaste Übergang verlaufe über die Hoffläche und über den Schuppen hinweg. Mittels dieses im Bestand vorhandenen überdachten Überganges zwischen den beiden benachbarten Gebäuden würden sowohl im Rückgebäude auf dem Baugrundstück als auch auf dem Gebäude der Fl.Nr. ... jeweils die Brandwände im Bereich der Zugänge zu dem baulichen Übergang durchbrochen, was nach Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO unzulässig sei.

Im Übrigen werde auf Seite 5 des Prüfberichts des Prüfsachverständigen in Ziffer 6.3 darauf hingewiesen, dass von Seiten des Prüfsachverständigen vorausgesetzt werde, dass die Kellerdecke feuerbeständig sei und die Öffnungen zum Keller feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend verschlossen seien, dass dies aber nicht vom Sachverständigen überprüft worden sei.

Der Prüfsachverständige und die Feuerwehr ... hätten in der Bescheinigung Brandschutz I versucht, die unstrittige Nichteinhaltung maßgeblicher Brandschutzvorschriften durch Ersatzmaßnahmen und Auflagen zu kompensieren.

Es dürfe dabei aber keineswegs aus dem Blick geraten, dass es sich vorliegend nicht um ein übliches Bauvorhaben handele, sondern um ein solches, das gemäß Genehmigung von einem besonderen Nutzerklientel bewohnt werden solle und potentiell einer erhöhten Brandgefahr unterliege.

Damit könnten die üblichen brandschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen hier nicht genügen.

Es wird beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Stadt ... vom 9. März 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen

Antragsablehnung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Umnutzung mit baulichen Änderungen betreffe das Erdgeschoss, das erste und das zweite Obergeschoss des Rückgebäudes S.-straße ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ....

Im Souterrain des vierstöckigen Rückgebäudes befinde sich eine Ausbildungsstätte für Lehrlinge im Metallhandwerk, welche mit Bescheid vom 15. November 2002 genehmigt worden sei.

In den 90er Jahren sei für das erste Obergeschoss des Rückgebäudes ebenso wie für das Vorderhaus die Genehmigung für eine Umnutzung in ein Wohnheim für Flüchtlinge erteilt worden, welche Gegenstand der Verfahren AN 3 S 93.00537 und 14 CS 93.1914 gewesen sei.

Das als Wohnhaus errichtete Vordergebäude S.-straße ... sei zuletzt mit Bescheid vom 28. November 1996 als Wohngebäude genehmigt worden, nachdem zuvor für eine Umnutzung als Wohnheim für Flüchtlinge eine Genehmigung erteilt worden sei.

Das Mehrfamilienhaus der Antragsteller sei am 23. Juni 2005 unter Zulassung von Abweichungen von abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen baurechtlich genehmigt worden.

Die teilweise an das Baugrundstück angrenzenden Rückgebäude des Anwesens B.-straße ... seien in den 50er Jahren mit Büro-, Lager- und Werkstatträumen wieder aufgebaut und als solche genehmigt worden. Mit Bescheid vom 13. Februar 1985 sei für das Rückgebäude eine Nutzungsänderung in Gebetsräume (Moschee) und eine Koranschule genehmigt worden.

Nach vor Ort getroffenen Feststellungen werde das dreistöckige Rückgebäude, das von der B.-straße aus erschlossen werde, derzeit gewerblich genutzt. Im Erdgeschoss befänden sich ein oder mehrere Ateliers, im ersten Obergeschoss eine Aikido-Schule.

Für die Rückgebäude B.-straße ... seien folgende Genehmigungen aktenkundig:

Mit Bescheid vom 22. Juli 1964 sei die Errichtung eines Büro- und Werkstatt- und Garagengebäudes (Rückgebäude) genehmigt worden. Im Erdgeschoss seien Garagen, Lagerräume und Heizraum, im ersten Obergeschoss Empfang, Registratur, Telefonzentrale und Büroräume, im zweiten Obergeschoss Kunststoffwerkstatt und ein Prüfraum genehmigt worden. In einem Schreiben der Bauordnungsbehörde vom 20. September 2001 sei festgestellt worden, dass im Rückgebäude Büroräume des Hospizteams ... e.V. vorhanden seien, in denen Krebspatienten beraten würden.

Genutzt würden die über die B.-straße erschlossenen Grundstücke derzeit durch ein Designerbüro („...“) und das „Zentrum für Finanzmanagement“, laut Internetrecherche eine Schuldnerberatungsstelle.

Bei der Flüchtlingsunterkunft handele es sich um eine Anlage für soziale Zwecke, welche nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei.

Für das Geviert zwischen der S.-straße, der Ho.-straße, der B.-straße und der Hi.-straße gebe es keinen qualifizierten Bebauungsplan. Auch für das sich nordwestlich daran anschließende Geviert im Westen, begrenzt durch die M.-straße, gebe es keinen qualifizierten Bebauungsplan. Für das sich südwestlich der Hi.-straße anschließende Gebiet setze der Bebauungsplan Nr. ... vom 1. Oktober 1970, geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2011, ein Mischgebiet fest.

Im streitgegenständlich relevanten Geviert, welches die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB darstelle, nämlich zwischen der S.-straße, der Ho.-straße, der B.-straße und der Hi.-straße, handele es sich keinesfalls um ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO.

Den Antragstellern sei zuzugestehen, dass in der Blockrandbebauung die Wohnnutzung dominiere. Nur vereinzelt seien in den Erdgeschossen gewerbliche Nutzungen feststellbar. Wie aus § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO aber deutlich werde, seien reine Wohngebiete solche, die im Regelfall ausschließlich dem Wohnen dienten. Hätten andere Wohnnutzungen, hierzu gehörten auch Nutzungen nach § 13 BauNVO, ein erhebliches Gewicht, so diene das Wohngebiet nur „vorwiegend dem Wohnen“ und stelle damit ein allgemeines Wohngebiet dar. Nach den Feststellungen würden die Rückgebäude zu einem erheblichen Teil gewerblich genutzt, was sogar die Annahme des Vorliegens eines Mischgebiets nahelege.

Die in den Rückgebäuden zahlreich anzutreffenden Ateliers träten nach einem ersten Eindruck nicht nur neben eine zusätzlich vorhandene Wohnnutzung. Sie nähmen vielmehr komplette Stockwerke oder gar ganze Gebäude in Anspruch, weshalb sie in einem reinen Wohngebiet nach § 13 BauNVO nicht zulässig wären.

In dem relevanten Geviert seien gegenwärtig in den Rückgebäuden, soweit feststellbar, folgende gewerbliche Nutzungen vorhanden:

- S.-straße ... Rückgebäude: „...“

- S.-straße ... Rückgebäude: Baugrundstück mit den beschriebenen gewerblichen Nutzungen

- B.-straße ... Rückgebäude: „...“ zweites Obergeschoss, Zentrum für Finanzanalyse

- B.-straße ... Rückgebäude: Im Erdgeschoss Ateliers, im ersten Obergeschoss Aikido-Schule

- B.-straße ... Rückgebäude: Ateliers

- Ho.-straße ... EG-Anbau: Nutzung durch ... Pharma GmbH

- Ho.-straße ...: Schulungsräume der ...

- Ho.-straße ... EG Rückgebäude: Kfz-Werkstatt

Diese Nutzungen hätten ein derartiges Gewicht, dass nicht von einem reinen Wohngebiet ausgegangen werden könne.

Als Anlage für soziale Zwecke sei das Asylbewerberheim in einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Für eine ausnahmsweise Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergäben sich keine Anhaltspunkte.

Dabei werde das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich nicht wegen der von der geplanten Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Störungen und Belästigungen verletzt, soweit solche über die typischerweise bei bestimmungsgemäßer Nutzung zu erwartenden und bauplanungsrechtlich zu lösenden Störungen nicht hinausgingen. Nur solche Immissionen seien zu berücksichtigen, die vom bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft herrührten.

Eine für Asylbewerberunterkünfte übliche Belegungsdichte begründe für sich genommen noch keine bodenrechtlich relevanten Störungen, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Untergebrachten von denen der Ortssässigen abheben würden (VG Augsburg v. 27.8.2013, AU 5 S 13.933 unter Verweis auf BayVGH v. 13.9.2012, 2 B 12.109).

Die zu erwartenden Lärmimmissionen und sonstigen Störungen seien nicht unzumutbar, ungeachtet der räumlichen Nähe des Wohngebäudes der Antragsteller zum Baugrundstück. Soweit aufgrund der räumlichen Enge und im Hinblick auf die Anzahl der in der Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Personen mit Konfliktsituationen zu rechnen sei, müssten deren Auswirkungen in erster Linie unter Ausschöpfung aller möglichen und zumutbaren Mitteln des Hausrechts, des zivilen Nachbarrechts und mit Mitteln des Sicherheitsrechts gelöst werden (OVG NRW v. 29.9.2014, 2 B 1048.14).

Trotz der Einstufung der Asylbewerberunterkunft als Anlage für soziale Zwecke und der relativ hohen Belegungsdichte der einzelnen Zimmer dürfe gleichwohl nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um eine, wenn auch verdichtete, wohnähnliche Nutzung handele, so dass die typischerweise von der Nutzung ausgehenden Einwirkungen auf die Nachbarschaft grundsätzlich hinzunehmen seien.

Unzumutbare Immissionen seien insbesondere nicht wegen einer möglichen Nutzung der Hoffläche zu befürchten. Diese sei klein und besitze wegen fehlender Ausstattung mit Bänken und dergleichen eine nur geringe Aufenthaltsqualität.

Bei dem Vorhaben handele es sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO, so dass im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfs auch die von den Antragstellern aufgeführten Vorschriften des Brandschutzes zu prüfen seien (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO).

Soweit antragstellerseits vorgetragen werde, dass aus dem vorgelegten Brandschutznachweis I nicht ersichtlich sei, dass ein Übergreifen im Brandfall auf das Antragstellergrundstück ausgeschlossen sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des Art. 62 BayBO keine drittschützende Wirkung habe.

Inhaltliche Mängel eines erforderlichen Nachweises würden für sich alleine daher keine Abwehrrechte des Nachbarn begründen. Für inhaltliche Mängel des Brandschutznachweises gebe es zudem keine Anhaltspunkte.

Ergänzend wird u. a. ausgeführt, dass bei der Prüfung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebots nicht das Störpotenzial der bisherigen Nutzung mit der künftigen Nutzung verglichen werden müsse, sondern Vergleichsmaßstab sei nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die „Eigenart des Baugebiets“ und die „Umgebung“.

Zur angeblichen Verletzung des Abstandsflächenrechts durch die erteilten Abweichungen sei zu sagen, dass es der Abweichung wohl überhaupt nicht bedurft hätte, weil wegen des Vorrangs des Bauplanungsrechts, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, das Gebäude ohne Einhaltung von Abstandsflächen auch neu hätte errichtet werden dürfen.

Im Übrigen nehme das Gebäude der Antragsteller mit seinen Abstandsflächen weit mehr vom Baugrundstück in Beschlag als umgekehrt, weshalb den Antragstellern eine Berufung auf eine Abstandsflächenverletzung nach Treu und Glauben verwehrt wäre (vgl. VG Ansbach v. 14.3.2011, AN 3 S 10.02357). Auch deswegen hätte es keiner Abweichung bedurft.

Zu den vermeintlichen Mängeln des Brandschutzkonzeptes sei anzumerken, dass die Öffnungen in der westlichen Brandwand hin zum „Schuppen“ auf dem Grundstück der Antragsteller nach der inzwischen vorliegenden Werkplanung, so die telefonische Auskunft des Architekten ..., geschlossen würden, so dass eine geschlossene Brandwand vorliegen werde. Das Bauvorhaben der Beigeladenen sei nicht das erste Vorhaben, bei dem Holztreppen in Treppenhäusern - im Bestand - im Wege einer Abweichung zugelassen würden.

Rechtlich sei zum Prüfungsmaßstab im Baugenehmigungsverfahren zu beachten, dass nach Art. 62 Abs. 1 BayBO die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen sei. Bei Sonderbauten müsse der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein. Würden bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, so würden die entsprechenden Anforderungen als eingehalten gelten. Dies gelte auch in den Fällen des Art. 63 BayBO (Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Somit sei der Prüfsachverständige auch für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abweichung allein verantwortlich.

Mit Vorliegen des Brandschutznachweises lägen die Voraussetzungen für die Baugenehmigung vor. Sei der Brandschutznachweis durch die Bauaufsichtsbehörde somit in rechtmäßiger Weise nicht zu prüfen gewesen, könne dessen Inhalt auch nicht der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen.

Es sei auch der Prüfingenieur, der die Ausführung der Bauarbeiten hinsichtlich des von ihm bescheinigten Brandschutznachweises überwache, Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Mit der Nutzungsaufnahme sei vom Bauherrn die Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes vorzulegen.

Der Standsicherheitsnachweis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO werde nach telefonischer Auskunft des Prüfamtes in Kürze geprüft sein. Nach Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBO könne von der Bauaufsichtsbehörde gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht würden. Die zeitlich den Bauherrn zugestandene Verschiebung der Prüfung der Standsicherheit sei somit zulässig gewesen (VG Bayreuth v. 24.7.2012, B 2 S 12.571 unter Verweis auf BVerwG v. 3.1.1997, 4 B 245/96).

Nach Art. 10 Satz 3 BayBO dürfe die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. Nur insoweit vermittle die Bestimmung einen Nachbarschutz. Für eine Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes der Antragsteller gebe es keinerlei Hinweise. Dessen ungeachtet lägen nach telefonischer Auskunft des Architekten ... die Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile inzwischen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen des durchgeführten Augenscheins auf dessen Niederschrift Bezug genommen.

II.

Streitgegenstand des vorliegenden Antrags ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der den Beigeladenen durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. März 2015 erteilten Baugenehmigung für das Vorhaben „Bauliche und Teilnutzungsänderung eines Produktions- und Lagergebäudes in ein Wohnheim für maximal 59 Asylbewerber, Erdgeschoss bis zweites Obergeschoss“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im vorliegenden Fall durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerseite sowie der Beigeladenen gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 RdNr. 152), wobei vorrangig die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.

Nach diesen Grundsätzen muss der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne Erfolg bleiben und infolge davon auch die beantragte Einstellung der Bauarbeiten.

Nach Überzeugung der Kammer hat die Klage der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. März 2015 keine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung ausnahmsweise zurücktreten müsste.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 6.10.1989, 4 C 40.87 - juris).

Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist festzustellen, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben ist.

I.

Die Antragsteller können sich voraussichtlich weder erfolgreich auf die Verletzung eines Anspruchs auf Gebietserhaltung (s. unten1.) noch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (s. unten 2.) berufen.

1. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, denn das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr.... der Antragsgegnerin, welcher lediglich Baugrenzen und die Zahl der Vollgeschosse festsetzt.

Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller ist voraussichtlich nicht verletzt. Das Baugrundstück befindet sich - so das Ergebnis der im vorliegenden Verfahren nur durchzuführenden summarischen Prüfung -weder, wie antragstellerseits vorgetragen, in einem reinen Wohngebiet noch in einem allgemeinen Wohngebiet. Die hier maßgebliche Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht vielmehr keinem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO, sondern es ist aller Voraussicht nach von einer Gemengelage auszugehen.

a) Unter der „näheren Umgebung“ im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dabei jener das Bauvorhaben umgebende Bereich zu verstehen, innerhalb dessen sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls beeinflusst (BVerwGv. 26.5.1978, 4 C 9.77 - juris).

Dabei sind die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch festzulegen, sondern nach der tatsächlich gegebenen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in welche das Baugrundstück eingebettet ist. In diesem Zusammenhang kann die Einheitlichkeit der Bau- und Nutzungsstruktur Auswirkungen auf die Bereichsabgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung haben. Je einheitlicher sich die Bau- und Nutzungsstruktur darstellt, umso eher kann bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebung auf einen vergleichsweise geringen Umfang abgestellt werden.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein vorhandenes Gebäude baulich verändert oder in seiner Nutzung geändert wird. Der Baubestand bestimmt den Maßstab der weiteren Bebauung mit (vgl. BVerwG v. 27.8.1998, 4 C 5.98 - juris; BayVGH v. 13.9.2012, 2 B 12.109 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und auf der Grundlage der im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie der beim durchgeführten Augenschein gewonnenen Erkenntnisse geht die Kammer davon aus, dass die relevante nähere Umgebung vorliegend durch den innerhalb des von der S.-straße, der Hi.-straße, der B.-straße und der Ho.-straße liegenden Bereich gebildet wird.

Die in diesem Straßengeviert vorhandene Blockrandbebauung und die im Blockinnern existierende Bebauung, welcher auch das streitgegenständliche Bauvorhaben angehört, stehen infolge ihrer durch die Blockbebauung vorgegebenen Abgegrenztheit und ihrer räumlichen Nähe in einem deutlich erkennbaren Zusammenhang. Die im Blockrand und -inneren befindliche Bebauung wirkt sich auf das Bauvorhaben nicht zuletzt infolge ihrer Ausmaße und ihrer Nutzung aus; umgekehrt nimmt das Bauvorhaben Einfluss auf den durch die Blockrandsituation begrenzten, überschaubaren und nach Bau- und Nutzungsstruktur vergleichbaren Bereich.

Ob darüber hinaus bei der Bestimmung der relevanten Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auch die Bebauung auf der dem Bauvorhaben gegenüberliegenden Seite der S.-straße und die im Einmündungsbereich der S.-straße in die Hi.-straße mit heranzuziehen ist, mag hier dahingestellt sein. Zwar kommt voraussichtlich sowohl der S.- als auch der Hi.-straße im angesprochenen Bereich im Hinblick auf ihre Ausgestaltung und Verkehrsfunktion und unter Berücksichtigung der wohl anzunehmenden gleichartigen Bau- und Nutzungsstruktur der dortigen Bebauung keine trennende Wirkung zu, aber gerade im Hinblick auf die optische „Abgeschlossenheit“ des vom Straßengeviert S.-straße, Hi.-straße, B.-straße und Ho.-straße gebildeten Bereichs erscheint der Kammer die Annahme einer über diesen abgegrenzten Bereich hinausgehenden gegenseitigen Prägung der Grundstücke nicht zwingend zu sein.

b) Die Eigenart der derart (vgl. oben a)) einzugrenzenden näheren Umgebung weist weder die charakteristischen Merkmale eines reinen Wohngebietes (§ 3 BauNVO), oder eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) noch eines Mischgebietes (§ 6 BauNVO) auf.

Nach der im relevanten Straßengeviert vorhandenen Bebauung, wie sie von der Antragsgegnerin im Verfahren unbestritten vorgetragen worden ist und im gerichtlichen Augenschein bestätigend festgestellt werden konnte, sind keine Elemente erkennbar, die eine klare Klassifikation in eines der Gebiete der Baunutzungsverordnung zuließen.

So ist in der nahen Umgebung gewichtige Wohnnutzung vorhanden, daneben ist gewerbliche Nutzung, insbesondere in Gestalt der sich im Souterrain des Bauvorhabens befindlichen Werkstatt für Auszubildende im Metallhandwerk (für bis zu 120 Personen), und des sich auf Fl.Nr. ..., Ho.-straße ... Rückgebäude befindlichen Kfz-Meisterbetriebs mit angeschlossenem Blaupunkt-Ladengeschäft anzutreffen sowie ganze Rückgebäude umfassende Nutzungen durch Künstlerateliers und sonstige freiberufliche/freiberuflich ähnliche Nutzungen.

Bei der erwähnten Kfz-Werkstatt und der sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Souterrain befindlichen Ausbildungswerkstatt handelt es sich bei typisierender Betrachtungsweise unzweifelhaft um Nutzungen, die weder im reinen Wohngebiet (vgl. § 3 BauNVO) noch im allgemeinen Wohngebiet (in letzterem auch nicht etwa ausnahmsweise, denn bereits aufgrund ihrer Größe als auch bezüglich ihrer Qualität kann nicht vom Vorliegen von nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen nichtstörenden Gewerbebetrieben ausgegangen werden) - zulässig sind.

Es handelt sich bei diesen beiden Anlagen typisierend betrachtet auch nicht um nicht zu berücksichtigende Fremdkörper ohne prägende Bedeutung. Diese Annahme scheitert sowohl an der Größe dieser Betriebe als auch an ihrer Qualität. Jeder für sich betrachtet fällt nicht völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung, zu welcher auch der jeweils andere Gewerbebetrieb zählt, heraus.

Hinsichtlich der Nutzung ganzer Rückgebäude als Ateliers oder als Büros, Aikido-Schule etc. ist ebenfalls von einer weder im reinen Wohngebiet noch im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzung auszugehen, vgl. § 13 BauNVO.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG v. 13.12.1995, 4 B245.95 - juris; v. 25.1.1985, 4 C 34.81 - juris) gestattet § 13 BauNVO im reinen Wohngebiet bzw. im allgemeinen Wohngebiet in Mehrfamilienhäusern eine freiberuflich oder vergleichbare gewerbliche Nutzung jedenfalls in dem Umfange, als sie nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche in Anspruch nimmt. Bei einer quantitativ derart beschränkten freiberuflichen oder dieser vergleichbaren Nutzung bleibt die Qualifikation als Wohngebäude, so wie von § 13 BauNVO vorausgesetzt, grundsätzlich erhalten. Der Charakter als Wohngebäude ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn die Wohnfläche weit überwiegend wohnfremd genutzt wird. Die primäre Wohnnutzung im reinen und allgemeinen Wohngebiet darf nicht in den Hintergrund treten, da andernfalls bei häufiger Berufung auf § 13 BauNVO eine Veränderung des Gebietscharakters drohen würde.

Nach dem mit § 13 BauNVO verfolgten Zweck, die Prägung der Wohngebäude in den Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten, sind in der Regel auch keine Büroeinheiten zulässig, die größer sind als die im Haus und im jeweiligen Gebiet vorhandenen Wohnungen. Dadurch würde die Wohnnutzung übermäßig zurückgedrängt und die Gebäude als gewerblich genutzt erscheinen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2001, 4 C 8.00 - juris, dazu u. a. ausgeführt:

„Der Senat hat das vorliegende Revisionsverfahren zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zu § 13 BauNVO zu überprüfen. Er hält an ihr im Wesentlichen fest. Der Zweck der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf Räume liegt darin, die Prägung der Wohngebäude in den Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten. Diesem Ziel dient der Grundsatz, dass die Büronutzung regelmäßig nicht mehr als die Hälfte der Wohnungen und auch nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche umfassen darf. Die Beschränkung der Büronutzung des freiberuflich Tätigen auf eine einzige Wohnung dient demselben Ziel. In einem Wohngebäude in einem Wohngebiet erwartet man keine Büroeinheiten, die größer sind als die in dem Hause und in dem Gebiet vorhandenen Wohnungen. Büros, die größer als eine Wohnung sind, drängen die Wohnnutzung übermäßig zurück und lassen das Gebäude als ein gewerblich genutztes Gebäude erscheinen. Zwar trifft es zu, dass § 13 BauNVO in Wohngebäuden nicht nur kleine Praxen zulässt (…), sondern von Räumen spricht. Der Charakter eines Wohngebäudes geht aber verloren, wenn in ihm Büros vorhanden sind, die größer sind als die für Wohnhäuser typische Nutzungseinheit, die Wohnung. Großbüros sind geeignet, den Wohnhauscharakter des Gebäudes zu beseitigen, auch wenn die 50%-Grenze noch nicht erreicht ist (…). Allerdings dürfen die vom Senat aufgestellten Regeln nicht rechtssatzartig angewendet werden. Insoweit ist die Kritik der Revision und des Oberbundesanwalts berechtigt, die ausnahmslose Beschränkung der Büronutzung auf eine einzige Wohnung in der Größe, wie sie vorgefunden worden sei, könne zu Zufallsergebnissen führen. Werden beispielsweise in einem Gebäude mit Wohnungen unterschiedlicher Größe zwei Ein-Zimmerwohnungen zu einem Büro zusammengelegt, so wird das Büro immer noch kleiner sein als einzelne andere Wohnungen. Bei einer rechtssatzartigen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde ferner verkannt, dass es in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte -nicht des Revisionsgerichts - ist, im konkreten Fall zu beurteilen, ob sich die Büronutzung noch auf die Nutzung von Räumen beschränkt. Als Faustregel bleibt die Begrenzung der Büronutzung auf eine einzige Wohnung, wie sie vorgefunden worden ist, aber richtig. Denn bei einer Zusammenlegung von zwei Wohnungen wird regelmäßig eine Nutzungseinheit entstehen, die über die in dem Gebäude vorhandenen Wohnungsgrößen hinausgeht und deshalb geeignet ist, den Wohnhauscharakter des Gebäudes und damit zugleich den Wohnfrieden in ihm zu beeinträchtigen.“

Im Einzelfall kann auch eine Nutzung im Sinne des § 13 BauNVO auf wesentlich weniger als 50% der Wohnungsanzahl oder -fläche zu beschränken sein.

Für vorliegenden Fall bedeutet dies, dass (u. a.) möglicherweise die Nutzung des sich auf Fl.Nr. ... (B.-straße ...) befindlichen Vordergebäudes in Gestalt zweier Wohnungen und zweier freiberuflich genutzter Einheiten als auch die im Gebäude Ho.-straße ... vorhandene Büro- (oder vergleichbare) Nutzung von mehr als der Hälfte der insgesamt laut Klingelschild dort vorhandenen Einheiten dazu führt, dass die in § 13 BauNVO normierte Beschränkung auf „Räume“ überschritten wird und es sich somit um weder im reinen Wohngebiet noch im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzungen handelt.

Dies mag jedoch hier letztlich offenbleiben, denn in jedem Fall stellen die in den Rückgebäuden B.-straße ..., vorhandenen Nutzungen (Ateliers, Aikido-Schule, Büronutzungen, Garagenvermietung) eine mit § 13 BauNVO nicht in Einklang stehende Nutzung des jeweils gesamten Rückgebäudes dar und somit eine sowohl im reinen Wohngebiet als auch im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässige Nutzung.

Auch wenn im Einzelfall eventuell eine Ausnahmefähigkeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gegeben sein könnte, so ist aufgrund der Vielzahl/des Gewichtes der hier vorzufindenden freiberuflichen oder ähnlichen Nutzungen der Ausnahmecharakter nicht gewahrt und demnach - so das Ergebnis aufgrund der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - von einer Gemengelage auszugehen. Die Annahme eines faktischen Mischgebietes scheitert voraussichtlich am Gewicht der im relevanten Bereich anzutreffenden Wohnnutzung, welche einen - wie für die Annahme eines Mischgebiets nötig - quantitativ vergleichbaren Umfang der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung nicht annehmen lässt.

Zusammenfassend kann demnach als Ergebnis der von der Kammer vorgenommenen summarischen Prüfung unter Heranziehung insbesondere der beim Augenschein gewonnenen Erkenntnisse festgestellt werden, dass die hier zu berücksichtigende „nähere Umgebung“ des Bauvorhabens keinen der in den §§ 2 ff. BauNVO zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht mit der Folge, dass die maßgebliche Umgebung als Gemengelage einzustufen ist und daher ein Anspruch der Antragsteller auf Gebietserhaltung schon aus diesem Grunde ausscheidet.

c) Selbst bei unterstellter Annahme eines allgemeinen Wohngebietes - ein reines Wohngebiet kommt eindeutig bereits im Hinblick auf die in der relevanten Umgebung vorhandenen Nichtwohnnutzungen, welche auch nicht nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmefähig wären, nicht in Betracht - wäre das streitgegenständliche Vorhaben allgemein zulässig nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO.

Bei der streitgegenständlichen Asylbewerberunterkunft für 59 Asylbewerber (diese Zahl ergibt sich zum einen aus der Betriebsbeschreibung, die Teil der Bauvorlagen und damit der Baugenehmigung ist und aus der ausdrücklichen Nennung der Belegungsobergrenze „maximal 59 Asylbewerber“ in der streitgegenständlichen Baugenehmigung) handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs um eine Anlage für soziale Zwecke (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2014, 2 ZB 13.678 - juris; v. 13.9.2012, 2 B 12.109 - juris). Eine Asylbewerberunterkunft dient der Unterbringung von Asylbewerbern, in der Regel bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Sie ist dem Wohnen ähnlich, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Dauer Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers ist (vgl. BVerwG v. 17.12.1998, 4 C 16.97 - juris; VGH Baden-Württemberg v. 14.3.2013, 8 S 2504.12 - juris).

Demnach wäre ein Anspruch der Antragsteller auf Wahrung der Gebietsart (allgemeines Wohngebiet) nicht gegeben.

Aller Voraussicht nach würde - bei unterstelltem Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets - eine Berufung der Antragsteller auf einen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu entnehmenden Abwehranspruch als sogenannten „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ auch nicht zum Antragserfolg führen.

Insoweit ist bereits die Existenz eines derartigen besonderen Gebietsgewährleistungsanspruchs umstritten (zweifelnd etwa BayVGH v. 9.10.2012, 2 B 11.2653 - juris; offengelassen BayVGH v. 3.2.2014, 9 CS 13.1916 - juris).

Jedenfalls könnte sich ein derartiger Anspruch alleine auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung beziehen (vgl. BayVGH v. 3.2.2014, 9 CS 13.1915 - juris; BVerwG v. 13.5.2002, 4 B 86.01 - juris).

Für Fälle wie vorliegend gegeben, in denen ein Vorhaben - bei unterstellter Annahme eines allgemeinen Wohngebiets - bei typisierender Betrachtungsweise mit den §§ 2 ff. BauNVO vereinbar ist, käme wohl eine Unzulässigkeit aufgrund eines solchen speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch ohnehin nur bei Gestaltungen in Betracht, in welchen die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB erfolgt. Ihrer Art nach allgemein im jeweiligen Baugebiet zulässige Vorhaben dürften hingegen in der Regel an einem derartigen Anspruch im Hinblick darauf nicht scheitern, dass sie mit der Zweckbestimmung des Baugebiets in Einklang stehen (vgl. VG München v. 31.7.2014, M 8 SN 14.2877 - juris).

Jedoch erscheint es der Kammer auch für den Fall einer erteilten Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB nicht zwingend erforderlich, auf einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch zurückzugreifen, denn nach Auffassung des Gerichts wird dem Nachbarschutz in diesen Fällen durch die tatbestandlich geforderte Vereinbarkeit der Ausnahme oder Befreiung mit den nachbarlichen Belangen und des im Rahmen der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigenden Gebotes der Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen.

2. Die Antragsteller werden durch das streitgegenständliche Vorhaben aller Voraussicht nach nicht im Gebot der Rücksichtnahme, welches in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens seinen Niederschlag gefunden hat, verletzt.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z. B. v. 18.11.2004, 4 C 2.04 - juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht.

Nach diesen Maßstäben liegt aller Voraussicht nach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragsteller nicht vor.

Die vom Bauvorhaben in der genehmigten Form (Belegung mit maximal 59 Personen) ausgehenden Geräuschimmissionen sind für die Antragsteller nicht unzumutbar. Dabei sind die Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm nicht heranzuziehen, da es vorliegend um verhaltensbedingten Lärm und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen hervorgerufen werden, geht (vgl. Nr. 1 h der TA-Lärm).

Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen (Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauNVO, Stand April 2013, RdNr. 28 zu § 15).

Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG Münster v. 27.8.1992, 10 B 3439.92 - juris). Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (BayVGH v. 13.9.2012, 2 B 12.109 - juris). Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich in der hier vorliegenden, durch Wohnnutzung geprägten Gemengelage um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben (BayVGH v. 13.9.2012, a. a. O.; v. 27.2.2015, 15 ZB 13.2384 - juris).

Bei der antragstellerseits geäußerten Vermutung, die Bewohner der Unterkunft würden sich aufgrund der räumlichen Enge häufig im Freien aufhalten, handelt es sich um reine Spekulationen, welche eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme schon im Hinblick darauf, dass ein baurechtlicher Anspruch, dass sich Nachbarn nicht im Freien aufhalten dürfen, nicht besteht, nicht zu begründen vermögen.

Auch ein möglicherweise andersartiger Lebensrhythmus der unterzubringenden Asylbewerber ist bauplanungsrechtlich nicht von Bedeutung.

Eventuell entstehende soziale Konflikte sind jedenfalls nicht im Wege des Baurechts zu lösen (VG Würzburg v. 27.2.2003, W 4 E 03.116 - juris; VG Regensburg v. 29.8.2014, RN 6 E 14.1432 - juris).

Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen „Milieuschutz“ (BVerwG v. 23.8.1996, 4 C 13.94 - juris).

Es ist daher kein im baurechtlichen Sinne schützenswerter Belang, bei einer Nutzung, die typischerweise Wohngeräusche verursacht, nach verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen zu differenzieren. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und dem Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz (vgl. z. B. VG Kassel v. 29.11.1989, NJW 1990, 1131).

Die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten weiteren Einfügungsvoraussetzungen, insbesondere das Maß der baulichen Nutzung, sind für sich betrachtet nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG v. 28.4.2004, 4 C 10.03, NVwZ 2004, 1244). Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude ist kein Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt und damit auch für die Frage der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens insoweit unbehelflich. Die Antragsteller können sich demnach auch nicht unter diesem Gesichtspunkt mit Erfolg auf die mit der genehmigten Belegungsdichte bei einer Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft einhergehenden „Wohnnutzung in massierter Form“ berufen.

Eine Verletzung des planungsrechtlich hier allein in Betracht kommenden Gebotes der Rücksichtnahme ist - so das Ergebnis der summarischen Prüfung - nach alldem vorliegend zu verneinen.

II.

Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt aller Voraussicht nach die Antragsteller auch nicht in ihren aus dem Bauordnungsrecht zustehenden subjektiven Rechten.

1. Eine mögliche Verletzung wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO ist voraussichtlich schon deshalb zu verneinen, weil vorliegend nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen einzuhalten sind, die (dennoch) erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO demnach ins Leere geht (vgl. BayVGH v. 20.11.2014, 9 CS 14.1794 - juris).

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht nötig vor Außenwänden, die an den Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Dieser Vorrang des Städtebaurechts gilt nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen. Auch der tatsächlich vorhandenen Bauweise in nicht überplanten Innenbereichen nach § 34 BauGB (oder wie vorliegend im Bereich eines einfachen Bebauungsplans, der bezüglich der Bauweise keine Festsetzungen trifft) kommt grundsätzlich der Vorrang vor dem Abstandsflächenrecht zu (BVerwGv. 11.3.1994, 4 B 53.94, NVwZ 1994, 1008; BayVGH v. 25.11.2013, 9 B 09.952 - juris). Eine Grenzbebauung kann sich also in den Fällen, in denen nach § 34 BauGB der planungsrechtliche Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens die vorhandene Bebauung ist, auch aus dieser ergeben mit der Folge, dass sie dann die verbindliche Bauweise ist.

Nach den der Kammer vorliegenden Plänen und den diesbezüglich beim durchgeführten Augenschein gewonnenen Erkenntnissen ist festzustellen, dass hinsichtlich der in der relevanten näheren Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB vorgefundenen Bauweise (im Blockrandbereich größtenteils ohne Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes, im Blockinnenbereich zum Teil ohne seitlichen, vorderen und rückwärtigen Abstand) von einer „regellosen“ Mischung auszugehen ist, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, welche als abweichende Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zu qualifizieren wäre (vgl. BayVGH v. 25.11.2013, 9 B 09.952 - juris -, v. 23.3.2010, 1 BV 07.2363 - juris).

Nachdem sich das Vorhaben, wie oben ausgeführt, aller Voraussicht nach hinsichtlich der Nutzungsart in die als Gemengelage einzustufende nähere Umgebung einfügt, sich auch bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbauten Grundstücksfläche innerhalb des Rahmens der Umgebungsbebauung hält (und insoweit eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht erkennen lässt), das Vorhaben somit nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BayBO entspricht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch dann zu bejahen, wenn man der Auffassung folgt, dass dafür Voraussetzung ist, dass der Grenzanbau im abstandsflächenrelevanten Bereich unter allen planungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sein muss (so BayVGH, B.v. 15.4.1992, 14 B 90.856 - juris, v. 20.11.2014, 9 CS 14.1794 - juris).

Ist demnach keine Abstandsfläche einzuhalten, geht die gleichwohl erteilte Abweichung ins Leere; eine Nachbarrechtsverletzung durch die Abweichungsentscheidung kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Darüber hinaus dürfte die erteilte Abweichung - wäre sie denn erforderlich - die Antragsteller wohl auch nicht in ihren Rechten verletzen. Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO in nicht zu beanstandender Weise nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ziele des Abstandsflächenrechts werden durch die genehmigte Nutzungsänderung vorliegend nicht tangiert. Das Gebäude der Beigeladenen bleibt im Bestand unverändert und die bisher vorhandene Nutzung ändert sich durch die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber im Hinblick auf die vom Abstandsflächenrecht verfolgten Ziele, vor allem die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu sichern, voraussichtlich nicht.

Überdies wäre den Antragstellern im Hinblick auf den Umfang der auf das Baugrundstück entfallenden, von ihrem Wohngebäude ausgelösten Abstandsflächen eine Berufung auf Art. 6 BayBO voraussichtlich als gegen § 242 BGB verstoßend zu bewerten.

2. Auch die Berufung der Antragsteller auf eine Verletzung von Brandschutzvorschriften vermag nicht zum Antragserfolg zu führen.

Unabhängig davon, dass nicht sämtliche Brandschutzanforderungen nachbarschützend sind, so z. B. brandschutzrechtliche Vorschriften, die nur dem Schutze der Bewohner der Unterkunft dienen, kommt vorliegend eine Nachbarrechtsverletzung im Hinblick darauf, dass der Brandschutz nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft, sondern durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt wird, nicht in Betracht.

Das streitgegenständliche Vorhaben stellt einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO dar.

Das Baugenehmigungsverfahren richtet sich demgemäß nach Art. 60 BayBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit die Übereinstimmung mit den anderen bauaufsichtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen prüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

Nach Art. 60 Satz 2 BayBO bleibt Art. 62 BayBO unberührt. Dies führt bezüglich der bauaufsichtlichen Anforderungen zu Einschränkungen der behördlichen Prüfpflicht in dem Umfange, in dem die Erfüllung dieser Anforderungen Gegenstand der vom Bauherrn beizubringenden bautechnischen Nachweise ist (Art. 62 Abs. 3, Abs. 4 BayBO; vgl. insoweit auch Art. 55 Abs. 2 BayBO, in welchem die Rede ist von der „Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 62 Abs. 4 BayBO“).

Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayBO regelt für Sonderbauten die dem Bauherrn eingeräumte wahlweise Möglichkeit des Brandschutznachweises durch Bescheinigung eines Prüfsachverständigen oder durch bauaufsichtliche Prüfung. Die Beigeladenen haben sich vorliegend für den Brandschutznachweis durch eine Prüfsachverständigenbescheinigung entschieden und ein entsprechendes, vom Prüfsachverständigen bescheinigtes und von der Antragsgegnerin zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachtes Brandschutzkonzept vorgelegt.

Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO gilt wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 63 BayBO auch für jene Fälle, die - würden sie bauaufsichtlich geprüft werden - einer Abweichung nach Art. 63 BayBO bedürften. Das heißt, ein den Brandschutzanforderungen nicht völlig entsprechendes Vorhaben ist aufgrund der Bescheinigung des Prüfsachverständigen so zu werten, als ob die Bauaufsichtsbehörde eine Abweichung von den nicht eingehaltenen Anforderungen an den Brandschutz zugelassen hätte (Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, RdNr. 30 zu Art. 62).

Eine dergestalt vorliegende Bescheinigung eines Prüfsachverständigen hat „materielle Legalitätsfiktion“.

Die Behörde hat in solchen Fällen grundsätzlich brandschutzrechtlich nichts mehr zu prüfen mit der Folge, dass diese Anforderungen dann auch nicht zum Genehmigungsinhalt im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO gehören.

Nur für den (Ausnahme-)Fall, dass die Behörde Kenntnis davon erlangt, dass eine Bescheinigung zu Unrecht erstellt worden ist, kann sie - trotz der geschilderten Fiktionswirkung - in Wahrung der aus Art. 54 Abs. 2 BayBO resultierenden Pflichten einschreiten. Das heißt, die Bindungswirkung der Bescheinigung des Brandschutzes durch den Prüfsachverständigen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und die damit einhergehende Beschränkung des Prüfprogramms entfallen nicht bereits bei behaupteter Unvollständigkeit des Brandschutznachweises. Die Behörde darf sich vielmehr allenfalls dann über eine fehlerhafte Bescheinigung hinwegsetzen, wenn bei Ausführung des Vorhabens bauliche Zustände entstünden, mit welchen erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit der Anlagennutzer oder von Dritten verbunden wären mit der Folge eines zwingenden bauaufsichtlichen Einschreitens.

Nachdem für die Annahme eines derartigen Ausnahmefalles nach summarischer Prüfung nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, bleibt es dabei, dass die Einhaltung der Brandschutzanforderungen im hier zu entscheidenden Fall durch die Antragsgegnerin nicht zu prüfen war. Der angefochtenen Baugenehmigung kommt demgemäß hinsichtlich des Brandschutzes keine Feststellungswirkung zu, so dass die Antragstellerin insoweit auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.

Nachdem nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorzunehmenden summarischen Prüfung auch keine sonstigen zum Antragserfolg führenden Verletzungen der Antragsteller erkennbar sind, war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte nachträgliche Baugenehmigung für eine seit ca. 1972/74 bestehende Dachterrasse mit Gartenlaube, Erweiterung einer Küche und Erweiterung und Verglasung eines Balkons.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...), das mit einem mehrgeschossigen Wohngebäude und einer unmittelbar an der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze situierten Garage mit Dachterrasse und Gartenlaube (Freisitz) bebaut ist.

Der Antragsteller ist Eigentümer des unmittelbar nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...). Auf diesem Grundstück befindet sich ein vom Antragsteller selbst genutztes Wohnhaus (Wohnanlage ...).

Für die vorbezeichneten Baugrundstücke des Antragstellers bzw. der Beigeladenen besteht kein Bebauungsplan. Sie befinden sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Antragsgegnerin.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2015 wurde das Bauvorhaben des Beigeladenen nach Maßgabe des Bescheides und der geprüften Bauvorlagen genehmigt. Hinsichtlich der Dachterrasse und der sich darauf befindlichen Gartenlaube wurde eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO) ausgesprochen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben gemäß Art. 59 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft worden sei. Die Dachterrasse mit der darauf befindlichen Gartenlaube widerspreche wegen ihrer Lage an der nördlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 2 BayBO. Danach müsse zur nördlichen Grundstücksgrenze eine Abstandsflächentiefe von 4,9 m eingehalten werden. Von dieser Anforderung werde gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung zugelassen, weil diese mit den Schutzzwecken des Abstandsflächenrechtes unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange und den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Die Dachterrasse mit Laube sei bereits in den Jahren 1972 bis 1974 durch den Vorbesitzer errichtet worden. Die Belichtung und Belüftung werde durch die bisher nicht genehmigte Nutzung der Dachterrasse nicht beeinträchtigt, auch der Wohnfrieden sei durch diese bereits ca. 40 Jahre lang bestehende Nutzung nicht gestört. Die Bebauung der weiteren Umgebung weise immer wieder im Rückbereich der Grundstücke zweigeschossige Nebengebäude auf. Auch direkt westlich des Grundstücks grenze die Laube an ein zweistöckiges Nebengebäude an, welches an der nördlichen Grundstücksgrenze stehe. Die Abweichung habe ermessensfehlerfrei zugelassen werden können, da die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht unerträglich betroffen seien und andererseits die tatsächliche Situation eine Abweichung erfordere. Im Übrigen liege das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sei es zulässig, da es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Insbesondere entspreche es der charakteristischen Baustruktur der umliegenden Gegend. Die Baugenehmigung sei daher zu erteilen, da dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden und die Nachbarschaft nicht in ihren Rechten verletzt werde.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10. April 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 Klage erhoben und beantragt, die Baugenehmigung vom 10. April 2015 aufzuheben (Az. Au 5 K 15.705). Über diese Klage ist bislang noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 hat der Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers vom 12. Mai 2015 gegen den Bescheid der Stadt ... vom 10. April 2015, Az. ..., anzuordnen.

Der Antrag sei begründet, da eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache ergebe, dass die seitens der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 10. April 2015 rechtswidrig sei und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiege. Die Baugenehmigung sei bereits formell rechtswidrig, da der Antragsteller als Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücks im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entgegen Art. 66 Abs. 1 Nr. 1 BayBO nicht beteiligt worden sei. Hierbei handele es sich um einen Verfahrensfehler, dessen nachträgliche Heilung gemäß Art. 46 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) nicht in Betracht komme, da aufgrund der beantragten Abweichung gemäß Art. 63 BayBO und der hieraus folgenden Ermessensentscheidung keine ausschließlich gebundene Entscheidung gegeben sei. Darüber hinaus verletze die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Antragsteller in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten. Sie verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Nutzung des Nebengebäudes als Dachterrasse sowie die Anbringung einer Gartenlaube auf dem Nebengebäude führe zu nicht hinnehmbaren Belästigungen und Störungen, die nach der Eigenart des Baugebietes sowie der näheren Umgebung unzumutbar seien. Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Nutzung des Nebengebäudes als Dachterrasse in der Vergangenheit bereits vielfach zu erheblichen Lärmbelästigungen geführt habe. Darüber hinaus sei es bereits zu polizeilichen Anzeigen wegen Ruhestörung gekommen. Das Bauvorhaben widerspreche daher der Eigenart des Baugebietes in massiver Weise. An keiner anderen Stelle der näheren Umgebung des Baugebietes lasse sich eine derartige Nutzung eines Anbaus bzw. eines Garagendaches als Dachterrasse mit Gartenlaube finden. Das Bauvorhaben des Beigeladenen sei mit erheblichen Störungen verbunden, da die auf dem Nebengebäude errichtete Dachterrasse mit Gartenlaube unmittelbar südlich an das Grundstück des Antragstellers anschließe, so dass dem Beigeladenen die Möglichkeit gegeben sei, jederzeit in den Garten und die Terrasse des Antragsteller Einblick zu nehmen. Der Antragsteller besitze keine Möglichkeit, hiergegen Vorkehrungen zu treffen. Er sei daher erheblich in seiner Privatsphäre beeinträchtigt und es entstehe eine Situation, die mit einer vollkommenen Überwachungssituation vergleichbar sei. Darüber hinaus sei die Baugenehmigung unter Verstoß gegen Art. 63 Abs. 2 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 BayBO erteilt worden und verletze den Antragsteller auch deshalb in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Die erteilte Abweichung sei mit den in Art. 63 Abs. 1 BayBO geschützten nachbarlichen Belangen nicht zu vereinbaren. Da das streitgegenständliche Bauvorhaben unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers ohne Einhaltung jeglicher Abstandsflächen angrenze, verletze das Bauvorhaben die Zwecke der Abstandsflächenvorschriften in erheblicher Weise. Der Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften erfasse auch den Wohnfrieden. Dieser beinhalte sowohl den Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einblickmöglichkeiten, als auch vor unerwünschtem Mithören sozialer Lebensäußerungen. Schließlich befinde sich die Dachterrasse mit der Gartenlaube in südlicher Richtung zum Grundstück des Antragstellers. Daher habe das Bauvorhaben erheblichen Einfluss auf die Belichtung und Besonnung des Grundstücks des Antragstellers. Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig, die angegriffene Baugenehmigung materiell rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 12. Mai 2015 wird ergänzend verwiesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Mai 2015 wurde der Bauherr zum Verfahren notwendig beigeladen. Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baugenehmigung für die Dachterrasse mit Laubenaufbau den Antragsteller nicht in seinen drittschützenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletze. Unstreitig sei die Baugenehmigung nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil kein formales Beteiligungsverfahren durchgeführt worden sei. Das Bauvorhaben sei auch in planungsrechtlicher Hinsicht zulässig gemäß § 34 BauGB. Das Vorhaben füge sich bereits im Hinblick auf die beabsichtigte Art der Nutzung in die nähere Umgebung ein. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich vorliegend um ein allgemeines oder ein reines Wohngebiet handle. Die Terrasse einschließlich Überdachung diene in vorgenannten Gebieten einer grundsätzlich zulässigen Wohnnutzung. Obwohl das Maß der baulichen Nutzung keinen Drittschutz gewähre, werde auch insoweit dem Einfügenserfordernis aus § 34 BauGB entsprochen. Das Vorhaben wahre auch gesunde Wohn- und Arbeitsanforderungen, und zwar bereits deshalb, weil das Maß der baulichen Nutzung mit der Umgebungsbebauung übereinstimme. Eine Verletzung in drittschützenden Vorschriften sei auch nicht in der erteilten Abweichung von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts begründet. Vorliegend sei mit Blick auf die nördlich angrenzenden Grundstücke rein vorsorglich eine Abweichung erteilt worden. Die maßgebliche Umgebung des Bauvorhabens werde nicht nur durch eine halboffene Bauweise charakterisiert; im rückwärtigen Grundstücksbereich beinahe sämtlicher von der ... aus erschlossenen Grundstücke sei eine abweichende Bauweise festzustellen, die sich in einer grenzständigen Bebauung durch Neben- bzw. Hauptgebäude manifestiere. Dieser Regelfall grenzständiger Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich fehle bei den Grundstücken, welche von der ... aus erschlossen würden. Auch sei vorliegend das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Mit dem Vorhaben sei keine einmauernde oder gar erdrückende Wirkung verbunden, welche ausnahmsweise geeignet sei, eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu begründen. Im maßgeblichen Geviert sei die hintere Grundstücksgrenze oftmals grenzständig mit zweigeschossigen Neben- und/oder Hauptgebäuden bebaut. In der Massivität sei die streitgegenständliche Grenzgarage mit Dachterrasse deutlich weniger belastend als beispielsweise die Bebauung auf den Grundstücken ... oder ... . Zudem handele es sich um einen baulichen Bestand, welcher seit ca. 1972 vorhanden sei. Zwar sei die aufgebrachte Laube zum Grundstück des Antragstellers nicht geschlossen. Einen absoluten Schutz vor Einsichtnahmemöglichkeiten biete das Baurecht jedoch nicht. Die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung/Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten seien grundsätzlich hinzunehmen.

Auf den weiteren Inhalt des Antragserwiderungsschriftsatzes der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80a Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 12. Mai 2015 im Verfahren Au 5 K 15.705 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. April 2015.

Mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gemäß § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessensabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung trotz eingelegten Rechtsmittels sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Hieraus folgt, dass bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen ist. Dies gilt ungeachtet des durch die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit (§ 212a BauGB) veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - BayVBl. 2003 S. 48 ff). Fällt die Erfolgsprognose danach zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Baugenehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 ZS 91.439 - BayVBl. 1991, S. 720 ff.). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als voraussichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 152 ff).

Aufgrund der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer davon aus, dass die erhobene Klage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Dem Vorhaben des Beigeladenen stehen keine dem Antragsteller subjektive Rechte vermittelnden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine fehlende Nachbarbeteiligung des Antragstellers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO) im Rahmen des Bauantragsverfahrens keine materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung nach sich zieht (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: November 2014, Art. 66 Rn. 208). Rechtsfolge einer fehlerhaften Nachbarbeteiligung ist allein die notwendige Zustellung der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO an den Nachbarn, dessen Unterschrift auf den Bauvorlagen fehlt. Die Zustellung der Baugenehmigung, die den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst, ist hier an den Antragsteller erfolgt.

Im vorliegenden Fall kommt es für die Begründetheit der Klage in der Hauptsache nicht auf eine eventuelle objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10. April 2015 an. Vielmehr muss die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Antragsteller auch in nachbarschützendem materiellem Recht verletzen (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2011 - 14 BV 10.1811 - juris Rn. 34). Dies ist im vorliegenden Fall bei der im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung von Sach- und Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache nicht der Fall. Das mit Bescheid vom 10. April 2015 genehmigte Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Dem Antragsteller steht kein Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben in Form eines Gebietserhaltungsanspruches zu.

Die Grundstücke des Antragstellers und das Baugrundstück liegen nicht im Umgriff eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO), beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Maßgeblich für die Frage des Einfügens in die nähere Umgebung ist dabei der Bereich, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit dieser seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstückes prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.1998 - 4 B 89/98 - NVwZ-RR 1999, 105; U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, S. 369 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, Stand: November 2014, § 34 Rn. 36). Hierbei ist auf den räumlichen Umkreis und die städtebauliche Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, abzustellen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 Rn. 36). Grundsätzlich relevanter Bereich zur Bestimmung der näheren Umgebung ist das maßgebliche Straßengeviert und regelmäßig die gegenüberliegende Bebauung (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26). Maßgeblich sind damit nicht nur die unmittelbaren Nachbargrundstücke, sondern auch die Grundstücke, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und soweit ihrerseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - BauR 2009, 1564; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2013, § 34 Rn. 13).

Nach den dem Gericht vorliegenden Katasterauszügen und Luftbildaufnahmen wird das hier maßgebliche Gebiet durch die westlich verlaufende ..., die nördlich verlaufende ..., die ... im Osten und die ... im Süden begrenzt.

In dem für die Beurteilung nach § 34 BauGB maßgeblichen Gebiet befinden sich im Wesentlichen mehrstöckige Wohn- und Nebengebäude, was die Annahme eines reinen (§ 3 BauNVO) bzw. allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) für das Gericht nahe legt. Da eine auf dem Dach einer Garage errichtete Terrasse bzw. ein überdachter Freisitz von der Art ihrer baulichen Nutzung ohne weiteres zur allgemein zulässigen Wohnnutzung gerechnet werden kann (vgl. VG München, B. v. 4.5.2009 - M 8 SN 09.1618 - juris Rn. 17), bedarf es keiner abschließenden Differenzierung, ob vorliegend ein reines oder allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung im Streit steht. Damit steht das Einfügen des Bauvorhabens in die nähere Umgebung hinsichtlich des drittschutzvermittelnden Kriteriums der Art der Nutzung „Wohnen“ nicht in Frage.

Soweit der Antragsteller sinngemäß rügt, das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll bzw. überbaut worden ist, nicht ein, muss der Antrag erfolglos bleiben.

Hinsichtlich von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion haben (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 14). Geklärt ist ebenfalls, dass das Kriterium des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im ungeplanten Innenbereich keine drittschützende Wirkung zugunsten des Nachbarn entfaltet (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3).

Von daher kommt diesen Rügen im Namen einer Nachbarklage und damit auch im Rahmen eines Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO keine Bedeutung zu.

Ebenfalls vermag die Kammer in der dem Beigeladenen im streitgegenständlichen Bescheid vom 10. April 2015 erteilten Abweichung von der Einhaltung der Vorschriften über die Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) keine Rechtsverletzung des Antragstellers zu erkennen. Es ist bereits fraglich, ob die Abstandsflächenvorschriften aus Art. 6 BayBO hier uneingeschränkt Anwendung finden.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die wegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO - von den in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBO geregelten Ausnahmen abgesehen - auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO - wiederum von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht überdecken dürfen. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, wonach eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, räumt dem Städtebaurecht den Vorrang ein, soweit es die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand regelt. Zu solchen den Vorrang vor den Vorschriften des Art. 6 BayBO genießenden städtebaulichen Regelungen gehören die in § 22 BauNVO getroffenen Bestimmungen über die geschlossene bzw. abweichende Bauweise von Gebäuden. Dieser Vorrang des Städtebaurechts gilt dabei aber nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen. Auch der tatsächlich vorhandenen Bauweise im nicht überplanten Innenbereich kommt grundsätzlich der Vorrang vor dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht zu (Dhom in Simon/Busse, BayBO, a. a. O., Art. 6 Rn. 33, 34; BVerwG, B. v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - NVwZ 1994, 1008 f.; BayVGH, U. v. 19.11.1976 - 298 I 74 - BayVBl 1978, 441). Denn aus § 34 Abs. 1 BauGB folgt, dass sich ein Vorhaben auch im Hinblick auf die Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss.

Dies zugrunde legend lässt sich ausweislich der dem Gericht vorgelegten Katasterauszüge feststellen, dass insbesondere die Bebauung entlang der ..., an der auch das Baugrundstück des Beigeladenen teilnimmt, dadurch geprägt ist, dass überwiegend eine halboffene Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO) vorliegt, die sich in einer die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BauBO missachtenden grenzständigen Bebauung an der west- bzw. nördlichen Grundstücksgrenze manifestiert. Eine derartige unmittelbare Grenzbebauung ist insbesondere auf den Grundstücken ..., ..., ... festzustellen. Auch die innerhalb des maßgeblichen Straßengevierts liegenden Gebäude an der ... weisen vielfach grenzständig errichtete Wohn- bzw. Nebengebäude auf, bei denen eine Durchbrechung der Abstandsflächenvorschriften aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorliegt. Dies legt für das Gericht die Annahme eines Vorrangs der tatsächlichen, von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO abweichenden Bebauung nahe.

Selbst wenn man jedoch wegen der vorgefundenen Grenzbebauung eine Abweichung für erforderlich erachtet, so ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abweichung nicht geeignet, den Antragsteller in dessen subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen.

Von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und damit auch von den Vorschriften über die Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Nach gefestigter Rechtsprechung erfordert eine Abweichung von den Regeln des Abstandsflächenrechts, weil deren Schutzzweck im Allgemeinen nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, besondere Gründe, die es rechtfertigen, dass die Anforderung zwar berücksichtigt, ihrem Zweck in dem konkreten Fall aber nur unvollkommen entsprochen wird. Es müssen rechtlich erhebliche Unterschiede vorliegen, die das Vorhaben als einen sich von der Regel unterscheidenden atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können. Diese Atypik kann durch den besonderen Zuschnitt des Grundstücks, durch die aus dem Rahmen fallende Bebauung auf den Bau- oder Nachbargrundstücken, aber auch aus Belangen des Denkmalschutzes oder aus städteplanerischen Erwägungen, wie der Sicherung eines gewachsenen Stadtbildes, begründet sein (vgl. zum Ganzen Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 63 Rn. 46 m. w. N.; BayVGH, B. v. 14.12.1994 - 26 B 93.4017 - juris Rn. 18; B. v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris Rn. 19). Vorliegend spricht die im maßgeblichen Bauquartier vielfach festzustellende Bebauung mit Haupt- und Nebengebäuden an der westlichen bzw. nördlichen (...) bzw. östlichen und südlichen (...) Grundstücksgrenze ohne Einhaltung der jeweils nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächentiefen für die Annahme eines atypischen Falles. Das maßgebliche Gebiet ist durch eine vielfache unmittelbare Grenzbebauung in nicht unbeträchtlichem Umfang geprägt. Dies lässt eine Durchsetzung der Abstandsflächenvorschriften aus Art. 6 Abs. 1 BayBO nicht zu und räumt dem hiervon abweichenden tatsächlich vorgefundenen Städtebaurecht den Vorrang ein. Da die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise die Besonderheiten des konkreten Falls und die maßgebliche Prägung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB herausgearbeitet hat, und die gegenläufigen Interessen des Beigeladenen und des Antragstellers gewichtet hat, bleibt die im streitgegenständlichen Bescheid vom 10. April 2015 ausgesprochene Abweichung auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO voraussichtlich gerichtlich unbeanstandet.

Damit verbleibt zum Schutz des Antragstellers allein das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, gegen das jedoch mit der Baugenehmigung voraussichtlich nicht verstoßen worden ist.

Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des „Sich-Einfügens“ eines Vorhabens in die nähere Umgebung enthalten ist (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879 f.; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist damit darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9).

Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO34 Abs. 2 BauGB) ebenso wie im Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Bei der gebotenen summarischen Überprüfung von Sach- und Rechtslage stellt sich das antragsgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf den gerügten Abstandsflächenverstoß, die gerügte Verschlechterung der Belichtung und Belüftung noch im Hinblick auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung oder neue Einblicksmöglichkeiten in das Wohngebäude des Antragstellers als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.

Dies gilt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich das Wohngebäude des Antragstellers, auf welches im Wesentlichen abzustellen ist, bereits 7 m vom streitgegenständlichen Nebengebäude des Beigeladenen entfernt befindet. Im maßgeblichen Bauquartier sehen sich die Gebäude an der ... vielfach einer unmittelbaren Grenzbebauung an ihrer südlichen Grundstücksgrenze gegenüber. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Grenzanbau mit einer Gesamtlänge von ca. 5 m lediglich mit einer Länge von 3 m an das Grundstück des Antragstellers angrenzt. Die übrige südliche Grundstücksgrenze des Antragstellers ist hingegen unbebaut. Vor diesem Hintergrund kann auch gerade nicht davon gesprochen werden, dass der Anbau des Beigeladenen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Licht- und Belüftungsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers führt.

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommen kann, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum zweieinhalbgeschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - NVwZ 1987, 34: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 771; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21).

Zudem kann im dicht bebauten innerstädtischen Bereich eine erdrückende Wirkung nur dann angenommen werden, wenn das strittige Nachbargebäude erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5). Da das Wohngebäude des Antragstellers Teil einer größeren mehrstöckigen Wohnanlage bildet, dessen zweiter Stock bereits deutlich über der streitgegenständlichen Dachterrasse des Beigeladenen liegt (vgl. Lichtbildaufnahme Gerichtsakte Bl. 16), kann im Verhältnis der Gebäude zueinander gerade nicht davon gesprochen werden, dass die Grenzgarage mit Dachaufbau von ihren Ausmaßen das Grundstück des Antragstellers „erdrückt“. Auch dürfte eine nennenswerte Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse nicht gegeben sein, da sich das zur Grenzgarage gehörende Wohngebäude des Beigeladenen bereits deutlich abgesetzt im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... befindet. Daher vermag die Kammer im Hinblick auf das vom Antragsteller gerügte Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhenentwicklung des Bauvorhabens keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu erkennen.

Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben Einblicksmöglichkeiten in sein Wohngebäude geschaffen würden, die den sozialen Wohnfrieden erheblich störten, führt auch dies nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Grenzgarage bzw. ihren Dachaufbau Einblicksmöglichkeiten in das Grundstück des Antragstellers geschaffen werden. Dabei ist jedoch ebenfalls zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Dachterrasse an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers eine geschlossene blickdichte Mauer aufweist, die die wechselseitigen Einsichtsmöglichkeiten bereits erheblich reduziert. Im Übrigen sind die verbleibenden Sozialabstände in der vorgegebenen städtebaulichen Situation, die durch einen vielfachen grenzständigen Anbau von Haupt- bzw. Nebengebäuden geprägt ist, hinzunehmen, obschon damit auch Einsichtnahmemöglichkeiten einhergehen können. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit nicht auszumachen. Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2005 - 1 ZB 05.42 - BayVBl 2006, 374), die das Gericht vorliegend nicht zu erkennen vermag. Das Rücksichtnahmegebot gibt den Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2005, a. a. O.). Dies gilt insbesondere im dicht bebauten innerstädtischen Bereich. Bei einer Entfernung der betroffenen Baukörper von ca. 7 m kann nicht davon ausgegangen werden, dass die schon bislang bestehenden Einblicksmöglichkeiten für den Antragsteller unzumutbar sind. Vielmehr sind gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich. Besondere Umstände, welche im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar, zumal der Grenzanbau auch bereits seit dem Jahr 1974 besteht.

Soweit mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung dem Beigeladenen auch eine Erweiterung der Küche und eine Erweiterung und Verglasung des Balkons genehmigt wurde, hat der Antragsteller keine Einwände geltend gemacht.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kommt das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass dem Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung seiner Baugenehmigung der Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einzuräumen ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klage des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben wird. Zum anderen spricht hierfür die gesetzliche Wertung in § 212a Abs. 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hat, dass er den Interessen des jeweiligen Bauherrn als Genehmigungsinhaber grundsätzlich ein besonderes Gewicht beimisst.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene sich ohne eigene Antragstellung keinem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 7.500,-- EUR war im Rahmen des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern gegen den Bebauungsplan „H.-straße“ erhobenen Einwendungen greifen nach summarischer Überprüfung nicht durch‚ so dass ihr Normenkontrollantrag vom 11. Juli 2014‚ der unter dem Az. 1 N 14.1510 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist‚ voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung‚ den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen.

1. Es kann dahinstehen‚ ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil den Antragstellern das allgemeine Rechtschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt. Sie haben nämlich den Antrag erst am 7. November 2014 und damit mehr als drei Monate nach dem Baubeginn am 21. Juli 2014 gestellt, obwohl sie vom Geschäftsführer des beigeladenen Verbandes bereits im Mai 2014 von diesem Termin und von der von der Antragsgegnerin erteilten Freistellungserklärung vom 14. April 2014 in Kenntnis gesetzt worden waren. Gründe für das lange Zuwarten bis zur Antragstellung trotz des für die Antragsteller als unmittelbare Nachbarn erkennbaren Baufortschritts - Mitte November wurden bereits die Wände im 1. Obergeschoss errichtet - sind nicht vorgetragen.

2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Weil die begehrte Anordnung im Vorgriff auf die nachfolgende Normenkontrollentscheidung ergeht‚ kommt es in erster Linie darauf an‚ ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren der Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (BayVGH‚ B. v. 3.1.2013, a. a. O.; B. v. 23.7.2007 - 15 NE 07.1226 - juris). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit. Hiervon ist in der Regel auszugehen‚ wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürchten lässt‚ die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller‚ betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind‚ dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung geboten ist (Gerhadt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO‚ Stand: August 2014, § 47 Rn. 164 f.). Für den Erfolg der einstweiligen Anordnung reicht es nicht aus‚ wie die Antragsteller meinen‚ dass der Normenkontrollantrag „nicht offensichtlich unbegründet“ ist. Dieser Maßstab würde in der überwiegenden Zahl der Fälle zum Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren führen‚ ohne dass es überhaupt zu einer überschlägigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache käme.

Der angegriffene Bebauungsplan weist nach summarischer Prüfung keinen der drei geltend gemachten Abwägungsmängel auf. Insbesondere schränkt er die Rechtsposition der Antragsteller aus Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf ihr Eigentum am Grundstück FlNr. ... Gemarkung W. in abwägungsfehlerfreier Weise ein.

2.1 Es spricht nichts dafür‚ dass die Beseitigung des auf dem Grundstück des Beigeladenen anfallenden Niederschlagswassers im Rahmen der Abwägung in ungenügender Weise behandelt worden ist (vgl. grundlegend zur planerischen Bewältigung der Niederschlagswasserbeseitigung: BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144f. = DVBl 2002, 1469).

Schon der Vortrag der Antragsteller‚ das derzeit auf dem Grundstück des Verbands entstehende dreistöckige „Blockgebäude“ mit einer Länge von etwa 47 m und einer Breite von 11 m führe zu einer „befestigten bzw. überbauten Fläche von 1512 m²“, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene (Bl. 31 der VGH-Akten) haben durch entsprechende Berechnungen nachgewiesen‚ dass die zu überbauende und zu entwässernde Fläche lediglich 624‚44 m² (Gebäude-Grundfläche: ca. 47 m x 11 m zzgl. TG-Rampe) beträgt. Das bedeutet eine lediglich geringfügige Erhöhung gegenüber den bisherigen Verhältnissen, die durch zwei auf dem Grundstück stehende Wohnhäuser mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 500 m² geprägt waren. Der unzutreffende Wert (1.512 m²) geht offenbar auf eine Ausarbeitung des Dr. ... & ... Ingenieurbüro (BGI) vom 13. Mai 2014 (dort S. 3) zurück, worin die befestigte Fläche mit einer Größe von 28 m x 54 m angegeben wird, ohne die Beschränkung durch die im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen zu berücksichtigen.

Probleme mit der Versickerung des im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen anfallenden Niederschlagswassers sind in der Vergangenheit weder der Antragsgegnerin noch dem im Verfahren der Normaufstellung beteiligten Wasserwirtschaftsamt bekannt geworden (vgl. Sitzung des Gemeinderats vom 17.2.2014‚ Niederschrift IX. zur Behandlung der Einwendungen der Antragsteller). Die ausreichende Versickerungsfähigkeit des Bodens wird durch das vom Beigeladenen beauftragte ingenieurgeologische Gutachten der G... (GHB) vom 14. Dezember 2013 bestätigt; die nachvollziehbaren Ergebnisse dieses Gutachtens wurden von den Antragstellern bis zur entscheidenden Sitzung des Gemeinderats am 17. Februar 2014 nicht angegriffen. Die erst im Laufe des Normenkontrollverfahrens (Az. 1 N 14.1510) vorgelegte Ausarbeitung des Büros BGI vom 13. Mai 2014 vermag die ausreichende Versickerungsfähigkeit des Baugrundstücks des Beigeladenen schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil sie sich nicht mit dem für die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin maßgeblichen Gutachten des Büros GHB vom 14. Dezember 2013 beschäftigt‚ sondern sich in erster Linie darauf beschränkt‚ eigene Berechnungen auf der Grundlage eigener Beobachtungen anzustellen. Die Ausarbeitung kann daher nicht als „qualifizierter Parteivortrag“‚ als den sie sich in ihrer Vorbemerkung darstellt‚ gewürdigt werden; es kann offenbleiben, welche Schlussfolgerungen aus dem Umstand zu ziehen sind, dass das Ingenieurbüro und sein Inhaber ihren Betriebs- und Wohnsitz auf einem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück haben.

Darüber hinaus fehlt eine Auseinandersetzung mit der Äußerung der GHB vom 30. September 2014, die die fachliche Stellungnahme der Antragsteller geprüft und als nicht stichhaltig angesehen hat. Mit Hilfe von zwei Sickerversuchen sei die Wasserdurchlässigkeit des Bodens ermittelt worden und auf dieser Grundlage die Versickerungsfähigkeit zu bejahen. Das Grundwasser stehe erst mehr als 30 m unter der Geländeoberkante an. Außerdem weise die neu gesetzte Rigole mit Absetzschacht anstelle der rechnerisch erforderlichen Länge von 9‚6 m eine Länge von 15‚2 m auf. Aus den Verhältnissen bei den bestehenden, offenbar verschlammten Sickerschächten (S4, S8)‚ die zwischenzeitlich zurückgebaut und durch bessere Bauwerke ersetzt worden seien‚ ließen sich keine Rückschlüsse auf Probleme bei der Versickerung ziehen. Die geplante Versickerungsanlage schließe Probleme bei der Entwässerung aus. Aus diesen im Eilverfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen ergibt sich für den Senat‚ dass der behauptete Abwägungsfehler nicht vorliegen dürfte.

2.2 Auch das kritisierte Fehlen einer „ordnungsgemäßen Prüfung von Standortalternativen“ begründet keinen Abwägungsfehler.

Der beigeladene Verband‚ eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Auftrag‚ den sozialen Wohnungsbau im Landkreis Starnberg zu fördern‚ schafft Wohnraum auf verbandseigenen Grundstücken. Er muss daher weder für seine Aufgabenerfüllung einen besonderen Bedarf nachweisen noch muss er sich auf alternative Standorte verweisen lassen‚ schon gar nicht auf solche, auf die er keinen Zugriff hat und die sich im grundsätzlich jeglicher Bebauung freizuhaltenden Außenbereich befinden. Hier kommt hinzu, dass das betroffene Grundstück schon seit Jahren mit zwei Wohngebäuden mit insgesamt zehn Wohneinheiten bebaut war und nunmehr im Zuge einer Modernisierung und Nachverdichtung mit einem Gebäude mit 15 Wohneinheiten bebaut werden soll. Unter welchem Aspekt in dieser Situation eine Alternativenprüfung hätte stattfinden sollen‚ erschließt sich dem Senat nicht.

2.3 Auch der Vortrag‚ die massive Riegelbebauung beeinträchtige den Gebietscharakter des „homogenen Villen- und Wohngebiets“, sie führe auch wegen der zu erwartenden Zunahme des Fahrzeugverkehrs zu einer erheblichen Lageverschlechterung für die südlich angrenzenden Einfamilienhäuser und belaste insbesondere das Grundstück der Antragsteller durch die unmittelbar an der Grenze geplante Tiefgaragenabfahrt‚ vermag keine fehlerhafte Abwägung der Eigentumsbelange der Antragsteller zu belegen.

Die Antragsteller mussten mit dem Abbruch der beiden in die Jahre gekommenen Wohnhäuser und einer Neubebauung unter Inanspruchnahme eines erhöhten Baurechts auf dem benachbarten Grundstück rechnen. Kein Grundeigentümer hat einen Anspruch darauf‚ dass die bauliche Nutzung eines Nachbargrundstücks unter grundsätzlicher Beachtung des Gebietscharakters nicht intensiviert wird. Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch rügen, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser allein auf die Art, nicht dagegen auf das Maß der baulichen Nutzung bezieht (BVerwG, B. v 23.6.1995 - 4 B 52.95 - NVwZ 1996, 170). Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen entspricht insoweit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets ebenso wie der im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet ausgeübten Wohnnutzung, ohne dass es darauf ankommt, ob im fraglichen Gebiet vorwiegend Einzelhäuser oder Geschosswohnungsbau anzutreffen ist. Im Übrigen liegt das Wohnhaus der Antragsteller - soweit dies aus den vorliegenden Bildern erkennbar wird - auch nicht in einem Villengebiet‚ sondern in einem „normalen“ Wohngebiet mit Einzelhäusern. Zwar dürfte der planungsrechtlich zulässige Baukörper, den der Beigeladene auf seinem Grundstück verwirklichen will, in der Tat einen in der näheren Umgebung singulären Charakter aufweisen; hierfür liegen allerdings ausreichende städtebauliche Gründe in Form der Schaffung von Wohnraum im Rahmen des Sozialen Wohnungsbaus (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2, 3 BauGB) vor, die die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung als maßgeblich ansehen durfte. Dabei geht es in erster Linie um eine maßvolle Erhöhung des Baurechts zugunsten des im Interesse der Allgemeinheit tätigen Beigeladenen. Sozialer Wohnungsbau bestand im Übrigen schon bisher auf dem Grundstück. Der durch das Hinzutreten von fünf weiteren Wohneinheiten ausgelöste erhöhte Fahrzeugverkehr ist in planerischer Hinsicht in erster Linie dadurch bewältigt worden‚ dass eine Tiefgarage unter das Gebäude eingezogen wird. Der Einbau eines Aufzugs mit entsprechendem Platzbedarf - in etwa in Größe der Fläche zwischen den beiden bisher bestehenden Einzelhäusern - wurde von der Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise damit begründet, dass ein Aufzug aus Gründen der Barrierefreiheit erforderlich sei und zeitgemäßen Ansprüchen entspreche. Schließlich ist festzuhalten, dass der festgesetzte Bauraum um etwa 4 m bis 5 m vom Grundstück der Antragsteller in Richtung Süden abrückt‚ so dass damit die maßvolle Erhöhung des Baukörpers im Vergleich zum Altbestand „aufgefangen“ wird. Auch der Umstand‚ dass die Tiefgaragenabfahrt unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragsteller hin verläuft‚ führt nicht zu einer abwägungsfehlerhaften Eigentumsbeschränkung, zumal überdachte Tiefgaragenzufahrten in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO abstandsflächenrechtlich privilegiert sind.

3. Die mit ihrem Antrag unterlegenen Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner (§ 154 Abs. 1‚ § 159 VwGO). Der Beigeladene‚ der sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2) und geht von einem Streitwert im Hauptsacheverfahren von 10.000‚- Euro aus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.