Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Mai 2014 - AN 9 S 13.00387

bei uns veröffentlicht am27.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Ansbach vom 28. Januar 2014 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung.

Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 und dessen Ehefrau sind Eigentümer des in der Gemarkung ... gelegenen Grundstücks FlNr. .... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „Für das Gebiet nordöstlich des Gemeindeteils ...“ des Beigeladenen zu 2 vom 11. April 1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 26. September 2013, der noch folgende Grundstücke umfasst: FlNr..... Die beiden zuerst genannten Grundstücke stehen im Eigentum der Ehefrau des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1 und sind mit einem Wohnhaus (FlNr. ...) sowie Nebengebäuden (FlNr. ...) bebaut. Eigentümer des unbebauten Grundstücks FlNr. ...sind die Antragsteller.

Der Marktgemeinderat des Beigeladenen zu 2 beschloss am 26. September 2013 die Änderung des Bebauungsplans Nr.... in der Fassung vom selben Tag als Satzung. Nachdem der erste Bürgermeister des Beigeladenen zu 2 unter dem 10. Januar 2014 einen Bekanntmachungsvermerk unterzeichnet hatte, wurde der Satzungsbeschluss am 17. Januar 2014 im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 1 und 2 vom 17. Januar 2014 bekannt gemacht. Der erste Bürgermeister des Beigeladenen fertigte den Bebauungsplan nach Lage der Akten am 21. Januar 2014 durch Unterschrift auf dem in den vorgelegten Planungsakten (Bl. 510) enthaltenen Originalplan aus.

Für den nordwestlichen Bereich des Plangebiets (FlNr. ...) bestimmt der Bebauungsplan in der Fassung der Änderungssatzung den Gebietstyp „Mischgebiet“ (etwa 5493 m²). Die sich nordöstlich auf die gesamte Breite des Plangebiets anschließende FlNr. ... der Antragsteller ist im südöstlichen Bereich, der etwa 25 m nach Südosten auskragt, als „Fläche für die Landwirtschaft“ (etwa 3900 m²) ausgewiesen. Der südwestlich verbleibende (schmalere) Teil des Grundstücks (etwa 2153 m²) ist zunächst als private Grünfläche und daran anschließend als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Das Plangebiet grenzt im Südwesten an eine Gemeindeverbindungsstraße und im Nordwesten sowie im Nordosten an einen landwirtschaftlichen Weg. Das Vorhabensgrundstück FlNr. ... ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans durch eine Zufahrt zur Gemeindeverbindungsstraße erschlossen. Für die innere Erschließung verbleibt - ohne Berücksichtigung der Grundstücke FlNr. ...ein Bereich des Vorhabensgrundstücks (Fl.Nr. ...), der an der Einmündung zur Gemeindeverbindungsstraße eine Breite von etwa 6 m hat und in einem Abstand von 3 m zu der für das allgemeine Wohngebiet festgesetzten Baugrenze auf einer Länge von etwa 50 m zum rückwärtigen Bereich der FlNr. ...führt.

Am 23. Oktober 2013 reichte die Beigeladene zu 1 die Unterlagen für das Vorhaben „Neubau Werkstatt und Maschinenhalle“ bei dem Beigeladenen zu 2 im Genehmigungsfreistellungsverfahren ein. Dieser verwies in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2013 darauf, dass das Vorhaben in einem Gebiet liege, für das ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden sei.

Die Beigeladene zu 1 reichte mit den Bauvorlagen auch ein Formular „Gewerbliche Betriebsbeschreibung“ vom 10. Dezember 2013 ein, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Das Sachgebiet „Technischer Umweltschutz“ äußerte sich mit einem Vermerk vom 7. Januar 2014 zu dem Vorhaben dahingehend, dass keine Bedenken bestünden, wenn folgende Bedingung bzw. Auflage eingehalten werde: „Bei lärmintensiven Arbeiten in der Werkstatt sind Tor und Fenster geschlossen zu halten“.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen zu 1 die bauaufsichtliche Genehmigung für das Vorhaben „Neubau Werkstatt und Maschinenhalle“ auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung .... Der Bescheid verweist unter Nr. III. 2. darauf, dass die Betriebsbeschreibung vom 11. Dezember 2012 Bestandteil der Baugenehmigung ist. Der Bescheid enthält bezüglich der von dem genehmigten Betrieb ausgehenden Geräuschimmissionen weder eine Nebenbestimmung mit dem vom Sachgebiet „Technischer Umweltschutz“ vorgeschlagenen Inhalt noch sonst eine Regelung.

2.

Die Antragsteller haben gegen den Bescheid am 25. Februar 2014 Klage erhoben und am 13. März 2014 vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Zur Begründung ihres Eilantrags lassen sie vortragen:

Die Baugenehmigung für ein "Baugeschäft" sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sei. Die hier zugrunde gelegte Änderung des Bebauungsplanes Nr. ..., der für den maßgeblichen Bereich ein Mischgebiet festsetze, sei unwirksam. Die Kläger könnten sich damit auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da der ursprüngliche Bebauungsplan des Jahres 1998 ein allgemeines Wohngebiet festsetze und in diesem die Art der baulichen Nutzung als Baugeschäft unzulässig sei. Die Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung ergebe sich aus Folgendem: Die Festsetzung eines Mischgebiets sei erkennbar ein "Etikettenschwindel". Wie der Planungshergang zeige, habe der Beigeladene zu 2) zunächst für diesen Bereich ein Gewerbegebiet ausweisen wollen, das aber auf Intervention des Landratsamts ... in eine Mischgebietsausweisung geändert wurde. Über diese sogenannte Mischgebietsausweisung solle letztlich ein Gewerbebetrieb zugelassen werde und das werde umso mehr auch dadurch bestätigt, dass nicht einmal im Ansatz erkennbar sei, dass eine für ein Mischgebiet typische Durchmischung von Wohnnutzung und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben tatsächlich gewollt sei. Vielmehr sei eigentliches Planungsziel die nachträglich Legalisierung eines unzulässigen Gewerbebetriebs, den die Beigeladene zu 2) nach und nach ohne baurechtliche Zulassung auf dem Grundstück FlNr. ...aufgebaut habe. Zudem sei nicht erkennbar, welche Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Fläche für Landwirtschaft haben solle. Als Baugebietstyp kenne die Baunutzungsverordnung jedenfalls für Bebauungspläne nach § 1 Abs. 2 BauNVO ein Gebiet mit der Nutzungsart "Fläche für die Landwirtschaft" nicht. Im Übrigen sei eine solche Ausweisung abwägungsfehlerhaft, weil sie die eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition der Antragsteller nicht berücksichtige. Letztlich werde die Bebauungsplanänderung weder dem Gebot der Konfliktbewältigung gerecht noch dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Auch sonst dränge sich eine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) auf, mit der eine eindeutig als rechtswidrig erkannte Nutzung nachträglich legalisiert werden solle.

Unabhängig davon sei das streitgegenständliche Bauvorhaben planungsrechtlich auch in einem Mischgebiet unzulässig. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise sei ein Baugeschäft als ein das Wohnen störender Gewerbebetrieb anzusehen. Jedenfalls verstoße ein solcher Betrieb gegen das in § 15 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Schließlich sei die Betriebsbeschreibung zu unbestimmt. Die konkreten Tätigkeiten, die auf dem Baugrundstück ausgeführt würden, seien nicht konkret dargelegt. Selbst wenn man unterstelle, dass der tatsächliche Betrieb in der Tendenz als atypischer Kleinbetrieb zu werten wäre, ergebe sich das nicht aus dem tatsächlich genehmigten Umfang, jedenfalls nicht so, wie sich das unzweideutig auch für einen Nachbarn ergeben müsse.

Die Antragsteller beantragen:

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. Februar 2014 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 28. Januar 2014 wird hergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bei der Beigeladenen zu 1) handele es sich um einen "Ein-Mann-Betrieb", dessen einziger Beschäftigter der Geschäftsführer selbst sei. Dieser biete freiberuflich seine Tätigkeit als Bauleiter an und trete inzwischen auch als Generalunternehmer im Bereich von gewerblichen Bauten und Wohnbauten auf, der seine wenigen Maschinen zur Verfügung stelle, sofern dafür Bedarf bestehe. Außerdem würden Reste von Baumaterialien auf seinem Grundstück gelagert, bis sie auf einer anderen Baustelle gebraucht würden. Nur beim Ent- und Beladen des Baumaterials komme der Gabelstapler zum Einsatz. Auch der Fahrverkehr mit dem Lkw und dem Transporter falle nicht unbedingt täglich an. Die künftige Werkstatt diene der Beigeladenen zu 1) ausschließlich zur Reparatur ihrer Maschinen. Dass die Beigeladene zu 1) keine Beschäftigten habe, sei Nummer 20 der gewerblichen Betriebsbeschreibung zu entnehmen. Auf Grund des eher geringen Störungsgrades des Betriebes handele es sich nach der typisierenden Betrachtung um einen Betrieb, der als sonstiger Gewerbebetrieb nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Mischgebiet zulässig sei. Der Bebauungsplan Nr. ... in der Fassung vom 26. September 2013 entspreche dem Planungswillen der Gemeinde. Er sei von der Baugenehmigungsbehörde in Ermangelung einer inzidenten Verwerfungskompetenz anzuwenden.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladene zu 1) firmiere mit aktuellem Briefkopf als Bauunternehmer, Bauleitung, Baubetreuung und Ausführung. Diese Tätigkeiten lägen überwiegend im Dienstleistungsbereich und stellten zum größten Teil Bauingenieurs- und Architektenleistungen dar. Die Beigeladene zu 1) erbringe aber auch in geringem Umfang Bauleistungen. Sie beschäftige keine Angestellten dafür, sondern beauftrage für die Durchführung umfangreicher Bauleistungen Subunternehmer. Die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Betriebsbeschreibung sei nicht unvollständig, sondern richtig. Tagsüber sei mit dem Geschäftsführer alleine nicht mit Störungen zu rechnen. Mitarbeiter, die Geräusche verursachen könnten, seien nicht beschäftigt. Die Bewegung der vorhandenen und in der Betriebsbeschreibung angegebenen Maschinen verursachten allenfalls Fahrgeräusche, die sich von Verkehrsgeräuschen nicht unterscheiden ließen. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2002 (Az. 4 B 72/02) sei ein Bauunternehmen der Gruppe von Betrieben zuzurechnen, die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen könnten, aber nicht zwangsläufig müssten. Zwischenzeitlich sei der Bau weitestgehend fertiggestellt, so dass das Rechtschutzbedürfnis der Antragsteller entfalle.

Der Beigeladene zu 2) hat sich weder zur Sache geäußert, noch einen Antrag gestellt.

3.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Klage- und Eilverfahrens sowie auf die vom Landratsamt und dem Beigeladenen zu 2 vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung des Landratsamts ... vom 28. Januar 2014 ist statthaft (§ 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO) und auch sonst zulässig. Es fehlt insbesondere nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Vorhaben bereits weitgehend hergestellt ist. Die Antragsteller sehen sich nicht lediglich durch das Gebäude in ihren Rechten verletzt, sondern auch und insbesondere durch dessen Nutzung. Eine solche Rechtsverletzung kann mit der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nach Fertigstellung des Rohbaus noch vorläufig verhindert und somit auch die Rechtsstellung des Nachbarn noch verbessert werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265 - juris).

2.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet.

Das Gericht trifft im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene - originäre - Entscheidung darüber, ob das Interesse an einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder das gegenläufige Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung höher zu bewerten ist. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches, aber nicht stets das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird allerdings regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris).

2.1

Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung werden die Klagen der Antragsteller nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich Erfolg haben. Die im Hauptsacheverfahren angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihrem Recht auf Gebietserhaltung, weil das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 seiner Art nach bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Maßstab ist insoweit nicht der Bebauungsplan Nr. ... in der Fassung der Änderungssatzung vom 26. September 2013; diese Satzung ist wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam (2.1.1). Das genehmigte Vorhaben „Neubau Werkstatt und Maschinenhalle“ ist mithin an den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... in seiner ursprünglichen Fassung zu messen, denen es hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung widerspricht (2.1.2). Unabhängig davon wäre die Baugenehmigung selbst dann in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig, wenn der Bebauungsplan Nr. ... in der Gestalt der Änderungssatzung wirksam wäre (2.1.3).

2.1.1

Die vom Marktgemeinderat des Beigeladenen zu 2 am 26. September 2013 beschlossene Änderungssatzung ist unwirksam, weil sie erst nach der von § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB geforderten ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt wurde.

Die Ausfertigung von als Satzung zu beschließenden Bebauungsplänen und von Satzungen zur Änderung von Bebauungsplänen (§ 1 Abs. 8 BauGB) ist rechtsstaatlich geboten. Die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich jedoch nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.1991 - 4 NB 26/90 - NVwZ 1992, 371). Das bayerische Landesrecht bestimmt in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GO, dass Satzungen auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekannt zu machen sind. Unabhängig vom Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich aus der Natur der Sache, dass eine Satzung vor der amtlichen Bekanntmachung auszufertigen ist. Erst durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters wird die Originalurkunde, die der Verkündung der Norm zugrunde zu legen ist, hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris). Die sonach erforderliche zeitliche Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntgabe der Satzung wurde hier nicht gewahrt. Der erste Bürgermeister hat den entsprechenden Vermerk auf dem Originalplan erst am 21. Februar 2014 und damit nach der Veröffentlichung im Amtsblatt (17.1.2014) unterschrieben.

Aus den vorgelegten Bebauungsplanakten ergibt sich nichts dafür, dass die Änderungssatzung vor der Bekanntmachung auf sonstige Weise ordnungsgemäß ausgefertigt wurde. In der Rechtsprechung wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass eine Originalurkunde auch dadurch hergestellt werden kann, dass ein Auszug der Sitzungsniederschrift über den Satzungsbeschluss oder der Bekanntmachungsvermerk unterschrieben wird, wenn dort in vollem Umfang auf die Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird und Zweifel an der Identität durch Verweisung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan ausgeschlossen sind (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris; a.A. BayVGH, U.v. 4.4.2003 - 1 N 01.2240 - NVwZ-RR 2003, 669). Der vom ersten Bürgermeister des Beigeladenen zu 2 unter dem Datum vom 10. Januar 2014 unterschriebene Bekanntmachungsvermerk nimmt schon nicht auf die konkreten Bestandteile der Änderungssatzung Bezug und lässt nicht erkennen, welche Planfassung Gegenstand des Vermerks ist. Ein vom ersten Bürgermeister oder dessen Stellvertreter unterzeichneter Auszug der Sitzungsniederschrift über den am 26. September 2013 gefassten Satzungsbeschluss ist in den vorgelegten Planungsakten nicht enthalten.

2.1.2

Die angefochtene Baugenehmigung ist nach derzeitigem Sachstand deshalb rechtswidrig und verletzt dadurch die Rechte der Antragsteller (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das genehmigte Vorhaben „Neubau Werkstatt und Maschinenhalle“ bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Es steht nicht im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.... zur Art der baulichen Nutzung, wie sie sich aus dessen aufgrund der Unwirksamkeit der Änderungssatzung anzuwendenden ursprünglichen Fassung vom 11. April 1997 ergeben. Die Baugenehmigung verletzt dadurch den Anspruch der Antragsteller auf Erhaltung der Gebietsart. Dieser Anspruch ermöglicht es dem Eigentümer eines in einem Bebauungsplangebiet gem. § 30 BauGB gelegenen Grundstücks, Vorhaben auch ohne konkrete Beeinträchtigung abzuwehren, welche nach ihrer Art in diesem Gebiet nicht zulässig sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – NJW 1994, 1546).

Im Geltungsbereich eines - wie hier - qualifizierten Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsverhältnisse enthält, ist ein Vorhaben im Sinn des § 29 Abs. 1 BauGB - soweit hier von Interesse - nur dann zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Mit der Gebietsausweisung „Allgemeines Wohngebiet“ sind die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gültigen Fassung vom 23. Januar 1990 (BauNVO 1990) Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Ihrer Art nach allgemein zulässige gewerbliche Vorhaben sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe.

Die nach dem Inhalt der im Übrigen nach Lage der Dinge zu unbestimmten Baugenehmigung (dazu im Folgenden unter 2.1.3) für einen Baubetrieb genehmigte "Werkstatt und Maschinenhalle" ist danach nicht allgemein zulässig. Es handelt sich ersichtlich nicht um eine der in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 genannten gewerblichen Nutzungen. Die Frage, ob das Vorhaben als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, stellt sich nicht. Das Landratsamt hat eine solche auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 BauGB ergehende Ausnahme mit dem angefochtenen Bescheid nicht zugelassen. Es ist von der Gültigkeit der Bebauungsplanänderung und damit davon ausgegangen, dass das Vorhaben in einem Mischgebiet ausgeführt wird.

2.1.3

Die Klage hätte voraussichtlich auch dann Erfolg, wenn die am 26. September 2013 beschlossene Änderung des Bebauungsplans Nr. ... wirksam wäre. In diesem Fall wäre von Bedeutung, dass die Baugenehmigung vom 28. Januar 2014 zu unbestimmt ist und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a)

Eine Baugenehmigung muss wie jeder Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Dem entspricht sie dann, wenn sie das genehmigte Vorhaben, insbesondere den Inhalt, die Reichweite sowie den Umfang der genehmigten Nutzung, für die am Verfahren Beteiligten eindeutig erkennen lässt und so eine unterschiedliche subjektive Bewertung ausschließt. Dabei genügt es, wenn sich das im Wege der Auslegung bestimmen lässt, wobei insoweit grundsätzlich nur auf den Inhalt des Bescheids, auf die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen und auf in dem Bescheid in Bezug genommene sonstige Unterlagen zurückgegriffen werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - NVwZ-RR 2014, 175; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 33 f. jeweils m.w.N.).

Dem genügt die angefochtene Baugenehmigung nicht. Dem Bescheid vom 28. Januar 2014 selbst, der sich darauf beschränkt, das Vorhaben im Betreff mit „Neubau Werkstatt und Maschinenhalle“ zu bezeichnen, kann nichts Konkretes zum Umfang der Nutzung entnommen werden. Zwar ist dort unter Nr. III. 2. ausdrücklich bestimmt, dass die Betriebsbeschreibung der gewerblichen Anlage vom 11. Dezember 2013 Bestandteil der Baugenehmigung ist. Das führt allerdings nicht weiter, weil die Betriebsbeschreibung, die als Art des Betriebes und damit als Nutzungszweck „Baubetrieb“ angibt, nicht geeignet ist, den Umfang der Nutzung der genehmigten baulichen Anlage hinreichend bestimmt festzulegen.

So bleibt offen, welche Arbeiten unter Verwendung welcher Werkzeuge und/oder Geräte in der mit einer Grundfläche von 66,30 m² genehmigten Werkstatt durchgeführt werden sollen. Ebenso wenig erschließt sich der konkrete Nutzungsumfang der genehmigten Maschinenhalle, die ausweislich des Vorlageplans „Grundriss, Schnitt, Ansichten“ drei Sektionaltore und eine Fläche von 202,98 hat. Entsprechendes gilt für den Unterstellplatz (68,97 m²). Die Angaben in der Betriebsbeschreibung zum Fahrverkehr lassen im Unklaren, mit welchem Zu- und Abfahrtsverkehr zu rechnen ist und in welchem Umfang ein Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgelände stattfindet. Zwar ist dazu zum einen vermerkt, dass das Betriebsgelände von einem Gabelstapler zum Be- und Entladen eines LkW mit Anhänger (7,5 to) und von einem Transporter (2,8 to) befahren wird. Zum anderen wird angegeben, dass in der Zeit von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr jeweils ein Fahrzeug der gekennzeichneten Art das Betriebsgelände befährt. Dabei ist allerdings nicht hinreichend eindeutig, welche Fahrzeuge zum Betrieb der Beigeladenen zu 1 gehören und in welchem räumlichen Bereich und zeitlichen Umfang Fahrbewegungen auf der Zufahrt und der im Anschluss an die Halle herzustellenden befestigten Fläche (etwa 650 m²) stattfinden werden. Schließlich enthält die Betriebsbeschreibung keine Angaben zur Zahl der Beschäftigten, obgleich gerade bei einem durch eine juristische Person betriebenen Bauunternehmen ein "Ein-Mann-Betrieb" nicht naheliegt.

Über die mangelnde inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung würde auch nicht hinweghelfen, wenn im Zweifel der Nutzungsumfang genehmigt wäre, der sich bei einer typisierenden Betrachtung ergibt (vgl. König, a.a.O., Art. 68 Rn. 34 unter Hinweis auf NdsOVG, B.v. 18.11.2004 - 1 LB 337/03 - juris). Bauunternehmen entziehen sich mit Blick auf die Variationsbreite der möglichen Betriebsstrukturen einer solchen Typisierung (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2002 - 4 B 72/02 - juris).

b)

Die Antragsteller werden durch die infolge ihrer Unbestimmtheit rechtswidrige Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt.

Nach wie vor die Gültigkeit der Änderungssatzung unterstellt steht insoweit zwar - summarisch geprüft - nicht ein Gebietserhaltungsanspruch und damit die Frage inmitten, ob das Vorhaben in dem festgesetzten Mischgebiet seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässig ist. Das Grundstück FlNr. ... der Kläger liegt nicht im selben Baugebiet wie das Vorhabensgrundstück und einen gebietsübergreifenden Anspruch auf Wahrung der Gebietsart gibt es im Grundsatz nicht (BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427; BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 14 B 12.169 - juris). Allerdings ist für die Kläger angesichts der Unbestimmtheit der Baugenehmigung nicht hinreichend erkennbar, ob das genehmigte Vorhaben das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme etwa deshalb verletzt, weil von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets in dessen Umgebung unzumutbar sind. Gerade bei der Genehmigung einer gewerblich genutzten baulichen Anlage muss für den potentiell betroffenen Nachbarn hinreichend erkennbar sein, welche konkreten gewerblichen Betätigungen und Nutzungen erlaubt sind, um eventuelle nachbarliche Abwehransprüche seinerseits substantiiert genug geltend machen zu können. Bereits die Unbestimmtheit der Baugenehmigung begründet daher die Annahme einer Rechtsverletzung der Antragsteller (vgl. VGH BW, U.v. 9.2.1993 - 5 S 1650/92 - juris).

2.2

Ist nach allem die Baugenehmigung summarisch geprüft unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ergangen, spricht das für ein überwiegendes Interesse der Antragsteller daran, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage angeordnet wird. Besondere Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, das Interesse der Beigeladenen zu 1 an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung dennoch höher zu bewerten, sind nicht ersichtlich.

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Kostenentscheidung zulasten der Beigeladenen zu 1 war veranlasst, weil diese - anders als der Beigeladene zu 2 - einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

4.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. II. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 von einem Streitwert in Höhe von 7.500 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.