Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Sept. 2016 - AN 5 S 15.1463

bei uns veröffentlicht am15.09.2016

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … 1987 geborene Antragsteller wendet sich gegen die gegen ihn verfügte erkennungsdienstliche Behandlung auf der Grundlage von § 81b 2. Alt. StPO.

Am 4. Dezember 2006, im Alter von 19 Jahren, wurde der Antragsteller bereits erkennungsdienstlich behandelt.

Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Antragsteller stellte die Staatsanwaltschaft … mit Verfügung vom 20. September 2010 ein (* …*). Dieses Verfahren wurde gegen den Antragsteller sowie drei weitere Beschuldigte geführt, die zusammen in einem Pkw saßen, in welchem 0,5 g Marihuana festgestellt wurden. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem nicht nachgewiesen werden konnte, wem die 0,5 g Marihuana gehörten.

Am 16. Oktober 2014 wurde auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses die Wohnung des Antragstellers durchsucht. Hierbei wurden im Schlafzimmer des Antragstellers mehrere Einmachgläser und ein Karton mit Marihuana sowie im Keller des Antragstellers eine Aufzucht plantage mit 18 Cannabispflanzen gefunden. Unter dem Karton wurde eine ungeladene Schreckschusspistole (Erma, EGP 65, Kal. 8 mm) nebst eines Behältnisses mit vier passenden 8 mm Platzpatronen aufgefunden. Dem im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellten chemischtoxikologischen Gutachten nach enthielten die 196 g Marihuana eine Wirkstoffmenge von 17,53 g THC, die Cannabispflanzen von 0,87 g THC. Die optische und mechanische Funktionsprüfung der Pistole ergab keine Funktionsstörungen. Am Laufende war ein Aufsatz zum Verschießen von Leuchtmunition aufgeschraubt. Demnach trat das Gas nach vorne aus dem Lauf aus. Der Antragsteller, der während der Durchsuchung vor Ort war, räumte den Besitz des Marihuanas und der Cannabispflanzen umgehend ein. Der Anbau sei ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt. Weitere Angaben, insbesondere zu seinen Lieferanten, machte der Antragsteller nicht. In ihrem Ermittlungsbericht vom 12. Mai 2015 führte die Kriminalpolizei aus, auf Grund der Sicherstellungsmenge könne nicht mehr von einer Menge für den ausschließlichen Eigenkonsum ausgegangen werden. Weitere Anhaltspunkte für ein Handeltreiben lägen nicht vor. Zudem habe der Antragsteller über eine griffbereite und verwendungsfähige Schusswaffe (Schreckschusspistole) verfügt, weshalb von einem bewaffneten Handeltreiben ausgegangen werde.

Die Staatsanwaltschaft … führt wegen dieses Sachverhalts gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen … wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 lud das Kriminalfachdezernat 4, Kommissariat 44, den Antragsteller formlos zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. Mai 2015 ließ der Antragsteller der Durchführung derartiger Maßnahmen widersprechen. § 81b 2. Alt. StPO biete hierfür keine Rechtsgrundlage. Die StPO sei ein Regelwerk, welches ausschließlich zur konkreten Strafverfolgung und Aufklärung von Straftaten diene. Vorliegende Straftat sei aufgeklärt. Die Erörterung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen im präventiven Bereich sei im PAG geregelt.

Mit Bescheid vom 26. August 2015 ordnete der Antragsgegner durch das Kriminalfachdezernat 3, Kommissariat 33, unter Ziffer 1) die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers gemäß § 81b 2. Alt. StPO an, lud ihn unter Ziffer 2) hierzu mit Frist bis zum 14. September 2015 vor, drohte ihm unter Ziffer 3), soweit er der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge leistet, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR an, lud ihn unter Ziffer 4) für den Fall des Nichterscheinens innerhalb der unter Ziffer 2) angeführten Frist erneut zur erkennungsdienstlichen Behandlung unter Setzung einer Frist bis 28. September 2015 vor, drohte ihm unter Ziffer 5), sollte er dieser zweiten Vorladung ohne hinreichenden Grund wiederum nicht Folge leisten, die erkennungsdienstliche Behandlung unter Anwendung von unmittelbarem Zwang an und ordnete unter Ziffer 6) die sofortige Vollziehung der Ziffern 1), 2) und 4) an.

Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf das oben dargestellte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft … unter dem Aktenzeichen …, welches noch anhängig sei. Auf Grund der bisherigen Ermittlungen bestehe der hinreichende Tatverdacht, dass der Antragsteller selbst Betäubungsmittelkonsument sei. Bereits in der Vergangenheit sei er kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten. Hierzu verwies der Antragsteller auf das oben genannte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft … unter dem Aktenzeichen … sowie auf ein Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2006 gegen den Antragsteller wegen Diebstahls und Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen und Plätzen, wobei der Antragsgegner ausdrücklich herausstellte, dass diese Taten mittlerweile aus den polizeilichen Kriminalakten entfernt worden seien. Aus der Anlasstat gehe hervor, dass der Antragsteller als Betäubungsmittelkonsument einzuordnen sei. Es sei gerichtlich anerkannt, dass bei Betäubungsmitteldelikten bereits bei Erstbegehung, statistisch gesehen, eine signifikant erhöhte Rückfallgefahr bestehe, was die Annahme einer Wiederholungsgefahr zulasse. Die dem gelöschten Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2006 zugrundeliegenden Straftaten zeigten insbesondere, dass der Antragsteller unter Einwirkung berauschender Mittel durchaus fähig sei, auch Straftaten wie Diebstahl und Sachbeschädigung, zu begehen. Die erkennungsdienstliche Behandlung erstrecke sich im Fall des Antragstellers auf die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung von Lichtbildern, Aufmessungen und Personenbeschreibung. Diese Unterlagen seien für die Aufklärung der durch den Antragsteller in Zukunft möglicherweise zu begehenden Straftaten geeignet und erforderlich, weil die Ermittlungen belegten, dass er eine derart große Menge an Rauschgift besessen habe, welches den Schluss zulasse, dass er mit dem Verkauf seinen eigenen Konsum finanziert habe. In Anbetracht der Gefährlichkeit der Tat des Antragstellers (Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz) und der dadurch offenbar gewordenen zukünftigen Gefahr für die Allgemeinheit sei ein Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte weit weniger schwer zu beurteilen als das Interesse der Allgemeinheit, vor solchen Straftaten geschützt zu werden. Zur Begründung des Sofortvollzugs führte der Antragsgegner aus, die so fortige Vollziehung werde im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet, weil es hier um eine vorbeugende sicherheitsrechtliche Maßnahme gehe, bei der die Erforderlichkeit der Maßnahme selbst bereits die Gründe für deren eilbedürftige Durchführung in sich trage. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung sei zu befürchten, dass der Antragsteller weitere Straftaten, besonders Verstöße nach dem Betäubungsmittelgesetz, begehe und seine Überführung als Täter auf Grund fehlender erkennungsdienstlicher Unterlagen erschwert oder unmöglich gemacht werde.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2015 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen an den aktuellen Ermittlungen beteiligten Polizeibeamten mit der Begründung, die Aussagen des Beamten den Kläger betreffend, seien überwiegend unwahr. Eingeräumt wurde ein allgemeiner Verstoß mit Cannabis. Der Kläger habe einen Joint mitkonsumiert.

Mit Schriftsatz vom 2. September 2015, bei Gericht eingegangen am 4. September 2015, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben und beantragen,

den Bescheid des Kriminalfachdezernats 3, Kommissariat 33, … vom 26. August 2015, Az. … aufzuheben.

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, die angeordnete Maßnahme sei unverhältnismäßig und rechtswidrig. Der Bescheid sei formell rechtswidrig. Insbesondere habe die Polizei das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Eine Eilbedürftigkeit der Durchführung sei nicht anzunehmen. Die materiellen Voraussetzungen des § 81b 2. Alt. StPO lägen nicht vor. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Es lasse sich bereits darüber streiten, ob die Landespolizei sich bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf Bundesrecht, mithin § 81b 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage berufen könne. Der Kläger sei bereits am 4. Dezember 2006, mithin als damals 19jähriger und ausgewachsener Mensch, erkennungsdienstlich behandelt worden. Eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung sei nicht erforderlich. Die hinsichtlich der Beurteilung der Notwendigkeit von der Polizei angestellte Prognose, dass der Antragsteller künftig strafrechtlich in Erscheinung treten könnte, sei nicht gerechtfertigt.

Beim Antragsteller seien keine Gegenstände gefunden worden, welche auf Handelsabsichten schließen ließen. Die Vermutung eines Handeltreibens sei damit ausreichend widerlegt. Der Antragsteller sei nicht vorbestraft. Die weiteren im streitgegenständlichen Bescheid angeführten Ermittlungsverfahren seien jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Taten aus dem Jahr 2006 den Antragsteller betreffend seien auf Antrag des Bevollmächtigten aus den polizeilichen Kriminalakten entfernt worden. Eine Wiederholungsgefahr könne bei erstmaligen Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nur dann bejaht werden, wenn die Negativprognose durch weitere Umstände in der Begehungsweise und der Täterpersönlichkeit, wie z.B. Drogenkonsum und Kontakt zu Personen im Drogenmilieu, gestützt werde. Hierzu seien keine Feststellungen getroffen worden, noch lägen solche vor. Das Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2006 sei aus den Kriminalakten entfernt worden und dürfe nicht zu Lasten des Antragstellers herangezogen werden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 2. September 2015, bei Gericht ebenfalls am 4. September 2015 eingegangen, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit im Wesentlichen gleicher Begründung weiter beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Kriminalfachdezernats 3, Kommissariat 33, … vom 26. August 2015, Az. …, bezüglich der Ziffern 1), 2) und 4) wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Kriminalfachdezernats 3, Kommissariat 33, … vom 26. August 2015, Az. …, hinsichtlich der Ziffern 3) und 5) anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 erwiderte der Antragsgegner und beantragte, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.

Der gegenständliche Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Beim Antragsteller sei eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Antragsteller sei bereits einmal wegen Verstoßes gegen § 29 BtMG angezeigt worden. Er sei nunmehr erneut wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt worden. Dabei sei anerkannt, dass Betäubungsmittel wegen ihrer statistisch signifikant erhöhten Rückfallgefahr bereits bei erstmaliger Begehung die Annahme einer Wiederholungsgefahr nahelegen. Sicherlich sei stets eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Hier spreche gerade die aufgefundene Menge an Betäubungsmitteln für eine Wiederholungsgefahr. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller eine Schreckschusspistole samt Munition in der Nähe der aufgefundenen Betäubungsmittel verwahrt habe, spreche dagegen, dass es sich um einen gelegentlichen Konsumenten und einen Anbau zum Eigenkonsum gehandelt habe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Strafverfahren aus dem Jahr 2010 zumindest ein Restverdacht, dass der Antragsteller bereits langjähriger Drogenkonsument sei. Der Antragsteller habe über seinen Rechtsanwalt im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde den damaligen Verstoß mit Cannabis eingeräumt und angegeben, dass er einen Joint mitkonsumiert habe. Allein dies genüge zur Begründung einer Wiederholungsgefahr. Damit komme es auf die Straftaten aus dem Jahr 2006 nicht streiterheblich an. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei auch geeignet und erforderlich. Erkennungsdienstliche Unterlagen seien anerkannterweise ein effizientes Mittel, sowohl die Identifizierung von Dealern als auch von Rauschmittelabnehmern zu fördern und damit zur Eindämmung und Aufklärung entsprechender Straftaten beizutragen. Gerade im Bereich der Drogenkriminalität sei eine Vielzahl von Situationen denkbar, in denen erkennungsdienstliche Unterlagen die Ermittlungen entscheidend fördern könnten. So erleichterten insbesondere Finger- und Handabdrücke die Zuordnung von Drogen, Transportmitteln oder Verpackungsmaterial zu einem bestimmten Täter. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung stehe ebenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Gefahren und Schäden für Schutzgüter Dritter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. August 2015 ist zwar nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet und daher abzulehnen.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, wie im vorliegenden Fall nach § 21a VwZVG im Hinblick auf die Ziffern 3) und 5) des Bescheids, kraft Gesetzes nicht gegeben ist oder, wie im vorliegenden Fall nach Ziffer 6) des Bescheides im Hinblick auf die Ziffern 1), 2) und 4) dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.

Der Antragsgegner hat hier das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1), 2) und 4) des streitgegenständlichen Bescheids in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO noch genügenden Weise begründet. Danach ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich gesondert zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist dabei nicht schon dann genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darstellung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 16/01 - juris, Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris, Rn. 16). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris, Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80, Rn. 85). Der Antragsgegner legt demgegenüber im Bescheid vom 26. August 2015 knapp, aber noch ausreichend dar, dass er den Sofortvollzug auf Grund der Gefahr einer Wiederholung von strafbaren Handlungen des Antragstellers in naher Zukunft für erforderlich hält. Diese Einschätzung und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zugewartet werden könne, sind nicht zu beanstanden, zumal das Gericht dem Antragsgegner dahingehend folgt, dass der Drogenkonsum, den der Antragsteller im vorliegenden Fall auch eingestanden hat, für eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz spricht. Die Kammer folgt auch der Auffassung des Antragsgegners, dass im Falle erkennungsdienstlicher Maßnahmen die Erforderlichkeit der Maßnahme bereits die Gründe für deren eilbedürftige Durchführung in sich trägt (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris, Rn. 17; VG Ansbach, B.v. 3.6.2014 - AN 5 S 14.00346 - juris, Rn. 13).

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht nicht die Entscheidung der Verwaltung nach, sondern trifft in jedem Fall selbst eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung auf Grund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage.

Es sind hierbei die widerstreitenden Interessen, zum einen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, zum anderen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Berücksichtigung finden. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an seinem Vollzug.

Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass der Antragsgegner durch das Kriminalfachdezernat 3, Kommissariat 33, … gegenüber dem Antragsteller zu Recht erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet hat und dass der angegriffene Bescheid insgesamt rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat zur Folge, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchführung der angeordneten Maßnahme das private Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Rechtsmittels überwiegt.

Die auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Nach dieser Norm dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Das Kriminalfachdezernat 3, Kommissariat 33, … war für den Erlass der streitgegenständlichen Anordnungen zuständig. Die Strafprozessordnung enthält keine Regelung über die Zuständigkeit für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81b 2. Alt. StPO, so dass sich diese nach bayerischem Landesrecht bestimmt. Die vorbeugende Bekämpfung künftiger Straftaten obliegt nach Art. 1, 2 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei des Freistaates Bayern. Die örtliche Zuständigkeit des Kriminalfachdezernats 3, Kommissariat 33, … ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 POG, § 1 Abs. 4 DVPOG. Die streitgegenständliche Anordnung erging anlässlich polizeilicher Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen im Stadtgebiet … Der Bescheid des Kriminalfachdezernat 3, Kommissariat 33, … vom 26. August 2015 erweist sich nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig.

Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO ist zunächst, dass der Betroffene Beschuldigter im Sinne des Strafprozessrechts ist, d.h., dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffen schwebt. Die Anordnung kann nur ergehen, während ein solches Verfahren anhängig ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1982 - 1 C 29/79 - juris, Rn. 24 ff.). Diese Voraussetzung war jedenfalls zum relevanten Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinsichtlich des Antragstellers erfüllt. Gegen ihn war zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft … ein nicht abgeschlossenes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen unter dem Aktenzeichen … anhängig.

Weiter muss nach § 81b 2. Alt. StPO die erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sein. Die Vorschrift dient somit - anders als § 81b 1. Alt. StPO, der der Strafverfolgung dient, - der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Die daher von der Norm vorausgesetzte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, wobei sie den Betroffenen sowohl überführen als auch entlasten können (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2/05 - juris, Rn. 22; BayVGH, B.v. 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 - juris, Rn. 3; B.v. 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris, Rn. 8). Erkennungsdienstliche Maßnahmen kommen zwar in erster Hinsicht gegen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig Handelnde oder sonstige Rückfalltäter in Betracht (Meyer/Gossner, StPO, § 81b, Rn. 12). Die Anwendbarkeit des § 81b StPO beschränkt sich aber nicht auf diese Fälle. Bei anderen Beschuldigten kommt es darauf an, ob an ihnen ein besonderes kriminalistisches Interesse besteht, wobei maßgebend ist, ob Anhaltspunkte für eine erneute Straffälligkeit vorliegen (Meyer/Gossner, StPO, § 81b, Rn. 12).

Als präventivpolizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung ist die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig; die Feststellung des Tatverdachts ist vielmehr etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris, Rn. 9).

Bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme ist insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie darauf abzustellen, wie der Kläger bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris, Rn. 25; B.v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 -juris, Rn. 12).

Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner ohne Ermessensfehler die Notwendigkeit einer Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO bejaht. Diese besteht auch noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Es ist beim Antragsteller die Gefahr gegeben, dass er in Zukunft in weiteren Fällen als Tatverdächtiger von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Betracht kommen wird.

Bei Betäubungsmitteldelikten besteht eine statistisch signifikant erhebliche Rückfallgefahr, so dass auch eine erstmalige Begehung bzw. Verurteilung wegen einer solchen Tat die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu begründen vermag, wenn nicht die Tatumstände einschließlich aller weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 13.3.2009 - 3 B 34/09 - juris, Rn. 35 ff.).

Der Antragsteller wurde bereits im Jahr 2010 im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz polizeilich auffällig. Auch wenn das damals gegen den Antragsteller geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, weil nicht nachweisbar war, wem die damals aufgefundenen Betäubungsmittel zuzuordnen waren, hat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 27. August 2015 ausdrücklich eingeräumt, dass ein allgemeiner Verstoß mit Cannabis stattgefunden hat. Der Antragsteller habe einen Joint mitkonsumiert. Zudem schließt eine Einstellung nach § 140 Abs. 2 StPO einen für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge wie hier zu berücksichtigenden Restverdacht nur aus, wenn diese erfolgt ist, weil sich im Ermittlungsverfahren klar ergeben hat, dass der Beschuldigte die Tat nicht begangen hat, nicht aber, wenn die Tat, wie hier, nicht aufgeklärt werden konnte. Im Anlassfall wurde beim Antragsteller eine Menge von 196 g Marihuana sowie eine Cannabis-Plantage mit 18 Pflanzen festgestellt, wobei das Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 17,53 g THC, die 18 Cannabispflanzen von 0,87 g THC aufwiesen. Damit wurde eine Gesamtwirkstoffmenge von 18,4 g THC beim Antragsteller aufgefunden, womit der Grenzwert zur nicht geringen Menge (7,5 g THC) um deutlich mehr als das Zweifache überschritten ist.

Diese beim Antragsteller aufgefundene Menge an Betäubungsmitteln spricht neben dem Umstand, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2010, wie er nun eingeräumt hat, Betäubungsmittel konsumiert hat, gegen die Annahme, dass im vorliegenden Fall von einer Einmaligkeit der Tat auszugehen wäre. In Anbetracht dieser erheblichen Menge schließt sich das Gericht der Einschätzung des Antragsgegners an, dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller die Betäubungsmittel nicht lediglich zum Eigenkonsum besessen hat, sondern vielmehr beabsichtigte, damit Handel zu treiben. In Anbetracht der erheblichen Menge ist ferner davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht lediglich beabsichtigte, eine einmalige Transaktion, wobei auch in diesem Fall von einem Überschreiten der geringen Menge auszugehen ist, absetzen wollte, sondern vielmehr fortgesetzt über einen längeren Zeitraum Betäubungsmittel abgeben wollte, besitzen wollte und selbst konsumieren wollte. Zudem ist weiter davon auszugehen, dass der Antragsteller infolge des sich aus dem vorstehenden ergebenden Betäubungsmittelkonsums über einen längeren Zeitraum hinweg als betäubungsmittelabhängig angesehen werden muss, weshalb weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wahrscheinlich sind.

Für die Annahme, dass der Antragsteller mit den bei ihm sichergestellten Betäubungsmitteln Handel treiben wollte, spricht ferner der Umstand, dass bei ihm, unter dem Karton, der wesentliche Teile des Marihuanas enthielt, eine einsatzbereite Schreckschusspistole, bei der das Gas nach vorne austritt, nebst Munition festgestellt wurde. Dieser Umstand legt den Verdacht nahe, dass der Antragsteller sich durch das Vorhalten dieser Waffe für Fälle, in denen er sich mit potentiellen Abnehmern der von ihm vorgehaltenen Betäubungsmittel, mit denen er sich etwa über den Preis nicht einig werden konnte, absichern wollte. Solche Vorkehrungen sprechen für eine fortgesetzte Tatbegehung und somit für eine Wiederholungsgefahr.

Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht entgegen, dass es sich beim Antragsteller um ein erstmaliges Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt, bei welchem eine Wiederholungsgefahr nur dann bejaht werden könnte, wenn eine Negativprognose durch weitere Umstände in der Begehungsweise und in der Täterpersönlichkeit gestützt wird. In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2011 (10 ZB 11.365), auf den der Bevollmächtigte des Antragstellers hierzu Bezug nimmt, führt dieser aus, dass eine Negativprognose im dort entschiedenen Fall sachgerecht erschien, da die dortige Klägerin, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen illegalen Erwerbs von Drogen und Drogenhandels geführt wurde, gelegentlichen Drogenkonsum sowie persönliche, fast freundschaftliche Kontakte zu Personen, die im Drogenmilieu verkehrten, eingeräumt hatte (BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 10 ZB 11.354 - juris, Rn. 4). Auch nach diesen Maßstäben ist beim Antragsteller, der im Übri gen angesichts des Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2010 nicht erstmals Ziel strafrechtlicher Ermittlungen wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist, von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Bereits das Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2010 belegt, dass der Antragsteller jedenfalls mit anderen Personen, die Betäubungsmittel konsumieren, in Kontakt stand. Zudem spricht die Begehungsweise des als Anlassfall bezeichneten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, bei dem zum einen die erhebliche Menge an Betäubungsmitteln, zum anderen die bei den Betäubungsmitteln aufgefundene einsatzbereite Schreckschusspistole hervorzuheben sind, für die Annahme einer Wiederholungsgefahr, auch wenn keine weiteren für ein Handeltreiben sprechenden Indizien, wie etwa Verpackungsmaterial, beim Kläger gefunden wurden.

Nach alldem hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der weiteren Begehung von Straftaten, insbesondere von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angenommen.

Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung von Lichtbildern, die Durchführung von Messungen und die Anfertigung einer Personenbeschreibung des Antragstellers angeordnet. Zutreffend geht er davon aus, dass die zu gewinnenden erkennungsdienstlichen Unterlagen geeignet und erforderlich sind, vom Antragsteller möglicherweise in Zukunft begangene Straftaten aufzuklären. Der Antragsgegner weist nachvollziehbar darauf hin, dass gerade im Bereich der Drogenkriminalität eine Vielzahl von Situationen denkbar ist, in denen erkennungsdienstliche Unterlagen die Ermittlungen entscheidend fördern können. Nachvollziehbar führt der Antragsgegner aus, dass insbesondere Finger- und Handabdrücke die Zuordnung von Drogen, Transportmitteln oder Verpackungsmaterial zu einem bestimmten Täter erleichtern können. Auch ist der Auffassung des Antragsgegners zuzustimmen, dass der Antragsteller durch Lichtbilder und Personenbeschreibung zukünftig von Zeugen identifiziert werden kann und dass gegebenenfalls auch mit dem Bildmaterial nach ihm gefahndet werden kann. Gegen die Erforderlichkeit einer erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers spricht auch nicht, dass dieser, wie er vorträgt, bereits am 4. Dezember 2006 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Denn selbst grundsätzlich unveränderliche Fingerabdrücke unterliegen im Laufe der Zeit gewissen Veränderungen, die durch besondere Beanspruchung verstärkt werden können. Finger- und Handflächenabdrücke eines Menschen sind zwar von Natur aus unveränderlich. Insbesondere Verlet zungen mit späterer Narbenbildung, mechanische oder chemische Beanspruchung, vor allem bei Personen, die viel mit den Händen arbeiten, Krankheiten und nicht zuletzt der natürliche Al-terungsprozess können jedoch Veränderungen der Haut bewirken, die zumindest den Abgleich von Tatortspuren mit älteren Finger- und Handflächenabdrücken erschweren oder sogar unmöglich machen können (vgl. ausführlich OVG Lüneburg, U.v. 21.2.2008 - 11 LB 417/07 - juris, Rn. 28 ff. zur Problematik einer Anordnung erneuter erkennungsdienstlicher Behandlung nach mehr als fünf Jahren; ebenso VG Ansbach, U.v. 18.10.2011 - AN 1 K 11.00862 - juris, Rn. 15).

Eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung nach einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren begegnet vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken (s. OVG Lüneburg,U.v. 21.2.2008 - 11 LB 417/07 - juris, Rn. 31).

Gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen ergeben sich auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, keine durchgreifenden Bedenken. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen stellt zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris, Rn. 16). Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller in Verdacht steht, als langjähriger Drogenkonsument ein Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, welches mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird, begangen zu haben, erweist sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung jedoch als verhältnismäßig.

Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig ist, sind auch die weiteren vom Antragsgegner im angegriffenen Bescheid vom 26. August 2015 getroffenen und für sofort vollziehbar erklärten bzw. bereits nach Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Regelungen rechtmäßig. Dies betrifft insbesondere die Vorladung nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach Art. 56 PAG für den Fall, dass der Antragsteller dieser Vorladung nicht Folge leistet. Nicht zu beanstanden ist außerdem, dass für diesen Fall bereits jetzt eine weitere Vorladung vorgenommen wurde, sowie dass für den Fall, dass der Antragsteller auch dieser nicht Folge leistet, die Vollstreckung mittels unmittelbaren Zwangs nach Art. 58 PAG angedroht wird. Insbesondere sind die Zwangsmittel nach Art. 59 Abs. 1 PAG schriftlich angedroht worden und nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 PAG mit dem Verwaltungsakt verbunden worden. Schließlich wurde gemäß Art. 59 Abs. 3 PAG auch angegeben, in welcher Reihenfolge die Zwangsmittel angewendet werden sollen.

Somit überwiegt nach Auffassung der Kammer im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 26. August 2015 das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Aufschub der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, so dass der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Sept. 2016 - AN 5 S 15.1463 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han

Strafprozeßordnung - StPO | § 140 Notwendige Verteidigung


(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last g

Strafprozeßordnung - StPO | § 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten


(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnah

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Sept. 2016 - AN 5 S 15.1463 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. März 2009 - 3 B 34/09

bei uns veröffentlicht am 13.03.2009

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 – 6 L 46/09 - wird zurückgewiesen. Gründe

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 – 6 L 46/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird, wie sich aus nachstehendem ergibt, mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der letztgenannten Bestimmung bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

hierzu etwa Beschlüsse vom 29.9.2004 – 1 BvR 1281/04 – und vom 14.10.2003 – 1 BvR 901/03 -, jeweils zitiert nach Juris,

der der Senat folgt,

siehe etwa Beschlüsse vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 – und vom 11.1.2008 – 3 D 489/07 -

davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus den Art. 3 GG und 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überzogen werden. Denn dadurch würde der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe danach darin zu sehen ist, Unbemittelten den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu eröffnen, und nicht darin, diesen Rechtsschutz vorwegzunehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren vorzuverlagern und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu beantworten. Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht zwar einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist; andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist bei der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des im Prozesskostenhilfebegehren in Bezug genommenen Beschwerdevorbringens des Antragstellers, und zwar ohne dass es hierzu der Beantwortung schwieriger Tat- und/oder Rechtsfragen bedurfte, davon auszugehen, dass die Beschwerde des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Durch den angefochtenen Beschluss wurden der Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.1.2009 für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners von erkennungsdienstlichen Maßnahmen und einer entsprechender Vorladung zur Durchführung der Maßnahmen einschließlich des auf dieses Verfahren bezogenen Prozesskostenhilfegesuchs zurückgewiesen.

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt bei der hier allein gebotenen summarischen Betrachtung im Ergebnis keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Bewertung seines Aussetzungsbegehrens.

Die Vollzugsanordnung des Antragsgegners entspricht – entgegen der Auffassung des Antragstellers – jedenfalls den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat nicht eine nur formelhafte Begründung gegeben, sondern das besondere öffentliche Interesse an der umgehenden Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ausdrücklich mit der aus seiner Sicht im Hinblick auf eine Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt wegen einer Sexualstraftat gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr und der damit einhergehenden Eilbedürftigkeit der verfügten Maßnahme begründet.

Der Senat führt keine Ermessenkontrolle der Vollzugsanordnung durch. Er hält an der bisher praktizierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes fest, wonach das Gericht in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO oder von § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern eine eigenständige an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache orientierte Abwägung der widerstreitenden Interessen (als originäre Ermessensentscheidung) vorzunehmen hat,

hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2005 – 3 W 15/05 – und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 - und vom 14.11.2001 – 3 V 34/01 und 3 W 12/01 –; ebenso Bader, VwGO, 4. Auflage 2005, § 80 Rdnrn. 42 und 84; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 80 Rdnr. 52; zur abweichenden Meinung Kopp/Schenke, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnrn. 149

bei der zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen ist.

Maßgebend für die Abwägung des Gerichts sind die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung

hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, a.a.O., § 80 Rdnr. 53;

Die hiernach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der raschen Durchsetzung der Anordnung einer Vorladung Folge zu leisten und erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden, fällt bei überschlägiger Betrachtung voraussichtlich zu Lasten des Antragstellers aus.

Die angefochtene Verfügung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr hier bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen und die Vorladung hierzu voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand haben werden.

Die Verfügung des Antragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG, der ergänzend zu § 81 b 2. Alt. StPO insbesondere dann eingreift, wenn der Betroffene nicht (mehr) Beschuldigter i.S.d. StPO ist, sondern wie hier der Antragsteller bereits rechtskräftig verurteilt wurde

hierzu VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 C 08.2872 -; zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2000 – 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 212, OVG Münster, Beschluss vom 13.1.1999 – 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689.

Nach den genannten Bestimmungen kann die Polizei – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 10 Abs. 1 SPolG und § 81 b 2. Alt. StPO soll mithin vorsorgend sächliche Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten bereitstellen. Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit der Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere angesichts der Art, Schwere und der Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, angesichts seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten

hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -, NJW 2006, 1225; Beschluss vom 6.7.1988, Buchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192 ff..

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, lediglich das der polizeilichen Prognose zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer weiteren Einbeziehung in den Kreis potenziell Tatbeteiligter bei einer noch aufzuklärenden Straftat ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist

hierzu VGH Mannheim, Urteile vom 29.5.2008 – 1 S 1503/07 -, zitiert nach Juris und vom 18.12.2003 – 1 S 2211/02 -, DÖV 2004, 440.

Die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen für die Aufklärung solcher oder vergleichbarer Straftaten geeignet und notwendig sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann. Die Anforderungen, die an die Wiederholungsgefahr, d.h. an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden müssen, sind dabei – wie erstinstanzlich zutreffend festgestellt - umso geringer, je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut ist

hierzu VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 C 08.2872 -; VG Augsburg, Beschluss vom 23.12.2004 – Au 8 S 04.1820 –, jeweils bei Juris.

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen allerdings ferner eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht nur deshalb als potenzieller (erneuter) Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist

hierzu etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 13.1.1999, a.a.O. und vom 14.6.1994 – 5 B 2693/93 –, zitiert nach Juris.

Derartiges gilt – prinzipiell - auch für rechtskräftig Verurteilte. Lediglich vage Verdachtsmomente oder geringfügige Straftaten scheiden daher als Grundlage einer derartigen in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreifenden und diese beschneidenden Maßnahme aus.

Da mithin in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erkennungsdienstliche Maßnahmen stets auf das notwendige Maß zu begrenzen sind, darf im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen

hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2008 – 11 ME 297/08 – und Urteil vom 28.6.2007 – 11 LC 372/06 -, zitiert nach Juris; VGH Mannheim Urteil vom 18.12.2003, a.a.O.

Gemessen an diesen Grundsätzen spricht nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage alles für die Richtigkeit der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller als wegen einer Sexualstraftat und anderer Delikte Verurteilter mit Blick auf eine zu befürchtende Wiederholungsgefahr künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger an einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen dann ermittlungsfördernd sein könnte.

Der in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellten Ansicht des Antragstellers, die aus seiner Sicht floskelhafte Begründung der Antragsgegnerin lasse keine Ermessens- und Prognoseerwägungen erkennen, weshalb ein Ermessensausfall vorliege, kann nicht gefolgt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass der Senat im Falle einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechenden Begründung – wie eingangs dargelegt – eine eigene originäre Ermessensentscheidung zu treffen hat, bestehen für die Annahme eines solchen Ermessenausfalls mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin – im Unterschied etwa zu der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des Bay.VGH vom 17.11.2008, a.a.O. - die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG unter Verwendung des Wortes „kann“ in ihrem Bescheid zitiert und einzelfallbezogen auf die Verurteilung des Antragstellers wegen einer Sexualstraftat durch Urteil des Amtsgericht A-Stadt vom 22.10.2007 – 9 LS 306/07 - sowie weiterer Straftaten sowie auf eine daraus resultierende Wiederholungsgefahr verwiesen hat, keine greifbaren Anhaltspunkte.

Die Antragsgegnerin hat ferner im vorliegenden Verfahren konkretisierend auch zutreffend auf das aus den Tatumständen der sexuellen Nötigung ersichtliche triebhafte Verhalten des Antragstellers (spontaner Entschluss, eine als Werberin der Firma A. tätige, ihm nicht bekannte Frau bei sich bietender günstiger Gelegenheit in seiner Wohnung sexuell zu nötigen) hingewiesen, das in dem dem Antragsteller bekannten Urteil des AG A-Stadt festgestellt worden war. Einer ausdrücklichen Wiederholung dieser Feststellungen bedurfte es insoweit nicht. Es entspricht auch kriminalistischen Erfahrungen und Erkenntnissen, dass derartiges geeignet ist, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt

vgl. etwa neben den erstinstanzlich angeführten Entscheidungen OVG Münster, Beschluss vom 23.2.2007 – 5 B 1284/07 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 12.3.2002 – 3 B 14/02 -; VG Köln, Urteil vom 29.11.2007 – 20 K 3331/06 -, VG Dresden Beschluss vom 11.11.2004 – 14 K 2060/04 -; VG Minden, Urteil vom 12.4.2007 – 11 K 103/07 -.

Taten mit sexuellem Hintergrund bergen – ebenso wie etwa Betäubungsmitteldelikte - statistisch eine signifikant erhebliche Rückfallgefahr, so dass auch eine erstmalige Begehung beziehungsweise Verurteilung wegen einer solchen Tat die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu begründen vermag,

hierzu etwa auch Urteil des VG Minden vom 6.4.2005 – 11 K 2085/04 -, zitiert nach Juris,

wenn nicht die Tatumstände einschließlich aller weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende „Einmaligkeit“ der Tat hindeuten.

Soweit die Antragsgegnerin in ihrem angefochtenen Bescheid auf eine „herrschende Rechtsprechung“ hingewiesen hat, untermauert dies die von ihr im vorliegenden Fall angenommenen kriminalistischen Erfahrungswerte. Dies ist entsprechend der vorzitierten Rechtsprechung auch sachgerecht und vertretbar, zumal die Antragsgegnerin auch aus der mit der hier angegriffenen Verfügung zeitgleich an den Antragsteller versandten Vorladung zu einer durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.12.2008 – 7 GS 4420/08 - auf Grundlage des §§ 81 a und g StPO angeordneten DNA-Identifizierung entnehmen konnte, dass angesichts der Natur der im Urteil des Amtsgerichts vom 22.10.2007 festgestellten Straftat, der Rücksichtslosigkeit der Tatbegehung und mangels Anhaltspunkten für eine auf besondere Umstände zurückzuführende einmalige Entgleisung eine (hohe) Wiederholungsgefahr zu befürchten sei.

Angesichts der dargestellten Umstände (insbesondere spontaner Tatentschluss, überfallartiges Sexualdelikt an einem Zufallsopfer) der von dem Antragsteller begangenen Sexualstraftat besteht auch aus Sicht des Senats die Gefahr, dass der Antragsteller künftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung dieser oder ähnlicher Art einbezogen werden könnte und ist anzunehmen, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann ermittlungsfördernd sein könnten. Die im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts A-Stadt festgestellte sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und das Strafmaß einer – auf 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten belegen, dass es sich bei der vom Antragsteller begangenen Tat keineswegs um ein Bagatelldelikt gehandelt hat. Die konkreten, auf eine Triebtat hinweisenden Umstände geben keinen Grund zu der Annahme, dass es künftig nicht mehr zu derartigen Verfehlungen kommen wird. Dies stellt - wie dargelegt – auch der vorerwähnte Beschluss des Amtsgerichts vom 17.12.2008, a.a.O, in der Begründung seiner Anordnung einer DNA – Identifizierung fest. Hinzu kommt, dass nach Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts A-Stadt gegen den Antragsteller, der im vorliegenden Verfahren die im Jahr 2006 begangene Tat nicht abstreitet, bereits im Jahr 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung anhängig war.

Auch wenn dieses Ermittlungsverfahren offenbar eingestellt wurde, kann der dort erhobene Tatverdacht prinzipiell bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt oder ob von einer einmaligen Verfehlung auszugehen ist, berücksichtigt werden

hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.8.2008 – 5 B 597/08 -, zitiert nach Juris.

Die zugunsten des Betroffenen geltende Unschuldsvermutung spricht nicht dagegen, die Feststellung eines Tatverdachts ist substantiell etwas anderes als eine Schuldfeststellung

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231

sodass, wie gerade die Anknüpfung an die Beschuldigteneigenschaft in § 81 b 2. Alt. StPO zeigt, eine Einbeziehung im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge – jedenfalls prinzipiell – erfolgen kann. Dem im Urteil des AG A-Stadt vom 22.10.2007 festgestellten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verdachts der Vergewaltigung kommt daher zumindest Indizwirkung dahingehend zu, dass der Antragsteller bereits zuvor wegen einer vergleichbaren Tat in das Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden geraten war.

Die dort zugunsten des Antragstellers ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung mit der darin vorausgesetzten günstigen Sozialprognose steht der Prognose einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da die anzulegenden Maßstäbe jeweils unterschiedlich sind,

hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29.79 -; VGH Mannheim, Urteil vom 29.5.2008 – 1 S 1503/07 – m.w.N., zitiert nach Juris

Eine abweichende Beurteilung gebietet auch nicht der Umstand, dass über den Antragsteller seit Begehung der Tat im November 2006 nichts Negatives bekannt geworden ist, denn dieser Zeitraum ist nicht so erheblich, dass angesichts der aktuell noch bestehenden Bewährungszeit von insgesamt 4 Jahren und einem damit erforderlichen Wohlverhalten auf eine ernsthafte und dauerhafte Besserung des Antragstellers geschlossen werden könnte. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang – auch – bemängelt, bereits das lange Zuwarten des Antraggegners zeige, dass Gründe für eine einen Sofortvollzug rechtfertigende Prognose nicht vorlägen, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von dem Antragsteller betriebene Rechtsmittelverfahren, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Prognose der Wiederholungsgefahr hätten ergeben können, abgewartet hat und die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach den ihr zustehenden Befugnissen erst angeordnet hat, nachdem die in der Zuständigkeit der Gerichte stehende Anordnung einer DNA-Identifizierung gemäß den §§ 81 a und g StPO durch entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.12.2008 erfolgt war.

Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der von der Antragsgegnerin angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung, die nach Art und Umfang bei dem hier in Rede stehenden Deliktsbereich auch offenkundig für künftig zu führende Ermittlungen geeignet wäre.

Besteht nach dem Ergebnis der hier allein gebotenen summarischen Beurteilung kein Anlass zu der Annahme, die angefochtene Anordnung der Antragsgegnerin könnte sich als rechtswidrig erweisen, fällt auch eine Interessenabwägung voraussichtlich zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts des erheblichen Gewichts, das der Verhütung und Verfolgung von Sexualstraftaten und damit in Zusammenhang stehenden Nötigungen beizumessen ist und der aus den konkreten Tatumständen zu befürchtenden Wiederholungsgefahr, die von dem Antragsteller nach dem Gesagten ausgeht, überwiegt hier das öffentliche Interesse an der mit dem Sofortvollzug verbundenen umgehenden Bereithaltung von Mitteln für die eventuelle spätere Aufklärung vergleichbarer Straftaten und ist der damit einhergehende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gerechtfertigt. Insbesondere ist auch nicht fernliegend, dass die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen bereits während der Dauer eines möglicherweise langwierigen Hauptsacheverfahrens zu Ermittlungszwecken benötigt werden.

Da der Antragsteller nicht bereit ist, sich freiwillig den angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen, war auch seine Vorladung gemäß § 11 Abs. 2 SPolG und die Androhung entsprechender Zwangsmittel im Falle der Nichtbefolgung erforderlich. Beide sind voraussichtlich rechtmäßig erfolgt.

Durch Verstreichen des in der Vorladung bestimmten Termins infolge der Rechtsmitteleinlegung seitens des Antragstellers am Vortag der Vorladung ist auch keine Erledigung eingetreten. Die Erledigung eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass die mit ihm verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer weggefallen ist. Dies ist hier nicht der Fall, denn aus der Sicht des Antragstellers stellte der Umstand, dass in der Vorladung ein genauer bestimmter Zeitpunkt festgelegt wurde, keine zeitliche Beschränkung des Gebots dar, dieser Folge zu leisten. Die Verfügung ist daher dem Antragsteller erkennbar so auszulegen, dass sein Erscheinen bei fortdauernder Weigerung – wie angedroht – durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann und der festgelegte Zeitpunkt ihm nur die Möglichkeit eröffnen soll, durch sein freiwilliges Erscheinen die Anwendung von Zwangsmitteln zu verhindern

hierzu etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.9.2007 – 2 O 218/07 -, zitiert nach Juris.

Derartiges hat daher nach dem noch von der Antragsgegnerin – neu – zu bestimmenden Termin zu erfolgen.

Nach allem wird die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde keinen Erfolg haben und ist auch die für dieses Verfahren beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.