Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Nov. 2016 - AN 4 E 16.01861
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgelegt.
Gründe
I.
„Top 3.1 Schließung des Schulstandortes … und Umnutzung als Kinderhort.
I. Das Schulgebäude in der … wird zum Ende des Schuljahres 2015/2016 als Standort der Grundschule … aufgegeben und nach Beendigung der erforderlichen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen zum nächstmöglichen Zeitpunkt als neuer und dauerhafter Standort für den aktuell provisorischen Städtischen Kinderhort in der … umgenutzt.
II. Der Kinderhort soll dabei auf 80 Betreuungsplätze für Schulkinder erweitert werden. Die Vergrößerung dient zur Deckung des festgestellten Betreuungsbedarfs und wird hiermit gemäß Art. 7 Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) als bedarfsnotwendig anerkannt.
III. Mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 werden vier vakante Klassenräume im Gebäude der Mittelschule … am … der Grundschule … zur weiteren Nutzung zur Verfügung gestellt.
IV. Die Verwaltung wird beauftragt, alle im Zusammenhang mit der Umnutzung der oben genannten Gebäude erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und einen für den Umbau der Schule … in Aussicht stehenden staatlichen Zuschuss zu beantragen.“
„Sind Sie dafür, dass das Schulhaus in … weiterhin als Schulhaus mit laufendem Grundschulbetrieb erhalten bleibt?“
Die abgegebenen Unterschriftenlisten enthielten 1.781 Unterschriften. Ferner war auf Seite 1 der jeweiligen Unterschriftenliste die Fragestellung und eine Begründung hierzu abgedruckt. Auf der Seite 2 der jeweiligen Unterschriftenliste waren die Vertreter des Bürgerbegehrens und die jeweiligen Stellvertreter benannt.
1. Ohne wohnortnahe Schulversorgung, keine Ansiedlung von Familien mit kleinen Kindern.
2. Ohne wohnortnahe Schulversorgung sinkt mithin das Gemeindeleben des Ortsteils.
3. Ohne wohnortnahe Schulversorgung wird der bisherige fußläufige Schulweg nunmehr ein über mehrere Kilometer langer Fußweg, welcher an der … vorbeiführt bzw. diese quert.
4. Ohne wohnortnahe Schulversorgung wird sich das wöchentliche Buspensum der Schüler von ein bis drei Schulfahrten auf dauerhaft fünf Schulfahrten steigern.
5. Ohne wohnortnahe Schulversorgung wird das bereits jetzt schon äußerst angespannte Verkehrsaufkommen am … sich um mindestens 89 Personen mithin um circa 50% erhöhen.
6. Ohne wohnortnahe Schulversorgung werden Grundschüler aus dem … (4 Klassen) zukünftig in der Mittelschule unterrichtet werden. Keine Schließung ohne nachhaltiges Schul- und Betreuungskonzept.“
„Sollte der Stadtrat eine Trennung in einen unzulässigen und einen zulässigen Teil vornehmen, erkläre ich namens der Verantwortlichen gemäß § 4 Abs. 3 der Bürgerbegehren- und Bürgerentscheidsatzung i.V.m. dem Begehren mit einer solchen Änderung einverstanden zu seien, wenn diese im Mindestmaß den Erhalt des Schulhauses … bedeutet“.
„Sind Sie dafür, dass das Schulhaus …, weiterhin als Schulhaus erhalten bleibt?“ und hierüber abzustimmen.
II.
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Gründe
- 1
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die bauaufsichtliche Verfügung vom 25.02.2013 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung zur Beseitigung von fünf Fahnenmasten an der Fassade ihres Hotels sind nicht erfüllt. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, vom Sofortvollzug verschont zu bleiben.
- 2
Die bauaufsichtliche Verfügung erweist sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.
- 3
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
- 4
Der Beklagte ist als untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauO LSA für den Erlass der bauaufsichtlichen Verfügung zuständig. Auch soweit mit dem Bescheid gegen die Verletzung von Vorschriften der Gestaltungssatzung der Stadt A-Stadt vorgegangen werden soll, ist für Maßnahmen der Bauaufsicht der Landkreis zuständig. Eine eigenständige Befugnis der Stadt zu bauaufsichtlichen Anordnungen besteht nicht.
- 5
Die Anbringung der Fahnenmasten erfolgte im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es fehlt bereits an der gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA erforderlichen Baugenehmigung. Die Fahnenmasten sind Anlagen i. S. des § 58 Abs. 1 BauO LSA. Denn es handelt sich um Werbeanlagen, an die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden (§ 10 BauO LSA).
- 6
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA). Dazu gehören auch Fahnenmasten, an denen Werbebanner aufgezogen werden können, und die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.07.2006 – 10 B 785/06 -, NVwZ-RR 2006, 773). Die von der Antragstellerin aufgezogenen Nationalflaggen haben zwar für sich genommen in ihrer textlichen und symbolischen Gestaltung keinen unmittelbaren Bezug zu dem von der Antragstellerin betriebenen Hotel. Gleichwohl haben die Fahnen werbenden Charakter, weil sie nach ihrem Inhalt und ihrer Funktion dazu dienen, das Hotel anzupreisen. Die Fahnen sind unmittelbar am Hotel angebracht. Sie sollen die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen und zielen darauf ab, den Eindruck einer internationalen Ausrichtung des Hotels zu erwecken und Gäste aus bestimmten Ländern anzulocken (vgl. hierzu auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 25.06.2003 – 11 A 1986/02 -, juris). Dafür spricht auch die Auswahl der von der Antragstellerin verwendeten Flaggen. Denn gerade die Niederlande, Dänemark und Österreich gehören zu den wichtigsten Herkunftsländern internationaler Gäste im Harz (Aspekt Magazin vom 08.11.2010, http://aspekt-magazin.de/harz-erobert-den-gipfel-der-touristenbeliebtheit/).
- 7
Die Errichtung der Fahnenmasten ist nicht genehmigungsfrei. § 60 Abs. 1 Nr. 4 BauO LSA greift nicht ein, weil diese Vorschrift für Fahnenmasten nur gilt, wenn diese nicht zugleich Teile von Werbeanlagen sind. Werden ein oder mehrere Fahnenmasten aufgestellt, die der Befestigung von Fahnen zu Werbezwecken dienen, beurteilt sich die Genehmigungsbedürftigkeit nach der Gesamtanlage. Handelt es sich – wie hier - nach dem Gesamtcharakter um eine Werbeanlage, bedarf diese einer Genehmigung, wenn nicht ein Ausnahmefall des § 60 Abs. 1 Nr. 11 BauO LSA vorliegt (vgl. zum entsprechenden nordrhein-westfälischen Landesrecht: OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.07.2006, a. a. O.). Da die Ansichtsfläche der Fahnen größer als 1 m2 ist, besteht auch nach § 60 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a BauO LSA keine Genehmigungsfreiheit.
- 8
Darüber hinaus widerspricht die Errichtung der Fahnenmasten auch materiell-rechtlichen Vorschriften. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 der Örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen in der Altstadt von A-Stadt sind Fahnen als dauerhafte Werbeanlagen unzulässig. Gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht, insbesondere § 85 BauO LSA, bestehen keine Bedenken. Die besonderen Anforderungen an die Gestaltung von Anlagen sind im Hinblick darauf, dass die … Altstadt als „außergewöhnliches Beispiel für eine europäische mittelalterliche Stadt“ in die UNESCO-Welterbeliste eingetragen ist, ohne weiteres nachvollziehbar.
- 9
Ferner stellen die Fahnenmasten nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch einen nicht genehmigungsfähigen Eingriff in ein Kulturdenkmal i. S. des § 10 DenkmSchG LSA dar. Das Gericht nimmt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, denen es folgt.
- 10
Die Beseitigungsanordnung ist nicht ermessensfehlerhaft (§§ 114 VwGO, 4 Abs. 1 Satz 3, 6 SOG LSA); insbesondere entspricht die Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 5 SOG LSA). Die Abwägung des Antragsgegners, dass die öffentlichen Belange zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Beseitigung der Masten ohne Substanzverlust möglich ist (vgl. hierzu auch OVG Nordrh.-Westf. Beschluss vom 24.07.2006, a. a. O.).
- 11
Die Beseitigungsanordnung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der von der Antragstellerin angeführte Referenzfall von Werbefahnen am Gebäude der Volksbank spricht nicht für eine sachwidrige Ungleichbehandlung. Der Antragsgegner hat glaubhaft ausgeführt, dass er die Volksbank zu einer Entfernung der Fahnenanlage veranlasst hat. Die von der Antragstellerin erwähnte Flagge an einem „privaten Reisebüro“ ist nicht näher beschrieben. So ist nicht ersichtlich, ob dem Antragsgegner die Existenz dieser Flagge überhaupt bekannt ist. Für eine willkürliche Praxis beim Einschreiten gegen Werbeanlagen gibt es keine Anhaltspunkte.
- 12
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Regelung verlangt zwar regelmäßig eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Vollziehungsinteresses; gleichwohl dürfen keine übermäßig hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Bei gleichartigen Tatbeständen können auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen, soweit gewährleistet ist, dass auch die Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden. Insbesondere reicht zur Begründung des Sofortvollzugs bei Maßnahmen der Bauaufsicht grundsätzlich ein Hinweis auf eine bei illegaler Nutzung in der Regel bestehende Nachahmungsgefahr aus (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 26.10.2012 – 2 M 124/12 -, LKV 2012, 571 und Beschluss vom 08.10.1996 – B 2 S 240/96 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.03.2010 – 1 B 49/10 -, juris), jedenfalls wenn es sich nicht um eine mit einem erheblichen Substanzverlust verbundene Beseitigungsanordnung handelt.
- 13
Unter diesen Voraussetzungen entspricht die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung abgegebene Begründung den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in rechtlich unbedenklicher Weise das besondere öffentliche Interesse mit einer „besonders weitreichenden negativen Vorbildwirkung“ begründet, die von den Werbeanlagen ausgehe.
- 14
Auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist zu bejahen. Allein aus dem Umstand, dass die Flaggen bereits seit vier Jahren angebracht sind, lässt sich nicht auf eine mangelnde Dringlichkeit schließen. Der Antragsgegner hat die Werbeanlagen nicht bewusst geduldet. Vielmehr ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass er erst durch eine Anzeige der Stadt A-Stadt Anfang Mai 2012 informiert worden ist und alsbald das Anhörungsverfahren eingeleitet hat. Sollte die Stadt A-Stadt – wie die Antragstellerin behauptet – die Fahnenmasten zuvor nicht gerügt haben, ist dies dem Antragsgegner nicht zuzurechnen, zumal die angefochtene Beseitigungsverfügung nicht allein der Durchsetzung der städtischen Gestaltungssatzung dient. Im Übrigen ist gerade im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung eine besondere Dringlichkeit anzunehmen. Denn ohne ein sofortiges Einschreiten gegen die Werbeanlagen könnte sich eine Vielzahl von Verantwortlichen auf den Fall der Antragstellerin berufen. Die Existenz der Anlagen vermittelt den Eindruck, die Anlagen seien genehmigt worden oder die Behörde schreite gegen sie nicht ein (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11.02.2002 – 2 SN 29.01 -, BauR 2002, 1382). Die von der Antragstellerin angesprochenen Werbefahnen bei der Volksbank und bei einem Reisebüro sprechen zudem dafür, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt und von einer konkreten Nachahmungsgefahr auszugehen ist.
- 15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin geschätzt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
