Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Nov. 2016 - AN 4 E 16.01861

published on 11.11.2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Nov. 2016 - AN 4 E 16.01861
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgelegt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtschutz zur vorläufigen Zulassung des Bürgerbegehrens „Erhaltet das Grundschulhaus …“ und Durchführung des entsprechenden Bürgerentscheids gegen die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin unterhielt als Sachaufwandsträger in ihrem Ortsteil … ein Schulhaus in der … In diesem wurden bisher vier Grundschulklassen unterrichtet.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin fasste am 31. Mai 2016 unter Top 3.1 folgenden Beschluss:

„Top 3.1 Schließung des Schulstandortes … und Umnutzung als Kinderhort.

I. Das Schulgebäude in der … wird zum Ende des Schuljahres 2015/2016 als Standort der Grundschule … aufgegeben und nach Beendigung der erforderlichen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen zum nächstmöglichen Zeitpunkt als neuer und dauerhafter Standort für den aktuell provisorischen Städtischen Kinderhort in der … umgenutzt.

II. Der Kinderhort soll dabei auf 80 Betreuungsplätze für Schulkinder erweitert werden. Die Vergrößerung dient zur Deckung des festgestellten Betreuungsbedarfs und wird hiermit gemäß Art. 7 Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) als bedarfsnotwendig anerkannt.

III. Mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 werden vier vakante Klassenräume im Gebäude der Mittelschule … am … der Grundschule … zur weiteren Nutzung zur Verfügung gestellt.

IV. Die Verwaltung wird beauftragt, alle im Zusammenhang mit der Umnutzung der oben genannten Gebäude erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und einen für den Umbau der Schule … in Aussicht stehenden staatlichen Zuschuss zu beantragen.“

Dieser Beschluss wurde dem staatlichen Schulamt im Landkreis … und der Rektorin der Grundschule … mit Schreiben vom 6. Juni 2016 mitgeteilt.

Am 6. Juli 2016 reichten die Kläger bei der Antragsgegnerin ein auf Unterschriftenlisten formuliertes Bürgerbegehren mit folgender Fragestellung ein:

„Sind Sie dafür, dass das Schulhaus in … weiterhin als Schulhaus mit laufendem Grundschulbetrieb erhalten bleibt?“

Die abgegebenen Unterschriftenlisten enthielten 1.781 Unterschriften. Ferner war auf Seite 1 der jeweiligen Unterschriftenliste die Fragestellung und eine Begründung hierzu abgedruckt. Auf der Seite 2 der jeweiligen Unterschriftenliste waren die Vertreter des Bürgerbegehrens und die jeweiligen Stellvertreter benannt.

Zur Begründung des Bürgerbegehrens wird auf Seite 1 der Unterschriften ausgeführt: „Die Stadt … hat mit Stadtratsbeschluss vom 31. Mai 2016 mit 13 zu 11 Stimmen entschieden, dass das Schulgebäude … zu Beginn des Schuljahres 2016/2017 als Standort der Grundschule … aufgegeben und nach Beendigung der erforderlichen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen zum nächstmöglichen Zeitpunkt als neuer und dauerhafter Standort für den aktuell provisorischen Städtischen Kinderhort in der … umgenutzt wird. Das 1857 gegründete Schulhaus mit Schulbetrieb ist jedoch kultureller, gemeindlicher und historischer Teil …, insbesondere von … Das Schulhaus ist von essentieller Bedeutung für die zukünftige Stadtentwicklung der gesamten Stadt … Die Schließung bedeutet für alle … Bürger:

1. Ohne wohnortnahe Schulversorgung, keine Ansiedlung von Familien mit kleinen Kindern.

2. Ohne wohnortnahe Schulversorgung sinkt mithin das Gemeindeleben des Ortsteils.

3. Ohne wohnortnahe Schulversorgung wird der bisherige fußläufige Schulweg nunmehr ein über mehrere Kilometer langer Fußweg, welcher an der … vorbeiführt bzw. diese quert.

4. Ohne wohnortnahe Schulversorgung wird sich das wöchentliche Buspensum der Schüler von ein bis drei Schulfahrten auf dauerhaft fünf Schulfahrten steigern.

5. Ohne wohnortnahe Schulversorgung wird das bereits jetzt schon äußerst angespannte Verkehrsaufkommen am … sich um mindestens 89 Personen mithin um circa 50% erhöhen.

6. Ohne wohnortnahe Schulversorgung werden Grundschüler aus dem … (4 Klassen) zukünftig in der Mittelschule unterrichtet werden. Keine Schließung ohne nachhaltiges Schul- und Betreuungskonzept.“

Auf Grund des Beschlusses des Ferienausschusses der Antragsgegnerin am 9. August 2016 lehnte die Antragsgegnerin die Zulassung dieses Bürgerbegehrens mit Bescheid vom 17. August 2016 ab. In den Gründen des Ablehnungsbescheides wird ausgeführt, dass der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides abzulehnen war, weil das Bürgerbegehren „Erhaltet das Grundschulhaus …“ aus materiellrechtlichen Gründen unzulässig sei. Das eingereichte Bürgerbegehren lasse sich in zwei Teile gliedern, die ineinander übergreifen würden. Es solle eine Entscheidung über den Erhalt des Schulhauses in … und damit einhergehend die Fortführung des Grundschulbetriebes in diesem Standort herbeigeführt werden. Die weitere Zurverfügungstellung des Schulhauses in … lasse sich dem eigenen Wirkungskreis der Stadt … zuordnen. Nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO werde hiervon auch die Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen des öffentlichen Unterrichts erfasst. Die Antragsgegnerin sei nach Art. 4, 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) Aufwandsträger für den Grundschulbetrieb. Der Sachaufwand beinhalte nach Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BaySchFG die Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage. Daneben ergebe sich im schulischen Bereich der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 130 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung. Hierzu gehörten die organisatorische Gliederung der Schulen mit allen dazugehörigen Einzelheiten wie etwa der Einteilung der Schüler in Klassen oder der Zuweisung zu bestimmten Schulräumen. Die Zuweisung des Schülers an eine Klasse und die Unterbringung dieser Klasse in einem Schulgebäude sei eine schulorganisatorische Maßnahme, die den rechtlichen Status eines Schulpflichtigen nicht berühre. Die Aufrechterhaltung des Grundschulbetriebes an einem bestimmten Standort sei demnach eine schulorganisatorische Maßnahme, die dem staatlichen Bereich zuzurechnen sei und nicht dem eigenen Wirkungskreis der Stadt …

Das zur Beurteilung gestellte Bürgerbegehren enthalte letztlich zwei Fragen. Es gehe einmal um den Erhalt des Schulhauses selbst, darüber hinaus aber auch um die Fortführung des Grundschulbetriebes an diesem Standort. Damit würden zwei Fragen gekoppelt werden, die unterschiedliche Wirkungskreise betreffen würden. Eine Kopplung sachlich nicht zusammenhängender Materien in einem Bürgerbegehren führe zu seiner Unzulässigkeit. Durch die geradezu suggestive Frage werde die Gefahr begründet, dass der Wille der Bürger wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Abstimmung verfälscht werde.

Die Zielsetzung des Bürgerbegehrens müsse mit den in Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO enthaltenen Grundsätzen der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang komme eine Zurückweisung eines Bürgerbegehrens nur in Betracht, wenn die verlangten Maßnahmen mit den genannten Grundsätzen schlechterdings nicht zu vereinbaren wären. Das Schulhaus in der … genüge in seinem derzeitigen Bauzustand und seiner Ausstattung nicht mehr den Anforderungen eines einwandfreien Schulbetriebs, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Brandschutz. Ferner gebe es einen gesteigerten Bedarf an Hortplätzen und die in den Schulhäusern in der … und am … zur Verfügung stehenden Schulräume seien für den Grundschulbetrieb völlig ausreichend, weshalb für den Umbau des Schulgebäudes in … keine staatliche Förderung gewährt werden würde. Auf Basis einer Vergleichsberechnung setzt die Antragsgegnerin für einen Umbau in einen Hort Kosten in Höhe von 0,9 Millionen Euro an. Für die weitere Nutzung als Schule und die damit einhergehende Sanierung und Erweiterung sowie die Kosten für den Erwerb eines Grundstücks und den Neubau eines Horts wären hingegen 3,78 Millionen Euro zu veranschlagen. Die Entscheidung bringe damit eine Vermeidung von erheblichen Mehrausgaben in Höhe von 2,88 Millionen Euro mit sich. Das eingereichte Bürgerbegehren verstoße im verfolgten Ziel gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und sei auch aus diesem Grund nicht zulässig.

Für eine Umdeutung der Fragestellung im Wege der wohlwollenden Auslegung und zur Herstellung der Zulässigkeit bleibe kein Raum, da mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht werde, dass mit dem Bürgerbegehren das Ziel der Weiterführung des Grundschulbetriebes verfolgt werde. Die Änderungsermächtigungen der Vertreter des Bürgerbegehrens, soweit diese nicht den Kern des Antrages berührten, umfassen nicht die Fragestellung selbst, und eine mögliche Änderung würde ferner die Grenzen der Ermächtigung im Hinblick auf den Kern des Antrages überschreiten.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. September 2016 erhoben die Antragsteller unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 4 K 16.01862 Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2016, ausweislich der Postzustellungsurkunde zuletzt am 22. August 2016 zugestellt, und beantragen sinngemäß, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2016, aufzuheben (Ziffer I). Das Bürgerbegehren „Erhaltet das Grundschulhaus …“ zuzulassen (Ziffer II) und den Bürgerentscheid zu der Frage: „Sind Sie dafür, dass das Schulhaus in …, weiterhin als Schulhaus mit laufendem Grundschulbetrieb erhalten bleibt“ durchzuführen (Ziffer III). Hilfsweise wird beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag über die Zulassung des Bürgerbegehrens „Erhaltet das Grundschulhaus …“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Weiter hilfsweise wird beantragt, das Bürgerbegehren insoweit für zulässig erklären, als die Fragestellung lautet „Sind Sie dafür, dass das Schulhaus …, weiterhin als Schulhaus erhalten bleibt?“. Und weiter hilfsweise wird beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, über den reduzierten Antrag auf Durchführung des Bürgerbegehrens entsprechend Ziffer V. der Anträge unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ferner wird für den einstweiligen Rechtsschutz beantragt zu entscheiden:

Das Bürgerbegehren „Erhaltet das Grundschulhaus …“ wird vorläufig für zulässig erklärt mit der Maßgabe, dass hierüber ein Bürgerbescheid durchzuführen ist.

Zur Begründung führt der anwaltliche Vertreter der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Kläger und Antragsteller seien vertretungsberechtigte Personen des Bürgerbegehrens. Der im Bescheid benannte 2. Vertreter sei zugleich 2. Bürgermeister der Antragsgegnerin und müsse daher seine Mitwirkung an der Klage wegen Befangenheit ablehnen. Das Bürgerbegehren sei zu Unrecht insgesamt als unzulässig abgewiesen worden. Verfristung und Unzuständigkeit des Ferienstadtrats der Antragsgegnerin sei nicht berücksichtigt worden. Nach Art. 18 Abs. 8 Satz 1 der GO sei spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens sei am 6. Juli 2016 gestellt worden. Fristablauf sei unter Berücksichtigung des Wochenendes der 8. August 2016 gewesen. Der maßgebliche Beschluss sei aber erst am 9. August 2016 durch den unzuständigen Ferienausschuss ergangen. Nach der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin sei allein der Stadtrat für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zuständig. Der Ferienausschuss erledige bei Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig sei. Aufgaben, die kraft Gesetzes der Beschlussfassung des Stadtrates vorbehalten seien, solle der Ferienausschuss nur erledigen, wenn diese nicht ohne Nachteil für die Stadt, für die Allgemeinheit oder für die Beteiligten bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden könnten (Ziffer 3, § 9 Buchstabe c Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates). Die Zuständigkeit des Stadtrates sei nach § 2 Ziffer 16 der Geschäftsordnung eine ausschließliche und könne nicht vom Ferienausschuss wahrgenommen werden. Ein Nachteil für die Stadt, für die Allgemeinheit oder für die Beteiligten habe nicht bestanden, und die Frist für die Beschlussfassung über den Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens sei abgelaufen gewesen.

Es werde weiter die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch Nichtübermittlung der Beschlussvorlage, Nichtübersendung der Rechtsauffassung, die offensichtlich vom Landratsamt … vertreten werde, und Nichtauslegung der Unterlagen am Sitzungstag in der sogenannten „Bürgermappe“ gerügt. Gerügt werde weiter die fehlende Ermessensausübung des Ferienausschusses nach § 7 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Enthalte das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, könne der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn die Teile auch nach dem Willen der Unterzeichner trennbar sind und der zulässige Teil auch ohne den anderen Teil von den Unterzeichnern eines Bürgerbegehrens unterschrieben worden wären und nachvollziehbar seien. Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung dürfe durch die Vertretung des Bürgerbegehrens nachträglich geändert werden, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen hätten und die Vertreter eine Änderung beantragen oder mit einer von der Gemeinde vorgeschlagenen Änderung einverstanden seien, § 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Die Vertreter des Bürgerbegehrens hätten den Antrag gestellt, das Bürgerbegehren in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil zu trennen und dazu abzustimmen. Diesem Antrag sei nicht stattgegeben worden. Darüber hinaus sei nicht über den mündlichen in der Sitzung des Ferienausschusses gestellten Hilfsantrag abgestimmt worden. Dieser lautete:

„Sollte der Stadtrat eine Trennung in einen unzulässigen und einen zulässigen Teil vornehmen, erkläre ich namens der Verantwortlichen gemäß § 4 Abs. 3 der Bürgerbegehren- und Bürgerentscheidsatzung i.V.m. dem Begehren mit einer solchen Änderung einverstanden zu seien, wenn diese im Mindestmaß den Erhalt des Schulhauses … bedeutet“.

Ferner habe Herr … von der CSU den Antrag gestellt, das Bürgerbegehren in einen zulässigen Teil zu reduzieren:

„Sind Sie dafür, dass das Schulhaus …, weiterhin als Schulhaus erhalten bleibt?“ und hierüber abzustimmen.

Die Zulässigkeit der Änderung des Antrags ergebe sich aus dem Bürgerbegehren. Die Nichtbehandlung dieser Anträge und Nichtentscheidung hierüber stellten Ermessensfehler dar, Ermessen sei überhaupt nicht ausgeübt worden. Ferner stelle sich die Frage, ob die Annahme des Bescheides, dass sich das Bürgerbegehren in zwei Teile gliedern lasse, zutreffend sei. Vielmehr seien diese Teile selbstständig. Ein Verstoß gegen das genannte Kopplungsverbot liege nicht vor, weil die Fragen nicht miteinander gekoppelt seien. Die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung seien nicht verletzt worden, die im angefochtenen Bescheid genannten Zahlen seien nicht richtig und könnten korrigiert werden. Das Bürgerbegehren habe somit nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 lassen die Antragsteller ergänzend vortragen. Die Antragsgegnerin betreibe den Umbau der bisherigen Grundschule … mit besonderer Eile. Am 20. Oktober 2016 stehe die Entscheidung über die Auftragsvergabe an einen Fachplaner im Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin an. Sie wolle damit das Bürgerbegehren unterlaufen und vollendete Tatsachen schaffen. Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des beabsichtigten Verfahrens sei daher dringend erforderlich. Es werde ferner darauf hingewiesen, dass Anträge durch die Vertreter des Bürgerbegehrens zu stellen seien, bei deren Verhinderung auch die Stellvertreter. Eine Teilrechtsbeständigkeit gebe es nicht.

Mit Schriftsatz vom 29. September 2016 beantragt der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin, den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es fehle sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Es bestünden bereits insoweit formale Bedenken gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und dessen Zulässigkeit, als die Klage bewusst nicht durch alle Vertreter des Bürgerbegehrens erhoben worden sei, obwohl keineswegs ersichtlich sei, inwiefern gerade … befangen sein solle. Der Bescheid sei auch an diesen gerichtet worden, ohne dass er hiergegen Klage erhoben habe. An Frau …, der Klägerin zu 2, sei gerade kein Bescheid gerichtet worden, ihr fehle also bereits die Klagebefugnis. Soweit Herr … seine kommunalrechtliche Stellung als zweiter Bürgermeister in irgendeiner Weise für unvereinbar mit der Vertretung des Bürgerbegehrens halte, hätte er dies bereits bei seiner Benennung als Stellvertreter zugrunde legen müssen. Es sei bereits logisch kein Grund ersichtlich, warum er nunmehr seine Stellung als Kläger deswegen in Frage stelle. Erhebliche Bedenken bestünden wiederum, soweit nun das Bürgerbegehren auf einen zulässigen Teil zurechtgestutzt werden solle. Gerade mit Blick auf das Kopplungsverbot, das wesentlich tragender Grund der Ablehnung gewesen sei, gehe es nicht an, nun die eine oder andere Frage mehr oder minder willkürlich herauszugreifen, um noch ein irgendwie zulässiges Bürgerbegehren im Wege geltungserhaltender Reduktion zu destillieren. Beide Fragen seien grammatikalisch und inhaltlich untrennbar miteinander verknüpft gewesen, so dass es sich verbiete, hieraus nun bestimmte Teile herauszubrechen. Dies überschreite auch die Kompetenz der Vertreter des Bürgerbegehrens, die gerade auf Änderungen beschränkt sei, die nicht den Kern des Antrags berühren. Fraglich sei ferner, welche Rechtsfolge die Antragsteller mit der vermeintlichen Verfristung herbeiführen wollen. Eine Fiktion einer positiven Zulassungsentscheidung des Gemeinderates könne hieraus jedenfalls nicht hergeleitet werden. Ähnliches gelte für die funktionelle Zuständigkeit des Ferienausschusses, der aus Art. 32 Abs. 4 Satz 2 GO gerade alle Aufgaben erledige, für die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig sei. Im Übrigen sei die Argumentation des Antragstellervertreters durchaus widersprüchlich insofern, als er einerseits Verfristung rüge, andererseits eine Dringlichkeit für die Beschlussfassung durch den Ferienausschuss leugne. Ein Anhörungsmangel bestehe ebenfalls nicht. Das Vorbringen in der Antragsschrift beinhalte nicht, dass den Antragstellern rechtliches Gehör abgeschnitten worden wäre. Im Übrigen sei auf den ausführlich begründeten Bescheid zu verweisen.

Es liege ferner kein Anordnungsgrund vor, wie die Antragsgegnerin auch mit Schriftsatz vom 21. September 2016 bereits vorgetragen habe. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens komme nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn bereits im Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehe, dass ohne die Zulassung ein nicht mehr wieder gut zu machender und unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Hiervon könne vorliegend überhaupt keine Rede sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist sowohl unzulässig als auch unbegründet, so dass das Gericht keine einstweilige Regelung im Sinne des § 123 VwGO treffen konnte.

Die Unzulässigkeit gründet auf einem Mangel der Vertretung des Bürgerbegehrens im Klageverfahren (Ziffer 1). Darüber hinaus ist der Antrag unbegründet (Ziffer 2). Es fehlt an der Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes. Das Bürgerbegehren leidet an einem unheilbaren Mangel in der Begründung, da die unterzeichnenden Bürger über die maßgeblichen rechtlichen Hintergründe nicht ausreichend informiert worden sind. Darüber hinaus ist nicht dargelegt, welcher konkrete wesentliche Nachteil bei Unterbleiben einer einstweiligen Anordnung droht.

1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Der anwaltliche Vertreter handelt nicht für die nach Art. 18 a Abs. 8 Satz 2, Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vertretungsberechtigten Personen.

Nach Art. 18 a Abs. 8 Satz 2 GO können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben. Zur Vertretung ist in Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO geregelt, dass das bei der Gemeinde eingereichte Bürgerbegehren bis zu drei Personen benennen muss, die berechtigt sind, die unterzeichnenden Bürger zu vertreten. Nach Satz 2 der Vorschrift können für den Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.

Die drei Vertreter können wirksam nur gemeinschaftlich handeln. Das Bürgerbegehren hat keine Rechts- oder Beteiligungsfähigkeit, sondern bezeichnet lediglich die von den Unterschriftsleistenden unterstützte Fragestellung. Im Falle der Klageerhebung werden die drei Vertreter zu Beteiligten eines Rechtsstreits und handeln im eigenen Namen. Die Unterzeichnenden haben nach der Unterschriftsleistung aufgrund der Gesetzeslage keinen Einfluss mehr auf den Fortgang des Bürgerbegehrens (VGH München, U.v. 10.3.1999, 4 B 98/1349 - juris Rn. 14 f.).

In Rechtsprechung und Literatur ist geklärt, dass der 2. Bürgermeister einer Gemeinde zugleich Vertreter eines Bürgerbegehrens sein darf, das in dieser Gemeinde stattfindet. Das politische Engagement im Rahmen eines Bürgerbegehrens ist ein selbständiger Aspekt direkter demokratischer Willensbildung. Das Bürgerbegehren ist von der Gemeinde als originäre Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, der Gemeindeverwaltung und den gewählten Vertretern der Gemeinde zu unterscheiden. Insoweit sieht die GO keine Einschränkungen mit Blick auf die Vertreterpersonen des Bürgerbegehrens und ihre Aufgaben vor (Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand: 62. Lieferung September 2016, Kennzahl 13.04, Anm. 10 unter Bezug auf OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 6.9.1996 - 7 A 12.861/95). Es darf vielmehr als wesentliches Element einer Demokratie gesehen werden, dass auch bei gewählten Vertretern der Gemeinde unterschiedliche Auffassungen bestehen. Der 2. Bürgermeister der Antragsgegnerin war daher nicht gehindert, als Vertreter des Bürgerbegehrens aufzutreten.

Das streitgegenständliche Bürgerbegehren sieht die Antragstellerin zu 2) als Stellvertreterin des 2. Bürgermeisters vor. Mit der Bestellung eines Stellvertreters soll der Fortgang des Bürgerbegehrens sichergestellt werden. Damit ist nicht die persönliche Stellvertretung eines Vertreters gemeint (VGH München, U.v. 10.3.1999, 4 B 98/1349 - juris Rn. 16). Ein Stellvertreter kann daher nur wirksam mit den anderen Vertretern handeln, wenn der ursprüngliche Vertreter nach Art. 18 a Abs. 4 Satz 2 GO verhindert oder ausgeschieden ist.

Der 2. Bürgermeister der Antragsgegnerin ist indessen weder verhindert noch ausgeschieden. Nach Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „darf die Vertretungsregelung nicht zu einer Umgehung der Pflicht zu gemeinschaftlichen Handeln der drei benannten Vertreterinnern oder Vertreter mißbraucht werden. Eine zulässige Vertretung des Bürgerbegehrens in Gemeinschaft mit einer auf den Unterschriftslisten benannten Ersatzperson liegt nur dann vor, wenn die betreffende, ursprünglich benannte Vertretungsperson ihre Vertreterrolle zur Verfügung gestellt hat. Lehnt diese Person (lediglich) ihre Mitwirkung an einer bestimmten Maßnahme, beispielsweise an einer Klage gegen die Zurückweisung des Bürgerbegehrens ab, ohne gleichzeitig ihre Vertretungsfunktion aufgeben zu wollen, ist die ohne ihre Mitwirkung vorgenommene Maßnahme unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob für sie eine Ersatzperson auftritt oder nicht.“ (VGH München, U.v. 10.3.1999, 4 B 98/1349 - juris Rn. 18).

Wie bereits ausgeführt, kann der 2. Bürgermeister das Bürgerbegehren wirksam vertreten. Das gilt auch für das gerichtliche Verfahren. Das Bürgerbegehren ist kein Verwaltungsverfahren für das die entsprechenden Regelungen über die persönliche Beteiligung gelten. Umgekehrt sind die bestellten Vertreter Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens der Gemeinde. Die gesetzlichen Regelungen über einen Ausschluss der Mitwirkung kommen allenfalls hinsichtlich seiner Stellung als 2. Bürgermeister in Betracht. Auch eine Verhinderung liegt nicht vor, da hierunter etwa Urlaub oder Erkrankung zu verstehen sind (Thum, a.a.O., Kennzahl 13.04, Anm. 14). Aufgrund der Stellungnahme des anwaltlichen Vertreters der Antragsteller kann der 2. Bürgermeister im Verfahren nicht tätig sein. Da eine dauerhafte Niederlegung der Vertreterstellung im Sinne eines Ausscheidens nach diesem Vortrag nicht ersichtlich ist, ist der Antrag nicht wirksam gestellt worden.

Diese Sichtweise gründet zum einen in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angesprochenen Gefahr der Umgehung der Pflicht zur Vertretung (VGH München, a.a.O. - juris Rn. 18) und zum anderen auch in der demokratischen Teilhabe der Gemeindebürger. Auf Grund der Bedeutung des Bürgerbegehrens muss der unterzeichnende Bürger die benannten Vertreter kennen (Thum, a.a.O., Kennzahl 13.04, Anm. 15). Das heißt zugleich, dass es auf die Vertreter persönlich ankommt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur vorläufigen Durchführung des Bürgerbegehrens ist daher unzulässig. Offen kann bleiben, ob und wie ggfs. dieser Mangel im Hauptsacheverfahren geheilt werden kann.

2. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz und unabhängig davon, ob der angegriffene Nichtzulassungsbescheid vom 17. August 2016 rechtmäßig ist, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr muss das Bürgerbegehren voraussichtlich weder in seiner jetzigen noch in der hilfsweise angeführten Fragestellung durch die Antragsgegnerin zugelassen werden. Das Bürgerbegehren leidet an einem unheilbaren Begründungsmangel.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands (Satz 1) die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zulässig sind einstweilige Anordnungen ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Satz 2), wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl der Anordnungsanspruch, das heißt der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt, als auch der Anordnungsgrund, der sich insbesondere aus der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Anordnung ergibt, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

a) Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, da die gesetzmäßigen Vertreter keinen Anspruch auf Zulassung des eingereichten Bürgerbegehrens haben. Ein entsprechender Anspruch scheitert schon an der Begründung des Bürgerbegehrens: Die rechtlichen Hintergründe zu dem Bürgerbegehren werden derart verkürzt dargestellt, dass beim unterzeichnenden Bürger ein falscher Eindruck erweckt wird. Offen können daher die weiteren Fragestellungen bleiben, die zwischen den Beteiligten aufgeworfen worden sind.

Die nach Art. 18 a Abs. 4 Satz 1 GO erforderliche Begründung hat verfassungsrechtlich gewisse Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu erfüllen. Der unterzeichnende Gemeindebürger muss Bedeutung und Tragweite der Unterschriftsleistung erkennen können. Dazu gehört, dass er durch den vorgelegten Begründungstext nicht in wesentlichen Punkten in die Irre geführt wird, insbesondere weil die maßgebliche Rechtslage unzutreffend und unvollständig dargelegt wird (VGH München, st. RSpr. zuletzt U.v. 4.7.2016, 4 BV 16.105 - juris Rn. 27 f.).

Die im streitgegenständlichen Bürgerbegehren formulierte Fragestellung betrifft hinsichtlich der Zuständigkeit zwei selbstständige Gegenstände: Die Zurverfügungsstellung des Schulgebäudes als Sachaufwandsträger betrifft nach Art. 57 Abs. 1 GO den eigenen Wirkungskreis der Antragsgegnerin, wobei Satz 2 der Vorschrift auf die gesetzlichen Regelungen zur Schulfinanzierung verweist (Art. 4, 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BaySchFG). Die organisatorische Zuweisung der Schüler in bestimmte Schulen ist der staatlichen Schulaufsicht zuzuordnen (Art. 130 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 GG). Verwaltungstechnisch liegen damit zwei selbständige Fragestellungen vor, da Aufwand und Erhalt des Schulgebäudes nicht automatisch einen dort stattfindenden Schulbetrieb implizieren. Da laut Art. 18 a Abs. 1 GO nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises Gegenstand einer zu entscheidenden Fragestellung sein können, haben die Vertreter des Bürgerbegehrens keinen Anspruch auf Zulassung mit der ursprünglichen Fragestellung.

Aber auch die Fragstellung im Sinne des zweiten Hilfsantrags kommt nicht in Betracht, da die Begründung des Bürgerbegehrens die Rechtslage unzutreffend darstellt und damit ein nicht mehr heilbarer Mangel bereits beim Sammeln der Unterschriften vorlag. Aufgrund der Fragestellung in Verbindung mit der Begründung wird dem Bürger bei der Unterschrift suggeriert, dass er die Aufrechterhaltung des bisherigen Sachstandes unterstützt und sich mit seiner Unterschrift für die Fortführung des Schulbetriebs im Grundschulgebäude … wie bisher verbindlich einsetzt. Es wird der Eindruck vermittelt, dass das Ende des Schulbetriebs allein auf den Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2016 zurückgeht und dass dies im Rahmen eines Bürgerentscheids rückgängig gemacht werden kann. Möglich wäre indessen allenfalls, das Vorhalten des Schulgebäudes weiter zu regeln. Sich bei den staatlichen Behörden für die Fortführung des Schulbetriebes einzusetzen, ist eine politische Forderung. Mit der Interpretation des Bürgerbegehrens im Sinne des Hilfsantrages hätte die Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit zur Abwendung eines Leerstandes und der damit verbundenen Kosten, unabhängig vom Erfolg des politischen Prozesses. Dies ist ein wesentlicher Unterschied, der bei einem kritischen Bürger auch die Frage der Wirtschaftlichkeit aufkommen lassen würde, ohne dass es hierauf im Einzelnen ankommt.

Auf die anderen von den Parteien aufgeworfenen Fragestellungen kommt es daher nicht mehr an. Den Vertretern des Bürgerbegehrens fehlt bereits ein Anordnungsanspruch.

b) Darüber hinaus und unabhängig davon wurde auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die begehrte Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der anwaltliche Vertreter der Antragsteller begehrte, das Bürgerbegehren „Erhaltet das Grundschulhaus …“ vorläufig für zulässig zu erklären, mit der Maßgabe, dass hierüber ein Bürgerbescheid durchzuführen ist. Mit Bürgerbescheid ist offensichtlich ein Bürgerentscheid gemeint, insoweit handelt es sich um einen einfachen Schreibfehler, der nach § 88 VwGO unberücksichtigt bleiben kann. In der Sache begehren die Antragsteller eine Regelungsanordnung, die sachlich zugleich eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, da die begehrte Regelung bereits im Wege der einstweiligen Anordnung erreicht werden soll. Bereits begrifflich soll aber im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur eine vorläufige Regelung getroffen werden. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG kommt eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann in Betracht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BVerfG NJW 1989, S. 827, BVerwG NJW 2000, S. 160). Für die Frage eines zuzulassenden Bürgerbegehrens hat die Rechtsprechung hierzu die Grundsätze entwickelt, dass der Antragsteller glaubhaft machen müsse, dass die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits jetzt mit einer so hohen Wahrscheinlichkeit feststünde, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus müsse eine ohne die Zulassung nicht mehr wieder gut zu machende und unzumutbarer Nachteil entstehen (VG Regensburg, B.v. 11.11.2011, RN 3 E 11.1442; VG München Bayerische Verwaltungsblätter 2001, S. 500). Bereits ein solcher, nicht mehr wieder gut zu machender und unzumutbarer Nachteil ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden.

Für die vom Antragsteller angeführte besondere Eile, mit der die Antragsgegnerin den Umbau des Schulhauses vorantreibt, ist bereits nicht vorgetragen, inwiefern die geplanten Umbauten einem zukünftigen Schulbetrieb entgegenstehen. Es ist auch sonst nicht dargetan, worin ein nicht mehr gut zu machender bzw. unzumutbarer Nachteil besteht. Selbst bei etwaiger vorläufiger Durchführung eines Bürgerentscheids hätte der Schulbetrieb im Schuljahr 2016 / 2017 bereits begonnen, so dass sich auch aus diesem Umstand kein vorläufiges Regelungsbedürfnis ergibt.

Selbst wenn ein nur aufwändig umzukehrender Umbau unmittelbar anstehen würde, wäre ferner keine Regelung erforderlich gewesen. Eine weniger einschneidende Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO hätte insoweit ausgereicht, welche aber nicht beantragt worden ist.

4. Damit war der Antrag abzulehnen. Die Antragsteller haben nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert ergibt sich § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 04.07.2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckun
published on 15.05.2013 00:00

Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die bauaufsichtliche Verfügung vom 25.02.2013 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzunge
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die bauaufsichtliche Verfügung vom 25.02.2013 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung zur Beseitigung von fünf Fahnenmasten an der Fassade ihres Hotels sind nicht erfüllt. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, vom Sofortvollzug verschont zu bleiben.

2

Die bauaufsichtliche Verfügung erweist sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

3

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

4

Der Beklagte ist als untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauO LSA für den Erlass der bauaufsichtlichen Verfügung zuständig. Auch soweit mit dem Bescheid gegen die Verletzung von Vorschriften der Gestaltungssatzung der Stadt A-Stadt vorgegangen werden soll, ist für Maßnahmen der Bauaufsicht der Landkreis zuständig. Eine eigenständige Befugnis der Stadt zu bauaufsichtlichen Anordnungen besteht nicht.

5

Die Anbringung der Fahnenmasten erfolgte im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es fehlt bereits an der gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA erforderlichen Baugenehmigung. Die Fahnenmasten sind Anlagen i. S. des § 58 Abs. 1 BauO LSA. Denn es handelt sich um Werbeanlagen, an die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden (§ 10 BauO LSA).

6

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA). Dazu gehören auch Fahnenmasten, an denen Werbebanner aufgezogen werden können, und die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.07.2006 – 10 B 785/06 -, NVwZ-RR 2006, 773). Die von der Antragstellerin aufgezogenen Nationalflaggen haben zwar für sich genommen in ihrer textlichen und symbolischen Gestaltung keinen unmittelbaren Bezug zu dem von der Antragstellerin betriebenen Hotel. Gleichwohl haben die Fahnen werbenden Charakter, weil sie nach ihrem Inhalt und ihrer Funktion dazu dienen, das Hotel anzupreisen. Die Fahnen sind unmittelbar am Hotel angebracht. Sie sollen die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen und zielen darauf ab, den Eindruck einer internationalen Ausrichtung des Hotels zu erwecken und Gäste aus bestimmten Ländern anzulocken (vgl. hierzu auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 25.06.2003 – 11 A 1986/02 -, juris). Dafür spricht auch die Auswahl der von der Antragstellerin verwendeten Flaggen. Denn gerade die Niederlande, Dänemark und Österreich gehören zu den wichtigsten Herkunftsländern internationaler Gäste im Harz (Aspekt Magazin vom 08.11.2010, http://aspekt-magazin.de/harz-erobert-den-gipfel-der-touristenbeliebtheit/).

7

Die Errichtung der Fahnenmasten ist nicht genehmigungsfrei. § 60 Abs. 1 Nr. 4 BauO LSA greift nicht ein, weil diese Vorschrift für Fahnenmasten nur gilt, wenn diese nicht zugleich Teile von Werbeanlagen sind. Werden ein oder mehrere Fahnenmasten aufgestellt, die der Befestigung von Fahnen zu Werbezwecken dienen, beurteilt sich die Genehmigungsbedürftigkeit nach der Gesamtanlage. Handelt es sich – wie hier - nach dem Gesamtcharakter um eine Werbeanlage, bedarf diese einer Genehmigung, wenn nicht ein Ausnahmefall des § 60 Abs. 1 Nr. 11 BauO LSA vorliegt (vgl. zum entsprechenden nordrhein-westfälischen Landesrecht: OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.07.2006, a. a. O.). Da die Ansichtsfläche der Fahnen größer als 1 m2 ist, besteht auch nach § 60 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a BauO LSA keine Genehmigungsfreiheit.

8

Darüber hinaus widerspricht die Errichtung der Fahnenmasten auch materiell-rechtlichen Vorschriften. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 der Örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen in der Altstadt von A-Stadt sind Fahnen als dauerhafte Werbeanlagen unzulässig. Gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht, insbesondere § 85 BauO LSA, bestehen keine Bedenken. Die besonderen Anforderungen an die Gestaltung von Anlagen sind im Hinblick darauf, dass die … Altstadt als „außergewöhnliches Beispiel für eine europäische mittelalterliche Stadt“ in die UNESCO-Welterbeliste eingetragen ist, ohne weiteres nachvollziehbar.

9

Ferner stellen die Fahnenmasten nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch einen nicht genehmigungsfähigen Eingriff in ein Kulturdenkmal i. S. des § 10 DenkmSchG LSA dar. Das Gericht nimmt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, denen es folgt.

10

Die Beseitigungsanordnung ist nicht ermessensfehlerhaft (§§ 114 VwGO, 4 Abs. 1 Satz 3, 6 SOG LSA); insbesondere entspricht die Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 5 SOG LSA). Die Abwägung des Antragsgegners, dass die öffentlichen Belange zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Beseitigung der Masten ohne Substanzverlust möglich ist (vgl. hierzu auch OVG Nordrh.-Westf. Beschluss vom 24.07.2006, a. a. O.).

11

Die Beseitigungsanordnung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der von der Antragstellerin angeführte Referenzfall von Werbefahnen am Gebäude der Volksbank spricht nicht für eine sachwidrige Ungleichbehandlung. Der Antragsgegner hat glaubhaft ausgeführt, dass er die Volksbank zu einer Entfernung der Fahnenanlage veranlasst hat. Die von der Antragstellerin erwähnte Flagge an einem „privaten Reisebüro“ ist nicht näher beschrieben. So ist nicht ersichtlich, ob dem Antragsgegner die Existenz dieser Flagge überhaupt bekannt ist. Für eine willkürliche Praxis beim Einschreiten gegen Werbeanlagen gibt es keine Anhaltspunkte.

12

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Regelung verlangt zwar regelmäßig eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Vollziehungsinteresses; gleichwohl dürfen keine übermäßig hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Bei gleichartigen Tatbeständen können auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen, soweit gewährleistet ist, dass auch die Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden. Insbesondere reicht zur Begründung des Sofortvollzugs bei Maßnahmen der Bauaufsicht grundsätzlich ein Hinweis auf eine bei illegaler Nutzung in der Regel bestehende Nachahmungsgefahr aus (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 26.10.2012 – 2 M 124/12 -, LKV 2012, 571 und Beschluss vom 08.10.1996 – B 2 S 240/96 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.03.2010 – 1 B 49/10 -, juris), jedenfalls wenn es sich nicht um eine mit einem erheblichen Substanzverlust verbundene Beseitigungsanordnung handelt.

13

Unter diesen Voraussetzungen entspricht die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung abgegebene Begründung den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in rechtlich unbedenklicher Weise das besondere öffentliche Interesse mit einer „besonders weitreichenden negativen Vorbildwirkung“ begründet, die von den Werbeanlagen ausgehe.

14

Auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist zu bejahen. Allein aus dem Umstand, dass die Flaggen bereits seit vier Jahren angebracht sind, lässt sich nicht auf eine mangelnde Dringlichkeit schließen. Der Antragsgegner hat die Werbeanlagen nicht bewusst geduldet. Vielmehr ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass er erst durch eine Anzeige der Stadt A-Stadt Anfang Mai 2012 informiert worden ist und alsbald das Anhörungsverfahren eingeleitet hat. Sollte die Stadt A-Stadt – wie die Antragstellerin behauptet – die Fahnenmasten zuvor nicht gerügt haben, ist dies dem Antragsgegner nicht zuzurechnen, zumal die angefochtene Beseitigungsverfügung nicht allein der Durchsetzung der städtischen Gestaltungssatzung dient. Im Übrigen ist gerade im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung eine besondere Dringlichkeit anzunehmen. Denn ohne ein sofortiges Einschreiten gegen die Werbeanlagen könnte sich eine Vielzahl von Verantwortlichen auf den Fall der Antragstellerin berufen. Die Existenz der Anlagen vermittelt den Eindruck, die Anlagen seien genehmigt worden oder die Behörde schreite gegen sie nicht ein (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11.02.2002 – 2 SN 29.01 -, BauR 2002, 1382). Die von der Antragstellerin angesprochenen Werbefahnen bei der Volksbank und bei einem Reisebüro sprechen zudem dafür, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt und von einer konkreten Nachahmungsgefahr auszugehen ist.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin geschätzt.


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Zulassung eines Bürgerbegehrens zum Thema „Kein Europäisches Zentrum für den Islam in München (ZIE-M)“.

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens lautet: „Sind Sie dafür, dass in München kein Europäisches Zentrum für den Islam (ZIE-M) gebaut wird und dass die Stadt München deshalb alle Planungen zur Errichtung eines Islamischen Zentrums in München (ZIE-M) stoppt?“.

Die dem Bürgerbegehren auf dem Unterschriftsblatt beigefügten „Begründungen“ lauten wie folgt (Hervorhebungen im Original):

1. Bauherr des geplanten Zentrums ist ZIE-M e.V. Der erste Vorsitzende Imam Bajrambejamin Idriz und die zweite stellvertretende Vorsitzende Gönül Yerli sind beide leitend tätig in der Islamischen Gemeinde Penzberg (IGP). Die IGP wird seit 2007 vom Verfassungsschutz überwacht, laut Verfassungsschutzbericht steht die IGP in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde Milli Görus (IGMG). Imam Idriz führte laut abgehörter Telefonate Anweisungen des fundamentalistischen Muslimbruders Ibrahim el-Zayat aus. Imam Idriz hat zudem nachweislich mehrfach die Unwahrheit gesagt, wenn es um den Koran und die Scharia ging. Auch der Bayerische Innenminister Joachim Herrmann bestätigt: „Imam Idriz lügt“ (Münchner Merkur, 24.7.2010). ZIE-M e.V. ist daher als Bauherr nicht akzeptabel.

2. Laut Informationsbroschüre des Sozialreferates der Stadt München „Muslimisches Leben in München“, Ausgabe April 2005, besuchen etwa 4.500 Muslime das Freitagsgebet (0,33% der Bevölkerung), laut www.moscheesuche.de sind es ca. 7.500 Muslime (0,59% der Bevölkerung). Hierzu stehen über 40 Moscheen im Stadtgebiet verteilt zur Verfügung und es besteht bereits ein islamisches Zentrum in Freimann. Die Notwendigkeit für einen weiteren islamischen Bau mit über 6000 qm Fläche ist daher nicht nachvollziehbar.

3. Das geplante Zentrum für den Islam in Europa mit Gemeindehaus, Akademie, Moschee, evtl. Minarett, Bibliothek und Museum wird ein erhebliches Verkehrsaufkommen in der Innenstadt nach sich ziehen.

4. Für eine erfolgreiche Integration ist die strikte Trennung von Staat und Religion oberstes Gebot. Ein islamisch orientiertes Zentrum kann für die Integration in die bayerische Kulturgemeinschaft hinderlich sein. Es wäre deshalb sinnvoll, staatliche Stellen ohne religiöse Einflussnahme für Integrationsmaßnahmen zu schaffen, die nicht nur einer kleinen religiösen Gruppe, sondern ALLEN Zuwanderern zugutekommen.

5. Im geplanten ZIE-M ist auch die Ausbildung von Imamen vorgesehen. Eine solche Ausbildung sollte jedoch unbedingt an einer staatlichen Hochschule und nicht in einem islamischen Zentrum stattfinden, deren Initiatoren durch den Verfassungsschutz beobachtet werden.

6. Der Bau des ZIE-M soll durch eine Spende in Höhe von ca. 30 Mio. Euro durch den Emir von Schardscha, einem Scharia-Staat (Scharia: religiös legitimiertes Gesetz des Islam), mitfinanziert werden. Der Stadtrat hat in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angeregt, was abzulehnen ist. Nicht geklärt sind auch die Folge- bzw. Unterhaltskosten des Projektes, daher ist zu befürchten, dass die laufenden Kosten durch die Bürger in Bayern beglichen werden müssen.

Auf den Unterschriftenlisten werden gemäß Art. 18a Abs. 4 GO als Vertreter der Kläger zu 2 und als zweiter Vertreter der Kläger zu 1 genannt, jeweils mit dem Zusatz „München“, angeführt. Die Vertreter werden u. a. ermächtigt, zur Begründung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Änderungen vorzunehmen, soweit diese nicht den Kern des Antrags berühren. Weiter heißt es dort: „Sollten Teile des Begehrens unzulässig sein oder sich erledigen, so gilt meine Unterschrift weiterhin für die verbleibenden Teile.“ Auf der Rückseite der Unterschriftslisten befindet sich der Vermerk: „Liste bitte senden an: DIE FREIHEIT, Postfach 1355, 82181 Gröbenzell“.

Im September 2014 reichten die Kläger das Bürgerbegehren mit ca. 66.400 Unterstützerunterschriften bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 wies die Beklagte das Bürgerbegehren als unzulässig zurück. Das gem. Art. 18a Abs. 6 GO erforderliche Unterschriftenquorum von mindestens 32.736 Bürgern sei zwar erreicht worden, das Bürgerbegehren entspreche aber nicht den sonstigen gesetzlichen Anforderungen. Die Vertreter des Bürgerbegehrens müssten gem. Art. 18a Abs. 4 GO eindeutig identifizierbar sein, wozu regelmäßig die Angabe der Anschrift erforderlich sei. Die Angabe „München“ reiche dazu nicht aus, da zum 18. September 2014 sechs Personen mit dem Namen des Klägers zu 2 in München gemeldet gewesen und weitere drei Personen dieses Namens im Zeitraum der Unterschriftensammlung aus München weggezogen seien. Die Identifizierbarkeit werde auch nicht durch die Angabe einer Postfachadresse der Partei Die Freiheit (Landesverband Bayern) und durch einen Link auf die Webseite des Bayerischen Landesverbandes hergestellt. In der Begründung würden auch unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Für unbefangene Bürger ergebe sich aus den unter Nr. 1 und 5 gemachten Aussagen, dass wesentliche Personen des Vereins ZIE-M e.V. seit 2007 ununterbrochen vom Verfassungsschutz beobachtet würden. Spätestens seit der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes 2011 am 23. März 2012 sei aber belegbar unrichtig, dass die IGP seit 2007 vom Verfassungsschutz beobachtet bzw. überwacht werde. Sie sei zwar zwischen 2007 und 2010 in den Verfassungsschutzberichten erwähnt worden, bereits der Bericht 2010 habe aber einschränkend ausgeführt, dass sich im Berichtsjahr keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten ergeben hätten. Ein Großteil der Unterschriften sei erst zu einem Zeitpunkt geleistet worden, zu dem die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung bereits festgestanden habe. Es handle sich um ein tragendes Begründungselement, auf das in zwei von sechs Punkten der Begründung Bezug genommen werde. Die Behauptung unter Nr. 6 der Begründung („Der Stadtrat hat in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angeregt, was abzulehnen ist“) könne nur so verstanden werden, dass der Stadtrat als Gremium mittels Beschluss um einen finanziellen Zuschuss zum Bau des ZIE-M gebeten habe. Einen solchen Beschluss habe es jedoch nie gegeben, sondern nur einen entsprechenden Antrag mehrerer Fraktionen vom 19. März 2010, der vom Stadtrat nie beschlossen worden sei. Unter Nr. 3 der Begründung werde die rein spekulative Behauptung aufgestellt, dass das geplante Zentrum ein erhebliches Verkehrsaufkommen in der Innenstadt nach sich ziehen werde, obwohl ein konkreter Standort für das ZIE-M nicht feststehe. Auch habe weder 2011 festgestanden noch stehe aktuell fest, dass der Emir von Katar als Großspender für den Bau des ZIE-M auftreten werde. Weiter sei die Bezeichnung des Projekts als Europäisches Zentrum für den Islam falsch, da damit suggeriert werde, dass es sich beim ZIE-M um ein Zentrum für die Gesamtheit der in Europa beheimateten Muslime handeln solle. Das ZIE-M habe aber laut dessen Initiatoren von Anfang an das Ziel verfolgt, auf der Grundlage des europäisch geprägten Islams eine Begegnungsstätte für Münchner Muslime und auch Nicht-Muslime zu schaffen. Es bleibe vollkommen unklar, welche Rolle die Beklagte beim Bau des ZIE-M überhaupt spiele. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens sei zu unbestimmt und lasse nicht erkennen, welche Planungen die Beklagte stoppen solle und wie sie einen solchen Bürgerentscheid vollziehen solle. Eine Auslegung, wonach grundsätzlich islamische Sakralbauten verhindert werden sollten, verstoße gegen die grundgesetzlich garantierte Glaubensfreiheit.

Gegen den Bescheid erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Bürgerbegehren „Kein europäisches Zentrum für den Islam in München (ZIE-M) zuzulassen.

Einen mit der Klage gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Beklagten vorläufig zu untersagen, einer Verwirklichung des ZIE-M dienende Stadtratsbeschlüsse zu fassen und sonstige Maßnahmen zu treffen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. März 2015 wegen eines fehlenden Anordnungsanspruchs ab (Az. M 7 E 14.4965).

Mit Urteil vom 11. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Das Gericht halte an der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung fest, dass in der Begründung zur Fragestellung unzutreffende Behauptungen aufgestellt würden; die übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Punkte könnten daher offenbleiben. Es sei mit der Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten unvereinbar, wenn in der Fragestellung oder in der Begründung eines Bürgerbegehrens in abstimmungsrelevanter Weise unzutreffende Tatsachen behauptet würden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert werde. Die Kläger hätten in Nr. 1 der Begründung im Präsens dargelegt, dass die IGP laut Verfassungsschutzbericht in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde Milli Görus (IGMG) stehe. Für die Feststellung, dass die IGP aktuell in Verbindung mit Fundamentalisten der IGMG stehe, gebe es aber keine Belege. Im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2010 werde ausdrücklich ausgeführt, dass keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IGP vorlägen und man abwarten wolle, ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen sei. In den seither erschienenen Verfassungsschutzberichten werde die IGP nicht mehr erwähnt. Daraus sei zu schließen, dass seither entweder keine oder jedenfalls keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen und Tätigkeiten und somit auch nicht für Verbindungen zu „Fundamentalisten der IGMG“ vorlägen. Etwas Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem umfangreichen Vortrag der Kläger. Soweit dem Imam Idriz Verbindungen zu Ahmad Al-Khalifa angelastet würden, handle es sich nicht um eine der türkisch geprägten IGMG zuzurechnende Person. Nicht entscheidungserheblich sei, ob der Verfassungsschutz die IGP aktuell beobachte oder nicht. Die fragliche Behauptung könne auch bei wohlwollender Auslegung nicht als unschädliche bloße Wertung bzw. Überzeugung der Kläger verstanden werden, die sie aus eigenen Erkenntnissen gewonnen hätten. Durch die Formulierung und durch die Verklammerung mit der vorhergehenden und der nachfolgenden Aussage werde beim Leser der Eindruck erweckt, die behaupteten aktuellen Verbindungen zu Fundamentalisten der IGMG seien ein Ergebnis der Beobachtung durch den Verfassungsschutz, also eine amtlich verifizierte Tatsache. Zudem werde die IGP dadurch in ein falsches Licht gerückt, dass in der Begründung zu dem Bürgerbegehren die Tatsache nicht mitgeteilt werde, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz im Berichtsjahr 2010 keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IGP gewonnen und seither auch nicht über derartige neue Erkenntnisse berichtet habe. Aufgrund der unterlassenen Mitteilung der das Bild abrundenden Tatsachen werde der Schluss auf aktuelle verfassungsfeindliche Bestrebungen nahegelegt, ohne deutlich zu machen, dass es sich lediglich um einen entsprechenden Verdacht der Kläger handle. Es liege auf der Hand, dass aktuelle Verbindungen zu Fundamentalisten und der herbeigeführte Eindruck aktueller verfassungsfeindlicher Bestrebungen für eine Meinungsbildung zu der mit dem Bürgerbegehren gestellten Frage sehr wesentlich, also abstimmungsrelevant seien und deshalb nicht zu den noch hinnehmbaren Unrichtigkeiten bzw. Unvollständigkeiten in der Begründung eines Bürgerbegehrens gehörten. Unzutreffend sei ferner die Behauptung unter Nr. 6 der Begründung zum Bürgerbegehren, dass der Stadtrat der Beklagten in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat Bayern angeregt habe. Das Possessivpronomen „seinem“ suggeriere, dass der Stadtrat als Gremium einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Zur wahrheitsgemäßen Information der Bürger hätte mitgeteilt werden müssen, dass sich der Stadtrat den Antrag der Fraktionen nie zu Eigen gemacht bzw. ihn nicht weiterverfolgt habe.

Gegen das Urteil vom 11. November 2015 haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2015 abzuändern und

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Oktober 2014 zu verpflichten, das Bürgerbegehren „Kein europäisches Zentrum für den Islam in München (ZIE-M)“ mit der Frage „Sind Sie dafür, dass in München KEIN europäisches Zentrum für den Islam (ZIE-M) gebaut wird und dass die Stadt München deshalb alle Planungen zur Errichtung eines islamischen Zentrums in München (ZIE-M) stoppt?“ zum Bürgerentscheid zuzulassen.

Der Begründungstext zum Bürgerbegehren sei im Sommer 2011 verfasst und seit Beginn der Unterschriftensammlungen am 14. Oktober 2011 bis zur Abgabe am 18. September 2014 inhaltlich nicht mehr verändert worden. Es sei nicht richtig, dass in der Aussage zur Überwachung der IGP durch den Verfassungsschutz eine unzutreffende Behauptung liege. Die IGP werde laut mehrerer Aussagen des Innenministers aus dem Jahr 2012 und des Verfassungsschutzpräsidenten aus den Jahren 2012 und 2013 weiterhin beobachtet. Es lägen auch verschiedene Tatsachen vor, die für eine fortdauernde Überwachung durch den Bayerischen Verfassungsschutz sprächen bzw. einen solchen Rückschluss zuließen. Dazu gehörten neben der Biographie und dem Ausbildungsgang des Imam Idriz sein nachweislich bis zum 19. September 2014 bestehender Kontakt zu dem Extremisten Ahmad Al-Khalifa, dessen Islamisches Zentrum (Freimanner Moschee) als Sitz der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD) gelte und vom Verfassungsschutz beobachtet werde, sowie vermutete Kontakte zu einer bosnischen Terrorgruppe. Wie der bayerische Innenminister laut mehreren Zeitungsberichten im Juli 2010 erklärt habe, hätten führende Mitglieder der IGP Kontakte zu Personen, die wichtige Positionen bei der IGD und Milli Görüs hätten; Herr Idriz stehe in ständigem telefonischen Kontakt mit Spitzen dieser radikalen Organisationen. Die Herausnahme der IPG und ihres Imam Idriz aus dem Verfassungsschutzbericht sei ersichtlich politisch gewollt gewesen und entgegen der Einschätzung des Bayerischen Verfassungsschutzes erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe nicht geklärt, inwiefern tatsächlich eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz stattgefunden habe bzw. noch stattfinde, und auch nicht geprüft, ob die Äußerungen des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz und des bayerischen Innenministers in den Medien einer Unterrichtung in den Verfassungsschutzberichten gemäß Art. 15 BayVSG gleichzustellen seien. Es sei fraglich, ob die IPG und Imam Idriz sämtliche Kontakte zu extremistischen Personen abgebrochen hätten; dies sei nach den Verlautbarungen des Verfassungsschutzpräsidenten und des Innenministers als unwahrscheinlich anzusehen und hätte durch deren Vernehmung als Zeugen abschließend aufgeklärt werden können. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei Nr. 1 der Begründung werde bereits durch die Formulierung (Satzstellung, Verklammerung, nachfolgende Erläuterung) beim Leser der Eindruck erweckt, dass aktuell Verbindungen zu Fundamentalisten der IGMG bestünden und dass dies aus einer aktuellen Beobachtung durch den Verfassungsschutz folge. Das Fehlen einer zeitlichen Einschränkung hinsichtlich der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht führe nicht zum Vorliegen einer unwahren Tatsachenbehauptung. Die Formulierung des streitigen Satzes lasse eine Auslegung zu, wonach gemäß dem ersten Teilsatz die IGP seit 2007 vom Verfassungsschutz überwacht bzw. beobachtet werde und gemäß dem zweiten Teilsatz auf einen Verfassungsschutzbericht Bezug genommen werde, ohne eine Jahreszahl im Einzelnen zu benennen. Insoweit sei die Begründung in zwei voneinander unabhängige Teile aufspaltbar, die jeder für sich genommen eine wahre Tatsachenbehauptung darstellten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die aktuellen Verbindungen zu Fundamentalisten und der herbeigeführte Eindruck aktueller verfassungsfeindlicher Bestrebungen abstimmungsrelevant seien und nicht zu den noch hinnehmbaren Unrichtigkeiten in der Begründung eines Bürgerbegehrens gehörten, sei ebenfalls unzutreffend, da es sich bei der genannten Formulierung nur um eine von insgesamt sechs Begründungen des Bürgerbegehrens handle, die jeweils gleichwertig seien. Hinsichtlich der Nr. 6 der Begründung beruhe das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einer unzutreffenden Auslegung. Die betreffende Aussage sei nur so zu verstehen, dass bereits ein Beschluss vorliege, der einen finanziellen Zuschuss erbitte. Trotz des Progressivpronomens „seinem“ könne ein durchschnittlicher Leser wegen der Wörter „Antrag“ und „angeregt“ nur den Rückschluss ziehen, dass noch kein Beschluss gefasst worden sei; eine unwahre Tatsachenbehauptung liege demnach nicht vor. Das Gericht habe auch völlig unberücksichtigt gelassen, dass das Bürgerbegehren seit dem Jahr 2013 politischer Gegenwehr ausgesetzt gewesen sei und diverse Gegenkampagnen initiiert worden seien. Die Beklagte habe ganz offensichtlich Maßnahmen ergriffen, die sich gegen das Bürgerbegehren gerichtet hätten, worin ein eklatanter Verstoß gegen das politische Neutralitätsgebot liege. Selbst wenn die unter Nr. 1 und Nr. 6 enthaltenen Begründungen wegen unzutreffender Tatsachen unzulässig sein sollten, seien die in den Nrn. 2, 3, 4 und 5 enthaltenen Begründungen zulässig, so dass das Bürgerbegehren zuzulassen sei. Die hiernach notwendige Prüfung einer Teilbarkeit der Begründung des Bürgerbegehrens habe das Verwaltungsgericht unterlassen. Der Erklärung am Ende des Unterschriftsbogens sei zu entnehmen, dass die Unterzeichner ihre Unterschrift auch im Fall der Unzulässigkeit einzelner Teile mit einer Fortgeltungswirkung für die übrigen Teile versehen hätten. Schon die Überschrift „Begründungen“ und die Nummerierung von 1 bis 6 machten deutlich, dass es sich um mehrere unterschiedliche Begründungen handle, die weder aufeinander aufbauten noch sich sachlich ergänzten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Täuschung der Stimmberechtigten ergebe sich daraus, dass in der Begründung eine Verbindung der IGP mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde Milli Görüs (IGMG) mit einem Verweis auf den Verfassungsschutzbericht als amtlich verifizierte Tatsache hergestellt werde. Laut Art. 15 BayVSG informierten das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit im Rahmen der Verfassungsschutzberichte über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die Begründung zum Bürgerbegehren erwecke den Eindruck, dass es eine (auch derzeit noch) feststehende, durch das Landesamt für Verfassungsschutz verifizierte Tatsache sei, dass es tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der IGP gebe. Bereits im Verfassungsschutzbericht 2010 sei aber ausdrücklich erwähnt worden, dass keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten vorlägen. Seither sei die IGP nicht mehr im Verfassungsschutzbericht erwähnt worden. Die vom Berufungskläger genannten Zeitungsartikel mit angeblichen Aussagen des bayerischen Innenministers bzw. des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz stünden dazu nicht im Widerspruch. Denn diese enthielten keinerlei Aussagen dazu, ob es weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen der IGP gebe. Würde es diese geben, wäre die IGP mit Sicherheit wieder in den Verfassungsschutzberichten erwähnt worden. Eine Befragung des Innenministers oder des Verfassungsschutzpräsidenten könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Nichterwähnung der IGP seit dem Jahr 2011 im Verfassungsschutzbericht eine feststehende Tatsache sei. Das Verwaltungsgericht habe auch richtig entschieden, dass mit der Nr. 6 der Begründung der falsche Eindruck erweckt werde, der Stadtrat habe in einem Beschluss einen finanziellen Zuschuss angeregt. Die Bezeichnung als „Antrag des Stadtrates“ könne nur so verstanden werden, dass der Stadtrat als kollegiales Gremium durch Beschluss einen Antrag auf finanziellen Zuschuss des Freistaates befürwortet habe. Für die Öffentlichkeit sei es entscheidend, ob ein entsprechender Antrag noch diskutiert werde oder ob eine Entscheidung durch den Stadtrat bereits gefallen sei. Denn daraus könne abgeleitet werden, welche Position die Stadt zu einem möglichen Bauvorhaben einnehme und wie konkret bisher bestehende Planungen der Stadt seien. Eine Zulassung des Bürgerbegehrens mit einer Teilbegründung sei nicht möglich, da eine nachträgliche Abänderung der Begründung die bereits in der Phase der Sammlung der erforderlichen Unterschriften liegende Beeinträchtigung der Abstimmungsfreiheit nicht ungeschehen machen könne.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren und hält die Zurückweisung der Berufung ebenfalls für rechtens. Mit dem Verweis auf den Verfassungsschutzbericht in der Begründung werde auf eine objektive Quelle verwiesen, der zu entnehmen sei, dass die IGP sowie Imam Idriz verfassungswidriger Aktivitäten verdächtig seien. Im Verfassungschutzbericht 2010 sei jedoch ausdrücklich ausgeführt worden, dass keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IGP vorlägen und man abwarten wolle, ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlich demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen sei. Da in den Verfassungsschutzbericht nur Organisationen aufgenommen würden, über die konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von verfassungswidrigen Bestrebungen und Tätigkeiten vorlägen, komme der Tatsache, ob eine Organisation dort erwähnt werde, große Bedeutung zu. Die in der Begründung getroffene Tatsachenbehauptung sei insoweit falsch, als das Präsens verwendet und so der Eindruck erweckt werde, es handele sich um eine aktuelle Tatsache, über die auch im Verfassungsschutzbericht berichtet werde. Der Passus, der Stadtrat habe in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angelegt, sei jedenfalls zur Irreführung geeignet. Das Bürgerbegehren sei im Übrigen weder in Teilen zulässig noch könne eine Heilung der Begründung erfolgen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2015 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger, die als Gesamtvertreter der Unterzeichner des Bürgerbegehrens gegen dessen Ablehnung im eigenen Namen unmittelbar Klage erheben können (Art. 18a Abs. 8 Satz 2 GO), haben keinen Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das von den Klägern eingereichte Bürgerbegehren verstößt zumindest mit einer zentralen Aussage der Begründung gegen das verfassungsrechtlich radizierte Verbot unrichtiger und grob irreführender Tatsachenbehauptungen und konnte schon aus diesem Grund nicht als Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids zugelassen werden (Art. 18a Abs. 1 und Abs. 8 Satz 1 GO). Auf die im Ablehnungsbescheid der Beklagten angesprochenen weiteren Fragen, z. B. ob zur Benennung der Vertreter auf den Unterschriftslisten die Angabe des Postfachs einer politischen Partei genügte und ob die Begründung noch andere entscheidungserhebliche Unrichtigkeiten enthielt, kommt es hier demnach nicht mehr an.

1. Ein zulässiges Bürgerbegehren muss nach Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO eine (auf allen Unterschriftslisten gleichlautende) Begründung enthalten. Mit diesem Erfordernis, das die für Volksbegehren geltende Regelung des Art. 74 Abs. 2 BV modifizierend aufgreift, soll sichergestellt werden, dass die Gemeindebürger, wenn sie von den Initiatoren des Bürgerbegehrens zur Unterschriftsleistung aufgefordert werden, schon in dieser ersten Phase des direktdemokratischen Verfahrens die Bedeutung und Tragweite der mit Ja oder Nein zu entscheidenden Fragestellung erkennen können (vgl. zum Volksgesetzgebungsverfahren VerfGH, E. v. 13.4.2000 - Vf. 4-IX-00 - VGH n. F. 53, 81/105). Da bereits mit der Unterzeichnung eines Bürgerbegehrens das Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt in Gestalt der Abstimmungsfreiheit (Art. 7 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3 BV) ausgeübt wird, ergeben sich aus der Bayerischen Verfassung auch Mindestanforderungen an die Richtigkeit der Begründung. Die Bürger können nur dann sachgerecht über die Unterstützung eines Bürgerbegehrens entscheiden und von ihrem Eintragungsrecht Gebrauch machen, wenn sie nicht durch den mit den Unterschriftslisten vorgelegten Begründungstext in wesentlichen Punkten in die Irre geführt werden. Es ist daher mit dem Sinn und Zweck eines Plebiszits auch auf kommunaler Ebene nicht vereinbar, wenn in der Begründung des Bürgerbegehrens in einer entscheidungsrelevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder wenn die maßgebende Rechtslage unzutreffend bzw. unvollständig erläutert wird (vgl. VerfGH, a. a. O. 106).

2. An dieser ungeschriebenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, die der Senat in einer Reihe neuerer Entscheidungen hervorgehoben hat (BayVGH, B. v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - juris Rn. 2; B. v. 20.1.2012 - 4 CE 11.2771 - juris Rn. 31; B. v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19 Rn. 31; B. v. 14.10.2014 - 4 ZB 14.707 - juris Rn. 3 ff.; anders noch B. v. 14.3.2001 - 4 ZE 00.3658 - BayVBl 2002, 184) und die auch in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte anerkannt ist (vgl. OVG NRW, U. v. 23.4.2002 - 15 A 5594/00 - NVwZ-RR 2002, 766; OVG SH, U. v. 19.12.2005 - 2 LB 19/05 - juris Rn. 41; VGH BW, B. v. 22.8.2013 - 1 S 1047/13 - juris Rn. 19; HessVGH, B. v. 20.8.2015 - 8 B 2125/14 - juris Rn. 6), fehlt es im vorliegenden Fall. Die unter Nr. 1 der „Begründungen“ getroffene Tatsachenbehauptung, die Islamische Gemeinde Penzberg (IGP) stehe „laut Verfassungsschutzbericht… in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde Milli Görus (IGMG)“, war zum Zeitpunkt der Unterschriftensammlung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt eindeutig unzutreffend (a). Sie hat als möglicher Beweggrund für die Unterschriftsleistung so hohes Gewicht, dass schon allein aufgrund dieser Fehlinformation die Begründung des Bürgerbegehrens als irreführend angesehen werden muss (b). Die den Vertretern des Bürgerbegehrens erteilte Änderungsermächtigung vermag den Mangel nicht zu heilen (c). Ein Anspruch auf Zulassung des rechtswidrig zustande gekommenen Bürgerbegehrens lässt sich auch nicht aus möglichen Rechtsverstößen der Beklagten während der Phase der Unterschriftensammlung ableiten (d).

a) Die Aussage über im Verfassungsschutzbericht dargestellte Kontakte der IGP zur IGMG (korrekte Bezeichnung: „Islamische Gemeinschaft Millî Görüş“) bezieht sich erkennbar auf Feststellungen in Berichten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz aus den Jahren 2007 bis 2010. Nach den dort wiedergegebenen Erkenntnissen bestanden die Beziehungen der IGP zu der türkisch geprägten IGMG vor allem darin, dass die IGP bis zum Jahr 2006/2007 auf internen Mitgliedslisten der IGMG erschien und der IGP-Vorsitzende nach eigenen Angaben bis 2005 auch persönlich Mitglied der IGMG war; zudem wurden bei einer richterlich angeordneten Telefonüberwachung Gespräche des Penzberger Imams und IGP-Vorsitzenden u. a. mit dem IGMG-Generalsekretär im Zeitraum August 2007 bis Februar 2009 festgestellt (Verfassungsschutzbericht 2010, S. 34, abrufbar unter http://www.verfassungsschutz. bayern.de/mam/anlagen/jahresbericht_2010.pdf). In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem sich die IGP ohne Erfolg gegen die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2008 zur Wehr setzte, stellten das Verwaltungsgericht München (B. v. 3.5.2010, Az. 22 M 09.2155) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B. v. 17.7.2010, Az. 10 CE10.1201) fest, dass nach den vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegten Unterlagen noch im Jahr 2008 in der Moschee der IGP für eine IGMG-Veranstaltung in Ingolstadt geworben worden sei.

Schon der im März 2011 publizierte Verfassungsschutzbericht 2010 wies allerdings im Anschluss an die Erwähnung dieser zeitlich zurückliegenden Kontakte darauf hin, dass das von der IGP geplante Projekt ZIE-M in seiner Vereinssatzung mittlerweile eine Ausschlussklausel bezüglich extremistischer Mitglieder enthalte; ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen sei, bleibe abzuwarten, nachdem sich für das Berichtsjahr keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten ergeben hätten (Verfassungsschutzbericht 2010, a. a. O., S. 35). In dem ein Jahr später veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2011 (http://www.verfassungsschutz.bayern.de/mam/anlagen/verfassungsschutzbericht_2011.pdf) wurde die IGP an keiner Stelle mehr erwähnt; auch in allen nachfolgenden Berichten und sonstigen schriftlichen Bekundungen des Landesamtes für Verfassungsschutz finden sich keine Hinweise auf weiter fortbestehende oder wiederaufgenommene Kontakte der IGP zu der als extremistisch geltenden IGMG.

Angesichts des seit dem Bericht 2010 geänderten Inhalts der amtlichen Verlautbarungen kann die in der Begründung des Bürgerbegehrens in Präsensform getroffene Aussage, dass die IGP „laut Verfassungsschutzbericht“ mit der IGMG in Verbindung „steht“ (Nr. 1 Satz 3 Hs. 2), nur als objektiv unzutreffend bezeichnet werden. Denn dieser Halbsatz konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschriftsleistung nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) nur so verstanden werden, dass ein (Landes- oder Bundes-)Amt für Verfassungsschutz in einem aktuellen Jahresbericht eine gegenwärtig bestehende Verbindung zwischen den genannten Organisationen erwähnt habe. Einem anderslautenden Textverständnis stand neben dem Wortlaut auch die inhaltliche und syntaktische Verknüpfung mit der im vorangehenden Halbsatz getroffenen Aussage entgegen, wonach die IGP vom Verfassungsschutz „seit 2007“ überwacht werde. Der unbefangene Leser musste hiernach von einer bis in die Gegenwart reichenden Überwachung ausgehen, so dass er von dem anschließenden Halbsatz nur eine Aussage über die zu diesem Zeitpunkt relevanten Erkenntnisse bezüglich einer etwaigen verfassungsfeindlichen Ausrichtung der IGP erwarten konnte, nicht dagegen den Hinweis auf eine die Vergangenheit betreffende Feststellung, an der das Verfassungsschutzamt in seinen neueren Berichten nicht mehr festhält.

Da die Behauptung einer „laut Verfassungsschutzbericht“ bestehenden Verbindung zur IGMG sich eindeutig auf die Gegenwart bezieht, kann diese Textpassage auch nicht dahingehend (um-)gedeutet werden, dass damit nur allgemein auf den Inhalt eines für zurückliegende Jahre (z. B. 2007, 2008 oder 2009) publizierten Verfassungsschutzberichts verwiesen werde, in dem von solchen Kontakten noch die Rede war. Ein solches Verständnis wäre mit dem objektiven Erklärungsgehalt der Aussage unvereinbar und ließe sich daher auch mit dem in der Rechtsprechung des Senats anerkannten Gebot der grundsätzlich „wohlwollenden Auslegung“ eines mehrdeutig formulierten Bürgerbegehrens (dazu BayVGH, U. v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928 - VGH n. F. 50, 42/44 f. = BayVBl 1997, 276/277; U. v. 21.3.2012 - 4 B 11.221 - BayVBl 2012, 632 Rn. 21) nicht sachlich rechtfertigen. Während der Unterschriftensammlung, die nach Angaben der Kläger den Zeitraum vom 14. Oktober 2011 bis zum 18. September 2014 umfasste, ergab sich der aktuelle Erkenntnisstand zu verfassungsgefährdenden islamistischen Bestrebungen allein aus den - im März des jeweiligen Folgejahres veröffentlichten - Verfassungsschutzberichten 2010, 2011, 2012 und 2013. In keiner dieser amtlichen Äußerungen war jedoch, wie oben gezeigt, von bestehenden Verbindungen der IGP oder ihrer Repräsentanten zur IGMG die Rede; selbst die letztmalige Erwähnung der IGP im Berichtsjahr 2010 betraf nur zurückliegende Mitgliedschaften und Telefonkontakte zur IGMG und enthielt keinen Hinweis auf weiterhin fortgeführte Beziehungen zu dieser Organisation.

b) Die in der Verwendung der Gegenwartsform liegende unrichtige Tatsachenbehauptung, wonach eine aktuell bestehende Verbindung der IGP zur IGMG durch einen Verfassungsschutzbericht amtlich bestätigt werde, stellt im Gesamtgefüge der Begründung des Bürgerbegehrens kein bloß untergeordnetes Detail dar, sondern muss aus Sicht der Unterschriftsleistenden als entscheidungsrelevant angesehen werden.

Bei der insoweit vorzunehmenden Erheblichkeitsprüfung kommt es entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die beanstandete unzutreffende Sachaussage im Verhältnis zu den übrigen Teilen der Begründung quantitativ nur einen geringen Raum einnimmt (knapp zwei Zeilen) und sich in lediglich einem von sechs Punkten der „Begründungen“ findet. Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens können dem aus der Abstimmungsfreiheit abzuleitenden Irreführungsverbot nicht dadurch entgehen, dass sie wahrheitswidrige Begründungselemente durch eine größere Zahl korrekter Aussagen kompensieren oder auf nicht zu beanstandende „Alternativbegründungen“ verweisen. Da den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens der auf den Unterschriftenlisten abgedruckte Begründungstext in seiner Gesamtheit vorliegt, muss auch dessen rechtliche Beurteilung einheitlich erfolgen; eine nachträgliche Teilung oder geltungserhaltende Reduktion kommt daher nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - juris Rn. 4).

Maßgebend ist somit nicht die Frage, ob die Begründung auch ohne die inkriminierte Passage Bestand haben könnte, sondern ob die unrichtige Sachaussage im Kontext der übrigen Begründung als so gewichtig anzusehen ist, dass ohne sie möglicherweise weniger Unterzeichner das Bürgerbegehren unterstützt hätten. Eine solche Eignung zur Beeinflussung des Unterschriftsverhaltens darf allerdings nicht nur theoretisch bestehen, sondern muss nach allgemeiner Lebenserfahrung als konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit erscheinen (vgl. BVerwG, B. v. 17.3.1998 - 8 B 36/98 - juris Rn. 2 m. w. N. zum Erheblichkeitsgrundsatz bei Wahlfehlern). Als nicht kausal für das Ergebnis der Unterschriftensammlung können Unvollständigkeiten, Ungenauigkeiten oder Fehlangaben bei (kommunal-)politisch unstreitigen und auch objektiv unwichtigen Detailfragen angesehen werden, nicht dagegen Mängel bei tragenden Begründungselementen, auch wenn das Bürgerbegehren ausdrücklich auf mehrere gleichrangige Begründungsstränge gestützt wird (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2014 - 4 ZB 14.707 - juris Rn. 6; B. v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19 Rn. 31; OVG NRW, U. v. 23.4.2002 a. a. O.).

Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend eindeutig um einen ergebnisrelevanten Begründungsmangel. Die Aussage über eine vom Verfassungsschutz bestätigte Verbindung der IGP zur IGMG stand im Zusammenhang mit dem in Nr. 1 und Nr. 5 der Begründung unternommenen Versuch, mögliche Unterstützer des Bürgerbegehrens davon zu überzeugen, dass die in der IGP an leitender Stelle tätigen Initiatoren des Projekts ZIE-M wegen ihrer Kontakte zu islamistisch-fundamentalistischen Kreisen als Bauherrn nicht akzeptabel seien. Der zum Beleg hierfür angeführte allgemeine Hinweis, dass die IGP bzw. deren Leiter seit Jahren vom Verfassungsschutz „überwacht“ (Nr. 1) bzw. „beobachtet“ (Nr. 5) würden, erhielt seine besondere zeitliche Aktualität und inhaltliche Brisanz erst durch die zusätzliche Information, eine (gegenwärtig bestehende) Verbindung mit islamistischen Fundamentalisten werde im (aktuellen) Verfassungsschutzbericht erwähnt und sei damit eine amtlich festgestellte Tatsache.

Da gerade in der Bezugnahme auf die Amtsautorität der Verfassungsschutzbehörde das Spezifikum der erwähnten Sachaussage liegt, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob sich für den Zeitraum der Unterschriftensammlung (2011 bis 2014) auf andere Weise belegen lässt, dass ein Kontakt der IGP zur IGMG tatsächlich bestand. Einer diesbezüglichen weiteren Sachaufklärung etwa durch Vernehmung von Mitarbeitern des Landesamtes für Verfassungsschutz bedurfte es demnach nicht. Dass die IGP, wie von der Klägerseite vorgetragen, Mitglied im Zentralrat der Muslime in Deutschland ist, dem auch die IGMG offiziell angehört, ist darüber hinaus schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Beitritt zu diesem Dachverband erst im März 2015 und damit nach Ende der Unterschriftensammlung für das Bürgerbegehren erfolgte.

c) Der in der irreführenden Begründung des Bürgerbegehrens liegende Rechtsmangel kann nicht durch einen nachträglichen Verzicht der Kläger auf die beanstandete Sachaussage geheilt werden. Zwar findet sich auf den Unterschriftslisten ein Zusatz, der die gemäß Art. 18a Abs. 4 GO benannten Vertreter ermächtigt, „zur Begründung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Änderungen vorzunehmen, soweit diese nicht den Kern des Antrages berühren“. Eine solche Vollmacht erlaubt jedoch keine inhaltliche Korrektur der Begründung nach Einholung der Unterschriften; sie lässt lediglich in Bezug auf die Fragestellung redaktionelle Änderungen sowie Präzisierungen und Aktualisierungen zu, die das erkennbare Ziel des Begehrens klarer als die bisherige Fassung zum Ausdruck bringen und einem späteren Bürgerentscheid zugrunde gelegt werden können (vgl. BayVGH. U. v. 22.6.2007 - 4 B 06.1224 - BayVBl 2008, 241/242 m. w. N.). Das nachträgliche Streichen wesentlicher Teile der Begründung würde dagegen den Willen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens verfälschen, weil damit fingiert würde, dass sie ihre Unterschrift auch bei einer anderen Begründung geleistet hätten.

d) Das mit einer irreführenden Begründung versehene Bürgerbegehren ist auch nicht wegen unzulässiger Behinderung der Unterschriftensammlung durch die Beklagte zuzulassen. Zwar spricht vieles dafür, dass mit der in der Form eines persönlichen Anschreibens des damaligen Oberbürgermeisters erfolgten Verteilung von Flyern, die vorrangig Warnungen und Wertungen in Bezug auf die hinter dem Bürgerbegehren stehenden Personen und Organisationen enthielten, gegen kompetenzrechtliche Vorgaben (Art. 37 GO) und gegen das bei Bürgerbegehren geltende Sachlichkeitsgebot (vgl. dazu BayVGH, B. v. 17.3.1997 - 4 ZE 97.874 - BayVBl 1997, 435) verstoßen wurde. Die von den Klägern insoweit gerügten Rechtsverletzungen betreffen jedoch nur ihr grundrechtsgeschütztes Recht auf ungehindertes öffentliches Werben um Unterschriften und nicht den mit der vorliegenden Klage verfolgten Anspruch aus Art. 18a Abs. 8 GO auf förmliche Zulassung des (mit einer hinreichenden Zahl von Unterschriften) eingereichten Bürgerbegehrens. Gegen rechtswidrige Behinderungen durch öffentliche Amtsträger und Behörden während der Phase der Unterschriftensammlung können sich die Initiatoren eines Bürgerbegehrens im Wege einer Unterlassungsklage und ggf. mittels eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wehr setzen (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 4 CE 11.407 - juris Rn. 8). Solche vorangegangenen Rechtsverstöße von Gemeindeorganen begründen dagegen kein Recht auf Zulassung eines Bürgerbegehrens, das wegen seiner irreführenden Begründung die aus der Abstimmungsfreiheit folgenden rechtlichen Mindestanforderungen verfehlt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.