Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Mai 2013 - 4 B 98/13


Gericht
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die bauaufsichtliche Verfügung vom 25.02.2013 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung zur Beseitigung von fünf Fahnenmasten an der Fassade ihres Hotels sind nicht erfüllt. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, vom Sofortvollzug verschont zu bleiben.
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Die bauaufsichtliche Verfügung erweist sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
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Der Beklagte ist als untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauO LSA für den Erlass der bauaufsichtlichen Verfügung zuständig. Auch soweit mit dem Bescheid gegen die Verletzung von Vorschriften der Gestaltungssatzung der Stadt A-Stadt vorgegangen werden soll, ist für Maßnahmen der Bauaufsicht der Landkreis zuständig. Eine eigenständige Befugnis der Stadt zu bauaufsichtlichen Anordnungen besteht nicht.
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Die Anbringung der Fahnenmasten erfolgte im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es fehlt bereits an der gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA erforderlichen Baugenehmigung. Die Fahnenmasten sind Anlagen i. S. des § 58 Abs. 1 BauO LSA. Denn es handelt sich um Werbeanlagen, an die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden (§ 10 BauO LSA).
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Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA). Dazu gehören auch Fahnenmasten, an denen Werbebanner aufgezogen werden können, und die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.07.2006 – 10 B 785/06 -, NVwZ-RR 2006, 773). Die von der Antragstellerin aufgezogenen Nationalflaggen haben zwar für sich genommen in ihrer textlichen und symbolischen Gestaltung keinen unmittelbaren Bezug zu dem von der Antragstellerin betriebenen Hotel. Gleichwohl haben die Fahnen werbenden Charakter, weil sie nach ihrem Inhalt und ihrer Funktion dazu dienen, das Hotel anzupreisen. Die Fahnen sind unmittelbar am Hotel angebracht. Sie sollen die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen und zielen darauf ab, den Eindruck einer internationalen Ausrichtung des Hotels zu erwecken und Gäste aus bestimmten Ländern anzulocken (vgl. hierzu auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 25.06.2003 – 11 A 1986/02 -, juris). Dafür spricht auch die Auswahl der von der Antragstellerin verwendeten Flaggen. Denn gerade die Niederlande, Dänemark und Österreich gehören zu den wichtigsten Herkunftsländern internationaler Gäste im Harz (Aspekt Magazin vom 08.11.2010, http://aspekt-magazin.de/harz-erobert-den-gipfel-der-touristenbeliebtheit/).
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Die Errichtung der Fahnenmasten ist nicht genehmigungsfrei. § 60 Abs. 1 Nr. 4 BauO LSA greift nicht ein, weil diese Vorschrift für Fahnenmasten nur gilt, wenn diese nicht zugleich Teile von Werbeanlagen sind. Werden ein oder mehrere Fahnenmasten aufgestellt, die der Befestigung von Fahnen zu Werbezwecken dienen, beurteilt sich die Genehmigungsbedürftigkeit nach der Gesamtanlage. Handelt es sich – wie hier - nach dem Gesamtcharakter um eine Werbeanlage, bedarf diese einer Genehmigung, wenn nicht ein Ausnahmefall des § 60 Abs. 1 Nr. 11 BauO LSA vorliegt (vgl. zum entsprechenden nordrhein-westfälischen Landesrecht: OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.07.2006, a. a. O.). Da die Ansichtsfläche der Fahnen größer als 1 m2 ist, besteht auch nach § 60 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a BauO LSA keine Genehmigungsfreiheit.
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Darüber hinaus widerspricht die Errichtung der Fahnenmasten auch materiell-rechtlichen Vorschriften. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 der Örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen in der Altstadt von A-Stadt sind Fahnen als dauerhafte Werbeanlagen unzulässig. Gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht, insbesondere § 85 BauO LSA, bestehen keine Bedenken. Die besonderen Anforderungen an die Gestaltung von Anlagen sind im Hinblick darauf, dass die … Altstadt als „außergewöhnliches Beispiel für eine europäische mittelalterliche Stadt“ in die UNESCO-Welterbeliste eingetragen ist, ohne weiteres nachvollziehbar.
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Ferner stellen die Fahnenmasten nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch einen nicht genehmigungsfähigen Eingriff in ein Kulturdenkmal i. S. des § 10 DenkmSchG LSA dar. Das Gericht nimmt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, denen es folgt.
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Die Beseitigungsanordnung ist nicht ermessensfehlerhaft (§§ 114 VwGO, 4 Abs. 1 Satz 3, 6 SOG LSA); insbesondere entspricht die Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 5 SOG LSA). Die Abwägung des Antragsgegners, dass die öffentlichen Belange zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Beseitigung der Masten ohne Substanzverlust möglich ist (vgl. hierzu auch OVG Nordrh.-Westf. Beschluss vom 24.07.2006, a. a. O.).
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Die Beseitigungsanordnung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der von der Antragstellerin angeführte Referenzfall von Werbefahnen am Gebäude der Volksbank spricht nicht für eine sachwidrige Ungleichbehandlung. Der Antragsgegner hat glaubhaft ausgeführt, dass er die Volksbank zu einer Entfernung der Fahnenanlage veranlasst hat. Die von der Antragstellerin erwähnte Flagge an einem „privaten Reisebüro“ ist nicht näher beschrieben. So ist nicht ersichtlich, ob dem Antragsgegner die Existenz dieser Flagge überhaupt bekannt ist. Für eine willkürliche Praxis beim Einschreiten gegen Werbeanlagen gibt es keine Anhaltspunkte.
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Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Regelung verlangt zwar regelmäßig eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Vollziehungsinteresses; gleichwohl dürfen keine übermäßig hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Bei gleichartigen Tatbeständen können auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen, soweit gewährleistet ist, dass auch die Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden. Insbesondere reicht zur Begründung des Sofortvollzugs bei Maßnahmen der Bauaufsicht grundsätzlich ein Hinweis auf eine bei illegaler Nutzung in der Regel bestehende Nachahmungsgefahr aus (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 26.10.2012 – 2 M 124/12 -, LKV 2012, 571 und Beschluss vom 08.10.1996 – B 2 S 240/96 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.03.2010 – 1 B 49/10 -, juris), jedenfalls wenn es sich nicht um eine mit einem erheblichen Substanzverlust verbundene Beseitigungsanordnung handelt.
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Unter diesen Voraussetzungen entspricht die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung abgegebene Begründung den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in rechtlich unbedenklicher Weise das besondere öffentliche Interesse mit einer „besonders weitreichenden negativen Vorbildwirkung“ begründet, die von den Werbeanlagen ausgehe.
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Auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist zu bejahen. Allein aus dem Umstand, dass die Flaggen bereits seit vier Jahren angebracht sind, lässt sich nicht auf eine mangelnde Dringlichkeit schließen. Der Antragsgegner hat die Werbeanlagen nicht bewusst geduldet. Vielmehr ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass er erst durch eine Anzeige der Stadt A-Stadt Anfang Mai 2012 informiert worden ist und alsbald das Anhörungsverfahren eingeleitet hat. Sollte die Stadt A-Stadt – wie die Antragstellerin behauptet – die Fahnenmasten zuvor nicht gerügt haben, ist dies dem Antragsgegner nicht zuzurechnen, zumal die angefochtene Beseitigungsverfügung nicht allein der Durchsetzung der städtischen Gestaltungssatzung dient. Im Übrigen ist gerade im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung eine besondere Dringlichkeit anzunehmen. Denn ohne ein sofortiges Einschreiten gegen die Werbeanlagen könnte sich eine Vielzahl von Verantwortlichen auf den Fall der Antragstellerin berufen. Die Existenz der Anlagen vermittelt den Eindruck, die Anlagen seien genehmigt worden oder die Behörde schreite gegen sie nicht ein (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11.02.2002 – 2 SN 29.01 -, BauR 2002, 1382). Die von der Antragstellerin angesprochenen Werbefahnen bei der Volksbank und bei einem Reisebüro sprechen zudem dafür, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt und von einer konkreten Nachahmungsgefahr auszugehen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin geschätzt.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.