Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Mai 2013 - 4 B 98/13

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0515.4B98.13.0A
bei uns veröffentlicht am15.05.2013

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die bauaufsichtliche Verfügung vom 25.02.2013 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung zur Beseitigung von fünf Fahnenmasten an der Fassade ihres Hotels sind nicht erfüllt. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, vom Sofortvollzug verschont zu bleiben.

2

Die bauaufsichtliche Verfügung erweist sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

3

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

4

Der Beklagte ist als untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauO LSA für den Erlass der bauaufsichtlichen Verfügung zuständig. Auch soweit mit dem Bescheid gegen die Verletzung von Vorschriften der Gestaltungssatzung der Stadt A-Stadt vorgegangen werden soll, ist für Maßnahmen der Bauaufsicht der Landkreis zuständig. Eine eigenständige Befugnis der Stadt zu bauaufsichtlichen Anordnungen besteht nicht.

5

Die Anbringung der Fahnenmasten erfolgte im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es fehlt bereits an der gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA erforderlichen Baugenehmigung. Die Fahnenmasten sind Anlagen i. S. des § 58 Abs. 1 BauO LSA. Denn es handelt sich um Werbeanlagen, an die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden (§ 10 BauO LSA).

6

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA). Dazu gehören auch Fahnenmasten, an denen Werbebanner aufgezogen werden können, und die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.07.2006 – 10 B 785/06 -, NVwZ-RR 2006, 773). Die von der Antragstellerin aufgezogenen Nationalflaggen haben zwar für sich genommen in ihrer textlichen und symbolischen Gestaltung keinen unmittelbaren Bezug zu dem von der Antragstellerin betriebenen Hotel. Gleichwohl haben die Fahnen werbenden Charakter, weil sie nach ihrem Inhalt und ihrer Funktion dazu dienen, das Hotel anzupreisen. Die Fahnen sind unmittelbar am Hotel angebracht. Sie sollen die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen und zielen darauf ab, den Eindruck einer internationalen Ausrichtung des Hotels zu erwecken und Gäste aus bestimmten Ländern anzulocken (vgl. hierzu auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 25.06.2003 – 11 A 1986/02 -, juris). Dafür spricht auch die Auswahl der von der Antragstellerin verwendeten Flaggen. Denn gerade die Niederlande, Dänemark und Österreich gehören zu den wichtigsten Herkunftsländern internationaler Gäste im Harz (Aspekt Magazin vom 08.11.2010, http://aspekt-magazin.de/harz-erobert-den-gipfel-der-touristenbeliebtheit/).

7

Die Errichtung der Fahnenmasten ist nicht genehmigungsfrei. § 60 Abs. 1 Nr. 4 BauO LSA greift nicht ein, weil diese Vorschrift für Fahnenmasten nur gilt, wenn diese nicht zugleich Teile von Werbeanlagen sind. Werden ein oder mehrere Fahnenmasten aufgestellt, die der Befestigung von Fahnen zu Werbezwecken dienen, beurteilt sich die Genehmigungsbedürftigkeit nach der Gesamtanlage. Handelt es sich – wie hier - nach dem Gesamtcharakter um eine Werbeanlage, bedarf diese einer Genehmigung, wenn nicht ein Ausnahmefall des § 60 Abs. 1 Nr. 11 BauO LSA vorliegt (vgl. zum entsprechenden nordrhein-westfälischen Landesrecht: OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.07.2006, a. a. O.). Da die Ansichtsfläche der Fahnen größer als 1 m2 ist, besteht auch nach § 60 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a BauO LSA keine Genehmigungsfreiheit.

8

Darüber hinaus widerspricht die Errichtung der Fahnenmasten auch materiell-rechtlichen Vorschriften. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 der Örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen in der Altstadt von A-Stadt sind Fahnen als dauerhafte Werbeanlagen unzulässig. Gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht, insbesondere § 85 BauO LSA, bestehen keine Bedenken. Die besonderen Anforderungen an die Gestaltung von Anlagen sind im Hinblick darauf, dass die … Altstadt als „außergewöhnliches Beispiel für eine europäische mittelalterliche Stadt“ in die UNESCO-Welterbeliste eingetragen ist, ohne weiteres nachvollziehbar.

9

Ferner stellen die Fahnenmasten nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch einen nicht genehmigungsfähigen Eingriff in ein Kulturdenkmal i. S. des § 10 DenkmSchG LSA dar. Das Gericht nimmt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, denen es folgt.

10

Die Beseitigungsanordnung ist nicht ermessensfehlerhaft (§§ 114 VwGO, 4 Abs. 1 Satz 3, 6 SOG LSA); insbesondere entspricht die Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 5 SOG LSA). Die Abwägung des Antragsgegners, dass die öffentlichen Belange zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Beseitigung der Masten ohne Substanzverlust möglich ist (vgl. hierzu auch OVG Nordrh.-Westf. Beschluss vom 24.07.2006, a. a. O.).

11

Die Beseitigungsanordnung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der von der Antragstellerin angeführte Referenzfall von Werbefahnen am Gebäude der Volksbank spricht nicht für eine sachwidrige Ungleichbehandlung. Der Antragsgegner hat glaubhaft ausgeführt, dass er die Volksbank zu einer Entfernung der Fahnenanlage veranlasst hat. Die von der Antragstellerin erwähnte Flagge an einem „privaten Reisebüro“ ist nicht näher beschrieben. So ist nicht ersichtlich, ob dem Antragsgegner die Existenz dieser Flagge überhaupt bekannt ist. Für eine willkürliche Praxis beim Einschreiten gegen Werbeanlagen gibt es keine Anhaltspunkte.

12

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Regelung verlangt zwar regelmäßig eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Vollziehungsinteresses; gleichwohl dürfen keine übermäßig hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Bei gleichartigen Tatbeständen können auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen, soweit gewährleistet ist, dass auch die Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden. Insbesondere reicht zur Begründung des Sofortvollzugs bei Maßnahmen der Bauaufsicht grundsätzlich ein Hinweis auf eine bei illegaler Nutzung in der Regel bestehende Nachahmungsgefahr aus (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 26.10.2012 – 2 M 124/12 -, LKV 2012, 571 und Beschluss vom 08.10.1996 – B 2 S 240/96 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.03.2010 – 1 B 49/10 -, juris), jedenfalls wenn es sich nicht um eine mit einem erheblichen Substanzverlust verbundene Beseitigungsanordnung handelt.

13

Unter diesen Voraussetzungen entspricht die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung abgegebene Begründung den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in rechtlich unbedenklicher Weise das besondere öffentliche Interesse mit einer „besonders weitreichenden negativen Vorbildwirkung“ begründet, die von den Werbeanlagen ausgehe.

14

Auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist zu bejahen. Allein aus dem Umstand, dass die Flaggen bereits seit vier Jahren angebracht sind, lässt sich nicht auf eine mangelnde Dringlichkeit schließen. Der Antragsgegner hat die Werbeanlagen nicht bewusst geduldet. Vielmehr ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass er erst durch eine Anzeige der Stadt A-Stadt Anfang Mai 2012 informiert worden ist und alsbald das Anhörungsverfahren eingeleitet hat. Sollte die Stadt A-Stadt – wie die Antragstellerin behauptet – die Fahnenmasten zuvor nicht gerügt haben, ist dies dem Antragsgegner nicht zuzurechnen, zumal die angefochtene Beseitigungsverfügung nicht allein der Durchsetzung der städtischen Gestaltungssatzung dient. Im Übrigen ist gerade im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung eine besondere Dringlichkeit anzunehmen. Denn ohne ein sofortiges Einschreiten gegen die Werbeanlagen könnte sich eine Vielzahl von Verantwortlichen auf den Fall der Antragstellerin berufen. Die Existenz der Anlagen vermittelt den Eindruck, die Anlagen seien genehmigt worden oder die Behörde schreite gegen sie nicht ein (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11.02.2002 – 2 SN 29.01 -, BauR 2002, 1382). Die von der Antragstellerin angesprochenen Werbefahnen bei der Volksbank und bei einem Reisebüro sprechen zudem dafür, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt und von einer konkreten Nachahmungsgefahr auszugehen ist.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin geschätzt.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Okt. 2012 - 2 M 124/12

bei uns veröffentlicht am 26.10.2012

Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersagung der Nutzung eines Imbiss-Containers. 2 Am 06.02.2008 erteilte die Antragsgegnerin Herrn D. eine Baugenehmigung zur Aufstellung ein
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Nov. 2016 - AN 4 E 16.01861

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgelegt. Gründe I. Die Antragsteller begehren einstweiligen R

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersagung der Nutzung eines Imbiss-Containers.

2

Am 06.02.2008 erteilte die Antragsgegnerin Herrn D. eine Baugenehmigung zur Aufstellung eines Döner-Imbiss-Containers mit einer Grundfläche von 8,85 m x 2,80 m und einer Höhe von 2,52 m auf dem ca. 1.090 m² großen Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 35/24. Der genaue Standort befindet sich nach den Bauvorlagen im südöstlichen Grundstücksteil unmittelbar an der Zufahrt und dem Parkplatz eines Einkaufszentrums (Lidl). Die entsprechende Fläche hatte der Betreiber nach seinen Angaben im Bauantrag von der Grundstückseigentümerin, der Fa. S., gepachtet. Die Baugenehmigung wurde befristet für zunächst 2 Jahre erteilt und mit Bescheid vom 07.06.2010 bis zum 06.02.2012 verlängert.

3

Am 07.10.2011 beantragte der Antragsteller die Erteilung eine Baugenehmigung zur Aufstellung eines Imbiss-Containers mit einer Grundfläche von 9,00 m x 5,50 m und einer Höhe von 2,80 m und einer Werbeanlage sowie zur Errichtung von vier Stellplätzen auf dem genannten Grundstück. Der genaue Standort dieses Vorhabens befindet sich nach dem beigefügten Lageplan etwas weiter nördlich als der Standort des Döner-Imbiss-Containers im östlichen Grundstücksteil. Der Zugang soll nach der Baubeschreibung „direkt von der Zufahrt L-Straße über das Lidl-Grundstück“ erfolgen; die Genehmigung des Eigentümers liege vor.

4

Mit Bescheid vom 01.06.2012 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der Baugenehmigung ab. Zugleich untersagte sie dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, die (bereits aufgenommene) Nutzung des Grundstücks zum Zwecke der Betreibung einer Speisewirtschaft und forderte den Antragsteller auf, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids die Nutzung des Imbiss-Containers einzustellen und die an dem Container angebrachte Werbeanlage zu demontieren. Zur Begründung gab sie an, die Erschließung des Grundstücks sei nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB gesichert, und das Vorhabengrundstück liege entgegen § 4 Abs. 1 BauO LSA nicht unmittelbar an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Die Flurstücke 35/19 und 35/20, über die das Gewerbe für die Kunden des Antragstellers erreicht werden solle, gehörten anderen Personen. Eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Sicherung durch Grunddienstbarkeiten oder Baulasten bestehe nicht. Aufgrund der formellen und materiellen Illegalität der Anlage sei die Nutzungsuntersagung geboten. Zur Begründung des Sofortvollzugs führte die Antragsgegnerin aus, das allgemeine Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände überwiege das Interesse des Antragstellers, die illegale Nutzung weiter betreiben zu können. Es könne nicht hingenommen werden, dass der jetzige Zustand bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung beibehalten werde und der Antragsteller weiterhin dadurch gegenüber einer rechtstreuen Person zeitliche und wirtschaftliche Vorteile genieße. Zudem bestehe auf Grund des derzeitigen Zustands die Gefahr der Nachahmung und damit der Ausweitung illegaler Zustände. Hiergegen erhob der Antragsteller am 12.06.2012 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

5

Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nutzungsuntersagung lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.07.2012 ab und führte zur Begründung aus: Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig, weil der Antragsteller den Imbiss-Container ohne die erforderliche Baugenehmigung nutze und diese Nutzung auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Die Erschließung des im unbeplanten Innenbereich liegenden Vorhabens sei nicht gesichert, insbesondere auch nicht durch das vom Antragsteller geltend gemachte Notwegerecht. Da der Imbiss bereits errichtet worden sei, müsse die Erschließung bereits zum jetzigen Zeitpunkt gesichert sein. Es genüge nicht, dass durch die Zufahrt zum Einkaufszentrum tatsächlich eine Zufahrtsmöglichkeit bestehe. Ebenso wenig reiche es aus, dass in dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 41 ein unmittelbarer Zugang zur öffentlichen Straße vorgesehen sei. Aus diesen Gründen dürfte auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BauO LSA vorliegen. Daneben sei nach Aktenlage auch nicht eindeutig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsteller die Genehmigungsfähigkeit durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit (kurzfristig) herbeiführen könne; denn erhebliche wirtschaftliche Einbußen dürften nicht zu erwarten sein. Im Übrigen solle es einem Bauherrn nicht zugute kommen, vollendete Tatsachen geschaffen zu haben. Es bestehe auch in materieller Hinsicht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung, da nur dadurch das mit der Baugenehmigungspflicht verbundene Nutzungsverbot gesichert werden könne. Ein Verstoß gegen die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts genüge.

II.

A.

6

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

7

1. Der Antragsteller wendet ein, die Rechtsprechung des Senats, die das Verwaltungsgericht herangezogen habe, betreffe durchgängig Fälle, in denen sich ein Bauherr gegen eine Nutzungsuntersagung zur Wehr gesetzt habe, ohne jemals im Besitz einer Baugenehmigung gewesen zu sein. Dem gegenüber habe er bis vor kurzem noch über eine Baugenehmigung verfügt, die die Antragsgegnerin lediglich nicht verlängert habe. Damit vermag er schon deshalb nicht durchzudringen, weil für den hier streitigen Imbiss-Container an dem im Bauantrag dargestellten Standort keine Baugenehmigung erteilt wurde.

8

2. Der Antragsteller rügt weiter, die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auch inhaltlich seien die angegebenen Gründe nicht tragfähig. Die Auffassung, er dürfe aus der bestehenden Situation keine Gewinne erzielen, finde im Gesetz keine Stütze. Eine Nachahmungsgefahr könne schon deshalb nicht bestehen, weil sich der Betrieb des Imbiss-Containers für den objektiven Betrachter als ordnungsgemäß darstelle. Ein objektiver Dritter könne nicht wissen, dass die Zuwegung im Grundbuch (noch) nicht gesichert sei und dass die erteilte und bereits einmal verlängerte Baugenehmigung jetzt nicht mehr gelte. Damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

9

2.1. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung des besonderen Vollzugsinteresses genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

10

Zwar ist insoweit regelmäßig eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung dieses Interesses erforderlich; gleichwohl dürfen keine übermäßig hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 RdNr. 85, m.w.N.). Die Begründung hat zum einen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen; zum anderen soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Diese Funktion erfordert regelmäßig, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung auf den konkreten Fall abstellt und nicht nur formelhaft ist und dass die Behörde erkennen lässt, dass sie die Besonderheit einer sofortigen Vollziehung in ihrer Entscheidungsfindung beachtet hat (OVG SH. Beschl. v. 02.03.2005 – NVwZ-RR 2007, 187). Bei gleichartigen Tatbeständen können indes auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen, soweit gewährleistet ist, dass auch die Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden (Kopp/Schenke, a.a.O., m.w.N.). Insbesondere bei baurechtlichen Nutzungsverboten kann die Bauaufsichtsbehörde standardisierte Begründungselemente verwenden (OVG BBg, Beschl. v. 07.04.1999 – 1 B 25.99 –, NordÖR 1999, 374). Denn in diesen Fällen besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. unten 2.2.). So hat es auch der Senat für in der Regel ausreichend gehalten, wenn zur Begründung des Sofortvollzugs der Hinweis auf eine bei illegaler Nutzung in der Regel bestehende Nachahmungsgefahr hingewiesen werde (vgl. Beschl. v. 25.08.2004 – 2 M 262/04 –, JMBl LSA 2006, 363, m.w.N.).

11

Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung der sofortigen Vollziehung enthält – wenn auch knappe – Erwägungen, warum aus ihrer Sicht – wie in den Fällen der illegalen Nutzung baulicher Anlagen regelmäßig – ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sei und das Interesse des Antragstellers am Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung zurückzutreten habe. Sie hat ausgeführt, es könne nicht hingenommen werden, dass der jetzige Zustand bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung beibehalten werde und der Antragsteller weiterhin dadurch gegenüber einer rechtstreuen Person zeitliche und wirtschaftliche Vorteile genieße. Zudem bestehe auf Grund des derzeitigen Zustands die Gefahr der Nachahmung und damit der Ausweitung illegaler Zustände. Ob die Erwägungen der Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (OVG BBg, Beschl. v. 10.05.2012 – 10 S 42.11 –, Juris, m.w.N.).

12

2.2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass auch in materieller Hinsicht (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung besteht.

13

Die sofortige Vollziehung einer Nutzungsuntersagung einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität einer baulichen Anlage liegt regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert (OVG RP, Beschl. v. 05.07.2006 – 8 B 10574/06 –, BauR 2006, 1734; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 26.11.2008 – 10 B 1696/08 –, BRS 73 Nr. 124; VGH BW, Beschl. v. 01.02.2007 – 8 S 2606/06 –, DÖV 2007, 569, m.w.N.; OVG MV, Beschl. v. 03.12.2008 – 3 M 153/08 –, Juris, Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand: Februar 2010, § 79 RdNr. 169, m.w.N.). Auch der Senat hat die formelle Illegalität für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Nutzungsverbots regelmäßig genügen lassen (vgl. Beschl. v. 26.05.1997 – B 2 S 369/96 –, VwRR MO 1997, 58). Die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung. Ihm ist zwar darin beizupflichten, dass das besondere öffentliche Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich einzelfallbezogen zu beurteilen ist und über das Interesse hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Jedoch ist nicht in allen Fällen ein über den Gesetzeszweck hinausgehendes zusätzliches Vollzusinteresse erforderlich; das besondere Vollzugsinteresse kann mit dem (allgemeinen) Interesse am Vollzug einer Vorschrift zusammenfallen und nur noch die Prüfung erfordern, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich ist als im Normalfall (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 RdNr. 92, m.w.N.). So mag etwa ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug einer Nutzungsuntersagung fehlen, wenn die nunmehr beanstandete Nutzung bereits seit längerer Zeit unbeanstandet und nur gelegentlich ausgeübt worden ist (BayVGH, Beschl. v. 23.08.2012 – 15 CS 12.130 –, Juris).

14

Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, er habe bereits über eine befristete Baugenehmigung verfügt, deren Geltungsdauer lediglich abgelaufen sei. Ob in einer solchen Fallkonstellation das besondere Vollzugsinteresse (ausnahmsweise) entfällt, bedarf keiner Vertiefung. Wie oben bereits dargelegt, deckt sich das Vorhaben des Antragstellers nicht mit dem des Herrn D., dem eine befristete Baugenehmigung für seinen Döner-Imbiss-Container an anderer Stelle auf dem Flurstück 35/24 erteilt worden war.

15

Ohne Erfolg greift der Antragsteller die Erwägung der Antragsgegnerin, der Antragsteller dürfe gegenüber einer rechtstreuen Person keine zeitlichen und wirtschaftlichen Vorteile genießen, mit der Begründung an, es bestehe – sogar – ein öffentliches (fiskalisches) Interesse an der Nutzung des Imbiss-Containers, weil er dadurch zum Steueraufkommen und Beitragsaufkommen der Sozialkassen beitrage. Dabei verkennt er, dass nur eine legale Nutzung im öffentlichen Interesse liegen kann.

16

Ohne Erfolg moniert der Kläger, die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte, bei illegaler Nutzung regelmäßig bestehende Nachahmungsgefahr bestehe nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob vom Vorhaben des Antragstellers eine Nachahmungsgefahr ausgeht und ein besonderes öffentliches Interesse jedenfalls deshalb als gegeben gesehen, weil nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Wirksamkeit des mit der Baugenehmigungspflicht verbundenen Nutzungsverbots gesichert werden könne. Dies steht mit der oben dargestellten Rechtsprechung in Einklang.

17

3. Entgegen der Annahme des Antragstellers setzt der Erlass einer Nutzungsuntersagung nicht auch die materielle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 07.03.2006 – 2 L 76/04 – Juris, m.w.N.) sind die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO LSA für eine Nutzungsuntersagung immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen.

18

4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Imbiss-Container nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Es spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass das Vorhaben, wie die Antragsgegnerin und die Vorinstanz angenommen haben, gegen öffentlich rechtliche Vorschriften verstößt, weil die Erschließung entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gesichert ist.

19

Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann gesichert ist, wenn das Baugrundstück an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist und wenn nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind. Wenn das BauGB in den Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung der Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es u. a. gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (BVerwG, Beschl. v. 02.09.1999 – 4 B 47.99 –, BauR 2000, 1173). Das Grundstück, auf dem der Antragsteller den Imbiss betreiben will, ist zwar vom öffentlichen Straßennetz aus zugänglich; dieser Zugang ist aber rechtlich nicht gesichert. Entgegen der Annahme des Antragstellers genügt dieser tatsächliche Zugang für eine gesicherte Erschließung nicht.

20

Eine gesicherte Erschließung verlangt, dass die Zugänglichkeit des Baugrundstücks rechtlich ausreichend ist, die Erschließung muss also auf Dauer zur Verfügung stehen. Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es nur dann nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt diese, so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden. Dies kann öffentlich-rechtlich, z. B. durch eine Baulast erfolgen, aber auch zivilrechtlich durch eine dingliche Sicherung, etwa in Form einer Grunddienstbarkeit. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit dem privaten Nachbarn genügt hingegen nicht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 22.11.1995 – 4 B 224/95 –, BRS 57 Nr. 104, m.w.N.).

21

Aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts Gegenteiliges.

22

In dem Urteil vom 10.09.1976 (4 C 5.76 – BauR 1977, 44) hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans entschieden, dass eine Erschließung, an der es – überhaupt oder doch im gebotenen Umfang – fehle, (dennoch) in einer nach § 30 BBauG (nunmehr § 30 BauGB) die Zulässigkeit von Vorhaben begründenden Weise „gesichert" sei, wenn verlässlich angenommen werden könne, dass sie in dem notwendigen und selbstredend die volle Funktionsfähigkeit einschließenden Zustand spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen vorhanden und benutzbar sein werde. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht vorausgesetzt, wenn es gefordert hat, dass die Anlagen, über die ein Baugrundstück erschlossen werden sollen, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein müssen. Aus der zitierten Rechtsprechung kann aber gerade nicht abgeleitet werden, dass die Erschließung eines Grundstücks schon dann als gesichert angesehen werden müsste, wenn ein rechtlich (noch) nicht gesicherter Zugang zum öffentlichen Straßennetz bereits vorhanden ist und die Möglichkeit besteht, dass zu einem ungewissen Zeitpunkt nach Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage eine rechtliche Sicherung noch erreicht werden kann. Auch die rechtliche Sicherung muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, spätestens aber im Zeitpunkt der Fertigstellung der baulichen Anlage bzw. der Nutzungsaufnahme gegeben sein. Aus welchen Gründen eine dingliche Sicherung bislang hier nicht zustande gekommen ist, ist unerheblich. Insbesondere ist ohne rechtliche Bedeutung, ob der Eigentümer der Fläche, über die die Zuwegung erfolgen soll, berechtigt ist, vom Antragsteller einen einmaligen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zu fordern.

23

Im Urteil vom 21.02.1986 (4 C 10.83 – BauR 1986, 305) hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich klargestellt, dass die Verwirklichung eines Bebauungsplans nicht dadurch gehindert werde, dass ein einzelnes Grundstück nur provisorisch erschlossen sei. Der (dort in Rede stehende) Bebauungsplan enthalte ein „Angebot“ an die Eigentümer der im Planbereich gelegenen Grundstücke, von den mit ihm eröffneten Bebauungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wenn die Herstellung des vorgesehenen Stichweges gesichert sei, indem er entweder von der Gemeinde – notfalls unter Enteignung von Grundstücksteilen zum Zwecke des Straßenbaues – ausgebaut werde, oder die Klägerin im Zusammenwirken mit ihren Nachbarn die Beklagte veranlasse, die Grundstücke demnächst aufzuschließen, oder aber die Klägerin die festgesetzte Erschließung in eigener Verantwortung durchführe. Die festgesetzte Erschließung lasse sich also durchaus noch verwirklichen. Dem lässt sich aber nicht die Aussage entnehmen, die Erschließung sei bereits dann gesichert, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass der Zugang zum öffentlichen Straßennetz in der Zukunft tatsächlich und/oder rechtlich noch gesichert werden kann.

24

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann eine rechtliche Sicherung auch nicht aus einem Notwegerecht nach § 917 BGB hergeleitet werden. Der Notweg stellt seiner Rechtsnatur nach nur eine vorübergehende Lösung „bis zur Behebung des Mangels“ dar; auch wäre die Forderung nach einer rechtlichen Sicherung überflüssig, wenn bereits ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB genügen würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.10.1996 – 2 B 94.3416 –, BayVBl 1997, 758). Ein Nachbar kann sogar ein Abwehrrecht haben, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1998 – 4 B 45.98 –, BRS 60 Nr. 182). Im Übrigen ist es für die Frage der öffentlich-rechtlich erforderlichen Erschließung grundsätzlich unerheblich, ob ein Nachbar gegenüber dem anderen entsprechende privatrechtliche Ansprüche auf „Zuwegung" besitzt (BVerwG, Beschl. 08.07.1991 – 4 B 115.91 –, Juris).

25

Dass bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 BauO LSA, wonach Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat, in Bezug auf die rechtliche Sicherung andere Maßstäbe zu gelten hätten, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

B.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat schließt sich der Auffassung der Vorinstanz an, dass aufgrund fehlender Anhaltspunkte zur Höhe des dem Antragsteller durch die Nutzungsuntersagung entstehenden Schadens oder der Aufwendungen (Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen ist, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.