Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Nov. 2016 - AN 3 S 16.02025

bei uns veröffentlicht am21.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der FlNr. ... der Gemarkung ... Die Beigeladenen sind Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks mit der FlNr. ... der Gemarkung ... .... Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer ... der Antragsgegnerin, der für die streitgegenständlichen Grundstücke ein reines Wohngebiet festsetzt sowie im Geltungsbereich der „Erhaltungssatzung ...“ der Antragsgegnerin vom 1. September 1989 in der Fassung vom 12. Oktober 2001.

Am 25. Juli 2016 beantragten die Beigeladenen die Errichtung von drei Reihenhäusern mit Carports auf dem Grundstück mit der Flurnummer ..., das bisher mit einem in den 1930 er Jahren errichteten Einfamilienhaus bebaut war. Die Antragstellerin verweigerte die Unterzeichnung der Bauunterlagen.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2016, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen Postzustellungsurkunde am 18. Oktober 2016 zugestellt wurde, erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Baugenehmigung unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung von § 3 der Satzung der Stadt... zur „Erhaltung baulicher Anlagen im Bereich des ...“.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorhaben liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 335 im reinen Wohngebiet. Das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans und liege innerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Im Übrigen füge sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. Die nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts seien eingehalten, eine sonstige Verletzung geschützter nachbarlicher Belange sei nicht gegeben. Die nach § 3 der Satzung notwendige Befreiung habe erteilt werden können, weil es sich bei dem bestehenden Gebäude um keine erhaltungswürdige bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung handle. Das bestehende Gebäude sei kein Einzeldenkmal und unterliege nicht dem Ensembleschutz, eine Prägung der Stadtgestalt und des Orts- und Landschaftsbildes bestehe nicht, eine städtebauliche, insbesondere geschichtliche oder künstlerische Bedeutung sei nicht gegeben. Die städtebauliche Gestalt des Gebietes werde durch die Errichtung der geplanten Reihenhäuser nicht beeinträchtigt und denkmalschutzrechtliche Bedenken gegen die geplante Bebauung bestünden nicht. Die Schutzziele der Erhaltungssatzung würden nicht beeinträchtigt.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das am 18. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Antragstellerin Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erheben (AN 3 K 16.02026). Gleichzeitig beantragte sie, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, auf den drei Grundstücken mit den FlNrn. ... und ... stünden drei gleichzeitig, durch das alte ... Bauunternehmen ... Anfang der Dreißigerjahre errichtete Einfamilienhäuser. Diese legten Zeugnis vom damaligen Baustil, den damaligen Wohnnutzungsgewohnheiten, der Geschossigkeit der Fassaden- und Fenstergliederung sowie der Dachform ab. Ihnen käme insoweit eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu. Der Abriss eines dieser drei Gebäude würde das Gesamtensemble zerstören. Die Verdichtung durch den wesentlich größeren Baukörper führe zudem zu einer Veränderung des Gesamtcharakters der drei Häuser und damit auch des gesamten Straßenzuges. Der Gesamtcharakter werde vor allem dadurch geprägt, dass die übrigen Häuser an der ... entweder solche des Universitätsbauvereins oder entsprechend großzügig angelegte Einzel- bzw. Reihenhäuser seien, die dem Gesamtbild der Baugewohnheiten der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts entsprächen. Durch die Gesamtbebauung auf der Nordseite der ... sei dabei aufgrund der ca. 2 m über dem Straßenniveau verlaufenden Geländehöhe eine eigene, weithin sichtbare ästhetische Abfolge von Baukörpern entstanden, die nachhaltig zur Prägung des Gesamtbildes der ... auf der Nordseite beitrage. Diese sei auch als solche vor allem für den Blick auf den ... prägend. Der Straßenzug ziehe die Blicke von weit her auf sich. Durch den Abriss eines dieser prägenden Gebäude des als Ensemble zu sehenden Anwesens ... ... würde die Einzigartigkeit des Straßenzuges zerstört werden. Außerdem störe das geplante Bauvorhaben das so geprägte Gesamtbild der ... nachhaltig. Aufgrund der Verdichtung der Bebauung werde gerade - dem Schutzzweck der Erhaltungssatzung zuwider - ein einzelstehendes Gebäude mit großflächigen Garten mit wertvollem Baumbestand durch ein modernes Reihenhaus ersetzt. Im gesamten Verlauf der ... sei lediglich die Bebauung auf den Flurstücken ... und (gemeint wohl) ... moderner und habe zu einer Verdichtung der Bebauung geführt. Auch wenn fraglich sei, wie die Bebauung dieser Flurnummern vor dem Hintergrund der Erhaltungssatzung habe genehmigt werden können, sei damals jedenfalls kein vergleichbar von der Erhaltungssatzung geschütztes Haus gegen eine moderne Reihenhausbebauung ersetzt, sondern lediglich eine Baulücke geschlossen worden.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die an die Beigeladene erteilte Baugenehmigung vom 14. Oktober 2016 für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Carports auf dem Grundstück ... ... anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 26 Oktober 2016,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, die Antragsteller hätten nicht einmal eine mögliche Beeinträchtigung drittschützender Normen vorgetragen, so dass bereits fraglich sei, ob der Antrag überhaupt zulässig sei. Auch lasse sich der Erhaltungssatzung keine drittschützende Funktion entnehmen. Sie diene ausschließlich städtebaulichen Interessen und sei kein geeigneter Anknüpfungspunkt für Individualrechtsschutz.

Die Beigeladenen ließen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. November 2016 beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Die erteilte Baugenehmigung sei nicht rechtswidrig und es sei keine Rechtsverletzung zulasten der Antragstellerin erkennbar. Die Bestimmungen der Erhaltungssatzung seien nicht nachbarschützend. Darüber hinaus sei der Abbruch des alten Wohnhauses auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück in Einklang mit der Satzung der Antragsgegnerin erfolgt, da es sich nicht um eine erhaltungswürdige bauliche Anlage handle und die Neuerrichtung einer baulichen Anlage nur dann nicht genehmigt werden dürfe, wenn die Anlage dem Gebot, dass die städtebauliche Gestalt des Gebiets nicht beeinträchtigt werden solle, widerspreche und sich die bauliche Anlage nicht in das Stadtbild und die Baugestaltung des Satzungsgebietes einfüge. Beides sei vorliegend von der Antragsgegnerin geprüft und zu Recht entschieden worden, dass die Beigeladenen Anspruch auf Abbruchgenehmigung und Neuerrichtung der geplanten baulichen Anlage hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Streitgegenstand des vorliegenden Antrags ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der den Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 erteilten Baugenehmigung.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie vorliegend durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 152), wobei vorrangig die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.

Nach diesen Grundsätzen bleibt der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin ohne Erfolg. Nach Überzeugung der Kammer hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung ausnahmsweise zurücktreten müsste.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z. B. BVerwG v. 6.10.1989 - 4 C 40.87 - juris).

Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist festzustellen, dass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben ist, weil weder der Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin drittschützende Wirkung in diesem Sinne zukommt (1.), noch sich die Antragstellerin erfolgreich auf eine Verletzung des nachbarlichen allgemeinen Rücksichtnahmegebots berufen kann (2.).

1. Die Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin vom 1. September 1989 in der Fassung vom 10. Dezember 2001 begründet kein drittschützendes Recht zugunsten der Antragstellerin.

Sie kann daraus keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes für sich herleiten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Erhaltung des aus ihrer Sicht schutzwürdigen Häuser-Ensembles als auch für die Verhinderung der genehmigten Bebauung des Nachbargrundstücks mit drei Reihenhäusern.

Die genannte Satzung, die ihre Grundlage in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB findet, enthält keine Normen, die der Antragstellerin subjektive einklagbare Rechte gewährt.

Die Antragsgegnerin hat die Satzung erlassen, weil sich in ihrem Geltungsbereich „bauliche Anlagen befinden, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägen oder von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die Errichtung baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt werden soll (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB)“, vgl. § 2 der Satzung.

Schon nach dem Wortlaut des § 172 BauGB bestehen keine Anhaltspunkte für die Vermittlung einer Abwehrposition gegen Bauvorhaben. Grund des Erlasses einer Erhaltungssatzung ist das Vorliegen eines städtebaulichen Problems. Diese erlegt Grundstückseigentümers eine inhaltliche Beschränkung ihres Grundeigentums auf, das über die Anforderungen der Baugesetze hinausgehen kann, soweit dies durch Belange des Allgemeinwohls (die in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB abschließend aufgezählt sind) gerechtfertigt ist. Umgekehrt begründet eine solche Satzung aber keine Rechtspositionen von Nachbarn dergestalt, dass die Beibehaltung des bisherigen Milieus im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes eingefordert werden kann. Insoweit handelt es sich beim Schutzzweck der Satzung lediglich um einen Rechtsreflex zugunsten von Grundstückseigentümern im Geltungsbereich der Satzung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 14.12.2000 - 3 K 25/99 - juris Rn. 18 f.; VGH München, U.v. 2.4.1996 - 1 N 92.1636 -, juris).

Hinzu kommt, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage der Erhaltungswürdigkeit der bisherigen Bebauung im Baukunstbeirat auseinandergesetzt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 der Satzung nicht vorliegen, dass also im Hinblick auf die bisherige Bebauung keine Erhaltungswürdigkeit im Sinne des § 2 Nr. 1 der Satzung besteht und auch die streitgegenständliche bauliche Anlage die städtebauliche Gestalt des Gebiets nicht beeinträchtigt. Dass die Antragstellerin abweichender Meinung ist, ist aus den oben genannten Gründen rechtlich nicht beachtlich. Aus den vorliegenden Plänen ergibt sich, dass in der östlichen Nachbarschaft der Antragsteller eine Vielzahl von Flurstücken mit Reihenhäusern bebaut ist.

2. Gegen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens spricht zum einen bereits, dass - unbestritten - die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten sind und damit eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung, wie von Art. 6 BayBO gefordert, gewährleistet ist (vgl. z. B. BVerwG v. 11.1.1999, 4 B 128.98, BayVbl. 1999, 568).

Den durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verwirklichten Größen- und Lageverhältnissen ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der vorgenommenen summarischen Prüfung nichts für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens gegenüber dem Antragstellergrundstück zu entnehmen.

Eine solche wäre gegebenenfalls dann zu bejahen, wenn vom Beigeladenenbauvorhaben für die Antragstellerin eine unzumutbare Beeinträchtigung ausginge, welche insbesondere dann anzunehmen wäre, wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalles das geplante Bauvorhaben das Grundstück der Antragstellerin „einmauern“ würde, wenn dem streitgegenständlichen Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukäme, was vorliegend jedoch, so die Auffassung der Kammer nach Durchführung der im vorliegenden Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung unter Zugrundelegung der genehmigten Pläne nicht der Fall ist.

Eine derartige Wirkung eines Bauvorhabens kann nur dann vorliegen, wenn ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außerordentlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt (vgl. z. B. BVerwG v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris; BayVGH v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris). Dies kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris m. w. N.). Dabei stellt, wie oben bereits ausgeführt, die - vorliegend gegebene - Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ein Indiz dafür dar, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris). Aus den vorliegenden Lageplänen wird deutlich, dass auch der Abstand der Wohnhäuser zueinander so groß ist, dass für Rücksichtslosigkeit keine Anhaltspunkte bestehen. Dies wird auch von Antragstellerseite nicht entsprechend vorgetragen.

Sonstige Gesichtspunkte, die der Antragstellerin ein Abwehrrecht gegen den Abriss des alten bzw. gegen die Errichtung des neuen Gebäudes zur Seite stellen würden - z. B. die Verletzung des denkmalschutzrechtlichen Rücksichtnahmegebots (BayVGH, B.v. 14.10.2016 - 9 ZB 14.1946 -, juris m. w. N.) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2016 war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt, § 54 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr. … der Gemarkung … (* …*). Die Beigeladenen sind Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. … der Gemarkung … (* …*). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer … der Beklagten in der Fassung vom 16. September 2003, der für die streitgegenständlichen Grundstücke ein reines Wohngebiet festgesetzt sowie im Geltungsbereich der „Erhaltungssatzung …“ der Beklagten vom 1. September 1989 in der Fassung vom 12. Oktober 2001.

Am 25. Juli 2016 beantragten die Beigeladenen die Errichtung von drei Reihenhäusern mit Carports auf dem Grundstück mit der Flurnummer …, das bisher mit einem in den 1930er Jahren errichteten Einfamilienhaus bebaut war. Die Klägerin verweigerte die Unterzeichnung der Bauunterlagen.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2016, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 18. Oktober 2016 zugestellt wurde, erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung von § 3 der Satzung der Stadt … zur „Erhaltung baulicher Anlagen im Bereich des …“.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorhaben liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer … in einem reinen Wohngebiet. Das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans und liege innerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Im Übrigen füge sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. Die nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts seien eingehalten, eine sonstige Verletzung geschützter nachbarlicher Belange sei nicht gegeben. Die nach § 3 der Satzung notwendige Befreiung habe erteilt werden können, weil es sich bei dem bestehenden Gebäude um keine erhaltungswürdige bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung handle. Das bestehende Gebäude sei kein Einzeldenkmal und unterliege nicht dem Ensembleschutz, eine Prägung der Stadtgestalt und des Orts-und Landschaftsbildes bestehe nicht, eine städtebauliche, insbesondere geschichtliche oder künstlerische Bedeutung sei nicht gegeben. Die städtebauliche Gestalt des Gebietes werde durch die Errichtung der geplanten Reihenhäuser nicht beeinträchtigt und denkmalschutzrechtliche Bedenken gegen die geplante Bebauung bestünden nicht. Die Schutzziele der Erhaltungssatzung würden nicht beeinträchtigt.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das am 18. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erheben. Gleichzeitig beantragte sie, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen (AN 3 S. 16.02025). Mit Beschluss vom 21. November 2016 wurde der Antrag abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 9 CS 16.2522 –).

Am 14. November 2016 zeigten die Beigeladenen den Beginn der Bauarbeiten bei der Beklagten an. Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist verwirklicht.

Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. …, … und … stünden drei gleichzeitig, durch das alte … Bauunternehmen … Anfang der 1930er Jahre errichtete Einfamilienhäuser. Diese legten Zeugnis vom damaligen Baustil, den damaligen Wohnnutzungsgewohnheiten, der Geschossigkeit der Fassaden- und Fenstergliederung sowie der Dachform ab. Ihnen käme insoweit eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu. Der Abriss eines dieser drei Gebäude würde das Gesamtensemble zerstören. Die Verdichtung durch den wesentlich größeren Baukörper führe zudem zu einer Veränderung des Gesamtcharakters der drei Häuser und damit auch des gesamten Straßenzuges. Der Gesamtcharakter werde vor allem dadurch geprägt, dass die übrigen Häuser an der … entweder solche des Universitätsbauvereins oder entsprechend großzügig angelegte Einzel-bzw. Reihenhäuser seien, die dem Gesamtbild der Baugewohnheiten der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts entsprächen. Durch die Gesamtbebauung auf der Nordseite der … sei dabei aufgrund der ca. 2 m über dem Straßenniveau verlaufenden Geländehöhe eine eigene, weithin sichtbare ästhetische Abfolge von Baukörpern entstanden, die nachhaltig zur Prägung des Gesamtbildes der … auf der Nordseite beitrage. Diese sei auch als solche vor allem für den Blick auf den … prägend. Der Straßenzug ziehe die Blicke von weit her auf sich. Durch den Abriss eines dieser prägenden Gebäude des als Ensemble zu sehenden Anwesens … würde die Einzigartigkeit des Straßenzuges zerstört werden. Außerdem störe das geplante Bauvorhaben das so geprägte Gesamtbild der … nachhaltig. Aufgrund der Verdichtung der Bebauung werde gerade - dem Schutzzweck der Erhaltungssatzung zuwider - ein einzelstehendes Gebäude mit großflächigen Garten mit wertvollem Baumbestand durch ein modernes Reihenhaus ersetzt. Im gesamten Verlauf der … sei lediglich die Bebauung auf den Flurstücken …, … und (gemeint wohl) … moderner und habe zu einer Verdichtung der Bebauung geführt. Auch wenn fraglich sei, wie die Bebauung dieser Flurnummern vor dem Hintergrund der Erhaltungssatzung habe genehmigt werden können, sei damals jedenfalls kein vergleichbar von der Erhaltungssatzung geschütztes Haus gegen eine moderne Reihenhausbebauung ersetzt, sondern lediglich eine Baulücke geschlossen worden.

Die Klägerin beantragt,

die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Oktober 2016 für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Carports auf dem Grund stück …, Fl.Nr. … der Gemarkung … aufzuheben.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 26 Oktober 2016,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Klägerin hätte nicht einmal eine mögliche Beeinträchtigung drittschützender Normen vorgetragen, sodass bereits fraglich sei, ob die Klage überhaupt zulässig sei. Auch lasse sich der Erhaltungssatzung keine drittschützende Funktion entnehmen. Sie diene ausschließlich städtebaulichen Interessen und sei kein geeigneter Anknüpfungspunkt für Individualrechtsschutz.

Die Beigeladenen ließen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. November 2016 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die erteilte Baugenehmigung sei nicht rechtswidrig und es sei keine Rechtsverletzung zulasten der Klägerin erkennbar. Die Bestimmungen der Erhaltungssatzung seien nicht nachbarschützend. Darüber hinaus sei der Abbruch des alten Wohnhauses auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück in Einklang mit der Satzung der Beklagten erfolgt, da es sich nicht um eine erhaltungswürdige bauliche Anlage handle und die Neuerrichtung einer baulichen Anlage nur dann nicht genehmigt werden dürfe, wenn die Anlage dem Gebot, dass die städtebauliche Gestalt des Gebiets nicht beeinträchtigt werden solle, widerspreche und sich die bauliche Anlage nicht in das Stadtbild und die Baugestaltung des Satzungsgebietes einfüge. Beides sei vorliegend von der Beklagten geprüft und zu Recht entschieden worden, dass die Beigeladenen Anspruch auf Abbruchgenehmigung und Neuerrichtung der geplanten baulichen Anlage hätten.

Ergänzend wurde seitens der Kläger mit Schriftsatz vom 24. November 2017 vorgetragen, eine konkrete und ernsthafte Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Fall habe bisher nicht stattgefunden. Der Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung und eine vermeintlich herrschende Meinung, die den drittschützenden Charakter der Erhaltungssatzung verneine, werde der streitgegenständlichen Frage nicht gerecht. Die Festsetzungen der Erhaltungssatzung vermittelten Drittschutz. Insbesondere sei dies § 4 der Satzung zu entnehmen, wonach auch bauliche Anlagen geschützt seien, die nur „im Zusammenhang den Typus eines Villenviertels …verkörpern“. Damit werde eine Wechselwirkung zwischen benachbarten Grundstücken hervorgehoben. Die Belastung des einen werde zum Schutz des anderen und umgekehrt. Auch das Genehmigungserfordernis nach § 3 Abs. 1 der Satzung spreche für Drittschutz. Es sollten nicht nur Eingriffe in die geschützten Gebäude, sondern auch die Ausstrahlungswirkung von Neubauten auf die geschützten Gebäude untersagt werden. Von einem rein öffentlichen Interesse könne keine Rede sein. Der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Drittschutz im Denkmalschutzrecht müsse wegen der identischen Zielsetzung von Denkmalschutzrecht und Erhaltungssatzungen insbesondere im Hinblick auf Art. 14 GG auf die Beurteilung des drittschützenden Charakters von Erhaltungssatzungen übertragen werden. § 172 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB enthalte einen eigenen Denkmalschutz der Gemeinde.

Es liege auch eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Gebäudes der Klägerin vor. Durch den Abriss des Nachbargebäudes werde die Erhaltungswürdigkeit des klägerischen Gebäudes in Frage gestellt.

Nachdem der drittschützende Charakter außer Acht gelassen worden sei, liege im Rahmen der Befreiung nach § 3 der Erhaltungssatzung ein Ermessensfehler vor, da Nachbarbelange nicht berücksichtigt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Kläger können das durch den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid vom 14. Oktober 2016 genehmigte Bauvorhaben aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen nicht abwehren.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 1. Halbsatz BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 – 4 C 14.87, BayVBl. 1990, 154 ff.).

Ein Abwehranspruch der Klägerin ergibt sich vorliegend nicht aus Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … Auch aus der Erhaltungssatzung lassen sich keine Abwehrrechte herleiten. Das Vorhaben erweist sich gegenüber der Klägerin auch nicht als rücksichtslos.

1. Zur Begründung wird insoweit auf die Gründe der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. November 2016 (AN 3 S. 16.02025) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 2017 (9 CS 16.2522) verwiesen.

2. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Abwehrrechts zuletzt maßgeblich darauf gestützt, dass die Erhaltungssatzung … drittschützenden Charakter habe und sie durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in hierdurch vermittelten drittschützenden Nachbarrechten verletzt sei. Dies ist jedoch nicht der Fall.

a. Ob eine konkrete Norm Drittschutz vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sogenannten Schutznormtheorie ermittelt (st. Rspr. d. BVerwG; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 3 C 3/89 – BVerwGE 92,313; BayVGH, B.v. 18.6.2009 – 14 ZB 09.656 – juris m.w.N.). Die betreffende Norm muss ein Privatinteresse derart schützen, dass der Träger des Individualinteresses die Einhaltung des Rechtssatzes soll verlangen können.

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der entsprechenden Norm zu ermitteln.

Eine solche die Klägerin schützende Norm ist nicht erkennbar, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungssatzung … über die rein städtebauliche Zielsetzung des § 172 BauGB hinaus Eigentümern von im Geltungsbereich gelegenen Grundstücken Abwehrrechte gegen benachbarte Vorhaben gewährt (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.6.2015 – 2 Bs 99/15 – juris Rn. 31; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 172 Rn. 214, so auch BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 9 CS 16.2522 - Rn. 14).

Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 172, der aus dem 1976 in das BBauG aufgenommenen § 39 h hervorging, ergibt sich nichts anderes. Im Gesetzgebungsverfahren waren hinsichtlich des heutigen § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausschließlich städtebauliche Belange ausschlaggebend (vgl. hierzu Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 172 Rn. 3-6 m.w.N.).

b. Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der aufgrund § 172 BauGB erlassenen Rechtsnormen lassen sich auch nicht im Hinblick auf einzelne Bestimmungen der Satzung erkennen.

aa. Soweit der Klägervertreter geltend macht, der Genehmigungsvorbehalt in § 3 Abs. 1 der Erhaltungssatzung sei vergleichbar mit den Verpflichtungen des Eigentümers eines denkmalgeschützten Gebäudes, aus welchen bei erheblicher Beeinträchtigung des Denkmals Abwehrrechte gegen Bauvorhaben des Nachbarn entstehen können, folgt die erkennende Kammer der Rechtsprechung des OVG Hamburg in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2015, a.a.O., wonach ein dem Denkmalschutz vergleichbarer Schutz des Grundstückseigentümers im Bereich einer Erhaltungssatzung nicht gegeben ist.

Hierzu führt das OVG Hamburg aus:

„Das VG hat mit Recht angenommen, dass der Erhaltungsverordnung generell keine nachbarschützende Wirkung zukommt, weil eine auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützte Erhaltungsverordnung allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen dient. […]. Hiervon ist auch nicht mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG und den Drittschutz bei einer denkmalrechtlichen Genehmigung eine Ausnahme zu machen. Die von der ASt. insoweit gezogene Parallele zu der Argumentation des BVerwG in seinem oben genannten Urteil vom 21.4.2009 [BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3/08 – juris] ist nicht tragfähig. Denn das BVerwG hat dort maßgeblich darauf abgestellt, dass sich die eigentumsgestaltende Wirkung der Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals für dessen Eigentümer nicht in den Beschränkungen der Verfügungsbefugnis erschöpfe, sondern auch die Verpflichtung des Eigentümers umfasse, das Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Diese Beschränkungen des Eigentums wären unverhältnismäßig, wenn der Eigentümer einerseits gezwungen wäre, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, aber andererseits Beeinträchtigungen seines Denkmals von außen ohne Abwehrrechte hinzunehmen hätte. Eine solche Unverhältnismäßigkeit kann bei dem Eigentümer einer Anlage, die im Geltungsbereich einer auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützten Erhaltungsverordnung liegt, nicht angenommen werden, weil für ihn nicht die Verpflichtung besteht, die Anlage zu erhalten und zu pflegen. Diese Pflichtenstellung ist vielmehr eine Besonderheit des Denkmalschutzrechts. Der Eigentümer einer nicht denkmalgeschützten baulichen Anlage ist hierzu, solange von der Anlage keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, nicht verpflichtet. Die Rechtswirkungen einer Erhaltungsverordnung erschöpfen sich für den Grundeigentümer zunächst lediglich in der Konstituierung eines Genehmigungsvorbehalts nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauGB. Erst die Versagung der Genehmigung hat dann die Wirkung eines Bauverbots. Diese Gestaltung der Eigentumsposition der Grundeigentümer und der damit verfolgte Zwecke einer Erhaltungsverordnung – bauliche Anlagen zu erhalten, die insbesondere das Ortsbild prägen oder von städtebaulicher Bedeutung sind – stehen zueinander in einem angemessenen Verhältnis […]“.

bb. Auch aus § 4 des Satzungstextes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Normgeber Dritten Abwehrrechte gegen Bauvorhaben im Geltungsbereich der Satzung einräumen wollte.

Der Klägervertreter hat sich zur Begründung maßgeblich darauf berufen, diese Norm vermittle wegen der Formulierung „Prägend für die Stadtgestalt sind bauliche Anlagen oder Teile solcher Anlagen, die alleine oder im Zusammenhang den Typus eines Villenviertels des ausgehenden 19. und des 1. Drittels des 20. Jahrhunderts verkörpern“ einen dem Denkmalschutz vergleichbaren Umgebungsschutz im Rahmen eines bestehenden Ensembles.

Jedoch enthält diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut lediglich die Anwendung des durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 vorgegebenen Begriffs „Prägung der Stadtgestalt“ auf die örtlichen Verhältnisse im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Erhaltungssatzung der Stadt … („Typus eines Villenviertels des ausgehenden 19. und des 1. Drittels des 20. Jahrhunderts“), vgl. § 2 Nr. 1 des Satzungstextes. Es ist nicht ersichtlich, dass Grundstückseigentümern eine wehrfähige Position vermittelt werden sollte.

c. Unabhängig von der Frage, ob die streitgegenständliche Erhaltungssatzung drittschützende Rechte vermittelt, wäre vorliegend wohl jedenfalls ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet.

Nach der Einschätzung der Beklagten hielt der Normgeber selbst das Gebäude auf dem Baugrundstück nicht für im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 4 und 6 der Satzung erhaltungswürdig. Dieser Einschätzung ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, außerdem befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu den streitgegenständlichen Grundstücken Reihenhausbebauung und auch östlich des klägerischen Grundstücks wird ein neues Bauvorhaben realisiert.

Ein Anspruch auf Einstufung eines dem Bauvorhaben benachbarten Gebäudes als erhaltungswürdig lässt sich der Satzung, die den Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt, nicht entnehmen. Die subjektive Einschätzung der Klägerin, die nach ihrem persönlichen Empfinden die Gebäude im Zusammenhang für erhaltenswert hält, ist für die fachliche Einschätzung ohne Belang. Dies unterstreicht noch einmal, dass sich der Regelungsgehalt der Satzung – wie oben dargelegt – auf städtebauliche Gründe und damit auf Belange der Öffentlichkeit beschränkt.

d. Darüber hinaus kann die Klägerin – selbst für den Fall der Eröffnung des Anwendungsbereiches der Satzung – nicht mit Erfolg eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks geltend machen. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann im Rahmen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes vorliegen, wenn das Denkmal in seiner Eigenschaft durch Bauvorhaben in der Umgebung entwertet wird. Für eine derartige Beeinträchtigung wird von Klägerseite nichts vorgetragen. Eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.

Ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin, etwa an der Bewahrung der Denkmaleigenschaft anderer Baudenkmäler besteht nicht, denn die Klägerin ist nicht Sachwalterin des öffentlichen Interesses (BayVGH, B.v. 19.4.2017 – 9 CS 17.195 – juris, Rn. 20; BVerwG, B.v. 12.1.2016 – 4 BN 11.15 – juris).

3. Sonstige Anhaltspunkte, wonach schutzwürdige Interessen der Klägerin durch den Abriss der Villa bzw. die Errichtung der Reihenhäuser in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt würden, ergeben sich weder aus ihrem Vorbringen noch sind sie sonst ersichtlich.

Ob die Beklagte zu Recht vom Vorliegen eines „Befreiungstatbestandes“ i.S. des § 3 der Erhaltungssatzung (Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 14. Oktober 2016) ausging, kann die Klägerin im Rahmen der Drittanfechtungsklage gegen die erteilte Baugenehmigung ebenso wenig überprüfen lassen wie die Frage, ob diese Entscheidung ermessensfehlerfrei erging, da ihr drittschützende Abwehrrechte – wie oben dargelegt – nicht zustehen.

Die Klage war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Hierbei entsprach es der Billigkeit, der unterliegenden Partei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da es sich um eine notwendige Beiladung i.S. § 65 Abs. 2 VwGO handelt und sich die Beigeladenen durch die Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt haben (§§ 154 Abs. 3 1. Halbsatz, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 311/66 Gemarkung A., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 8. Januar 2015 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 622 Gemarkung A. (im Folgenden: Baugrundstück). Vorgesehen sind 46 Pflegeplätze in 38 Einzelzimmern und vier Doppelzimmern sowie in räumlicher Verbindung ein Generationenhaus mit 15 Wohnungen. Das Baugrundstück grenzt südlich unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers an. Das Bauvorhaben soll im nördlichen Teil des Baugrundstücks verwirklicht werden. Nach den Angaben des Antragsgegners wurden die zur Bebauung vorgesehenen Flächen inzwischen aus dem Baugrundstück herausgemessen und tragen nunmehr die Fl.Nrn. 622/2 und 622/3 Gemarkung A. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ der Gemeinde A., der für das Baugrundstück ein Sondergebiet „Wohn- und Pflegeheim“ festsetzt. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teil des Bebauungsplans Nr. 2 „Hühneräcker“ der Gemeinde A.

Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2015 abgelehnt. Der Antragsteller werde durch die Baugenehmigung voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht festzustellen. Dies gelte sowohl für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenweg“ als auch bei unterstellter Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans. Vom Bauvorhaben seien weder hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens noch der Nutzung der grenzständigen Garagen unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller zu erwarten. Eine bedrängende oder erdrückende Wirkung des Vorhabens sei nicht ersichtlich. Es halte die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein. Der Einwand der Wertminderung seines Grundstücks könne dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Die Errichtung von Grenzgaragen sei bis zu einer Gesamtlänge von 9 m ohne Einhaltung eigener Abstandsflächen zulässig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt. Das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Lage seines Grundstücks am Rande des ausgewiesenen Wohngebiets sei vorrangig schützenswert. Dem Antragsteller sei im Zuge des Grundstückserwerbs von der Gemeinde mehrfach zugesichert worden, dass eine Bebauung der angrenzenden Grundstücke nicht erfolgen würde. Das Bauvorhaben sei nicht als soziale Einrichtung zu qualifizieren, da es von einem privaten Bauträger geplant worden sei. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens entstehende Zu- und Abfahrtsverkehr durch Besucher, Lieferanten und Angestellte des Pflegeheims sei für den Antragsteller unzumutbar. Es fehle an einer Auflage in der Baugenehmigung, mit der verhindert werde, dass die zulässigen Lärmschutzwerte - jedenfalls nachts - überschritten würden. Vom Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung auf das eingeschossige Wohngebäude des Antragstellers aus, das nach Süden hin ausgerichtet sei.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 8. Januar 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ komme es hier nicht an. Eine Zusicherung zur Frage der Bebaubarkeit des Baugrundstücks sei dem Antragsgegner nicht bekannt. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die gegebene erforderliche Schriftform gewahrt wäre. Die Beschwerde verkenne, dass das Bauvorhaben die Immissionswerte der TA Lärm einhalte. Die immissionsschutzrechtlichen Bedenken hätten nur ursprünglich geplante Stellplätze an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller betroffen. Die nunmehr an der Ostseite des Bauvorhabens geplanten weiteren Stellplätze hielten den von der unteren Immissionsschutzbehörde geforderten Abstand von 28 m zum Wohnhaus des Antragstellers ein. Das regelmäßig zu erwartende Verkehrsaufkommen für das Bauvorhaben und mit Martinshorn anfahrende Rettungsfahrzeuge habe das Verwaltungsgericht zu Recht als sozialadäquat behandelt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung und Besonnung scheide in aller Regel aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen - wie hier - eingehalten würden. Eine einmauernde Wirkung des Bauvorhabens sei angesichts eines Mindestabstands von 10 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers und der nach Norden reduzierten Höhenentwicklung nicht zu erkennen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) lässt sich zwar derzeit nicht hinreichend verlässlich beurteilen, ob durch den Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Bauvorhabens während der Nachtzeit für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden. In der Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt aber das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht entscheidungserheblich die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt. Vielmehr hat es bei der Prüfung, ob dem Antragsteller ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben aufgrund eines Gebietsbewahrungsanspruchs zusteht, ausdrücklich ausgeführt, es könne mangels eines gebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs offen bleiben, ob dem Bauvorhaben ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liege. Der zusätzliche Hinweis, dass im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz angemessenen summarischen Prüfung regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen sei, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben seien, ist nur „darüber hinaus“ erfolgt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben hat es sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans als auch bei dessen unterstellter Unwirksamkeit verneint.

2. Die vom Antragsteller behauptete erdrückende Wirkung des Bauvorhabens hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben abriegelnde oder erdrückende Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.). Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ist hierbei ein Indiz dafür, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH, B. v. 7.2.2012 -15 CE 11.2865 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei nicht nur auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen durch das Bauvorhaben abgestellt. Es hat für seine Beurteilung vielmehr zusätzlich die maximale Höhe des geplanten Gebäudes auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Nordseite von maximal 7,22 m (einschließlich Dach), die nach Norden abgestufte Höhe des Gebäudes, den Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers und die versetzte Anordnung der Gebäudeteile berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Beschwerdevorbringen nicht entgegen getreten wird, sind auch keine speziellen Geländeverhältnisse, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze an, der nach den genehmigten Bauvorlagen mindestens 10 m beträgt. Es ist vielmehr auch der Abstand des Wohnhauses des Antragstellers zur Grundstücksgrenze von ca. 8 m zu berücksichtigen. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass das Bauvorhaben mit einer Gesamtbreite von ca. 47 m den Blick vom Wohnhaus und Wohnzimmer des Antragstellers in Richtung Süden beeinträchtigt. Wie sich den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos aber entnehmen lässt, bleibt jedoch eine Sichtachse nach Südwesten und Südosten bestehen. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn ebenso wenig das Recht, vor einer Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben wie vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 11.9.2012 - 15 ZB 12.1456 - juris Rn. 4). Auch insoweit scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 25.3.2013 -1 CE 13.332 - juris Rn. 5).

3. Den in den vorgelegten Behördenakten sich befindenden Stellungnahmen des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts lässt sich aber nicht entnehmen, dass durch den Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Vorhabens für den Antragsteller während der Nachtzeit keine unzumutbaren Lärmimmissionen hervorgerufen werden können. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt wird, als auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass dieser Bebauungsplan für eine Bewältigung dieses Konflikts auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 BauNVO noch offen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 20). Vielmehr wird in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 (Zusatz zur Stellungnahme v. 2.12.2014) ausgeführt, dass aus fachtechnischer Sicht hinsichtlich des Lieferverkehrs dann keine Bedenken bestehen, wenn dieser Verkehr an der Nordseite des Vorhabens auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingeschränkt bleibt. Nur hinsichtlich der Lärmbelastung durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen ergeben sich nach dieser Stellungnahme keine fachtechnischen Bedenken. Demgegenüber befasst sich die Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 nur mit der Lärmbelastung durch die ursprünglich vorgesehenen Stellplätze. Soweit dort zusätzlich auf mehrere Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren verwiesen wird, sind diese in den vorgelegten Behördenakten nicht vorhanden und dürften sich nicht auf das vorliegende Baugenehmigungsverfahren beziehen. Schließlich befasst sich die nach der Umplanung durch die Beigeladene durch Verlagerung der an der nördlichen Grundstücksgrenze ursprünglich vorgesehenen Stellplätze an die Ostseite des Bauvorhabens ergangene Stellungnahme vom 7. Januar 2015 nur mit der Überschreitung des Spitzenpegels von 60 dB(A) gemäß TA Lärm während der Nachtzeit bei der Nutzung der drei südlich des Wohnhauses des Antragstellers an der Grundstücksgrenze neu geplanten Garagen. Zwar lässt sich daraus ableiten, dass die frühere Empfehlung eines nächtlichen Nutzungsverbots für die Stellplätze nunmehr nicht mehr für erforderlich gehalten wird. Eine Aussage zum nächtlichen Lieferverkehr, die im Gegensatz zur fachtechnischen Einschätzung in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 stehen würde, lässt sich der Stellungnahme vom 7. Januar 2015 aber nicht entnehmen.

Eine zeitliche Beschränkung des Lieferverkehrs, die den in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 geäußerten fachtechnischen Bedenken Rechnung tragen würde, enthält die angefochtene Baugenehmigung nicht. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Beschränkung aus den der Genehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen. Zu der Frage eines nächtlichen Lieferverkehrs enthalten diese vielmehr keine Aussage. Im Gegensatz zu Rettungswageneinsätzen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher nächtlicher Lieferverkehr als sozialadäquate Lärmimmission anzusehen ist.

Demgegenüber vermag das Beschwerdevorbringen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass auf der Grundlage der fachtechnischen Beurteilung des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts vom 7. Januar 2015 von der Lage und der Nutzung der Stellplätze und Garagen keine unzumutbaren Lärmimmissionen für den Antragsteller zu erwarten sein dürften, nicht in Zweifel zu ziehen, auch wenn - bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ und Lage der Stellplätze und Garagen im Außenbereich - eine Anwendung des § 12 Abs. 2 BauNVO ausscheiden dürfte. Warum sich das Grundstück des Antragstellers - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - in einem reinen Wohngebiet und nicht in einem allgemeinen Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 2 „Hühneräcker“ befinden soll, wird im Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller eine Zusicherung der Nichtbebaubarkeit der angrenzenden Grundstücke durch die Gemeinde A. beim Grundstückserwerb behauptet, ist nicht ersichtlich, wie eine solche Zusicherung - abgesehen von der Frage der Einhaltung der erforderlichen schriftlichen Form (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) - auch die Bauaufsichtsbehörde binden könnte.

4. Selbst wenn nach den obigen Ausführungen bisher ungeklärt ist, ob durch einen nächtlichen Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden und damit die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage des Antragstellers als offen anzusehen sein mögen, fällt die Interessenabwägung hier aber zugunsten der Beigeladenen aus. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Betriebskonzeption der Beigeladenen ein nächtlicher Lieferverkehr überhaupt nicht stattfinden soll. Zum anderen könnten für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen durch einen solchen Lieferverkehr durch ein angepasstes Betriebskonzept der Beigeladenen oder eine Beschränkung des Lieferverkehrs auf die Tagzeit im Wege einer Bescheidsergänzung ohne Eingriffe in die Bausubstanz leicht vermieden werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.